{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26) Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1) Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2) 1.5.27. Dokumente:</p>\n<p class=\"lf-p\">Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27) Reisepass: Der maschinenlesbare Reisepass existiert seit 2012. Handschriftlich ausgefüllte Reisepässe wurden bis November 2015 ausgestellt und sind seit dem 24.11.2017 ungültig. Seit der Einführung des maschinenlesbaren Passes ist es nicht mehr möglich, Minderjährige im Pass eines Elternteils einzutragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Trotz biometrischer Datenerfassung und des Erfordernisses, die Identität mit Unterlagen und Zeugen nachzuweisen, beruhen afghanische Reisepässe letztlich auf Angaben, welche die afghanischen Behörden nicht ausreichend überprüfen können. Deshalb können sie falsche Angaben betreffend Identität, Alter und Nationalität enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Taliban-Machtübernahme waren die afghanischen Auslandvertretungen vorerst nicht in der Lage, Pässe auszustellen. Dies lag einerseits daran, dass ein Großteil der Auslandsvertretungen die Kontakte zu den Taliban-Behörden in Kabul abbrach, die zur Ausstellung von Dokumenten notwendig wären. Andererseits bestand ein Mangel an Pass-Rohlingen. Mittlerweile haben zahlreiche Vertretungen v. a. in Asien wieder operative Kontakte zu den Taliban-Behörden und neue Rohlinge sind wieder verfügbar. Seit Ende 2023 ist es wieder möglich, afghanische Reisepässe über die Konsulate im Iran und in Pakistan ausstellen zu lassen. Afghanische Vertretungen in Europa hatten seit der Taliban-Machtübernahme weitgehend keine Möglichkeit, Reisepässe auszustellen. Mit Stand Mai 2025 ist es in folgenden Ländern möglich, einen Reisepass zu erhalten bzw. diesen zu verlängern: Pakistan, China, Iran, Türkei, Kasachstan, Usbekistan, Ägypten, Saudi-Arabien, Qatar, Malaysia, Indonesien, Kirgistan, Vereinigte Arabische Emirate, Indien, Tadschikistan, Turkmenistan, Irak, Aserbaidschan, Spanien, Tschechien, Niederlande, Bulgarien und Deutschland (München). (LIB, Kap. 27.1) Tazkira: Mit Stand Juni 2025 können Tazkira und E-Tazkira (Anm.: wörtlich: Staatsbürgerschaftsausweis), in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden. Die Tazkira wird benötigt u. a. für den Zugang zum Bildungssystem, zu staatlichen Dienstleistungen, um Immobilien zu erwerben oder besitzen, um Bankkonten zu eröffnen, um Bewilligungen zu beantragen und um andere Identitätsdokumente zu erhalten. Tazkira: Mit Stand Juni 2025 können Tazkira und E-Tazkira Anmerkung, wörtlich: Staatsbürgerschaftsausweis), in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden. Die Tazkira wird benötigt u. a. für den Zugang zum Bildungssystem, zu staatlichen Dienstleistungen, um Immobilien zu erwerben oder besitzen, um Bankkonten zu eröffnen, um Bewilligungen zu beantragen und um andere Identitätsdokumente zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch fehlerhafte Einträge kommen vor, z. B. bei der Schreibweise der Namen sowie bei den Geburtsdaten, besonders wenn keine Geburtsurkunde vorliegt. Das liegt auch daran, dass manche Behördenmitarbeiter mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse haben und die Angaben transkribieren müssen oder, dass sie solche Fehler sogar absichtlich machen, um später von den Gebühren für die Berichtigung zu profitieren. Seit der Taliban-Machtübernahme treten die Fehler häufiger auf, da oft weniger gut geschultes Personal die Ausweise ausstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit der Taliban-Machtübernahme werden vorerst keine E-Tazkiras mehr auf Auslandsvertretungen ausgestellt. Eine Papier-Tazkira außerhalb Afghanistans kann mit Stand Mai 2025 nur durch die afghanischen Vertretungen im Iran (Teheran, Maschhad, Zahedan) ausgestellt werden. (LIB, Kap. 27.2) 1.5.28. IPC April – September 2026 Quelle: https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159816/?iso3=AFG 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben in den Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren (GZ W255 2143914-1/6E, S. 4, GZ W265 2143914-2/10E, S. 4f., AS 7, Protokoll der mV S. 5). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen sowie dazu, dass er ledig und kinderlos ist, gründen auf seinen gleichbleibenden und insgesamt glaubhaften Angaben in den Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren (GZ W255 2143914-1/6E, S. 4, GZ W265 2143914-2/10E, S. 4f., AS 7, AS 9, AS 40, Protokoll der mV S. 5f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.2. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in der Provinz Parwan im Distrikt Bagram im Dorf XXXX geboren und dort im Familienverband aufgewachsen ist, ab seinem sechsten bzw. siebten Lebensjahr wegen seiner Schulbildung in die Stadt Kabul gegangen ist, dort die Schule von der ersten bis zur neunten Klasse besuchte, in dieser Zeit in einem Internat lebte und mit etwa 15 bzw. 16 Jahren für kurze Zeit in seine Heimatprovinz zu seinem Onkel zurückgegangen ist, bevor er anschließend Ende März 2015 aus Afghanistan ausreiste, gründen auf seinen entsprechenden Angaben in seinen Vorverfahren und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung (GZ W255 2143914-1/6E, S. 4, GZ W265 2143914-2/10E, S. 4f., Protokoll der mV S. 5f.). 2.1.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in der Provinz Parwan im Distrikt Bagram im Dorf römisch 40 geboren und dort im Familienverband aufgewachsen ist, ab seinem sechsten bzw. siebten Lebensjahr wegen seiner Schulbildung in die Stadt Kabul gegangen ist, dort die Schule von der ersten bis zur neunten Klasse besuchte, in dieser Zeit in einem Internat lebte und mit etwa 15 bzw. 16 Jahren für kurze Zeit in seine Heimatprovinz zu seinem Onkel zurückgegangen ist, bevor er anschließend Ende März 2015 aus Afghanistan ausreiste, gründen auf seinen entsprechenden Angaben in seinen Vorverfahren und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung (GZ W255 2143914-1/6E, S. 4, GZ W265 2143914-2/10E, S. 4f., Protokoll der mV S. 5f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.3. Die Feststellungen, dass drei Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers in XXXX in Pakistan im gemeinsamen Haushalt leben und der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern über seine Schwester XXXX im regelmäßigen Kontakt steht, ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 9, S. 10, S. 11, S. 12, S. 13, S. 14). Festzuhalten ist aber, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Lebensumstände seiner Geschwister verschleierte, wie sich diese ihr Leben in Pakistan finanzieren. Er führte an, dass seine drei Brüder keiner Arbeit in Pakistan nachgehen würden und er seine Geschwister bis vor drei Monaten, als er noch einer Arbeit in Österreich nachgegangen wäre, finanziell unterstützt und ihnen über einen Geldtransfer durch einen Arbeitskollegen Geld nach Pakistan geschickt hätte (Protokoll der mV S. 12, S. 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, wie sich seine Geschwister in den letzten drei Monaten oder in der Zeit, wo er keiner Arbeit nachgegangen wäre, finanziert hätten, behauptete er lediglich vage, dass sie unter schwierigen Bedingungen leben würden und er dies nicht wisse (Protokoll der mV S. 12, S. 13). Er gab auch nicht an, dass seine Geschwister von der Familie des Verlobten seiner Schwester XXXX (die Familie würde arbeiten gehen) unterstützt werden bzw. mit ihnen in einem Haus leben würden (Protokoll der mV S. 10, S. 12). Dass der Beschwerdeführer aber trotz intensiven Kontakts zu XXXX über WhatsApp (auf dem in der Beschwerdeverhandlung vorgezeigten Chat mit XXXX waren Sprachanrufe und etwa 50 ausgetauschte Textnachrichten seit dem davorliegenden Samstag zu sehen) nicht darüber informiert ist, wie sich seine Geschwister konkret den Lebensunterhalt finanzieren würden, ist lebensfremd und damit gänzlich unglaubhaft und zeigt auf, dass der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit zur Lebenssituation seiner Familie erzählte – dies entspricht auch dem von ihm persönlich in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindruck, dass er hierzu wider besseren Wissens keine Angaben machen wollte.2.1.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen, dass drei Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers in römisch 40 in Pakistan im gemeinsamen Haushalt leben und der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern über seine Schwester römisch 40 im regelmäßigen Kontakt steht, ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 9, S. 10, S. 11, S. 12, S. 13, S. 14). Festzuhalten ist aber, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Lebensumstände seiner Geschwister verschleierte, wie sich diese ihr Leben in Pakistan finanzieren. Er führte an, dass seine drei Brüder keiner Arbeit in Pakistan nachgehen würden und er seine Geschwister bis vor drei Monaten, als er noch einer Arbeit in Österreich nachgegangen wäre, finanziell unterstützt und ihnen über einen Geldtransfer durch einen Arbeitskollegen Geld nach Pakistan geschickt hätte (Protokoll der mV S. 12, S. 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, wie sich seine Geschwister in den letzten drei Monaten oder in der Zeit, wo er keiner Arbeit nachgegangen wäre, finanziert hätten, behauptete er lediglich vage, dass sie unter schwierigen Bedingungen leben würden und er dies nicht wisse (Protokoll der mV S. 12, S. 13). Er gab auch nicht an, dass seine Geschwister von der Familie des Verlobten seiner Schwester römisch 40 (die Familie würde arbeiten gehen) unterstützt werden bzw. mit ihnen in einem Haus leben würden (Protokoll der mV S. 10, S. 12). Dass der Beschwerdeführer aber trotz intensiven Kontakts zu römisch 40 über WhatsApp (auf dem in der Beschwerdeverhandlung vorgezeigten Chat mit römisch 40 waren Sprachanrufe und etwa 50 ausgetauschte Textnachrichten seit dem davorliegenden Samstag zu sehen) nicht darüber informiert ist, wie sich seine Geschwister konkret den Lebensunterhalt finanzieren würden, ist lebensfremd und damit gänzlich unglaubhaft und zeigt auf, dass der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit zur Lebenssituation seiner Familie erzählte – dies entspricht auch dem von ihm persönlich in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindruck, dass er hierzu wider besseren Wissens keine Angaben machen wollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses (Aussage-)Verhalten des Beschwerdeführers und die erkennbar dahinterstehende Absicht, seine Rückkehrsituation prekärer darzustellen als sie tatsächlich ist, ist zudem dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer während seiner vorangegangenen Asylverfahren zu seinem Vorteil den Eindruck erwecken wollte, als würde er über gar kein tragfähiges familiäres Netzwerk mehr in Afghanistan verfügen, obwohl sich in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung Gegenteiliges ergeben hat. Er führte am 13.02.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich an, dass er, abgesehen von seiner Kernfamilie (Mutter, Geschwister) und einem Onkel mütterlicherseits, keine weiteren Verwandten mehr hätte. Auch auf Nachfrage, ob sein Vater keine Geschwister hätte, erwähnte er lediglich einen Bruder seines Vaters in der Provinz Kunduz, zu dem er seit acht oder zehn Jahren keinen Kontakt mehr hätte (Protokoll der mV S. 8, S. 9 in W265 2143914-2/9Z).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung stellte sich allerdings heraus, dass der Beschwerdeführer sehr wohl über ein großes familiäres Netz in Afghanistan in Form von mehreren Onkeln und Tanten verfügt, und zwar habe er nach seinen Angaben neben seinem Onkel mütterlicherseits namens XXXX noch zwei Tanten mütterlicherseits, von denen eine in XXXX und die zweite zuletzt im Iran gelebt habe (Protokoll der mV S. 7). Weiters führte er an, dass er väterlicherseits nicht nur (wie im Vorverfahren explizit angegeben) einen Onkel habe, sondern insgesamt zwei, und überdies auch noch zwei Tanten. Sein Onkel XXXX sei Lehrer gewesen und seine Söhne hätten bei der Nationalarmee gedient, sein Onkel XXXX sei Landwirt gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beide Onkel und beide Tanten hätten in Kundus gelebt (Protokoll der mV S. 7, S. 8). Es ergibt sich daher klar, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorverfahren, in dem er basierend auf seinen Angaben und der Lage im Herkunftsstaat subsidiären Schutz erhalten hat, unrichtige Angaben zu seinen Angehörigen gemacht hat, um sein tatsächlich in Afghanistan bestehendes familiäres Netz zu verschleiern. Aufgrund all dieser Umstände ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich geschmälert und davon auszugehen, dass er in Afghanistan weiterhin über ein großes familiäres Netzwerk verfügt. Dieses (Aussage-)Verhalten des Beschwerdeführers und die erkennbar dahinterstehende Absicht, seine Rückkehrsituation prekärer darzustellen als sie tatsächlich ist, ist zudem dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer während seiner vorangegangenen Asylverfahren zu seinem Vorteil den Eindruck erwecken wollte, als würde er über gar kein tragfähiges familiäres Netzwerk mehr in Afghanistan verfügen, obwohl sich in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung Gegenteiliges ergeben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er führte am 13.02.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich an, dass er, abgesehen von seiner Kernfamilie (Mutter, Geschwister) und einem Onkel mütterlicherseits, keine weiteren Verwandten mehr hätte. Auch auf Nachfrage, ob sein Vater keine Geschwister hätte, erwähnte er lediglich einen Bruder seines Vaters in der Provinz Kunduz, zu dem er seit acht oder zehn Jahren keinen Kontakt mehr hätte (Protokoll der mV S. 8, S. 9 in W265 2143914-2/9Z). In der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung stellte sich allerdings heraus, dass der Beschwerdeführer sehr wohl über ein großes familiäres Netz in Afghanistan in Form von mehreren Onkeln und Tanten verfügt, und zwar habe er nach seinen Angaben neben seinem Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 noch zwei Tanten mütterlicherseits, von denen eine in römisch 40 und die zweite zuletzt im Iran gelebt habe (Protokoll der mV S. 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters führte er an, dass er väterlicherseits nicht nur (wie im Vorverfahren explizit angegeben) einen Onkel habe, sondern insgesamt zwei, und überdies auch noch zwei Tanten. Sein Onkel römisch 40 sei Lehrer gewesen und seine Söhne hätten bei der Nationalarmee gedient, sein Onkel römisch 40 sei Landwirt gewesen. Beide Onkel und beide Tanten hätten in Kundus gelebt (Protokoll der mV S. 7, S. 8). Es ergibt sich daher klar, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorverfahren, in dem er basierend auf seinen Angaben und der Lage im Herkunftsstaat subsidiären Schutz erhalten hat, unrichtige Angaben zu seinen Angehörigen gemacht hat, um sein tatsächlich in Afghanistan bestehendes familiäres Netz zu verschleiern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund all dieser Umstände ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich geschmälert und davon auszugehen, dass er in Afghanistan weiterhin über ein großes familiäres Netzwerk verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer konnte nämlich auch nicht überzeugend darlegen, aus welchen Gründen all seine Angehörigen nun nicht mehr an den angegebenen Orten in Afghanistan leben würden und warum er nunmehr keinen Kontakt mehr zu ihnen hätte. Hinsichtlich seines Onkels XXXX gab er bloß vage an, dass er nicht wisse, wo er heute lebe, jedoch nannte er auch keine Gründe dafür, warum er auf einmal sein Dorf XXXX verlassen hätte sollen. Den behaupteten Kontaktabbruch zu XXXX begründete er damit, dass XXXX erfahren hätte, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Gefängnis gewesen wäre, weshalb er danach keinen Kontakt mehr mit ihm aufgenommen hätte (Protokoll der mV S. 7). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass XXXX tatsächlich von der Verurteilung und dem anschließenden Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 2019 erfahren hätte bzw. deshalb nun zornig auf ihn wäre, war aber nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer keine schlüssigen Angaben dazu machen konnte (siehe dazu gleich unten).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem würde der nunmehr behauptete Kontaktabbruch bedeuten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl bis zum Jahr 2019 mit XXXX in Kontakt gestanden wäre, was allerdings wiederum mit seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2020 im Widerspruch steht – dort gab er nämlich an, dass er seit fünf Jahren, somit schon seit ca. 2015, keinen Kontakt zu seinem Onkel hätte (Protokoll der mV S. 8 in W265 2143914-2/9Z [Aberkennungsverfahren subsidiärer Schutz]). Auch zum derzeitigen Aufenthaltsort seiner Tante mütterlicherseits räumte er ein, dass er keinen Hinweis dafür hätte, dass sie nicht mehr in XXXX leben würde, und ist weiters anzuführen, dass er auch den vermeintlichen Kontaktabbruch zu ihr wieder nur damit begründete, dass sie aufgrund seines Gefängnisaufenthalts den Kontakt abgebrochen hätte (Protokoll der mV S. 7), was somit wieder einen bis zu diesem Zeitpunkt des behaupteten Kontaktabbruchs bestehenden Kontakt indiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum behaupteten Kontaktabbruch zu seinen Verwandten wegen des Gefängnisaufenthalts ist darüber hinaus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand mit keinem Wort in der vorangegangenen Beschwerdeverhandlung am 13.02.2020 erwähnte, obwohl er dort näher zur Lebenssituation seiner Angehörigen befragt wurde und zu diesem Zeitpunkt auch schon seit über einem halben Jahr aus der Haft entlassen war (er war vom XXXX 2019 bis zum XXXX .2019 inhaftiert), sodass er einen etwaigen Kontaktabbruch zu seinen Angehörigen aufgrund dessen bereits darlegen hätte können. Er gab damals aber nur an, dass er versucht hätte, wieder mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen, sie wären aber nicht erreichbar gewesen und dann wäre er im Gefängnis gewesen, er habe selbst sehr viele Probleme (Protokoll der mV S. 8 in W265 2143914-2/9Z).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Gefängnisaufenthalt aber ausschlaggebend für den Kontaktabbruch gewesen wäre, brachte er damals nicht vor, sodass in Zusammenschau seiner Angaben deutlich erkennbar wird, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt, dass die Verwandten Kenntnis von seinem Gefängnisaufenthalt bzw. den Straftaten bekommen hätten und deshalb den Kontakt abgebrochen hätten, nur gedanklich konstruierte, um seine tatsächlich bestehenden familiären Kontakte in Afghanistan zu verschleiern. Der Beschwerdeführer konnte nämlich auch nicht überzeugend darlegen, aus welchen Gründen all seine Angehörigen nun nicht mehr an den angegebenen Orten in Afghanistan leben würden und warum er nunmehr keinen Kontakt mehr zu ihnen hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich seines Onkels römisch 40 gab er bloß vage an, dass er nicht wisse, wo er heute lebe, jedoch nannte er auch keine Gründe dafür, warum er auf einmal sein Dorf römisch 40 verlassen hätte sollen. Den behaupteten Kontaktabbruch zu römisch 40 begründete er damit, dass römisch 40 erfahren hätte, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Gefängnis gewesen wäre, weshalb er danach keinen Kontakt mehr mit ihm aufgenommen hätte (Protokoll der mV S. 7). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass römisch 40 tatsächlich von der Verurteilung und dem anschließenden Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 2019 erfahren hätte bzw. deshalb nun zornig auf ihn wäre, war aber nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer keine schlüssigen Angaben dazu machen konnte (siehe dazu gleich unten).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem würde der nunmehr behauptete Kontaktabbruch bedeuten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl bis zum Jahr 2019 mit römisch 40 in Kontakt gestanden wäre, was allerdings wiederum mit seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2020 im Widerspruch steht – dort gab er nämlich an, dass er seit fünf Jahren, somit schon seit ca. 2015, keinen Kontakt zu seinem Onkel hätte (Protokoll der mV S. 8 in W265 2143914-2/9Z [Aberkennungsverfahren subsidiärer Schutz]). Auch zum derzeitigen Aufenthaltsort seiner Tante mütterlicherseits räumte er ein, dass er keinen Hinweis dafür hätte, dass sie nicht mehr in römisch 40 leben würde, und ist weiters anzuführen, dass er auch den vermeintlichen Kontaktabbruch zu ihr wieder nur damit begründete, dass sie aufgrund seines Gefängnisaufenthalts den Kontakt abgebrochen hätte (Protokoll der mV S. 7), was somit wieder einen bis zu diesem Zeitpunkt des behaupteten Kontaktabbruchs bestehenden Kontakt indiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum behaupteten Kontaktabbruch zu seinen Verwandten wegen des Gefängnisaufenthalts ist darüber hinaus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand mit keinem Wort in der vorangegangenen Beschwerdeverhandlung am 13.02.2020 erwähnte, obwohl er dort näher zur Lebenssituation seiner Angehörigen befragt wurde und zu diesem Zeitpunkt auch schon seit über einem halben Jahr aus der Haft entlassen war (er war vom römisch 40 2019 bis zum römisch 40 .2019 inhaftiert), sodass er einen etwaigen Kontaktabbruch zu seinen Angehörigen aufgrund dessen bereits darlegen hätte können. Er gab damals aber nur an, dass er versucht hätte, wieder mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen, sie wären aber nicht erreichbar gewesen und dann wäre er im Gefängnis gewesen, er habe selbst sehr viele Probleme (Protokoll der mV S. 8 in W265 2143914-2/9Z).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Gefängnisaufenthalt aber ausschlaggebend für den Kontaktabbruch gewesen wäre, brachte er damals nicht vor, sodass in Zusammenschau seiner Angaben deutlich erkennbar wird, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt, dass die Verwandten Kenntnis von seinem Gefängnisaufenthalt bzw. den Straftaten bekommen hätten und deshalb den Kontakt abgebrochen hätten, nur gedanklich konstruierte, um seine tatsächlich bestehenden familiären Kontakte in Afghanistan zu verschleiern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu seiner Behauptung, dass er mit all seinen Verwandten (Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits) deshalb keinen Kontakt hätte, da diese aufgrund seiner Verurteilung in Österreich auf ihn zornig wären, und er sogar durch seine Verwandten bei einer Rückkehr in Gefahr wäre, ist weiters auszuführen, dass er zu dieser Behauptung, trotz mehrerer Nachfragen, keine plausiblen Angaben machen konnte. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er wegen seines Gefängnisaufenthaltes „für alle Fälle“ seinem Freund XXXX die Nummer seines Onkels XXXX gegeben hätte, damit XXXX die Familie des Beschwerdeführers kontaktieren könne, wenn mit dem Beschwerdeführer etwas sei, und daraufhin XXXX „allen“ erzählt hätte, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis wäre (Protokoll der mV S. 15), sind allesamt nicht überzeugend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Warum dieser XXXX dem Beschwerdeführer auf irgendeinen Grund in den Rücken fallen, und ohne jede Veranlassung proaktiv den Onkel des Beschwerdeführers kontaktieren hätte sollen und den Verwandten des Beschwerdeführers von der Verurteilung bzw. der Haftstrafe erzählen hätte sollen, legte der Beschwerdeführer nicht dar, sodass diese Behauptungen völlig aus der Luft gegriffen sind. Auf die Frage, weshalb die Onkel und Tanten konkret auf ihn zornig wären antwortete er nur lapidar „Wegen der Straftat.“, er konnte auch dies nicht substantiieren. Insgesamt erwiesen sich all diese Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und entstand in der Beschwerdeverhandlung auch der persönliche Eindruck vom Beschwerdeführer, dass er sich dieses Vorbringen deshalb zurechtlegte, um eine Grundlage für die Behauptung, dass der Kontakt mit den Verwandten abgebrochen wäre, und ihm vielmehr von diesen Verwandten Gefahr drohe, weil sie zornig auf ihn wären (Protokoll der mV S. 17), zu schaffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der dargestellten Gründe kommt diesem Vorbringen des Beschwerdeführers aber keine Glaubhaftigkeit zu.Zu seiner Behauptung, dass er mit all seinen Verwandten (Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits) deshalb keinen Kontakt hätte, da diese aufgrund seiner Verurteilung in Österreich auf ihn zornig wären, und er sogar durch seine Verwandten bei einer Rückkehr in Gefahr wäre, ist weiters auszuführen, dass er zu dieser Behauptung, trotz mehrerer Nachfragen, keine plausiblen Angaben machen konnte. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er wegen seines Gefängnisaufenthaltes „für alle Fälle“ seinem Freund römisch 40 die Nummer seines Onkels römisch 40 gegeben hätte, damit römisch 40 die Familie des Beschwerdeführers kontaktieren könne, wenn mit dem Beschwerdeführer etwas sei, und daraufhin römisch 40 „allen“ erzählt hätte, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis wäre (Protokoll der mV S. 15), sind allesamt nicht überzeugend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Warum dieser römisch 40 dem Beschwerdeführer auf irgendeinen Grund in den Rücken fallen, und ohne jede Veranlassung proaktiv den Onkel des Beschwerdeführers kontaktieren hätte sollen und den Verwandten des Beschwerdeführers von der Verurteilung bzw. der Haftstrafe erzählen hätte sollen, legte der Beschwerdeführer nicht dar, sodass diese Behauptungen völlig aus der Luft gegriffen sind. Auf die Frage, weshalb die Onkel und Tanten konkret auf ihn zornig wären antwortete er nur lapidar „Wegen der Straftat.“, er konnte auch dies nicht substantiieren. Insgesamt erwiesen sich all diese Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und entstand in der Beschwerdeverhandlung auch der persönliche Eindruck vom Beschwerdeführer, dass er sich dieses Vorbringen deshalb zurechtlegte, um eine Grundlage für die Behauptung, dass der Kontakt mit den Verwandten abgebrochen wäre, und ihm vielmehr von diesen Verwandten Gefahr drohe, weil sie zornig auf ihn wären (Protokoll der mV S. 17), zu schaffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der dargestellten Gründe kommt diesem Vorbringen des Beschwerdeführers aber keine Glaubhaftigkeit zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem sich somit im gegenständlichen Verfahren keine substantiierten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass seine Onkel und Tanten nicht mehr in Afghanistan leben würden und sich herausgestellt hat, dass der Kontakt zu ihnen nicht tatsächlich abgebrochen ist, und auch überhaupt kein Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und ihnen besteht und diese von der Delinquenz des Beschwerdeführers und den Verurteilungen auch nichts wissen, waren die Feststellungen zu treffen, dass seine Angehörigen weiterhin in Afghanistan leben und der Beschwerdeführer zu ihnen, insbesondere zu seinem Onkel XXXX , weiterhin in Kontakt steht bzw. den Kontakt zu den anderen Verwandten herstellen kann. Die Feststellung, wonach XXXX über zwei Häuser in XXXX und in XXXX verfügt, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 12), und haben sich auch dahingehend keine Hinweise ergeben, dass XXXX in dem Haus in XXXX nicht mehr selbst leben bzw. das zweite Haus in XXXX , das das Elternhaus des Beschwerdeführers gewesen ist, nicht mehr bewohnbar sein würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass XXXX die Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan organisierte und finanzierte, ist seinen Angaben im Vorverfahren und in der Beschwerdeverhandlung zu entnehmen (Protokoll der mV S. 13). Nachdem sich somit im gegenständlichen Verfahren keine substantiierten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass seine Onkel und Tanten nicht mehr in Afghanistan leben würden und sich herausgestellt hat, dass der Kontakt zu ihnen nicht tatsächlich abgebrochen ist, und auch überhaupt kein Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und ihnen besteht und diese von der Delinquenz des Beschwerdeführers und den Verurteilungen auch nichts wissen, waren die Feststellungen zu treffen, dass seine Angehörigen weiterhin in Afghanistan leben und der Beschwerdeführer zu ihnen, insbesondere zu seinem Onkel römisch 40 , weiterhin in Kontakt steht bzw. den Kontakt zu den anderen Verwandten herstellen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, wonach römisch 40 über zwei Häuser in römisch 40 und in römisch 40 verfügt, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 12), und haben sich auch dahingehend keine Hinweise ergeben, dass römisch 40 in dem Haus in römisch 40 nicht mehr selbst leben bzw. das zweite Haus in römisch 40 , das das Elternhaus des Beschwerdeführers gewesen ist, nicht mehr bewohnbar sein würde. Die Feststellung, dass römisch 40 die Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan organisierte und finanzierte, ist seinen Angaben im Vorverfahren und in der Beschwerdeverhandlung zu entnehmen (Protokoll der mV S. 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.4. Zum Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar am Ende der Beschwerdeverhandlung behauptete, dass es ihm psychisch sehr schlecht gehe (Protokoll der mV S. 19), jedoch machte er dazu keine näheren Angaben und legte auch keine medizinischen Unterlagen oder sonstigen Belege vor, aus denen sich ergeben würde, dass die von ihm vage angeführten „psychischen Probleme“ einen Krankheitswert erreichen würden. Darüber hinaus bezeichnete er sich auch zu Beginn der Beschwerdeverhandlung auf entsprechende Frage der erkennenden Richterin als „gesund“ (Protokoll der mV S. 5), sodass sich insgesamt im Verfahren nicht ergeben hat, dass er an gesundheitlichen oder psychischen Beeinträchtigungen leiden würde. Daraus ergibt sich mangels sonstiger Hinweise auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, und hat er auch in Österreich über mehrere Jahre hinweg als Hilfskraft auf Baustellen gearbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.1. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich und zum Gang der vorangegangen Verfahren (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2016, Aberkennung des Status mit Bescheid vom 18.06.2019 gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG sowie anschließende Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2020 als unbegründet mit der Maßgabe, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG aberkannt wird und die Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt wird sowie zur Duldung seines Aufenthalts) stützen sich auf die Einsicht in die Akte der Vorverfahren, insbesondere in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2017, W255 2143914-1/6E, und vom 30.03.2020, W265 2143914-2/10E. 2.2.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich und zum Gang der vorangegangen Verfahren (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2016, Aberkennung des Status mit Bescheid vom 18.06.2019 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sowie anschließende Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2020 als unbegründet mit der Maßgabe, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG aberkannt wird und die Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt wird sowie zur Duldung seines Aufenthalts) stützen sich auf die Einsicht in die Akte der Vorverfahren, insbesondere in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2017, W255 2143914-1/6E, und vom 30.03.2020, W265 2143914-2/10E.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Zeitpunkt der nunmehrigen (Folge-)Asylantragstellung des Beschwerdeführers und zum Gang des Verfahrens ergeben sich aus dem gegenständlichen Akt.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.2. Die Feststellung zu seinen guten Deutschkenntnissen ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren (Protokoll der mV S. 18) und dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und einen Integrationskurs besuchte sowie für eineinhalb Jahre in eine höhere Schule gegangen ist, jedoch weder Deutsch- noch Integrationsprüfungen ablegte, ist ebenso seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zu entnehmen (Protokoll der mV S. 18).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu seiner beruflichen Tätigkeit als Hilfskraft auf Baustellen ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde (AS 38) und dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll der mV S. 18), den von ihm vorgelegten Bestätigungen (Lohn- und Gehaltszettel, Bescheidausfertigungen des AMS hinsichtlich Erteilung und Abweisung von Anträgen auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, Dienstvertrag, Schreiben seines Arbeitsgebers) und aus einem aktuellen, amtswegig eingeholten AJ-Web Auszug.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer Bekanntschaften bzw. Freundschaften knüpfen konnte, jedoch in Österreich über keine Familienangehörige, Verwandte oder sonstige engen sozialen Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder, verfügt, gründen auf seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 18).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf dem eingeholten Strafregisterauszug (OZ 2) sowie den angeforderten Gerichtsakten (Strafakten) der Landesgerichte für Strafsachen (OZ 15, 17). Die Feststellungen zu den verhängten Strafen, den Tatumständen sowie den Erschwerungs- und Milderungsgründen ergeben sich aus den Strafurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer weder tateinsichtig noch reumütig ist, die Verantwortung für seine Taten leugnet bzw. eine Täter-Opfer-Umkehr betreibt, ergeben sich allesamt aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 20.03.2026. Seine Aussagen in der Beschwerdeverhandlung stehen in krassen Widerspruch zum Inhalt der beigeschafften Gerichtsakten der Strafgerichte und auch der ergangenen Strafurteile und sie konterkarieren auch jede Annahme, dass er „reumütig geständig“ wäre, im Wesentlichen leugnet er auch heute noch seine Straftaten. Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung wurde auch offensichtlich, dass weder die Verurteilungen noch das Haftübel oder sonstige staatliche Maßnahmen beim Beschwerdeführer auch nur im Geringsten etwas zum Positiven gewandt hätten. Vor dem Bild des Beschwerdeführers, das sich in der Beschwerdeverhandlung klar darstellte, ist jedenfalls anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt und seine Behauptungen, dass er seine Taten bereue bzw. sich entschuldige und es ihm leid tue, bloße Lippenbekenntnisse sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Veranschaulichung wird hier ein Auszug aus dem Protokoll der Beschwerdeverhandlung wiedergegeben: „R: Was meinen Sie denn, wenn Sie von der ersten Straftat reden? Was haben Sie denn gemacht?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Ich habe ein Mädchen kennengelernt. Das Mädchen sagte mir, dass sie XXXX Jahre alt sei. Die Mutter bzw. der Vater sagten mir, dass sie XXXX Jahre alt sei. Ich bin auch zu ihnen nach Hause gegangen. Vor Gericht sagte mir der Richter, dass ein Geständnis ein Milderungsgrund ist und ich solle zugeben, dass ich gewusst habe, dass das Mädchen XXXX Jahre alt ist. Heute ist der erste Eid-Festtag und das ist ein sehr heiliger Tag. Und ich schwöre, dass ich es tatsächlich nicht gewusst habe, dass sie XXXX Jahre alt ist. Ich war der Meinung, dass sie XXXX Jahre alt sei. Und es tut mir vom ganzen Herzen leid. BP: Ich habe ein Mädchen kennengelernt. Das Mädchen sagte mir, dass sie römisch 40 Jahre alt sei. Die Mutter bzw. der Vater sagten mir, dass sie römisch 40 Jahre alt sei. Ich bin auch zu ihnen nach Hause gegangen. Vor Gericht sagte mir der Richter, dass ein Geständnis ein Milderungsgrund ist und ich solle zugeben, dass ich gewusst habe, dass das Mädchen römisch 40 Jahre alt ist. Heute ist der erste Eid-Festtag und das ist ein sehr heiliger Tag. Und ich schwöre, dass ich es tatsächlich nicht gewusst habe, dass sie römisch 40 Jahre alt ist. Ich war der Meinung, dass sie römisch 40 Jahre alt sei. Und es tut mir vom ganzen Herzen leid.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Ich habe Ihnen ja gesagt, dass ich den gesamten Straftakt gelesen habe und mir liegt auch hier neben ihrem Richterpult [Anm. BVwG: gemeint ist: „neben mir am Richterpult]. Vor diesem Hintergrund, bleiben Sie bei dieser Verantwortung für die Straftaten, die zur ersten Verurteilung führten oder nicht?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Ihre Eltern haben mir dann gesagt, dass sie XXXX Jahre alt ist. Ich kann nur sagen, dass ich diese Sache sehr bereue und seitdem leide ich extrem unter den Folgen. Ich habe sehr viel Stress, meine Haare fallen aus und ich schlafe nicht. BP: Ihre Eltern haben mir dann gesagt, dass sie römisch 40 Jahre alt ist. Ich kann nur sagen, dass ich diese Sache sehr bereue und seitdem leide ich extrem unter den Folgen. Ich habe sehr viel Stress, meine Haare fallen aus und ich schlafe nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie haben ja noch eine Verurteilung. Erzählen Sie, weshalb diese Verurteilung war.</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Ich habe ein Mädchen von der Schulzeit gekannt. Sie war verliebt in mich und wir hatten Kontakt. Ich erfuhr, dass sie sich verlobt hat. Ich wurde angezeigt, als ich mit diesem Mädchen über XXXX Kontakt gepflegt habe. Das Mädchen hat mir zuerst geschrieben. Ihr XXXX haben mir gedroht, dass ich von der XXXX Abstand nehmen soll. Ich habe auch Abstand gehalten. Der XXXX dieses Mädchens haben meine XXXX Storys gecheckt. Ich habe sie blockiert, dennoch haben sie über Fake Accounts meine Storys sich angeschaut. Letzten Endes war ich gezwungen, meine beiden XXXX Accounts zu löschen. BP: Ich habe ein Mädchen von der Schulzeit gekannt. Sie war verliebt in mich und wir hatten Kontakt. Ich erfuhr, dass sie sich verlobt hat. Ich wurde angezeigt, als ich mit diesem Mädchen über römisch 40 Kontakt gepflegt habe. Das Mädchen hat mir zuerst geschrieben. Ihr römisch 40 haben mir gedroht, dass ich von der römisch 40 Abstand nehmen soll. Ich habe auch Abstand gehalten. Der römisch 40 dieses Mädchens haben meine römisch 40 Storys gecheckt. Ich habe sie blockiert, dennoch haben sie über Fake Accounts meine Storys sich angeschaut. Letzten Endes war ich gezwungen, meine beiden römisch 40 Accounts zu löschen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie stellen das ja heute so dar, als wären Sie das Opfer. Verstehe ich das richtig?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Der Richter hat mir gesagt, ich kann mir wegen der Antworten einen Anwalt nehmen und mich verteidigen. Ich hatte auch Beweismittel wie Drohungen des XXXX dieses Mädchens als Beweismittel, doch ich habe es nicht getan und alles auf mich genommen, weil das Mädchen verlobt war und ich wollte nicht, dass ihr Leben zerstört wird. Ich wollte vielmehr, dass sie ein normales Leben anfängt. BP: Der Richter hat mir gesagt, ich kann mir wegen der Antworten einen Anwalt nehmen und mich verteidigen. Ich hatte auch Beweismittel wie Drohungen des römisch 40 dieses Mädchens als Beweismittel, doch ich habe es nicht getan und alles auf mich genommen, weil das Mädchen verlobt war und ich wollte nicht, dass ihr Leben zerstört wird. Ich wollte vielmehr, dass sie ein normales Leben anfängt.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie betreiben hier eine Täter-Opfer-Umkehr. Ich habe auch diesen Strafakt zur Gänze gelesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Ich akzeptiere es, dass ich der Täter bin und entschuldige mich.“ 2.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.1. Der Beschwerdeführer stützte sein Fluchtvorbringen im gegenständlichen Verfahren zusammengefasst darauf, dass für ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr seitens der dort seit August 2021 herrschenden Taliban bestehen würde. Sein Vater hätte für die Amerikaner gearbeitet und dessentwegen hätte seine gesamte Familie Probleme in Afghanistan.</p>\n<p class=\"lf-p\">Festzuhalten ist, dass sich dieses Vorbringen des Beschwerdeführers mit seinem Vorbringen im ersten Asylverfahren deckt, in dem seine Angaben hinsichtlich der behaupteten Verfolgung durch die Taliban als nicht glaubhaft beurteilt worden sind. Bereits im dortigen Verfahren führte das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 21.02.2017, W255 2143914-1/6E, zu seinem Vorbringen hinsichtlich der Probleme mit den Taliban wegen seines Vaters im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer sei absolut nicht in der Lage gewesen, die Geschehnisse jener Nacht, in der sein Vater entführt worden wäre, und/oder eine je gegen ihn konkret gerichtete Verfolgung und/oder sein eigenes Verhalten nach der behaupteten Entführung seines Vaters nachvollziehbar und im Detail zu schildern. Er sei ebenso wenig in der Lage gewesen, einen nachvollziehbaren konkreten Grund für die behauptete Entführung seines Vaters oder einen nachvollziehbaren konkreten Grund für seine eigene behauptete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban zu nennen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bleibe somit in den entscheidenden Punkten zu vage und sei viel zu wenig substantiiert, um daraus eine glaubhafte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban ableiten zu können. Dementsprechend stellte das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 21.02.2017 fest: „2.2.1. Das vom BF dargelegte Verfolgungsvorbringen betreffend eine Gefährdung durch die Taliban kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF von den Taliban vom Grundstück der Familie des BF entführt wurde und seither verschollen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von den Taliban bewusstlos geschlagen wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von den Taliban je bedroht wurde oder im Fall der Rückkehr nach Afghanistan bedroht werden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.2. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat waren schließlich persönliche Gründe, die dortigen prekären Lebensbedingungen und die Unzufriedenheit mit dem im Herkunftsstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland.“ Es wird nicht übersehen, dass es mit August 2021 durch die Machtübernahme der Taliban zu einer wesentlichen Änderung der Lage in Afghanistan gekommen ist, jedoch ändert dies nichts an der Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers: Genauso, wie sein Vorbringen im Erstverfahren vage und unsubstantiiert und damit unglaubhaft blieb, konnte der Beschwerdeführer auch im nunmehrigen Verfahren keine neuen Umstände vorbringen oder Beweismittel vorlegen, die eine neue und/oder andere Beurteilung seines bereits im Erstverfahren für nicht glaubhaft befundenen Fluchtvorbringens indizieren würden. Insbesondere gab der Beschwerdeführer selbst in der Einvernahme vor der belangten Behörde bei der Frage, warum er glaube, dass er in das Visier der Taliban geraten würde, an, dass er seine Probleme schon im ersten Verfahren angegeben hätte, sodass damit klar ist, dass er bezüglich der Verfolgungsbehauptung im Kontext mit einer angeblichen früheren Berufstätigkeit seines Vaters kein neues Vorbringen erstattete, sondern sich bloß erneut auf das bereits im Erstverfahren für nicht glaubhaft befundene Vorbringen berief.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Folgeverfahren gar kein asylrelevantes Vorbringen zu erstatten hatte, zeigt sich auch darin, dass sowohl sein rechtsfreundlicher Vertreter in dieser Einvernahme klarstellte, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe hätte und ausschließlich subsidiären Schutz begehren würde (AS 38), als auch der Beschwerdeführer selbst vor der belangten Behörde ausführte „Ich hoffe sehr, dass Sie mir subsidiären Schutz geben […]“ (AS 39), sodass auch diese Aussage darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung hat, andernfalls er bereits im Verfahren vor der belangten Behörde sich entsprechend anders geäußert hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet dessen, dass sich bereits im Erstverfahren dieses Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erwies, und die erkennende Richterin den beweiswürdigenden Überlegungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2017 folgt, verstrickte sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren in der Beschwerdeverhandlung in Widersprüche zu seinem bisherigen Vorbringen: Im Erstverfahren hatte er vorgebracht, dass er von den Taliban zusammengeschlagen und danach bewusstlos geworden wäre (vgl. das Verfahren zu W255 2143914-1, insb. das Erkenntnis vom 21.02.2017 und auch die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2017, wo er vorbrachte: „Als ich in den Hof ging, sah ich, dass mein Vater gefesselt war.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Augenblick wurde ich geschlagen, so dass ich eine Verletzung am Kopf und einen Knochenbruch an der Nase erlitten habe. Ich wurde bewusstlos. Als ich wieder bei Bewusstsein war, war ich bereits im Krankenhaus.“). Dieses wiederholte er zuerst in groben Zügen auch in der Beschwerdeverhandlung am 20.03.2026, wo er oberflächlich ausführte: „Als der Vorfall mit meinem Vater passiert ist, wurde ich auch geschlagen. Ich war dann bewusstlos und ich wurde dann vom Krankenhaus zu meinem Onkel ms gebracht.“ (Protokoll der mV S. 6) – allerdings gab er später, als er von der erkennenden Richterin gefragt wurde, ob er jemals persönlichen Kontakt mit Taliban gehabt habe, an: „Nein.“ (Protokoll der mV S. 18), sodass er damit seiner eigenen Behauptung, von Taliban zusammengeschlagen worden zu sein, klar widerspricht, weil auf der Hand liegt, dass er jedenfalls bei dieser Gelegenheit in Kontakt mit den Taliban gekommen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zwar stehsatzartig das Vorbringen aus dem Erstverfahren wiederholte, dann aber auf eine allgemeine Frage zum Kontakt mit Taliban diesen verneinte und damit sein Fluchtvorbringen konterkariert, zeigt, dass der Beschwerdeführer das Fluchtvorbringen nur gedanklich konstruiert hatte – würde es sich nämlich um tatsächlich Erlebtes handeln, ist davon auszugehen, dass er bei dieser Frage nach dem Kontakt zu Taliban den behaupteten Vorfall rund um die angebliche Verschleppung des Vaters angesprochen hätte. Es blieb aber nicht nur bei diesem einen Widerspruch – der Beschwerdeführer verstrickte sich auch noch in einen anderen gravierenden Widerspruch: Im Erstverfahren hatte er behauptet, dass er, seit sein Vater mitgenommen worden wäre, nichts mehr von ihn wisse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu sei auszugsweise, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2017, W255 2143914-1, wiedergegeben:Unbeschadet dessen, dass sich bereits im Erstverfahren dieses Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erwies, und die erkennende Richterin den beweiswürdigenden Überlegungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2017 folgt, verstrickte sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren in der Beschwerdeverhandlung in Widersprüche zu seinem bisherigen Vorbringen: Im Erstverfahren hatte er vorgebracht, dass er von den Taliban zusammengeschlagen und danach bewusstlos geworden wäre vergleiche das Verfahren zu W255 2143914-1, insb. das Erkenntnis vom 21.02.2017 und auch die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2017, wo er vorbrachte: „Als ich in den Hof ging, sah ich, dass mein Vater gefesselt war.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Augenblick wurde ich geschlagen, so dass ich eine Verletzung am Kopf und einen Knochenbruch an der Nase erlitten habe. Ich wurde bewusstlos. Als ich wieder bei Bewusstsein war, war ich bereits im Krankenhaus.“). Dieses wiederholte er zuerst in groben Zügen auch in der Beschwerdeverhandlung am 20.03.2026, wo er oberflächlich ausführte: „Als der Vorfall mit meinem Vater passiert ist, wurde ich auch geschlagen. Ich war dann bewusstlos und ich wurde dann vom Krankenhaus zu meinem Onkel ms gebracht.“ (Protokoll der mV S. 6) – allerdings gab er später, als er von der erkennenden Richterin gefragt wurde, ob er jemals persönlichen Kontakt mit Taliban gehabt habe, an: „Nein.“ (Protokoll der mV S. 18), sodass er damit seiner eigenen Behauptung, von Taliban zusammengeschlagen worden zu sein, klar widerspricht, weil auf der Hand liegt, dass er jedenfalls bei dieser Gelegenheit in Kontakt mit den Taliban gekommen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zwar stehsatzartig das Vorbringen aus dem Erstverfahren wiederholte, dann aber auf eine allgemeine Frage zum Kontakt mit Taliban diesen verneinte und damit sein Fluchtvorbringen konterkariert, zeigt, dass der Beschwerdeführer das Fluchtvorbringen nur gedanklich konstruiert hatte – würde es sich nämlich um tatsächlich Erlebtes handeln, ist davon auszugehen, dass er bei dieser Frage nach dem Kontakt zu Taliban den behaupteten Vorfall rund um die angebliche Verschleppung des Vaters angesprochen hätte. Es blieb aber nicht nur bei diesem einen Widerspruch – der Beschwerdeführer verstrickte sich auch noch in einen anderen gravierenden Widerspruch: Im Erstverfahren hatte er behauptet, dass er, seit sein Vater mitgenommen worden wäre, nichts mehr von ihn wisse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu sei auszugsweise, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2017, W255 2143914-1, wiedergegeben: „R: Wo lebt Ihr Vater jetzt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Das weiß ich nicht, sie haben meinen Vater mitgenommen, seither weiß ich nichts mehr von meinem Vater.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Haben Sie oder Ihr Onkel versucht herauszufinden, wo Ihr Vater ist?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich weiß nicht, ob mein Onkel sich in dieser Hinsicht bemüht hat, ich habe nichts unternommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum nicht?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich weiß nicht, wo sich mein Vater befindet und ob er überhaupt am Leben ist, außerdem war mein eigenes Leben in Gefahr.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wollte Ihre Mutter nicht wissen, ob Ihr Vater lebt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Das weiß ich nicht, darüber hat sie mit mir nicht gesprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wenn ich mich in Ihre Situation versetze, wenn mein Vater entführt würde, hätte ich doch großes Interesse daran, zu erfahren, ob er noch lebt.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Wenn ich die Möglichkeit gehabt hätte, dann hätte ich das herausgefunden, aber ich war selbst bedroht, deshalb konnte ich nichts unternehmen. Auch meine Mutter hat mich oft beruhigt, weil sie nicht wollte, dass mir etwas passiert.“ Nach den Behauptungen des Beschwerdeführers im Erstverfahren weiß der Beschwerdeführer demnach seit der angeblichen Mitnahme seines Vaters nichts über dessen Schicksal – und er hat in diesem Verfahren auch klar angegeben, nicht zu wissen, wo sich sein Vater befinde und ob er überhaupt am Leben sei. Auch im zweiten Verfahren (jenes über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) gab er in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht letztlich (bevor er vorher behauptet hatte, sein Vater wäre verstorben), letztlich an: „4 Monate vor meiner Ausreise wurde er von den Taliban entführt. Wir wissen nicht, ob er lebt oder nicht.“ (Protokoll der mV vom 13.02.2020 Seite 8). Nun aber behauptete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 20.03.2026 in Widerspruch zu seiner bisherigen Darstellung, dass sein Vater tot wäre, und konterkariert damit sein bisheriges Vorbringen, dass er tatsächlich von dessen Schicksal nichts wüsste und auch nicht wüsste, ob er am Leben sei: „R: Was haben Sie denn nach der neunten Klasse gemacht?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Danach ist mein Vater verstorben, nach seinem Tod bin ich hierher gekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sind Sie nach Kabul nochmal zurück in Ihr Heimatdorf XXXX gegangen oder sind Sie direkt aus Kabul ausgereist?R: Sind Sie nach Kabul nochmal zurück in Ihr Heimatdorf römisch 40 gegangen oder sind Sie direkt aus Kabul ausgereist?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Ich bin schon nach Parwan gegangen und dann wurde mein Vater verschleppt. Danach hat man ihn getötet. Ich bin dann zu meinem Onkel ms gegangen, der dann in einem Dorf wohnte.“ (Protokoll der mV S. 6) Auch diese krasse Divergenz im Vorbringen – nämlich, dass der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, dass sein Vater, nachdem er verschleppt worden wäre, getötet worden wäre, was er im Erstverfahren und im Zweitverfahren so nicht äußerte, unterstreicht erneut, dass der Beschwerdeführer ein unwahres Vorbringen erstattete, das auf keinen wahren Sachverhalt zurückzuführen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer schon im Erstverfahren keine glaubhaften Angaben zur behaupteten Tätigkeit seines Vaters „für die Amerikaner“ machen konnte – er gab zwar an, dass sein Vater für eine Firma, die insbesondere Rohstoffe für die Amerikaner transportiert hat, gearbeitet habe und diese nach Heiratan, Bagram, Kandahar und in andere Orte transportiert worden seien. Weitere Fragen konnte er aber nicht beantworten (Auszug Protokoll der Verhandlung vor dem BVwG, 13.02.2017, S. 8): „R: Wissen Sie, wie die Organisation heißt, für die Ihr Vater gearbeitet hat?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: So genau weiß ich das nicht, ich glaube dass die Firma ‚Dawudzai‘ heißt.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: War das eine afghanische oder eine amerikanische Firma?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Das weiß ich nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Haben Sie je ein Fahrzeug gesehen, mit dem Ihr Vater gefahren ist?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Hatte Ihr Vater ein Privatfahrzeug?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Nein, er hatte kein eigenes Fahrzeug, das gehört entweder der Firma oder jemand anderem.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie ist Ihr Vater zur Arbeit gekommen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Dass kann ich nicht genau sagen, mein Vater ist sehr selten nach Hause gekommen, wenn er ein paar Tage freibekommen hat, sonst war er immer bei der Arbeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Welchen Zusammenhang hat die Arbeit Ihres Vaters mit Amerika?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Mein Vater hat Rohstoffe für Amerikaner transportiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Meinen Sie damit die amerikanische Armee oder private Leute?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Das weiß ich nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum wissen Sie dann, dass er für Amerikaner transportiert hat?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Er hat zu Hause erzählt, dass er Rohstoffe für die Amerikaner nach Kandahar, Bagram und andere Orte transportiert.“ Im gegenständlichen Verfahren ist nichts hervorgekommen, was die damaligen Behauptungen zur Tätigkeit des Vater substantiieren hätte können, sodass schon eben dieses Vorbringen zur behaupteten Tätigkeit des Vaters nicht glaubhaft ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die erkennende Richterin verkennt bei alledem nicht, dass der Beschwerdeführer in dem Zeitraum, als das behauptete Verfolgungsszenario stattgefunden hätte, noch minderjährig war und er als Jugendlicher (etwa XXXX ) Afghanistan verließ – angesichts dessen aber, dass sich bereits in den vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, insbesondere im Erstverfahren, sein Vorbringen als derart vage und unsubstantiiert erwies, dass diesem keine Glaubhaftigkeit zukam, und sich im gegenständlichen Verfahren weitere Widersprüche zu eben diesem Fluchtvorbringen ergaben und sich außerdem dadurch, dass sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer, anders als behauptet, sehr wohl über ein familiäres Netz in Afghanistan verfügt und er aufgrund seiner anderslautenden Behauptungen persönlich unglaubwürdig ist, stellte sich klar heraus, dass die gravierenden Unzulänglichkeiten in seinem Vorbringen keineswegs mit dem damals noch jungen Alter des Beschwerdeführers zu erklären sind, sondern schlichtweg damit, dass das gesamte Fluchtvorbringen rein gedanklich konstruiert ist.Die erkennende Richterin verkennt bei alledem nicht, dass der Beschwerdeführer in dem Zeitraum, als das behauptete Verfolgungsszenario stattgefunden hätte, noch minderjährig war und er als Jugendlicher (etwa römisch 40 ) Afghanistan verließ – angesichts dessen aber, dass sich bereits in den vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, insbesondere im Erstverfahren, sein Vorbringen als derart vage und unsubstantiiert erwies, dass diesem keine Glaubhaftigkeit zukam, und sich im gegenständlichen Verfahren weitere Widersprüche zu eben diesem Fluchtvorbringen ergaben und sich außerdem dadurch, dass sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer, anders als behauptet, sehr wohl über ein familiäres Netz in Afghanistan verfügt und er aufgrund seiner anderslautenden Behauptungen persönlich unglaubwürdig ist, stellte sich klar heraus, dass die gravierenden Unzulänglichkeiten in seinem Vorbringen keineswegs mit dem damals noch jungen Alter des Beschwerdeführers zu erklären sind, sondern schlichtweg damit, dass das gesamte Fluchtvorbringen rein gedanklich konstruiert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenschauend konnte der Beschwerdeführer sohin im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft machen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgungsgefahr durch die Taliban wegen seines bereits im Erstverfahren erstatteten und bereits dort für unglaubhaft befundenen Vorbringens drohen würde. Vielmehr stellte sich im gegenständlichen Verfahren erneut heraus, dass das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Kontext mit einer Verfolgung durch Taliban oder irgendeinen anderen Akteur aufgrund einer angeblichen vormaligen Berufstätigkeit seines Vaters und insbesondere einer Verfolgung des Beschwerdeführers in so einem Zusammenhang nicht glaubhaft ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.2. Wie oben unter Punkt 2.1.3. dargelegt, kommt auch seinem weiteren, erstmals in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung erstatteten Vorbringen, wonach sein Leben in Afghanistan deshalb in Gefahr wäre, weil seine Verwandten in Afghanistan wegen seines Gefängnisaufenthalts in Österreich zornig auf ihn wären, keine Glaubhaftigkeit zu, sodass sich auch daraus keine Verfolgungsgefahr ableiten lässt. Zudem führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch an, dass er keine Angehörigen in Afghanistan hätte und deshalb nicht dorthin zurückkehren könnte (AS 39), sodass auch in dieser Hinsicht seine gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich etwaiger Probleme mit seinen Angehörigen konstruiert wirken. Vielmehr entstand in der Beschwerdeverhandlung der Eindruck, als würde der Beschwerdeführer durch sein gesteigertes Vorbringen zu den Problemen mit den Verwandten versuchen, den vermeintlichen Kontaktabbruch zu seinen doch in Afghanistan lebenden Verwandten zu fundieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es waren demnach die Feststellungen zu treffen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan im Falle einer Rückkehr nicht von seinen Verwandten bedroht oder verfolgt wird und seine Verwandten nicht über seine Delinquenz und strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich Bescheid wissen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.3. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach den vorliegenden Länderberichten ist es nach Ansicht einiger Talibanmitglieder eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden Rückkehrer auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es teilweise nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt (LIB Kap. 26) und es zur Behandlung von Rückkehrern divergierende Berichte im Länderinformationsblatt gibt. Eine Dozentin gab bei einer Konferenz 2022 dazu an, dass zwischen Personen die freiwillig nach Afghanistan zurückkehren und Personen, die zwangsweise rückgeführt werden zu unterschieden sei. Es komme jedoch auch vor, dass Familienangehörige von ausgereisten Personen von Talibanmitgliedern und Nachbarn schikaniert worden seien. Zudem sei es aus Sicht der Taliban eine Sünde Afghanistan zu verlassen und man werde als Verräter bezeichnet. Aus einem Bericht von Landinfo, ebenfalls aus 2022, ergibt sich jedoch, dass keine Informationen darüber vorliegen, dass Afghanen bei einer Rückkehr Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus einer Anfrage der Staatendokumentation aus 2025 ergibt sich zudem, dass nach Ansicht mehrerer Stammesältester Rückkehrer aus Europa im Allgemeinen Willkommen geheißen werden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Man sei sogar stolz, wenn mehrere junge Männer aus dem eigenen Dorf in Europa leben würden. Diese würden im Falle einer Rückkehr auch willkommen geheißen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts auch mit den im Länderinformationsblatt erwähnten aktuellen Berichten aus 2025 und 2024 in Einklang zu bringen, wonach es nicht unbedingt zu Verfolgungshandlungen kommen muss, es aber zu Stigmatisierungen bei Rückkehrern durch die afghanische Gesellschaft kommen kann und diese manchmal als durch westliche Einflüsse als „korrumpiert“ angesehen werden, was zu Misstrauen führt (LIB Kap. 20).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht geht daher davon aus, dass Rückkehrer alleine aufgrund des Merkmals als Rückkehrer oder aufgrund eines Aufenthalts in einem europäischen Land keinen systematischen oder gezielten Eingriffen in ihre psychische oder physische Integrität ausgesetzt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.4. Es sind im Verfahren auch keine hinreichenden Umstände hervorgekommen, die darauf schließen würden, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits in einem solchen Maße eine („westliche“) Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer konnte konkrete Tatsachen oder persönliche Eigenschaften nicht darlegen, die dazu führen könnten, dass er im Falle einer Rückkehr wegen eines Vorwurfs der „Verwestlichung“ einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass allen Männern, die aus einem europäischen Land kommen, „Verwestlichung“ unterstellt wird. Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine solche Lebensweise würde dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.5. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren auch nicht substantiiert vor, dass er eine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung hat. Aus seiner allgemeinen Angabe in der Beschwerdeverhandlung, wonach er nicht mit der Ideologie der Taliban einverstanden wäre und die ganze Welt sie als Terroristen ansehen würde (Protokoll der mV S. 19), lässt sich keine tatsächliche oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers ableiten, seine Behauptung blieb oberflächlich und wirkte einstudiert. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine kritische Haltung zum Islam oder ein Abfall vom Glauben unterstellt werden würde, zumal der Beschwerdeführer durchgehend angab, sunnitischer Moslem zu sein. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, dass er vom Glauben abgefallen sei, sodass er auch weiterhin sunnitischer Moslem ist. Ihm wird daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben. Für all dies haben sich im Verfahren keine substantiierten Hinweise ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen dazu, dass es, seitdem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2020, W265 2143914-2/10E, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für unzulässig erklärt wurde, insbesondere zu einer wesentlichen Verbesserung der Sicherheitslage in Afghanistan gekommen ist, sowie zu den Folgen einer Ansiedelung des Beschwerdeführers in seiner Heimatprovinz Parwan in seinem Heimatdorf XXXX oder in der Hauptstadt Kabul, ergeben sich aus den oben angeführten Länderinformationen. Die Feststellungen dazu, dass es, seitdem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2020, W265 2143914-2/10E, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für unzulässig erklärt wurde, insbesondere zu einer wesentlichen Verbesserung der Sicherheitslage in Afghanistan gekommen ist, sowie zu den Folgen einer Ansiedelung des Beschwerdeführers in seiner Heimatprovinz Parwan in seinem Heimatdorf römisch 40 oder in der Hauptstadt Kabul, ergeben sich aus den oben angeführten Länderinformationen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen dazu, dass sich auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Erklärung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan wesentlich geändert hat, und zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in Afghanistan eine Existenz aufbauen kann, ergeben sich aus folgenden Erwägungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.1. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Ein Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus 2024, dem 2025 auch wieder ein Rückgang unter die Werte von 2023 folgte, hängt mit Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Herkunftsprovinz und der Herkunftsort des Beschwerdeführers sowie die Stadt Kabul sind über den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar. Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt, für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen, die nicht exponiert sind, können sich in Afghanistan frei bewegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht verkennt nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia an sowie in den Provinzen Khost und Laghman.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 15.03.2026 wurden auch militärische Einrichtungen in der Provinz Nangarhar sowie in der Hauptstadt Kabul angegriffen. Dabei wurde in Kabul auch ein Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getroffen, wodurch 200 bis 400 Menschen starben und weitere 250 verletzt wurden. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angriffe Pakistans richten sich somit nicht auf alle Provinzen. In den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost, Laghman und Nangarhar richten sich diese auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban. Das Gericht verkennt nicht, dass es am 15.03.2026 zu einem Angriff in der Hauptstadt Kabul gekommen ist, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen und 200 bis 400 Menschen getötet sowie weitere 250 verletzt wurden. Es ist jedoch auch im Zusammenhang mit den bisherigen Angriffszielen, die sich ausschließlich gegen militärische Einrichtungen gerichtet haben, und im Zusammenhang mit den Angaben des pakistanischen Informationsministers davon auszugehen, dass Pakistan nicht die Zivilbevölkerung treffen möchte und Pakistan gegen die Zivilbevölkerung in Afghanistan keine systematischen Angriffe durchführt. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass nach derzeitiger Sachlage eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung der gesamten zivilen Bevölkerung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan vorliegt. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Parwan, in der bisher gar keine Angriffe von Pakistan durchgeführt wurden, und waren in der Provinz Kabul bisher auch nur militärische Einrichtungen Ziele der Angriffe. Da der Beschwerdeführer kein Mitglied der Streitkräfte der Taliban ist, ist er diesbezüglich nicht exponiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.2. Die Feststellungen dazu, dass Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits des Beschwerdeführers tatsächlich nach wie vor in Afghanistan leben, sein Onkel XXXX seine Ausreise organisierte und finanzierte sowie XXXX über zwei Häuser in XXXX und in XXXX verfügt, ergeben sich aus den oben unter Punkt 2.1.3. ausführlich dargelegten Gründen. Daraus und aufgrund dessen, dass sich im Verfahren ergeben hat, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers zu einem Kontaktabbruch mit den Verwandten unwahr sind, waren die Feststellungen zu treffen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen, insbesondere mit seinem Onkel XXXX , in Kontakt steht bzw. Kontakt mit seinen Verwandten herstellen kann sowie ihn seine Verwandten bei einer Rückkehr nach Afghanistan (zumindest vorübergehend) unterstützen können und er auch wieder im Haus von XXXX in seinem Heimatdorf wohnen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das tatsächliche Bestehen eines familiären Netzes in Afghanistan und insbesondere der Umstand, dass sein Onkel XXXX , der bereits die Ausreise des Beschwerdeführers organisierte und daher offenbar leistungsfähig und -willig ist und mit dem Beschwerdeführer eng verbunden ist, andernfalls er dazu keinen Beweggrund gehabt hätte, nach wie vor in der Heimatregion des Beschwerdeführers lebt und Eigentümer des Elternhauses des Beschwerdeführers am Heimatort ist, ist für die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wesentlich: Es stellte sich nämlich im gegenständlichen Verfahren klar heraus, dass der Beschwerdeführers (entgegen den sich als unwahr herausgestellt habenden Behauptungen in den Vorverfahren, dass er keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan hätte) tatsächlich durch seine Verwandten, insbesondere den Onkel XXXX , ein familiäres Netz in der Heimatregion hat und er auch wieder ins einem Elternhaus im Heimatdorf Unterkunft nehmen kann.2.4.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen dazu, dass Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits des Beschwerdeführers tatsächlich nach wie vor in Afghanistan leben, sein Onkel römisch 40 seine Ausreise organisierte und finanzierte sowie römisch 40 über zwei Häuser in römisch 40 und in römisch 40 verfügt, ergeben sich aus den oben unter Punkt 2.1.3. ausführlich dargelegten Gründen. Daraus und aufgrund dessen, dass sich im Verfahren ergeben hat, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers zu einem Kontaktabbruch mit den Verwandten unwahr sind, waren die Feststellungen zu treffen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen, insbesondere mit seinem Onkel römisch 40 , in Kontakt steht bzw. Kontakt mit seinen Verwandten herstellen kann sowie ihn seine Verwandten bei einer Rückkehr nach Afghanistan (zumindest vorübergehend) unterstützen können und er auch wieder im Haus von römisch 40 in seinem Heimatdorf wohnen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das tatsächliche Bestehen eines familiären Netzes in Afghanistan und insbesondere der Umstand, dass sein Onkel römisch 40 , der bereits die Ausreise des Beschwerdeführers organisierte und daher offenbar leistungsfähig und -willig ist und mit dem Beschwerdeführer eng verbunden ist, andernfalls er dazu keinen Beweggrund gehabt hätte, nach wie vor in der Heimatregion des Beschwerdeführers lebt und Eigentümer des Elternhauses des Beschwerdeführers am Heimatort ist, ist für die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wesentlich: Es stellte sich nämlich im gegenständlichen Verfahren klar heraus, dass der Beschwerdeführers (entgegen den sich als unwahr herausgestellt habenden Behauptungen in den Vorverfahren, dass er keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan hätte) tatsächlich durch seine Verwandten, insbesondere den Onkel römisch 40 , ein familiäres Netz in der Heimatregion hat und er auch wieder ins einem Elternhaus im Heimatdorf Unterkunft nehmen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.3. Die Feststellung, wonach die persönliche wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers gut ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über mehrere Jahre einer beruflichen Tätigkeit in Vollzeit nachgegangen ist, und gab er zudem in der Beschwerdeverhandlung an, dass er zwei Personen sogar insgesamt 3 500 Euro geborgt habe (Protokoll der mV S. 18), sodass der Beschwerdeführer, nach Rückforderung dieses Geldes ein gewissen Vermögen hat, das ihm bei einer Rückkehr und dem Wieder-Fuß-fassen in der Heimat zugute kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.4. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderinformationen. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu 900 €. Der Beschwerdeführer kann daher als zusätzliche Unterstützung Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.5. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, gesunden, alleinstehenden und arbeitsfähigen Mann, der mit zumindest einer in Afghanistan gesprochenen Sprache, den lokalen Umständen und den Gebräuchen in Afghanistan vertraut ist. Er verfügt über eine in Afghanistan erworbene gute Schulbildung und über langjährige Arbeitserfahrung in Österreich als Hilfskraft auf Baustellen, weshalb davon auszugehen ist, dass er selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, in seiner Herkunftsprovinz Parwan oder in der Hauptstadt Kabul einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten kann. Auch kann der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von seinen in Afghanistan lebenden Onkeln und Tanten unterstützt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.6. Die Feststellungen zu den guten Ortskenntnissen des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf XXXX und in der Stadt Kabul sowie dazu, dass er mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut ist, ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf geboren und aufgewachsen ist und dort bis zu seinem sechsten bzw. siebten Lebensjahr lebte. Anschließend ist der Beschwerdeführer wegen besserer Schulbildung in die Stadt Kabul gezogen, besuchte dort die erste bis zur neunten Schulklasse und lebte in dieser Zeit in einem Internat der Schule, sodass er auch dort einen prägenden Teil seines Lebens verbrachte. Dazwischen besuchte er auch immer wieder seine Familie in seinem Heimatdorf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer die Gegebenheiten sowohl in seinem Heimatdorf als auch in der Stadt Kabul bekannt sind, sodass er sich dort bei einer Rückkehr auch leicht wieder zurechtfinden kann. Der Beschwerdeführer behauptete zwar in der Beschwerdeverhandlung, dass er sich in XXXX nicht auskenne und auch in Kabul nur die Schule besucht habe (Protokoll der mV S. 17). Dies ist jedoch angesichts dessen, dass er in XXXX die ersten Lebensjahre verbrachte und später, als er in Kabul im Internat gewesen ist, nach seinen eigenen Angaben auch Heimbesuche gemacht hat (Protokoll der mV S. 18), nicht schlüssig, und lebte er in Kabul als Schulkind bzw. Jugendlicher über mehrere Jahre, sodass davon auszugehen ist, dass er mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist und sich sowohl in XXXX als auch in Kabul auskennt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn auch der Beschwerdeführer Afghanistan als Jugendlicher verließ, und sich nun bereits zehn Jahre in Österreich aufhielt, ist aufgrund seiner prägenden Sozialisierung in Afghanistan und der Kenntnis sowohl des Heimatorts XXXX als auch der Stadt Kabul davon auszugehen, dass er sich nach einer kurzen Orientierung dort rasch wieder zurechtfinden wird können.2.4.6. Die Feststellungen zu den guten Ortskenntnissen des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf römisch 40 und in der Stadt Kabul sowie dazu, dass er mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut ist, ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf geboren und aufgewachsen ist und dort bis zu seinem sechsten bzw. siebten Lebensjahr lebte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anschließend ist der Beschwerdeführer wegen besserer Schulbildung in die Stadt Kabul gezogen, besuchte dort die erste bis zur neunten Schulklasse und lebte in dieser Zeit in einem Internat der Schule, sodass er auch dort einen prägenden Teil seines Lebens verbrachte. Dazwischen besuchte er auch immer wieder seine Familie in seinem Heimatdorf. Daraus ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer die Gegebenheiten sowohl in seinem Heimatdorf als auch in der Stadt Kabul bekannt sind, sodass er sich dort bei einer Rückkehr auch leicht wieder zurechtfinden kann. Der Beschwerdeführer behauptete zwar in der Beschwerdeverhandlung, dass er sich in römisch 40 nicht auskenne und auch in Kabul nur die Schule besucht habe (Protokoll der mV S. 17).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ist jedoch angesichts dessen, dass er in römisch 40 die ersten Lebensjahre verbrachte und später, als er in Kabul im Internat gewesen ist, nach seinen eigenen Angaben auch Heimbesuche gemacht hat (Protokoll der mV S. 18), nicht schlüssig, und lebte er in Kabul als Schulkind bzw. Jugendlicher über mehrere Jahre, sodass davon auszugehen ist, dass er mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist und sich sowohl in römisch 40 als auch in Kabul auskennt. Wenn auch der Beschwerdeführer Afghanistan als Jugendlicher verließ, und sich nun bereits zehn Jahre in Österreich aufhielt, ist aufgrund seiner prägenden Sozialisierung in Afghanistan und der Kenntnis sowohl des Heimatorts römisch 40 als auch der Stadt Kabul davon auszugehen, dass er sich nach einer kurzen Orientierung dort rasch wieder zurechtfinden wird können.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.7. Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in seinem Herkunftsort XXXX oder in der Stadt Kabul niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann:2.4.7. Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in seinem Herkunftsort römisch 40 oder in der Stadt Kabul niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er ist in seinem Herkunftsort XXXX geboren und aufgewachsen, verbrachte dort die ersten Lebensjahre und besuchte auch während seines späteren Aufenthalts in Kabul weiterhin seine Familie in XXXX . In der Stadt Kabul ist der Beschwerdeführer über mehrere Jahre in die Schule gegangen und lebte dort in einem Internat. Er kann sich daher in seiner Herkunftsprovinz sowie in der Hauptstadt Kabul rasch wieder zurechtfinden bzw. kann er auch auf die Unterstützung seiner in Afghanistan wohnenden Onkel und Tanten zurückgreifen, und hat er insbesondere zu seinem Onkel XXXX , der in seiner Heimatprovinz lebt, und der ihm Obdach zur Verfügung stellen kann, weil er Eigentümer des Elternhauses des Beschwerdeführers ist, Kontakt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat in Kabul die Schule von der ersten bis zur neunten Klasse besucht, verfügt über in Österreich erworbener Arbeitserfahrung, spricht Paschtu als Muttersprache in Wort und Schrift sowie Dari. Er verfügt daher über ein gutes Bildungsniveau im Vergleich zur durchschnittlichen Bevölkerung Afghanistans. Zudem ist er im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Direkt in seinem Heimatdorf XXXX lebt außerdem eine Tante des Beschwerdeführers, deren Ehegatte Landwirt ist (Protokoll der mV S. 7), sodass er bei einer Rückkehr dorthin nicht nur sein Elternhaus vorfindet, in dem er unterkommen kann, sondern durch seine Tante und ihren Ehegatten auch vorort einen familiären Anknüpfungspunkt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sein Onkel XXXX wohnt außerdem nur zwei bis zweieinhalb Stunden Fußweg entfernt.Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er ist in seinem Herkunftsort römisch 40 geboren und aufgewachsen, verbrachte dort die ersten Lebensjahre und besuchte auch während seines späteren Aufenthalts in Kabul weiterhin seine Familie in römisch 40 . In der Stadt Kabul ist der Beschwerdeführer über mehrere Jahre in die Schule gegangen und lebte dort in einem Internat. Er kann sich daher in seiner Herkunftsprovinz sowie in der Hauptstadt Kabul rasch wieder zurechtfinden bzw. kann er auch auf die Unterstützung seiner in Afghanistan wohnenden Onkel und Tanten zurückgreifen, und hat er insbesondere zu seinem Onkel römisch 40 , der in seiner Heimatprovinz lebt, und der ihm Obdach zur Verfügung stellen kann, weil er Eigentümer des Elternhauses des Beschwerdeführers ist, Kontakt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat in Kabul die Schule von der ersten bis zur neunten Klasse besucht, verfügt über in Österreich erworbener Arbeitserfahrung, spricht Paschtu als Muttersprache in Wort und Schrift sowie Dari. Er verfügt daher über ein gutes Bildungsniveau im Vergleich zur durchschnittlichen Bevölkerung Afghanistans. Zudem ist er im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Direkt in seinem Heimatdorf römisch 40 lebt außerdem eine Tante des Beschwerdeführers, deren Ehegatte Landwirt ist (Protokoll der mV S. 7), sodass er bei einer Rückkehr dorthin nicht nur sein Elternhaus vorfindet, in dem er unterkommen kann, sondern durch seine Tante und ihren Ehegatten auch vorort einen familiären Anknüpfungspunkt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sein Onkel römisch 40 wohnt außerdem nur zwei bis zweieinhalb Stunden Fußweg entfernt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist die persönliche wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers gut, da aufgrund seiner in Österreich über mehrere Jahre ausgeübten Berufstätigkeit von einem gewissen Vermögensstand ausgegangen werden kann, und konnte er, wie bereits dargelegt, sogar zwei Personen 3 500 Euro leihen, die ihm nach Rückforderung von den Schuldnern wieder zur Verfügung stehen. Es ist daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage ist, durch diese Ersparnisse zumindest anfänglich seine Lebenserhaltungskosten aus Eigenem zu decken, bis er dort eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und kann er, wie ausgeführt, auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist die Prognose für die Ernährungsunsicherheit in seiner Heimatprovinz Parwan und in der Stadt Kabul grundsätzlich positiv (vgl. oben Länderfeststellungen Punkt 1.5.2.). In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Parwan, sind in der Periode von April bis September 2026 von insgesamt ca. 968.000 Einwohner ca. 387.000 Einwohner (40 %) in IPC-Phase 1, 387.000 Einwohner (40 %) in IPC-Phase 2, 193.000 Einwohner (20 %) in IPC-Phase 3 und 0 % in IPC-Phase 4. Die Provinz Parwan befindet sich in IPC-Phase 3. In der Periode April bis September 2026 befinden sich daher 80 % der Bevölkerung Parwans in IPC-Phase 1 oder 2. In der Stadt Kabul sind in der Periode von April bis September 2026 von insgesamt ca. 5,1 Millionen Einwohnern ca. 1,5 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, ca. 2,5 Millionen Einwohner (50 %) in IPC-Phase 2, ca. 772.000 Einwohner (15 %) in IPC-Phase 3 und ca. 257.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es befinden sich in diesem Zeitraum daher 80 % der Bevölkerung Kabuls in IPC-Phase 1 oder 2. Vor dem Hintergrund der Berichtslage und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen ist. Darüber hinaus ist die Prognose für die Ernährungsunsicherheit in seiner Heimatprovinz Parwan und in der Stadt Kabul grundsätzlich positiv vergleiche oben Länderfeststellungen Punkt 1.5.2.). In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Parwan, sind in der Periode von April bis September 2026 von insgesamt ca. 968.000 Einwohner ca. 387.000 Einwohner (40 %) in IPC-Phase 1, 387.000 Einwohner (40 %) in IPC-Phase 2, 193.000 Einwohner (20 %) in IPC-Phase 3 und 0 % in IPC-Phase 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Provinz Parwan befindet sich in IPC-Phase 3. In der Periode April bis September 2026 befinden sich daher 80 % der Bevölkerung Parwans in IPC-Phase 1 oder 2. In der Stadt Kabul sind in der Periode von April bis September 2026 von insgesamt ca. 5,1 Millionen Einwohnern ca. 1,5 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, ca. 2,5 Millionen Einwohner (50 %) in IPC-Phase 2, ca. 772.000 Einwohner (15 %) in IPC-Phase 3 und ca. 257.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Es befinden sich in diesem Zeitraum daher 80 % der Bevölkerung Kabuls in IPC-Phase 1 oder 2. Vor dem Hintergrund der Berichtslage und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.8. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer eine Gefährdungssituation im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz oder in die Stadt Kabul nicht hinreichend substantiieren und ist zum Entscheidungszeitpunkt unter Beachtung der zur Verfügung stehenden aktuellen Berichtslage sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht mehr davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmittelbare drohende Gefahr für Leib und Leben besteht bzw. er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).</div>\n<p class=\"lf-p\">Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungsszenario, wonach für ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr bestehen würde (Verfolgung durch die Taliban wegen einer Tätigkeit seines Vaters, Gefährdung/ Verfolgung seitens Verwandter wegen seines Gefängnisaufenthalts in Österreich), hat sich als nicht glaubhaft erwiesen. Erachtet die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz – wie im gegenständlichen Fall – im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im dargestellten Umfang aus einer Gesamtschau seiner Angaben im gegenständlichen und in den vorangegangenen Verfahren, zudem aus dem in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegt beim Beschwerdeführer daher keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.4. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht jede Änderung der Lebensführung eines Asylwerbers während seines Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass dem Asylwerber deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Aus diesem Grund ist etwa das Vorbringen, ein Asylwerber könne im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen bestimmten Freizeitsport nicht ausüben, für sich betrachtet jedenfalls kein Grund asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung des Asylwerbers, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0301). Eine solche liegt beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es droht ihm daher aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.5. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher beim Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer nicht erkennbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.6. Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung. Er lehnte diese und die Scharia auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.7. Aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), kann sich ein erhöhter Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz für Frauen und Mädchen, für Angehörige der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft, für ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte oder der internationalen Streitkräfte, für Journalisten und Medienwirkende, für Aktivisten bzw. Gegner und Kritiker der Taliban-Regierung, für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, für Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität sowie für Personen die von Menschenhandel bedroht oder betroffen sind, ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den EUAA Leitlinien (Mai 2024) kann sich auch für Personen, denen unislamisches Verhalten, Blasphemie oder der Abfall vom Islam vorgeworfen wird, für Personen mit anderen Moralvorstellungen oder sozialen Werten, Personen mit westlicher Orientierung sowie Frauen und Mädchen ein erhöhter internationaler Schutzbedarf ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein solcher Risikozusammenhang konnte jedoch beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, sodass auch diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.8. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.9. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.9. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.2.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ 3.2.2. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2. Gemäß Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.</div>\n<p class=\"lf-p\">Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Riskio iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Riskio iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024; 17.12.2019, Ra 2019/18/0381) hinsichtlich des Tatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG (die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) liegen nicht mehr vor) erkannt, dass die Heranziehung dieses Tatbestandes voraussetzt, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht.3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024; 17.12.2019, Ra 2019/18/0381) hinsichtlich des Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG (die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) liegen nicht mehr vor) erkannt, dass die Heranziehung dieses Tatbestandes voraussetzt, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten (vgl. VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0266; 29.11.2019, Ra 2019/14/0449), dass in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Ebenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten vergleiche VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0266; 29.11.2019, Ra 2019/14/0449), dass in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).</p></div>", "next": 238753}