{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten jedoch Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten, kam es allerdings zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kann nicht verifiziert werden, ob diese Angriffe politisch angeordnet wurden. Sie wurden aber durch die Taliban Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Auch in den Jahren 2024 und 2025 kam es zu Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das Jahr 2024 dokumentierte eine afghanische Menschenrechtsorganisation mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen. Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich, wobei keine Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee sind am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen, nämlich in Kandahar und in Khost. (LIB, Kap. 20.3) 1.5.23. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein 2025:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Traten von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4) 1.5.24. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen 2025:</p>\n<p class=\"lf-p\">Menschen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen gehören zu den durch die Wirtschaftskrise am stärksten betroffenen Personengruppen in Afghanistan. Aufgrund des jahrzehntelangen Konflikts und der schlechten Gesundheitsversorgung von Müttern gibt es in Afghanistan eine der größten Populationen von Menschen mit Behinderungen der Welt. Mehrere Millionen Menschen sind in Afghanistan von Behinderungen betroffen. Jeder fünfte Afghane leidet an einer psychischen Erkrankung. Mehr als die Hälfte der nach Afghanistan zurückgekehrten Familien leidet unter Störungen wie Angstzuständen, Depressionen oder posttraumatischem Stress, wobei Frauen überproportional betroffen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Trotz des dringenden Behandlungsbedarfs mangelt es den Provinzkrankenhäusern und primären Gesundheitsdiensten nach wie vor an psychologischen Angeboten, sodass viele der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen des Landes ohne Versorgung bleiben. Die humanitäre Krise und der steigende Bedarf an Hilfe haben dazu geführt, dass Menschen mit Behinderungen in Afghanistan weiter an den Rand der Gesellschaft gedrängt wurden. Der Mangel an Hilfsgeldern hat dazu geführt, dass einige Einrichtungen, die Dienstleistungen für beeinträchtigte Menschen angeboten haben, nicht mehr tätig sind. Finanzielle Leistungen für Mitglieder der Streitkräfte der ehemaligen Regierung, die im Krieg eine Behinderung erlitten haben, bleiben unter den Taliban aus. Auch die durch die Taliban eingeführten Einschränkungen für Frauen, die entweder selbst behindert sind oder mit behinderten Menschen arbeiten, wirken sich auf den Zugang zur Versorgung dieser Gruppe negativ aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Generell mangelt es in Afghanistan an Bewusstsein für psychische Erkrankungen und deren Behandlung, und die Betroffenen und ihre Familien sind einer starken Stigmatisierung ausgesetzt. Menschen mit Behinderungen erhalten nur eingeschränkte Dienstleistungen und es fehlt ein gesetzlicher oder institutioneller Rahmen zur Gewährleistung ihrer Grundrechte. Aufgrund der weitverbreiteten Kontamination durch Kampfmittel sowie durch Verkehrsunfälle sind die Verletzungsfälle weiterhin zahlreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verschiedene Organisationen sind in Afghanistan aktiv und bieten Unterstützung für Menschen mit Beeinträchtigungen an. Darunter beispielsweise die Internationale Psychosoziale Organisation (IPSO), eine NGO, die Menschen in Notsituationen psychosoziale Unterstützung anbietet. Sie verfügt über ein Zentrum im Stadtkern von Kabul, welches u. a. individuelle psychologische Beratung oder medizinische Untersuchungen anbietet. Die Accessibility Organization for Afghan Disabled (AOAD) ist ebenso weiterhin in Afghanistan aktiv. Trotz der anhaltenden Bemühungen dieser und anderer Organisationen steht die behinderte Bevölkerung in Afghanistan weiterhin vor großen Herausforderungen und gehört nach wie vor zu der am stärksten marginalisierten Gruppe des Landes, was durch wirtschaftliche Not und den mangelnden Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen noch verschärft wird. (LIB, Kap. 20.6) 1.5.25. Bewegungsfreiheit 2025:</p>\n<p class=\"lf-p\">Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21) 1.5.26. IDPs und Flüchtlinge 2025:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22) 1.5.27. Grundversorgung und Wirtschaft 2025:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24) Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24) Lebenshaltungskosten: Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 betrugen ca. 28.000 AFN, wobei sich die Kosten in den verschiedenen Regionen sowie im urbanen und ländlichen Bereich unterscheiden (LIB, Kap. 24).</p>\n<p class=\"lf-p\">Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3) Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2) Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Zeitraum Mai bis Oktober 2025 trat eine Verbesserung ein, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Davon fallen 1,6 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 4 (Notlage) und rund 7,93 Millionen (17 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC Phase 3 (Krise). Die zwischen Mai und Oktober erwartete deutliche Verbesserung, die auch mit der Erntezeit zusammenfällt, ist auf Faktoren wie positive Auswirkungen der humanitären Hilfe, günstige klimatische Bedingungen und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zurückzuführen. (LIB, Kap. 24.1) In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Stadt Kabul, sind von 5,13 Millionen Einwohnern 1,5 Millionen in IPC Phase 1 (30%), 2,8 Millionen in IPC Phase 2 (55%) sowie 770.000 Einwohner in IPC Phase 3 (15%). Die Provinz Kabul befindet sich in IPC-Phase 3, wobei sich die urbane Bevölkerung der Hauptstadt in IPC-Phase 2 befindet. (IPC) 1.5.28. Grundversorgung und Wirtschaft 2022:</p>\n<p class=\"lf-p\">Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung Ende August 2021 auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen. Dieser Trend setzte sich auch im Dezember 2021 fort, als die afghanische Währung gegenüber dem Dollar in nur einer Woche 30 % des Wertes verlor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen. Im dritten Quartal 2021 ließen die UN 10,5 Mio. Menschen humanitäre Hilfe zukommen. Am 18.11.2021 sind 36 Tonnen an humanitärer Hilfe der russischen Regierung in Kabul eingetroffen. Insgesamt sollten 108 Tonnen geliefert werden. Ein Zug mit über 1.000 Tonnen Hilfsgütern aus China wurde für Anfang Dezember erwartet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 befinden sich ca. 34 % der Bevölkerung in Afghanistan in IPC-Phase 3 und 21% der Bevölkerung in IPC-Phase 4. Die Provinz Kabul befindet sich in IPC-Phase 4, die Stadt Kabul in IPC-Phase 3 (LIB 2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.5.29. Bank- und Finanzwesen 2025:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4) Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4) 1.5.30. Medizinische Versorgung 2025:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25) 1.5.31. Rückkehr 2025:</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern.</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26) Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1) Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2) 1.5.32. Dokumente 2025:</p>\n<p class=\"lf-p\">Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27) 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2026.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren in Österreich, wobei die Personalien gleichbleibend seit dem ersten Asylverfahren geführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Muttersprache und seinen Sprachkenntnissen gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben in den letzten zwölf Jahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Aufenthalt und der Ausbildung und dem Leben seiner Mutter und Geschwister ergeben sich aus seinen Angaben in den Verhandlungen sowie aus den Angaben in den diversen Einvernahmen, zuletzt im Folgeantrag vom 09.12.2025.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gesamtangaben des BF in Bezug auf seine Angehörigen in Afghanistan sowie auch in Bezug auf seine ursprünglichen Ausreisegründe haben sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes als völlig unglaubwürdig erwiesen, der BF war nunmehr in Strafhaft erkennbar bemüht, ein Vorbringen zu erstatten, welches nicht der Wahrheit entspricht und welches seine Rückführung in den Herkunftsstaat verunmöglichen soll. Dazu ist folgendes auszuführen: Der BF hat wie dargestellt quer durch die unterschiedlichen Verfahren, beginnend mit dem ersten Asylverfahren und etwa der Einvernahme vom 10.04.2015 vor dem erkennenden Gericht, am 08.07.2024 in der Justizanstalt XXXX (AS 295) und selbst in seiner Stellungnahme vom 14.10.2025 durchgehend ausgeführt, dass sich zumindest seine Mutter und seine drei jüngeren Brüder unverändert beim Onkel ms. im Heimatdistrikt XXXX aufhalten (AS 300).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Onkel würde dort ein Eigentumshaus haben, mit XXXX handeln und glaube der BF, dass seine Brüder noch die Schule besuchen. Mit den Angehörigen habe er auch über Facebook Kontakt, wenn auch unregelmäßig. In seiner schriftlichen Äußerung vom 14.10.2025, die erkennbar unter Hilfestellung des Sozialen Dienstes der Justizanstalt erfolgte, führte der BF dezidiert aus, dass sich an diesen Umständen keine Veränderungen ergeben hätten. Einzig die finanziellen Mittel für das tägliche Leben seien „aufgrund der Regierung in Afghanistan“ gering und es sei deshalb nicht möglich, einer Arbeit nachzugehen oder die Schule zu besuchen. Warum zwischen dieser Stellungnahme vom 14.10.2025 und den Aussagen vor der belangten Behörde in der Justizanstalt XXXX eine Änderung eingetreten sein sollte, dass der mit XXXX handelnde Onkel die Familie plötzlich nicht mehr versorgen könnte und die drei Brüder nicht mehr die Schule besuchen könnten, blieb der BF zutreffend – wie zutreffend von der belangten Behörde erkennt - mit diesen schriftlichen Äußerungen jedoch schuldig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gesamtangaben des BF in Bezug auf seine Angehörigen in Afghanistan sowie auch in Bezug auf seine ursprünglichen Ausreisegründe haben sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes als völlig unglaubwürdig erwiesen, der BF war nunmehr in Strafhaft erkennbar bemüht, ein Vorbringen zu erstatten, welches nicht der Wahrheit entspricht und welches seine Rückführung in den Herkunftsstaat verunmöglichen soll. Dazu ist folgendes auszuführen: Der BF hat wie dargestellt quer durch die unterschiedlichen Verfahren, beginnend mit dem ersten Asylverfahren und etwa der Einvernahme vom 10.04.2015 vor dem erkennenden Gericht, am 08.07.2024 in der Justizanstalt römisch 40 (AS 295) und selbst in seiner Stellungnahme vom 14.10.2025 durchgehend ausgeführt, dass sich zumindest seine Mutter und seine drei jüngeren Brüder unverändert beim Onkel ms. im Heimatdistrikt römisch 40 aufhalten (AS 300).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Onkel würde dort ein Eigentumshaus haben, mit römisch 40 handeln und glaube der BF, dass seine Brüder noch die Schule besuchen. Mit den Angehörigen habe er auch über Facebook Kontakt, wenn auch unregelmäßig. In seiner schriftlichen Äußerung vom 14.10.2025, die erkennbar unter Hilfestellung des Sozialen Dienstes der Justizanstalt erfolgte, führte der BF dezidiert aus, dass sich an diesen Umständen keine Veränderungen ergeben hätten. Einzig die finanziellen Mittel für das tägliche Leben seien „aufgrund der Regierung in Afghanistan“ gering und es sei deshalb nicht möglich, einer Arbeit nachzugehen oder die Schule zu besuchen. Warum zwischen dieser Stellungnahme vom 14.10.2025 und den Aussagen vor der belangten Behörde in der Justizanstalt römisch 40 eine Änderung eingetreten sein sollte, dass der mit römisch 40 handelnde Onkel die Familie plötzlich nicht mehr versorgen könnte und die drei Brüder nicht mehr die Schule besuchen könnten, blieb der BF zutreffend – wie zutreffend von der belangten Behörde erkennt - mit diesen schriftlichen Äußerungen jedoch schuldig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass dieses Vorbringen keinesfalls stimmen kann, wird durch die weitere Vorgehensweise des BF in der Folgeantragstellung (eine Zulassung zum Verfahren erfolgte nicht, der Antrag wurde inzwischen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen) ersichtlich:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF führt im Zuge der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag aus, dass ihm von der Familie (vom BF wird sogar von den „Eltern“ gesprochen) gesagt worden sei, dass einer seiner Brüder von den Taliban entführt worden sei. Die Familie würde wissen, dass der BF im Gefängnis sei und würde ihm nicht noch mehr Stress und Angst machen wollen. Im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde zum Folgeantrag am 22.04.2026 schilderte der BF ebenfalls regelmäßigen Kontakt mit seinen Angehörigen und schilderte er erneut, dass er nunmehr wisse, dass die Taliban seinen Bruder XXXX mitgenommen hätten. Der BF und seine Angehörigen würden nicht wissen, wo XXXX sich nunmehr befinde. Diese Entführung sei vor ca. drei oder vier Jahren passiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung, wo der BF noch davon sprach, dass ihm das seine Familie erzählt habe am Telefon, schildert der BF nunmehr, dass ein entfernter Verwandter in Österreich ihm das nunmehr erzählt habe, denn die Familie habe ihm das gar nicht selbst erzählen wollen. Der BF führt im Zuge der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag aus, dass ihm von der Familie (vom BF wird sogar von den „Eltern“ gesprochen) gesagt worden sei, dass einer seiner Brüder von den Taliban entführt worden sei. Die Familie würde wissen, dass der BF im Gefängnis sei und würde ihm nicht noch mehr Stress und Angst machen wollen. Im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde zum Folgeantrag am 22.04.2026 schilderte der BF ebenfalls regelmäßigen Kontakt mit seinen Angehörigen und schilderte er erneut, dass er nunmehr wisse, dass die Taliban seinen Bruder römisch 40 mitgenommen hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF und seine Angehörigen würden nicht wissen, wo römisch 40 sich nunmehr befinde. Diese Entführung sei vor ca. drei oder vier Jahren passiert. Im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung, wo der BF noch davon sprach, dass ihm das seine Familie erzählt habe am Telefon, schildert der BF nunmehr, dass ein entfernter Verwandter in Österreich ihm das nunmehr erzählt habe, denn die Familie habe ihm das gar nicht selbst erzählen wollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zuge der Befragung des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte der BF zu keinem Zeitpunkt darlegen, warum er erst nunmehr Ende 2025 Kenntnis davon erlangt haben sollte, dass sein eigener Bruder vor drei bis vier Jahren entführt worden sein soll. Der BF gibt selbst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, seit zwei Jahren in Haft zu sein und zumindest seit ca. einem Jahr wieder von der Justizanstalt aus Kontakt zu seinem Bruder zu haben, weit entfernte Verwandte in Österreich hätten ihm vor ca. einem Jahr erzählt, dass XXXX vor drei Jahren entführt worden sei (Verhandlungs-Protokoll, Seite 4). Im Zuge der Befragung des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte der BF zu keinem Zeitpunkt darlegen, warum er erst nunmehr Ende 2025 Kenntnis davon erlangt haben sollte, dass sein eigener Bruder vor drei bis vier Jahren entführt worden sein soll. Der BF gibt selbst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, seit zwei Jahren in Haft zu sein und zumindest seit ca. einem Jahr wieder von der Justizanstalt aus Kontakt zu seinem Bruder zu haben, weit entfernte Verwandte in Österreich hätten ihm vor ca. einem Jahr erzählt, dass römisch 40 vor drei Jahren entführt worden sei (Verhandlungs-Protokoll, Seite 4).</p>\n<p class=\"lf-p\">Warum der BF jedoch dann trotz eingestandener Rechtsberatung in der gegenständlichen Beschwerde vom 24.11.2025 eine umfangreiche Beschwerde eingebracht hat, der BF der einschreitenden Rechtsberatung jedoch im Zusammenhang mit der Einbringung der Beschwerde vom 24.11.2025 den wesentlichen Aspekt, nämlich die Entführung eines Bruders und sein ungeklärtes Schicksal nicht einmal angedeutet hat, kann der BF nicht darlegen („Ich wurde von meiner Rechtsberatung nicht präzise zu meinen Fluchtgründen befragt“.) Dem BF ist somit vorzuhalten, dass in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.10.2025 eigentlich das Gegenteil von dem steht, was der BF im Folgeantrag behauptet. Nachdem das BFA im angefochtenen Bescheid argumentiert hatte, dass die Familie des BF scheinbar unbehelligt in Afghanistan beim Onkel, der XXXX ist, leben kann, wird in der gegenständlichen Beschwerde argumentiert, dass die restlichen Verwandten deshalb in Afghanistan problemlos leben können und nicht verfolgt werden, weil die Mutter eine Frau und die anderen drei Brüder noch „Kinder“ sind. Dem BF ist somit vorzuhalten, dass in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.10.2025 eigentlich das Gegenteil von dem steht, was der BF im Folgeantrag behauptet. Nachdem das BFA im angefochtenen Bescheid argumentiert hatte, dass die Familie des BF scheinbar unbehelligt in Afghanistan beim Onkel, der römisch 40 ist, leben kann, wird in der gegenständlichen Beschwerde argumentiert, dass die restlichen Verwandten deshalb in Afghanistan problemlos leben können und nicht verfolgt werden, weil die Mutter eine Frau und die anderen drei Brüder noch „Kinder“ sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf diesen Vorhalt stimmte der BF ursprünglich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll, Seite 5) sogar zu („Das stimmt. So habe ich es bei der BBU bekanntgegeben. Es ist übrigens der Onkel ms.“) Auf Vorhalt, dass in der Beschwerde doch etwas ganz anderes stehen müsste, nämlich dass keine Rede davon sein kann, dass die Familie unbehelligt in Afghanistan lebt, die Familie vielmehr verfolgt werde und etwa der Bruder XXXX vor drei Jahren sogar von den Taliban entführt worden sei, konnte der BF nur antworten: „Ich weiß es nicht. Ich habe gesagt, dass die beiden Brüder noch klein sind. Und ich weiß nicht, wann die Beschwerde damals verfasst wurde.“ Auf diesen Vorhalt stimmte der BF ursprünglich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll, Seite 5) sogar zu („Das stimmt. So habe ich es bei der BBU bekanntgegeben. Es ist übrigens der Onkel ms.“) Auf Vorhalt, dass in der Beschwerde doch etwas ganz anderes stehen müsste, nämlich dass keine Rede davon sein kann, dass die Familie unbehelligt in Afghanistan lebt, die Familie vielmehr verfolgt werde und etwa der Bruder römisch 40 vor drei Jahren sogar von den Taliban entführt worden sei, konnte der BF nur antworten: „Ich weiß es nicht. Ich habe gesagt, dass die beiden Brüder noch klein sind. Und ich weiß nicht, wann die Beschwerde damals verfasst wurde.“ Das erkennende Gericht ist somit im Hinblick darauf zur klaren Überzeugung gekommen, dass der BF offensichtlich bemüht ist, einen Sachverhalt zu konstruieren, der nicht der Wahrheit entspricht und der einzig eine Reaktion darauf ist, dass die belangte Behörde ihn zutreffend auf den durchgehenden und scheinbar problemlosen Aufenthalt der Mutter und der drei Brüder beim Onkel ms. verweist. Quer durch die verschiedensten Verfahrensschritte in den Jahren 2015 bis 2024 hat der BF durchgehend geschildert, dass seine drei jüngeren Brüder mit der Mutter bei diesem Onkel leben würden, von diesem versorgt würden und die drei Brüder unbehelligt die Schule besuchen können, so führte der BF auch zuletzt am 08.07.2024 aus. Zu diesem Zeitpunkt müsste der genannte Bruder des BF jedoch bereits seit Jahren von den Taliban entführt worden sein, was der BF jedoch erst, folgt man seinen nunmehrigen Behauptungen, Ende 2025 erzählen will und erst irgendwann im Frühling 2025 erfahren haben will.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auffallend ist auch, dass der BF quer durch die Verfahren, und zwar bereits bei seiner Einreise nach Österreich durchgehend angegeben hat, dass etwa der zweitälteste Sohn seiner Eltern, der genannte Bruder XXXX , im Jahr XXXX geboren ist. Warum die Taliban jedoch gerade vor drei Jahren auf die Idee gekommen sein sollten, nach jahrelanger Untätigkeit und fast ein Jahrzehnt nach dem angeblichen Tod des Vaters, diesen Bruder zu entführen, dies alles will der BF nicht wissen und kann er auch nicht erklären, warum die Taliban bei Zutreffen der Behauptungen plötzlich auf die Idee gekommen wären, einen Bruder im Alter von XXXX oder XXXX Jahren zu entführen. Auf der Suche nach einem Motiv für die Taliban, plötzlich im Jahre XXXX oder XXXX auf die Idee zu kommen, einen Bruder des BF zu entführen, ergeht sich der BF eher in Spekulationen, da er diesbezüglich ausführt, dass die „Taliban Knaben mitnehmen, und diese für Selbstmordanschläge auszubilden.“ Auf Nachfrage, welchen Selbstmordanschlag die Taliban denn in Afghanistan derzeit beabsichtigen könnten, wo sie doch selbst seit mehreren Jahren die Herrschaft ausüben, kann der BF keine vernünftige Erklärung liefern und blieb völlig ungeklärt, warum die Verfolgung des einen Bruders XXXX vor drei oder vier Jahre nicht auch für die nur unwesentlich jüngeren anderen beiden Brüder gelten müsste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auffallend ist auch, dass der BF quer durch die Verfahren, und zwar bereits bei seiner Einreise nach Österreich durchgehend angegeben hat, dass etwa der zweitälteste Sohn seiner Eltern, der genannte Bruder römisch 40 , im Jahr römisch 40 geboren ist. Warum die Taliban jedoch gerade vor drei Jahren auf die Idee gekommen sein sollten, nach jahrelanger Untätigkeit und fast ein Jahrzehnt nach dem angeblichen Tod des Vaters, diesen Bruder zu entführen, dies alles will der BF nicht wissen und kann er auch nicht erklären, warum die Taliban bei Zutreffen der Behauptungen plötzlich auf die Idee gekommen wären, einen Bruder im Alter von römisch 40 oder römisch 40 Jahren zu entführen. Auf der Suche nach einem Motiv für die Taliban, plötzlich im Jahre römisch 40 oder römisch 40 auf die Idee zu kommen, einen Bruder des BF zu entführen, ergeht sich der BF eher in Spekulationen, da er diesbezüglich ausführt, dass die „Taliban Knaben mitnehmen, und diese für Selbstmordanschläge auszubilden.“ Auf Nachfrage, welchen Selbstmordanschlag die Taliban denn in Afghanistan derzeit beabsichtigen könnten, wo sie doch selbst seit mehreren Jahren die Herrschaft ausüben, kann der BF keine vernünftige Erklärung liefern und blieb völlig ungeklärt, warum die Verfolgung des einen Bruders römisch 40 vor drei oder vier Jahre nicht auch für die nur unwesentlich jüngeren anderen beiden Brüder gelten müsste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesonders muss der BF erneut im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingestehen, dass er von der Justizanstalt aus regelmäßig mit seinen Angehörigen telefonieren darf. Die stereotypen Behauptungen des BF nunmehr, dass er nicht wisse, ob die Familie überhaupt noch am selben Ort lebt, ob der Onkel noch immer als XXXX am selben Ort lebe und er das alles nicht wisse (Verhandlungs-Protokoll, Seite 7) sind daher völlig unglaubwürdig. Insbesonders muss der BF erneut im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingestehen, dass er von der Justizanstalt aus regelmäßig mit seinen Angehörigen telefonieren darf. Die stereotypen Behauptungen des BF nunmehr, dass er nicht wisse, ob die Familie überhaupt noch am selben Ort lebt, ob der Onkel noch immer als römisch 40 am selben Ort lebe und er das alles nicht wisse (Verhandlungs-Protokoll, Seite 7) sind daher völlig unglaubwürdig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Argument des BF, dass er „nur früher“ Kontakt gehabt habe, als die Brüder noch die Schule besucht hätten, dann aber nicht mehr und er deshalb erst später sinngemäß von der Entführung erfahren hätte, war diesem wiederum seine eigene Aussage vom 08.07.2024 vorzuhalten, wo er eingestanden hat, unregelmäßig, aber doch über Facebook mit seinen Angehörigen in Kontakt zu sein. Auch vor diesem Hintergrund müsste der BF spätestens im Sommer 2024 genaue Kenntnisse gehabt haben, nämlich über Facebook – Kontakte, dass der eigene Bruder inzwischen vor Jahren entführt wurde. Die Erklärungen des BF dazu („Wenn ich damals Kontakt hatte, war ich meistens betrunken.“) vermögen die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens nicht abzuschwächen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass sogar das ursprüngliche Vorbringen des BF, wie er seinen ersten Asylantrag in Österreich begründet hat, sich bei nunmehriger Nachfrage als konstruiert erwiesen hat, als der BF zwar übereinstimmend wiederholt, dass er bei Erscheinen der Taliban sich außerhalb des Hauses versteckt hätte. Nach seiner Rückkehr in das Haus will der BF gesehen haben, dass der Vater durch Schläge mit Gewehrkolben am Kopf getötet worden sei, der Kopf des Vaters sei voller Blut gewesen, ansonsten könne er sich an keine andere Todesursache erinnern.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerdeverhandlung im Jahr 2015 vor dem erkennenden Gericht führte der BF jedoch aus, dass der Vater im Bereich des Brustkorbs mehrere „Einschusslöcher“ gehabt habe, er habe auch von außen außerhalb des Hauses mehrere Gewehrschüsse gehört. Die stereotype Behauptung des BF, dass er „so etwas nie gesagt“ habe, kann diese Diskrepanz jedoch nicht erklären, unbeantwortet blieb zudem, warum der eigene Rechtsvertreter im damaligen Asylverfahren nach der Beschwerdeverhandlung die Beschwerde zu Spruchpunkt I. sogar ausdrücklich zurückgezogen hat. In der Beschwerdeverhandlung im Jahr 2015 vor dem erkennenden Gericht führte der BF jedoch aus, dass der Vater im Bereich des Brustkorbs mehrere „Einschusslöcher“ gehabt habe, er habe auch von außen außerhalb des Hauses mehrere Gewehrschüsse gehört. Die stereotype Behauptung des BF, dass er „so etwas nie gesagt“ habe, kann diese Diskrepanz jedoch nicht erklären, unbeantwortet blieb zudem, warum der eigene Rechtsvertreter im damaligen Asylverfahren nach der Beschwerdeverhandlung die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. sogar ausdrücklich zurückgezogen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die in der Beschwerde in den Vordergrund gehobene „Verwestlichung“ des BF erscheint dem erkennenden Gericht nicht vorliegend zu sein, da der BF sowohl vor der belangten Behörde im Folgeantrag als auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingesteht, dass er in die Justizanstalt wieder mit beten und fasten begonnen habe, drei Mal am Tag bete er und im Fastenmonat habe er auch tagelang gefastet. Worin die konkrete Verwestlichung des BF somit bestehe, dies kann er selbst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert darlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht stellt daher fest, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familie in Afghanistan Probleme mit den Taliban hatten und von diesen auch nicht gesucht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegt auch keine Verfolgung aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers in Afghanistan vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca. 80 bis 89,7% Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan. Paschtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Paschtunen oder von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan als verwestlicht wahrgenommen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits in einem solchen Maße eine (\"westliche\") Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass allen Männern, die aus einem europäischen Land kommen, „Verwestlichung“ unterstellt wird. Wesentlich ist hier, dass Männer erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt sind als Frauen und die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, bei weitem nicht jenes Ausmaß erreichen, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Dass es aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer aus Europa erkennbar ist, zu Ungleichbehandlungen kommen kann, ist nicht auszuschließen, es ist daraus jedoch nicht das Bestehen einer konkret drohenden Verfolgungsgefahr von entsprechender Intensität ersichtlich. Es ist dem Beschwerdeführer als Mann nicht verwehrt, in Afghanistan ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben zu führen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, eine Ausbildung abzuschließen, eine Schule oder Universität zu besuchen, am öffentlichen Leben teilzunehmen oder einer Freizeitgestaltung nachzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen ist auch aus den vorhandenen Länderberichten nicht ableitbar, dass allein ein Aufenthalt in Europa und eine westliche Geisteshaltung bei Männern bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine besondere Ausübung der Grundrechte und insbesondere eine Verinnerlichung einer Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde, liegt beim Beschwerdeführer daher nicht vor. Eine solche Lebensweise würde dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund einer angenommenen westlichen Lebenseinstellung oder als Rückkehrer, weder in der Erstbefragung, noch beim Bundesamt angegeben hat. Auch auf die Aufforderung der Richterin in der Verhandlung seine Fluchtgründe detailliert darzulegen, machte er diesbezügliche Befürchtungen nicht konkret und substantiiert geltend – und zwar auch nicht auf anschließende Nachfrage durch die Richterin hinsichtlich seiner konkreten Rückkehrbefürchtungen (VP4 S. 31).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zu seinen Rückkehrbefürchtungen auch nicht substantiiert an, dass er aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer Eingriffen in seine körperliche oder geistige Integrität ausgesetzt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen guten Deutschkenntnissen, seinen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den dargestellten Gründen ist beim Beschwerdeführer weder ein positives Nachtatverhalten noch ein Gesinnungswandel zu erkennen und von einer erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit auszugehen. Aus Sicht des erkennenden Gerichts fallen das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, die insgesamt sechs Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit besonders erschwerend ins Gewicht. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer mit weiteren Anklagen konfrontiert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer dort eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Ein Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus 2024, dem 2025 auch wieder ein Rückgang unter die Werte von 2023 folgte, hängt mit Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Herkunftsprovinz und der Herkunftsort des Beschwerdeführers sind über den internationalen Flughafen in Kabul sowie über das Straßennetz auch sicher erreichbar. Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen, die nicht exponiert sind, können sich in Afghanistan frei bewegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zu seinen Verwandten und Familienangehörigen in Afghanistan ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch aus seinen Angaben aus seinen Vorverfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach wie vor regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen hat, ist auf die beweiswürdigenden Angaben zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer zwar angab, dass nur geringer/kein Kontakt bestehe/bestanden habe, diese Angaben jedoch erhebliche Widersprüche aufweisen, sodass das Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer Kontakt und auch ein gutes Verhältnis zu seiner Familie in Afghanistan hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch zu Rückkehrhindernissen gab der Beschwerdeführer nicht substantiiert und glaubhaft an, dass er oder seine Familie von einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder einer Nahrungsmittelknappheit betroffen sein könnten. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer zumindest anfänglich von seiner Familie auch finanziell unterstützt werden kann. Zudem kann der Beschwerdeführer auch wieder im Haus seiner Familie – beim Onkel – wohnen und von dieser bei der Suche nach einer Arbeit unterstützt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900. Der Beschwerdeführer kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zu den grundlegenden Ortskenntnissen über seinen Heimatort und die Herkunftsprovinz ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer dort aufgewachsen ist, dort zur Schule gegangen ist. Es sind ihm daher die geografischen Strukturen in der Herkunftsprovinz bekannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er in Österreich in der Justizanstalt eine Ausbildung zum Kellner machen will (VH-Protokoll S. 6). Der Beschwerdeführer findet sich in Österreich an sich zurecht und gab an, einer Arbeit nachgehen zu können. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Der Beschwerdeführer kann einer regelmäßigen Arbeit im geschützten Umfeld der Familie nachgehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht somit davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Heimatstadt bei seiner Familie niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er ist in seiner Herkunftsprovinz aufgewachsen, er ist dort zur Schule gegangen. Er kann sich daher in seiner Herkunftsprovinz leicht wieder zurechtfinden bzw. kann er diesbezüglich auch auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, volljährig, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer kann weiterhin bei seiner Familie im Eigentumshaus des Onkels wohnen und von dieser zumindest anfänglich finanziell unterstützt werden. Er kann von seiner Familie auch bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle unterstützt werden. Der Beschwerdeführer kann auch beim Onkel arbeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Familie des Beschwerdeführers ist nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, dieser geht es wirtschaftlich gut. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Da im vorangehenden Verfahren derselbe Richter am 05.05.2025 eine Beschwerdeverhandlung mit dem aus der Justizhaft vorgeführten BF durchgeführt hat, war auf die beweiswürdigenden Überlegungen im Erkenntnis vom 13.05.2026 zu verweisen, da der BF im Zusammenhang mit seiner Gefährdung exakt das Gleiche vorbringt wie in diesem vorangehenden Verfahren. In der Entscheidung des BVwG vom 13.05.2026 wurde nach Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung am 05.05.2026 somit umfangreich dargestellt, warum das Gesamtvorbringen des BF über die angebliche Entführung eines Bruders völlig unglaubwürdig ist und warum das erkennende Gericht sogar das ursprüngliche Vorbringen aus dem Jahr XXXX , er habe die Ermordung seines Vaters, eines angeblichen Polizisten/Militärangehörigen miterleben müssen, als völlig konstruiert erachtet hat. 2.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da im vorangehenden Verfahren derselbe Richter am 05.05.2025 eine Beschwerdeverhandlung mit dem aus der Justizhaft vorgeführten BF durchgeführt hat, war auf die beweiswürdigenden Überlegungen im Erkenntnis vom 13.05.2026 zu verweisen, da der BF im Zusammenhang mit seiner Gefährdung exakt das Gleiche vorbringt wie in diesem vorangehenden Verfahren. In der Entscheidung des BVwG vom 13.05.2026 wurde nach Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung am 05.05.2026 somit umfangreich dargestellt, warum das Gesamtvorbringen des BF über die angebliche Entführung eines Bruders völlig unglaubwürdig ist und warum das erkennende Gericht sogar das ursprüngliche Vorbringen aus dem Jahr römisch 40 , er habe die Ermordung seines Vaters, eines angeblichen Polizisten/Militärangehörigen miterleben müssen, als völlig konstruiert erachtet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">An dieser Einschätzung hat sich überhaupt nichts geändert, außer dass der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 05.05.2026 kategorisch abgestritten hat, jemals gesagt zu haben, dass er Gewehrschüsse gehört und mehrere Einschusslöcher beim Leichnam des Vaters gesehen habe. Nach den Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 05.05.2026 soll der Vater nur durch Schläge mit Gewehrkolben am Kopf getötet worden sein, an eine andere Todesursache könne sich der BF überhaupt nicht erinnern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit einer abermaligen Abwandlung dieses Vorbringens schildert der BF jedoch im Zuge des gegenständlichen Verfahrens vor der belangten Behörde am 22.04.2026, dass die Taliban den Vater sehr wohl „erschossen“ hätten. Der BF ist somit innerhalb weniger Wochen nicht in der Lage, die angebliche Ermordung des eigenen Vaters, die er ja miterlebt haben will, zumindest in groben Zügen übereinstimmend zu schildern, ob der Vater nunmehr einzig durch Schläge mit Gewehrkolben oder aber durch Gewehrschüsse getötet worden sei.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Es haben sich keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine (asylrelevante) Verfolgung drohen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher eine individuelle Verfolgungsgefahr den Beschwerdeführer betreffend weder hinsichtlich seiner Lebenseinstellung noch als Rückkehrer erkennbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung. Er lehnte diese und die Scharia auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben. Er wird auch nicht verdächtigt die ehemalige Regierung unterstützt oder mit dieser zusammengearbeitet zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), kann sich ein erhöhter Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz für Frauen und Mädchen, für Angehörige der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft, für ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte oder der internationalen Streitkräfte, für Journalisten und Medienwirkende, für Aktivisten bzw. Gegner und Kritiker der Taliban-Regierung, für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, für Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität sowie für Personen die von Menschenhandel bedroht oder betroffen sind, ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den EUAA-Leitlinien (Mai 2024), kann sich zudem auch für Personen denen unislamisches Verhalten, Blasphemie oder der Abfall vom Islam vorgeworfen wird, für Personen mit anderen Moralvorstellungen oder sozialen Werten sowie Personen mit westlicher Orientierung ein erhöhter internationaler Schutzbedarf ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein solcher Risikozusammenhang konnte jedoch beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, sodass auch diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC-Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kommt für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Art. 3 EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleich, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ab IPC-Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kommt für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Artikel 3, EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleich, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Periode Mai 2025 bis Oktober 2025 sind von insgesamt 46 Millionen Einwohnern ca. 15,8 Millionen Einwohner (34 %) in IPC-Phase 1, 20,6 Millionen Einwohner (45 %) in IPC-Phase 2, 7,9 Millionen Einwohner (17 %) in IPC-Phase 3 und 1,6 Millionen Einwohner (4 %) in IPC-Phase 4. In Kabul sind in der Periode von Mai 2025 bis Oktober 2025 beispielsweise von insgesamt 5,1 Millionen Einwohnern ca. 1,5 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 2,8 Millionen Einwohner (55 %) in IPC-Phase 2, 770.000 Einwohner (15 %) in IPC-Phase 3 und keine Einwohner (0 %) in IPC-Phase 4. Die Heimatprovinz befindet sich in IPC-Phase 3, wobei sich die urbane Bevölkerung der Hauptstadt Kabul in IPC-Phase 2 befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">79 % der Einwohner in Afghanistan befinden sich in IPC-Phase 1 oder 2. Es sind daher nicht alle Personen in Afghanistan gleichermaßen von der Nahrungsmittelknappheit betroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, an sich gesund, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Zudem spricht der Beschwerdeführer Paschtu. Er kann lesen und schreiben. Er verfügt daher – im Vergleich zur übrigen afghanischen Bevölkerung, in der viele Kinder gar keine Schule besuchen oder einen Beruf erlernen – über ein weit überdurchschnittliches Bildungs- und Ausbildungsniveau.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Er ist in seinem Heimatdistrikt aufgewachsen und hat dort viele Jahre seines Lebens verbracht. Er kann sich daher wieder in seiner Heimatstadt zurechtfinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatdistrikt über ein großes familiäres Netzwerk. Seine Familie lebt immer noch im Eigentumshaus des Onkels, der einen XXXX besitzt. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatdistrikt über ein großes familiäres Netzwerk. Seine Familie lebt immer noch im Eigentumshaus des Onkels, der einen römisch 40 besitzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer kann somit wieder im Haus bei seiner Familie wohnen. Die Familie kann ihn auch finanziell sowie bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle unterstützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie auch in regelmäßigem Kontakt. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit vorübergehender finanzieller Unterstützung durch seine in Kabul lebende Familie rechnen. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend die Familienangehörigen wurden seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan keine existenziellen Schwierigkeiten in glaubhafter weise geltend gemacht und der Beschwerdeführer musste seine Familie auch in den letzten Jahren nicht unterstützen. Bei einer Rückkehr muss der Beschwerdeführer daher nicht für die Existenz seiner Familie sorgen, sodass diesbezüglich keine wirtschaftliche Erschwernis für ihn bei einer Rückkehr gegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergibt die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des EuGH zu C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Art. 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden. (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).Ergibt die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des EuGH zu C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden. (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.2. Der Beschwerdeführer behauptete im gegenständlichen Verfahren – mit seinem Verweis auf die im Verfahren über seinen ersten Antrag behauptete Verfolgungsgefahr durch Taliban wegen einer Tätigkeit seines Vaters als Angehöriger der Polizeikräfte der früheren Regierung – ein solches Fortbestehen seiner bereits im Vorverfahren angegebenen und als nicht glaubhaft beurteilten Fluchtgründe und brachte somit keinen neuen Sachverhalt vor, sondern bekräftige lediglich einen Sachverhalt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Es liegt daher kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die behauptete „Verwestlichung“ wurde bereits im Erkenntnis vom 13.05.2026 verneint, der mehrfach verurteilte Beschwerdeführer verbüßt aktuell eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren, weitere Anklageschriften wurden eingebracht, da der Beschwerdeführer u.a. seine ehemalige Freundin bedroht haben soll. Eine „Verwestlichung“ kann auch angesichts des gewonnenen Eindrucks des erkennenden Richters in der Verhandlung vom 05.05.2026 keinesfalls angenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3. Da sich somit insoweit weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem rechtskräftigen Abschluss geändert hat, und der Beschwerdeführer zum einen im gegenständlichen Verfahren lediglich den Sachverhalt bekräftigte (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptete, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist, wies die belangte Behörde den Folgeantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zu Recht nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.3.1.3. Da sich somit insoweit weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem rechtskräftigen Abschluss geändert hat, und der Beschwerdeführer zum einen im gegenständlichen Verfahren lediglich den Sachverhalt bekräftigte (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptete, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist, wies die belangte Behörde den Folgeantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zu Recht nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.2.1. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8).3.2.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offen steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Afghanistan hat sich, folgt man etwa den aktuellen Länderberichten der Staatendokumentation wie auch den anderen aktuellen beigezogenen Berichten (EUAA, Afghanistan Country Focus, vom Dezember 2023 und November 2024; EUAA Country Guidance: Afghanistan, Jänner 2023 und Mai 2024), die allgemeine Sicherheitslage seit der Machtübernahme durch die Taliban im Jahre 2021 jedoch durchwegs verbessert. Die seinerzeit im Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021 angesprochene – für die oben genannten behebenden Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs maßgebliche – nicht beurteilbare Situation im Hinblick auf Art 15c der Statusrichtlinie liegt nicht mehr vor. Insbesondere kommen Anschläge und Übergriffe auf Personen, die nicht aufgrund ihrer politischen oder religiösen Haltung oder ihrer (beruflichen) Tätigkeit besonders exponiert sind, im Alltag praktisch nicht mehr vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan vermag daher im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers, der nicht zu einer dieser Gruppen gehört, nicht die Annahme des Vorliegens einer realen Gefahr (\"real risk\") für ihn zu rechtfertigen. Auch die aktuelle UNHCR Guidance Note on Afghanistan-Update II vom September 2025 sieht im Unterschied zur Vorfassung gerade keine Empfehlung eines Abschiebestopps wegen der volatilen Situation und humanitären Notlage mehr vor, sondern schließt in Rz. 51 Returns to Afghanistan nach einer Prüfung mit besonderer Vorsicht unter Berücksichtigung der humanitären Notlage und potentiell destabilisierender Auswirkungen einer massenhaften Rückkehr nicht aus. 3.2.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Afghanistan hat sich, folgt man etwa den aktuellen Länderberichten der Staatendokumentation wie auch den anderen aktuellen beigezogenen Berichten (EUAA, Afghanistan Country Focus, vom Dezember 2023 und November 2024; EUAA Country Guidance: Afghanistan, Jänner 2023 und Mai 2024), die allgemeine Sicherheitslage seit der Machtübernahme durch die Taliban im Jahre 2021 jedoch durchwegs verbessert. Die seinerzeit im Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021 angesprochene – für die oben genannten behebenden Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs maßgebliche – nicht beurteilbare Situation im Hinblick auf Artikel 15 c, der Statusrichtlinie liegt nicht mehr vor. Insbesondere kommen Anschläge und Übergriffe auf Personen, die nicht aufgrund ihrer politischen oder religiösen Haltung oder ihrer (beruflichen) Tätigkeit besonders exponiert sind, im Alltag praktisch nicht mehr vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan vermag daher im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers, der nicht zu einer dieser Gruppen gehört, nicht die Annahme des Vorliegens einer realen Gefahr (\"real risk\") für ihn zu rechtfertigen. Auch die aktuelle UNHCR Guidance Note on Afghanistan-Update römisch zwei vom September 2025 sieht im Unterschied zur Vorfassung gerade keine Empfehlung eines Abschiebestopps wegen der volatilen Situation und humanitären Notlage mehr vor, sondern schließt in Rz. 51 Returns to Afghanistan nach einer Prüfung mit besonderer Vorsicht unter Berücksichtigung der humanitären Notlage und potentiell destabilisierender Auswirkungen einer massenhaften Rückkehr nicht aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der EGMR hat in seiner aktuellen Entscheidung im Fall D. M. gegen Schweden (32 694/23) unter Berücksichtigung der auch im vorliegenden Verfahren herangezogenen UNHCR-Richtlinien und EUAA-Berichte ausdrücklich festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine derart exzeptionell hohe Intensität von Gewalt herrscht, die dazu führen würde, dass jede Außerlandesbringung nach Afghanistan notwendigerweise einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (Rz. 162), wobei er festhielt, dass diese Einschätzung sich als vollständige und ex nunc-Beurteilung auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung beziehe und nicht bloß auf bereits in den nationalen Beschwerdeverfahren herangezogenen Länderberichten, sondern auch auf proprio motu herangezogenen Berichten (Rz. 154, 157) beruhe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der EGMR hat in seiner aktuellen Entscheidung im Fall D. M. gegen Schweden (32 694/23) unter Berücksichtigung der auch im vorliegenden Verfahren herangezogenen UNHCR-Richtlinien und EUAA-Berichte ausdrücklich festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine derart exzeptionell hohe Intensität von Gewalt herrscht, die dazu führen würde, dass jede Außerlandesbringung nach Afghanistan notwendigerweise einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen würde (Rz. 162), wobei er festhielt, dass diese Einschätzung sich als vollständige und ex nunc-Beurteilung auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung beziehe und nicht bloß auf bereits in den nationalen Beschwerdeverfahren herangezogenen Länderberichten, sondern auch auf proprio motu herangezogenen Berichten (Rz. 154, 157) beruhe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im selben Urteil hat der EGMR auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 laufend verschlechtert hat, festgehalten, dass diese zwar ernst sei, aber nicht als ausreichend angesehen werden könne, um daraus zu schließen, dass jede Außerlandesbringung nach Afghanistan notwendigerweise gegen Art 3 EMRK verstoßen würde (Rz. 166).Im selben Urteil hat der EGMR auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 laufend verschlechtert hat, festgehalten, dass diese zwar ernst sei, aber nicht als ausreichend angesehen werden könne, um daraus zu schließen, dass jede Außerlandesbringung nach Afghanistan notwendigerweise gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde (Rz. 166).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein solches Hindernis kann auch nicht in den Ereignissen des eskalierten afghanisch-pakistanischen Konfliktes gesehen werden, zumal diese zum Entscheidung Zeitpunkt des EGMR bereits bekannt waren und diesem nicht zugesonnen werden kann, dass er sie übersehen oder ausgeblendet hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann jedoch auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).3.2.3. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann jedoch auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls in einem im Familienbesitz befindlichen Haus seiner Heimatprovinz wohnen könnte und es dem volljährigen und gesunden Beschwerdeführer möglich ist, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumindest seinen notdürftigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Es ist ihm auch zumutbar, zur allenfalls nötigen Überwindung anfänglicher Schwierigkeiten Leistungen der Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie könnte er von dieser allenfalls auch unterstützt werden, ist aber angesichts seiner Selbsterhaltungsfähigkeit nicht darauf angewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Exzeptionelle Umstände für das Fehlen einer Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers liegen daher nicht vor. Es entspricht nämlich der auf vergleichbarer Sachverhaltsgrundlage ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe, sondern im Iran aufgewachsen sei (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 18.7.2019, Ra 2019/19/0197, mwN). Umso mehr ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsregion, wo er mit den Lebensverhältnissen vertraut ist, zumutbar, zumal sich auf Grundlage der zitierten Rechtsprechung ergibt, dass exzeptionelle Umstände für das Fehlen einer Lebensgrundlage weder im gänzlichen Fehlen von familiärer Unterstützung, noch in einer allenfalls erforderlichen Eingliederung in einem neuen Lebensumfeld liegen.Exzeptionelle Umstände für das Fehlen einer Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers liegen daher nicht vor. Es entspricht nämlich der auf vergleichbarer Sachverhaltsgrundlage ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe, sondern im Iran aufgewachsen sei vergleiche VwGH 18.7.2019, Ra 2019/19/0197, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Umso mehr ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsregion, wo er mit den Lebensverhältnissen vertraut ist, zumutbar, zumal sich auf Grundlage der zitierten Rechtsprechung ergibt, dass exzeptionelle Umstände für das Fehlen einer Lebensgrundlage weder im gänzlichen Fehlen von familiärer Unterstützung, noch in einer allenfalls erforderlichen Eingliederung in einem neuen Lebensumfeld liegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde.Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis war die Beschwerde daher auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen, da sich eine anderslautende Beurteilung seiner Situation als subsidiär Schutzbedürftiger – verglichen mit den dargestellten Aberkennungsverfahren – nicht ergeben hat.Im Ergebnis war die Beschwerde daher auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen, da sich eine anderslautende Beurteilung seiner Situation als subsidiär Schutzbedürftiger – verglichen mit den dargestellten Aberkennungsverfahren – nicht ergeben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer mangels Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist; darüber hinaus ist er auch Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer mangels Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist; darüber hinaus ist er auch Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. […] Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz</div></div>", "next": 239661}