{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur fehlenden Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinem Fehlverhalten, der mangelnden Schuldeinsicht und dem nicht vorhandenen nachhaltigen Gesinnungswandel beruhen im Wesentlichen auf seinen Aussagen im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung: In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde verlor der Beschwerdeführer kein einsichtiges Wort über die von ihm begangene Straftat. In der Verhandlung wiederum beteuerte der Beschwerdeführer mehrmals, dass er die Vergewaltigung bereue, sie ihm leidtue und er sich dafür entschuldige (Verhandlungsschrift S. 10: „BF: (…) Ich bereue es sehr und entschuldige mich dafür. – R: Welchen Vorfall meinen Sie? – BF: Den Fehler, den ich mit der Frau gemacht habe, den Fehler mit Frau Margit. – R: Welchen Fehler haben Sie mit Frau Margit gemacht? – BF: Wegen der Vergewaltigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es tut mir sehr leid, ich bereue es zutiefst.“). Dennoch wirkten die diesbezüglichen Äußerungen des Beschwerdeführers formelhaft und einstudiert, zumal der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage das konkrete Fehlverhalten seinerseits nicht zu benennen vermochte: „R: Welchen Fehler haben Sie mit Frau Margit gemacht? – BF: Wir haben uns kennengelernt, danach hatten wir Geschlechtsverkehr“ (Verhandlungsschrift S. 10). Dass es aber nicht um den Geschlechtsverkehr an sich ging, sondern um die Grenzüberschreitung samt Anwendung von Gewalt seinerseits, erwähnte der Beschwerdeführer nicht und sprach er kein einziges Mal in der Verhandlung von Gewalt oder Zwang durch seine Person, oder dass er eine Grenze überschritten oder ein „Nein“ des Opfers nicht akzeptiert hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass er in seiner Therapie „einen respektvollen Umgang mit Leuten“ beigebracht bekomme (Verhandlungsschrift S. 11), so lässt er auch hier eine konkrete Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten in Form einer Vergewaltigung gegenüber dem Vergewaltigungsopfer vermissen und zieht sich er sich damit im Übrigen auf lediglich auf pauschale Aussagen zurück („ich weiß, dass ich den Respekt und das Vertrauen dieser Person verletzt habe“, Verhandlungsschrift S. 10). Dass seine strafrechtliche Verurteilung aber nicht bloß mit mangelndem Respekt, sondern mit einer massiven und gewaltsamen Grenzüberschreitung zu tun hatte, scheint sich der Beschwerdeführer nicht eingestehen zu wollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat zwar Bestätigungen über eine zeitlich umfangreiche Therapie bei XXXX (wöchentlich seit rund zwei Jahren) vorgelegt, in den nahezu wortgleichen Bestätigungen vom 16. Jänner 2025, 3. Juli 2025 und 24. April 2026 (AS 25, 109 sowie Schriftsatz vom 21. Mai 2026) wird jedoch nicht auf die konkrete Auseinandersetzung mit der begangenen Tat eingegangen und nur pauschal erklärt, der Beschwerdeführer sei „bereit aus zwischenmenschlichen Situationen zu lernen“.Wenn der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass er in seiner Therapie „einen respektvollen Umgang mit Leuten“ beigebracht bekomme (Verhandlungsschrift S. 11), so lässt er auch hier eine konkrete Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten in Form einer Vergewaltigung gegenüber dem Vergewaltigungsopfer vermissen und zieht sich er sich damit im Übrigen auf lediglich auf pauschale Aussagen zurück („ich weiß, dass ich den Respekt und das Vertrauen dieser Person verletzt habe“, Verhandlungsschrift S. 10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass seine strafrechtliche Verurteilung aber nicht bloß mit mangelndem Respekt, sondern mit einer massiven und gewaltsamen Grenzüberschreitung zu tun hatte, scheint sich der Beschwerdeführer nicht eingestehen zu wollen. Der Beschwerdeführer hat zwar Bestätigungen über eine zeitlich umfangreiche Therapie bei römisch 40 (wöchentlich seit rund zwei Jahren) vorgelegt, in den nahezu wortgleichen Bestätigungen vom 16. Jänner 2025, 3. Juli 2025 und 24. April 2026 (AS 25, 109 sowie Schriftsatz vom 21. Mai 2026) wird jedoch nicht auf die konkrete Auseinandersetzung mit der begangenen Tat eingegangen und nur pauschal erklärt, der Beschwerdeführer sei „bereit aus zwischenmenschlichen Situationen zu lernen“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist zwar offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer die negativen Konsequenzen seines Fehlverhaltens für ihn in straf- und fremdenrechtlicher Hinsicht mittlerweile bewusst sind und er auch darunter leidet, wie er in der Verhandlung mehrmals (auch unter Vorlage einer Arztbestätigung) deutlich gemacht hat (Verhandlungsschrift S. 5, 10: „Ich habe sie vergewaltigt und ich leide seitdem unter diesem Vorfall.“). Unter Berücksichtigung der von ihm aufgesuchten psychotherapeutischen und sozialarbeiterischen Begleitung ist ihm zwar ein gewisser äußerlicher Vorsatz zuzugestehen, eine solche Grenzüberschreitung nicht mehr zu wiederholen („Das wird sich niemals wiederholen, weder jetzt, noch in Zukunft.“, Verhandlungsschrift S. 10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein tatsächlicher innerer Gesinnungswandel samt einer Einsicht in die Ursachen und Beweggründe seiner Tat ist aber nicht zu erkennen, wenn der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb er im Strafverfahren nicht die Verantwortung für seine Tat übernommen habe, zunächst von sich weg auf seinen Anwalt verwies („ich habe mich vom Rechtsanwalt beraten lassen“, Verhandlungsschrift S. 16) und in der Folge, als er wiederum auf den Geschlechtsverkehr mit dem Opfer zu sprechen kam, dazu (lediglich) äußerte, dass er dabei „viel übertrieben“ habe, seine Tat also erneut bagatellisierte bzw. offenbar das fehlende Einverständnis des Opfers mit dem Geschlechtsverkehr gänzlich ausblendete. In gleicher (seine Verantwortung herunterspielender) Weise meinte er weiters, er habe nicht gewusst, dass „es“ (also der „übertriebene“ Geschlechtsverkehr) hier in Österreich verboten und strafbar sei, wobei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten ist, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat bereits fast seit zehn Jahren in Österreich aufgehalten hatte, eine Unkenntnis derart zentraler Rechtsvorschriften daher nicht glaubhaft ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mangelnde Schuldeinsicht verdeutlicht sich auch in der Tatsache, dass selbst die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nach ihrer eigenen, unter Wahrheitspflicht getätigten Aussage „nicht allzu viel“ von der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers weiß und dazu nur aussagen konnte, dass er „Probleme mit einer Frau hatte, mit einer Beziehung“ (Verhandlungsschrift S. 21). Sie hatte den Beschwerdeführer sogar in seiner Haft besucht und wusste dennoch nur von dessen „Depressionen“ und dass es „schwierig für ihn“ gewesen sei (S. 22). Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich mit seiner Tat auseinandergesetzt und wäre es zu einem inneren Gesinnungswandel gekommen, wäre zu erwarten, dass seine Lebensgefährtin davon (und nicht bloß vom Leiden des Beschwerdeführers) mehr mitbekommen hätte. Vor diesem Hintergrund zeigt sich erneut, dass der Beschwerdeführer die Tat bzw. sein eigenes Fehlverhalten zu verdrängen sucht und sich vor allem auf sein persönliches Leiden als Konsequenz der Verurteilung konzentriert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn auch sein verfahrenseinleitender Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mithilfe seiner Rechtsvertretung verfasst wurde (Verhandlungsschrift S. 17), so hat er diesen Antrag doch selbst unterschrieben und ist unter Berücksichtigung seines Deutschniveaus von B1 bis B2 davon auszugehen, dass er das Antragsformular sowie den schriftlichen fünfseitigen Anhang (wenn auch nicht selbst verfasst) zumindest vor seiner Unterschrift genau durchgelesen hat. Dass er im Antragsformular den Punkt H. („Bisherige strafrechtliche Verurteilungen“) unausgefüllt gelassen hat, passt dabei genauso zu seiner oben schon dargelegten fehlenden Schuldeinsicht wie die Formulierung auf S. 2 des Anhangs, wonach die Vergewaltigung erst viele Monate „nachträglich“ als solche „eingestuft“ worden sei: Auch diese Verantwortung (über vier Jahre nach der Tat im Jänner 2021!) zeigt, dass der Beschwerdeführer eigentlich davon ausgeht, im Tatzeitpunkt nichts (gravierend) falsch gemacht zu haben und selbst das Opfer zu sein, weshalb er es in der mündlichen Verhandlung auch nicht über die Lippen brachte, das gegen ihn ergangene Urteil als „richtig“ zu bezeichnen (R: Ist die Entscheidung Ihrer Ansicht auch richtig? – BF: Ich respektiere alle Entscheidungen, die von der Justiz getroffen werden.“, Verhandlungsschrift S. 17).</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztlich ändern auch die in Fülle vorgelegten Empfehlungsschreiben aus dem persönlichen und beruflichen Kontext nichts an dieser Einschätzung: Solche Schreiben sagen nämlich schon prinzipiell nichts aus über eine allfällige weitere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die sexuelle Selbstbestimmung anderer Menschen, finden derartige Eingriffe doch nicht in jedem sozialen Kontext statt und würden Schreiben von Personen, die sich insofern kritisch äußern, im Verfahren auch nicht vorgelegt werden. Die zahlreichen Empfehlungsschreiben machen vielmehr nur deutlich, dass der Beschwerdeführer (wovon sich auch das Gericht in der Verhandlung überzeugen konnte) nach außen hin ein durchaus freundliches, hilfsbereites, charmantes, einnehmendes und leistungswilliges Auftreten an den Tag legt bzw. zur Schau stellt, was jedoch letztlich nichts über den inneren Gesinnungswandel beim Beschwerdeführer hervorbringt. Es waren daher im Ergebnis entsprechende Feststellungen zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Länderberichten unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Damaskus aufgrund der dort vorherrschenden Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem rezenten EUAA-Bericht zu Syrien „Major human rights, security, and socio-economic developments“ vom 01.10.2025 ist in Bezug auf die Sicherheitslage in Damaskus zu entnehmen (S. 15), dass es zwischen Juni und September 2025 zu (lediglich) punktuellen Sicherheitsvorfällen kam (22. Juni: Anschlag auf eine christliche Kirche; 16. Juli: israelische Luftangriffe auf Armee-Hauptquartier; 3. September: Autobombe tötete Polizeibeamten). Bei der Anzahl der Sicherheitsvorfälle in den Monaten Juni bis September 2025 befand sich die Stadt Damaskus in einer Gesamtschau aller Provinzen am unteren Ende mit 41 (S. 19, 20). Die meisten Sicherheitsvorfälle fielen in die Kategorie „Gewalt gegen Zivilisten“ und sind unbekannten Tätern zuzurechnen, die aus unbekannten Gründen Tötungen begingen (S. 22). Blickt man auf die Anzahl der zivilen Todesopfer in den besagten vier Monaten, so befindet sich die Provinz Damaskus zwar im mittleren Bereich (38 Todesopfer von Juni bis September 2025, S. 24), wobei diese Zahl offensichtlich in erster Linie auf den erwähnten (in diesem Ausmaß vereinzelt gebliebenen) Anschlag vom 22. Juni 2025 zurückzuführen ist, bei dem zumindest 25 Opfer zu verzeichnen waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt (S. 50) geht hervor, dass Damaskus nach wie vor das stabilste Gebiet in Syrien und die Lage dort weitgehend sicher ist, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Es kommt zwar weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen, beispielsweise gegen Alkoholverkäufer. Ein Experte beschreibt Damaskus aber als allgemein sicher, während Vororte ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einigen Regionen wurden seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 (allerdings nur punktuell) vermehrt Vorfälle verzeichnet: Das betraf zum einen die Küstenregionen, wo sich Anfang März 2025 Vorfälle im Gouvernement Latakia bzw. Tartus aufgrund von Zusammenstößen mit Anhängern des ehemaligen Assad-Regimes häuften. Zum anderen waren im Gefolge des Machtwechsels und zu Jahresbeginn 2025 auf der Karte vermehrte israelische Angriffe verzeichnet, die sich in der Nähe von Damaskus und im Gouvernement As-Suweida und Daraa ereigneten. Ab Mitte Juli 2025 kam es für einige Tage im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen Drusen, Beduinenstämmen, israelischen Kräften und staatlichen Sicherheitskräften zu intensiven Gefechten im südlichen Gouvernement Suweida. Schließlich kam es im Jänner 2026 zu Gefechten zwischen der SDF und Regierungstruppen, die jedoch im Gefolge eines Waffenstillstands Ende Jänner weitgehend abgeklungen sind. Das LIB (S. 40 f) spricht von einer „tatsächlichen Stabilisierung“ Syriens als „offensichtliche Realität“, wobei die Gesamtzahl der gemeldeten Sicherheitsvorfälle konstant zurückgeht. Anfang 2026 befindet sich die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt nach einem Syrien-Experten auf einem historischen Tiefstand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird nicht verkannt, dass sich die Sicherheitslage in Syrien zwar aufgrund des Wegfalls der Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Assad-Regime verbessert hat, allerdings andere Sicherheitsrisiken entstanden sind, so etwa die nach den Länderberichten dramatisch gestiegene Kriminalität, nicht zuletzt aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. Jedoch ist den Länderinformationen (LIB S. 43) zu entnehmen, dass sich die Sicherheitsvorfälle insbesondere gegen Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft richten, dies auch vermehrt in den Gouvernements Latakia und Tartus als die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten. Der Beschwerdeführer steht weder in Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime, noch hat er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient, noch stammt er aus den Kerngebieten des ehemaligen Regimes. Als Sunnit unterliegt er außerdem nicht der Gefahr von Übergriffen aus religiösen Gründen. Er gehört weder der Minderheit der Alawiten noch der der Drusen noch einer sonstigen religiösen Minderheit an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe betrifft, so ergibt sich aus den Länderinformationen nicht, dass - wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbrachte (Verhandlungsschrift S. 15) - ein genereller „Hass gegenüber den Kurden“ samt gewalttätigen Übergriffen bestünde: Der neue syrische Präsident al-Scharaa unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft an sich und der kurdischen Arbeiterpartei PKK bzw. den SDF, wobei er die Kurden grundsätzlich als Teil des Heimatlandes ansieht (LIB S. 232). Nach einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt es keine Probleme zwischen den Kurden in Damaskus und der Übergangsregierung. Abgesehen von vereinzelten Vorfällen können Kurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten leben und ihren Alltag im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen, sofern sie sich nicht politisch betätigen (LIB S. 232).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Damaskus, wo schätzungsweise ein Drittel der Bevölkerung kurdischer Herkunft ist und wo sich seit Jahrhunderten kurdische Gemeinschaften etabliert haben, werden Kurden als integrierter Teil der Gesellschaft beschrieben. In seit Langem bestehenden, von Kurden dominierten Stadtvierteln von Damaskus wie Rukn ad-Din und Wadi al-Mashari sind Kurden Berichten zufolge äußerlich schwer von anderen Einwohnern zu unterscheiden. Seit dem Sturz der früheren Regierung wurden keine Veränderungen oder Missbräuche gemeldet, die diese bestimmte Gruppe betreffen. Laut einem kurdischen Aktivisten der Zivilgesellschaft werden Kurden weder am Zugang zu Wohnraum oder öffentlichen Dienstleistungen gehindert, noch wurden sie aus ethnischen Gründen aus dem öffentlichen Dienst entlassen (LIB S. 232 f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Folgenden spricht das LIB zwar von einer „ethnischen Diskriminierungspolitik“ gegenüber Kurden in einem „alarmierenden Ausmaß“, nennt aber nur einzelne, nicht näher erläuterte Vorfälle im Juli 2025. Demgegenüber gab es bei den Konflikten in Aleppo zu Jahresbeginn 2026 keine Berichte über groß angelegte Verstöße durch die Sicherheitskräfte der Regierung während der Kämpfe in den kurdischen Stadtteilen (LIB S. 233). Zudem erkannte der syrische Präsident die Kurden mittels Dekrets vom 16. Jänner 2026 offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (das kurdische Neujahrsfest am 21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt (LIB S. 12).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich bestätigt auch der rezente EUAA-Bericht betreffend „Entwicklungen in Bezug auf den Militärdienst, die Lage der Kurden und die Sicherheitslage in (ehemals) von kurdisch geführten Streitkräften kontrollierten Gebieten“ vom 26. März 2026 die bereits im LIB vertretene Einschätzung, wonach Kurden im Regierungsgebiet, die sich nicht politisch betätigen und keine Verbindungen zu den SDF aufweisen, ihren Alltag im Wesentlichen ohne diskriminierende Behandlung bestreiten können. Damaskus wird im Übrigen auch nicht von Kräften der SNA kontrolliert, denen in der Vergangenheit immer wieder ethnisch motivierte Übergriffe gegen Kurden vorgeworfen wurden (LIB S. 233 f). Gefahrenerhöhende Umstände in der Person des Beschwerdeführers sind daher im Ergebnis nicht zu erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch das enorme Ausmaß an willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen etwa von Rückkehrern – die auf das ehemalige Assad-Regime zurückzuführen waren – ist dem aktuellen Länderinformationsblatt nicht mehr zu entnehmen. Der Beschwerdeführer weist auch keine Nähe zu mit israelischen Streitkräften in Kampfhandlungen verwickelten Milizen (wie etwa Hisbollah, Hamas) auf und kehrt auch nicht in die insbesondere von israelischen Angriffen betroffenen Gebiete (insbesondere im Süden Syriens) zurück.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend die Gefahr durch nicht explodierte Kampfmittelrückstände ist darauf zu verweisen, dass nach den Länderfeststellungen (LIB S. 44 f) Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten in der Regel über der Erde und daher sichtbar sind (hier besteht v.a. eine Gefahr für Kinder) und die größere Herausforderung für Erwachsene wie den Beschwerdeführer in der zweiten Kategorie von Munition liegt, nämlich Landminen, wobei ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben haben. Dies betrifft jedoch hauptsächlich Ackerland und es ist den Länderberichten zu entnehmen, dass von den Vorfällen überwiegend Bauern etwa während der Feldarbeit betroffen waren. Dass der Beschwerdeführer einer solchen Gefahr nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer, der bereits in diversen Branchen tätig war, nicht angab, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien in der Landwirtschaft arbeiten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Gesamtbetrachtung der allgemeinen Sicherheitslage in Damaskus ist daher davon auszugehen, dass sich diese nicht als derart gravierend darstellt, dass der Beschwerdeführer dort als Zivilperson bloß aufgrund seiner Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt würde oder sonst einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefährdungslage für sämtliche dort aufhältige Zivilisten im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist derzeit nicht anzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die Rückreise nach Damaskus betrifft, ist nach den Länderinformationen davon auszugehen, dass der Flughafen Damaskus (LIB S. 328) in Betrieb ist, wobei betreffend die Rückreise keine konkreten Sicherheitsbedenken geltend gemacht wurden und auch nicht ersichtlich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut EUAA-„Country Focus“ vom Juli 2025 (S. 80) hat die neue Regierung erklärt, dass einreisende Personen, die unter dem Assad-Regime aus militärdienstlichen Gründen gesucht wurden, keine Schwierigkeiten bekämen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen von Rückkehrern durch die neue Regierung bekannt. Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen (LIB S. 463).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Verbesserung der Sicherheitslage – die wesentlich auf den Sturz Assads zurückzuführen ist – nur um eine vorübergehende Veränderung handelt, auch wenn nach den Länderfeststellungen noch Konflikte mit Überbleibseln des ehemaligen Regimes und rivalisierenden Gruppierungen bestehen. Der Umbruch in Syrien fand nunmehr bereits vor rund eineinhalb Jahren statt, al-Assad hat Syrien verlassen und es liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass er die Macht in Syrien wiedererlangen könnte und die durch sein Regime verursachten allgemeinen Sicherheitsrisiken (insbesondere die massiven Bombardements, aber auch etwa das enorme Ausmaß an Willkür etwa bei Verhaftungen von vermeintlich Oppositionellen, s. VwGH Ra 2024/18/0151) wieder aufflammen könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es waren daher im Ergebnis entsprechende Feststellungen zur fehlenden Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Damaskus zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Versorgungslage in Damaskus ergeben sich zunächst aus den konsistenten Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren, wonach er in Syrien vor seiner Ausreise über mehrere Jahre in verschiedenen Bereichen (als Schneider, Bügler, Friseur) gearbeitet und zudem eine Ausbildung in Elektrotechnik absolviert (und auch in diesem Bereich gearbeitet) hat. Seine finanzielle Situation war mittelmäßig („o.k.“). Der Beschwerdeführer hat auch in Österreich jahrelang in verschiedenen Sparten gearbeitet und ist arbeitsfähig. Es gibt insofern keine Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer verfügt zwar in Damaskus über keine engeren Familienangehörigen mehr, weil seine Eltern und seine Geschwister mittlerweile alle im Irak leben. Er besitzt jedoch zum einen Ortskenntnisse, zumal er etwa die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise aus Syrien in Damaskus bzw. im Vorort XXXX gelebt hat. Zum anderen ist anzunehmen, dass sich noch (entferntere) Verwandte des Beschwerdeführers in Syrien befinden, zu denen der Beschwerdeführer zwar aktuell keinen Kontakt hat, wobei ein solcher über seine Eltern aber durchaus hergestellt werden könnte. In der Einvernahme vor dem BFA sprach er von „vielen Verwandten“, die ihn in Damaskus besucht hätten (Niederschrift S. 5). In der mündlichen Verhandlung wich er auf die entsprechende Frage offensichtlich aus (Verhandlungsschrift S. 8: „R: Haben Ihre Eltern Kontakt zur Familie in Syrien? – BF: Ich persönlich habe monatlich Kontakt zu meiner Familie. – R weist den BF darauf hin auf die Fragen zu antworten. – BF: Ich weiß nicht, zu wem meine Eltern Kontakt haben (…) Ich habe nicht genau gefragt, aber sie haben mir berichtet, dass die Mehrheit der Verwandten in Kurdistan leben, sonst weiß ich nichts.“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese plötzliche „Unwissenheit“ erscheint dem Gericht nicht glaubhaft, bzw. wäre es ihm jedenfalls möglich, über seine Eltern Kontakt zu seinen in Syrien verbliebenen Verwandten herzustellen. Der Beschwerdeführer verfügt zwar in Damaskus über keine engeren Familienangehörigen mehr, weil seine Eltern und seine Geschwister mittlerweile alle im Irak leben. Er besitzt jedoch zum einen Ortskenntnisse, zumal er etwa die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise aus Syrien in Damaskus bzw. im Vorort römisch 40 gelebt hat. Zum anderen ist anzunehmen, dass sich noch (entferntere) Verwandte des Beschwerdeführers in Syrien befinden, zu denen der Beschwerdeführer zwar aktuell keinen Kontakt hat, wobei ein solcher über seine Eltern aber durchaus hergestellt werden könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Einvernahme vor dem BFA sprach er von „vielen Verwandten“, die ihn in Damaskus besucht hätten (Niederschrift S. 5). In der mündlichen Verhandlung wich er auf die entsprechende Frage offensichtlich aus (Verhandlungsschrift S. 8: „R: Haben Ihre Eltern Kontakt zur Familie in Syrien? – BF: Ich persönlich habe monatlich Kontakt zu meiner Familie. – R weist den BF darauf hin auf die Fragen zu antworten. – BF: Ich weiß nicht, zu wem meine Eltern Kontakt haben (…) Ich habe nicht genau gefragt, aber sie haben mir berichtet, dass die Mehrheit der Verwandten in Kurdistan leben, sonst weiß ich nichts.“). Diese plötzliche „Unwissenheit“ erscheint dem Gericht nicht glaubhaft, bzw. wäre es ihm jedenfalls möglich, über seine Eltern Kontakt zu seinen in Syrien verbliebenen Verwandten herzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl durch seine noch in Syrien lebenden Verwandten, als auch durch seine Kernfamilie im Irak, insbesondere seine Geschwister, könnte der Beschwerdeführer zumindest anfängliche finanzielle bzw. organisatorische Unterstützung zur Wiederansiedelung in Syrien/Damaskus erhalten. Dass seine Geschwister ihn wegen ihres Aufenthaltes in einem Flüchtlingslager nicht unterstützen könnten (Verhandlungsschrift S. 15), ist angesichts seiner Aussage vor der belangten Behörde (vom Juli 2025), wonach seine Geschwister seine Eltern zumindest „ein wenig“ unterstützen würden (Niederschrift S. 6), nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung meint, es könne nicht sein, dass er das gesagt habe, so ist er auf die (offensichtlich penibel) erfolgte Rückübersetzung zu verweisen (Niederschrift BFA S. 12 f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist auch angesichts der in Österreich absolvierten Ausbildung zum Pflegefachassistenten sowie der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers zu erwarten, dass dieser zumindest nach einiger Zeit in Damaskus eine bezahlte Arbeit findet, gegebenenfalls in einer der Branchen, in denen er in Syrien und Österreich bereits tätig war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seines großen Bekannten- und Freundeskreises in Österreich und der überaus zahlreichen Empfehlungsschreiben offensichtlich leichtfällt, Kontakte zu knüpfen und Bekanntschaften herzustellen. Dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung kategorisch meinte, es gebe „keine Arbeit“ in Syrien (Verhandlungsschrift S. 15), ist als pauschale Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vielmehr sind soziale Netzwerke entscheidend, um an einen Arbeitsplatz zu gelangen (s. LIB S. 469 f, 473), und das Gericht schätzt den Beschwerdeführer als durchaus begabt ein, derartige Netzwerke zu knüpfen bzw. zu benützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien stellt sich zwar nach wie vor als desolat dar und hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht wesentlich verändert, weshalb im aktualisierten Länderinformationsblatt zum Teil noch auf die ältere Berichtslage verwiesen wird. Dies ist angesichts des erst relativ kurzen Zeitraums seit dem Sturz des Assad-Regimes plausibel, weshalb davon auszugehen ist, dass es noch zu keiner wesentlichen Veränderung der bürgerkriegsbedingt prekären Versorgungslage in der Region Damaskus kam, dies weder im Sinne einer erheblichen Verbesserung noch einer erheblichen Verschlechterung. Laut dem aktuellen LIB, S. 393, gab es in den Monaten nach dem Machtwechsel kaum nennenswerte Verbesserungen der schlechten Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung, in den ersten Monaten kam es sogar vorübergehend zu einer Verschlechterung, wobei Syrien unter dem neuen Präsidenten einen vorsichtigen Kurs der wirtschaftlichen Erholung einzuschlagen scheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Trotz dieser zweifellos schwierigen Lage ist aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion seine Grundbedürfnisse nicht wird decken können und er in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde:</p>\n<p class=\"lf-p\">So konnte festgestellt werden, dass es sich bei ihm um einen volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der über eine immerhin 14-jährige Schulbildung samt Matura verfügt, den überwiegenden Teil seines Lebens in Syrien verbracht hat und der die Landessprache Arabisch beherrscht. Der Beschwerdeführer ist in der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut. Er hat Ortskenntnisse betreffend Damaskus. Er verfügt über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der in Damaskus bereits gearbeitet hat, seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer ähnlichen Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit in Syrien wird bestreiten können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem kann er im Falle seiner Rückkehr mit einer zumindest anfänglichen organisatorischen bzw. finanziellen Unterstützung seiner Verwandten (s. oben) rechnen. Auch seitens seiner in Österreich lebenden Freunde und seiner Lebensgefährtin könnte der Beschwerdeführer zumindest anfängliche finanzielle Unterstützung erwarten. Der Beschwerdeführer kann zudem staatliche Rückkehrhilfe seitens Österreichs in Anspruch nehmen, die nach dem LIB (S. 487) auch eine finanzielle Starthilfe von bis zu 1.000 € umfasst. Der (männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung.</p>\n<p class=\"lf-p\">So ergibt sich aus den Länderberichten eine Benachteiligung von Frauen und Mädchen beim Zugang zu humanitärer Hilfe und eine unverhältnismäßig starke Betroffenheit von Ernährungsunsicherheit. Der Beschwerdeführer leidet auch an keiner ernsten Erkrankung. Er hat auch keine Sorgepflichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und mit Unterstützung seiner Familie und Freunde – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung in seiner Heimatregion befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, selbst wenn die Wiederansiedelung anfangs mit bestimmten Härten verbunden sein könnte. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in Damaskus, wo er bereits rund fünf Jahre lang lebte, Fuß zu fassen, sich durch eigene Tätigkeit ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Zusammenschau liegen daher – bezogen auf sein persönliches Profil – keine Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass er sich trotz der schwierigen Lage in Syrien keine Lebensgrundlage aufbauen und grundlegende Bedürfnisse nicht befriedigen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes. Angesichts der Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Gericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) Zu Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“ (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Prüfungsumfang des Begriffes des \"Familienlebens\" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff des \"Familienlebens\" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen (\"marriage-based relationships\") sind als Familienleben nach Art. 8 EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen (\"de facto family ties\"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des \"Familienlebens\" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des \"Familienlebens\" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen (\"marriage-based relationships\") sind als Familienleben nach Artikel 8, EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen (\"de facto family ties\"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu (vgl. Sisojeva ua/Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu vergleiche Sisojeva ua/Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus folgt für den vorliegenden Fall:</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Abwägung nach Art 8 EMRK ist zugunsten des Beschwerdeführers zunächst sein knapp 15-jähriger Aufenthalt im Bundesgebiet seit Oktober 2011 zu berücksichtigen. Der größte Teil dieses Aufenthaltes war rechtmäßig, zunächst aufgrund des Aufenthaltsrechtes während des Asylverfahrens (§ 13 AsylG) und dann seiner Asylberechtigung (§ 31 Abs 1 Z 4 FPG). Erst mit deren rechtskräftiger Aberkennung im Jänner 2024 wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unrechtmäßig und erhielt er den Status eines bloß Geduldeten nach § 46a FPG (s. § 31 Abs 1a Z 3 FPG).In der Abwägung nach Artikel 8, EMRK ist zugunsten des Beschwerdeführers zunächst sein knapp 15-jähriger Aufenthalt im Bundesgebiet seit Oktober 2011 zu berücksichtigen. Der größte Teil dieses Aufenthaltes war rechtmäßig, zunächst aufgrund des Aufenthaltsrechtes während des Asylverfahrens (Paragraph 13, AsylG) und dann seiner Asylberechtigung (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG). Erst mit deren rechtskräftiger Aberkennung im Jänner 2024 wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unrechtmäßig und erhielt er den Status eines bloß Geduldeten nach Paragraph 46 a, FPG (s. Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der Beschwerdeführer keine näheren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich hat (zu seinem hier wohnenden Cousin kamen jedenfalls keine familiären Beziehungen hervor), ist der Aspekt eines bestehenden Familienlebens nur im Hinblick auf seine Lebensgemeinschaft mit XXXX zu prüfen: Insofern liegt zwar eine mittlerweile vier Jahre dauernde und auf regelmäßigen persönlichen Kontakten sowie Unterstützung (vor allem seitens des Beschwerdeführers) fußende Liebesbeziehung vor. Die beiden haben jedoch keinen gemeinsamen Wohnsitz und übernachten nur fallweise beim jeweils anderen, was die Intensität der Beziehung jedenfalls mindert. Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass seine Lebensgefährtin wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt keine näheren Angaben zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers machen konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der Beschwerdeführer keine näheren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich hat (zu seinem hier wohnenden Cousin kamen jedenfalls keine familiären Beziehungen hervor), ist der Aspekt eines bestehenden Familienlebens nur im Hinblick auf seine Lebensgemeinschaft mit römisch 40 zu prüfen: Insofern liegt zwar eine mittlerweile vier Jahre dauernde und auf regelmäßigen persönlichen Kontakten sowie Unterstützung (vor allem seitens des Beschwerdeführers) fußende Liebesbeziehung vor. Die beiden haben jedoch keinen gemeinsamen Wohnsitz und übernachten nur fallweise beim jeweils anderen, was die Intensität der Beziehung jedenfalls mindert. Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass seine Lebensgefährtin wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt keine näheren Angaben zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers machen konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist bei der Abwägung wesentlich zu berücksichtigen, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt begann, als sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Lebensgefährtin die Unsicherheit von dessen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer war zu Beginn der Beziehung schon erfolgt (die belangte Behörde wurde mit Schreiben vom 13. April 2022 davon verständigt), sodass ihm klar sein musste, dass im Falle einer Verurteilung seine asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung einer Überprüfung unterzogen werden würde. Seine Lebensgefährtin hat ihn immerhin in der Haft besucht und musste daher auch wissen, dass aufgrund einer offensichtlich begangenen Straftat der Aufenthalt des Beschwerdeführers (eines Nicht-Österreichers) im Bundesgebiet in Gefahr war. Die Lebensgemeinschaft wurde also zu einem unsicheren Zeitpunkt begründet, als beiden - nicht erst seit der rechtskräftigen Aberkennung der Asylberechtigung des Beschwerdeführers - deutlich sein musste, dass eine Trennung infolge einer Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland in näherer Zukunft möglich wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, so konnte sich dieser einen durchaus beachtlichen Bekannten- und Freundeskreis im Bundesgebiet aufbauen, wobei aber keine derart engen freundschaftlichen Beziehungen hervorkamen, die im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien nicht auch über moderne Fernkommunikationsmittel fortgesetzt werden könnten. Im Hinblick auf den Grad der Integration ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er eine umfangreiche Arbeitstätigkeit in Österreich vorweisen kann, er auch in größerem Umfang ehrenamtlich tätig ist und Deutschkenntnisse auf einem hohen Niveau besitzt, die ihm einen Alltag im Bundesgebiet ohne Zuhilfenahme von Dolmetschern weitgehend ermöglichen. Dahingestellt bleiben muss, ob diesen äußerlich großen, ehrgeizig wirkenden Integrationsbemühungen auch ein entsprechend großer innerer Integrationswille zugrunde liegt, weil sich das Gericht angesichts der mit großer Akribie nachgewiesenen Hilfsbereitschaft des Beschwerdeführers durch unzählige Beweismittel des Eindrucks nicht erwehren kann, dass insofern auch eine verfahrenstaktische Motivation des Beschwerdeführers maßgebend war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der jedoch nicht zu leugnenden erheblichen Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft sowie dem Familienleben mit seiner Lebensgefährtin ist aber das von ihm begangene Verbrechen der Vergewaltigung sowie seine weiterhin bestehende potenzielle Gefährlichkeit im Hinblick auf das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung gegenüberzustellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. August 2022, GZ. XXXX , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Beim Verbrechen der Vergewaltigung handelt es sich typischerweise um ein besonders schweres Verbrechen (vgl. zu den Asylausschlussgründen § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ErläutRV 952 BlgNr. 22. GP, 36; VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] S 227 ff; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455), das eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt (vgl. etwa VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0002; 03.07.2018, Ra 2018/21/0099; 24.10.2019, Ra 2019/21/0232).Der Beschwerdeführer wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2022, GZ. römisch 40 , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Beim Verbrechen der Vergewaltigung handelt es sich typischerweise um ein besonders schweres Verbrechen vergleiche zu den Asylausschlussgründen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ErläutRV 952 BlgNr. 22. GP, 36; VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] S 227 ff; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455), das eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt vergleiche etwa VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0002; 03.07.2018, Ra 2018/21/0099; 24.10.2019, Ra 2019/21/0232).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der konkreten Strafzumessung konnte das Strafgericht nur die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigen, insbesondere also nicht ein reumütiges Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). In der mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer davon ablenkend auf den Rat und die Pläne seines Anwalts (Verhandlungsschrift S. 16). Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschwerdeführer den sich aus seiner beruflichen Stellung als Pflegefachassistent ergebenden Vertrauensbonus und das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Patientin und Pfleger zur Begehung seiner Straftat ausgenützt hatte. Der Beteuerung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, er habe nicht gewusst, dass es gesetzlich verboten sei, dass ein Pfleger einen Patienten kennenlernt (Verhandlungsschrift S. 16), ist entgegenzuhalten, dass die Thematisierung des besonderen Vertrauensverhältnisses zum Patienten im Rahmen der vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Diplomausbildung zum Pflegefachassistenten vorauszusetzen ist.Bei der konkreten Strafzumessung konnte das Strafgericht nur die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigen, insbesondere also nicht ein reumütiges Geständnis (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer davon ablenkend auf den Rat und die Pläne seines Anwalts (Verhandlungsschrift S. 16). Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschwerdeführer den sich aus seiner beruflichen Stellung als Pflegefachassistent ergebenden Vertrauensbonus und das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Patientin und Pfleger zur Begehung seiner Straftat ausgenützt hatte. Der Beteuerung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, er habe nicht gewusst, dass es gesetzlich verboten sei, dass ein Pfleger einen Patienten kennenlernt (Verhandlungsschrift S. 16), ist entgegenzuhalten, dass die Thematisierung des besonderen Vertrauensverhältnisses zum Patienten im Rahmen der vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Diplomausbildung zum Pflegefachassistenten vorauszusetzen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was nun die Prognose betrifft, ob der Beschwerdeführer nach wie vor als gefährlich im Hinblick auf die sexuelle Selbstbestimmung anderer Menschen anzusehen ist, ist zunächst davon auszugehen, dass dem von ihm begangenen Verbrechen der Vergewaltigung ein erheblicher sozialer Unwert innewohnt, auch wenn es – insbesondere aufgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers – bei der gesetzlichen Mindeststrafe geblieben ist. Zu betonen ist, dass allein das frühere Verhalten im Rahmen der Tatbegehung den Tatbestand einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit erfüllen kann (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die seit seiner Tat verstrichene Zeit von nunmehr über fünf Jahren nicht ausreichend genutzt, um sein eigenes Fehlverhalten aufzuarbeiten, und ist nicht zu einer Einsicht seiner persönlichen Schuld gelangt. Sein äußerlich zur Schau gestellter Gesinnungswandel beruht auf keiner wirklichen inneren Umkehr. Mag dem Beschwerdeführer auch klar sein, dass eine weitere Grenzüberschreitung im Bereich der sexuellen Selbstbestimmung erneute und noch gravierendere rechtliche Konsequenzen für ihn zeitigen würde, so ist mangels einer Auseinandersetzung mit den inneren Ursachen seiner Tat dennoch nicht mit Sicherheit anzunehmen, dass die drohenden Konsequenzen den Beschwerdeführer von weiteren Grenzüberschreitungen abhalten würden, zumal ihm sein eigenes Fehlverhalten offenbar noch immer nicht bewusst ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung im August 2022 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Allerdings ist dieser Zeitraum zu kurz, um allein daraus auf einen Gesinnungswandel schließen zu können, zumal in der Verhandlung die fehlende ernsthafte Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten klar zu Tage trat. Es geht daher nach wie vor eine Gefährdung von ihm aus und ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass er (aktuell zwar nur ehrenamtlich) weiterhin im Betreuungsbereich tätig ist und in der Verhandlung geäußert hat, dass er es sich künftig vorstellen könne, in einem Seniorenheim oder Pflegeheim zu arbeiten (Verhandlungsschrift S. 12).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis ist von einem sehr gewichtigen und daher überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten des Beschwerdeführers gegen die sexuelle Selbstbestimmung auszugehen, dem gegenüber seine vorhandene Integration sowie das (ohnehin von Anfang an unsichere) Familienleben mit seiner Lebensgefährtin in den Hintergrund tritt. Daran ändert auch nichts, dass die Bindungen des Beschwerdeführers an seinen Heimatstaat nach seiner rund 15-jährigen Abwesenheit nur mehr schwach ausgeprägt sind, hat er Syrien doch immerhin nach 26-jährigem Aufwachsen verlassen und ist er in der örtlichen Kultur und Sprache sozialisiert. Der Beschwerdeführer hat in Syrien die Schule besucht, eine Ausbildung gemacht und mehrere Jahre in verschiedenen Sparten gearbeitet. Er hat dort auch noch (entferntere) Verwandtschaft, wenn auch aktuell kein Kontakt besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde ging daher im Ergebnis zu Recht davon aus, dass nach Abwägung aller Interessen im Sinne des Art 8 EMRK die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens nicht geboten ist (§ 55 Abs 1 Z 1 AsylG), sodass der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen war. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.Die belangte Behörde ging daher im Ergebnis zu Recht davon aus, dass nach Abwägung aller Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens nicht geboten ist (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG), sodass der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen war. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG sowie gemäß § 52 Abs. 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie oben dargelegt, war dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Art 8 EMRK und der darauf fußenden Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG der von ihm beantragte Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG nicht zu erteilen, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu erfolgen hat. Diese ist aufgrund der bereits geprüften Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG als im Hinblick auf Art 8 EMRK zulässig anzusehen. Zwar weist der VwGH (s. Ra 2021/20/0372, Rz 69) im Hinblick auf die unionsrechtlichen Regelungen der Daueraufenthaltsrichtlinie (Rz 77, 82 ff) darauf hin, dass bei einem mehr als fünf Jahre lang rechtmäßig in Österreich aufhältigen Fremden die Wertungen des § 52 Abs 5 FPG („gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst unter Berücksichtigung der Kriterien des § 52 Abs 5 FPG ergibt sich aber angesichts des vom Beschwerdeführer begangenen schweren Verbrechens und seiner fehlenden Schuldeinsicht keine andere Beurteilung. Im Hinblick darauf, dass zudem die Kriterien des § 53 Abs 3 FPG (s. unten zu Spruchpunkt V.) erfüllt sind, steht auch § 9 Abs 6 BFA-VG einer Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall nicht entgegen, sodass auch der gegen Spruchpunkt II. gerichteten Beschwerde nicht Folge zu geben war.Wie oben dargelegt, war dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK und der darauf fußenden Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG der von ihm beantragte Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG nicht zu erteilen, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu erfolgen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese ist aufgrund der bereits geprüften Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zulässig anzusehen. Zwar weist der VwGH (s. Ra 2021/20/0372, Rz 69) im Hinblick auf die unionsrechtlichen Regelungen der Daueraufenthaltsrichtlinie (Rz 77, 82 ff) darauf hin, dass bei einem mehr als fünf Jahre lang rechtmäßig in Österreich aufhältigen Fremden die Wertungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG („gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen sind. Selbst unter Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 52, Absatz 5, FPG ergibt sich aber angesichts des vom Beschwerdeführer begangenen schweren Verbrechens und seiner fehlenden Schuldeinsicht keine andere Beurteilung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick darauf, dass zudem die Kriterien des Paragraph 53, Absatz 3, FPG (s. unten zu Spruchpunkt römisch fünf.) erfüllt sind, steht auch Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG einer Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall nicht entgegen, sodass auch der gegen Spruchpunkt römisch zwei. gerichteten Beschwerde nicht Folge zu geben war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anzumerken ist, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen (S. 24 und 33) das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis über die Asylaberkennung (L501 2276644-1/31E) die damalige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nicht deshalb ersatzlos behoben hat, weil die damalige Interessensabwägung der Behörde nicht haltbar gewesen wäre, sondern weil diese Spruchpunkte aufgrund der EuGH-Judikatur infolge der festgestellten Unzulässigkeit der Abschiebung aus rein rechtlichen Gründen zu entfallen hatten. Insofern bedarf es nunmehr auch nicht „neuer Umstände“, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abschiebung ist nach § 50 Abs 2 FPG unzulässig, sofern in Bezug auf den Beschwerdeführer Asylgründe bestehen. Die Abschiebung ist nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, sofern in Bezug auf den Beschwerdeführer Asylgründe bestehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2021/234 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 2011/337, 9 [im Folgenden: Statusrichtlinie] verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/234 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 2011/337, 9 [im Folgenden: Statusrichtlinie] verweist).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art 9 Abs 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung (\"Vorverfolgung\") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung (\"Vorverfolgung\") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn 19, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn 19, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht. Dieser Maßstab gilt aber nicht bei der Zwangsrekrutierung durch eine Rebellenarmee. Die Zwangsrekrutierung durch eine christliche Rebellenarmee, welche alle männlichen Christen ab einem bestimmten Lebensjahr umfasst, bildet allein für sich keinen Asylgrund (VwGH 08.09.1999, 99/01/0167).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen der Asylwerber auf Grund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">EUAA, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Zl. Ra 2019/19/0192).Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche etwa VwGH 25.08.2022, Zl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche EUAA, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vergleiche idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Zl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ra 2019/19/0192).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden bei Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden bei Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2024/18/0151) setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2024/18/0151) setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („sufficiently real risk“) in seinem Herkunftsland zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen (etwa VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („sufficiently real risk“) in seinem Herkunftsland zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen (etwa VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).</p>\n<p class=\"lf-p\">Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer Art. 2 oder 3 EMRK oder die genannten Protokolle zur EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer Artikel 2, oder 3 EMRK oder die genannten Protokolle zur EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union – zum Vorliegen eines realen Risikos der Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 03.04.2025, Ra 2025/01/0021; VwGH 20.03.2023, Ra 2022/01/0380).Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union – zum Vorliegen eines realen Risikos der Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 03.04.2025, Ra 2025/01/0021; VwGH 20.03.2023, Ra 2022/01/0380).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verfassungsgerichtshof hält in seiner ständigen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK hinsichtlich der vorzunehmenden Gefahrenprognose fest, dass bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen ist. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VfGH 12.03.2013, U1674/12; VfGH 12.06.2013, U2087/2012). Eine Prognose hinsichtlich der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK hat nicht pauschal für den Herkunftsstaat zu erfolgen, sondern muss den Anforderungen einer detaillierten Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der konkreten Herkunfts- bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehrregion genügen (VfGH 12.06.2023, E 878/2023 u.a.).Der Verfassungsgerichtshof hält in seiner ständigen Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK hinsichtlich der vorzunehmenden Gefahrenprognose fest, dass bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen ist. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VfGH 12.03.2013, U1674/12; VfGH 12.06.2013, U2087/2012). Eine Prognose hinsichtlich der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK hat nicht pauschal für den Herkunftsstaat zu erfolgen, sondern muss den Anforderungen einer detaillierten Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der konkreten Herkunfts- bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehrregion genügen (VfGH 12.06.2023, E 878 aus 2023, u.a.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU nicht von vornherein aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).</p>\n<p class=\"lf-p\">Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028;</p>\n<p class=\"lf-p\">EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028;</p>\n<p class=\"lf-p\">EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im konkreten Fall ist die Stadt Damaskus (samt näherer Umgebung wie Vororten) als Heimatregion des Beschwerdeführers anzusehen, zumal er dort die letzten rund fünf Jahre vor seiner Ausreise gelebt und gearbeitet hat, wobei es keine Hinweise dafür gibt, dass er sich nicht freiwillig in Damaskus niedergelassen hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten asylrelevanten Gründe, die gegen eine Abschiebung nach Syrien sprächen, vorgebracht hat. Ein angeblicher Hass gegen die Kurden widerspricht in dieser pauschalen Form wie in der Beweiswürdigung ausgeführt den Länderberichten und ist danach jedenfalls von keiner Gruppenverfolgung aller in Syrien lebenden Kurden auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzungen seitens der HTS-Machthaber kam. Doch ist nach Art. 9 Abs. 1 StatusRL und der dazu ergangenen Rechtsprechung (EuGH 19.11.2020, C-238/19 (BAMF), Rn. 22) nicht jede Menschenrechtsverletzung als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK zu betrachten, sondern nur eine Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusRL) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie unter lit. a leg. cit. beschrieben betroffen ist (lit. b leg. cit.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass dem männlichen Beschwerdeführer, der Sunnit und nicht durch oppositionelle Aktivitäten gegenüber HTS in Erscheinung getreten ist, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort, der nunmehr unter HTS-Kontrolle steht, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, Opfer derartiger Menschenrechtsverletzungen zu werden, ist nicht zu erwarten, zumal die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren Glaubhaftmachung genügt.Das Verwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzungen seitens der HTS-Machthaber kam.</p>\n<p class=\"lf-p\">Doch ist nach Artikel 9, Absatz eins, StatusRL und der dazu ergangenen Rechtsprechung (EuGH 19.11.2020, C-238/19 (BAMF), Rn. 22) nicht jede Menschenrechtsverletzung als Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A GFK zu betrachten, sondern nur eine Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (Artikel 9, Absatz eins, Litera a, StatusRL) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie unter Litera a, leg. cit. beschrieben betroffen ist (Litera b, leg. cit.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass dem männlichen Beschwerdeführer, der Sunnit und nicht durch oppositionelle Aktivitäten gegenüber HTS in Erscheinung getreten ist, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort, der nunmehr unter HTS-Kontrolle steht, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, Opfer derartiger Menschenrechtsverletzungen zu werden, ist nicht zu erwarten, zumal die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren Glaubhaftmachung genügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die aktuelle Sicherheitslage in Syrien stellt sich derzeit nicht so dar, dass ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK gegeben wäre. Gegenteiliges ist auch den aktuellen Länderberichten nicht zu entnehmen, wonach die Sicherheitslage in Syrien allgemein als ruhig dargestellt wird und es nur in vereinzelten Regionen unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund oder zu Konflikten zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppierungen meist mit konfessionellem bzw. politischem Hintergrund (Assad-Nähe) kommt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 17.06.2025, 1679/25, AD gg. Österreich, betreffend die Nicht-Verlängerung einer einstweiligen Anordnung der Nichtdurchführung einer Abschiebung eines Syrers von Österreich nach Syrien zu verweisen, in der es heißt: „it has not been shown, considering the current general security situation in Syria and the particular individual circumstances of the case, that if removed, the applicant will face a real and imminent risk of irreparable harm to his right under Articles 2 and 3 of the Convention“ (https://www.asyl.at/files/uploads/888/egmr_1.jpg).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der EGMR vermochte also im Einzelfall keine Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK durch eine Abschiebung nach Syrien zu erkennen.Die aktuelle Sicherheitslage in Syrien stellt sich derzeit nicht so dar, dass ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK gegeben wäre. Gegenteiliges ist auch den aktuellen Länderberichten nicht zu entnehmen, wonach die Sicherheitslage in Syrien allgemein als ruhig dargestellt wird und es nur in vereinzelten Regionen unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund oder zu Konflikten zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppierungen meist mit konfessionellem bzw. politischem Hintergrund (Assad-Nähe) kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 17.06.2025, 1679/25, AD gg. Österreich, betreffend die Nicht-Verlängerung einer einstweiligen Anordnung der Nichtdurchführung einer Abschiebung eines Syrers von Österreich nach Syrien zu verweisen, in der es heißt: „it has not been shown, considering the current general security situation in Syria and the particular individual circumstances of the case, that if removed, the applicant will face a real and imminent risk of irreparable harm to his right under Articles 2 and 3 of the Convention“ (https://www.asyl.at/files/uploads/888/egmr_1.jpg). Der EGMR vermochte also im Einzelfall keine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK durch eine Abschiebung nach Syrien zu erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der Verfassungsgerichtshof kam jüngst zu dem Ergebnis, dass die Ansicht, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Damaskus als nicht derart instabil darstellt, dass jede Rückkehr bereits mit einem realen Risiko einer Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr verbunden wäre, keine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung von Grundrechten darstellt (VfGH 02.10.2024, E 3587/2023). In der rezenten Entscheidung vom 18.09.2025 zu E 1539/2025-21 lehnte der VfGH die Beschwerdebehandlung betreffend einen Araber aus dem Gouvernement Al-Hasaka mit dem Verweis darauf ab, dass sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien und insbesondere konkret in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, als auch mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und unter Heranziehung hinreichend aktueller Länderberichte zu Syrien in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des 6. oder 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">ZPEMRK bedeuten würde.Auch der Verfassungsgerichtshof kam jüngst zu dem Ergebnis, dass die Ansicht, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Damaskus als nicht derart instabil darstellt, dass jede Rückkehr bereits mit einem realen Risiko einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr verbunden wäre, keine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung von Grundrechten darstellt (VfGH 02.10.2024, E 3587 aus 2023,). In der rezenten Entscheidung vom 18.09.2025 zu E 1539/2025-21 lehnte der VfGH die Beschwerdebehandlung betreffend einen Araber aus dem Gouvernement Al-Hasaka mit dem Verweis darauf ab, dass sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien und insbesondere konkret in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, als auch mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und unter Heranziehung hinreichend aktueller Länderberichte zu Syrien in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder des 6. oder 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">ZPEMRK bedeuten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer konnte auch darüber hinaus insgesamt keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückführung nach Syrien die reale Gefahr einer Verletzung aus Art. 2 oder 3 EMRK entspringender Rechte (oder der anderen im Lichte von § 8 AsylG 2005 relevanten Grundrechte) als wahrscheinlich erscheinen lassen. Es kam nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr infolge der allgemeinen Sicherheitslage in Damaskus (bzw. auf dem Weg dorthin) oder aufgrund besonderer gefahrenerhöhender Umstände in seiner Person real gefährdet wäre, eine den Art 2 oder 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erleiden oder Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte auch darüber hinaus insgesamt keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückführung nach Syrien die reale Gefahr einer Verletzung aus Artikel 2, oder 3 EMRK entspringender Rechte (oder der anderen im Lichte von Paragraph 8, AsylG 2005 relevanten Grundrechte) als wahrscheinlich erscheinen lassen. Es kam nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr infolge der allgemeinen Sicherheitslage in Damaskus (bzw. auf dem Weg dorthin) oder aufgrund besonderer gefahrenerhöhender Umstände in seiner Person real gefährdet wäre, eine den Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erleiden oder Opfer willkürlicher Gewalt zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine erneute Ansiedelung in Damaskus (wenngleich mit anfänglichen Härten) nicht möglich wäre und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren - wie festgestellt - keine Anhaltspunkte ergeben (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur – wenngleich für Bewohner des Kosovo – dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammengetragen worden).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hingewiesen wird erneut auf die ständige Rechtsprechung des EGMR, auf die vom VwGH verwiesen wird (zuletzt Ra 2025/20/0429), wonach eine Verletzung des Art 3 MRK aufgrund einer mangelnden Deckung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist hingegen nicht ausreichend. Trotz der grundsätzlich prekären Versorgungslage in Syrien ist von derartigen außergewöhnlichen Umständen vorliegend noch nicht auszugehen. Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine erneute Ansiedelung in Damaskus (wenngleich mit anfänglichen Härten) nicht möglich wäre und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren - wie festgestellt - keine Anhaltspunkte ergeben vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur – wenngleich für Bewohner des Kosovo – dargestellten „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammengetragen worden).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hingewiesen wird erneut auf die ständige Rechtsprechung des EGMR, auf die vom VwGH verwiesen wird (zuletzt Ra 2025/20/0429), wonach eine Verletzung des Artikel 3, MRK aufgrund einer mangelnden Deckung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, MRK ist hingegen nicht ausreichend. Trotz der grundsätzlich prekären Versorgungslage in Syrien ist von derartigen außergewöhnlichen Umständen vorliegend noch nicht auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierbei wird auch nicht unbeachtet gelassen, dass UNHCR – ausgehend von der Position zur Rückkehr in die Syrische Arabische Republik aus Dezember 2024 – die Staaten auch in seiner aktuellen Position vom Mai 2026 weiterhin dazu aufruft, betreffend Abschiebungen nach Syrien Vorsicht walten zu lassen und die anhaltende und weitreichende humanitäre Krise im Land samt Zerstörung von Häusern und kritischer Infrastruktur sowie die potenziell destabilisierenden Auswirkungen von Abschiebungen im großen Umfang auf die fragile Lage in Syrien zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Gesamtschau der obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Beschwerdeführers – diesen sind, wie bereits dargelegt, keine Hinweise für eine derzeit in Damaskus bestehende extreme Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit oder für eine lebensbedrohliche Versorgungslage zu entnehmen – ist aber auch unter Beachtung der aktuellen UNHCR-Position bezogen auf den konkreten Fall keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festzustellen, wobei angemerkt wird, dass die Asylbehörden nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung an UNHCR-Empfehlungen nicht gebunden sind (VwGH Ra 2023/14/0182).In Gesamtschau der obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Beschwerdeführers – diesen sind, wie bereits dargelegt, keine Hinweise für eine derzeit in Damaskus bestehende extreme Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit oder für eine lebensbedrohliche Versorgungslage zu entnehmen – ist aber auch unter Beachtung der aktuellen UNHCR-Position bezogen auf den konkreten Fall keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festzustellen, wobei angemerkt wird, dass die Asylbehörden nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung an UNHCR-Empfehlungen nicht gebunden sind (VwGH Ra 2023/14/0182).</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die ebenso grundsätzlich maßgebliche EUAA-„Country Guidance“ vom Dezember 2025 betrifft („Indizwirkung“, VwGH Ra 2022/18/0219, VfGH E 1668/2022), so wird dort bzgl des Ausmaßes an willkürlicher Gewalt in Syrien darauf hingewiesen, dass die Übergangsregierung die Kontrolle über Schlüsselzentren wie Damaskus konsolidiert habe (S. 64). In der Provinz Damaskus bestehe keine reale Gefahr für Zivilisten, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts zu werden (S. 88 f): Damaskus sei die stabilste Region in Syrien, wobei die starke Präsenz von Sicherheitskräften zu einer generell sicheren Umgebung beigetragen habe und es nur zu „isolierten“ Gewaltvorfällen komme.Was die ebenso grundsätzlich maßgebliche EUAA-„Country Guidance“ vom Dezember 2025 betrifft („Indizwirkung“, VwGH Ra 2022/18/0219, VfGH E 1668 aus 2022,), so wird dort bzgl des Ausmaßes an willkürlicher Gewalt in Syrien darauf hingewiesen, dass die Übergangsregierung die Kontrolle über Schlüsselzentren wie Damaskus konsolidiert habe (S. 64). In der Provinz Damaskus bestehe keine reale Gefahr für Zivilisten, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts zu werden (S. 88 f): Damaskus sei die stabilste Region in Syrien, wobei die starke Präsenz von Sicherheitskräften zu einer generell sicheren Umgebung beigetragen habe und es nur zu „isolierten“ Gewaltvorfällen komme.</p></div>", "next": 239809}