{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">In J &amp; K werden die Gewerkschaftsrechte in der Praxis nicht konsequent gewahrt. Im Februar 2024 verhaftete die Polizei von J &amp; K 50 Gewerkschaftsmitglieder, die sich auf eine Protestkundgebung zur Unterstützung der laufenden Bauerndemonstrationen vorbereiteten (FH 2025b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Opposition Die Parteienlandschaft ist vielfältig und die politische Opposition kann sich frei betätigen (AA 5.6.2023). Politische Parteien können sich in der Regel ungehindert bilden (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024), und in der Praxis konkurrieren zahlreiche Parteien mit unterschiedlichen Ansichten und Interessen (FH 2025a). Neben den großen nationalen Parteien, wie die hindu-konservative Partei Bharatiya Janata Party (BJP), die seit 2014 an der Macht ist, und die säkulare Kongresspartei Indian National Congress (INC) (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023), einstige Regierungspartei und nun führende Oppositionspartei (ÖB New Delhi 7.2023), gibt es auch überregional wirkende kommunistische Parteien sowie eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023).Die Parteienlandschaft ist vielfältig und die politische Opposition kann sich frei betätigen (AA 5.6.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Politische Parteien können sich in der Regel ungehindert bilden (FH 2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024), und in der Praxis konkurrieren zahlreiche Parteien mit unterschiedlichen Ansichten und Interessen (FH 2025a). Neben den großen nationalen Parteien, wie die hindu-konservative Partei Bharatiya Janata Party (BJP), die seit 2014 an der Macht ist, und die säkulare Kongresspartei Indian National Congress (INC) (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche AA 5.6.2023), einstige Regierungspartei und nun führende Oppositionspartei (ÖB New Delhi 7.2023), gibt es auch überregional wirkende kommunistische Parteien sowie eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wahlen zu Gemeindeversammlungen, Stadträten und Parlamenten auf bundesstaatlicher wie nationaler Ebene sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, verbreiteter Armut bzw. hoher Analphabetenrate und örtlich vorkommender Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt (AA 5.6.2023). Wahlberechtigt ist jeder indische Staatsbürger ab 18, sofern er nicht aus bestimmten Gründen (Unzurechnungsfähigkeit, Verbrechen, etc.) ausgeschlossen ist. Die Wahlbeteiligung ist generell hoch und zeugt vom ausgeprägten politischen Bewusstsein der indischen Bürger (ÖB New Delhi 7.2023). Es gibt keine Beschränkungen für die Teilnahme von Einzelpersonen jeglicher Gemeinschaft an den Wahlen, doch berichteten Mitglieder der politischen Oppositionsparteien von Hindernissen, darunter Repressalien für Kritik an Regierungsbeamten oder der Politik, Desinformationsangriffe und die Unmöglichkeit, soziale Medien frei für Wahlkampfzwecke zu nutzen (USDOS 23.4.2024). Die regierende BJP hat verschiedene Instrumente eingesetzt, um den Wahlkampf der Oppositionsparteien einzuschränken. Die Regierung hat durch das Central Bureau of Investigation (CBI) und das Enforcement Directorate (ED), das für die Untersuchung von Finanzkriminalität zuständig ist, gezielte Korruptionsermittlungen gegen Oppositionspolitiker durchgeführt, während Vorwürfe gegen politische Verbündete ignoriert werden (FH 2025a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikale (z. B. maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 5.6.2023). Es gibt keine Berichte der Regierung über politische Gefangene oder Inhaftierte. Allerdings berichten Organisationen der Zivilgesellschaft, Angehörige von Randgruppen und politische Minderheitenparteien mehrfach über politische Gefangene. Sie machen geltend, dass es sich bei denjenigen, die wegen Terrorismus, Verleumdung oder Aufwiegelung inhaftiert oder angeklagt sind, um politische Gefangene handelt, die häufig wegen ihrer Rede, ihres Eintretens oder ihrer gewaltlosen Kritik an der Regierung festgehalten werden (USDOS 23.4.2024). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kashmiris) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 5.6.2023). Menschenrechtsaktivisten berichten, dass die Regierung Spionageprogramme gegen Oppositionspolitiker, Journalisten und andere Personen von Interesse einsetzt (USDOS 23.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Indien weitverbreitete Praxis der „Resortpolitik“ [Anm.: \"Luxus Hotel Politik\"], bei der politische Führer Abgeordnete unter Druck setzen oder isolieren, um gesetzgeberische oder andere politische Entscheidungen zu beeinflussen, hat zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der demokratischen Integrität geführt. In früheren Berichten wurden Fälle geschildert, in denen Dutzende von Abgeordneten in Luxushotels gebracht wurden, wo sie blieben, während an einem anderen Ort wichtige Gesetzgebungs- oder andere Sitzungen stattfanden (FH 2025a; vgl. NYT 23.11.2024).Die in Indien weitverbreitete Praxis der „Resortpolitik“ [Anm.: \"Luxus Hotel Politik\"], bei der politische Führer Abgeordnete unter Druck setzen oder isolieren, um gesetzgeberische oder andere politische Entscheidungen zu beeinflussen, hat zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der demokratischen Integrität geführt. In früheren Berichten wurden Fälle geschildert, in denen Dutzende von Abgeordneten in Luxushotels gebracht wurden, wo sie blieben, während an einem anderen Ort wichtige Gesetzgebungs- oder andere Sitzungen stattfanden (FH 2025a; vergleiche NYT 23.11.2024).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Haftbedingungen Letzte Änderung 2025-04-14 08:00 Die Haftbedingungen sind häufig lebensbedrohlich (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023) und entsprechen nicht den westlichen Standards (ÖB New Delhi 7.2023), vor allem wegen der extremen Überbelegung, der unzureichenden sanitären Bedingungen und der mangelnden medizinischen Versorgung (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.6.2023). Nach Regierungsangaben ist ein großer Teil der Todesfälle in den Gefängnissen auf Krankheiten wie Tuberkulose und HIV/Aids zurückzuführen, deren Verlauf durch die Haftbedingungen und mangelhafte Versorgung verschlimmert bzw. beschleunigt wird (AA 5.6.2023). Darüber hinaus wurden Vorwürfe über die Tötung von Häftlingen durch Polizisten oder Gefängniswärter erhoben, wobei diese Tötungen in einigen Fällen fälschlicherweise als Selbstmorde oder Todesfälle natürlichen Ursprungs eingestuft wurden (USDOS 23.4.2024).</div>\n<p class=\"lf-p\">Misshandlungen von Inhaftierten (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024) durch das Gefängnispersonal, insbesondere von Angehörigen marginalisierter Gruppen, sind weit verbreitet (FH 2025a). Das Gesetz verlangt eine gerichtliche Untersuchung jedes Todesfalls in der Haft. Laut Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch hält sich die Polizei bei Festnahmen, Todesfällen in Gewahrsam oder Folter nicht an die vorgeschriebenen Verfahren. Dies führt dazu, dass die tatsächliche Todesursache bei Untersuchungen zu verdächtigen Todesfällen nicht eindeutig ermittelt werden kann und die Statistiken somit unzuverlässig sind (DFAT 29.9.2023).Die Haftbedingungen sind häufig lebensbedrohlich (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023) und entsprechen nicht den westlichen Standards (ÖB New Delhi 7.2023), vor allem wegen der extremen Überbelegung, der unzureichenden sanitären Bedingungen und der mangelnden medizinischen Versorgung (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 5.6.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Regierungsangaben ist ein großer Teil der Todesfälle in den Gefängnissen auf Krankheiten wie Tuberkulose und HIV/Aids zurückzuführen, deren Verlauf durch die Haftbedingungen und mangelhafte Versorgung verschlimmert bzw. beschleunigt wird (AA 5.6.2023). Darüber hinaus wurden Vorwürfe über die Tötung von Häftlingen durch Polizisten oder Gefängniswärter erhoben, wobei diese Tötungen in einigen Fällen fälschlicherweise als Selbstmorde oder Todesfälle natürlichen Ursprungs eingestuft wurden (USDOS 23.4.2024). Misshandlungen von Inhaftierten (FH 2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024) durch das Gefängnispersonal, insbesondere von Angehörigen marginalisierter Gruppen, sind weit verbreitet (FH 2025a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gesetz verlangt eine gerichtliche Untersuchung jedes Todesfalls in der Haft. Laut Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch hält sich die Polizei bei Festnahmen, Todesfällen in Gewahrsam oder Folter nicht an die vorgeschriebenen Verfahren. Dies führt dazu, dass die tatsächliche Todesursache bei Untersuchungen zu verdächtigen Todesfällen nicht eindeutig ermittelt werden kann und die Statistiken somit unzuverlässig sind (DFAT 29.9.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die internationale Datenbank World Prison Brief beziffert die Zahl der Inhaftierten im Dezember 2022 auf 573.220, davon 75,8 % in Untersuchungshaft und 4,1 % Frauen, bei einer offiziellen Kapazität des Gefängnissystems von 436.266 Haftplätzen in 1.330 Haftanstalten (WPB 31.12.2022). Medienberichten zufolge trägt die hohe Zahl der Untersuchungshäftlinge zur Überfüllung der Gefängnisse bei (USDOS 23.4.2024). Auf Geschlechtertrennung wird geachtet (ÖB New Delhi 7.2023). Das Gesetz schreibt die Inhaftierung von Jugendlichen in Rehabilitationseinrichtungen vor, doch manchmal hielten die Behörden Jugendliche in Erwachsenengefängnissen fest, insbesondere in ländlichen Gebieten (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023).Die internationale Datenbank World Prison Brief beziffert die Zahl der Inhaftierten im Dezember 2022 auf 573.220, davon 75,8 % in Untersuchungshaft und 4,1 % Frauen, bei einer offiziellen Kapazität des Gefängnissystems von 436.266 Haftplätzen in 1.330 Haftanstalten (WPB 31.12.2022). Medienberichten zufolge trägt die hohe Zahl der Untersuchungshäftlinge zur Überfüllung der Gefängnisse bei (USDOS 23.4.2024). Auf Geschlechtertrennung wird geachtet (ÖB New Delhi 7.2023). Das Gesetz schreibt die Inhaftierung von Jugendlichen in Rehabilitationseinrichtungen vor, doch manchmal hielten die Behörden Jugendliche in Erwachsenengefängnissen fest, insbesondere in ländlichen Gebieten (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gefängnisse und Haftanstalten gelten als unterfinanziert und personell unterbesetzt, und es fehlt an ausreichender Infrastruktur. Trinkwasser ist nicht flächendeckend verfügbar (USDOS 23.4.2024). Die Bedingungen variieren von Gefängnis zu Gefängnis, obwohl die Einrichtungen in den zentralen Gefängnissen im Allgemeinen besser sind als die der Bezirksgefängnisse (DFAT 29.9.2023). Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewisse Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen (ÖB New Delhi 7.2023). Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, für die Hygiene sind die Häftlinge selbst verantwortlich und rudimentäre ärztliche Versorgung ist ebenfalls regelmäßig gewährleistet (AA 5.6.2023). Doch kann jeder Häftling die Haftbedingungen hinsichtlich Unterbringung, Hygiene, Verpflegung und medizinischer Behandlung durch Geldzahlungen verbessern. Auch ist es üblich, dass Häftlinge von Verwandten zusätzlich versorgt werden (AA 5.6.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Berichten zufolge halten sich Polizei und Gefängnispersonal häufig nicht an die Anordnung des Obersten Gerichtshofs zur Durchführung regelmäßiger Kontrollen zur Überwachung der Gewalt in den Gefängnissen. Die Behörden gestatten Häftlingen Beschwerden bei nationalen und [bundes-]staatlichen Menschenrechtskommissionen, deren Befugnisse sich jedoch darauf beschränken, Empfehlungen auszusprechen. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) erhält laufend Beschwerden von Gefangenen über Menschenrechtsverletzungen und führt Untersuchungen durch. Laut Vertretern der Zivilgesellschaft reichen nur wenige Häftlinge Beschwerde ein, weil sie Vergeltungsmaßnahmen von Gefängniswärtern oder Beamten befürchten (USDOS 23.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder indische Bundesstaat hat seine eigene Gefängnisordnung. Demnach müssen alle Gefängnisse sowohl offizielle als auch inoffizielle Besucher empfangen. Offizielle Besucher sind Bezirksbeamte, Richter, Mitglieder der gesetzgebenden Versammlungen und oft auch staatliche Menschenrechtskommissionen. Inoffizielle Besucher sind angesehene Einwohner. Zusammen bilden sie einen Besucherausschuss (Board of Visitors), der die Gefängnisse inspiziert, sich trifft und Lösungen für Probleme im Zusammenhang mit der Gefängnisverwaltung und dem Wohlergehen der Gefangenen diskutiert (CwHRI o.D.). Die NHRC führte in mehreren Bundesstaaten unangekündigte Besuche zur Überwachung staatlicher Gefängnisse durch. Weder die NHRC noch die Boards of Visitors, beides staatliche Institutionen, die unabhängig arbeiten sollen, waren verpflichtet, Berichte über ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Die Zuständigkeit des NHRC erstreckte sich nicht auf militärische Haftanstalten (USDOS 23.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Nationale Sicherheitsgesetz erlaubt es Familienangehörigen und Anwälten, Personen zu besuchen, die aus Gründen der nationalen Sicherheit inhaftiert sind. Außerdem verpflichtet es die Behörden, die Inhaftierten innerhalb von fünf Tagen, in Ausnahmefällen bis zu 15 Tagen, über die Haftgründe zu informieren. Menschenrechtsaktivisten berichten von Fällen, in denen diese Bestimmungen nicht eingehalten werden. Es wird berichtet, dass Gefängniswärter manchmal Schmiergelder von Familien verlangen, um die Inhaftierung ihrer Angehörigen zu bestätigen. Eine Ausnahme gibt es in Jammu und Kaschmir, hier ist es den Behörden erlaubt, Personen ohne Anklage oder gerichtliche Überprüfung bis zu zwei Jahre lang festzuhalten, ohne dass Familienangehörige sie besuchen dürfen (USDOS 23.4.2024).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9.</span>Religionsfreiheit Letzte Änderung 2025-04-14 08:00 Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USCIRF 5.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, AA 5.6.2023).</div>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 25 gewährt allen Menschen Gewissensfreiheit, einschließlich des Rechts, eine Religion auszuüben, sich zu einer Religion zu bekennen und zu verbreiten (USCIRF 5.2024; vgl. USDOS 30.6.2024). Nach der Volkszählung von 2011, dem letzten Jahr, für das aufgeschlüsselte Zahlen vorliegen, gibt es 79,8 % Hindus, 14,2 % Muslime, 2,3 % Christen und 1,7 % Sikhs. Nach der Volkszählung von 2011 gehören zu den Gruppen, die zusammen weniger als 2 % der Bevölkerung ausmachen, Buddhisten, Jain, Zoroastrier (Parsen), Juden und Bahais (USCIRF 5.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, CIA 16.1.2025). Sie entsenden auch jeweils Vertreter in eine staatliche Nationale Minderheiten-Kommission (ÖB New Delhi 7.2023). Die jüdische Gemeinde umfasst schätzungsweise 4.650 Personen (USDOS 23.4.2024). Das Bundesgesetz verleiht sechs religiösen Gruppen einen offiziellen Minderheitenstatus: Muslime, Sikhs, Christen, Parsen, Jain und Buddhisten. Die Regierungen der Bundesstaaten können religiösen Gruppen, die in einer bestimmten Region eine Minderheit darstellen, den Status einer Minderheit gemäß den Gesetzen der Bundesstaaten zuerkennen. Angehörige anerkannter Minderheitengruppen haben Anspruch auf staatliche Unterstützungsprogramme. In der Verfassung heißt es, dass die Regierung für den Schutz der Minderheiten verantwortlich ist und ihnen die Möglichkeit gibt, ihre Kultur zu bewahren (USDOS 30.6.2024). Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USCIRF 5.2024; vergleiche USDOS 30.6.2024, AA 5.6.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 25 gewährt allen Menschen Gewissensfreiheit, einschließlich des Rechts, eine Religion auszuüben, sich zu einer Religion zu bekennen und zu verbreiten (USCIRF 5.2024; vergleiche USDOS 30.6.2024). Nach der Volkszählung von 2011, dem letzten Jahr, für das aufgeschlüsselte Zahlen vorliegen, gibt es 79,8 % Hindus, 14,2 % Muslime, 2,3 % Christen und 1,7 % Sikhs. Nach der Volkszählung von 2011 gehören zu den Gruppen, die zusammen weniger als 2 % der Bevölkerung ausmachen, Buddhisten, Jain, Zoroastrier (Parsen), Juden und Bahais (USCIRF 5.2024; vergleiche USDOS 30.6.2024, CIA 16.1.2025). Sie entsenden auch jeweils Vertreter in eine staatliche Nationale Minderheiten-Kommission (ÖB New Delhi 7.2023). Die jüdische Gemeinde umfasst schätzungsweise 4.650 Personen (USDOS 23.4.2024). Das Bundesgesetz verleiht sechs religiösen Gruppen einen offiziellen Minderheitenstatus: Muslime, Sikhs, Christen, Parsen, Jain und Buddhisten. Die Regierungen der Bundesstaaten können religiösen Gruppen, die in einer bestimmten Region eine Minderheit darstellen, den Status einer Minderheit gemäß den Gesetzen der Bundesstaaten zuerkennen. Angehörige anerkannter Minderheitengruppen haben Anspruch auf staatliche Unterstützungsprogramme. In der Verfassung heißt es, dass die Regierung für den Schutz der Minderheiten verantwortlich ist und ihnen die Möglichkeit gibt, ihre Kultur zu bewahren (USDOS 30.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nationale Minderheitenkommission, der laut Gesetz Vertreter der sechs benannten religiösen Minderheiten angehören sollen, und die Nationale Menschenrechtskommission untersuchen Vorwürfe der religiösen Diskriminierung. Zwei der für religiöse Minderheiten reservierten Sitze in der Kommission sind unbesetzt. Die Kommission untersteht dem Ministerium für Minderheitenangelegenheiten, das für die Formulierung der Gesamtpolitik und die Planung, Koordinierung, Bewertung und Überprüfung von Vorschriften und Programmen zugunsten aller Minderheitengemeinschaften, einschließlich religiöser Minderheiten, zuständig ist. Achtzehn der 28 Bundesstaaten des Landes und das National Capital Territory Delhi haben staatliche Minderheitenkommissionen. Diese Kommissionen haben keine Durchsetzungsbefugnisse, können aber der Regierung Empfehlungen zur Einhaltung von Verträgen und anderen internationalen Instrumenten geben, Untersuchungen auf der Grundlage schriftlicher Beschwerden über straf- oder zivilrechtliche Verstöße (einschließlich religiöser Diskriminierung) durchführen, den Strafverfolgungsbehörden Ergebnisse vorlegen und Empfehlungen für die Entschädigung von Opfern aussprechen (USDOS 30.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Zusammenleben der Religionen wird als weitgehend friedlich beschrieben (AA 5.6.2023). Trotzdem hat sich die Lage der Religionsfreiheit im Jahr 2023 weiter verschlechtert (USCIRF 5.2024). Spannungen zwischen Hindus und Muslimen führen regelmäßig zu Ausschreitungen (ÖB New Delhi 7.2023) und Fällen von kommunaler Gewalt (USDOS 30.6.2024). Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung verstärkt eine diskriminierende nationalistische Politik, setzt eine diskriminierende Rhetorik fort und versäumt es, gegen kommunale Gewalt vorzugehen, von der Muslime, Christen, Sikhs, Dalits, Juden und Adivasi (indigene Völker) unverhältnismäßig stark betroffen sind. Die fortgesetzte Durchsetzung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA), des Foreign Contribution Regulation Act (FCRA), des Citizenship Amendment Act (CAA) und der Anti-Konversions- und Kuhschlachtgesetze führt zu willkürlichen Verhaftungen, Überwachungen und Angriffen auf religiöse Minderheiten und diejenigen, die sich für sie einsetzen (USCIRF 5.2024; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">HRW 16.1.2025).Das Zusammenleben der Religionen wird als weitgehend friedlich beschrieben (AA 5.6.2023). Trotzdem hat sich die Lage der Religionsfreiheit im Jahr 2023 weiter verschlechtert (USCIRF 5.2024). Spannungen zwischen Hindus und Muslimen führen regelmäßig zu Ausschreitungen (ÖB New Delhi 7.2023) und Fällen von kommunaler Gewalt (USDOS 30.6.2024). Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung verstärkt eine diskriminierende nationalistische Politik, setzt eine diskriminierende Rhetorik fort und versäumt es, gegen kommunale Gewalt vorzugehen, von der Muslime, Christen, Sikhs, Dalits, Juden und Adivasi (indigene Völker) unverhältnismäßig stark betroffen sind. Die fortgesetzte Durchsetzung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA), des Foreign Contribution Regulation Act (FCRA), des Citizenship Amendment Act (CAA) und der Anti-Konversions- und Kuhschlachtgesetze führt zu willkürlichen Verhaftungen, Überwachungen und Angriffen auf religiöse Minderheiten und diejenigen, die sich für sie einsetzen (USCIRF 5.2024; vergleiche HRW 16.1.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die indischen Behörden verüben zunehmend auch grenzüberschreitende (transnationale) Repressionen gegen religiöse Minderheiten im Ausland (USCIRF 5.2024; vgl. FH 20.2.2024), z. B. gegen Mitglieder der Sikh Khalistan Bewegung (FP 20.6.2024; vgl. FH 20.2.2024). Grenzüberschreitende Repression (Transnational Repression) ist, wenn ausländische Regierungen in fremde Staaten hineinwirken, um Mitglieder ihrer Diaspora- und Exilgemeinschaften einzuschüchtern, zum Schweigen zu bringen, zu nötigen, zu schikanieren oder ihnen Schaden zuzufügen (FBI 16.12.2024; vgl. NSICOP 2.8.2024). Angriffe auf das Recht auf Religionsfreiheit betreffen vor allem Frauen und Mädchen und führen dazu, dass sie noch stärker ausgegrenzt werden; z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. in Folge des Kopftuchverbotes in Schulen und Hochschulen des Bundesstaates Karnataka, wodurch eine wirksame Teilhabe von Frauen und Mädchen an der Gesellschaft und den Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (AI 24.4.2024).Die indischen Behörden verüben zunehmend auch grenzüberschreitende (transnationale) Repressionen gegen religiöse Minderheiten im Ausland (USCIRF 5.2024; vergleiche FH 20.2.2024), z. B. gegen Mitglieder der Sikh Khalistan Bewegung (FP 20.6.2024; vergleiche FH 20.2.2024). Grenzüberschreitende Repression (Transnational Repression) ist, wenn ausländische Regierungen in fremde Staaten hineinwirken, um Mitglieder ihrer Diaspora- und Exilgemeinschaften einzuschüchtern, zum Schweigen zu bringen, zu nötigen, zu schikanieren oder ihnen Schaden zuzufügen (FBI 16.12.2024; vergleiche NSICOP 2.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Angriffe auf das Recht auf Religionsfreiheit betreffen vor allem Frauen und Mädchen und führen dazu, dass sie noch stärker ausgegrenzt werden; z. B. in Folge des Kopftuchverbotes in Schulen und Hochschulen des Bundesstaates Karnataka, wodurch eine wirksame Teilhabe von Frauen und Mädchen an der Gesellschaft und den Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (AI 24.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Verfassung ist festgelegt, dass der Staat sich um ein einheitliches Zivilgesetzbuch bemüht, das für Angehörige aller Religionen im ganzen Land gilt. Anstelle eines einheitlichen Zivilgesetzbuches gelten jedoch für Angehörige verschiedener Religionsgemeinschaften in Fragen der Eheschließung, Scheidung, Adoption und Erbschaft je nach Religion, Glauben und Kultur unterschiedliche Personenstandsgesetze (USDOS 30.6.2024). Langfristig plant die regierende Bharatiya Janata Party (BJP) die Einführung eines einheitlichen Zivilrechts (AA 5.6.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig (DFAT 29.9.2023). In 25 der 28 Staaten gelten teilweise oder vollständige Beschränkungen für die Schlachtung von Rindern. Die Strafen variieren von Staat zu Staat und können je nachdem, ob es sich um eine Kuh, ein Kalb, einen Stier oder einen Ochsen handelt, unterschiedlich sein. Das Verbot betrifft vor allem Muslime und Angehörige der gelisteten Kasten (Scheduled Castes, SC) und der registrierten Stammesgemeinschaften (Scheduled Tribes, ST), die traditionell Rindfleisch konsumieren. Angriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, darunter Tötungen, Übergriffe und Einschüchterungen, ereigneten sich in verschiedenen Bundesstaaten, darunter auch Fälle von \"Kuh-Vigilantismus\" aufgrund von Anschuldigungen, dass muslimische Männer an Kuhschlachtungen oder dem Handel mit Rindfleisch beteiligt sind (USDOS 30.6.2024; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">HRW 16.1.2025).Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig (DFAT 29.9.2023). In 25 der 28 Staaten gelten teilweise oder vollständige Beschränkungen für die Schlachtung von Rindern. Die Strafen variieren von Staat zu Staat und können je nachdem, ob es sich um eine Kuh, ein Kalb, einen Stier oder einen Ochsen handelt, unterschiedlich sein. Das Verbot betrifft vor allem Muslime und Angehörige der gelisteten Kasten (Scheduled Castes, SC) und der registrierten Stammesgemeinschaften (Scheduled Tribes, ST), die traditionell Rindfleisch konsumieren. Angriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, darunter Tötungen, Übergriffe und Einschüchterungen, ereigneten sich in verschiedenen Bundesstaaten, darunter auch Fälle von \"Kuh-Vigilantismus\" aufgrund von Anschuldigungen, dass muslimische Männer an Kuhschlachtungen oder dem Handel mit Rindfleisch beteiligt sind (USDOS 30.6.2024; vergleiche HRW 16.1.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Konversion und Anti-Konversions-Gesetze 12 von 28 Staaten haben Gesetze, die den Religionswechsel für alle Glaubensrichtungen einschränken (USCIRF 10.2024). Der UN-Menschenrechtsausschuss (CCPR [Anm.: Human Rights Commitee oder auch Committee on Civil and Political Rights]) des UN-Zivilpakts [Anm.: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, ICCPR] berichtet über die missbräuchliche Anwendung von Gesetzen in mehreren indischen Bundesstaaten, die angeblich erzwungene religiöse Konversionen verhindern sollen, jedoch in einer Weise angewandt werden, die das Recht auf Religionsfreiheit einschränkt und verletzt. Die Gesetze enthalten Bestimmungen, die Einzelpersonen verpflichten, die Behörden über ihre Konversionsabsichten zu informieren, enthalten vage Formulierungen, die Beamten weitreichende Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf religiöse Konversionen einräumen, sehen härtere Strafen für Konversionen von Minderheitengruppen vor, betrachten interreligiöse Ehen als mutmaßlich illegal oder legen die Beweislast auf den Angeklagten, um zu zeigen, dass eine Konversion nicht erzwungen wurde. (CCPR 2.9.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kriminalisierung religiöser Konversionen ist weiterhin ein großes Problem (BS 19.3.2024). Konversionsgesetze verbieten \"erzwungene\" Konversionen, wobei (je nach staatlichem Gesetz) Gewalt \"Verlockung\", Betrug oder Nötigung bedeuten kann. Die Gesetze schreiben vor, dass für die Umwandlung ein bürokratisches Verfahren (Formulare, Gebühren, Genehmigungen) durchgeführt werden muss (DFAT 29.9.2023). Auf Grundlage dieser, in mehreren Bundesstaaten bestehenden Gesetze, kann außerdem nahezu jede Aktivität religiöser Minderheiten als unlauterer Versuch einer Zwangsbekehrung interpretiert werden. Dies kann bereits für ein öffentliches Gebet oder karitative Hilfsangebote gelten (BAMF 16.1.2023). Solche Gesetze erschweren es Menschen, vom Hinduismus zu einer anderen Religion zu konvertieren, und verwenden eine weit gefasste Formulierung, die dazu führt, dass religiöse Minderheiten ins Visier genommen werden (USCIRF 5.2024). Die Gesetzgebung zu religiösen Konversionen wird von religiösen Minderheitengruppen heftig kritisiert, die zunehmend von hindu-nationalistischen Organisationen schikaniert werden (BS 19.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Strafen und die Durchsetzung der Gesetze sind von Staat zu Staat unterschiedlich, können aber Gefängnisstrafen beinhalten (DFAT 29.9.2023). Viele dieser Gesetze wurden als Reaktion auf den sogenannten \"Liebesdschihad\" erlassen, eine angebliche Praxis (DFAT 29.9.2023; vgl. FH 2025a) bzw. Verschwörungstheorie (FH 2025a, USCIRF 10.2024), bei der muslimische Männer hinduistische Frauen (oder Mädchen) heiraten, um sie zum Islam zu bekehren (DFAT 29.9.2023; vgl. FH 2025a, USCIRF 10.2024). Der CCPR berichtet darüber hinaus über sogenannte „Ghar Wapsi“-Zeremonien, bei denen religiöse Minderheiten angeblich gezwungen werden, zum Hinduismus zu konvertieren. Berichten zufolge sind in den letzten zehn Jahren Tausende von Christen und Muslimen bei solchen Zeremonien zum Hinduismus übergetreten (CCPR 2.9.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Strafen und die Durchsetzung der Gesetze sind von Staat zu Staat unterschiedlich, können aber Gefängnisstrafen beinhalten (DFAT 29.9.2023). Viele dieser Gesetze wurden als Reaktion auf den sogenannten \"Liebesdschihad\" erlassen, eine angebliche Praxis (DFAT 29.9.2023; vergleiche FH 2025a) bzw. Verschwörungstheorie (FH 2025a, USCIRF 10.2024), bei der muslimische Männer hinduistische Frauen (oder Mädchen) heiraten, um sie zum Islam zu bekehren (DFAT 29.9.2023; vergleiche FH 2025a, USCIRF 10.2024). Der CCPR berichtet darüber hinaus über sogenannte „Ghar Wapsi“-Zeremonien, bei denen religiöse Minderheiten angeblich gezwungen werden, zum Hinduismus zu konvertieren. Berichten zufolge sind in den letzten zehn Jahren Tausende von Christen und Muslimen bei solchen Zeremonien zum Hinduismus übergetreten (CCPR 2.9.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mehrere Urteile des Supreme Courts [Anm.: Oberster Bundesgerichtshof Indiens] und einiger High Courts [Anm.: bundesstaatliche Höchstgerichte] haben die Präsidialverordnung von 1950 bestätigt, die im Wesentlichen besagt, dass diejenigen, die zu einer anderen Religion konvertieren - insbesondere Islam oder Christentum - und den Hinduismus, Buddhismus oder Sikhismus aufgeben, ihren rechtlichen Status als Mitglied einer SC und damit den Anspruch auf Leistungen und Vorteile, die sich daraus ergeben, verlieren (OpIndia 23.9.2022; vgl. CCPR 2.9.2024).Mehrere Urteile des Supreme Courts [Anm.: Oberster Bundesgerichtshof Indiens] und einiger High Courts [Anm.: bundesstaatliche Höchstgerichte] haben die Präsidialverordnung von 1950 bestätigt, die im Wesentlichen besagt, dass diejenigen, die zu einer anderen Religion konvertieren - insbesondere Islam oder Christentum - und den Hinduismus, Buddhismus oder Sikhismus aufgeben, ihren rechtlichen Status als Mitglied einer SC und damit den Anspruch auf Leistungen und Vorteile, die sich daraus ergeben, verlieren (OpIndia 23.9.2022; vergleiche CCPR 2.9.2024). a. Sikhs Letzte Änderung 2025-04-14 07:59 In Indien sind 1,7 % und im Bundesstaat Punjab 54 % der Bevölkerung Sikhs (USDOS 30.6.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Der Sikhismus ist die vorherrschende Religion im Punjab. Auch in den benachbarten Bundesstaaten Haryana, Delhi, Rajasthan, Uttar Pradesh und Uttarakhand gibt es eine große Zahl von Sikhs (DFAT 29.9.2023).In Indien sind 1,7 % und im Bundesstaat Punjab 54 % der Bevölkerung Sikhs (USDOS 30.6.2024; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Der Sikhismus ist die vorherrschende Religion im Punjab. Auch in den benachbarten Bundesstaaten Haryana, Delhi, Rajasthan, Uttar Pradesh und Uttarakhand gibt es eine große Zahl von Sikhs (DFAT 29.9.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfassung legt fest, dass jeder gesetzliche Verweis auf Hindus so zu verstehen ist, dass er auch Anhänger des Sikhismus, Jainismus und Buddhismus einschließt. Das bedeutet, dass sie den für Hindus geltenden Gesetzen unterliegen, wie z. B. dem Hindu Marriage Act. Spätere Gesetze verwenden das Wort Hindu weiterhin als Kategorie, die Sikhs, Buddhisten, Bahai und Jains umfasst, identifizieren diese Gruppen jedoch als separate Religionen, deren Anhänger unter das Gesetz fallen (USDOS 30.6.2024). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht, wenn sie aus Afghanistan, Pakistan oder Bangladesch nach Indien gekommen sind (AA 5.6.2023; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">USDOS 30.6.2024).Die Verfassung legt fest, dass jeder gesetzliche Verweis auf Hindus so zu verstehen ist, dass er auch Anhänger des Sikhismus, Jainismus und Buddhismus einschließt. Das bedeutet, dass sie den für Hindus geltenden Gesetzen unterliegen, wie z. B. dem Hindu Marriage Act. Spätere Gesetze verwenden das Wort Hindu weiterhin als Kategorie, die Sikhs, Buddhisten, Bahai und Jains umfasst, identifizieren diese Gruppen jedoch als separate Religionen, deren Anhänger unter das Gesetz fallen (USDOS 30.6.2024). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht, wenn sie aus Afghanistan, Pakistan oder Bangladesch nach Indien gekommen sind (AA 5.6.2023; vergleiche USDOS 30.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Punjabis haben wie alle Staatsbürger im ganzen Unionsgebiet Niederlassungsfreiheit (ÖB New Delhi 7.2023). Es wird angenommen, dass Sikhs in Indien im Allgemeinen einem geringen Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind. Sie können aber Ziele örtlich begrenzter Diskriminierung werden (DFAT 29.9.2023). Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen (auch bundesweit – praktisch alle indischen Generalstabschefs der Bundesarmee waren bisher Sikhs) offen. Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Verhaftungen erfolgen allerdings, sobald jemand offen eine verbotene Organisation (z. B. das Khalistan Movement) unterstützt (ÖB New Delhi 7.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, insbes. Khalistan-Separatisten, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert. Personen, die im Ausland eine in Indien verbotene Vereinigung unterstützen, werden nach ihrer Rückkehr in Indien strafrechtlich verfolgt. Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland unterstützen radikale Sikh-Organisationen auch finanziell. Die in Indien verbotenen militanten Sikh-Organisationen sind: Babbar Khalsa International, Khalistan Commando Force, Khalistan Zindabad Force, International Sikh Youth Federation (ÖB New Delhi 7.2023). Die Khalistan-Bewegung ist eine politische Ideologie, die von Sikhs vertreten wird. Sie fordert die Schaffung eines autonomen Heimatlandes für die Sikhs (EB 17.3.2025b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Forderung nach einem unabhängigen Sikh-Staat war in den zurückliegenden Jahren im Zusammenhang mit den Bauernprotesten 2021 erstmals wieder prominent in Erscheinung getreten. In den Jahren davor war es um die in den 1980er Jahren entstandene Khalistan-Bewegung ruhig geblieben. Im März 2023 kam es zu einem mehrtägigen Polizeieinsatz und zahlreichen Verhaftungen nachdem bewaffnete Anhänger des Sikh-Predigers Amritpal Singh ein Polizeirevier in Amritsar überfallen hatten (BAMF 20.3.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023).Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, insbes. Khalistan-Separatisten, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert. Personen, die im Ausland eine in Indien verbotene Vereinigung unterstützen, werden nach ihrer Rückkehr in Indien strafrechtlich verfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland unterstützen radikale Sikh-Organisationen auch finanziell. Die in Indien verbotenen militanten Sikh-Organisationen sind: Babbar Khalsa International, Khalistan Commando Force, Khalistan Zindabad Force, International Sikh Youth Federation (ÖB New Delhi 7.2023). Die Khalistan-Bewegung ist eine politische Ideologie, die von Sikhs vertreten wird. Sie fordert die Schaffung eines autonomen Heimatlandes für die Sikhs (EB 17.3.2025b). Die Forderung nach einem unabhängigen Sikh-Staat war in den zurückliegenden Jahren im Zusammenhang mit den Bauernprotesten 2021 erstmals wieder prominent in Erscheinung getreten. In den Jahren davor war es um die in den 1980er Jahren entstandene Khalistan-Bewegung ruhig geblieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im März 2023 kam es zu einem mehrtägigen Polizeieinsatz und zahlreichen Verhaftungen nachdem bewaffnete Anhänger des Sikh-Predigers Amritpal Singh ein Polizeirevier in Amritsar überfallen hatten (BAMF 20.3.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">10.</span>Bewegungsfreiheit und Meldewesen Letzte Änderung 2025-04-14 08:00 Die Verfassung gewährt den Bürgern das Recht, sich in jedem Teil des indischen Staatsgebiets aufzuhalten und niederzulassen (FH 2025a; vgl. ÖB New Delhi 7.2023) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen. In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits erforderlich (USDOS 23.4.2024). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert.</div>\n<p class=\"lf-p\">Mehrere Bundesstaaten verlangen von Unternehmen zudem, Arbeitsplätze für Einheimische freizuhalten, was die Möglichkeiten der zwischenstaatlichen Migration einschränkt. Die Durchsetzung der Quoten ist jedoch nach Berichten nur bedingt gewährleistet (FH 2025a).Die Verfassung gewährt den Bürgern das Recht, sich in jedem Teil des indischen Staatsgebiets aufzuhalten und niederzulassen (FH 2025a; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits erforderlich (USDOS 23.4.2024). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert. Mehrere Bundesstaaten verlangen von Unternehmen zudem, Arbeitsplätze für Einheimische freizuhalten, was die Möglichkeiten der zwischenstaatlichen Migration einschränkt. Die Durchsetzung der Quoten ist jedoch nach Berichten nur bedingt gewährleistet (FH 2025a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt weder ein zentralisiertes Melde- oder Registrierungssystem, noch ein Personenstands- oder auch kein Strafregister, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009, ein digitales Identitätssystem für die fast 1,4 Milliarden Menschen des Landes (UCLA 13.4.2022), hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung (AA 5.6.2023). Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023), ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (ÖB New Delhi 7.2023).Es gibt weder ein zentralisiertes Melde- oder Registrierungssystem, noch ein Personenstands- oder auch kein Strafregister, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009, ein digitales Identitätssystem für die fast 1,4 Milliarden Menschen des Landes (UCLA 13.4.2022), hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung (AA 5.6.2023). Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023), ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (ÖB New Delhi 7.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Aadhaar-Programm weist jedem Einwohner (auch ausländische Staatsbürger ÖB New Delhi 7.2023) freiwillig eine eindeutige 12-stellige Nummer zu, die mit den biometrischen Daten der Person, alle 10 Fingerabdrücke und ein Iris-Scan sowie einem digitalen Foto, verknüpft ist (DFAT 29.9.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023, UCLA 13.4.2022). Mit der Speicherung der biometrischen Daten soll eine Doppelvergabe an ein und dieselbe Person reduziert bzw. verhindert werden. Obwohl die Beantragung einer Aadhaar-Karte kostenlos und das System freiwillig ist, ist die Registrierung für alltägliche Aktivitäten in der Praxis durchaus erforderlich. Für den Erhalt einer Aadhaar-Karte sind keine umfangreichen Unterlagen notwendig, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, sodass sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere oder Analphabeten zugänglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Praxis wird die Aadhaar-Karte oft als Personalausweis verwendet (DFAT 29.9.2023). Mittlerweile wurden über 1,3 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist. Durch die Verknüpfung vieler Dienstleistungen mit der biometrischen Aadhaar-Karte wird die Auffindbarkeit einzelner Personen für Behörden erleichtert (ÖB New Delhi 7.2023).Das Aadhaar-Programm weist jedem Einwohner (auch ausländische Staatsbürger ÖB New Delhi 7.2023) freiwillig eine eindeutige 12-stellige Nummer zu, die mit den biometrischen Daten der Person, alle 10 Fingerabdrücke und ein Iris-Scan sowie einem digitalen Foto, verknüpft ist (DFAT 29.9.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023, UCLA 13.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Speicherung der biometrischen Daten soll eine Doppelvergabe an ein und dieselbe Person reduziert bzw. verhindert werden. Obwohl die Beantragung einer Aadhaar-Karte kostenlos und das System freiwillig ist, ist die Registrierung für alltägliche Aktivitäten in der Praxis durchaus erforderlich. Für den Erhalt einer Aadhaar-Karte sind keine umfangreichen Unterlagen notwendig, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, sodass sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere oder Analphabeten zugänglich ist. In der Praxis wird die Aadhaar-Karte oft als Personalausweis verwendet (DFAT 29.9.2023). Mittlerweile wurden über 1,3 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Verknüpfung vieler Dienstleistungen mit der biometrischen Aadhaar-Karte wird die Auffindbarkeit einzelner Personen für Behörden erleichtert (ÖB New Delhi 7.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus gibt es mehrere Initiativen der Regierung zum Aufbau nationaler Register. Das Nationale Bevölkerungsregister (National Population Register, NPR) ist seit 2010 eine Datenbank, die Angaben zu allen Einwohnern Indiens enthält, unabhängig von der Staatsbürgerschaft. Ein \"gewöhnlicher Einwohner\" ist definiert als eine Person, die seit mindestens sechs Monaten in einem Gebiet wohnt oder die beabsichtigt, in den nächsten sechs Monaten in diesem Gebiet zu wohnen. Alle gewöhnlichen Einwohner müssen sich im NPR registrieren. Das NPR ist ein vorbereitender Schritt zur Entwicklung des Nationalen Registers indischer Staatsbürger (National Register of Indian Citizens, NRIC), wie es im Staatsbürgerschaftsgesetz vorgesehen ist. Das NRIC ist eine detaillierte Aufzeichnung indischer Staatsbürger, die sowohl innerhalb als auch außerhalb Indiens leben (VaRa 14.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Derzeit hat nur Assam ein solches Nationales Staatsbürgerschaftsregister (National Register of Citizens, NRC), das 2014 vom Obersten Gerichtshof [Anm. Supreme Court of India] angeordnet und überwacht wurde. Das NRC ist ein Versuch der indischen Regierung, illegale Einwanderer zu identifizieren und abzuschieben. Im Falle von Assam bedeutet dies, echte Staatsbürger zu identifizieren, die bis zum 24.3.1971 in Assam wohnhaft waren. Das endgültige NRC für Assam wurde am 31. August 2019 veröffentlicht, wobei mehr als 1,9 Millionen Antragsteller, ein großer Anteil davon Muslime, nicht auf die Liste aufgenommen wurden. Einwohner, die nicht auf der Liste stehen, können bei den Ausländergerichten (Foreigners Tribunals) sowie dem Obergericht [Anm.</p>\n<p class=\"lf-p\">High Court, Höchstgericht eines Bundesstaates] und dem Obersten Gerichtshof Berufung einlegen. Im Jahr 2021 wurde beim Obersten Gerichtshof eine Petition eingereicht, in der eine erneute Überprüfung der Liste von 2019 gefordert wurde; der Antrag ist noch immer anhängig. Die Anforderung spezifischer Dokumente stellte für viele Menschen eine Herausforderung dar, was zu einer möglichen Ausgrenzung während der Erstellung des Assam-NRC führte. Viele Menschen aus marginalisierten und armen Bevölkerungsgruppen haben noch keine legalen und gültigen Dokumente, was sie staatenlos machen kann. Darüber hinaus haben weder der Staat noch die Zentralregierung festgelegt, was mit denjenigen geschieht, die ihre Fälle vor den Ausländertribunalen verlieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wurde nicht festgelegt, ob sie festgenommen oder abgeschoben werden oder ob ihnen gestattet wird, ohne die Rechte und Privilegien der Staatsbürgerschaft im Land zu bleiben. Zudem verfügt Indien über kein formelles Rückführungsabkommen mit Bangladesch, was den Abschiebeprozess erschwert (VaRa 5.9.2024; vgl. DFAT 29.9.2023).Derzeit hat nur Assam ein solches Nationales Staatsbürgerschaftsregister (National Register of Citizens, NRC), das 2014 vom Obersten Gerichtshof [Anm. Supreme Court of India] angeordnet und überwacht wurde. Das NRC ist ein Versuch der indischen Regierung, illegale Einwanderer zu identifizieren und abzuschieben. Im Falle von Assam bedeutet dies, echte Staatsbürger zu identifizieren, die bis zum 24.3.1971 in Assam wohnhaft waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das endgültige NRC für Assam wurde am 31. August 2019 veröffentlicht, wobei mehr als 1,9 Millionen Antragsteller, ein großer Anteil davon Muslime, nicht auf die Liste aufgenommen wurden. Einwohner, die nicht auf der Liste stehen, können bei den Ausländergerichten (Foreigners Tribunals) sowie dem Obergericht [Anm. High Court, Höchstgericht eines Bundesstaates] und dem Obersten Gerichtshof Berufung einlegen. Im Jahr 2021 wurde beim Obersten Gerichtshof eine Petition eingereicht, in der eine erneute Überprüfung der Liste von 2019 gefordert wurde; der Antrag ist noch immer anhängig. Die Anforderung spezifischer Dokumente stellte für viele Menschen eine Herausforderung dar, was zu einer möglichen Ausgrenzung während der Erstellung des Assam-NRC führte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Viele Menschen aus marginalisierten und armen Bevölkerungsgruppen haben noch keine legalen und gültigen Dokumente, was sie staatenlos machen kann. Darüber hinaus haben weder der Staat noch die Zentralregierung festgelegt, was mit denjenigen geschieht, die ihre Fälle vor den Ausländertribunalen verlieren. Auch wurde nicht festgelegt, ob sie festgenommen oder abgeschoben werden oder ob ihnen gestattet wird, ohne die Rechte und Privilegien der Staatsbürgerschaft im Land zu bleiben. Zudem verfügt Indien über kein formelles Rückführungsabkommen mit Bangladesch, was den Abschiebeprozess erschwert (VaRa 5.9.2024; vergleiche DFAT 29.9.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung kann jedem Antragsteller einen Reisepass verweigern, wenn er sich außerhalb des Landes an Aktivitäten beteiligt, die \"der Souveränität und Integrität der Nation schaden\" (USDOS 23.4.2024). Eine Ausreiseverweigerung ist aus Gründen der nationalen Sicherheit möglich (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023).Die Regierung kann jedem Antragsteller einen Reisepass verweigern, wenn er sich außerhalb des Landes an Aktivitäten beteiligt, die \"der Souveränität und Integrität der Nation schaden\" (USDOS 23.4.2024). Eine Ausreiseverweigerung ist aus Gründen der nationalen Sicherheit möglich (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">11.</span>Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung 2025-04-09 07:21 Indien ist im Wirtschaftsjahr 2023/24, welches im März 2024 zu Ende gegangen ist, um beachtliche 8,2 % des BIP gewachsen - damit wurde der COVID-19-Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden und die indische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Indien ist damit die am stärksten wachsende Volkswirtschaft aller G20 Staaten. Diese Dynamik wird von einem wieder erstarkten Privatkonsum und einem enormen Investitionsprogramm der Regierung getragen. Externe Faktoren wie der Ukraine-Krieg, Lieferkettenprobleme, ein hohes Ölpreisniveau sowie auch die weltweite Zinswende führten zu einer höheren Inflation v. a. bei Lebensmitteln und Energie. Die Inflation hat sich mittlerweile von 6,7 % (2022/23) auf 5,7 % (2023/24) reduziert (WKO 9.2024). Die österreichische Botschaft in New Delhi hatte die indische Wirtschaft in ihrem Bericht von 2023 als resilient eingestuft (ÖB New Delhi 7.2023).</div>\n<p class=\"lf-p\">Im Wirtschaftsjahr 2023/24 stieg im Vergleich zum Vorjahr die Landwirtschaft um 1,4 % (14 % BIP-Anteil), der wiedererstarkende Industriesektor um 9,5 % (31 % BIP-Anteil) sowie der Dienstleistungsbereich um 7,6 % (55 % BIP-Anteil), wobei hier die IT-Services dominieren. Die indische Mittelschicht ist von 19 % im Jahr 2015 auf 32 % im Jahr 2024 gewachsen. Damit verändert sich nicht nur das Konsumverhalten der Menschen, sondern es steigen auch die Anforderungen an Infrastruktur sowie Gesundheitssysteme. Über 40 Mio. Studenten beginnen jährlich eine höhere Ausbildung, damit wächst der Talent- und Fachkräfte-Pool. Die wirtschaftliche Entwicklung führt zu einem Gesellschaftswandel mit einer Änderung der traditionellen Werte (WKO 9.2024). a. Arbeitsmarkt Letzte Änderung 2025-04-14 08:00 Im Jahr 2024 hatte Indien eine Erwerbsquote von 55,8 % (IOM 7.2024) und 2023 eine Arbeitslosenrate von 4,2 % (WB 7.1.2025) bis 4,7 % (IOM 7.2024). Die indische Regierung berichtet im Zeitraum 2022-23 eine Arbeitslosenrate von 3,2 % (GovI-MOSPI 9.10.2024), während der Thinktank Centre for Monitoring Indian Economy (CMIE) für August 2024 eine Rate von 8,51 % meldete. Es besteht Uneinigkeit darüber, wie die Arbeitslosigkeit in Indien gemessen werden soll. Nach Ansicht der Analysten ist die Diskrepanz auf die Definition von Arbeit zurückzuführen, die auch Teilzeitarbeit in der Landwirtschaft einschließt (FT 2.10.2024). In der arbeitenden Bevölkerung liegt der Anteil der Frauen bei 22 % und jener der Männer bei 74,6 % (IOM 7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht im Wesentlichen eine umfassende und internationalen Standards entsprechende Arbeits- und Sozialgesetzgebung, allerdings nur für Beschäftigte in formellen Arbeitsverhältnissen (AA 5.6.2023). 2023 betrug der informelle Sektor 90 % (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023). Von den 10 % Beschäftigten im formellen Sektor, die über eine formelle soziale Absicherung und Arbeitsschutz verfügen, arbeiten 70 % im staatlichen Bereich. Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB New Delhi 7.2023). Der Großteil der im informellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte ist in der Privatwirtschaft tätig (IOM 7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im informellen Sektor sind geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften die Ausnahme und die soziale Absicherung ist praktisch unbekannt. Gewerkschaften konzentrieren sich immer noch ganz überwiegend auf den (kleinen) formellen Sektor und sind zumeist parteipolitisch gebunden (AA 5.6.2023).Im Jahr 2024 hatte Indien eine Erwerbsquote von 55,8 % (IOM 7.2024) und 2023 eine Arbeitslosenrate von 4,2 % (WB 7.1.2025) bis 4,7 % (IOM 7.2024). Die indische Regierung berichtet im Zeitraum 2022-23 eine Arbeitslosenrate von 3,2 % (GovI-MOSPI 9.10.2024), während der Thinktank Centre for Monitoring Indian Economy (CMIE) für August 2024 eine Rate von 8,51 % meldete. Es besteht Uneinigkeit darüber, wie die Arbeitslosigkeit in Indien gemessen werden soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ansicht der Analysten ist die Diskrepanz auf die Definition von Arbeit zurückzuführen, die auch Teilzeitarbeit in der Landwirtschaft einschließt (FT 2.10.2024). In der arbeitenden Bevölkerung liegt der Anteil der Frauen bei 22 % und jener der Männer bei 74,6 % (IOM 7.2024). Es besteht im Wesentlichen eine umfassende und internationalen Standards entsprechende Arbeits- und Sozialgesetzgebung, allerdings nur für Beschäftigte in formellen Arbeitsverhältnissen (AA 5.6.2023). 2023 betrug der informelle Sektor 90 % (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche AA 5.6.2023). Von den 10 % Beschäftigten im formellen Sektor, die über eine formelle soziale Absicherung und Arbeitsschutz verfügen, arbeiten 70 % im staatlichen Bereich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB New Delhi 7.2023). Der Großteil der im informellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte ist in der Privatwirtschaft tätig (IOM 7.2024). Im informellen Sektor sind geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften die Ausnahme und die soziale Absicherung ist praktisch unbekannt. Gewerkschaften konzentrieren sich immer noch ganz überwiegend auf den (kleinen) formellen Sektor und sind zumeist parteipolitisch gebunden (AA 5.6.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die nationale Arbeitsvermittlungsagentur, welche beim Ministerium für Arbeit und dem Direktorat für Arbeit und Training angesiedelt ist, bietet Arbeitssuchenden Stellen. Dort müssen sich Arbeitssuchende selbst registrieren und werden sofort informiert, sobald eine passende Stelle verfügbar ist. Einige Staaten in Indien bieten Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von 3 Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen Informationen über die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Fähigkeiten entsprechend der Marktnachfrage zur Verfügung gestellt werden. (IOM 7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch das Gesetz zur nationalen Beschäftigungsgarantie im ländlichen Raum (Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act - MGNREGA) existiert ein Arbeitsplatzgarantiesystem, mit einer gesetzlichen Jobgarantie für 100 Tage im Jahr. Dies betrifft Erwachsene jedes ländlichen Haushalts, die bereit sind, ungelernte Handarbeit im öffentlichen Dienst zum gesetzlichen Mindestlohn pro Tag zu verrichten. Das Kommissariat oder Direktorat der Industrie bietet Unterstützung zur Geschäftsgründung in den verschiedenen Staaten an (IOM 7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Ethnie, Geschlecht, Behinderung, Sprache, sexueller Ausrichtung, Geschlechtsidentität oder sozialem Status in Bezug auf Beschäftigung und Beruf (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, ist weiterhin weit verbreitet (USDOS 24.6.2024; vgl. FH 2024).Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Ethnie, Geschlecht, Behinderung, Sprache, sexueller Ausrichtung, Geschlechtsidentität oder sozialem Status in Bezug auf Beschäftigung und Beruf (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, ist weiterhin weit verbreitet (USDOS 24.6.2024; vergleiche FH 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gesetze der Bundesstaaten legen Mindestlöhne und Arbeitszeiten fest. Der tägliche Mindestlohn variierte, lag aber über dem offiziell geschätzten Armutseinkommen. Die Regierungen der Bundesstaaten legten einen gesonderten Mindestlohn für Landarbeiter fest (USDOS 23.4.2024). b. Armut und Nahrungsmittelsicherheit Letzte Änderung 2025-04-14 08:00 Nach den letzten verfügbaren Zahlen lebten 2021 12,9 % der Bevölkerung unter der absoluten Armutsgrenze (WB 10.2024a; vgl. UNDP 2024). Dies ist eine signifikante Verbesserung, 2004 waren es noch ca. 40 % und 2011 noch 22,5 % (ÖB New Delhi 7.2023). Erweitert man den Armutsbegriff um weitere Dimensionen, so zeigt sich, dass rund 34 % aller Inder von multidimensionaler Armut gefährdet (18,7 %) (AA 5.6.2023; vgl. UNDP 2024) oder betroffen (16,4 %) sind (AA 5.6.2023; vgl. UNDP 2024, WB 10.2024a). Der Begriff der multidimensionalen Armut bezieht sich hierbei auf Armut, die nicht nur das Einkommen, sondern auch weitere Dimensionen, wie Bildung, Gesundheit und Lebensbedingungen umfasst, während die internationale Armutsgrenze (USD 2,15 pro Tag Kaufkraft) lediglich eine Einkommensgrenze festlegt, ab der Menschen als arm gelten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund dieser breiteren Definition von Armut ist der Anteil der multidimensionalen Armut höher als bei ausschließlicher Betrachtung der täglichen Armutsgrenze (WB 10.2024b). In einigen Bundesstaaten, insbesondere im Norden und Osten Indiens (Bihar, Jharkhand, Uttar Pradesh), ist ein höheres Maß an multidimensionaler Armut festzustellen, während die südlichen Bundesstaaten (Kerala, Tamil Nadu) niedrigere Armutsraten aufweisen (WB 10.2024a).Nach den letzten verfügbaren Zahlen lebten 2021 12,9 % der Bevölkerung unter der absoluten Armutsgrenze (WB 10.2024a; vergleiche UNDP 2024). Dies ist eine signifikante Verbesserung, 2004 waren es noch ca. 40 % und 2011 noch 22,5 % (ÖB New Delhi 7.2023). Erweitert man den Armutsbegriff um weitere Dimensionen, so zeigt sich, dass rund 34 % aller Inder von multidimensionaler Armut gefährdet (18,7 %) (AA 5.6.2023; vergleiche UNDP 2024) oder betroffen (16,4 %) sind (AA 5.6.2023; vergleiche UNDP 2024, WB 10.2024a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff der multidimensionalen Armut bezieht sich hierbei auf Armut, die nicht nur das Einkommen, sondern auch weitere Dimensionen, wie Bildung, Gesundheit und Lebensbedingungen umfasst, während die internationale Armutsgrenze (USD 2,15 pro Tag Kaufkraft) lediglich eine Einkommensgrenze festlegt, ab der Menschen als arm gelten. Aufgrund dieser breiteren Definition von Armut ist der Anteil der multidimensionalen Armut höher als bei ausschließlicher Betrachtung der täglichen Armutsgrenze (WB 10.2024b). In einigen Bundesstaaten, insbesondere im Norden und Osten Indiens (Bihar, Jharkhand, Uttar Pradesh), ist ein höheres Maß an multidimensionaler Armut festzustellen, während die südlichen Bundesstaaten (Kerala, Tamil Nadu) niedrigere Armutsraten aufweisen (WB 10.2024a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt in Indien einen politischen Konsens zum Recht auf Nahrung. Zwei Drittel der indischen Bevölkerung haben einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch auf fünf Kilogramm Getreide und Hülsenfrüchte pro Monat (AA 5.6.2023; vgl. NFSP o.D.). Zusätzlich werden Preise für gewisse Nahrungsmittel staatlich gestützt (ÖB New Delhi 7.2023). Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 5.6.2023). Nach offiziellen Angaben sind 36 % der unter 5-Jährigen untergewichtig (AA 5.6.2023). Schwangere und stillende Mütter sowie Kinder im Alter von 6 Monaten bis 14 Jahren haben Anspruch auf kostenlose Mahlzeiten, die über Kinderentwicklungszentren (Integrated Child Development Services - ICDS-Zentren), den sogenannten Anganwadi-Zentren sowie über Schulen, im Rahmen des Mid-Day Meal-Programms (MDM), verteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Können berechtigte Personen nicht mit den zustehenden Nahrungsmitteln oder Mahlzeiten beliefert werden, haben diese Personen einen Anspruch auf eine Nahrungsmittelbeihilfe durch jeweilige Landesregierung in den Bundesstaaten (NFSP o.D.).Es gibt in Indien einen politischen Konsens zum Recht auf Nahrung. Zwei Drittel der indischen Bevölkerung haben einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch auf fünf Kilogramm Getreide und Hülsenfrüchte pro Monat (AA 5.6.2023; vergleiche NFSP o.D.). Zusätzlich werden Preise für gewisse Nahrungsmittel staatlich gestützt (ÖB New Delhi 7.2023). Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 5.6.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach offiziellen Angaben sind 36 % der unter 5-Jährigen untergewichtig (AA 5.6.2023). Schwangere und stillende Mütter sowie Kinder im Alter von 6 Monaten bis 14 Jahren haben Anspruch auf kostenlose Mahlzeiten, die über Kinderentwicklungszentren (Integrated Child Development Services - ICDS-Zentren), den sogenannten Anganwadi-Zentren sowie über Schulen, im Rahmen des Mid-Day Meal-Programms (MDM), verteilt werden. Können berechtigte Personen nicht mit den zustehenden Nahrungsmitteln oder Mahlzeiten beliefert werden, haben diese Personen einen Anspruch auf eine Nahrungsmittelbeihilfe durch jeweilige Landesregierung in den Bundesstaaten (NFSP o.D.). c. Wohnraum und Sozialwesen Letzte Änderung 2025-04-09 07:31 In den Großstädten sind Preise für Eigentumswohnungen vergleichbar mit denen anderer Großstädte der Welt. Die Mietpreise sind in Städten relativ höher als in Dörfern. Die meisten Häuser werden durch Immobilienagenturen vermietet, die im Allgemeinen unorganisiert sind und einen kleinen Ort abdecken. Eine Kaution in Höhe einer Monatsmiete ist üblich. Für den Aufenthalt in einem Haus sind der Personalausweis und eine polizeiliche Überprüfung erforderlich, die jedoch in kleinen Städten und Dörfern kaum praktiziert wird (IOM 7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zahlreiche Sozialprogramme sollen die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern (AA 5.6.2023). Die Kriterien für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen sind jedoch komplex und variieren je nach Ort und der Zugang zu solchen Leistungen sollte nicht als selbstverständlich betrachtet werden. Selbst wenn ein Anspruch besteht, ist es nicht möglich, allein von Sozialleistungen zu leben (DFAT 29.9.2023). Die Regierung bietet eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen an. Diese richten sich meist an benachteiligte Personenkreise, wie beispielsweise Personen, die unterhalb der Armutsgrenze leben. Die Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (IOM 7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">De facto ist der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen in vielen Teilen Indiens noch wegen gravierender qualitativer und quantitativer Mängel, Korruption und Missmanagement beschwerlich bzw. oft verwehrt. Mit der Einführung der Identifikationsnummer Aadhaar und der davon unabhängigen Eröffnung von Bankkonten für jeden Haushalt in Indien konnten erste Erfolge bei der Eindämmung von Korruption und beim \"verlustfreien\" Transfer staatlicher Sozialleistungen verbucht werden (AA 5.6.2023). Die Aadhaar-Karte bietet eine Plattform für Sozialleistungen, Vergünstigungen und Subventionen (DFAT 29.9.2023) [für weitere Informationen zu Aadhaar siehe Bewegungsfreiheit und Meldewesen]. Mit dem Haushaltsgesetz 2018 wurde die Einführung einer Krankenversicherung für rund 100 Mio. Familien bzw. etwa 500 Mio. Menschen beschlossen (AA 5.6.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einzahlung in die Rentenkasse ist für Arbeitnehmer verpflichtend und mit der Arbeitsstelle verknüpft. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Ersparnisse während ihres Arbeitslebens anzulegen. Seit 2009 wird NPS allen Bürgern auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt (IOM 7.2024).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">12.</span>Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2025-03-19 08:16 Das indische Gesundheitssystem bietet ein komplexes (Kumar/Cureus 16.5.2023) und vielfältiges Netzwerk von (Kumar/Cureus 16.5.2023; vgl. IOM 7.2024) öffentlichen und privaten Anbietern an. Es hat sich im Laufe der Jahre erheblich verändert, steht aber immer noch vor zahlreichen Herausforderungen (Kumar/Cureus 16.5.2023). Nach der indischen Verfassung sind die einzelnen Bundesstaaten für die meisten Aspekte des Gesundheitswesens, einschließlich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenhäuser, zuständig. Ein besonderes Merkmal des öffentlichen Gesundheitswesens ist, dass es Massengesundheitsprogramme gibt, von denen die meisten präventiver und fördernder Natur sind, wie z. B. ausgewählte Programme zur Krankheitsbekämpfung, zur Familienplanung und zur Gesundheit von Mutter und Kind (Empfängnisverhütung, Impfungen, Schwangerenvorsorge usw.) (IOM 7.2024).</div>\n<p class=\"lf-p\">Nichtübertragbare Krankheiten wie Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Krebs nehmen in Indien zu und belasten das Gesundheitssystem zusätzlich. Trotz der in den letzten Jahren erzielten Fortschritte steht Indien nach wie vor vor der Herausforderung, übertragbare Krankheiten wie Tuberkulose, Malaria und HIV/AIDS unter Kontrolle zu bringen (Kumar/Cureus 16.5.2023).Das indische Gesundheitssystem bietet ein komplexes (Kumar/Cureus 16.5.2023) und vielfältiges Netzwerk von (Kumar/Cureus 16.5.2023; vergleiche IOM 7.2024) öffentlichen und privaten Anbietern an. Es hat sich im Laufe der Jahre erheblich verändert, steht aber immer noch vor zahlreichen Herausforderungen (Kumar/Cureus 16.5.2023). Nach der indischen Verfassung sind die einzelnen Bundesstaaten für die meisten Aspekte des Gesundheitswesens, einschließlich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenhäuser, zuständig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein besonderes Merkmal des öffentlichen Gesundheitswesens ist, dass es Massengesundheitsprogramme gibt, von denen die meisten präventiver und fördernder Natur sind, wie z. B. ausgewählte Programme zur Krankheitsbekämpfung, zur Familienplanung und zur Gesundheit von Mutter und Kind (Empfängnisverhütung, Impfungen, Schwangerenvorsorge usw.) (IOM 7.2024). Nichtübertragbare Krankheiten wie Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Krebs nehmen in Indien zu und belasten das Gesundheitssystem zusätzlich. Trotz der in den letzten Jahren erzielten Fortschritte steht Indien nach wie vor vor der Herausforderung, übertragbare Krankheiten wie Tuberkulose, Malaria und HIV/AIDS unter Kontrolle zu bringen (Kumar/Cureus 16.5.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Sektor umfasst primäre, sekundäre und tertiäre Gesundheitseinrichtungen, die von der Zentralregierung und den Regierungen der Bundesstaaten verwaltet werden. Die primäre Gesundheitsversorgung ist die erste Anlaufstelle für den Einzelnen (Kumar/Cureus 16.5.2023) und wird von primären Gesundheitszentren, kommunalen Gesundheitszentren und Subzentren bereitgestellt (Kumar/Cureus 16.5.2023; vgl. IOM 7.2024). Die Kliniken der primären Gesundheitsversorgung sind Teil des staatlich finanzierten öffentlichen Gesundheitssystems des Landes (IOM 7.2024). Obwohl diese Kliniken weitgehend in der Nähe aller Dörfer vorhanden sind (IOM 7.2024), kommt es dennoch noch immer zu einem Mangel an Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in ländlichen Gebieten (Kumar/Cureus 16.5.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die sekundäre Gesundheitsversorgung konzentriert sich auf Akut- und Spezialleistungen, die von Bezirkskrankenhäusern erbracht werden. Die Tertiärversorgung bezieht sich auf weiterführende medizinische Leistungen, einschließlich Spezialleistungen, die von medizinischen Hochschulen erbracht werden. Der private Sektor umfasst einzelne Ärzte, Pflegeheime, Kliniken und Betriebskrankenhäuser (Kumar/Cureus 16.5.2023).Der öffentliche Sektor umfasst primäre, sekundäre und tertiäre Gesundheitseinrichtungen, die von der Zentralregierung und den Regierungen der Bundesstaaten verwaltet werden. Die primäre Gesundheitsversorgung ist die erste Anlaufstelle für den Einzelnen (Kumar/Cureus 16.5.2023) und wird von primären Gesundheitszentren, kommunalen Gesundheitszentren und Subzentren bereitgestellt (Kumar/Cureus 16.5.2023; vergleiche IOM 7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kliniken der primären Gesundheitsversorgung sind Teil des staatlich finanzierten öffentlichen Gesundheitssystems des Landes (IOM 7.2024). Obwohl diese Kliniken weitgehend in der Nähe aller Dörfer vorhanden sind (IOM 7.2024), kommt es dennoch noch immer zu einem Mangel an Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in ländlichen Gebieten (Kumar/Cureus 16.5.2023). Die sekundäre Gesundheitsversorgung konzentriert sich auf Akut- und Spezialleistungen, die von Bezirkskrankenhäusern erbracht werden. Die Tertiärversorgung bezieht sich auf weiterführende medizinische Leistungen, einschließlich Spezialleistungen, die von medizinischen Hochschulen erbracht werden. Der private Sektor umfasst einzelne Ärzte, Pflegeheime, Kliniken und Betriebskrankenhäuser (Kumar/Cureus 16.5.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus wird über einen Mangel an medizinischer Ausrüstung, Ressourcen und grundlegender Infrastruktur (Kumar/Cureus 16.5.2023), wie z. B. sauberem Wasser, berichtet. Die Qualität und Verfügbarkeit von Gesundheitsdiensten ist sehr unterschiedlich (DFAT 29.9.2023), und das Angebot an Fachkräften (wie Ärzten, Krankenschwestern und Sanitätern) reicht nicht aus, um die Nachfrage zu decken (DFAT 29.9.2023; vgl. Kumar/Cureus 16.5.2023). Einerseits bestehen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten erhebliche Unterschiede in der Qualität und Zugänglichkeit von Gesundheitsdiensten (Kumar/Cureus 16.5.2023), aber auch zwischen reicheren Bundesstaaten (z. B. Kerala) und Großstädten (z. B. Delhi, Kolkata und Mumbai) im Vergleich zu weniger wohlhabenden (DFAT 29.9.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 5.6.2023). Im Gegensatz zu ländlichen Gebieten verfügen städtische Gebiete in der Regel über eine bessere Infrastruktur, Zugang zu qualifiziertem Personal und Verfügbarkeit von spezialisierter Versorgung (Kumar/Cureus 16.5.2023).Darüber hinaus wird über einen Mangel an medizinischer Ausrüstung, Ressourcen und grundlegender Infrastruktur (Kumar/Cureus 16.5.2023), wie z. B. sauberem Wasser, berichtet. Die Qualität und Verfügbarkeit von Gesundheitsdiensten ist sehr unterschiedlich (DFAT 29.9.2023), und das Angebot an Fachkräften (wie Ärzten, Krankenschwestern und Sanitätern) reicht nicht aus, um die Nachfrage zu decken (DFAT 29.9.2023; vergleiche Kumar/Cureus 16.5.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einerseits bestehen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten erhebliche Unterschiede in der Qualität und Zugänglichkeit von Gesundheitsdiensten (Kumar/Cureus 16.5.2023), aber auch zwischen reicheren Bundesstaaten (z. B. Kerala) und Großstädten (z. B. Delhi, Kolkata und Mumbai) im Vergleich zu weniger wohlhabenden (DFAT 29.9.2023). Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 5.6.2023). Im Gegensatz zu ländlichen Gebieten verfügen städtische Gebiete in der Regel über eine bessere Infrastruktur, Zugang zu qualifiziertem Personal und Verfügbarkeit von spezialisierter Versorgung (Kumar/Cureus 16.5.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt (AA 5.6.2023). In der Regel wird für die Inanspruchnahme der Gesundheitseinrichtungen ein gültiger Identitätsnachweis (Adhaar-Karte, Wählerausweis, PAN, Führerschein) verlangt. In den öffentlichen Krankenhäusern Indiens haben die Patienten Zugang zu subventionierter Gesundheitsversorgung (IOM 7.2024). Da allerdings der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der mit westlichen Industriestaaten vergleichbar ist (AA 5.6.2023). Dadurch wurde Indien ein beliebtes Reiseziel für den Medizintourismus (Kumar/Cureus 16.5.2023). Eine private Gesundheitsversorgung ist allerdings vergleichbar teuer (IOM 7.2024; vgl. DFAT 29.9.2023) und die meisten Kosten für die Gesundheitsversorgung müssen von den Patienten und ihren Familien getragen werden und nicht von der Versicherung (IOM 7.2024). Für viele Inder können die hohen Eigenbeteiligungen im Gesundheitswesen eine große Belastung darstellen. Krankenversicherungen sind in Indien nicht so weit verbreitet wie in anderen Ländern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies kann dazu führen, dass Behandlungen verzögert oder vermieden werden, was zu weiteren Komplikationen und Gesundheitsproblemen führen kann (Kumar/Cureus 16.5.2023). Krankenversicherungen für die Allgemeinbevölkerung werden von verschiedenen privaten und öffentlichen Unternehmen mit unterschiedlichen Prämienzahlungen angeboten. Die staatliche, sozial ausgerichtete Universelle Krankenversicherung deckt nur indische Bürger ab, die unterhalb der Armutsgrenze leben (IOM 7.2024). Die Pradhan Mantri Jan Arogya Yojana (PMJAY) ist eine Krankenversicherung für die ärmsten Bevölkerungsschichten Indiens, rund 500 Millionen Menschen. Im Dezember 2022 gab es rund 117.000 Ayushman Bharath Health and Welfare Centres (AB-HWCs) in ganz Indien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die AB-HWCs bieten kostenlose unentbehrliche Medikamente, diagnostische Dienstleistungen und Telekonsultationen an (Kumar/Cureus 16.5.2023).Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt (AA 5.6.2023). In der Regel wird für die Inanspruchnahme der Gesundheitseinrichtungen ein gültiger Identitätsnachweis (Adhaar-Karte, Wählerausweis, PAN, Führerschein) verlangt. In den öffentlichen Krankenhäusern Indiens haben die Patienten Zugang zu subventionierter Gesundheitsversorgung (IOM 7.2024). Da allerdings der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf.</p>\n<p class=\"lf-p\">In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der mit westlichen Industriestaaten vergleichbar ist (AA 5.6.2023). Dadurch wurde Indien ein beliebtes Reiseziel für den Medizintourismus (Kumar/Cureus 16.5.2023). Eine private Gesundheitsversorgung ist allerdings vergleichbar teuer (IOM 7.2024; vergleiche DFAT 29.9.2023) und die meisten Kosten für die Gesundheitsversorgung müssen von den Patienten und ihren Familien getragen werden und nicht von der Versicherung (IOM 7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für viele Inder können die hohen Eigenbeteiligungen im Gesundheitswesen eine große Belastung darstellen. Krankenversicherungen sind in Indien nicht so weit verbreitet wie in anderen Ländern. Dies kann dazu führen, dass Behandlungen verzögert oder vermieden werden, was zu weiteren Komplikationen und Gesundheitsproblemen führen kann (Kumar/Cureus 16.5.2023). Krankenversicherungen für die Allgemeinbevölkerung werden von verschiedenen privaten und öffentlichen Unternehmen mit unterschiedlichen Prämienzahlungen angeboten. Die staatliche, sozial ausgerichtete Universelle Krankenversicherung deckt nur indische Bürger ab, die unterhalb der Armutsgrenze leben (IOM 7.2024). Die Pradhan Mantri Jan Arogya Yojana (PMJAY) ist eine Krankenversicherung für die ärmsten Bevölkerungsschichten Indiens, rund 500 Millionen Menschen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Dezember 2022 gab es rund 117.000 Ayushman Bharath Health and Welfare Centres (AB-HWCs) in ganz Indien. Die AB-HWCs bieten kostenlose unentbehrliche Medikamente, diagnostische Dienstleistungen und Telekonsultationen an (Kumar/Cureus 16.5.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Apotheken sind in Indien selbst in abgelegenen Städten zu finden. Indien ist der größte Hersteller von Generika und die Kosten für wichtige Medikamente werden von der Regierung kontrolliert. Generische Medikamente können auch bei den Pradhan Mantri Bhartiya Janaushadhi Kendras gekauft werden (IOM 7.2024). Janaushadhi Kendras sind von der Regierung betriebene Verkaufsstellen, die Medikamente zu niedrigen Preisen zur Verfügung stellen (GoI-J 2025; vgl. IOM 7.2024). In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich (AA 5.6.2023).Apotheken sind in Indien selbst in abgelegenen Städten zu finden. Indien ist der größte Hersteller von Generika und die Kosten für wichtige Medikamente werden von der Regierung kontrolliert. Generische Medikamente können auch bei den Pradhan Mantri Bhartiya Janaushadhi Kendras gekauft werden (IOM 7.2024). Janaushadhi Kendras sind von der Regierung betriebene Verkaufsstellen, die Medikamente zu niedrigen Preisen zur Verfügung stellen (GoI-J 2025; vergleiche IOM 7.2024). In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich (AA 5.6.2023).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">13.</span>Rückkehr Letzte Änderung 2025-04-09 07:20 Jeder indische Staatsangehörige hat das Recht auf Ausreise und Rückkehr in das eigene Land (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.6.2023). Die Einreise ist ohne ein gültiges Reisedokument grundsätzlich nicht möglich. Ein von einem EU-Land ausgestelltes Heimreisepapier wird von der indischen Regierung nicht anerkannt. Die Ausstellung der nötigen Heimreisedokumente durch die indische Botschaft im jeweiligen EU-Land ist in der Regel mit einem zeitaufwendigen Verfahren verbunden, da es in Indien u. a. kein Meldewesen gibt (ÖB New Delhi 7.2023). Am 1.9.2023 trat ein Migrations- und Mobilitätsabkommen zwischen Österreich und Indien in Kraft, mit gegenseitigen Verpflichtungen zur Vereinfachung von Verfahren (APMM 1.9.2023).Jeder indische Staatsangehörige hat das Recht auf Ausreise und Rückkehr in das eigene Land (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 5.6.2023). Die Einreise ist ohne ein gültiges Reisedokument grundsätzlich nicht möglich. Ein von einem EU-Land ausgestelltes Heimreisepapier wird von der indischen Regierung nicht anerkannt. Die Ausstellung der nötigen Heimreisedokumente durch die indische Botschaft im jeweiligen EU-Land ist in der Regel mit einem zeitaufwendigen Verfahren verbunden, da es in Indien u. a. kein Meldewesen gibt (ÖB New Delhi 7.2023). Am 1.9.2023 trat ein Migrations- und Mobilitätsabkommen zwischen Österreich und Indien in Kraft, mit gegenseitigen Verpflichtungen zur Vereinfachung von Verfahren (APMM 1.9.2023).</div>\n<p class=\"lf-p\">Es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine Asylantragstellung im Ausland zu nachteiligen Konsequenzen nach der Rückkehr führt (AA 5.6.2023; vgl. DFAT 29.9.2023, ÖB New Delhi 7.2023). Zur Festnahme ausgeschriebene Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden rechnen (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmiris) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023), sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden (ÖB New Delhi 7.2023).Es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine Asylantragstellung im Ausland zu nachteiligen Konsequenzen nach der Rückkehr führt (AA 5.6.2023; vergleiche DFAT 29.9.2023, ÖB New Delhi 7.2023). Zur Festnahme ausgeschriebene Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden rechnen (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmiris) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023), sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden (ÖB New Delhi 7.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Rückkehrer gibt es weder staatliche Aufnahmeeinrichtungen - auch nicht für unbegleitete Minderjährige - noch Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen (AA 5.6.2023). a. Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates Letzte Änderung 2025-01-09 14:36 Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen: ● Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU ● Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung ● Übernahme der Heimreisekosten ● Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900 ● Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.</p>\n<p class=\"lf-p\">Finanzielle Starthilfe Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr: ● Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person ● Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie ● Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich): ● Freiwillige Ausreise ● Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit ● Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung ● Nachhaltigkeit der Ausreise ● Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr ● Keine schwere Straffälligkeit Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden Reintragrationsunterstützung Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens \"Rückkehr mit Perspektiven\" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern: ● Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) ● IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier) ● Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III) Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei) ● OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) ● ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“) Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024). […].“ 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Umständen in Österreich:</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf seinen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung sowie der von ihm vorgelegten Reisepasskopie (AS 5, AS 23, AS 25AS 61; S. 4; S. 6 in OZ 7). Die Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers und sein Familienstand konnten aufgrund seiner dahingehend glaubhaften Angaben in der Erstbefragung (AS 5), der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 61) und in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden (S. 6 in OZ 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und seine Aufenthaltsdauer in Kanada konnten aufgrund der dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gab zudem in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft zu Protokoll, dass er an seiner Heimatadresse in gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt hat (S. 4 in OZ 7). Auch die Schul- und Berufsbildung des Beschwerdeführers sowie seine Berufserfahrung in Indien und in Kanada konnten aufgrund der dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (AS 7), der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 62) und in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden (S. 4 in OZ 7;</p>\n<p class=\"lf-p\">S. 5 in OZ 7). Dass seine Eltern und sein Bruder nach wie vor an seinem Herkunftsort leben gab der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung (AS 9) als auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt glaubhaft zu Protokoll (AS 61). Der Aufenthaltsort seines Onkels in der XXXX konnte aufgrund der dahingehend glaubhaften Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden (S. 4 in OZ 7). Die Feststellungen betreffend die beruflichen Tätigkeiten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 62) und in der mündlichen Verhandlung (S. 5 in OZ 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab zudem im gesamten Verfahren gleichbleibend und glaubhaft an, in Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen zu stehen (AS 61, S. 5 in OZ 7). Dass seine im Herkunftsstaat lebende Familie zur Mittelschicht zählt gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt glaubhaft zu Protokoll (AS 62). Dass er im Herkunftsstaat über einen Freundeskreis verfügt gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an (S. 4 in OZ 7). Die Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und seine Aufenthaltsdauer in Kanada konnten aufgrund der dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gab zudem in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft zu Protokoll, dass er an seiner Heimatadresse in gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt hat (S. 4 in OZ 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Schul- und Berufsbildung des Beschwerdeführers sowie seine Berufserfahrung in Indien und in Kanada konnten aufgrund der dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (AS 7), der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 62) und in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden (S. 4 in OZ 7; S. 5 in OZ 7). Dass seine Eltern und sein Bruder nach wie vor an seinem Herkunftsort leben gab der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung (AS 9) als auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt glaubhaft zu Protokoll (AS 61). Der Aufenthaltsort seines Onkels in der römisch 40 konnte aufgrund der dahingehend glaubhaften Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden (S. 4 in OZ 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen betreffend die beruflichen Tätigkeiten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 62) und in der mündlichen Verhandlung (S. 5 in OZ 7). Der Beschwerdeführer gab zudem im gesamten Verfahren gleichbleibend und glaubhaft an, in Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen zu stehen (AS 61, S. 5 in OZ 7). Dass seine im Herkunftsstaat lebende Familie zur Mittelschicht zählt gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt glaubhaft zu Protokoll (AS 62). Dass er im Herkunftsstaat über einen Freundeskreis verfügt gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an (S. 4 in OZ 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kanada konnte aufgrund seiner Angaben in der Erstbefragung (AS 13), vor dem Bundesamt (AS 60) und in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden (S. 4 in OZ 7). Der Beschwerdeführer legte dahingehend auch eine Kopie eines Visums für seinen Aufenthalt in Kanada vor (AS 311) und beim Beschwerdeführer konnte - einer Bestätigung der Sicherstellung des Bundesamtes vom 01.07.2024 zufolge - auch ein kanadischer Führerschein sichergestellt werden (OZ 4).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zu seiner Ausreise aus Indien und seiner Einreise in das Bundesgebiet sowie seiner Asylantragsstellung ergeben sich aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben im Verfahren (AS 11, AS 13, AS 21, AS 60). Das Datum der Antragsstellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (AS 7). Seine Einreise mit einem Visum C konnte der Beschwerdeführer durch die Vorlage des Antrages auf Ausstellung eines Visums in Kopie (AS 185 – AS 191) sowie des im Akt aufliegenden Visums in Kopie belegen (AS 21).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt aus, er nehme Medikamente gegen seine Drogensucht, beziehe diese in Österreich und sei auch in Indien seit August 2023 in Behandlung gewesen (AS 58). Vor dem Bundesamt legte der Beschwerdeführer auch medizinische Befunde vor, die dem Nachweis seiner in Indien behandelten Suchterkrankung dienen sollten. Dabei handelte es sich um Schriftstücke, denen die Anschrift eines neuropsychiatrischen Zentrums und handschriftliche Notizen zu Medikamentendosen zu entnehmen sind (AS 77, AS 81 – AS 83). In seinem Beschwerdeschriftsatz legte der Beschwerdeführer zwar dar, im Bundesgebiet eine medizinische und unter anderem auf Medikamente gestützte Therapie zu machen, legte jedoch keine medizinischen Unterlagen vor, die dies bestätigt hätten (AS 323).</p>\n<p class=\"lf-p\">Er brachte ferner vor, das Bundesamt hätte in seinem Bescheid keine Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genommen und hätte amtswegig ermitteln müssen, an welchen Erkrankungen der Beschwerdeführer leide und brachte auch vor, die psychologischen Probleme nach dem Drogenkonsum hätten einen Einfluss auf die Fähigkeiten des Beschwerdeführers gehabt, ein Vorbringen vor dem Bundesamt zu erstatten, er legte jedoch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren Unterlagen vor, die bestätigen würden, dass er an einer Erkrankung leide und seine Einvernahmefähigkeit in irgendeiner Weise eingeschränkt wäre (AS 327). Zudem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nach seinem Gesundheitszustand befragt selbst an, es gehe ihm gut, er nehme keine Drogen und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung, weswegen insgesamt festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer gesund ist (S. 3 in OZ 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu Protokoll, seit seiner Einreise im gemeinsamen Haushalt mit seinem Onkel väterlicherseits zu leben, der österreichischer Staatsbürger ist (AS 61; S. 4, S. 5 in OZ 12). Der Beschwerdeführer verneinte in der mündlichen Verhandlung, in Österreich oder der Europäischen Union weitere Familienangehörige zu haben (S. 6 in OZ 7). Die Feststellungen betreffend seine (AS 63, S. 5 in OZ 7) sowie die berufliche Tätigkeit seines Onkels im Bundesgebiet (S. 6 in OZ 7), ihr Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt und ihre gegenseitige finanzielle Unterstützung ergeben sich aus den dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (S. 7, S. 14 in OZ 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren hat sich darüber hinaus nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seinem Onkel väterlicherseits im Bundesgebiet über weitere Familienangehörige oder über ein nennenswertes Privatleben verfügt. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zudem selbst an, im Bundesgebiet keinen Freundeskreis zu haben. Ferner führte er an, kein Mitglied in einem Verein, Club oder einer Organisation zu sein (S. 14 in OZ 7). Der Beschwerdeführer verneinte in der Beschwerdeverhandlung zudem explizit, im Bundesgebiet eine Beziehung zu führen (S. 5 in OZ 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass er im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten ist ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt. Es wurde weder ein Zertifikat der Teilnahme an einem Deutschkurs noch einer Absolvierung der Deutschprüfung vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet, bis auf seine vor Kurzem aufgenommene Tätigkeit als Zeitungszusteller, keinerlei bedeutsame Integrationsschritte gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines vorgetragenen Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt, zumal seine diesbezüglichen Angaben in mehrfacher Hinsicht Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten aufweisen. Vielmehr hat sich durch den in der Verhandlung verschafften persönlichen Eindruck des erkennenden Richters die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers verstärkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer erstattete bereits in der Erstbefragung ein Vorbringen, das – selbst unter dessen Wahrunterstellung – nur auf Gründe bezogen war, die seine Rückkehr nach Kanada, jedoch nicht seine Rückkehr nach Indien betreffen würde. So beschränkte der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der Erstbefragung darauf, dass er nach seiner Rückkehr nach Indien von der Drogengang in Kanada kontaktiert worden sei, die ihm mitgeteilt habe, er solle in Indien für sie arbeiten wenn er nicht nach Kanada zurückkehre und diese hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, als er abgelehnt habe (AS 15). Dieses Vorbringen änderte er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt deutlich ab indem er anführte, Probleme mit den Mitgliedern einer gegnerischen Bande gehabt zu haben und nach der Ermordung des Vorstands seiner Bande von deren Mitgliedern in Indien kontaktiert und aufgefordert worden zu sein, für diese in Indien zu arbeiten. Er steigerte sein Vorbringen zudem im Vergleich zu seinen Angaben in der Erstbefragung wesentlich da er anführte, ihm sei gedroht worden, dass sein Name der indischen Regierung gegenüber bekannt gegeben würde und dieser offenbart werden würde, dass er Mitglied der Bande gewesen sei (AS 63). Schon seine sich grob widersprechenden Angaben hinsichtlich seines Fluchtvorbringens in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme sprechen gegen eine Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.</p>\n<p class=\"lf-p\">In seinen Angaben vor dem Bundesamt ergab sich ferner ein weiterer Widerspruch, zumal er in der Erstbefragung anführte, er sei mit dem Umbringen bedroht worden nachdem er verneint habe, nach einer Rückkehr nach Kanada wieder für die Drogenbande zu arbeiten (AS 15), er vor dem Bundesamt jedoch darlegte, er habe diesen gegenüber gesagt, dass er lieber nach Kanada zurückkommen würde und sie hätten ihn deshalb zwei oder dreimal angerufen um zu wissen, wann er nach Kanada zurückkehren würde (AS 65). Auf diesen Widerspruch vor dem Bundesamt angesprochen versuchte der Beschwerdeführer zu erklären, die Drogenbande habe ihn zuerst bedroht, dass sie seinen Namen an die indische Polizei weitergeben würden, sie ihn verschleppen oder umbringen würden, wenn er nicht für sie arbeite.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da diese Drohungen den Angaben des Beschwerdeführers zufolge jedoch bereits in Indien ausgesprochen worden seien, kann allerdings ebenso nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer überhaupt in Erwägung gezogen hätte, nach Kanada zurückzukehren. Zwar versuchte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zu erklären, er hätte trotzdem nach Kanada gewollt, weil er in Indien umgebracht werden würde und er in Kanada in einem anderen Bundesstaat leben hätte wollen und ein Visum für die USA beantragen hätte wollen, da er jedoch explizit anführte die Drohungen seien von Kanada ausgegangen, kann jedoch schlicht nicht nachvollzogen werden, warum er sich genau in den Raum begeben sollte aus dem die Bedrohungen entstammt hätten (AS 66).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, ein Freund habe ihm erzählt, dass zwei Mitglieder der Gang, der er angehört habe, von der kanadischen Polizei festgenommen worden seien, auch die übrigen Gangmitglieder polizeilich gesucht worden seien und Ermittlungen laufen würden. Zudem hätten auch die Mitglieder der gegnerischen Bande nach dem Beschwerdeführer gesucht, weil er eine wichtige Person gewesen sei (AS 60). Der Beschwerdeführer räumte vor dem Bundesamt jedoch auch selbst ein, dass er nie offiziell von den kanadischen Behörden erfahren habe, dass nach ihm gesucht werde (AS 61). Er gab zudem vor dem Bundesamt selbst an wegen seines Drogenkonsums in Kanada nie zur Anzeige gebracht worden zu sein (AS 59). Seine in der niederschriftlichen Einvernahme geäußerte Befürchtung vor Ermittlungen oder einer Festnahme durch die kanadische Polizei kann daher ebenso nicht nachvollzogen werden (AS 64). Es kann daher auch nicht als glaubhaft erachtet werden, dass solche Ermittlungen für den Beschwerdeführer Auswirkungen in seinem Herkunftsstaat gehabt hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer legte vor dem Bundesamt ferner Fotos vor, die Drogendealer sowie Kontaktdaten von Dealern, Waffenbenutzung sowie die Mitglieder der Bande und die Vorfälle darstellen sollten, an denen der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei (AS 59). Auf dem besagten vorgelegten Foto sind zwar fünf Profilbilder und Namen von Personen sowie einer weitere Person, die eine Waffe trägt, im Vordergrund abgebildet, vor dem Hintergrund der grob widersprüchlichen und unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers kann jedoch nicht angenommen werden, dass es sich bei dem vorgelegten Schriftstück tatsächlich um ein Fahndungsfoto handelt (AS 71). Ferner brachte der Beschwerdeführer zu dem vorgelegten Schriftstück selbst vor, er habe in Indien keinen Kontakt zu den Personen gehabt, die sich auf dem Foto befunden hätten (AS 65), weswegen ebenso kein Zusammenhang zu seinem Fluchtvorbringen hergestellt werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab zudem vor dem Bundesamt selbst zu Protokoll, dass die Fotos sich auf Vorfälle beziehen würden, die sich in Kanada ereignet hätten. Dass die vorgebrachten Vorfälle, die sich in Kanada ereignet hätten, Wellen bis in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers geschlagen und dort Auswirkungen auf ihn gehabt hätten, konnte der Beschwerdeführer jedoch ebenso nicht glaubhaft darlegen. Ebenso verhält es sich mit einem in Kopie vorgelegten Screenshot zu einem Suchverlauf des Beschwerdeführers, der sich auf eine der am “Fahndungsfoto” abgebildeten Personen bezieht (AS 73). Auch die vorgelegte Bestätigung der Österreichischen Post darüber, dass der Beschwerdeführer ein Dokument aus Kanada erhalten hat, kann in keiner Weise dem Nachweis des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers dienen (AS 85, AS 87).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer konnte in der Beschwerdeverhandlung auch keine substantiierten Angaben dahingehend machen, ob es nach seiner Rückkehr von Kanada nach Indien zu irgendwelchen Vorfällen ihm gegenüber gekommen sei, sondern führte nur vage und unkonkret an, unbekannte Leuten hätten in seinem Dorf nach ihm gefragt. Abgesehen davon verneinte der Beschwerdeführer, dass es abgesehen von der Nachfrage nach ihm durch unbekannte Leute zu weiteren konkreten Vorfällen in Indien gekommen sei und führte selbst an, hauptsächlich zu Hause gewesen zu sein (S. 8 in OZ 7). Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Wahrnehmungen der Dorfbewohner konnten nicht den Eindruck einer für den Beschwerdeführer bestehenden Bedrohungssituation erwecken.</p>\n<p class=\"lf-p\">So konnte er in der mündlichen Verhandlung lediglich anführen, die Dorfbewohner hätten von zwei Personen erzählt, die auf einem Motorrad unterwegs gewesen seien und wie Drogensüchtige ausgesehen hätten, woraus kein Zusammenhang mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers hergestellt werden konnte (S. 9 in OZ 7). Auch vor dem Bundesamt legte der Beschwerdeführer dar, in Indien immer an derselben Adresse gelebt zu haben und keine Probleme mit der Drogengang gehabt zu haben (AS 65). Zwar führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt auch aus, die Banden würden von Politikern und der Polizei unterstützt werden, weshalb es nicht schwer wäre ihn zu finden, gerade seine eben zitierten Angaben sein unbehelligtes Leben vor seiner Ausreise betreffend widerlegen jedoch jede Befürchtung des Beschwerdeführers, im gesamten Herkunftsstaat verfolgt zu werden (AS 68).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen die Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat spricht auch seine Angabe vor dem Bundesamt, seine in Indien lebenden Eltern hätten ihm nicht davon berichtet, dass die indische Polizei nach ihm suchen würde (AS 66). Seine Ausführung im Beschwerdeschriftsatz, seine Eltern seien in Indien bereits aus denselben Gründen wie er bedroht worden, kann vor dem Hintergrund seiner gegenteiligen Angabe vor dem Bundesamt zudem nicht nachvollzogen und auch nicht als glaubhaft erachtet werden (AS 331).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer widersprach sich ferner auch dahingehend, wann sein Onkel von den Bedrohungen ihm gegenüber erfahren hätte. So führte er in der Erstbefragung an, aufgrund der Drohungen und weil er sich in Lebensgefahr befunden habe, hätte ihm sein Onkel dabei geholfen das Land zu verlassen und nach Österreich zu kommen (AS 15). In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gab er jedoch in klarem Widerspruch zu seiner Angabe in der Erstbefragung an, sein Onkel habe erst von den Problemen mit der Drogengang erfahren, als der Beschwerdeführer sich bereits in Österreich aufgehalten habe (AS 67).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits das Bundesamt im verfahrensgegenständlichen Bescheid ausführte ist zudem auffällig, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz erst am 02.01.2024 stellte, obwohl er bereits am 04. oder 05.12.2023 von seinem Freund eine Nachricht über die Ermittlungen der kanadischen Polizei erhalten habe (AS 61). Da der Beschwerdeführer auch darlegte, am 06.12.2023 bereits Kontakt mit seiner Rechtsvertretung aufgenommen zu haben kann auch die Angabe des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt nicht nachvollzogen werden, es habe wegen der Feiertage gedauert und er habe deshalb erst Anfang Jänner seinen Asylantrag gestellt (AS 61).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer erstattete in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt ein weiteres Vorbringen und brachte vor, es könne sein, dass die indische Regierung ihn als Aktivist der Khalistan-Bewegung verdächtigen würde (AS 64) und legte auch in der mündlichen Verhandlung dar, Unterstützer der Khalistan-Bewegung gewesen zu sein (S. 9 in OZ 7). Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung zudem erstmalig vor, aktives Mitglied der United Sikh Student Federation zu sein (S. 10 in OZ 7; S. 11 in OZ 7), was seiner Angabe vor dem Bundesamt, nicht politisch tätig gewesen zu sein, jedoch klar widerspricht (AS 64). Selbst unter Wahrunterstellung einer Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers geht aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht hervor, dass er eine führende Position in dieser Partei eingenommen hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">So bezeichnete er sich etwa selbst nur als ehrenamtliches Mitglied der Partei sowie als “jugendlicher Vizepräsident” eines Bezirks, von denen es seinen Einschätzungen zufolge jedoch 26 bzw. 28 gebe. Weitere Angaben, die für eine führende Position des Beschwerdeführers in dieser Partei sprechen würden, machte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht. Er führte in der mündlichen Verhandlung ferner erstmalig aus, aufgrund dieser Parteizugehörigkeit vor seiner Ausreise nach Kanada in Indien Probleme gehabt zu haben (S. 11 in OZ 7). Da nicht nachvollzogen werden kann, warum der Beschwerdeführer weder in der Erstbefragung noch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt dahingehende Angaben machte, konnte sein dahingehendes Vorbringen jedoch nur als unglaubhafte Steigerung seines zuvor erstatteten Fluchtvorbringens gewertet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer konnte zudem in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren Angaben dahingehend machen, welche Probleme er aufgrund seiner politischen Tätigkeit im Herkunftsstaat gehabt hätte. So führte er danach befragt vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich allgemein und vage aus, im Jänner 2021 hätten Bauernproteste stattgefunden, es habe eine große Protestaktion gegen die Regierung gegeben und die Polizei habe viele Mitglieder der Partei festgenommen. Er führte jedoch auf Nachfrage auch an, selbst nicht festgenommen worden zu sein und eine Festnahme durch die Bezahlung von Geld abgewendet zu haben (S. 11 in OZ 7). Zudem legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zwar dar, er habe einem Detektiv Geld bezahlt, damit er die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer abschließe (S. 12 in OZ 7), er konnte jedoch schon nicht nachvollziehbar darlegen, woher er diesen Detektiv gekannt habe, sondern führte in der mündlichen Verhandlung danach befragt lediglich an, er habe “über jemanden” den Kontakt zu ihm hergestellt (S. 13 in OZ 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch darlegte, der Ermittler habe in seinen Ergebnissen festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einem Protest, dem er in Wahrheit beigewohnt hat, nicht teilgenommen hat, kann ebenso nicht erkannt werden, welche von der indischen Polizei ausgehende Gefahr dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohe. Inwiefern ihm dennoch eine Gefahr drohe, weil die “Punjabi-Polizei” anders operiere als die nationale Ermittlungsbehörde, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ebenso nicht nachvollziehbar darlegen (vgl. S. 13 in OZ 7). Der Beschwerdeführer erstattete in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt ein weiteres Vorbringen und brachte vor, es könne sein, dass die indische Regierung ihn als Aktivist der Khalistan-Bewegung verdächtigen würde (AS 64) und legte auch in der mündlichen Verhandlung dar, Unterstützer der Khalistan-Bewegung gewesen zu sein (S. 9 in OZ 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung zudem erstmalig vor, aktives Mitglied der United Sikh Student Federation zu sein (S. 10 in OZ 7; S. 11 in OZ 7), was seiner Angabe vor dem Bundesamt, nicht politisch tätig gewesen zu sein, jedoch klar widerspricht (AS 64). Selbst unter Wahrunterstellung einer Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers geht aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht hervor, dass er eine führende Position in dieser Partei eingenommen hätte. So bezeichnete er sich etwa selbst nur als ehrenamtliches Mitglied der Partei sowie als “jugendlicher Vizepräsident” eines Bezirks, von denen es seinen Einschätzungen zufolge jedoch 26 bzw. 28 gebe. Weitere Angaben, die für eine führende Position des Beschwerdeführers in dieser Partei sprechen würden, machte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er führte in der mündlichen Verhandlung ferner erstmalig aus, aufgrund dieser Parteizugehörigkeit vor seiner Ausreise nach Kanada in Indien Probleme gehabt zu haben (S. 11 in OZ 7). Da nicht nachvollzogen werden kann, warum der Beschwerdeführer weder in der Erstbefragung noch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt dahingehende Angaben machte, konnte sein dahingehendes Vorbringen jedoch nur als unglaubhafte Steigerung seines zuvor erstatteten Fluchtvorbringens gewertet werden. Der Beschwerdeführer konnte zudem in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren Angaben dahingehend machen, welche Probleme er aufgrund seiner politischen Tätigkeit im Herkunftsstaat gehabt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">So führte er danach befragt vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich allgemein und vage aus, im Jänner 2021 hätten Bauernproteste stattgefunden, es habe eine große Protestaktion gegen die Regierung gegeben und die Polizei habe viele Mitglieder der Partei festgenommen. Er führte jedoch auf Nachfrage auch an, selbst nicht festgenommen worden zu sein und eine Festnahme durch die Bezahlung von Geld abgewendet zu haben (S. 11 in OZ 7). Zudem legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zwar dar, er habe einem Detektiv Geld bezahlt, damit er die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer abschließe (S. 12 in OZ 7), er konnte jedoch schon nicht nachvollziehbar darlegen, woher er diesen Detektiv gekannt habe, sondern führte in der mündlichen Verhandlung danach befragt lediglich an, er habe “über jemanden” den Kontakt zu ihm hergestellt (S. 13 in OZ 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch darlegte, der Ermittler habe in seinen Ergebnissen festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einem Protest, dem er in Wahrheit beigewohnt hat, nicht teilgenommen hat, kann ebenso nicht erkannt werden, welche von der indischen Polizei ausgehende Gefahr dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohe. Inwiefern ihm dennoch eine Gefahr drohe, weil die “Punjabi-Polizei” anders operiere als die nationale Ermittlungsbehörde, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ebenso nicht nachvollziehbar darlegen vergleiche S. 13 in OZ 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitergehend konkret danach befragt ob er nach dem Jänner 2021 bis zu seiner Ausreise im August 2021 nach Kanada noch weitere Probleme gehabt habe, führte der Beschwerdeführer wiederum an, er habe im Jänner 2021 Probleme mit der Polizei gehabt und führte plötzlich – erstmalig im Verfahren und in weiterer Steigerung seines Vorbringens – an, es sei auch auf ihn geschossen worden, revidierte seine Angabe auf weitere Nachfrage jedoch und führte an, er habe nicht gesagt, dass auf ihn geschossen worden sei und brachte – ausschließlich an dieser Stelle – vor, die Dolmetscherin würde ihn falsch verstehen. Er schwächte seine vorhergehende Angabe dahingehend ab, dass er bis März 2021 von der Polizei schikaniert worden sei, wobei er auch dahingehend keine Angaben zu konkreten Situationen, in denen er schikaniert worden sei, machen konnte sondern seine Angaben darauf beschränkte, dass die Polizei immer wieder zu ihm nach Hause gekommen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sollte der Beschwerdeführer derart ins Visier der Polizei gerückt sein, so kann auch nicht nachvollzogen werden, warum er von Ende März 2021 bis zu seiner Ausreise im August 2021 nach Kanada keine Probleme gehabt habe, die Polizei in diesem Zeitraum auch nicht zu ihm nach Hause gekommen sei und er auch bei seiner Ausreise im August 2021 keine Probleme mit den indischen Behörden bzw. der Flughafenpolizei gehabt hätte. Hätte der Beschwerdeführer zudem tatsächlich die von ihm geschilderten Probleme mit der indischen Polizei gehabt, so kann auch nicht nachvollzogen werden, warum er nach seinem Aufenthalt in Kanada im August 2023 wiederum nach Indien zurückgekehrt wäre (vgl. S. 7 in OZ 7, S. 12 in OZ 7).Weitergehend konkret danach befragt ob er nach dem Jänner 2021 bis zu seiner Ausreise im August 2021 nach Kanada noch weitere Probleme gehabt habe, führte der Beschwerdeführer wiederum an, er habe im Jänner 2021 Probleme mit der Polizei gehabt und führte plötzlich – erstmalig im Verfahren und in weiterer Steigerung seines Vorbringens – an, es sei auch auf ihn geschossen worden, revidierte seine Angabe auf weitere Nachfrage jedoch und führte an, er habe nicht gesagt, dass auf ihn geschossen worden sei und brachte – ausschließlich an dieser Stelle – vor, die Dolmetscherin würde ihn falsch verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er schwächte seine vorhergehende Angabe dahingehend ab, dass er bis März 2021 von der Polizei schikaniert worden sei, wobei er auch dahingehend keine Angaben zu konkreten Situationen, in denen er schikaniert worden sei, machen konnte sondern seine Angaben darauf beschränkte, dass die Polizei immer wieder zu ihm nach Hause gekommen sei. Sollte der Beschwerdeführer derart ins Visier der Polizei gerückt sein, so kann auch nicht nachvollzogen werden, warum er von Ende März 2021 bis zu seiner Ausreise im August 2021 nach Kanada keine Probleme gehabt habe, die Polizei in diesem Zeitraum auch nicht zu ihm nach Hause gekommen sei und er auch bei seiner Ausreise im August 2021 keine Probleme mit den indischen Behörden bzw. der Flughafenpolizei gehabt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hätte der Beschwerdeführer zudem tatsächlich die von ihm geschilderten Probleme mit der indischen Polizei gehabt, so kann auch nicht nachvollzogen werden, warum er nach seinem Aufenthalt in Kanada im August 2023 wiederum nach Indien zurückgekehrt wäre vergleiche S. 7 in OZ 7, S. 12 in OZ 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer zudem erstmalig vor, er sei in Kontakt zu Personen gestanden, die in Indien auf einer “Black List”, die von NIA (National Investigating of Intelligence Agency) geführt werde, gestanden seien und die indische Geheimpolizei stehe davon in Kenntnis und steigerte sein Fluchtvorbringen somit weiter stark und unglaubhaft. Der Beschwerdeführer konnte jedoch schon keine substantiierten Angaben dazu machen, woher er die Information darüber habe, dass die indische Geheimpolizei von seinem Kontakt zu diesen Personen wisse, sondern führte lediglich an diese Information “von Kanada” zu haben (S. 9 in OZ 7). Näher danach befragt führte er an, mit einem getöteten Unterstützer der Khalistan-Bewegung in Kanada zusammengelebt zu haben, sich um dessen Essen und Verpflegung gekümmert zu haben, beantwortete jedoch schon die darauffolgende Frage danach, in welchem Zeitraum dies gewesen sei nicht, sondern antwortete ausweichend, die Ermordung habe zu Spannungen zwischen der indischen und der kanadischen Regierung geführt (S. 10 in OZ 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nochmals danach befragt woher er die Information betreffend des Wissens der indischen Regierung über seinen Kontakt mit Personen auf der “Black List” habe, legte der Beschwerdeführer dar, die Polizei sei bereits dreimal bei ihm zu Hause gewesen (S. 10 in OZ 7), was seiner Angabe in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, seine Eltern hätten nicht davon berichtet, dass die indische Polizei nach ihm suchen würde sowie dem Umstand, dass er in der niederschriftlichen Einvernahme auch zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, in Indien zu Hause von der Polizei aufgesucht worden zu sein, klar widerspricht (AS 66). Der Beschwerdeführer äußerte in der mündlichen Verhandlung zwar die Befürchtung, dass er im Falle seiner Rückkehr von der NIA festgenommen werden würde, konnte jedoch keinen plausiblen Grund für eine solche Festnahme nennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gegenteil führte er nur vage aus, er würde festgenommen werden, weil er mit “diesen Personen” in Kontakt gestanden sei und auf Wiederholung der Frage, die NIA würde ihn festnehmen wollen um Informationen von ihm bekommen zu können. Auch hinsichtlich solcher Informationen, die sie von ihm erhalten hätten wollen, hielt der Beschwerdeführer seine Angaben jedoch weiterhin vage und führte an, die NIA könnte ihn über “diese Organisation” näher befragen, welche anderen Männer mit ihnen zusammengearbeitet hätten und welche Zukunftspläne sie gehabt hätten (S. 10 in OZ 7). Auch das dargelegte gesteigerte Vorbringen des Beschwerdeführers stellte sich somit insgesamt als vage und widersprüchlich dar und konnte insgesamt daher nicht als glaubhaft erachtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar monierte der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz, dass das Bundesamt nicht auf seine am 16.04.2024 erstattete Stellungnahme eingegangen sei, tatsächlich trat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme dem in der niederschriftlichen Einvernahme vorgehaltenen Länderinformationsblatt jedoch nicht substantiiert entgegen und er nutzte die Stellungnahme zudem zur Wiederholung seines Fluchtvorbringens, das er – wie eben dargelegt – nicht glaubhaft machen konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Gesamtbetrachtung und aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks, steht für das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer weder einer Bedrohung durch die indische Polizei noch durch die indischen Behörden ausgesetzt gewesen ist. Vielmehr ergeben sich aus seinen Erzählungen zahlreiche Ungereimtheiten, Widersprüche bei zum Teil einschneidenden Erlebnissen und Steigerungen, die die Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens erheblich in Zweifel ziehen. Der Beschwerdeführer ist daher hinsichtlich des vorgebrachten Fluchtgrundes nicht glaubwürdig. Im Verfahren sind auch keine Anhaltspunkte für eine aktuelle, individuelle und konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Indien hervorgekommen, dies insbesondere nicht in Hinblick auf seine Herkunft, seine Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit, eine Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder eine politische Gesinnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Indien:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich ist, ergibt sich aus der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes sowie seinen eigenen Angaben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde in Indien geboren, ist dort aufgewachsen und lebte – abgesehen von seinem Aufenthalt in Kanada von XXXX – bis zu seiner Ausreise im XXXX durchgehend in Indien. Er beherrscht Punjabi als Muttersprache und etwas Englisch sowie Hindi als weitere Sprachen, zudem ist er mit der Kultur Indiens gut vertraut. Der Beschwerdeführer wurde in Indien geboren, ist dort aufgewachsen und lebte – abgesehen von seinem Aufenthalt in Kanada von römisch 40 – bis zu seiner Ausreise im römisch 40 durchgehend in Indien. Er beherrscht Punjabi als Muttersprache und etwas Englisch sowie Hindi als weitere Sprachen, zudem ist er mit der Kultur Indiens gut vertraut.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur wirtschaftlichen Situation in Indien hat der Beschwerdeführer – wie bereits angeführt – angegeben, dass sein Vater die familieneigene Landwirtschaft bewirtschaftet, in der auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mithalf und so auch seinen Lebensunterhalt vor seiner Ausreise finanzieren konnte. Der Beschwerdeführer ordnete seine im Herkunftsstaat lebende Familie vor dem Bundesamt zudem selbst der Mittelschicht zu (vgl. AS 62). Zudem hat der Beschwerdeführer selbst eine zwölfjährige Schulbildung mit Maturaabschluss absolviert, er hat sowohl in Indien als auch in Kanada als Automotivtechniker gearbeitet und auch eine dahingehende Ausbildung begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. Sein Bildungsgrad spricht in Zusammenschau mit seiner im Herkunftsstaat, Kanada und Österreich erlangten Berufserfahrung für einen erleichterten Wiedereinstieg des Beschwerdeführers am indischen Arbeitsmarkt.</p></div>", "next": 239606}