{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Mangels Anfechtung in der Beschwerde – die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids vom 11.02.2025 wurden im Umfang der Anerkennung ausdrücklich nicht bekämpft – ist sohin diesbezüglich bereits von einer Teilrechtskraft des angefochtenen Bescheids auszugehen, sodass der erkennende Senat im Zusammenhang mit der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung „Verschlechterung einer atopischen Dermatitis“ grundsätzlich lediglich über die Frage der Zulässigkeit der von der belangten Behörde angenommenen „Halbkausalität“ zu entscheiden hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes lauten auszugsweise:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 1 hat der Bund für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf GrundGemäß Paragraph eins, hat der Bund für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund 1. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, oder1. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,, oder 2. des bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder2. des bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1948,, oder 3. einer behördlichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder3. einer behördlichen Anordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder 4. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder4. des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1977, bzw. des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1978,, oder 5. des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975,5. des Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1975,, verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 1b Abs. 1 hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.Gemäß Paragraph eins b, Absatz eins, hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat gemäß Abs. 2 durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat gemäß Absatz 2, durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§ 1. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen 1. COVID-19, 2. Diphtherie, 3. Frühsommermeningoencephalitis, 4. Haemophilus influenzae b, 5. Hepatitis B, 6. Humane Papillomviren (HPV), 7. Influenza, 8. Masern, 9. Meningokokken, 10. Mumps, 11. Pertussis (Keuchhusten), 12. Pneumokokken, 13. Poliomyelitis (Kinderlähmung), 14. Rotavirus-Infektionen, 15. Röteln, 16. Tetanus (Wundstarrkrampf).“ Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX .04.2021 die zweite Teilimpfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX / XXXX verabreicht.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .04.2021 die zweite Teilimpfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff römisch 40 des Herstellers römisch 40 / römisch 40 verabreicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt, war XXXX zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen. Für Schäden aus der dem Beschwerdeführer verabreichten Impfung mit dem in Österreich zugelassenen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Wie festgestellt, war römisch 40 zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen. Für Schäden aus der dem Beschwerdeführer verabreichten Impfung mit dem in Österreich zugelassenen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund der COVID-19-Impfung am XXXX .04.2021 an seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar insbesondere durch das Auftreten von Schmerzen im Hals- und Ohrbereich, Sehverschlechterungen, Hörverschlechterungen, Schwindel- und Schwächegefühl, Atemproblemen bei Belastung, extremer Müdigkeit, Hautausschlägen, Entzündungen, Abszessen, Gelenksschmerzen, Abgeschlagenheit, Muskelschwäche, Konzentrationsschwierigkeiten sowie Gedächtnisproblemen.Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund der COVID-19-Impfung am römisch 40 .04.2021 an seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar insbesondere durch das Auftreten von Schmerzen im Hals- und Ohrbereich, Sehverschlechterungen, Hörverschlechterungen, Schwindel- und Schwächegefühl, Atemproblemen bei Belastung, extremer Müdigkeit, Hautausschlägen, Entzündungen, Abszessen, Gelenksschmerzen, Abgeschlagenheit, Muskelschwäche, Konzentrationsschwierigkeiten sowie Gedächtnisproblemen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen bedeutet dies:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie ausgeführt, war nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer das Krankheitsbild einer Myalgischen Enzephalomyelitis, eines Chronic-Fatigue-Syndroms oder eines „Post-Vac-Syndroms“ vorliegt. Die Anerkennung als Impfschaden scheidet daher bereits aus diesem Grund aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verschlechterung einer vorbestehenden Dermatitis wird hingegen in der wissenschaftlichen Literatur als Bild eines möglichen Impfschadens beschrieben. Wenngleich beim Beschwerdeführer somit eine Dermatitis bereits vor der angeschuldigten Impfung vorgelegen ist, handelt es sich bei der eingetretenen Verschlechterung um das Bild eines möglichen Impfschadens. Da die Verschlechterung innerhalb des im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten ist und zudem keine wahrscheinlichere Ursache vorliegt, war - ungeachtet der bereits eingetretenen Teilrechtskraft - jedenfalls vom Vorliegen eines Impfschadens auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenngleich vor der angeschuldigten Impfung zwar ein weitgehend beschwerdefreies Intervall vorgelegen ist, so war die Dermatitis als solche dennoch vorbestehend, sodass die Anerkennung einer bloßen Verschlechterung nicht als rechtswidrig oder korrekturbedürftig erkannt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den infolge der angeschuldigten Impfung kurzzeitig aufgetretenen Beschwerden in der Dauer von wenigen Minuten handelt es sich um übliche Impfnebenwirkungen, sodass es mangels Erheblichkeit keiner separaten Anerkennung als Impfschaden bedarf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die übrigen der geltend gemachten Beschwerden werden zwar teilweise in der Fachinformation des Herstellers genannt, entsprechen jedoch in der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Form nicht dem Bild eines Impfschadens. Auch war nicht von einem Auftreten bzw. einer Verschlechterung dieser Beschwerden innerhalb der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit auszugehen. Es ist wahrscheinlicher, dass diese Beschwerden bereits vorbestehend waren und etwaige Verschlechterungen auf den natürlichen Krankheitsfortschritt zurückzuführen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Impfschadengesetz sind als Entschädigung wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung, zu leisten:Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Impfschadengesetz sind als Entschädigung wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung, zu leisten:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;1. Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Pflegezulage gemäß § 27 HVG;2. Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG;</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 21 Abs. 1 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 21 Abs. 2 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes lautet auszugsweise wie folgt: § 1. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt sind. Hiebei sind die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, anzuwenden. Paragraph eins, (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt sind. Hiebei sind die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150, anzuwenden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken. § 2. (1) Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen. Paragraph 2, (1) Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind, kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatze festgestellt werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen. § 3. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren.Paragraph 3, Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß Paragraph 2, des Heeresversorgungsgesetzes zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die maßgeblichen Richtsatzpositionen lauten gegenständlich wie folgt: „ABSCHNITT IX„ABSCHNITT römisch neun Haut- und Geschlechtskrankheiten</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Ekzem:</div>\n<p class=\"lf-p\">Je nach Ausdehnung und Entzündungsgrad:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">696.</span>An Händen und Füßen, einseitig oder beidseitig 20 – 60 697. Am Stamm 20 – 70 698. An Gliedmaßen mit Ausnahme von Händen und Füßen 20 – 50 699. Im Gesicht oder generalisiert 30 – 100 Nachsatz: Bei Ekzemen an Amputationsstümpfen ist die MdE. für die Amputation um mindestens 10 erhöht anzuwenden.“ Da es sich bei Ekzemen um entzündliche Hautreaktionen handelt, die sich durch starken Juckreiz, Rötungen, und trockene oder schuppige Haut äußern, wird seitens des erkennenden Senates – im Übrigen entsprechend der dem teilrechtskräftigen Ausspruch zu Grunde liegenden sachverständigen Beurteilung – davon ausgegangen, dass die Dermatitis des Beschwerdeführers samt Pruritus am ehesten den Ekzemen entspricht. Die Einschätzung hat somit gemäß den Richtsatzpositionen g.Z. IX/a/696 bis IX/a/699 zu erfolgen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Da der Ausschlag nicht lokalisiert auftritt und sich in der mündlichen Verhandlung ergab, dass zumindest von einem zeitweisen Befall des Gesichts auszugehen ist, ist die Richtsatzposition IX/a/699 heranzuziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb des damit eröffneten Rahmensatzes von 30 bis 100 v.H. ist die Einschätzung mit dem unteren Rahmensatzwert von 30 v.H. angemessen. Gegen eine Höherbewertung spricht zunächst die im Gesamtbild geringe bis allenfalls vorübergehend mittelschwere Ausprägung des Hautbefalls. Aus dem Kurbefund XXXX vom XXXX .03.2023 ergibt sich ausdrücklich, dass sich die Hautveränderungen auf etwa 20 % der Körperoberfläche erstrecken und nur als einzelne ekzematöse Hautveränderungen zu klassifizieren sind, nicht hingegen als flächenhafte Hautmanifestation. Im Befund ist die Rede von geringgradiger Infiltration, geringgradiger Schuppenbildung, einem mittelgradigen Erythem, keinen Kratzeffloreszenzen und keiner Lichenifikation, was in Summe gegen einen sonderlich schweren Verlauf spricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der Sachverständige MR Dr. XXXX hat in seinem Untersuchungsbefund vom XXXX .07.2025 lediglich geringe interdigitale Ekzemhinweise objektivieren können.Innerhalb des damit eröffneten Rahmensatzes von 30 bis 100 v.H. ist die Einschätzung mit dem unteren Rahmensatzwert von 30 v.H. angemessen. Gegen eine Höherbewertung spricht zunächst die im Gesamtbild geringe bis allenfalls vorübergehend mittelschwere Ausprägung des Hautbefalls. Aus dem Kurbefund römisch 40 vom römisch 40 .03.2023 ergibt sich ausdrücklich, dass sich die Hautveränderungen auf etwa 20 % der Körperoberfläche erstrecken und nur als einzelne ekzematöse Hautveränderungen zu klassifizieren sind, nicht hingegen als flächenhafte Hautmanifestation.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Befund ist die Rede von geringgradiger Infiltration, geringgradiger Schuppenbildung, einem mittelgradigen Erythem, keinen Kratzeffloreszenzen und keiner Lichenifikation, was in Summe gegen einen sonderlich schweren Verlauf spricht. Auch der Sachverständige MR Dr. römisch 40 hat in seinem Untersuchungsbefund vom römisch 40 .07.2025 lediglich geringe interdigitale Ekzemhinweise objektivieren können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der schwankenden Intensität ist anzumerken, dass im Falle einer maßgeblichen Besserung oder Linderung der Beschwerden während unterschiedlicher Zeiträume ein unterschiedlicher Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen ist. Dies ist jedoch nicht so zu verstehen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit jeweils wochenweise oder allenfalls auch tageweise unterschiedlich zu bewerten wäre, sondern ist diesfalls die jeweilige Durchschnittsintensität während eines abgrenzbaren Zeitraumes heranzuziehen (vgl. etwa die Richtsatzpositionen IV/v/ 571 bis IV/v/574, welche implizit von dieser Betrachtungsweise ausgehen). Zu berücksichtigen ist daher weiters, dass die Beteiligung des Gesichts, die für die Anwendbarkeit der Richtsatzposition IX/a/699 maßgeblich ist, nicht durchgängig, sondern lediglich in wiederkehrenden Phasen in variierender Intensität vorliegt und nicht von einem ausgedehnten oder das gesamte Gesicht erfassenden Geschehen auszugehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daneben bestehen längere Phasen, in denen das Gesicht gänzlich unauffällig erscheint.Hinsichtlich der schwankenden Intensität ist anzumerken, dass im Falle einer maßgeblichen Besserung oder Linderung der Beschwerden während unterschiedlicher Zeiträume ein unterschiedlicher Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen ist. Dies ist jedoch nicht so zu verstehen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit jeweils wochenweise oder allenfalls auch tageweise unterschiedlich zu bewerten wäre, sondern ist diesfalls die jeweilige Durchschnittsintensität während eines abgrenzbaren Zeitraumes heranzuziehen vergleiche etwa die Richtsatzpositionen IV/v/ 571 bis IV/v/574, welche implizit von dieser Betrachtungsweise ausgehen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu berücksichtigen ist daher weiters, dass die Beteiligung des Gesichts, die für die Anwendbarkeit der Richtsatzposition IX/a/699 maßgeblich ist, nicht durchgängig, sondern lediglich in wiederkehrenden Phasen in variierender Intensität vorliegt und nicht von einem ausgedehnten oder das gesamte Gesicht erfassenden Geschehen auszugehen ist. Daneben bestehen längere Phasen, in denen das Gesicht gänzlich unauffällig erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz der Hauterkrankung in der Lage ist, seinen Alltag uneingeschränkt zu bewältigen. Die Erkrankung beeinträchtigt den Beschwerdeführer im Wesentlichen durch den – durchaus nicht zu bagatellisierenden – Juckreiz sowie das wiederkehrende Auftreten ekzematöser Hautveränderungen, ohne jedoch eine maßgebliche körperliche oder funktionelle Einschränkung herbeizuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt entspricht das Krankheitsbild nach dem persönlichen Eindruck des erkennenden Senates damit dem unteren Rahmensatz der Richtsatzposition IX/a/699, sodass die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 30 v.H. einzuschätzen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Zeitraum ab 01.03.2024 bis laufend bedeutet dies:</p>\n<p class=\"lf-p\">Lfd. Nr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung(en) Positionsnummer MdE 1 Verschlechterung einer atopischen Dermatitis g.Z. IX/a/699 30 v.H.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 30 v.H.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur von der belangten Behörde angenommenen „Halbkausalität“:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der in Rechtsprechung und Lehre zur Beurteilung der Bedingtheit der Minderung der Erwerbsfähigkeit entwickelten Theorie der „wesentlichen Bedingung“ ist eine Bedingung nur dann wesentlich für den Erfolg, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist eine wesentliche Bedingung (vgl. VwGH 28.05.1997, 94/12/0042; 25.09.2002, 2001/12/0243).Nach der in Rechtsprechung und Lehre zur Beurteilung der Bedingtheit der Minderung der Erwerbsfähigkeit entwickelten Theorie der „wesentlichen Bedingung“ ist eine Bedingung nur dann wesentlich für den Erfolg, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist eine wesentliche Bedingung vergleiche VwGH 28.05.1997, 94/12/0042; 25.09.2002, 2001/12/0243).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren nach den Sozialentschädigungsgesetzen wird auch der Anteil einer Gesundheitsschädigung, der zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (sogenannte „Verschlimmerungskomponente“; Hinweis E 26.9.1991, 89/09/0030), entschädigt. Diese Anerkenntnisform ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn eine schon vor dem Ereignis vorhanden gewesene Gesundheitsschädigung durch das Ereignis ungünstig beeinflusst - verschlimmert - worden ist. Diesem Regelfall der Verschlimmerung ist es gleichzuhalten, wenn eine Gesundheitsschädigung vor dem Ereignis zwar nicht klinisch manifest, aber pathologisch-anatomisch vorhanden war und dieser Zustand durch das schädigende Ereignis nachteilig verändert worden ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 25.09.1992, 92/09/0132).Im Verfahren nach den Sozialentschädigungsgesetzen wird auch der Anteil einer Gesundheitsschädigung, der zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (sogenannte „Verschlimmerungskomponente“; Hinweis E 26.9.1991, 89/09/0030), entschädigt. Diese Anerkenntnisform ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn eine schon vor dem Ereignis vorhanden gewesene Gesundheitsschädigung durch das Ereignis ungünstig beeinflusst - verschlimmert - worden ist. Diesem Regelfall der Verschlimmerung ist es gleichzuhalten, wenn eine Gesundheitsschädigung vor dem Ereignis zwar nicht klinisch manifest, aber pathologisch-anatomisch vorhanden war und dieser Zustand durch das schädigende Ereignis nachteilig verändert worden ist vergleiche VwGH 25.09.1992, 92/09/0132).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die pauschale Annahme eines „halbkausalen“ Anteils ist daher rechtswidrig (vgl. VwGH XXXX .02.2019, Ra 2018/09/0031).Die pauschale Annahme eines „halbkausalen“ Anteils ist daher rechtswidrig vergleiche VwGH römisch 40 .02.2019, Ra 2018/09/0031).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall hat sich infolge eines weitgehend beschwerdefreien Intervalls eine vorbestehende Gesundheitsschädigung, die sohin mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0 v.H. einzuschätzen wäre, aufgrund der angeschuldigten Impfung längerfristig verschlechtert, sodass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nunmehr mit 30 v.H. anzunehmen ist. Für ebendiese Verschlechterung um 30 v.H. ist die angeschuldigte Impfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung kausal.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher ist der Anteil von 30 v.H. – die so genannte „Verschlimmerungskomponente“ – bei der Berechnung der Beschädigtenrente heranzuziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Bemessungsgrundlage:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bemessungsgrundlage bildet gemäß § 24 Abs. 1 HVG in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Milizübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, dass eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.Bemessungsgrundlage bildet gemäß Paragraph 24, Absatz eins, HVG in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Milizübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, dass eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Einkommen gilt gemäß § 24 Abs. 2 HVG der Arbeitslohn. Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Als Arbeitslohn gelten nicht die im § 49 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Leistungen. Einkünfte in ausländischer Währung sind nach dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse des Monates umzurechnen, in dem sie erzielt worden sind; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen.Als Einkommen gilt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, HVG der Arbeitslohn.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Als Arbeitslohn gelten nicht die im Paragraph 49, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Leistungen. Einkünfte in ausländischer Währung sind nach dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse des Monates umzurechnen, in dem sie erzielt worden sind; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24a gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (§ 55) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b, so sind gemäß § 24 Abs. 9 HVG der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles gemäß § 24b als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.Liegt die unter Bedachtnahme auf Paragraph 24 a, gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (Paragraph 55,) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 24 b,, so sind gemäß Paragraph 24, Absatz 9, HVG der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles gemäß Paragraph 24 b, als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bemessungsgrundlage ist gemäß § 24 Abs. 10 HVG auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.Die Bemessungsgrundlage ist gemäß Paragraph 24, Absatz 10, HVG auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen gemäß §§ 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) werden gemäß § 55 Abs. 1 HVG mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.Die Beschädigtenrenten (Paragraph 23, Absatz 3,), die Erhöhungsbeträge (Paragraph 23, Absatz 5,), die Familienzuschläge (Paragraph 26,), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 26 b,), die Zulagen gemäß Paragraphen 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 29 a,) werden gemäß Paragraph 55, Absatz eins, HVG mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erhöhungsbetrag (Paragraph 23, Absatz 5,) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 26 a,) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der Beschwerdeführer im Bemessungszeitraum vor dem schädigenden Ereignis lediglich eine Alterspension bezog, sohin lediglich über Einkünfte aus unselbständiger Arbeit verfügte (vgl. § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG), ist gemäß § 24 Abs. 2 HVG auf seinen Arbeitslohn abzustellen. Der Begriff des Arbeitslohns ist gemäß der Legaldefinition des § 24 Abs. 2 zweiter Satz HVG zu verstehen als Geld- und Sachbezüge, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld.Da der Beschwerdeführer im Bemessungszeitraum vor dem schädigenden Ereignis lediglich eine Alterspension bezog, sohin lediglich über Einkünfte aus unselbständiger Arbeit verfügte vergleiche Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG), ist gemäß Paragraph 24, Absatz 2, HVG auf seinen Arbeitslohn abzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff des Arbeitslohns ist gemäß der Legaldefinition des Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz HVG zu verstehen als Geld- und Sachbezüge, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da somit keine Einkünfte vorliegen, die dieser Definition entsprechen (vgl. z.B. BVwG 26.01.2026, W269 2285391-1 sowie XXXX .10.2025, W135 2307938-1), war stattdessen die Mindestbemessungsgrundlage des § 24b Abs. 2 HVG heranzuziehen, die für das Jahr 2024 – da der Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem schädigenden Ereignis erfolgt ist und der Rentenanfall daher mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat anzunehmen ist – € 911,30 beträgt.Da somit keine Einkünfte vorliegen, die dieser Definition entsprechen vergleiche z.B. BVwG 26.01.2026, W269 2285391-1 sowie römisch 40 .10.2025, W135 2307938-1), war stattdessen die Mindestbemessungsgrundlage des Paragraph 24 b, Absatz 2, HVG heranzuziehen, die für das Jahr 2024 – da der Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem schädigenden Ereignis erfolgt ist und der Rentenanfall daher mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat anzunehmen ist – € 911,30 beträgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Höhe der Beschädigtenrente:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird gemäß § 23 Abs. 1 HVG nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H.Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird gemäß Paragraph 23, Absatz eins, HVG nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber gelten gemäß § 23 Abs. 2 HVG als Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v. H.Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber gelten gemäß Paragraph 23, Absatz 2, HVG als Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschädigtenrente beträgt gemäß § 23 Abs. 3 HVG im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 2) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente um 20 v. H. ihres Betrages zu erhöhen.Die Beschädigtenrente beträgt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, HVG im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 2,) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Absatz 2,) ist die Beschädigtenrente um 20 v. H. ihres Betrages zu erhöhen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da gegenständlich keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, beträgt die Beschädigtenrente jenen Teil der zwei Drittel der Bemessungsgrundlage bildenden Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschädigtenrente ist somit für die Zeit ab 01.03.2024 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. wie folgt zu berechnen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bemessungsgrundlage (BMGL) EUR 911,30 Vollrente (= 2/3 der BMGL) EUR 607,53 Rente nach einer MdE von 30 v.H.</p>\n<p class=\"lf-p\">EUR 182,26 Beschädigtenrente gerundet gemäß § 70 HVG für die Zeit ab 01.03.2024Beschädigtenrente gerundet gemäß Paragraph 70, HVG für die Zeit ab 01.03.2024 EUR 182,30 Die so errechnete Beschädigtenrente ist gemäß § 46b HVG iVm § 3 Abs. 4 Impfschadengesetz mit dem vom Bundesminister für Arbeit und Soziales festgesetzten Anpassungsfaktor aufzuwerten.Die so errechnete Beschädigtenrente ist gemäß Paragraph 46 b, HVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, Impfschadengesetz mit dem vom Bundesminister für Arbeit und Soziales festgesetzten Anpassungsfaktor aufzuwerten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Heranziehung des Anpassungsfaktors für 2025 von 1,046 beträgt die Beschädigtenrente ab 01.01.2025 € 190,70.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Heranziehung des Anpassungsfaktors für 2026 von 1,027 beträgt die Beschädigtenrente ab 01.01.2026 € 195,80.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit war spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend war im zu beurteilenden Fall nämlich, ob und in welchem Ausmaß die vom Beschwerdeführer behaupteten Gesundheitsschädigungen auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen waren. Diese Tatfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung eines weiteren Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantwortet und wurden die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen dafür dargelegt. Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). Auch ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung vom Verwaltungsgericht zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist (VwGH 04.02.2025, Ra 2023/11/0116). Auch die Frage, welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das Verwaltungsgericht folgt, hat es nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung danach zu prüfen, welchem Gutachten die höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung aber nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 8.6.2022, Ra 2022/11/0060, mwN).Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend war im zu beurteilenden Fall nämlich, ob und in welchem Ausmaß die vom Beschwerdeführer behaupteten Gesundheitsschädigungen auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen waren. Diese Tatfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung eines weiteren Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantwortet und wurden die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen dafür dargelegt. Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat vergleiche VwGH 27.02.2002, 97/13/0222).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung vom Verwaltungsgericht zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist (VwGH 04.02.2025, Ra 2023/11/0116). Auch die Frage, welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das Verwaltungsgericht folgt, hat es nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung danach zu prüfen, welchem Gutachten die höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung aber nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist vergleiche VwGH 8.6.2022, Ra 2022/11/0060, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet der eingetretenen Teilrechtskraft wurde weiters unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung zur Theorie der wesentlichen Bedingung dargelegt, weshalb aufgrund des unmittelbaren persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. auszugehen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2310153.1.00</p></div>", "next": 0}