{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Was die Rechnungslegung (vgl. § 29 leg.cit.) und die damit verbundene Verantwortung des BF als Kommandant für die widmungsgemäße Verwendung der der Stadtfeuerwehr AA zukommenden Geldmittel anbelangt, sind die in den Jahresberichten 2017, 2018 und 2019 in Kassa-Berichten aufgelisteten Einnahmen und Ausgaben, darunter auch die Einnahmen aus Einsätzen und Spenden, jeweils von der Stadtgemeinde EE geprüft und für in Ordnung befunden worden, was auch entsprechend mit dem Siegel der Stadtgemeinde und den Unterschriften der Prüforgane beurkundet worden ist. Was die Rechnungslegung vergleiche Paragraph 29, leg.cit.) und die damit verbundene Verantwortung des BF als Kommandant für die widmungsgemäße Verwendung der der Stadtfeuerwehr AA zukommenden Geldmittel anbelangt, sind die in den Jahresberichten 2017, 2018 und 2019 in Kassa-Berichten aufgelisteten Einnahmen und Ausgaben, darunter auch die Einnahmen aus Einsätzen und Spenden, jeweils von der Stadtgemeinde EE geprüft und für in Ordnung befunden worden, was auch entsprechend mit dem Siegel der Stadtgemeinde und den Unterschriften der Prüforgane beurkundet worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Tarifvorschreibung bei Brandsicherheitswachen (sowie bei Feuerwehrbereitschafts- und Präsenzdiensten) der Feuerwehren liegt eine klare Rechtsmeinung des Bgld. Landesfeuerwehrverbandes vor und hat Landesfeuerwehrkommandant DD dem nunmehrigen Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr AA bereits mit Schreiben vom 25.08.2021 mitgeteilt, dass es keine zwingende Rechtspflicht zur Vorschreibung der Kosten in der vollen von der Feuerwehr-Tarifverordnung 2018 - FTVO vorgesehenen Höhe gibt. Dieser Rechtsmeinung kommt im Hinblick darauf, dass die innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr AA verbreiteten Gerüchte und Vorwürfe gegen den BF im Zusammenhang mit der Verrechnung der Einsatztarife für die Vornahme von Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB der Stadtgemeinde EE bereits seit zumindest April 2016 bekannt gewesen und schon damals im Rathaus sowie am 27.05.2020 im *** Gegenstand von Besprechungen gewesen sind, insofern eine grundlegende Bedeutung zu, als damit dem BF die Gesetzmäßigkeit seiner Aufgabenwahrnehmung als Kommandant sowie die damit in Zusammenhang stehende Finanz- und Vermögensgebarung im Sinne des dem Landesfeuerwehrdirektor zustehenden Aufsichtsrechts über die Feuerwehren nach § 74 Bgld.</p>\n<p class=\"lf-p\">FwG 2019 attestiert worden ist. Das Stadtfeuerwehrkommando hat diese Rechtsmeinung zwar zur Kenntnis genommen, dessen ungeachtet den BF aber mit Bescheid vom 10.01.2023 wegen der nicht in voller Höhe erfolgten Kostenvorschreibung an den SV BB für die Durchführung von Brandsicherheitswachen und ihrer Ansicht nach dadurch entgangenen Mehreinnahmen dennoch aus der Feuerwehr ausgeschlossen. Das bedeutet, dass die Rechtsmeinung des Landesfeuerwehrverbandes für das Stadtfeuerwehrkommando im vorliegenden Beschwerdeverfahren ganz offensichtlich irrelevant ist.Hinsichtlich der Tarifvorschreibung bei Brandsicherheitswachen (sowie bei Feuerwehrbereitschafts- und Präsenzdiensten) der Feuerwehren liegt eine klare Rechtsmeinung des Bgld.</p>\n<p class=\"lf-p\">Landesfeuerwehrverbandes vor und hat Landesfeuerwehrkommandant DD dem nunmehrigen Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr AA bereits mit Schreiben vom 25.08.2021 mitgeteilt, dass es keine zwingende Rechtspflicht zur Vorschreibung der Kosten in der vollen von der Feuerwehr-Tarifverordnung 2018 - FTVO vorgesehenen Höhe gibt. Dieser Rechtsmeinung kommt im Hinblick darauf, dass die innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr AA verbreiteten Gerüchte und Vorwürfe gegen den BF im Zusammenhang mit der Verrechnung der Einsatztarife für die Vornahme von Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB der Stadtgemeinde EE bereits seit zumindest April 2016 bekannt gewesen und schon damals im Rathaus sowie am 27.05.2020 im *** Gegenstand von Besprechungen gewesen sind, insofern eine grundlegende Bedeutung zu, als damit dem BF die Gesetzmäßigkeit seiner Aufgabenwahrnehmung als Kommandant sowie die damit in Zusammenhang stehende Finanz- und Vermögensgebarung im Sinne des dem Landesfeuerwehrdirektor zustehenden Aufsichtsrechts über die Feuerwehren nach Paragraph 74, Bgld.</p>\n<p class=\"lf-p\">FwG 2019 attestiert worden ist. Das Stadtfeuerwehrkommando hat diese Rechtsmeinung zwar zur Kenntnis genommen, dessen ungeachtet den BF aber mit Bescheid vom 10.01.2023 wegen der nicht in voller Höhe erfolgten Kostenvorschreibung an den SV BB für die Durchführung von Brandsicherheitswachen und ihrer Ansicht nach dadurch entgangenen Mehreinnahmen dennoch aus der Feuerwehr ausgeschlossen. Das bedeutet, dass die Rechtsmeinung des Landesfeuerwehrverbandes für das Stadtfeuerwehrkommando im vorliegenden Beschwerdeverfahren ganz offensichtlich irrelevant ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was den Verweis des Stadtfeuerwehrkommandos auf Ermittlungen der WKStA gegen den BF anbelangt, bei denen dieser - neben anderen Personen - als Beschuldigter geführt wird und der Freiwilligen Feuerwehr AA eine Opferstellung zukommt, wird im Zusammenhang mit der Verrechnung der vorgeschriebenen Tarife für Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB und dessen Spendenflüsse bzw. der [Bank] an die Feuerwehr festgestellt, dass diese Ermittlungen gegen den BF im Herbst 2023 eingestellt worden sind.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Zu f) Entlassung (Auschluss) des BF am 19.12.2019 und dessen Abmeldung von der FF AA:</div>\n<p class=\"lf-p\">Unmittelbar nach der Entlassung des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr AA am 19.12.2019 ist dieser über betreiben des neuen Kommandanten als Mitglied von der Feuerwehr abgemeldet worden. Seine Aktivstellung bzw. Anmeldung im Mitgliedersystem syBOS ist letztlich nur nach mehrmaliger Urgenz seines Rechtsvertreters und nach Befassung des Landesfeuerwehrverbandes rückwirkend erst am 21.07.2022 erfolgt. Ungeachtet dessen hat sich der Stadtfeuerwehrkommandant nach dem mit Bescheid vom 10.01.2023 erfolgten neuerlichen Ausschluss des BF von der Freiwilligen Feuerwehr einen Tag später sogleich wieder an den Landesfeuerwehrverband Burgenland gewandt und dort um die rückwirkende Abmeldung des BF als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr AA per 19.12.2019 ersucht, obwohl diesem der angefochtene Bescheid noch gar nicht zugestellt und auch nie in Rechtskraft erwachsen ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Zu h) Verhalten bei Einsätzen:</div>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich des Verhaltens des BF bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr AA wird vom Stadtfeuerwehrkommando auf einen von GG bei seiner Einvernahme am 03.05.2022 im Feuerwehrhaus erwähnten einmaligen Vorfall vom 18.08.2019 bei einem Einsatz auf der S *** Bezug genommen, zu dessen Zeitpunkt der BF nicht mehr Kommandant dieser Wehr gewesen ist und der geschilderte Vorfall bzw. die darin enthaltenen Vorwürfe in dieser Form vom BF bestritten werden. Der diesbezügliche Sachverhalt ist daher strittig und sind von der belangten Behörde auch keine näheren Umstände dazu erhoben worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit den erstmals im angefochtenen Bescheid erhobenen Vorwürfen, wonach sich der BF laut einigen Kommandomitgliedern nach der Kommandoübergabe bei seiner Teilnahme an Einsätzen, vor allem bei Brandsicherheitswachen, nicht besonders um die Zusammenarbeit mit den weiteren anwesenden Einsatzkräften bemüht, sondern - im Gegenteil - eher als unbeteiligter Zuseher an solchen Wachen teilgenommen und dabei Anordnungen von Vorgesetzten in diesem Zusammenhang meistens ignoriert habe, ist der BF zuvor nie konfrontiert worden und handelt es sich dabei um ein floskelhaftes Substrat von allgemein in den Raum gestellten Behauptungen, ohne konkrete und nachvollzieh- bzw. überprüfbare Angaben. Zudem wird nicht dargelegt, warum der BF nach Erreichen des „Feuerwehrpensionsalters“ von 65 Jahren im April 2019 noch danach für Feuerwehreinsätze herangezogen wurde, obwohl § 15 Abs. 2 Bgld.</p>\n<p class=\"lf-p\">FWG 1994 dem eindeutig entgegensteht.Mit den erstmals im angefochtenen Bescheid erhobenen Vorwürfen, wonach sich der BF laut einigen Kommandomitgliedern nach der Kommandoübergabe bei seiner Teilnahme an Einsätzen, vor allem bei Brandsicherheitswachen, nicht besonders um die Zusammenarbeit mit den weiteren anwesenden Einsatzkräften bemüht, sondern - im Gegenteil - eher als unbeteiligter Zuseher an solchen Wachen teilgenommen und dabei Anordnungen von Vorgesetzten in diesem Zusammenhang meistens ignoriert habe, ist der BF zuvor nie konfrontiert worden und handelt es sich dabei um ein floskelhaftes Substrat von allgemein in den Raum gestellten Behauptungen, ohne konkrete und nachvollzieh- bzw. überprüfbare Angaben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem wird nicht dargelegt, warum der BF nach Erreichen des „Feuerwehrpensionsalters“ von 65 Jahren im April 2019 noch danach für Feuerwehreinsätze herangezogen wurde, obwohl Paragraph 15, Absatz 2, Bgld. FWG 1994 dem eindeutig entgegensteht.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Zum Vorwurf unkameradschaftlichen Verhaltens wegen teilweiser Mitfinanzierung von Ausrüstungsgegenständen:</div>\n<p class=\"lf-p\">Auch dieser Vorwurf ist dem BF von zwei Kommandomitgliedern erstmals in der mündlichen Verhandlung beim LVwG am 15.04.2024 gemacht worden. Der BF hat dazu erklärend angegeben, dass Feuerwehrmitglieder tatsächlich die Hose der A-Uniform selber bezahlt haben, dies jahrelange Praxis gewesen ist und es dafür auch einen entsprechenden Beschluss des Stadtfeuerwehrkommandos gibt, was von diesem nicht in Abrede gestellt worden ist. Bei sonstigen Ausrüstungsgegenständen sei dem BF nicht bekannt, dass Mitglieder der FF AA diese selbst bezahlen haben müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">D. Beweiswürdigung:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Was die Feststellungen des LVwG zu a) Mitarbeit des BF im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und b) seiner Krankheit bei der Verhandlung am 03.05.2022 anbelangt, genügt es diesbezüglich auf das zutreffenden Beschwerdevorbringen zu verweisen, dem seitens des Gerichts nichts hinzuzufügen ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Stadtfeuerwehrkommando zu beiden Punkten feststellt, dass konstruktive Mitarbeit vom BF anders gestaltet werden soll, wenn ihm an der weiteren Mitgliedschaft und der weiteren Zusammenarbeit gelegen wäre, zeigt dies - wie schon im Verfahren beim LVwG zu Zahl: E 242/12/2021.001/004 - nur allzu deutlich, dass der belangten Behörde die dem BF vom Gesetz her zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten und Entschuldigungsgründe, was auch des Recht von „schriftlichen Stellungnahmen“ und eine „Entschuldigung bei Vorliegen einer Krankheit“ beinhaltet, offenkundig nicht nur völlig fremd sind, sondern auch beim Ausschluss des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr AA unzulässiger Weise berücksichtigt und ihm zum Vorwurf gemacht worden sind, obwohl es diesbezüglich nicht nur im AVG sondern auch im Bgld.</p>\n<p class=\"lf-p\">FwG 2019 (vgl. § 85) selbst hinreichend klare Regelungen gibt. Es bedarf seitens des LVwG daher keiner weiteren Ausführungen, dass die beiden angeführten Gründe weder für sich alleine noch in Zusammenschau mit den anderen Vorwürfen auch nur ansatzweise geeignet sind, den Ausschluss des BF von der Freiwilligen Feuerwehr AA zu rechtfertigen.Wenn das Stadtfeuerwehrkommando zu beiden Punkten feststellt, dass konstruktive Mitarbeit vom BF anders gestaltet werden soll, wenn ihm an der weiteren Mitgliedschaft und der weiteren Zusammenarbeit gelegen wäre, zeigt dies - wie schon im Verfahren beim LVwG zu Zahl: E 242/12/2021.001/004 - nur allzu deutlich, dass der belangten Behörde die dem BF vom Gesetz her zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten und Entschuldigungsgründe, was auch des Recht von „schriftlichen Stellungnahmen“ und eine „Entschuldigung bei Vorliegen einer Krankheit“ beinhaltet, offenkundig nicht nur völlig fremd sind, sondern auch beim Ausschluss des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr AA unzulässiger Weise berücksichtigt und ihm zum Vorwurf gemacht worden sind, obwohl es diesbezüglich nicht nur im AVG sondern auch im Bgld.</p>\n<p class=\"lf-p\">FwG 2019 vergleiche Paragraph 85,) selbst hinreichend klare Regelungen gibt. Es bedarf seitens des LVwG daher keiner weiteren Ausführungen, dass die beiden angeführten Gründe weder für sich alleine noch in Zusammenschau mit den anderen Vorwürfen auch nur ansatzweise geeignet sind, den Ausschluss des BF von der Freiwilligen Feuerwehr AA zu rechtfertigen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Die Feststellungen des LVwG zu c) Brandsicherheitswache, betreffend Tarifvorschreibungen an den SV BB und die Kenntnis über eine vereinbarte Pauschale in Höhe von 350 EUR durch die Stadtgemeinde EE und das Stadtfeuerwehrkommando, gründen sich auf ein Protokoll der Freiwilligen Feuerwehr AA anlässlich einer Kommandositzung am 14.04.2016 und eine Niederschrift über eine Besprechung am 22.04.2016 im Rathaus EE sowie den Ergebnissen im vom LVwG durchgeführten Ermittlungsverfahren.</div>\n<p class=\"lf-p\">Was die Frage der Kostenvorschreibung bei Brandsicherheitswachen, Feuerwehrbereitschafts- und Präsenzdiensten der Feuerwehren im Burgenland anbelangt, hat der Bgld. Landesfeuerwehrverband dazu eine Rechtsmeinung des Landesfeuerwehrkommandanten DD dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr AA bereits im Schreiben vom 25.08.2021, Zahl: *** mitgeteilt und darin ausgeführt, die Bestimmung des § 12 Abs. 4 Bgld. FWG 1994 normiert zwar, dass ein von der Feuerwehr begehrter Kostenersatz vom Verpflichteten zu leisten ist, sie besagt aber nicht, dass die Feuerwehr jedenfalls auch dazu verpflichtet ist einen vollen Kostenersatz zu begehren (und ggf. in welcher Höhe). Die Zuständigkeit der Feuerwehr war und sei im gegenständlichen Fall vom Feuerwehrkommandanten auszuüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bgld. Landesfeuerwehrverband vertritt die Auffassung, dass es eine zwingende Rechtspflicht zur Vorschreibung der Kosten in der vollen von der Feuerwehr-Tarifverordnung 2018 (FTVO 2018) vorgesehenen Höhe nicht gibt und hätte die Annahme einer solchen Rechtspflicht gravierende landesweite Auswirkungen auf die Einsatztätigkeit der Feuerwehren und deren Verrechnung. Was die Frage der Kostenvorschreibung bei Brandsicherheitswachen, Feuerwehrbereitschafts- und Präsenzdiensten der Feuerwehren im Burgenland anbelangt, hat der Bgld. Landesfeuerwehrverband dazu eine Rechtsmeinung des Landesfeuerwehrkommandanten DD dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr AA bereits im Schreiben vom 25.08.2021, Zahl: *** mitgeteilt und darin ausgeführt, die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, Bgld.</p>\n<p class=\"lf-p\">FWG 1994 normiert zwar, dass ein von der Feuerwehr begehrter Kostenersatz vom Verpflichteten zu leisten ist, sie besagt aber nicht, dass die Feuerwehr jedenfalls auch dazu verpflichtet ist einen vollen Kostenersatz zu begehren (und ggf. in welcher Höhe). Die Zuständigkeit der Feuerwehr war und sei im gegenständlichen Fall vom Feuerwehrkommandanten auszuüben. Der Bgld. Landesfeuerwehrverband vertritt die Auffassung, dass es eine zwingende Rechtspflicht zur Vorschreibung der Kosten in der vollen von der Feuerwehr-Tarifverordnung 2018 (FTVO 2018) vorgesehenen Höhe nicht gibt und hätte die Annahme einer solchen Rechtspflicht gravierende landesweite Auswirkungen auf die Einsatztätigkeit der Feuerwehren und deren Verrechnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt ergibt sich daraus, dass es für die Feuerwehren im Burgenland bzw. deren Kommandanten, auch als der BF Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr AA war, keine zwingende Rechtspflicht zur Vorschreibung der Kosten für Einsätze in der vollen von der FTVO 2018 vorgesehenen Höhe gegeben hat und dies bei den Bgld. Feuerwehren auch seit Jahren gängige Praxis gewesen ist und noch immer ist. So hat der BF in seiner Zeit als Feuerwehrkommandant auch bei Einsätzen der Feuerwehr für die Stadtgemeinde EE, z.B. bei Brandsicherheitswachen, Verkehrsabsicherungen für Faschingsumzüge, Veranstaltungen zum 1. Mai, etc., nichts verrechnet und ist auch bei sonstigen Einsätzen für Bürger von EE bei der Verrechnung Entgegenkommen gezeigt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besonders bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass das Stadtfeuerwehrkommando diese Rechtsmeinung zwar schon im Sommer 2021 „zur Kenntnis“ genommen hat (wozu sie nach § 25 Abs. 3 Bgld. FwG 2019 auch verpflichtet ist) und auch unter dem neuen Kommandanten bereits am 27.05.2020 im *** im Beisein der Bürgermeisterin, des BF und von JJ über eine Anhebung der Pauschale auf 700-800 EUR pro Brandsicherheitswache Gespräche geführt worden sind, dessen ungeachtet die Kommandomitglieder in ihrer Sitzung vom 10.01.2023 dem BF aber dennoch als Hauptvorwurf gemacht haben, dass er den für die von der Feuerwehr beim SV BB geleisteten Brandsicherheitswachen vorgesehenen Tarif nicht in voller Höhe verrechnet und sich auch nicht sonderlich um eine Anhebung der verrechneten Tarife bemüht hat, was letztlich für seinen einstimmigen Ausschluss aus dieser Wehr ausschlaggebend bzw. der Hauptgrund dafür gewesen ist.Besonders bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass das Stadtfeuerwehrkommando diese Rechtsmeinung zwar schon im Sommer 2021 „zur Kenntnis“ genommen hat (wozu sie nach Paragraph 25, Absatz 3, Bgld.</p>\n<p class=\"lf-p\">FwG 2019 auch verpflichtet ist) und auch unter dem neuen Kommandanten bereits am 27.05.2020 im *** im Beisein der Bürgermeisterin, des BF und von JJ über eine Anhebung der Pauschale auf 700-800 EUR pro Brandsicherheitswache Gespräche geführt worden sind, dessen ungeachtet die Kommandomitglieder in ihrer Sitzung vom 10.01.2023 dem BF aber dennoch als Hauptvorwurf gemacht haben, dass er den für die von der Feuerwehr beim SV BB geleisteten Brandsicherheitswachen vorgesehenen Tarif nicht in voller Höhe verrechnet und sich auch nicht sonderlich um eine Anhebung der verrechneten Tarife bemüht hat, was letztlich für seinen einstimmigen Ausschluss aus dieser Wehr ausschlaggebend bzw. der Hauptgrund dafür gewesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Vorwurf wird nicht nur durch das bereits am 28.10.2019 erfolgte Schreiben der SV BB *** GmbH an den BF, verfasst vom Obmann des SV BB JJ, klar widerlegt, worin dieser anführt, dass die in Rede stehende „Pauschale von 350 EUR bereits seit dem Jahr 2003 ausgemacht“ und im Zuge des Aufstiegs des SV BB in die Bundesliga ausverhandelt wurde, widrigenfalls er sich – sollte man sich nicht auf einen vernünftigen Preis einigen – eine andere Feuerwehr oder eine Security nehmen würde, sondern auch durch Stellungnahmen des JJ in Medienberichten (z.B. in der „Kronenzeitung“ vom 18.08.2021 und in Artikeln der „BVZ“ vom 6. und 13.05.2021) sowie in der Besprechung am 27.5.2020 im ***.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang wird auch auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 bis 8 Bgld. FWG 1994 (Kostenersatz für Feuerwehreinsätze) verwiesen, wonach die Geltendmachung des Kostenersatzanspruches durch die eingesetzte Feuerwehr im „Einvernehmen mit der Gemeinde“ zu erfolgen hat (Abs. 6); die Kostenersatzforderungen nach Einsätzen an die Gemeinde zu richten sind, in deren Gebiet der Einsatz erfolgte (Abs. 7) und sich die näheren Bestimmungen über die Höhe der Kosten aus einer von der Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten zu erlassenden Verordnung (Tarifverordnung) ergeben, wobei auf die nach Erfahrungsgrundsätzen für bestimmte Arten von Einsätzen entstehenden Kosten Bedacht zu nehmen ist (Abs. 8).</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus ergibt sich, dass der BF die Geltendmachung der Kostenersatzansprüche durch die eingesetzte Freiwilligen Feuerwehr AA für Brandsicherheitswaschen bei Heimspielen des SV BB rechtskonform vorgenommen hat und darüber bereits seit dem Jahr 2003 eine entsprechende „Abmachung zwischen der genannten Stadtgemeinde, der Feuerwehr und dem SV BB“ existiert. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 6 bis 8 Bgld. FWG 1994 (Kostenersatz für Feuerwehreinsätze) verwiesen, wonach die Geltendmachung des Kostenersatzanspruches durch die eingesetzte Feuerwehr im „Einvernehmen mit der Gemeinde“ zu erfolgen hat (Absatz 6,); die Kostenersatzforderungen nach Einsätzen an die Gemeinde zu richten sind, in deren Gebiet der Einsatz erfolgte (Absatz 7,) und sich die näheren Bestimmungen über die Höhe der Kosten aus einer von der Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten zu erlassenden Verordnung (Tarifverordnung) ergeben, wobei auf die nach Erfahrungsgrundsätzen für bestimmte Arten von Einsätzen entstehenden Kosten Bedacht zu nehmen ist (Absatz 8,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus ergibt sich, dass der BF die Geltendmachung der Kostenersatzansprüche durch die eingesetzte Freiwilligen Feuerwehr AA für Brandsicherheitswaschen bei Heimspielen des SV BB rechtskonform vorgenommen hat und darüber bereits seit dem Jahr 2003 eine entsprechende „Abmachung zwischen der genannten Stadtgemeinde, der Feuerwehr und dem SV BB“ existiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn es in diesem Zusammenhang innerhalb der Feuerwehrmitglieder schon längere Zeit eine sehr schlechte Stimmung gegeben und sich für diese die Frage gestellt hat, warum die Freiwilligen Feuerwehr AA noch eine Brandsicherheitswache bei den Heimspielen des SV BB durchführt, wenn sie nicht den vollen Tarif, der dafür vorzuschreiben gewesen wäre, erhält, was zu deren Demotivation geführt habe, ist diesbezüglich auf das zuvor Ausgeführte sowie darauf zu verweisen, dass der BF, sein Stellvertreter und auch weitere Kommandomitglieder über die Höhe und Gründe dieser Pauschale - zumindest schon seit dem Jahr 2016 - vollumfänglich Bescheid gewusst haben. Warum diese Pauschale respektive Abmachung anderen Feuerwehr-/Kommandomitgliedern nicht bekannt war, obwohl dies bereits Gegenstand etlicher Kommandositzungen war, bleibt für das LVwG völlig im Dunkeln, rechtfertigt aber nicht die Entlassung des BF aus der Feuerwehr. Zudem sind die von der WKStA gegen den BF in diesem Zusammenhang vorgenommenen strafrechtlichen Ermittlungen im Herbst 2023 eingestellt worden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Was die Feststellungen des LVwG zu Punkt d) Kommandoübergabe anbelangt, gründen sich diese auf die Aussagen des nunmehrigen Stadtfeuerwehrkommandanten in der mündlichen Verhandlung, wo dieser angegeben hat, dass er den BF nicht um eine entsprechende Einschulung gebeten hat und dafür auch nicht die entsprechende Zeit vorhanden gewesen ist, weil sich dies mit seiner Einladung an den BF zur Besprechung über die Tarifverrechnung mit dem SV BB überschnitten hat. Danach gefragt, wo sich die Verwaltungsunterlagen (gemeint sind damit die Kassabücher) zum Zeitpunkt seiner Kommandoübergabe befunden haben, hat CC angegeben, dass sich diese möglicherweise bei der Freiwilligen Feuerwehr AA befunden haben oder auch nicht, er könne dies nicht mehr beurteilen. Der diesbezüglichen Klarstellung des BF in der Verhandlung, wonach er keine Kassabücher an sich genommen hat, sondern diese von Kassier zu Kassier übergeben worden sind, vermochte die belangte Behörde nicht entgegenzutreten und ist im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens lediglich hervorgekommen, dass die ehemalige Kassiererin der Freiwilligen Feuerwehr AA, VV, alle Unterlagen, die sie in dieser Funktion bei sich hatte, mit Zurücklegung des Kassiers im Jahr 2017 oder 2018 dem BF übergeben habe und ihr dann WW als Kassier nachgefolgt ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf diesen Sachverhalt bedarf es keiner näheren Ausführungen, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Argumente betreffend einer laut Zeugenaussagen sich als „schleppend bis schwierig gestaltenden Kommandoübergabe“ nicht nur derart allgemein und ohne konkretes Substrat gehalten sind, sondern es sich dabei um die Schilderung bloßer Eindrücke handelt, nicht aber um persönliche Wahrnehmungen, sodass diese weder für sich allein noch in Zusammenschau und unter Berücksichtigung der Zeugenaussage des Stadtfeuerwehrkommandanten auch nur ansatzweise geeignet sind, dem BF diesbezüglich einen ernsthaften Vorwurf zu machen, geschweige denn damit einen schwerwiegenden Entlassungsgrund aus der Freiwilligen Feuerwehr AA wegen gröblicher Pflichtverletzung zu rechtfertigen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Die Feststellungen des LVwG zu den Punkten e) Übergabe der Schlüssel des BF für das Feuerwehrhaus sowie g) Informationen an Außenstehende - Gattin, Medien und Feuerwehrpatinnen beruhen ebenfalls auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und den im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Medienartikeln der Kronenzeitung und der BVZ sowie Recherchen des LVwG.</div>\n<p class=\"lf-p\">Was die Schlüsselübergabe anbelangt, bleibt unbestritten, dass der BF seine Schlüssel rund eine Woche nach der Kommandoübernahme an die Feuerwehr zurückgestellt hat, mag dies auch erst nach mehrmaligen Aufforderungen erfolgt sein und dass sie vom Verwalter abgeholt haben werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem BF bereits mit Schreiben des Stadtfeuerwehrkommandos vom 26.11.2019 mitgeteilt worden ist, dass dieses Kommando mehrheitlich einen Verlust des Vertrauens in seine Person und keine Zukunft für eine weitere Zusammenarbeit sieht und er mit weiterem Schreiben (Bescheid) vom 19.12.2019 in willkürlicher und rechtswidriger Weise aus der Freiwilligen Feuerwehr AA entlassen worden ist, wobei dieser Bescheid nie in Rechtskraft erwachsen und der BF bis heute weiterhin Mitglied dieser Feuerwehr verblieben ist. Die Rückgabe der in Rede stehenden zwei Schlüssel – einer ist ja beim BF verblieben – innerhalb einer Woche ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu betrachten bzw. zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Vorwurfs der Weitergabe von Informationen an Außenstehende ist unstrittig, dass der BF mit seiner Gattin über seinen Ausschluss aus der Feuerwehr gesprochen hat, was er auch darf. Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er der Feuerwehr unterliegende Verschwiegenheitsverpflichtungen missachtet oder durch Erzählungen an Dritte verletzt hat, sind im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen und macht ihm das Stadtfeuerwehrkommando zum Vorwurf, dass er „feuerwehrinterne Angelegenheiten“ auch außerhalb der Feuerwehr kundtut, dies mit seiner Gattin besprochen hat und diese offensichtlich die internen Informationen an außenstehende Personen weitererzählt habe, was sich auch aus verschiedenen Medienberichten ableiten lasse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entsprechende Beweise für die Richtigkeit dieser Vorwürfe ist das Stadtfeuerwehrkommando nicht nur schuldig geblieben, sondern sind im durchgeführten Ermittlungsverfahren auch keinerlei Hinweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür hervorgekommen und ist der belangten Behörde hinsichtlich ihrer Mutmaßungen entgegenzuhalten, dass sich weder aus den Artikeln in der „BVZ“ vom 11. März 2020, wo bereits erstmals über den Ausschluss des Altkommandanten aus der Feuerwehr berichtet worden ist, noch aus den Folgeartikeln vom 6. und 13.05.2021, noch aus dem Artikel in der „Kronenzeitung“ vom 18.08.2021 entsprechende Rückschlüsse darüber entnehmen lassen, dass der BF hierdurch eine ihm als Feuerwehrmitglied treffende Verschwiegenheitspflicht verletzt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die belangte Behörde diesbezüglich damit argumentiert, dass sie den öffentlichen Weg erst zur Richtigstellung der Behauptungen des BF gewählt hat, ist sie einerseits darauf hinzuweisen, dass der offene Brief der Freiwilligen Feuerwehr AA den BVZ Artikel „JJ entlastet BF“ vom 06.05.2021 betrifft und das Stadtfeuerwehrkommando damit auf entlastende Aussagen von JJ in der „Causa BF“ reagiert und die BVZ, wie bereits zuvor dargelegt, über den Ausschluss des Altkommandanten aus der Feuerwehr bereits erstmalig am 11.03.2020 berichtet und sein Anwalt die darin gegen ihn erhobenen Vorwürfe wegen Unregelmäßigkeiten bei der Einsatzverrechnung mit dem SV BB zurückgewiesen hat. Die Behauptung, dass sich die in Rede stehenden Informationen an Außenstehende - Gattin, Medien und Feuerwehrpatinnen - aus verschiedenen Medienberichten ableiten lasse und das kameradschaftliche Fehlverhalten des BF hier eindeutig in der Missachtung der vereinbarten Verschwiegenheitspflicht liegt, entbehrt im Hinblick auf die vom LVwG getroffenen Feststellungen jeglicher sachlichen Grundlage und steht es dem BF jedenfalls frei und auch zu, über seinen Anwalt Stellung zu entsprechenden Medienanfragen betreffend seiner mit Schreiben (Bescheid) vom 19.12.2019 erfolgten rechtswidrigen Entlassung aus der Freiwilligen Feuerwehr AA zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Stadtfeuerwehrkommando von einigen Fahrzeugpatinnen der Feuerwehr in diesem Zusammenhang zu einer Aussprache eingeladen worden ist, wobei Tenor der Aussprache auch der ungerechte Umgang der Feuerwehr mit seinem Altkommandanten gewesen sei, geht zum Einen nicht hervor, wann diese Aussprache stattgefunden hat und verwundert es angesichts der bereits im März 2020 erfolgten Medienberichterstattung zum Anderen nicht, dass der Ausschluss des BF als langjähriger Feuerwehrkommandant dabei angesprochen wurde. Dies auch vor dem Hintergrund, dass über die Nachfolge des BF nach dessen 27-jährigen Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr AA, davon 19 Jahre als Kommandant, und seines Rücktrittes infolge Erreichen des „Feuerwehrpensionsalters“ von 65-Jahren bereits in BVZ Artikeln vom 06.02.2019 und vom 22.03.2019 sowie darüber berichtet worden ist, dass er für seine „hervorragende Arbeit als Kommandant“ den Ehrenring der Stadtgemeinde EE durch die Bürgermeisterin verliehen bekommen hat. Was die belangte Behörde angesichts dieser Sachlage dazu veranlasst, dem BF daraus ein kameradschaftliche Fehlverhalten durch eindeutige Missachtung der vereinbarten Verschwiegenheitspflicht ernsthaft vorzuwerfen, vermag das LVwG nicht einmal ansatzweise nachzuvollziehen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Zum Ausschluss des BF aus der Feuerwehr AA, siehe dazu die Ausführungen unter Punkt f) des angefochtenen Bescheides, genügt es - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die diesbezüglichen Feststellungen des LVwG zu verweisen, woraus sich völlig unzweifelhaft ergibt, dass sich der nunmehrige Stadtfeuerwehrkommandant, entgegen seiner Dienstpflichten, über 2 ½ Jahre geweigert hat, den BF wieder im syBOS System als Feuerwehrmitglied aktiv stellen zu lassen und dies nur über entsprechenden Druck sowie unter Androhung von rechtlichen Konsequenzen durch den Rechtsvertreter des BF letztlich erst am 21.07.2022 nach Befassung des Landesfeuerwehrverbandes erfolgt ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der nunmehrige Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr AA dem Landesfeuerwehrkommandanten im E-Mail vom 03.04.2022 in diesem Zusammenhang mitteilt, dass der BF als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren der WKStA geführt wird, bei dem die Feuerwehr Opferstellung hat und diese gemeinsam mit der Stadtgemeinde EE gerade dabei ist, einen neuen Bescheid zu verfassen, weshalb das Stadtfeuerwehrkommando aufgrund dieser Tatsache sieht, dass eine formlose Wiederaufnahme des BF zu diesem Zeitpunkt zum Zusammenbruch des kameradschaftlichen Zusammenwirkens der Feuerwehr AA führen würde, weshalb man bis zu einer Entscheidung des zuständigen Gerichts zuwartet, zeigt dies einmal mehr die ganz offenkundige Nichtbeachtung rechtsstaatlicher Grundsätze durch das neue Kommando und auch, dass der neue Stadtfeuerwehrkommandant seinen sich aus dieser Funktion ergebenden Dienst- und Rechtspflichten nicht nachgekommen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die jahrelange Nichtbeachtung dieser sich aus den §§ 79 (Mitgliederverwaltung) und 81 (Aktualisierung, Richtigstellung und Löschung) Bgld. FwG 2019 ergebenden Pflicht kann jedenfalls nicht mit dem Argument in der mündlichen Verhandlung vom Tisch gewischt werden, dass der Stadtfeuerwehrkommandant gemäß § 35 Abs. 1, 2. Satz, leg. cit. für die Einsatzbereitschaft und den Einsatz der Feuerwehr verantwortlich ist, widrigenfalls der Missachtung von gerichtlichen Urteilen und rechtsstaatlichen Grundsätzen Tür und Tor geöffnet wäre. Wenn der nunmehrige Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr AA dem Landesfeuerwehrkommandanten im E-Mail vom 03.04.2022 in diesem Zusammenhang mitteilt, dass der BF als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren der WKStA geführt wird, bei dem die Feuerwehr Opferstellung hat und diese gemeinsam mit der Stadtgemeinde EE gerade dabei ist, einen neuen Bescheid zu verfassen, weshalb das Stadtfeuerwehrkommando aufgrund dieser Tatsache sieht, dass eine formlose Wiederaufnahme des BF zu diesem Zeitpunkt zum Zusammenbruch des kameradschaftlichen Zusammenwirkens der Feuerwehr AA führen würde, weshalb man bis zu einer Entscheidung des zuständigen Gerichts zuwartet, zeigt dies einmal mehr die ganz offenkundige Nichtbeachtung rechtsstaatlicher Grundsätze durch das neue Kommando und auch, dass der neue Stadtfeuerwehrkommandant seinen sich aus dieser Funktion ergebenden Dienst- und Rechtspflichten nicht nachgekommen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die jahrelange Nichtbeachtung dieser sich aus den Paragraphen 79, (Mitgliederverwaltung) und 81 (Aktualisierung, Richtigstellung und Löschung) Bgld. FwG 2019 ergebenden Pflicht kann jedenfalls nicht mit dem Argument in der mündlichen Verhandlung vom Tisch gewischt werden, dass der Stadtfeuerwehrkommandant gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 2, Satz, leg. cit. für die Einsatzbereitschaft und den Einsatz der Feuerwehr verantwortlich ist, widrigenfalls der Missachtung von gerichtlichen Urteilen und rechtsstaatlichen Grundsätzen Tür und Tor geöffnet wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon zeigt sich dieses fortgesetzte pflicht- und rechtswidrige Verhalten des Stadtfeuerwehrkommandanten auch darin, dass er sich bereits am 11.01.2023 neuerlich per E-Mail an den Landesfeuerwehrverband gewandt und darum ersucht hat, den BF umgehend im Mitgliedersystem der Freiwilligen Feuerwehr syBOS wiederum rückwirkend mit 19.12.2019 abzumelden, obwohl dieser den Bescheid vom 10.01.2023 über seinen Ausschluss aus der Feuerwehr zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erhalten hat und der Bescheid zudem nie in Rechtskraft erwachsen ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Was die Feststellungen des LVwG zu Punkt h) Verhalten des BF bei Einsätzen der Feuerwehr im angefochtenen Bescheid anbelangt, wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des BF in seiner Beschwerde vom 09.02.2023 verwiesen und ergänzend dazu ausgeführt, dass der Vorwurf, von einigen Kommandomitgliedern sei bemerkt worden, dass sich der BF nach der Kommandoübergabe bei der Teilnahme an Einsätzen nicht besonders um die Zusammenarbeit mit den weiteren anwesenden Einsatzkräften bemüht habe, sondern im Gegenteil, eher als unbeteiligter Zuseher an solchen Wachen teilgenommen und dabei Anordnungen von Vorgesetzen in diesem Zusammenhang meistens ignoriert habe, dem BF erstmals im angefochtenen Bescheid vom 10.01.2023 gemacht wird und auch diesbezüglich wiederum völlig offen bleibt, welche Kommandomitglieder dem BF wann und bei welchen Einsätzen diesen Vorwurf konkret machen und welche Anordnungen er wann gegenüber welchen Vorgesetzten ignoriert hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">Jedenfalls liegen für diesen Vorwurf weder im Verwaltungsakt noch aufgrund des vom LVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens entsprechende Beweise bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der BF nach Erreichen des Alters von 65 Jahren (vgl. § 15 Abs. 2 Bgld. FWG 1994) bei nicht näher angeführten bzw. konkretisierten Einsätzen pflichtwidrig verhalten hat, weshalb wiederum völlig im Dunkeln bleibt, warum dieser Vorwurf eine entsprechende Berücksichtigung für die Entlassung des BF aus der Feuerwehr gefunden hat. Es versteht sich wiederum von selbst, dass derart allgemein gehaltene wie auch substratlose Behauptungen weder für sich allein noch in Zusammenschau mit den anderen, ebenfalls idR bloß abstrakt bzw. in formelhafter Weise in den Raum gestellten Verhaltensweisen, respektive Vorwürfen geeignet sind, dem BF diesbezüglich ein pflichtwidriges Verhalten ernsthaft zum Vorwurf zu machen, geschweige denn damit einen schwerwiegenden Entlassungs- bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausschlussgrund aus der FF AA zu rechtfertigen. Abgesehen von einem einzigen Vorfall im August 2019 auf der S *** gegenüber einem Feuerwehr- nunmehr Kommandomitglied, der zudem strittig ist, der BF nach damaliger Rechtslage bereits Reservist war und für sich alleine daher ebenfalls keinen gerechtfertigten Ausschlussgrund zu begründen vermag , hat kein einziges in der Verhandlung beim LVwG einvernommene Kommandomitglied weitere derartige schwere Vorwürfe erhoben, was wiederum ein bezeichnendes Licht auf die nicht nachvollziehbare Begründung im angefochtenen Bescheid und die damit verbundene willkürliche Vorgangsweise des Stadtfeuerwehrkommandos wirft. Jedenfalls liegen für diesen Vorwurf weder im Verwaltungsakt noch aufgrund des vom LVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens entsprechende Beweise bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der BF nach Erreichen des Alters von 65 Jahren vergleiche Paragraph 15, Absatz 2, Bgld.</p>\n<p class=\"lf-p\">FWG 1994) bei nicht näher angeführten bzw. konkretisierten Einsätzen pflichtwidrig verhalten hat, weshalb wiederum völlig im Dunkeln bleibt, warum dieser Vorwurf eine entsprechende Berücksichtigung für die Entlassung des BF aus der Feuerwehr gefunden hat. Es versteht sich wiederum von selbst, dass derart allgemein gehaltene wie auch substratlose Behauptungen weder für sich allein noch in Zusammenschau mit den anderen, ebenfalls idR bloß abstrakt bzw. in formelhafter Weise in den Raum gestellten Verhaltensweisen, respektive Vorwürfen geeignet sind, dem BF diesbezüglich ein pflichtwidriges Verhalten ernsthaft zum Vorwurf zu machen, geschweige denn damit einen schwerwiegenden Entlassungs- bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausschlussgrund aus der FF AA zu rechtfertigen. Abgesehen von einem einzigen Vorfall im August 2019 auf der S *** gegenüber einem Feuerwehr- nunmehr Kommandomitglied, der zudem strittig ist, der BF nach damaliger Rechtslage bereits Reservist war und für sich alleine daher ebenfalls keinen gerechtfertigten Ausschlussgrund zu begründen vermag , hat kein einziges in der Verhandlung beim LVwG einvernommene Kommandomitglied weitere derartige schwere Vorwürfe erhoben, was wiederum ein bezeichnendes Licht auf die nicht nachvollziehbare Begründung im angefochtenen Bescheid und die damit verbundene willkürliche Vorgangsweise des Stadtfeuerwehrkommandos wirft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erhellend ist in diesem Zusammenhang auch das Faktum, dass der BF – wie aus dem 3. Zwischenbericht des gegen ihn von der WKStA durchgeführten Ermittlungsverfahrens vom 31.01.2022 hervorgeht - an einer hochgradigen Herzinsuffizienz leidet und seine Herzleistung nur mehr 30 % beträgt, weshalb er mit Schreiben des Stadtfeuerwehrkommandos vom 20.07.2023 aufgefordert wurde, dazu Stellung zu nehmen und in der Folge mit Bescheid vom 20.11.2023 mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in den Reservestand überstellt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inwieweit der BF nach Erreichen seines 65. Lebensjahres im April 2019 noch zu Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr AA herangezogen worden ist bzw. herangezogen hat werden dürfen, zumal dies nach dem bis Ende 2019 geltenden Bgld. FWG 1994 nur bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres hat erfolgen dürfen und inwieweit er nach dem neuen Bgld. FwG 2019, in dem diese Altersgrenze zwar auf 70. Jahre angehoben worden ist, sich infolge der schweren Krankheit des BF aber die Frage stellt, ob er im Hinblick darauf überhaupt einsatztauglich gewesen ist, bleibt unter Verweis auf die vorangeführten nebulosen Behauptungen und mangels nachprüfbarer Sachverhalte ebenfalls im Dunkeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">E. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Rechtslage:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 26.05.1994 über die Feuer- und Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen im Burgenland (Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994), StF: LGBl. Nr. 49/1994 idF LGBl. Nr. 40/2018 (Außerkrafttreten 31.12.2020) lauten auszugsweise, wie folgt:1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 26.05.1994 über die Feuer- und Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen im Burgenland (Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994), Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, (Außerkrafttreten 31.12.2020) lauten auszugsweise, wie folgt: „§ 2 Besorgung der Aufgaben der Feuer- und Gefahrenpolizei Die Besorgung der Aufgaben der örtliche Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde. Sie hat sich hiezu der Feuerwehr zu bedienen. § 6Paragraph 6 Brandsicherheitswachdienst</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wenn in einer Gemeinde durch brandgefährliche Tätigkeiten, Vorgänge oder erhöhte Brandgefahr besteht, hat der Bürgermeister - unbeschadet der Bestimmungen des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1994, in der jeweils geltenden Fassung - einen Brandsicherheitswachdienst einzurichten.(1) Wenn in einer Gemeinde durch brandgefährliche Tätigkeiten, Vorgänge oder erhöhte Brandgefahr besteht, hat der Bürgermeister - unbeschadet der Bestimmungen des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung - einen Brandsicherheitswachdienst einzurichten. § 8Paragraph 8 Technische und organisatorische Brandschutzvorkehrungen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Eigentümer (Inhaber) eines Gebäudes ist verpflichtet, Einrichtungen der Ersten Löschhilfe in einem dem Stand der Technik entsprechenden Ausmaß bereitzustellen und instandzuhalten. § 12Paragraph 12 Kostenersatz für Feuerwehreinsätze</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Wer die Bestellung einer Brandsicherheitswache begehrt hat oder wem eine solche angeordnet wurde, ist verpflichtet, der Feuerwehr die Kosten zu ersetzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Der Kostenersatz ist von der eingesetzten Feuerwehr vorzuschreiben. Wenn er nicht ohne weiteres entrichtet wird, ist er auf Antrag der Feuerwehr von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kostenersatz fließt der Feuerwehr zu.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die Kostenersatzforderungen nach Einsätzen sind an die Gemeinde zu richten, in deren Gebiet der Einsatz erfolgte […].</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Kosten ergeben sich aus einer von der Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten zu erlassenden Verordnung (Tarifordnung), wobei auf die nach Erfahrungsgrundsätzen für bestimmte Arten von Einsätzen entstehenden Kosten Bedacht zu nehmen ist. § 15Paragraph 15 Orts-(Stadt-)feuerwehr</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>In jeder Gemeinde hat grundsätzlich eine von tauglichen und unbescholtenen Mitgliedern gebildete Orts-(Stadt-)feuerwehr zu bestehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Als tauglich im Sinne des Abs. 1 gilt jede Person, die in der jeweiligen Gemeinde einen Wohnsitz hat, das 16., jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat und die körperliche und geistige Eignung für den Dienst in der Feuerwehr besitzt. Als unbescholten im Sinne des Abs. 1 gilt jede Person, die nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wobei getilgte Verurteilungen außer Betracht bleiben.(2) Als tauglich im Sinne des Absatz eins, gilt jede Person, die in der jeweiligen Gemeinde einen Wohnsitz hat, das 16., jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat und die körperliche und geistige Eignung für den Dienst in der Feuerwehr besitzt. Als unbescholten im Sinne des Absatz eins, gilt jede Person, die nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wobei getilgte Verurteilungen außer Betracht bleiben. § 18Paragraph 18 Ende der Mitgliedschaft</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant hat Feuerwehrmitglieder, die sich für den Feuerwehrdienst als ungeeignet erweisen (§ 15), oder die ihre Pflichten als Feuerwehrmitglied gröblich verletzen, nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen.(1) Der Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant hat Feuerwehrmitglieder, die sich für den Feuerwehrdienst als ungeeignet erweisen (Paragraph 15,), oder die ihre Pflichten als Feuerwehrmitglied gröblich verletzen, nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. § 40Paragraph 40 Eigener Wirkungsbereich; Kosten</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die der Gemeinde nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben sind in ihrem eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Gemeinde hat für die Kosten der Einrichtung, der Ausstattung und Erhaltung der Feuerwehren, des Brandschutzes und der Brandbekämpfung sowie für die Kosten der Abwehr von und der Hilfe bei Elementarereignissen und Unfällen aufzukommen, sofern dieses Gesetz für einzelne Fälle nicht anderes bestimmt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Das Gesetz vom 17. Oktober 2019 über die Feuer- und Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen im Burgenland (Bgld. Feuerwehrgesetz 2019 - Bgld. FwG 2019) StF: LGBl. Nr. 100/2019, lautet auszugsweise, wie folgt:Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2019,, lautet auszugsweise, wie folgt: „§ 5 Behörden und behördliche Einsatzleitung</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Behörde im Rahmen der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei ist, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes anordnet, der Bürgermeister. § 25Paragraph 25 Rechtsstellung der Feuerwehren</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die im Feuerwehrregister eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im Einsatz werden die Freiwilligen Feuerwehren als Hilfsorgane der Behörde tätig; sie sind dabei im Wege des jeweiligen Feuerwehr-Einsatzleiters der Behörde (dem Behörden-Einsatzleiter) unterstellt (§§ 5, 23 und 33 Abs. 1). (2) Im Einsatz werden die Freiwilligen Feuerwehren als Hilfsorgane der Behörde tätig; sie sind dabei im Wege des jeweiligen Feuerwehr-Einsatzleiters der Behörde (dem Behörden-Einsatzleiter) unterstellt (Paragraphen 5, 23 und 33 Absatz eins,).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>In den übrigen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens, insbesondere in den Angelegenheiten der inneren Organisation, des inneren Dienstbetriebs und der Geschäftsführung sind die Feuerwehren an die Weisungen der jeweils nach diesem Gesetz zuständigen Organe des Landesfeuerwehrverbands gebunden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>In allen anderen Angelegenheiten sind die Feuerwehren an keine Weisungen gebunden. § 35Paragraph 35 Feuerwehrkommandant</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Feuerwehrkommandant leitet die Freiwillige Feuerwehr und vertritt sie nach außen. Insbesondere ist er für die Einsatzbereitschaft und den Einsatz der Feuerwehr verantwortlich und hat dabei auf eine den einschlägigen Vorschriften entsprechende ordnungsgemäße Ausrüstung, auf die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder und auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und -einrichtungen hinzuwirken. § 41Paragraph 41 Mitgliedschaft</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus Mitgliedern des Aktivstandes, des Reservestandes und der Feuerwehrjugend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Aktive Feuerwehrmitglieder treten mit Ablauf des der Vollendung des 70. Lebensjahres folgenden Monats in den Reservestand über.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die Mitgliedschaft endet durch 1. […] 4. Ausschluss oder…</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Der Ausschluss eines Feuerwehrmitglieds ist vom Feuerwehrkommando mit Bescheid zu verfügen 1. bei rechtskräftiger Verurteilung im Sinne des Abs. 3 Z 5;1. bei rechtskräftiger Verurteilung im Sinne des Absatz 3, Ziffer 5,;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>wenn das Feuerwehrmitglied durch sonstiges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten das Ansehen der Feuerwehr oder das Vertrauen in die Feuerwehr geschädigt hat, insbesondere wenn durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern und der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Feuerwehr gefährdet werden. § 74Paragraph 74 Aufsicht</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Landesregierung übt die Aufsicht über alle Feuerwehren und den Landesfeuerwehrverband durch den Landesfeuerwehrdirektor aus.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Landesfeuerwehrdirektor kann jederzeit von den Organen der Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbands Berichte verlangen, durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder durch eigene Organe Erhebungen pflegen und die Beseitigung vorgefundener Mängel veranlassen. Insbesondere kann er überprüfen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die Gesetzmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung, die Mindestausstattung und den Mindestmannschaftsstand sowie die Einsatz- und Alarmpläne;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>die gesamte Finanz- und Vermögensgebarung, insbesondere die widmungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Hinsichtlich der Freiwilligen Feuerwehren stehen die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Rechte zusätzlich dem Gemeinderat zu.(3) Hinsichtlich der Freiwilligen Feuerwehren stehen die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Rechte zusätzlich dem Gemeinderat zu.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Organe der Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbands sind verpflichtet, die Aufsichtsbehörde in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen. § 85Paragraph 85 Vereinfachtes Verfahren</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Erlassung von Bescheiden durch Organe der Feuerwehren oder des Landesfeuerwehrverbands hat ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist. Dabei ist der maßgebliche Sachverhalt unter Beiziehung von Zeugen, Sachverständigen und allfälliger weiterer Beweismittel festzustellen und den Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die Bescheide sind schriftlich zu erlassen, sofern nicht ausdrücklich gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind hinsichtlich des Inhalts und der Form der Bescheide §§ 58, 59 Abs. 1, §§ 60 und 61 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 51/1991, anzuwenden. Eine allfällige Befangenheit ist nach § 7 AVG zu beurteilen; den Betroffenen ist Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren. (1) Der Erlassung von Bescheiden durch Organe der Feuerwehren oder des Landesfeuerwehrverbands hat ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist. Dabei ist der maßgebliche Sachverhalt unter Beiziehung von Zeugen, Sachverständigen und allfälliger weiterer Beweismittel festzustellen und den Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die Bescheide sind schriftlich zu erlassen, sofern nicht ausdrücklich gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen sind hinsichtlich des Inhalts und der Form der Bescheide Paragraphen 58, 59, Absatz eins,, Paragraphen 60 und 61 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Eine allfällige Befangenheit ist nach Paragraph 7, AVG zu beurteilen; den Betroffenen ist Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG zu gewähren.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 entscheidet das Landesverwaltungsgericht Burgenland.(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz eins, entscheidet das Landesverwaltungsgericht Burgenland. § 88Paragraph 88 Inkrafttreten und Außerkrafttreten</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bgld. Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994, LGBl. Nr. 49/1994, außer Kraft.(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bgld. Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1994,, außer Kraft. § 89Paragraph 89 Übergangsbestimmungen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die auf Grund des Bgld. FWG 1994 erlassenen Verordnungen gelten, soweit sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in Kraft sind, bis zur Erlassung der entsprechenden Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes weiter.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die vom Landesfeuerwehrkommandanten auf Grund des Bgld. FWG 1994 erlassenen Geschäftsordnungen, Geschäftseinteilungen, Dienstordnungen und -anweisungen gelten bis zur Erlassung der nach § 27 dieses Gesetzes zu erlassenden Dienstordnung und Dienstanweisungen insoweit weiter, als sie diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht widersprechen.(5) Die vom Landesfeuerwehrkommandanten auf Grund des Bgld. FWG 1994 erlassenen Geschäftsordnungen, Geschäftseinteilungen, Dienstordnungen und -anweisungen gelten bis zur Erlassung der nach Paragraph 27, dieses Gesetzes zu erlassenden Dienstordnung und Dienstanweisungen insoweit weiter, als sie diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht widersprechen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Vorläufige Dienstordnung für den Bgld. Landesfeuerwehrverband und die Feuerwehren im Burgenland (Vorläufige Feuerwehr-Dienstordnung - VorlFwDO) (Beschluss des Landesfeuerwehrrates vom 21. Dezember 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 22. Februar 2024) § 8Paragraph 8 Besprechungen (einschließlich Mitgliederversammlungen)</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Allgemeines Zur Regelung des Dienstbetriebes, für wichtige Mitteilungen an die Feuerwehrmitglieder, und zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr hat der Feuerwehrkommandant die aktiven Feuerwehrmitglieder zu Dienstbesprechungen (Besprechung des Feuerwehrkommandos, des erweiterten Feuerwehrkommandos, Mitgliederversammlung) einzuladen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Einladung Die Einladungen sind in ortsüblicher Weise zeitgerecht (ca. 14 Tage vor der Sitzung) zu versenden. Jeder Einladung ist die Tagesordnung beizulegen. In die Tagesordnung ist jeweils auch ein Punkt „Allfälliges“ aufzunehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Vorsitz Der Feuerwehrkommandant führt in den Sitzungen den Vorsitz. Er eröffnet und schließt die Sitzung und ist für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung verantwortlich.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Wahrnehmung der Befangenheit Die Mitglieder eines Kollegialorgans sind im Falle ihrer Befangenheit (§ 10b) von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen und haben daher währenddessen den Tagungsraum zu verlassen. Auf besonderen Beschluss des Kollegialorgans können sie jedoch der Beratung zwecks Erteilung von Auskünften beigezogen werden; auch in diesem Falle ist in ihrer Abwesenheit Beschluss zu fassen.Die Mitglieder eines Kollegialorgans sind im Falle ihrer Befangenheit (Paragraph 10 b,) von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen und haben daher währenddessen den Tagungsraum zu verlassen. Auf besonderen Beschluss des Kollegialorgans können sie jedoch der Beratung zwecks Erteilung von Auskünften beigezogen werden; auch in diesem Falle ist in ihrer Abwesenheit Beschluss zu fassen. § 10bParagraph 10 b Befangenheit</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Organe (Funktionäre) der Feuerwehr haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Abs. 3) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Absatz 3,) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. § 20Paragraph 20 Ende der Mitgliedschaft</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Ausschluss eines Feuerwehrmitglieds ist vom Feuerwehrkommando (§ 5a Abs. 1) unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 9 Bgld. FwG 2019 schriftlich und mit entsprechender Begründung versehen zu verfügen. Auf Verlangen des betroffenen Mitglieds ist vom Feuerwehrkommando entsprechend den Verfahrensbestimmungen des § 85 Bgld. FwG 2019 ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in welchem dem betroffenen Mitglied eine Frist zur Stellungnahme in der Dauer von mindestens zwei Wochen einzuräumen ist (Parteiengehör). In diesem Fall hat das Feuerwehrkommando einen begründeten Bescheid zu erlassen.(1) Der Ausschluss eines Feuerwehrmitglieds ist vom Feuerwehrkommando (Paragraph 5 a, Absatz eins,) unter den Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 9, Bgld. FwG 2019 schriftlich und mit entsprechender Begründung versehen zu verfügen. Auf Verlangen des betroffenen Mitglieds ist vom Feuerwehrkommando entsprechend den Verfahrensbestimmungen des Paragraph 85, Bgld. FwG 2019 ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in welchem dem betroffenen Mitglied eine Frist zur Stellungnahme in der Dauer von mindestens zwei Wochen einzuräumen ist (Parteiengehör). In diesem Fall hat das Feuerwehrkommando einen begründeten Bescheid zu erlassen. § 25Paragraph 25 Verhalten im Dienst und in der Öffentlichkeit</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Feuerwehrmitglieder haben sich im Dienst und in der Öffentlichkeit korrekt zu verhalten. Ihre Uniformierung hat den Vorschriften zu entsprechen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Feuerwehrmitglieder haben einander ungeachtet ihres Dienstgrads, ihrer Funktion und ihres Geschlechts mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kameradinnen und Kameraden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Feuerwehrmitglieder haben - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen - die Weisungen (Befehle, Aufträge, Anordnungen) der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Das Recht zur Ablehnung von Weisungen richtet sich nach § 42 Bgld. FwG 2019. Jedem Feuerwehrmitglied steht das Recht der Beschwerde an den nächsthöheren Vorgesetzten zu.(2) Feuerwehrmitglieder haben - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen - die Weisungen (Befehle, Aufträge, Anordnungen) der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Das Recht zur Ablehnung von Weisungen richtet sich nach Paragraph 42, Bgld. FwG 2019. Jedem Feuerwehrmitglied steht das Recht der Beschwerde an den nächsthöheren Vorgesetzten zu.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Als Dienstvorschrift für das Verhalten im Dienst und in der Öffentlichkeit bei feierlichen Anlässen gelten die diesbezüglichen vom Österr. Bundesfeuerwehrverband erlassenen Richtlinien.“ 2. In der Sache:</div>\n<p class=\"lf-p\">A) Zur Entlassung des BF mit Schreiben (Bescheid) vom 19.12.2019:</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich dem vom LVwG aufgehobenen und als Bescheid zu wertenden Schreiben des Stadtfeuerwehrkommandos AA vom 19.12.2019 ( unterzeichnet vom Kommandanten und einem weiteren Kommandomitglied) wird vom LVwG festgestellt, dass dieser vom Stadtfeuerwehrkommando und sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist, zumal es nach § 18 Abs. 1 FWG 1994 - im Gegensatz zu § 41 Abs. 9 FwG 2019, wo diese Aufgabe nunmehr dem Feuerwehrkommando übertragen ist - bis zum 31.12.2019 nur dem Stadtfeuerwehrkommandanten als Organ - nicht aber dem Stadtfeuerwehrkommando - oblegen ist, Feuerwehrmitglieder, die sich für den Feuerwehrdienst als ungeeignet erweisen (§ 15) oder die ihre Pflichten als Feuerwehrmitglied gröblich verletzen (§ 18 Abs. 1), nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 08.06.2018, Ra 2018/03/ 0058). Hinsichtlich dem vom LVwG aufgehobenen und als Bescheid zu wertenden Schreiben des Stadtfeuerwehrkommandos AA vom 19.12.2019 ( unterzeichnet vom Kommandanten und einem weiteren Kommandomitglied) wird vom LVwG festgestellt, dass dieser vom Stadtfeuerwehrkommando und sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist, zumal es nach Paragraph 18, Absatz eins, FWG 1994 - im Gegensatz zu Paragraph 41, Absatz 9, FwG 2019, wo diese Aufgabe nunmehr dem Feuerwehrkommando übertragen ist - bis zum 31.12.2019 nur dem Stadtfeuerwehrkommandanten als Organ - nicht aber dem Stadtfeuerwehrkommando - oblegen ist, Feuerwehrmitglieder, die sich für den Feuerwehrdienst als ungeeignet erweisen (Paragraph 15,) oder die ihre Pflichten als Feuerwehrmitglied gröblich verletzen (Paragraph 18, Absatz eins,), nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen vergleiche VwGH vom 08.06.2018, Ra 2018/03/ 0058).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es obliegt (innerhalb der verfassungsgesetzlichen Grenzen) dem Materiengesetzgeber (im vorliegenden Fall dem Burgenländischen Landesgesetzgeber) zu normieren, wem er hoheitliche Befugnisse einräumt und somit zur Behörde (im funktionellen Sinn) macht (vgl. dazu etwa Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4, 2013, S 59 (Rz 138)). Für den vorliegend offensichtlich auf § 18 Abs. 1 FWG 1994 gestützten Bescheid vom 19.12.2019 hat der Landesgesetzgeber dem Feuerwehrkommandanten - und erst ab 01.01.2020 dem Feuerwehrkommando - die Zuständigkeit übertragen, ein Feuerwehrmitglied aus der Feuerwehr zu entlassen.Es obliegt (innerhalb der verfassungsgesetzlichen Grenzen) dem Materiengesetzgeber (im vorliegenden Fall dem Burgenländischen Landesgesetzgeber) zu normieren, wem er hoheitliche Befugnisse einräumt und somit zur Behörde (im funktionellen Sinn) macht vergleiche dazu etwa Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4, 2013, S 59 (Rz 138)). Für den vorliegend offensichtlich auf Paragraph 18, Absatz eins, FWG 1994 gestützten Bescheid vom 19.12.2019 hat der Landesgesetzgeber dem Feuerwehrkommandanten - und erst ab 01.01.2020 dem Feuerwehrkommando - die Zuständigkeit übertragen, ein Feuerwehrmitglied aus der Feuerwehr zu entlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">B) Zum Ausschluss des BF rückwirkend mit 19.12.2019:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Bei der Freiwilligen Feuerwehr AA handelt es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit (vgl. § 25 Abs. 1 Bgld. FwG 2019) und - wie sich aus der aufsichtsrechtlichen Bestimmung des § 74 leg. cit. und der Bildung ihrer Organe nach demokratischen Grundsätzen erschließen lässt [ § 34 ff (\"Organisation der Freiwilligen Feuerwehren\") und §§ 67 ff (\"Wahlen\"]) - um eine Selbstverwaltungseinrichtung, die dem Bereich der \"Sonstigen Selbstverwaltung\" iSd Art. 120a ff B-VG zuzuordnen ist. Als Feuerwehr nimmt sie dabei sowohl hoheitliche, wie auch privatwirtschaftliche Aufgaben (Tätigkeiten) wahr.a) Bei der Freiwilligen Feuerwehr AA handelt es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit vergleiche , Paragraph 25, Absatz eins, Bgld. FwG 2019) und - wie sich aus der aufsichtsrechtlichen Bestimmung des Paragraph 74, leg. cit. und der Bildung ihrer Organe nach demokratischen Grundsätzen erschließen lässt [ Paragraph 34, ff (\"Organisation der Freiwilligen Feuerwehren\") und Paragraphen 67, ff (\"Wahlen\"]) - um eine Selbstverwaltungseinrichtung, die dem Bereich der \"Sonstigen Selbstverwaltung\" iSd Artikel 120 a, ff B-VG zuzuordnen ist. Als Feuerwehr nimmt sie dabei sowohl hoheitliche, wie auch privatwirtschaftliche Aufgaben (Tätigkeiten) wahr.</div>\n<p class=\"lf-p\">Im Einsatz werden die Freiwilligen Feuerwehren als Hilfsorgane der Behörde tätig (vgl. § 25 Abs. 1 Bgld. FwG 2019); sie sind dabei im Wege des jeweiligen Feuerwehr-Einsatzleiters der Behörde (dem Behörden-Einsatzleiter) unterstellt (§§ 5, 23 und 33 Abs. 1). In den übrigen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens, insbesondere in den Angelegenheiten der inneren Organisation, des inneren Dienstbetriebs und der Geschäftsführung sind die Feuerwehren an die Weisungen der jeweils nach diesem Gesetz zuständigen Organe des Landesfeuerwehrverbands gebunden (vgl. § 25 Abs. 3 leg. cit.).Im Einsatz werden die Freiwilligen Feuerwehren als Hilfsorgane der Behörde tätig vergleiche Paragraph 25, Absatz eins, Bgld. FwG 2019); sie sind dabei im Wege des jeweiligen Feuerwehr-Einsatzleiters der Behörde (dem Behörden-Einsatzleiter) unterstellt (Paragraphen 5, 23 und 33 Absatz eins,). In den übrigen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens, insbesondere in den Angelegenheiten der inneren Organisation, des inneren Dienstbetriebs und der Geschäftsführung sind die Feuerwehren an die Weisungen der jeweils nach diesem Gesetz zuständigen Organe des Landesfeuerwehrverbands gebunden vergleiche Paragraph 25, Absatz 3, leg. cit.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Was den gegenständlich bekämpften Ausschluss des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr AA anbelangt, ist dadurch dessen Rechtssphäre berührt und dieser Akt der Beendigung des Verhältnisses zur Freiwilligen Feuerwehr hoheitlich gestaltet.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Im Spruch des angefochtenen Bescheides stützt das Stadtfeuerwehrkommando den Ausschluss des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr AA „rückwirkend mit 19.12.2019“ auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Bgld. FWG 1994 (gemeint wohl § 18) iVm § 41 Abs. 7 Z 4 und Abs. 9 Z 2 Bgld. FwG 2019.b) Im Spruch des angefochtenen Bescheides stützt das Stadtfeuerwehrkommando den Ausschluss des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr AA „rückwirkend mit 19.12.2019“ auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, Bgld. FWG 1994 (gemeint wohl Paragraph 18,) in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 7, Ziffer 4 und Absatz 9, Ziffer 2, Bgld. FwG 2019.</div>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich wird vom LVwG ausgeführt, dass Gesetze gemäß § 5 ABGB nicht zurückwirken; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Das hier normierte Prinzip der Nichtrückwirkung hat seinen Grund in der Forderung, die als die \"Verlässlichkeit des Gesetzes\" bezeichnet worden ist. Es soll niemand in seinem Vertrauen auf die Rechtsordnung getäuscht werden. Das Prinzip des Rechtsstaates, das nicht nur als formales Strukturelement aufzufassen ist, fordert um den rechtsunterworfenen Menschen und um ihres Zusammenlebens willen, dass die Eingriffe für den Staatsbürger messbar und in gewissem Umfang voraussehbar und berechenbar sein sollen. Das Rechtsstaatsprinzip soll dem gesetzesunterworfenen Staatsbürger Rechtssicherheit u.a. auch über den zeitlichen Geltungsbereich gesetzlicher Vorschriften geben; er soll darauf vertrauen können, dass die vom einfachen Gesetzgeber erlassene Norm grundsätzlich und jedenfalls nur für die Zukunft wirkt, wenn an sein Verhalten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden.Diesbezüglich wird vom LVwG ausgeführt, dass Gesetze gemäß Paragraph 5, ABGB nicht zurückwirken; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das hier normierte Prinzip der Nichtrückwirkung hat seinen Grund in der Forderung, die als die \"Verlässlichkeit des Gesetzes\" bezeichnet worden ist. Es soll niemand in seinem Vertrauen auf die Rechtsordnung getäuscht werden. Das Prinzip des Rechtsstaates, das nicht nur als formales Strukturelement aufzufassen ist, fordert um den rechtsunterworfenen Menschen und um ihres Zusammenlebens willen, dass die Eingriffe für den Staatsbürger messbar und in gewissem Umfang voraussehbar und berechenbar sein sollen. Das Rechtsstaatsprinzip soll dem gesetzesunterworfenen Staatsbürger Rechtssicherheit u.a. auch über den zeitlichen Geltungsbereich gesetzlicher Vorschriften geben; er soll darauf vertrauen können, dass die vom einfachen Gesetzgeber erlassene Norm grundsätzlich und jedenfalls nur für die Zukunft wirkt, wenn an sein Verhalten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner weiteren Erläuterungen, dass dieses Prinzip der Nichtrückwirkung auch bezüglich des angefochtenen Bescheides des Stadtfeuerwehrkommandos AA vom 10.01.2023 Geltung hat, mit dem der „rückwirkende Ausschluss“ des BF aus dieser Feuerwehr ausgesprochen worden ist, weshalb dazu vom LVwG im Einklang mit der erhobenen Beschwerde ausgeführt wird, dass es für einen mehr als drei Jahre „zurückwirkenden Ausschluss“ des BF aus der Feuerwehr keine Rechtsgrundlage (vgl. Art 18 B-VG) gibt, weshalb sich der angefochtene Bescheid diesbezüglich als rechtswidrig erweist.Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner weiteren Erläuterungen, dass dieses Prinzip der Nichtrückwirkung auch bezüglich des angefochtenen Bescheides des Stadtfeuerwehrkommandos AA vom 10.01.2023 Geltung hat, mit dem der „rückwirkende Ausschluss“ des BF aus dieser Feuerwehr ausgesprochen worden ist, weshalb dazu vom LVwG im Einklang mit der erhobenen Beschwerde ausgeführt wird, dass es für einen mehr als drei Jahre „zurückwirkenden Ausschluss“ des BF aus der Feuerwehr keine Rechtsgrundlage vergleiche Artikel 18, B-VG) gibt, weshalb sich der angefochtene Bescheid diesbezüglich als rechtswidrig erweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">C) Kein Vorliegen von Entlassungsgründen iSd § 18 Abs. 1 Bgld. FWG 1994 sowie von Ausschlussgründen iSd § 41 Abs. 9 Z 2 Bgld. FwG 2019.C) Kein Vorliegen von Entlassungsgründen iSd Paragraph 18, Absatz eins, Bgld. FWG 1994 sowie von Ausschlussgründen iSd Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, Bgld. FwG 2019.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Anzuwendendes Recht:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Der BF moniert in seiner Beschwerde, dass sich eine Weitergeltung des Bgld. FWG 1994 bzw. des von der belangten Behörde herangezogenen § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht aus den Übergangsbestimmungen des § 89 des Bgld. FwG 2019 ableiten lasse, weshalb die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid durch die Zugrundelegung des Bgld. FWG 1994 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet habe. a) Der BF moniert in seiner Beschwerde, dass sich eine Weitergeltung des Bgld. FWG 1994 bzw. des von der belangten Behörde herangezogenen Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht aus den Übergangsbestimmungen des Paragraph 89, des Bgld. FwG 2019 ableiten lasse, weshalb die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid durch die Zugrundelegung des Bgld. FWG 1994 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet habe.</div>\n<p class=\"lf-p\">Für die Beurteilung jenes Verhaltens des BF, das das Stadtfeuerwehrkommando zum Anlass für ihren Bescheid vom 19.12.2019, mit dem seine Mitgliedschaft bei dieser Feuerwehr (rückwirkend) aufgelöst wurde, genommen habe, könne jedenfalls nicht § 18 Abs. 1 Bgld. FWG 1994 sowie § 41 Abs. 7 Z 4 und Abs. 9 Z 2 Bgld. FwG 2019, und schon gar nicht § 18 Abs. 1 Bgld. FWG 1994 iVm § 41 Abs 7 Z 4 und Abs 9 Z 2 Bgld. FwG 2019 herangezogen werden. Im Falle der Anwendbarkeit des Bgld. FWG 1994 wäre die Heranziehung § 41 Abs. 7 Z 4 und Abs. 9 Z 2 Bgld. FwG 2019 rechtswidrig.Für die Beurteilung jenes Verhaltens des BF, das das Stadtfeuerwehrkommando zum Anlass für ihren Bescheid vom 19.12.2019, mit dem seine Mitgliedschaft bei dieser Feuerwehr (rückwirkend) aufgelöst wurde, genommen habe, könne jedenfalls nicht Paragraph 18, Absatz eins, Bgld. FWG 1994 sowie Paragraph 41, Absatz 7, Ziffer 4 und Absatz 9, Ziffer 2, Bgld. FwG 2019, und schon gar nicht Paragraph 18, Absatz eins, Bgld. FWG 1994 in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 7, Ziffer 4 und Absatz 9, Ziffer 2, Bgld. FwG 2019 herangezogen werden. Im Falle der Anwendbarkeit des Bgld. FWG 1994 wäre die Heranziehung Paragraph 41, Absatz 7, Ziffer 4 und Absatz 9, Ziffer 2, Bgld. FwG 2019 rechtswidrig.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Aufgrund des vorliegenden Beschwerdefalls stellt sich die Frage, welches Recht (Gesetz) das Stadtfeuerwehrkommando als belangte Behörde und das LVwG als Rechtsmittelinstanz im (Beschwerde-)Verfahren anzuwenden (gehabt) haben.</div>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führt dieser zur Frage des von einer Rechtsmittelbehörde anzuwendenden Rechtes aus, dass diese im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das LVwG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts (gegenständlich die Ausweitung des dem BF vorgeworfenen pflichtwidrigen Verhaltens) und der Rechtslage (Bgld. FwG 2019) sind also zu berücksichtigen. Diese grundsätzlichen Erwägungen gelten auch für die Frage nach der maßgebenden Rechtslage für jede bescheiderlassende Behörde, sohin auch für das Stadtfeuerwehrkommando AA. Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich oder implizit auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt oder Zeitraum abstellt, ist für die Entscheidung sohin die im Bescheiderlassungszeitpunkt geltende Rechtslage maßgebend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits zuvor dargelegt, wirken Gesetze gemäß § 5 ABGB nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Im Sinne dieser Vorschrift sind grundsätzlich nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen; vorher verwirklichte Sachverhalte unterliegen grundsätzlich aber weiterhin dem vorher geltenden Gesetz (vgl. dazu VwGH 6.6.1991, Zl. 91/09/ 0077). Dieses Abgrenzungskriterium ist auf einmalige Handlungen und Zustände ohne Schwierigkeiten anzuwenden. Für Dauersachverhalte gelten grundsätzlich die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes erst ab seinem Inkrafttreten.Wie bereits zuvor dargelegt, wirken Gesetze gemäß Paragraph 5, ABGB nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Im Sinne dieser Vorschrift sind grundsätzlich nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen; vorher verwirklichte Sachverhalte unterliegen grundsätzlich aber weiterhin dem vorher geltenden Gesetz vergleiche dazu VwGH 6.6.1991, Zl. 91/09/ 0077). Dieses Abgrenzungskriterium ist auf einmalige Handlungen und Zustände ohne Schwierigkeiten anzuwenden. Für Dauersachverhalte gelten grundsätzlich die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes erst ab seinem Inkrafttreten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Zu den einzelnen Entlassungs- /Ausschlussgründen:</div>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Beschwerdefall hat das Stadtfeuerwehrkommando AA dem BF im angefochtenen Bescheid die dort in den Punkten a) bis h) – ausgenommen f) - näher angeführten Verfehlungen respektive pflichtwidrigen Verhalten vorgeworfen und damit seinen Ausschluss aus der Freiwillligen Feuerwehr begründet, wobei sie zusammenfassend dargelegt hat, dass der Genannte durch „sein Verhalten nach der Kommandoübergabe“ innerhalb dieser Feuerwehr und auch in der Öffentlichkeit das Ansehen der Feuerwehr geschädigt und durch sein Verhalten den Zusammenhalt und die Kameradschaft zwischen ihren Mitgliedern gefährdet habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu ist seitens des LVwG festzuhalten, dass die dem BF in den Punkten „c) Brandsicherheitswache, d) Kommandoübergabe, e) Schlüsselübergabe und auch h) Verhalten bei Einsätzen“ gemachten Vorwürfe den Zeitraum bis Ende 2019 betreffen, weshalb das dem BF diesbezüglich angelastete Verhalten der Beurteilung durch die entsprechenden Bestimmungen des Bgld. FWG 1994 (vgl. § 18 leg. cit.), das bis zum 31.12.2019 in Geltung gewesen ist, unterliegt.Dazu ist seitens des LVwG festzuhalten, dass die dem BF in den Punkten „c) Brandsicherheitswache, d) Kommandoübergabe, e) Schlüsselübergabe und auch h) Verhalten bei Einsätzen“ gemachten Vorwürfe den Zeitraum bis Ende 2019 betreffen, weshalb das dem BF diesbezüglich angelastete Verhalten der Beurteilung durch die entsprechenden Bestimmungen des Bgld. FWG 1994 vergleiche Paragraph 18, leg. cit.), das bis zum 31.12.2019 in Geltung gewesen ist, unterliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorwürfe, die dem BF in den restlichen angeführten Punkten „a) Mitarbeit beim Ermittlungsverfahren, b) Krankheit und g) Informationen an Außenstehende – Gattin Medien und Feuerwehrpatinnen“ gemacht werden, betreffen hingegen den Zeitraum ab 01.01.2020 - jenem Datum, mit dem das Bgld. FwG 2019 in Kraft getreten ist - weshalb das dem BF in diesen Punkten zum Vorwurf gemachte Verhalten nach diesem Gesetz zu beurteilen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausführungen des Stadtfeuerwehrkommandos im angefochtenen Bescheid zu f) Ausschluss aus der Feuerwehr, beinhalten keinen Vorwurf respektive kein vorschriftswidriges Verhalten des BF und ist diesbezüglich ein solches vielmehr beim Stadtfeuerwehrkommandanten selbst festzustellen, zumal er die Abmeldung des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr rechtswidriger Weise nicht nur bereits nach dem als Bescheid zu wertenden Schreiben vom 19.12.2019 veranlasst hat, sondern sich auch bereits einen Tag nach Erlassung des neuen Bescheides vom 10.01.2023 und noch vor dessen Rechtskraft, die nie erfolgt ist, wiederum (voreilig) an den Landesfeuerwehrverband per E-Mail gewandt und darin abermals die Abmeldung des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr AA beantragt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Vermischung aller unter a) bis h) – ausgenommen f) - getätigten Vorwürfe und deren offensichtliche Subsumierung unter die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 Bgld. FwG 2019, wie das vom Stadtfeuerwehrkommando AA auf der letzten Seite im angefochtenen Bescheid „zusammenfassend“ für sein „Verhalten nach der Kommandoübergabe“ erfolgte, ist im Hinblick auf die vorherigen Ausführungen nicht zulässig und kann das dem BF in den Punkten c), d), e) und h) zum Vorwurf gemachte Verhalten jedenfalls nicht nachträglich unter Tatbestände subsumiert werden, die im Zeitpunkt der ihm zum Vorwurf gemachten Handlungsweisen respektive Unterlassungen noch gar nicht rechtlich existent gewesen sind. Vielmehr ist dieses Verhalten am Maßstab des § 18 Abs. 1 Bgld.</p>\n<p class=\"lf-p\">FWG 1994 im Hinblick darauf zu (über-)prüfen, ob der BF hinsichtlich der ihm in diesen Punkten zum Vorwurf gemachten Handlungen bzw. Unterlassungen dadurch „seine Pflichten als Feuerwehrmitglied gröblich verletzt“ hat.Eine Vermischung aller unter a) bis h) – ausgenommen f) - getätigten Vorwürfe und deren offensichtliche Subsumierung unter die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Bgld. FwG 2019, wie das vom Stadtfeuerwehrkommando AA auf der letzten Seite im angefochtenen Bescheid „zusammenfassend“ für sein „Verhalten nach der Kommandoübergabe“ erfolgte, ist im Hinblick auf die vorherigen Ausführungen nicht zulässig und kann das dem BF in den Punkten c), d), e) und h) zum Vorwurf gemachte Verhalten jedenfalls nicht nachträglich unter Tatbestände subsumiert werden, die im Zeitpunkt der ihm zum Vorwurf gemachten Handlungsweisen respektive Unterlassungen noch gar nicht rechtlich existent gewesen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr ist dieses Verhalten am Maßstab des Paragraph 18, Absatz eins, Bgld. FWG 1994 im Hinblick darauf zu (über-)prüfen, ob der BF hinsichtlich der ihm in diesen Punkten zum Vorwurf gemachten Handlungen bzw. Unterlassungen dadurch „seine Pflichten als Feuerwehrmitglied gröblich verletzt“ hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon abgesehen ist der Ausschluss eines Mitglieds aus einer Freiwilligen Feuerwehr nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „nur aus wichtigen Gründen“, die sich aus den Rechtsvorschriften über Aufgaben und Zweck der Freiwilliger Feuerwehren ergeben, zulässig (vgl. VfGH 15.03.1991, G131/90), wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass bei der Feuerwehr in erheblichem Ausmaß auf die Freiwilligkeit abgestellt wird.Davon abgesehen ist der Ausschluss eines Mitglieds aus einer Freiwilligen Feuerwehr nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „nur aus wichtigen Gründen“, die sich aus den Rechtsvorschriften über Aufgaben und Zweck der Freiwilliger Feuerwehren ergeben, zulässig vergleiche VfGH 15.03.1991, G131/90), wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass bei der Feuerwehr in erheblichem Ausmaß auf die Freiwilligkeit abgestellt wird. ad a) Mitarbeit beim Ermittlungsverfahren und b) Krankheit Ein Entlassungs- bzw. Ausschlussgrund ist im vorliegenden Beschwerdefall – wie ausgeführt - nur aus den in § 18 Abs. 1 FWG 1994 bzw. in § 41 Abs. 9 Z 2 Bgld. FwG 2019 angeführten Fehlverhalten zulässig und muss es sich dabei um einen wichtigen Grund im Sinne der vorzitierten Judikatur handeln. Ein Entlassungs- bzw. Ausschlussgrund ist im vorliegenden Beschwerdefall – wie ausgeführt - nur aus den in Paragraph 18, Absatz eins, FWG 1994 bzw. in Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, Bgld. FwG 2019 angeführten Fehlverhalten zulässig und muss es sich dabei um einen wichtigen Grund im Sinne der vorzitierten Judikatur handeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inwieweit die vom Stadtfeuerwehrkommando AA im angefochtenen Bescheid monierte unterlassene „Mitarbeit beim Ermittlungsverfahren“ des BF respektive Abgabe einer Stellungnahme durch seinen Rechtsanwalt und „seine Abwesenheit bei der Verhandlung am 03.05.2022 infolge Krankheit“ ein unkameradschaftliches Verhalten darstellt bzw. geeignet sein soll, damit einen Ausschlussgrund iSd § 41 Abs. 9 Z 2 Bgld. FwG 2019 zu rechtfertigen, vermag die belangte Behörde nicht einmal selbst zu begründen. Sie stellt dazu lediglich lapidar fest, dass „konstruktive Mitarbeit, wenn dem BF an der weiteren Mitgliedschaft und der weiteren Zusammenarbeit gelegen wäre, anders gestaltet werden soll“ und macht ihm offensichtlich eine mangelnde konstruktive Mitarbeit zum Vorwurf, die aber weit und breit nicht zu sehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Völlig zu Recht wendet der BF in der von ihm erhobenen Beschwerde diesbezüglich ein, dass der Umstand, wonach er im Ermittlungsverfahren „immer nur schriftlich“ gegenüber der belangten Behörde reagiert hat, mit Sicherheit keinen Grund darstellt, der seinen Ausschluss als Mitglied nach sich ziehen kann und erscheint es aufgrund der bereits aufgezeigten wiederholten Missachtung der Rechtslage durch die belangte Behörde bzw. des nunmehrigen Feuerwehrkommandanten und die beharrliche Verhinderung der Inanspruchnahme von Rechtsschutzmöglichkeiten vielmehr naheliegend, dass er schriftlichen Stellungnahmen den Vorzug gab, wozu er jedenfalls auch berechtigt ist.Inwieweit die vom Stadtfeuerwehrkommando AA im angefochtenen Bescheid monierte unterlassene „Mitarbeit beim Ermittlungsverfahren“ des BF respektive Abgabe einer Stellungnahme durch seinen Rechtsanwalt und „seine Abwesenheit bei der Verhandlung am 03.05.2022 infolge Krankheit“ ein unkameradschaftliches Verhalten darstellt bzw. geeignet sein soll, damit einen Ausschlussgrund iSd Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, Bgld.</p>\n<p class=\"lf-p\">FwG 2019 zu rechtfertigen, vermag die belangte Behörde nicht einmal selbst zu begründen. Sie stellt dazu lediglich lapidar fest, dass „konstruktive Mitarbeit, wenn dem BF an der weiteren Mitgliedschaft und der weiteren Zusammenarbeit gelegen wäre, anders gestaltet werden soll“ und macht ihm offensichtlich eine mangelnde konstruktive Mitarbeit zum Vorwurf, die aber weit und breit nicht zu sehen ist. Völlig zu Recht wendet der BF in der von ihm erhobenen Beschwerde diesbezüglich ein, dass der Umstand, wonach er im Ermittlungsverfahren „immer nur schriftlich“ gegenüber der belangten Behörde reagiert hat, mit Sicherheit keinen Grund darstellt, der seinen Ausschluss als Mitglied nach sich ziehen kann und erscheint es aufgrund der bereits aufgezeigten wiederholten Missachtung der Rechtslage durch die belangte Behörde bzw. des nunmehrigen Feuerwehrkommandanten und die beharrliche Verhinderung der Inanspruchnahme von Rechtsschutzmöglichkeiten vielmehr naheliegend, dass er schriftlichen Stellungnahmen den Vorzug gab, wozu er jedenfalls auch berechtigt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dieses Bild offenkundiger Missachtung gesetzlicher Bestimmungen durch die belangte Behörde bzw. dessen Kommandanten, die bereits im Verfahren des LVwG zu Zahl: E 242/12/2021.001/004, evident zu Tage getreten ist, passt auch der Vorwurf, wonach mehrere - jedoch nicht konkret genannte - Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr AA bestätigen können, sie hätten gesehen, dass der BF im Zeitraum bis zur anberaumten zweiten Verhandlung am 07.06.2022 mehrmals mit dem Rad durch die Stadt gefahren sei. Auch dazu werde von der belangten Behörde festgestellt, dass konstruktive Mitarbeit, wenn dem BF an der weiteren Mitgliedschaft und der weiteren Zusammenarbeit gelegen wäre, anders gestaltet werden soll. Was diesen Vorwurf anbelangt, wird vom LVwG festgestellt, dass der BF von seinem Rechtsvertreter am 02.05.2022 für die am Folgetag anberaumte Verhandlung des Stadtfeuerwehrkommandos AA krankheitshalber entschuldigt worden ist und hierfür auch eine entsprechende ärztliche Bestätigung bei der Verhandlung vorgelegt und dabei mitgeteilt hat, dass der BF voraussichtlich 2-3 Wochen verhindert sein wird. Diese krankheitshalber bedingte Verhinderung hat sohin um den 17. bzw. 24.05.2022 geendet und wird seitens des BF zu Recht die Frage aufgeworfen, was die belangte Behörde daraus ableiten möchte, wenn der BF zu einem nicht näher angegebenen Zeitpunkt „vor dem 07.06.2022\" durch nicht näher genannte Feuerwehrmitglieder mit dem Rad durch die Stadt gefahren sein soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon, dass dies völlig im Dunkeln bleibt, bedarf es seitens des LVwG keiner näheren Ausführungen, dass die von der belangten Behörde unter a) und b) monierten Sachverhalte keine relevanten Gründe und schon gar kein schwerwiegendes Fehlverhalten iSd § 41 Abs. 9 Z 2 Bgld. FwG 2019 zu begründen vermögen, weshalb die Berücksichtigung und Heranziehung dieser Vorwürfe für den Ausschluss des BF aus der Feuerwehr völlig willkürlich und rechtswidrig erfolgt ist, ganz abgesehen davon, dass der BF - wie sich aus einem Bericht der WKStA vom 31.01.2022 ergibt - an einer hochgradigen Herzinsuffizienz leidet und seine Herzleistung nur mehr 30 % beträgt, weshalb er sich entsprechend schonen muss.Abgesehen davon, dass dies völlig im Dunkeln bleibt, bedarf es seitens des LVwG keiner näheren Ausführungen, dass die von der belangten Behörde unter a) und b) monierten Sachverhalte keine relevanten Gründe und schon gar kein schwerwiegendes Fehlverhalten iSd Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, Bgld. FwG 2019 zu begründen vermögen, weshalb die Berücksichtigung und Heranziehung dieser Vorwürfe für den Ausschluss des BF aus der Feuerwehr völlig willkürlich und rechtswidrig erfolgt ist, ganz abgesehen davon, dass der BF - wie sich aus einem Bericht der WKStA vom 31.01.2022 ergibt - an einer hochgradigen Herzinsuffizienz leidet und seine Herzleistung nur mehr 30 % beträgt, weshalb er sich entsprechend schonen muss. ad c) Brandsicherheitswache:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie aus den Ergebnissen des vom LVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens hervorgeht, besteht der Hauptvorwurf für die Entlassung des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr AA überwiegend darin, dass dieser dem SV BB die Kosten für die bei seinen Heimspielen seit Jahren durchgeführten Brandsicherheitswachen nicht in der in der Feuerwehr-Tarifverordnung 2018 dafür vorgesehenen Höhe vorgeschrieben hat und er sich in seiner Funktion als Kommandant auch nicht sonderlich um eine Anhebung der verrechneten Tarife bemüht habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was diesen Vorwurf anbelangt, gelingt es dem Stadtfeuerwehrkommando damit nicht, eine gröbliche Verletzung der Pflichten des BF als Feuerwehrmitglied bzw. als ehemaliger Kommandant dieser Feuerwehr iSd § 18 Abs. 1 FwG 1994 in sachlicher Weise zu begründen und wird diesbezüglich - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die entsprechenden Ausführungen des LVwG zum festgestellten Sachverhalt respektive seiner Beweiswürdigung verwiesen. Was diesen Vorwurf anbelangt, gelingt es dem Stadtfeuerwehrkommando damit nicht, eine gröbliche Verletzung der Pflichten des BF als Feuerwehrmitglied bzw. als ehemaliger Kommandant dieser Feuerwehr iSd Paragraph 18, Absatz eins, FwG 1994 in sachlicher Weise zu begründen und wird diesbezüglich - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die entsprechenden Ausführungen des LVwG zum festgestellten Sachverhalt respektive seiner Beweiswürdigung verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von tragender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang jedenfalls, dass es selbst nach Rechtsmeinung des Bgld. Landesfeuerwehrverbandes (siehe Schreiben des Landesfeuerwehrkommandanten vom 25.8.2021) keine zwingende Rechtspflicht zur Vorschreibung der Kosten in der vollen von der FTVO 2018 vorgesehenen Höhe gibt und nicht nur der nunmehrige Stadtfeuerwehrkommandant in seiner vorherigen langjährigen Funktion als Kommandant-Stv, sondern auch die übrigen Kommandomitglieder der Freiwilligen Feuerwehr AA und die Bürgermeisterin sowie die Stadtgemeinde über die bereits seit 2003 existierende und zwischen den genannten Beteiligten „ausgemachte bzw. vereinbarte Pauschale von 350 EUR“ stets Bescheid gewusst haben, sowie darüber, dass der SV BB (JJ) bis zumindest Ende Mai 2020 (Besprechung im ***) nicht bereit gewesen ist, eine höhere Pauschale, jedenfalls nicht die volle Tarifhöhe, zu bezahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund dieses unstrittigen Sachverhaltes in Zusammenschau mit der Bestimmung des § 12 Abs. 6 FWG 1994, wonach die Geltendmachung des Kostenersatzanspruches durch die eingesetzte Feuerwehr im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erfolgen hat - was aufgrund des festgestellten Sachverhaltes auch geschehen ist - und der Einstellung der Ermittlungen gegen den BF durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) im Herbst 2023, deren Gegenstand auch die Tarifverrechnungen bei Heimspielen des SV BB bzw. dessen Spendenflüsse und jener der [Bank] an die Freiwilligen Feuerwehr AA gewesen sind, kann im vorliegenden Beschwerdefall keinerlei Rede davon sein, dass der BF durch das ihm diesbezüglich vom Stadtfeuerwehrkommando zum Vorwurf gemachte Verhalten seine Pflichten als Mitglied der Feuerwehr gröblich iSd § 18 Abs. 1 Bgld.</p>\n<p class=\"lf-p\">FWG 1994 verletzt hat. Dafür, dass die belangte Behörde die Rechtsmeinung des Landesfeuerwehrverbandes schon im Sommer 2021 zur Kenntnis genommen hat, ungeachtet dessen den BF aber dennoch wegen zu gering vorgeschriebener Tarife für die Durchführung von Brandsicherheitswachen im Jänner 2023von der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen hat und dies auch der zentrale Vorwurf an den BF ist, bleibt sie im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt jegliche sachliche und objektiv nachvollziehbare Begründung schuldig, was ein willkürliches und daher rechtswidriges Handeln darstellt. Mangels pflichtwidrigen und schuldhaften Verhalten des BF erweist sich dieser vom Stadtfeuerwehrkommando herangezogene Entlassungsgrund daher als völlig unbegründet und in keiner Weise gerechtfertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund dieses unstrittigen Sachverhaltes in Zusammenschau mit der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, FWG 1994, wonach die Geltendmachung des Kostenersatzanspruches durch die eingesetzte Feuerwehr im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erfolgen hat - was aufgrund des festgestellten Sachverhaltes auch geschehen ist - und der Einstellung der Ermittlungen gegen den BF durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) im Herbst 2023, deren Gegenstand auch die Tarifverrechnungen bei Heimspielen des SV BB bzw. dessen Spendenflüsse und jener der [Bank] an die Freiwilligen Feuerwehr AA gewesen sind, kann im vorliegenden Beschwerdefall keinerlei Rede davon sein, dass der BF durch das ihm diesbezüglich vom Stadtfeuerwehrkommando zum Vorwurf gemachte Verhalten seine Pflichten als Mitglied der Feuerwehr gröblich iSd Paragraph 18, Absatz eins, Bgld.</p>\n<p class=\"lf-p\">FWG 1994 verletzt hat. Dafür, dass die belangte Behörde die Rechtsmeinung des Landesfeuerwehrverbandes schon im Sommer 2021 zur Kenntnis genommen hat, ungeachtet dessen den BF aber dennoch wegen zu gering vorgeschriebener Tarife für die Durchführung von Brandsicherheitswachen im Jänner 2023von der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen hat und dies auch der zentrale Vorwurf an den BF ist, bleibt sie im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt jegliche sachliche und objektiv nachvollziehbare Begründung schuldig, was ein willkürliches und daher rechtswidriges Handeln darstellt. Mangels pflichtwidrigen und schuldhaften Verhalten des BF erweist sich dieser vom Stadtfeuerwehrkommando herangezogene Entlassungsgrund daher als völlig unbegründet und in keiner Weise gerechtfertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mitfinanzierung von Ausrüstungsgegenständen Was den Vorwurf unkameradschaftlichen Verhaltens des BF wegen teilweiser Mitfinanzierung von Ausrüstungsgegenständen anbelangt, ist dieser dem BF von zwei Kommandomitgliedern erstmals in der mündlichen Verhandlung beim LVwG am 15.04.2024 gemacht worden. Der BF hat dazu angegeben, dass Feuerwehrmitglieder tatsächlich die Hose der A-Uniform selber bezahlt haben, dies jahrelange so Praxis gewesen ist und es dafür auch einen entsprechenden Beschluss des Stadtfeuerwehrkommandos gibt. Bei sonstigen Ausrüstungsgegenständen sei ihm nicht bekannt, dass Mitglieder der FF AA diese selbst bezahlen hätten müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon, dass dieser Vorwurf nicht Gegenstand des vom Stadtfeuerwehrkommando durchgeführten Ermittlungsverfahrens gewesen ist und dem BF auch nicht im angefochten Bescheid vom 10.01.2023 angelastet wurde, kann seitens des LVwG zwar nachvollzogen werden, dass die erwähnte Kostenbeteiligung entsprechenden Ärger und Unverständnis bei (Kommando-)Mitgliedern der Feuerwehr hervorgerufen hat. Dessen ungeachtet wird diesbezüglich aber auf die Bestimmung des § 40 Abs. 2 FWG 1994 verwiesen, wonach die Stadtgemeinde EE für die Kosten der Einrichtung, der Ausstattung und Erhaltung der Feuerwehr […] aufzukommen hat, weshalb für das LVwG angesichts dieser klaren Rechtslage sowie dem Faktum, dass die „Geltendmachung des Kostenersatzanspruches für Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB durch die eingesetzte Feuerwehr im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde“ erfolgt ist und „Kostenersatzforderungen nach Einsätzen auch an die Stadtgemeinde zu richten sind, in deren Gebiet der Einsatz erfolgte (vgl. § 12 Kostenersatz für Feuerwehreinsätze – FWG 1994)“, unverständlich ist bzw. nicht nachvollzogen werden kann, dass die in Rede stehende Kostenbeteiligung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr AA nicht nur usus gewesen sondern offenbar auch nicht bei Jahreshauptdienstbesprechungen in Gegenwart von Vertretern der Stadtgemeinde und / oder Kommandositzungen angesprochen worden ist.Abgesehen davon, dass dieser Vorwurf nicht Gegenstand des vom Stadtfeuerwehrkommando durchgeführten Ermittlungsverfahrens gewesen ist und dem BF auch nicht im angefochten Bescheid vom 10.01.2023 angelastet wurde, kann seitens des LVwG zwar nachvollzogen werden, dass die erwähnte Kostenbeteiligung entsprechenden Ärger und Unverständnis bei (Kommando-)Mitgliedern der Feuerwehr hervorgerufen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dessen ungeachtet wird diesbezüglich aber auf die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 2, FWG 1994 verwiesen, wonach die Stadtgemeinde EE für die Kosten der Einrichtung, der Ausstattung und Erhaltung der Feuerwehr […] aufzukommen hat, weshalb für das LVwG angesichts dieser klaren Rechtslage sowie dem Faktum, dass die „Geltendmachung des Kostenersatzanspruches für Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB durch die eingesetzte Feuerwehr im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde“ erfolgt ist und „Kostenersatzforderungen nach Einsätzen auch an die Stadtgemeinde zu richten sind, in deren Gebiet der Einsatz erfolgte vergleiche Paragraph 12, Kostenersatz für Feuerwehreinsätze – FWG 1994)“, unverständlich ist bzw. nicht nachvollzogen werden kann, dass die in Rede stehende Kostenbeteiligung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr AA nicht nur usus gewesen sondern offenbar auch nicht bei Jahreshauptdienstbesprechungen in Gegenwart von Vertretern der Stadtgemeinde und / oder Kommandositzungen angesprochen worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf das dem BF zu Punkt c) sowie zur Kostenbeteiligung von Feuerwehrmitgliedern für Ausrüstungsgegenstände zum Vorwurf gemachte Verhalten wird seitens des LVwG festgestellt, dass die im angefochtenen Bescheid sowie die zuvor ins Treffen geführten Vorwürfe in der Verhandlung des LVwG weder ein unrechtmäßiges noch ein schuldhaftes Verhalten zu begründen vermögen und weder für sich alleine noch in Zusammenschau mit den anderen dem BF zur Last gelegten Anschuldigungen geeignet sind, eine gröbliche Pflichtverletzung als Feuerwehrmitglied bzw. als Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr AA und damit einen Entlassungsgrund iSd § 18 Abs. 1 FWG 1994 aus der Freiwilligen Feuerwehr zu rechtfertigen.Im Hinblick auf das dem BF zu Punkt c) sowie zur Kostenbeteiligung von Feuerwehrmitgliedern für Ausrüstungsgegenstände zum Vorwurf gemachte Verhalten wird seitens des LVwG festgestellt, dass die im angefochtenen Bescheid sowie die zuvor ins Treffen geführten Vorwürfe in der Verhandlung des LVwG weder ein unrechtmäßiges noch ein schuldhaftes Verhalten zu begründen vermögen und weder für sich alleine noch in Zusammenschau mit den anderen dem BF zur Last gelegten Anschuldigungen geeignet sind, eine gröbliche Pflichtverletzung als Feuerwehrmitglied bzw. als Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr AA und damit einen Entlassungsgrund iSd Paragraph 18, Absatz eins, FWG 1994 aus der Freiwilligen Feuerwehr zu rechtfertigen. ad d) Kommandoübergabe:</p>\n<p class=\"lf-p\">Was den Vorwurf anbelangt, dass sich die Kommandoübergabe nach übereinstimmenden Zeugenaussagen „schleppend bis schwierig“ gestaltet habe und vom BF ohne mehrmaliges Nachfragen keine Unterlagen übergeben worden seien sowie die Zeit bis zur Kommandoübergabe für „eventuelle Einweisungen“ des designierten Kommandanten ungenutzt geblieben sei, weshalb diese „Schwierigkeiten“ auch als mangelnde Bereitschaft zur weiteren Zusammenarbeit zu werten seien, bezieht sich die belangte Behörde dabei offenkundig auf die Aussagen der in der Verhandlung am 03.05.2022 einvernommenen (Kommando-)Mitglieder HH, GG und FF Dabei handelt es sich durchgehend um Empfindungen und Eindrücke, ohne dass einer dieser Zeugen selbst konkrete persönliche Wahrnehmungen gemacht hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der erstmals in der Verhandlung beim LVwG am 15.04.2024 dazu einvernommene und von der Kommandoübergabe direkt betroffene Stadtfeuerwehrkommandant hat diesbezüglich befragt angegeben, dass er den BF nie ersucht hat, ihn entsprechend einzuschulen oder mit ihm relevante Unterlagen durchzugehen und ist dafür auch nicht die entsprechende Zeit vorhanden gewesen, weil sich das mit seiner Einladung an den BF zur Besprechung über die Tarifverrechnung mit dem SV BB überschnitten hat. Auch hat er nicht gewusst, wo sich die Unterlagen der Freiwilligen Feuerwehr AA bzw. dessen Kommandanten bei seiner Übergabe befinden, wobei es sein kann, dass sich diese zum Zeitpunkt der Kommandoübergabe bei der Feuerwehr befunden haben oder auch nicht. Er kann dies nicht mehr beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der genannte Entlassungsgrund seine Rechtfertigung in Empfindungen respektive Eindrücken oder Erwartungshaltungen von (Kommando-)Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr AA findet, der nunmehrige Stadtfeuerwehrkommandant bei seiner Einvernahme aber selbst aussagt, dass er den BF nie um eine entsprechende Einschulung oder Befassung mit relevanten Unterlagen ersucht hat, spricht wiederum Bände über den dem BF diesbezüglich gemachten Vorwurf und stellt sich für das LVwG angesichts des festgestellten Sachverhaltes abermals die Frage, wie man dem BF daraus ernsthaft eine gröbliche Verletzung seiner Pflichten als Kommandant iSd § 18 Abs. 1 FWG 1994 vorwerfen und ihn deswegen aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bedarf daher - abgesehen vom Eingeständnis des Stadtfeuerwehrkommandanten, wo dieser Vorwurf ausgeräumt wird - keiner weiteren Ausführungen, dass derart floskelhafte und unsubstantiierte Vorwürfe nicht geeignet sind, damit für sich alleine oder in Zusammenschau mit den anderen erhobenen Anlastungen einen Entlassungsgrund des BF iSd der vorzitierten Bestimmung nachvollziehbar zu begründen geschweige denn zu rechtfertigen. Dass der genannte Entlassungsgrund seine Rechtfertigung in Empfindungen respektive Eindrücken oder Erwartungshaltungen von (Kommando-)Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr AA findet, der nunmehrige Stadtfeuerwehrkommandant bei seiner Einvernahme aber selbst aussagt, dass er den BF nie um eine entsprechende Einschulung oder Befassung mit relevanten Unterlagen ersucht hat, spricht wiederum Bände über den dem BF diesbezüglich gemachten Vorwurf und stellt sich für das LVwG angesichts des festgestellten Sachverhaltes abermals die Frage, wie man dem BF daraus ernsthaft eine gröbliche Verletzung seiner Pflichten als Kommandant iSd Paragraph 18, Absatz eins, FWG 1994 vorwerfen und ihn deswegen aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bedarf daher - abgesehen vom Eingeständnis des Stadtfeuerwehrkommandanten, wo dieser Vorwurf ausgeräumt wird - keiner weiteren Ausführungen, dass derart floskelhafte und unsubstantiierte Vorwürfe nicht geeignet sind, damit für sich alleine oder in Zusammenschau mit den anderen erhobenen Anlastungen einen Entlassungsgrund des BF iSd der vorzitierten Bestimmung nachvollziehbar zu begründen geschweige denn zu rechtfertigen. ad e) Schlüsselübergabe und Aussperren aus dem Feuerwehrhaus:</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Schlüsselübergabe ist im vom LVwG durchgeführten Ermittlungsverfahren unbestritten geblieben, dass der BF seine beiden Schlüssel rund eine Woche nach der Kommandoübergabe an die Feuerwehr zurückgestellt hat, mag dies auch erst nach mehrmaligen Aufforderungen erfolgt sein und dass sie vom Verwalter abgeholt haben werden müssen. Ob die nicht sofort erfolgte Schlüsselrückgabe ein Fehlverhalten durch den BF darstellt, kann dahingestellt bleiben, zumal sie spätestens eine Woche nach der Kommandoübernahme erfolgt ist. Aus diesem Verhalten des BF eine „gröbliche Verletzung seiner Pflichten als Feuerwehrmitglied iSd § 18 Abs. 1 FWG 1994“ abzuleiten, die seine Entlassung aus der Feuerwehr rechtfertigt, geht im Hinblick auf die kurze Zeitspanne, die verstrichen ist, bis die beiden Schlüssel vom BF übergeben worden sind, viel zu weit und handelt es sich dabei nicht um einen derart wichtigen Grund iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VfGH 15.3.1991, G131/90) aufgrund dessen sich die Entlassung des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr als zulässig erweist.Hinsichtlich der Schlüsselübergabe ist im vom LVwG durchgeführten Ermittlungsverfahren unbestritten geblieben, dass der BF seine beiden Schlüssel rund eine Woche nach der Kommandoübergabe an die Feuerwehr zurückgestellt hat, mag dies auch erst nach mehrmaligen Aufforderungen erfolgt sein und dass sie vom Verwalter abgeholt haben werden müssen. Ob die nicht sofort erfolgte Schlüsselrückgabe ein Fehlverhalten durch den BF darstellt, kann dahingestellt bleiben, zumal sie spätestens eine Woche nach der Kommandoübernahme erfolgt ist. Aus diesem Verhalten des BF eine „gröbliche Verletzung seiner Pflichten als Feuerwehrmitglied iSd Paragraph 18, Absatz eins, FWG 1994“ abzuleiten, die seine Entlassung aus der Feuerwehr rechtfertigt, geht im Hinblick auf die kurze Zeitspanne, die verstrichen ist, bis die beiden Schlüssel vom BF übergeben worden sind, viel zu weit und handelt es sich dabei nicht um einen derart wichtigen Grund iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 15.3.1991, G131/90) aufgrund dessen sich die Entlassung des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr als zulässig erweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was den Vorwurf anbelangt, dass der BF wider besseren Wissens in der Öffentlichkeit und auch gegenüber Feuerwehrmitgliedern immer wieder vom „Aussperren aus dem Feuerwehrhaus durch seinen Nachfolger“ gesprochen hat, ist dies von drei Kommandomitgliedern bei ihren Einvernahmen bestätigt, vom BF hingegen bestritten worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der BF gegenüber Mitgliedern der Feuerwehr behauptet hat, dass er vom Feuerwehrhaus ausgesperrt worden ist, geht das LVwG aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass er dies gegenüber Feuerwehrkameraden auch so gesagt hat, wobei nicht geklärt hat werden können, ob der BF bei diesen Gesprächen die Begriffe „Aussperren“ und „Ausgeschlossen“ verwechselt hat oder sie im Zuge der geführten Gespräche missverstanden worden sind. Jedenfalls hat kein Beweis dafür erbracht werden können, dass der BF diesen Vorwurf auch in der Öffentlichkeit erhoben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie dem auch sei, wiegt dieser Vorwurf nach Ansicht des LVwG weder für sich alleine, noch in Zusammenschau mit den anderen dem BF zur Last gelegten pflichtwidrigen Verhalten, so schwer, dass dies einen Entlassungsgrund iSd § 18 Abs. 1 FWG 1994 rechtfertigt und ist diesbezüglich auch der mehrfach geschilderte Umgang des Stadtfeuerwehrkommandos/–kommandanten mit dem BF seit Sommer 2019, inklusive Entlassung aus der Feuerwehr, entsprechend zu berücksichtigen.Wie dem auch sei, wiegt dieser Vorwurf nach Ansicht des LVwG weder für sich alleine, noch in Zusammenschau mit den anderen dem BF zur Last gelegten pflichtwidrigen Verhalten, so schwer, dass dies einen Entlassungsgrund iSd Paragraph 18, Absatz eins, FWG 1994 rechtfertigt und ist diesbezüglich auch der mehrfach geschilderte Umgang des Stadtfeuerwehrkommandos/–kommandanten mit dem BF seit Sommer 2019, inklusive Entlassung aus der Feuerwehr, entsprechend zu berücksichtigen. ad f) Ausschluss aus der Feuerwehr:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vom Stadtfeuerwehrkommando im angefochtenen Bescheid zu diesem Punkt getätigten Ausführungen beinhalten keinen Entlassungs- oder Ausschlussgrund durch ein pflichtwidriges Verhalten des BF. Vielmehr liegt ein solches durch den Stadtfeuerwehrkommandanten selbst vor und wird vom LVwG - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - diesbezüglich auf den von ihm festgestellten Sachverhalt und die vorgenommene Beweiswürdigung verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Stadtfeuerwehrkommandant bereits am 11.01.2023 - einen Tag, nachdem der Ausschluss des BF von der Freiwilligen Feuerwehr AA neuerlich beschlossen worden ist, diesem der Bescheid aber noch gar nicht zugestellt wurde und auch nicht in Rechtskraft erwachsen ist - wiederum unverzüglich per E-Mail an den Landesfeuerwehrverband gewandt und darin um umgehende Abmeldung des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr, rückwirkend mit 19.12.2019, ersucht hat, samt Bitte um kurze Bestätigung über die Durchführung der Abmeldung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu wird vom LVwG festgestellt, dass der BF durch den Stadtfeuerwehrkommandanten nicht bereits unmittelbar nach dem als Bescheid zu wertenden Schreiben der belangten Behörde vom 19.12.2019 als Mitglied von der Freiwilligen Feuerwehr abgemeldet hat werden dürfen, zumal dieser Bescheid nie in Rechtskraft erwachsen ist und der BF damit weiterhin Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr verblieben ist bzw. unverzüglich wieder in den aktiven Mitgliedstand im syBOS System der Feuerwehr zu erfassen gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Unterbleiben dieser Aktivstellung, noch dazu trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Rechtsvertreter des BF, stellt ein pflicht- und rechtswidriges Verhalten des Stadtfeuerwehrkommandanten dar und ist die Aktivstellung bzw. Anmeldung des BF im Mitgliedersystem der Feuerwehr syBOS letztlich nur nach mehrmaliger Urgenz und Befassung des Landesfeuerwehrverbandes rückwirkend erst am 21.07.2022 erfolgt ist, was den Stadtfeuerwehrkommandanten im nunmehrigen Beschwerdeverfahren jedoch nicht daran gehindert hat, am 11.01.2023 sogleich wieder die Abmeldung des von der FF AA aufgrund seines Ausschlusses aus dieser Feuerwehr beim Landesfeuerwehrverband Burgenland zu beantragen. ad g) Information an Außenstehende – Gattin, Medien und Feuerwehrpatinnen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Was den Vorwurf anbelangt, der BF habe sich durch die „Missachtung der vereinbarten Verschwiegenheitspflicht“ eindeutig unkameradschaftlich verhalten, steht es diesem völlig frei, sich persönlich oder über seinen Anwalt über seine mit Schreiben (Bescheid) vom 19.12.2019 erfolgte ungerechtfertigte Entlassung aus der Feuerwehr aufgrund von Medienanfragen - auch öffentlich - zu äußern. Falls seine Gattin dabei mit weiteren Personen über diesen Ausschluss gesprochen hat und schließlich auch Medien weiterhin darüber berichtet haben, kann dies dem BF nicht ernsthaft als unkameradschaftliches Verhalten und schon gar nicht als „eindeutige Missachtung der Verschwiegenheitspflicht“ von feuerwehrinternen Informationen zum Vorwurf gemacht werden, wie dies im angefochtenen Bescheid geschehen ist, handelt es sich bei der Entlassung des BF aus der Feuerwehr nach einer Zeit von 27 Jahren, davon 19 Jahren als Kommandant, doch um eine Angelegenheit seines höchstpersönlichen Lebensbereiches, der keine Verschwiegenheitspflicht entgegensteht, wie dies völlig zutreffend in seiner Beschwerde ausgeführt wird. Gleiches gilt für die Aussprache der Fahrzeugpatinnen mit dem Feuerwehrkommando, wo Thema auch der ungerechte Umgang der Feuerwehr mit dem BF gewesen sei und kann auch darin keine Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht erkannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt und das dem BF zustehende Recht auf Rede- und Meinungsfreiheit sowie auf Verteidigung bzw. Klarstellung über eine ihn in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich treffenden Angelegenheit, kann keinerlei Rede davon sein, dass dies ein unkameradschaftliche Verhalten durch Missachtung einer vereinbarten Verschwiegenheitspflicht darstellt, weshalb auch dieser Vorwurf keinen Entlassungsgrund iSd § 18 Abs. 1 FWG 1994 rechtfertigt.Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt und das dem BF zustehende Recht auf Rede- und Meinungsfreiheit sowie auf Verteidigung bzw. Klarstellung über eine ihn in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich treffenden Angelegenheit, kann keinerlei Rede davon sein, dass dies ein unkameradschaftliche Verhalten durch Missachtung einer vereinbarten Verschwiegenheitspflicht darstellt, weshalb auch dieser Vorwurf keinen Entlassungsgrund iSd Paragraph 18, Absatz eins, FWG 1994 rechtfertigt. ad h) Verhalten bei Einsätzen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Stadtfeuerwehrkommando macht dem BF sein Verhalten bei einem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr AA im August 2019 auf der S *** zum Vorwurf, wonach er einen Feuerwehrkameraden als „Verräter“ bezeichnet habe. Dieser Vorfall sei in dieser Art einmalig und hätten einige Kommandomitglieder wahrgenommen, dass sich der BF nach der Kommandoübergabe bei der Teilnahme an Einsätzen, vor allem bei Brandsicherheitswachen, nicht besonders um die Zusammenarbeit mit den weiteren anwesenden Einsatzkräften bemüht habe, sondern im Gegenteil, eher als unbeteiligter Zuseher an solchen Brandsicherheitswachen teilgenommen und Anordnungen von Vorgesetzen in diesem Zusammenhang meistens ignoriert habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der BF an die beanstandete Wortwahl „Verräter\" bei dem genannten Einsatz nicht erinnern kann und sei diese, falls sie tatsächlich zustande gekommen ist, höchstens im Scherz gefallen. Abgesehen von der Behauptung des GG bei dessen Einvernahme am 03.05.2022 im Stadtfeuerwehrkommando, die vom BF in dieser Form bestritten wird, ist von keinem der weiteren Kommandomitglieder, auch nicht bei deren Einvernahme im LVwG, ein derartiger Vorwurf erhoben worden und bleibt das Stadtfeuerwehrkommando hinsichtlich dieser nebulosen und lediglich in den Raum gestellten Behauptungen ohne konkretes Substrat wiederum eine konkrete Erklärung darüber schuldig, warum der BF nach Erreichen seines „Feuerwehrpensionsalters“ von 65 Jahren im April 2019 und der Zurücklegung seiner Kommandantenfunktion aus diesem Grund dennoch weiterhin zu Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr AA herangezogen worden ist. Diese Frage ist im Ermittlungsverfahren des Stadtfeuerwehrkommandos nicht nur unbeantwortet geblieben, sondern auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der BF laut 3. Zwischenbericht der WKStA vom 31.01.2022 an einer hochgradigen Herzinsuffizienz leidet und seine Herzleistung nur mehr 30 % beträgt, weshalb er mit Bescheid des Stadtfeuerwehrkommandos vom 20.11.2023 letztlich in den Reservestand überstellt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen vom vorerwähnten strittigen Vorfall bei einem Einsatz der Feuerwehr im August 2019 bleiben die sonstigen nebulosen Behauptungen des Stadtfeuerwehrkommandos bezüglich des Verhaltens des BF bei nicht näher angeführten Einsätzen der Feuerwehr völlig im Dunkeln und liegt ein wichtiger, eine Entlassung des BF aus der Feuerwehr rechtfertigender Grund aus der einmaligen Verwendung des Wortes „Verräter“, dessen näheren Umstände nicht abgeklärt worden sind, im Sinne des § 18 Abs. 1 FWG 1994 ebenfalls nicht vor.Abgesehen vom vorerwähnten strittigen Vorfall bei einem Einsatz der Feuerwehr im August 2019 bleiben die sonstigen nebulosen Behauptungen des Stadtfeuerwehrkommandos bezüglich des Verhaltens des BF bei nicht näher angeführten Einsätzen der Feuerwehr völlig im Dunkeln und liegt ein wichtiger, eine Entlassung des BF aus der Feuerwehr rechtfertigender Grund aus der einmaligen Verwendung des Wortes „Verräter“, dessen näheren Umstände nicht abgeklärt worden sind, im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, FWG 1994 ebenfalls nicht vor.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Zur Anwendung eines strengeren Maßstabes für die Führungsfunktion des BF Was diese Ansicht des Stadtfeuerwehrkommandos anbelangt, ist evident, dass Führungskräften und deren Verhalten eine Vorbildwirkung zukommt. Das trifft aber auch für das Stadtfeuerwehrkommando im selben Maß zu.</div>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf den vorliegend vom LVwG festgestellten Sachverhalt ist dem BF aber hinsichtlich der Verrechnung der Einsatztarife für die durchgeführten Brandsicherheitswachen bei Spielen des SV BB kein pflichtwidriges- bzw. schuldhaftes Verhalten vorwerfbar und haben auch die vom Stadtfeuerwehrkommando vorgenommenen Ermittlungen betreffend der vom SV BB und der [Bank] getätigten Spenden und sonstigen Zuwendungen an die Freiwilligen Feuerwehr AA keinerlei Manipulationen oder ein rechtswidriges Verhalten durch den BF ergeben, ganz abgesehen davon, dass auch die WKStA ein diesbezüglich durchgeführtes Ermittlungsverfahren gegen den BF eingestellt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die Anwendung dieses strengen Maßstabes für das dem BF nach erfolgter Kommandoübergabe angelastete Verhalten anbelangt, sind diese Vorwürfe – wie dargelegt – zum einen nicht geeignet, damit die Entlassung bzw. den Ausschluss der BF aus der Freiwilligen Feuerwehr zu rechtfertigen und betrifft dies zum anderen Sachverhalte nach seiner Zeit als Stadtfeuerwehrkommandant, weshalb der in Rede stehende Maßstab diesbezüglich nicht angewendet werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrachtet man in diesem Zusammenhang die über weite Strecken rechtswidrige Vorgangsweise und das ebensolche Verhalten des Stadtfeuerwehrkommandos AA gegenüber dem BF im vorliegenden Ausschlussverfahren seit dem Jahr 2019, bedarf es angesichts des vom LVwG festgestellten Sachverhaltes und der darin angeführten Faken keiner näheren Ausführungen, dass das genannte Kommando diesen strengen Maßstäben selbst weitestgehend nicht gerecht zu werden vermag, wie auch nachstehend dargelegt wird.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Zum Ermittlungsverfahren und Erlassung des angefochtenen Bescheides durch das Stadtfeuerwehrkommando Gemäß § 18 Abs. 1 Bgld. FWG 1994 hat der Stadtfeuerwehrkommandant Feuerwehrmitglieder, die ihre „Pflichten als Feuerwehrmitglied gröblich verletzen“, nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Bgld. FWG 1994 hat der Stadtfeuerwehrkommandant Feuerwehrmitglieder, die ihre „Pflichten als Feuerwehrmitglied gröblich verletzen“, nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zufolge § 41 Abs. 9 Zif. 2 FwG 2019 ist der Ausschluss eines Feuerwehrmitglieds vom Feuerwehrkommando mit Bescheid zu verfügen, wenn das Feuerwehrmitglied durch sonstiges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten das Ansehen der Feuerwehr oder das Vertrauen in die Feuerwehr geschädigt hat, insbesonders wenn durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern und der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Feuerwehr gefährdet werden.Zufolge Paragraph 41, Absatz 9, Zif. 2 FwG 2019 ist der Ausschluss eines Feuerwehrmitglieds vom Feuerwehrkommando mit Bescheid zu verfügen, wenn das Feuerwehrmitglied durch sonstiges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten das Ansehen der Feuerwehr oder das Vertrauen in die Feuerwehr geschädigt hat, insbesonders wenn durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern und der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Feuerwehr gefährdet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf diese gesetzlichen Bestimmungen wäre von der belangten Behörde zu ermitteln gewesen, ob der BF im Hinblick auf die ihm zum Vorwurf gemachten Verhaltensweisen damit schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstoßen hat, ob durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens geschädigt wurden bzw. ob eine beharrliche Pflichtverletzung durch ihn vorliegt. Dabei genügt es nicht, dass vom Stadtfeuerwehrkommando diesbezüglich lediglich nicht näher überprüfbare Behauptungen aufgestellt werden, sondern müssen die in § 18 Abs. 1 Bgld. FWG 1994 bzw. in § 41 Abs. 9 Zif. 2 Bgld. FwG 2019 angeführten Entlassungs- bzw. Ausschlussgründe auch entsprechend faktenbasiert im durchgeführten Ermittlungsverfahren zu Tage treten und sachlich sowie objektiv nachvollzieh- wie auch überprüfbar sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon kann im vorliegenden Beschwerdefall - wie vom LVwG dargelegt - jedoch keinerlei Rede sein.Im Hinblick auf diese gesetzlichen Bestimmungen wäre von der belangten Behörde zu ermitteln gewesen, ob der BF im Hinblick auf die ihm zum Vorwurf gemachten Verhaltensweisen damit schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstoßen hat, ob durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens geschädigt wurden bzw. ob eine beharrliche Pflichtverletzung durch ihn vorliegt. Dabei genügt es nicht, dass vom Stadtfeuerwehrkommando diesbezüglich lediglich nicht näher überprüfbare Behauptungen aufgestellt werden, sondern müssen die in Paragraph 18, Absatz eins, Bgld.</p>\n<p class=\"lf-p\">FWG 1994 bzw. in Paragraph 41, Absatz 9, Zif. 2 Bgld. FwG 2019 angeführten Entlassungs- bzw. Ausschlussgründe auch entsprechend faktenbasiert im durchgeführten Ermittlungsverfahren zu Tage treten und sachlich sowie objektiv nachvollzieh- wie auch überprüfbar sein. Davon kann im vorliegenden Beschwerdefall - wie vom LVwG dargelegt - jedoch keinerlei Rede sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren und den angefochtenen Bescheid vom 10.01.2023 anbelangt, wird vom LVWG festgestellt, dass es das Stadtfeuerwehrkommando dabei überwiegend unterlassen hat, sich mit dem Vorbringen des BF und seinen Rechtfertigungen in sachlicher Weise entsprechend auseinanderzusetzen, sondern entspricht auch die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht jenen Anforderungen, die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG (Inhalt und Form der Bescheide) entwickelt wurden, die auch von der belangten Behörde zu beachten sind (vgl. 85 Bgld. FwG 2019). Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichte des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die belangte Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren und den angefochtenen Bescheid vom 10.01.2023 anbelangt, wird vom LVWG festgestellt, dass es das Stadtfeuerwehrkommando dabei überwiegend unterlassen hat, sich mit dem Vorbringen des BF und seinen Rechtfertigungen in sachlicher Weise entsprechend auseinanderzusetzen, sondern entspricht auch die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht jenen Anforderungen, die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58 und 60 AVG (Inhalt und Form der Bescheide) entwickelt wurden, die auch von der belangten Behörde zu beachten sind vergleiche 85 Bgld. FwG 2019). Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichte des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die belangte Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedenfalls muss das Stadtfeuerwehrkommando die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offenlegen. Diesen Erfordernissen wäre die belangte Behörde dann gerecht geworden, wenn sich die seiner Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus dem angefochtenen Bescheid selbst ergeben (vgl. VwGH 3.4.2023, Ra 2022/01/0111, mwN), wovon im Beschwerdefall aber nicht die Rede sein kann.Jedenfalls muss das Stadtfeuerwehrkommando die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offenlegen. Diesen Erfordernissen wäre die belangte Behörde dann gerecht geworden, wenn sich die seiner Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus dem angefochtenen Bescheid selbst ergeben vergleiche VwGH 3.4.2023, Ra 2022/01/0111, mwN), wovon im Beschwerdefall aber nicht die Rede sein kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stattdessen wird im angefochtenen Bescheid „in der Sache“ unter a) bis h) – ausgenommen f) - das jeweilige Verhalten des BF angeführt, aufgrund dessen die belangte Behörde dann zusammenfassend zur Ansicht gelangt, der BF habe durch dieses Verhalten „nach der Kommandoübergabe“ innerhalb der Feuerwehr und auch in der Öffentlichkeit ihr Ansehen geschädigt und sei durch dieses Verhalten auch der Zusammenhalt und die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern dieser Feuerwehr gefährdet, wobei das Stadtfeuerwehrkommando diesbezüglich eine nachvollzieh- sowie überprüfbare sachliche Begründung schuldig bleibt.</p></div>", "next": 239014}