{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde , (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 31 Abs 1 VwGVG normiert: „Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG normiert: „Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“ 2. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen sind jene der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und des Teilbebauungsplans xxx (Verordnung des Gemeinde xxx vom 17.7.2019, xxx).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der gegenständliche Akt wurde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einlangen am 18.3.2021 anhängig. Es wird im gegenständlichen Fall das Verfahren nach den bis zum Ablauf des Tages 30.5.2021 geltenden Bestimmungen geführt und ist nachstehend zu den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl 62/1992, idF LGBl 29/2020, auf Folgendes hinzuweisen: Der gegenständliche Akt wurde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einlangen am 18.3.2021 anhängig. Es wird im gegenständlichen Fall das Verfahren nach den bis zum Ablauf des Tages 30.5.2021 geltenden Bestimmungen geführt und ist nachstehend zu den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt 29 aus 2020,, auf Folgendes hinzuweisen:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Gemäß Art. VI Abs 2 des Gesetzes vom 29. April 2021 – mit welchem die K-BO 1996, die K-BV, das Kärntner Aufzugsgesetz, das Klagenfurter Stadtrecht 1998 und das Kärntner Campingplatzgesetz geändert wurden – sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 29.4.2021 anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sodass für das gegenständliche Verfahren die Rechtslage vor dem 1.6.2021 anzuwenden ist (es folgt ein Auszug aus dem Gesetz vom 29. April 2021, mit dem die Kärntner Bauordnung 1996, die Kärntner Bauvorschriften, das Kärntner Aufzugsgesetz, das Klagenfurter Stadtrecht 1998 und das Kärntner Campingplatzgesetz geändert werden):2.1. Gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 2, des Gesetzes vom 29. April 2021 – mit welchem die K-BO 1996, die K-BV, das Kärntner Aufzugsgesetz, das Klagenfurter Stadtrecht 1998 und das Kärntner Campingplatzgesetz geändert wurden – sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 29.4.2021 anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sodass für das gegenständliche Verfahren die Rechtslage vor dem 1.6.2021 anzuwenden ist (es folgt ein Auszug aus dem Gesetz vom 29. April 2021, mit dem die Kärntner Bauordnung 1996, die Kärntner Bauvorschriften, das Kärntner Aufzugsgesetz, das Klagenfurter Stadtrecht 1998 und das Kärntner Campingplatzgesetz geändert werden):</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel VIInkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenArtikel römisch sechs, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen. § 6 K-BO 1996: „Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung Paragraph 6, K-BO 1996: „Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen o-der Teilen von solchen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>[…].“ § 36 K-BO 1996:Paragraph 36, K-BO 1996:</div>\n<p class=\"lf-p\">Herstellung des rechtmäßigen Zustandes</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.(1) Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des Paragraph 35, - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Absatz eins,) rechtswirksam. Die nach Absatz eins, festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.(3) Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3, ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>§ 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.(4) Paragraph 35, Absatz 6, gilt in gleicher Weise.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 Abs 1 K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. darf bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Baubewilligung darf nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden. Gemäß Absatz 2, leg. cit. darf bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen aus dem Teilbebauungsplan xxx, welcher mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 17.7.2019, xxx, erlassen wurde, sind die folgenden: § 9Paragraph 9 Baulinien […]</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Garagen, deren Ausfahrt unmittelbar einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist sowie Einfahrtstore und Schrankenanlagen, sind straßenseitig mindestens 5,00 m von der Grundstücksgrenze zurückzusetzen. Eine Verringerung des Abstandes kann erfolgen, wenn die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs gewährleistet ist und die übrigen Bestimmungen eingehalten werden. […] § 11Paragraph 11 Zäune und Einfriedungen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Höhe von Einfriedungen inkl. Sockel wird mit maximal 1,20 m über dem angrenzenden, tieferliegenden Gelände festgelegt. Bei angrenzenden Straßen oder Verkehrsflächen darf die Einfriedung inkl. Sockel deren Niveau maximal 1,20 m überragen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Absturzsicherungen oder Einfriedungen auf Stützkonstruktionen dürfen eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten und dabei das angrenzende, höheliegende Niveau um maximal 1,00 m überragen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Sportanlagen und Einfriedungen mit spezifischen Sicherheitserfordernissen sind von Abs. 1 und 2 ausgenommen.Sportanlagen und Einfriedungen mit spezifischen Sicherheitserfordernissen sind von Absatz eins und 2 ausgenommen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Einfriedungen zu Verkehrsflächen müssen einen Abstand von mindestens 1 m zum Straßenrand (im Sinne des § 7 Abs 3 Kärntner Straßengesetz, LGBl Nr 8/2017 in der Fassung LGBl Nr 30/2017) bzw mindestens 1,50 m zum Asphaltrand aufweisen. In verkehrstechnisch begründbaren Fällen ist eine Ausnahme und eine Reduzierung der Mindestmaße möglich.Einfriedungen zu Verkehrsflächen müssen einen Abstand von mindestens 1 m zum Straßenrand (im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Kärntner Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr 8 aus 2017, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2017,) bzw mindestens 1,50 m zum Asphaltrand aufweisen. In verkehrstechnisch begründbaren Fällen ist eine Ausnahme und eine Reduzierung der Mindestmaße möglich.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Zäune, Einfriedungen und Absturzsicherungen dürfen nicht mit Schilfmatten, Wellplatten, Zaunblenden, Planen o. ä. verkleidet werden oder aus durchgehendem Mauerwerk, sonstigen geschlossenen oder vollflächigen Konstruktionen und Materialen errichtet werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Gemäß § 6 lit a) der K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 leg.cit. handelt, einer Baubewilligung. 2.3. Gemäß Paragraph 6, Litera a,) der K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, leg.cit. handelt, einer Baubewilligung.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Aufgrund amtlicher Wahrnehmung erlangte die Baubehörde Kenntnis von den konsenslos errichteten baulichen Anlagen „Einfahrtstor und Gehtüre und drei Betonsäulen an der xxx Straße auf den Grundstücken xxx und xxx“ und „Einfahrtstor samt Konstruktion an der xxx auf dem Grundstück xxx“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Adressat eines Bescheides nach § 36 K-BO 1996 ist bei Ausführung eines Vorhabens ohne Baubewilligung der Grundeigentümer. Dies gilt auch, wenn der Eigentümer des Vorhabens nicht gleichzeitig Grundeigentümer ist. Bei von der Baubewilligung abweichender Ausführung ist der Inhaber der Baubewilligung Adressat. In diesen Fällen hat der Grundeigentümer gemäß § 36 Abs 4 iVm § 35 Abs 6 leg.cit. die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu dulden. Wer das betreffende Vorhaben ausgeführt hat ist ohne Bedeutung, der jeweilige Adressat ist auch für den durch seinen Rechtsvorgänger geschaffenen Bauzustand verantwortlich.Adressat eines Bescheides nach Paragraph 36, K-BO 1996 ist bei Ausführung eines Vorhabens ohne Baubewilligung der Grundeigentümer. Dies gilt auch, wenn der Eigentümer des Vorhabens nicht gleichzeitig Grundeigentümer ist. Bei von der Baubewilligung abweichender Ausführung ist der Inhaber der Baubewilligung Adressat. In diesen Fällen hat der Grundeigentümer gemäß Paragraph 36, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 6, leg.cit. die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu dulden. Wer das betreffende Vorhaben ausgeführt hat ist ohne Bedeutung, der jeweilige Adressat ist auch für den durch seinen Rechtsvorgänger geschaffenen Bauzustand verantwortlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass auf die beiden Grundstücke xxx und xxx der Teilbebauungsplan xxx (Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 17.7.2019, xxx) – welcher seit dem 24.1.2020 Gültigkeit hat – anzuwenden ist und die beiden baulichen Anlagen „Einfahrtstor und Gehtüre und drei Betonsäulen an der xxx Straße auf den Grundstücken xxx und xxx“ und „Einfahrtstor samt Konstruktion an der xxx auf dem Grundstück xxx“ konsenslos errichtet sind und den Regelungen des Teilbebauungsplans xxx widersprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass daher innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft die Herstellung des rechtmäßigen Zustands durch vollständigen Abbruch der beiden baulichen Anlagen „Einfahrtstor und Gehtüre und drei Betonsäulen an der xxx Straße auf den Grundstücken xxx und xxx“ und „Einfahrtstor samt Konstruktion an der xxx auf dem Grundstück xxx“, aufzutragen war und durfte eine Aufforderung, nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen, nicht ergehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Die BF1 ist eine auf unbestimmte Zeit errichtete Offene Erwerbsgesellschaft mit dem Zweck Immobilien zu erwerben, zu halten und zu verwalten. Die BF2 wird in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Da xxx verstorben ist und vom Rechtsvertreter in der fortgesetzten Verhandlung am 7.9.2021 angegeben wurde, Frau [Anm: xxx] xxx könne dazu keine Angaben machen und hätten sich vor Ort die Eltern xxx um alles gekümmert, so ist Folgendes auszuführen:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1. Die Klarstellung, dass offene Gesellschaften (OG) als solche rechtsfähig – also Träger von Rechten und Pflichten sind – wurde mit dem Handeslrechts-Änderungsgesetz (HäRÄG) getroffen. Es handelt sich um eine umfassende Rechtsfähigkeit und ist eine Offene Gesellschaft mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet (1058 der Beilagen XXII. GP, Vorblatt, 4.c.).3.1. Die Klarstellung, dass offene Gesellschaften (OG) als solche rechtsfähig – also Träger von Rechten und Pflichten sind – wurde mit dem Handeslrechts-Änderungsgesetz (HäRÄG) getroffen. Es handelt sich um eine umfassende Rechtsfähigkeit und ist eine Offene Gesellschaft mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet (1058 der Beilagen römisch 22 . GP, Vorblatt, 4.c.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gesellschaftsvertrag der „xxx“ – der Firmenwortlaut wurde mit Antrag vom 14.3.2016 in den nunmehrigen Firmennamen der BF1 abgeändert – wurde vom Rechtsvertreter vorgelegt (am 5.10.2021 bzw am 6.10.2021 eingelangt). Laut dessen Punkt XIV. ist die Gesellschafterstellung vererblich und wird die Gesellschaft mit den Erben eines Gesellschafters fortgesetzt. Die Offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft wurden durch § 105 UGB zwar ausdrücklich für rechtsfähig erklärt, werden jedoch weiterhin nicht als juristische Personen verstanden (vgl. VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001, mit dem Hinweis auf die Literatur: U. Torggler in Straube, UGB I4 (2012) § 105 Rz 33). Der Gesellschaftsvertrag der „xxx“ – der Firmenwortlaut wurde mit Antrag vom 14.3.2016 in den nunmehrigen Firmennamen der BF1 abgeändert – wurde vom Rechtsvertreter vorgelegt (am 5.10.2021 bzw am 6.10.2021 eingelangt). Laut dessen Punkt römisch vierzehn. ist die Gesellschafterstellung vererblich und wird die Gesellschaft mit den Erben eines Gesellschafters fortgesetzt. Die Offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft wurden durch Paragraph 105, UGB zwar ausdrücklich für rechtsfähig erklärt, werden jedoch weiterhin nicht als juristische Personen verstanden vergleiche VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001, mit dem Hinweis auf die Literatur: U. Torggler in Straube, UGB I4 (2012) Paragraph 105, Rz 33).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 114 Abs 1 UGB sind zur Führung der Geschäfte der Offenen Gesellschaft alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Gemäß § 125 Abs 1 UGB ist zur Vertretung der Offenen Gesellschaft jeder Gesellschafter befugt (Einzelvertretung), wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag davon ausgeschlossen ist. Mit dem Hinweis auf I.6. ist zur BF1 auszuführen, dass neben Frau xxx als „ebenfalls selbständig vertretungsbefugte Gesellschafterinnen“ Frau xxx, xxx, xxx, Frau xxx, xxx, xxx, Frau xxx, xxx, xxx, Frau xxx, xxx, xxx, und Frau xxx, xxx, xxx, mit dem 20.11.2015 eingetreten sind. Gemäß Paragraph 114, Absatz eins, UGB sind zur Führung der Geschäfte der Offenen Gesellschaft alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Gemäß Paragraph 125, Absatz eins, UGB ist zur Vertretung der Offenen Gesellschaft jeder Gesellschafter befugt (Einzelvertretung), wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag davon ausgeschlossen ist. Mit dem Hinweis auf römisch eins.6. ist zur BF1 auszuführen, dass neben Frau xxx als „ebenfalls selbständig vertretungsbefugte Gesellschafterinnen“ Frau xxx, xxx, xxx, Frau xxx, xxx, xxx, Frau xxx, xxx, xxx, Frau xxx, xxx, xxx, und Frau xxx, xxx, xxx, mit dem 20.11.2015 eingetreten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher wird die BF1 durch jede einzelne dieser Gesellschafterinnen vertreten, da auch aus dem vom Rechtsvertreter vorgelegten Vertragstext des Gesellschaftsvertrags nicht anderes hervorkommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Die BF1 ist somit handlungsfähig.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Die BF2 wird in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführt und ist ihr Unternehmensgegenstand der Erwerb, die Verwaltung und die Entwicklung von Immobilien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die juristische Person GmbH ist rechtsfähig, dh, sie kann Träger von Rechten und Pflichten sein, jedoch ist sie ohne ihre Organe nicht handlungsfähig und ist vom GmbHG zwingend vorgegeben, dass eine GmbH über zwei Organe verfügt: über einen oder allenfalls mehrere Geschäftsführer und über die Generalversammlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn es an einem zur Vertretung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ordentlichen Geschäftsführer mangelt, hat das Gericht in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels einen Notgeschäftsführer zu bestellen (§ 15a GmbHG). Aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts xxx als Firmenbuchgericht vom 29.12.2020, FN xxx, xxx, über den Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers, sind seit 29.12.2020 nach dem am 12.11.2020 verstorbenen bisherigen Alleingeschäftsführer xxx nunmehr xxx, xxx und xxx als gemeinsam vertretungsbefugte Notgeschäftsführerinnen gem. § 15a GmbH betreffend die xxx bestellt. Wenn es an einem zur Vertretung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ordentlichen Geschäftsführer mangelt, hat das Gericht in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels einen Notgeschäftsführer zu bestellen (Paragraph 15 a, GmbHG). Aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts xxx als Firmenbuchgericht vom 29.12.2020, FN xxx, xxx, über den Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers, sind seit 29.12.2020 nach dem am 12.11.2020 verstorbenen bisherigen Alleingeschäftsführer xxx nunmehr xxx, xxx und xxx als gemeinsam vertretungsbefugte Notgeschäftsführerinnen gem. Paragraph 15 a, GmbH betreffend die xxx bestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Die BF2 ist somit handlungsfähig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Ad Spruchpunkt römisch zwei – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.482.483.20.2021</p></div>", "next": 0}