{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Das in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten war der Behörde bereits bekannt. Schon vor der Zustimmung Deutschlands der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wurde seitens des Bundesamtes ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen, da die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG vorliegen, obwohl die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und die Zuständigkeit Deutschlands zur weiteren Führung des Asylverfahrens noch gar nicht feststanden. Das Bundesamt war seit 22.01.2026 darüber in Kenntnis, dass Deutschland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin-III-VO zugestimmt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da sich der Beschwerdeführer zu jener Zeit in strafrechtlicher Untersuchungshaft befand, hat das Bundesamt den deutschen Behörden mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Das Bundesamt setzte trotz des Umstandes, dass Überstellungen nach Deutschland im Rahmen von Verfahren nach der Dublin-III-VO generell innerhalb weniger Tage durchführbar sind, abgesehen von der Verfahrensanordnung vom 26.01.2026 keine weiteren Verfahrenshandlungen zur Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und der Anordnung zur Außerlandesbringung bis zur niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 03.03.2026. Das Bundesamt war aufgrund der Verständigung der Justizanstalt vom Strafantritt des Fremden vom 13.02.2026 aber bereits in Kenntnis des rechnerischen Strafendes sowie der möglichen Termine zur bedingten Entlassung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erst nach Mitteilung der Justizanstalt vom 12.03.2026 über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am XXXX .03.2026 ist weiteres Verwaltungshandeln erfolgt, indem dem Beschwerdeführer am 12.03.2026 ein schriftliches Parteiengehör zur geplanten Verhängung der Schubhaft zugestellt wurde, wobei die Stellungnahmefrist 14 Tage betrug und somit das Fristende auf ein Datum nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers gefallen wäre. Auch die tatsächliche Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland war im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft weder in Planung noch wurden entsprechende Verfahrensmodalitäten gesetzt. Von der Anordnung der Außerlandesbringung sowie der Verhängung der Schubhaft jeweils am XXXX .03.2026 bis zur Entlassung am XXXX .04.2026 aufgrund des europäischen Haftbefehls wurden sohin keine Verfahrenshandlungen zur Planung oder Realisierung der Überstellung nach Deutschland gesetzt, was seitens des Bundesamtes auch bestätigt wurde.Das in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten war der Behörde bereits bekannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon vor der Zustimmung Deutschlands der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wurde seitens des Bundesamtes ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen, da die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG vorliegen, obwohl die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und die Zuständigkeit Deutschlands zur weiteren Führung des Asylverfahrens noch gar nicht feststanden. Das Bundesamt war seit 22.01.2026 darüber in Kenntnis, dass Deutschland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin-III-VO zugestimmt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da sich der Beschwerdeführer zu jener Zeit in strafrechtlicher Untersuchungshaft befand, hat das Bundesamt den deutschen Behörden mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Das Bundesamt setzte trotz des Umstandes, dass Überstellungen nach Deutschland im Rahmen von Verfahren nach der Dublin-III-VO generell innerhalb weniger Tage durchführbar sind, abgesehen von der Verfahrensanordnung vom 26.01.2026 keine weiteren Verfahrenshandlungen zur Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und der Anordnung zur Außerlandesbringung bis zur niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 03.03.2026. Das Bundesamt war aufgrund der Verständigung der Justizanstalt vom Strafantritt des Fremden vom 13.02.2026 aber bereits in Kenntnis des rechnerischen Strafendes sowie der möglichen Termine zur bedingten Entlassung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erst nach Mitteilung der Justizanstalt vom 12.03.2026 über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am römisch 40 .03.2026 ist weiteres Verwaltungshandeln erfolgt, indem dem Beschwerdeführer am 12.03.2026 ein schriftliches Parteiengehör zur geplanten Verhängung der Schubhaft zugestellt wurde, wobei die Stellungnahmefrist 14 Tage betrug und somit das Fristende auf ein Datum nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers gefallen wäre. Auch die tatsächliche Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland war im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft weder in Planung noch wurden entsprechende Verfahrensmodalitäten gesetzt. Von der Anordnung der Außerlandesbringung sowie der Verhängung der Schubhaft jeweils am römisch 40 .03.2026 bis zur Entlassung am römisch 40 .04.2026 aufgrund des europäischen Haftbefehls wurden sohin keine Verfahrenshandlungen zur Planung oder Realisierung der Überstellung nach Deutschland gesetzt, was seitens des Bundesamtes auch bestätigt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits ausgeführt, ist es ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH, dass es vor dem Hintergrund des § 80 Abs. 1 FPG Sache des Bundeamtes ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt es das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Die Judikatur, welche regelmäßig im Zusammenhang mit der zeitgerechten Erlangung von Heimreisezertifikaten vor dem absehbaren Ende der Strafhaft eines betroffenen Fremden in Zusammenhang mit Verhängung von Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ergangen ist, muss nach Ansicht des Gerichts auch im gegenständlichen Fall, wo das Bundesamt spätestens nach der Antragstellung des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz während der Untersuchungshaft am 23.12.2025 die Absicht hatte, gegen den Beschwerdeführer (wegen der naheliegenden Unzuständigkeit Österreichs infolge der vorliegenden EURODAC-Treffer für Asylanträge in Kroatien und Deutschland) gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, um ihn dann (konsequenterweise) aus dem Bundesgebiet in einen zuständigen Mitgliedsstaat zu überstellen (was sich im Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG vom 15.01.2026 widerspiegelt, der vor der Zustimmung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erging) ebenso Anwendung finden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt hat weder im angefochtenen Schubhaftbescheid noch in seiner Stellungnahme vom 01.04.2026 konkrete Umstände ins Treffen geführt, die es im vorliegenden Fall ausnahmsweise gestattet hätten, das Verfahren zur Überstellung nach Deutschland nach dessen Zustimmung zur Wiederaufnahme am 22.01.2026 nicht bis zum bekannten möglichen Termin zur bedingten Entlassung aus der Strafhaft am XXXX .03.2026 so zügig zu betreiben, dass zum Ende der Strafhaft (mit größter Wahrscheinlichkeit) eine Außerlandesbringung zumindest organisiert worden oder in Planung gewesen wäre. Im konkreten Fall wurde eine Planung der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland auch nicht nach Vorliegen der Anordnung zur Außerlandesbringung zumindest begonnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits ausgeführt, ist es ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH, dass es vor dem Hintergrund des Paragraph 80, Absatz eins, FPG Sache des Bundeamtes ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt es das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Die Judikatur, welche regelmäßig im Zusammenhang mit der zeitgerechten Erlangung von Heimreisezertifikaten vor dem absehbaren Ende der Strafhaft eines betroffenen Fremden in Zusammenhang mit Verhängung von Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ergangen ist, muss nach Ansicht des Gerichts auch im gegenständlichen Fall, wo das Bundesamt spätestens nach der Antragstellung des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz während der Untersuchungshaft am 23.12.2025 die Absicht hatte, gegen den Beschwerdeführer (wegen der naheliegenden Unzuständigkeit Österreichs infolge der vorliegenden EURODAC-Treffer für Asylanträge in Kroatien und Deutschland) gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, um ihn dann (konsequenterweise) aus dem Bundesgebiet in einen zuständigen Mitgliedsstaat zu überstellen (was sich im Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vom 15.01.2026 widerspiegelt, der vor der Zustimmung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erging) ebenso Anwendung finden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt hat weder im angefochtenen Schubhaftbescheid noch in seiner Stellungnahme vom 01.04.2026 konkrete Umstände ins Treffen geführt, die es im vorliegenden Fall ausnahmsweise gestattet hätten, das Verfahren zur Überstellung nach Deutschland nach dessen Zustimmung zur Wiederaufnahme am 22.01.2026 nicht bis zum bekannten möglichen Termin zur bedingten Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 .03.2026 so zügig zu betreiben, dass zum Ende der Strafhaft (mit größter Wahrscheinlichkeit) eine Außerlandesbringung zumindest organisiert worden oder in Planung gewesen wäre. Im konkreten Fall wurde eine Planung der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland auch nicht nach Vorliegen der Anordnung zur Außerlandesbringung zumindest begonnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall ist das Bundesamt seiner Verpflichtung im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert bzw. überhaupt nicht im Anschluss an eine Strafhaft verhängt werden muss, nicht entsprochen. Die mit Bescheid vom XXXX .03.2026 angeordnete und seit XXXX .03.2026 vollzogene Schubhaft erweist sich daher schon aus diesem Grund als unverhältnismäßig.Im vorliegenden Fall ist das Bundesamt seiner Verpflichtung im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, FPG, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert bzw. überhaupt nicht im Anschluss an eine Strafhaft verhängt werden muss, nicht entsprochen. Die mit Bescheid vom römisch 40 .03.2026 angeordnete und seit römisch 40 .03.2026 vollzogene Schubhaft erweist sich daher schon aus diesem Grund als unverhältnismäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3. Darüber hinaus wird der angefochtene Bescheid zwar vom Bundesamt als nach einem ordentlichen Verfahren erlassen bezeichnet, tatsächlich hat das Bundesamt jedoch während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft kein (ausreichendes) Ermittlungsverfahren durchgeführt. Zwar hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft ein schriftliches Parteiengehör zur geplanten Verhängung von Sicherungsmaßnahmen gewährt, die eingeräumte Frist endete jedoch nach dem Entlassungstermin des Beschwerdeführers aus der Strafhaft. Wenn der Beschwerdeführer – der bis zur Haftentlassung keine schriftliche Stellungnahme abgab – die Frist hätte ausnützen wollen, so wäre vom Bundesamt damit zu rechnen gewesen, dass sich eine Stellungnahme und damit die Wahrung des Parteiengehörs sowie die Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers in einer allfälligen Stellungnahme bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft überhaupt vorliegen, vor der Verhängung der Schubhaft zeitlich nicht mehr vor der Haftentlassung möglich gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde erst nach seiner Entlassung aus der Strafhaft zur Verhängung der Schubhaft einvernommen und ihm damit erstmals tatsächlich Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft Stellung zu nehmen. Die Erlassung des Schubhaftbescheides erfolgte zudem erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft, sodass der Ausspruch, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft eintreten, nicht nachvollziehbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer befand sich von 08.12.2025 bis XXXX .03.2026 in gerichtlicher Haft. Weder dem angefochtenen Bescheid noch der übermittelten Stellungnahme konnten Umstände entnommen werden, dass sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst gegen Ende der Strafhaft ergeben hätte.Der Beschwerdeführer befand sich von 08.12.2025 bis römisch 40 .03.2026 in gerichtlicher Haft. Weder dem angefochtenen Bescheid noch der übermittelten Stellungnahme konnten Umstände entnommen werden, dass sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst gegen Ende der Strafhaft ergeben hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt hat bereits wenige Wochen nach der Festnahme des Beschwerdeführers nach der Strafprozessordnung einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen. Es ging daher bereits damals davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft oder eines gelinderen Mittels vorliegen. Dass es dem Bundesamt nicht möglich gewesen wäre, Schubhaft über den für mehrere Monate in Gerichtshaft angehaltenen Beschwerdeführer nach einem (tatsächlich) ordentlichen Ermittlungsverfahren anzuordnen oder dass sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst zum Ende der Strafhaft ergeben hätte, lässt sich weder dem bekämpften Bescheid entnehmen noch sind Anhaltspunkte dafür im durchgeführten Verfahren hervorgekommen.Das Bundesamt hat bereits wenige Wochen nach der Festnahme des Beschwerdeführers nach der Strafprozessordnung einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Es ging daher bereits damals davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft oder eines gelinderen Mittels vorliegen. Dass es dem Bundesamt nicht möglich gewesen wäre, Schubhaft über den für mehrere Monate in Gerichtshaft angehaltenen Beschwerdeführer nach einem (tatsächlich) ordentlichen Ermittlungsverfahren anzuordnen oder dass sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst zum Ende der Strafhaft ergeben hätte, lässt sich weder dem bekämpften Bescheid entnehmen noch sind Anhaltspunkte dafür im durchgeführten Verfahren hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.4. Aus all diesen angeführten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und dieser gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG für rechtswidrig zu erklären.3.2.4. Aus all diesen angeführten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und dieser gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für rechtswidrig zu erklären.</p>\n<p class=\"lf-p\">War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten vergleiche VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX .03.2026, 12:30 Uhr, bis XXXX .04.2026, 11:25 Uhr war daher rechtswidrig.Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 .03.2026, 12:30 Uhr, bis römisch 40 .04.2026, 11:25 Uhr war daher rechtswidrig.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zu Spruchteil A.II. und A.III.) Kostenersatz:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). § 35 VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:Paragraph 35, VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet: „§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3a)</span>§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro […]“ Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.</div>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2. Der gegenständlichen Beschwerde war vollumfänglich stattzugeben. Der Beschwerdeführer ist daher die obsiegende Partei und das Bundesamt die unterlegene Partei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer begehrte in der Beschwerde den Ersatz für die Entrichtung der Eingabegebühr und des Schriftsatzaufwandes in gesetzlicher Höhe gemäß § 1 Z 1 VwG-AufwErsV zu Handen seines Vertreters.Der Beschwerdeführer begehrte in der Beschwerde den Ersatz für die Entrichtung der Eingabegebühr und des Schriftsatzaufwandes in gesetzlicher Höhe gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV zu Handen seines Vertreters.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 und Z 3 VwGVG als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- gemäß § 2 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung (vgl. VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG zählt) und gemäß § 1 Z 1 VwG-AufwErsV der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 737,60, sohin insgesamt € 787,60.Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins und , Ziffer 3, VwGVG als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung vergleiche VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG zählt) und gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 737,60, sohin insgesamt € 787,60.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt hat als unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz. Der Antrag des Bundesamtes war daher abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Entfall mündliche Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Darüber hinaus hat sich bereits aus der Aktenlage ergeben, dass der Beschwerde gegen die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft stattzugeben und diese für rechtswidrig zu erklären sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision war daher nicht zuzulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W611.2340234.1.00</p></div>", "next": 0}