{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Insgesamt hat der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Handlungen gesetzt, die eine – die Verhängung von Schubhaft rechtfertigende – Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG begründen könnten.Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer jedoch zu keiner Zeit dazu befragt oder ihm sonst die Möglichkeit gegeben, anzugeben, ob er – wie in der Beschwerde substanziiert geltend gemacht – nicht doch über eine (vorübergehende) Wohnmöglichkeit verfügt. Dem Beschwerdeführer wurde auch aktenwidrig die Verwendung mehrerer Identitäten unterstellt. Der Beschwerdeführer hat während der gesamten Verfahren in Österreich vor der Polizei, den Strafgerichten und auch dem Bundesamt dieselbe (sich durch entsprechende Ausstellung eines Heimreisezertifikates bestätigte) Identität verwendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Umstand allein, dass in Deutschland eine Alias-Identität des Beschwerdeführers registriert ist, vermag – insbesondere ohne entsprechenden Vorhalt – jedenfalls keine relevante Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu begründen. Dem Beschwerdeführer wurde auch vor der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft keine Möglichkeit eingeräumt, seine Ausreisewilligkeit darzulegen. Vielmehr hat er nach entsprechender Rechtsberatung wenige Tage nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes einen vollumfänglichen Rechtsmittelverzicht abgegeben und seine unterstützte freiwillige Ausreise nach Bulgarien beantragt, die vom Bundesamt unter Verweis auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers abgelehnt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies hätte der Beschwerdeführer – sofern ihm dazu die Möglichkeit geboten worden wäre – auch bereits vor der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft geltend machen können. Auch verfügte der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung über einen gemeldeten Wohnsitz. Insgesamt hat der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Handlungen gesetzt, die eine – die Verhängung von Schubhaft rechtfertigende – Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG begründen könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist weiters der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist weiters der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt führte zum Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG aus, dieser Tatbestand sei erfüllt, da der Beschwerdeführer weder über einen gesicherten Wohnsitz, eine soziale Verankerung noch über familiäre Beziehungen im Bundesgebiet verfüge und offensichtlich nur zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach Österreich gereist sei. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Entlassungsadresse (im Beschluss über die bedingte Entlassung aus der Strafhaft, Anm.) in Bulgarien, somit bestünden Anknüpfungspunkte im Ausland. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr miteinzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine erhebliche Delinquenz des Fremden könne das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).Das Bundesamt führte zum Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG aus, dieser Tatbestand sei erfüllt, da der Beschwerdeführer weder über einen gesicherten Wohnsitz, eine soziale Verankerung noch über familiäre Beziehungen im Bundesgebiet verfüge und offensichtlich nur zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach Österreich gereist sei. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Entlassungsadresse (im Beschluss über die bedingte Entlassung aus der Strafhaft, Anmerkung in Bulgarien, somit bestünden Anknüpfungspunkte im Ausland.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr miteinzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Eine erhebliche Delinquenz des Fremden könne das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz, keine soziale Verankerung und keine familiären Beziehungen verfügt, ist lediglich eine Annahme des Bundesamtes, die im konkreten Verwaltungsakt keine Deckung findet. Es ist dem gesamten Verwaltungsakt – auch nicht zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme – etwas zu entnehmen, dass diese Feststellungen begründen könnte. Auch diesbezüglich wäre das Bundesamt daher gehalten gewesen, den Beschwerdeführer im Rahmen der Schubhaftverhängung dazu zu befragen und nicht ohne weiteres positive Feststellungen zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde wurde substanziiert dargelegt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über eine (zumindest vorübergehende) Wohnmöglichkeit verfügt hätte. Wenngleich sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug, den das Bundesverwaltungsgericht eingeholt hat, ergibt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist, so erweist sich die diesbezügliche Feststellung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid dennoch als aktenwidrig, da das Bundesamt lediglich einen Sozialversicherungsdatenauszug für einen einzigen Tag (28.11.2025) eingeholt hat und auf Basis dieses Auszuges keine entsprechende Feststellung treffen konnte. Aufgrund der bereits erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers und nicht weiterführendem Beschwerdevorbringen konnte auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bzw. allfälligen sozialen Bindungen und vorhandenen finanziellen Mitteln keine Feststellungen getroffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedenfalls aber können die – teils aktenwidrigen – Feststellungen des Bundesamt im konkreten Fall das Vorliegen relevanter Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nicht ausreichend begründen.Jedenfalls aber können die – teils aktenwidrigen – Feststellungen des Bundesamt im konkreten Fall das Vorliegen relevanter Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG nicht ausreichend begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Festzuhalten ist somit, dass im Mandatsbescheid auch in Bezug auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG keine taugliche Begründung für das Vorliegen von Fluchtgefahr enthalten ist und ein entsprechender Begründungsmangel vorliegt. Festzuhalten ist somit, dass im Mandatsbescheid auch in Bezug auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG keine taugliche Begründung für das Vorliegen von Fluchtgefahr enthalten ist und ein entsprechender Begründungsmangel vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht nachvollziehbar, zumindest in der vorliegenden verkürzten Form, ist im Übrigen auch die Herstellung eines Bezuges zwischen der angenommenen „Gefährlichkeit“ des Beschwerdeführers und dem Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264, RS 1, mit Verweis auf VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31).Nicht nachvollziehbar, zumindest in der vorliegenden verkürzten Form, ist im Übrigen auch die Herstellung eines Bezuges zwischen der angenommenen „Gefährlichkeit“ des Beschwerdeführers und dem Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264, RS 1, mit Verweis auf VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerde ist im Übrigen darin zu folgen, dass das Vorliegen von Straffälligkeit – entgegen der Ausführungen im angefochtenen Mandatsbescheid - kein Kriterien zur Beurteilung der Fluchtgefahr darstellt, sondern vielmehr im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd. § 76 Abs. 2a FPG zu berücksichtigen ist:Der Beschwerde ist im Übrigen darin zu folgen, dass das Vorliegen von Straffälligkeit – entgegen der Ausführungen im angefochtenen Mandatsbescheid - kein Kriterien zur Beurteilung der Fluchtgefahr darstellt, sondern vielmehr im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd. Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG zu berücksichtigen ist:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten ist zwar bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen (vgl. § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 und VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004). Es kann aber für sich genommen - schon mangels Nennung im Katalog des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 – keine Fluchtgefahr begründen (vgl. etwa VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0282, RS 1, mit Verweis auf VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten ist zwar bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen vergleiche Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 und VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004). Es kann aber für sich genommen - schon mangels Nennung im Katalog des , Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 – keine Fluchtgefahr begründen vergleiche etwa VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0282, RS 1, mit Verweis auf VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verhinderung von Straftaten stellt keinen zulässigen Schubhaftzweck dar (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264, RS 1, mit Verweis auf VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 17.03.2009, 2007/21/0542). Die Verhinderung von Straftaten stellt keinen zulässigen Schubhaftzweck dar vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264, RS 1, mit Verweis auf VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 17.03.2009, 2007/21/0542).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.5. Insgesamt ergibt sich, dass dem angefochtenen Bescheid in seiner Gesamtheit nicht entnommen werden kann, warum im konkreten Fall des Beschwerdeführers vom Vorliegen von sogar „erheblicher“ Fluchtgefahr (vgl. Bescheid, S 11) auszugehen sei, damit ein entsprechender Sicherungsbedarf vorliege und in weiterer Konsequenz, warum konkret im Fall des Beschwerdeführers mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht hätte das Auslangen gefunden werden können.3.2.5. Insgesamt ergibt sich, dass dem angefochtenen Bescheid in seiner Gesamtheit nicht entnommen werden kann, warum im konkreten Fall des Beschwerdeführers vom Vorliegen von sogar „erheblicher“ Fluchtgefahr vergleiche Bescheid, S 11) auszugehen sei, damit ein entsprechender Sicherungsbedarf vorliege und in weiterer Konsequenz, warum konkret im Fall des Beschwerdeführers mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht hätte das Auslangen gefunden werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf die Nichtanwendung gelinderer Mittel wird nämlich bloß ausgeführt: „In Betracht käme das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.„In Betracht käme das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima-ratio- Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.“ Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unzureichend begründete Schubhaftbescheide rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 29.01.2025, Ra 2024/21/0094, mit Verweis auf VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unzureichend begründete Schubhaftbescheide rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche VwGH 29.01.2025, Ra 2024/21/0094, mit Verweis auf VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass dem angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zugrunde liegen, die das Vorliegen (erheblicher) Fluchtgefahr begründen könnten. Es finden sich dazu auch in der rechtlichen Beurteilung entweder keine oder derart mangelhafte Ausführungen, dass dieser Bescheid in seiner Gesamtheit die Verhängung der Schubhaft, nicht zu rechtfertigen vermag. Es liegt insgesamt ein mangelhaftes Verfahren und ein wesentlicher Begründungsmangel vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.6. Aus all diesen angeführten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und dieser gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG für rechtswidrig zu erklären.3.2.6. Aus all diesen angeführten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und dieser gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für rechtswidrig zu erklären.</p>\n<p class=\"lf-p\">War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten vergleiche VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX .04.2026 bis XXXX .05.2026 war daher rechtswidrig.Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 .04.2026 bis römisch 40 .05.2026 war daher rechtswidrig.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zu Spruchteil A.III.): Kostenersatz:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). § 35 VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:Paragraph 35, VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet: „§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3a)</span>§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro […]“ Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.</div>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2. Der gegenständlichen Beschwerde war vollumfänglich stattzugeben. Der Beschwerdeführer ist daher die obsiegende Partei und das Bundesamt die unterlegene Partei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer begehrte in der Beschwerde den Ersatz der der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, inklusive der Eingabengebühr in Höhe von € 50,--.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- (vgl. VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG zählt).Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- vergleiche VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG zählt).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt hat als unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz. Der Antrag des Bundesamtes war daher abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde und der eingelangten Stellungnahmen geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde und der eingelangten Stellungnahmen geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Darüber hinaus hat sich bereits aus der Aktenlage ergeben, dass der Beschwerde gegen die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft stattzugeben und diese für rechtswidrig zu erklären sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W611.2343396.1.00</p></div>", "next": 0}