{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Für die Beschwerdeführer bestand und besteht kein ernstlicher Zweifel daran, welche Objekte auf dem Grundstück XXX gemeint sind. Auch eine Verwechslungsgefahr kommt nicht in Betracht, nach den Umständen des Falles ist der Spruch des angefochtenen Bescheides somit hinreichend bestimmt.Für die Beschwerdeführer bestand und besteht kein ernstlicher Zweifel daran, welche Objekte auf dem Grundstück römisch 30 gemeint sind. Auch eine Verwechslungsgefahr kommt nicht in Betracht, nach den Umständen des Falles ist der Spruch des angefochtenen Bescheides somit hinreichend bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">V.10. Zur bisherigen Nichterfüllung des baupolizeilichen Auftrages:römisch fünf.10. Zur bisherigen Nichterfüllung des baupolizeilichen Auftrages:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass sie die verfahrensgegenständlichen Objekte auf dem Grundstück versetzt hätten und damit dem baupolizeilichen Auftrag nachgekommen seien, so ist auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie im Erkenntnis des VwGH vom 11.01.2012, 2010/06/0272, wurden auch im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführer durch den Beseitigungsauftrag zur Herstellung der gesetzmäßigen Situation, im vorliegenden Fall zur Entfernung der baulichen Anlagen und Versetzen des Grundstückes in seinen ursprünglichen Zustand, verpflichtet. Ein teilweises Erfüllen des Auftrages ist nicht ausreichend. Das - behauptete – kurzfristige Entfernen und spätere neuerliche Aufstellen oder das Verschieben der baulichen Anlagen stellen keine wesentliche Sachverhaltsänderung dar. Im vorliegenden Fall wurde die gesetzmäßige Situation durch Entfernung der baulichen Anlage und Versetzen in den ursprünglichen Zustand nicht hergestellt. Im Hinblick darauf geht auch ein geltend gemachter Verfahrensmangel hinsichtlich der fehlenden Konkretisierung und zweifelsfreien Identifizierung der zu entfernenden baulichen Anlage ins Leere.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Entscheidung des VwGH vom 12.11.2002, 2001/05/0199, ist mit dem Wort „Beseitigen“ nicht bloß die Schaffung einer geänderten örtlichen Lage der baulichen Anlage gemeint. Es muss vielmehr eine Veränderung herbeigeführt werden, die zur Herstellung der gesetzmäßigen Situation, im vorliegenden Fall zur Entfernung von einem Grundstück im Grünland, führt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verschiebung einer Anlage im Nahebereich des ursprünglichen Aufstellungsortes, noch dazu auf derselben Liegenschaft, stellt keine Beseitigung im Sinne des Bauauftrages dar. Eine bloße Versetzung bzw. Verschiebung einer baulichen Anlage in den Nahebereich des ursprünglichen Standortes bewirkt keine andere baurechtliche Qualifikation der Anlage (vgl. VwGH 15.06.2011, 2010/05/0011).Die Verschiebung einer Anlage im Nahebereich des ursprünglichen Aufstellungsortes, noch dazu auf derselben Liegenschaft, stellt keine Beseitigung im Sinne des Bauauftrages dar. Eine bloße Versetzung bzw. Verschiebung einer baulichen Anlage in den Nahebereich des ursprünglichen Standortes bewirkt keine andere baurechtliche Qualifikation der Anlage vergleiche VwGH 15.06.2011, 2010/05/0011).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Anwendung dieser VwGH-Judikatur sind die vom Beschwerdeführer vorgenommenen (geringfügigen) Lageverschiebungen der gegenständlichen Bauten nicht ausreichend. Damit wurde dem erteilten Beseitigungsauftrag nicht nachgekommen und bewirkt dies auch keine andere rechtliche Qualifikation der Anlage. Dass das Grundstück in den ursprünglichen Zustand versetzt worden wäre, wird von den Beschwerdeführern nicht einmal behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">V.11. Zur Fristsetzung – Spruchpunkt II.:römisch fünf.11. Zur Fristsetzung – Spruchpunkt römisch zwei.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde verfügte im angefochtenen Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 26 Abs. 2 Bgld. BauG binnen acht Wochen ab Zustellung des Bescheides. Weil diese Frist bereits abgelaufen ist, war mit der vorliegenden Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG festzusetzen.Die Behörde verfügte im angefochtenen Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Bgld. BauG binnen acht Wochen ab Zustellung des Bescheides. Weil diese Frist bereits abgelaufen ist, war mit der vorliegenden Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG festzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bescheidmäßig zwingend festzusetzende Leistungsfrist muss objektiv geeignet sein, dem Verpflichteten unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. VwGH 17.10.2002, 99/07/0036, mwN).Die bescheidmäßig zwingend festzusetzende Leistungsfrist muss objektiv geeignet sein, dem Verpflichteten unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen vergleiche VwGH 17.10.2002, 99/07/0036, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführer haben die von der Behörde festgelegte Frist von acht Wochen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht bekämpft. Es wird angegeben, dass die Objekte jederzeit leicht versetzt werden können. Demnach ist die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes somit ohne übermäßigen technischen Aufwand möglich. Die von der Behörde vorgenommene Fristsetzung für die Beseitigung war daher jedenfalls ausreichend und angemessen. Auch für die vom Verwaltungsgericht beigezogene bautechnische Amtssachverständige ist die von der Behörde eingeräumte Frist von acht Wochen für die Entfernung der Objekte aus technischer Sicht ausreichend bemessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird daher auch vom Verwaltungsgericht eine derartige, sogar etwas längere, Frist für die Entfernung eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision – Spruchpunkt III.:römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision – Spruchpunkt römisch drei.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses ausdrücklich auf die Revision bzw. die Beschwerde verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Revision ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Beschwerde ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses dem Verwaltungsgericht, nach deren Zustellung dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet, ist eine Revision oder eine Beschwerde nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergeht an:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>XXXrömisch 30</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>XXXrömisch 30</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des BezugsaktesBezirkshauptmannschaft römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. XXXMag. römisch 30 European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2019:E.B05.10.2019.001.008</div></div>", "next": 0}