{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die durch den Bauwerber beantragte Errichtung eines Dachgeschosses auf dem Flachdach des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück xxx, KG xxx. Das verfahrensgegenständliche Dachgeschoß stellt einen langgestreckten, gegenüber den bestehenden Außenwänden zurückgesetzten Baukörper mit Flachdacheindeckung und dreiseitig umlaufender Terrasse dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführer xxx und xxx sind Miteigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Dieses Grundstück grenzt im Süden und Westen direkt an das Baugrundstück an. Die Beschwerdeführerin xxx ist Eigentümerin des nördlich des Baugrundstückes gelegenen Grundstückes xxx, KG xxx. Sämtlichen Beschwerdeführern kommt Parteistellung iSd § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 zu. Die Beschwerdeführer xxx und xxx sind Miteigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Dieses Grundstück grenzt im Süden und Westen direkt an das Baugrundstück an. Die Beschwerdeführerin xxx ist Eigentümerin des nördlich des Baugrundstückes gelegenen Grundstückes xxx, KG xxx. Sämtlichen Beschwerdeführern kommt Parteistellung iSd Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorab ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung im Sinne des § 42 AVG behalten hat (VwGH 30.5.2006, 2002/06/0117).Vorab ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung im Sinne des Paragraph 42, AVG behalten hat (VwGH 30.5.2006, 2002/06/0117).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die in der Beschwerde geltend gemachten Immissionseinwendungen betreffend den geplanten Notkamin ist auf die zuvor zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 zu verweisen. Da das verfahrensgegenständliche Dachgeschoss ausschließlich Wohnzwecken dienen soll, sind die Beschwerdeführer als Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 2 lit a K-BO 1996 nicht berechtigt, Einwendungen betreffend den Schutz der Gesundheit oder den Immissionsschutz zu erheben. Im Hinblick auf die in der Beschwerde geltend gemachten Immissionseinwendungen betreffend den geplanten Notkamin ist auf die zuvor zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, K-BO 1996 zu verweisen. Da das verfahrensgegenständliche Dachgeschoss ausschließlich Wohnzwecken dienen soll, sind die Beschwerdeführer als Anrainer im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 nicht berechtigt, Einwendungen betreffend den Schutz der Gesundheit oder den Immissionsschutz zu erheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeverführer machen in der Beschwerde weiters geltend, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens der nach § 10 Abs. 1 lit b K-BO 1996 erforderliche Beleg über die Zustimmung der Grundeigentümer nicht vorgelegen habe, weshalb das Bauansuchen des Bauwerbers, welcher nicht Eigentümer des Baugrundstückes sei, hätte abgewiesen werden müssen. Dem ist entgegen zu halten, dass den Beschwerdeführern als Anrainern nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Mitspracherecht betreffend die Frage des subjektiven Baurechtes, wie etwa das Erfordernis der Zustimmung der Grundeigentümer des Baugrundstückes, zukommt (VwGH 10.12.1987, 89/06/0007).Die Beschwerdeverführer machen in der Beschwerde weiters geltend, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens der nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, K-BO 1996 erforderliche Beleg über die Zustimmung der Grundeigentümer nicht vorgelegen habe, weshalb das Bauansuchen des Bauwerbers, welcher nicht Eigentümer des Baugrundstückes sei, hätte abgewiesen werden müssen. Dem ist entgegen zu halten, dass den Beschwerdeführern als Anrainern nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Mitspracherecht betreffend die Frage des subjektiven Baurechtes, wie etwa das Erfordernis der Zustimmung der Grundeigentümer des Baugrundstückes, zukommt (VwGH 10.12.1987, 89/06/0007).</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Kärntner Bauordnung 1996 den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beibehaltung der bisherigen Aussicht einräumt (VwGH 9.10.2001, 2001/05/0314). Soweit durch die Beschwerdeführer xxx und xxx eine Verletzung der ihnen im Realteilungsvertrag vom 8.11.1973 eingeräumten Dienstbarkeitsrechte behauptet wird, ist anzumerken, dass es sich dabei um eine privatrechtliche Einwendung handelt, die nicht zur Abweisung des Bauvorhabens führt. Mit der im Verwaltungsverfahren erteilten Baubewilligung wird lediglich die Bewilligung zur Errichtung des beantragten Projektes erteilt und damit über die Zulässigkeit der Errichtung aus baurechtlicher Sicht abgesprochen. Eine zivilrechtliche Wirkung derart, dass etwa der Realteilungsvertrag als geändert anzusehen wäre, kommt der Baubewilligung nicht zu (VwGH 15.12.1994, 94/06/0238).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführer machen überdies geltend, dass das beantragte Bauvorhaben dem Bebauungsplan widerspricht, da die Baufluchtlinien und die Bauhöhen (zulässige Geschossanzahl) nicht eingehalten würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf den Einwand der Beschwerdeführer betreffend die Nichteinhaltung der Baulinien ist Nachstehendes auszuführen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 4 Abs. 1 der Kärntner Bauvorschriften K-BV sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Kärntner Bauvorschriften K-BV sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (Paragraph 5,) auszudrücken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 K-BV ordnet an, dass „wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind“, die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz dieses Paragraphen und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden sind. Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, K-BV ordnet an, dass „wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind“, die Bestimmungen des Absatz eins, letzter Satz dieses Paragraphen und der Paragraphen 5 bis 10 nicht anzuwenden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 5 Abs. 1 K-BV ist die Abstandsfläche für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, K-BV ist die Abstandsfläche für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (Paragraph 6, Absatz 2, Litera a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen (§ 5 Abs. 2 K-BV).Ergibt sich aus Absatz eins, eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen (Paragraph 5, Absatz 2, K-BV).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 Abs.1 K-BV sind oberirdische Gebäude so anzuordnen, dass sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Abs. 2 lit. a bis d angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, K-BV sind oberirdische Gebäude so anzuordnen, dass sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Absatz 2, Litera a bis d angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Abstandsflächen dürfen gemäß § 6 Abs. 2 K-BV nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:In den Abstandsflächen dürfen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, K-BV nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden: a) … b) … c) Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer u. ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m; d) … Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 K-BV enthalten die Voraussetzungen für eine Verringerung der Tiefe der Abstandflächen. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 K-BV enthalten die Voraussetzungen für eine Verringerung der Tiefe der Abstandflächen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee mit der Verordnung vom 28.1.1997, Zl.: LO-34/1472/1995, gemäß §§ 24 bis 26 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für das Grundstück xxx, KG xxx, einen Teilbebauungsplan erlassen. Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee mit der Verordnung vom 28.1.1997, Zl.: LO-34/1472/1995, gemäß Paragraphen 24 bis 26 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für das Grundstück xxx, KG xxx, einen Teilbebauungsplan erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Teilbebauungsplan vom 28.1.1997, Zl.: LO-34/1472/1995, nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei, da die damaligen Eigentümer der Nachbargrundstücke im Verfahren zur Erlassung des Bebauungsplanes nicht verständigt worden seien. Dazu ist anzumerken, dass der soeben angeführte Teilbebauungsplan durch Anschlag an der Amtstafel des Rathauses des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt kundgemacht wurde. Der Anschlag der Kundmachung ist am 31.1.1997 erfolgt, die Abnahme am 17.2.1997. Es steht somit fest, dass die Verordnung vom 28.1.1997, Zl.: LO-34/1472/1995, gemäß den Bestimmungen des Klagenfurter Stadtrechtes gehörig kundgemacht worden ist. An diese Verordnung sind somit sowohl die Verwaltungsbehörden als auch das Verwaltungsgericht gebunden. Das Verwaltungsgericht sieht auch keinen Anlass, einen Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof wegen des genannten Teilbebauungsplanes zu stellen, da sich der Teilbebauungsplan nur auf das Baugrundstück bezieht, sodass eine schriftliche Verständigung der Beschwerdeführer als Eigentümer der Nachbargrundstücke nicht geboten war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Teilbebauungsplan vom 28.1.1997, Zl.: LO-34/1472/1995, wird Nachstehendes festgelegt: „Artikel I„Artikel römisch eins Für die Baufläche xxx, KG xxx, xxxgasse xxx, wird der Bebauungsplan vom 5. März 1958 (Teil der xxxhausrealität) wie folgt teilgeändert:</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Baufläche xxx, KG xxx, xxxgasse xxx, wird die Mindestgröße des Baugrundstückes mit 398 m², die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes mit mindestens GFZ 4,7 und die geschlossene Bauweise festgelegt. Die Geschoßanzahl hat maximal 6 Geschosse + Dachgeschoss zu betragen. Das Ausmaß der Verkehrsflächen entspricht dem öffentlichen Gut der vorgelagerten xxxgasse. Die Baulinien für das Dachgeschoß sind zeichnerisch dargestellt. Als Art der Verwendung wird die Wohnnutzung festgelegt. Bezüglich der Begriffsbestimmungen wird auf den Allgemeinen Bebauungsplan in der geltenden Fassung verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel IIArtikel römisch zwei Die zeichnerische Darstellung vom 28.10.1996 bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.“ Bei der zeichnerischen Darstellung handelt es sich um einen Katasterplan im Maßstab 1:1000, worin das gegenständliche Bestandsgebäude stark umrandet und die für das Dachgeschoss maßgeblichen Baulinien auf der Dachfläche dieses Gebäudes strichliert, ohne Maßangaben, dargestellt sind. Weiters sind die maximalen Traufenhöhen für das Dachgeschoß mit 468,20 m an der südseitigen und mit 467,50 m an der nordseitigen Dachtraufe als Absoluthöhen festgelegt. Durch diese Bestimmungen ist die zulässige Bebauung durch ein weiteres Geschoß sowohl flächen- als auch höhenmäßig festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 27.9.2011, Mag. Zl. – PL 34/201/2011, wurde ein textlicher Bebauungsplan erlassen (Klagenfurter Bebauungsplanverordnung – KBPVO). § 1 Abs. 2 dieses Allgemeinen Bebauungsplanes enthält in lit. a bis k diverse Begriffsbestimmungen. In § 1 Abs. 2 lit e KBPVO wird normiert, dass Baulinien Grenzlinien auf einem Baugrundstück sind, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen. Mit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 27.9.2011, Mag. Zl. – PL 34/201 aus 2011,, wurde ein textlicher Bebauungsplan erlassen (Klagenfurter Bebauungsplanverordnung – KBPVO). Paragraph eins, Absatz 2, dieses Allgemeinen Bebauungsplanes enthält in Litera a bis k diverse Begriffsbestimmungen. In Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, KBPVO wird normiert, dass Baulinien Grenzlinien auf einem Baugrundstück sind, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen. § 4 KBPVO enthält detaillierte Regelungen betreffend die Ermittlung der Baulinien. Paragraph 4, KBPVO enthält detaillierte Regelungen betreffend die Ermittlung der Baulinien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 KBPVO lautet wie folgt: Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, KBPVO lautet wie folgt: „(2) Vorbauten von Gebäuden (z.B. Balkone, Loggien, Erker, Windfänge, Dachterrassen, Treppenhäuser, Liftbauten) dürfen die Baulinie um max. 1,60 m überragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dachvorsprünge dürfen die Baulinie um max. 1,30 m überragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende, nachträgliche Wärmedämmungen bei Objekten, die vor in Kraft treten dieser Verordnung konsensgemäß errichtet wurden, dürfen die Baulinie überragen.“ Dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholten bautechnischen Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen xxx ist zu entnehmen, dass die durch den Teilbebauungsplan vom 28.1.1997, Zl.: LO-34/1472/1995, festgelegten Baulinien in die Grundrissplanung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens übernommen wurden, wobei die Abstände zwischen den Baulinien und der äußeren Begrenzung des gegenständlichen Bestandsgebäudes mit 4,00 m im Süden, mit 2,00 m im Osten, mit 1,80 m im Norden und mit 0,75 m im Westen kotiert und die Außenwände des Dachgeschosses bis an die Baulinien angebaut sind. Gemäß den schlüssigen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen entsprechen diese Abstandsangaben unter Berücksichtigung einer maßstäblichen Darstellung den zeichnerischen Darstellungen der Baulinien für das Dachgeschoss im vor angeführten Teilbebauungsplan.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der bautechnische Amtssachverständige xxx hat jedoch in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass aus den vorliegenden Einreichunterlagen ersichtlich sei, dass im Erschließungsbereich die Baulinien nach Norden hin durch die Stiege und nach Westen hin durch den Aufzug überschritten würden. Aus dem Schnitt C-C sei ersichtlich, dass im Westen durch den Aufzug die Baulinie um 75 cm überschritten werde. Weiters sei aus dem Schnitt D-D ersichtlich, dass im Norden die Außenwand des Stiegenhauses die Baulinie um 75 cm überschreite. Darüber hinaus sei in diesem Bereich noch ein Dachvorsprung von 30 cm vorhanden (der die Baulinie überschreitende Bauteil habe somit ein Ausmaß von 75 cm + 30 cm Dachvorsprung). Weiters würden die festgelegten Baulinien durch den direkten Anbau der Umfassungswände an die festgelegten Baulinien durch die jeweiligen Dachvorsprünge im Süden um 1,30 m und an den übrigen drei Außenseiten um jeweils 30 cm überschritten. Es steht somit fest, dass an allen vier Seiten des beantragten Bauvorhabens eine Überschreitung der Baulinien gegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher zu klären, ob diese im Projekt vorgesehenen Überbauungen der Baulinien rechtlich zulässig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der im Anlassfall zur Anwendung kommende Teilbebauungsplan vom 28.1.1997, Zl.: LO-34/1472/1995, enthält für das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück mit Ausnahme der in der zeichnerischen Darstellung festgelegten Baulinien keine näheren Regelungen über die Abstände. Da der Teilbebauungsplan in seinem Textteil lediglich in Bezug auf die Begriffsbestimmungen auf den Allgemeinen Bebauungsplan in der geltenden Fassung verweist, ist die Bestimmung des § 4 Abs. 2 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 27.9.2011, Mag. Zl. – PL 34/201/2011, welche Regelungen für die Überschreitung der in § 4 Abs. 1 KBPVO festgelegten Baulinien enthält, nicht anwendbar. Der im Anlassfall zur Anwendung kommende Teilbebauungsplan vom 28.1.1997, Zl.: LO-34/1472/1995, enthält für das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück mit Ausnahme der in der zeichnerischen Darstellung festgelegten Baulinien keine näheren Regelungen über die Abstände. Da der Teilbebauungsplan in seinem Textteil lediglich in Bezug auf die Begriffsbestimmungen auf den Allgemeinen Bebauungsplan in der geltenden Fassung verweist, ist die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 27.9.2011, Mag. Zl. – PL 34/201 aus 2011,, welche Regelungen für die Überschreitung der in Paragraph 4, Absatz eins, KBPVO festgelegten Baulinien enthält, nicht anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Judikat vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0155, ausgesprochen, dass die Verordnung von Baulinien in einem Bebauungsplan eine abstandsrelevante Festlegung im Sine des § 4 Abs. 2 K-BV darstellt, was wiederum zur Folge hat, dass unter anderem die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 K-BV nicht anzuwenden sind (VwGH 13.12.2011, 2008/05/0155). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Judikat vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0155, ausgesprochen, dass die Verordnung von Baulinien in einem Bebauungsplan eine abstandsrelevante Festlegung im Sine des Paragraph 4, Absatz 2, K-BV darstellt, was wiederum zur Folge hat, dass unter anderem die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 10 K-BV nicht anzuwenden sind (VwGH 13.12.2011, 2008/05/0155).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da im Teilbebauungsplan vom 28.1.1997, Zl.: LO-34/1472/1995, die Baulinien für das Dachgeschoss festgelegt wurden, scheiden gemäß diesem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes somit u.a. die Anwendung des § 6 K-BV über die Wirkung der Abstandsflächen sowie des § 9 K-BV über die Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen aus. Im Sinne dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen daher untergeordnete Bauteile die verordneten Baulinien nicht überragen und ist in Bezug auf diese Baulinien eine Anwendung des § 6 Abs. 2 lit c K-BV ausgeschlossen. Da im Teilbebauungsplan vom 28.1.1997, Zl.: LO-34/1472/1995, die Baulinien für das Dachgeschoss festgelegt wurden, scheiden gemäß diesem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes somit u.a. die Anwendung des Paragraph 6, K-BV über die Wirkung der Abstandsflächen sowie des Paragraph 9, K-BV über die Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen aus. Im Sinne dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen daher untergeordnete Bauteile die verordneten Baulinien nicht überragen und ist in Bezug auf diese Baulinien eine Anwendung des Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, K-BV ausgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass selbst dann, wenn man die Rechtsansicht vertreten würde, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit c K-BV im vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar ist, die im Projekt vorgesehenen Überbauungen der Baulinien im Westen durch den geplanten Aufzug im Ausmaß von 75 cm und im Norden durch das geplante Stiegenhaus im Ausmaß von 75 cm nicht unter diese Ausnahmebestimmung subsumiert werden könnten, da die soeben angeführten vorspringenden Bauteile im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als „erkerähnlich“ angesehen werden können. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass selbst dann, wenn man die Rechtsansicht vertreten würde, dass die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, K-BV im vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar ist, die im Projekt vorgesehenen Überbauungen der Baulinien im Westen durch den geplanten Aufzug im Ausmaß von 75 cm und im Norden durch das geplante Stiegenhaus im Ausmaß von 75 cm nicht unter diese Ausnahmebestimmung subsumiert werden könnten, da die soeben angeführten vorspringenden Bauteile im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als „erkerähnlich“ angesehen werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das beantragte Bauvorhaben auf Grund der im Projekt vorgesehenen Überbauungen der Baulinien dem Teilbebauungsplan vom 28.1.1997, Zl.: LO-34/1472/1995, widerspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige hat in der Beschwerdeverhandlung zur Frage, ob durch eine Modifikation des Projektes die Bewilligungsfähigkeit des Projektes bewirkt werden könnte, ausgeführt, dass einerseits die Möglichkeit der Verkleinerung des Geschosses durch Einrücken der Außenwände bestehe, sodass die Dachvorsprünge innerhalb der Baulinie zu liegen kommen würden. Dies würde allerdings eine Positionsänderung des Geschosses bewirken. Eine zweite Möglichkeit wäre das Entfernen der Dachvorsprünge, dann würde der Traufenpunkt an der Baulinie, um 25 cm höher, wie bisher, zu liegen kommen. In diesem Fall würde die laut Teilbebauungsplan maximal zulässige Traufenhöhe überschritten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine weitere Maßnahme wäre es, das Geschoss niedriger auszuführen, sodass die Traufenhöhen wieder dem Teilbebauungsplan entsprechen. Diese Änderung würde allerdings eine geringere Raumhöhe bewirken. Im Gangbereich würde dadurch eine Unterschreitung der Mindestraumhöhe für Nicht-Wohnräume (2,10 m) nach den Kärntner Bauvorschriften gegeben sein. Weiters müsste die Stiege weiter eingerückt werden und müsste eine andere Positionierung des Aufzuges für dieses Dachgeschoss erfolgen. Bei all den soeben umschriebenen notwendigen Projektänderungen handelt es sich gemäß den schlüssigen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen um wesentliche Änderungen, sodass von einer geringfügigen Modifikation nicht mehr gesprochen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es würde dadurch das Wesen des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens geändert werden. Es war daher dem Bauwerber durch das Verwaltungsgericht eine Modifikation des Projektes nicht vorzuschlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschließend ist anzumerken, dass dem Einwand der Beschwerdeführer betreffend die Nichteinhaltung der Bebauungshöhe keine Berechtigung zukommt, da in der zeichnerischen Darstellung des im Anlassfall zur Anwendung kommenden Teilbebauungsplanes auch die maximalen Traufenhöhen für das Dachgeschoss ausgewiesen sind und zwar als Gebäudebezugshöhe und auch als absolute Meereshöhe. Diese absolute Meereshöhe beträgt an der südseitigen Dachtraufe 468,20 m und an der nordseitigen Dachtraufe 467,50 m. Dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholten schlüssigen bautechnischen Gutachten ist zu entnehmen, dass die im eingereichten Projekt dargestellten Höhenangaben den maximal zulässigen Höhen im Teilbebauungsplan entsprechen. Da die zulässige Gebäudehöhe im Teilbebauungsplan festgelegt ist, kommt den Beschwerdeführern kein darüber hinaus gehendes Mitspracherecht in Bezug auf die Geschoßanzahl zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 15 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde den Antrag abzuweisen, wenn dem Vorhaben einer der Gründe des § 13 Abs. 2 entgegensteht.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, K-BO 1996 hat die Behörde den Antrag abzuweisen, wenn dem Vorhaben einer der Gründe des Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da – wie dargelegt – das beantragte Bauvorhaben in Bezug auf die Baulinien den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes vom 28.1.1997, Zl.: LO-34/1472/1995, widerspricht, war in Stattgebung der Beschwerden der Spruch des bekämpften Berufungsbescheides entsprechend abzuändern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2581.2583.17.2014</p></div>", "next": 0}