{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Ausgehend von der Stellungnahme des ASV für Schallschutz kann festgestellt werden, dass bei Berücksichtigung der von ihm formulierten Empfehlungen unter Hinweis 1 (für die Bewohner der neuen Wohnanlage) und unter Hinweis 2 (für die Bewohner der neuen Wohnanlage und Anrainer) keine wesentliche Beeinflussung der Nachbarschaft zu erwarten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgehend von der Stellungnahme des ASV für Schallschutz kann festgestellt werden, dass sämtliche relevante Emissionsquellen in der Berechnung durch die xxx GmbH vom 03.12.2014 berücksichtigt wurden und das Ergebnis dieser Immissionsberechnung zeigt, dass diese Immissionen der relevanten Luftschadstoffe bei den nächstgelegenen Nachbarn unter der Erheblichkeitsgrenze liegen. Daraus ist ableitbar, dass das gegenständliche Bauvorhaben keine wesentlichen Immissionen im Nachbarschaftsbereich verursachen.“ Zu den Einwendungen wird zusammenfassend festgehalten, dass betreffend der möglichen Lärmimmissionen, die von geplanten Bauvorhaben ausgehen könnten, darauf hingewiesen werden kann, dass Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen; bei Prüfung dieser Frage ist ein objektiver Maßstab anzulegen (Hauer/Pallitsch, Das Kärntner Baurecht, Seite 259 ff). § 23 Abs. 3 lit a K-BO fordert die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die eine Immissionsbeschränkung nur dann mit sich bringt, wenn mit der Widmung selbst ein Immissionsschutz verbunden ist. Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, K-BO fordert die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die eine Immissionsbeschränkung nur dann mit sich bringt, wenn mit der Widmung selbst ein Immissionsschutz verbunden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Kärntner Bauordnung 1996 einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt, kommen hinsichtlich der Frage, inwieweit den Anrainern ein Immissionsschutz gemäß § 23 Abs. 3 lit i leg cit zusteht, verschiedene, spezielle Vorschriften der Kärntner Bauordnung und der Kärntner Bauvorschriften in Betracht (VwGH 31.08.1999, 99/05/0093). Da die Kärntner Bauordnung 1996 einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt, kommen hinsichtlich der Frage, inwieweit den Anrainern ein Immissionsschutz gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, leg cit zusteht, verschiedene, spezielle Vorschriften der Kärntner Bauordnung und der Kärntner Bauvorschriften in Betracht (VwGH 31.08.1999, 99/05/0093).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Mitspracherecht der Nachbarn ist dort gegeben, wo die Widmung einen bestimmten Immissionsschutz gewährt. Die Grenzen der zulässigen Immissionen liegen in der örtlichen Unzumutbarkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon in VwSlg 4000/7 A wurde ausgesprochen, dass die Grenze des zulässigen Ausmaßes an Immissionen nicht das individuelle Bedürfnis der Bewohner, sondern das ortsübliche Ausmaß ist. Dieses ist je nach der Umgebung der Örtlichkeit (Bauland - Wohngebiet, Bauland - Gewerbegebiet) verschieden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Klärung der Frage, ob das Bauvorhaben geeignet ist, die Nachbarschaft in einer das zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise zu gefährden oder zu belästigen, hat sich die Behörde der Mitwirkung von Sachverständigen zu bedienen (VwGH 30.11.1999, 97/05/0330, BauSlg 248).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 26 K-BO 1996 müssen Vorhaben den K-BV entsprechen. Gemäß Paragraph 26, K-BO 1996 müssen Vorhaben den K-BV entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Thema Schallschutz regelt § 40 K-BV wie folgt: (1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass Zum Thema Schallschutz regelt Paragraph 40, K-BV wie folgt: (1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass a) gesunde, normal empfindende Personen, sie sich in der baulichen Anlage aufhalten, weder durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen noch durch Schallimmissionen von außen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden und b) gesunde, normal empfindende Personen, die sich in einer unmittelbar anschließenden baulichen Anlage aufhalten, durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen nicht in ihrer Gesundheit gefährdet der unzumutbar belästigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage der baulichen Anlage und ihrer Räume zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der vorliegenden Gutachten ist eine Überschreitung der Grenzwerte laut dem Immissionsschutzgesetz Luft bei den Immissionspunkten nicht zu erwarten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im schalltechnischen Gutachten xxx, wird zur Widmungskonformität des Bauvorhabens wie folgt ausgeführt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Widmungskonformität des Bauvorhabens ist festzustellen, dass das beantragte Bauvorhaben dem Charakter des vorhandenen Gebietes entspricht. Im Umfeld des Bauvorhabens stehen Gebäude mit Wohnnutzung (teilweise mehrgeschossig) und Gebäude mit betrieblicher Nutzung und das beantragte Bauvorhaben weißt eine ähnliche Nutzung auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">In keinem Zeitbereich und bei keinem Immissionspunkt wird die örtliche Schallsituation wesentlich verändert und die Planungsrichtwerte der Flächenwidmungen bei den Immissionspunkten werden, soweit es möglich ist, nicht überschritten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich der Emissionen werden die Planungsrichtwerte der Baugrundstücke für das Bauland „Geschäftsgebiet“ eingehalten, daher ist die Widmungskonformität der Emissionen gegeben, die örtlich zulässigen Planungsrichtwerte (außer bei einer vorhandenen Überschreitung durch die örtliche Schallsituation) werden eingehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Negative Auswirkungen betreffend den Schallschutz können durch den Betrieb der Tiefgarage nicht abgeleitet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurden alle relevanten Emissionsquellen berücksichtig und das Ergebnis der Immissionsberechnung zeigt, dass diese Immissionen bei den nächstgelegenen Nachbarn unter der Erheblichkeitsgrenze liegen und keine wesentlichen Immissionen verursachen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Zugrundelegung der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der Sachverständigen aus den Bereichen Schalltechnik und Luftreinhaltung sowie der Amtsärztin folgt die Behörde vollinhaltlich diesen Gutachten und Stellungnahmen und können von der Behörde keine gesundheitlichen Gefährdungen festgestellt werden, weshalb diesem Einwand nicht gefolgt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben. Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, K-BO sind Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Absatz 3, Litera b bis g zu erheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beim gegenständlichen Bauvorhaben sind eine mehrgeschossige Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie eine zweigeschossige Büroeinheit und eine dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 PKW-Abstellplätzen und weiteren 6 PKW-Abstellplätzen im Freien, samt Aufzug und Stützmauern, geplant.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erfasst von der Bestimmung des § 23 Abs. 4 K-BO sind nur bestimmte Vorhaben gem § 6 lit a (Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen), lit b (Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, lit d (Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen und Teilen von solchen)ua, nicht aber die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen iSd 6 lit c K-BO 1996. Erfasst von der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, K-BO sind nur bestimmte Vorhaben gem Paragraph 6, Litera a, (Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen), Litera b, (Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, Litera d, (Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen und Teilen von solchen), ua, nicht aber die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen iSd 6 Litera c, K-BO 1996.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den EB zufolge erfolgt die Beschränkung der Einwendungsmöglichkeiten auf die in§ 23 Abs. 3 it b bis g K-BO 1996 genannten subjektiven-öffentlichen Rechte vor dem Hintergrund, dass bei Gebäuden, die Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Immissionen und eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer regelmäßig nicht zu befürchten ist. Den EB zufolge erfolgt die Beschränkung der Einwendungsmöglichkeiten auf die in, Paragraph 23, Absatz 3, it b bis g K-BO 1996 genannten subjektiven-öffentlichen Rechte vor dem Hintergrund, dass bei Gebäuden, die Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Immissionen und eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer regelmäßig nicht zu befürchten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sämtliche Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 K-BO sind beim gegenständlichen Bauvorhaben gegeben, weshalb Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 h und i keine Berechtigung zukommt. Sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 4, K-BO sind beim gegenständlichen Bauvorhaben gegeben, weshalb Einwendungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, h und i keine Berechtigung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Pkt. 6 Ausnutzbarkeit des Baugrundstücke (§ 23 Abs. 3 lit c KoBO) und Abstände von den Grundstücksgrenzen (§ 23 Abs. 3 lit e K-BO 1996): Zu Pkt. 6 Ausnutzbarkeit des Baugrundstücke (Paragraph 23, Absatz 3, Litera c, KoBO) und Abstände von den Grundstücksgrenzen (Paragraph 23, Absatz 3, Litera e, K-BO 1996):</p>\n<p class=\"lf-p\">Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen: „Der Teilbebauungsplan für den Bereich „xxx\" in xxx vom 15.10.2013, ZI: xxx ist nach dem Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx am 18.11.2013 mit der Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung am Donnerstag, dem xxx, in Rechtskraft erwachsen. Die Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes vom 14.03.1980 der Stadtgemeinde xxx bleiben nur aufrecht, sofern sie nicht im vorliegenden Teilbebauungsplan anders geregelt sind (siehe § 14 Pkt. 2- Teilbebauungsplan). „Der Teilbebauungsplan für den Bereich „xxx\" in xxx vom 15.10.2013, ZI: xxx ist nach dem Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx am 18.11.2013 mit der Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung am Donnerstag, dem xxx, in Rechtskraft erwachsen. Die Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes vom 14.03.1980 der Stadtgemeinde xxx bleiben nur aufrecht, sofern sie nicht im vorliegenden Teilbebauungsplan anders geregelt sind (siehe Paragraph 14, Pkt. 2- Teilbebauungsplan).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das eingereichte Bauvorhaben wurde nach den Bestimmungen des § 13 der Kärntner Bauordnung auch hinsichtlich der Einhaltung des geltenden Teilbebauungsplanes ordnungsgemäß vorgeprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass die Geschossflächenzahl, die Bebauungsweise, die Geschossanzahl/Gebäudehöhe und die Baulinien des Einreichprojektes im Einklang mit den Bestimmungen der §§ 4, 5, 6 und 7 des anzuwendenden Teilbebauungsplanes stehen. Die bauliche Ausnutzung (GFZ) ist laut Teilbebauungsplan im Bereich südlich der xxx Straße mit max. 2,8 und min. 1,5 bestimmt. Das Projekt hat eine Geschossflächenzahl von 2,20. Damit entspricht die Geschossflächenzahl den Bestimmungen des geltenden Teilbebauungsplanes. Das eingereichte Bauvorhaben wurde nach den Bestimmungen des Paragraph 13, der Kärntner Bauordnung auch hinsichtlich der Einhaltung des geltenden Teilbebauungsplanes ordnungsgemäß vorgeprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass die Geschossflächenzahl, die Bebauungsweise, die Geschossanzahl/Gebäudehöhe und die Baulinien des Einreichprojektes im Einklang mit den Bestimmungen der Paragraphen 4, 5, 6 und 7 des anzuwendenden Teilbebauungsplanes stehen. Die bauliche Ausnutzung (GFZ) ist laut Teilbebauungsplan im Bereich südlich der xxx Straße mit max. 2,8 und min. 1,5 bestimmt. Das Projekt hat eine Geschossflächenzahl von 2,20. Damit entspricht die Geschossflächenzahl den Bestimmungen des geltenden Teilbebauungsplanes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend der Geschossigkeit wird festgehalten, dass die max. Geschossanzahl in den Bereichen IV mit 4 Geschossen, Bereich III mit 3 Geschossen und Bereich -IV mit 4 Untergeschossen im Teilbebauungsplan festgelegt und durch das Projekt eingehalten ist. Betreffend der Geschossigkeit wird festgehalten, dass die max. Geschossanzahl in den Bereichen römisch vier mit 4 Geschossen, Bereich römisch drei mit 3 Geschossen und Bereich -IV mit 4 Untergeschossen im Teilbebauungsplan festgelegt und durch das Projekt eingehalten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die halboffene und offene Bebauung laut Teilbebauungsplan ist eingehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Baulinien It. § 7 des geltenden Teilbebauungsplanes sind in der zeichnerischen Darstellung festgelegt. Die Einhaltung der Baulinien wurden im Zuge des Vorprüfungsverfahrens überprüft und für in Ordnung befunden.\" Die Baulinien römisch eins t. Paragraph 7, des geltenden Teilbebauungsplanes sind in der zeichnerischen Darstellung festgelegt. Die Einhaltung der Baulinien wurden im Zuge des Vorprüfungsverfahrens überprüft und für in Ordnung befunden.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezugnehmend auf das schlüssige, nachvollziehbare, plausible und vollständige Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen und seiner vorangeführten ergänzenden Stellungnahme folgt die Behörde vollinhaltlich diesen und gelangt zur Auffassung, dass das gegenständliche Bauvorhaben hinsichtlich der Bebauungsweise und der Einhaltung der Baulinien dem Teilbebauungsplan vom 15.10.2013 entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einwendungen gehen daher ins Leere.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Pkt. 7 Verletzung des Ortsbildes:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH erwachsen keine Nachbarrechte aus Vorschriften über die Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten, die Beachtung des Ortbildes, Stadtbildes oder Straßenbildes; ja auch ein Recht auf eine bestimmte Aussicht usw. besteht nicht (VwSlg 3600/A, 6246/A, 7873/A, 8317/A, 27.06.1979, 763/67; 26.05.1983, 83/06/0055, 0056; BauSlg 63,15.01.1985, 84/05/0185 ua; BauSlg 367; 26.03.1985, 84/05/0233, BauSlg 418, ua).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, kann für Nachbarn, die Partei eines Bauverfahrens sind, kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 23 Abs. 3 K-BO 1996 abgeleitet werden (VwGH 03.09.1999, 98/05/0063; VwGH 23.12.2011, 2008/05/0121; VwGH 15.05.2012, 2009/05/0039. Aus den Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, kann für Nachbarn, die Partei eines Bauverfahrens sind, kein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 abgeleitet werden (VwGH 03.09.1999, 98/05/0063; VwGH 23.12.2011, 2008/05/0121; VwGH 15.05.2012, 2009/05/0039.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG) Kärnten vom 20.11.2014, ZI. KLVwG-xxx verwiesen, worin festgestellt wurde, dass Einwendungen hinsichtlich der Störung des Ortsbildes keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Anrainers darstellen. § 13 Abs. 4 und 4 a (Ortsbildpflegesonderkommission) ist mit LGBI. Nr. 31/2015 entfallen. Paragraph 13, Absatz 4 und 4 a (Ortsbildpflegesonderkommission) ist mit LGBI. Nr. 31 aus 2015, entfallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 20.07.2015, zugestellt am 24.07.2015, wurden nachstehende Stellungnahmen zum Parteiengehör gebracht:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Stellungnahme xxx vom 14.07.2015 und vom 30.06.2015</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Stellungnahme xxx vom 08.07.2015</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Stellungnahme xxx vom 02.06.2015 Nachstehende Stellungnahme des Rechtsvertreters von xxx, xxx. ist fristgerecht am 04.08.2015 bei der Stadtgemeinde xxx eingelangt:Nachstehende Stellungnahme des Rechtsvertreters von xxx, , xxx. ist fristgerecht am 04.08.2015 bei der Stadtgemeinde xxx eingelangt:</div>\n<p class=\"lf-p\">In außen bezeichneter Baurechtssache erstattet die Einschreiterin zu den ihr mit Schreiben der gefertigten Behörde vom 20.05.2015, ihrer ausgewiesenen Vertreterin zugestellt am 24.07.2015, übermittelten gutachterlichen Stellungnahmen die nachstehende STELLUNGNAHME:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits im Rahmen ihrer Einwendungen gegen das Bauvorhaben „xxx\" hat die Einschreiterin darauf hingewiesen, dass wegen der komplexen Untergrundsituation und der schwierigen Geländeverhältnisse die Errichtung einer Wohnanlage in der von der Bauwerberin beabsichtigten Dimensionierung nicht ohne massive Gefährdung ihres Grundstückes Nr. xxx, KG xxx und des darauf situierten Wohngebäudes möglich ist. Schließlich soll dieses Bauvorhaben auf einem Hang, der aus Kiesen und Sanden, die wiederrum von feinkornreichen Bänderschluffen unterlagert sind, besteht und außerdem nachweislich von Hangwässern und zwei Quellen durchzogen ist, errichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang weist die Einschreiterin ausdrücklich auf den bei der Errichtung des Mehrfamilienhauses „xxx\" zu beobachtenden Austritt von Wasser und die bei diesem Objekt durch Bodenbewegungen verursachten starken Rissbildungen hin, was schließlich dazu geführt hat, dass die zweite Baustufe nicht mehr realisiert werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die gutachterlichen Stellungnahmen von xxx vom 08.07.2015 bzw. von xxx vom 14.07.2015 angeführten Retentionsbecken, welches mit Bescheid der BH xxx vom 17.06.2015, Zahl xxx wasserrechtlich bewilligt worden sein soll und welches die aus dem Bauvorhaben resultierenden (zusätzlichen) Oberflächenwässer auffangen bzw. mittels Drosseleinrichtung die Wässer mit einer Abflussgeschwindigkeit von nur 20 I/s anstelle der laut dem Projekt ursprünglichen 23 I/s in den xxxbach einleiten soll, sind mangelhaft und reichen zur Beurteilung dieser komplexen Situation nicht aus, da auch bis jetzt nicht einmal geklärt ist, welche Mengen an Oberflächenwässern durch das Bauvorhaben zusätzlich auftreten können und ob das in Rede stehende Retentionsbecken - insbesondere unter Berücksichtigung der aufgrund des Klimawandels verstärkt auftretenden Starkregenereignisse bzw. Unwetter - überhaupt zur Sammlung dieser Oberflächenwässer geeignet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">So ist auch zu berücksichtigen und in die gutachterliche Beurteilung miteinzubeziehen, dass sich auf dem gegenständlichen Areal in einer Tiefe von 1,40 m eine mächtige Schicht von wasserundurchlässigem Schluff befindet, welche eine Versickerung in diesem Bereich, somit auch auf dem Grundstück Nr. xxx nicht gewährleistet. So ist auch zu berücksichtigen und in die gutachterliche Beurteilung miteinzubeziehen, dass sich auf dem gegenständlichen Areal in einer Tiefe von , 1,40 m eine mächtige Schicht von wasserundurchlässigem Schluff befindet, welche eine Versickerung in diesem Bereich, somit auch auf dem Grundstück Nr. xxx nicht gewährleistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem ist eine Einleitung der Wässer in den xxxbach ohne Gefahrenzonenplan nicht zulässig, ein solcher aber - jedenfalls nach dem Kenntnisstand der Einschreiterin - bis dato nicht erstellt worden ist (siehe hierzu auch den technischen Bericht von xxx vom 25.09.2014, Seite 6).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der vorliegenden Untergrundbedingungen (setzungsempfindlicher Untergrund) und Anlagenverhältnisse (unterschiedlich tiefe Objektgründung, tiefe Baugruben) sind der Baubehörde außerdem die zur Ausführung gelangenden geotechnischen Sonderbaumaßnahmen zur Verbesserung des Baugrundes sowie die Dimensionierung und Bemessung der Fundamente von einem Sachverständigen für Geotechnik vorzulegen. Dementsprechend ist nach den Bestimmungen der Ö-Norm 1997/1 bzw. 2 vor Erteilung der Baubewilligung ein Nachweis der Standsicherheit durch einen Sachverständigen für Geotechnik vorzulegen, weshalb welcher bis dato allerdings noch nicht vorgelegt worden ist. Aufgrund der vorliegenden Untergrundbedingungen (setzungsempfindlicher Untergrund) und Anlagenverhältnisse (unterschiedlich tiefe Objektgründung, tiefe Baugruben) sind der Baubehörde außerdem die zur Ausführung gelangenden geotechnischen Sonderbaumaßnahmen zur Verbesserung des Baugrundes sowie die Dimensionierung und Bemessung der Fundamente von einem Sachverständigen für Geotechnik vorzulegen. Dementsprechend ist nach den Bestimmungen der , Ö-Norm 1997/1 bzw. 2 vor Erteilung der Baubewilligung ein Nachweis der Standsicherheit durch einen Sachverständigen für Geotechnik vorzulegen, weshalb welcher bis dato allerdings noch nicht vorgelegt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang aber auch betont, dass die Einschreiterin wegen der die ortsübliche Benutzung ihres Grundstückes wesentlich beeinträchtigenden Einwirkungen durch Niederschlagswässer und durch aus der Bodenbeschaffenheit und der Hanglage resultierenden Erschütterungen auch einen aus § 364 Abs.2 ABGB resultierenden zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Bauwerber hat. Daran vermag auch eine allenfalls dem Bauwerber von der gefertigten Behörde erteilte Baubewilligung nichts zu ändern, denn nach ständiger Rechtsprechung gilt eine baubehördliche Genehmigung nicht als Genehmigung im Sinne des § 364 a ABGB und schließt die Rechtswidrigkeit der Schädigung der Einschreiterin durch diese Einwirkungen nicht aus (siehe hierzu z.B.</p>\n<p class=\"lf-p\">OGH vom 09.11.1983, 1 Ob 742/13 und OGH vom 24.07.2013, 9 Ob 48/12t mit weiteren Nachweisen). Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang aber auch betont, dass die Einschreiterin wegen der die ortsübliche Benutzung ihres Grundstückes wesentlich beeinträchtigenden Einwirkungen durch Niederschlagswässer und durch aus der Bodenbeschaffenheit und der Hanglage resultierenden Erschütterungen auch einen aus Paragraph 364, Absatz 2, ABGB resultierenden zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Bauwerber hat. Daran vermag auch eine allenfalls dem Bauwerber von der gefertigten Behörde erteilte Baubewilligung nichts zu ändern, denn nach ständiger Rechtsprechung gilt eine baubehördliche Genehmigung nicht als Genehmigung im Sinne des Paragraph 364, a ABGB und schließt die Rechtswidrigkeit der Schädigung der Einschreiterin durch diese Einwirkungen nicht aus (siehe hierzu z.B.</p>\n<p class=\"lf-p\">OGH vom 09.11.1983, 1 Ob 742/13 und OGH vom 24.07.2013, 9 Ob 48/12t mit weiteren Nachweisen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einschreiterin sähe sich somit für den Fall, dass die Bauwerberin - ungeachtet der in ihrer Eingabe vom 17.04.2015 erhobenen und in der Bau Verhandlung vom 22.04.2015 verlesenen Einwendungen - an ihrem Projekt in der gegenwärtigen Form festhalten sollte, veranlasst, ihr Recht auf Schutz vor diesen unzumutbaren Immissionen gegen den Bauwerber mittels Unterlassungsklage gemäß § 364 Abs.2 ABGB auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen bzw. wegen der durch die Bauführung ausgehenden Gefährdung ihres Besitzes eine Bauverbotsklage gemäß §340 ABGB einzubringen. Auf eine allfällige Haftung der Stadtgemeinde xxx als Baubehörde für allfällige aus einem vorwertbaren Verhalten resultierende Schäden wird hingewiesen. Die Einschreiterin sähe sich somit für den Fall, dass die Bauwerberin - ungeachtet der in ihrer Eingabe vom 17.04.2015 erhobenen und in der Bau Verhandlung vom 22.04.2015 verlesenen Einwendungen - an ihrem Projekt in der gegenwärtigen Form festhalten sollte, veranlasst, ihr Recht auf Schutz vor diesen unzumutbaren Immissionen gegen den Bauwerber mittels Unterlassungsklage gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen bzw. wegen der durch die Bauführung ausgehenden Gefährdung ihres Besitzes eine Bauverbotsklage gemäß §340 ABGB einzubringen. Auf eine allfällige Haftung der Stadtgemeinde xxx als Baubehörde für allfällige aus einem vorwertbaren Verhalten resultierende Schäden wird hingewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen hält die Einschreiterin sämtliche gegen das Bauvorhaben erhobene Einwendungen samt den darin enthaltenen Beweisanträgen - also jene in der Eingabe vom 17.04.2015 schriftlich erhobenen und in der mündlichen Bauverhandlung vom 22.04.2015 verlesenen Einwendungen - zur Gänze und vollinhaltlich aufrecht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH begründen naturschutzrechtliche, forstrechtliche, wasserrechtliche sowie gleichartige bundesrechtliche oder landesrechtliche Bestimmungen begründen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gefahrenzonenpläne betreffend wildbach- und lawinengefährdeten Bereichen nach forstrechtlichen Bestimmungen begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, wie dies auch für Einwendungen, die sich auf das Wasserrecht stützen, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gilt (siehe auch VwGH 21.10.2004, 2002/06/0043).</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher kommt diesem Einwand keine Berechtigung zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im bodenmechanischen Gutachten fließen die geologischen Untergrunderhebungen und Bewertungen der Untergrundschichten ein. Auf diese aufbauend erfolgte die bodenmechanisch-geotechnisch Bewertung des Baugrundes im Hinblick auf standsichere Gründung des Bauwerkes. Für die Umsetzung des Vorhabens werden abgestimmt auf die vorliegenden Untergrundverhältnisse und Hangverhältnisse die geotechnischen Maßnahmen gewählt damit sowohl die standsichere Gründung des Bauwerkes sowie die Stabilität des Hanges gewährleistet werden kann. Damit sind auch keine Hangrutschungen, Muren udgl. zu erwarten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unterlagen aus dem bodenmechanischen Gutachten (beinhaltet auch geologische Grundlagen) wurden seitens der Unterabteilung Geologie und Bodenschutz geprüft und beurteilt. Diese sind schlüssig und nachvollziehbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">In seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten hat der geologische Amtssachverständige kein hohes Gefährdungspotential für den Bestand des auf dem Gst.Nr xxx, KG xxx der xxx situierten Wohngebäudes festgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde folgt diesen vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten betreffend die standsichere Gründung des Bauwerkes sowie der Stabilität des Hanges.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Einwendung geht daher ins Leere.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend den gemäß § 364 Abs.2 ABGB behaupteten zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch wird festgehalten, dass Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem Rechtsweg vorbehalten ist, die Behörde niederschriftlich festzuhalten hat. Betreffend den gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB behaupteten zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch wird festgehalten, dass Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem Rechtsweg vorbehalten ist, die Behörde niederschriftlich festzuhalten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss (§ 23 Abs. 8 K-BO).Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss (Paragraph 23, Absatz 8, K-BO).</p>\n<p class=\"lf-p\">Privatrechtliche Einwendungen führen nicht dazu, dass das Bauvorhaben versagt wird, weil für die Entscheidung über die allfällige Verletzung privater Rechte die Baubehörde nicht zuständig ist (06.11.1990, 90/05/0062; 12.11.1991, 91/05/0082, ua).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Einwendung geht daher ins Leere.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Berufungspunkten im Einzelnen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Unrichtige rechtliche Beurteilung: „Auflagen\" sind begrifflich pflichtenbegründende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes und binden den Inhaber der Bewilligung (in diesem Sinne z.B. VwGH vom 25.03,1997. Zahl 96/05/0250). Eine „Auflage\" besteht in der Normierung einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheides erteilten Genehmigung (Erlaubnis) für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht wird (VwGH vom z.B. VwGH vom 24.03.1992. Zahl 88/05/0161; VwGH vom 20.02.1997. Zahl 96/07/0115).</div>\n<p class=\"lf-p\">Hauptinhalt und Nebenbestimmungen bilden ein untrennbares Ganzes. weshalb sie auch nur zusammen in Rechtskraft erwachsen bzw. durch Rechtsmittel bekämpft werden können (in diesem Sinne z.B. VwGH vom 03.11.2008. Zahl 2007/10/0088; VwGH vom 17,12.2008. Zahl 2008/03/0116; VwGH vom 20.09,2012. Zahl 2011/10/0024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Baubehörde 1. Instanz hat nun im Spruch des angefochtenen Bescheides der Bauwerberin die mit Ansuchen vom 28,03,2014 beantragte baurechtliche Bewilligung nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen erteilt. Mit Ausnahme der „allgemeinen Auflagen\" enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch keine explizite Vorschreibung weiterer Auflagen. Zwar werden in den im angefochtenen Bescheid zitierten Amtssachverständigen Stellungnahmen als Voraussetzung für die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung erforderliche Auflagenpunkte vorgeschlagen, diese Auflagenpunkte werden jedoch von der Baubehörde 1. Instanz der Bauwerberin nicht verbindlich angeordnet. Da sich aber das gegenständliche Bauprojekt selbst nach Ansicht der Baubehörde 1. Instanz nur unter der Voraussetzung der Einhaltung der von den Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagenpunkte als konsensfähig erweist, hätte es einer verbindlichen Anordnung dieser in den amtssachverständigen Stellungnahmen vorgeschlagenen Auflagenpunkte durch die Baubehörde 1. Instanz bedurft. Schon aus diesem Grund leidet der angefochtene Bescheid an einer Rechtswidrigkeit des Inhalts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seitens der Behörde II. Instanz wurde hierzu erwogen: Seitens der Behörde römisch zwei. Instanz wurde hierzu erwogen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 58 Abs. 1 AVG hat ein Bescheid bestimmte Merkmale zu enthalten: Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG hat ein Bescheid bestimmte Merkmale zu enthalten: § 58 Abs. 1 AVG regelt wie folgt: Paragraph 58, Absatz eins, AVG regelt wie folgt: „Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Spruch eines Bescheides gibt den Inhalt der mit dem Bescheid erlassenen Norm wieder und ist der wichtigste Bestandteil des Bescheids. Nur der Spruch erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit), nur er kann daher allenfalls rechtsverletzend sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur die im Spruch angeordnete Rechtsfolge ist vollstreckbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Spruch und damit zum Hauptinhalt des Bescheids gehören auch allfällige „Nebenbestimmungen\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Als solche werden insbesondere Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte betrachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auflage besteht in der Normierung einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheids erteilten Genehmigung (Erlaubnis) für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht wird. Eine solche Verpflichtung ist vollstreckbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auflagen sind pflichtbegründende Nebenbestimmungen - also Verpflichtungen - im Spruch eines begünstigenden, dh die beantragte Bewilligung erteilenden Bescheides.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfahrensrechtlich ist wesentlich, dass Hauptinhalt und Nebenbestimmung ein untrennbares Ganzes bilden und daher nur zusammen bekämpft und gemeinsam in Rechtskraft erwachsen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin befinden sich im Spruch des angefochtenen Bescheides neben den allgemeinen Auflagen, sämtliche Auflagen der Amtssachverständigen, welche auch hinreichend bestimmt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Spruch des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides reicht von Seite 1 („ ... ergeht nachstehender Spruch ... ) bis Seite 31 (... mittels beiliegenden Zahlscheines zu überweisen). Der Spruch des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides reicht von Seite 1 , („ ... ergeht nachstehender Spruch ... ) bis Seite 31 (... mittels beiliegenden Zahlscheines zu überweisen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bauauflagen gemäß § 18 der K-BO 1996 (Seite 4 bis 30) Bauauflagen gemäß Paragraph 18, der K-BO 1996 (Seite 4 bis 30) I. Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen römisch eins. Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor Durchführung der Erdarbeiten ist einvernehmlich mit den jeweiligen Liegenschaftseigentümern eine fotografische Bestandsaufnahme (Beweissicherung) bei folgenden Liegenschaften vorzunehmen: xxx Straße xxx und xxx, xxxstraße xxx und xxx, xxx Straße xxx, xxx, xxx, xxx xxx und xxx, xxxstraße xxx und xxx, xxxweg xxx, xxx, xxx und die Stützmauer „xxx\".</p>\n<p class=\"lf-p\">2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beeinträchtigungen während der Bauarbeiten für die Anrainerliegenschaften durch Staub und Lärm ist durch geeignete Maßnahmen bzw. durch Verwendung geeigneter Geräte auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Bei eventueller Staubentwicklung während der Erdarbeiten ist das Aushubmaterial ausreichend mit Wasser zu besprühen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Täglich, nach Beendigung der Arbeiten am Abend, sind die öffentlichen Verkehrsflächen von Verunreinigungen zu säubern.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während der gesamten Bauarbeiten ist durch Aufrechterhaltung der erforderlichen Absperrungen der Sicherheit der Fahrzeuge und Personen auf „dem angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen Rechnung zu tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sämtliche am öffentlichen Gut eventuell entstandene Schäden sind nach Fertigstellung der Bauarbeiten auf Kosten der Bauwerberin zu beheben. Eventuelle Instandsetzungsarbeiten haben nach den Anweisungen der Gemeindestraßenverwaltung zu erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sollten öffentliche Verkehrsflächen für die Durchführung der Bauarbeiten in Anspruch genommen werden, so ist rechtzeitig um die straßenrechtliche Bewilligung unter Angabe der Dauer, des Flächenausmaßes unter Beilage eines Lageplanes bei der Stadtgemeinde xxx (Stadtrat) anzusuchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das projektierte Bauvorhaben ist barrierefrei auszuführen. Hierzu sind die Vorgaben der OIB-Richtlinie 4.8 und der ÖNORM B 1600 zu beachten und einzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich Schallschutz wird auf die Einhaltung der einschlägigen ÖNORM B 8115 verwiesen. Mit einer entsprechenden Schalldämmung sind insbesondere die Außenwände, Trennwände und Fußböden, die Wohnungen (einschließlich der Nachbarwohnungen), sowie alle Türen, Fenster und ähnliche Verschlüsse, auszustatten. Stiegen sind so herzustellen, dass die Übertragung des durch die Benützung entstehenden Schalls in die Wohnungen eingeschränkt wird. Anlässlich der Bauvollendungsmeldung ist ein entsprechendes schalltechnisches Gutachten der Baubehörde vorzulegen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9.</span>Innenliegende Sanitärräume sind mechanisch zu lüften.</div>\n<p class=\"lf-p\">10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Farbgebung der Fassade hat im Einvernehmen mit dem Stadtbauamte zu erfolgen und sind zu diesem Zwecke rechtzeitig entsprechende Farbmuster anzubringen (mindestens 14 Tage vorher).</p>\n<p class=\"lf-p\">11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die anfallenden Dach- und Oberflächenwässer der befestigten Flächen sind für Anrainergrundstücke unschädlich, gemäß projektierter Sickeranlage, zur Versickerung zu bringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sämtliche anfallende Schmutzwässer sind in die bestehende Kanalisation einzuleiten. Der Kanalanschluss ist im Einvernehmen und nach den Anweisungen (mindestens 4 Wochen vor Baubeginn) des Abwasserverbandes xxx - xxx herzustellen (xxx). In Abflussleitungen für Fäkalien und Schmutzwässer sind Geruchsverschlüsse einzubauen. Diese Leitungen (Mindestdurchmesser 0,07 m) sind über Dach zu entlüften.</p>\n<p class=\"lf-p\">13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf dem/n geneigten Dach/Dächern sind bauliche Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es darf keine, auch nicht durch Absperrschieber, Rückflussverhinderer, Rohrtrenner oder ähnliche Armaturen unterbrochene Verbindung zwischen der öffentlichen WVA und einer Wasserversorgungsanlage oder einer Nutzwasserversorgung hergestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sämtliche am öffentlichen Gut eventuell entstandene Schäden sind nach Fertigstellung der Bauarbeiten auf Kosten der/des Bauwerberls/in zu beheben. Die Instandsetzungsarbeiten haben nach den Anweisungen der Gemeindestraßenverwaltung zu erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen mit einer Fallhöhe von 60 cm oder mehr (bei Absturzgefahr), jedenfalls aber ab 100 cm sind mit einer Absturzsicherung gemäß geltender OIB-Richtlinie zu versehen. Die Höhe der Absturzsicherung hat mind. 100 cm (90 cm bei Wohnungstreppen) bei einer Absturzhöhe über 12 m mind. 110 cm zu betragen. Die Öffnungen in der Absturzsicherung dürfen zumindest in einer Richtung nicht größer als 12 cm sein. Im Bereich von 15 bis 60 cm über fertiger Stufenvorderkante oder Standfläche dürfen keine horizontalen oder schrägen Umwehrungsteile angeordnet sein, es sei denn, die Öffnungen sind in der Vertikalen nicht größer als 2 cm oder ein Hochklettern wird auf andere Weise erschwert.</p>\n<p class=\"lf-p\">17.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das Errichten von Einbauten (Leitungen, Kabel, etc.) im öffentlichen Gut ist eine Bewilligung betreffend Sondernutzung von öffentlichem Straßengut erforderlich. Diesbezüglich ist rechtzeitig vor Baubeginn bei der Stadtgemeinde xxx anzusuchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">18.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Gebäudetreppen mit mehr als 3 Stufen müssen in einer Höhe von 85 bis 110 cm auf einer/beiden Seite(n) Handläufe angebracht werden. Sofern der Handlauf in mehr als 90 cm Höhe angebracht ist, ist ein zweiter Handlauf in einer Höhe von 75 cm anzuordnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. Stellungnahme des feuerpolizeilichen Amtssachverständigen römisch zwei. Stellungnahme des feuerpolizeilichen Amtssachverständigen Der Amtssachverständige erteilt keine Auflagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">III. Stellungnahme des Statikers: römisch drei. Stellungnahme des Statikers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Projekt wurde von Beginn an gemeinsam mit der xxx, xxx, entworfen, wobei in statischer Hinsicht mehrere Varianten untersucht wurden. Letztendlich wird das statische Konzept im Zuge der Detailstatik an die zu wählende Gründungsvariante angepasst. Die Vorgaben und Anforderungen seitens des Bodenmechanikers an die Statik werden entsprechend berücksichtigt und eingearbeitet. Die Standsicherheit und die Tragfähigkeit des Gebäudes kann damit gewährleistet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Amtssachverständige erteilt keine Auflagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV. Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung: römisch vier. Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschließend kann festgestellt werden, dass die in den Ermittlungen, Berechnungen und Schlussfolgerungen des oben zitierten Gutachtens angeführten Angaben seitens des Sachverständigen gefolgt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Amtssachverständige erteilt keine Auflagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">V. römisch fünf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stellungnahme des lärmschutztechnischen Amtssachver-verständigen:</p>\n<p class=\"lf-p\">EMPFEHLUNGEN ZUR BAUAUSFÜHRUNG:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Abschluss wird noch auf einige Punkte hingewiesen, die aus heutiger Sicht den Stand der Schallschutztechnik entsprechen, in der Planung und Ausführung des Bauvorhabens zu berücksichtigen sind und für die Bewohner des neuen Objektes und die umliegenden Anrainer wirksame Maßnahmen darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinweis 1 (für die Bewohner der neuen Wohnanlage):</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Grund der vorhandenen Umgebungslärmsituation (xxx Straße, öffentlicher Parkplatz im Norden) wird besonders auf die Einhaltung der OIB Richtlinie 5, Schallschutz, des Österreichischen Instituts für Bautechnik hingewiesen. Die festgelegten Anforderungen in der angeführten Richtlinie dienen der Sicherstellung eines für normal empfindende Menschen ausreichenden Schutzes von Aufenthalts- und Nebenräumen vor Schallimmissionen von Außen und aus anderen Nutzungseinheiten desselben Gebäudes sowie aus angrenzenden Gebäuden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Punkt 2.2.3 sind die baulichen Schalldämm-Maße in Anhängigkeit vom maßgeblichen Außenlärm angeführt. Der maßgebliche standortbezogene und gegebenenfalls bauteillagebezogene Außenlärmpegel ist nach dem Stand der Technik unter Anwendung von Anpassungswerten (Beurteilungspegel) zu ermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es hat dies getrennt für Tag (06:00 bis 22:00 Uhr) und Nacht zu erfolgen, wobei der jeweils ungünstigere Wert für die Ermittlung der Anforderungen heranzuziehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.3 Für Wohngebäude, -heime, Hotels, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Kurgebäude u. dgl. dürfen folgende Werte für das bewertete resultierende Bauschalldämm-Maß R' res.w der Außenbauteile gesamt nicht unterschritten werden: a) Bei einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 51 dB bis 60 dB tags oder 41 dB bis 50 dB nachts 38 dB, b) bei einem maßgeblichen Außenlärmpegel über 60 dB bis 70 dB tags oder über 50 dB bis 60 dB nachts 38 dB, erhöht um die Hälfte jenes Betrags, um den der maßgebliche Außenlärmpegel den Wert von 60 dB tags bzw. 50 dB nachts überschreitet, oder c) bei einem maßgeblichen Außenlärmpegel über 70 dB tags oder über 60 dB nachts) 43 dB, erhöht um jenen Betrag des maßgeblichen Außenlärmpegels, welcher 70 dB tags bzw. 60 dB nachts überschreitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinweis 2 (für die Bewohner der neuen Wohnanlage und Anrainer) :</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tiefgaragenabfahrten sind wegen der möglichen Lästigkeiten relevant und es sind bereits in der Planung Schallschutzmaßnahmen vorzusehen: • Garagentore nach dem Stand der Lärmschutztechnik (z.B. leise schließende Tore) zur Vermeidung von signifikanten Geräuschen beim Öffnen und Schließen. • Lärmarme Ausbildung der Abdeckungen der Regenrinnen (z.B. verschraubte Gußeisenplatten) • Schallabsorbierende Ausführung der Innenwände der Tiefgaragenrampen VI. römisch sechs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stellungnahme der Amtssachverständigen für Schutzwasserwirtschaft und Siedlungswasserwirtschaft Die Behörde 1. Instanz führt im Bescheid hierzu auf Seite 4 aus:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ableitung der Oberflächenwässer in den xxxbach wurde mit Bescheid der Bezirkshauptrnannschaft xxx, Abteilung Wasserrecht, ZI. xxx vom 17.06.2015 wasserrechtlich bewilligt. Diese Bewilligung stellt eine Ausnahme gem. § 2 Abs. 1 lit c der K-BO 1996 dar. Der technische Bericht - Oberflächenentwässerung - xxx samt Projektplan wird daher im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt. Die Ableitung der Oberflächenwässer in den xxxbach wurde mit Bescheid der Bezirkshauptrnannschaft xxx, Abteilung Wasserrecht, ZI. xxx vom 17.06.2015 wasserrechtlich bewilligt. Diese Bewilligung stellt eine Ausnahme gem. Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, der K-BO 1996 dar. Der technische Bericht - Oberflächenentwässerung - xxx samt Projektplan wird daher im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher werden zu diesem Punkt keine Auflagen mehr erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">VII. Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen römisch sieben. Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen Im angefochtenen Bescheid wird als Pkt. VII die Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen angeführt (Seite 26 bis 30). Im angefochtenen Bescheid wird als Pkt. römisch sieben die Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen angeführt (Seite 26 bis 30).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auflagen werden auf Seite 29 (1. bis 6.) wie folgt angeführt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen das Vorhaben besteht aus fachlicher Sicht unter Einhaltung folgender Auflagen kein Einwand:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Für die Gründungsmaßnahmen ist ein Sachverständiger für Geotechnik beizuziehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Der SV für Geotechnik hat die geotechnischen Sonderbaumaßnahmen gemäß Gründungskonzept festzulegen bzw. auf Basis des Großaufschlusses beim Aushub diese an die tatsächlich angetroffenen Untergrundverhältnisse anzupassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Der SV für Geotechnik hat die Bodenverbesserungsarbeiten zu überwachen und die Gründungssohlen abzunehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Die Baugrubensicherungsmaßnahmen sind vor Baubeginn festzulegen und zu bemessen. Im Zuge des Baugrubenaushubes sind diese an die tatsächlichen Untergrundverhältnisse anzupassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Vor Baubeginn ist eine Beweissicherung an allen im Nahbereich vorhandenen Bauwerken, sowie Verkehrsflächen durchzuführen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>Der Baubehörde ist 3 Monate nach Beendigung der Erdarbeiten vom SV für Geotechnik ein geotechnischer Bericht über die Gründungs- und Sicherungsarbeiten vorzulegen. Der Bericht hat neben der Dokumentation der Untergrundverhältnisse die Ausführung der Bodenverbesserungen, Gründungen, Böschungssicherungen und die entsprechenden erdstatischen Nachweise zu enthalten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend wird in der Stellungnahme festgehalten, dass bei Beiziehung eines geotechnischen Sachverständigen und Berücksichtigung der in der Stellungnahme getätigten Auflagen kein Einwand besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine weitere Auflage wird auf Seite 30 angeführt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus fachlicher Sicht besteht bei Einhaltung nachstehender Auflage kein Einwand:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gestaltung der bergseitigen Böschung (max. Neigung, ev. Stützmaßnahmen) ist im Zuge der Errichtung durch einen bodenmechanischen Fachmann entsprechend den tatsächlich angetroffenen Untergrundschichten nach erdstatischer Erfordernis anzupassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin sind die Auflagen des geologischen Amtssachverständigen im angefochtenen Bescheid im Spruch aufgenommen (Seite 29 und Seite 30).</p>\n<p class=\"lf-p\">VIII. Stellungnahme der Amtsärztin römisch acht. Stellungnahme der Amtsärztin Es werden seitens der Amtsärztin keine Auflagen erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allgemeine Auflagen (Seite 30 bis 31) Allgemeine Auflagen:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beginn der Ausführung des Vorhabens ist längstens binnen einer Woche durch denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird, der Baubehörde schriftlich zu melden. Bei Vorhaben nach § 6 lit a, b, d und e der K-BO 1996 ist gleichzeitig der Bauleiter anzugeben. Der Beginn der Ausführung des Vorhabens ist längstens binnen einer Woche durch denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird, der Baubehörde schriftlich zu melden. Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e der K-BO 1996 ist gleichzeitig der Bauleiter anzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bauarbeiten dürfen nur von befugten Unternehmern ausgeführt werden. Die Unternehmer sind der Behörde gegenüber für die bewilligungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Ausführung des Vorhabens sowie für die Einhaltung der Kärntner Bauvorschriften und aller Vorschriften über die Bauausführung verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit wird weder durch die Baubewilligung noch durch die behördliche Aufsicht eingeschränkt. Die zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Die Unternehmer haben - unbeschadet der Vorschriften über den Dienstnehmerschutz - alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen am Ausführungsort des Vorhabens und seiner Umgebung zu gewährleisten. Insbesondere haben die Unternehmer dafür zu sorgen, dass jeder unnötige störende Lärm am Ausführungsort des Vorhabens und in seiner Umgebung vermieden wird und nach § 28 getroffene Anordnungen eingehalten werden. Dienstnehmerschutz - alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen am Ausführungsort des Vorhabens und seiner Umgebung zu gewährleisten. Insbesondere haben die Unternehmer dafür zu sorgen, dass jeder unnötige störende Lärm am Ausführungsort des Vorhabens und in seiner Umgebung vermieden wird und nach Paragraph 28, getroffene Anordnungen eingehalten werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Baubewilligung erlischt, wenn mit der Ausführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft begonnen worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit a, b, d und e K-BO 1996 ist der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten befugten Unternehmer, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, den Bestimmungen der §§ 27 und 29 leg eit. (Verwendung zulässiger Bauprodukte) sowie den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgt ist, vorzulegen. Die Vollendung von Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e K-BO 1996 ist der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten befugten Unternehmer, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, den Bestimmungen der Paragraphen 27 und 29 leg eit. (Verwendung zulässiger Bauprodukte) sowie den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgt ist, vorzulegen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Mindestens 4 Wochen vor Arbeitsbeginn ist das Einvernehmen mit dem Versorgungsunternehmen xxx GmbH und xxx GmbH, Außenstelle xxx, Tel. Nr. xxx sowie dem Abwasserverband xxx (Kanalanschluss), Tel. Nr. xxx und eventuell sonstigen vorhandenen Leitungsträgern herzustellen.</div>\n<p class=\"lf-p\">7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes - BauKG, BGBI. Nr. 37/1999 idgF sind einzuhalten. Die Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes - BauKG, BGBI. Nr. 37 aus 1999, idgF sind einzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Ausführung des Bauvorhabens dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Bestimmungen des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes - K-ABPG, LGBI. Nr. 24/1994 idgF entsprechen. Für die Ausführung des Bauvorhabens dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Bestimmungen des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes - K-ABPG, LGBI. Nr. 24 aus 1994, idgF entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit den Bauarbeiten darf erst nach Rechtskraft dieses Bescheides begonnen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Vermeidung unnötigen störenden Lärms dürfen gemäß § 28 K-BO 1996 lärmerzeugende Bauarbeiten (Bauarbeiten mit Maschinen und Geräten) nur an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr durchgeführt werden. Zur Vermeidung unnötigen störenden Lärms dürfen gemäß Paragraph 28, K-BO 1996 lärmerzeugende Bauarbeiten (Bauarbeiten mit Maschinen und Geräten) nur an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr durchgeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich sind - entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin - die Auflagen verbindlich angeordnet und ausreichend bestimmt. Dem Bescheidadressaten ist die Möglichkeit der Überprüfbarkeit gegeben dem Leistungsauftrag zu entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auflagen der Amtssachverständigen sind daher eine Nebenbestimmung des Spruches, die mit dem Hauptinhalt des Spruches ein unteilbares Ganzes bilden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine unrichtige rechtliche Beurteilung kann daher von der Behörde II. Instanz nicht erkannt werden. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung kann daher von der Behörde römisch zwei. Instanz nicht erkannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einwendungen zum Berufungspunkt unrichtige rechtliche Beurteilung gehen daher ins Leere.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Berufungspunkt: a.) Bodenbeschaffenheit (§ 3 K-BV): a.) Bodenbeschaffenheit (Paragraph 3, K-BV):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 der Kärntner Bauvorschriften. LGBI Nr. 56/1985 zuletzt geändert durch LGBI Nr. 80/2012 (im Folgenden kurz „K-BV\") dürfen Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nicht auf Grundflächen errichtet werden, die sich im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, die Grundwasserverhältnisse oder wegen einer Gefährdung durch Hochwässer. Lawinen, Steinschlag oder wegen ähnlicher Gefahren für eine Bebauung nicht eignen. Gemäß Paragraph 3, der Kärntner Bauvorschriften. LGBI Nr. 56 aus 1985, zuletzt geändert durch LGBI Nr. 80 aus 2012, (im Folgenden kurz „K-BV\") dürfen Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nicht auf Grundflächen errichtet werden, die sich im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, die Grundwasserverhältnisse oder wegen einer Gefährdung durch Hochwässer. Lawinen, Steinschlag oder wegen ähnlicher Gefahren für eine Bebauung nicht eignen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stehen einem Vorhaben nach § 6 lit a K-BO 1996 Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, wie in den Fällen einer möglichen Gefahrdung durch Lawinen. Hochwässer oder Steinschlag. entgegen, so hat die Baubehörde gemäß § 18 Abs. 3 K-BO 1996 unter besonderer Bedachtnahme auf den Verwendungszweck des Vorhabens durch technische mögliche und der Art des Vorhabens angemessene Auflagen Abhilfe zu schaffen. Diese Auflagen dürften auch zweckdienliche Maßnahme beinhalten, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen. Jedoch mindestens gleichzeitig mit dem Vorhaben ausgeführt werden müssen. Stehen einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, wie in den Fällen einer möglichen Gefahrdung durch Lawinen. Hochwässer oder Steinschlag. entgegen, so hat die Baubehörde gemäß , Paragraph 18, Absatz 3, K-BO 1996 unter besonderer Bedachtnahme auf den Verwendungszweck des Vorhabens durch technische mögliche und der Art des Vorhabens angemessene Auflagen Abhilfe zu schaffen. Diese Auflagen dürften auch zweckdienliche Maßnahme beinhalten, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen. Jedoch mindestens gleichzeitig mit dem Vorhaben ausgeführt werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im projektgegenständlichen Fall soll das Bauvorhaben „xxx\" auf einem Hang, der aus Kiesen und Sanden, die ihrerseits von feinkornreichen Bänderschluffen unterlagert sind, besteht und außerdem nachweislich von Hangwässern und zwei Quellen durchzogen ist. errichtet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die im Projekt „xxx\" vorgesehene mehrgeschossige Wohnanlage mit einer dreigeschossigen Tiefgarage einen größeren Bodenaushub bewirkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In ihrer Eingabe vom 03.08.2015 hat die Berufungswerberin ergänzend darauf hingewiesen, dass bei der Errichtung des auf dem Areal, an dem auch das Bauvorhaben „xxx\" situiert werden soll, gelegenen Mehrfamilienhauses „xxx\" Wasser ausgetreten und bei diesem Objekt durch Bodenbewegungen starke Risse verursacht wurden, was schließlich dazu führte, dass die zweite Baustufe nicht mehr realisiert werden konnte und die Bauausführung eingestellt werden musste. Unter Berücksichtigung des Klimawandels und der von Klimaforschern prognostizierten vermehrten Eintrittswahrscheinlichkeit von Naturkatastrophen (Erd- und Hangrutschungen. Erdbeben) resultiert aus dem gegenständlichen Projekt somit ein hohes Gefährdungspotential für den Bestand des Grundstückes Nr. xxx KG xxx der Berufungswerberin und des darauf situierten Wohngebäudes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch das von der Bauwerberin vorgelegte bodenmechanische Gutachten vom 27.05.2014 und die vom geologischen Amtssachverständigen xxx eingeholte Stellungnahme vom 07.07.2014 konstatieren, dass wegen der komplexen Untergrundverhältnisse, der schwierigen Geländeverhältnisse und des relativ unregelmäßigen Bauwerkdesign ungünstige Rahmenbedingungen für die Belastbarkeit des Baugrundes bestehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In bodenmechanischen Gutachten werden daher als Gründungskonzept für den bergeseiligen nördlichen Bereich des Bauvorhabens bei nur geringen Bauwerkslasten bzw. relativ großen Aushubtiefen von bis zu 9 m Bodenauswechselungsmaßnahmen, im südlichen Bereich des Geländes ca. ab Achse 8 zur Hintanhaltung von unzulässigen Setzungen bzw. Setzungsdifferenzen zwei Varianten bodenverbessender Maßnahmen vorgeschlagen: ● Bodenauswechselung aus Glasschaumgranulat, wobei die erforderlichen Stärken der Glasschaumauswechselungen an die Bauwerkslasten und die jeweiligen Einbauliefen angepasst werden müssten oder ● die Verbesserung des Untergrundes in Tiefen von ca. 10 m mit einer Rüttelstopfverdichtung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Baugrundsicherung enthält das bodenmechanische Gutachten die Feststellung, dass aufgrund der schwierigen Untergrundverhältnisse schon bei geringen Aushubtiefen Baugrubensicherungsmaßnahmen erforderlich sein werden. Als mögliche Varianten werden im bodenmechanischen Gutachten als zweckmäßig erachtet: ● eine vernagelte Spritzbetonsicherung oder ● die Ausführung von Spundwänden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der geologische Amtssachverständige hat sich in seiner mit 07.07.2014 datierten Stellungnahme den im bodenmechanischen Gutachten empfohlenen Maßnahmen zum Gründungskonzept bzw. zur Baugrubensicherung angeschlossen und ergänzend darauf verwiesen, dass wegen der Untergrundbedingungen (setzungsempfindlicher Untergrund) sowie der Anlagenverhältnisse (unterschiedlich tiefe Objektsgründung, tiefe Baugruben) das gegenständliche Bauvorhaben nach der Ö-Norm 1997/1 bzw. 2 (Ausgabe 6/2012) der geotechnischen Kategorie 3 zuzuordnen ist, weshalb dem Bauvorhaben sowohl ein Gründungskonzept beizulegen als auch ein Geotechniker beizuziehen ist. In weiterer Folge hat der geologische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 07.07.2014 unter den Punkten 1.) bis 6.) eine Reihe von Auflagen vorgeschlagen, welche er in seiner Stellungnahme vom 08.07.2015 durch einen weiteren Auflagenpunkt noch ergänzt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der geologische Amtssachverständige hat sich in seiner mit 07.07.2014 datierten Stellungnahme den im bodenmechanischen Gutachten empfohlenen Maßnahmen zum Gründungskonzept bzw. zur Baugrubensicherung angeschlossen und ergänzend darauf verwiesen, dass wegen der Untergrundbedingungen (setzungsempfindlicher Untergrund) sowie der Anlagenverhältnisse (unterschiedlich tiefe Objektsgründung, tiefe Baugruben) das gegenständliche Bauvorhaben nach der Ö-Norm 1997/1 bzw. 2 (Ausgabe 6 aus 2012,) der geotechnischen Kategorie 3 zuzuordnen ist, weshalb dem Bauvorhaben sowohl ein Gründungskonzept beizulegen als auch ein Geotechniker beizuziehen ist. In weiterer Folge hat der geologische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 07.07.2014 unter den Punkten 1.) bis 6.) eine Reihe von Auflagen vorgeschlagen, welche er in seiner Stellungnahme vom 08.07.2015 durch einen weiteren Auflagenpunkt noch ergänzt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auflage in einem Baubewilligungsbescheid ist als bedingter Polizeibefehl anzusehen, der sich in einen unbedingten (und sohin vollstreckbaren) wandelt, wenn von dieser Bewilligung Gebraucht gemacht wird (VwGH vom 21.11.1966. VwSlg 7028/A). Um eine Auflage vollstrecken zu können, ist die ausreichende Präzisierung der Auflage im Spruch des Bescheides unabdingbare Voraussetzung (in diesem Sinne z.B. VwGH vom 26.09.1985, Zahl 85/06/0074).</p>\n<p class=\"lf-p\">In berufungsgegenständlichen Fall hat nun die Bauwerberin selbst kein Gründungskonzept vorgelegt. Ebenso wenig hat die Bauwerberin die von ihr beabsichtigten Maßnahmen zur Baugrubensicherung bekanntgegeben. Die vom geologischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagenpunkte enthalten ebenfalls keinen konkreten .Ausführungen zu den für die Realisierung des Bauvorhabens gemäß der ÖNORM 1997/1 bzw. 2 (Ausgabe. 6/2012) unerlässlichen geotechnischen Sonderbaumaßnahmen im Hinblick auf die Gründung und auch keine Angaben zu den erforderlichen Baugrubensicherungsmaßnahmen. In berufungsgegenständlichen Fall hat nun die Bauwerberin selbst kein Gründungskonzept vorgelegt. Ebenso wenig hat die Bauwerberin die von ihr beabsichtigten Maßnahmen zur Baugrubensicherung bekanntgegeben. Die vom geologischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagenpunkte enthalten ebenfalls keinen konkreten .Ausführungen zu den für die Realisierung des Bauvorhabens gemäß der ÖNORM 1997/1 bzw. 2 (Ausgabe. 6 aus 2012,) unerlässlichen geotechnischen Sonderbaumaßnahmen im Hinblick auf die Gründung und auch keine Angaben zu den erforderlichen Baugrubensicherungsmaßnahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da für die Berufungswerberin durch das gegenständliche Bauvorhaben auf Grund der Bodenbeschaffenheit und der Hanglage eine massive Gefahrdung für den Bestand ihres Grundstückes Nr. xxx KG xxx bzw. des darauf situierten Wohngebäudes resultiert, hätte die Baubehörde 1. Instanz - auch im Hinblick auf ihre aus § 18 Abs. 3 K-BO 1996 erwachsenden Verpflichtungen bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Bauwerberin im Baubewilligungsbescheid mittels konkreten und präzisen Auflagen einerseits geotechnische Sonderbaumaßnahmen im Hinblick auf die Gründung (Bodenauswechselung mit Schaumglasgranulat oder Rüttelstopfverdichtung). andererseits Maßnahmen zur Sicherung der Baugrube (vernagelte Spritzbetonsicherungen oder die Ausführung von Spundwänden) vorschreiben müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da für die Berufungswerberin durch das gegenständliche Bauvorhaben auf Grund der Bodenbeschaffenheit und der Hanglage eine massive Gefahrdung für den Bestand ihres Grundstückes Nr. xxx KG xxx bzw. des darauf situierten Wohngebäudes resultiert, hätte die Baubehörde 1. Instanz - auch im Hinblick auf ihre aus Paragraph 18, Absatz 3, K-BO 1996 erwachsenden Verpflichtungen bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Bauwerberin im Baubewilligungsbescheid mittels konkreten und präzisen Auflagen einerseits geotechnische Sonderbaumaßnahmen im Hinblick auf die Gründung (Bodenauswechselung mit Schaumglasgranulat oder Rüttelstopfverdichtung). andererseits Maßnahmen zur Sicherung der Baugrube (vernagelte Spritzbetonsicherungen oder die Ausführung von Spundwänden) vorschreiben müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Pkt. 6.6. des bodenmechanischen Gutachtens (Seite 14 ff) finden die Angaben über die Baugrundsicherung. Vorgeschlagen wird hier in Pkt. 6.6.1. eine vernagelte Spritzbetonsicherung und alternativ hierzu (Pkt. 6.6.2.) eine Baugrubensicherung mittels Spundwandumschließung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im bodenmechanischen Gutachten vom 27.05.2014, xxx GmbH, fließen die geologischen Untergrunderhebungen und Bewertungen der Untergrundschichten ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf diese aufbauend erfolgte die bodenmechanisch-geotechnisch Bewertung des Baugrundes im Hinblick auf standsichere Gründung des Bauwerkes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Umsetzung des Vorhabens werden abgestimmt auf die vorliegenden Untergrundverhältnisse und Hangverhältnisse die geotechnischen Maßnahmen gewählt, damit sowohl die standsichere Gründung des Bauwerkes sowie die Stabilität des Hanges gewährleistet werden kann. Damit sind auch keine Hangrutschungen, Muren udgl. zu erwarten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unterlagen aus dem bodenmechanischen Gutachten (beinhaltet auch geologische Grundlagen) wurden seitens der Unterabteilung Geologie und Bodenschutz geprüft und beurteilt. Diese sind schlüssig und nachvollziehbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">In seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten hat der geologische Amtssachverständige kein hohes Gefährdungspotential für den Bestand des auf dem Gst.Nr xxx, KG xxx der xxx situierten Wohngebäudes festgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das von der Bauwerberin vorgelegte bodenmechanische Gutachten vom 27.05.2014, xxx GmbH, bildet einen integrierenden Bestandteil des Baubewilligungsbescheides.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bauausführung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (VwGH 27.03.1997, 96/05/0278, ua). So sind Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäude Fragen der Bauausführung, nicht aber der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens (VwGH 31.01.1995, 94/05/0227, BauSlg 17).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch bei der geschlossenen Bauweise muss bei Abbruch eines Gebäudes und bei Errichtung eines Neubaus nicht mit Schäden an der Substanz des Nachbarhauses gerechnet werden. Im Erk. vom 19.08.995, 95/05/0206, hielt der VwGH dem Vorbringen des Nachbarn inhaltlich entgegen, dass sich Einwendungen nach § 23 Abs. 3 K-BO 1996 auf die Bewilligungsfähigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens, nicht jedoch auf dessen Ausführung beziehen. Auch bei der geschlossenen Bauweise muss bei Abbruch eines Gebäudes und bei Errichtung eines Neubaus nicht mit Schäden an der Substanz des Nachbarhauses gerechnet werden. Im Erk. vom 19.08.995, 95/05/0206, hielt der VwGH dem Vorbringen des Nachbarn inhaltlich entgegen, dass sich Einwendungen nach Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 auf die Bewilligungsfähigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens, nicht jedoch auf dessen Ausführung beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch bei Einwendungen betreffend die Statik (im konkreten Fall bezieht sich die Einwendungen auf das Gründungskonzept), hat der VwGH ein Nachbarrecht verneint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ähnlich hierzu VwSlg 7510/A: „Nach der Rechtsprechung des VwGH aus neuerer Zeit sind die Vorschriften über die statische Bauerfordernisse nicht dazu bestimmt, dem Interesse des Nachbarn zu dienen.\" § 3 K-BV dient nicht der Abwehr von durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung, daher kann daraus kein subjektives öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden (VwGH 21.05.1996, 93/05/0252; VwGH 28.09.1999, 99/05/0177; VwGH 16.09.2003, 2002/05/0729; VwGH 26.02.2009, 2006/05/0283; VwGH 19.12.2012,2011/06/0009). Paragraph 3, K-BV dient nicht der Abwehr von durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung, daher kann daraus kein subjektives öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden (VwGH 21.05.1996, 93/05/0252; VwGH 28.09.1999, 99/05/0177; VwGH 16.09.2003, 2002/05/0729; VwGH 26.02.2009, 2006/05/0283; VwGH 19.12.2012,2011/06/0009).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde gelangt aufgrund des von der Bauwerberin vorgelegten bodenmechanischen Gutachtens und der vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten betreffend die standsichere Gründung des Bauwerkes sowie der Stabilität des Hanges der Amtssachverständigen zur Auffassung, dass die standsichere Gründung des Bauwerkes gegeben ist sowie die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Baugrundsicherung ausreichend sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters wird auf das aktuelle Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.06.2015, Zahl: KLVwG-xxx verwiesen, wonach Einwendungen hinsichtlich der Standsicherheit bzw. Standfestigkeit einer baulichen Anlage keine subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einwendungen der Berufungswerberin zu diesem Berufungspunkt sind daher unzulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Berufungspunkt: b. widmungswidrige Verwendung (§ 23 Abs. 3 lit a K-BO 1996): b. widmungswidrige Verwendung (Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, K-BO 1996):</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Berufungswerberin hat im Rahmen ihrer Einwendungen gegen das Bauvorhaben „xxx\" auch die gesetzwidrige Widmung der Grundstücke Nr. xxx und Baufläche xxx beide KG xxx, sowie Nr. xxx KG xxx als „Bauland-Geschäftsgebiet\" im geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx gerügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 1 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBI Nr. 23 (im Folgenden „K-GPIG 1995'') sind als „Bauland\" nur solche Grundflächen festzulegen, Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBI Nr. 23 (im Folgenden „K-GPIG 1995'') sind als „Bauland\" nur solche Grundflächen festzulegen, die für die Bebauung geeignet sind. Nicht als „Bauland\" festgelegt werden dürfen insbesondere Gebiete, deren ungünstige örtliche Gegebenheiten (Bodenbeschaffenheit, Grundwasserbestand, Hanglage, Klima, Immisionsbelastung u.a.) eine widmungsgemäße Bebauung ausschließen, sofern diese Hindernisse nicht mit objektiv wirtschaftlich vertretbaren Aufwendungen durch entsprechende Maßnahme behoben werden könnten (Iit. a) oder die im Gefährdungsbereich von Hochwasser. Steinschlag. Lawinen. Muren, Altlasten und ähnliches gelegen sind (lit. b). die für die Bebauung geeignet sind. Nicht als „Bauland\" festgelegt werden dürfen insbesondere Gebiete, deren ungünstige örtliche Gegebenheiten (Bodenbeschaffenheit, Grundwasserbestand, Hanglage, Klima, Immisionsbelastung u.a.) eine widmungsgemäße Bebauung ausschließen, sofern diese Hindernisse nicht mit objektiv wirtschaftlich vertretbaren Aufwendungen durch entsprechende Maßnahme behoben werden könnten (Iit. a) oder die im Gefährdungsbereich von Hochwasser. Steinschlag. Lawinen. Muren, Altlasten und ähnliches gelegen sind (Litera b,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Grundflächen. auf denen das Bauprojekt „xxx“ realisiert werden soll, befinden sich nun in einer Hanglage und auf einem aus feinkörnigen setzungsempfindlichen Sedimenten („Bänderschluffe'') bestehenden Liniergrund.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Baubehörde ist im angefochtenen Bescheid auf diese Einwendung nur insofern eingegangen. als sie unter Verweis auf die vom bautechnischen Amtssachverständigen xxx in der mündlichen Bauverhandlung vom 22.04.2015 abgegebenen Stellungnahme auf den Umstand verwiesen hat, dass sich die Baugrundstücke Nr. xxx und xxx KG xxx, sowie Nr. xxx KG xxx im zentralen örtlichen Siedlungsgebiet befinden und sich hervorragend für die Baulandwidmung eignen würden, dementsprechend eine Umwidmung noch in der Altgemeinde xxx vor über 60 Jahren erfolgt sei. Aus alten Aufnahmen sei ersichtlich, dass dieser Bauplatz bereits früher mit massigen, mehrgeschossigen Baukörpern (Gebäuden) bebaut gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesen Ausführungen der Baubehörde 1. Instanz, ist zunächst entgegen zu halten, dass die Grundstücke Nr. xxx und xxx beide KG xxx im Gesamtausmaß von 320m2 bis zum Jahre 2013 als „Allgemeine Verkehrsflächen\" gewidmet waren und eine Umwidmung dieser Flächen in Bauland-Geschäftsgebiet\" erst Anfang des Jahres 2014 durch Verordnung der Stadtgemeinde xxx erfolgt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren hat es sich bei der von der Baubehörde I. Instanz genannten Bebauung dieser Grundflächen keineswegs um massige mehrgeschossige Gebäude, sondern lediglich um ein aus einem Keller- und Erdgeschoss bestehenden Wohnhaus, zwei Nebengebäuden und einer Stützmauer gehandelt. Ansonsten wurden die Grundflächen auf dem Grundstück xxx KG xxx und xxx, KG xxx, als Gärten genutzt bzw. blieb das Grundstück Nr. xxx KG xxx. unverbaut und wurde als Grünfläche verwendet. Des Weiteren hat es sich bei der von der Baubehörde römisch eins. Instanz genannten Bebauung dieser Grundflächen keineswegs um massige mehrgeschossige Gebäude, sondern lediglich um ein aus einem Keller- und Erdgeschoss bestehenden Wohnhaus, zwei Nebengebäuden und einer Stützmauer gehandelt. Ansonsten wurden die Grundflächen auf dem Grundstück xxx KG xxx und xxx, KG xxx, als Gärten genutzt bzw. blieb das Grundstück Nr. xxx KG xxx. unverbaut und wurde als Grünfläche verwendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde legt dem Baubescheid ua den rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx zugrunde. Diese Verordnung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und wurde ordnungsgemäß und rechtswirksam kundgemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Flächenwidmungsplan ist eine Verordnung und steht niemandem ein Recht auf Erlassung einer solchen zu (Hinweis Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.1982, VfSlg. Nr. 9383, und VwGH 18.12.2006, 2005/05/0282).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Vorbringen der Berufungswerberin, dass das die Baugrundstücke Nr. xxx und xxx beide KG xxx und Nr. xxx KG xxx, eine gesetzwidrige Widmung aufweisen und ihrer Ansicht nach nicht als Bauland festgelegt hätten werden dürfen, kann festgehalten werden, dass die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens eines Flächenwidmungsplanes einer Gemeinde nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unrichtig ist allerdings die Behauptung der Berufungswerberin, dass die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, bis zum Jahre 2013 als „allgemeine Verkehrsfläche\" gewidmet waren und eine Umwidmung dieser Flächen (im Ausmaß von 320 m2) in „Bauland-Geschäftsgebiet\" erst Anfang des Jahres 2014 durch Verordnung der Stadtgemeinde xxx erfolgt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Grundstücke Nr. xxx und xxx beide KG xxx wiesen schon vor der oben genannten Umwidmung der zugeschriebenen Teilflächen die Widmung „Bauland-Geschäftsgebiet\" auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Teilflächen im Ausmaß von ca. 320 m2 wurden von den Grundstücken xxx, xxx und xxx (allgemeine Verkehrsfläche) abgeschrieben und den Grundstücken Nr. xxx und xxx zugeschrieben. Teilflächen im Ausmaß von ca. 320 m2 wurden von den Grundstücken xxx, xxx und xxx (allgemeine Verkehrsfläche) abgeschrieben und den Grundstücken , Nr. xxx und xxx zugeschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Umwidmung dieser Teilflächen in „Bauland-Geschäftsgebiet\" wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 19.12.2013, Prot. Nr. xxxbeschlossen (Ifd. Nr. xxx und xxx), mit Bescheid der Landesregierung vom 29.04.2014, ZI. xxx genehmigt und in der Kärntner Landeszeitung vom xxx, ordnungsgemäß kundgemacht. Die Umwidmung dieser Teilflächen in „Bauland-Geschäftsgebiet\" wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 19.12.2013, Prot. Nr. xxxbeschlossen (Ifd. Nr. xxx und xxx), mit Bescheid der Landesregierung vom 29.04.2014, , ZI. xxx genehmigt und in der Kärntner Landeszeitung vom xxx, ordnungsgemäß kundgemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu § 38 AVG wird festgehalten, dass die Frage der Verfassungskonformität einer Rechtsvorschrift keine Vorfrage darstellt, weil die Verwaltungsbehörden an gehörig kundgemachte generelle Rechtsvorschriften gebunden sind. Auch ein anhängiges Normenprüfungsverfahren vor dem VfGH erlaubt kein Vorgehen nach § 38 AVG (VwGH vom 24.06.2009, 2007/05/0089). Zu Paragraph 38, AVG wird festgehalten, dass die Frage der Verfassungskonformität einer Rechtsvorschrift keine Vorfrage darstellt, weil die Verwaltungsbehörden an gehörig kundgemachte generelle Rechtsvorschriften gebunden sind. Auch ein anhängiges Normenprüfungsverfahren vor dem VfGH erlaubt kein Vorgehen nach Paragraph 38, AVG (VwGH vom 24.06.2009, 2007/05/0089).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, das eine Verwaltungsbehörde anzuwenden hat, sowie die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung stellen keine Vorfragen dar, weil die Verwaltungsbehörde an ein gehörig kundgemachtes Gesetz sowie an eine gehörig kundgemachte Verordnung gebunden ist. Die Klärung der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit stellen keine notwendige Grundlage für die Hauptfragenentscheidung dar. Ein anhängiges Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof stellt somit keinen Grund für eine Aussetzung im Sinne des§ 38 AVG dar (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 12, bei § 38 AVG, Seite 508 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, das eine Verwaltungsbehörde anzuwenden hat, sowie die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung stellen keine Vorfragen dar, weil die Verwaltungsbehörde an ein gehörig kundgemachtes Gesetz sowie an eine gehörig kundgemachte Verordnung gebunden ist. Die Klärung der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit stellen keine notwendige Grundlage für die Hauptfragenentscheidung dar. Ein anhängiges Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof stellt somit keinen Grund für eine Aussetzung im Sinne des, Paragraph 38, AVG dar vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 12, bei , Paragraph 38, AVG, Seite 508 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Prüfung dieser Verordnung auf deren Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit kommt weder den Baubehörden I. oder II. Instanz noch einer anderen Behörde zu, weil ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof im Sinne der Artikel 139 und 140 des Bundes- Verfassungsgesetzes (B-VG) diese Kompetenz obliegt. Wer behauptet durch einen Bescheid, der in Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung ergangen ist, in seinen Rechten verletzt zu sein, kann gemäß Art. 144 Abs. 1 des B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben. Eine Prüfung dieser Verordnung auf deren Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit kommt weder den Baubehörden römisch eins. oder römisch zwei. Instanz noch einer anderen Behörde zu, weil ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof im Sinne der Artikel 139 und 140 des Bundes- Verfassungsgesetzes (B-VG) diese Kompetenz obliegt. Wer behauptet durch einen Bescheid, der in Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung ergangen ist, in seinen Rechten verletzt zu sein, kann gemäß Artikel 144, Absatz eins, des B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Baubehörde hat ganz allgemein zu prüfen, ob das Bauvorhaben (Anlage) mit der Flächenwidmung vereinbar ist (VwSlg 7289/A).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan weisen die Grundstücke Nr. xxx KG xxx und GSt. Nr. xxx und xxx die Widmung Bauland-Geschäftsgebiet auf und das Grundstück Nr. xxx KG xxx die Widmung Bauland-Wohngebiet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde II. Instanz kann keine widmungswidrige Verwendung der Baugrundstücke erkennen, weshalb diesem Einwand keine Berechtigung zukommt. Die Behörde römisch zwei. Instanz kann keine widmungswidrige Verwendung der Baugrundstücke erkennen, weshalb diesem Einwand keine Berechtigung zukommt. c. (nummeriert mit b) Beseitigung der Niederschlagwässer (§ 20 Abs. 2 K-BV): (Paragraph 20, Absatz 2, K-BV):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 20 Abs. 2 K-BV sind Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern so auszuführen, dass diese auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, K-BV sind Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern so auszuführen, dass diese auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht den Nachbarn hinsichtlich der Ableitung von Niederschlagswässern von Dächern und befestigten Flächen ein Mitspracherecht zu (in diesem Sinne z.B. VwGH vom 19.09.1995, Zahl 95/05/0140; VwGH vom 30,07,2001, Zahl 99./05/0288; VwGH vom 20.11.2007, Zahl 2005/05/0251; VwGH vom 15.03.2012, Zahl 2010/06/0098 zu insofern vergleichbaren Bestimmung des § 42 Abs. 3 K-BV idF vor der am 01.10.2012 in Kraft getretenen Novelle LGBI. Nr 80/2012). Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht den Nachbarn hinsichtlich der Ableitung von Niederschlagswässern von Dächern und befestigten Flächen ein Mitspracherecht zu (in diesem Sinne z.B. VwGH vom 19.09.1995, Zahl 95/05/0140; VwGH vom 30,07,2001, Zahl 99./05/0288; VwGH vom 20.11.2007, Zahl 2005/05/0251; VwGH vom 15.03.2012, Zahl 2010/06/0098 zu insofern vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, K-BV in der Fassung vor der am 01.10.2012 in Kraft getretenen Novelle LGBI. Nr 80 aus 2012,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im berufungsgegenständlichen Fall ist von einer Entwässerungsfläche von insgesamt 2,150.80 m2 (=1.918.75 m2 Dachflächen + 232.05 m2 überbaute Tiefgarage) auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem eine Versickerung der Oberflächenwässer auf dem Baugrundstück sowohl im bodenmechanischen Gutachten vom 27.05.2014 als auch in der Stellungnahme des schutzwasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen xxx vom 07.07.2014 als nicht zweckmäßig erachtet worden war, hat die Bauwerberin um die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer in den xxxbach angesucht, welche ihr schließlich mit dem Bescheid der BH xxx vom 17.06.2015, Zahl xxx auch erteilt wurde. Dementsprechend soll der Oberflächenabfluss aus dem Bereich des geplanten Wohnhauses in den xxxbach in ein auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx in ein zu errichtendes Retentionsbecken mit einer Drosseleinrichtung eingeleitet werden, wobei die Drosseleinrichtung so ausgelegt sein soll, dass anstelle des derzeitig bestehenden Oberflächenwasserabflusses auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx. von ca. 23 I/sec. nur noch 20 I/sec in den xxxbach eingeleitet werden sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierzu ist zunächst auszuführen, dass für die schadlose Beseitigung der aus dem Bauprojekt anfallenden Niederschlagswässer von befestigten Flächen bzw. Dächern die Bauwerberin Sorge zu tragen hat und dementsprechend die Bauwerberin auch hinsichtlich der Beseitigung dieser Niederschlagswässer eine den Bauplänen und der Baubeschreibung zu entnehmende ausreichende Konkretisierung über die Ableitung der Niederschlagswässer vorzulegen hat. Da die Bauwerberin die Vorlage eines solchen Konzeptes unterlassen hat. hätte die Baubehörde 1. Instanz ihr mittels Auflage die schadlose Beseitigung der Niederschlagswässer auftragen müssen, was sie allerdings nicht getan hat (siehe hierzu auch VwGH vom 20.11.2007, Zahl 2005/05 0251).</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon abgesehen wurde der Berufungswerberin in dem von der Baubehörde I, Instanz angeführten wasserrechtlichen Verfahren auch keine Parteistellung eingeräumt und dies trotz des Umstandes. dass das in Rede stehende Retentionsbecken auf dem unmittelbar wesentlich an das Grundstück Nr. xxx der Berufungswerberin anrainenden Grundstück Nr. xxx KG xxx errichtet werden soll. Davon abgesehen wurde der Berufungswerberin in dem von der Baubehörde römisch eins, Instanz angeführten wasserrechtlichen Verfahren auch keine Parteistellung eingeräumt und dies trotz des Umstandes. dass das in Rede stehende Retentionsbecken auf dem unmittelbar wesentlich an das Grundstück Nr. xxx der Berufungswerberin anrainenden Grundstück Nr. xxx KG xxx errichtet werden soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dementsprechend wurde die Berufungswerberin in Verletzung ihres Rechts auf Gehör nach den §§ 37 und 45 Abs. 4 AVG von der Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Errichtung eines Retentionsbeckens auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx nicht in Kenntnis gesetzt und ihr so die Möglichkeit genommen, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Ebenso wenig wurde ihr der von der Baubehörde 1. Instanz erwähnte Bescheid der BH xxx zugestellt, wodurch ihr die Möglichkeit einer Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides und in weiterer Folge die Einbringung eines Rechtsmittels gegen denselben entzogen wurde. Dementsprechend wurde die Berufungswerberin in Verletzung ihres Rechts auf Gehör nach den Paragraphen 37 und 45 Absatz 4, AVG von der Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Errichtung eines Retentionsbeckens auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx nicht in Kenntnis gesetzt und ihr so die Möglichkeit genommen, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Ebenso wenig wurde ihr der von der Baubehörde 1. Instanz erwähnte Bescheid der BH xxx zugestellt, wodurch ihr die Möglichkeit einer Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides und in weiterer Folge die Einbringung eines Rechtsmittels gegen denselben entzogen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang teilt die Berufungswerberin mit. dass ihr Vater xxx das Grundstück Nr. xxx, KG xxx von der Stadtgemeinde xxx gepachtet hat und auch ihm trotz seines obligatorischen Nutzungsrechts eine ParteisteIlung in dem bei der BH xxx zur Zahl xxx protokollierten wasserrechtlichen Verfahrens keine ParteisteIlung eingeräumt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus fachlicher Sicht ist zu beanstanden, dass bis dato immer noch nicht geklärt ist, welche Mengen an Oberflächenwässer durch das Bauvorhaben tatsächlich auftreten werden und ob das in Rede stehende Retentionsbecken - insbesondere unter Berücksichtigung der aufgrund des Klimawandels verstärkt auftretenden Starkregenereignisse bzw. Unwetter - überhaupt zur Sammlung dieser Oberflächenwässer geeignet ist. Von der Baubehörde 1, Instanz hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung darauf Bedacht genommen werden müssen, dass sich auf dem gegenständlichen Areal in einer Tiefe- von 1.40m eine mächtige Schicht von wasserundurchlässigen Schlurft befindet, welche eine Versickerung in diesem Bereich, somit auch auf dem Grundstück Nr. xxx nicht gewährleistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren hätte die Baubehörde 1. Instanz berücksichtigen müssen, dass zum einen die beabsichtige Reduktion des derzeitigen Oberflächenwasserabflusses in den xxxbach durch das Retentionsbecken von 23 1/sec auf 20 1/sec die natürlichen Abflussverhältnisse in den xxxbach nicht ändern wird, zum anderen nicht geklärt ist. was mit den restlichen 3 I/sec geschehen soll, wenn die Drosseleinrichtung so ausgelegt ist. dass anstelle der ursprünglichen 23 I/sec nur mehr 20 I/sec eingeleitet werden sollen, .jedenfalls bei Starkregenereignissen ist es schon derzeit - ohne die zusätzlichen aus dem Bauvorhaben anfallenden Oberflächenwässer zu Ausschwemmungen im xxxbach gekommen, weshalb bei der Einleitung der im Retentionsbecken gesammelten Niederschlagswässer in den xxxbach auch die bei Starkregenereignissen zu erwartenden Spitzen berücksichtigt hätten werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies ist die im wasserrechtlichen Bescheid der BH xxx vom 17.06.2015 bewilligte Einleitung der aus dem Bauvorhaben resultierenden Niederschlagswässer in den xxxbach bis zum Vorliegen eines Gefahrenzonenplans nicht zulässig, weshalb sich das gegenständliche Bauvorhaben jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt -wegen der von der Baubehörde zu wahrenden öffentlichen Interessen der Sicherheit im Hinblick auf dessen Lage im Sinne des § 13 Abs. 2 lit d K-BO 1996 mangels eines Gefahrenzonenplans als nicht bewilligungsfähig erweist (siehe hierzu auch die Ausführung im technischen Bericht von xxx vom 25.09.2014. Aus fachlicher Sicht ist zu beanstanden, dass bis dato immer noch nicht geklärt ist, welche Mengen an Oberflächenwässer durch das Bauvorhaben tatsächlich auftreten werden und ob das in Rede stehende Retentionsbecken - insbesondere unter Berücksichtigung der aufgrund des Klimawandels verstärkt auftretenden Starkregenereignisse bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unwetter - überhaupt zur Sammlung dieser Oberflächenwässer geeignet ist. Von der Baubehörde 1, Instanz hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung darauf Bedacht genommen werden müssen, dass sich auf dem gegenständlichen Areal in einer Tiefe- von 1.40m eine mächtige Schicht von wasserundurchlässigen Schlurft befindet, welche eine Versickerung in diesem Bereich, somit auch auf dem Grundstück Nr. xxx nicht gewährleistet. Des Weiteren hätte die Baubehörde 1. Instanz berücksichtigen müssen, dass zum einen die beabsichtige Reduktion des derzeitigen Oberflächenwasserabflusses in den xxxbach durch das Retentionsbecken von 23 1/sec auf 20 1/sec die natürlichen Abflussverhältnisse in den xxxbach nicht ändern wird, zum anderen nicht geklärt ist. was mit den restlichen 3 I/sec geschehen soll, wenn die Drosseleinrichtung so ausgelegt ist. dass anstelle der ursprünglichen 23 I/sec nur mehr 20 I/sec eingeleitet werden sollen, .jedenfalls bei Starkregenereignissen ist es schon derzeit - ohne die zusätzlichen aus dem Bauvorhaben anfallenden Oberflächenwässer zu Ausschwemmungen im xxxbach gekommen, weshalb bei der Einleitung der im Retentionsbecken gesammelten Niederschlagswässer in den xxxbach auch die bei Starkregenereignissen zu erwartenden Spitzen berücksichtigt hätten werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies ist die im wasserrechtlichen Bescheid der BH xxx vom 17.06.2015 bewilligte Einleitung der aus dem Bauvorhaben resultierenden Niederschlagswässer in den xxxbach bis zum Vorliegen eines Gefahrenzonenplans nicht zulässig, weshalb sich das gegenständliche Bauvorhaben jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt -wegen der von der Baubehörde zu wahrenden öffentlichen Interessen der Sicherheit im Hinblick auf dessen Lage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Litera d, K-BO 1996 mangels eines Gefahrenzonenplans als nicht bewilligungsfähig erweist (siehe hierzu auch die Ausführung im technischen Bericht von xxx vom 25.09.2014.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seite 6).</p>\n<p class=\"lf-p\">Seitens der Behörde II. Instanz wurde hierzu erwogen: Seitens der Behörde römisch zwei. Instanz wurde hierzu erwogen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Baubehörde I. Instanz hat der Bauwerberin die schadlose Beseitigung der anfallenden Niederschlagswässer aufgetragen (siehe Auflage Nr. 11, Seite 5 des angefochtenen Bescheides). Die Baubehörde römisch eins. Instanz hat der Bauwerberin die schadlose Beseitigung der anfallenden Niederschlagswässer aufgetragen (siehe Auflage Nr. 11, Seite 5 des angefochtenen Bescheides).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Bauverhandlung am 22.04.2015 wurde jedoch die Ableitung der Oberflächenwässer in den xxxbach mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx, Abteilung Wasserrecht, ZI. xxx vom 17.06.2015 wasserrechtlich bewilligt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bewilligung stellt eine Ausnahme gem. § 2 Abs. 1 lit c der K-BO 1996 dar. Diese Bewilligung stellt eine Ausnahme gem. Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, der K-BO 1996 dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der technische Bericht - xxx samt Projektplan ist daher im weiteren Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie die Behörde I. Instanz richtig festgestellt hat, stellt diese Bewilligung eine Ausnahme gem. § 2 Abs. 1 lit c der K-BO 1996 dar, weshalb der technische Bericht - xxx samt Projektplan im weiteren Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen war. Wie die Behörde römisch eins. Instanz richtig festgestellt hat, stellt diese Bewilligung eine Ausnahme gem. Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, der K-BO 1996 dar, weshalb der technische Bericht - xxx samt Projektplan im weiteren Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Berufungswerberin rügt weiters die fehlende ParteisteIlung bei dem von der Baubehörde I. Instanz angeführten wasserrechtlichen Verfahren, verkennt jedoch, dass die Baubehörde I. Instanz nicht Verfahrensbehörde im wasserrechtlichen Verfahren ist. Die Berufungswerberin rügt weiters die fehlende ParteisteIlung bei dem von der Baubehörde römisch eins. Instanz angeführten wasserrechtlichen Verfahren, verkennt jedoch, dass die Baubehörde römisch eins. Instanz nicht Verfahrensbehörde im wasserrechtlichen Verfahren ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuständige Behörde für Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz ist gemäß § 98 WRG die Bezirksverwaltungsbehörde. Zuständige Behörde für Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz ist gemäß Paragraph 98, WRG die Bezirksverwaltungsbehörde. § 98. (1) Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Paragraph 98, (1) Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Parteien und Beteiligte gemäß § 102 WRG: Parteien und Beteiligte gemäß Paragraph 102, WRG:</p>\n<p class=\"lf-p\">Parteien und Beteiligte. § 102. (1) Parteien sind: Paragraph 102, (1) Parteien sind:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>der Antragsteller; diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die b) Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBI. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen; Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBI. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; ferner c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen; Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen; d) Gemeinden im Verfahren nach § 111 a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31 c Abs. 3 zustehenden Anspruches; Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111, a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31, c Absatz 3, zustehenden Anspruches; e) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen; f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen; im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im Paragraph 83, Absatz 3, genannten Personen und Stellen; g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 g Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden; diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm , (Paragraph 55 g, Absatz eins, g Ziffer eins,) als rechtliche Interessen anerkannt wurden; h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz 5,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind - nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 ParteisteIlung zukommt - insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. (2) Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG. sind - nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Absatz eins, ParteisteIlung zukommt - insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (Paragraph 109,) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Absatz eins,) anzusehen wären.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Im wasserrechtlichen Verfahren können sich Parteien und Beteiligte auch fachkundiger Beistände bedienen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 42 Abs. 3 der Kärntner Bauvorschriften sind Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen auf unschädliche Art zu beseitigen. Die Beseitigung auf belästigungsfreie Art wurde mit der Novelle LGBI. Nr. 55/1997 aufgehoben. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, der Kärntner Bauvorschriften sind Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen auf unschädliche Art zu beseitigen. Die Beseitigung auf belästigungsfreie Art wurde mit der Novelle LGBI. Nr. 55 aus 1997, aufgehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde verweist auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx ZI. xxx vom 17.06.2015 womit die Ableitung der Oberflächenwässer in den xxxbach wasserrechtlich bewilligt wurde. Die Behörde verweist auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx , ZI. xxx vom 17.06.2015 womit die Ableitung der Oberflächenwässer in den xxxbach wasserrechtlich bewilligt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters wird auf die Stellungnahmen des xxx (vom 30.06.2015 und 14.07.2015) und von xxx (vom 08.07.2015) verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus geologischer Sicht besteht laut xxx kein Einwand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso teilt xxx aus wasserbautechnischer Sicht mit, dass bei Ausführung der mit Bescheid vom 17.06.2015 wasserrechtlich bewilligten Oberflächenentwässerungsanlage eine Verbringung der Oberflächenwässer nach dem Stand der Technik gegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde gelangt daher aufgrund der schlüssigen, nachvollziehbaren und vollständigen Stellungnahme zur Auffassung, dass eine unschädliche Verbringung durch die wasserrechtlich bewilligte Ableitung der Oberflächenwässer in den xxxbach gegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Naturschutzrechtliche, forstrechtliche, wasserrechtliche sowie gleichartige bundesrechtliche oder landesrechtliche Bestimmungen begründen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In seinem Erkenntnis vom 09.11.2004, 2002/05/1032, führt der VwGH wie folgt aus:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Oktober 1980, ZI. 3424/78, ausgesprochen hat, begründen Gefahrenzonenpläne betreffend wildbach- und lawinengefährdete Bereiche nach forstrechtlichen Bestimmungen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Verweigerung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf Nachbargrund (Hauer-Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, E 105 zu § 23 Kärntner BauO); weiters sind Einwendungen, die sich auf das Wasserrechtsgesetz stützen, im Baubewilligungsverfahren unbeachtlich (Hauer-Pallitsch, a.a.O., E 102 zu § 23 Kärntner BauO). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Oktober 1980, ZI. 3424/78, ausgesprochen hat, begründen Gefahrenzonenpläne betreffend wildbach- und lawinengefährdete Bereiche nach forstrechtlichen Bestimmungen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Verweigerung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf Nachbargrund (Hauer-Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, , E 105 zu Paragraph 23, Kärntner BauO); weiters sind Einwendungen, die sich auf das Wasserrechtsgesetz stützen, im Baubewilligungsverfahren unbeachtlich (Hauer-Pallitsch, a.a.O., E 102 zu Paragraph 23, Kärntner BauO).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich haben Einwendungen betreffend Hochwassergefahr keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu ihrem Gegenstand (Hauer-Pallitsch, a.a.O., E 99 zu § 23 Kärntner BauO). Schließlich haben Einwendungen betreffend Hochwassergefahr keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu ihrem Gegenstand (Hauer-Pallitsch, a.a.O., E 99 zu Paragraph 23, Kärntner BauO).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Baubehörde I. Instanz nicht Verfahrensbehörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist, kann die nicht erfolgte Zustellung des Wasserrechtsbescheides an die Berufungswerberin und eine damit einhergehende allfällige Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieses Bescheides nicht im baurechtlichen Verfahren gerügt werden. Da die Baubehörde römisch eins. Instanz nicht Verfahrensbehörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist, kann die nicht erfolgte Zustellung des Wasserrechtsbescheides an die Berufungswerberin und eine damit einhergehende allfällige Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieses Bescheides nicht im baurechtlichen Verfahren gerügt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einwendungen gehen daher ins Leere.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Berufungspunkt: d. Beseitigung der Abwässer (§ 20 Abs. 2 K-BV): d. Beseitigung der Abwässer (Paragraph 20, Absatz 2, K-BV):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kennt die K-BO 1996 zwar einen allgemeinen Immissionsschutz nicht. Hinsichtlich der Frage, inwieweit den Anrainern ein Immissionsschutz nach § 23 Abs. 3 lit i K-BO 1996 zusteht, kommen vielmehr verschiedene, spezielle Vorschriften der Kärnten Bauordnung bzw, der Kärntner Bauvorschriften, allenfalls auch des Gemeindekanalisationsgesetzes in Betracht (in diesem Sinne VwGH vom 31.08.1999. Zahl 99/05/0093: VwGH vom 18,03.2004, Zahl 2001/05/1002). Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kennt die K-BO 1996 zwar einen allgemeinen Immissionsschutz nicht. Hinsichtlich der Frage, inwieweit den Anrainern ein Immissionsschutz nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO 1996 zusteht, kommen vielmehr verschiedene, spezielle Vorschriften der Kärnten Bauordnung bzw, der Kärntner Bauvorschriften, allenfalls auch des Gemeindekanalisationsgesetzes in Betracht (in diesem Sinne VwGH vom 31.08.1999. Zahl 99/05/0093: VwGH vom 18,03.2004, Zahl 2001/05/1002).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 20 Abs. 2 K-BV in der geltenden Fassung LGBI Nr. 80/2012 sind nun -neben den .Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern auch Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern so auszuführen, dass diese auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, K-BV in der geltenden Fassung LGBI Nr. 80 aus 2012, sind nun -neben den .Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern auch Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern so auszuführen, dass diese auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der Formulierung des mit der Novelle des LGBI Nr. 80/2012 am 01.10.2012 in Kraft getretenen § 20 Abs. 2 K-BV wird deutlich, dass nach der nunmehr geltenden Rechtslage sowie nach der bis zum Inkrafttreten der K-BV durch das Landesgesetz LGBI Nr. 55/1997 am 17.06.1 1997 in Geltung gestandenen Rechtslage - den Nachbarn wieder ein subjektiv- öffentliches Recht auf die belästigungsfreie Ableitung der aus dem Bauvorhaben resultierenden Abwässer zukommt. Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner zur inhaltlich vorgleichbaren Vorschrift des § 42 Abs. 2 S 1 K-BV in der Stammfassung LGBI Nr. 56/1985. Ergangenen Rechtsprechung festgehalten, der zufolge diese Vorschrift nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der unmittelbar betroffenen Nachbarn dient (VwGH vom 19.09.1995.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zahl 95/09/0140 und VwGH vom 24.10.1979, Zahl 637 und 638/79). Aus der Formulierung des mit der Novelle des LGBI Nr. 80 aus 2012, am 01.10.2012 in Kraft getretenen Paragraph 20, Absatz 2, K-BV wird deutlich, dass nach der nunmehr geltenden Rechtslage sowie nach der bis zum Inkrafttreten der K-BV durch das Landesgesetz LGBI Nr. 55 aus 1997, am 17.06.1 1997 in Geltung gestandenen Rechtslage - den Nachbarn wieder ein subjektiv- öffentliches Recht auf die belästigungsfreie Ableitung der aus dem Bauvorhaben resultierenden Abwässer zukommt. Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner zur inhaltlich vorgleichbaren Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 2, S 1 K-BV in der Stammfassung LGBI Nr. 56 aus 1985,.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergangenen Rechtsprechung festgehalten, der zufolge diese Vorschrift nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der unmittelbar betroffenen Nachbarn dient (VwGH vom 19.09.1995. Zahl 95/09/0140 und VwGH vom 24.10.1979, Zahl 637 und 638/79).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Berufungswerberin hat nun im Rahmen ihrer Einwendungen auf den Umstand verwiesen, dass die aus der projektierten Wohnanlage „xxx\" anfallenden Abwässer in einem unter dem Grundstück Nr. xxx. KG xxx verlaufenden Kanal gesammelt werden sollen, welcher nur wenige Zentimeter von der Grenze zu ihrem Grundstück Nr. xxx entfernt ist. Durch die von der Bauwerberin beabsichtigte Abwässerbeseitigung im besagten, unmittelbar an der Grenze zu ihrem Grundstück Nr. xxx verlaufenden Kanal sind aufgrund der zuvor im Rahmen dieser Berufung angesprochenen Hanglage und der prekären Bodenverhältnisse massive Schäden für ihr Grundstück und des darauf befindlichen Gebäudes zu befürchten. So haben sogar schon Probenbohrungen in dem Bereich, wo der Kanal verläuft zu Schäden an auf dem Grundstück der Berufungswerberin vorhandenen Einfriedungen bzw. Mauern geführt!</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Baubehörde 1. Instanz hat nun allerdings in Verkennung der auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtslage diese Einwendung keiner meritorischen Prüfung unterzogen, sondern diese mit der aus den zuvor genannten Gründen unrichtigen rechtlichen Begründung, aus den Vorschriften über die SichersteIlung und Abwasserbeseitigung würden den Nachbarn keine subjektiven Rechte erwachsen, als unzulässig zurückgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Baubehörde I. Instanz hat im angefochtenen Bescheid auf Seit 37. zu Pkt. 4. wie folgt erwogen: Die Baubehörde römisch eins. Instanz hat im angefochtenen Bescheid auf Seit 37. zu Pkt. 4. wie folgt erwogen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Stellungnahme des xxx „Festgehalten wird dazu, dass die anfallenden Schmutzwässer in das bestehende öffentliche Kanalnetz geleitet werden. Und zwar im Bereich des Schachtes 01-03 (Gst.Nr. xxx, KG xxx). Frau xxx wurde über die genaue Ableitung im Zuge der Verhandlung aufgeklärt.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Nachbarn erwachsen nach der Rechtsprechung aus Vorschriften über die Sicherstellung und die Abwasserbeseitigung keine Nachbarrechte (VwGH 16.09.1973, 1141/72; 02.03.1976, 518/75; 28.06.1977, 1814/76; uvm).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesem Einwand kommt daher keine Berechtigung zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde II. Instanz hat wie folgt erwogen: Die Behörde römisch zwei. Instanz hat wie folgt erwogen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Keine Nachbarrechte erwachsen nach der Rechtsprechung aus Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (VwGH 16.09.1973, 1141/72; 02.03.1976, 518/75; 28.06.1977, 1814/76; 2002/06/0043, ua).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ganz klar hierzu etwas VwSlg 9007/A: § 13 (nun 17) Abs. 2 lit bund c K-BO 1996 (Sicherstellung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) stellen keine gesetzlichen Bestimmungen dar, die in spezifischer Weise dem Schutz der Anrainer im Rahmen der K-BO 1996 dienen. Diese Fragen dienen tatsächlich ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Ganz klar hierzu etwas VwSlg 9007/A: Paragraph 13, (nun 17) Absatz 2, lit bund c K-BO 1996 (Sicherstellung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) stellen keine gesetzlichen Bestimmungen dar, die in spezifischer Weise dem Schutz der Anrainer im Rahmen der K-BO 1996 dienen. Diese Fragen dienen tatsächlich ausschließlich dem öffentlichen Interesse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das bedeutet aber nicht, dass der Nachbar nicht etwa durch die Ableitung von Abwässern in Rechten betroffen werden kann, etwa dann, wenn eine Gesetzesstelle die unschädliche und belästigungsfreie Art der Ableitung anordnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Berufungswerberin bezieht sich auf den Immissionsschutz nach § 23 Abs. 3 lit i K-BO 1996. Die Berufungswerberin bezieht sich auf den Immissionsschutz nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO 1996.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Berufungswerberin verkennt jedoch, dass diese Bestimmung für das gegenständliche Bauvorhaben nicht zur Anwendung gelangt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben. Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, K-BO sind Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Absatz 3, Litera b bis g zu erheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erfasst von dieser Bestimmung sind Vorhaben gem. § 6 lit. a (Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen). Erfasst von dieser Bestimmung sind Vorhaben gem. Paragraph 6, Litera a, (Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Den EB zufolge erfolgt die Beschränkung der Einwendungsmöglichkeiten auf die in § 23 lit b bis g K-BO 1996 genannten subjektiv-öffentlichen Rechte vor dem Hintergrund, dass bei Gebäuden, die Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Immissionen und eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer regelmäßig nicht fürchten ist. Den EB zufolge erfolgt die Beschränkung der Einwendungsmöglichkeiten auf die in , Paragraph 23, Litera b bis g K-BO 1996 genannten subjektiv-öffentlichen Rechte vor dem Hintergrund, dass bei Gebäuden, die Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Immissionen und eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer regelmäßig nicht fürchten ist. § 3 Abs. 8 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz lautet: Paragraph 3, Absatz 8, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz lautet:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Als Geschäftsgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Versammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten bestimmt sind, im übrigen a) für sonstige Betriebsgebäude, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs 3) mit sich bringen, und für sonstige Betriebsgebäude, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Absatz 3,) mit sich bringen, und b) für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach Abs 4 lit a, für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach , Absatz 4, Litera a,, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Geschäftsgebiet die Voraussetzungen nach Abs 3 dritter Satz erfüllen. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, von denen erfahrungsgemäß erhebliche Umweltbelastungen (Abs 3) für die Einwohner oder Besucher des Geschäftsgebietes ausgehen, dürfen in Geschäftsgebieten nicht errichtet werden. und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Geschäftsgebiet die Voraussetzungen nach Absatz 3, dritter Satz erfüllen. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, von denen erfahrungsgemäß erhebliche Umweltbelastungen (Absatz 3,) für die Einwohner oder Besucher des Geschäftsgebietes ausgehen, dürfen in Geschäftsgebieten nicht errichtet werden. § 3 Abs. 4 lit a Kärntner Gemeindeplanungsgesetz lautet: Paragraph 3, Absatz 4, Litera a, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz lautet:</div>\n<p class=\"lf-p\">Als Dorfgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im übrigen a) für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser), Aus der Zusammenschau der Bestimmungen des § 3 Abs. 8 lit. b und des Abs. 4 lit a K- GplG ist ableitbar, dass im Geschäftsgebiet Wohngebäude samt dazugehörigen baulichen Anlagen wie Garagen, aber auch Stellplätze, zulässig sind. Aus der Zusammenschau der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 8, Litera b und des Absatz 4, Litera a, K- GplG ist ableitbar, dass im Geschäftsgebiet Wohngebäude samt dazugehörigen baulichen Anlagen wie Garagen, aber auch Stellplätze, zulässig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dient ein Gebäude ausschließlich zu Wohn-, Büro oder Ordinationszwecken, haben Anrainer nach § 23 Abs. 4 K-BO kein Recht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes und auf Immissionsschutz. Dient ein Gebäude ausschließlich zu Wohn-, Büro oder Ordinationszwecken, haben Anrainer nach Paragraph 23, Absatz 4, K-BO kein Recht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes und auf Immissionsschutz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beim gegenständlichen Bauprojekt handelt es sich um die Errichtung einer mehrgeschossigen Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 Pkw-Abstellplätzen und weiteren 6 Pkw-Abstellplätzen im Freien, samt Aufzug und Stützmauer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das beschriebene Bauvorhaben soll auf folgenden Grundstücken errichtet werden:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gst. Nr. xxx KG xxx (Bauland Geschäftsgebiet) Gst. Nr. xxx KG xxx (Bauland Geschäftsgebiet) Gst. Nr. xxx KG xxx (Bauland Geschäftsgebiet) Gst. Nr. xxx KG xxx (Bauland Wohngebiet) Das Grundstück Nr. xxx wird nicht bebaut.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Einwendungen zu diesem Berufungspunkt kommt daher keine Berechtigung zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Berufungspunkt:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Mangelhaftigkeit des Verfahrens: a. mangelhafte Gutachten:</div>\n<p class=\"lf-p\">Das Gutachten eines Sachverständigen hat aus einem Befund und den Schlussfolgerungen (.. Urteil\"), also dem Gutachten im engeren Sinn zu bestehen. Der Befund hat alle jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das Gutachten erforderlich sind (VwGH vom 27.10.1953, Zahl 2141/51 VwSlg 3159A).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das „Urteil\" des Sachverständigen muss so begründet sein, dass es auf seine Schlüssigkeit hin überprüft werden kann (VwGH vom 22.09.1980. Zahl 367/80).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgabe des Gutachters ist es. der entscheidenden Behörde aufgrund bestehender Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage zu liefern. Er hat somit Tatsachen klarzustellen und aufgrund seiner Sachkenntnisse allfällige Ursache und Wirkungen festzustellen. Dabei hat er immer im Bereich der Tatsachen zu bleiben und darf nicht Rechtstragen lösen (VwGH vom 14.01.1993. Zahl 92/09/0201 u.a.; LVwG Niederösterreich vom 05.05.2014. LVwG - AV 394/2014). Aufgabe des Gutachters ist es. der entscheidenden Behörde aufgrund bestehender Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage zu liefern. Er hat somit Tatsachen klarzustellen und aufgrund seiner Sachkenntnisse allfällige Ursache und Wirkungen festzustellen. Dabei hat er immer im Bereich der Tatsachen zu bleiben und darf nicht Rechtstragen lösen (VwGH vom 14.01.1993. Zahl 92/09/0201 u.a.; LVwG Niederösterreich vom 05.05.2014. LVwG - AV 394 aus 2014,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen ihrer Einwendungen hat die nunmehrige Berufungswerberin vorgebracht, dass durch die mit dem Bauvorhaben „xxx\" verbundene Errichtung einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 PKW-.Abstellplätzen sowie von 6 PKW- Abstellplätzen im Freien durch den damit einhergehenden verstärkten Verkehr mit einer massiven Zunahme von Immissionen, insbesondere durch Lärm und Luftschadstoffe zu rechnen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf diese von der Berufungswerberin geltend gemachten Einwendungen in Bezug auf eine allfällige Verletzung in ihrem Recht auf Schutz vor Immissionen bzw. auf Schutz der Gesundheit hat die Behörde 1. Instanz zwar ein Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen xxx, datiert mit 06.03.2015 eingeholt. Dieses Gutachten selbst stützt sich allerdings in Bezug auf die Berechnung der örtlichen Schallsituation im Wesentlichen auf die von xxx in seinem im Auftrag der Bauwerberin erstatteten Gutachten vom 28.11.2014 gemessenen Immissionswerte. Zur Kontrolle von dessen Berechnungsergebnissen führte der schalltechnische Amtssachverständige am 02.03.2015 lediglich eine einmalige Messung der örtlichen Schallsituation Parkplatz auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx in einem vergleichbaren Abstand zu dem von xxxgewählten Messpunkt xxxstraße xxx durch. Ansonsten bezog sich der schalltechnische Amtssachverständiger zur Gänze auf die von xxx in seinem für die Bauwerberin erstellten Gutachten ermittelten Messwerte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorgangsweise des schalltechnischen Amtssachverständigen bei seiner Befundaufnahme ist nicht nachvollziehbar, weil seinen Angaben zufolge das Gutachten von xxx mehrere wesentliche Mängel aufweist. So wird zu den xxx in seinem Gutachten verwendeten Normen und Richtlinien ausgeführt, dass xxx die ÖAL-Richtlinie 3. Ausgabe 01.03.2008 „Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschafsbereich\" verwendet hat In dieser Beurteilungsgrundlage sind aber als Beurteilungszeiträume für die „Tagzeit\" der Zeitraum zwischen 06:00 Uhr und 19:00 Uhr, für die .Abendzeit\" der Zeitraum zwischen 19:00 Uhr und 22:00 Uhr sowie für die .. Nachtzeit\" der Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr angeführt. Dessen ungeachtet lässt das Gutachten von xxx den Abendzeitraum und den vollständigen Nachtzeitraum unbeurteilt. Es wurde lediglich der Beurteilungszeitraum lag als Durchschnittsbetrachtung sowie die ungünstigste Stunde in der Nacht analysiert, was im Widerspruch zur ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Ermittlung der ortsüblichen Schallimmissionen wurde von xxx außerdem nur die Tag- und Nachtzeit durch Berechnung ermittelt, eine Messung jedoch nicht durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso ist die von xxx in seinem Gutachten gewählte Vorgangsweise bei der Ermittlung der Spitzenpegel im konkreten Fall (und deren Absenkung auf den Beurteilungspegel L.r.spez) nicht zulässig, da von xxx nur mehr verminderte Schallpegelspitzen beurteilt worden sind. Korrekter Weise hätte er die rechnerisch ermittelten Spitzenpegel mit den örtlich vorhandenen Spitzenpegel (hauptsächlich verursacht durch den Verkehr auf den umliegenden Verkehrsträgern) vergleichen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wurde im Gutachten von xxx der nördlich des Bauvorhabens gelegene öffentliche Parkplatz bei der Ermittlung der örtlichen Schallimmissionen nicht berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Ermittlung der Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmung hat xxx den Abendzeitraum nicht berücksichtigt. Schließlich finden sich im Gutachten von xxx auch keine Aussagen darüber, ob durch das gegenständliche Bauvorhaben die örtlich zuständigen Planungsrichtwerte eingehalten werden oder nicht. Aufgrund dieser vom schalltechnischen Amtssachverständigen selbst festgestellten gravierenden Mängel in dem von der Bauwerberin in Auftrag gegebenen Gutachten von xxx hätte der Amtssachverständige somit eigenständige Messungen zur Ermittlung der örtlichen Schallsituation an sämtlichen Immissionspunkten auf den nächstgelegenen Nachbargrundstücken durchführen müssen. Ebenso hätte der schalltechnische Amtssachverständige eine eigenständige Beurteilung der Schallpegelspitzen vornehmen müssen und die aus dem Bauvorhaben prognostizierten Spitzenpegel mit den örtlichen Spitzenpegeln vergleich müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Beurteilung der von der Berufungswerberin im gegenständlichen Verfahren erhobenen Einwendungen in Bezug auf die aus dem Bauvorhaben resultierenden zusätzlichen Immissionen durch Luftschadstoffe hat sich die Baubehörde 1. Instanz mit der vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung xxx in der öffentlichen mündlichen Bauverhandlung vom 22.04.2015 abgegebenen Stellungnahme begnügt, der zufolge sich aus einer Berechnung der Schadstoffausbreitung durch die xxx GmbH vom 03.12.2014 ergebe, dass bei den nächstgelegenen Anrainern die Immissionen unterhalb der Erheblichkeitsgrenze liegen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu dieser „Berechnung der Schadstoffausbreitung\" ist festzuhalten, dass diese von der Bauwerberin in Auftrag gegeben und Bestandteil der ihrem Bauansuchen beigelegten Einreichunterlagen ist. Des Weiteren enthält diese „Berechnung\" zur Frage der aus dem Bauvorhaben resultierenden Belastung durch Luftschadstoffe lediglich eine Prognose dahingehend, dass für die Luftschadstoffe Feinstaub PM10 und PM2.5 sowie Stickstoffdioxyde NO2 die aus dem Bauvorhaben resultierenden Immissionszusatzbelastungen unter den Erheblichkeitsgrenzwerten liegen würden, wobei als relevante Grenzwerte die im Immissionsschutzgesetz - Luft festgelegten Werte herangezogen wurden, für die sonstigen Luftschadstoffe wie· Benzol, Kohlenmonoxid oder Schwefeldioxid enthält diese „Berechnung\" keine Angaben zu etwaigen Zusatzbelastungen bei den nächstgelegenen Anrainern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Überprüfung der Richtigkeit der von der Bauwerberin vorgelegten „Berechnung zur Schadstoffausbreitung\" hätte die Baubehörde 1. Instanz sich nicht mit der Abgabe einer inhaltsleeren Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Bauverhandlung vom 22.04.2015 begnügen dürfen, sondern - in Wahrung der von ihr zu beachtenden Grundsätze der Amtswegigkeit gemäß § 37 AVG und der Offizialmaxime gemäß § 39 Abs. 2 AVG - ein vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung zu erstellendes Gutachten einholen müssen, worin dieser unter Ermittlung der derzeit vorhandenen Belastung mit Luftschadstoffen eine eigenständige Berechnung der aus dem Bauvorhaben resultierenden Zusatzbelastung hätte durchführen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Überprüfung der Richtigkeit der von der Bauwerberin vorgelegten „Berechnung zur Schadstoffausbreitung\" hätte die Baubehörde 1. Instanz sich nicht mit der Abgabe einer inhaltsleeren Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Bauverhandlung vom 22.04.2015 begnügen dürfen, sondern - in Wahrung der von ihr zu beachtenden Grundsätze der Amtswegigkeit gemäß Paragraph 37, AVG und der Offizialmaxime gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG - ein vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung zu erstellendes Gutachten einholen müssen, worin dieser unter Ermittlung der derzeit vorhandenen Belastung mit Luftschadstoffen eine eigenständige Berechnung der aus dem Bauvorhaben resultierenden Zusatzbelastung hätte durchführen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon. dass die vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung in der öffentlichen mündlichen Bauverhandlung vom 22.04.2015 abgegebene Stellungnahme eine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung der vom gegenständlichen Bauvorhaben ausgehenden Zusatzbelastungen an Luftschadstoffen enthält, kann jedenfalls keine Rede sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von der bei der BH xxx als Amtsärztin tätigen xxx abgegebene schriftliche Stellungnahme vom 02.06.2015 xxx enthält unter Zugrundlegung der Stellungnahmen des schalltechnischen Amtssachverständigen vom 06.03.2015 und des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 22.04.2015 bloß die lapidare Feststellung, dass sowohl die Immissionen der relevanten Luftschadstoffe als auch die vom Bauvorhaben ausgehenden Immissionen durch Lärm unter der Erheblichkeitsgrenze lägen. Mit dieser Feststellung werden in keinster Weise die an Gutachten von medizinischen Sachverständigen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Kriterien erfüllt. Schließlich ist in Bezug auf die aus den Bauprojekt resultierenden Lärmimmissionen Maßstab des örtlich Zumutbaren zum einen der Planungsrichtwert der Flächenwidmung nach der ÖNORM S 5021/1 des zur Bebauung vorgesehenen Bauplatzes, und zwar insofem, als die Summe von vorhandener Grundbelastung (sogenanntes Istmaß) und aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung (sogenanntes Prognosemaß) den Planungsrichtwert der Flächenwidmung nicht übersteigen darf. Zum anderen ist Maßstab des Zulässigen dort, wo die Summe aus Ist- und Prognosemaß den Planungsrichtwert der Flächenwidmung nicht überschreitet das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summe aus Ist- und Prognosemaß) (in diesem Sinne VwGH vom 06.11.1990. Zahl 90/05/0102; VwGH vom 09.03.1993, Zahl 92/06/0235).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fragen, welche Auswirkungen ein bestimmter Lärm, aber auch eine bestimmte Konzentration an Luftschadstoffen auf den menschlichen Organismus hat. ist somit ausschließlich vom medizinischen Sachverständigen selbst, nicht jedoch vom jeweiligen immissionstechnischen Sachverständigen zu beurteilen (in diesem Sinne explizit VwGH vom 21.12.1984. Zahl 83/05/0156). Gerade im Hinblick auf den im schalltechnischen Gutachten des Amtssachverständigen xxx vom 06.03.2015 testgestellten Umstand, dass sich durch die spezifischen Lärmimmissionen des Bauvorhabens die örtliche Schallsituation für die Abend- und Nachtzeit bei zumindest zwei Immissionspunkten erhöhen wird und es Immissionspunkte gibt, bei denen die Planungsrichtwerte der Flächenwidmung bereits durch die vorhandene örtliche Schallsituation überschritten werden, hätte es einer Beurteilung der medizinischen Sachverständigen dahingehend bedurft, inwieweit sich diese geänderte örtliche Schallsituation auf den menschlichen Organismus auswirken wird. Im Rahmen dieser Beurteilung hätte sich die medizinische Sachverständige auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob im gegenständlichen Fall aufgrund des gehäuften Zu- und Abfahrtsverkehrs zu bestimmten Tageszeiten von und zur Tiefgarage nicht auch Spitzenpegelwerte zu berücksichtigen gewesen wären.</p></div>", "next": 239007}