{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die einige Tage anhaltenden Massenproteste in Dagestan wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023). Antimobilisierungsproteste in Russ-and wurden regelmäßig mit Polizeigewalt sowie willkürlichen Massenverhaftungen von Aktivisten, Demonstranten und Journalisten beantwortet (EUAA 16.12.2022b). Seit 24.2.2022 fanden in Russland 20.103 Festnahmen von Kriegsgegnern statt (OVD-Info 24.7.2025). Wegen der repressiven Gesetzgebung sind Demonstrationen kaum noch möglich (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. AA 2.8.2024). Friedliche öffentliche Proteste nehmen ab, und stattdessen werden abweichende Meinungen online oder symbolisch kundgetan (UNHRC 15.9.2025; vgl. Tertytchnaya 2024). Das Überwachungssystem des Landes ist großteils automatisiert, was auf die weitver- breitete Verwendung von Gesichtserkennungstechnologien und ein extensives Kameranetzwerk in Großstädten zurückzuführen ist (EUAA 12.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Behörden setzen Gesichtserkennungstechnologien ein, um Demonstranten zu identifizieren und zu verhaften (USDOS 12.8.2025).nehmen u.a. COVID als Vorwand, um Oppositionsproteste zu verbieten, während sie Veranstaltungen, welche mit der offiziellen Linie abgestimmt sind, gestatten (HRW 16.1.2025a). Behörden weigern sich, Antikriegsproteste zu erlauben (UNHRCOM 1.12.2022). Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen in Verbindung mit Antikriegsdemonstrationen (USDOS 12.8.2025). Nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine fanden in verschiedenen Teilen Russlands Massenproteste statt. Die Proteste führten zu Massenverhaftungen und Polizeigewalt. Die Mobilisierung führte im September 2022 zu Protestwellen in verschiedenen Regionen, insbesondere in Gebieten, wo ethnische Minderheiten beheimatet sind, beispielsweise in der innerrussischen Republik Dagestan.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die einige Tage anhaltenden Massenproteste in Dagestan wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023). Antimobilisierungsproteste in Russ-and wurden regelmäßig mit Polizeigewalt sowie willkürlichen Massenverhaftungen von Aktivisten, Demonstranten und Journalisten beantwortet (EUAA 16.12.2022b). Seit 24.2.2022 fanden in Russland 20.103 Festnahmen von Kriegsgegnern statt (OVD-Info 24.7.2025). Wegen der repressiven Gesetzgebung sind Demonstrationen kaum noch möglich (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche AA 2.8.2024). Friedliche öffentliche Proteste nehmen ab, und stattdessen werden abweichende Meinungen online oder symbolisch kundgetan (UNHRC 15.9.2025; vergleiche Tertytchnaya 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Überwachungssystem des Landes ist großteils automatisiert, was auf die weitver- breitete Verwendung von Gesichtserkennungstechnologien und ein extensives Kameranetzwerk in Großstädten zurückzuführen ist (EUAA 12.2025). Behörden setzen Gesichtserkennungstechnologien ein, um Demonstranten zu identifizieren und zu verhaften (USDOS 12.8.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Österreichische Botschaft in Moskau konnte im Rahmen einer Internetrecherche in russischen Medien keine Berichte zu Demonstrationstätigkeiten von russischen Staatsangehörigen in Österreich finden (ÖB Moskau 16.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vereinigungsfreiheit Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit, darunter das Recht auf Gründung von Gewerkschaften und das Streikrecht (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Vereinigungsfreiheit ist stark eingeschränkt (BS 2024; vgl. AI 29.4.2025). Gewerkschaftsrechte sind gesetzlich geschützt, jedoch in der Praxis beschränkt. Streiks und Arbeiterproteste finden beispielsweise in der Autoindustrie statt, aber gewerkschaftliche Diskriminierung und Repressalien sind alltäglich. Arbeitgeber ignorieren oft Tarifverhandlungsrechte. Die größte Arbeitervereinigung arbeitet eng mit dem Kreml zusammen (FH 2025a) bzw. ist diesem untergeordnet (Crowley 2023). Unabhängige Vereinigungen sind in mehreren Industriesektoren und Regionen aktiv (FH 2025a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Arbeitgeber ergreifen häufig Repressalien (Entlassung usw.) gegen Mitarbeiter, welche sich für unabhängige Gewerkschaften engagieren. Gewerkschaften müssen sich registrieren - ein oft mühsamer und sehr bürokratischer Prozess, der sich zeitlich in die Länge zieht. Gründe für die Ablehnung einer Registrierung werden nicht definiert und können willkürlich und ungerechtfertigt sein (USDOS 12.8.2025). Gesetze bezüglich „unerwünschter Organisationen“ und „ausländischer Agenten“ schränken die Vereinigungsfreiheit beträchtlich ein (UNHRCOM 1.12.2022). [zur Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit, darunter das Recht auf Gründung von Gewerkschaften und das Streikrecht (Verfassung RUSS 6.10.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vereinigungsfreiheit ist stark eingeschränkt (BS 2024; vergleiche AI 29.4.2025). Gewerkschaftsrechte sind gesetzlich geschützt, jedoch in der Praxis beschränkt. Streiks und Arbeiterproteste finden beispielsweise in der Autoindustrie statt, aber gewerkschaftliche Diskriminierung und Repressalien sind alltäglich. Arbeitgeber ignorieren oft Tarifverhandlungsrechte. Die größte Arbeitervereinigung arbeitet eng mit dem Kreml zusammen (FH 2025a) bzw. ist diesem untergeordnet (Crowley 2023). Unabhängige Vereinigungen sind in mehreren Industriesektoren und Regionen aktiv (FH 2025a). Arbeitgeber ergreifen häufig Repressalien (Entlassung usw.) gegen Mitarbeiter, welche sich für unabhängige Gewerkschaften engagieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gewerkschaften müssen sich registrieren - ein oft mühsamer und sehr bürokratischer Prozess, der sich zeitlich in die Länge zieht. Gründe für die Ablehnung einer Registrierung werden nicht definiert und können willkürlich und ungerechtfertigt sein (USDOS 12.8.2025). Gesetze bezüglich „unerwünschter Organisationen“ und „ausländischer Agenten“ schränken die Vereinigungsfreiheit beträchtlich ein (UNHRCOM 1.12.2022). [zur Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten] Opposition Die Tätigkeit von Oppositionsparteien wird eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022). Politische Repressionen sind systematisch und in beträchtlichem Ausmaß institutionalisiert (Re: Russia 10.11.2025). Durch überschießende Anwendung der Anti-Extremismusgesetzgebung wer- den politische Gegner behindert (UNHRCOM 1.12.2022) und strafrechtlich verfolgt (EEAS 22.5.2025). Die demokratisch orientierte Opposition sieht sich massivem Druck durch den Staat ausgesetzt, einschließlich politisch motivierter Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen (AA 2.8.2024). Im Land sind allenfalls letzte Reste einer liberalen Opposition aktiv (Presse 10.6.2025). Die liberale Oppositionspartei Jabloko ist auf lokaler Ebene vertreten (Presse 10.6.2025; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jabloko o.D.).[zum Verlauf und den Ergebnissen der letzten Parlamentswahl siehe Kapitel Poli- tische Lage]Die Tätigkeit von Oppositionsparteien wird eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022). Politische Repressionen sind systematisch und in beträchtlichem Ausmaß institutionalisiert (Re: Russia 10.11.2025). Durch überschießende Anwendung der Anti-Extremismusgesetzgebung wer- den politische Gegner behindert (UNHRCOM 1.12.2022) und strafrechtlich verfolgt (EEAS 22.5.2025). Die demokratisch orientierte Opposition sieht sich massivem Druck durch den Staat ausgesetzt, einschließlich politisch motivierter Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen (AA 2.8.2024). Im Land sind allenfalls letzte Reste einer liberalen Opposition aktiv (Presse 10.6.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die liberale Oppositionspartei Jabloko ist auf lokaler Ebene vertreten (Presse 10.6.2025; vergleiche Jabloko o.D.).[zum Verlauf und den Ergebnissen der letzten Parlamentswahl siehe Kapitel Poli- tische Lage] Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/Fischer 19.4.2022), ist 2024 in der Haft verstorben (BBC 16.2.2024). Nawalnyjs politische Organisationen sind zerschlagen (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Gerichtsverfahren, welche zu seiner Inhaftierung geführt haben, boten keine Garantien für ein faires Verfahren. Gemäß Berichten war die strafrechtliche Verfolgung Nawalnyjs politisch motiviert. Die Haftbedingungen haben Nawalnyjs Gesundheit beträchtlichen Schaden zugefügt (UNHRCOM 1.12.2022). Im März 2022 wurde Nawalnyjs Haftstrafe um mehrere Jahre verlängert, und im Juni 2022 wurde er ins Hochsicherheitsgefängnis IK-6 in der Region Wladi- mir verlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Gefängnis wird laut verschiedenen Berichten Folter angewandt (EUAA 16.12.2022b). 2023 wurde Alexej Nawalnyj abermals verlegt (BBC 16.2.2024), in das Gefängnis IK-3 im äußersten Norden Russlands (Kommersant 16.2.2024; vgl. BBC 16.2.2024), welches hauptsächlich Schwerverbrecher beherbergt (Kommersant 16.2.2024). In diesem Gefängnis verstarb Nawalnyj im Februar 2024 (BBC 16.2.2024; vgl. Kommersant 16.2.2024).Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/Fischer 19.4.2022), ist 2024 in der Haft verstorben (BBC 16.2.2024). Nawalnyjs politische Organisationen sind zerschlagen (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Gerichtsverfahren, welche zu seiner Inhaftierung geführt haben, boten keine Garantien für ein faires Verfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Berichten war die strafrechtliche Verfolgung Nawalnyjs politisch motiviert. Die Haftbedingungen haben Nawalnyjs Gesundheit beträchtlichen Schaden zugefügt (UNHRCOM 1.12.2022). Im März 2022 wurde Nawalnyjs Haftstrafe um mehrere Jahre verlängert, und im Juni 2022 wurde er ins Hochsicherheitsgefängnis IK-6 in der Region Wladi- mir verlegt. In diesem Gefängnis wird laut verschiedenen Berichten Folter angewandt (EUAA 16.12.2022b). 2023 wurde Alexej Nawalnyj abermals verlegt (BBC 16.2.2024), in das Gefängnis IK-3 im äußersten Norden Russlands (Kommersant 16.2.2024; vergleiche BBC 16.2.2024), welches hauptsächlich Schwerverbrecher beherbergt (Kommersant 16.2.2024). In diesem Gefängnis verstarb Nawalnyj im Februar 2024 (BBC 16.2.2024; vergleiche Kommersant 16.2.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker. Oppositionelle genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Sie müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und mit physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Es kann zu Sippenhaft kommen (AA 2.8.2024). Die Zersplitterung der verschiedenen Gruppen des tschetschenischen Widerstands behindert deren Fähigkeit, die örtliche Bevölkerung zu mobilisieren und eine kohärente Opposition zu organisieren (PONARS Eurasia/ Ratelle 13.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Haftbedingungen Letzte Änderung 2025-12-23 13:37 Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein) mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 2.8.2024). Die einzelnen Arten von Strafvollzugsanstalten werden im Strafvollzugsgesetzbuch der Russischen Föderation aufgezählt und beschrieben (StVGB RUSS 7.4.2025). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen oder aber Personen mit einem Hintergrund bei den Sicherheitskräften sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gefangene dürfen Beschwer- den bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder bei der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Laut Aktivisten riskieren nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde. Bei den Aufsichtskommissionen eingehende Beschwerden konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 22.4.2024). Zivilgesellschaftlichen Organisationen, Menschenrechtsverteidigern und anderen unabhängigen Mechanismen ist der Zugang zu Haftanstalten nicht gestattet, wodurch ein externes Monitoring verhindert wird (OMCT 2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB Moskau 1.10.2025), Nahrungsmittelknappheit (USDOS 22.4.2024) und unhygienischen Verhältnissen (FH 2025a). Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind unzureichend ausgestattet, und es man- gelt an qualifiziertem Personal (OVD-Info 17.7.2024). Behörden missbrauchen zunehmend psychiatrische Einrichtungen als Bestrafungsmaßnahme oder zur Ausübung von Druck auf An- geklagte (USDOS 12.8.2025). Die Unterbringung Inhaftierter erfolgt regelmäßig in Schlafsälen (AA 2.8.2024).In Haftanstalten kommt es zu Folter (UNHRCOM 1.12.2022; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AI 29.4.2025, USDOS 12.8.2025), welche in mehreren Fällen zum Tod (auch Suizid) geführt hat (USDOS 12.8.2025). Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Die Behörden gehen gezielt gegen bestimmte Gefangene vor und misshandeln sie, unter anderem durch Verweigerung einer angemessenen medizinischen Versorgung, willkürliche Unterbringung in Bestrafungszellen, psychischen Druck, Drohungen und tätliche Gewalt (AI 24.4.2024). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft, Einweisung in die Psychiatrie (USDOS 22.4.2024; vgl. UNHRC 13.9.2024, AI 29.4.2025, OMCT 2025) oderDie Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB Moskau 1.10.2025), Nahrungsmittelknappheit (USDOS 22.4.2024) und unhygienischen Verhältnissen (FH 2025a). Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind unzureichend ausgestattet, und es man- gelt an qualifiziertem Personal (OVD-Info 17.7.2024). Behörden missbrauchen zunehmend psychiatrische Einrichtungen als Bestrafungsmaßnahme oder zur Ausübung von Druck auf An- geklagte (USDOS 12.8.2025). Die Unterbringung Inhaftierter erfolgt regelmäßig in Schlafsälen (AA 2.8.2024).In Haftanstalten kommt es zu Folter (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche AI 29.4.2025, USDOS 12.8.2025), welche in mehreren Fällen zum Tod (auch Suizid) geführt hat (USDOS 12.8.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Die Behörden gehen gezielt gegen bestimmte Gefangene vor und misshandeln sie, unter anderem durch Verweigerung einer angemessenen medizinischen Versorgung, willkürliche Unterbringung in Bestrafungszellen, psychischen Druck, Drohungen und tätliche Gewalt (AI 24.4.2024). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft, Einweisung in die Psychiatrie (USDOS 22.4.2024; vergleiche UNHRC 13.9.2024, AI 29.4.2025, OMCT 2025) oder Verweigerung des Kontakts zu ihren Familien (AI 29.4.2025). Die Anzahl der politischen Gefangenen wächst, und Zahlenangaben variieren je nach Quelle (EEAS 22.5.2025). Laut der Menschenrechtsorganisation Memorial gibt es 708 politische Gefangene im Land (Memorial o.D.b). Untere Verwaltungspositionen in Hafteinrichtungen werden mit Inhaftierten besetzt (Stykow/Baumann 29.9.2023). Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als „Folterkolonien“ berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängern Gerichte die Untersuchungshaft in Einzelfällen über Jahre (AA 2.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Oppositionelle, Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft sind oft mit langer Untersuchungshaft konfrontiert (USDOS 12.8.2025). In den Haftanstalten herrscht Personalmangel (AA 2.8.2024). Inhaftierte haben bei mangelhafter Unterbringung oder schlechter Versorgung einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch (AA 2.8.2024; vgl. StVGB RUSS 7.4.2025). Die NGO Rus Sidjaschtschaja [„Rus hinter Gittern“; Anm. der Staatendokumentation] bietet rechtliche und humanitäre Unterstützung für verurteilte/inhaftierte Personen und deren Familien an (Rus Sidjaschtschaja o.D.).Verweigerung des Kontakts zu ihren Familien (AI 29.4.2025). Die Anzahl der politischen Gefangenen wächst, und Zahlenangaben variieren je nach Quelle (EEAS 22.5.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut der Menschenrechtsorganisation Memorial gibt es 708 politische Gefangene im Land (Memorial o.D.b). Untere Verwaltungspositionen in Hafteinrichtungen werden mit Inhaftierten besetzt (Stykow/Baumann 29.9.2023). Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als „Folterkolonien“ berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängern Gerichte die Untersuchungshaft in Einzelfällen über Jahre (AA 2.8.2024). Oppositionelle, Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft sind oft mit langer Untersuchungshaft konfrontiert (USDOS 12.8.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Haftanstalten herrscht Personalmangel (AA 2.8.2024). Inhaftierte haben bei mangelhafter Unterbringung oder schlechter Versorgung einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch (AA 2.8.2024; vergleiche StVGB RUSS 7.4.2025). Die NGO Rus Sidjaschtschaja [„Rus hinter Gittern“; Anmerkung der Staatendokumentation] bietet rechtliche und humanitäre Unterstützung für verurteilte/inhaftierte Personen und deren Familien an (Rus Sidjaschtschaja o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, gab es mit Stand 1.1.2023 in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte (WPB o.D.). Im Jahr 2022 begannen die [mittlerweile aufgelöste; Anm. der Staatendokumentation] Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium, Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023). Laut Berichten des „Komitees Ziviler Beistand“ müssen nordkaukasische Personen in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern erklärt, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut dem „Komitee zur Verhinderung von Folter“ gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine Speisevorgaben religiöser oder sonstiger Art beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in anderen Landesteilen, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien meist als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie zudem auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 2.8.2024).Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, gab es mit Stand 1.1.2023 in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte (WPB o.D.). Im Jahr 2022 begannen die [mittlerweile aufgelöste;</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmerkung der Staatendokumentation] Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium, Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023). Laut Berichten des „Komitees Ziviler Beistand“ müssen nordkaukasische Personen in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern erklärt, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut dem „Komitee zur Verhinderung von Folter“ gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine Speisevorgaben religiöser oder sonstiger Art beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in anderen Landesteilen, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien meist als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie zudem auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 2.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Religionsfreiheit Letzte Änderung 2025-12-23 13:37 Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai, indigenen Religionen usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums vom April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (Lewada 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein Mitgliederregistrierungssystem fehlt (missio/Renovabis/Elsner 2022; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">ÖB Moskau 1.10.2025).Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai, indigenen Religionen usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums vom April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (Lewada 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein Mitgliederregistrierungssystem fehlt (missio/Renovabis/Elsner 2022; vergleiche ÖB Moskau 1.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Das Schüren von religiösem Hass ist verboten. Laut Verfassung ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, und es gibt keine Staatsreligion. Staat und Religion sind voneinander getrennt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß gesetzlichen Vorgaben darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation sind mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Religiöse Organisationen unterliegen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden. Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (FGGF RUSS 31.7.2025). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UNHRCOM 1.12.2022). Blasphemie (Verletzung religiöser Gefühle) kann gemäß § 148 des Strafgesetzbuches zu einer bis zu dreijährigen Haftstrafe führen (StGB RUSS 17.11.2025; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">EBL 29.9.2020). Während der vergangenen Jahre hat Russland die Vollziehung von Gesetzen, welche gegen beleidigende Äußerungen im Religionsbereich vorgehen, intensiviert (USCIRF 14.4.2025; vgl. SOWA 14.4.2025). Dies geschah in Zusammenhang mit dem Schutz der sogenannten traditionellen Werte (USCIRF 14.4.2025). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 30.6.2024).Die Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Das Schüren von religiösem Hass ist verboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Verfassung ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, und es gibt keine Staatsreligion. Staat und Religion sind voneinander getrennt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß gesetzlichen Vorgaben darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation sind mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Religiöse Organisationen unterliegen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden. Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (FGGF RUSS 31.7.2025). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UNHRCOM 1.12.2022). Blasphemie (Verletzung religiöser Gefühle) kann gemäß Paragraph 148, des Strafgesetzbuches zu einer bis zu dreijährigen Haftstrafe führen (StGB RUSS 17.11.2025; vergleiche EBL 29.9.2020). Während der vergangenen Jahre hat Russland die Vollziehung von Gesetzen, welche gegen beleidigende Äußerungen im Religionsbereich vorgehen, intensiviert (USCIRF 14.4.2025; vergleiche SOWA 14.4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies geschah in Zusammenhang mit dem Schutz der sogenannten traditionellen Werte (USCIRF 14.4.2025). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 30.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. Forum 13.3.2024, USCIRF 3.2025). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen (USDOS 22.4.2024; vgl. USCIRF 3.2025). Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikane konfrontiert (USDOS 22.4.2024). Mehrere Gruppen von Falun Gong wurden im Jahr 2020 vom Generalstaatsanwalt für unerwünscht erklärt, wodurch Falun Gong-Anhänger ins Visier der Regierung geraten sind, weil sie Treffen abhalten, Qigong praktizieren und religiöse Literatur verbreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung hat mehrere protestantische Organisationen, Gruppen und Literatur kriminalisiert. Die Scientology-„Kirche“ wird von den Behörden strafrechtlich verfolgt (USCIRF 7.2025). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen angeblicher Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2025a). Sie berichten unter anderem über Folter, mangelnde medizinische Versorgung und Beschlagnahmung religiöser Materialien (USCIRF 3.2025). Mitglieder der islamischen Bewegung Hizb ut Tahrir werden wegen Anklagen, die sich auf Extremismus und Terrorismus beziehen, in unfairen Ver- fahren vor Gericht gestellt (AI 24.4.2024; vgl. FH 2025a, USCIRF 3.2025). Hizb ut Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (FSB RUSS 25.8.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Muslimische Anhänger des türkischen Theologen Said Nursi werden des Extremismus angeklagt, strafrechtlich verfolgt und inhaftiert (Forum 13.3.2024; vgl. USCIRF 3.2025), ebenso wie die religiösen Gruppen Allya Ayat und Tablighi Jamaat (USCIRF 3.2025). Die Regierung betrachtet unabhängige und nicht traditionelle religiöse Gruppen als Bedrohung der politischen Stabilität (USCIRF 7.2023; vgl. Problems of Post-Communism/Sibgatullina 2025). Gesetzlich sind im Falle von Personen, die breit definierte Missionarstätigkeiten ausüben, Geldstrafen erlaubt. Die unabhängige Zivilgesellschaft, welche über Religions- oder Glaubensfreiheit berichtet, wird von den Behörden unterdrückt (USCIRF 3.2025).Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche Forum 13.3.2024, USCIRF 3.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen (USDOS 22.4.2024; vergleiche USCIRF 3.2025). Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikane konfrontiert (USDOS 22.4.2024). Mehrere Gruppen von Falun Gong wurden im Jahr 2020 vom Generalstaatsanwalt für unerwünscht erklärt, wodurch Falun Gong-Anhänger ins Visier der Regierung geraten sind, weil sie Treffen abhalten, Qigong praktizieren und religiöse Literatur verbreiten. Die Regierung hat mehrere protestantische Organisationen, Gruppen und Literatur kriminalisiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Scientology-„Kirche“ wird von den Behörden strafrechtlich verfolgt (USCIRF 7.2025). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen angeblicher Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2025a). Sie berichten unter anderem über Folter, mangelnde medizinische Versorgung und Beschlagnahmung religiöser Materialien (USCIRF 3.2025). Mitglieder der islamischen Bewegung Hizb ut Tahrir werden wegen Anklagen, die sich auf Extremismus und Terrorismus beziehen, in unfairen Ver- fahren vor Gericht gestellt (AI 24.4.2024; vergleiche FH 2025a, USCIRF 3.2025). Hizb ut Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (FSB RUSS 25.8.2025). Muslimische Anhänger des türkischen Theologen Said Nursi werden des Extremismus angeklagt, strafrechtlich verfolgt und inhaftiert (Forum 13.3.2024; vergleiche USCIRF 3.2025), ebenso wie die religiösen Gruppen Allya Ayat und Tablighi Jamaat (USCIRF 3.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung betrachtet unabhängige und nicht traditionelle religiöse Gruppen als Bedrohung der politischen Stabilität (USCIRF 7.2023; vergleiche Problems of Post-Communism/Sibgatullina 2025). Gesetzlich sind im Falle von Personen, die breit definierte Missionarstätigkeiten ausüben, Geldstrafen erlaubt. Die unabhängige Zivilgesellschaft, welche über Religions- oder Glaubensfreiheit berichtet, wird von den Behörden unterdrückt (USCIRF 3.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung benutzt systematisch Desinformation, beispielsweise gegen religiöse Minderheiten (USCIRF 8.8.2024). Diese sind staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Besonders Muslime sind auch mit nicht staatlicher Diskriminierung konfrontiert. In verschiedenen Regionen finden viele Proteste gegen den Bau von Moscheen statt. Von den Massenmedien werden religiöse Minderheiten regelmäßig verleumdet (SOWA 14.4.2025). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus gelten als sogenannte traditionelle Religionen (missio/Renovabis/Elsner 2022). Der Begriff der traditionellen Religionen ist vage (Problems of Post-Communism/Sibgatullina 2025). Gesetzlich wird dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle eingeräumt (FGGF RUSS 31.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2025a; vgl. BS 2024, USCIRF 3.2025) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2025a; vgl. Bremer 2023).Die Regierung benutzt systematisch Desinformation, beispielsweise gegen religiöse Minderheiten (USCIRF 8.8.2024). Diese sind staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Besonders Muslime sind auch mit nicht staatlicher Diskriminierung konfrontiert. In verschiedenen Regionen finden viele Proteste gegen den Bau von Moscheen statt. Von den Massenmedien werden religiöse Minderheiten regelmäßig verleumdet (SOWA 14.4.2025). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus gelten als sogenannte traditionelle Religionen (missio/Renovabis/Elsner 2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff der traditionellen Religionen ist vage (Problems of Post-Communism/Sibgatullina 2025). Gesetzlich wird dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle eingeräumt (FGGF RUSS 31.7.2025). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2025a; vergleiche BS 2024, USCIRF 3.2025) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2025a; vergleiche Bremer 2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten (missio/Renovabis/Elsner 2022). Seit Russlands Ukraine-Invasion betreiben Regierungsbeamte zunehmend antisemitische Rhetorik (USCIRF 5.2024), und auch die Massenmedien bedienen sich offen solcher Rhetorik (USDOS 30.6.2024). Auf den in Russland wachsenden Antisemitismus wird von Regierungsseite nicht angemessen reagiert (USCIRF 5.2024). In etwa 60.000 Personen emigrierten seit Mai 2022 von Russland nach Israel (USDOS 30.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen/Elsner 23.2.2023). Russisch-orthodoxe Priester, die sich gegen den Krieg aussprechen, werden ihres Amtes enthoben oder sehen sich mit anderen Disziplinarmaßnahmen konfrontiert (AI 29.4.2025). Die Regierung übt mit verschiedenen Methoden Druck auf religiöse Führer aus, um diese als Unterstützer der Ukraine-Invasion zu gewinnen (Forum 13.3.2024; vgl. FH 2025a). Geistliche verschiedener religiöser Organisationen äußern sich manchmal öffentlich kritisch in Bezug auf den Ukrainekrieg. Öffentliche Kritik an den Handlungen der russischen Behörden und der Armee zieht Bestrafungsmaßnahmen durch den Staat und zuweilen durch die religiösen Organisationen nach sich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bekannt sind mehrere Fälle straf- rechtlicher Verfolgung (SOWA 14.4.2025).Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen/Elsner 23.2.2023). Russisch-orthodoxe Priester, die sich gegen den Krieg aussprechen, werden ihres Amtes enthoben oder sehen sich mit anderen Disziplinarmaßnahmen konfrontiert (AI 29.4.2025). Die Regierung übt mit verschiedenen Methoden Druck auf religiöse Führer aus, um diese als Unterstützer der Ukraine-Invasion zu gewinnen (Forum 13.3.2024; vergleiche FH 2025a). Geistliche verschiedener religiöser Organisationen äußern sich manchmal öffentlich kritisch in Bezug auf den Ukrainekrieg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliche Kritik an den Handlungen der russischen Behörden und der Armee zieht Bestrafungsmaßnahmen durch den Staat und zuweilen durch die religiösen Organisationen nach sich. Bekannt sind mehrere Fälle straf- rechtlicher Verfolgung (SOWA 14.4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2025-12-23 13:37 Die Verfassung garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Staatssprache ist Russisch. Die einzelnen Republiken sind zur Festlegung ihrer eigenen Staatssprachen berechtigt, wobei als Behördensprache parallel das Russische gilt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das UN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung wurde von Russland im Jahr 1969 ratifiziert (UNTC 5.12.2025). Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten (Moscow Times 30.1.2023). In etwa 72 % der Bevölkerung sind ethnische Russen (AA 2.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Immigranten und ethnische Minderheiten, insbesondere Kaukasier und Zentralasiaten, sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung sowie Schikane konfrontiert (FH 2025a; vgl. AA 2.8.2024). Innerhalb der russischen Gesellschaft und der Streitkräfte kommt es vermehrt zu interethnischen Spannungen (ISW 8.10.2023). Die gegen Migranten gerichtete Rhetorik wird von Behörden eskaliert (HRW 16.1.2025a). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle ethnischer Diskriminierung (BS 2024). Viele Roma und Sinti berichten von ethnischer Diskriminierung und weitverbreiteten Vorurteilen in der Gesellschaft. Strukturelle Probleme beinhalten den Zugang zu Bildung, Anschluss von Häusern an die öffentliche Infrastruktur und Vorurteile bei der Arbeitssuche.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wird über strukturelle Benachteiligungen vor Gerichten berichtet. Vertreter von Völkern, die ihre Sprache und Identität fördern möchten, werden häufig der Entfachung von Hass gegen ethnische Russen bezichtigt (AA 2.8.2024). Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten (USDOS 22.4.2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung ethnischer Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2025a).Immigranten und ethnische Minderheiten, insbesondere Kaukasier und Zentralasiaten, sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung sowie Schikane konfrontiert (FH 2025a; vergleiche AA 2.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb der russischen Gesellschaft und der Streitkräfte kommt es vermehrt zu interethnischen Spannungen (ISW 8.10.2023). Die gegen Migranten gerichtete Rhetorik wird von Behörden eskaliert (HRW 16.1.2025a). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle ethnischer Diskriminierung (BS 2024). Viele Roma und Sinti berichten von ethnischer Diskriminierung und weitverbreiteten Vorurteilen in der Gesellschaft. Strukturelle Probleme beinhalten den Zugang zu Bildung, Anschluss von Häusern an die öffentliche Infrastruktur und Vorurteile bei der Arbeitssuche. Auch wird über strukturelle Benachteiligungen vor Gerichten berichtet. Vertreter von Völkern, die ihre Sprache und Identität fördern möchten, werden häufig der Entfachung von Hass gegen ethnische Russen bezichtigt (AA 2.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten (USDOS 22.4.2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung ethnischer Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2025a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Indigene Gruppen werden häufig von Behörden diskriminiert (FH 2025a). Sie gehören zu den am meisten verarmten Bevölkerungsgruppen. Ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung sowie Lebenserwartung liegen weit unter dem Landesdurchschnitt (UNHRC 13.9.2024). Der Begriff „indigen“ wird rechtlich eng definiert und schließt indigene Völker mit mehr als 50.000 Mitgliedern aus. Insgesamt gibt es in etwa 190 indigene Gruppen (CERD 1.6.2023). In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen per Regierungsbeschluss offiziell anerkannt (BRAIV RUSS 18.12.2021). Größere indigene Gruppen werden willkürlich von bestimmten rechtlichen Schutzmaßnahmen ausgeschlossen (UNHRC 15.9.2025). Rechte indigener Völker werden verletzt, indem diese bei Projekten der Rohstoffindustrie unzureichende Mitsprache- rechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und ihres Landes haben (UNHRCOM 1.12.2022; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">FA/ Laruelle 9.12.2022). Das „Zentrum zur Unterstützung indigener Völker des Nordens“ wurde auf- gelöst. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt (UNHRCOM 1.12.2022). Die Repräsentanten der indigenen Völker sind mit immer stärkerer Repression seitens der Behörden konfrontiert. Im Juli 2024 setzte die Regierung 55 NGOs, die sich in Russland für die Rechte indigener Völker einsetzen, auf die Liste der extremistischen Organisationen (GfbV 9.8.2024). Im November 2024 wurden mehr als 170 Gruppen von Indigenen durch die Behör- den als terroristische Organisationen klassifiziert, weil sie sich angeblich für eine Abspaltung (Sezession) ausgesprochen hatten (FH 2025a). Die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten wurden gekürzt (WG 30.1.2023).Indigene Gruppen werden häufig von Behörden diskriminiert (FH 2025a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie gehören zu den am meisten verarmten Bevölkerungsgruppen. Ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung sowie Lebenserwartung liegen weit unter dem Landesdurchschnitt (UNHRC 13.9.2024). Der Begriff „indigen“ wird rechtlich eng definiert und schließt indigene Völker mit mehr als 50.000 Mitgliedern aus. Insgesamt gibt es in etwa 190 indigene Gruppen (CERD 1.6.2023). In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen per Regierungsbeschluss offiziell anerkannt (BRAIV RUSS 18.12.2021). Größere indigene Gruppen werden willkürlich von bestimmten rechtlichen Schutzmaßnahmen ausgeschlossen (UNHRC 15.9.2025). Rechte indigener Völker werden verletzt, indem diese bei Projekten der Rohstoffindustrie unzureichende Mitsprache- rechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und ihres Landes haben (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FA/ Laruelle 9.12.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das „Zentrum zur Unterstützung indigener Völker des Nordens“ wurde auf- gelöst. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt (UNHRCOM 1.12.2022). Die Repräsentanten der indigenen Völker sind mit immer stärkerer Repression seitens der Behörden konfrontiert. Im Juli 2024 setzte die Regierung 55 NGOs, die sich in Russland für die Rechte indigener Völker einsetzen, auf die Liste der extremistischen Organisationen (GfbV 9.8.2024). Im November 2024 wurden mehr als 170 Gruppen von Indigenen durch die Behör- den als terroristische Organisationen klassifiziert, weil sie sich angeblich für eine Abspaltung (Sezession) ausgesprochen hatten (FH 2025a). Die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten wurden gekürzt (WG 30.1.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen Russlands waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022, USDOS 22.4.2024, FH 2025a). Russlands Rekrutierungsbemühungen konzentrieren sich unverhältnismäßig auf ethnische Minderheiten unter den russischen Staatsbürgern, die aus verarmten Regionen stammen. Hingegen liefert die slawisch-russische Bevölkerung in Städten wie Moskau und St. Petersburg einen unverhältnismäßig geringeren Beitrag zum Militärpersonal (MoD@DefenceHQ 20.3.2025). Viele Vertragssoldaten stammen aus den Regionen Burjatien, (Tywa) Tuwa und Tschukotka (DIS/Migrationsverket 3.2025). Das Risiko, im Krieg in der Ukraine zu fallen, ist für Soldaten einiger ethnischer Minderheiten höher als für ethnische Russen (Russland-Analysen/ Bessudnow 21.12.2022; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">UNHRC 13.9.2024, EEAS 22.5.2025). Die höchsten Todesraten weisen größtenteils die von Armut betroffenen Regionen in Sibirien, Ural, Fernost sowie die südlichen Regionen mit einem hohen Kosakenanteil und Regionen mit einer beträchtlichen nicht-russischen Bevölkerung auf (SCEEUS 26.9.2025). Dem Moskauer Bürgermeister ist es gelungen, die relativ gut situierte Bevölkerung Moskaus von den direkten Auswirkungen des Ukraine-Konflikts fernzuhalten (MoD@DefenceHQ 4.1.2024).Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen Russlands waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vergleiche ISW 17.10.2022, USDOS 22.4.2024, FH 2025a). Russlands Rekrutierungsbemühungen konzentrieren sich unverhältnismäßig auf ethnische Minderheiten unter den russischen Staatsbürgern, die aus verarmten Regionen stammen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hingegen liefert die slawisch-russische Bevölkerung in Städten wie Moskau und St. Petersburg einen unverhältnismäßig geringeren Beitrag zum Militärpersonal (MoD@DefenceHQ 20.3.2025). Viele Vertragssoldaten stammen aus den Regionen Burjatien, (Tywa) Tuwa und Tschukotka (DIS/Migrationsverket 3.2025). Das Risiko, im Krieg in der Ukraine zu fallen, ist für Soldaten einiger ethnischer Minderheiten höher als für ethnische Russen (Russland-Analysen/ Bessudnow 21.12.2022; vergleiche UNHRC 13.9.2024, EEAS 22.5.2025). Die höchsten Todesraten weisen größtenteils die von Armut betroffenen Regionen in Sibirien, Ural, Fernost sowie die südlichen Regionen mit einem hohen Kosakenanteil und Regionen mit einer beträchtlichen nicht-russischen Bevölkerung auf (SCEEUS 26.9.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Moskauer Bürgermeister ist es gelungen, die relativ gut situierte Bevölkerung Moskaus von den direkten Auswirkungen des Ukraine-Konflikts fernzuhalten (MoD@DefenceHQ 4.1.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Migranten und kürzlich eingebürgerte russische Staatsbürger sind Zwangseinberufungen im Rahmen der aktuell durchgeführten sogenannten verdeckten Mobilmachung ausgesetzt (ISW 23.12.2023). Lehnen Betroffene einen Vertragsabschluss mit dem Militär ab, wird seitens der Behörden mit Abschiebung gedroht. Migranten ohne russische Staatsbürgerschaft wird im Falle eines Kriegseinsatzes in der Ukraine der Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft in Aussicht gestellt (ISW 28.11.2023). Russische Behörden führen verstärkt Massenverhaftungen von Migranten durch, im Zuge derer sie Migranten mit russischer Staatsbürgerschaft Einberufungsbefehle aushändigen und eingebürgerten russischen Staatsbürgern die Entziehung der russischen Staatsbürgerschaft androhen (ISW 11.12.2023). Racial Profiling wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UNHRCOM 1.12.2022) und angewandt, um Migranten zu identifizieren und sie dann zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu bewegen, um sie im Ukrainekrieg einzusetzen (UNGA 11.10.2024). Auch die Beschneidung der Arbeitsmöglichkeiten in Russland zwingt Migranten zur Militärdienstableistung (ISW 25.1.2024a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung 2025-12-23 13:37 Russland hat die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie auch das Zusatzprotokoll ratifiziert(UNTC 21.11.2025a; vgl. UNTC 21.11.2025b). Gemäß der Verfassung haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Verfassung schreibt die Bewahrung traditioneller Familienwerte fest (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es existiert eine Nationale Handlungsstrategie zur Förderung der Interessen von Frauen für den Zeitraum 2023- 2030 (VORHSF RUSS 29.12.2022).Russland hat die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie auch das Zusatzprotokoll ratifiziert(UNTC 21.11.2025a; vergleiche UNTC 21.11.2025b). Gemäß der Verfassung haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Verfassung schreibt die Bewahrung traditioneller Familienwerte fest (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es existiert eine Nationale Handlungsstrategie zur Förderung der Interessen von Frauen für den Zeitraum 2023- 2030 (VORHSF RUSS 29.12.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 131 des Strafgesetzbuches kann Vergewaltigung eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen (StGB RUSS 17.11.2025). Vergewaltigung innerhalb der Ehe wird als Straftat- bestand nicht ausdrücklich anerkannt (UNGA 11.10.2024). Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein (USDOS 22.4.2024). Häusliche Gewalt ist weitverbreitet (AA 2.8.2024). Seit 2022 hat sich die Anzahl der berichteten häuslichen Gewaltvorfälle, in welche Mitglieder der Streitkräfte involviert sind, beinahe verdoppelt (UNHRC 15.9.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Häusliche Gewalt wurde teilweise entkriminalisiert (Russland-Analysen/Rivkin-Fish 3.2.2025). Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt (USDOS 22.4.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Auch gibt es kein Gesetz zur Vorbeugung gegen häusliche Gewalt (Russland-Analysen/Anonym 24.7.2024). Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen (UNHRCOM 1.12.2022). Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2025a). Opfer häuslicher Gewalt müssen oft selbständig medizinische Be- weise sammeln sowie eine Klage verfassen und einreichen (SFH 21.2.2025). Oft drängt die Polizei sie zur Aussöhnung mit den Tätern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Letztere werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt der Bestrafung von Tätern (USDOS 22.4.2024). Ein Opferschutzsystem fehlt (UN-CEDAW 30.11.2021; vgl. UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert (FH 2025a). Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens.</p>\n<p class=\"lf-p\">In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich (USDOS 22.4.2024). Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Organisationen, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden ver- mehrt als „ausländische Agenten“ eingestuft (AA 2.8.2024) [zum Begriff „ausländischer Agent“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].Gemäß Paragraph 131, des Strafgesetzbuches kann Vergewaltigung eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen (StGB RUSS 17.11.2025). Vergewaltigung innerhalb der Ehe wird als Straftat- bestand nicht ausdrücklich anerkannt (UNGA 11.10.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein (USDOS 22.4.2024). Häusliche Gewalt ist weitverbreitet (AA 2.8.2024). Seit 2022 hat sich die Anzahl der berichteten häuslichen Gewaltvorfälle, in welche Mitglieder der Streitkräfte involviert sind, beinahe verdoppelt (UNHRC 15.9.2025). Häusliche Gewalt wurde teilweise entkriminalisiert (Russland-Analysen/Rivkin-Fish 3.2.2025). Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt (USDOS 22.4.2024; vergleiche UNGA 11.10.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch gibt es kein Gesetz zur Vorbeugung gegen häusliche Gewalt (Russland-Analysen/Anonym 24.7.2024). Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen (UNHRCOM 1.12.2022). Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet (USDOS 22.4.2024; vergleiche FH 2025a). Opfer häuslicher Gewalt müssen oft selbständig medizinische Be- weise sammeln sowie eine Klage verfassen und einreichen (SFH 21.2.2025). Oft drängt die Polizei sie zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztere werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt der Bestrafung von Tätern (USDOS 22.4.2024). Ein Opferschutzsystem fehlt (UN-CEDAW 30.11.2021; vergleiche UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert (FH 2025a). Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens.</p>\n<p class=\"lf-p\">In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich (USDOS 22.4.2024). Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche UNGA 11.10.2024). Organisationen, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden ver- mehrt als „ausländische Agenten“ eingestuft (AA 2.8.2024) [zum Begriff „ausländischer Agent“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].</p>\n<p class=\"lf-p\">Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte (EEAS 31.7.2023). Es herrscht ein konservatives Klima (Europe-Asia Studies/Davidenko/Utkina 2024). Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig (UN-CEDAW 30.11.2021). Vom Staat werden traditionelle Geschlechterrollen propagiert (ÖB Moskau 1.10.2025). Kinderlosigkeit Propagierende werden mit einer Verwaltungsstrafe belegt (VStGB RUSS 4.11.2025). Der Begriff der Kinderlosigkeitspropaganda ist rechtlich schwammig definiert (Russland-Analysen/Rivkin-Fish 3.2.2025). Schwangerschaftsabbrüche werden zunehmend unterbunden (AI 22.9.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer (BS 2024). Sie sind auf dem Arbeitsmarkt zwar präsent, jedoch herrscht hier eine Ungleichheit zwischen Männern und Frauen (Ashwin 2023). In leitenden Positionen in Politik und Wirtschaft sind Frauen unterrepräsentiert (BS 2024). Die Po- litik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen (FH 2025a). Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung (USDOS 22.4.2024). Gesetzlich bleibt Frauen die Ausübung von hundert Berufen, welche als gefährlich und anstrengend eingestuft werden, verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Arbeitsbereiche Bergbau, Brandschutz und bestimmte Fabriksarbeiten (USDOS 22.4.2024; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VOAMABFV RUSS 25.12.2024). Frauen werden im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Ashwin 2023). Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender (VORHSF RUSS 29.12.2022).Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte (EEAS 31.7.2023). Es herrscht ein konservatives Klima (Europe-Asia Studies/Davidenko/Utkina 2024). Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig (UN-CEDAW 30.11.2021). Vom Staat werden traditionelle Geschlechterrollen propagiert (ÖB Moskau 1.10.2025). Kinderlosigkeit Propagierende werden mit einer Verwaltungsstrafe belegt (VStGB RUSS 4.11.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff der Kinderlosigkeitspropaganda ist rechtlich schwammig definiert (Russland-Analysen/Rivkin-Fish 3.2.2025). Schwangerschaftsabbrüche werden zunehmend unterbunden (AI 22.9.2025). Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer (BS 2024). Sie sind auf dem Arbeitsmarkt zwar präsent, jedoch herrscht hier eine Ungleichheit zwischen Männern und Frauen (Ashwin 2023). In leitenden Positionen in Politik und Wirtschaft sind Frauen unterrepräsentiert (BS 2024). Die Po- litik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen (FH 2025a). Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung (USDOS 22.4.2024). Gesetzlich bleibt Frauen die Ausübung von hundert Berufen, welche als gefährlich und anstrengend eingestuft werden, verwehrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon betroffen sind beispielsweise die Arbeitsbereiche Bergbau, Brandschutz und bestimmte Fabriksarbeiten (USDOS 22.4.2024; vergleiche VOAMABFV RUSS 25.12.2024). Frauen werden im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche Ashwin 2023). Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender (VORHSF RUSS 29.12.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bewegungsfreiheit und Meldewesen Letzte Änderung 2025-12-23 13:38 Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf deren Territorium aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung zur Ausreise berechtigt. Bürger haben das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation und dürfen nicht aus dem Land ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (GRFBF RUSS 13.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 15 des Gesetzes „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßende Personen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie zahlungsunfähige bzw. insolvente Personen (FGAE RUSS 23.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Bewegungsfreiheit wird von der Regierung eingeschränkt (FH 2025a). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).Gemäß Paragraph 15, des Gesetzes „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßende Personen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie zahlungsunfähige bzw. insolvente Personen (FGAE RUSS 23.7.2025). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewegungsfreiheit wird von der Regierung eingeschränkt (FH 2025a). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vergleiche Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 5.2.2025; vgl. EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 6.9.2022). Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 5.2.2025). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 5.2.2025; vergleiche EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 6.9.2022). Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 5.2.2025). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Meldewesen Die Bürger der Russischen Föderation sind zur Registrierung ihres Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb des Landes verpflichtet. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 13.12.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).Die Bürger der Russischen Föderation sind zur Registrierung ihres Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb des Landes verpflichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 13.12.2024; vergleiche AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehr Letzte Änderung 2025-12-23 13:37 Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vor- gaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines Staatsbürgers, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.10.2025).Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vor- gaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines Staatsbürgers, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt keine speziellen Organisationen oder staatliche Behörden, welche sich um die Belange rückkehrender Staatsbürger kümmern. Auch existieren keine staatlichen Reintegrationsprogramme für Rückkehrer (IOM 24.9.2025). Jedoch haben Rückkehrende - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 6.2025). Rückkehrer müssen sich an ein in ihrer Nähe befindliches staatliches Dienstleistungszentrum wen- den, um verlorene oder ungültige Dokumente, zum Beispiel einen Inlandspass, wieder ausstellen zu lassen. Ein solches Dienstleistungszentrum ist in Moskau zu finden unter https://www.mos.ru/services/centry-gosudarstvennyh-uslug/ (IOM 24.9.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohn- sitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Rückkehrende Staatsbürger dürfen sich an alle sozialen Organisationen wenden, welche Personen in Not unterstützen. Beispielsweise gibt es die NGO Notschleschka (https://homeless.ru), welche für Obdachlose Unterkunftsmöglichkeiten, Nahrung, soziale sowie rechtliche Beratung bereitstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Viele Rückkehrer sind aufgrund fehlender Unterkünfte gezwungen, bei Verwandten oder in Miete zu wohnen, was zusätzliche Kosten verursacht (IOM 24.9.2025). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch Offizielle und hochrangige Politiker wieder- holt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024; vgl. Moscow Times 20.2.2025a). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt worden sind. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsange- hörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben (ÖB Moskau 1.10.2025). Einzelne Regionen bieten finanzielle Anreize, um ins Ausland geflüchtete Russen zurück ins Land zu locken (ISW 7.5.2025).Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch Offizielle und hochrangige Politiker wieder- holt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024; vergleiche Moscow Times 20.2.2025a). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt worden sind. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsange- hörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben (ÖB Moskau 1.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einzelne Regionen bieten finanzielle Anreize, um ins Ausland geflüchtete Russen zurück ins Land zu locken (ISW 7.5.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025), beispielsweise am Aufenthalts- oder Studiumsort (FGWW RUSS 4.11.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leis- ten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. […] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Oktober 2025 teilte die Österreichische Botschaft auf Anfrage der Staatendokumentation abermals mit, keine Berichte über zwangsweise nach Tschetschenien rückgeführte tschetschenische Rückkehrer gefunden zu haben (ÖB Moskau 16.10.2025).Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025; vergleiche FGWW RUSS 4.11.2025), beispielsweise am Aufenthalts- oder Studiumsort (FGWW RUSS 4.11.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leis- ten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. […] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024). Im Oktober 2025 teilte die Österreichische Botschaft auf Anfrage der Staatendokumentation abermals mit, keine Berichte über zwangsweise nach Tschetschenien rückgeführte tschetschenische Rückkehrer gefunden zu haben (ÖB Moskau 16.10.2025).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Beweiswürdigung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich, soweit nicht im Folgenden Zusätzliches ausgeführt wird, aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, bei den jeweiligen Feststellungen angegebenen unbedenklichen Aktenbestandteilen der Verwaltungs- und Gerichtsakten bzw. der sonst beigeschafften Beweismittel, die das Bundesverwaltungsgericht als valide und unbedenklich erachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den Personalien, zur Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, den Sprachkenntnissen, zum Familienstand (verwitwet, sechs Kinder), zur Herkunft, zum Aufwachsen und den Lebensumständen der BF gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben, die sie mit vorgelegten Unterlagen untermauern konnte (AS 173ff; 289; OZ 15). Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweifelte nicht an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen und stellte die Lebensumstände der BF im Wesentlichen fest, wie von ihr vorgebracht. Für den erkennenden Richter ergaben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte, sodass die diesbezüglichen Angaben der BF Glauben zu schenken war und die genannten Feststellungen getroffen werden konnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur festgestellten Staatsbürgerschaft der BF ist auszuführen, dass die BF (bloß vage) behauptete, ein Schlepper habe ihr den russischen Reisepass abgenommen, als sie von Russland nach Afghanistan gereist seien. Sie widersprach sich auch bei der Frage, wann ihr Reisepass ausgestellt worden sei. In der Einvernahme vor dem BFA gab sie an, ihr russischer Reisepass sei zuletzt im Jahr XXXX ausgestellt worden und wäre 10 Jahre gültig gewesen. Bei der Ausstellung habe es keine Probleme gegeben. (AS 247). In der Beschwerde wurde ausgeführt, ihr Reisepass sei ihr ausgestellt worden, bevor ihr Ehemann „das Dokument für die FSB“ unterzeichnet habe. In der mündlichen Verhandlung führte die BF hingegen nur noch oberflächlicher aus, der Reisepass sei ihr „ein halbes Jahr“ vor ihrer Ausreise, „vielleicht auch länger“ davor, ausgestellt worden (VH S. 12).</p>\n<p class=\"lf-p\">Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Reisepass zuletzt ausgestellt worden sei, als sich die von der BF behaupteten, fluchtauslösenden Ereignisse zugetragen haben sollen. Abgesehen von diesen Ungereimtheiten gab die BF glaubhaft und gleichbleibend an, dass sie und ihr Ehemann die russische Staatsbürgerschaft angenommen hätten (AS 133). Sie habe keine weitere Staatsbürgerschaft (AS 133 und 249). Auch in der Festnahmeanordnung der russischen Behörden findet sich (ausschließlich) die Information, die BF sei russische Staatsangehörige. Ihr Reisepass sei im Jahr XXXX ausgestellt worden (vgl. OZ 9: ON 3 21 im österreichischen Strafakt der BF).Zur festgestellten Staatsbürgerschaft der BF ist auszuführen, dass die BF (bloß vage) behauptete, ein Schlepper habe ihr den russischen Reisepass abgenommen, als sie von Russland nach Afghanistan gereist seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie widersprach sich auch bei der Frage, wann ihr Reisepass ausgestellt worden sei. In der Einvernahme vor dem BFA gab sie an, ihr russischer Reisepass sei zuletzt im Jahr römisch 40 ausgestellt worden und wäre 10 Jahre gültig gewesen. Bei der Ausstellung habe es keine Probleme gegeben. (AS 247). In der Beschwerde wurde ausgeführt, ihr Reisepass sei ihr ausgestellt worden, bevor ihr Ehemann „das Dokument für die FSB“ unterzeichnet habe. In der mündlichen Verhandlung führte die BF hingegen nur noch oberflächlicher aus, der Reisepass sei ihr „ein halbes Jahr“ vor ihrer Ausreise, „vielleicht auch länger“ davor, ausgestellt worden (VH S. 12). Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Reisepass zuletzt ausgestellt worden sei, als sich die von der BF behaupteten, fluchtauslösenden Ereignisse zugetragen haben sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen von diesen Ungereimtheiten gab die BF glaubhaft und gleichbleibend an, dass sie und ihr Ehemann die russische Staatsbürgerschaft angenommen hätten (AS 133). Sie habe keine weitere Staatsbürgerschaft (AS 133 und 249). Auch in der Festnahmeanordnung der russischen Behörden findet sich (ausschließlich) die Information, die BF sei russische Staatsangehörige. Ihr Reisepass sei im Jahr römisch 40 ausgestellt worden vergleiche OZ 9: ON 3 21 im österreichischen Strafakt der BF).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Einreise der BF nach Österreich und das Datum der Antragstellung sowie zu ihren Kindern ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus ihren Angaben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Frage, wo sich ihre Familienangehörigen aufhalten, traten Widersprüche auf. In der Einvernahme vor dem BFA vom 20.08.2024 gab die BF ausdrücklich an, dass ihre beiden Schwestern einmal alle zwei Jahre nach Tadschikistan zu den Eltern reisen würden, sonst würden ihre Schwestern in Russland in der Nähe von XXXX leben und in einer XXXX arbeiten (AS 253: „eine hat keine Kinder bekommen und deren Mann lebt in Tadschikistan und sie besuchen sich gegenseitig, die andere lebt gemeinsam mit deren Mann in der Nähe von XXXX “). Selbst in der Beschwerde vom 04.11.2024 wurde noch ausgeführt, die Schwestern der BF würden in Russland leben, um dort Geld zu verdienen. Ihre Schwestern würden „immer wieder zurück nach Tadschikistan“ reisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Verhandlung behauptete die BF jedoch im Widerspruch dazu, „niemand“ ihrer Familienangehörigen würde mehr in der Russischen Föderation leben. Ihre Schwestern seien schon im Jahr „ XXXX “ nach Tadschikistan zurückgekehrt (VH S. 15). Diesen Widerspruch konnte die BF nicht aufklären. Festgehalten werden kann jedenfalls, dass die BF in Kontakt mit ihren Familienangehörigen steht (AS 253; VH S. 17) und weder die Schwestern der BF in Russland noch ihre weiteren Verwandten in Tadschikistan Probleme mit russischen Behörden hatten und auch nicht von russischen Behörden im Zusammenhang mit einem Strafverfahren der BF aufgesucht und befragt wurden (VH S. 15).Bei der Frage, wo sich ihre Familienangehörigen aufhalten, traten Widersprüche auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Einvernahme vor dem BFA vom 20.08.2024 gab die BF ausdrücklich an, dass ihre beiden Schwestern einmal alle zwei Jahre nach Tadschikistan zu den Eltern reisen würden, sonst würden ihre Schwestern in Russland in der Nähe von römisch 40 leben und in einer römisch 40 arbeiten (AS 253: „eine hat keine Kinder bekommen und deren Mann lebt in Tadschikistan und sie besuchen sich gegenseitig, die andere lebt gemeinsam mit deren Mann in der Nähe von römisch 40 “). Selbst in der Beschwerde vom 04.11.2024 wurde noch ausgeführt, die Schwestern der BF würden in Russland leben, um dort Geld zu verdienen. Ihre Schwestern würden „immer wieder zurück nach Tadschikistan“ reisen. In der mündlichen Verhandlung behauptete die BF jedoch im Widerspruch dazu, „niemand“ ihrer Familienangehörigen würde mehr in der Russischen Föderation leben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihre Schwestern seien schon im Jahr „ römisch 40 “ nach Tadschikistan zurückgekehrt (VH S. 15). Diesen Widerspruch konnte die BF nicht aufklären. Festgehalten werden kann jedenfalls, dass die BF in Kontakt mit ihren Familienangehörigen steht (AS 253; VH S. 17) und weder die Schwestern der BF in Russland noch ihre weiteren Verwandten in Tadschikistan Probleme mit russischen Behörden hatten und auch nicht von russischen Behörden im Zusammenhang mit einem Strafverfahren der BF aufgesucht und befragt wurden (VH S. 15).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass kein Kontakt zur Schwiegerfamilie der BF besteht, gaben die BF und ihr Sohn gleichbleibend an und erscheint dieser Umstand auch aufgrund der unter Punkt 2.2. näher ausgeführten Überlegungen plausibel und glaubhaft (VH S. 7f und 18).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF stützen sich auf ihre aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VH S. 6). Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit beruht auf dem Umstand, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht behauptet wurde sowie auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen, wonach die BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zu den Flucht- bzw. Verfolgungsgründen der Beschwerdeführerin:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur fehlenden potentiellen Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat beruhen auf folgenden Überlegungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Die erkennende Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn die Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben machen, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens –niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.1. Die Feststellungen zum Ermittlungs- bzw. Strafverfahren der BF in der Russischen Föderation beruhen auf den im Strafakt der BF einliegenden Unterlagen (vgl. OZ 9: insbesondere ON 3, 21; ON 9.2, 1; ON 19, 159 im österreichischen Strafakt der BF). Eine Internetrecherche der BF ergab, dass die XXXX der BF für die Russische Föderation nach wie vor aufrecht sei (vgl. OZ 13).2.2.1. Die Feststellungen zum Ermittlungs- bzw. Strafverfahren der BF in der Russischen Föderation beruhen auf den im Strafakt der BF einliegenden Unterlagen vergleiche OZ 9: insbesondere ON 3, 21; ON 9.2, 1; ON 19, 159 im österreichischen Strafakt der BF). Eine Internetrecherche der BF ergab, dass die römisch 40 der BF für die Russische Föderation nach wie vor aufrecht sei vergleiche OZ 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF brachte im Verfahren zusammengefasst vor, russische Behörden hätten im Jahr XXXX Ermittlungen gegen sie eingeleitet, weil sie im Jahr XXXX mit ihrem Ehemann, der in den Jahren zuvor eine Zusammenarbeit mit dem russischen XXXX zugesichert und dann verweigert hätte, aus der Russischen Föderation ausgereist sei. Die BF brachte im Verfahren zusammengefasst vor, russische Behörden hätten im Jahr römisch 40 Ermittlungen gegen sie eingeleitet, weil sie im Jahr römisch 40 mit ihrem Ehemann, der in den Jahren zuvor eine Zusammenarbeit mit dem russischen römisch 40 zugesichert und dann verweigert hätte, aus der Russischen Föderation ausgereist sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters davon aus, dass schon dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Daran vermögen auch die ausführlichen Beschwerdeausführungen nichts zu ändern, wie im Folgenden aufgezeigt werden soll:</p>\n<p class=\"lf-p\">In der gegenständlichen Beschwerde wird ausgeführt, dass der Ehemann der BF „ein sehr gläubiger und religiöser Mann“ gewesen sei. Er sei auch die einzige Person „ihres Wohngebietes“ gewesen, die ca. im Jahr XXXX den XXXX nach XXXX gemacht habe. Damals sei er mit einem langen Bart zurückgekommen und hätte diesen auch nicht kürzen wollen. Der Ehemann der BF sei zwar kein Imam gewesen, habe sich im Islam aber dennoch sehr gut ausgekannt, habe den Koran studiert und auf arabisch lesen können. Er sei es gewesen, der „in ihrem Wohngebiet“ traditionelle Hochzeiten und Begräbnisse durchgeführt habe, da er sämtliche Sitten und Bräuche des Islam gekannt habe. Der Ehemann der BF sei „in der muslimischen Community“ bekannt gewesen und sei von vielen Personen bei Glaubensfragen aufgesucht worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dadurch sei auch der russische XXXX auf den Ehemann der BF aufmerksam geworden. Obwohl in der Russischen Föderation grundsätzlich Religionsfreiheit herrsche, sei „die Russische Föderation gegenüber dem Islam sehr intolerant eingestellt“ und verfahre „sehr radikal mit Personen islamischen Glaubens“. In der gegenständlichen Beschwerde wird ausgeführt, dass der Ehemann der BF „ein sehr gläubiger und religiöser Mann“ gewesen sei. Er sei auch die einzige Person „ihres Wohngebietes“ gewesen, die ca. im Jahr römisch 40 den römisch 40 nach römisch 40 gemacht habe. Damals sei er mit einem langen Bart zurückgekommen und hätte diesen auch nicht kürzen wollen. Der Ehemann der BF sei zwar kein Imam gewesen, habe sich im Islam aber dennoch sehr gut ausgekannt, habe den Koran studiert und auf arabisch lesen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er sei es gewesen, der „in ihrem Wohngebiet“ traditionelle Hochzeiten und Begräbnisse durchgeführt habe, da er sämtliche Sitten und Bräuche des Islam gekannt habe. Der Ehemann der BF sei „in der muslimischen Community“ bekannt gewesen und sei von vielen Personen bei Glaubensfragen aufgesucht worden. Dadurch sei auch der russische römisch 40 auf den Ehemann der BF aufmerksam geworden. Obwohl in der Russischen Föderation grundsätzlich Religionsfreiheit herrsche, sei „die Russische Föderation gegenüber dem Islam sehr intolerant eingestellt“ und verfahre „sehr radikal mit Personen islamischen Glaubens“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den fluchtauslösenden Vorfällen wurde in der Beschwerde ausgeführt wie folgt: „Die XXXX nahm den Ehemann immer wieder zu Gesprächen mit. Die Themen bei den Befragungen waren der lange Bart des Ehemannes und sein muslimischer Glaube. Zudem musste er sich dafür rechtfertigen, weshalb er von so vielen anderen muslimisch gläubigen Personen aufgesucht und bei Glaubensfragen um Hilfe gebeten wurde. Die XXXX setzte den Ehemann stark unter Druck, damit dieser für sie als „Spitzel“ tätig wird. Er sollte ihnen Informationen über andere muslimisch gläubige Personen geben bzw. diese Personen an die XXXX XXXX n. Dafür sollte der Ehemann ein Dokument unterzeichnen. Im Gegenzug dafür wurde dem Ehemann versprochen, dass er „einer der höchsten Moslems“ in der Russischen Föderation werden könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ehemann wollte jedoch unter keinen Umständen mit ihnen kooperieren, weshalb der XXXX auch Gewalt, Misshandlungen und Folter gegenüber ihm angewendet hat. Aufgrund des ständigen Drucks der XXXX gegenüber dem Ehemann, hatte dieser irgendwann keine andere Wahl mehr, als das Dokument zu unterschreiben. Ihm wurde von der XXXX mitgeteilt, dass für ihn alles gut werden würde, wenn er dieses Dokument unterschreibt. Es ist bekannt, dass es immer wieder zu Entführung und Verschwindenlassen von Personen kommt, die nicht mit den russischen Behörden kooperieren. Hätte der Ehemann nicht mit dem XXXX kooperiert, wäre dies mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ebenso mit ihm passiert.“„Die römisch 40 nahm den Ehemann immer wieder zu Gesprächen mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Themen bei den Befragungen waren der lange Bart des Ehemannes und sein muslimischer Glaube. Zudem musste er sich dafür rechtfertigen, weshalb er von so vielen anderen muslimisch gläubigen Personen aufgesucht und bei Glaubensfragen um Hilfe gebeten wurde. Die römisch 40 setzte den Ehemann stark unter Druck, damit dieser für sie als „Spitzel“ tätig wird. Er sollte ihnen Informationen über andere muslimisch gläubige Personen geben bzw. diese Personen an die römisch 40 römisch 40 n. Dafür sollte der Ehemann ein Dokument unterzeichnen. Im Gegenzug dafür wurde dem Ehemann versprochen, dass er „einer der höchsten Moslems“ in der Russischen Föderation werden könne. Der Ehemann wollte jedoch unter keinen Umständen mit ihnen kooperieren, weshalb der römisch 40 auch Gewalt, Misshandlungen und Folter gegenüber ihm angewendet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des ständigen Drucks der römisch 40 gegenüber dem Ehemann, hatte dieser irgendwann keine andere Wahl mehr, als das Dokument zu unterschreiben. Ihm wurde von der römisch 40 mitgeteilt, dass für ihn alles gut werden würde, wenn er dieses Dokument unterschreibt. Es ist bekannt, dass es immer wieder zu Entführung und Verschwindenlassen von Personen kommt, die nicht mit den russischen Behörden kooperieren. Hätte der Ehemann nicht mit dem römisch 40 kooperiert, wäre dies mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ebenso mit ihm passiert.“ Die BF sei daraufhin mit ihrem Ehemann und ihren Kindern aus der Russischen Föderation in die Türkei gereist. Sie hätten ein Hin- und Rückflugticket gehabt und vorgegeben, in der Türkei Urlaub zu machen. Eine Rückkehr in die Russische Föderation oder nach Tadschikistan sei für die BF „aufgrund der drohenden Verfolgungshandlung durch die Russische Föderation jedoch nicht vorgesehen“ gewesen. Von der Türkei seien sie nach Afghanistan gereist, wo sie für acht Jahre in XXXX gelebt hätten. Sie hätten sich in Afghanistan „aufgrund ihrer Angst, von der Russischen Föderation gefunden zu werden“, neue afghanische Namen gegeben. Nach der Machtübernahme der Taliban sei ihr Ehemann von den Taliban umgebracht worden und die Beschwerdeführerin sei mit ihren Kindern im August 2022 von Afghanistan nach Österreich gereist, wo sie (erstmals) erfahren habe, dass gegen sie ein XXXX zur XXXX für die XXXX an die Russische Föderation bestehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF sei daraufhin mit ihrem Ehemann und ihren Kindern aus der Russischen Föderation in die Türkei gereist. Sie hätten ein Hin- und Rückflugticket gehabt und vorgegeben, in der Türkei Urlaub zu machen. Eine Rückkehr in die Russische Föderation oder nach Tadschikistan sei für die BF „aufgrund der drohenden Verfolgungshandlung durch die Russische Föderation jedoch nicht vorgesehen“ gewesen. Von der Türkei seien sie nach Afghanistan gereist, wo sie für acht Jahre in römisch 40 gelebt hätten. Sie hätten sich in Afghanistan „aufgrund ihrer Angst, von der Russischen Föderation gefunden zu werden“, neue afghanische Namen gegeben. Nach der Machtübernahme der Taliban sei ihr Ehemann von den Taliban umgebracht worden und die Beschwerdeführerin sei mit ihren Kindern im August 2022 von Afghanistan nach Österreich gereist, wo sie (erstmals) erfahren habe, dass gegen sie ein römisch 40 zur römisch 40 für die römisch 40 an die Russische Föderation bestehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF sei sich sicher, dass der russische Staat diesen Haftbefehl erlassen habe, um „für die Taten des Ehemannes und der Flucht“ Rache an ihr zu nehmen. Sie gehe davon aus, dass dieses Strafverfahren aus politischen Gründen von der Russischen Föderation eingeleitet worden sei. In der Russischen Föderation komme es auch vermehrt zu Inhaftierungen von muslimischen Personen aufgrund des Vorwurfs der Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen. Friedliche religiöse Gruppen würden als terroristisch, extremistisch und unerwünscht eingestuft werden. Es gebe zahlreiche Berichte darüber, dass Personen in der Russischen Föderation aus politischen Gründen inhaftiert und strafrechtlich verfolgt würden, weil ihnen Terrorismus, Extremismus, Separatismus und Spionage vorgeworfen werde. Die Haftbedingungen für solche Personen seien besonders hart. Es gebe auch zahlreiche Berichte darüber, dass Strafverfolgungsbeamte Folter, Missbrauch und Gewalt anwenden, um von Verdächtigen Geständnisse zu erzwingen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF werde in Russland vorgeworfen, sie habe sich in XXXX der terroristischen Formation „ XXXX “ angeschlossen, einer Teilorganisation des sogenannten XXXX . Die Aufgabe der BF sei es gewesen, für Mitglieder des sogenannten XXXX zu kochen, zu waschen und Reinigungsarbeiten durchzuführen. Die BF sei jedoch zu keinem Zeitpunkt in XXXX gewesen und habe niemals Berührungspunkte mit dem sogenannten XXXX gehabt. Der BF werde von den russischen Behörden bzw. dem XXXX ein Verbrechen angelastet, welches sie nie begangen habe.Der BF werde in Russland vorgeworfen, sie habe sich in römisch 40 der terroristischen Formation „ römisch 40 “ angeschlossen, einer Teilorganisation des sogenannten römisch 40 . Die Aufgabe der BF sei es gewesen, für Mitglieder des sogenannten römisch 40 zu kochen, zu waschen und Reinigungsarbeiten durchzuführen. Die BF sei jedoch zu keinem Zeitpunkt in römisch 40 gewesen und habe niemals Berührungspunkte mit dem sogenannten römisch 40 gehabt. Der BF werde von den russischen Behörden bzw. dem römisch 40 ein Verbrechen angelastet, welches sie nie begangen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Söhnen der BF drohe die Einziehung zum Militärdienst. „Die gesamte Familie“ der BF werde als „Gegner“ angesehen und werde „ihnen“ eine antirussische politische Gesinnung unterstellt. Die Schwestern der BF, die noch in der Russischen Föderation leben würden, seien keine russische Staatsbürgerinnen und hätten den Nachnahmen ihrer Ehemänner angenommen, weshalb sie keine Probleme mit dem russischen Staat hätten. Ihre Schwestern seien nur in der Russischen Föderation, um dort Geld zu verdienen. Sie würden „immer wieder zurück nach Tadschikistan“ reisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Ausreise der BF sei auszuführen, dass die BF ihren russischen Reisepass schon zu einem früheren Zeitpunkt beantrag habe und ihr dieser ausgestellt worden sei, bevor ihr Ehemann „das Dokument für die XXXX “ unterzeichnet habe. Die russischen Behörden seien aufgrund der Unterzeichnung des Dokuments davon ausgegangen, dass ihr Ehemann mit ihnen kooperieren würde und hätten nicht damit gerechnet, dass die BF und ihr Ehemann das Land für immer verlassen wollten.Zur Ausreise der BF sei auszuführen, dass die BF ihren russischen Reisepass schon zu einem früheren Zeitpunkt beantrag habe und ihr dieser ausgestellt worden sei, bevor ihr Ehemann „das Dokument für die römisch 40 “ unterzeichnet habe. Die russischen Behörden seien aufgrund der Unterzeichnung des Dokuments davon ausgegangen, dass ihr Ehemann mit ihnen kooperieren würde und hätten nicht damit gerechnet, dass die BF und ihr Ehemann das Land für immer verlassen wollten.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.2. Es wird nicht verkannt, dass die von der BF behaupteten Ereignisse bereits viele Jahre zurückliegen. Dennoch traten im Laufe des Verfahrens gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche die BF auch in der mündlichen Verhandlung nicht erklären konnte, weshalb dem soeben wiedergegebenen Fluchtvorbringen der BF kein Glauben geschenkt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst fällt auf, dass die BF weder in den Einvernahmen vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Richter konkrete Angaben zur angeblichen Bedrohung ihres Ehemannes durch russische Behörden machen konnte. Selbst wenn die behaupteten Ereignisse viele Jahre zurückliegen, wäre es zu erwarten gewesen, dass die BF einigermaßen substantiiert und gleichbleibend schildern könnte, welche Verfolgungshandlungen gegen ihren Ehemann unternommen worden seien, wenn diese Verfolgung kausal für ihre Ausreise gewesen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF gab an, dass russische Behörden schon im Jahr XXXX begonnen hätten, sich für ihren Ehemann zu interessieren. Vom Jahr XXXX bis zum Jahr XXXX hätten russische Behörden nach ihrem Mann gesucht und versucht, seine Mitarbeit mit dem XXXX zu erzwingen (AS 273, 275). Auffallend ist, dass die BF in den Einvernahmen vor dem BFA noch zu Protokoll gab, ihr Ehemann habe ihr nicht viel über die Bedrohungen erzählt (AS 135). Ihr Ehemann habe ihr keine Details erzählt, sondern nur immer wieder „erwähnt“, dass sie wegen ihrer Religion Schwierigkeiten bekommen würden (AS 273).Die BF gab an, dass russische Behörden schon im Jahr römisch 40 begonnen hätten, sich für ihren Ehemann zu interessieren. Vom Jahr römisch 40 bis zum Jahr römisch 40 hätten russische Behörden nach ihrem Mann gesucht und versucht, seine Mitarbeit mit dem römisch 40 zu erzwingen (AS 273, 275). Auffallend ist, dass die BF in den Einvernahmen vor dem BFA noch zu Protokoll gab, ihr Ehemann habe ihr nicht viel über die Bedrohungen erzählt (AS 135). Ihr Ehemann habe ihr keine Details erzählt, sondern nur immer wieder „erwähnt“, dass sie wegen ihrer Religion Schwierigkeiten bekommen würden (AS 273).</p>\n<p class=\"lf-p\">In ihrer Beschuldigtenvernehmung im österreichischen Strafverfahren am 29.11.2023 durch eine Landespolizeidirektion gab die BF jedoch – konträr zu ihren Angaben, ihr Ehemann habe ihr keine Details erzählt – an, ihr Ehemann sei „geschlagen, misshandelt und gefoltert“ worden, weil er nicht bereit gewesen sei, für den XXXX als Spitzel zu arbeiten. Nach der Folter seien sie ausgereist (OZ 9). In ihrer Vernehmung am XXXX vor einem österreichischen Landesgericht führte die BF wiederum nur allgemein und vage aus: „In Russland können die schreiben und darstellen was immer die wollen. Wenn einer zum Beispiel gläubig ist wird man automatisch zum Terroristen. Bei Nicht-Gläubigen werden Drogen untergeschoben und damit auch Menschen kriminell gemacht.“ Zu den Gründen, die gegen ihre XXXX sprächen, gab die BF ebenso vage und allgemein an: „Wenn ich nach Russland ausgeliefert würde würde ich in Haft genommen, meine älteren Kinder würden an die Front geschickt und die Jüngeren ins Waisenhaus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt dort keine Menschenrechte. Nationalitäten wie ich und meine Kinder werden mit Schimpfworten abgewertet und auch angepinkelt. Dafür gibt es sehr viele Beispiele. Die Bevölkerung ist an so etwas gewöhnt. Man kann sogar am hellichten Tag mitten auf der Straße gekidnappt werden. Wenn man mit der Linie nicht einverstanden ist ist es kein Problem, dass man entführt, inhaftiert oder sogar getötet wird. Ich habe Angst um meine Kinder. Wir sind geflüchtet, weil es nicht möglich war, dort zu leben. Sie haben auch meinen Mann gequält, den haben sie nämlich verfolgt.“In ihrer Beschuldigtenvernehmung im österreichischen Strafverfahren am 29.11.2023 durch eine Landespolizeidirektion gab die BF jedoch – konträr zu ihren Angaben, ihr Ehemann habe ihr keine Details erzählt – an, ihr Ehemann sei „geschlagen, misshandelt und gefoltert“ worden, weil er nicht bereit gewesen sei, für den römisch 40 als Spitzel zu arbeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Folter seien sie ausgereist (OZ 9). In ihrer Vernehmung am römisch 40 vor einem österreichischen Landesgericht führte die BF wiederum nur allgemein und vage aus: „In Russland können die schreiben und darstellen was immer die wollen. Wenn einer zum Beispiel gläubig ist wird man automatisch zum Terroristen. Bei Nicht-Gläubigen werden Drogen untergeschoben und damit auch Menschen kriminell gemacht.“ Zu den Gründen, die gegen ihre römisch 40 sprächen, gab die BF ebenso vage und allgemein an: „Wenn ich nach Russland ausgeliefert würde würde ich in Haft genommen, meine älteren Kinder würden an die Front geschickt und die Jüngeren ins Waisenhaus. Es gibt dort keine Menschenrechte. Nationalitäten wie ich und meine Kinder werden mit Schimpfworten abgewertet und auch angepinkelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dafür gibt es sehr viele Beispiele. Die Bevölkerung ist an so etwas gewöhnt. Man kann sogar am hellichten Tag mitten auf der Straße gekidnappt werden. Wenn man mit der Linie nicht einverstanden ist ist es kein Problem, dass man entführt, inhaftiert oder sogar getötet wird. Ich habe Angst um meine Kinder. Wir sind geflüchtet, weil es nicht möglich war, dort zu leben. Sie haben auch meinen Mann gequält, den haben sie nämlich verfolgt.“ Die BF konnte in ihrer Einvernahme vor dem BFA lediglich anführen, dass ihr Ehemann „immer“ bedrängt und „immer“ von der Polizei zur Befragung abgeholt worden sei. Ihr Ehemann sei von Männern des XXXX zur Einschüchterung „ein paar Mal“ geschlagen worden. Im Jahr XXXX habe es „einen Vorfall“ gegeben, bei welchem ihr Mann geschlagen worden sei, jedoch „nicht so stark“, dass er Verletzungen davongetragen hätte. Sie hätten ihren Ehemann gezwungen, „ein Schreiben“ zu unterschreiben, damit er für sie arbeiten und Informationen sammeln würde. Sie hätten ihm versprochen, „ihn als Ältesten für alle Moslems in ihrer Ortschaft zu machen“. Einmal hätten sie ihn angerufen, und ihn aufgefordert „noch einmal“ zu unterschreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie hätten ihn aufgefordert, in eine leerstehende XXXX zu gehen und mit ihnen zu sprechen. Ihr Mann habe gewusst, dass das schwere Folgen für ihn haben würde und habe „das Dokument“ unterschrieben. Die BF steigerte ihr Vorbringen im Laufe des Verfahrens somit zunehmend, ohne jedoch zu erklären, wie sie von all diesen Vorfällen (Gewalt, Misshandlungen und Folter und „ständiger Druck“ gegenüber ihrem Ehemann) wissen sollte, wenn ihr Ehemann ihr keine Details erzählt habe und auch sie selbst keine Probleme mit Behörden gehabt habe. Selbst wenn der BF Glauben geschenkt würde, ihr Ehemann sei von russischen Behörden zur Zusammenarbeit aufgefordert worden und ihr Ehemann dies verweigert habe, ist es nicht plausibel, dass russische Behörden erst (und ausgerechnet) im Jahr XXXX ein Strafverfahren einleiten sollten, weil die BF gemeinsam mit ihrem Ehemann –unter Verwendung ihrer russischen Reisepässe – im Jahr XXXX ihr Herkunftsland verlassen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht plausibel erscheint auch, dass russische Behörden nicht schon im Jahr XXXX eine XXXX nach der BF aufgenommen haben, als sie mit ihrem Ehemann aus Russland ausgereist ist. Die BF konnte in ihrer Einvernahme vor dem BFA lediglich anführen, dass ihr Ehemann „immer“ bedrängt und „immer“ von der Polizei zur Befragung abgeholt worden sei. Ihr Ehemann sei von Männern des römisch 40 zur Einschüchterung „ein paar Mal“ geschlagen worden. Im Jahr römisch 40 habe es „einen Vorfall“ gegeben, bei welchem ihr Mann geschlagen worden sei, jedoch „nicht so stark“, dass er Verletzungen davongetragen hätte. Sie hätten ihren Ehemann gezwungen, „ein Schreiben“ zu unterschreiben, damit er für sie arbeiten und Informationen sammeln würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie hätten ihm versprochen, „ihn als Ältesten für alle Moslems in ihrer Ortschaft zu machen“. Einmal hätten sie ihn angerufen, und ihn aufgefordert „noch einmal“ zu unterschreiben. Sie hätten ihn aufgefordert, in eine leerstehende römisch 40 zu gehen und mit ihnen zu sprechen. Ihr Mann habe gewusst, dass das schwere Folgen für ihn haben würde und habe „das Dokument“ unterschrieben. Die BF steigerte ihr Vorbringen im Laufe des Verfahrens somit zunehmend, ohne jedoch zu erklären, wie sie von all diesen Vorfällen (Gewalt, Misshandlungen und Folter und „ständiger Druck“ gegenüber ihrem Ehemann) wissen sollte, wenn ihr Ehemann ihr keine Details erzählt habe und auch sie selbst keine Probleme mit Behörden gehabt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn der BF Glauben geschenkt würde, ihr Ehemann sei von russischen Behörden zur Zusammenarbeit aufgefordert worden und ihr Ehemann dies verweigert habe, ist es nicht plausibel, dass russische Behörden erst (und ausgerechnet) im Jahr römisch 40 ein Strafverfahren einleiten sollten, weil die BF gemeinsam mit ihrem Ehemann –unter Verwendung ihrer russischen Reisepässe – im Jahr römisch 40 ihr Herkunftsland verlassen habe. Nicht plausibel erscheint auch, dass russische Behörden nicht schon im Jahr römisch 40 eine römisch 40 nach der BF aufgenommen haben, als sie mit ihrem Ehemann aus Russland ausgereist ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Eindruck, dass das nunmehrige XXXX russischer Behörden in keinem Zusammenhang mit ihrer Ausreise im Jahr XXXX steht und nicht aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit bzw. einer (ihr zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung betrieben wird, wird noch dadurch verstärkt, dass die Familienangehörigen der BF – insbesondere ihre Schwestern, die für längere Zeit in XXXX gelebt haben, und immer wieder über die russisch-tadschikische Grenze reisten, um in Russland zu arbeiten – keine Probleme mit russischen Behörden hatten und haben. Selbst in der Beschwerde wurde ausgeführt, dass ihre Schwestern „keine Probleme mit dem russischen Staat“ haben. Die BF gab auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Richter an, dass weder ihre Schwestern, die in Russland gelebt haben, noch ihre Verwandten in Tadschikistan (VH S. 20) von Behörden aufgesucht bzw. befragt worden seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von besonders intensiven Nachforschungen seitens der russischen Behörden kann somit nicht gesprochen werden. Dass der „gesamten Familie“ der BF eine antirussische politische Gesinnung unterstellt und diese als „Gegner“ angesehen werde, wie in der Beschwerde behauptet, sodass sich die BF selbst in Tadschikistan nicht sicher fühlen würde (VH S. 13), ist nicht glaubhaft.Der Eindruck, dass das nunmehrige römisch 40 russischer Behörden in keinem Zusammenhang mit ihrer Ausreise im Jahr römisch 40 steht und nicht aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit bzw. einer (ihr zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung betrieben wird, wird noch dadurch verstärkt, dass die Familienangehörigen der BF – insbesondere ihre Schwestern, die für längere Zeit in römisch 40 gelebt haben, und immer wieder über die russisch-tadschikische Grenze reisten, um in Russland zu arbeiten – keine Probleme mit russischen Behörden hatten und haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst in der Beschwerde wurde ausgeführt, dass ihre Schwestern „keine Probleme mit dem russischen Staat“ haben. Die BF gab auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Richter an, dass weder ihre Schwestern, die in Russland gelebt haben, noch ihre Verwandten in Tadschikistan (VH S. 20) von Behörden aufgesucht bzw. befragt worden seien. Von besonders intensiven Nachforschungen seitens der russischen Behörden kann somit nicht gesprochen werden. Dass der „gesamten Familie“ der BF eine antirussische politische Gesinnung unterstellt und diese als „Gegner“ angesehen werde, wie in der Beschwerde behauptet, sodass sich die BF selbst in Tadschikistan nicht sicher fühlen würde (VH S. 13), ist nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF verneinte vor dem BFA die Fragen, ob sie jemals selbst Probleme mit der Polizei oder sonstigen Behörden ihres Herkunftslandes gehabt habe (AS 139, 271 und 275). Von den Anschuldigungen und dem Strafverfahren gegen sie in der Russischen Föderation habe sie erst in Österreich erfahren. Weder sie noch ihr Ehemann seien jemals politisch aktiv gewesen (AS 140). Die BF selbst habe nie Kontakt mit dem XXXX gehabt (AS 275). Bemerkenswert ist, dass es augenscheinlich – bis auf Zeugenaussagen – keinerlei Beweise gibt, dass die BF nach XXXX gereist wäre und sich dort dem sogenannten XXXX angeschlossen hätte (VH S. 14: „R: Stellen wir uns vor, sie reisen freiwillig in die RF, weil Sie das mit der XXXX aufklären wollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Welchen Beweis könnte es dafür geben, dass Sie jemals längere Zeit in XXXX aufhältig waren? […] BF1: Das weiß ich auch nicht. Sie hätten das übermittelt, wenn sie etwas hätten, ich meine die russische Polizei, die scheinbar an Österreich nichts Näheres übermittelt hat. Gäbe es nähere Beweise, dann hätte man das wohl schon nach Österreich übermittelt. Das hat man wohl in Russland mit den Verwandten meines Mannes so konstruiert.“). Die BF beteuerte in allen Befragungen vor österreichischen Behörden und Gerichten ihre Unschuld. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass das Ermittlungsverfahren gegen die BF wegen des Verdachtes der Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Z 1 StGB und der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB in Österreich aus Beweisgründen gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde, weil ihre leugnende Verantwortung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit widerlegt werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie unter Punkt 2.1. schon ausgeführt, erscheint es dem erkennenden Richter durchaus glaubhaft, dass die BF im Jahr XXXX gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern nicht nach XXXX sondern nach Afghanistan reiste, wo sie bis zur Machtübernahme der Taliban lebte. Die BF legte im Verfahren Unterlagen vor, die Angaben zu den Lebensumständen untermauern (insbesondere AS 291 und 297ff: Unterlagen zur Schwangerschaft und Geburt ihrer zwei jüngsten Kinder in Afghanistan; sowie AS 185ff: Unterlagen zum Verwandten ihres Ehegatten in Afghanistan). Es erscheint naheliegend, dass die BF mit ihrem Ehemann nach Afghanistan in einen Ort nahe der afghanisch-tadschikischen Grenze reiste, weil einerseits in dem Ort Verwandte ihres Ehemannes lebten und der Ort andererseits in der Nähe des Geburtsortes der BF und ihres Ehegatten lag (VH, S. 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF gab in der Einvernahme vor dem BFA an, dass ihr Ehemann ursprünglich nach Russland gereist sei, weil es in Tadschikistan schwer gewesen sei, zu leben und Arbeit zu finden. Damals sei es üblich gewesen, nach Russland zu reisen und ihr Ehemann habe es auch versuchen wollen. Sie sei nach ein paar Jahren ihrem Ehemann nach Russland nachgereist (AS 257). Die BF gab auch zu Protokoll, dass sie „viele Verwandte“ in Afghanistan hätten; ihre Verwandten seien schon zur Zeit der Gründung der Sowjetunion nach Afghanistan ausgewandert (AS 259). Es bestehen somit genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass die BF und ihr Ehemann nicht aus Furcht vor Verfolgung nach Afghanistan statt nach Tadschikistan gereist sind.Die BF verneinte vor dem BFA die Fragen, ob sie jemals selbst Probleme mit der Polizei oder sonstigen Behörden ihres Herkunftslandes gehabt habe (AS 139, 271 und 275).</p>\n<p class=\"lf-p\">Von den Anschuldigungen und dem Strafverfahren gegen sie in der Russischen Föderation habe sie erst in Österreich erfahren. Weder sie noch ihr Ehemann seien jemals politisch aktiv gewesen (AS 140). Die BF selbst habe nie Kontakt mit dem römisch 40 gehabt (AS 275). Bemerkenswert ist, dass es augenscheinlich – bis auf Zeugenaussagen – keinerlei Beweise gibt, dass die BF nach römisch 40 gereist wäre und sich dort dem sogenannten römisch 40 angeschlossen hätte (VH S. 14: „R: Stellen wir uns vor, sie reisen freiwillig in die RF, weil Sie das mit der römisch 40 aufklären wollen. Welchen Beweis könnte es dafür geben, dass Sie jemals längere Zeit in römisch 40 aufhältig waren? […] BF1: Das weiß ich auch nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie hätten das übermittelt, wenn sie etwas hätten, ich meine die russische Polizei, die scheinbar an Österreich nichts Näheres übermittelt hat. Gäbe es nähere Beweise, dann hätte man das wohl schon nach Österreich übermittelt. Das hat man wohl in Russland mit den Verwandten meines Mannes so konstruiert.“). Die BF beteuerte in allen Befragungen vor österreichischen Behörden und Gerichten ihre Unschuld. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass das Ermittlungsverfahren gegen die BF wegen des Verdachtes der Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Ziffer eins, StGB und der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB in Österreich aus Beweisgründen gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde, weil ihre leugnende Verantwortung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit widerlegt werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie unter Punkt 2.1. schon ausgeführt, erscheint es dem erkennenden Richter durchaus glaubhaft, dass die BF im Jahr römisch 40 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern nicht nach römisch 40 sondern nach Afghanistan reiste, wo sie bis zur Machtübernahme der Taliban lebte. Die BF legte im Verfahren Unterlagen vor, die Angaben zu den Lebensumständen untermauern (insbesondere AS 291 und 297ff: Unterlagen zur Schwangerschaft und Geburt ihrer zwei jüngsten Kinder in Afghanistan; sowie AS 185ff: Unterlagen zum Verwandten ihres Ehegatten in Afghanistan). Es erscheint naheliegend, dass die BF mit ihrem Ehemann nach Afghanistan in einen Ort nahe der afghanisch-tadschikischen Grenze reiste, weil einerseits in dem Ort Verwandte ihres Ehemannes lebten und der Ort andererseits in der Nähe des Geburtsortes der BF und ihres Ehegatten lag (VH, S. 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF gab in der Einvernahme vor dem BFA an, dass ihr Ehemann ursprünglich nach Russland gereist sei, weil es in Tadschikistan schwer gewesen sei, zu leben und Arbeit zu finden. Damals sei es üblich gewesen, nach Russland zu reisen und ihr Ehemann habe es auch versuchen wollen. Sie sei nach ein paar Jahren ihrem Ehemann nach Russland nachgereist (AS 257). Die BF gab auch zu Protokoll, dass sie „viele Verwandte“ in Afghanistan hätten; ihre Verwandten seien schon zur Zeit der Gründung der Sowjetunion nach Afghanistan ausgewandert (AS 259). Es bestehen somit genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass die BF und ihr Ehemann nicht aus Furcht vor Verfolgung nach Afghanistan statt nach Tadschikistan gereist sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schriftsatz vom 01.04.2026 legte die BF ein Empfehlungsschreiben vom 16.01.2026 eines in Deutschland lebenden russischen Oppositionspolitikers vor, der erkläre, dass die Rückkehr der BF nach Russland – basierend auf seinen eigenen Erfahrungen – eine reale Gefahr für ihre Sicherheit darstelle (OZ 11). In der mündlichen Verhandlung dazu befragt räumte die BF jedoch selbst ein, dass ihr Sohn über das Internet Kontakt zu dieser Person aufgenommen und ihr die Situation der BF erklärt habe (VH S. 6: „Er hat gebeten, dass er eine Bestätigung schreibt und diese haben wir auch übermittelt“; „Er hat ihm, dass gesagt, was in unserem Akt steht. Er hat ihm gesagt, dass Gefahr besteht seitens der RF.“). Aus dem Schreiben lässt sich für die Beurteilung, ob die Verfolgung der BF auf einem Konventionsgrund beruht, somit nichts gewinnen, weil das Schreiben wiederum nur auf den Aussagen ihres Sohnes beruht. Eine maßgebliche oppositionelle politische Gesinnung der BF, die sie in irgendwelcher Weise nach außen kundgetan hätte, wurde nicht behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird nicht verkannt, dass die Religionsfreiheit in Russland eingeschränkt ist. Die BF berichtete jedoch von keinen sie selbst betreffenden (asylrelevanten) Problemen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit, welche nunmehr Anlass für die Strafverfolgung sein könnten. Sie führte nur an, dass ihr Sohn in der Schule gehänselt worden sei (vgl. auch VH S. 21).Es wird nicht verkannt, dass die Religionsfreiheit in Russland eingeschränkt ist. Die BF berichtete jedoch von keinen sie selbst betreffenden (asylrelevanten) Problemen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit, welche nunmehr Anlass für die Strafverfolgung sein könnten. Sie führte nur an, dass ihr Sohn in der Schule gehänselt worden sei vergleiche auch VH S. 21).</p></div>", "next": 239188}