{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Als ihm die Bilder der Videokamera gezeigt wurden sagte dieser weiters: „Ja, genau, das ist die Kamera, ja genau Nummer 10.“. Auf die Frage, wer entschieden hätte, diese Videokamera zu installieren, sagte der Zeuge: „Mein Auftraggeber, also die BG. Sie wollte das überwachen.“. Auf die Nachfrage der Datenschutzbehörde, was mit \"das\" überwachen gemeint ist, sagte der Zeuge: „Der Gang und die Wohnungstüren Top 12 und Top 14 im zweiten Stock, den Gangbereich auch bis zur Stiege vor.“. Auch wenn der Zeuge einen anderen Grund für die beauftragte Überwachung als die Beschwerdegegnerin nannte, welcher im Übrigen die Datenschutzbehörde nicht überzeugen vermochte, ergibt sich dennoch aus seinen Aussagen, dass es letztendlich darum ging die Mieter:innen, konkret den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, zu überwachen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht zu folgen war dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass Teil des Auftrags war, die Videokamera nur zu installieren (für den Fall), aber (noch) nicht in Betrieb zu setzen bzw. den Aussagen des Zeugen, dass diese für die Inbetriebnahme auf ein OK der Beschwerdegegnerin gewartet hätten und die Videokamera ohne Inbetriebnahme wieder deinstalliert worden sei. Hierzu wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu C.21. und C.22. verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">C.7. Die Installation der Videokamera wurde am 23. März 2023 vor Ort in der T***gasse **5, 11** Wien, von Otto M*** und seinem Kollegen Viktor P***, beide Geschäftsführer des Detektivunternehmen B***Detektei GmbH, im zweiten Stock, über der Wohnung Top 10, vorgenommen. Über die genaue Position/Stelle der Kamera entschieden die beiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung beruht auf den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen und des Rechtsanwalts der Beschwerdegegnerin in ihren jeweiligen Einvernahmen. Zusätzlich bestätigten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin glaubhaft die Anwesenheit von zwei Männern am besagten Tag. Auch findet sich dieses Datum auf der vom Zeugen vorgelegten Rechnung (siehe C.17.) wieder. Die Feststellung betreffend den letzten Satz gründet auf der glaubhaften Zeugenaussage.</p>\n<p class=\"lf-p\">C.8. Die Videokamera wurde wie folgt von Karl M*** und seinem Kollegen Viktor P*** (versteckt) installiert bzw. stellt sich wie folgt dar (Darstellung nicht 1:1 wiedergegeben): [Anmerkung Bearbeiter/in: das an dieser Stelle im Original wiedergegebenen digitalen Lichtbilder in einem grafischen Format wurde aus Pseudonymisierungsgründen entfernt. Sie zeigen das durch ein Loch in Verputz oder Spachtelmasse sichtbare Objektiv einer kleinen Kamera über dem Türrahmen einer mit der Ziffer 10 gekennzeichneten Türe.] Beweiswürdigung: Die Lichtbilder wurden von den beschwerdeführenden Parteien am 19. April 2023 angefertigt und vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer verfahrenseinleitenden Eingabe vom 20. April 2023 in Vorlage gebracht. Die Videokamera sowie die Position der Kamera wurden sowohl von den beschwerdeführenden Parteien in ihren jeweiligen Einvernahmen als auch vom Zeugen in seiner Einvernahme glaubhaft bestätigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">C.9. Das nachfolgende Foto stellt den ungefähren Aufnahmebereich bzw. -winkel der versteckt angebrachten Videokamera dar (Darstellung nicht 1:1 wiedergegeben): [Anmerkung Bearbeiter/in: das an dieser Stelle im Original wiedergegebene digitale Lichtbild in einem grafischen Format wurde aus Pseudonymisierungsgründen entfernt. Es zeigt den Gang-/Stiegenhausbereich eines Wohnhauses.] C.10. Dieses Foto verdeutlicht was sich wo befindet, insbesondere das Gang-WC, da dieses bzw. die Türe nicht ersichtlich ist, aber der Bereich davor im Gangbereich (Darstellung nicht 1:1 wiedergegeben): [Anmerkung Bearbeiter/in: das an dieser Stelle im Original wiedergegebene digitale Lichtbild in einem grafischen Format wurde aus Pseudonymisierungsgründen entfernt. Es zeigt den Gang-/Stiegenhausbereich eines Wohnhauses wie oben und unten beschrieben. Zu sehen sind auch zwei Personen.] Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu C.9. und C.10. beruhen auf den von den beschwerdeführenden Parteien in Vorlage gebrachten Fotos. Die beiden Fotos wurden im Beisein des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vom Drittbeschwerdeführer mit der Handykamera aufgenommen. Dieser stieg für die Aufnahme des ersten Fotos auf eine Leiter (am Bild ersichtlich), die er annähernd dort hinstellte, wo sich die Videokamera befand, um den ungefähren Aufnahmewinkel nachzustellen. Der Aufnahmebereich bzw. -winkel wurde vom Zeugen in seiner Einvernahme bestätigt (das Foto unter C.9. wurde diesem dabei gezeigt). Eine Kopie des Fotos unter C. 10. wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils in ihren Einvernahmen vorgelegt. Die Einzeichnung (mittels Kugelschreiber) am gegenständlichen Foto wurde vom Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">C.11. Das WC am Gang wird von allen beschwerdeführenden Parteien regelmäßig benützt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bewegen sich regelmäßig zwischen den Wohnungen hin und her.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung beruht auf den glaubhaften Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in den jeweiligen Einvernahmen. Auch wenn der Drittbeschwerdeführer die Benützung des WC nicht ausdrücklich erwähnt hat, sondern nur die Benützung im Generellen, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass dieser es bei seinen regelmäßigen Besuchen gelegentlich benützt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">C.12. Die beschwerdeführenden Parteien wurden vor der Installation der Videokamera nicht über die Videokamera informiert. Es gab auch keine entsprechende Beschilderung im Haus. Es lag auch zu keinem Zeitpunkt eine Einwilligung der beschwerdeführenden Parteien in die verfahrensgegenständliche Videoüberwachung vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweiswürdigung: Die Feststellung beruht auf den glaubhaften Aussagen der beschwerdeführenden Parteien in den jeweiligen Einvernahmen. Auch ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung nachvollziehbar, dass über eine versteckt angebrachte Kamera durch eine beauftragte Detektei nicht informiert wird. Eine entsprechende Information im Voraus würde ja dem Zweck widerlaufen Beweise im Rahmen einer Observierung (heimlich) anzufertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">C.13. Die Wohnung Top 10 in der T***gasse **5, 11** Wien, stand im Zeitraum der Installation der Videokamera leer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung beruht auf den glaubhaften Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin und des Zeugen in ihren jeweiligen Einvernahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">C.14. Im Wohnhaus mit der Adresse T***gasse **5, 11** Wien, gab es keine Einbrüche oder derartige Vorfälle vor Installation der Videokamera. Auch hielten sich keine hausfremden Personen regelmäßig im Haus auf. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin setzten auch keine Handlungen vor der Installation (zB Untervermietung, Nichtbenützung der Wohnungen), welche den Verdacht einer Verwirklichung (mietrechtlicher) Kündigungsgründe nahelegten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung beruht auf dem Vorbringen sowie den glaubhaften Aussagen der beschwerdeführenden Parteien in den jeweiligen Einvernahmen. Die Beschwerdegegnerin konnte ihr pauschales Vorbringen trotz Vorhalt seitens der Datenschutzbehörde nicht substantiieren, auch hat diese keine Nachweise erbracht sowie war dem Zeugen nichts dementsprechendes bekannt. Der Zeuge nannte in seiner Einvernahme einen anderen Grund für die Videoüberwachung. Überdies war die Haustür grundsätzlich versperrt (siehe Feststellung unter C.15.).</p>\n<p class=\"lf-p\">C.15. Die Haustür des Wohnhauses in der T***gasse **5, 11** Wien, war grundsätzlich versperrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung beruht auf dem Vorbringen sowie den glaubhaften Aussagen der beschwerdeführenden Parteien in den jeweiligen Einvernahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">C.16. Otto M*** war mindestens zweimal in der Wohnung Top 10 in der in der T***gasse **5, 11** Wien. Einmal nachts am 24. April 2023. Er war für maximal zehn Minuten vor Ort. Als Otto M*** aus der Wohnung herauskam, blickte dieser auf die Videokamera und ging wieder.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung beruht auf den glaubhaften Schilderungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Zeuge bestätigte, dass er zweimal dort war. Insbesondere bestätigte der Zeuge, dass er am 24. April 2023 nachts im Haus war. Gestützt wird dies durch die Rechnung der Detektei (siehe unter C.17.), in welcher dreimal „Observierung“ verrechnet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">C.17. Der Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde von der Detektivunternehmen B***Detektei GmbH in Rechnung gestellt. Die Rechnung stellt sich wie folgt dar (Darstellung nicht 1:1 von Datenschutzbehörde übernommen): [Anmerkung Bearbeiter/in: Die an dieser Stelle im Original als Scan eines Papierdokuments wiedergegebene Rechnung konnte mit zumutbarem Aufwand nicht in ein Textdokument umgewandelt werden und wurde aus Pseudonymisierungsgründen entfernt.] Beweiswürdigung: Die Rechnung wurde vom Zeugen Otto M*** (nach Aufforderung der Datenschutzbehörde in seiner Zeugeneinvernahme) am 4. September 2024 per E-Mail nachgereicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">C.18. Am 4. Mai 2023 wurde auf Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Otto M*** und Viktor P***, die Videokamera unter C.8. deinstalliert. Zu diesem Zeitpunkt war die Öffnung bzw. Kameralinse überklebt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung beruht auf den übereinstimmenden Aussagen des Rechtsanwalts der Beschwerdegegnerin und des Zeugen sowie auf der von ihm in Vorlage gebrachten Rechnung unter C.17.. Letztere Feststellung beruht auf der Aussage des Zeugen sowie auf der bestätigenden Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers (auf ausdrückliche Nachfrage der Datenschutzbehörde) samt Foto vom 10. September 2024.</p>\n<p class=\"lf-p\">C.19. Der Erstbeschwerdeführer hat die Öffnung bzw. Kameralinse der Videokamera unter C.8. mit einem Heftpflaster am 26. April 2023 überklebt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung gründet auf dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin am 10. September 2024.</p>\n<p class=\"lf-p\">C.20. Dies stellte sich wie folgt dar (Darstellung nicht 1:1 wiedergegeben): [Anmerkung Bearbeiter/in: das an dieser Stelle im Original wiedergegebene digitale Lichtbild in einem grafischen Format wurde aus Pseudonymisierungsgründen entfernt. Es zeigt einen Wandbereich wie oben beschrieben.] Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung gründet auf dem in Vorlage gebrachten Lichtbild des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin am 10. September 2024.</p>\n<p class=\"lf-p\">C.21. Die versteckte Videokamera unter C.8. war von 23. März 2023 bis 4. Mai 2023 in Betrieb. Diese erfasste aufgrund der Überklebung der Öffnung bzw. Kameralinse durch den Erstbeschwerdeführer daher nur von 23. März 2023 bis 26. April 2023 regelmäßig Bilddaten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bei der Benützung der unter C.9. und C.10. festgestellten Bereiche (zB beim Betreten und Verlassen der Wohnung, im Gangbereich bzw. beim Hin- und Hergehen zwischen den Wohnungen, Benützung des Gang-WCs) und speicherte diese für eine anschließende Auswertung durch das Detektivunternehmen B***Detektei GmbH.</p>\n<p class=\"lf-p\">C.22. Die versteckte Videokamera unter C.8. war von 23. März 2023 bis 4. Mai 2023 in Betrieb. Diese erfasste aufgrund der Überklebung der Öffnung bzw. Kameralinse durch den Erstbeschwerdeführer daher nur von 23. März 2023 bis 26. April 2023 mindestens dreimal bei seinen Besuchen Bilddaten des Drittbeschwerdeführers bei der Benützung der unter C.9. und C.10. festgestellten Bereiche (zB beim Betreten und Verlassen der Wohnung, im Gangbereich, Benützung des Gang-WCs) und speicherte diese für eine anschließende Auswertung durch das Detektivunternehmen B***Detektei GmbH.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen unter C.21. und C.22. (sowie C.6.) gründen primär auf dem insgesamt glaubhaften Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, insbesondere auf ihren Aussagen in ihren jeweiligen Einvernahmen. Des Weiteren gründen diese auf den nicht glaubhaften und teilweise widersprüchlichen Aussagen des Rechtsanwalts der Beschwerdegegnerin, Mag. Ludwig O***, sowie des Zeugen Otto M*** in ihren jeweiligen Einvernahmen. Vor allem aufgrund der vom Zeugen in Vorlage gebrachten Rechnung (erst nach Aufforderung der Datenschutzbehörde vorgelegt, Existenz in Einvernahme verneint), in welcher die Posten wie „Observierung“ und auch „Datenbankerhebung“, sowie die Miete für die technische Ausrüstung angeben sind, sowie insgesamt 28,5 Stunden und Kosten in der Höhe von 2370 Euro verrechnet wurden, ist es aus Sicht der Datenschutzbehörde unglaubhaft, dass die gegenständliche Videokamera nie entsprechend verwendet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Posten „Datenbankerhebung“ spricht aus Sicht der Datenschutzbehörde jedenfalls auch für eine Speicherung der Aufnahmen. Auch um das Vorliegen eines Kündigungsgrundes vor Gericht zu beweisen, bedarf es erfahrungsgemäß Beweismaterial, konkret entsprechendes Videomaterial. Auch die Vorlage der unvollständigen Rechnung durch die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 6. März 2024 (erst nach Aufforderung der Datenschutzbehörde vorgelegt) ohne plausible Erklärung für die fehlenden Teile, lässt den Schluss zu, dass die Beschwerdegegnerin gezielt eine unvollständige Darstellung gewählt hat, um ihr Vorbringen zu stützen. Dieses Verhalten sowie Widersprüchlichkeiten in den Aussagen zwischen der Einvernahme des Rechtsanwalts der Beschwerdegegnerin sowie des Zeugen begründen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin und des Zeugen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, dass ein Detektivunternehmen beauftragt wird, um verdeckt eine Videokamera zu installieren, um Beweise zu sammeln, und diese dann nicht einschalten soll. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass für die Installation bzw. die Beauftragung des Detektivunternehmens bereits Kosten (sogar iHv 2370 Euro) in Kauf genommen wurden, dieses aber kein Material sammeln sollte. Selbst Otto M*** gab in seiner Zeugeneinvernahme auf die Frage der Datenschutzbehörde, ob es üblich ist, dass er beauftragt wird eine Kamera zu montieren, welche nicht eingeschaltet werden soll, folgendes an: „Sehr ungewöhnlich, wir machen das eigentlich nie.“. Weiters ist nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig Teil des Auftrags einer Detektei, dass diese das gesamte Beweismaterial, im vorliegenden Fall gespeicherte Videomaterial sichtet bzw. auswertet, um ihrem Auftraggeber im Anschluss Ergebnisse bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweise zu präsentieren. Es erscheint daher das Argument der beschwerdeführenden Parteien nachvollziehbar, dass die Detektei im vorliegenden Fall nichts Verdächtiges bzw. keinen möglichen Kündigungsgrund auf dem gespeicherten Videomaterial gefunden hat und dies letztendlich das Ergebnis war. Durch die aufgezeigten Gründe bzw. Widersprüchlichkeiten war im Ergebnis das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass kein Aktiv-Schalten der installierten Videoüberwachung vorgenommen worden sei, daher als unsubstantiierte Schutzbehauptung zu werten und war daher dem konsistenten und glaubhaften Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zu folgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">C.23. Zweck der Beauftragung samt Videoüberwachung in der in der T***gasse **5, 11** Wien, im zweiten Stock, mit dem festgestellten Aufnahmebereich war, dass das beauftragte Detektivunternehmen Beweise für die Beschwerdegegnerin sammeln sollte, damit die Beschwerdegegnerin einen Grund findet, die Mietverhältnisse betreffend die Wohnungen Top 12 und Top 14 mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin, ihren letzten Mieter:innen mit unbefristetem Mietvertrag, zu kündigen, um ihre Umbaupläne verwirklichen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweiswürdigung: Die beschwerdeführenden Parteien konnten schlüssig und glaubhaft in ihrem Vorbringen, insbesondere ihren jeweiligen Aussagen darlegen, weshalb sie davon ausgehen mussten, dass die Videokamera Beweise sammeln sollte, um ihnen einen Kündigungsgrund betreffend Top 12 und Top 14 nachweisen zu können. Auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin betreffend die vorgebrachten Gründe, insbesondere, dass ein Verdacht gegeben war, stellt sich aus Sicht der Datenschutzbehörde auch als Schutzbehauptung dar und war gerade aufgrund der unglaubhaften Einvernahmen des Rechtsanwalts der Beschwerdegegnerin und des Zeugen nicht schlüssig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen zur vorgelegten Rechnung und zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin sowie des Zeugen verwiesen, die entsprechend gelten.</p>\n<p class=\"lf-p\">C.24. Die Mietverhältnisse mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurden nicht von der Beschwerdegegnerin gekündigt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wohnen nach wie vor in der T***gasse **5, 11** Wien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung ergibt sich aus den übereinstimmenden Einvernahmen der Verfahrensparteien sowie einem aktuellen ZMR-Auszug.</p>\n<p class=\"lf-p\">D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:</p>\n<p class=\"lf-p\">D.1. Zur Qualifikation der Videoaufzeichnung als personenbezogene Daten Das Betreiben einer Videoüberwachung fällt, soweit Personen erfasst werden, unter den Begriff der Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVODas Betreiben einer Videoüberwachung fällt, soweit Personen erfasst werden, unter den Begriff der Verarbeitung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO Wie bereits festgestellt, wurde im Zeitraum von 23. März 2023 bis 4. Mai 2023 der Gangbereich samt Eingangstüren der Wohnungen Top 12 und 14 im zweiten Stock mittels versteckter Kamera überwacht bzw. regelmäßig Bilddaten angefertigt, gespeichert und anschließend ausgewertet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall handelt es sich um personenbezogene Daten der beschwerdeführenden Parteien, da die Videoüberwachung den Bereich aufzeichnet, den die beschwerdeführenden Parteien regelmäßig benutzen. Sie konnten auch bei der Auswertung des Bildmaterials durch das Detektivunternehmen identifiziert werden (bis einschließlich 26. April 2023, da die Kameralinse - wie festgestellt - an diesem Tag überklebt wurde).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen stellt neben der Anfertigung auch die anschließende Speicherung und Auswertung zweifelsfrei eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO dar.Im Übrigen stellt neben der Anfertigung auch die anschließende Speicherung und Auswertung zweifelsfrei eine Verarbeitung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist somit eröffnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">D.2. Zur datenschutzrechtlichen Rollenverteilung Die Festlegung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung ist für das Beschwerdeverfahren nach § 24 DSG bzw. Art. 77 Abs. 1 DSGVO von entscheidender Bedeutung, da sie bestimmt, wer für die Einhaltung der jeweiligen Datenschutzbestimmungen verantwortlich ist, wie die betroffene Person ihre Rechte wahrnehmen kann und letztlich auch, gegen wen (also welchen Verantwortlichen) die Datenschutzbeschwerde zu richten ist.Die Festlegung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung ist für das Beschwerdeverfahren nach Paragraph 24, DSG bzw. Artikel 77, Absatz eins, DSGVO von entscheidender Bedeutung, da sie bestimmt, wer für die Einhaltung der jeweiligen Datenschutzbestimmungen verantwortlich ist, wie die betroffene Person ihre Rechte wahrnehmen kann und letztlich auch, gegen wen (also welchen Verantwortlichen) die Datenschutzbeschwerde zu richten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verantwortlich für die Verarbeitung ist gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Wesentliches Kriterium ist dabei die Entscheidungskomponente. Die Rolle des Verantwortlichen ergibt sich also in erster Linie daraus, dass eine bestimmte Stelle entschieden hat, personenbezogene Daten für eigene Zwecke zu verarbeiten. Der „Zweck“ beschreibt dabei ein erwartetes Ergebnis, während die „Mittel“ die Art und Weise festlegen, wie das erwartete Ergebnis erreicht werden soll, bspw. wie welche Daten verarbeitet werden, an wen sie übermittelt werden oder wann sie gelöscht werden (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Europäischer Datenschutzausschuss, Guidelines 07/2020 on the concepts of controller and processor in the GDPR, Version 2.0., S. 14 ff).Verantwortlich für die Verarbeitung ist gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Wesentliches Kriterium ist dabei die Entscheidungskomponente. Die Rolle des Verantwortlichen ergibt sich also in erster Linie daraus, dass eine bestimmte Stelle entschieden hat, personenbezogene Daten für eigene Zwecke zu verarbeiten. Der „Zweck“ beschreibt dabei ein erwartetes Ergebnis, während die „Mittel“ die Art und Weise festlegen, wie das erwartete Ergebnis erreicht werden soll, bspw. wie welche Daten verarbeitet werden, an wen sie übermittelt werden oder wann sie gelöscht werden vergleiche Europäischer Datenschutzausschuss, Guidelines 07 aus 2020, on the concepts of controller and processor in the GDPR, Version 2.0., S. 14 ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Legen mehrere Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche (Art. 26 Abs. 1 DSGVO).Legen mehrere Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche (Artikel 26, Absatz eins, DSGVO).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hingegen handelt es sich beim Auftragsverarbeiter nach Art. 4 Z 8 DSGVO um eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten lediglich im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.Hingegen handelt es sich beim Auftragsverarbeiter nach Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO um eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten lediglich im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Verantwortlichkeit von Detektiven hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen, dass ein Auftragsverarbeiterverhältnis grundsätzlich nur dann vorliegen kann, wenn der jeweilige Auftrag zur Observation über einen solchen Detaillierungsgrad verfügt, dass die Letztentscheidung insbesondere über den Zeitpunkt der Datenerhebung und die Mittel weiterhin von der Auftraggeberin getroffen wird. Überwiegen bei dem jeweiligen Detektiv beratende und ausführende Elemente, so ist von keiner (eigenständigen) Verantwortlichkeit desselben auszugehen (Erkenntnis des BVwG vom 25. Juni 2019, GZ W258 218**566-1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beurteilung, wer für eine bestimmte Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher gem. Art. 4 Z 7 DSGVO ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die von der Datenschutzbehörde zu klären ist.Die Beurteilung, wer für eine bestimmte Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher gem. Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die von der Datenschutzbehörde zu klären ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgehend von diesen Überlegungen ist für den gegenständlichen Fall Folgendes festzuhalten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat die Beschwerdegegnerin die Detektei, konkret Detektivunternehmen B***Detektei GmbH, beauftragt, eine zeitlich befristete Videokamera über der Wohnungstüre der Wohnung Top 10, im zweiten Stock versteckt zu installieren, um den Gangbereich und die Wohnungstüren Top 12 und Top 14 zu überwachen und durch die Erhebungen festzustellen, ob der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einen Kündigungsgrund im Sinne des MRG verwirklichen. Ziel der beauftragten Videoüberwachung war es, dass das Detektivunternehmen gerichtstaugliche Beweise sammelt, damit die Beschwerdegegnerin die Mietverhältnisse betreffend die Wohnungen Top 12 und Top 14 mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin, ihren letzten Mieter:innen mit unbefristetem Mietvertrag, kündigen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn dem Detektivunternehmen in Bezug auf die Ausrichtung der Videokamera ein gewisser Entscheidungsspielraum zur Verfügung gestanden haben mag (genaue Positionierung), so ist im gegenständlichen Fall zu beachten, dass derart genaue und detaillierte Vorgaben durch die Beschwerdegegnerin getroffen worden sind, sodass die ausführende Komponente iSd zitierten Judikatur überwogen hat. Insbesondere gab es spezifische Zielvorgaben hinsichtlich des Ortes (T***gasse **5, 11** Wien, beschränkt auf den zweiten Stock, Gangbereich vor den Wohnungen Top 12 und Top 14), des Zeitraums der Observation (Beginn und Ende wurden von der Beschwerdegegnerin vorgegeben) sowie hinsichtlich der einzusetzenden Mittel (Anfertigen von Videoaufzeichnungen des Gangbereichs und die Wohnungstüren von Top 12 und Top 14 bzw. des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidungskompetenz über Zweck und Mittel oblag somit im Ergebnis der Beschwerdegegnerin und ist diese daher datenschutzrechtlich verantwortlich iSd Art. 4 Z 7 DSGVO. Die Entscheidungskompetenz über Zweck und Mittel oblag somit im Ergebnis der Beschwerdegegnerin und ist diese daher datenschutzrechtlich verantwortlich iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.</p>\n<p class=\"lf-p\">D.3. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung Gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO bzw. gegen § 1 oder Artikel 2 des ersten Hauptstücks des DSG verstößt.Gemäß Artikel 77, Absatz eins, DSGVO bzw. Paragraph 24, Absatz eins, DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO bzw. gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 des ersten Hauptstücks des DSG verstößt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies dürfen personenbezogene Daten gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b und c DSGVO nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden („Zweckbindung“). Die Datenverarbeitung muss dabei stets auf das notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“).Überdies dürfen personenbezogene Daten gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b, und c DSGVO nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden („Zweckbindung“). Die Datenverarbeitung muss dabei stets auf das notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da gegenständlich eine geheime Überwachung bzw. Observierung der beschwerdeführenden Parteien vorgelegen ist, konnte naturgemäß keine Zustimmung (in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) vorliegen und liegt die Datenverarbeitung auch nicht in deren lebenswichtigen Interesse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Denkmöglich kommt allerdings der Erlaubnistatbestand „berechtigte Interessen“ iSd § 1 Abs. 2 DSG bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht:Denkmöglich kommt allerdings der Erlaubnistatbestand „berechtigte Interessen“ iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG bzw. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Betracht:</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 6 Abs. 1 lit. f ermöglicht die Verarbeitung personenbezogener Daten in „Gleichordnungsverhältnissen“ unter Privaten, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten (vgl. Art 4 Z 10) erforderlich ist. Diese berechtigten Interessen stellen jedoch dann keine ausreichende Begründung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dar, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der EuGH hat zur inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Vorgängerbestimmung (Art. 7 lit. f DS-RL) ein „Prüfschema“ vorgegeben, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist, das auch von der Datenschutzbehörde und dem Obersten Gerichtshof in deren Entscheidungspraxis herangezogen wird (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Urteile vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C‑252/21, EU:C:2023:537, Rn. 106, und vom 4. Oktober 2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, C‑621/22, EU:C:2024:857, Rn. 37 bzw. zuletzt in Rechtssache C-394/23 vom 9. Jänner 2025 Rn.45): i) Vorliegen eines berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, ii) Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und iii) kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person.Artikel 6, Absatz eins, Litera f, ermöglicht die Verarbeitung personenbezogener Daten in „Gleichordnungsverhältnissen“ unter Privaten, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten vergleiche Artikel 4, Ziffer 10,) erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese berechtigten Interessen stellen jedoch dann keine ausreichende Begründung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dar, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der EuGH hat zur inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Vorgängerbestimmung (Artikel 7, Litera f, DS-RL) ein „Prüfschema“ vorgegeben, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist, das auch von der Datenschutzbehörde und dem Obersten Gerichtshof in deren Entscheidungspraxis herangezogen wird vergleiche Urteile vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C‑252/21, EU:C:2023:537, Rn. 106, und vom 4. Oktober 2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, C‑621/22, EU:C:2024:857, Rn. 37 bzw. zuletzt in Rechtssache C-394/23 vom 9. Jänner 2025 Rn.45): i) Vorliegen eines berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, ii) Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und iii) kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen (Interessenabwägung) im Einzelfall vorzunehmen, „wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird“ (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 Rz. 49, 51 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)).Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen (Interessenabwägung) im Einzelfall vorzunehmen, „wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird“ vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, Rz. 49, 51 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ansicht der Artikel 29-Datenschutzgruppe hat eine hinreichende Prüfung zu erfolgen, ob ein solches berechtigtes Interesse vorliegt bzw. ob in weiterer Folge der Rechtmäßigkeitsgrund des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Anwendung gelangen kann. Demnach ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ein Interesse als „berechtigt“ oder „nicht berechtigt“ gilt. Damit ein Interesse als berechtigt angesehen werden kann, müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt werden: es muss rechtmäßig sein und dem anwendbaren EU-Recht und einzelstaatlichen Recht entsprechen, hinreichend spezifisch sein sowie ein tatsächliches und gegenwärtig vorliegendes Interesse darstellen. Weiterführend muss die Verarbeitung zum Erreichen des verfolgten Interesses erforderlich sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auch mit einem gelinderen Mittel erreicht werden kann.Nach Ansicht der Artikel 29-Datenschutzgruppe hat eine hinreichende Prüfung zu erfolgen, ob ein solches berechtigtes Interesse vorliegt bzw. ob in weiterer Folge der Rechtmäßigkeitsgrund des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zur Anwendung gelangen kann. Demnach ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ein Interesse als „berechtigt“ oder „nicht berechtigt“ gilt. Damit ein Interesse als berechtigt angesehen werden kann, müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt werden: es muss rechtmäßig sein und dem anwendbaren EU-Recht und einzelstaatlichen Recht entsprechen, hinreichend spezifisch sein sowie ein tatsächliches und gegenwärtig vorliegendes Interesse darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiterführend muss die Verarbeitung zum Erreichen des verfolgten Interesses erforderlich sein. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auch mit einem gelinderen Mittel erreicht werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits festgehalten, erfolgte die Datenerhebung in Form der Erhebung und anschließender Auswertung von Videomaterial zwar durch das Detektivunternehmen, dessen Verhalten jedoch aufgrund seiner Eigenschaft als Auftragsverarbeiter der Beschwerdegegnerin als gegenständlich Verantwortliche iSv Art. 4 Z 7 DSGVO zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang ist (im gegenständlichen Fall sinngemäß) auch § 129 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 zu beachten, wonach Berufsdetektive grundsätzlich zur Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens befugt sind. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verankerung ist daher anzunehmen, dass der Gesetzgeber in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse dieser Gewerbetreibenden (bzw. gegenständlich der Auftraggeberin) an einer Verwendung von Daten als gegeben erachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch bedarf es hierfür freilich einer Überprüfung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles.Wie bereits festgehalten, erfolgte die Datenerhebung in Form der Erhebung und anschließender Auswertung von Videomaterial zwar durch das Detektivunternehmen, dessen Verhalten jedoch aufgrund seiner Eigenschaft als Auftragsverarbeiter der Beschwerdegegnerin als gegenständlich Verantwortliche iSv Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang ist (im gegenständlichen Fall sinngemäß) auch Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zu beachten, wonach Berufsdetektive grundsätzlich zur Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens befugt sind. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verankerung ist daher anzunehmen, dass der Gesetzgeber in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse dieser Gewerbetreibenden (bzw. gegenständlich der Auftraggeberin) an einer Verwendung von Daten als gegeben erachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch bedarf es hierfür freilich einer Überprüfung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der EuGH hat (in seinem Urteil vom 17.06.2021, C-597/19 [M.I.C.M.]) bereits erkannt, dass die ordnungsgemäße Betreibung von Forderungen ein berechtigtes Interesse, das die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtfertigt, darstellen kann. Vor diesem Hintergrund und im Sinne einer systematischen Betrachtung der DSGVO ergibt sich, dass eine Datenverarbeitung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO darstellen kann (vgl. etwa Art. 9 Abs. 2 lit. f, Art. 17 Abs. 3. lit. e, Art. 18 Abs. 2 oder Art. 21 Abs. 1 der Verordnung) (vgl. Erkenntnis vom BVwG vom 11. Juli 2023, W108 2250460-1/11E).Der EuGH hat (in seinem Urteil vom 17.06.2021, C-597/19 [M.I.C.M.]) bereits erkannt, dass die ordnungsgemäße Betreibung von Forderungen ein berechtigtes Interesse, das die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO rechtfertigt, darstellen kann. Vor diesem Hintergrund und im Sinne einer systematischen Betrachtung der DSGVO ergibt sich, dass eine Datenverarbeitung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO darstellen kann vergleiche etwa Artikel 9, Absatz 2, Litera f,, Artikel 17, Absatz 3, Litera e,, Artikel 18, Absatz 2, oder Artikel 21, Absatz eins, der Verordnung) vergleiche Erkenntnis vom BVwG vom 11. Juli 2023, W108 2250460-1/11E).</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundsätzlich besteht ein Interesse einer Vermieterin (als Auftraggeberin) an der vertragsgemäßen Verwendung ihrer Wohnung bzw. der Dokumentation allfälliger (mietrechtlicher) Kündigungsgründe zulasten der Bestandnehmer:innen (bspw. allfällige Nichtbenützung, Untervermietung einer Wohnung). Dies gilt ebenso für die Durchsetzung einer Kündigung iSd des MRG vor Gericht. Dies stellt daher grundsätzlich ein berechtigtes Interesse dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der vorliegende Fall ist jedoch insofern differenziert zu sehen, als dass das Interesse der Beschwerdegegnerin nicht primär darin lag, die vertragswidrige Verwendung der Wohnungen Top 12 und Top 14 durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund objektiver Anhaltspunkte nachzuweisen, sondern anlasslos einen Grund zu finden, die Mietverhältnisse mit beiden kündigen zu können, um ihre Umbaupläne zu verwirklichen. Dies wird auch unterstrichen, da zuvor und danach Ablösen für die unbefristet vermieteten Wohnungen angeboten wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits festgestellt, setzten die Mieter:innen bzw. der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine derartige Handlungen, welche den Verdacht einer Verwirklichung (mietrechtlicher) Kündigungsgründe nahelegten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher festzuhalten, dass das Interesse der Beschwerdegegnerin als nicht berechtigt angesehen werden kann und diese die versteckte Videoüberwachung anlasslos, d.h. ohne ein etwaiges berechtigtes Interesse induzierende objektive Anhaltspunkte installiert und betrieben hat. Selbst bei der Annahme, dass ein berechtigtes Interesse auf Seiten der Beschwerdegegnerin vorgelegen hätte, handelte es sich bei der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung jedenfalls nicht um das gelindeste Mittel. Dabei handelte es sich nach ständiger Rechtsprechung nämlich um den sog. höchstpersönlichen Lebensbereich, der besonders schutzwürdig ist (vgl. Erkenntnis des BvwG vom 21. April 2023, W 2246467-1 [Anmerkung Bearbeiter/in: gemeint ist wohl das Erkenntnis Zl. W245 2246467-1] Erkenntnis vom 8. Jänner 2024, W221 2280453-1 und Erkenntnis vom 13. Jänner 2024, W298 2277035-1) und stellt eine versteckte Videoüberwachung einen besonders gravierenden Eingriff in die Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten bzw. die Privatsphäre einer betroffenen Person dar (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">OGH 8 Ob 108/05y vom 20. Mai 2006, RIS-Justiz RS0120422).Es ist daher festzuhalten, dass das Interesse der Beschwerdegegnerin als nicht berechtigt angesehen werden kann und diese die versteckte Videoüberwachung anlasslos, d.h. ohne ein etwaiges berechtigtes Interesse induzierende objektive Anhaltspunkte installiert und betrieben hat. Selbst bei der Annahme, dass ein berechtigtes Interesse auf Seiten der Beschwerdegegnerin vorgelegen hätte, handelte es sich bei der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung jedenfalls nicht um das gelindeste Mittel. Dabei handelte es sich nach ständiger Rechtsprechung nämlich um den sog. höchstpersönlichen Lebensbereich, der besonders schutzwürdig ist vergleiche Erkenntnis des BvwG vom 21. April 2023, W 2246467-1 [Anmerkung Bearbeiter/in: gemeint ist wohl das Erkenntnis Zl. W245 2246467-1] Erkenntnis vom 8. Jänner 2024, W221 2280453-1 und Erkenntnis vom 13. Jänner 2024, W298 2277035-1) und stellt eine versteckte Videoüberwachung einen besonders gravierenden Eingriff in die Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten bzw. die Privatsphäre einer betroffenen Person dar vergleiche OGH 8 Ob 108/05y vom 20. Mai 2006, RIS-Justiz RS0120422).</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher ist die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung auch als unverhältnismäßig und überschießend iSd § 1 Abs. 2 DSG bzw. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zu qualifizieren, ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin an der gegenständlichen Datenverarbeitung ist jedenfalls nicht gegeben.Daher ist die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung auch als unverhältnismäßig und überschießend iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG bzw. Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO zu qualifizieren, ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin an der gegenständlichen Datenverarbeitung ist jedenfalls nicht gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdegegnerin hat die beschwerdeführenden Parteien daher in ihren schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen gemäß § 1 Abs. 1 DSG verletzt. Es war den Beschwerden im Ergebnis stattzugeben und jeweils eine Rechtsverletzung festzustellen.Die Beschwerdegegnerin hat die beschwerdeführenden Parteien daher in ihren schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt. Es war den Beschwerden im Ergebnis stattzugeben und jeweils eine Rechtsverletzung festzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.934.677</p></div>", "next": 0}