{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24) Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24) Lebenshaltungskosten: Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 betrugen ca. 28.000 AFN, wobei sich die Kosten in den verschiedenen Regionen sowie im urbanen und ländlichen Bereich unterscheiden (LIB, Kap. Grundversorgung und Wirtschaft) .</p>\n<p class=\"lf-p\">Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine alleinstehende Person im ländlichen Gebiet belaufen sich incl. Kosten für Unterkunft auf 12.000-20.000 Afghani (LIB, Kap. Grundversorgung und Wirtschaft).</p>\n<p class=\"lf-p\">Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3) Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2) Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Zeitraum Mai bis Oktober 2025 trat eine Verbesserung ein, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Davon fallen 1,6 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 4 (Notlage) und rund 7,93 Millionen (17 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC Phase 3 (Krise). Die zwischen Mai und Oktober erwartete deutliche Verbesserung, die auch mit der Erntezeit zusammenfällt, ist auf Faktoren wie positive Auswirkungen der humanitären Hilfe, günstige klimatische Bedingungen und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zurückzuführen. (LIB, Kap. 24.1) Die Stadt Kabul, wo der BF gelebt hat, befindet sich in IPC-Phase 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.5.26. Bank- und Finanzwesen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4) Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4) 1.5.27. Medizinische Versorgung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25) 1.5.28. Rückkehr:</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern.</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26) Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1) Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für 42 Herkunftsländer (u.a. Afghanistan über die Organisation IRARA, www.irara.org) können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2) 1.5.29. Dokumente:</p>\n<p class=\"lf-p\">Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.5.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan zum Thema „Doppelbestrafung, Strafrechtspraxis“ vom 09.09.2024:römisch zwei.5.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan zum Thema „Doppelbestrafung, Strafrechtspraxis“ vom 09.09.2024: „Wie gehen die Taliban mit ausländischen strafrechtlichen Verurteilungen um?</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden im Ausland begangene Straftaten erneut bestraft, auch wenn die Strafe bereits im Ausland verbüßt wurde (das afghanische Strafgesetzbuch von 2017 sah in Artikel 24 ein Doppelbestrafungsverbot vor)?</p>\n<p class=\"lf-p\">Gibt es Informationen darüber, dass die Taliban in westlichen Ländern begangene und verurteilte Straftaten erneut bestrafen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls ja, betreffend welche Straftaten?</p>\n<p class=\"lf-p\">Haben die Taliban die Todesstrafe seit ihrer Machtübernahme im August 2021 in Bezug auf Straftaten, die außerhalb Afghanistans begangen wurden, verhängt bzw. vollzogen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellenlage/Quellenbeschreibung:</p>\n<p class=\"lf-p\">In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch wenige Informationen gefunden. Gesucht wurde auf ecoi.net und google.com mit Suchwörtern wie „Doppelbestrafung“, „Rückkehr“ etc. (und fremdsprachigen Äquivalenten). Aufgrund der informationsspezifischen Art der Fragestellung wurde diese auch an eine externe Stelle übermittelt. Dabei handelt es sich um einen in Kabul ansässigen Rechtsanwalt. Informationen zur Todesstrafe finden sich auch im Kapitel „Todesstrafe“ in den Länderinformationen (LI) zu Afghanistan im COI-CMS der Staatendokumentation, Informationen zum Rechtssystem können dem Kapitel „Rechtschutz/Justizwesen“ sowie dem Themenbericht der Staatendokumentation „Afghanistan: Afghan legal system under the Taliban“ vom 9.4.2024 entnommen werden, ebenfalls abrufbar im COI-CMS der Staatendokumentation. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass bislang keine Fälle von erneuten Verurteilungen von im Ausland begangenen und verurteilten Straftaten bekannt sind. Die Taliban haben sich allerdings bislang nicht offiziell zu diesem Thema geäußert und auch wenn sie angeben, bei jeder Angelegenheit der Scharia zu folgen, die eine Doppelbestrafung verbietet, kann ihre tatsächliche Vorgehensweise hierbei variieren. Ein befragter Rechtsanwalt gibt an, dass dies beispielsweise vom Profil des Straftäters, der Straftat und auch der medialen Aufmerksamkeit für einen bestimmten Fall abhängen kann. Ende August 2024 führten die deutschen Behörden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban eine Abschiebung von afghanischen Straftätern nach Afghanistan durch, worüber in den Medien auch berichtet wurde. Die rückgeführten afghanischen Staatsbürger wurden nach ihrer Ankunft von den Taliban inhaftiert, Anfang September wurde ein Teil wieder freigelassen [Anm.: im Rahmen einer zeitlich begrenzten Recherche konnten keine Informationen dazu gefunden werden, ob die nach Afghanistan rückgeführten verurteilten Straftäter ihre Strafe in Deutschland vor der Rückführung zur Gänze verbüßt haben].</p>\n<p class=\"lf-p\">Einzelquellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein befragter Anwalt mit Sitz in Kabul berichtete am 7.9.2024, dass die Taliban sich nicht offiziell dazu geäußert haben, wie sie mit strafrechtlichen Verurteilungen im Ausland umgehen. Sie geben an, dass sie in jeder Angelegenheit der Scharia folgen, die eine Doppelbestrafung verbietet. Wenn also eine Straftat nicht in Afghanistan begangen wurde und in dem Land, in dem sie begangen wurde, bereits bestraft wurde, ist es weniger wahrscheinlich, dass sie nach der Scharia erneut bestraft wird. Dies ist jedoch nur theoretisch, und die praktische Anwendung kann sehr unterschiedlich sein. Die Taliban haben in diesem Bereich keine einheitliche Vorgehensweise. Ihre Vorgehensweise hängt von mehreren Faktoren ab, u.a. davon, ob es sich bei der betreffenden Person um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, ob die Verurteilung öffentlich bekannt gemacht wurde, von der Art der Straftat und davon, ob die Taliban ein Interesse an der Person und der Art der von ihr begangenen Straftat/des Verstoßes haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einigen Fällen können die Taliban-Gerichte den Grundsatz der Nicht-Zuständigkeit und die Vorstrafe missachten und eine neue Verurteilung nach anderen Scharia-Bestimmungen verhängen, insbesondere wenn die Person für sie von Interesse ist. Da es keine offizielle Kommunikation zwischen den Taliban und dem Ausland gibt, um strafrechtliche Informationen auszutauschen, kann ein Rückkehrer möglicherweise nicht als jemand identifiziert werden, der bereits verurteilt wurde, es sei denn, er steht bereits auf der Fahndungsliste der Taliban und die Taliban führen Ermittlungen gegen ihn durch. Die Taliban können sich auch dafür entscheiden, ausländische Verurteilungen bei bestimmten Arten von Verstößen zu ignorieren, die für sie nicht von Interesse sind, insbesondere bei den Arten von Straftaten, die sie als weniger schwerwiegend ansehen, wie Verkehrsverstöße oder häusliche Gewalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn jedoch die Straftat oder die Person in den Medien bekannt gemacht wurde oder eine öffentliche Person ist, könnten die Taliban Ermittlungen anstellen und die Person möglicherweise erneut verurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die einschlägige Bestimmung im afghanischen Strafgesetzbuch von 2017 ist Artikel 13 Absatz 2 und nicht Artikel 24, der eine doppelte Strafverfolgung verbietet. Die derzeitige Regierung wendet das Strafgesetzbuch jedoch nicht an und hält sich nicht an dieses Verbot. Stattdessen hat sie ihr eigenes Ermessenssystem, um zu entscheiden, ob eine doppelte Strafverfolgung vorliegt oder nicht, und auch eigene Faktoren, die zu einer Untersuchung und schließlich zu einer Verurteilung durch die Taliban führen (s. weiter oben).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind keine Fälle bekannt, wonach die Taliban im Ausland verurteilte Straftäter, die die Straftaten auch im Ausland begangen haben, in Afghanistan erneut verurteilt hätten. Auch sind seit der Machtübernahme der Taliban keine Fälle bekannt, wonach die Taliban für im Ausland begangene Straftaten die Todesstrafe verhängt oder Hinrichtungen durchgeführt hätten. (…) Der Website des Tagesschau-Programms der ARD ist folgender Artikel vom 6.9.2024 zu entnehmen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Taliban haben aus Deutschland abgeschobene Straftäter offenbar freigelassen. Das erklärte ein Sprecher der Radikalislamisten dem ARD-Studio Südasien. Wer und wie viele freikamen, ist unklar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vergangenen Freitag waren erstmals seit der Machtübernahme der Taliban wieder Flüchtlinge aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben worden. Darunter war auch ein verurteilter 31-jähriger Täter aus Illerkirchberg (Alb-Donau-Kreis). Mehrere abgeschobene Männer sollen in Kabul zunächst wieder in ein Gefängnis gebracht worden sein. Darüber hatte zuerst \"BILD\" berichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jetzt haben die Taliban aus Deutschland abgeschobene Täter freigelassen, bestätigte ein Sprecher der Radikalislamisten dem ARD-Studio Südasien. Allerdings ist nicht bekannt, wer oder wie viele Männer freigelassen wurden. Deren Familien hätten zuvor schriftlich versichern müssen, dass die Männer keine Straftaten mehr begehen, heißt es.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gefängnis in Kabul bekannt für miserable Haftbedingungen Mehrere abgeschobene Straftäter waren nach Informationen der \"BILD\" zunächst im Pul-e-Charkhi-Gefängnis in Kabul inhaftiert worden. Jeder Fall sollte nach Angaben eines Talibanvertreters untersucht und vor Gericht das weitere Vorgehen entschieden werden. Das Bundesinnenministerium erklärte auf SWR-Anfrage, der Bundesregierung lägen keine eigenen Informationen dazu vor. Auf die Frage, ob der Vorfall Konsequenzen für weitere Abschiebungen habe, antwortete das Ministerium nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gefängnis in der afghanischen Hauptstadt Kabul ist für schlechte Haftbedingungen bekannt. Laut dem Bericht fehlt es im Gefängnis beispielsweise an Toiletten und sauberem Wasser.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anwalt des 31-Jährigen hat keinen Kontakt zum Mandanten Der Anwalt des 31-Jährigen will sich auf Anfrage des SWR nicht äußern. Er war in den sozialen Medien nach der Abschiebung seines Mandanten massiv persönlich angefeindet worden. Laut \"Südwest Presse\" hat der Anwalt seit der Abschiebung keinen Kontakt mehr zu seinem Mandanten. Der 31-Jährige hatte wegen der Vergewaltigung einer 14-Jährigen im Jahr 2019 in Illerkirchberg eine Gefängnisstrafe abgesessen. Er lebte seit seiner Freilassung wieder in der Gemeinde. tagesschau.de (6.9.2024): Abgeschobener Straftäter aus Illerkirchberg in Kabul in Haft?, https://www.tagesschau.de/inland/regional/badenwuerttemberg/swr-abgeschobener-straftaeter-aus-illerkirchberg-offenbar-in-kabul-in-haft-102.html, Zugriff 9.9.2024 Spiegel Online berichtete am 6.9.2024:</p>\n<p class=\"lf-p\">Erstmals seit drei Jahren erfolgte wieder ein Abschiebeflug nach Afghanistan. Die insgesamt 28 abgeschobenen Straftäter kamen nach ihrer Rückkehr ins Gefängnis, darunter Vergewaltiger und Intensivstraftäter. Doch nun sind sie laut Auskunft der in Kabul herrschenden islamistischen Taliban bereits wieder auf freiem Fuß.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst seien die Personen überprüft worden, sagte Suhail Schahin, Leiter des Taliban-Politbüros in der katarischen Hauptstadt Doha. »Sie wurden freigelassen, nachdem ihre Familien schriftlich versichert hatten, dass sie keine Straftaten begehen würden«, sagte der Vertreter der Nachrichtenagentur dpa. Anfragen an die Ministerien in der afghanischen Hauptstadt Kabul blieben bislang unbeantwortet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Deutsche Behörden haben keine eigenen Informationen dazu. Über nachrichtendienstliche Kanäle wurde nach SPIEGEL-Informationen Mitte der Woche darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Großteil der Abgeschobenen ihren Familien übergeben wurde, am Mittwoch waren aber noch eine Handvoll in einer Art Hausarrest und wurden von Taliban-Sicherheitskräften befragt. Man ging davon aus, dass auch diese bald freikommen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht relevante Vergehen Zuerst hatte die deutsche ZDF-Fernsehjournalistin und Kriegsberichterstatterin Katrin Eigendorf auf der Plattform X über die Freilassung berichtet. Sie berichtet, die Taliban hätten die in Deutschland begangenen Vergehen als nicht relevant angesehen.Zuerst hatte die deutsche ZDF-Fernsehjournalistin und Kriegsberichterstatterin Katrin Eigendorf auf der Plattform römisch zehn über die Freilassung berichtet. Sie berichtet, die Taliban hätten die in Deutschland begangenen Vergehen als nicht relevant angesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am vergangenen Freitag war erstmals seit der Machtergreifung der Taliban vor drei Jahren wieder ein Abschiebeflug aus Deutschland nach Afghanistan gestartet, mit einer Maschine der katarischen Fluggesellschaft Qatar Airways. Bei den 28 Abgeschobenen handelte es sich um verurteilte Straftäter, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen. Unionspolitiker drängen bereits auf weitere Abschiebeflüge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut dem Nachrichtensender Al Jazeera vermittelte für die Abschiebung das Golfemirat Katar zwischen der deutschen Regierung und den Taliban-Machthabern. Deutschland unterhält zu den Taliban in Kabul keine diplomatischen Beziehungen. Bisher hat kein Land weltweit die Regierung der Islamisten offiziell anerkannt. Die Gruppe ist insbesondere wegen ihrer Missachtung von Menschen- und vor allem Frauenrechten international isoliert. Katar hatte bereits in der Vergangenheit zwischen dem Westen und den Taliban vermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spiegel Online (6.9.2024): Taliban lassen aus Deutschland abgeschobene Straftäter schon wieder frei, https://www.spiegel.de/ausland/afghanistan-taliban-lassen-aus-deutschland-abgeschobene-straftaeter-wieder-frei-a-1181ca8f-23fc-4af9-bb2d-c49062f09c0c, Zugriff 9.9.2024 Einem Bericht des eidgenössischen Staatssekretariats für Migration (SEM) vom September 2022 ist zum Thema Doppelbestrafung Folgendes zu entnehmen: […] 2.5. Doppelbestrafung Die Länderanalyse SEM hat im Rahmen der Recherchen zu diesem Focus keine Angaben dazu gefunden, wie die Taliban mit Personen umgehen, die für Straftaten verurteilt wurden und ihre Strafen bereits verbüsst haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kommentar: Nach wie vor besteht in Afghanistan eine erhebliche Rechtsunsicherheit (siehe Kapitel 2.3.) und die Kapazitäten der Justiz sind beschränkt (siehe Kapitel 2.2. und 2.4.). Aus den bisher zugänglichen Berichten ergeben sich keine Erkenntnisse, dass sich die Taliban-Justiz bisher überhaupt in dieser Frage positioniert hat. […] SEM – Staatssekretariat für Migration (1.9.2022): Notiz Afghanistan: Justiz unter der Taliban-Interimsregierung, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/AFG-justiz-taliban-interimsregierung-d.pdf.download.pdf/AFG-justiz-taliban-interimsregierung-d.pdf, Zugriff 9.9.2024“ III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">III.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts, sowie den Gerichtsakten der Vorverfahren des BF und jenen des Verfahrens Zl. W611 2323186-1 (Maßnahmenbeschwerde).römisch drei.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts, sowie den Gerichtsakten der Vorverfahren des BF und jenen des Verfahrens Zl. W611 2323186-1 (Maßnahmenbeschwerde).</p>\n<p class=\"lf-p\">III.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF:römisch drei.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF ergeben sich aus dem bisherigen Verfahren bzw. den gerichtlichen und behördlichen Vorverfahren. Darauf beruhen auch die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Sprachkenntnissen, und dem Aufwachsen in Afghanistan, Baghlan.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF in seinem Heimatort in Baghlan über Angehörige verfügt, ergibt sich aus seinen Aussagen und jenen seiner Eltern in der mündlichen Verhandlung (VH1 S. 35ff). Die Mutter des BF gab als Zeugin befragt an, dass sie nach der Einreise nach Österreich länger keinen Kontakt zu ihren Angehörigen hatte, jetzt aber schon wieder in einer gewissen Regelmäßigkeit (alle 2 Wochen, manchmal alle drei Monate). Die Mutter des BF hat ebenso glaubwürdig ausgesagt, dass das Verhältnis zwischen ihr und ihren Angehörigen in Baghlan gut ist, und der Bruder den Unterhalt für seine Familie mit der Arbeit auf fremden Feldern verdient. Der Bruder habe zwar selbst eine große Familie mit minderjährigen Kindern, und habe „keine Grundstücke, kein Reichtum“, aber ihren Aussagen ist doch zu entnehmen, dass der BF bei diesen Angehörigen zumindest übergangsweise eine Unterkunft nehmen könnte („Maximal kann er bei ihnen übernachten“). Der Onkel des BF arbeitet auf fremden Feldern und es ist kein plausibler Grund ersichtlich, dass der Onkel den BF nicht bei der Suche nach einer Erwerbsmöglichkeit unterstützen würde, zumal zwischen dem Onkel und der Mutter des BF ein gutes Verhältnis besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.3. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:römisch drei.3. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer sowie zu seiner Integration in Österreich, stützen ebenso auf die Vorverfahren, die Aktenlage in gegenständlichem Verfahren und die Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung (VH1 S. 6ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Von den guten Deutschkenntnissen konnte sich die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung überzeugen. Er gab in der mündlichen Verhandlung auch an, gesund zu sein und keine Drogen mehr zu konsumieren (VH1 S. 4).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF wieder ein gutes Verhältnis zu seinen Angehörigen in Österreich hat, haben in der mündlichen Verhandlung alle übereinstimmend ausgesagt, und ergibt sich das auch daraus, dass der BF seine Angehörigen regelmäßig mehrmals die Woche besucht, sie gemeinsam spazieren gehen oder gemeinsam essen (VH1 S. 6f; 33ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu seinen (aktuell fehlenden) außerfamiliären Bindungen hat der BF in der mündlichen Verhandlung ausgesagt (VH1 S. 6ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angehörigen des BF haben in der mündlichen Verhandlung jeweils zu ihren finanziellen Verhältnissen ausgesagt (VH1 S. 33ff). Ihren Angaben ist auch zu entnehmen, dass sie alle den BF nach Kräften unterstützen würden, auch finanziell, wenn er in Not ist (VH1 S. 37; 39; 40; 41). Auch wenn nicht verkannt wird, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Angehörigen des BF nicht besonders stark ausgeprägt ist, ist dennoch festzuhalten, dass einige Angehörige am Arbeitsmarkt in Österreich integriert sind und die Familie auch durch staatliche Unterstützung über gewisse finanzielle Ressourcen verfügt, sohin die Angehörigen insgesamt als Familie hinreichend wirtschaftlich abgesichert sind. Alle haben in der mündlichen Verhandlung ihre Bereitschaft bekundet, ihren Sohn bzw. Bruder bei Bedarf zu unterstützen. Die Eltern des BF haben dem BF auch früher bereits finanziell unterstützt, indem sie seien Strafen bezahlt haben (VH1 S. 36f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen traf im Wesentlichen bereits das BFA. Diese Feststellungen basieren auf dem unstrittigen Akteninhalt und insbesondere den dort einliegenden strafgerichtlichen Urteilen. Auch in der Beschwerde werden die Verurteilungen des BF nicht bestritten.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.4. Zu den Feststellungen zu den (Nach) Fluchtgründen des BF:römisch drei.4. Zu den Feststellungen zu den (Nach) Fluchtgründen des BF:</p>\n<p class=\"lf-p\">III.4.1. Unstrittig ist, dass der BF am 10.09.2025 durch die LPD Wien mittels Festnahmeauftrag festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht wurde, wo er am 11.09.2025 einer Delegation von Beamten bzw. konsularischen Mitarbeitern des aktuellen afghanischen Außenministeriums zum Zwecke der Identifizierung vorgeführt wurde. römisch drei.4.1. Unstrittig ist, dass der BF am 10.09.2025 durch die LPD Wien mittels Festnahmeauftrag festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht wurde, wo er am 11.09.2025 einer Delegation von Beamten bzw. konsularischen Mitarbeitern des aktuellen afghanischen Außenministeriums zum Zwecke der Identifizierung vorgeführt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF bestreitet, über den Zweck dieser Vorfügung und seine Gesprächspartner unterrichtet worden zu sein. Er habe seinen Gesprächspartnern berichtet, dass er sich für das Christentum interessiere und habe nicht gewusst, dass er mit Vertretern der Taliban spreche. Außerdem hätten sie über seine Straftaten Bescheid gewusst. Dazu wurden in der mündlichen Verhandlung am 27.04.2026 und am 12.05.2026 der BF und Zeugen einvernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF sagte dazu in der mündlichen Verhandlung zwar zunächst aus, dass ihm nicht gesagt worden sei, dass er Mitgliedern der Taliban vorgeführt werde, er habe gedacht, es handle sich um Dolmetscher (VH1 S. 12f). Erst als er den Delegierten gefragt habe, ob er ein Dolmetscher oder ein Mitglied der Taliban sei, habe dieser bejaht, ein Mitglied der Taliban zu sein (VH1 S. 12).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem gegenüber steht zunächst die Aussage der informierten Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 27.04.2026, die am 12.05.2026 auch als Zeugin dazu einvernommen wurde und ihre am 27.04.2026 getätigten Aussagen als Zeugenaussagen bestätigte (Z1). Sie war als Vertreterin des BFA und Organisatorin der Delegation am 10.09.2026 anwesend, als der BF von seinem Wohnheim abgeholt wurde. Sie gab nachvollziehbar an, sich zwar nicht an den genauen Wortlaut erinnern zu können, aber dem BF schon den weiteren Ablauf erklärt zu haben, was den BF im Laufe des Tages bzw. am nächsten Tag zu erwarten habe und auch, den BF darüber informiert zu haben, dass zu Identifizierungszwecken eine Vorführung vor Vertreter Afghanistans erfolgen werde (VH1 S. 13). Die Zeugin hat dargelegt, dass das Gespräch über den Zweck der Mitnahme aus Datenschutzgründen nicht vor Dritten geführt wurde, sondern im Zimmer des BF, nur mit dem BF. Erst als der BF und die Mitarbeiterin das Zimmer des BF verlassen haben, waren am Gang vor dem Zimmer dann weitere Personen anwesend (VH1 S. 15; VH2 S. 10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aussage der Zeugin Z1 wird auch durch die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung bei seiner weiteren Befragung gestützt (VH1 S. 15: „R: Also die BehV2 erklärt mir, dass sie zunächst in ihrem Zimmer waren und dort hat auch die Aufklärung stattgefunden über diese Vorführung und dort waren der Heimleiter und die Betreuerin nicht dabei, erst als Sie auf den Gang hinausgegangen sind, waren dort der Heimleiter und die Betreuerin, stimmt das aus Ihrer Sicht? BF: Ja und einer von den beiden hat ein Video gemacht.“). Dem BF wurden somit die Aussagen der Zeugin Z1 in der Verhandlung in weiterer Folge auch vorgehalten und er hat sie ohne Einschränkung bestätigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demgegenüber stehen zwar die Aussagen weiterer Zeugen, die in der mündlichen Verhandlung am 12.05.2026 einvernommen wurden, nämlich des Heimleiters (Z2), der Betreuerin des BF (Z3) und des ebenfalls anwesenden Praktikanten (Z4). Ihren Aussagen ist grundsätzlich zu entnehmen, dass der BF nicht über den Zweck der Maßnahme aufgeklärt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei genauerer Betrachtung dieser Zeugenaussagen (VH2, S. 4ff) kam es allerdings zu unterschiedlichen Wahrnehmungen und Erinnerungen, wer wann wo genau im Zuge dieses Einsatzes gestanden ist und wer was genau gesagt hat, sodass insgesamt kein überzeugendes Bild davon entstehen konnte, dass diese Zeugen (Z2, Z3, Z4) während des ganzen Einsatzes lückenlos die gesamte Kommunikation zwischen dem BF und der Z1 mitverfolgen konnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Über den Zweck der Maßnahme wurde der BF weiter jedenfalls im PAZ XXXX informiert: Wie nämlich der Zeuge XXXX , Mitarbeiter des BFA im Bereich Dokumentenbeschaffung und bei der Befragung des BF am 10.09.2025 anwesend, glaubwürdig ausgesagt hat, hat er den BF vor der Vorführung darüber informiert, dass Vertreter der afghanischen Migrationsbehörde auf ihn warten und dass es hier um die Identitätsfeststellung des BF geht (VH1 S. 30). Über den Zweck der Maßnahme wurde der BF weiter jedenfalls im PAZ römisch 40 informiert: Wie nämlich der Zeuge römisch 40 , Mitarbeiter des BFA im Bereich Dokumentenbeschaffung und bei der Befragung des BF am 10.09.2025 anwesend, glaubwürdig ausgesagt hat, hat er den BF vor der Vorführung darüber informiert, dass Vertreter der afghanischen Migrationsbehörde auf ihn warten und dass es hier um die Identitätsfeststellung des BF geht (VH1 S. 30).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist auch kein plausibler Grund ersichtlich, dass der BF von der Behörde bewusst im Unklaren darüber gelassen worden sein sollte, was Zweck der Vorführung und seine Gesprächspartner anlangt. Die Delegierten waren nach übereinstimmenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung auch traditionell gekleidet; wenn der BF vorbringt, er habe geglaubt, es handle sich um Dolmetscher, ist ihm doch entgegenzuhalten, dass in Österreich ansässige Dolmetscher in aller Regel nicht traditionell-afghanisch gekleidet sind. Der BF ist schon länger in Österreich und hat zahlreiche Verfahren durchlaufen, in denen er mit Dolmetschern zu tun hatte. Dass ihm die Rolle von Dolmetschern nicht bekannt ist, kann daher nicht angenommen werden. Warum Dolmetscher in einem Polizeianhaltezentrum aus eigenem Antrieb dem BF Fragen zu seiner Identität und Herkunft stellen sollten, erschließt sich dem Gericht auch nicht. Dass der BF geglaubt habe, seine Gesprächspartner seien Dolmetscher, und er nicht gewusst habe, dass er mit Vertretern der de facto Regierung Afghanistans spricht, ist daher als Schutzbehauptung zu werten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF nicht über den Zweck der Vorführung und darüber, wer mit ihm spricht, unterrichtet worden wäre, kann daher nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.4.2. Die Feststellung, dass der BF den Delegierten gegenüber keine Angaben zu seiner Religion getätigt hat, insbesondere, dass er ihnen gegenüber nicht behauptet hat, er sei Christ geworden, beruht auf folgenden Überlegungen: römisch drei.4.2. Die Feststellung, dass der BF den Delegierten gegenüber keine Angaben zu seiner Religion getätigt hat, insbesondere, dass er ihnen gegenüber nicht behauptet hat, er sei Christ geworden, beruht auf folgenden Überlegungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erstbefragung zum Folgeantrag brachte der BF vor, dass die Taliban „alle meine Daten (Akt, Strafakt, polizeiliche Einvernahmen usw.) vor sich gehabt hätten. Sie hätten zB gewusst, dass er „bei der Einvernahme meine Konvertierung zum Christentum angegeben habe“ (AS 15). In seiner Maßnahmenbeschwerde gegen die erfolgte Vorführung brachte der BF dann anderslautend vor, dass er „gleich bei der ersten Gelegenheit nachdem er aus dem Haftraum gebracht wurde, den vermeintlichen Dolmetschern erklärt (habe), dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, weil er inzwischen eine österreichische Freundin habe und Christ geworden sei“ (AS 66). Auch in der Einvernahme sagte er aus, dass er den Delegierten gegenüber behauptet habe, er sei „Christ geworden“ (AS 81). In der mündlichen Verhandlung wurde der BF detailliert zu den Geschehnissen befragt, und gab nunmehr an, auf Nachfrage eines Delegierten, ob er Moslem sei, gesagt zu haben, dass er sich für das Christentum interessiere (VH1 S. 11).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend lässt sich demnach sagen, dass der BF keinesfalls stringent und widerspruchsfrei Angaben dazu getätigt hat, was er nun zu welcher Gelegenheit den Taliban-Delegierten gesagt haben will. Einerseits (Erstbefragung) verweist er auf eine bereits erfolgte Einvernahme, die in der Folge nicht mehr erwähnt wird, andererseits gibt es auch Widersprüche dazu, ob er seine Behauptung bei erster Gelegenheit oder erst auf explizite Rückfrage getätigt hat. Widersprüchlich sind auch die Angaben dazu, ob er nun behauptet haben will, er sei bereits Christ geworden, oder lediglich, dass er sich für das Christentum interessiere. Schon aus diesem Grund geht die erkennende Richterin nicht davon aus, dass der BF solche Aussagen getätigt hat. Wie im Übrigen festgestellt, war der BF über den Zweck der Vorführung und seine Gesprächspartner in Kenntnis gesetzt. Dass er dann von sich aus, wie im Verfahren zeitweise behauptet, gleich bei erster Gelegenheit seinen Gesprächspartnern gesagt haben will, dass er Christ sei, oder sich für das Christentum interessiere, konnte der BF auch in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend dartun.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies wurden zu diesem Beweisthema in der mündlichen Verhandlung Zeugen einvernommen, die beide bei dem Gespräch des BF anwesend waren: So gab der XXXX , Mitarbeiter im BMI, Abteilung V B10, Rückkehr, Reintegration und Qualitätsentwicklung, der im Übrigen muttersprachlich Farsi spricht, an, sich im Zuge der Gespräche Notizen gemacht zu haben, die er dem Gericht auch übermittelte. Er habe sich Dinge notiert, die „außerhalb von Standardantworten“ zur Sprache gekommen seien. Auch wenn er sich an das Gespräch im Einzelnen nicht mehr erinnern konnte, sagte er nachvollziehbar aus, dass er sich dazu doch etwas notiert hätte, hätte der BF den Delegierten gegenüber angegeben, dass er Christ geworden sei oder sich für das Christentum interessiere („Z6: Das wären schon Themen, die über die Standardantworten hinausgehen und das würde ich schon notieren.“).Überdies wurden zu diesem Beweisthema in der mündlichen Verhandlung Zeugen einvernommen, die beide bei dem Gespräch des BF anwesend waren: So gab der römisch 40 , Mitarbeiter im BMI, Abteilung römisch fünf B10, Rückkehr, Reintegration und Qualitätsentwicklung, der im Übrigen muttersprachlich Farsi spricht, an, sich im Zuge der Gespräche Notizen gemacht zu haben, die er dem Gericht auch übermittelte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er habe sich Dinge notiert, die „außerhalb von Standardantworten“ zur Sprache gekommen seien. Auch wenn er sich an das Gespräch im Einzelnen nicht mehr erinnern konnte, sagte er nachvollziehbar aus, dass er sich dazu doch etwas notiert hätte, hätte der BF den Delegierten gegenüber angegeben, dass er Christ geworden sei oder sich für das Christentum interessiere („Z6: Das wären schon Themen, die über die Standardantworten hinausgehen und das würde ich schon notieren.“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bedenkt man die Rolle des Zeugen, nämlich seine Teilnahme als Beobachter an dieser Befragung, wäre tatsächlich zu erwarten gewesen, dass er sich dahingehende Aussagen des BF auch notiert, gerade angesichts der Bedeutung des Themas Religion in Fällen mit Afghanistan-Bezug. Solche Notizen finden sich für den BF gerade nicht, was ebenfalls dafür spricht, dass der BF nachträglich nicht den Tatsachen entsprechende Gründe für einen Folgeantrag vorbrachte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auffällig ist weiters, dass sich in den erwähnten Notizen die Angabe des BF findet, seine ganze Familie (Eltern, Geschwister) seien hier in Österreich, aber er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Wie sich in der mündlichen Verhandlung klar herausstellte, hat der BF ein gutes Verhältnis und engen Kontakt zu seiner Familie, sodass auch hier hervorkommt, dass der BF bei behördlichen Befragungen nicht stets der Wahrheit entsprechende Angaben macht, was insgesamt nicht für seine persönliche Glaubwürdigkeit spricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus all dem ergibt sich, dass der BF den Delegierten gegenüber keine Angaben zu seiner Religion getätigt hat, insbesondere, dass er ihnen gegenüber nicht behauptet hat, er sei Christ geworden. Es handelt sich aus Sicht des Gerichts um eine Schutzbehauptung, die darauf abzielt, Gründe für eine Folgeantrag Asyl zu generieren oder zumindest die Abschiebung nach Afghanistan zu verhindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.4.3. Ein weiteres Thema war, ob der BF anlässlich des Gespräches mit den Delegierten über seine Straftaten befragt wurde, bzw. die Delegierten darüber Bescheid wussten.römisch drei.4.3. Ein weiteres Thema war, ob der BF anlässlich des Gespräches mit den Delegierten über seine Straftaten befragt wurde, bzw. die Delegierten darüber Bescheid wussten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag gab der BF dazu an, dass die Delegierten „alle meine Daten“ gehabt hätten (Akt, Strafakt, polizeiliche Einvernahmen). In der Stellungnahme vom 19.11.2025 (AS 91) behauptete er, er sei zu „seinen Straftaten“ befragt worden. In der mündlichen Verhandlung gab er dazu an, dass der Delegierte einen „Zettel mit meinen Vorstrafen“ gehabt habe. Er habe ihm gesagt, dass er etwas gestohlen habe und er deswegen von der Polizei geschlagen worden sei (VH1 S. 12). Näher dazu befragt in der mündlichen Verhandlung gab er dann an, dass er glaube, dazu eine Frage gestellt bekommen zu haben, und welche Straftaten er begangen habe. Er habe nur gesagt, dass er etwas gestohlen habe, weil er Hunger gehabt habe (VH1 S. 22).</p>\n<p class=\"lf-p\">Widersprüchlich dazu sagte er kurz später aus, er habe mit den Delegierten „nur über ein paar Straftaten“ gesprochen, es seien nicht alle seine Straftaten zur Sprache gekommen (VH1 S. 22). Das steht aber schon im Widerspruch dazu, dass der BF an anderer Stelle behauptete, die Delegierten hätten einen Strafregister-Auszug von ihm gehabt, woraus dann eigentlich alle Straftaten des BF ersichtlich sein müssten. In dieses widersprüchliche Bild passt dann auch, dass der BF später angab, dass auf dem Zettel „nur eine Straftat“ drauf gewesen sein soll („BF: Es war nicht so detailliert. Wir haben nicht über jede einzelne Straftat gesprochen. Sie haben mir einen Zettel gezeigt, es war nur eine Straftat darauf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie wollten wissen ob ich etwas gestohlen habe.“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Näher befragt zu diesem angeblichen Strafregister-Auszug konnte letztlich nicht eruiert werden, um welchen Zettel oder Auszug es sich gehandelt haben sollte: Der BF beschrieb den Auszug so, dass ein Foto von ihm und die Flaggen von Österreich und Afghanistan drauf gewesen sein sollten, ebenso die Paragraphen seiner Verurteilungen (VH1 S. 22). Ein Strafregister-Auszug enthält bekanntlich kein Foto der Person, die abgefragt wird, und auch keine Flaggen von Afghanistan und Österreich. Außerdem hat die Vertreterin des BFA glaubwürdig ausgesagt, dass der Delegation weder im Vorfeld ein Strafregister-Auszug übermittelt worden, noch anlässlich der Vorführung ausgehändigt worden ist (VH1, S. 21).</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Aussagen der Zeugen ist dann zu entnehmen, dass die Delegierten ein Stammdatenblatt (sog. FABL blatt – Fingerabdruckblatt) erhielten. Auf diesem sind Foto und Stammdaten sowie Fingerbadrücke enthalten, allerdings keine Angaben zu allfälligen Straftaten (VH1 S. 25). Die Zeugen haben dieses Stammdatenblatt auch dem Gericht übermittelt (OZ 20) und sind darauf tatsächlich keine Angaben zu allfälligen Straftaten zu finden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztlich ließ sich trotz eingehender Befragung aller Beteiligten nicht eruieren, welchen Auszug der BF mit seinen Angaben ansprach. Auch überzeugen seine Angaben dazu, was er konkret in Bezug auf seine Straftaten konkret den Delegierten bekannt gegeben hat, und warum, nicht. Einerseits behauptet er, dass die Delegierten über seine Straftaten Bescheid gewusst und Unterlagen dazu gehabt hätten und er Fragen zu seinen Straftaten gestellt bekommen habe, dann will er aber nur über eine Straftat (Diebstahl) Auskunft gegeben haben. Wie aus der Liste der Verurteilungen des BF ersichtlich ist, hat er eine Vielzahl von Straftaten begangen und es würde doch überraschen, dass nur ein Diebstahl, nicht aber andere Straftaten besprochen wurden, sollten die Delegierten tatsächlich über die Verurteilungen des BF Bescheid gewusst haben oder sich für die Straftaten des BF interessieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies spricht auch die Aussage des Zeugen XXXX dagegen, dass der BF mit den Delegierten seine Straftaten thematisiert hat; auch in den zur Verfügung gestellten Notizen finden sich keine Anmerkungen dazu („R: Straftaten waren beim BF kein Thema oder ein schon ein Thema anlässlich dieser Delegation? Z6: Die Delegation stellt auch Fragen zu den jeweiligen Themen. Der interviewten Person obliegt es, ob sie die Fragen beantwortet oder nicht. Wenn es etwas in diese Richtung gegeben hätte, hätte ich das notiert. Wenn etwas außer der Norm war, würde das auch nachbesprochen werden. Ich selbst spreche Farsi und bringe Erfahrung in diesem Bereich mit. Bei Unklarheiten kann man bei mir Rücksprache halten.“) (VH1 S. 25).Überdies spricht auch die Aussage des Zeugen römisch 40 dagegen, dass der BF mit den Delegierten seine Straftaten thematisiert hat; auch in den zur Verfügung gestellten Notizen finden sich keine Anmerkungen dazu („R: Straftaten waren beim BF kein Thema oder ein schon ein Thema anlässlich dieser Delegation? Z6: Die Delegation stellt auch Fragen zu den jeweiligen Themen. Der interviewten Person obliegt es, ob sie die Fragen beantwortet oder nicht. Wenn es etwas in diese Richtung gegeben hätte, hätte ich das notiert. Wenn etwas außer der Norm war, würde das auch nachbesprochen werden. Ich selbst spreche Farsi und bringe Erfahrung in diesem Bereich mit. Bei Unklarheiten kann man bei mir Rücksprache halten.“) (VH1 S. 25).</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztlich konnte vor dem Hintergrund des Vorgesagten auch nicht festgestellt werden, dass der BF anlässlich dieser Vorführung mit den Delegierten über seine Straftaten im Einzelnen gesprochen hat; das behauptet selbst der BF nicht. Auch wenn den Delegierten grundsätzlich bekannt war, dass es bei den Vorgeführten um prioritär zu behandelnde Rückführungen geht, und die Delegierten daraus den Schluss ziehen konnten, dass vorwiegend Straftäter vorgeführt werden, kann nicht festgestellt werden, dass die Straftaten des BF den Delegierten bzw. den afghanischen Behörden im Einzelnen bekannt sind. Es wurde ihnen im Vorfeld auch kein Auszug aus dem Strafregister zur Verfügung gestellt. Dass der BF keine neuerliche Bestrafung in Afghanistan nach der Scharia zu befürchten hat, wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (Pkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV) näher erörtert.Letztlich konnte vor dem Hintergrund des Vorgesagten auch nicht festgestellt werden, dass der BF anlässlich dieser Vorführung mit den Delegierten über seine Straftaten im Einzelnen gesprochen hat; das behauptet selbst der BF nicht. Auch wenn den Delegierten grundsätzlich bekannt war, dass es bei den Vorgeführten um prioritär zu behandelnde Rückführungen geht, und die Delegierten daraus den Schluss ziehen konnten, dass vorwiegend Straftäter vorgeführt werden, kann nicht festgestellt werden, dass die Straftaten des BF den Delegierten bzw. den afghanischen Behörden im Einzelnen bekannt sind. Es wurde ihnen im Vorfeld auch kein Auszug aus dem Strafregister zur Verfügung gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF keine neuerliche Bestrafung in Afghanistan nach der Scharia zu befürchten hat, wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (Pkt. römisch vier) näher erörtert.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.4.4. Die Feststellung, dass der BF weder Christ geworden ist, noch ernsthaft vom Islam abgefallen ist, ließ sich auf Basis der folgenden Überlegungen treffen:römisch drei.4.4. Die Feststellung, dass der BF weder Christ geworden ist, noch ernsthaft vom Islam abgefallen ist, ließ sich auf Basis der folgenden Überlegungen treffen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits erwähnt, brachte der BF in der Erstbefragung vor, die Taliban hätten gewusst, dass er „bei der Einvernahme meine Konvertierung zum Christentum angegeben habe“ (AS 15). In einer Einvernahme am 12.11.2025 gab er dann an, über Vorhalt seiner Angaben in der Maßnahmenbeschwerde, dass er tatsächlich nicht konvertiert sei, sondernd dies nur behauptet habe, um einer Abschiebung zu entgegen, zusammengefasst an, dass er „Gefühle habe“, er „glaube schon ein bisschen“, er sei aber noch kein Christ. Wegen des Vorfalls wolle er auch kein Christ werden, das Problem sei vielmehr, dass der Taliban-Delegierte sich das so aufgeschrieben habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in der mündlichen Verhandlung wurde der BF eingehend zu seiner Religion befragt. Seinen Aussagen ist unmissverständlich zu entnehmen, dass er kein Christ geworden ist (VH1 S. 19: „BF: Ich bin kein Christ und momentan weiß ich nicht, ob ich Zukunft vielleicht Christ werden möchte.“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Seinen Aussagen ist darüber hinaus auch zu entnehmen, dass er sich nicht ernsthaft vom Islam abgewendet hat: Er bestätigte, dass seine Familie nach wie vor muslimisch geprägt ist, und dass es „sehr schwer“ sei, die Religion zu wechseln. Eigentlich habe er sich taufen lassen wollen, aber das wolle er jetzt nicht mehr. Es sei ein „großes Problem die Religion zu wechseln“ und er wolle seine Familie nicht verlieren (VH1 S. 19). Darüber hinaus konnte der BF nicht annähernd überzeugend darlegen, dass bzw. wie er sich mit dem Islam auseinandergesetzt hat und warum er diese Religion ablehnen würde (VH1 S. 19). Selbst wenn der BF angab, nicht zu beten, konnte er dennoch eine innere Abkehr vom Islam und den ernsthaften Wunsch, sich von dieser Religion nachhaltig zu lösen, nicht glaubhaft dartun. In der mündlichen Verhandlung vermochte der BF insgesamt nicht den Eindruck zu vermitteln, sich mit dem Thema eines Abfalls von seiner Religion ernsthaft auseinandergesetzt zu haben und den Islam nunmehr nachhaltig und aus fester Überzeugung abzulehnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ganz abgesehen davon gab der BF auch im Rahmen der Erstbefragung zum Folgeantrag zu seiner Religion befragt an, dem sunnitischen Islam anzugehören (AS 11), was zusätzlich dagegen spricht, dass der BF ernsthaft vom Islam abgefallen ist. Eine Apostasie des BF ist insgesamt nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.4.5. Es konnte im Verfahren auch nicht festgestellt werden, dass sich der BF in Österreich eine Lebenseinstellung angeeignet hätte, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine westliche Lebenseinstellung, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde, war beim BF nicht feststellbar. Der BF ist seiner Familie verbunden, versucht noch besser Deutsch zu lernen, macht Sport, engagierte sich zeitweise ehrenamtlich und möchte arbeiten. Eine besondere Ausübung der Grundrechte und insbesondere eine Verinnerlichung einer Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde, hat der BF nicht glaubhaft gemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und das Pflegen sozialer bzw. familiärer Kontakte ist dem BF auch in Afghanistan nicht verwehrt. Der BF vermochte die Manifestierung eines „westlichen” Lebensstils mit seinen knappen und detailarmen Antworten trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht glaubhaft darzulegen. römisch drei.4.5. Es konnte im Verfahren auch nicht festgestellt werden, dass sich der BF in Österreich eine Lebenseinstellung angeeignet hätte, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine westliche Lebenseinstellung, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde, war beim BF nicht feststellbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist seiner Familie verbunden, versucht noch besser Deutsch zu lernen, macht Sport, engagierte sich zeitweise ehrenamtlich und möchte arbeiten. Eine besondere Ausübung der Grundrechte und insbesondere eine Verinnerlichung einer Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde, hat der BF nicht glaubhaft gemacht. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und das Pflegen sozialer bzw. familiärer Kontakte ist dem BF auch in Afghanistan nicht verwehrt. Der BF vermochte die Manifestierung eines „westlichen” Lebensstils mit seinen knappen und detailarmen Antworten trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht glaubhaft darzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Hinblick auf die festgestellten Länderinformationen zur allgemeinen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer aus Europa gleichermaßen, bloß auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften, im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Dass es aufgrund des Umstandes, dass der BF als Rückkehrer aus Europa erkennbar ist, zu Ungleichbehandlungen kommen kann, ist nicht auszuschließen, es ist derzeit daraus jedoch nicht das Bestehen einer konkret drohenden Verfolgungsgefahr von entsprechender Intensität ersichtlich. Dass die Taliban afghanische Männer, die nach Afghanistan zurückkehren, alleine aufgrund eines langjährigen Auslandsaufenthalts als verwestlicht betrachten, lässt sich den festgestellten Länderinformationen nicht entnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mangels einer konkreten und individuellen Bedrohung sind daher keine konkreten Hinweise auf eine asylrelevante Bedrohung des BF hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.5. Zu den Feststellungen Rückkehrsituation des BF:römisch drei.5. Zu den Feststellungen Rückkehrsituation des BF:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des BF in seinem Herkunftsort ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der BF dort eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierte Kriminalität, durch Angriffe der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Herkunftsprovinz des BF, Baghlan (Nordafghanistan), waren im Zeitraum 01.07.2024 bis 01.07.2025 lediglich 13 Kämpfe und 11 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten zu verzeichnen (vgl. II.1.5.).In der Herkunftsprovinz des BF, Baghlan (Nordafghanistan), waren im Zeitraum 01.07.2024 bis 01.07.2025 lediglich 13 Kämpfe und 11 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten zu verzeichnen vergleiche römisch zwei.1.5.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aktuell ist zwar ein eskalierender Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zu beobachten (zB „Die Zeit“ online https://www.zeit.de/politik/ausland, Gefechte entlang der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, 06.03.2026, login 17.03.2026; Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026; Afghanistan and Pakistan are facing ‘open war’. De-escalation is needed | Chatham House – International Affairs Think Tank https://www.chathamhouse.org/2026/03/afghanistan-and-pakistan-are-facing-open-war-de-escalation-needed Pakistan bombs Kabul: Why are Afghanistan and Pakistan fighting? | Conflict News | Al Jazeera : https://www.aljazeera.com/news/2026/2/27/pakistan-bombs-kabul-why-are-afghanistan-and-pakistan-fighting 2 Why Are the Afghan Taliban and Pakistan in an ‘Open War’? | Council on Foreign Relations: https://www.cfr.org/articles/why-are-the-afghan-taliban-and-pakistan-in-an-open-war).</p>\n<p class=\"lf-p\">Angriffe der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, und in Grenzgebieten finden statt. Afghanische und pakistanische Truppen bekämpfen sich an der gemeinsamen Grenze weiter heftig. Am 17.03.2026 wurde auch über einen Angriff auf eine Entzugsklinik für Drogenabhängige in Kabul berichtet, bei dem laut Taliban 400 Menschen getötet worden seien. Pakistan wies die Darstellung zurück und betonte erneut, dass man keine zivilen Ziele angreife, sondern nur militärische Einrichtungen der Taliban. Berichten zufolge lag das Krankenhaus aber auf einem Gelände, auf dem früher eine Kaserne stand (https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-angriff; 17.03.2026).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unabhängige Überprüfungen waren nicht möglich. Während des Eid-Festes kommt es zu einer Waffenpause (Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan: https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird nicht verkannt, dass die pakistanische Luftwaffe Angriffe u.a. in Kabul verübt hat. Dass der zivile Flughafen oder andere zivile Einrichtungen in Kabul oder Baghlan konkret und systematisch Ziel der pakistanischen Angriffe wäre, lässt sich im Entscheidungszeitpunkt aber nicht feststellen. In Bezug auf den aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan lässt sich insgesamt auch nicht feststellen, dass die Gewalt aktuell ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF bei einer Rückkehr nach Baghlan über Kabul tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes im Zuge der Auseinandersetzungen sein wird. Dass der BF bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann im Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden.Es wird nicht verkannt, dass die pakistanische Luftwaffe Angriffe u.a. in Kabul verübt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der zivile Flughafen oder andere zivile Einrichtungen in Kabul oder Baghlan konkret und systematisch Ziel der pakistanischen Angriffe wäre, lässt sich im Entscheidungszeitpunkt aber nicht feststellen. In Bezug auf den aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan lässt sich insgesamt auch nicht feststellen, dass die Gewalt aktuell ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF bei einer Rückkehr nach Baghlan über Kabul tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes im Zuge der Auseinandersetzungen sein wird. Dass der BF bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann im Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach ist aktuell davon auszugehen, dass die Herkunftsprovinz des BF, Baghlan, über den internationalen Flughafen Kabul sowie über das Straßennetz auch hinreichend sicher erreichbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der BF von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen die nicht exponiert sind können sich in Afghanistan frei bewegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegen beim BF daher keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation des BF kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht geht auf Basis der getroffenen Feststellungen davon aus, dass der BF über Angehörige im Herkunftsort verfügt, die dem BF im Bedarfsfall zumindest Unterkunft zur Verfügung stellen können und ihn bei der Suche nach einer Erwerbsmöglichkeit unterstützen können. Die in Österreich ansässige Familie des BF hat erklärt, den BF nach Kräften, auch finanziell, unterstützen zu wollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn nicht verkannt wird, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Angehörigen des BF nicht besonders ausgeprägt ist, ist dennoch festzuhalten, dass einige Angehörige am Arbeitsmarkt in Österreich integriert sind und über gewisse finanzielle Ressourcen verfügen und ihre Bereitschaft bekundet haben, ihren Sohn bzw. Bruder bei Bedarf zu unterstützen. Die Eltern des BF haben dem BF auch früher bereits finanziell unterstützt, indem sie seien Strafen bezahlt haben (VH1 S. 36f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie aus den Länderberichten ersichtlich, belaufen sich die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine alleinstehende Person im ländlichen Gebiet incl. Kosten für Unterkunft auf 12.000-20.000 Afghani, das sind umgerechnet ca. 160 bis 270 EUR, wobei 4000-7000 Afghani (ca. 50 bis 95 EUR) für Unterkunft zu veranschlagen sind. Da der BF zumindest übergangswiese bei seine Angehörigen Unterkunft nehmen kann, verringern sich die Kosten gerade in der Anfangsphase für den BF. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der BF im Falle einer Rückkehr im Bedarfsfall von seinen Familienangehörigen vor Ort nicht unterstützt werden sollte, vor allem in der Form, dass er anfangs bei ihnen Unterkunft nehmen könnte und ihm der Onkel bei der Suche nach einer Erwerbstätigkeit behilflich ist. Die übrigen Kosten können von allen in Österreich ansässigen und am Arbeitsmarkt integrierten Angehörigen zusammen getragen werden, zumal alle ihre Unterstützungsbereitschaft erklärt haben. Geldtransfers nach Afghanistan sind u.a. über das Hawala-System üblich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900. Der BF kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Zudem besteht für 42 Herkunftsländer (u.a. Afghanistan über die Organisation IRARA, www.irara.org) für freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ die Möglichkeit, eine Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 zu beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht zusammenfassend davon aus, dass sich der BF nach anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Heimatstadt bei seiner Familie niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist in einer afghanischen Familie sozialisiert und mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Er ist in seiner Herkunftsprovinz aufgewachsen, hat dort ca. 14-15 Jahre lang gelebt und hat Angehörige dort, kann sich daher in seiner Herkunftsprovinz leicht wieder zurechtfinden bzw. kann er diesbezüglich zumindest kurzfristig auch auf die Unterstützung seiner dort ansässigen Angehörigen zurückgreifen. Er beherrscht Dari und ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der BF kann zumindest kurzfristig bei seinen Angehörigen im Herkunftsland wohnen und von seinen Angehörigen von Österreich aus zumindest anfänglich finanziell unterstützt werden. Er kann von seinen Verwandten vor Ort auch bei der Arbeitssuche unterstützt werden. Der BF kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.6. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:römisch drei.6. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Diesen Berichten ist der BF nicht substantiiert entgegengetreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) IV.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch vier.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.2. Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides und damit Gegenstand dieser gerichtlichen Entscheidung lediglich die Fragen sind, ob glaubhaft ist, dass dem BF im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (Spruchpunkt I) und ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Spruchpunkt II). römisch vier.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides und damit Gegenstand dieser gerichtlichen Entscheidung lediglich die Fragen sind, ob glaubhaft ist, dass dem BF im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (Spruchpunkt römisch eins) und ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Spruchpunkt römisch zwei). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist im vorliegenden Fall mit Blick auf den Inhalt des Bescheides und die Erklärung über den Umfang der Anfechtung in der Beschwerde allein die Abweisung des vom BF gestellten Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Über – aus Sicht des BF – fehlende Aussprüche im Bescheid, insbesondere zu einer Rückkehrentscheidung und zu Aufenthaltstiteln, ist gegenständlich nicht abzusprechen; damit würde der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten und das Gericht eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nehmen (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2025, Ra 2024/18/0557, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde geht daher ins Leere.„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist im vorliegenden Fall mit Blick auf den Inhalt des Bescheides und die Erklärung über den Umfang der Anfechtung in der Beschwerde allein die Abweisung des vom BF gestellten Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Über – aus Sicht des BF – fehlende Aussprüche im Bescheid, insbesondere zu einer Rückkehrentscheidung und zu Aufenthaltstiteln, ist gegenständlich nicht abzusprechen; damit würde der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten und das Gericht eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nehmen vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2025, Ra 2024/18/0557, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde geht daher ins Leere.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: römisch vier.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). römisch vier.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).</p>\n<p class=\"lf-p\">Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende – Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende – Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).</p>\n<p class=\"lf-p\">Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich).</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, aktuell nicht begründet ist.römisch vier.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, aktuell nicht begründet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Fluchtvorbringen des BF im Folgeantrag wird als nicht glaubhaft erachtet und sind auch sonst keine Gründe hervorgekommen, die für eine asylrelevante Gefährdung des BF im Herkunftsland sprechen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der BF den Delegierten Afghanistans gegenüber behauptet hat, er sei Christ geworden oder interessiere sich für das Christentum. Er ist auch tatsächlich nicht Christ geworden und er ist auch nicht aus innerer Überzeugung nach reiflicher Überlegung vom Islam abgefallen. Im Gegenteil ist der BF seiner nach wie vor muslimisch geprägten Familie eng verbunden, möchte diese nicht verlieren und hat ausgesagt, dass ein Religionswechsel für ihn schwer sei. Dass er kein Christ geworden ist hat er in der mündlichen Verhandlung klar ausgesagt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass sich der BF in Österreich eine Lebenseinstellung angeeignet hätte, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine kritische Haltung gegenüber dem Islam und der afghanischen Gesellschaft insgesamt hat der BF auch nicht substantiiert vorgebracht. Eine westliche Lebenseinstellung, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde, war beim BF nicht feststellbar. Das Vorbringen, der BF würde in Afghanistan wegen zumindest unterstellter abweichender religiöser Überzeugung von den Taliban verfolgt werden, ist im weiteren Verfahren unsubstantiiert geblieben. Vor diesem Hintergrund geht auch der Verweis auf das Urteil des EGMR vom 26.3.2026 (Fall D.M. gegen Schweden) ins Leere, zumal der dortige Beschwerdeführer getauft war und aktiv an Gottesdiensten und dem Gemeindeleben teilgenommen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass dem BF in Afghanistan aus Gründen der Religion bei einer Rückkehr Verfolgung durch die Taliban droht, konnte er nicht glaubhaft machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.3.3. Der BF befürchtet weiters, wegen seiner in Österreich begangenen Straftaten in Afghanistan von den Taliban erneut zur Rechenschaft gezogen und nach der Scharia bestraft zu werden. Aber auch diese Furcht ist objektiv nicht begründet:römisch vier.3.3. Der BF befürchtet weiters, wegen seiner in Österreich begangenen Straftaten in Afghanistan von den Taliban erneut zur Rechenschaft gezogen und nach der Scharia bestraft zu werden. Aber auch diese Furcht ist objektiv nicht begründet:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie dargelegt, wurde den Delegierten kein Auszug aus dem Strafregister, aus dem die konkreten Verurteilungen des BF ersichtlich sind, seitens der Behörde im Vorfeld übermittelt oder ausgehändigt. Dass der BF anlässlich dieser Vorführung mit den Delegierten über seine Straftaten im Einzelnen gesprochen hat, konnte auch nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es mag durchaus sein, dass die Delegierten, die darüber informiert waren, dass es sich bei den Personen, die ihnen zur Identifizierung vorgeführt werden, um prioritäre Fälle handelt, daraus schließen konnten, dass es sich um Straftätet handelt. Dass ihnen aber im Einzelnen die Straftaten, die der BF begangen hat, bekannt sind, konnte nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, dass die Rechtsprechung der afghanischen Gerichte unter den Taliban inkonsistent und willkürlich sei; es sei nicht auszuschließen, dass der BF unter gewissen Umständen erneut nach den Regeln der Scharia belangt werde. Es bestehe keine einheitliche Vorgehensweise und ein kontaktierter Anwalt in Kabul habe dazu die Meinung geäußert, dass es von der konkreten Person und dem Delikt abhänge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst lässt sich der einschlägigen Anfragebeantwortung vom 09.09.2024 zum Thema „Doppelbestrafung, Strafrechtspraxis“ (vgl. Punkt II.5.2. der Feststellungen) entnehmen, dass die Scharia eine Doppelbestrafung verbietet. Aus den festgestellten Länderinformationen (vgl. Punkt II.5.1.) ergibt sich, dass die Taliban den Regeln der Scharia vorrangige Bedeutung zusprechen. So kündigte der oberste Führer der Taliban an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden sollen.Zunächst lässt sich der einschlägigen Anfragebeantwortung vom 09.09.2024 zum Thema „Doppelbestrafung, Strafrechtspraxis“ vergleiche Punkt römisch zwei.5.2. der Feststellungen) entnehmen, dass die Scharia eine Doppelbestrafung verbietet. Aus den festgestellten Länderinformationen vergleiche Punkt römisch zwei.5.1.) ergibt sich, dass die Taliban den Regeln der Scharia vorrangige Bedeutung zusprechen. So kündigte der oberste Führer der Taliban an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ergibt sich aus der Anfragebeantwortung vom 09.09.2024, dass bisher keine Fälle bekannt wurden, in denen es zu einer erneuten Verurteilung von im Ausland begangenen und verurteilten Straftaten gekommen ist. Vielmehr wurde ein Teil der 2024 aus Deutschland (über Katar) nach Afghanistan abgeschobenen Straftäter nach kurzen Zeiten der Inhaftierung wieder freigelassen. Von erneuten Verurteilungen wird dabei in keinem Fall berichtet. Gegenteiliges wurde auch im konkreten Fall vom BF nicht konkret vorgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn nicht übersehen wird, dass die Taliban sich zu dem Thema der Doppelbestrafung bisher nicht offiziell positioniert haben, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht erneut verurteilt werden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters scheint es auch unwahrscheinlich, dass die Taliban im gegenständlichen Fall – selbst unter Missachtung des Doppelbestrafungsverbots – wie von der Beschwerdeseite befürchtet – eine schwere Strafe gegen den BF verhängen würden. Vielmehr scheint wahrscheinlich, dass die Taliban die vom BF in Österreich begangene Straftat als für sie nicht relevant einstufen würden, zumal die Straftat keinen Bezug zu Afghanistan aufweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich sprechen weder das Profil des BF, die Art der Straftaten und dass die Straftaten des BF auch medial nicht wirksam geworden sind, dafür, dass der BF bei einer Rückkehr mit einer weiteren Verfolgung zu rechnen hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Gesamtschau droht dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine erneute Verurteilung aufgrund seiner in Österreich begangenen Straftaten.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.3.4. Der BF hat sich in Österreich keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim BF vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde. Es droht ihm auch aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan. römisch vier.3.4. Der BF hat sich in Österreich keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim BF vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde. Es droht ihm auch aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem BF aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Hinsichtlich einer Verfolgung für Rückkehrer ist auszuführen, dass nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt sind, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis droht dem BF aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. Der BF eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, nicht glaubhaft machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: römisch vier.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.4.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise: römisch vier.4.1. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Gemäß Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.</div>\n<p class=\"lf-p\">Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Riskio iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischerdarstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017). Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Riskio iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischerdarstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.4.2. In Afghanistan ist, folgt man etwa den aktuellen Länderberichten der Staatendokumentation wie auch den anderen aktuellen beigezogenen Berichten (EUAA, Afghanistan Country Focus, vom Dezember 2023 und November 2024; EUAA Country Guidance: Afghanistan, Jänner 2023 und Mai 2024), das allgemeine Ausmaß des Konfliktes in Afghanistan erheblich zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierter Kriminalität, durch Angriffen der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kommt in Afghanistan durch Talibankämpfer und Behörden der Taliban auch zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten, Medienschaffende, gegen (Frauenrechts)Aktivisten, in Gefängnissen, gegen Personen denen unislamisches Verhalten oder eine westliche Haltung unterstellt wird. Es kommt auch zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Dass beim BF derartige gefahrenerhöhende Momente vorliegen, konnte nicht festgestellt werden.römisch vier.4.2. In Afghanistan ist, folgt man etwa den aktuellen Länderberichten der Staatendokumentation wie auch den anderen aktuellen beigezogenen Berichten (EUAA, Afghanistan Country Focus, vom Dezember 2023 und November 2024;</p>\n<p class=\"lf-p\">EUAA Country Guidance: Afghanistan, Jänner 2023 und Mai 2024), das allgemeine Ausmaß des Konfliktes in Afghanistan erheblich zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierter Kriminalität, durch Angriffen der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP. Es kommt in Afghanistan durch Talibankämpfer und Behörden der Taliban auch zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten, Medienschaffende, gegen (Frauenrechts)Aktivisten, in Gefängnissen, gegen Personen denen unislamisches Verhalten oder eine westliche Haltung unterstellt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kommt auch zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Dass beim BF derartige gefahrenerhöhende Momente vorliegen, konnte nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die allgemeine Sicherheitslage in Kabul und Baghlan ist nicht derartig, dass jeder Mensch in diesen Provinzen einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Dem aktuellen Bericht von EUAA: Country Guidance: Afghanistan vom Mai 2024 nach wird derzeit in keiner der Provinzen Afghanistans ein so hohes Maß an Gewalt erreicht, dass bereits die bloße Präsenz in dem Gebiet eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt darstelle (Bericht, 116: “No province in Afghanistan is currently assessed to reach such an exceptionally high level of violence that ‘mere presence’ on the territory would be considered sufficient in order to establish a real risk of serious harm under Article 15(c) QD.</p>\n<p class=\"lf-p\">Also, no province in Afghanistan is currently assessed to reach such a high level of violence that a lower level of individual elements would be considered sufficient in order to substantiate subsidiary protection needs under Article 15(c) QD.”). Auch die aktuelle UNHCR Guidance Note on Afghanistan-Update II vom September 2025 sieht im Unterschied zur Vorfassung keine Empfehlung eines Abschiebestopps wegen der volatilen Situation und humanitären Notlage mehr vor, sondern schließt in Rz. 51 Returns to Afghanistan nach einer Prüfung mit besonderer Vorsicht unter Berücksichtigung der humanitären Notlage und potentiell destabilisierender Auswirkungen einer massenhaften Rückkehr nicht aus. Der EGMR hat in seiner aktuellen Entscheidung (EGMR vom 26.3.2026 Fall D.M. gegen Schweden) unter Berücksichtigung der aktuellen UNHCR-Richtlinien und EUAA-Berichte ausdrücklich festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine derart exzeptionell hohe Intensität von Gewalt herrscht, die dazu führen würde, dass jede Außerlandesbringung nach Afghanistan notwendigerweise einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (Rz. 162).Auch die allgemeine Sicherheitslage in Kabul und Baghlan ist nicht derartig, dass jeder Mensch in diesen Provinzen einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem aktuellen Bericht von EUAA: Country Guidance: Afghanistan vom Mai 2024 nach wird derzeit in keiner der Provinzen Afghanistans ein so hohes Maß an Gewalt erreicht, dass bereits die bloße Präsenz in dem Gebiet eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt darstelle (Bericht, 116: “No province in Afghanistan is currently assessed to reach such an exceptionally high level of violence that ‘mere presence’ on the territory would be considered sufficient in order to establish a real risk of serious harm under Article 15(c) QD. Also, no province in Afghanistan is currently assessed to reach such a high level of violence that a lower level of individual elements would be considered sufficient in order to substantiate subsidiary protection needs under Article 15(c) QD.”).</p></div>", "next": 239179}