{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Wenn eine Person des eigenen Clans Unterstützung braucht, dann ist die Gewährung derselben nicht verhandelbar (Sahan/SWT 24.10.2022). Im Clan gibt es ein System des Fundraising (Qaraan). Dieses erfolgt in Somalia und in der Diaspora nicht nur dann, um sogenanntes Blutgeld im Fall eines Mordes zu sammeln, sondern auch, um andere Bedürfnisse eines Clanmitglieds abzudecken. Darunter fallen etwa auch Probleme bei der Nahrungsmittelversorgung (Majid/Abdirahman/Hassan 2017).Öffentliche und gesellschaftliche Unterstützung: [Anm.: Bis auf das o. g. Programm Baxnaano] gibt es kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2024), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 25.4.2025). 2022 hat der Gouverneur der somalischen Zentralbank erklärt, dass es für die Zurverfügungstellung eines finanziellen Sicherheitsnetzes für Bedürftige seitens der Regierung keinerlei budgetären Spielraum gibt (BN 29.6.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2024). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals zumindest einen rudimentären Schutz (AA 25.4.2025; vergleiche BS 2024; Sahan/SWT 8.7.2024). Wenn eine Person des eigenen Clans Unterstützung braucht, dann ist die Gewährung derselben nicht verhandelbar (Sahan/SWT 24.10.2022). Im Clan gibt es ein System des Fundraising (Qaraan). Dieses erfolgt in Somalia und in der Diaspora nicht nur dann, um sogenanntes Blutgeld im Fall eines Mordes zu sammeln, sondern auch, um andere Bedürfnisse eines Clanmitglieds abzudecken. Darunter fallen etwa auch Probleme bei der Nahrungsmittelversorgung (Majid/Abdirahman/Hassan 2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorrangig stellt die patrilineare (väterliche) Abstammungsgemeinschaft die Solidaritäts- und Schutzgruppe. Aber daneben gibt es auch die väterliche Linie der Mutter und zusätzlich möglicherweise noch angeheiratete Verwandtschaft. Alle drei Linien bilden i.d.R. - wie es ein Experte formuliert - \"einen ganz beachtlichen Verwandtschaftskosmos\". Und in diesem Netzwerk kann Hilfe und Solidarität gesucht werden, es besteht diesbezüglich eine moralische Pflicht. Allerdings müssen verwandtschaftliche Beziehungen auch gepflegt werden. Entscheidend ist also nicht unbedingt die Quantität an Verwandten, sondern die Qualität der Beziehungen. Wer als schwacher Akteur in diesem Netzwerk positioniert ist, der wird schlechter behandelt als die stark Positionierten (ACCORD 31.5.2021). Gleichzeitig variiert das verfügbare Sozialkapital stark nach Clan: Mitglieder mächtiger Clans haben naturgemäß Zugang zu starken Netzwerken zur gegenseitigen Unterstützung, zum Schutz und zum Informationsaustausch (BS 2024). Die über Clans und Großfamilien verfügbar gemachten Mittel reichen allerdings oft nicht aus, um z. B. unvorhergesehene medizinische Leistungen zu bezahlen, was wiederum zu einer erheblichen Verschuldung von Familien führen kann (Sahan/SWT 8.7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Beispiele an Clan- und Familiensolidarität: ● Eine Frau in Baidoa berichtet, dass, nachdem ihr Mann sie verlassen hatte, sie und ihre Kinder von ihrem Bruder erhalten werden, der als Tagelöhner arbeitet (NPR 23.12.2022). ● In einer Dokumentation der Deutschen Welle wird ein junger Mann gezeigt, der im Sudan medizinisch versorgt und von dort zurückgeholt werden musste. Die Ältesten sammelten Geld im ganzen Clan, und dieser gab dafür schließlich 7.000 US-Dollar aus. Danach hat der Clan dem Mann um 3.000 US-Dollar ein Tuk-Tuk finanziert, damit er den gefährlichen Weg der Migration nicht noch einmal antritt (DW 3.2021). ● Eine IDP-Mutter von elf Kindern in Puntland, deren Mann krank ist, wurde über Jahre von Verwandten finanziert (RE 19.3.2024). ● Für Kinder einer in Daami (Hargeysa) lebenden, alleinerziehenden Straßenhändlerin sind Verwandte für das Schulgeld aufgekommen (RE 13.8.2024). ● Ein verheirateter Vater von zehn Kindern (Region Sool) berichtet, dass er, als er fünf Jahre lang arbeitslos war, nur durch die Unterstützung der Verwandtschaft überleben hat können (RE 6.3.2024). ● Ein Landarbeiter berichtet, dass er mit seinem Einkommen Eltern und Geschwister in seiner Heimatstadt Hobyo unterstützt (RE 6.8.2024). ● Eine 18-jährige Frau finanziert mit ihrem Einkommen als Reinigungskraft Schulgeld und Ernährung ihrer jüngeren Geschwister (RE 18.9.2023). ● Auch mehrere andere Männer und Frauen unterstützen mit ihren Einkommen Eltern und jüngere Geschwister (RE 5.10.2023; vgl. RE 19.10.2023; RE 26.10.2023; RE 15.11.2023). Auch mehrere andere Männer und Frauen unterstützen mit ihren Einkommen Eltern und jüngere Geschwister (RE 5.10.2023; vergleiche RE 19.10.2023; RE 26.10.2023; RE 15.11.2023). ● Eine verwitwete IDP-Frau und Mutter von vier Kindern berichtet, dass sie von Verwandten Unterkunft und Nahrung erhält (RE 11.8.2023). Eine andere IDP-Mutter von neun Kindern erklärt, dass sie von anderen Muslimen mit Nahrung unterstützt wird. Ein IDP-Paar mit fünf Kindern berichtet, dass Verwandte Nahrung schicken (RE 17.4.2023). ● Ein verheirateter Vater von acht Kindern erklärt, dass er von Verwandten 300 US-Dollar borgen konnte, um einen eigenen Betrieb zu starten (RE 13.1.2024). Ein anderer Mann - Angehöriger der Minderheit der Tumal - berichtet, dass ihm ein Verwandter aus Finnland 100 US-Dollar geschickt hat (RE 30.10.2023). ● Ein Geschäftsmann und zehnfacher Vater, der seinen Betrieb zusperren musste, berichtet, dass er von seiner Schwester in Saudi-Arabien mit 200 US-Dollar pro Monat unterstützt wird. Ein anderer Verkäufer, dem es wegen der Dürre ähnlich ergangen ist, erhält pro Monat 150 US-Dollar von einem Onkel in Südafrika, der auch noch für zwei seiner Brüder die Semestergebühren an der Universität in Mogadischu finanziert. Ein weiterer Verkäufer hat sich einerseits an einen Onkel in Großbritannien gewandt und ist andererseits mit seiner Familie zurück zu seinen Eltern gezogen, um sich die 20 US-Dollar Miete zu sparen. Vom Onkel in Großbritannien erhält er 250 US-Dollar im Monat (RE 22.7.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Somalia sind soziale Kontakte im Fall von Dürren und anderen Krisen seit Langem eine Quelle der Widerstandsfähigkeit, ein effizienter Teil der Bewältigungsstrategie (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023; vgl. DI 6.2019), die zum Überleben von Haushalten beigetragen hat. Die bei einer Studie am häufigsten angegebenen Unterstützungsquellen sind Familie, Freunde und Nachbarn (24 %), gefolgt von internationalen (15 %) und lokalen NGOs (8 %). Soziale Kontakte haben auch während der letzten Dürre eine entscheidende Rolle gespielt (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ohne die gegenseitige Unterstützung - ohne Teilen - wäre die Katastrophe noch viel größer geworden (Spiegel/Hoffmann 24.9.2022). Die Haushalte haben sich gegenseitig auf vielfältige Weise unterstützt, auf materielle und immaterielle Art, darunter mit Bargeld, Lebensmitteln, Informationen und emotionaler Unterstützung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oft teilen diejenigen mit mehr sozialen Verbindungen und besserem Zugang zu Ressourcen mit weniger gut vernetzten Haushalten. Der Zusammenhalt erstreckte sich mitunter auch auf externe Hilfe - etwa Bargeldhilfen durch humanitäre Organisationen. Lokale Führer haben Gemeinschaftstöpfe eingerichtet, in welche die Haushalte Teile der erhaltenen Hilfe einzahlen. So wurde einerseits sichergestellt, dass vulnerable Haushalte nicht leer ausgehen, und andererseits wurden derart Spannungen zwischen Haushalten, die Hilfe erhalten, und solchen, die keine Hilfe erhalten, abgemildert. Zu den gefährdeten Gemeindemitgliedern gehören in diesem Zusammenhang z. B. ältere und/oder behinderte Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, Waisen und Witwen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">NRC berichtet beispielsweise von einer IDP-Familie, die nach Baidoa geflüchtet ist. Dort siedelte sie sich gezielt in einem Lager an, wohin schon vorher Menschen aus der eigenen Community geflüchtet waren. Ein Nachbar ist in diesem Kontext manchmal ein Dorfbewohner von zu Hause, ein entfernter Verwandter. So entsteht ein Unterstützungssystem (NRC 16.11.2023). Bei einem anderen Beispiel wird hinsichtlich der Überschwemmungen im Rahmen der Deyr-Regenzeit 2023 berichtet, dass die meisten Familien aus dem überfluteten IDP-Lager Horseed-1 in Baidoa bei Verwandten untergekommen sind (UN OCHA 23.11.2023).In Somalia sind soziale Kontakte im Fall von Dürren und anderen Krisen seit Langem eine Quelle der Widerstandsfähigkeit, ein effizienter Teil der Bewältigungsstrategie (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023; vergleiche DI 6.2019), die zum Überleben von Haushalten beigetragen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bei einer Studie am häufigsten angegebenen Unterstützungsquellen sind Familie, Freunde und Nachbarn (24 %), gefolgt von internationalen (15 %) und lokalen NGOs (8 %). Soziale Kontakte haben auch während der letzten Dürre eine entscheidende Rolle gespielt (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ohne die gegenseitige Unterstützung - ohne Teilen - wäre die Katastrophe noch viel größer geworden (Spiegel/Hoffmann 24.9.2022). Die Haushalte haben sich gegenseitig auf vielfältige Weise unterstützt, auf materielle und immaterielle Art, darunter mit Bargeld, Lebensmitteln, Informationen und emotionaler Unterstützung. Oft teilen diejenigen mit mehr sozialen Verbindungen und besserem Zugang zu Ressourcen mit weniger gut vernetzten Haushalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zusammenhalt erstreckte sich mitunter auch auf externe Hilfe - etwa Bargeldhilfen durch humanitäre Organisationen. Lokale Führer haben Gemeinschaftstöpfe eingerichtet, in welche die Haushalte Teile der erhaltenen Hilfe einzahlen. So wurde einerseits sichergestellt, dass vulnerable Haushalte nicht leer ausgehen, und andererseits wurden derart Spannungen zwischen Haushalten, die Hilfe erhalten, und solchen, die keine Hilfe erhalten, abgemildert. Zu den gefährdeten Gemeindemitgliedern gehören in diesem Zusammenhang z. B. ältere und/oder behinderte Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, Waisen und Witwen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). NRC berichtet beispielsweise von einer IDP-Familie, die nach Baidoa geflüchtet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dort siedelte sie sich gezielt in einem Lager an, wohin schon vorher Menschen aus der eigenen Community geflüchtet waren. Ein Nachbar ist in diesem Kontext manchmal ein Dorfbewohner von zu Hause, ein entfernter Verwandter. So entsteht ein Unterstützungssystem (NRC 16.11.2023). Bei einem anderen Beispiel wird hinsichtlich der Überschwemmungen im Rahmen der Deyr-Regenzeit 2023 berichtet, dass die meisten Familien aus dem überfluteten IDP-Lager Horseed-1 in Baidoa bei Verwandten untergekommen sind (UN OCHA 23.11.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben Familie und Clan helfen hierbei auch andere soziale Verbindungen - seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z. B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019). Soziale Unterstützung erfolgt auch über islamische Wohltätigkeitsorganisationen und NGOs (BS 2024). Generell ist es auch üblich, Kinder bei engen oder fernen Verwandten unterzubringen, wenn eine Familie diese selbst nicht erhalten kann (SIDRA 6.2019a; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">OXFAM/Fanning 6.2018). Manchmal werden Kinder auch einfach zu Nachbarn zum Essen geschickt (OXFAM/Fanning 6.2018).Neben Familie und Clan helfen hierbei auch andere soziale Verbindungen - seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z. B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019). Soziale Unterstützung erfolgt auch über islamische Wohltätigkeitsorganisationen und NGOs (BS 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Generell ist es auch üblich, Kinder bei engen oder fernen Verwandten unterzubringen, wenn eine Familie diese selbst nicht erhalten kann (SIDRA 6.2019a; vergleiche OXFAM/Fanning 6.2018). Manchmal werden Kinder auch einfach zu Nachbarn zum Essen geschickt (OXFAM/Fanning 6.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist in der somalischen Gesellschaft - auch bei den Bantu - die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt (DI 6.2019). Menschen, die selbst wenig haben, teilen ihre wenigen Habseligkeiten und helfen anderen beim Überleben. Es herrscht eine starke Solidarität (ACCORD 31.5.2021). Ein Gemeindeführer eines Dorfes bei Garoowe erklärt beispielsweise, dass Menschen ihre Verwandten nicht zurücklassen würden. Es wird demnach geteilt, so lange es etwas zu teilen gibt (UN OCHA 23.11.2023). Auch Remissen werden mitunter mit Nachbarn, Verwandten und Freunden geteilt (DI 6.2019). Oft borgen sich Haushalte Geld oder Waren von lokalen Betrieben (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Selbst Kleinhändlerinnen in IDP-Lagern, die ihre Ware selbst nur auf Kredit bei einem größeren Geschäft angeschafft haben, lassen anschreiben und streichen manchmal die Schulden von noch ärmeren Menschen (RE 19.2.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings profitieren nicht alle von diesen Systemen: Bei einer Studie haben im Jahr 2023 56 % der befragten Haushalte angegeben, über keinerlei Unterstützungsquellen zu verfügen. 85 % gaben an, dass sie es nicht geschafft haben, irgendwo einen Kredit zu bekommen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ein Viehzüchter aus Awdal berichtet beispielsweise, dass er aufgrund des Verlusts von Vieh bei einem lokalen Geschäft auf Kredit eingekauft hat. Als seine Schulden 1.000 US-Dollar erreicht haben, wurden ihm weitere Einkäufe versagt; seitdem leben er und seine Familie von dem, was Verwandte ihnen geben (RE 6.9.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Remissen: Zahlungen aus dem Ausland bilden ebenfalls eine Hilfestellung (BS 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.7. Rückkehrspezifische Grundversorgung Somalis aus der Diaspora - aus Europa oder den USA - die freiwillig zurückkehren, nehmen oft keine Hilfspakete in Anspruch, sondern kehren einfach zurück. Viele der Rückkehrer aus Kenia und dem Jemen gehen in die großen Städte Kismayo, Mogadischu und Baidoa, weil sie sich dort bessere ökonomische Möglichkeiten erwarten (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Der UNHCR hat mehr als 3.200 Haushalte von Rückkehrern - v. a. aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen - zu ihrer Situation befragt. Dabei haben 57 % angegeben, dass ihr Haushalt nicht über genügend Einkommen verfügt. Das verfügbare Einkommen stammt oftmals aus der Arbeit als Tagelöhner, als Selbständige oder aus humanitärer Hilfe. 45 % der befragten Haushalte gaben an, dass es an Arbeitsmöglichkeiten mangle, und 12 %, dass die verfügbaren Jobs zu weit entfernt sind (UNHCR 9.11.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Angaben einer Quelle ist Somalia auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in großem Ausmaß nicht vorbereitet (ÖB Nairobi 10.2024). Rückkehrer, Menschen, die aus Flüchtlingslagern im Ausland nach Somalia zurückgekehrt sind, finden sich oft in IDP-Lagern wieder (USDOS 22.4.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Viele Rückkehrer sind zudem Druck seitens ihrer Familie ausgesetzt – v. a. wenn sie aufgrund ihrer „abgebrochenen“ Migration noch Schulden offen haben (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Jene die es nicht geschafft haben, im Westen bleiben zu können, werden mitunter stigmatisiert (AQ21 11.2023). Manche Rückkehrer gehen deshalb explizit nicht in Regionen, wo Mitglieder des eigenen Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24).Nach Angaben einer Quelle ist Somalia auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in großem Ausmaß nicht vorbereitet (ÖB Nairobi 10.2024). Rückkehrer, Menschen, die aus Flüchtlingslagern im Ausland nach Somalia zurückgekehrt sind, finden sich oft in IDP-Lagern wieder (USDOS 22.4.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Viele Rückkehrer sind zudem Druck seitens ihrer Familie ausgesetzt – v. a. wenn sie aufgrund ihrer „abgebrochenen“ Migration noch Schulden offen haben (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Jene die es nicht geschafft haben, im Westen bleiben zu können, werden mitunter stigmatisiert (AQ21 11.2023). Manche Rückkehrer gehen deshalb explizit nicht in Regionen, wo Mitglieder des eigenen Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut einer Quelle muss eine nach Mogadischu zurückgeführte Person nicht damit rechnen, ohne Angehörige zu verhungern. Selbst wenn jemand tatsächlich überhaupt niemanden kennen sollte, dann würde diese Person in ein IDP-Lager gehen und dort in irgendeiner Form Hilfe bekommen. Die Person ist auf Mitleid angewiesen; Hilfe findet sich ggf. auch in einer Moschee. Jedenfalls würde eine solche Person so schnell wie möglich versuchen, dorthin zu gelangen, wo sich ein Familienmitglied befindet. Dass gar keine Familie existiert, ist sehr unwahrscheinlich (ACCORD 31.5.2021, S. 37). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 müssen sich aus der Diaspora Zurückkommende neu in den Kontext einordnen. Hat eine Person Mittel und Informationen oder aber Verwandte, kann sie zurechtkommen. Doch nicht jedermann - und im Speziellen Minderheitsangehörige - hat in Mogadischu Verwandte (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Kismayo werden Somali, die nach Jahrzehnten in Kenia nach Somalia zurückgekehrt sind, auch in der Verwaltung eingesetzt – mitunter in hohen Funktionen. Anekdotische Berichte belegen, dass viele der Rückkehrer aus Kenia in ganz Somalia für Behörden oder NGOs arbeiten (AJ 14.9.2022a). Rückkehrer, die im Ausland ausgebildet wurden, können - bei vorhandenen, besseren Fähigkeiten - am Arbeitsmarkt Vorteile haben (EASO 9.2021; vgl. AQ21 11.2023). Sie können durchaus gute Jobs erhalten. So finden sich etwa auch im somalischen Parlament und in der Bundesregierung viele Rückkehrer. Manche davon haben eine gute Ausbildung genossen, andere - etwa ein Minister - waren in der Diaspora Taxifahrer (AQ21 11.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Netzwerke aus Familie, Nachbarn und Freunden sind für Rückkehrer höchst relevant. Die Unterstützung, die ein Rückkehrer aus diesen Netzwerken ziehen kann, hängt maßgeblich davon ab, wie sehr er diese Netzwerke während seines Auslandsaufenthalts gepflegt hat. Natürlich spielen auch Clannetzwerke eine Rolle. Dies ist mit ein Grund dafür, dass Rückkehrer sich oft in Gebieten ansiedeln, die von eigenen Clanmitgliedern bewohnt werden (EASO 9.2021).In Kismayo werden Somali, die nach Jahrzehnten in Kenia nach Somalia zurückgekehrt sind, auch in der Verwaltung eingesetzt – mitunter in hohen Funktionen. Anekdotische Berichte belegen, dass viele der Rückkehrer aus Kenia in ganz Somalia für Behörden oder NGOs arbeiten (AJ 14.9.2022a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehrer, die im Ausland ausgebildet wurden, können - bei vorhandenen, besseren Fähigkeiten - am Arbeitsmarkt Vorteile haben (EASO 9.2021; vergleiche AQ21 11.2023). Sie können durchaus gute Jobs erhalten. So finden sich etwa auch im somalischen Parlament und in der Bundesregierung viele Rückkehrer. Manche davon haben eine gute Ausbildung genossen, andere - etwa ein Minister - waren in der Diaspora Taxifahrer (AQ21 11.2023). Netzwerke aus Familie, Nachbarn und Freunden sind für Rückkehrer höchst relevant. Die Unterstützung, die ein Rückkehrer aus diesen Netzwerken ziehen kann, hängt maßgeblich davon ab, wie sehr er diese Netzwerke während seines Auslandsaufenthalts gepflegt hat. Natürlich spielen auch Clannetzwerke eine Rolle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ist mit ein Grund dafür, dass Rückkehrer sich oft in Gebieten ansiedeln, die von eigenen Clanmitgliedern bewohnt werden (EASO 9.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z. B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S. 5/31f). Jedenfalls versucht die Mehrheit der Rückkehrer, in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24), denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. AQ21 11.2023). Nach anderen Angaben ist es bei einer Rückkehr weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie diese persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie aktiv sind, ob sie gepflegt wurden. Denn Solidarität wird nicht bedingungslos gegeben. Wer sich lange nicht um seine Beziehungen gekümmert hat, wer einen (gesellschaftlichen) Makel auf sich geladen hat oder damit behaftet ist, der kann - trotz vorhandener Verwandtschaft - nicht uneingeschränkt auf Solidarität und Hilfe hoffen (ACCORD 31.5.2021, S. 39f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Angestellten von IOM in Somaliland würde ein Rückkehrer ohne Beziehungen oder Kontakten in Hargeysa in der Stadt trotzdem mit Wasser, Nahrung und Unterkunft versorgt werden. Dies erfolgt informell und aus Gründen der Gastfreundschaft und anderen kulturellen Werten. Die Verfügbarkeit derartiger kulturell bedingter Unterstützung kann aber weder geplant werden, noch ist diese längerfristig garantiert (IOM 2.3.2023). Auch in Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig (FIS 7.8.2020a, S. 39).Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z. B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S. 5/31f). Jedenfalls versucht die Mehrheit der Rückkehrer, in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24), denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche AQ21 11.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach anderen Angaben ist es bei einer Rückkehr weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie diese persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie aktiv sind, ob sie gepflegt wurden. Denn Solidarität wird nicht bedingungslos gegeben. Wer sich lange nicht um seine Beziehungen gekümmert hat, wer einen (gesellschaftlichen) Makel auf sich geladen hat oder damit behaftet ist, der kann - trotz vorhandener Verwandtschaft - nicht uneingeschränkt auf Solidarität und Hilfe hoffen (ACCORD 31.5.2021, S. 39f). Laut Angestellten von IOM in Somaliland würde ein Rückkehrer ohne Beziehungen oder Kontakten in Hargeysa in der Stadt trotzdem mit Wasser, Nahrung und Unterkunft versorgt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies erfolgt informell und aus Gründen der Gastfreundschaft und anderen kulturellen Werten. Die Verfügbarkeit derartiger kulturell bedingter Unterstützung kann aber weder geplant werden, noch ist diese längerfristig garantiert (IOM 2.3.2023). Auch in Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig (FIS 7.8.2020a, S. 39).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterstützung extern: Der UNHCR unterstützt freiwillige Rückkehrer. So wurden alleine im Zeitraum Dezember 2014 bis September 2022 ca. 16.000 Haushalte bei der freiwilligen Rückkehr unterstützt (UNHCR 9.11.2022). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 23.8.2024). Auch z. B. das Elman Peace Center bietet kostenlose Berufsausbildung für Jugendliche (Elman o.D.a; vgl. Elman o.D.b).Unterstützung extern: Der UNHCR unterstützt freiwillige Rückkehrer. So wurden alleine im Zeitraum Dezember 2014 bis September 2022 ca. 16.000 Haushalte bei der freiwilligen Rückkehr unterstützt (UNHCR 9.11.2022). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 23.8.2024). Auch z. B. das Elman Peace Center bietet kostenlose Berufsausbildung für Jugendliche (Elman o.D.a; vergleiche Elman o.D.b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehrprogramme (siehe dazu auch Rückkehr): Seit Mai 2023 führt IOM für Österreich ein neues Reintegrationsprojekt durch, das auch Somalia umfasst. Das Programm bietet Rückkehrern 500 Euro Bargeld sowie 3.000 Euro Sachleistungen (etwa für eine Ausbildung oder zur Unternehmensgründung) sowie zusätzliche Unterstützung und Beratung nach Bedarf (BMI 7.2023; vgl. BMI 29.5.2024). Auch die auf Rückkehrer spezialisierte Organisation IRARA kooperiert im Rahmen des EU Reintegration Programme (EURP) mit Frontex, um u. a. in Somalia eine Reintegration zu gewährleisten. Hierbei werden nicht nur freiwillige, sondern auch unfreiwillige Rückkehrer aus Schengen-Staaten unterstützt. Bei der Ankunft werden folgende Leistungen angeboten: Abholung vom Flughafen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterstützung bei der Weiterreise; temporäre Unterkunft; dringende medizinische Betreuung; spezielle Betreuung vulnerabler Personen; Geldaushilfe. IRARA bietet auch sogenannte Post-Return Assistance. Diese umfasst etwa Hilfe beim Aufbau eines Betriebes; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Bildung und Berufsausbildung; Geldaushilfe (IRARA 7.11.2024). Rückkehrprogramme (siehe dazu auch Rückkehr): Seit Mai 2023 führt IOM für Österreich ein neues Reintegrationsprojekt durch, das auch Somalia umfasst. Das Programm bietet Rückkehrern 500 Euro Bargeld sowie 3.000 Euro Sachleistungen (etwa für eine Ausbildung oder zur Unternehmensgründung) sowie zusätzliche Unterstützung und Beratung nach Bedarf (BMI 7.2023; vergleiche BMI 29.5.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die auf Rückkehrer spezialisierte Organisation IRARA kooperiert im Rahmen des EU Reintegration Programme (EURP) mit Frontex, um u. a. in Somalia eine Reintegration zu gewährleisten. Hierbei werden nicht nur freiwillige, sondern auch unfreiwillige Rückkehrer aus Schengen-Staaten unterstützt. Bei der Ankunft werden folgende Leistungen angeboten: Abholung vom Flughafen; Unterstützung bei der Weiterreise; temporäre Unterkunft; dringende medizinische Betreuung; spezielle Betreuung vulnerabler Personen; Geldaushilfe. IRARA bietet auch sogenannte Post-Return Assistance. Diese umfasst etwa Hilfe beim Aufbau eines Betriebes; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung;</p>\n<p class=\"lf-p\">Hilfe bei der Arbeitssuche; Bildung und Berufsausbildung; Geldaushilfe (IRARA 7.11.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterkunft (siehe dazu auch: Grundversorgung/Wirtschaft / Lebenshaltungskosten): Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (AA 15.5.2023); nach anderen Angaben finden sich viele der Rückkehrer aus dem Jemen und aus Kenia in IDP-Lagern wieder (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Bei der bereits weiter oben erwähnten Rückkehrer-Studie des UNHCR haben allerdings nur 23 % der unterstützten und 42 % der nicht unterstützten Rückkehrerhaushalte (Sample: 3.200) angegeben, in einem IDP-Lager zu leben (UNHCR 9.11.2022). IOM-Mitarbeiter erklären, dass der durchschnittliche Rückkehrer sich vorübergehend nur eine Wellblechhütte oder eine traditionelle Wohnstatt als Unterkunft leisten kann ( IOM 2.3.2023). In der bereits erwähnten Studie von UNHCR haben 33 % der befragten Rückkehrerhaushalte angegeben, in einer Wellblechbehausung zu wohnen, 24 % wohnten in einem Buul, weitere 24 % in anderen temporären Behausungen. 79 % der Haushalte haben angegeben, auch zwei Jahre nach ihrer Rückkehr noch in einer behelfsmäßigen Unterkunft zu leben (UNHCR 9.11.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.8. Rückkehr Einen regelmäßigen internationalen Direktflugverkehr nach Mogadischu gibt es von und nach Nairobi (Kenia), Entebbe (Uganda), Addis Abeba (Äthiopien), Dschibuti, Dubai (VAE), Doha (Katar), Jeddah (Saudi Arabien) und Istanbul (Türkei) (MBZ 6.2023). Internationale Fluglinien, welche den Flughafen bedienen, sind u. a. Turkish Airlines, Ethiopian Airlines, Qatar Airways, FlyDubai und Air Arabia, heimische Fluglinien sind u.a. Jubba Airways, Daalo Airlines und Somali Airlines (HO 15.6.2024). Insgesamt verzeichnet der Flughafen der Hauptstadt am Tag laut einer Quelle mehr als 130 Flüge (GN 1.2.2024), laut einer anderen sind es mehr als 40. Das jährliche Passagieraufkommen beträgt rund 1,5 Millionen (HO 15.6.2024).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Beweiswürdigung:</div>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zur Person des BF 2.1.1. Mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente steht die Identität des BF nicht fest. Zumal der BF aber zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt, kann ihm in seinen gleichbleibenden, bereits im Zuerkennungsverfahren getätigten Angaben zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit gefolgt werden. Ebenso stringent blieb der BF über seine asylrechtlichen Verfahren hinweg zu seiner örtlichen Herkunft und Schulbildung sowie dazu, dass er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, vier Brüdern und drei Schwestern in mittelmäßigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Somalia, seiner Einreise in Österreich sowie seinem Zuerkennungsverfahren und den Gründen der Statuszuerkennung folgen dem unstrittigen Akteninhalt, wie er sich aus dem das Zuerkennungsverfahren abschließenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017 ergibt. Ebenso ist aus dem Akt ersichtlich, dass dem BF zuletzt mit Bescheid des BFA vom 27.03.2023 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verlängert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings hat sich seither der Kenntnisstand zu den Gründen, aus denen dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, insoweit geändert, dass nun feststeht, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung in Wahrheit nicht vorlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konkret gab der BF in der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht im Zuerkennungsverfahren am 22.11.2016 an, dass seine Eltern und Geschwister nach seiner eigenen Ausreise aus Somalia nach Äthiopien ausgereist seien, wobei Kontakt bestehe. Sein Onkel väterlicherseits sei bereits zuvor ermordet worden. In Somalia habe er lediglich eine Tante väterlicherseits, zu der er aber seit seiner Ausreise keinen Kontakt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seither wurde der BF am 12.03.2019 sowie am 30.01.2025 durch das BFA und am 17.03.2026 durch das Bundesverwaltungsgericht erneut befragt, wodurch hervorkam, dass der BF insoweit nicht die Wahrheit angab.</p>\n<p class=\"lf-p\">So erzählte der BF im Zuerkennungsverfahren zu seiner männlichen Verwandtschaft lediglich von einem Onkel, der aber bereits vor seiner Ausreise ermordet worden sei. Weitere männliche Verwandtschaft in Somalia verneinte er (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2016, S. 7). Auch in seinem ersten Aberkennungsverfahren gab der BF zunächst an, dass er keine Angehörigen und Verwandten mehr in Somalia habe, um dann jedoch auf weitere Befragung im offenkundigen Widerspruch vorzubringen, dass er vier Onkel väterlicherseits habe, die zuletzt in Somalia gelebt hätten und die den BF und seine Familie vor seiner Ausreise auch öfters besucht hätten. Er habe allerdings keinen Kontakt zu ihnen (Protokoll der Einvernahme vom 12.03.2019, S. 3 f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen (zweiten) Aberkennungsverfahren erzählte der BF beim BFA wiederum, dass er vermute, dass seine vier Onkel väterlicherseits nach seiner Ausreise nach Äthiopien gegangen seien, er aber – im Widerspruch zur Einvernahme vom 12.03.2019 – nie mit ihnen Kontakt gehabt habe und auch nie mit seiner Mutter über sie gesprochen habe. Auf Vorhalt seiner letzten Aussage gestand der BF dann doch zu, dass diese Onkel (damals) seine Familie besucht hätten, um auch diese Aussage wieder zu revidieren und darauf zu relativieren, dass nur ein Onkel namens Abdi Fatah sie besucht habe, wobei dieser – das wusste der BF nun im weiteren Widerspruch definitiv und nicht bloß als Vermutung anzugeben – in Äthiopien lebe (Protokoll der Einvernahme vom 30.01.2025, S. 4 f).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der gegenständlichen mündlichen Verhandlung schließlich behauptete der BF – ohne eine Erklärung dafür abzugeben –, dass er lediglich drei Onkel väterlicherseits habe, wobei einer dieser drei Onkel vor ein paar Monaten gestorben sei. Während der BF in seiner vorherigen Einvernahme angab, dass ein Onkel väterlicherseits definitiv in Äthiopien lebe und er (lediglich) vermute, dass das auch auf die anderen zutreffe, behauptete der BF nun, dass der verstorbene Onkel in Somalia gelebt habe und die anderen beiden bereits vor etwa zehn bis zwölf Jahren nach Äthiopien gegangen seien. Weiters rechtfertigte der BF das Verschweigen dieser Verwandtschaft im Zuerkennungsverfahren damit, dass er zu jenem Zeitpunkt nicht von seinen Onkeln gewusst habe und er erst vor ca. fünf bis sechs Jahren von seiner Mutter von ihnen erfahren habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Aussage ist aber wieder nicht damit vereinbar, dass der BF bereits vor sieben Jahren in der Einvernahme vom 12.03.2019 diese Onkel (und da auch erst auf nochmalige Nachfrage) erwähnte und er dort angab, dass diese den BF und seine Familie früher öfters besucht hätten, mit anderen Worten er sie demnach schon damals gekannt hätte und nicht erst vor fünf bis sechs Jahren von seiner Mutter über sie erfahren hätte. Desweiteren steht diese Aussage im Widerspruch mit seinem Vorbringen in der Einvernahme vom 30.01.2025, wonach er nie mit seiner Mutter über diese Onkel gesprochen hätte. Ebenso fällt auf, dass der BF nun auf Vorhalt seiner früheren Angaben, wonach zumindest ein Onkel sie damals in Mogadischu besucht habe, meinte, dass das der verstorbene Onkel väterlicherseits namens Mustafe gewesen sei, obwohl er in der Einvernahme vom 30.01.2025 angegeben hatte, dass der Onkel Abdi Fatah geheißen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleichzeitig widersprach er sich mit dieser Aussage auch darin, dass er zuvor in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, dass der Onkel Mustafe, der sie besucht habe, ein Onkel mütterlicherseits sei (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2026, S. 5 f, 9). Es ist anhand dieser Widersprüche offenkundig, dass der BF keine wahren Angaben über seine Onkel väterlicherseits macht. Seine Rechtfertigungen dazu, weshalb er sie nicht schon im Zuerkennungsverfahren erwähnt hätte, sind aufgrund ihrer völligen Widersprüchlichkeit als Schutzbehauptungen anzusehen, was bedeutet, dass der BF bereits während seines Zuerkennungsverfahrens von diesen Onkeln wusste. Aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit ebenso zu verwerfen sind die wahlweisen Behauptungen des BF, dass diese Onkel in Äthiopien leben würden oder verstorben seien und er sie nicht kennen oder keinen Kontakt zu ihnen haben würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese gravierenden Ungereimtheiten sind nur damit zu erklären, dass der BF zu verschleiern versucht, dass diese Onkel väterlicherseits weiterhin in Mogadischu leben und Kontakt besteht. Dass dieser Kontakt bestehen muss, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass der BF in seinem gegenständlichen Verfahren davon erzählte, dass vor ein paar Jahren ein Cousin väterlicherseits nach Österreich gekommen sei, mit dem er in Kontakt stehe und welcher wiederum auch mit der Mutter des BF Kontakt habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2026, S. 11).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso widersprüchlich und unglaubhaft gestaltete sich das Vorbringen des BF zu seiner weiblichen Verwandtschaft väterlicherseits. Insoweit erzählte der BF im Zuerkennungsverfahren von einer Tante väterlicherseits, bei welcher er sich vor seiner Ausreise – aufgrund seiner für unglaubhaft befundenen Fluchtgründe – mehrere Monate versteckt habe, und welche noch in Mogadischu lebe, zu der er aber keinen Kontakt habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2016, S. 6 f). Wie schon zuvor vermerkt, gab der BF dann in seinem ersten Aberkennungsverfahren vor dem BFA zunächst an, keine Verwandtschaft in Somalia zu haben, um dann auf weitere Nachfragen doch vorzubringen, eine verheiratete Tante väterlicherseits zu haben, welche zuletzt in Mogadischu gelebt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anders als noch im Zuerkennungsverfahren behauptete er nun aber, ihren derzeitigen Aufenthaltsort nicht zu kennen und sie – im weiteren Widerspruch – nur einmal in seinem Leben gesehen zu haben (Protokoll der Einvernahme vom 12.03.2019, S. 3 f, 5). Im gegenständlichen Aberkennungsverfahren erklärte der BF vor dem BFA, dass diese Tante bereits verstorben sei (Protokoll der Einvernahme vom 30.01.2025, S. 5). Im völligen Widerspruch zu seinen bis dahin getätigten Angaben, führte der BF schließlich in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung aus, dass er bis zu seiner Inhaftierung vor rund einem Jahr mit dieser Tante Kontakt gepflegt habe, sie aber vor etwa sieben Monaten verstorben sei (obwohl er schon in der letzten Einvernahme mehr als ein Jahr zuvor behauptet hatte, dass sie bereits tot sei).</p>\n<p class=\"lf-p\">Desweiteren blieb der BF dabei, dass er diese Tante nur einmal gesehen habe, und berief sich auf Vorhalt seiner Aussage im Zuerkennungsverfahren, sich bei ihr längere Zeit versteckt gehalten zu haben, unglaubwürdig darauf, dass er sich nicht daran erinnern könne. Im Übrigen veränderte der BF in dieser Verhandlung wie schon zu den Onkeln väterlicherseits auch die Zahl seiner Tanten väterlicherseits, meinte er doch nun, dass er tatsächlich auch eine zweite Tante väterlicherseits habe, mit der er aber wiederum keinen Kontakt habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2026, S. 5, 10). Wiederum kann aus den erheblich widersprüchlichen Angaben nur geschlossen werden, dass der BF versucht zu verschleiern, dass er – bereits während des Zuerkennungsverfahrens und auch weiterhin – eine Tante väterlicherseits in Mogadischu hat, mit der er in Kontakt steht, tauschte er doch die Gründe für das Gegenteil im Laufe des Verfahrens aus und widersprach sich dabei.</p>\n<p class=\"lf-p\">In das Bild der Verschleierung der Verwandtschaft passt schließlich auch, dass der BF in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung erstmalig von Verwandtschaft mütterlicherseits – nämlich vier Onkeln und drei Tanten – erzählte, aber gänzlich unglaubwürdig behauptete, dass er weder wisse, wo diese leben würden, noch er Kontakt zu ihnen habe, noch er überhaupt etwas über sie sagen könne (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2026, S. 5). Bedenkt man, dass der BF stets angab, mit seinen Eltern, insbesondere mit seiner Mutter, in Kontakt zu stehen, ist diese Aussage völlig lebensfremd.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund all dieser Widersprüche und Ungereimtheiten kann die Annahme, dass der BF niemanden in Mogadischu hat, bei dem er unterkommen könnte, nicht aufrechterhalten werden, sondern ist eindeutig, dass der BF nicht die Wahrheit erzählt, um seine tatsächlich bestehenden Anknüpfungspunkte zu verschleiern. Damit hat sich aufgrund der Befragungen des BF im Zuge des ersten sowie des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens der gerichtliche Kenntnisstand insoweit geändert, dass nun für die erkennende Richterin zweifellos hervorgekommen ist, dass der BF bereits im Zeitpunkt des Zuerkennungsverfahrens mehrere Onkel und zumindest eine Tante in Mogadischu hatte, mit denen er in Kontakt stand, mit anderen Worten nicht die Rede davon sein kann, dass er keine sozialen Bezugspunkte in seinem Heimatort hatte, und diese Anknüpfungspunkte auch weiterhin bestehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn es dementsprechend für die gegenständliche Entscheidung letztlich nicht mehr von Relevanz ist, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darüber hinaus davon auszugehen, dass auch seine Eltern und Geschwister nie nach Äthiopien ausgereist sind, sondern weiterhin in Mogadischu leben, denn auch insoweit gestaltete sich das Vorbringen des BF im Laufe der Verfahren als widersprüchlich. So gab er nämlich im Zuerkennungsverfahren an, dass seine Eltern und Geschwister nun in Äthiopien leben würden und Kontakt mit ihnen bestehe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2016, S. 7). In seinem ersten Aberkennungsverfahren vor dem BFA wiederholte er zwar, dass diese Angehörigen in Äthiopien seien, behauptete nun aber, keinen Kontakt zu ihnen zu haben (Protokoll der Einvernahme vom 12.03.2019, S. 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Aberkennungsverfahren gab der BF wiederum vor dem BFA an, doch Kontakt zu haben. Während er zuerst meinte, dass er nicht wisse, wovon seine Eltern in Äthiopien leben würden, änderte er seine Aussage kurz darauf begründungslos darauf ab, dass seine Mutter dort Krankenschwester und sein Vater Kleidungsverkäufer sei (Protokoll der Einvernahme vom 30.01.2025, S. 3). In der gegenständlichen mündlichen Verhandlung schließlich meinte der BF aber wieder nicht zu wissen, was seine Mutter, die nun wegen einer Verletzung nicht arbeitstätig sei, zuvor gearbeitet habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2026, S. 8). Der BF änderte somit im Laufe der Zeit seine Aussage darüber, ob Kontakt zu seinen Eltern bestünde oder nicht, begründungslos ab und machte zudem deutlich inkongruente Aussagen darüber, wovon seine Eltern in Äthiopien leben würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das legt in Zusammenschau damit, dass der BF auch zu seiner weiteren Verwandtschaft völlig widersprüchliche Angaben machte (s. bereits oben), nahe, dass die Eltern und Geschwister des BF tatsächlich nicht nach Äthiopien ausgereist sind, sondern ebenso weiterhin in Mogadischu leben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter diesen Voraussetzungen steht die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage einer Rückkehr des BF nach Mogadischu nicht entgegen. Ausweislich der Länderberichte ist die Stadt per internationaler Flugverbindung erreichbar und steht unter konsolidierter Kontrolle der somalischen Regierung. Zwar ist die Al Shabaab in der Lage, in der Stadt Anschläge zu verüben, welche sich in aller Regel gegen Einrichtungen der Regierung oder mit dieser in Verbindung stehende Personen richten, in Gesamtbetrachtung ist die Sicherheitslage für einen durchschnittlichen Zivilisten wie den BF, der keine Verbindung zur Regierung aufweist, aber hinreichend gut und stabil, sodass nicht davon ausgegangen werden muss, dass er alleine durch seine dortige Anwesenheit Opfer von willkürlicher Gewalt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als ebenso hinreichend gut und über einen längeren Beobachtungszeitraum stabil erweist sich die generelle Versorgungslage der Stadtbevölkerung von Mogadischu, welche auf den dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation beigefügten IPC-Karten der UN-Organisation FSNAU kontinuierlich, aktuell und prognostisch mit der IPC-Stufe 2 ausgewiesen wird. Konkret befanden sich im tabellarisch letztausgewiesenen Zeitraum des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation im März 2025 81 % der Stadtbevölkerung in den IPC-Stufen 1 und 2 und hatten somit mit keiner relevanten Nahrungsmittelunsicherheit zu kämpfen. Nichts anderes ist – bezogen auf Mogadischu – den aktuellen Karten von FSNAU zu entnehmen (vgl. https://fsnau.org/ipc/ipc-map).</p>\n<p class=\"lf-p\">Beim BF selbst handelt es sich um einen noch jungen, gesunden Mann, der über eine sehr gute Schulbildung verfügt und arbeitsfähig ist. Er lebte nach seinen Angaben bis zu seiner Ausreise in mittelmäßigen Verhältnissen. Wie aus den obigen Erwägungen folgt, verfügt er über Verwandtschaft und darüber hinaus auch Angehörige in Mogadischu, mit denen er in Kontakt steht, und zu denen er zurückkehren kann. Es ist dadurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er dort durch die Unterstützung seiner Verwandten sowie auch seiner Angehörigen sowie durch die Möglichkeit der Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit für seine Existenzgrundlage gesorgt ist. Ein ausreichender Grund zur Annahme, dass der BF nicht zu jener deutlichen Mehrheit der Stadtbevölkerung von Mogadischu gehören würden, deren Existenzgrundlage gesichert ist, kam nicht hervor.Unter diesen Voraussetzungen steht die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage einer Rückkehr des BF nach Mogadischu nicht entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausweislich der Länderberichte ist die Stadt per internationaler Flugverbindung erreichbar und steht unter konsolidierter Kontrolle der somalischen Regierung. Zwar ist die Al Shabaab in der Lage, in der Stadt Anschläge zu verüben, welche sich in aller Regel gegen Einrichtungen der Regierung oder mit dieser in Verbindung stehende Personen richten, in Gesamtbetrachtung ist die Sicherheitslage für einen durchschnittlichen Zivilisten wie den BF, der keine Verbindung zur Regierung aufweist, aber hinreichend gut und stabil, sodass nicht davon ausgegangen werden muss, dass er alleine durch seine dortige Anwesenheit Opfer von willkürlicher Gewalt wird. Als ebenso hinreichend gut und über einen längeren Beobachtungszeitraum stabil erweist sich die generelle Versorgungslage der Stadtbevölkerung von Mogadischu, welche auf den dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation beigefügten IPC-Karten der UN-Organisation FSNAU kontinuierlich, aktuell und prognostisch mit der IPC-Stufe 2 ausgewiesen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konkret befanden sich im tabellarisch letztausgewiesenen Zeitraum des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation im März 2025 81 % der Stadtbevölkerung in den IPC-Stufen 1 und 2 und hatten somit mit keiner relevanten Nahrungsmittelunsicherheit zu kämpfen. Nichts anderes ist – bezogen auf Mogadischu – den aktuellen Karten von FSNAU zu entnehmen vergleiche https://fsnau.org/ipc/ipc-map). Beim BF selbst handelt es sich um einen noch jungen, gesunden Mann, der über eine sehr gute Schulbildung verfügt und arbeitsfähig ist. Er lebte nach seinen Angaben bis zu seiner Ausreise in mittelmäßigen Verhältnissen. Wie aus den obigen Erwägungen folgt, verfügt er über Verwandtschaft und darüber hinaus auch Angehörige in Mogadischu, mit denen er in Kontakt steht, und zu denen er zurückkehren kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist dadurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er dort durch die Unterstützung seiner Verwandten sowie auch seiner Angehörigen sowie durch die Möglichkeit der Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit für seine Existenzgrundlage gesorgt ist. Ein ausreichender Grund zur Annahme, dass der BF nicht zu jener deutlichen Mehrheit der Stadtbevölkerung von Mogadischu gehören würden, deren Existenzgrundlage gesichert ist, kam nicht hervor.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Anknüpfungspunkten des BF zu Österreich beruhen im Wesentlichen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2016, der Einvernahme vom 12.03.2019, der Einvernahme vom 30.01.2025 sowie der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2026 und den darin vorgelegten Unterlagen in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem AJ-WEB.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und der Strafhaft des BF folgen den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen, einem Strafregisterauszug sowie einer Strafkarte. Der BF legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung Bestätigungen der Justizanstalt über die von ihm besuchten Therapien vor. Er zeigte in dieser Verhandlung – insbesondere zu seiner letzten Verurteilung – keinerlei Reue oder Einsicht, sondern bestand vielmehr darauf, dass das Opfer lüge und er unschuldig verurteilt worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 15 f).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia vom 07.08.2025 (Version 8). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) Abweisung der Beschwerde:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.2. Nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.3.1.2. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Das ermöglicht es der Behörde (aber) nicht, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen. Die Norm erlaubt es (vielmehr) der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte. Insofern ist die Behörde auch nicht verpflichtet, den ansonsten nach § 69 AVG (oder § 32 VwGVG) vorgesehenen Weg einzuschlagen (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082, mwN).Der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Das ermöglicht es der Behörde (aber) nicht, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Norm erlaubt es (vielmehr) der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte. Insofern ist die Behörde auch nicht verpflichtet, den ansonsten nach Paragraph 69, AVG (oder Paragraph 32, VwGVG) vorgesehenen Weg einzuschlagen (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der gegenständlichen Sache wurde dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, was damit begründet wurde, dass er in seinem Herkunftsort Mogadischu über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfüge, wodurch mit Blick auf die allgemein schlechte Lage in Somalia eine Rückkehr dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeute. Zentrales und begründendes Element der Statuszuerkennung war daher die Abwesenheit eines familiären oder verwandtschaftlichen Netzwerks in Mogadischu.In der gegenständlichen Sache wurde dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, was damit begründet wurde, dass er in seinem Herkunftsort Mogadischu über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfüge, wodurch mit Blick auf die allgemein schlechte Lage in Somalia eine Rückkehr dorthin eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeute. Zentrales und begründendes Element der Statuszuerkennung war daher die Abwesenheit eines familiären oder verwandtschaftlichen Netzwerks in Mogadischu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Voraussetzung lag aber tatsächlich nicht vor. Wie nun aufgrund der beweiswürdigenden Erwägungen festzustellen war, hatte der BF bereits zu jenem Zeitpunkt nicht nur jedenfalls Onkeln und Tanten in Mogadischu, zu denen Kontakt bestand, sondern ist darüber hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch seine Eltern und Geschwister nie Mogadischu verließen und aus Somalia ausreisten. Der BF hatte somit bereits zu jenem Zeitpunkt persönliche Anknüpfungspunkte, durch die ihm eine Rückkehr auch trotz der allgemein schwierigen Lage möglich gewesen wäre. Dabei handelt es sich um keine bloße Neubewertung des Sachverhaltsvorbringens im Zuerkennungsverfahrens, sondern hat sich durch die weiteren seither stattgefundenen Befragungen des BF der gerichtliche Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt maßgeblich geändert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daran hat sich auch im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nichts geändert, da diese Bezugspunkte auch weiterhin bestehen und die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Mogadischu, wie sie festgestellt wurde, auch aktuell nicht bereits für sich genommen gegen eine Rückkehr spricht. Die Stadt ist demnach per internationaler Flugverbindung sicher erreichbar und steht unter der gefestigten Kontrolle der somalischen Regierung. Die Sicherheitslage gestaltet sich aufgrund der Länderberichte für einen durchschnittlichen Zivilisten wie den BF, der keine Verbindung zur Regierung und keine Vulnerabilitäten aufweist, als hinreichend gut und stabil, um nicht davon ausgehen zu müssen, dass er an diesem Ort alleine durch seine Anwesenheit real Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die allgemeine Versorgungslage in Mogadischu ist ebenso als hinreichend gut und stabil zu bewerten, da diese auf der fünfteiligen IPC-Skala für Stadtbewohner außerhalb der Lager für Binnenvertriebene kontinuierlich, aktuell und prognostisch mit der IPC-Stufe 2 bewertet wird. Der noch junge, gesunde, über eine Schulbildung verfügende, arbeitsfähige BF, der Angehörige und Verwandte vor Ort hat, zu denen er in Kontakt steht, kann wieder dorthin zurückkehren. Durch dieses Netzwerk und den damit verbundenen Zugang zu einer Unterkunft sowie zum Arbeitsmarkt ist die Existenzgrundlage des BF in Mogadischu gesichert. Es besteht daher kein beachtlicher Grund zur Annahme, dass der BF dort in eine ausweglose Notlage geraten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF ist demzufolge gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht vorliegen.Dem BF ist demzufolge gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist in der vorliegenden Konstellation zu beachten, dass § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG, wonach ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenes Verfahren auf Antrag (oder iVm Abs. 3 von Amts wegen) wiederaufzunehmen ist, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, nicht dem § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 vorgeht. Zwar bildet der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG im asylrechtlichen Kontext grundsätzlich den Aberkennungstatbestand des Art. 19 Abs. 3 lit. b Status-RL ab („Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen (…) den subsidiären Schutzstatus ab (…), wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen einerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war.“), allerdings verbietet sich in Bezug auf ein – wie vorliegend – durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossenes Asylverfahren die Heranziehung dieser Norm, da sie nicht den in der Verfahrens-RL vorgesehenen Garantien genügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 22.04.2025, W237 1435556-2/5E, in Bezug auf die Wiederaufnahme eines vor diesem Gericht abgeschlossenen Verfahrens, mit welchem dem (dortigen) Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, rechtlich folgendes ausgeführt:Dabei ist in der vorliegenden Konstellation zu beachten, dass Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG, wonach ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenes Verfahren auf Antrag (oder in Verbindung mit Absatz 3, von Amts wegen) wiederaufzunehmen ist, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, nicht dem Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 vorgeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar bildet der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG im asylrechtlichen Kontext grundsätzlich den Aberkennungstatbestand des Artikel 19, Absatz 3, Litera b, Status-RL ab („Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen (…) den subsidiären Schutzstatus ab (…), wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen einerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war.“), allerdings verbietet sich in Bezug auf ein – wie vorliegend – durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossenes Asylverfahren die Heranziehung dieser Norm, da sie nicht den in der Verfahrens-RL vorgesehenen Garantien genügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 22.04.2025, W237 1435556-2/5E, in Bezug auf die Wiederaufnahme eines vor diesem Gericht abgeschlossenen Verfahrens, mit welchem dem (dortigen) Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, rechtlich folgendes ausgeführt: „3.3.4.1. So sieht Art. 46 Abs. 1 lit. c Verfahrensrichtlinie (auch) für Entscheidungen über die Aberkennung des internationalen Schutzes nach Maßgabe der Art. 14 oder 19 der Statusrichtlinie einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht vor, der eine umfassende Ex-nunc-Prüfung gewährleisten muss, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt (Art. 46 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie).„3.3.4.1. So sieht Artikel 46, Absatz eins, Litera c, Verfahrensrichtlinie (auch) für Entscheidungen über die Aberkennung des internationalen Schutzes nach Maßgabe der Artikel 14, oder 19 der Statusrichtlinie einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht vor, der eine umfassende Ex-nunc-Prüfung gewährleisten muss, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt (Artikel 46, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wiederaufnahme gemäß § 32 VwGVG eröffnet aber lediglich wieder das Beschwerdeverfahren vor dem (hier: Bundes-)Verwaltungsgericht, das mit einem – prinzipiell die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt berücksichtigenden – Erkenntnis oder Beschluss endet. Gegen eine solche Entscheidung steht nur mehr eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG offen.Die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, VwGVG eröffnet aber lediglich wieder das Beschwerdeverfahren vor dem (hier: Bundes-)Verwaltungsgericht, das mit einem – prinzipiell die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt berücksichtigenden – Erkenntnis oder Beschluss endet. Gegen eine solche Entscheidung steht nur mehr eine Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG offen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG genügt den Anforderungen nach Art. 46 Abs. 1 iVm Abs. 3 Verfahrensrichtlinie schon dem Grunde nach nicht, weil der Verfassungsgerichtshof über eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur soweit erkennt, als ein:e Beschwerdeführer:in behauptet, durch diese in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt zu sein. Überdies entscheidet der Verfassungsgerichtshof lediglich kassatorisch ex tunc (vgl. Eberhard in Eberhard/Fuchs/Kneihs/Vašek [Hrsg.], VfGG, § 87, Rz 9 mwH).Eine Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG genügt den Anforderungen nach Artikel 46, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Verfahrensrichtlinie schon dem Grunde nach nicht, weil der Verfassungsgerichtshof über eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur soweit erkennt, als ein:e Beschwerdeführer:in behauptet, durch diese in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt zu sein. Überdies entscheidet der Verfassungsgerichtshof lediglich kassatorisch ex tunc vergleiche Eberhard in Eberhard/Fuchs/Kneihs/Vašek [Hrsg.], VfGG, Paragraph 87,, Rz 9 mwH).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Rechtsbehelf der Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist wiederum nur zulässig, wenn die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.4.2. Selbst unter der Annahme, dass eine Revision unter den genannten Einschränkungen mit Blick auf ihre Zulässigkeit einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 46 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie dem Grunde nach darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 2 und 3 VwGG einen Beschluss oder ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufhebend primär ex tunc entscheidet, was den Anforderungen des Art. 46 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie entgegensteht.3.3.4.2. Selbst unter der Annahme, dass eine Revision unter den genannten Einschränkungen mit Blick auf ihre Zulässigkeit einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne des Artikel 46, Absatz eins, Verfahrensrichtlinie dem Grunde nach darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 2 und 3 VwGG einen Beschluss oder ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufhebend primär ex tunc entscheidet, was den Anforderungen des Artikel 46, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie entgegensteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden kann und diesfalls den maßgeblichen Sachverhalt (allenfalls unter Beauftragung des Verwaltungsgerichts mit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens) festzustellen hat. Diese Möglichkeit steht aber nur offen, wenn die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.Dabei wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst entscheiden kann und diesfalls den maßgeblichen Sachverhalt (allenfalls unter Beauftragung des Verwaltungsgerichts mit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens) festzustellen hat. Diese Möglichkeit steht aber nur offen, wenn die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ginge man also davon aus, dass eine Revision einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne der Verfahrensrichtlinie bildet, wäre im gegenständlichen Zusammenhang die Einschränkung der Sachentscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in § 42 Abs. 4 VwGG auf das Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis mit Blick auf Art. 46 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie unangewendet zu lassen. Dies hätte zur Folge, dass in Konstellationen, in denen ein bundesverwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren, das ursprünglich mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten endete, wegen einer Handlung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b Statusrichtlinie wiederaufgenommen und in der Folge mit der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgeschlossen wird, im Falle der Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshof stets in der Sache selbst entscheiden müsste, um den Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie zu genügen bzw. der unionsrechtlichen Verfahrensvorschrift zum Durchbruch zu verhelfen.Ginge man also davon aus, dass eine Revision einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne der Verfahrensrichtlinie bildet, wäre im gegenständlichen Zusammenhang die Einschränkung der Sachentscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Paragraph 42, Absatz 4, VwGG auf das Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis mit Blick auf Artikel 46, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie unangewendet zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies hätte zur Folge, dass in Konstellationen, in denen ein bundesverwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren, das ursprünglich mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten endete, wegen einer Handlung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, Statusrichtlinie wiederaufgenommen und in der Folge mit der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgeschlossen wird, im Falle der Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshof stets in der Sache selbst entscheiden müsste, um den Voraussetzungen des Artikel 46, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie zu genügen bzw. der unionsrechtlichen Verfahrensvorschrift zum Durchbruch zu verhelfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.4.3. Doch selbst unter diesen Maßgaben könnte ein Revisionsverfahren der Anforderung des Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie nicht entsprechen:3.3.4.3. Doch selbst unter diesen Maßgaben könnte ein Revisionsverfahren der Anforderung des Artikel 46, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie nicht entsprechen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dieser Bestimmung haben Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erwächst hingegen mit ihrer Erlassung in Rechtskraft, wobei für die Frist der Erhebung einer Revision keine aufschiebende Wirkung vorgesehen ist; erst mit einer Revision kann ein Antrag gestellt werden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (§ 30 Abs. 2 VwGG). Für den Fall, dass gegenüber einem Fremden, dem in einem im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b Statusrichtlinie wiederaufgenommenen Verfahren weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, findet Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie also keine innerstaatliche Entsprechung. (Das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass auch Fremde, die gemäß Art. 46 Abs. 1 lit. c Verfahrensrichtlinie von einer Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach Art. 45 leg.cit. betroffen sind, „Antragsteller“ im Sinne des Art. 46 Abs. 5 leg.cit. darstellen).Nach dieser Bestimmung haben Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erwächst hingegen mit ihrer Erlassung in Rechtskraft, wobei für die Frist der Erhebung einer Revision keine aufschiebende Wirkung vorgesehen ist; erst mit einer Revision kann ein Antrag gestellt werden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Paragraph 30, Absatz 2, VwGG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Fall, dass gegenüber einem Fremden, dem in einem im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, Statusrichtlinie wiederaufgenommenen Verfahren weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, findet Artikel 46, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie also keine innerstaatliche Entsprechung. (Das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass auch Fremde, die gemäß Artikel 46, Absatz eins, Litera c, Verfahrensrichtlinie von einer Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach Artikel 45, leg.cit. betroffen sind, „Antragsteller“ im Sinne des Artikel 46, Absatz 5, leg.cit. darstellen).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.4.4. Bei diesen Erwägungen kann bereits dahingestellt bleiben, ob ein Wiederaufnahmeverfahren bzw. ein wiederaufgenommenes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht den in Art. 45 Verfahrensrichtlinie umschriebenen Vorschriften für Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes entspricht. Insbesondere Art. 45 Abs. 1 lit. b Verfahrensrichtlinie verweist auf mehrere Garantien des Kapitels II der Richtlinie (Art. 12 Abs. 1 lit. b sowie Art. 14 bis 17), deren vollumfängliche Gewährleistung in einem Wiederaufnahmeverfahren oder wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren in Zweifel steht (so könnte in bestimmten Fällen – mangels diesbezüglicher Entsprechung in der innerstaatlichen Bestimmung des § 20 AsylG 2005 – ein Widerspruch zu Art. 15 Abs. 3 lit. b Verfahrensrichtlinie entstehen; zu ähnlichen Bedenken vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rz 71).3.3.4.4. Bei diesen Erwägungen kann bereits dahingestellt bleiben, ob ein Wiederaufnahmeverfahren bzw. ein wiederaufgenommenes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht den in Artikel 45, Verfahrensrichtlinie umschriebenen Vorschriften für Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes entspricht. Insbesondere Artikel 45, Absatz eins, Litera b, Verfahrensrichtlinie verweist auf mehrere Garantien des Kapitels römisch zwei der Richtlinie (Artikel 12, Absatz eins, Litera b, sowie Artikel 14 bis 17), deren vollumfängliche Gewährleistung in einem Wiederaufnahmeverfahren oder wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren in Zweifel steht (so könnte in bestimmten Fällen – mangels diesbezüglicher Entsprechung in der innerstaatlichen Bestimmung des Paragraph 20, AsylG 2005 – ein Widerspruch zu Artikel 15, Absatz 3, Litera b, Verfahrensrichtlinie entstehen; zu ähnlichen Bedenken vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rz 71).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.5. Es ist sohin nicht zu erkennen, dass es im Weg einer (unionsrechtskonformen) Gesetzesinterpretation möglich wäre, dem eine Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft begründenden Tatbestand des Art. 14 Abs. 3 lit. b Statusrichtlinie durch eine Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gemäß der innerstaatlichen Rechtsvorschrift nach § 32 VwGVG zu entsprechen, weil wesentliche Verfahrensgarantien nach der Verfahrensrichtlinie – insbesondere jene betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 46 – in einem derartigen Verfahren nicht zur Anwendung gelangen (können).3.3.5. Es ist sohin nicht zu erkennen, dass es im Weg einer (unionsrechtskonformen) Gesetzesinterpretation möglich wäre, dem eine Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft begründenden Tatbestand des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, Statusrichtlinie durch eine Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gemäß der innerstaatlichen Rechtsvorschrift nach Paragraph 32, VwGVG zu entsprechen, weil wesentliche Verfahrensgarantien nach der Verfahrensrichtlinie – insbesondere jene betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46, – in einem derartigen Verfahren nicht zur Anwendung gelangen (können).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies hat zur Konsequenz, dass das hier in Rede stehende asylrechtliche Beschwerdeverfahren, das mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer endete, vom Bundesverwaltungsgericht nicht gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG wiederaufgenommen werden kann, weil diese Bestimmung im gegenständlichen Zusammenhang unangewendet zu bleiben hat (vgl. insoweit – zur Unmöglichkeit einer Wiederaufnahme nach nationalem Recht bei einem mit nova reperta begründeten Folgeantrag auf internationalen Schutz – VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, nach EuGH 09.09.2021, XY, C-18/20).“Dies hat zur Konsequenz, dass das hier in Rede stehende asylrechtliche Beschwerdeverfahren, das mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer endete, vom Bundesverwaltungsgericht nicht gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG wiederaufgenommen werden kann, weil diese Bestimmung im gegenständlichen Zusammenhang unangewendet zu bleiben hat vergleiche insoweit – zur Unmöglichkeit einer Wiederaufnahme nach nationalem Recht bei einem mit nova reperta begründeten Folgeantrag auf internationalen Schutz – VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, nach EuGH 09.09.2021, XY, C-18/20).“ Das gilt sinngemäß ebenso für ein Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Während aber das Bundesverwaltungsgericht im genannten Beschluss zum Ergebnis kam, dass der Aberkennungstatbestand des Art. 14 Abs. 3 lit. b Status-RL für Asylberechtigte – der jenem des Art. 19 Abs. 3 lit. b Status-RL für subsidiär Schutzberechtigte entspricht – vom österreichischen Gesetzgeber in der Konstellation eines zuvor durch das Bundesverwaltungsgericht (nicht bereits durch das BFA) zuerkannten Asylstatus nicht umgesetzt wurde, kann dies für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gelten. Denn anders als § 7 AsylG 2005, der keinen entsprechenden Aberkennungstatbestand für Asylberechtigte kennt, ist § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 seinem Wortlaut nach schlichtweg auf Fälle anzuwenden, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht“ vorliegen – ohne selbst einschränkende Gründe für dieses Nicht-Vorliegen zu normieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit lässt sich der in § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG genannte Fall des Erschleichens dem Wortlaut nach auch unter § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 subsumieren und ist aufgrund der aus den oben genannten, unionsrechtlichen Gründen folgenden Unanwendbarkeit des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG im Falle der Zuerkennung des Schutzstatus durch das Bundesverwaltungsgericht letztlich in der vorliegenden Konstellation der § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 anzuwenden, um dem Unionsrecht (doch) zum Durchbruch zu verhelfen.Das gilt sinngemäß ebenso für ein Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Während aber das Bundesverwaltungsgericht im genannten Beschluss zum Ergebnis kam, dass der Aberkennungstatbestand des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, Status-RL für Asylberechtigte – der jenem des Artikel 19, Absatz 3, Litera b, Status-RL für subsidiär Schutzberechtigte entspricht – vom österreichischen Gesetzgeber in der Konstellation eines zuvor durch das Bundesverwaltungsgericht (nicht bereits durch das BFA) zuerkannten Asylstatus nicht umgesetzt wurde, kann dies für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gelten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Denn anders als Paragraph 7, AsylG 2005, der keinen entsprechenden Aberkennungstatbestand für Asylberechtigte kennt, ist Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 seinem Wortlaut nach schlichtweg auf Fälle anzuwenden, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht“ vorliegen – ohne selbst einschränkende Gründe für dieses Nicht-Vorliegen zu normieren. Somit lässt sich der in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG genannte Fall des Erschleichens dem Wortlaut nach auch unter Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 subsumieren und ist aufgrund der aus den oben genannten, unionsrechtlichen Gründen folgenden Unanwendbarkeit des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG im Falle der Zuerkennung des Schutzstatus durch das Bundesverwaltungsgericht letztlich in der vorliegenden Konstellation der Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 anzuwenden, um dem Unionsrecht (doch) zum Durchbruch zu verhelfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3. Neben dem Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 erfüllt der BF, wie der Vollständigkeit halber auszuführen ist, auch jenen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005:3.1.3. Neben dem Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 erfüllt der BF, wie der Vollständigkeit halber auszuführen ist, auch jenen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hat die Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat die Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist zur Erfüllung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hinreichend, dass eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) gegeben ist. Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist hingegen nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Die Umstände der Strafverbüßung und des Zeitraumes des Wohlverhaltens haben in die Beurteilung einzufließen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ein früheres (Fehl-)Verhalten (allenfalls: immer noch) so zu bewerten ist, dass daraus eine Unwürdigkeit resultiert, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt zu erhalten (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077).Es ist zur Erfüllung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hinreichend, dass eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) gegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist hingegen nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Die Umstände der Strafverbüßung und des Zeitraumes des Wohlverhaltens haben in die Beurteilung einzufließen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ein früheres (Fehl-)Verhalten (allenfalls: immer noch) so zu bewerten ist, dass daraus eine Unwürdigkeit resultiert, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt zu erhalten (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde zuletzt im Juni 2025 in Österreich gerichtlich wegen des Verbrechens der (versuchten) absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB – bei einem Strafrahmen von zwei bis zehn Jahren – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung erschwerend gewertet wurden der Einsatz einer Waffe, die Tatbegehung aus nichtigem Anlass sowie zwei einschlägige Vorstrafen. Mildernd war demgegenüber, dass es beim Versuch geblieben ist.Der BF wurde zuletzt im Juni 2025 in Österreich gerichtlich wegen des Verbrechens der (versuchten) absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB – bei einem Strafrahmen von zwei bis zehn Jahren – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung erschwerend gewertet wurden der Einsatz einer Waffe, die Tatbegehung aus nichtigem Anlass sowie zwei einschlägige Vorstrafen. Mildernd war demgegenüber, dass es beim Versuch geblieben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde demnach von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt. Angesichts der festgestellten Umstände des konkreten Tathergangs – wonach der BF zusammen mit vier Mittätern aus nichtigem Grund eine andere Person wiederholt zu Boden warf und mit den Füßen auf den Körper, insbesondere auf den Kopf, eintrat sowie der BF mit einem Schlosserhammer mit voller Wucht ins Gesicht dieser Person schlug, sodass es zu entsprechenden Knochenbrüchen kam – muss nicht näher begründet werden, dass es sich dabei auch im Einzelfall fraglos um eine nicht nur schwere, sondern sogar besonders schwere Straftat handelt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Strafgericht mit einer – wiewohl gänzlich unbedingt verhängten – Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens das Auslangen fand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Wohlverhalten kann dem BF schon angesichts seiner noch nicht zur Gänze verbüßten Inhaftierung nicht angediehen werden und er zeigt im Übrigen schon von Grund auf keine Reue oder Einsicht (vgl. dazu etwa VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, Rz. 15 ff). Sein Fehlverhalten ist somit dergestalt, dass daraus eine Schutzunwürdigkeit im Sinne der genannten Rechtsprechung folgt, sodass ihm auch insoweit der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist.Der BF wurde demnach von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt. Angesichts der festgestellten Umstände des konkreten Tathergangs – wonach der BF zusammen mit vier Mittätern aus nichtigem Grund eine andere Person wiederholt zu Boden warf und mit den Füßen auf den Körper, insbesondere auf den Kopf, eintrat sowie der BF mit einem Schlosserhammer mit voller Wucht ins Gesicht dieser Person schlug, sodass es zu entsprechenden Knochenbrüchen kam – muss nicht näher begründet werden, dass es sich dabei auch im Einzelfall fraglos um eine nicht nur schwere, sondern sogar besonders schwere Straftat handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Strafgericht mit einer – wiewohl gänzlich unbedingt verhängten – Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens das Auslangen fand. Ein Wohlverhalten kann dem BF schon angesichts seiner noch nicht zur Gänze verbüßten Inhaftierung nicht angediehen werden und er zeigt im Übrigen schon von Grund auf keine Reue oder Einsicht vergleiche dazu etwa VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, Rz. 15 ff). Sein Fehlverhalten ist somit dergestalt, dass daraus eine Schutzunwürdigkeit im Sinne der genannten Rechtsprechung folgt, sodass ihm auch insoweit der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.4. Aus der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten folgt im Weiteren der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005. 3.1.4. Aus der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten folgt im Weiteren der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG bedarf es ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0238).Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG bedarf es ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0238). § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Ausnahmefällen abgesehen, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG 1985 verliehen hätte werden können. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (vgl. dazu RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird) einen fallbezogenen Spielraum einräumen (VwGH 26.09.2024, Ra 2022/21/0107).Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Ausnahmefällen abgesehen, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 verliehen hätte werden können. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen vergleiche dazu Regierungsvorlage 189 BlgNR 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird) einen fallbezogenen Spielraum einräumen (VwGH 26.09.2024, Ra 2022/21/0107).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, ist nur für die Frage maßgeblich, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und sie ist daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, ist nur für die Frage maßgeblich, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Artikel 8, EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und sie ist daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084).</p>\n<p class=\"lf-p\">Allgemein hat der BF in der gegenständlichen Sache seit seiner Ankunft in Österreich im Oktober 2014, d.h. vor 11 ½ Jahren, wobei ihm seit Jänner 2017 ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter zukam, zunächst durchaus integrative Schritte unternommen. Auch wenn er keine Zertifikate auf dem entsprechenden Niveau vorweisen kann, spricht er doch sehr gut Deutsch, hat er gewisse soziale Anknüpfungspunkte gefunden und hat er auch eine berufliche Integration begonnen. Letztere hat er allerdings nicht weiter verfolgt und nicht abgeschlossen, befand er sich doch zuletzt vor rund vier Jahren in einem nicht bloß kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnis und brach er auch seine Berufsausbildung ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF war somit für den größten Teil seines Aufenthalts in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Diese Aufenthaltsdauer und diese Integrationsschritte sind bereits dadurch erheblich relativiert, als die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Wahrheit nie vorlagen, da der BF seine bereits zu jenem Zeitpunkt bestehenden Anknüpfungspunkte zu seiner Heimat verschwieg, er demgemäß in Wahrheit auch nie Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht hatte. Insbesondere aber wurde der BF seit Anfang 2019 mehrfach straffällig und zuletzt im Juni 2025 wegen des – wie bereits näher dargelegt – anhand der Umstände des Einzelfalls auch konkret nicht nur schweren, sondern sogar besonders schweren Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu drei Jahren und sechs Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dieser Zeit verlor er auch seinen sozialen Anschluss in Österreich. Diese wiederholte und zuletzt schwere Straffälligkeit, aus der anhand der Umstände der Tatbegehung ein hohes Aggressionspotential und eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität anderer Personen hervorgeht, zu welcher der BF zumal keine Reue und keine Einsicht zeigt, steht seinen zunächst gesetzten Integrationsbemühungen deutlich entgegen. In Hinblick darauf, dass der BF seit Anfang 2019 sechsmal strafgerichtlich verurteilt wurde und sich derzeit in Strafhaft befindet, kann er auch kein Wohlverhalten für sich geltend machen. Dem folgend stellt der BF zum Entscheidungszeitpunkt fraglos eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar und kann keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF kommt damit auch die Rechtswohltat des aufgehobenen § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG nicht nur wegen seiner gravierenden Straffälligkeit, sondern schon alleine deswegen nicht zugute, weil er bereits durch seine erste strafgerichtliche Verurteilung Anfang 2019 von einem inländischen Gericht wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und schon dadurch gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 StbG von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen war (und ist).Allgemein hat der BF in der gegenständlichen Sache seit seiner Ankunft in Österreich im Oktober 2014, d.h. vor 11 ½ Jahren, wobei ihm seit Jänner 2017 ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter zukam, zunächst durchaus integrative Schritte unternommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn er keine Zertifikate auf dem entsprechenden Niveau vorweisen kann, spricht er doch sehr gut Deutsch, hat er gewisse soziale Anknüpfungspunkte gefunden und hat er auch eine berufliche Integration begonnen. Letztere hat er allerdings nicht weiter verfolgt und nicht abgeschlossen, befand er sich doch zuletzt vor rund vier Jahren in einem nicht bloß kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnis und brach er auch seine Berufsausbildung ab. Der BF war somit für den größten Teil seines Aufenthalts in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Diese Aufenthaltsdauer und diese Integrationsschritte sind bereits dadurch erheblich relativiert, als die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Wahrheit nie vorlagen, da der BF seine bereits zu jenem Zeitpunkt bestehenden Anknüpfungspunkte zu seiner Heimat verschwieg, er demgemäß in Wahrheit auch nie Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere aber wurde der BF seit Anfang 2019 mehrfach straffällig und zuletzt im Juni 2025 wegen des – wie bereits näher dargelegt – anhand der Umstände des Einzelfalls auch konkret nicht nur schweren, sondern sogar besonders schweren Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu drei Jahren und sechs Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt. In dieser Zeit verlor er auch seinen sozialen Anschluss in Österreich. Diese wiederholte und zuletzt schwere Straffälligkeit, aus der anhand der Umstände der Tatbegehung ein hohes Aggressionspotential und eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität anderer Personen hervorgeht, zu welcher der BF zumal keine Reue und keine Einsicht zeigt, steht seinen zunächst gesetzten Integrationsbemühungen deutlich entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Hinblick darauf, dass der BF seit Anfang 2019 sechsmal strafgerichtlich verurteilt wurde und sich derzeit in Strafhaft befindet, kann er auch kein Wohlverhalten für sich geltend machen. Dem folgend stellt der BF zum Entscheidungszeitpunkt fraglos eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar und kann keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Dem BF kommt damit auch die Rechtswohltat des aufgehobenen Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG nicht nur wegen seiner gravierenden Straffälligkeit, sondern schon alleine deswegen nicht zugute, weil er bereits durch seine erste strafgerichtliche Verurteilung Anfang 2019 von einem inländischen Gericht wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und schon dadurch gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen war (und ist).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht dieser Erwägungen treten aufgrund der wiederholten und zuletzt auch im Einzelfall (besonders) schweren Straffälligkeit des BF, der mangelnden Reue oder Deliktseinsicht und des sich daraus ergebenden individuellen Persönlichkeitsbildes des BF und der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Inland hinter die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung – nämlich insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten – zurück. Dies gilt nur umso mehr, als der BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Verschweigen seiner sozialen Anknüpfungspunkte in Somalia erschlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF wiegt daher angesichts des bereits Ausgeführten im gegenständlichen Fall in einer Gesamtbetrachtung höher als die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. In Summe kann folglich nicht erkannt werden, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK als unzulässig erweist.Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF wiegt daher angesichts des bereits Ausgeführten im gegenständlichen Fall in einer Gesamtbetrachtung höher als die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. In Summe kann folglich nicht erkannt werden, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK als unzulässig erweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).</p>\n<p class=\"lf-p\">Infolge der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus des BF war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus des BF war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 Abs. 1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat u.a. insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5).Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat u.a. insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 5,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der gegenständlichen Sache stützte das BFA das Einreiseverbot auf den Fall des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG, da der BF von einem Gericht einer mehr als dreijährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde.In der gegenständlichen Sache stützte das BFA das Einreiseverbot auf den Fall des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG, da der BF von einem Gericht einer mehr als dreijährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sinne der bereits unter Punkt II.3.1.3. und II.3.2. getätigten Ausführungen zur Straffälligkeit und zum Persönlichkeitsbild des BF liegt unter Berücksichtigung aller genannten Umstände fraglos eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten, vor. Im Sinne der bereits unter Punkt römisch zwei.3.1.3. und römisch zwei.3.2. getätigten Ausführungen zur Straffälligkeit und zum Persönlichkeitsbild des BF liegt unter Berücksichtigung aller genannten Umstände fraglos eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten, vor.</p></div>", "next": 239254}