{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Wie festgestellt konnte sich die wVP im Falle einer Verhinderung zwar sowohl von anderen bereits für „ XXXX “ tätigen Trainer:innen als auch von qualifizierten externen Trainer:innen vertreten lassen, war dabei allerdings verpflichtet, sich bzgl. der Vertretung mit dem Beschwerdeführer abzustimmen (siehe Vertragstext unter Punkt 1.4., § 8: Vertretung: „Bei Verhinderung kann sich die Werkunternehmerin vertreten lassen, sofern die Vertretung qualifiziert ist und mit dem Auftraggeber abgestimmt wird.“). Bei dieser Vertretungsregelung handelt es sich offenkundig nicht um eine – die die persönliche Arbeitspflicht ausschließende – \"generelle Vertretungsbefugnis\" im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, da es der wVP eben nicht möglich war, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Beschwerdeführers eine Hilfskraft beizuziehen.Wie festgestellt konnte sich die wVP im Falle einer Verhinderung zwar sowohl von anderen bereits für „ römisch 40 “ tätigen Trainer:innen als auch von qualifizierten externen Trainer:innen vertreten lassen, war dabei allerdings verpflichtet, sich bzgl. der Vertretung mit dem Beschwerdeführer abzustimmen (siehe Vertragstext unter Punkt 1.4., Paragraph 8 :, Vertretung: „Bei Verhinderung kann sich die Werkunternehmerin vertreten lassen, sofern die Vertretung qualifiziert ist und mit dem Auftraggeber abgestimmt wird.“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dieser Vertretungsregelung handelt es sich offenkundig nicht um eine – die die persönliche Arbeitspflicht ausschließende – \"generelle Vertretungsbefugnis\" im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, da es der wVP eben nicht möglich war, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Beschwerdeführers eine Hilfskraft beizuziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein \"sanktionsloses Ablehnungsrecht\" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als \"sanktionsloses Ablehnungsrecht\" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH-Erkenntnisse vom 04.07.2007, Zl. 2006/08/0193, und vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268).Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als \"sanktionsloses Ablehnungsrecht\" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche VwGH-Erkenntnisse vom 04.07.2007, Zl. 2006/08/0193, und vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268).</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde ebenfalls im Verdacht, ein \"Scheingeschäft\" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG). (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 01.10.2015, Zl. Ro 2015/08/0020).Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde ebenfalls im Verdacht, ein \"Scheingeschäft\" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539 a ASVG). vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 01.10.2015, Zl. Ro 2015/08/0020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall wurde der wVP seitens des Beschwerdeführers, wie festgestellt, kein \"sanktionsloses Ablehnungsrecht\" eingeräumt, das nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der persönlichen Abhängigkeit führen würde. Wenngleich die wVP bei der Gestaltung des Stundeplanes maßgeblich mitgewirkt hat, konnte sie die eingetragenen Kurse nach ihrer Freigabe und nach der Freischaltung des Stundeplanes für Buchungen der Kund:innen nicht mehr sanktionslos ablehnen. Im Falle einer kurzfristigen Absage eines solchen Kurses, ohne dass seitens der wVP rechtzeitig für eine Vertretung gesorgt wurde, hätte der Beschwerdeführer, wie festgestellt, einen Ersatz der entgangenen Einnahmen bzw. Schadenersatzforderungen geltend gemacht und war es dem Beschwerdeführer auch vorbehalten, den Vertrag bei Nichterfüllung umgehend zu beenden. Somit war es der wVP nicht möglich, übernommene Kurse jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos abzulehnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis ist somit die persönliche Arbeitspflicht der wVP mangels eines generellen Vertretungsrechts sowie eines sanktionslosen Ablehnungsrechts zu bejahen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit steht aber nur fest, dass ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht schon aus diesem Grund auszuschließen ist. Dies lässt aber noch nicht den Gegenschluss auf ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit zu, weil dafür das Gesamtbild der Beschäftigung maßgebend ist (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256). Es ist somit zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.Damit steht aber nur fest, dass ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht schon aus diesem Grund auszuschließen ist. Dies lässt aber noch nicht den Gegenschluss auf ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit zu, weil dafür das Gesamtbild der Beschäftigung maßgebend ist vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256). Es ist somit zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. VwGH-Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zB die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein.Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist vergleiche VwGH-Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zB die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach einhelliger Auffassung in Lehre und Judikatur ist die Bindung an einen bestimmten Arbeitsort kein Indiz für persönliche Abhängigkeit, wenn sich diese aus der Natur der Tätigkeit ergibt (vgl Naderhirn, Neuformulierung 7 f mwN; Mosler in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 91; Auer-Mayer, ZAS 2016, 130 mwN; aus der Judikatur ua VwGH 20.04.1993, 91/08/0180 betreffend Discjockeys).Nach einhelliger Auffassung in Lehre und Judikatur ist die Bindung an einen bestimmten Arbeitsort kein Indiz für persönliche Abhängigkeit, wenn sich diese aus der Natur der Tätigkeit ergibt vergleiche Naderhirn, Neuformulierung 7 f mwN; Mosler in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 91; Auer-Mayer, ZAS 2016, 130 mwN; aus der Judikatur ua VwGH 20.04.1993, 91/08/0180 betreffend Discjockeys).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollrechte stellen nach der Rechtsprechung des VwGH ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Versicherungspflicht dar. Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen den Arbeitsablauf, die Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen. Dagegen betreffen die sachlichen Weisungen die Arbeitsziele bzw. Arbeitsergebnisse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im vorliegenden Fall durchzuführenden Abwägung, ob bei der Tätigkeit der wVP als Fitnesstrainerin für das Studio des Beschwerdeführers die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und folglich ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG vorliegt, hat nach dem Gesamtbild der konkret nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilenden Beschäftigung und der oben genannten Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen.Die im vorliegenden Fall durchzuführenden Abwägung, ob bei der Tätigkeit der wVP als Fitnesstrainerin für das Studio des Beschwerdeführers die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und folglich ein Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegt, hat nach dem Gesamtbild der konkret nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilenden Beschäftigung und der oben genannten Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt war die wVP hinsichtlich des Arbeitsortes an die beiden Studios ( XXXX und XXXX ) gebunden, was sich bei den „Reformer-Workouts“ freilich auch aus dem Umstand ergab, dass die zwingend erforderlichen Reformergeräte nur im Studio in der XXXX verfügbar waren. Weiters indiziert der Profileintrag der wVP auf der Website von XXXX unter dem Punkt „Team“ bzw. „OUR TRAINERS“ mit dem Vermerk „Sudiomanagerin“ – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – freilich schon eine gewisse Einbindung in die betriebliche Organisation des Beschwerdeführers.Wie festgestellt war die wVP hinsichtlich des Arbeitsortes an die beiden Studios ( römisch 40 und römisch 40 ) gebunden, was sich bei den „Reformer-Workouts“ freilich auch aus dem Umstand ergab, dass die zwingend erforderlichen Reformergeräte nur im Studio in der römisch 40 verfügbar waren. Weiters indiziert der Profileintrag der wVP auf der Website von römisch 40 unter dem Punkt „Team“ bzw. „OUR TRAINERS“ mit dem Vermerk „Sudiomanagerin“ – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – freilich schon eine gewisse Einbindung in die betriebliche Organisation des Beschwerdeführers.</p>\n<p class=\"lf-p\">In ihrer Arbeitszeiteinteilung war die wVP hingegen weitgehend frei und entschied selbst, welche Verfügbarkeiten Sie dem Beschwerdeführer bekannt gab. Eine Bindung an die jeweiligen Kurszeiten trat erst ein, nachdem die wVP den vom Beschwerdeführer aufgrund der gemeldeten Verfügbarkeiten und zeitlicher Rahmenvorgaben der Studios erstellten Stundenplan freigegeben hatte. Sohin ist bei der Arbeitszeiteinteilung insgesamt von einem hohen Maß an Freiheit für die wVP auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Planung, Gestaltung und Durchführung der konkret gehaltenen Kurseinheiten agierte die wVP – im Rahmen, der vom generellen Kursangebot der Studios des Beschwerdeführers vorgegeben war – völlig frei. Sie erhielt diesbezüglich, wie festgestellt, keinerlei Weisungen und unterlag auch keiner wesentlichen Kontrolle durch den Beschwerdeführer. Zudem stand es der wVP offen, die von ihr geleiteten Fitnesskurse über ihre privaten Social-Media-Kanäle zu bewerben und somit den Erfolg der Kurse und in weiterer Folge den variablen Teil ihres Entgeltes zu steigern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus wurde der wVP ein die persönliche Arbeitspflicht zwar nicht ausschließendes, aber dennoch relativ weitreichendes Recht eingeräumt, sich bei ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin vertreten zu lassen (siehe bereits oben). Außerdem unterlag die wVP auch keinem Konkurrenzverbot und betreute neben der Tätigkeit im Studio des Beschwerdeführers auch Privatkund:innen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist somit im Ergebnis evident, dass die Bestimmungsfreiheit der wVP durch die Beschäftigung beim Beschwerdeführer nicht, wie gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG erforderlich, weitgehend ausgeschaltet war.Es ist somit im Ergebnis evident, dass die Bestimmungsfreiheit der wVP durch die Beschäftigung beim Beschwerdeführer nicht, wie gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erforderlich, weitgehend ausgeschaltet war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Abwägung iSd § 4 Abs. 2 ASVG ergibt daher, dass bei der Tätigkeit der wVP als Fitnesstrainerin die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Eine Abwägung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ergibt daher, dass bei der Tätigkeit der wVP als Fitnesstrainerin die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">So bleibt die Frage zu klären, ob sich die wVP gemäß § 4 Abs. 4 ASVG auf Grund eines freien Dienstvertrages gegenüber dem Beschwerdeführer als Dienstgeberin zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet hat. Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG ist Voraussetzung für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses, dass der Dienstnehmer für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes gegen Entgelt tätig wird, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringt und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt. Außerdem darf keine der Ausnahmen in § 4 Abs. 4 lit. a bis d ASVG vorliegen.So bleibt die Frage zu klären, ob sich die wVP gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auf Grund eines freien Dienstvertrages gegenüber dem Beschwerdeführer als Dienstgeberin zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet hat. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist Voraussetzung für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses, dass der Dienstnehmer für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes gegen Entgelt tätig wird, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringt und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt. Außerdem darf keine der Ausnahmen in Paragraph 4, Absatz 4, Litera a bis d ASVG vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt verfügte die wVP im gegenständlichen Zeitraum über keine Gewerbeberechtigung (vgl. § 4 Abs. 4 lit. a ASVG). Da auch sonst keine der Ausnahmen in § 4 Abs. 4 lit. a bis d ASVG einschlägig ist, sind in weiterer Folge die einzelnen soeben angeführten Voraussetzungen zu prüfen.Wie festgestellt verfügte die wVP im gegenständlichen Zeitraum über keine Gewerbeberechtigung vergleiche Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG). Da auch sonst keine der Ausnahmen in Paragraph 4, Absatz 4, Litera a bis d ASVG einschlägig ist, sind in weiterer Folge die einzelnen soeben angeführten Voraussetzungen zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die wVP die gegenständliche Tätigkeit im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Beschwerdeführers und gegen Entgelt ausgeübt hat, steht unstrittig fest. Das Entgelt lag auch im gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum über der Geringfügigkeitsgrenze.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters wurde auch festgestellt, dass die Dienstleistungen von der wVP im Wesentlichen persönlich erbracht wurden. Wenn es im Einzelfall zu Vertretungen gekommen ist, erfolgten diese in der Regel innerhalb des bestehenden Trainer:innen-Teams von „ XXXX “.Weiters wurde auch festgestellt, dass die Dienstleistungen von der wVP im Wesentlichen persönlich erbracht wurden. Wenn es im Einzelfall zu Vertretungen gekommen ist, erfolgten diese in der Regel innerhalb des bestehenden Trainer:innen-Teams von „ römisch 40 “.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Beurteilung des Vorliegens eines freien Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4 ASVG ist daher schließlich zu klären, ob die wVP über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügte.Zur Beurteilung des Vorliegens eines freien Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist daher schließlich zu klären, ob die wVP über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betriebsmittel sind alle sachlichen Hilfsmittel des Betriebs bzw. Unternehmens, die benötigt werden, um den Betriebszweck zu erreichen. Alles was typischerweise der privaten Lebensführung dient, stellt kein Betriebsmittel dar. Allerdings können auch im Alltag verwendete Güter wie Mobiltelefon, PC oder PKW als Betriebsmittel eingesetzt werden, wovon auszugehen ist, wenn sie in das Betriebsvermögen aufgenommen wurden (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 192, Stand 1.7.2020, rdb.at).Betriebsmittel sind alle sachlichen Hilfsmittel des Betriebs bzw. Unternehmens, die benötigt werden, um den Betriebszweck zu erreichen. Alles was typischerweise der privaten Lebensführung dient, stellt kein Betriebsmittel dar. Allerdings können auch im Alltag verwendete Güter wie Mobiltelefon, PC oder PKW als Betriebsmittel eingesetzt werden, wovon auszugehen ist, wenn sie in das Betriebsvermögen aufgenommen wurden vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 192, Stand 1.7.2020, rdb.at).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung der Verfügung über wesentliche Betriebsmittel im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG ist zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei ist es in erster Linie in der Ingerenz eines (potentiellen) freien Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (d.h. keine Tätigkeit für den \"Markt\", sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie z.B. durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (d.h. z.B. - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in Fällen, in denen eine unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes nicht klar zutage tritt, ist ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 15.05.2013, Zl. 2012/08/0163, mwN).Bei der Beurteilung der Verfügung über wesentliche Betriebsmittel im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist es in erster Linie in der Ingerenz eines (potentiellen) freien Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (d.h. keine Tätigkeit für den \"Markt\", sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie z.B. durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (d.h. z.B. - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in Fällen, in denen eine unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes nicht klar zutage tritt, ist ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 15.05.2013, Zl. 2012/08/0163, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Müssen aufgrund der Art der Tätigkeit gar keine (d.h. weder fremde noch eigene) nennenswerten Betriebsmittel eingesetzt werden, kommt Abs. 4 jedenfalls zur Anwendung. Die eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten zählen nicht zu den Betriebsmitteln, weil ihre Verwendung im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft liegt (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 191, Stand 1.7.2020, rdb.at, mwN).Müssen aufgrund der Art der Tätigkeit gar keine (d.h. weder fremde noch eigene) nennenswerten Betriebsmittel eingesetzt werden, kommt Absatz 4, jedenfalls zur Anwendung. Die eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten zählen nicht zu den Betriebsmitteln, weil ihre Verwendung im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft liegt vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 191, Stand 1.7.2020, rdb.at, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dem Tatbestandsmerkmal der \"wesentlichen eigenen Betriebsmittel\" iSd § 4 Abs. 4 ASVG kommt es nicht darauf an, dass irgendein einzelnes, nicht geringwertiges Betriebsmittel überwiegend betrieblich genutzt wird. Es ist eine Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel vorzunehmen, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat (VwGH-Erkenntnis vom 25.04.2018, Zl. Ra 2018/08/0044, mwN).Bei dem Tatbestandsmerkmal der \"wesentlichen eigenen Betriebsmittel\" iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG kommt es nicht darauf an, dass irgendein einzelnes, nicht geringwertiges Betriebsmittel überwiegend betrieblich genutzt wird. Es ist eine Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel vorzunehmen, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat (VwGH-Erkenntnis vom 25.04.2018, Zl. Ra 2018/08/0044, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt brachte die wVP an Betriebsmitteln neben Notizen aus ihrer Kursvorbereitung, Musikgeräte (Smartphone oder Laptop), Kleingeräte und ihre persönliche Trainingsmatte selbst mit, wobei sie sich die Trainingsmatte auch vom Studio leihen konnte. Abgesehen von den Notizen aus ihrer Kursvorbereitung handelt sich hierbei um keine Betriebsmittel, die ihrer Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt sind, sondern um Sachmittel, die typischerweise auch der privaten Lebensführung dienen. Wie die belangte Behörde zutreffend in der rechtlichen Würdigung ihres Bescheides ausführt, handelt es sich zudem um geringwertige Wirtschaftsgüter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demgegenüber stellte der Beschwerdeführer die Räumlichkeiten (einschließlich dem elektronisches Zutrittssystem bzw. der digitalen Zutrittsberechtigung) samt allgemeine Trainingsmaterialien, nämlich insbesondere für sog. „Matten-Workouts“ die Trainingsmatten für die Kursteilnehmer:innen bzw. für „Reformer-Workouts“ die Reformer-Pilates-Geräte, zur Verfügung. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer den Marktauftritt der Studios unter der Bezeichnung „ XXXX “ und insbesondere auch die Website sowie das „CRM-System“ zur Verfügung, über das potentielle Kund:innen das gesamte Kursangebot einsehen konnten und über das in weiterer Folge sämtliche Kursbuchungen sowie die Abrechnung der Ticket- bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mitgliedschaftspreise erfolgte. Dass es sich bei diesen – vom Beschwerdeführer bereitgestellten – Betriebsmittel in Bezug auf die gegenständliche Tätigkeit um wesentliche Betriebsmittel handelt, ist evident.Demgegenüber stellte der Beschwerdeführer die Räumlichkeiten (einschließlich dem elektronisches Zutrittssystem bzw. der digitalen Zutrittsberechtigung) samt allgemeine Trainingsmaterialien, nämlich insbesondere für sog. „Matten-Workouts“ die Trainingsmatten für die Kursteilnehmer:innen bzw. für „Reformer-Workouts“ die Reformer-Pilates-Geräte, zur Verfügung. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer den Marktauftritt der Studios unter der Bezeichnung „ römisch 40 “ und insbesondere auch die Website sowie das „CRM-System“ zur Verfügung, über das potentielle Kund:innen das gesamte Kursangebot einsehen konnten und über das in weiterer Folge sämtliche Kursbuchungen sowie die Abrechnung der Ticket- bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mitgliedschaftspreise erfolgte. Dass es sich bei diesen – vom Beschwerdeführer bereitgestellten – Betriebsmittel in Bezug auf die gegenständliche Tätigkeit um wesentliche Betriebsmittel handelt, ist evident.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die wVP hat sich durch die Verwendung der von ihr eingebrachten Sachmittel auch keine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen. Vielmehr hat sie in erster Linie ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten, also ihre Arbeitskraft, unter Verwendung der betrieblichen Struktur des Beschwerdeführers, eingesetzt. Wie bereits angeführt, stellt der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten aber gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung des VwGH dar (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 21.02.2007, Zl. 2003/08/0232).Die wVP hat sich durch die Verwendung der von ihr eingebrachten Sachmittel auch keine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen. Vielmehr hat sie in erster Linie ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten, also ihre Arbeitskraft, unter Verwendung der betrieblichen Struktur des Beschwerdeführers, eingesetzt. Wie bereits angeführt, stellt der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten aber gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung des VwGH dar vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 21.02.2007, Zl. 2003/08/0232).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der gebotenen Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel treten die von der wVP eingebrachten Sachmittel auch völlig hinter die vom Beschwerdeführer bereitgestellten Betriebsmittel zurück. Die wVP war im Wesentlichen auf die ihr vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Betriebsmittel angewiesen. (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis zu einer Aerobic-Trainerin vom 24.01.2006, Zl. 2004/08/0101: „§ 4 Abs. 4 ASVG […] kommt nämlich, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, nicht bloß dann zur Anwendung, wenn keinerlei eigene Betriebsmittel eingesetzt werden, sondern nur dann nicht, wenn derjenige, der die Leistung erbringt, im Wesentlichen nicht auf ihm zur Verfügung gestellte Betriebsmittel angewiesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem ist hier aber jedenfalls nicht so, da die Räumlichkeiten für die Aerobic-Kurse von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellt wurden. Im Hinblick darauf kommt dem Einsatz eigener Gummibänder, Bälle und Tonträger sowie eines Abspielgerätes durch die Erstmitbeteiligte nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Auch ist ein entsprechender Raum für die Durchführung der Kurse von essenzieller Bedeutung, […]. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg widersprochen werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Erstmitbeteiligte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG […] verfügt.“) Folglich stellen die von der wVP eingebrachten Sachmittel keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel dar.In der gebotenen Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel treten die von der wVP eingebrachten Sachmittel auch völlig hinter die vom Beschwerdeführer bereitgestellten Betriebsmittel zurück.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die wVP war im Wesentlichen auf die ihr vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Betriebsmittel angewiesen. (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis zu einer Aerobic-Trainerin vom 24.01.2006, Zl. 2004/08/0101: „§ 4 Absatz 4, ASVG […] kommt nämlich, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, nicht bloß dann zur Anwendung, wenn keinerlei eigene Betriebsmittel eingesetzt werden, sondern nur dann nicht, wenn derjenige, der die Leistung erbringt, im Wesentlichen nicht auf ihm zur Verfügung gestellte Betriebsmittel angewiesen ist. Dem ist hier aber jedenfalls nicht so, da die Räumlichkeiten für die Aerobic-Kurse von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellt wurden. Im Hinblick darauf kommt dem Einsatz eigener Gummibänder, Bälle und Tonträger sowie eines Abspielgerätes durch die Erstmitbeteiligte nur eine untergeordnete Bedeutung zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ist ein entsprechender Raum für die Durchführung der Kurse von essenzieller Bedeutung, […]. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg widersprochen werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Erstmitbeteiligte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG […] verfügt.“) Folglich stellen die von der wVP eingebrachten Sachmittel keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die wVP über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügte, liegt im Ergebnis ein freies Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 ASVG vor.Da die wVP über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügte, liegt im Ergebnis ein freies Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von der belangten Behörde wurde daher im angefochtenen Bescheid zurecht festgestellt, dass die wVP hinsichtlich der gegenständlichen Tätigkeit als Fitnesstrainerin der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG iVm Abs. 8 unterliegt.Von der belangten Behörde wurde daher im angefochtenen Bescheid zurecht festgestellt, dass die wVP hinsichtlich der gegenständlichen Tätigkeit als Fitnesstrainerin der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG in Verbindung mit Absatz 8, unterliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage als hinreichend geklärt darstellte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs.1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte zahlreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte zahlreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W145.2334540.1.00</p></div>", "next": 0}