{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Weitere Mitarbeiter gaben an, dass sie die Behandlung durch den BF an ihre psychischen Leistungsgrenzen gebracht hätte, sie jedoch aus diversesten Gründen trotzdem nicht in den Krankenstand gegangen sind (vgl dazu jeweils die Antworten zur Frage 6 im Fragenkatalog, zB B [EB 428], W [EB-489], F [EB-551]). Weitere Mitarbeiter gaben an, dass sie die Behandlung durch den BF an ihre psychischen Leistungsgrenzen gebracht hätte, sie jedoch aus diversesten Gründen trotzdem nicht in den Krankenstand gegangen sind vergleiche dazu jeweils die Antworten zur Frage 6 im Fragenkatalog, zB B [EB 428], W [EB-489], F [EB-551]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der DA verwies hinsichtlich der oa strafrechtlichen Verdachtsgründe auf die noch offenen Ermittlungen des BAK dazu und die diesbezügliche Unzuständigkeit der Dienstbehörde im Falle des Verdachtes gerichtlich strafbarer Handlungen. Die StA habe nach den Informationen des BAK in allen Punkten einen Ermittlungsauftrag erteilt (VHS 9).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 12 verweist der BF darauf, dass er die LED-Gespräche schon seit 2017 so gemacht habe und nie eine Rückmeldung erhalten habe, dass das nicht weisungskonform wäre. Er habe die Durchführung in der vorgesehenen EXCEL-Tabelle eingetragen und sei diese von der Dienstbehörde zur Kenntnis genommen worden. Er habe den Beginn der Mitarbeitergespräche per Mail oder im Zuge der Montagsbesprechungen angekündigt. Er habe die Mitarbeiter auch oftmals gefragt, ob sie Verbesserungsaufträge hätten und wie sie ihn als Abteilungsleiter sehen würden. Niemals sei ihm ein für diese unangenehmer Führungsstil von diesen mitgeteilt worden (OZ 11, 10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hier verkennt der BF, dass es in erster Linie um die gesetzeskonforme Durchführung geht und nicht um den Inhalt der EXCEL-Tabelle. Ein allfälliges Kontrollversagen der vorgesetzten Stellen diesbezüglich kann ihn nicht exkulpieren, weil er als Jurist zweifellos die gesetzlichen Bestimmungen dazu § 45 ff BDG und auch die einschlägigen Erlässe kannte bzw zu kennen hatte. Allenfalls läge dazu ein Milderungsgrund vor, der aber im Suspendierungsverfahren noch nicht von Relevanz ist. Hier verkennt der BF, dass es in erster Linie um die gesetzeskonforme Durchführung geht und nicht um den Inhalt der EXCEL-Tabelle. Ein allfälliges Kontrollversagen der vorgesetzten Stellen diesbezüglich kann ihn nicht exkulpieren, weil er als Jurist zweifellos die gesetzlichen Bestimmungen dazu Paragraph 45, ff BDG und auch die einschlägigen Erlässe kannte bzw zu kennen hatte. Allenfalls läge dazu ein Milderungsgrund vor, der aber im Suspendierungsverfahren noch nicht von Relevanz ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorgaben des § 45a BDG wurden – den Angaben der Mitarbeiter:innen in Ihren Stellungnahmen nach (Antworten zu Frage 23) – zum Teil tatsächlich nicht eingehalten, wenn den Mitarbeitern keine Ausfertigung übergeben wurde, die Dokumentation nicht von diesen unterschrieben wurde und seitens des BF monologartig erfolgt ist. Wobei die zu diesem Punkt vorgelegten Tabellen (EB-803ff) nicht aussagekräftig sind, weil es um die Formulare geht, die in den Personalabteilungen, bei entsprechend korrekter Führung vorhanden sein müssten. Dazu werden die einzelnen Mitarbeiter:innen konkret niederschriftlich zu befragen sein, weil die Angaben in den Stellungnahmen dazu unterschiedlich sind und im Einleitungsbeschluss ganz konkrete anzuführen ist, bei welchen Mitarbeitern die gesetzlichen Vorgaben in welchen Jahren nicht eingehalten wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorgaben des Paragraph 45 a, BDG wurden – den Angaben der Mitarbeiter:innen in Ihren Stellungnahmen nach (Antworten zu Frage 23) – zum Teil tatsächlich nicht eingehalten, wenn den Mitarbeitern keine Ausfertigung übergeben wurde, die Dokumentation nicht von diesen unterschrieben wurde und seitens des BF monologartig erfolgt ist. Wobei die zu diesem Punkt vorgelegten Tabellen (EB-803ff) nicht aussagekräftig sind, weil es um die Formulare geht, die in den Personalabteilungen, bei entsprechend korrekter Führung vorhanden sein müssten. Dazu werden die einzelnen Mitarbeiter:innen konkret niederschriftlich zu befragen sein, weil die Angaben in den Stellungnahmen dazu unterschiedlich sind und im Einleitungsbeschluss ganz konkrete anzuführen ist, bei welchen Mitarbeitern die gesetzlichen Vorgaben in welchen Jahren nicht eingehalten wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 13 und Punkt 14 die auf den Angaben der genannten Zeugen basieren, wollte der BF in der Verhandlung nicht Stellung nehmen (VHS 11). Er hat sich aber in seiner Stellungnahme vom 20.05.2026 (OZ 11) dazu geäußert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 13 „ XXXX “sprach der BF in seiner Stellungnahme vom 20.05.2026 (OZ 11, 13) von einem unklaren Vorwurf, weil der XXXX (MP) am Flughafen SAL XXXX BURG angekommen sei und nicht am XXXX , sodass kein Konnex zu dem Vorfall mit XXXX (dem potentiellen Angreifer) hergestellt werden könne. Im Planungsprozess, bei dem auch die knappen Ressourcen zu berücksichtigen seien, sei lediglich die Vorgangsweise erörtert worden. ES könne sich in dieser Phase bis zu letzten Minute etwas ändern. Letztlich sei der MP ohnedies in Absprache mit ihm in Empfang genommen worden. Zu Punkt 13 „ römisch 40 “sprach der BF in seiner Stellungnahme vom 20.05.2026 (OZ 11, 13) von einem unklaren Vorwurf, weil der römisch 40 (MP) am Flughafen SAL römisch 40 BURG angekommen sei und nicht am römisch 40 , sodass kein Konnex zu dem Vorfall mit römisch 40 (dem potentiellen Angreifer) hergestellt werden könne. Im Planungsprozess, bei dem auch die knappen Ressourcen zu berücksichtigen seien, sei lediglich die Vorgangsweise erörtert worden. ES könne sich in dieser Phase bis zu letzten Minute etwas ändern. Letztlich sei der MP ohnedies in Absprache mit ihm in Empfang genommen worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dieser Rechtfertigung bestreitet der BF, dass er die Weisung erteilt habe, die Weisung der der XXXX vom 18.10.2024 nicht zu befolgen. Es steht daher seine Aussage gegen die Aussage des CK. Mit dieser Rechtfertigung bestreitet der BF, dass er die Weisung erteilt habe, die Weisung der der römisch 40 vom 18.10.2024 nicht zu befolgen. Es steht daher seine Aussage gegen die Aussage des CK.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 14 wurde in der Stellungnahme (OZ 11, 33) ebenfalls ausgeführt, dass der Vorwurf unklar sei. Wobei es zutreffend sei, dass er im Zuge der Feierlichkeiten ein Glas Wein konsumiert habe, nachdem der Bewachungsdienst für ihn beendet gewesen wäre, weil genügend anderes Bewachungspersonal (COBRA, vier seiner Mitarbeiter) anwesend gewesen sei. Sei Verbleib habe nur mehr repräsentativen Charakter gehabt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit hat der BF den Vorwurf bestätigt, dass er entgegen Pkt 2.8. der APD-RL Alkohol konsumiert hat, während er noch im Dienst war, weil offen bleibt, wenn er – alleine an der Bar sitzend – repräsentiert haben will.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 15 verwies der BF auf seine Stellungnahme vom 09.02.2026 (SP-179), wo er einräumte aus der Emotion teilweise überschießende, aber inhaltlich berechtigte Kritik geäußert zu haben. Dies jedoch nie öffentlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem steht ua die Aussage des R entgegen, der angab, der BF habe sich auch ihm gegenüber über den Z abfällig geäußert und er glaube, er habe sich auch in den Montagsbesprechungen (rund 10 Teilnehmer) über diesen lustig gemacht bzw diesen als unfähig dargestellt (EB-248). Die diffamierenden Äußerungen bestritt der BF (OZ 11, 33).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 16 hat der BF die Aussage „Rotzdirndl“ eingeräumt und diese mit seinem Ärger über eine nicht getätigte Rückmeldung begründet. Es sei ein vertrauliches Vier-Augen-Gespräch mit dem Leiter der Personalabteilung gewesen (VHS 11 und OZ 11,33).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 17 verwies der BF wieder auf seine Stellungnahme vom 09.02.2026 (SP-180), wo der BF angeführt habe, das sei eine berechtigte Kritik am A gewesen, weil dieser ihn (den BF) über Funk aus seiner Sicht zu Unrecht gemaßregelt habe. In seiner Stellungnahme erklärte der BF die Umstände die zu dieser Kritik geführt haben (OZ 11, 15).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zeuge O gab dazu an, dass der BF diese Bezeichnung beinahe jedes Mal gebraucht habe, wenn der Name des A gefallen sei (EB-564). Wenn das Letztere stimmt, was durch eine zeugenschaftliche Befragung des O im Verfahren zu klären sein wird, handelte es sich nicht um ein einmaliges Vergreifen im Ausdruck aus der Emotion heraus, sondern um eine permanente Herabwürdigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 18 verwies der BF darauf, dass alle Parteien gleichbehandelt worden wären und es Fakt sei, dass es die meisten Beschmierungen bei der XXXX gegeben habe (VHS 12). Wenn der BF anführt, die diesbezüglichen Aktivitäten, basierten auf dem Erlass BM.I vom 27.12.2023, XXXX bei den Landespolizeidirektionen, S 13, Pkt. 3.1.6.1. „Schutz und Sicherheit XXXX “ (OZ 11, 15).Zu Punkt 18 verwies der BF darauf, dass alle Parteien gleichbehandelt worden wären und es Fakt sei, dass es die meisten Beschmierungen bei der römisch 40 gegeben habe (VHS 12). Wenn der BF anführt, die diesbezüglichen Aktivitäten, basierten auf dem Erlass BM.I vom 27.12.2023, römisch 40 bei den Landespolizeidirektionen, S 13, Pkt. 3.1.6.1. „Schutz und Sicherheit römisch 40 “ (OZ 11, 15).</p>\n<p class=\"lf-p\">Richtig ist, dass im oa Erlass explizit auch die oa Zuständigkeiten angeführt sind. Der BF verkennt aber, dass es nicht darum geht, dass diese Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich seiner Abt fällt, sondern dass über die Zuständigkeit hinaus, für konkrete Befugnisausübungen (Datenermittlungen-/weitergaben) auch die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen mussten. Das wird in den konkreten Fällen von der Dienstbehörde offenbar als nicht gegeben erachtet, weil es um bloße Äußerung von Kritik in schriftlicher Form auf der Straße bzw auf einem Zettel an der Eingangstür ging. Ob mit der Formulierung dieser Kritik zumindest implizit auch Drohungen verbunden gewesen sind, die geeignet waren die dann ausgeübten Befugnisse zu legitimieren, wird in den Ermittlungen zu klären sein und steht auch hier der Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB im Raum.</p>\n<p class=\"lf-p\">Richtig ist, dass im oa Erlass explizit auch die oa Zuständigkeiten angeführt sind. Der BF verkennt aber, dass es nicht darum geht, dass diese Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich seiner Abt fällt, sondern dass über die Zuständigkeit hinaus, für konkrete Befugnisausübungen (Datenermittlungen-/weitergaben) auch die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen mussten. Das wird in den konkreten Fällen von der Dienstbehörde offenbar als nicht gegeben erachtet, weil es um bloße Äußerung von Kritik in schriftlicher Form auf der Straße bzw auf einem Zettel an der Eingangstür ging. Ob mit der Formulierung dieser Kritik zumindest implizit auch Drohungen verbunden gewesen sind, die geeignet waren die dann ausgeübten Befugnisse zu legitimieren, wird in den Ermittlungen zu klären sein und steht auch hier der Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB im Raum.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 19 bestritt der BF, diese Aussagen getätigt zu haben (VHS 12) und führt drei seine Mitarbeiterinnen an, die er in hohe Position gebracht habe (OZ 11, 16). Damit kann er die Angaben der Zeugen S (EB-409) und W (EB-491) nicht entkräften. Seine Aussage steht gegen diese.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 20 räumte der BF ein den Ausdruck „Kellerplanstelle“ verwendet zu haben, das sei aber nicht abwertend im Sinne einer „Planstelle im Keller“ gemeint gewesen, sondern habe er diesen Ausdruck während seiner Zeit im BMI gelernt und den Kollegen erklärt. Das seien Planstellen, die nur die Personalabteilung sehe und kein anderer Personenkreis, weil sie auf Vorrat gehalten würden (OZ 11, 18).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem stehen die Aussagen des R selbst und der anderen anwesenden Kollegen (EB-244) entgegen und ist die Verwendung dieses Ausdrucks nur ein Punkt unter mehreren, womit der BF dem R das Leben in der Abt schwer gemacht haben soll (EB-241). Er habe ihn gedrängt eine andere Planstelle zu übernehmen (EB-239), er habe in seinem Büro, trotz Termin, auf der Couch – während der BF überhöht gesessen wäre – warten müssen und sei minutenlang ignoriert worden. Dann sei er über die Hierarchien der Abteilung „abgefragt“ worden, er sei aufgrund eines Ersuchens um Anordnung notwendiger Überstunden schikaniert worden (EB-241), emotional und unterschwellig aggressiv sei ihm mit der Aussage „Amtsmissbrauch“ gedroht worden (EB-242). Eine vom BMI angeordnete notwendige Jobrotation des R im Rahmen eines Lehrganges, habe der BF nicht beachtet (EB-249). Der BF habe lehrmeisterlich nicht notwendige formale Korrekturen in von ihm erstellten Einsatzbefehlen vorgenommen, nur um zu zeigen, wer hier der Chef sei (EB-252). Die Veränderungen zum Negativen hätten begonnnen, als er (der R) die Aufnahmsprüfung für den E1-Lehrgang geschafft habe (EB-238).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 21 räumte der BF ein, den U gebeten zu haben, sich das WLAN in seinem Haus anzusehen, weil er auch im Krankenstand (nach einem Dienstunfall mit Gips) zuhause arbeite. Das Ersuchen sei daher dienstlich begründet gewesen (OZ 11, 18).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fahrten hätten alle im Zuge von Außendiensten stattgefunden und seien keine Weisungen gewesen, sondern „Ersuchen“ die abgelehnt hätten werden können (VHS 13, 14).</p>\n<p class=\"lf-p\">Oftmals habe der BF auch sein Privatfahrzeug ohne Verrechnung für dienstliche Tätigkeiten verwendet (SCREENSHOTS – OZ 11, Blg 4, wo der BF am 15.01.2020 dem M, der das Dienstauto des AL für eine Fahrt zur StA benötigte mitteilte, dass er selbst mit seinem Privatauto fahren würde und wo er dem M am 09.03.2024 wieder das Dienstauto zur Verfügung stellte). Die Fahrt am 19.11.2023 sei dienstlich begründet gewesen, weil er noch einen Einsatz erwartet habe und wichtige Unterlagen gebraucht habe, die in seiner Aktentasche im Büro gewesen seien. Er habe keine Weisung erteilt, sondern „informell gefragt.“ (OZ 11, 19) Zu den Vorwürfen im Winter 2023/2024 könne er sich nicht äußern, weil diese völlig unpräzise wären. Damit ist der BF zwar im Recht, was die vagen Ausführungen in der Anzeige betrifft, doch erschließt sich aus den Aussagen des N, der seit September 2023 in der Abt ist (EB-307 und EB-607), und des R (EB-237) und sogar des T (EB-515), dass es bei den Fahrten um solche iZm Werkstattbesuchen oder zum Haus des BF ging. Der BF rechtfertigt die Fahrten mit dem N zu seinem Wohnort damit, dass er diesen dabei näher kennenlernen wollte und es sich um Streifenfahrten gehandelt habe. Ob das tatsächlich der Fall war, werden die Einvernahmen des N durch das BAK zeigen (die Disziplinaranzeige wurde nach den Angaben des DA an dieses übermittelt – VHS 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auffällig ist, dass dieses Kennenlernen gleich auf mehreren Fahrten erfolgte. Ebenfalls wird zu klären sein aus welchen Gründen gerade (Streifenfahrten) zum Haus des BF oder zur Werkstatt erforderlich waren, welches zeitliche Ausmaß diese in Anspruch genommen haben und welche dienstlichen Tätigkeiten die Fahrer dort zu verrichten hatten bzw sonst zu verrichten gehabt hätten, wenn sie vom BF nicht angewiesen worden wären, ihn zu fahren. Zu den Vorwürfen im Winter 2023 aus 2024, könne er sich nicht äußern, weil diese völlig unpräzise wären. Damit ist der BF zwar im Recht, was die vagen Ausführungen in der Anzeige betrifft, doch erschließt sich aus den Aussagen des N, der seit September 2023 in der Abt ist (EB-307 und EB-607), und des R (EB-237) und sogar des T (EB-515), dass es bei den Fahrten um solche iZm Werkstattbesuchen oder zum Haus des BF ging.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF rechtfertigt die Fahrten mit dem N zu seinem Wohnort damit, dass er diesen dabei näher kennenlernen wollte und es sich um Streifenfahrten gehandelt habe. Ob das tatsächlich der Fall war, werden die Einvernahmen des N durch das BAK zeigen (die Disziplinaranzeige wurde nach den Angaben des DA an dieses übermittelt – VHS 13). Auffällig ist, dass dieses Kennenlernen gleich auf mehreren Fahrten erfolgte. Ebenfalls wird zu klären sein aus welchen Gründen gerade (Streifenfahrten) zum Haus des BF oder zur Werkstatt erforderlich waren, welches zeitliche Ausmaß diese in Anspruch genommen haben und welche dienstlichen Tätigkeiten die Fahrer dort zu verrichten hatten bzw sonst zu verrichten gehabt hätten, wenn sie vom BF nicht angewiesen worden wären, ihn zu fahren. (Hinsichtlich der rechtlichen Argumente des BF wird in der rechtlichen Beurteilung darauf näher eingegangen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den unter dem Punkt 22 „Betriebsfrieden generell“ angeführten Handlungen führte der RV aus, es fehlten diesen Vorwürfen die „subjektive Komponente“ und der BF führte aus, diese seien im „völlig unerklärlich“ (VHS 14). Zu den unter dem Punkt 22 „Betriebsfrieden generell“ angeführten Handlungen führte der Regierungsvorlage aus, es fehlten diesen Vorwürfen die „subjektive Komponente“ und der BF führte aus, diese seien im „völlig unerklärlich“ (VHS 14).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Stellungnahme zur Disziplinaranzeige vom 20.05.2026 (OZ 19, 21 ff) führte der BF zunächst aus, dass viele der Vorwürfe verjährt und vage seien. Die Dienstbehörde ist in ihrer Anzeige der Meinung, dass keine Verjährung vorliegt, weil der BF sein disziplinär relevantes Verhalten hinsichtlich § 43a BDG, seit seiner Bestellung XXXX .2016 nicht verändert habe (EB-29), dazu näher unten in der rechtlichen Begründung.In der Stellungnahme zur Disziplinaranzeige vom 20.05.2026 (OZ 19, 21 ff) führte der BF zunächst aus, dass viele der Vorwürfe verjährt und vage seien. Die Dienstbehörde ist in ihrer Anzeige der Meinung, dass keine Verjährung vorliegt, weil der BF sein disziplinär relevantes Verhalten hinsichtlich Paragraph 43 a, BDG, seit seiner Bestellung römisch 40 .2016 nicht verändert habe (EB-29), dazu näher unten in der rechtlichen Begründung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sodann wurde zusammengefasst die Stressbelastung hervorgehoben und Beispiele für einen kollegialen bis hin zu einem freundschaftlichen Umgang auch der Mitarbeiter die ihn belasten angeführt. Er sei auch immer wieder belobigt und belohnt worden (was er durch die beiliegenden Urkunden belege) und Kritik an seinem Führungsstil nie artikuliert worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die konkreten Vorwürfe in der Disziplinaranzeige (Seiten 27-35) und die Entgegnungen des BF in seiner Stellungnahme (OZ 19, 23 ff) betrifft, geht das BVwG nur auf jene ein die nicht bereits verjährt sind und wo der Verdacht eine Dienstpflichtverletzung gem § 43a BDG bzw allenfalls § 43 Abs 2 BDG vorliegt. Was die konkreten Vorwürfe in der Disziplinaranzeige (Seiten 27-35) und die Entgegnungen des BF in seiner Stellungnahme (OZ 19, 23 ff) betrifft, geht das BVwG nur auf jene ein die nicht bereits verjährt sind und wo der Verdacht eine Dienstpflichtverletzung gem Paragraph 43 a, BDG bzw allenfalls Paragraph 43, Absatz 2, BDG vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 22.3 (Kaffeemaschine) leugnet der BF sich „laufend“ abfällig geäußert zu haben, vielmehr habe er selbst auch nachgefüllt (OZ 19, 24). Dem stehen die Aussage Bediensteter entgegen, zB: des EU „schimpfen und laut werden“ (EB-270 ), K „lautstark herumgeflucht“ (EB-95), J „durchdrehen, schreien, schimpfen“ (EB-522), F „schreiend, fluchend“, zu XXXX „auffüllen und wegtreten“ (EB-553), I „aufbrausend, lautstark im Kommandoton“ (EB-497), „ XXXX „regelmäßig Wutausbrüche“ (EB-533). Zu Punkt 22.3 (Kaffeemaschine) leugnet der BF sich „laufend“ abfällig geäußert zu haben, vielmehr habe er selbst auch nachgefüllt (OZ 19, 24). Dem stehen die Aussage Bediensteter entgegen, zB: des EU „schimpfen und laut werden“ (EB-270 ), K „lautstark herumgeflucht“ (EB-95), J „durchdrehen, schreien, schimpfen“ (EB-522), F „schreiend, fluchend“, zu römisch 40 „auffüllen und wegtreten“ (EB-553), römisch eins „aufbrausend, lautstark im Kommandoton“ (EB-497), „ römisch 40 „regelmäßig Wutausbrüche“ (EB-533).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 22.4 (Herabwürdigung Kanzlei ua iZm der Nichterteilung von Belohnungen), fanden diese im Oktober 2025 statt und basieren die Vorwürfe auf den Aussagen des W (EB-209) und dem Hörensagen des EU, dem das so mitgeteilt wurde (EB-271). Der BF widerspricht den Angaben des W (OZ 19, 25). Es steht Aussagen gegen Aussage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Warum die Vergabe der Belohnungen an eine Bedienstete der PI XXXX bzw die Nichtausschöpfung der LOV-Budgets eine Dienstpflichtverletzung sein sollte, ist in der Disziplinaranzeige nicht dargestellt. Warum die Vergabe der Belohnungen an eine Bedienstete der PI römisch 40 bzw die Nichtausschöpfung der LOV-Budgets eine Dienstpflichtverletzung sein sollte, ist in der Disziplinaranzeige nicht dargestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 22.6 hinsichtlich der laufend abwertenden Aussage „Knedlkurs“ bestreitet der BF nicht, dass er den Ausdruck verwendet habe. Der Begriff „Knedlkurs“ habe keine negative Bedeutung, sondern beziehe sich der umgangssprachliche Begriff „Knedel“ auf mehr Geld (=„Knedl“) bei erfolgreicher Absolvierung. Er habe den Mitarbeitern den Begriff auch erklärt. Der BF motivierte die Mitarbeiter auch fortlaufend die Aufnahmeprüfung für diesen Kurs zu absolvieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">AI [J] und CI [F] haben demgegenüber in ihren Stellungnahmen angeführt eben nicht den monetären Aspekt als Botschaft verstanden zu haben, sondern diesen Begriff als Abwertung für die Ausbildung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 22.8 ist zwar in der Anzeige nicht ausgeführt, wie der BF den F herabgewürdigt haben soll, doch ergibt sich das aus der Stellungnahme des F (EB-551). Dort führte dieser an, dass der BF ihn in der Montagsbesprechung, wegen seiner Versendung einer E-Mail zum Thema „AdBlue“ in einem „fragwürdigen Tonfall“ belehrt habe, ihn nicht habe ausreden lassen und keine Erklärungsversuche zugelassen habe, obwohl seinerseits kein Fehler vorgelegen sei und ihm bis heute nicht klar sei, worin sein Fehlverhalten gelegen haben soll, als er im Anschluss an die Besprechung nochmals in sein Büro kam.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Vorfall ist vor dem Hintergrund, dass der F wegen der sonstigen Behandlung durch den BF ab 18.07.2024 (nicht grüßen, nicht Eingehen auf Fragen, ignorieren, demonstrativ nicht die Hand reichen, nebenstehenden Kollegen schon – alles EB-551), psychische Probleme bekam iZm mit dem Vorwurf der Körperverletzung (vgl oben Pkt 11) zu sehen. Dieser Vorfall ist vor dem Hintergrund, dass der F wegen der sonstigen Behandlung durch den BF ab 18.07.2024 (nicht grüßen, nicht Eingehen auf Fragen, ignorieren, demonstrativ nicht die Hand reichen, nebenstehenden Kollegen schon – alles EB-551), psychische Probleme bekam iZm mit dem Vorwurf der Körperverletzung vergleiche oben Pkt 11) zu sehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF bestreitet die Herabwürdigung (OZ 11, 26). Dem stehen die Aussagen des F selbst (EB-551), des O, „die Kränkung war dem F anzumerken“ (EB-123), des J „putzte extrem zusammen“ (EB-175 ), und des M „ungerechtfertigt und herabwürdigend“ (EB-459 ) entgegen, die das ebenso als Herabwürdigung empfanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 22.9 stehen das Vergreifen im Ton gegenüber dem W und die Beschimpfungen (Der Wortlaut ist noch festzustellen?) des W iZm mit dem Vorwurf der Körperverletzung (vgl oben Pkt 11), weil auch dieser angab aufgrund der Behandlung des BF an seine psychischen Leistungsgrenzen gekommen zu sein, wenngleich er nicht in den Krankenstand gegangen sei (EB-489). Der BF bestreitet sich unangemessen und laut geäußert zu haben (OZ 11,27). Zu Punkt 22.9 stehen das Vergreifen im Ton gegenüber dem W und die Beschimpfungen (Der Wortlaut ist noch festzustellen?) des W iZm mit dem Vorwurf der Körperverletzung vergleiche oben Pkt 11), weil auch dieser angab aufgrund der Behandlung des BF an seine psychischen Leistungsgrenzen gekommen zu sein, wenngleich er nicht in den Krankenstand gegangen sei (EB-489). Der BF bestreitet sich unangemessen und laut geäußert zu haben (OZ 11,27).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 22.10 ist der einzig präzise Vorwurf (der sich allerdings erst beim Lesen der Stellungnahme des F ergibt) jener iZm mit dem F selbst (E-786) und jener der S betrifft (E-550). F erwähnte, das der BF in den letzten Jahren mehrfach ihm gegenüber erwähnt habe, wie zufrieden er mit seiner Arbeit sei und er aber in weiterer Folge erfahren habe, dass der BF zu anderen Kollegen (erwähnt dezitiert W) gesagt habe, dass er nichts arbeiten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Kollegen S habe der BF ihm (F) gegenüber gelobt („macht klasse Arbeit“) und habe ihn dann, nachdem der S einen Zuteilungswunsch zu einer anderen Dienststelle abgeben habe, als „Verräter“ gesehen und ihm sogar die Fähigkeit abgesprochen Hausdurchsuchungen zu leiten, obwohl dieser das jahrelang ohne Beanstandungen gemacht habe. Auch dieser Punkt ist iZm dem Punkt 11 zu sehen, da des S angeben hat, aufgrund der Behandlung durch den BF in Krankenstand habe gehen zu müssen (EB-190).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Stellungnahmen der übrigen in der Anzeige angeführten Zeugen, geht nur allgemein hervor, dass der BF über andere in der Anwesenheit freundlich gesprochen habe, in deren Abwesenheit aber negativ (zB: I, E-501; O, E-563). Der B hat zB dazu in seiner Stellungnahme vom 19.01.2026 angeführt: Aus den Stellungnahmen der übrigen in der Anzeige angeführten Zeugen, geht nur allgemein hervor, dass der BF über andere in der Anwesenheit freundlich gesprochen habe, in deren Abwesenheit aber negativ (zB: römisch eins, E-501; O, E-563). Der B hat zB dazu in seiner Stellungnahme vom 19.01.2026 angeführt: „Der [BF] ist sehr gut im Loben gegenüber der Führung und sonstigen Kollegen, wenn es ihm notwendig erscheint. Sobald dieser Kollege aber nicht anwesend ist, wird unverblümt im Beisein andrer Kollegen über diesen hergezogen und in ein schlechtes Licht gerückt. Ein Krankenstand wird danach sofort mit Maßnahmen, Beleidigungen oder Ausgrenzungen bei Diensten betraft.“ (EB-436).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF führt in seiner Stellungnahme dazu an, er habe nur kritisch reagiert, wenn dies angebracht gewesen wäre, sonst überwiegend lobend. Das er nie nachtragend gewesen sei, könne der W bezeugen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich stehen wiederum mehrere Aussagen gegen die Aussage des BF; und hat sich auch der W selbst, von BF respektlos behandelt gefühlt und angeführt, dass diese in denunziert habe, von Besprechung ausgeladen und Mitarbeiter systematisch gegeneinander ausgespielt habe (EB-487).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 22.12 steht dieser iZm mit Punkt 11 und Punkt 22.8, Mobbinghandlungen gegen den F (EB-551).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die konkreten vorgeworfenen Handlungen im Verdachtsbereich erschließen sich erst nach Heranziehung der Aussagen des F (EB-167 ff), der zusammengefasst das Folgende angab:</p>\n<p class=\"lf-p\">18.07.2024 (ein Donnerstag): Abschätzige Kommentare unter Vier-Augen, wie „Arschloch-OP“, die Beiträge des F gehen ihm „schon sowas von am Oasch“, er kann es nicht mehr sehen und hören, der Akt ist „ein Schaß“. Er will das eine Ende rausschaut und akzeptiert Argumente einer 1,5 Jahre dauernden Arbeit, 6 Monate davon der F alleine. Der BF habe dem F – obwohl dieser mehrfach belastet gewesen ist – ein Disziplinarverfahren angedroht, wenn er den Akt nicht an diesem Wochenende abschließt und an die StA sendet (EB-168, 169).</p>\n<p class=\"lf-p\">22.07.2024 (eine Montagsbesprechung mit 6 weiteren Anwesenden): Der BF würdigt den F zu einem anderen Akt lautstark herab, hält ihm vor, dass er mit seinen Akten nicht zurechtkomme und er ihm sagen müsse, wie er zu ermitteln habe. Erklärungen werden nicht akzeptiert. Die Kolleginnen und Kollegen kommen nach der Besprechung zu ihm ins Büro und zeigen sich fassungslos zum Verhalten des BF (EB-169). Die I (EB-501) gab dazu an, dass der F nachvollziehbar und schlüssig argumentiert habe, dem BF habe das aber offenbar nicht ins Konzept gepasst und so habe er dem F Untätigkeit und Unwissenheit unterstellt, was für die ganze Runde höchst unangenehm gewesen sei.22.07.2024 (eine Montagsbesprechung mit 6 weiteren Anwesenden): Der BF würdigt den F zu einem anderen Akt lautstark herab, hält ihm vor, dass er mit seinen Akten nicht zurechtkomme und er ihm sagen müsse, wie er zu ermitteln habe. Erklärungen werden nicht akzeptiert. Die Kolleginnen und Kollegen kommen nach der Besprechung zu ihm ins Büro und zeigen sich fassungslos zum Verhalten des BF (EB-169). Die römisch eins (EB-501) gab dazu an, dass der F nachvollziehbar und schlüssig argumentiert habe, dem BF habe das aber offenbar nicht ins Konzept gepasst und so habe er dem F Untätigkeit und Unwissenheit unterstellt, was für die ganze Runde höchst unangenehm gewesen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF führt nur dazu in seiner in seiner Stellungnahme vom 20.05.2026 (OZ 11, 27) an, dass eine berechtigte Kritik an der Aktenbearbeitung kein Mobbing darstelle. Auf die übrigen ihm durch Verweis auf die Aussagen des F getätigten Anschuldigungen ging er nicht ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">26.07.2024 (06:35): Der BF belehrt den F zornig zum richtigen Öffnen der Fenster im Journaldienstraum, obwohl dieser noch in Motorradkleidung vor ihm steht (weil er den Raum selbst gerade betreten hat) und erst um 07:00 Uhr Dienstbeginn hat (EB-170).</p>\n<p class=\"lf-p\">08.08.2024 (ca 09:30): Der BF schlägt wortlos, offensichtlich wütend und genervt, wuchtig die Tür des Nachbarbüros zu, dass er gerade betreten hat, weil er sich von einem Gespräch des F mit einem Kollegen über seine Knieverletzung, dass dieser beim Verlassen dessen Büro führt, gestört gefühlt hat (EB-170).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Folge lässt ihn der BF durch wiederholte mehr oder weniger subtile Bemerkungen, teilweise auch in Montagsbesprechungen spüren, dass er „unten durch“ ist sich auf „dünnen Eis bewegt“ und „aufpassen“ muss. Er wird nicht gegrüßt und bekommt keine Antworten auf Fragen (EB-171).</p>\n<p class=\"lf-p\">2025 sagt der BF auf die Frage des F warum seine Bewerbung auf einen A1-Arbeitsplatz gescheitert ist, freudig grinsend: „Gescheitert ist es in erster Linie an mir.“ (EB-171).</p>\n<p class=\"lf-p\">2025 maßregelt der BF in einer Montagsbesprechung den F als Vorgesetzten des S, dass sie bei der Zeitkartenabrechnung besser aufpassen sollen, obwohl davor aufgeklärt wurde, dass beide für einen aufgetreten Fehler nichts können, weil ein IT-Problem vorlag (EB-171).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der S (EB-407) hat dazu angegeben, dass er den Eindruck gehabt habe, dass der BF den engagierten und fachlich kompetenten F als Bedrohung empfunden habe, er deswegen für diesen unerwünscht gewesen wäre und er dessen berufliches Fortkommen (über den CI hinaus) verhindert habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 22.13 stellt der BF nicht in Abrede, dass er den Begriff „pfuschen“ bei der Weihnachtsfeier am 19.12.2025 verwendet habe. Er habe das aber nicht im Sinne einer Umgehung von arbeits- und/oder finanzrechtlichen Bestimmungen gemeint. Wenn man den Beruf nicht erlernt habe und ihn trotzdem ausübe, sei es auch mit einer Meldung beim Finanzamt, dann „pfusche“ man eben (umgangssprachlich). Es sei nicht ungewöhnlich, dass Beamte einer Nebenbeschäftigung nachgehen würden (OZ 11, 28).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Aussage ist im Kontext mit der Kürzung der Überstunden bzw strikten Sparmaßnahmen zu sehen und der Tatsache, dass der BF und seine Stellvertreterin E selbst einen großen Teil des Überstundenkontingentes 2025 für sich verbraucht haben (Aussage des W, wonach diese alleine rund 500 Stunden von insgesamt rund 2.900 verbraucht hätten, EB-211 f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 22.15 bestreitet der BF diese Aussage und führt an, dass er sich einer solchen Diktion nicht bediene. Er habe bei einer ähnlichen Formulierung eines Schießtrainers im November 2025 „da müsst ihr aufpassen, dass ihr euch nicht in die Eier schießt“ diesen darauf hingewiesen, dass er seine Ausdrucksweise überdenken solle“ (OZ 11, 28).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es steht die Aussage von B (EB- 615) gegen die Aussage des BF und ist das oa Einschreiten nicht geeignet den Verdacht auszuräumen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 22.16 bestreitet der BF den B herabgewürdigt zu haben, es herrsche ein kollegialer Umgangston. Er behauptet, dass der B zu ihm nach einem Urlaub gesagt habe, dass er „zugelegt“ haben (OZ 11, 28). Im Gegensatz zur Aussage „Du hast zugelegt.“, ist die Aussage „Du hast eine gescheite Wampe. Du musst a bissl aufpassen.“, herabwürdigend und jedenfalls kein achtungsvoller Umgangston eines Vorgesetzten gegenüber seinem Mitarbeiter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es steht die Aussage von B (EB-437) und die des W (EB-782) gegen die Aussage des BF.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 22.17 führt der BF sinngemäß an, dass er aufgrund seiner Fachkenntnisse im Personalwesen die Bewerbungen auf den Punkt gebracht und oftmals auf Rechen- und Zahlenfehler hingewiesen habe. Zahlreiche Kolleginnen und Kollegen hätten dies dankbar angenommen (OZ 11, 29). Zum konkreten Vorwurf den G betreffend (EB-325) äußerte er sich nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser lautet zusammengefasst, dass sich der BF an den Computer des G gesetzt und ungefragt Korrekturen vorgenommen hätte. Als der G seine Bewerbung wie ihm von BF aufgetragen, wenige Tage danach so ausgedruckt habe. Habe der BF diese mit einem Rotstift erneut korrigiert, wobei er dabei zum Teil seine eigenen Textstellen wieder korrigiert und verlangt habe, dass am Schluss der Satz steht: „Meine akkurate und verlässliche Dienstleistung wurde wiederholt vom Abteilungsleiter gewürdigt.“ Der G empfand diese Korrekturen als „Machtspielchen“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Punkt 22.18 geht es um diverse Mobbinghandlungen des BF gegenüber dem W. Der BF sieht den Vorwurf, er hab zu W gesagt, „Sauf nicht so viel, dann tut dir auch nichts weh“ (aus 2017) als verjährt und die übrigen Anschuldigungen seien nicht nachvollziehbar an (OZ 11, 29).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anschuldigungen sind aus den unten angeführten Stellungnahmen nachvollziehbar und es stehen die Aussagen der Bediensteten gegen die Aussage des BF.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ersten Stellungnahme des O, der mit 01.11.2024 in die Abteilung kam, wurde dieser bereits im November/Jänner 2024 vom BF vor dem W gewarnt. Er habe den W mehrfach als Narzisst bezeichnet auf den man aufpassen müsse (EB-119).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Oktober/November 2025 habe er zu W, als sich dieser wegen einer Interessentensuche erkundigt habe bei einer Montagsbesprechung gesagt, er solle sich „nicht so wichtigmachen und überall herumrennen“ soll und habe ihn dann ignoriert. Im Jänner 2026 habe er ihn (den O) neuerlich vor dem W mit den Worten „Pass auf der ziagt di übern Tisch“ gewarnt (EB-564).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der M gab an, der BF habe den F mehrfach im Zuge von Montagsbesprechungen gemaßregelt, er solle nicht überall „herumtratschen“ und er werde schon sehen, was ihm seine „Schreiberei“ bringen würde (EB-459).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aussage, der BF habe den W auch als „Quatschkopf, Unruhestifter und Querulant“ bezeichnet, stammen von S (EB-407).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 22.22 bestritt der BF den RI XXXX in Gegenwart von S herabgewürdigt zu haben. Zu Punkt 22.22 bestritt der BF den RI römisch 40 in Gegenwart von S herabgewürdigt zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der S hat in seiner Stellungnahme angeführt, dass der BF den RI XXXX wiederkehrend in dieser Art herabgewürdigt habe. Es steht seine Aussage gegen jene des BF. Der S hat in seiner Stellungnahme angeführt, dass der BF den RI römisch 40 wiederkehrend in dieser Art herabgewürdigt habe. Es steht seine Aussage gegen jene des BF.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in der Beweiswürdigung angeführten, durch Angaben von Belastungszeugen nachvollziehbaren Anschuldigungen, sind ausreichend, um eine schwerwiegende Gefährdung des Betriebsfriedens durch die Verhaltensweisen bzw Äußerungen des BF als gegeben anzusehen (näheres dazu in der rechtlichen Beurteilung).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst basieren die oa Verdachtsgründe - auch wenn diese in der Disziplinaranzeige oftmals nicht ausreichend präzise angeführt und erst unter Heranziehung der Verweise auf die Stellungnahmen konkret genannter Bediensteter, klar wurden – auf schriftlichen Aussagen der angeführten Bediensteten. Es steht daher deren Aussagen gegen jene des BF.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daran ändern auch die Aussagen der stv Abteilungsleiterin E nichts. Dass diese nie einen Streit oder laute Worte vernommen hat (EB-389), selbst immer respektvoll behandelt wurde und zu einigen Vorfällen keine Erinnerung hat, bedeutet nicht, dass die geschilderten Handlungen/Äußerungen des BF nicht so stattgefunden haben, wie die Belastungszeugen angegeben haben. Die Aussage der Zeuginnen und Zeugen sind erst im Strafverfahren bzw in der Disziplinarverhandlung auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beweisantrag auf Vorlage der Protokolle der LED-Gespräche des BF mit seinem Vorgesetzten XXXX zwischen 2018 und 2025 wird abgewiesen, weil sich aus diesen Protokollen, nicht ergeben kann, ob die einzelnen Vorwürfe stimmen oder nicht, dazu können nur die betroffenen Beamtinnen und Beamten im Zeugenstand Auskunft geben. Ebensowenig sind die Anträge auf Belobigungen, Belohnungen und sichtbare Auszeichnungen die der BF für einzelne seiner Mitarbeiter beantragt hat, geeignet Auskunft darüber zu geben, dass dieser auch in der alltäglichen Kommunikation mit Ihnen einen achtungsvollen Umgang mit diesen gepflegt hat bzw die ihm angelasteten Verhaltensweisen bzw Aussagen nicht getätigt hat. Der diesbezügliche Antrag wird ebenfalls abgelehnt. Der Beweisantrag auf Vorlage der Protokolle der LED-Gespräche des BF mit seinem Vorgesetzten römisch 40 zwischen 2018 und 2025 wird abgewiesen, weil sich aus diesen Protokollen, nicht ergeben kann, ob die einzelnen Vorwürfe stimmen oder nicht, dazu können nur die betroffenen Beamtinnen und Beamten im Zeugenstand Auskunft geben. Ebensowenig sind die Anträge auf Belobigungen, Belohnungen und sichtbare Auszeichnungen die der BF für einzelne seiner Mitarbeiter beantragt hat, geeignet Auskunft darüber zu geben, dass dieser auch in der alltäglichen Kommunikation mit Ihnen einen achtungsvollen Umgang mit diesen gepflegt hat bzw die ihm angelasteten Verhaltensweisen bzw Aussagen nicht getätigt hat. Der diesbezügliche Antrag wird ebenfalls abgelehnt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">3.1. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerden wurden gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerden wurden gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über (Vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über (Vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):</p>\n<p class=\"lf-p\">Allgemeine Dienstpflichten § 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. [Ab 10.10.2024, durch BGBl I Nr 143/2024 ergänzt:][Ab 10.10.2024, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 143 aus 2024, ergänzt:] Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.</div>\n<p class=\"lf-p\">Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) § 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Suspendierung § 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112, (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, 1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder 2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oderwenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder 3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Abs. 2 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Abs. 3 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Absatz 2, oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 3, ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu unter anderem festgestellt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Suspendierung ist - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Begründung der Suspendierung ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251 und 28.11.2022, Ro 2022/09/0003).Die Suspendierung ist - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. In der Begründung der Suspendierung ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas vergleiche VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251 und 28.11.2022, Ro 2022/09/0003).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).</p>\n<p class=\"lf-p\">Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts 3.3.1. Der BF moniert in seinen Beschwerden zunächst noch, dass bis dato keine Disziplinaranzeige erstattet worden wäre. Abgesehen davon, dass das mittlerweile unstrittig erfolgt ist, wobei die Anschuldigungen noch erheblich ausgeweitet wurden, ist die Erstattung einer Disziplinaranzeige nach der jüngeren Rsp des VwGH nicht Voraussetzung für eine Suspendierung. Das Suspendierungsverfahren kann vielmehr „unabhängig von einer allfälligen Erstattung der Disziplinaranzeige\" gegen einen Beamten durchgeführt werden. Es müssen nur ausreichende Anhaltspunkte für schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen vorliegen und die übrigen Voraussetzungen des § 112 Abs 1 BDG vorliegen (VwGH 13.09.2024, Ra 2024/09/0052). 3.3.1. Der BF moniert in seinen Beschwerden zunächst noch, dass bis dato keine Disziplinaranzeige erstattet worden wäre. Abgesehen davon, dass das mittlerweile unstrittig erfolgt ist, wobei die Anschuldigungen noch erheblich ausgeweitet wurden, ist die Erstattung einer Disziplinaranzeige nach der jüngeren Rsp des VwGH nicht Voraussetzung für eine Suspendierung. Das Suspendierungsverfahren kann vielmehr „unabhängig von einer allfälligen Erstattung der Disziplinaranzeige\" gegen einen Beamten durchgeführt werden. Es müssen nur ausreichende Anhaltspunkte für schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen vorliegen und die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 112, Absatz eins, BDG vorliegen (VwGH 13.09.2024, Ra 2024/09/0052).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2. Weiters wird angeführt, dass die Stellungnahmen nur die persönlichen subjektiven Meinungen der Bediensteten wiedergeben würden und als nichts anderes als vage Gerüchte und Vermutungen zu qualifizieren seien, die nach der Rsp des VwGH keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung zulassen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon kann nach den Feststellungen und den in der Beweiswürdigung angeführten konkreten schriftlichen Ausführungen der Bediensteten zu den einzelnen Anschuldigungspunkten nicht (mehr) die Rede sein, wenngleich diese noch formell einzuvernehmen sein werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits zum Zeitpunkt der vorläufigen Suspendierung lag die formelle niederschriftliche Einvernahme des S vor, auf dessen unter Wahrheitspflicht getätigten Angaben die strafrechtlichen Vorwürfe zu den Punkten B und C des Bescheides über die vorläufige Suspendierung beruhten (vgl dazu auch vorne II.2 zu Punkt 1 und Punkt 5). Bereits zum Zeitpunkt der vorläufigen Suspendierung lag die formelle niederschriftliche Einvernahme des S vor, auf dessen unter Wahrheitspflicht getätigten Angaben die strafrechtlichen Vorwürfe zu den Punkten B und C des Bescheides über die vorläufige Suspendierung beruhten vergleiche dazu auch vorne römisch zwei.2 zu Punkt 1 und Punkt 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Punkt D lag nicht nur die schriftliche Stellungnahme des O vor, sondern hat dieser auch Unterlagen mit den Ausbesserungen und Screenshots von WhatsApp-Nachrichten beigelegt, die Anhaltspunkte dafür bieten, dass er und die E vom BF gedrängt wurden die Bewertung des M zu ändern. Wobei die E dem offenbar nachkam, der O hingegen nicht (vgl dazu auch vorne II.2 zu Punkt 3).Zum Punkt D lag nicht nur die schriftliche Stellungnahme des O vor, sondern hat dieser auch Unterlagen mit den Ausbesserungen und Screenshots von WhatsApp-Nachrichten beigelegt, die Anhaltspunkte dafür bieten, dass er und die E vom BF gedrängt wurden die Bewertung des M zu ändern. Wobei die E dem offenbar nachkam, der O hingegen nicht vergleiche dazu auch vorne römisch zwei.2 zu Punkt 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt A lag die erste Stellungname des AMD vor, die manchen Mitarbeitern – ohne diese zu nennen – bereits Stressfolgeerkrankungen aufgrund der konfliktbehafteten Arbeitsbeziehungen der Mitarbeiter mit der Abteilungsleitung attestierte. Zusätzlich die Stellungnahmen von O, W, R, B und F die konkreten Beispiele für einen nicht achtungsvollen Umgang mit Ihnen und anderen Bediensteten nannten (II.1.2. zu A). Zu Punkt A lag die erste Stellungname des AMD vor, die manchen Mitarbeitern – ohne diese zu nennen – bereits Stressfolgeerkrankungen aufgrund der konfliktbehafteten Arbeitsbeziehungen der Mitarbeiter mit der Abteilungsleitung attestierte. Zusätzlich die Stellungnahmen von O, W, R, B und F die konkreten Beispiele für einen nicht achtungsvollen Umgang mit Ihnen und anderen Bediensteten nannten (römisch zwei.1.2. zu A).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anhaltspunkte für weitere schwere Dienstpflichtverletzungen bzw sogar strafrechtswidrige Handlungen haben sich bis zur Verhandlung vor dem BVwG durch die Vorlage der Disziplinaranzeige und die in den Beilagen dazu getätigten Aussagen einer Reihe weiterer Bediensteter, die konkrete Anhaltspunkte für Verdachtsgründe enthalten, noch verdichtet (vgl dazu auch vorne II.2 zu den dort angeführten Punkten). Die Anhaltspunkte für weitere schwere Dienstpflichtverletzungen bzw sogar strafrechtswidrige Handlungen haben sich bis zur Verhandlung vor dem BVwG durch die Vorlage der Disziplinaranzeige und die in den Beilagen dazu getätigten Aussagen einer Reihe weiterer Bediensteter, die konkrete Anhaltspunkte für Verdachtsgründe enthalten, noch verdichtet vergleiche dazu auch vorne römisch zwei.2 zu den dort angeführten Punkten).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3. Die Verdachtsgründe betreffend der Tätigkeiten der Bediensteten für private Zwecke des BF (Punkt 21), insb die Anordnung von Fahrten für private Zwecke des BF (vgl dazu auch vorne II.2 zu Punkt 21) enthalten nach Ansicht des BVwG ebenfalls Anhaltspunkte für den Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt gem § 302 StGB. Es würde daher im Falle einer Verurteilung gem § 94 Abs 4 BDG eine Verjährungsfrist von 5 Jahren gelten. In der Disziplinaranzeige wurden diese Fahrten bei der konkreten Darstellung der StGB relevanten Verdachtsgründe nicht dort angeführt bzw einige sogar irrtümlich nicht erwähnt, sondern bloß bei den Dienstpflichtverletzungen. Die Disziplinaranzeige samt den Beilagen wurde zur Prüfung an das BAK übermittelt, somit Strafanzeige erstattet (VHS 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Einleitungsbeschluss wird der genaue Zeitpunkt anzuführen sein, da damit die Hemmung der Verjährungsfristen ausgelöst wurde. 3.3.3. Die Verdachtsgründe betreffend der Tätigkeiten der Bediensteten für private Zwecke des BF (Punkt 21), insb die Anordnung von Fahrten für private Zwecke des BF vergleiche dazu auch vorne römisch zwei.2 zu Punkt 21) enthalten nach Ansicht des BVwG ebenfalls Anhaltspunkte für den Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt gem Paragraph 302, StGB. Es würde daher im Falle einer Verurteilung gem Paragraph 94, Absatz 4, BDG eine Verjährungsfrist von 5 Jahren gelten. In der Disziplinaranzeige wurden diese Fahrten bei der konkreten Darstellung der StGB relevanten Verdachtsgründe nicht dort angeführt bzw einige sogar irrtümlich nicht erwähnt, sondern bloß bei den Dienstpflichtverletzungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Disziplinaranzeige samt den Beilagen wurde zur Prüfung an das BAK übermittelt, somit Strafanzeige erstattet (VHS 13). Im Einleitungsbeschluss wird der genaue Zeitpunkt anzuführen sein, da damit die Hemmung der Verjährungsfristen ausgelöst wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF führt zu den Privatfahrten in seiner Stellungnahme vom 20.05.2026 (OZ 11, 20) das Folgende aus: „Der Gebrauch von Ressourcen (z.B. Dienstfahrzeug), selbst wenn diese für hoheitliche Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt wurden, ist Teil der Sachmittelverwaltung und kommt insoweit – selbst bei einem pflichtwidrigen Handeln des Beamten Strafbarkeit gemäß § 302 StGB nicht in Betracht (Nordmeyer in Höpfel/Ratz, WK2, § 302 StGB Rz 69 mit Verweis auf: 13 Os 72/76). In Abkehr zur früheren Judikatur ist nach der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit gemäß § 302 StGB bei Erteilung einer Weisung darauf abzustellen, ob sich die Weisungen auf hoheitliches oder nicht-hoheitliches Verhalten beziehen: „Demnach sind missbräuchliche Weisungen nicht tatbildlich, wenn sie sich auf nicht-hoheitliches Verhalten des Angewiesenen beziehen.“ (Nordmeyer in Höpfel/Ratz [Hrsg] WK2 § 302 StGB Rz 74 mit Verweis auf: RIS-Justiz RS0131762).</p>\n<p class=\"lf-p\">Private Erledigungen, zu denen der Beamte Mitarbeiter heranzieht, sind sohin nicht als Amtsmissbrauch strafbar. „Weisungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder zu rein privaten Handlungen für den Dienstvorgesetzten zeitigen keine hoheitlichen Auswirkungen.“ (Messner in Birklbauer ua [Hrsg] StGB - Strafgesetzbuch: Praxiskommen-tar [2025] § 302 StGB Rz 31)“„Der Gebrauch von Ressourcen (z.B. Dienstfahrzeug), selbst wenn diese für hoheitliche Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt wurden, ist Teil der Sachmittelverwaltung und kommt insoweit – selbst bei einem pflichtwidrigen Handeln des Beamten Strafbarkeit gemäß Paragraph 302, StGB nicht in Betracht (Nordmeyer in Höpfel/Ratz, WK2, Paragraph 302, StGB Rz 69 mit Verweis auf: 13 Os 72/76).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abkehr zur früheren Judikatur ist nach der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit gemäß Paragraph 302, StGB bei Erteilung einer Weisung darauf abzustellen, ob sich die Weisungen auf hoheitliches oder nicht-hoheitliches Verhalten beziehen: „Demnach sind missbräuchliche Weisungen nicht tatbildlich, wenn sie sich auf nicht-hoheitliches Verhalten des Angewiesenen beziehen.“ (Nordmeyer in Höpfel/Ratz [Hrsg] WK2 Paragraph 302, StGB Rz 74 mit Verweis auf: RIS-Justiz RS0131762). Private Erledigungen, zu denen der Beamte Mitarbeiter heranzieht, sind sohin nicht als Amtsmissbrauch strafbar. „Weisungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder zu rein privaten Handlungen für den Dienstvorgesetzten zeitigen keine hoheitlichen Auswirkungen.“ (Messner in Birklbauer ua [Hrsg] StGB - Strafgesetzbuch: Praxiskommen-tar [2025] Paragraph 302, StGB Rz 31)“ Demgegenüber steht das Erkenntnis des VwGH vom 25.06.2013, 2011/09/0132, wo ein Bundesheerunteroffizier (Beamter) im Rahmen einer Dienstfahrt Bundeseigentum, nämlich ein Heeresfahrzeug auch für dienstfremde Zwecke verwendete und Grundwehrdiener die Weisung gegeben hat ihm ua bei der Beladung von privaten Weinfässern auf dieses zur Verfügung zu stehen, nach einer gerichtlichen Verurteilung wegen § 302 Abs 1 StGB auch noch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG eine Strafe bekam. Die Verurteilung erfolgte, weil dem Beamten nachgewiesen wurde, dass er mit dem Vorsatz, den Staat in seinen Rechten, nämlich der gesetzmäßigen Verwendung von Bundeseigentum und der gesetzmäßigen Disposition über militärische Arbeitskräfte, zu schädigen, gehandelt hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demgegenüber steht das Erkenntnis des VwGH vom 25.06.2013, 2011/09/0132, wo ein Bundesheerunteroffizier (Beamter) im Rahmen einer Dienstfahrt Bundeseigentum, nämlich ein Heeresfahrzeug auch für dienstfremde Zwecke verwendete und Grundwehrdiener die Weisung gegeben hat ihm ua bei der Beladung von privaten Weinfässern auf dieses zur Verfügung zu stehen, nach einer gerichtlichen Verurteilung wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB auch noch eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG eine Strafe bekam. Die Verurteilung erfolgte, weil dem Beamten nachgewiesen wurde, dass er mit dem Vorsatz, den Staat in seinen Rechten, nämlich der gesetzmäßigen Verwendung von Bundeseigentum und der gesetzmäßigen Disposition über militärische Arbeitskräfte, zu schädigen, gehandelt hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hier scheint der Fall – auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rsp des OGH – nach der Verdachtslage durchaus ähnlich; die Arbeitskraft der Bediensteten und das Dienstauto wurde für private Zwecke verwendet. Es handelte sich nicht um rein privatwirtschaftliches Handeln, weil die Anordnungen hoheitliche Auswirkungen hatten. Die ohnehin überlasteten Beamten mussten vom Streifenweg abweichen oder konnten ihren sonstigen dienstlichen (hoheitlichen) Aufgaben in der Zeit, wo sie den Anordnungen des BF nachkamen, nicht nachgehen (Ermittlungen, Streifentätigkeit). Der BF erteilte die Weisungen als Leiter der Dienststelle und somit im Rahmen seiner hoheitlichen Befugnisse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn man der Ansicht sein sollte, dass es sich um Anordnungen zu privatwirtschaftlichen Tätigkeiten gehandelt habe, würde in diesem Fall der Verdacht der Untreue vorliegen (vgl Marek/Jerabek, Korruption, Amtsmissbrauch, Untreue, 16. Auflage, 22). Selbst wenn man der Ansicht sein sollte, dass es sich um Anordnungen zu privatwirtschaftlichen Tätigkeiten gehandelt habe, würde in diesem Fall der Verdacht der Untreue vorliegen vergleiche Marek/Jerabek, Korruption, Amtsmissbrauch, Untreue, 16. Auflage, 22).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen ist die Ansicht des BF, dass er nur Ersuchen gestellt habe, die die Bediensteten hätten ablehnen können, vor dem Hintergrund der Rsp des VwGH zu § 44 BDG nicht haltbar. Im Übrigen ist die Ansicht des BF, dass er nur Ersuchen gestellt habe, die die Bediensteten hätten ablehnen können, vor dem Hintergrund der Rsp des VwGH zu Paragraph 44, BDG nicht haltbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein „Ersuchen\" oder ein „Gebetenwerden\" durch einen Vorgesetzten bzw. eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und dass sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festzustellen (vgl. die VwGH Erkenntnisse vom 18.05.1994, 93/09/0009, 20.11. 2003, Zl. 2002/09/0088 und VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035).Ein „Ersuchen\" oder ein „Gebetenwerden\" durch einen Vorgesetzten bzw. eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und dass sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festzustellen vergleiche die VwGH Erkenntnisse vom 18.05.1994, 93/09/0009, 20.11. 2003, Zl. 2002/09/0088 und VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einvernahmen der betroffenen Bediensteten werden zeigen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits die Verdachtsgründe in Bezug auf die gerichtlich strafbaren Handlungen zu den Punkten 1 – 10, 21 und allenfalls auch 11, wenn ärztliche Gutachten ergeben sollten, dass tatsächlich ein krankheitswerte Gesundheitsschädigung vorgelegen ist) sind entsprechend schwerwiegend, sodass diese die Suspendierung tragen. Das gleiche gilt für Punkt 18, wenn die Voraussetzungen für die Befugnisausübungen im konkreten Fall, trotz grundsätzlicher Zuständigkeit der Abt des BF, tatsächlich nicht vorgelegen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verdacht der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen stellt immer auch einen Verdacht von Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs 1 und Abs 2 BDG dar. Da es zu den Aufgaben des BF gehört Straftaten zu verhindern, besteht hier, sollten sich die Verdachtsgründe bestätigen, sogar ein Verstoß gegen die Kernpflichten des BF. Der Verdacht der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen stellt immer auch einen Verdacht von Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG dar. Da es zu den Aufgaben des BF gehört Straftaten zu verhindern, besteht hier, sollten sich die Verdachtsgründe bestätigen, sogar ein Verstoß gegen die Kernpflichten des BF.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so genügt schon, dass auf Grund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären. Es muss im Allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen dafür herangezogenen Dienstpflichtverletzungen (für sich allein oder im Zusammenhalt) eine Suspendierung rechtfertigen würden (vgl. etwa VwGH 09.09.2021, Ra 2021/09/0171).Wird eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so genügt schon, dass auf Grund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären. Es muss im Allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen dafür herangezogenen Dienstpflichtverletzungen (für sich allein oder im Zusammenhalt) eine Suspendierung rechtfertigen würden vergleiche etwa VwGH 09.09.2021, Ra 2021/09/0171).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf die zu § 43a BDG vorgeworfenen Verdachtsgründe der Punkte 11, 15, 16, 17, 19, 20, 22; zu § 44 Abs 1 BDG iZm den Punkten 12, 13, 14; zu § 45 Abs 1 und 45a BDG iZm Punkt, 12 kommt es daher gar nicht mehr an. Auf die zu Paragraph 43 a, BDG vorgeworfenen Verdachtsgründe der Punkte 11, 15, 16, 17, 19, 20, 22; zu Paragraph 44, Absatz eins, BDG iZm den Punkten 12, 13, 14; zu Paragraph 45, Absatz eins und 45 a BDG iZm Punkt, 12 kommt es daher gar nicht mehr an.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.4. Zu Punkt 22, in der Anzeige als „Betriebsfriede generell“ bezeichnet, ist festzustellen, dass es eine Dienstpflichtverletzung „Störung des Betriebsfriedens“ nicht gibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn einzelne Bedienstete, so wie es hier behauptet wurde, von Angesicht zu Angesicht nicht respektvoll behandelt wurden, über sie hinter ihrem Rücken geschimpft und ihnen sonst durch Maßnahmen/Äußerungen des BF das Leben in der Dienststelle unerträglich gemacht wurde, dann kommt § 43a BDG in Betracht. Wenn einzelne Bedienstete, so wie es hier behauptet wurde, von Angesicht zu Angesicht nicht respektvoll behandelt wurden, über sie hinter ihrem Rücken geschimpft und ihnen sonst durch Maßnahmen/Äußerungen des BF das Leben in der Dienststelle unerträglich gemacht wurde, dann kommt Paragraph 43 a, BDG in Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH hat dazu, dass Folgende ausgeführt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Mobbing (von englisch to mob ‚schikanieren, anpöbeln, angreifen, bedrängen, über jemanden herfallen\" und mob \"Meute, Gesindel, Pöbel, Bande\") steht im engeren Sinn für \"Psychoterror am Arbeitsplatz mit dem Ziel, Betroffene aus dem Betrieb hinauszuekeln.\" Im weiteren Sinn bedeutet Mobbing, andere Menschen ständig bzw. wiederholt und regelmäßig zu schikanieren, zu quälen und seelisch zu verletzen (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits vor der Einführung des § 43a BDG 1979 entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dass es für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde wünschenswert sei, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stelle schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es seien die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen seien geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung sei billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werde (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 25.01.2013, 2012/09/0154, mwN). Dieser Maßstab für die Beurteilung unpassender Äußerungen und eines Vergreifens im Ausdruck als Dienstpflichtverletzung soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch nach Einführung des § 43a BDG 1979 weiterhin zur Anwendung kommen (vgl. abermals BlgNR RV 488, 24. GP, 9; iZm mit einer schriftlichen Reaktion in einer E-Mail auf eine provokatives E-Mail vgl VwGH 13.10.2025, Ro 2025/09/0002). Bereits vor der Einführung des Paragraph 43 a, BDG 1979 entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dass es für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde wünschenswert sei, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stelle schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es seien die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen seien geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung sei billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werde vergleiche VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 25.01.2013, 2012/09/0154, mwN). Dieser Maßstab für die Beurteilung unpassender Äußerungen und eines Vergreifens im Ausdruck als Dienstpflichtverletzung soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch nach Einführung des Paragraph 43 a, BDG 1979 weiterhin zur Anwendung kommen vergleiche abermals BlgNR Regierungsvorlage 488, 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">GP, 9; iZm mit einer schriftlichen Reaktion in einer E-Mail auf eine provokatives E-Mail vergleiche VwGH 13.10.2025, Ro 2025/09/0002).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade beim Tatbestand des „Mobbing\" handelt es sich vielfach nicht um abgeschlossene Einzeltaten, sondern um die Wiederholung von im Einzelnen nicht als Dienstpflichtverletzung zu wertenden Worten oder Taten, die erst in der Summe mehrfacher Einzeläußerungen und - handlungen einen Verstoß gegen § 43a BDG ergeben. In einem derartigen Fall ist zwar die Bestimmbarkeit des Zeitpunktes der letzten Tathandlung notwendig, nicht aber die Anführung jeder einzelnen Tathandlung für sich (vgl VwGH 26.06.2012, 2011/09/0197). Gerade beim Tatbestand des „Mobbing\" handelt es sich vielfach nicht um abgeschlossene Einzeltaten, sondern um die Wiederholung von im Einzelnen nicht als Dienstpflichtverletzung zu wertenden Worten oder Taten, die erst in der Summe mehrfacher Einzeläußerungen und - handlungen einen Verstoß gegen Paragraph 43 a, BDG ergeben. In einem derartigen Fall ist zwar die Bestimmbarkeit des Zeitpunktes der letzten Tathandlung notwendig, nicht aber die Anführung jeder einzelnen Tathandlung für sich vergleiche VwGH 26.06.2012, 2011/09/0197).</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass nicht generell von einer Störung des Betriebsfriedens des BF gesprochen werden und dessen Handlungen/Äußerungen gegen verschiedene Bedienstete zusammen als eine fortgesetzte Tatbegehung seit Beginn seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter gesehen werden können und keine Verjährung eingetreten sein kann, wie die Dienstbehörde vermeint. Dazu wird auf die Rsp des VwGH zum Vorliegen eines fortgesetzten Delikts verwiesen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (vgl VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108, 25.09.2019, Ra 2019/09/0120, VwGH 09.05.2023, Ra 2021/05/0132).Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein vergleiche VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108, 25.09.2019, Ra 2019/09/0120, VwGH 09.05.2023, Ra 2021/05/0132).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch nicht jede dem BF vorgeworfene Führungsmaßnahme, Entscheidung oder spontane Aussage des BF aus der Emotion heraus, stellt einen nicht achtungsvollen Umgang iSd des § 43a BDG dar. Auch nicht jede dem BF vorgeworfene Führungsmaßnahme, Entscheidung oder spontane Aussage des BF aus der Emotion heraus, stellt einen nicht achtungsvollen Umgang iSd des Paragraph 43 a, BDG dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spätestens im Einleitungsbeschluss ist daher für jeden einzelnen betroffenen Bediensteten zu prüfen und konkret anzuführen, wann die gegen sie gerichteten nicht achtungsvollen Handlungen/Äußerungen begonnen haben, ob es längere Unterbrechungen gab, was gesagt und/oder getan wurde und wann das zuletzt geschah.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entscheidend sind hier insb die Verjährungsfristen des § 94 Abs 1 Z 1 BDG (6 Monate ab Kenntnis der Dienstbehörde) und § 94 Abs 1 Z 3 BDG (drei Jahre ab Beendigung). Entscheidend sind hier insb die Verjährungsfristen des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG (6 Monate ab Kenntnis der Dienstbehörde) und Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG (drei Jahre ab Beendigung).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den vorliegenden Fällen war die dreijährige Verjährungsfrist in einigen Fällen – wie der BF zurecht ausgeführt hat – bereits offensichtlich abgelaufen bzw lag durch die Handlungen/Äußerungen des BF nach den bis jetzt vorliegenden Ermittlungsergebnissen, keine Dienstpflichtverletzung vor (vgl dazu die vorne in II.2 nicht erwähnten Punkte). Bei den vorliegenden Fällen war die dreijährige Verjährungsfrist in einigen Fällen – wie der BF zurecht ausgeführt hat – bereits offensichtlich abgelaufen bzw lag durch die Handlungen/Äußerungen des BF nach den bis jetzt vorliegenden Ermittlungsergebnissen, keine Dienstpflichtverletzung vor vergleiche dazu die vorne in römisch zwei.2 nicht erwähnten Punkte).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.5. Soweit der BF anführt es fehle zu den strafrechtlichen Vorwürfen sowie jenen die Mitarbeiterführung betreffend, an jeglichen Anhaltspunkten für die subjektive Tatseite, geht dieses Argument im vorliegenden Verfahren ins Leere. Weil die Feststellung von Schuld oder Unschuld und allfälliger damit iZ stehender Milderungsgründe dem eigentlichen Disziplinarverfahren vorbehalten ist. Im Disziplinarverfahren reicht auch bereits eine fahrlässige Tatbegehung zur Feststellung einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung aus, was insb für den Fall der Einstellung der Vorwürfe betreffend § 302 StGB von Relevanz sein kann, wenn der entsprechend qualifizierte Vorsatz nicht nachweisbar sein sollte. 3.3.5. Soweit der BF anführt es fehle zu den strafrechtlichen Vorwürfen sowie jenen die Mitarbeiterführung betreffend, an jeglichen Anhaltspunkten für die subjektive Tatseite, geht dieses Argument im vorliegenden Verfahren ins Leere. Weil die Feststellung von Schuld oder Unschuld und allfälliger damit iZ stehender Milderungsgründe dem eigentlichen Disziplinarverfahren vorbehalten ist. Im Disziplinarverfahren reicht auch bereits eine fahrlässige Tatbegehung zur Feststellung einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung aus, was insb für den Fall der Einstellung der Vorwürfe betreffend Paragraph 302, StGB von Relevanz sein kann, wenn der entsprechend qualifizierte Vorsatz nicht nachweisbar sein sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.6. Der BF vermeint weiters, dass es an der vom Gesetz erforderlichen Dringlichkeit der Maßnahme der Suspendierung fehle. Die ihm vorgeworfenen Handlungen würden alle bereits in der Vergangenheit liegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BVwG teilt diese Ansicht nicht, die sofortige Suspendierung ist der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen und des Ansehens des Amtes geschuldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF als Abteilungsleiter, XXXX , wurden für das Suspendierungsverfahren ausreichend substantiiert die angeführten Verdachtsgründe für strafbare Handlungen vorgeworfen. Darunter der Versuch Bedienstete anzuweisen über die gesetzlichen Befugnisse hinaus Datenermittlungen bzw Datenübermittlungen durchzuführen. Ihm selbst wird ebenfalls eine Überschreitung seiner Befugnisse vorgeworfen, durch XXXX Ermittlungen oder Weisungen an seine Mitarbeiter in deren Dienstzeit für ihn private Erledigungen (insb Fahrten) zu tätigen. Darüber hinaus haben eine Reihe von Bediensteten in schriftlichen Stellungnahmen ausgeführt, dass er sie mobbt bzw nicht respektvoll (achtungsvoll) behandelt hat und hat der AMD tatsächlich bereits von ihm – nach den Aussagen der Bediensteten auf seinen Führungsstil zurückzuführende – zumindest mitverursachten arbeitsbedingte krankheitswerte Stressfolgeerkrankungen und psychische Probleme festgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF als Abteilungsleiter, römisch 40 , wurden für das Suspendierungsverfahren ausreichend substantiiert die angeführten Verdachtsgründe für strafbare Handlungen vorgeworfen. Darunter der Versuch Bedienstete anzuweisen über die gesetzlichen Befugnisse hinaus Datenermittlungen bzw Datenübermittlungen durchzuführen. Ihm selbst wird ebenfalls eine Überschreitung seiner Befugnisse vorgeworfen, durch römisch 40 Ermittlungen oder Weisungen an seine Mitarbeiter in deren Dienstzeit für ihn private Erledigungen (insb Fahrten) zu tätigen. Darüber hinaus haben eine Reihe von Bediensteten in schriftlichen Stellungnahmen ausgeführt, dass er sie mobbt bzw nicht respektvoll (achtungsvoll) behandelt hat und hat der AMD tatsächlich bereits von ihm – nach den Aussagen der Bediensteten auf seinen Führungsstil zurückzuführende – zumindest mitverursachten arbeitsbedingte krankheitswerte Stressfolgeerkrankungen und psychische Probleme festgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verdacht derartigen Dienstpflichtverletzung ist als gravierend anzusehen und zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben nachhaltig zu erschüttern und begründete Zweifel an der treuen Diensterfüllung zu wecken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Dienstbehörde und die Bürger müssen sich uneingeschränkt darauf verlassen können, dass Beamte, die als Dienststellenleiter derartigen Dienststellen bzw Abt vorstehen, selbst die Gesetze einhalten und ihren Mitarbeiter:innen so achtungsvoll entgegentreten, dass diese ihren verantwortungsvollen Dienst angstfrei verrichten können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall besteht offenbar auch ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit, da schon diverse Medienartikel publiziert wurden. Was der BF als eine gezielte Kampagne gegen sich wertet, um ihn aus einem potentiellen Bewerbungsverfahren auszuschließen (VHS 15). Er macht auch seine beeinträchtigen Interessen durch diese Medienberichterstattung und die damit einhergehende psychische Belastung geltend (Beschwerde Suspendierung, 9).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein bloßes Abziehen des BF von seiner Position durch eine Dienstzuteilung oder Führungsmaßnahmen wie Supervision oder Coaching, wie der BF vorschlägt, würde vor dem Hintergrund der Schwere der Vorwürfe den dienstlichen Interessen an der Wiederherstellung des Ansehens des Amtes (zumindest bis zum Abschluss der Ermittlungen) nicht gerecht werden. Der VwGH hat dazu bereits eine Aussage getroffen, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Prüfung der Frage, ob die von der Disziplinarkommission verfügte Suspendierung aufrechtzuerhalten ist, hat die Disziplinaroberkommission ausschließlich zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 112 Abs. 1 BDG 1979 gegeben waren und noch sind. § 112 Abs. 1 BDG 1979 sieht nicht vor, dass dabei auf allfällige andere Möglichkeiten (hier: Versetzung) Bedacht zu nehmen ist, die allenfalls geeignet sein könnten, den Anlass für die Suspendierung zu beseitigen. Dazu kommt noch, dass für die Verfügung der Versetzung, nur die Dienstbehörde, nicht aber die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) zuständig ist und der Beamte keinen Rechtsanspruch auf Versetzung hat; hier hat darüber hinaus die Dienstbehörde durch ihre Vorgangsweise zu erkennen gegeben, von dieser Möglichkeit (zumindest derzeit) nicht Gebrauch zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine andere Frage ist es, ob eine von der Dienstbehörde verfügte Versetzung - allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen - dazu führen kann, dass die Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes iSd § 112 Abs 1 BDG 1979 nicht oder nicht mehr gegeben ist (VwGH 24.05.1995, 94/09/0105).Bei der Prüfung der Frage, ob die von der Disziplinarkommission verfügte Suspendierung aufrechtzuerhalten ist, hat die Disziplinaroberkommission ausschließlich zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 gegeben waren und noch sind. Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 sieht nicht vor, dass dabei auf allfällige andere Möglichkeiten (hier: Versetzung) Bedacht zu nehmen ist, die allenfalls geeignet sein könnten, den Anlass für die Suspendierung zu beseitigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu kommt noch, dass für die Verfügung der Versetzung, nur die Dienstbehörde, nicht aber die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) zuständig ist und der Beamte keinen Rechtsanspruch auf Versetzung hat; hier hat darüber hinaus die Dienstbehörde durch ihre Vorgangsweise zu erkennen gegeben, von dieser Möglichkeit (zumindest derzeit) nicht Gebrauch zu machen. Eine andere Frage ist es, ob eine von der Dienstbehörde verfügte Versetzung - allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen - dazu führen kann, dass die Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes iSd Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 nicht oder nicht mehr gegeben ist (VwGH 24.05.1995, 94/09/0105).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Abwägung der dienstlichen Interessen mit den Interessen des BF ist in § 112 Abs 1 BDG nicht vorgesehen. Eine Abwägung der dienstlichen Interessen mit den Interessen des BF ist in Paragraph 112, Absatz eins, BDG nicht vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen des § 112 Abs 1 Z 3 BDG liegen daher vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG liegen daher vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.7. Keine offenkundigen Einstellungsgründe Eine Suspendierung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Diese Offenkundigkeit liegt im Gegenstand bei der überwiegenden Anzahl der Vorwürfe (insb den strafrechtlich relevanten) nicht vor. Wenngleich die Dienstbehörde in Ihre Anzeige auch bereits lang zurückliegende und damit verjährte Vorwürfe aufgenommen hat, wie der BF in einigen Punkten zu Recht angeführt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die strafrechtlichen Ermittlungen laufen noch und ist die disziplinäre Verantwortlichkeit von der strafrechtlichen ohnehin zu trennen. Das Disziplinarverfahren stellt ein eigenes, vom gerichtlichen Strafverfahren getrenntes Verfahren dar, das von den Disziplinarbehörden selbst zu führen ist, selbst wenn das gerichtliche Strafverfahren eingestellt werden sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.8. Die vorläufige Suspendierung endet mit der Rechtskraft des Bescheids der BDB (oder im Fall eines anschließenden Beschwerdeverfahrens mit jener des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses). Das BVwG hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Suspendierung zu prüfen, ob diese im Zeitraum zwischen dem Ausspruch der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde und der Entscheidung der BDB rechtmäßig war. Es hat dabei, da es sich um einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt handelt vom Vorwurf auszugehen, den die Dienstbehörde herangezogen hat, also nach der Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Veränderungen – zugunsten des BF wie auch zu seinen Lasten – im Zeitraum der jeweils zu überprüfenden Suspendierung sind vom BVwG zu berücksichtigen (so ist das Erkenntnis VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, RNr 79-89 unter Hinweis auf VwGH 11.10.1993, 92/09/0318 zu verstehen). Das bedeutet, dass das BVwG die in der Zwischenzeit neu aufgetretenen Sachverhalte bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Suspendierung der BDB zu berücksichtigen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im konkreten Fall lag auch bereits zum Zeitpunkt der vorläufigen Suspendierung ein ausreichend begründeter Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung vor, weil die oa Anhaltspunkte vorlagen und von einer Gefährdung des Ansehens des Amtes und wesentlicher Interessen des Dienstes auszugehen war. Der Verdacht wurde bis dato nicht ausgeräumt. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W208.2337076.1.00</p></div>", "next": 0}