{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks (UNDP 4.2025; vgl. KaN 28.6.2025, UNOCHA 6.7.2025), darunter Dürren (UNOCHA 1.5.2025; vgl. NRC 18.4.2025, UNOCHA 6.7.2025), Überflutungen (AnA 6.7.2025; vgl. KaN 28.6.2025, AI 4.2025) und Erdbeben (Hindu 19.5.2025; vgl. AnA 19.4.2025). Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 5.10.2024).Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks (UNDP 4.2025; vergleiche KaN 28.6.2025, UNOCHA 6.7.2025), darunter Dürren (UNOCHA 1.5.2025; vergleiche NRC 18.4.2025, UNOCHA 6.7.2025), Überflutungen (AnA 6.7.2025; vergleiche KaN 28.6.2025, AI 4.2025) und Erdbeben (Hindu 19.5.2025; vergleiche AnA 19.4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 5.10.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren (IDMC 2025; vgl. UNICEF 3.6.2024, IFRC 17.5.2024, FL 13.5.2024). Dies war mit Abstand die höchste Zahl von Vertriebenen aufgrund von Naturkatastrophen, die jemals für das Land verzeichnet wurde. Einige Gebiete waren durch steigende Wasserstände und beschädigte Straßen und Brücken von der Außenwelt abgeschnitten, wodurch der Zugang der Binnenvertriebenen zu medizinischer Versorgung und anderer Hilfe eingeschränkt war (IDMC 2025; vgl. IFRC 17.5.2024). Tausende vertriebene Bauern verloren ihre Ernten und ihr Vieh, rund 10.000 Hektar landwirtschaftliche Fläche wurden zerstört (IDMC 2025; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">DW 25.5.2024). Auch Binnenvertriebene und Rückkehrer aus Pakistan, die in Notunterkünften lebten, waren von den Überschwemmungen betroffen (IDMC 2025; vgl. UNOCHA 21.7.2024). Die Katastrophe überstieg die Kapazitäten der Behörden und veranlasste sie, internationale Hilfe anzufordern (IDMC 2025; vgl. FL 13.5.2024). Viele Gebiete waren zuvor von vier aufeinanderfolgenden Jahren Dürre betroffen gewesen, was zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion, einer Verschärfung der Ernährungsunsicherheit und einer Schwächung der Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung geführt hatte (IDMC 2025; vgl. IFRC 17.5.2024).Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren (IDMC 2025; vergleiche UNICEF 3.6.2024, IFRC 17.5.2024, FL 13.5.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies war mit Abstand die höchste Zahl von Vertriebenen aufgrund von Naturkatastrophen, die jemals für das Land verzeichnet wurde. Einige Gebiete waren durch steigende Wasserstände und beschädigte Straßen und Brücken von der Außenwelt abgeschnitten, wodurch der Zugang der Binnenvertriebenen zu medizinischer Versorgung und anderer Hilfe eingeschränkt war (IDMC 2025; vergleiche IFRC 17.5.2024). Tausende vertriebene Bauern verloren ihre Ernten und ihr Vieh, rund 10.000 Hektar landwirtschaftliche Fläche wurden zerstört (IDMC 2025; vergleiche DW 25.5.2024). Auch Binnenvertriebene und Rückkehrer aus Pakistan, die in Notunterkünften lebten, waren von den Überschwemmungen betroffen (IDMC 2025; vergleiche UNOCHA 21.7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Katastrophe überstieg die Kapazitäten der Behörden und veranlasste sie, internationale Hilfe anzufordern (IDMC 2025; vergleiche FL 13.5.2024). Viele Gebiete waren zuvor von vier aufeinanderfolgenden Jahren Dürre betroffen gewesen, was zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion, einer Verschärfung der Ernährungsunsicherheit und einer Schwächung der Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung geführt hatte (IDMC 2025; vergleiche IFRC 17.5.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet (BBC 5.9.2025; vgl. AJ 20.9.2025, UN News 19.9.2025, NRC 9.10.2025). Die Epizentren lagen in Badakhshan sowie in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Nuristan. Das stärkste Beben mit einer Stärke von 6,0 auf der Richterskala ereignete sich etwa 30 km von Jalalabad entfernt. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Unpassierbare Straßen und schwieriges Gelände erschwerten den Zugang zu den Überlebenden in den abgelegenen, bergigen Gebieten. Anhaltende Nachbeben verschlimmerten die Situation weiterhin. Dazu gehörte auch ein weiteres Erdbeben der Stärke 4,9 am 23.9.2025.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es gibt Berichte über Verluste bei Vieh und Ackerland (UNHCR 16.10.2025).Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet (BBC 5.9.2025; vergleiche AJ 20.9.2025, UN News 19.9.2025, NRC 9.10.2025). Die Epizentren lagen in Badakhshan sowie in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Nuristan. Das stärkste Beben mit einer Stärke von 6,0 auf der Richterskala ereignete sich etwa 30 km von Jalalabad entfernt. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Unpassierbare Straßen und schwieriges Gelände erschwerten den Zugang zu den Überlebenden in den abgelegenen, bergigen Gebieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anhaltende Nachbeben verschlimmerten die Situation weiterhin. Dazu gehörte auch ein weiteres Erdbeben der Stärke 4,9 am 23.9.2025. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es gibt Berichte über Verluste bei Vieh und Ackerland (UNHCR 16.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen: […] 24.1 Armut und Lebensmittelunsicherheit Letzte Änderung 2025-11-06 16:14 Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt (WB 1.7.2024) mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung (WFP 25.6.2023). Es liegt weltweit an vierter Stelle, was die Rate schwerer Kinderernährungsarmut angeht (UNICEF 16.6.2025). Anfang 2025 sind 14,8 Millionen Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen, und die akute Unterernährung, von der derzeit 4,7 Millionen Frauen und Kinder betroffen sind, verschärft sich (WB 4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Afghanische Haushalte haben im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien anzuwenden. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, der Rückgriff auf Hilfe von Verwandten und Freunden bei der Versorgung mit Lebensmitteln, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag (WFP 11.2.2024). Weitere Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme von Schulden, der Verkauf von Eigentum (UNOCHA 23.12.2023; vgl. ACAPS 3.6.2024), Betteln (ACAPS 3.6.2024), die (Zwangs)Verheiratung von Mädchen (UNOCHA 23.12.2023; vgl. AA 24.7.2025), Kinderarbeit (STC 2023; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">UNOCHA 23.12.2023, AA 24.7.2025) oder der Verkauf von Organen (NYT 19.3.2024; vgl. FR24 28.2.2022, AA 24.7.2025). Andere nehmen Kredite auf oder leihen sich Geld von Verwandten im Ausland (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 29.9.2024).Afghanische Haushalte haben im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien anzuwenden. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, der Rückgriff auf Hilfe von Verwandten und Freunden bei der Versorgung mit Lebensmitteln, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag (WFP 11.2.2024). Weitere Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme von Schulden, der Verkauf von Eigentum (UNOCHA 23.12.2023; vergleiche ACAPS 3.6.2024), Betteln (ACAPS 3.6.2024), die (Zwangs)Verheiratung von Mädchen (UNOCHA 23.12.2023; vergleiche AA 24.7.2025), Kinderarbeit (STC 2023; vergleiche UNOCHA 23.12.2023, AA 24.7.2025) oder der Verkauf von Organen (NYT 19.3.2024; vergleiche FR24 28.2.2022, AA 24.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Andere nehmen Kredite auf oder leihen sich Geld von Verwandten im Ausland (SEM 14.2.2025; vergleiche AAN 29.9.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit 2021 ist in Afghanistan eine leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit zu verzeichnen, obwohl das Land in den letzten Jahren mit einer Reihe bedeutender Herausforderungen konfrontiert war. Dazu gehören der politische Übergang im August 2021, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und mehrere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit (WFP 9.7.2024; vgl. IPC 7.1.2025). Im März 2025 berichtete das World Food Programme (WFP), dass bis zu 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe benötigen, um zu überleben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Acht von zehn Familien können sich keine minimal nahrhafte Ernährung leisten, und drei von vier Familien müssen sich Geld leihen, um Grundnahrungsmittel zu kaufen (WFP 26.3.2025; vgl. WVI 18.6.2025).Seit 2021 ist in Afghanistan eine leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit zu verzeichnen, obwohl das Land in den letzten Jahren mit einer Reihe bedeutender Herausforderungen konfrontiert war. Dazu gehören der politische Übergang im August 2021, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und mehrere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit (WFP 9.7.2024; vergleiche IPC 7.1.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im März 2025 berichtete das World Food Programme (WFP), dass bis zu 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe benötigen, um zu überleben. Acht von zehn Familien können sich keine minimal nahrhafte Ernährung leisten, und drei von vier Familien müssen sich Geld leihen, um Grundnahrungsmittel zu kaufen (WFP 26.3.2025; vergleiche WVI 18.6.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft (FR24 17.8.2025). Experten warnen, dass Kabul die erste moderne Stadt sein könnte, der das Wasser vollständig ausgeht (MC 3.10.2025; vgl. Guardian 7.6.2025). Nach einem Bericht der NGO Mercy Corps, übersteigt die Grundwasserentnahme die natürliche Neubildung bei Weitem und einige der Haushalte geben 30 % ihres Einkommens für Wasser aus. Auch hat die Stadt mit einem hohen Grad an Wasserverschmutzung zu kämpfen. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Veraltete Bewertungen, fragmentierte Programme und mangelnder Datenaustausch verringern die Effizienz und Wirkung der Hilfsmaßnahmen (MC 3.10.2025). Bei der von IPSOS im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführten Studie gaben 39 % der in der Stadt Kabul Befragten an, immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben. Im Vergleich dazu traf dies auf 44 % in Herat und 55 % in Mazar-e Sharif zu (STDOK/IPSOS 28.8.2025). Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft (FR24 17.8.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Experten warnen, dass Kabul die erste moderne Stadt sein könnte, der das Wasser vollständig ausgeht (MC 3.10.2025; vergleiche Guardian 7.6.2025). Nach einem Bericht der NGO Mercy Corps, übersteigt die Grundwasserentnahme die natürliche Neubildung bei Weitem und einige der Haushalte geben 30 % ihres Einkommens für Wasser aus. Auch hat die Stadt mit einem hohen Grad an Wasserverschmutzung zu kämpfen. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Veraltete Bewertungen, fragmentierte Programme und mangelnder Datenaustausch verringern die Effizienz und Wirkung der Hilfsmaßnahmen (MC 3.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der von IPSOS im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführten Studie gaben 39 % der in der Stadt Kabul Befragten an, immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben. Im Vergleich dazu traf dies auf 44 % in Herat und 55 % in Mazar-e Sharif zu (STDOK/IPSOS 28.8.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Periode März bis April 2025 waren schätzungsweise 12,6 Millionen Menschen (ca. 27 % der Gesamtbevölkerung) von akuter Ernährungsunsicherheit der IPC-Phase 3 und höher (Krise oder schlimmer) betroffen. Davon sind etwa 1,95 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 4 (Notlage) und etwa 10,64 Millionen Menschen (23 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 3 (Krise) eingestuft. Die Situation ist hauptsächlich auf eine fragile Wirtschaft, einen deutlichen Rückgang der humanitären Hilfe im Vergleich zu 2024 und Umweltkatastrophen, insbesondere Überschwemmungen und Dürren, zurückzuführen. Für den Prognosezeitraum (Mai bis Oktober 2025) wird eine Verbesserung erwartet, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Davon fallen 1,6 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 4 (Notlage) und rund 7,93 Millionen (17 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 3 (Krise). Die zwischen Mai und Oktober erwartete deutliche Verbesserung, die auch mit der Erntezeit zusammenfällt, ist auf Faktoren wie positive Auswirkungen der humanitären Hilfe, günstige klimatische Bedingungen und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zurückzuführen (IPC 4.6.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die folgende Grafik zeigt die Lebensmittelunsicherheit von März bis April 2025 und die prognostizierte (Mai bis Oktober 2025) Lebensmittelunsicherheit in Afghanistan nach Angaben von IPC (IPC 4.6.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quelle: IPC 4.6.2025 Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus (AAN 30.3.2025). Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte (AA 26.6.2023). Ab Mitte 2022 begannen die Lebensmittelpreise wieder langsam zu sinken (WFP 18.2.2024). Ein Trend, der sich auch im Jänner 2024 fortsetzt. So lagen die Preise für Grundnahrungsmittel zu diesem Zeitpunkt etwa 1 bis 3 % niedriger als im Dezember 2023 und 20 bis 35 % niedriger als im Vorjahr. Der Preisrückgang ist in erster Linie auf die Aufwertung des Afghani zurückzuführen, der den Import von Lebensmitteln förderte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus hat die laufende Einfuhr von Nahrungsmitteln aus den Nachbarländern, insbesondere aus Kasachstan, Iran und Pakistan, wesentlich zur Aufrechterhaltung eines stabilen Marktangebots beigetragen, was wiederum zu niedrigeren Preisen für wichtige Nahrungsmittel geführt hat (FEWS NET 28.2.2024). Auch nach Angaben der World Bank und dem World Food Programme sind die Lebensmittelpreise auch im Jahr 2024 gesunken, wobei Ernährungsunsicherheit und Unterernährung weiterhin dringende Herausforderungen bleiben (WB 4.2025; vgl. WFP 7.2025).Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus (AAN 30.3.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte (AA 26.6.2023). Ab Mitte 2022 begannen die Lebensmittelpreise wieder langsam zu sinken (WFP 18.2.2024). Ein Trend, der sich auch im Jänner 2024 fortsetzt. So lagen die Preise für Grundnahrungsmittel zu diesem Zeitpunkt etwa 1 bis 3 % niedriger als im Dezember 2023 und 20 bis 35 % niedriger als im Vorjahr. Der Preisrückgang ist in erster Linie auf die Aufwertung des Afghani zurückzuführen, der den Import von Lebensmitteln förderte. Darüber hinaus hat die laufende Einfuhr von Nahrungsmitteln aus den Nachbarländern, insbesondere aus Kasachstan, Iran und Pakistan, wesentlich zur Aufrechterhaltung eines stabilen Marktangebots beigetragen, was wiederum zu niedrigeren Preisen für wichtige Nahrungsmittel geführt hat (FEWS NET 28.2.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch nach Angaben der World Bank und dem World Food Programme sind die Lebensmittelpreise auch im Jahr 2024 gesunken, wobei Ernährungsunsicherheit und Unterernährung weiterhin dringende Herausforderungen bleiben (WB 4.2025; vergleiche WFP 7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachfolgend eine Grafik, erstellt durch das Projekt OSIF der Staatendokumentation, mit Vergleichspreisen bestimmter Güter in den Provinzen Kabul und Bamyan seit der Machtübernahme durch die Taliban, basierend auf Daten des World Food Programme (WFP):</p>\n<p class=\"lf-p\">Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des World Food Programme (WFP) (WFP 17.8.2025) In beiden Regionen zeigt sich eine ähnliche Entwicklung. In fast allen Fällen steigen die Preise bis Mitte 2022 an, um dann langsam wieder zu fallen. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme. Seit Sommer 2024 lässt sich allerdings bei einigen Lebensmitteln eine erneute geringe Steigerung der Preise beobachten (WFP 17.8.2025). Dies betrifft vor allem importierte Lebensmittel, wobei beispielsweise Wechselkursschwankungen oder längere Schließungen von Grenzübergängen (wie Torkham) die Preise weiter in die Höhe treiben können (AAN 30.3.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zuge eines durch die Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Themenberichts zur sozioökonomischen Lage in Afghanistan wurden Informationen zu Lebensmittel in den Regionen Kabul-Stadt, Nangarhar und Hazarajat (Zentralafghanistan) eingeholt (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Während vor allem Fleisch und Gemüse in Kabul-Stadt teurer sind als in den anderen Regionen, ist der Preis von Mehl und Hülsenfrüchten in Nangarhar am höchsten. Kosten für Lebensmittel in Hazarajat sind im Verhältnis niedriger, aber diese Preise bleiben im Verhältnis zu den lokalen Einkommen hoch und auch der Zugang bleibt ungleichmäßig, insbesondere im Winter, wenn die Transportwege unterbrochen sind. Die Haushalte gleichen dies oft durch selbst angebaute Kartoffeln und Getreide aus, aber diese reichen nicht aus, um einen ausgewogenen Ernährungsbedarf zu decken. Nach Dafürhalten des Autors des Themenberichtes erfordert die Deckung des täglichen Mindestbedarfs für einen 5-köpfigen Haushalt an Brot, Gemüse und gelegentlichen Proteinen ein Budget, das weit über dem Einkommen eines Tagelöhners liegt. Selbst gelernte Tagelöhner haben Schwierigkeiten, regelmäßig Fleisch oder Obst zu kaufen. Familien sind häufig stark auf Weizen, Reis und saisonales Gemüse angewiesen und reduzieren gleichzeitig ihre Proteinzufuhr, was Bedenken hinsichtlich der Ernährung und Gesundheit aufkommen lässt (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 17 % der Befragten an, ausreichend Nahrung für ihre Familie bereitstellen zu können, während dies 31 % der Befragten gerade noch möglich ist. 47 % haben Probleme bei der Bereitstellung von ausreichender Nahrung und 5 % ist dies nicht möglich (STDOK/IPSOS 28.8.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul gaben 16 % der Befragten an, ausreichend Nahrung für ihre Familie bereitstellen zu können, während dies 32 % der Befragten gerade noch möglich ist. 42 % haben Probleme bei der Bereitstellung von ausreichender Nahrung und 10 % ist dies nicht möglich (STDOK/ATR 14.1.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (STDOK/ATR 18.1.2022). In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul gaben ca. 53 % der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (STDOK/ATR 3.2.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Anm.: Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert:Anmerkung, Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert: ● Phase 1 (keine/minimale Mängel): Die Haushalte sind in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden. ● Phase 2 (Gestresst): Gestresste Haushalte haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden. ● Phase 3 (Krise): Krisenhaushalte entweder: - haben Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln; oder - sind nur knapp in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien. ● Phase 4 (Notfall): Nothaushalte entweder: - haben große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen; oder - sind in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten. ● Phase 5 (Katastrophe/Hungersnot): In den Haushalten herrscht ein extremer Mangel an Nahrungsmitteln und/oder anderen Grundbedürfnissen, selbst wenn die Bewältigungsstrategien voll ausgeschöpft werden. Hunger, Tod, Elend und ein extrem kritisches Maß an akuter Unterernährung sind offensichtlich. (Für eine Einstufung als Hungersnot muss ein Gebiet ein extrem kritisches Niveau an akuter Unterernährung und Sterblichkeit aufweisen) (IPC 8.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen: […] 24.2 Wohnungsmarkt Letzte Änderung 2025-11-06 16:28 Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft (IOM 22.2.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hatte im September 2022 bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt (PAN 19.9.2022). Demnach sanken Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im Jahr 2021 um 60 %. Im Jahr 2022 stiegen die Preise jedoch wieder um 50 %. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN und mit September 2022 lag der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN (PAN 19.9.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist (WEA 17.7.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Jahr 2025 berichten afghanische Medien von einem Anstieg der Mietpreise (KT 11.5.2025; vgl. 8am 2.7.2025). Dies betrifft sowohl städtische Gebiete wie auch ländliche. Die Gründe für diesen Anstieg sind komplex und umfassen Versorgungsengpässe, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, die Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen sowie Lücken in der Wohnungspolitik. Als weiterer Grund wird der Mangel an verfügbaren Wohnungen genannt, vor allem in Großstädten wie Kabul, Herat, Mazar-e-Sharif und Jalalabad, wo die Binnenmigration und das Bevölkerungswachstum zunehmen (KT 11.5.2025). Im Sommer 2025 berichten Einwohner von Kabul und Herat dem Onlinemedium Hasht-e Subh über steigende Wohnungsmieten und führen den Anstieg auf die Zwangsabschiebung von Migranten aus Iran zurück.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sagen, dass dies neben anderen Herausforderungen die Obdachlosigkeit in Afghanistan verschärft habe, da Vermieter die Krise ausnutzen, um die Mietpreise zu erhöhen. Eine Einwohnerin Kabuls berichtet, dass ihre Wohnung die früher 7.000 AFN Miete pro Monat gekostet hat, nun 12.000 oder sogar 15.000 AFN kostet. Eine Einwohnerin Herats berichtet, dass die Miete für ein Zwei-Zimmer-Haus von monatlich 3.000 auf 6.000 AFN angestiegen ist. Aus Kabul berichtet ein Afghane, dass Wohnungen mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben nun 15.000-17.000 AFN monatliche Miete kosten. Zusätzlich zu steigenden Kosten wird auch von Bedingungen wie der Vorauszahlung von zwei Monatsmieten berichtet (8am 2.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Reaktion auf die steigenden Wohnungskosten hat das Justizministerium der Taliban die jährlichen Mieterhöhungen auf 10 % begrenzt und betont, dass Mietverträge, die auf einfachem Papier ohne offizielle Registrierung abgeschlossen wurden, ungültig sind und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sowohl Vermieter als auch Mieter sind verpflichtet, Verträge über zugelassene Kanäle zu registrieren. Analysten hegen jedoch Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit dieses Vorgehens (KP 12.8.2025; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Im Jahr 2025 berichten afghanische Medien von einem Anstieg der Mietpreise (KT 11.5.2025; vergleiche 8am 2.7.2025). Dies betrifft sowohl städtische Gebiete wie auch ländliche.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gründe für diesen Anstieg sind komplex und umfassen Versorgungsengpässe, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, die Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen sowie Lücken in der Wohnungspolitik. Als weiterer Grund wird der Mangel an verfügbaren Wohnungen genannt, vor allem in Großstädten wie Kabul, Herat, Mazar-e-Sharif und Jalalabad, wo die Binnenmigration und das Bevölkerungswachstum zunehmen (KT 11.5.2025). Im Sommer 2025 berichten Einwohner von Kabul und Herat dem Onlinemedium Hasht-e Subh über steigende Wohnungsmieten und führen den Anstieg auf die Zwangsabschiebung von Migranten aus Iran zurück. Sie sagen, dass dies neben anderen Herausforderungen die Obdachlosigkeit in Afghanistan verschärft habe, da Vermieter die Krise ausnutzen, um die Mietpreise zu erhöhen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Einwohnerin Kabuls berichtet, dass ihre Wohnung die früher 7.000 AFN Miete pro Monat gekostet hat, nun 12.000 oder sogar 15.000 AFN kostet. Eine Einwohnerin Herats berichtet, dass die Miete für ein Zwei-Zimmer-Haus von monatlich 3.000 auf 6.000 AFN angestiegen ist. Aus Kabul berichtet ein Afghane, dass Wohnungen mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben nun 15.000-17.000 AFN monatliche Miete kosten. Zusätzlich zu steigenden Kosten wird auch von Bedingungen wie der Vorauszahlung von zwei Monatsmieten berichtet (8am 2.7.2025). Als Reaktion auf die steigenden Wohnungskosten hat das Justizministerium der Taliban die jährlichen Mieterhöhungen auf 10 % begrenzt und betont, dass Mietverträge, die auf einfachem Papier ohne offizielle Registrierung abgeschlossen wurden, ungültig sind und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl Vermieter als auch Mieter sind verpflichtet, Verträge über zugelassene Kanäle zu registrieren. Analysten hegen jedoch Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit dieses Vorgehens (KP 12.8.2025; vergleiche STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Steigerung der Mietpreise ist auch den im Auftrag der Staatendokumentation verfassten Themenberichten aus den Jahren 2024 und 2025 zu entnehmen (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). So gibt ein Experte aus Afghanistan an, dass ein durchschnittliches Drei-Zimmer-Appartement in Kabul mit Stand Dezember 2024 ca. 14.000 AFN im Monat an Miete kostete (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024). Zum Vergleich gibt derselbe Experte mit Stand September 2025 an, dass die Miete für eine Drei-Zimmer-Wohnung in der Innenstadt von Kabul ca. 18.000 AFN pro Monat beträgt, während eine Drei-Zimmer-Wohnung in den Vororten von Kabul ca. 10.000 AFN an Miete kostet. In ländlichen Gebieten ist ein Dreizimmerhaus jedoch relativ erschwinglicher und kostet zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).Eine Steigerung der Mietpreise ist auch den im Auftrag der Staatendokumentation verfassten Themenberichten aus den Jahren 2024 und 2025 zu entnehmen (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024; vergleiche STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). So gibt ein Experte aus Afghanistan an, dass ein durchschnittliches Drei-Zimmer-Appartement in Kabul mit Stand Dezember 2024 ca. 14.000 AFN im Monat an Miete kostete (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024). Zum Vergleich gibt derselbe Experte mit Stand September 2025 an, dass die Miete für eine Drei-Zimmer-Wohnung in der Innenstadt von Kabul ca. 18.000 AFN pro Monat beträgt, während eine Drei-Zimmer-Wohnung in den Vororten von Kabul ca. 10.000 AFN an Miete kostet.</p>\n<p class=\"lf-p\">In ländlichen Gebieten ist ein Dreizimmerhaus jedoch relativ erschwinglicher und kostet zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie gaben 78 % der Befragten an, mit ihrer Kernfamilie und/oder mit weiteren Familienmitgliedern zusammen in derselben Unterkunft zu leben, 15 % leben zusammen mit anderen Personen und 7 % leben alleine. 48 % der Befragten gaben an, die Unterkunft, in der sie leben, selbst zu besitzen, während 50 % angaben, die Unterkunft gemietet zu haben. Im Hinblick auf die finanzielle Situation gaben 19 % der Befragten an, sich die Wohnkosten (Miete, Heizung, Elektrizität und Wasser) leisten zu können. 15 % können sich die Wohnkosten gerade noch leisten, während 58 % Probleme haben, die Kosten aufzubringen, und 8 % der Befragten sich die Wohnverhältnisse gar nicht leisten können (STDOK/IPSOS 28.8.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul gaben 94 % der Befragten an, entweder mit ihrer Kernfamilie und/oder mit weiteren Familienmitgliedern im selben Haus zu wohnen. 40 % der Befragten sind Eigentümer des Hauses bzw. des Appartements, in dem sie wohnen und 60 % leben in Mietverhältnissen. Im Hinblick auf die finanzielle Situation gaben 40 % der Befragten an, sich die Wohnkosten leisten (18 %) bzw. gerade noch leisten zu können (22 %), während 60 % entweder Probleme haben, die Kosten aufzubringen (49 %), oder sich die Wohnverhältnisse gar nicht leisten können (11 %) (STDOK/ATR 14.1.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024, AAN 29.9.2024).Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene (SEM 14.2.2025; vergleiche ACAPS 16.8.2024, AAN 29.9.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Anm.: Wechselkurse, so nicht anders angegeben, wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der jeweiligen Quelldokumente errechnet, diese können sich im Laufe der Zeit geändert haben.Anmerkung, Wechselkurse, so nicht anders angegeben, wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der jeweiligen Quelldokumente errechnet, diese können sich im Laufe der Zeit geändert haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen: […] 24.3 Arbeitsmarkt Letzte Änderung 2025-11-07 08:06 Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell (Schwörer 30.11.2020; vgl. SEM 11.12.2024), auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Einer Schätzung von Juli 2024 zufolge wurden zu diesem Zeitpunkt rund 74 % des Bruttoinlandprodukts von der informellen Wirtschaft erbracht (ACAPS 30.7.2024; vgl. SEM 11.12.2024).Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell (Schwörer 30.11.2020; vergleiche SEM 11.12.2024), auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Einer Schätzung von Juli 2024 zufolge wurden zu diesem Zeitpunkt rund 74 % des Bruttoinlandprodukts von der informellen Wirtschaft erbracht (ACAPS 30.7.2024; vergleiche SEM 11.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Arbeitslosigkeit unter Frauen und Jugendlichen ist im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban stark angestiegen, und diejenigen, die Arbeit haben, sind oft auf informelle, wenig produktive Jobs mit unregelmäßigen Einkünften beschränkt. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft, wobei junge Frauen mit besonders hohen Hindernissen konfrontiert sind. Die Arbeitslosenquote hat sich verdoppelt, und bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen - sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor - doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend (WB 4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft und gingen bis September 2024 mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren (IOM 17.9.2024). Der schlechte Arbeitsmarkt in den Städten erschwert es vor allem auch qualifizierten und unqualifizierten Rückkehrern, Arbeit zu finden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 19.9.2024, ACAPS 16.8.2024).Die Arbeitslosigkeit unter Frauen und Jugendlichen ist im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban stark angestiegen, und diejenigen, die Arbeit haben, sind oft auf informelle, wenig produktive Jobs mit unregelmäßigen Einkünften beschränkt. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft, wobei junge Frauen mit besonders hohen Hindernissen konfrontiert sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Arbeitslosenquote hat sich verdoppelt, und bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen - sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor - doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend (WB 4.2025). Als Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft und gingen bis September 2024 mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren (IOM 17.9.2024). Der schlechte Arbeitsmarkt in den Städten erschwert es vor allem auch qualifizierten und unqualifizierten Rückkehrern, Arbeit zu finden (SEM 14.2.2025; vergleiche AAN 19.9.2024, ACAPS 16.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit die Taliban im August 2021 wieder an die Macht gekommen sind, haben sie über 50 Dekrete erlassen, die darauf abzielen, die öffentlichen und privaten Rollen von Frauen einzuschränken (IOM 17.9.2024; vgl. AA 24.7.2025). Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, WB 4.2025), welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022; vgl. IOM 17.9.2024), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (IOM 17.9.2024; vgl. UNDP 18.4.2023). Durch die diversen Beschränkungen in anderen Bereichen werden Frauen zunehmend in Wirtschaftsbereiche verdrängt, die von zu Hause ausgeführt werden können, z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Näharbeiten oder Subsistenzwirtschaft. UNDP schätzt, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zwischen 2024 und 2026 zu wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von 920 Mio. USD führen werden (AA 24.7.2025). Laut Erhebungen der Weltbank ist die Arbeitslosigkeit bei Frauen in allen Altersgruppen deutlich höher als bei Männern (WB 10.2023). [Weitere Informationen zu Frauen am Arbeitsmarkt finden sich im Kapitel Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen.]Seit die Taliban im August 2021 wieder an die Macht gekommen sind, haben sie über 50 Dekrete erlassen, die darauf abzielen, die öffentlichen und privaten Rollen von Frauen einzuschränken (IOM 17.9.2024; vergleiche AA 24.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt (HRW 16.1.2025; vergleiche AA 24.7.2025, WB 4.2025), welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022; vergleiche IOM 17.9.2024), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (IOM 17.9.2024; vergleiche UNDP 18.4.2023). Durch die diversen Beschränkungen in anderen Bereichen werden Frauen zunehmend in Wirtschaftsbereiche verdrängt, die von zu Hause ausgeführt werden können, z. B. Näharbeiten oder Subsistenzwirtschaft. UNDP schätzt, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zwischen 2024 und 2026 zu wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von 920 Mio.</p>\n<p class=\"lf-p\">USD führen werden (AA 24.7.2025). Laut Erhebungen der Weltbank ist die Arbeitslosigkeit bei Frauen in allen Altersgruppen deutlich höher als bei Männern (WB 10.2023). [Weitere Informationen zu Frauen am Arbeitsmarkt finden sich im Kapitel Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen.] Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen (UNOCHA 16.6.2025; vgl. AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025). Steigende Armut und ein Mangel an Arbeitsplätzen gehören zu den Gründen, die Kinder im Land zu schwerer Arbeit oder Bettelei zwingen. Laut UNICEF-Statistiken verrichten mehr als ein Drittel der Kinder in Afghanistan schwere Arbeit, und Zahlen von UNOCHA aus dem letzten Jahr zeigen ebenfalls, dass 19 % der Kinder in Afghanistan arbeiten (TN 26.9.2025). Berichten zufolge sind Kinder auch von zunehmendem Organhandel betroffen (AA 24.7.2025).Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen (UNOCHA 16.6.2025; vergleiche AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025). Steigende Armut und ein Mangel an Arbeitsplätzen gehören zu den Gründen, die Kinder im Land zu schwerer Arbeit oder Bettelei zwingen. Laut UNICEF-Statistiken verrichten mehr als ein Drittel der Kinder in Afghanistan schwere Arbeit, und Zahlen von UNOCHA aus dem letzten Jahr zeigen ebenfalls, dass 19 % der Kinder in Afghanistan arbeiten (TN 26.9.2025). Berichten zufolge sind Kinder auch von zunehmendem Organhandel betroffen (AA 24.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen (AAN 29.12.2020; vgl. SEM 11.12.2024, VQ AFGH 13.9.2025). Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024). Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z. B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen (AAN 29.12.2020; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">SEM 11.12.2024), wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024).Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen (AAN 29.12.2020; vergleiche SEM 11.12.2024, VQ AFGH 13.9.2025). Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben (SEM 14.2.2025; vergleiche ACAPS 16.8.2024). Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen (AAN 29.12.2020; vergleiche SEM 11.12.2024), wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können (SEM 14.2.2025; vergleiche ACAPS 16.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Angaben von IOM (Stand Februar 2024) liegt der durchschnittliche Tageslohn in Kabul zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. Für Herat gibt der Bericht an, dass der durchschnittliche Tageslohnempfänger eine etwas geringere Spanne von 250 bis 350 AFN erhält. In Mazar-e Sharif schließlich liegt der durchschnittliche Tageslohn bei 200 AFN. Diese Unterschiede bei den Tageslöhnen in den einzelnen Städten verdeutlichen die lokalen wirtschaftlichen Bedingungen, die Faktoren wie die Zusammensetzung der Industrie, die Nachfrage nach Arbeitskräften und die regionale wirtschaftliche Entwicklung umfassen und ein differenziertes Verständnis der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit in den verschiedenen städtischen Zentren ermöglichen (IOM 22.2.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut IOM blieben diese Beträge mit September 2024 aktuell (IOM 17.9.2024). Im Juli 2024 berichtet das World Food Programme (WFP), dass die Löhne für gelernte und ungelernte Arbeiter gestiegen sind. So verdient ein ungelernter Arbeiter im Schnitt 317 AFN pro Tag, während das Durchschnittsgehalt eines gelernten Arbeiters 655 AFN beträgt (WFP 11.7.2024). Das erwartete monatliche Durchschnittseinkommen für ungelernte Vollzeitarbeiter lag mit Juli 2024 bei 3.362 AFN, womit nur 64 % des Warenkorbs des WFP (5.232 AFN) finanziert werden konnten (WFP 12.8.2024). Ein Jahr später, im Juli 2025, verdient ein ungelernter Arbeiter laut WFP 316 AFN pro Tag bzw. ein gelernter Arbeiter 670 AFN, was in etwa den Zahlen des Vorjahres entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei kann ein ungelernter Arbeiter etwa 2,4 Tage Arbeit pro Woche finden. Die Erschwinglichkeit variiert je nach Standort stark (WFP 7.2025) und Tagelöhner berichten beispielsweise, dass es schwer ist, in Kabul Arbeit zu finden (TN 2.10.2025b). In Baghlan, wo derzeit die Preise für den Lebensmittelkorb am niedrigsten sind, kann ein Vollzeit-Gelegenheitsarbeiter mit seinem Einkommen 99 % des Korbs bezahlen. Im Gegensatz dazu ist die Kaufkraft in Nuristan, wo die Lebensmittelpreise am höchsten sind, am geringsten: Ein Vollzeit-Gelegenheitsarbeiter kann sich dort nur 40 % des Lebensmittelkorbs leisten. Diese Zahlen verdeutlichen die anhaltende Kluft zwischen Arbeitseinkommen und Grundnahrungsmittelbedarf, selbst in den günstigeren Märkten (WFP 7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie waren 28 % der Befragten in Vollzeit berufstätig (40 % der Männer und 4 % der Frauen), während 18 % (23 % der Männer und 9 % der Frauen) angaben, gelegentlich Arbeit zu haben. 42 % der Befragten gaben an, arbeitslos zu sein (33 % der Männer und 56 % der Frauen), 3 % waren Studenten und 9 % Hausfrauen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul waren 67 % der Befragten in Vollzeit berufstätig (51 % der Männer und 10 % der Frauen), während 8 % angaben, gelegentlich Arbeit zu haben. 28 % aller Befragten (69 % der weiblichen Befragten) gaben an, Hausfrau zu sein, und 23 % der Befragten bezeichneten sich als arbeitslos (STDOK/ATR 14.1.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen: […] 24.3.1 Situation am Arbeitsmarkt im Vergleich der Regionen Kabul-Stadt, Nangarhar und Hazarajat (Zentral-Afghanistan) Letzte Änderung 2025-11-07 10:11 Im Auftrag der Staatendokumentation wurden durch einen afghanischen Forscher in Afghanistan verschiedene Befragungen betreffend die Lage auf dem Arbeitsmarkt durchgeführt. Im Zuge dessen wurden Befragungen mit Experten in den Regionen Kabul-Stadt, Nangarhar und Daikundi durchgeführt um die Lage vor Ort darzulegen und miteinander zu vergleichen (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kabul-Stadt Betreffend die Lage in Kabul-Stadt, gab ein durch den afghanischen Forscher befragter Universitätsdozent und Bildungsexperte an, dass die Mehrheit der Familien in Kabul von formeller und informeller Beschäftigung abhängig ist. 40 % der Haushalte sind von festen Arbeitsplätzen abhängig, vor allem in staatlichen Institutionen, privaten Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und Dienstleistungsbereichen wie Bildung und Gesundheitswesen. Ein Anteil von 20 % sind Tagelöhner, die in Bereichen wie Transport, dem Bauwesen und anderen körperlich anstrengenden Tätigkeiten tätig sind. Weitere rund 20 % macht der Kleinhandel aus und 10-15 % der Menschen sind auf Überweisungen bzw. die finanzielle Unterstützung von Verwandten angewiesen (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Erkenntnissen aus dem Themenbericht betreffend Kabul folgend, können gelernte Arbeitskräfte zwischen 800-1.000 AFN pro Tag als Tagelöhner verdienen. Ungelernte Arbeitskräfte verdienen 300-400 AFN. Der afghanische Forscher gibt an dieser Stelle zu bedenken, dass es aktuell (Stand: September 2025) sehr schwer ist, als Tagelöhner eine Beschäftigung zu finden (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nangarhar Ein Dozent an der Universität in Nangarhar gab, befragt durch den afghanischen Forscher, an, dass rund 60 % der Haushalte in Nangarhar von der Landwirtschaft leben und nur 10 % einer formellen Beschäftigung nachgehen. 10 % der Haushalte sind von der Tätigkeit als Tagelöhner abhängig und der Kleinhandel in Nangarhar, der eine sichtbarere Rolle als in der Vergangenheit spielt, macht das Einkommen für 15 % der Haushalte aus. Überweisungen, vor allem aus Pakistan, den Golfstaaten oder europäischen Ländern, sind nach Angaben des Dozenten in Nangarhar eher eine zusätzliche Unterstützung als eine primäre Einkommensquelle für Haushalte, die mit schwankenden landwirtschaftlichen Einkommen zu kämpfen haben (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Nangarhar ist es, nach Angaben des Universitätsdozenten, für einen gelernten Tagelöhner möglich, ca 900 AFN pro Tag zu verdienen. Ungelernte Tagelöhner können ca. 400 AFN verdienen (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hazarajat Betreffend die Lage im Hazarajat (Zentral-Afghanistan) wurde ein Mitarbeiter einer NGO in Daikundi interviewt. Demnach lebt die große Mehrheit der Bevölkerung dieser Region von der Landwirtschaft (75 % der Haushaltseinkommen) und Familien sind stark von der Viehzucht und dem Anbau von Grundnahrungsmitteln wie Weizen, Gerste und Kartoffeln abhängig, obwohl strenge Winter und schwieriges Gelände die Produktivität oft einschränken. Nach Angaben des NGO-Mitarbeiters sind nur 3 % der Haushalte in regulär bezahlte Tätigkeiten involviert und 7 % der Haushaltseinkommen werden von Tagelöhnern erwirtschaftet, was die begrenzte Nachfrage nach Gelegenheitsarbeit in der überwiegend ländlichen und bergigen Region widerspiegelt. Zusätzlich trägt der Kleinhandel mit ca. 5 % zum Einkommen der Bevölkerung des Hazarajat bei (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend die Verdienstmöglichkeiten im Hazarajat gab der Mitarbeiter einer NGO an, dass gelernte Tagelöhner zwischen 700-800 AFN pro Tag verdienen können. Ungelernte Tagelöhner erhalten 250-350 AFN pro Tag (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen: […] 24.4 Bank- und Finanzwesen Letzte Änderung 2025-11-07 15:07 Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung. Im Jahr 2024 gingen die Exporte zurück, während die Importe stark anstiegen, wodurch sich das Handels- und Leistungsbilanzdefizit weiter vergrößerte. Der Anstieg der Importe wurde durch die steigende industrielle Nachfrage und die Substitution inländischer Konsumgüter getrieben. Die afghanische Währung, die 2023 aufgrund starker ausländischer Kapitalzuflüsse deutlich aufgewertet hatte, stabilisierte sich 2024 mit einer leichten Abwertung. Der Bankensektor bleibt fragil und sieht sich mit regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkten Kreditaktivitäten konfrontiert (WB 4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einem Bericht des United Nations Development Programme (UNDP) zufolge kam es nach dem Regimewechsel zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tatsache, dass die Zentralbank [Anm.: Da Afghanistan Bank - DAB] nicht in der Lage war, AFN-Banknoten zu produzieren, sowie das Einfrieren der Devisenreserven, verschärften die Liquiditätsengpässe in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen (UNDP 12.2023; vgl. IOM 17.9.2024). Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. Die Liquidität des Sektors gibt weiterhin Anlass zur Sorge, was die Notwendigkeit robuster Finanzreformen zur Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilität verdeutlicht (WB 1.5.2025). Im Juli 2025 gab die DAB bekannt, dass die Kundeneinlagen im letzten Jahr um 10,3 Milliarden AFN angestiegen sind und die Bank keiner Liquiditätskrise ausgesetzt ist (TN 3.10.2025).Einem Bericht des United Nations Development Programme (UNDP) zufolge kam es nach dem Regimewechsel zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Die Tatsache, dass die Zentralbank [Anm.: Da Afghanistan Bank - DAB] nicht in der Lage war, AFN-Banknoten zu produzieren, sowie das Einfrieren der Devisenreserven, verschärften die Liquiditätsengpässe in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen (UNDP 12.2023; vergleiche IOM 17.9.2024). Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Liquidität des Sektors gibt weiterhin Anlass zur Sorge, was die Notwendigkeit robuster Finanzreformen zur Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilität verdeutlicht (WB 1.5.2025). Im Juli 2025 gab die DAB bekannt, dass die Kundeneinlagen im letzten Jahr um 10,3 Milliarden AFN angestiegen sind und die Bank keiner Liquiditätskrise ausgesetzt ist (TN 3.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschränkungen im Bankwesen haben es für Händler schwieriger gemacht, Produkte im Ausland zu kaufen. Da keine Überweisungen über das Bankensystem vorgenommen werden können, muss auf Zwischenhändler zurückgegriffen werden, die hohe Gebühren für die Abwicklung von Überweisungen und Geschäftstransaktionen verlangen (AAN 30.3.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Anfang Dezember 2023 kündigte der Leiter der DAB die Umstellung auf ein komplett islamisches Bankensystem an, bei dem Banken keine Profite machen dürfen (AT 3.12.2023; vgl. BAMF 31.12.2023). Das islamische Bankwesen, das erstmals in den 1970er-Jahren in den Golfstaaten entwickelt wurde, verbietet die Praxis der Geldvergabe gegen Zinsen. Wie konventionelle Banken erzielen islamische Banken ihre Gewinne durch die Vergabe von Krediten an Kunden. Während eine Bank jedoch Kredite gegen Zinsen vergibt, tun islamische Banken dies durch Kauf- und Verkaufstransaktionen. Im März 2024 ernannten die Taliban ein Komitee zur Überprüfung der Gesetze für die afghanische Zentralbank und den Geschäftsbankensektor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Taliban erklärten, dass islamische Banken \"das Erzielen von Einkommen durch Zinsen auf Investitionen, Darlehen oder Einlagen\" verbieten (RFE/RL 29.5.2024). Die Auswirkungen dieses Schrittes auf das ohnehin stark geschwächte Finanzsystem werden von Beobachtern kritisch gesehen (BAMF 31.12.2023).Anfang Dezember 2023 kündigte der Leiter der DAB die Umstellung auf ein komplett islamisches Bankensystem an, bei dem Banken keine Profite machen dürfen (AT 3.12.2023; vergleiche BAMF 31.12.2023). Das islamische Bankwesen, das erstmals in den 1970er-Jahren in den Golfstaaten entwickelt wurde, verbietet die Praxis der Geldvergabe gegen Zinsen. Wie konventionelle Banken erzielen islamische Banken ihre Gewinne durch die Vergabe von Krediten an Kunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während eine Bank jedoch Kredite gegen Zinsen vergibt, tun islamische Banken dies durch Kauf- und Verkaufstransaktionen. Im März 2024 ernannten die Taliban ein Komitee zur Überprüfung der Gesetze für die afghanische Zentralbank und den Geschäftsbankensektor. Die Taliban erklärten, dass islamische Banken \"das Erzielen von Einkommen durch Zinsen auf Investitionen, Darlehen oder Einlagen\" verbieten (RFE/RL 29.5.2024). Die Auswirkungen dieses Schrittes auf das ohnehin stark geschwächte Finanzsystem werden von Beobachtern kritisch gesehen (BAMF 31.12.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Dezember 2024 gab die DAB an, dass Bankbeamte im Land wichtige Schritte in verschiedenen Bereichen des Bankwesens und der Dienstleistungserbringung unternommen hatten, was zu einem Anstieg der öffentlichen Einlagen bei Banken und zur Gründung von Bankfilialen in verschiedenen Teilen des Landes führte. Der Sprecher der DAB gab an, dass alle Transaktionen in Geschäftsbanken ohne Zinsen und auf der Grundlage islamischer Gesetze und der Scharia durchgeführt werden (TN 4.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Misstrauen gegenüber Banken und dem Banksystem in Afghanistan ist innerhalb der afghanischen Bevölkerung jedoch weiterhin groß (8am 1.9.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hawala-System Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram (IOM 12.4.2022; vgl. BAMF 12.2022) wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet (IOM 17.9.2024; vgl. 8am 1.9.2025, CGAP 11.2024). Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird und seinen Ursprung im Nahen Osten und in Südasien hat. Vor der Machtübernahme der Taliban befand sich das Hawala-System in Afghanistan in einer Grauzone – weder völlig legal noch illegal (IOM 17.9.2024). Hawaladars haben sich für viele Afghanen zum wichtigsten Finanzdienstleister entwickelt und füllen die Lücken, die der angeschlagene Bankensektor des Landes hinterlassen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hawaladars bieten eine Reihe von Dienstleistungen an, darunter inländische und internationale Geldtransfers, Devisenhandel, Sparprodukte und eine Form der informellen Kreditvergabe. Der Anstieg der Nachfrage nach ihren Dienstleistungen seit 2021 ist auf die Wirtschaftskrise, Migration und das anhaltende Misstrauen gegenüber lokalen Banken zurückzuführen (CGAP 11.2024; vgl. 8am 1.9.2025).Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram (IOM 12.4.2022; vergleiche BAMF 12.2022) wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet (IOM 17.9.2024; vergleiche 8am 1.9.2025, CGAP 11.2024). Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird und seinen Ursprung im Nahen Osten und in Südasien hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor der Machtübernahme der Taliban befand sich das Hawala-System in Afghanistan in einer Grauzone – weder völlig legal noch illegal (IOM 17.9.2024). Hawaladars haben sich für viele Afghanen zum wichtigsten Finanzdienstleister entwickelt und füllen die Lücken, die der angeschlagene Bankensektor des Landes hinterlassen hat. Hawaladars bieten eine Reihe von Dienstleistungen an, darunter inländische und internationale Geldtransfers, Devisenhandel, Sparprodukte und eine Form der informellen Kreditvergabe. Der Anstieg der Nachfrage nach ihren Dienstleistungen seit 2021 ist auf die Wirtschaftskrise, Migration und das anhaltende Misstrauen gegenüber lokalen Banken zurückzuführen (CGAP 11.2024; vergleiche 8am 1.9.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen (BAMF 12.2022; vgl. 8am 1.9.2025). Vertrauen ist der Grundpfeiler des Hawala-Systems, da es sich von den Kunden auf die Sarafs, zwischen den Sarafs [Anm.: auch Geldwechsler, Hawaladar] und ihren Gegenparteien sowie auf die Regulierungsbehörden erstreckt (CGAP 11.2024). Es funktioniert fast weltweit, wird aber vor allem in muslimischen Ländern genutzt. Die Sarafs verfügen dabei über ein weit verflochtenes Netzwerk. Beispielsweise kann eine Person [Anm.: beispielsweise in Österreich] einem Saraf Geld geben. Dieser Saraf hat eine Handelsbeziehung zu einem Saraf in Afghanistan, den er anweisen kann, das Geld nach der Nennung eines vereinbarten Passworts an eine bestimmte Person auszuzahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch Netzwerke zwischen Sarafs kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes. Die Sarafs begleichen ihre Rechnungen durch Überweisungen in die andere Richtung, Banküberweisungen oder Bargeldsendungen (NRC 1.2022; vgl. BAMF 12.2022). Dieses System wird auch in anderen Ländern angewandt. Bei Transaktionen zwischen Iran und Österreich kann beispielsweise in Iran ein Betrag in IRR eingezahlt und eine entsprechende Summe in Österreich in EUR ausbezahlt werden (STDOK 13.10.2025a; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">IRWEX 4.11.2024).Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen (BAMF 12.2022; vergleiche 8am 1.9.2025). Vertrauen ist der Grundpfeiler des Hawala-Systems, da es sich von den Kunden auf die Sarafs, zwischen den Sarafs [Anm.: auch Geldwechsler, Hawaladar] und ihren Gegenparteien sowie auf die Regulierungsbehörden erstreckt (CGAP 11.2024). Es funktioniert fast weltweit, wird aber vor allem in muslimischen Ländern genutzt. Die Sarafs verfügen dabei über ein weit verflochtenes Netzwerk. Beispielsweise kann eine Person [Anm.: beispielsweise in Österreich] einem Saraf Geld geben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Saraf hat eine Handelsbeziehung zu einem Saraf in Afghanistan, den er anweisen kann, das Geld nach der Nennung eines vereinbarten Passworts an eine bestimmte Person auszuzahlen. Durch Netzwerke zwischen Sarafs kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes. Die Sarafs begleichen ihre Rechnungen durch Überweisungen in die andere Richtung, Banküberweisungen oder Bargeldsendungen (NRC 1.2022; vergleiche BAMF 12.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses System wird auch in anderen Ländern angewandt. Bei Transaktionen zwischen Iran und Österreich kann beispielsweise in Iran ein Betrag in IRR eingezahlt und eine entsprechende Summe in Österreich in EUR ausbezahlt werden (STDOK 13.10.2025a; vergleiche IRWEX 4.11.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist jedoch unklar, ob das Hawala-System, das immer noch auf harte Währungen angewiesen ist, angesichts der allgemeinen Wirtschaftskrise weiterhin ordnungsgemäß funktionieren kann. Der Mangel an Bargeld bedeutet, dass Hawaladar-Händler möglicherweise nicht mehr in der Lage sind, Gelder wie bisher auszuzahlen, ähnlich wie bei formellen Banken mit Liquiditätsengpässen (IOM 17.9.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Hawala-Sektor in Afghanistan steht auch vor lokalen Herausforderungen. Der seit 2021 zunehmende Wettbewerb unter den Sarafs hat trotz höherer Transaktionsvolumina zu einem Druck auf die Gewinne geführt. Neue Vorschriften zur Formalisierung des Sektors haben höhere finanzielle und operative Anforderungen eingeführt, die einige kleinere Betreiber nur schwer erfüllen können. Trotz dieser Herausforderungen stehen die Sarafs einer weiteren Formalisierung im Allgemeinen offen gegenüber. Viele bekunden Interesse an Schulungen zu Compliance-Aktivitäten und Vorschriften, die die Realität ihres Geschäfts besser widerspiegeln (CGAP 11.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weltweit betrachtet die internationale Gemeinschaft Hawala jedoch weiterhin mit Skepsis, da es oft nur begrenzt transparent ist, Missbrauchspotenzial birgt und das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (ML/FT) besteht (CGAP 11.2024). Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs 1 ZaDiG 2018 strafbar. Anders als bei Geldwäschedelikten (§ 165 StGB) kommt es auf eine rechtswidrige Herkunft der weitergeleiteten Gelder nicht an. Darüber hinaus ist das Hawala-Geschäft als solches auch nicht erlaubnisfähig. Die beleglose Durchführung von Zahlungstransfers ohne die jeweilige umfängliche Kundenidentifizierung ist ein Verstoß gegen Geldwäscherichtlinien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Derartigen Geschäftsmodellen könnte daher weder in Österreich noch in anderen Mitgliedstaaten der EU eine Erlaubnis erteilt werden (STDOK 23.12.2024 [Iran: Finanztransfers zwischen Iran und Europa - Geldtransfer via Wechselstuben (Sarrafi), Hawala-System]; vgl. IRRASR 14.11.2024). In Österreich sind keine institutionalisierten Hawaladare bekannt (STDOK 23.12.2024 [Iran: Finanztransfers zwischen Iran und Europa - Geldtransfer via Wechselstuben (Sarrafi), Hawala-System]; vgl. IRWEX 4.11.2024).Weltweit betrachtet die internationale Gemeinschaft Hawala jedoch weiterhin mit Skepsis, da es oft nur begrenzt transparent ist, Missbrauchspotenzial birgt und das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (ML/FT) besteht (CGAP 11.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 strafbar. Anders als bei Geldwäschedelikten (Paragraph 165, StGB) kommt es auf eine rechtswidrige Herkunft der weitergeleiteten Gelder nicht an. Darüber hinaus ist das Hawala-Geschäft als solches auch nicht erlaubnisfähig. Die beleglose Durchführung von Zahlungstransfers ohne die jeweilige umfängliche Kundenidentifizierung ist ein Verstoß gegen Geldwäscherichtlinien. Derartigen Geschäftsmodellen könnte daher weder in Österreich noch in anderen Mitgliedstaaten der EU eine Erlaubnis erteilt werden (STDOK 23.12.2024 [Iran: Finanztransfers zwischen Iran und Europa - Geldtransfer via Wechselstuben (Sarrafi), Hawala-System]; vergleiche IRRASR 14.11.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Österreich sind keine institutionalisierten Hawaladare bekannt (STDOK 23.12.2024 [Iran: Finanztransfers zwischen Iran und Europa - Geldtransfer via Wechselstuben (Sarrafi), Hawala-System]; vergleiche IRWEX 4.11.2024). [Anm.: Es darf hier auf den Themenbericht der Staatendokumentation \"Finanztransfers zwischen Iran und Europa\" (STDOK 23.12.2024) hingewiesen werden. Hier finden sich unter anderem auch weitere Informationen zum Hawala-System. Der Themenbericht ist auf COI-CMS und ecoi.net zu finden] Quellen: […] 25 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2025-10-10 14:56 Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt (HRW 12.2.2024; vgl. WHO 4.8.2025, RFE/RL 13.6.2025). Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung (HRW 12.2.2024; vgl. WHO 4.8.2025), vor allem in den ländlichen Gebieten (WHO 4.8.2025). Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können (RFE/RL 13.6.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter (HPW 18.8.2025; vgl. WHO o.D.).Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt (HRW 12.2.2024; vergleiche WHO 4.8.2025, RFE/RL 13.6.2025). Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung (HRW 12.2.2024; vergleiche WHO 4.8.2025), vor allem in den ländlichen Gebieten (WHO 4.8.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können (RFE/RL 13.6.2025). Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter (HPW 18.8.2025; vergleiche WHO o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hilfsorganisationen haben versucht, den Wegfall internationaler Mittel für das öffentliche Gesundheitswesen auszugleichen, und haben mit dem Rückgang der Mittel für humanitäre Hilfe nach 2022 ihren Schwerpunkt auf unmittelbare Hilfsmaßnahmen verlagert. Durch die vorübergehende Unterstützung der öffentlichen Krankenhäuser unmittelbar nach August 2021 konnte ein völliger Zusammenbruch verhindert werden. Dennoch mussten aufgrund fehlender Mittel Kliniken schließen und lokale Hilfsgruppen berichten von Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung (HRW 12.2.2024). Auch eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan berichtet davon, dass der Zugang zu Medikamenten sehr begrenzt ist. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und Medikamente zu kaufen (MaA 29.6.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Viele qualifizierte Ärzte und medizinisches Personal sind nach der Rückkehr der Taliban an die Macht im August 2021 aus Afghanistan geflohen. Das Land hat auch die Dienste von weiblichen Gesundheitsfachkräften verloren, da die Taliban Frauen die Arbeit außerhalb des Hauses verboten haben (RFE/RL 13.6.2025). In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen (IOM 12.1.2023). Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering (HC 31.12.2022; vgl. UNOCHA 1.2023), auch aufgrund der verschiedenen Einschränkungen, mit denen Frauen konfrontiert sind (HRW 12.2.2024; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">MaA 29.6.2023, RFE/RL 13.6.2025). Das Land verfügt nur über 10 Gesundheitsfachkräfte pro 10.000 Einwohner, was deutlich unter dem erforderlichen Verhältnis von 44 Gesundheitsfachkräften pro 10.000 Einwohner für eine angemessene Versorgung liegt (RFE/RL 13.6.2025). Ebenso konzentrieren sich die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen (UNOCHA 1.2023; vgl. RFE/RL 13.6.2025). So sind beispielsweise Bewohner der ländlichen Provinz Uruzgan im Süden gezwungen, sich in der nahe gelegenen Stadt Kandahar im Süden behandeln zu lassen oder nach Kabul zu reisen, das etwa 250 Kilometer entfernt liegt. Viele von ihnen reisen schließlich ins Ausland, um sich dort behandeln zu lassen (RFE/RL 13.6.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023; vgl. RFE/RL 13.6.2025). Eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan weist in diesem Zusammenhang auf den generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten hin. Viele seien auch unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben (MaA 29.6.2023). Ein Mikrobiologe und Leiter eines privaten medizinischen Labors in Kabul räumte ein, dass Diagnosezentren in Afghanistan vor enormen Herausforderungen stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seiner Meinung nach mangelt es dem Land an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen (RFE/RL 13.6.2025).Viele qualifizierte Ärzte und medizinisches Personal sind nach der Rückkehr der Taliban an die Macht im August 2021 aus Afghanistan geflohen. Das Land hat auch die Dienste von weiblichen Gesundheitsfachkräften verloren, da die Taliban Frauen die Arbeit außerhalb des Hauses verboten haben (RFE/RL 13.6.2025). In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen (IOM 12.1.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering (HC 31.12.2022; vergleiche UNOCHA 1.2023), auch aufgrund der verschiedenen Einschränkungen, mit denen Frauen konfrontiert sind (HRW 12.2.2024; vergleiche MaA 29.6.2023, RFE/RL 13.6.2025). Das Land verfügt nur über 10 Gesundheitsfachkräfte pro 10.000 Einwohner, was deutlich unter dem erforderlichen Verhältnis von 44 Gesundheitsfachkräften pro 10.000 Einwohner für eine angemessene Versorgung liegt (RFE/RL 13.6.2025). Ebenso konzentrieren sich die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen (UNOCHA 1.2023; vergleiche RFE/RL 13.6.2025). So sind beispielsweise Bewohner der ländlichen Provinz Uruzgan im Süden gezwungen, sich in der nahe gelegenen Stadt Kandahar im Süden behandeln zu lassen oder nach Kabul zu reisen, das etwa 250 Kilometer entfernt liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Viele von ihnen reisen schließlich ins Ausland, um sich dort behandeln zu lassen (RFE/RL 13.6.2025). Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023; vergleiche RFE/RL 13.6.2025). Eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan weist in diesem Zusammenhang auf den generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten hin. Viele seien auch unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben (MaA 29.6.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Mikrobiologe und Leiter eines privaten medizinischen Labors in Kabul räumte ein, dass Diagnosezentren in Afghanistan vor enormen Herausforderungen stehen. Seiner Meinung nach mangelt es dem Land an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen (RFE/RL 13.6.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die schlechte wirtschaftliche Lage vieler Afghanen sind diese nicht mehr in der Lage, ihre medizinischen Ausgaben zu bestreiten (HRW 12.2.2024: vgl. Ibrahimi et al 4.2025) oder sich und ihre Familien ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Viele Afghanen leiden daher an Unterernährung (HRW 12.2.2024; vgl. UNICEF 16.6.2025, WHO 4.8.2025), von welcher nach Einschätzung von UNICEF auch Millionen von Kindern betroffen sind (UNICEF 16.6.2025). UNICEF schätzte die Zahl der von akuter Unterernährung betroffenen Kinder für das Jahr 2025 auf rund 3,5 Millionen. Diese Kinder haben ein um 33 % höheres Risiko für Wachstumsstörungen und Entwicklungsverzögerungen. Afghanistan liegt weltweit an vierter Stelle, was die Rate schwerer Kinderernährungsarmut angeht. (UNICEF 16.6.2025). Durch die schlechte wirtschaftliche Lage vieler Afghanen sind diese nicht mehr in der Lage, ihre medizinischen Ausgaben zu bestreiten (HRW 12.2.2024: vergleiche Ibrahimi et al 4.2025) oder sich und ihre Familien ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Viele Afghanen leiden daher an Unterernährung (HRW 12.2.2024; vergleiche UNICEF 16.6.2025, WHO 4.8.2025), von welcher nach Einschätzung von UNICEF auch Millionen von Kindern betroffen sind (UNICEF 16.6.2025). UNICEF schätzte die Zahl der von akuter Unterernährung betroffenen Kinder für das Jahr 2025 auf rund 3,5 Millionen. Diese Kinder haben ein um 33 % höheres Risiko für Wachstumsstörungen und Entwicklungsverzögerungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Afghanistan liegt weltweit an vierter Stelle, was die Rate schwerer Kinderernährungsarmut angeht. (UNICEF 16.6.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD) (HC 10.9.2025; vgl. WHO 5.2025, KaN 20.5.2025). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023).In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD) (HC 10.9.2025; vergleiche WHO 5.2025, KaN 20.5.2025). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist (WHO 4.8.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 46 % der Befragten an, Zugang zu Medikamenten zu haben, während 45 % zwar Zugang zu Medikamenten haben, diese aber nicht bezahlen können. 9 % hatten keinen Zugang zu Medikamenten. Was die medizinische Grundversorgung durch einen Hausarzt betrifft, so haben 35 % der Befragten jederzeit Zugang dazu und können sich einen Besuch leisten, während 37 % zwar Zugang haben, sich einen Hausarztbesuch jedoch nicht leisten können. 28 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 12 % der Befragten haben immer Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 28 % haben Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen, können sich diese jedoch nicht leisten, während 60 % überhaupt keinen Zugang dazu haben (STDOK/IPSOS 28.8.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen: […] […] 26 Rückkehr Letzte Änderung 2025-11-07 15:07 Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung (SEM 14.2.2025; vgl. IOM 23.6.2025, UNHCR 16.1.2025). Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt (SEM 14.2.2025). Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 (SEM 14.2.2025; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spiegel 30.8.2024) bzw. Juli 2025 (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025). Die internationale humanitäre Hilfe für die afghanische Bevölkerung schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen (AA 24.7.2025). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit bzw. -verkauf). Sie sind - wie die restliche Bevölkerung - ebenfalls der Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Situation von Frauen und Kindern (AA 24.7.2025).Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung (SEM 14.2.2025; vergleiche IOM 23.6.2025, UNHCR 16.1.2025). Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt (SEM 14.2.2025). Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 (SEM 14.2.2025; vergleiche Spiegel 30.8.2024) bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2025 (AA 24.7.2025; vergleiche Standard 18.7.2025). Die internationale humanitäre Hilfe für die afghanische Bevölkerung schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen (AA 24.7.2025). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit bzw. -verkauf). Sie sind - wie die restliche Bevölkerung - ebenfalls der Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Situation von Frauen und Kindern (AA 24.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025 (Stand August 2025). Eine weitere Million Afghanen wird voraussichtlich aus Pakistan zurückkehren, nachdem die pakistanische Regierung beschlossen hat, den Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger nicht zu verlängern (IOM 7.8.2025; vgl. AA 24.7.2025).Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025 (Stand August 2025). Eine weitere Million Afghanen wird voraussichtlich aus Pakistan zurückkehren, nachdem die pakistanische Regierung beschlossen hat, den Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger nicht zu verlängern (IOM 7.8.2025; vergleiche AA 24.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt hat IOM zwischen dem 1.1.2025 und dem 29.6.2025 714.572 afghanische Migranten registriert, die aus Iran zurückgekehrt sind, 256.000 allein im Juni. Davon waren 99 % ohne Papiere und 70 % wurden zwangsweise zurückgeführt. IOM verzeichnet zusätzlich eine steigende Zahl von Familien, die abgeschoben werden, was eine Veränderung gegenüber den Vormonaten darstellt, als die meisten Rückkehrer alleinstehende junge Männer waren (IOM 30.6.2025). Nach Angaben von UNHCR wurden in den ersten acht Monaten des Jahres 2025 ca. 1,15 Mio. Personen aus Iran nach Afghanistan abgeschoben, rund 60 % aller erfassten Rückkehrer (rd. 1,9 Mio. Personen) (UNHCR 29.8.2025). [Anm.: Für weitere Informationen zu afghanischen Flüchtlingen im Iran wird auf dem Themenbericht der Staatendokumentation \"Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige\" verwiesen (STDOK 13.10.2025b)] In Reaktion auf die hohe Zahl aus Pakistan und Iran freiwillig und unfreiwillig zurückgekehrter afghanischer Staatsangehöriger hat die Taliban-Regierung im Oktober 2023 eine Kommission geschaffen, die die Versorgung dieser Personen koordinieren soll. Die zurückgekehrten Personen sollen bei ihrer Ankunft Obdach, Trinkwasser, Nahrungsmittel, Kleidung, Decken, Gesundheitsleistungen etc. erhalten. Laut Dekret der Taliban-Regierung sollen aus Pakistan zurückgekehrte Personen kurzfristig entweder in Camps versorgt oder bei der Weiterreise in ihre Herkunftsregionen unterstützt werden. Haben sie keinen Besitz, soll ihnen Land zugeteilt werden. Zurückkehrende Geschäftsleute sollen gesondert unterstützt werden, z. B. durch Bereitstellung von Land, Hilfe bei der Re-Etablierung ihrer Geschäftstätigkeiten oder durch Steuerbefreiungen. IOM geht von circa 1,2 Mio. Personen im Jahr 2024 aus. Laut IOM sind im laufenden Jahr bereits über 907.000 afghanische Staatsangehörige aus Iran nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand 5.7.2025). Nach Schätzungen von IOM kehren circa 40 % der Personen danach legal oder illegal wieder nach Iran zurück (AA 24.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Stand Juni 2025 wurde das sogenannte Omari-Camp als zentrale Erstaufnahmeeinrichtung eingerichtet. Dort werde Berichten zufolge auch das sogenannte \"Grenzkonsortium\" verschiedener Organisationen der Vereinten Nationen einen gemeinsamen Service anbieten. Es sollen Bargeldhilfen für Familien, SIM-Karten, Unterkunft und warme Mahlzeiten bereitgestellt werden. Die Taliban-Regierung plane, den Transport von den pakistanischen Grenzübergängen in das \"Camp\" und nach Abschluss der Registrierung nach Kabul zu übernehmen. Von dort aus müssten sich die Rückkehrenden selbst um ihre Weiterreise an ihre Aufnahmeorte kümmern, für die vorab Grundstückbescheinigungen ausgestellt werden sollen. Im Mai 2025 eröffnete der stellvertretende Taliban-Premierminister in den Provinzen Paktia, Paktika, Sar-e Pul und Ghazni mehrere Stadtteile, die der Unterbringung Rückkehrender dienen sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Berichten zufolge seien über 40 solcher Siedlungen geplant (AA 24.7.2025; vgl. IFRC 10.7.2025).Stand Juni 2025 wurde das sogenannte Omari-Camp als zentrale Erstaufnahmeeinrichtung eingerichtet. Dort werde Berichten zufolge auch das sogenannte \"Grenzkonsortium\" verschiedener Organisationen der Vereinten Nationen einen gemeinsamen Service anbieten. Es sollen Bargeldhilfen für Familien, SIM-Karten, Unterkunft und warme Mahlzeiten bereitgestellt werden. Die Taliban-Regierung plane, den Transport von den pakistanischen Grenzübergängen in das \"Camp\" und nach Abschluss der Registrierung nach Kabul zu übernehmen. Von dort aus müssten sich die Rückkehrenden selbst um ihre Weiterreise an ihre Aufnahmeorte kümmern, für die vorab Grundstückbescheinigungen ausgestellt werden sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Mai 2025 eröffnete der stellvertretende Taliban-Premierminister in den Provinzen Paktia, Paktika, Sar-e Pul und Ghazni mehrere Stadtteile, die der Unterbringung Rückkehrender dienen sollen. Berichten zufolge seien über 40 solcher Siedlungen geplant (AA 24.7.2025; vergleiche IFRC 10.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Anm.: Für weitere Informationen zum Thema afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan sei auf das Kapitel Afghanische Flüchtlinge in Pakistan bzw. auf den Themenbericht \"Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige\" verwiesen (STDOK 13.10.2025b).Anmerkung, Für weitere Informationen zum Thema afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan sei auf das Kapitel Afghanische Flüchtlinge in Pakistan bzw. auf den Themenbericht \"Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige\" verwiesen (STDOK 13.10.2025b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch Tadschikistan hat Berichten zufolge angekündigt, eine größere Zahl afghanischer Staatsangehöriger rückführen zu wollen. Seit Mitte Juli wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt. Die Regierung beteuert, es handle sich um Straftäter und Personen ohne Flüchtlingsstatus. Dem stehen die Einschätzung und die Berichte anderer gegenüber, wonach sehr wohl auch Menschen mit Schutzstatus und Kinder rückgeführt würden (AA 24.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Betroffen sind zu großen Teilen alleinstehende Männer. Belastbare Zahlen liegen nicht vor. Laut türkischen Behörden seien 2024 von der Türkei 142.536 Personen in ihre Heimatländer zurückgeführt worden. IOM geht davon aus, dass davon circa die Hälfte auf Rückführungen nach Afghanistan entfiel. Die Organisation erfolgt in direktem Kontakt mit den Taliban-Innenbehörden sowie dem Taliban-Geheimdienst GDI, die bei Ankunft auch ein Screening der Personen durchführen (AA 24.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückführungen und freiwillige Rückkehrer von afghanischen Staatsbürgern aus europäischen Ländern gab es seit der Machtübernahme der Taliban nur in Einzelfällen. Im Jahr 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 gab es keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan aus Europa (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023). In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr (DRC 28.11.2022). Dies zeigt sich beispielsweise in Berichten über die Rückkehr hochrangiger ehemaliger Beamter, von denen einige nach dem Machtwechsel ausgereist waren (SEM 14.2.2025; vgl. AA 24.7.2025). Auch dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 24.7.2025).Rückführungen und freiwillige Rückkehrer von afghanischen Staatsbürgern aus europäischen Ländern gab es seit der Machtübernahme der Taliban nur in Einzelfällen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Jahr 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 gab es keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan aus Europa (SEM 14.2.2025; vergleiche EUAA 12.2023). In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr (DRC 28.11.2022). Dies zeigt sich beispielsweise in Berichten über die Rückkehr hochrangiger ehemaliger Beamter, von denen einige nach dem Machtwechsel ausgereist waren (SEM 14.2.2025; vergleiche AA 24.7.2025). Auch dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 24.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024; vgl. BMI 10.7.2025) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, Landinfo 29.9.2022). Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück (SEM 14.2.2025).Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024; vergleiche BMI 10.7.2025) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vergleiche AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vergleiche AAN 20.1.2024, Landinfo 29.9.2022). Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück (SEM 14.2.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um \"afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen\" (Standard 30.8.2024; vgl. Spiegel 30.8.2024, AA 24.7.2025). Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vgl. AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden (Fokus 16.9.2024). Am 18.7.2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurden (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025). Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um \"afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen\" (Standard 30.8.2024; vergleiche Spiegel 30.8.2024, AA 24.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vergleiche AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden (Fokus 16.9.2024). Am 18.7.2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurden (AA 24.7.2025; vergleiche Standard 18.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz (SRF 13.10.2024; vgl. SEM 14.2.2025), Belgien (CEDOCA 14.12.2023; vgl. SEM 14.2.2025), Frankreich (Franceinfo 19.4.2023; vgl. SEM 14.2.2025) und die Niederlande (MBZ 6.2023; vgl. SEM 14.2.2025). Aus Österreich kam es nach der Machtübernahme durch die Taliban bis Oktober 2025 nur zu freiwilliger Rückkehr afghanischer Staatsbürger. So reisten seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt (BMI 10.7.2025). Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban (Standard 21.10.2025; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">ORF 21.10.2025).Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz (SRF 13.10.2024; vergleiche SEM 14.2.2025), Belgien (CEDOCA 14.12.2023; vergleiche SEM 14.2.2025), Frankreich (Franceinfo 19.4.2023; vergleiche SEM 14.2.2025) und die Niederlande (MBZ 6.2023; vergleiche SEM 14.2.2025). Aus Österreich kam es nach der Machtübernahme durch die Taliban bis Oktober 2025 nur zu freiwilliger Rückkehr afghanischer Staatsbürger. So reisten seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt (BMI 10.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban (Standard 21.10.2025; vergleiche ORF 21.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vgl. IOM 31.7.2025).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern.</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vergleiche IOM 31.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews zu diesem Thema durch. Diesen zufolge kommen viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige jedoch kommen aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Des weiteren gab er an, dass nach seinen Erkenntnissen fast alle afghanischen Migranten in Europa regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan halten. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten diesen oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen (VQ AFGH 13.9.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Basierend auf seinen Interviews zur finanziellen Lage von Rückkehrern, gibt der in Afghanistan tätige Journalist an, dass die Familie des Migranten in der Regel informiert ist, sollte dieser das Land verlassen. So hilft diese häufig bei der Ausreise und unterstützt den Migranten auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt. Der Journalist führt aus, dass in Afghanistan die Unterstützung durch die Familie während der Migration von entscheidender Bedeutung ist und dass das Fehlen einer Familie zu einer tiefen sozialen Verwundbarkeit führen kann. Ein von ihm befragter Stammesältester gibt an, dass jemandem ohne Familie zwar aus Mitgefühl geholfen werden kann, diese Person aber keinen Wert in den Augen der Gemeinschaft habe und mit dieser auch keine enge Beziehung besteht (VQ AFGH 13.9.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Bericht des deutschen Auswärtigen Amts liegen keine Erkenntnisse zu besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen vor. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Einschätzungen der individuellen Gefährdungslage lassen sich aufgrund des fehlenden Rechtsstaats und der willkürlichen und teilweise außergerichtlichen Rechtsprechung nicht treffen (AA 24.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 24.7.2025). Im Hinblick auf jene verurteilten Straftäter, welche im August 2024 aus Deutschland nach Afghanistan rückgeführt wurden, sagte ein Sprecher der Taliban, dass gegen diese kein Strafverfahren in Afghanistan vorliegen würde. Sollte dies der Fall gewesen sein, wären sie einem Richter vorgeführt worden. Er gab weiters an, dass den Taliban keine Informationen über die in Deutschland begangenen Straftaten vorliegen (Fokus 16.9.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen: […] […]“ 1.4.2. Auszug aus der Country Guidance: Afghanistan von EUAA, Stand Mai 2024: „4.1. Article 15(a) QD: death penalty or execution As noted in the chapter Refugee status, some profiles of applicants from Afghanistan may be at risk of death penalty or execution. In such cases, there would often be a nexus to a reason for persecution falling under the definition of a refugee (for example, 3.11. Individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy and 3.17. LGBTIQ persons), and those individuals would qualify for refugee status.</p>\n<p class=\"lf-p\">In cases where there is no nexus to a Convention ground, the need for subsidiary protection under Article 15(a) QD should be examined.</p>\n<p class=\"lf-p\">Death penalty is envisaged under Islamic law. The former Penal Code was reported to significantly limit the number of crimes punishable by the death penalty and the death penalty was rarely carried out in practice. Before the Taliban takeover, in the areas under their control, they imposed punishments through a parallel justice system, based on a strict interpretation of the sharia. This included instances of executions, including public executions by stoning and shooting [Criminal law and customary justice, 1.8., pp. 19, 21; 2.3.3., p. 27; Anti-government elements, 2.5., p. 21; Society-based targeting, 1.6., p. 22]. The justice system imposed following the Taliban takeover is based on sharia, and so are judgements and actions of judges and police officers in Afghanistan under Taliban rule [Targeting 2022, 1.1.4., p. 28]. Capital and corporal punishment are regarded as relevant punishments for certain crimes under sharia according to Taliban officials [Country Focus 2022, 1.5., p. 30].</p>\n<p class=\"lf-p\">The new Taliban justice system was affected by various measures, including the lack of a clear legal framework, the appointment of judges educated in madrassas, the exclusion of Shia jurisprudence, the reliance on informal justice mechanisms for civil and criminal issues, and the delegation of punishment enforcement to individual Taliban fighters and commanders ‘on the spot’ [Country Focus 2023, 1.2.3., pp. 25-26].</p>\n<p class=\"lf-p\">Initially after the takeover, there was reportedly a tendency among Taliban judges not to issue ‘too harsh’ punishments and there were only sporadic local reports on the use of corporal or capital punishments. There have been two cases of public executions being enforced since the Taliban takeover. On 14 November 2022, the Taliban supreme leader ordered all judges to fully implement sharia, including hudud and qisas punishments that includes execution, stoning, flogging and amputation [Country Focus 2023, 1.2.3., pp. 25-26; 4.1.6., p. 63]. Corpses of alleged criminals killed during the de facto authorities’ operations against them have also been put on display, mainly in Herat City but also in Mazar-e Sharif [Country Focus 2023, 1.2.3., p. 26].</p>\n<p class=\"lf-p\">As of June 2022, UNAMA had recorded extrajudicial killings of five women and two men accused of extramarital relationships [Targeting 2022, 1.1.4., p. 35]. According to sharia, zina is punished with stoning or lashing, depending on whether or not the perpetrators are married [Targeting 2022, 5.1.6., p. 94]. In February 2022, a woman and a man were stoned to death for alleged adultery in Badakhshan Province on order by a district judge. In addition, four people were reportedly stoned to death over rape accusation in Uruzgan in December 2021 [Targeting 2022, 1.1.4., p. 35].</p>\n<p class=\"lf-p\">As of 30 June 2023, UNAMA had recorded 218 killings against former civilian and military personnel carried out by the de facto authorities since the Taliban takeover [Country Focus 2023, 4.1.2., pp. 58-59]. According to a source, the reports of civilians being executed seemed to be part of a pattern where the Taliban failed to distinguish civilians from combatants, or resorted to collective punishments in areas of armed resistance [Country Focus 2023, 4.3.3., p. 69]. Various sources reported that, during 2022, the Taliban subjected civilians in Panjshir province to killings and other forms of reprisals that, according to the UN Special Rapporteur appeared to ‘amount to collective punishment’. Also extrajudicial executions, including of groups of NRF fighters, were reportedly linked to the Taliban in 2022 [Country Focus 2023, 4.3.1., p. 66].</p>\n<p class=\"lf-p\">If there is a reasonable degree of likelihood of death penalty or execution, subsidiary protection under Article 15(a) QD shall be granted, unless the applicant is to be excluded in accordance with Article 17 QD.römisch eins f there is a reasonable degree of likelihood of death penalty or execution, subsidiary protection under Article 15(a) QD shall be granted, unless the applicant is to be excluded in accordance with Article 17 QD.</p>\n<p class=\"lf-p\">In some cases, the death penalty would have been imposed for a serious crime committed by the applicant, or for other acts falling within the exclusion grounds (Article 17 QD). Therefore, although the criteria of Article 15(a) QD would be met, exclusion considerations should be examined (see 7. Exclusion).“ […] 4.3. Article 15(c) QD: indiscriminate violence in situations of armed conflict This section focuses on the application of the provision of Article 15(c) QD. Under Article 2(f) QD in conjunction with Article 15(c) QD, subsidiary protection is granted where substantial grounds have been shown for believing that the person would face a real risk of suffering serious harm defined as serious and individual threat to a civilian’s life or person by reason of indiscriminate violence in situations of international or internal armed conflict. […] 4.3.2. Armed conflict (international or internal) Over the summer months of 2021, the Taliban’s offensive advanced rapidly and resulted in them taking over almost all of the country. ANDSF personnel often withdrew from positions without engaging in confrontations. In their statements following the takeover of Kabul in August 2021, the Taliban declared the war to be over [Security September 2021, 1.1.1, p. 11].</p>\n<p class=\"lf-p\">As of spring/summer 2022, the Taliban were in control of all the country’s 34 provinces [Security 2022, 2.1.1, p. 36].</p>\n<p class=\"lf-p\">Two insurgencies have been resisting Taliban rule with armed force: one is driven by resistance groups, including the NRF and AFF, and one is driven by ISKP. These groups have remained active in some areas, but none has been able to hold significant territory or to form a serious threat to the Taliban rule [Country Focus 2023, 1.1., pp. 17-18].</p>\n<p class=\"lf-p\">The NRF, the primary and most developed anti-Taliban resistance movement, declared in February 2022 that its goal was to fight the Taliban and has made attempts to seize direct control of territory from the Taliban government. NRF and affiliated groups have been active mainly in Panjshir Province and adjacent northern areas [COI Update 2022, 3., p. 6; Security 2022, 2.2.1., p. 46]. While these groups proclaimed identical or very similar goals and had the ability to carry out attacks and create insecurity around some roads, sources indicated that they have not been able to merge into one larger resistance movement and lack coordination and resources to seriously contest Taliban rule [Country Focus 2023, 1.1., pp.17-18; Security 2022, 2.2., p. 45].</p>\n<p class=\"lf-p\">Apart from NRF, ISKP also continued to be active in the country. Activity of the ISKP has traditionally been concentrated in Kabul and in the country’s eastern provinces, notably Kunar and Nangarhar, and some northern areas. After the Taliban takeover, ISKP launched several attacks targeting both Taliban and civilians, and causing numerous deaths. The deadliest attacks attributed to or claimed by ISKP have however been directed against certain ethno-religious groups, in particular the Shia Hazara community [Country Focus 2023, 2.2.2., pp. 32-33].</p>\n<p class=\"lf-p\">Given the interpretation of the concept of ‘internal armed conflict’ by the CJEU, and based on the COI, it can be concluded that two main parallel internal armed conflicts, in the meaning of Article 15(c) QD, take place in the territory of Afghanistan: between the Taliban de facto government and resistance groups, including the NRF and AFF; and between the Taliban de facto government and the ISKP.</p>\n<p class=\"lf-p\">Confrontations and incidents in relation to these conflicts primarily affect certain provinces and cities in Afghanistan, however, the situation remains fluid.</p>\n<p class=\"lf-p\">With regard to the provinces where confrontations and incidents take place, the assessment has to proceed to examine whether the remaining criteria under Article 15(c) QD are also (cumulatively) met. […] 4.3.4. Indiscriminate violence […] Assessment of indiscriminate violence in Afghanistan The map below summarises and illustrates the assessment of indiscriminate violence per province:</p>\n<p class=\"lf-p\">No province in Afghanistan is currently assessed to reach such an exceptionally high level of violence that ‘mere presence’ on the territory would be considered sufficient in order to establish a real risk of serious harm under Article 15(c) QD. Also, no province in Afghanistan is currently assessed to reach such a high level of violence that a lower level of individual elements would be considered sufficient in order to substantiate subsidiary protection needs under Article 15(c) QD.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.3.5. Serious and individual threat In the context of the ‘sliding scale’, each case should be assessed individually, taking into account the nature and intensity of the violence in the area, along with the combination of personal circumstances present in the applicant’s case. It is not feasible to provide exhaustive guidance about what the relevant personal circumstances could be and how those should be assessed.In the context of the ‘sliding scale’, each case should be assessed individually, taking into account the nature and intensity of the violence in the area, along with the combination of personal circumstances present in the applicant’s case. römisch eins t is not feasible to provide exhaustive guidance about what the relevant personal circumstances could be and how those should be assessed.</p>\n<p class=\"lf-p\">The text below provides some indications concerning possible considerations and the nature of the assessment. The assessment should take into account the personal circumstances of the applicant as a whole. Depending on the situation in the region of origin, different circumstances may be particularly relevant.</p>\n<p class=\"lf-p\">Indiscriminate violence, examples of relevant personal circumstances</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Age: when assessing the risk of indiscriminate violence, this personal circumstance would be of particular importance in relation to the ability of the person to assess the risks. For example, incidents of children becoming victim of explosive remnants of war continue to be documented in recent reports. Children may also not be in a position to quickly assess a changing situation and avoid the risks it entails. In some cases, elderly age may also impact the person’s ability to assess and avoid risks associated with an armed conflict.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Gender: when assessing the applicability of Article 15(c) QD, it is difficult to ascertain whether and in what circumstances men or women would be at a higher risk in general. It would also depend on other factors, such as the nature of the violence in the area. For example, men may be at higher risk of violence targeting public places, as men are the ones more frequently being outside the home and visiting such locations. On the other hand, general gender norms in Afghanistan suggest that women may have less information regarding the current security situation and the associated risks. Moreover, if the violence moves closer to the residence of people, e.g. in the case of ground engagements in populated areas, women would have a more limited ability to avoid it.</div>\n<p class=\"lf-p\">In the cases when they do have the ability to assess and anticipate the risk, women and girls may also be limited in their ability to avoid the violence, as they need to be accompanied by a close male relative in order to travel within the country.• Gender: when assessing the applicability of Article 15(c) QD, it is difficult to ascertain whether and in what circumstances men or women would be at a higher risk in general. römisch eins t would also depend on other factors, such as the nature of the violence in the area. For example, men may be at higher risk of violence targeting public places, as men are the ones more frequently being outside the home and visiting such locations. On the other hand, general gender norms in Afghanistan suggest that women may have less information regarding the current security situation and the associated risks.</p>\n<p class=\"lf-p\">Moreover, if the violence moves closer to the residence of people, e.g. in the case of ground engagements in populated areas, women would have a more limited ability to avoid it. In the cases when they do have the ability to assess and anticipate the risk, women and girls may also be limited in their ability to avoid the violence, as they need to be accompanied by a close male relative in order to travel within the country.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Health condition and disabilities, including mental health issues: serious illnesses and disabilities may result in restricted mobility for a person, making it difficult for them to avoid immediate risks and, in the case of mental illnesses, it can make them less capable of assessing risks. In other cases, such conditions may require frequent visits to a healthcare facility. The latter may have different implications related to the assessment of the risk under Article 15(c) QD. Taking into account road security in some areas, this may increase the risk of indiscriminate violence as the person would be required to travel. It may also increase the risk when healthcare facilities themselves are reported to be used as a base by an armed group and targeted.</div>\n<p class=\"lf-p\">Moreover, if healthcare facilities are damaged and closed because of fighting, such an applicant may be at a higher risk due to the indirect effects of the indiscriminate violence as they would not be able to access the healthcare they need.• Health condition and disabilities, including mental health issues: serious illnesses and disabilities may result in restricted mobility for a person, making it difficult for them to avoid immediate risks and, in the case of mental illnesses, it can make them less capable of assessing risks. In other cases, such conditions may require frequent visits to a healthcare facility. The latter may have different implications related to the assessment of the risk under Article 15(c) QD.</p>\n<p class=\"lf-p\">Taking into account road security in some areas, this may increase the risk of indiscriminate violence as the person would be required to travel. römisch eins t may also increase the risk when healthcare facilities themselves are reported to be used as a base by an armed group and targeted. Moreover, if healthcare facilities are damaged and closed because of fighting, such an applicant may be at a higher risk due to the indirect effects of the indiscriminate violence as they would not be able to access the healthcare they need.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Economic situation: applicants in a particularly dire economic situation may also be less able to avoid the risks associated with indiscriminate violence. They may be forced to expose themselves to risks such as working in areas which are affected by violence in order to meet their basic needs. They may also have less resources to avoid an imminent threat by relocating to a different area.</div></div>", "next": 238948}