{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Im Zuge der Befragung der gefährdeten Partei sei noch zu vernehmen gewesen, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Mutter nicht gerade das beste gewesen sein soll. Die Zeugin habe weiters auch mit der Mutter des Beschwerdeführers telefoniert und ließ diese telefonisch mitteilen, dass sie zum Vorfall selbst nicht viel sagen wolle um es sich mit den Kindern nicht zu verscherzen. Die Zeugin schilderte, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbots sich aufbrausend verhalten hätte. Ebenso sei er nach ihrer Wahrnehmung nicht einsichtig (Anmerkung des Richters: was den Vorfall betrifft) gewesen. Die Zeugin xxx hatte auch angegeben, dass im Zuge der Amtshandlung der Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt hätte zu den Vorwürfen seiner Schwester xxx Stellung zu nehmen, da immer beide die Parteien zum Vorfall gehört werden würden, es wäre sonst ja auch nicht fair gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur gefährdeten Partei gab die Zeugin xxx an, dass diese während der Amtshandlung als weinerlich bzw. mit der Situation überfordert gewirkt hätte. Zur einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes xxx vom 02.06.2020 gegenüber dem Beschwerdeführer betreffend den gegenständlichen Fall könne die Zeugin xxx nur berichten und angeben, dass die Erlassung der einstweiligen Verfügung und schließlich die Aufhebung dieser einstweiligen Verfügung dann später im August 2020 als Information des Bezirksgerichtes an die PI xxx übermittelt worden seien. Sie könne weiters nichts dazu sagen, ob die Angaben des Beschwerdeführers im Vorfeld des Ausspruches des Annäherungs- und Berührungsverbot als glaubwürdig anzusehen seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin xxx hätten umfangreich aus der Judikatur des obersten Gerichtshofes zitiert. Zur Frage des Richters, warum die gefährdete Partei den Vorfall im November 2019 nicht angezeigt habe, gab diese an, dass es bei Familienstreitigkeiten oft so sei, dass bestimmte Offizialdelikte nicht angezeigt werden, jedoch bei polizeilichen Maßnahmen - wie dem Ausspruch eines Annäherungs- und Betretungsverbotes - durchaus auch thematisiert werden. Sie sei dann als Polizeibeamtin verpflichtet, Offizialdelikte zur Anzeige zu bringen. Dies sei auch hier getan worden. Im Übrigen hat das Covid-Thema und der Lockdown bei der Verhängung des Annäherungs- und Betretungsverbotes hier keine Rolle gespielt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Befragt über die Rolle der Tatsache, dass Frau xxx eine Schreckschusspistole hatte und mit dieser im Zuge des Vorfalls am 18.05.2020 den Beschwerdeführer damit bedroht habe, gab die Zeugin xxx an, dass dies eine Rolle gespielt habe. Frau xxx habe im Zuge ihrer Angaben angegeben, dass beim Vorfall im November 2019 durch ihren Bruder die Worte gefallen sein sollen: „Eine Patrone sei für die Schwester reserviert.“ „Er habe sie am schwarzen Brett“. Die Zeugin xxx führte dazu weiter aus, dass der Beschwerdeführer Waffenbesitzer sei und sie dem natürlich eine Bedeutung beigemessen habe, dass hier Waffen vorhanden waren. Die Situation dahingehend, dass der Beschwerdeführer auf die Zeugin xxx schließlich am Ende des Vorfalls am 18.05.2020 zugekommen sei, habe sich für sie als Polizeibeamtin dahingehend dargestellt, dass die Zeugin xxx hier mit der vorgehaltenen Schreckschusspistole den Beschwerdeführer gegenüber signalisieren habe wollen, dass er von ihr wegbleiben und nicht näher kommen solle, weil sie sich bedroht gefühlt habe und es schließlich auch vorher zu einer körperlichen Attacke gekommen sein soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zeugin xxx konnte nicht angeben, ob der Beschwerdeführer zumindest bis zum Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbotes am 18.05.2020 waffenrechtlich in Erscheinung getreten sei. Dazu sei Kollege xxx zu befragen. Abschließend wies die Zeugin xxx noch darauf hin, dass das gegenständliche Annäherungs- und Betretungsverbot durch Zeitablauf - wie in der gesetzlichen Bestimmung angeführt - abgelaufen sei. Die vom Bezirksgericht xxx erlassene einstweilige Verfügung hat dann als ein weiteres Verbot der Annäherung und der Betretung zumindest bis zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung im August 2020 den Gewaltschutz übernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der einvernommene Zeuge xxx gab an, dass er gemeinsam mit seinem Kollegen xxx als Ersteinschreiter vor Ort gewesen sei. Der Einsatzbefehl kam über einen entsprechenden Notruf. Zum Zeitpunkt des Eintreffens am Vorfallsort war der Beschwerdeführer bereits im Hof vor dem Haus in der xxx in xxx anzutreffen. Es sei damals um irgendetwas im Zusammenhang mit einer Waffe gegangen bzw. um einen Geschwisterstreit. Ob es tatsächlich auch um eine Waffe ging, konnte der Zeuge xxx nicht mehr genau sagen. Die Wahrnehmung zum Beschwerdeführer im Rahmen seines Ersteindruckes sei aufbrausend gewesen und konnte der Beschwerdeführer ihm gegenüber nicht sofort sagen, worum es eigentlich ging. Der Beschwerdeführer hätte dem Zeugen xxx lediglich im Telegramm-Stil erzählt, um was es hier gehen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zeuge xxx gab zu Protokoll, dass er den Beschwerdeführer bereits aus einer waffenrechtlichen Überprüfung kenne und es im Zuge dieser Überprüfung keine Beanstandungen nach dem Waffenrecht gegeben hätte. Schließlich sei die Schwester des Beschwerdeführers aus dem Hause gekommen und sei vom Verhalten her unauffällig gewesen. In weiterer Folge seien laut dem Zeugen xxx noch die Polizeibeamten xxx und xxx zum Einsatzort mit ihrem Streifenfahrzeug gekommen. Der Zeuge gab weiters an, dass die Erstbefragung der Frau xxx durch den Kollegen xxx erfolgt sei und er die Erstbefragung des Beschwerdeführers übernommen hätte. Die Erstbefragung sei am Einsatzort erfolgt. Sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Zeugin xxx seien auf die PI xxx mit dem Streifenwagen mitgenommen worden und seien beide freiwillig zur Vernehmung mitgefahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Festnahme des Beschwerdeführers habe jedenfalls nicht stattgefunden, da diese gar nicht möglich gewesen wäre, da der Beschwerdeführer bei uns als Opfer (Anmerkung des Richters: betreffend die schwere Nötigung der Schwester mit einer Schreckschusspistole gegenüber ihrem Bruder) geführt worden sei. Der Zeuge xxx gab an, dass es seine Aufgabe im Zuge der Amtshandlung war, die Zeugin xxx betreffend des Straftatbestandes zur schweren Nötigung gegenüber ihrem Bruder mit der Schreckschusspistole am 18.05.2020 einzuvernehmen. Es sei dann so gewesen, dass Frau xxx gegenüber dem Kollegen xxx bei ihrer Befragung angegeben habe, dass es im November 2019 einen Vorfall mit ihrem Bruder gegeben habe, wo es zu einer gefährlichen Drohung durch ihn ihr gegenüber gekommen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zeugin xxx sei damals nicht verletzt worden. Die Opfervernehmung bezüglich des Straftatbestandes der schweren Nötigung habe der Zeuge xxx mit Herrn xxx vorgenommen und ihn schließlich wegen des Vorfalles im November 2019 auch noch zur gefährlichen Drohung einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde auch die Mutter des Beschwerdeführers telefonisch kontaktiert und zwar von xxx. Dabei soll die Mutter angegeben haben, dass alles nicht so schlimm gewesen sei. Der Zeuge xxx konnte sich auch nicht daran erinnern, ob der Beschwerdeführer darum gebeten habe, eine Zeugin zum Vorfall im November 2019 kontaktieren bzw. Audiofiles zum Vorfall am 18.05.2020 vorspielen zu dürfen. Der Zeuge xxx konnte sich jedoch daran erinnern, dass der Beschwerdeführer wollte, dass der Ex-Mann von xxx befragt werden möge, dass sie mit ihm das Gleiche angestellt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren gab der Zeuge xxx an, dass es letztendlich zum Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbotes dadurch kam, dass die Zeugin xxx angegeben habe, dass ein Verfahren wegen des Auszuges des Beschwerdeführers aus dem Haus beim OGH anhängig sei, dass sie schon länger von ihm tyrannisiert werde und eben verängstigt sei und es eben am 18.05.2020 zu einer Eskalation gekommen sei, welche eine schwere Nötigung der Zeugin xxx gegenüber dem Beschwerdeführer zur Folge hatte. Der Zeuge gab an, dass es Sinn eines Annäherungs- und Betretungsverbotes sei, einen gefährlichen Angriff zu unterbinden und zu verhindern und zwar für die Zukunft. Das Waffenthema bzw. die Rolle von Waffen sei für die Gefährderprognose jedenfalls auch mitentscheidend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei jedem Betretungsverbot müsse auch eine waffenrechtliche Abfrage im Register getätigt werden und zum Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass er zwei legale Waffen besessen habe, bei denen es aber bei der waffenrechtlichen Überprüfung keine Beanstandung gegeben habe. Schließlich führte der Zeuge xxx noch aus, dass nach der Vernehmung und dem Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbotes, sowie Aushändigung des Informationsblattes durch die Kollegin xxx der Beschwerdeführer von zwei Kollegen zu seinem Haus gebracht worden sei, um das Notwendigste mitnehmen zu dürfen. Der Beschwerdeführer habe die Protokolle zu den Einvernahmen der Straftatbestände unterfertigt. Er könne jedoch nicht sagen, ob der Beschwerdeführer auch das Informationsblatt unterschrieben habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zeuge könne bestätigen, dass der Inhalt des Annäherungs- und Betretungsverbotes dem Beschwerdeführer gegenüber nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der als Zeuge einvernommene xxx habe am Vorfallstag als Gruppenkommandant seinen Dienst versehen. Er sei gemeinsam mit Kollegin xxx auf Streifendienst gewesen. Der Einsatzgrund am Vorfallstag in der xxx sei gewesen, dass es eine Drohung mit einer Waffe gegeben habe. Mitangeklungen in der Notrufmeldung sei auch, dass es sich um einen Geschwisterkonflikt handeln solle. Am Einsatzort seien schließlich noch die Kollegen xxx, xxx und xxx vor Ort gewesen. Die Aufgabe des Zeugen sei primär das Koordinieren und das Vernetzen der im Zuge des geschilderten Einsatzes gewesen. Eine Streife sei zuständig für den Erstkontakt mit Frau xxx gewesen und eine zweite Streife war zuständig für den Erstkontakt und die Befragung des Beschwerdeführers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen sei noch eine weitere Person vor Ort gewesen, die mit dem Vorfall aber nichts zu tun gehabt hätte. Zunächst ging es laut Aussage des Zeugen xxx vorrangig darum, herauszufinden wo sich Waffen befinden würden. Die Schwester des Beschwerdeführers, Frau xxx, habe gegenüber dem Zeugen ihre verwendete Schreckschusspistole ausgehändigt und dabei erwähnt, dass sie sich im Zuge der Auseinandersetzung von ihrem Bruder bedroht gefühlt habe. Hintergrund des Streites war eine Auseinandersetzung mit ihrem Bruder ab dem Zeitpunkt seit dem sie das Haus in der xxx von ihrer Mutter gekauft habe. Der Zeuge xxx habe sich beim Einsatz um das Waffenthema gekümmert und schließlich die beiden Beschlagnahmen der Waffen vollzogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zeugin xxx habe dem Zeugen xxx im Zuge ihrer Befragung mitgeteilt, dass es im Vorfeld bereits einen Konflikt mit ihrem Bruder gegeben habe, jedoch war zu diesem Zeitpunkt für den Zeugen xxx noch nicht klar, um was es sich gehandelt habe. Die Zeugin xxx habe ihm gegenüber nur erzählt, dass es vom Beschwerdeführer Schießübungen im Garten gegeben hätte. Zeitlich hätte sich die Zeugin xxx hier jedoch nicht festgelegt. In der darauf folgenden Vernehmung hätte die Zeugin xxx angegeben, dass sie nicht selbst die Wahrnehmungen zu den Schießübungen gemacht hätte, sondern ihre Mutter. Des Weiteren hätte Frau xxx auch von einer Drohung im November 2019 (durch ihren Bruder) erzählt. Der Zeuge xxx gab des Weiteren an, dass er zur Drohung und deren Inhalt nichts sagen könne und die bei xxx zu erfragen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer sei freiwillig mit zur PI xxx in xxx gefahren und jedenfalls nicht festgenommen worden. Ebenso machte der Beschwerdeführer gegenüber dem Zeugen xxx den Eindruck, dass er juristisch sehr bewandert sei und dass man da noch mehr aufpasse, damit man nichts falsch mache. Der Zeuge xxx bestätigte auch, dass es richtig sei, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Befragung in einem mit Glaswänden ausgestatteten Warteraum Platz genommen habe, der zwar wirklich eng gewesen sei, jedoch sei dieser Raum nicht abgesperrt gewesen. Dies hätte auch keinen Sinn gemacht, da flüchtende Täter jedenfalls anderwärtig unterzubringen gewesen wären. Der Zeuge xxx führte des Weiteren aus, dass Kollege xxx sich um den Beschwerdeführer gekümmert habe und die notwendigen Daten zu den angezeigten Straftaten aufgenommen habe und den Ablaufbericht geschrieben habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kollegin xxx habe die Dokumentation des Annäherungs- und Betretungsverbotes übernommen, sowie die Aushändigung des Informationsblattes an den Beschwerdeführer. Der Kollege xxx hat Frau xxx zum Sachverhalt einvernommen. Gegenüber dem Zeugen xxx machte der Beschwerdeführer einen sehr kontrollierten Eindruck und habe ihm gegenüber sehr bestimmt gewirkt. Bei der Schwester des Beschwerdeführers habe der Zeuge im Zuge der Amtshandlung einen weinerlichen und aufgelösten Eindruck gewonnen. Er könne auch nicht sagen, ob der Beschwerdeführer gegenüber dem Kollegen xxx den Wunsch geäußert habe mit Frau xxx telefonisch Kontakt aufzunehmen, um Beweise dafür anzubieten, dass es beim Vorfall im November 2019 gegenüber seiner Schwester nicht zu einer körperlichen Attacke gekommen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso wenig hätte er wahrnehmen können, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem vernehmenden Beamten gebeten haben soll, Audiofiles vom Vorfall zum 18.05.2020 vorspielen zu dürfen. Zur Frage, warum letztendlich das Annäherungs- und Betretungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer letztendlich ausgesprochen worden sei, gab der Zeuge xxx an, dass es die Gesamtsituation gewesen sei. Konkret sei es die ausgesprochene Drohung im Jahr 2019 gegenüber der Zeugin xxx gewesen. Der Zeuge gab an, bei seinem Kollegen xxx im Zuge des Vernehmungsgeschehens anwesend gewesen zu sein. Die Zeugin xxx sei dazu in ihren Ausführungen glaubhaft gewesen und wirkte sie nervlich am Ende. Die Zeugin xxx sei auch zu ihrem Waffengebrauch und zur damit verbundenen schweren Nötigung geständig gewesen und habe sie in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass die Erinnerungen aus dem Vorfall im November 2019 wieder hochgekommen seien und dass sie sich im Zuge des Vorfalles nur gegen den Bruder zur Wehr setzen habe wollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zeugin xxx habe mit dem Einsatz der Waffe eine Situation schaffen wollen, um den behaupteten Angriff ihres Bruders final abzuwehren. Sie habe in ihrem eigenen Haus Angst vor dem Bruder gehabt. Abschließend gab der Zeuge xxx an, dass beide Aussagen in den Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbotes eingeflossen seien. Es sei davon auszugehen gewesen, dass ohne den Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer weiteres Schlimmes passiert wäre. Abschließend gab der Zeuge xxx noch an, dass bis zum Vorfallstag der Beschwerdeführer keine waffenrechtlichen Beanstandungen zu verzeichnen hatte. Über Frage des Beschwerdeführers, warum nicht davon Gebrauch gemacht worden wäre, das Audiofile des Beschwerdeführers zum Vorfall selbst zur Entlastung vorspielen zu lassen, antwortete der Zeuge xxx dahingehend, dass es mit der Ergreifung von Sofortmaßnahmen nichts zu tun hätte und daraus keine Relevanz abzuleiten wäre, ob die Kriminalpolizei zur Behandlung der Straftaten dieses Audiofile im Wege des Augenscheins anhören würde oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei schließlich Sache der vernehmenden Beamten, welche eine Straftat im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu beleuchten haben, ob sie dies tun würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich wurde noch xxx als Zeuge zum Vorfall einvernommen und gab dieser schließlich an, dass er an diesem Tag im Rahmen seines Streifendienstes zum Vorfallsort gerufen wurde. Der Einsatzbefehl habe dahingehend gelautet, dass es an der genannten Adresse zu einer Bedrohung mit einer Schusswaffe gekommen sein soll. An die übrigen Details des Einsatzbefehls könne er sich aber nicht mehr erinnern. Er sei gemeinsam mit den Kollegen xxx, xxx und xxx vor Ort gewesen. Beim Eintreffen am Vorfallsort habe er den Beschwerdeführer angetroffen und hat dieser darüber berichtet, dass er von seiner Schwester mit einer Waffe bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber nicht sagen können, um welche Waffe genau es sich dabei gehandelt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei noch eine weitere männliche Person vor Ort gewesen, die jedoch mit dem Vorfall selbst nichts zu tun hatte. Aufgabe des Zeugen xxx war es, nach seiner Aussage, den Erstkontakt zur Schwester des Beschwerdeführers herzustellen und habe der Zeuge Frau xxx mit den Anschuldigungen des Herrn xxx auch konfrontiert. Diese habe dann sofort zugegeben, dass sie ihren Bruder mit dieser nicht geladenen Waffe (Schreckschusspistole) bedroht hätte. Nach Abklärung des groben Sachverhaltes vor Ort seien dann beide Parteien getrennt voneinander mit den Streifenfahrzeugen auf die PI xxx gebracht worden. Dort sei nach einer kurzen Besprechung unter den beteiligten Beamten die weitere Vorgehensweise unter der Koordination des xxx besprochen worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zeuge habe dabei die Einvernahme der Zeugin xxx übernommen und zwar getrennt vom Beschwerdeführer in einem separaten Büro. Inhaltlich wurde die Zeugin xxx als Beschuldigte zum Vorfall mit der Waffe vom Zeugen xxx einvernommen. Dabei sei die Vernehmung der Zeugin xxx auch in den Faktenbericht eingeflossen. Der Zeuge xxx schilderte, dass die Zeugin xxx im Zuge ihrer Vernehmung sehr aufgelöst gewirkt habe und habe die Zeugin xxx auch angegeben, dass sie schon länger Streitereien mit ihrem Bruder habe und es dabei um das Haus, welches sie von ihrer Mutter gekauft habe, gegangen sei. Der Beschwerdeführer würde noch in diesem Haus wohnen. Es läge eine Entscheidung des Bezirksgerichtes xxx vor, wonach der Beschwerdeführer aus dem Haus in der xxx in xxx ausziehen müsse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einvernommene gab auch gegenüber dem Zeugen xxx an, dass diese Entscheidung zwar beeinsprucht worden sei, jedoch der Einspruch vom Landesgericht xxx abgewiesen worden sei. Ebenso sei laut der Einvernommenen noch eine Entscheidung beim Obersten Gerichtshof zur finalen Klärung der Sache anhängig. Im Zuge der Vernehmung habe die Zeugin xxx gegenüber dem Zeugen xxx angegeben, dass sie im Jahr 2019 von ihrem Bruder bedroht worden sein soll. Dazu habe die Zeugin xxx jedoch keinen genauen Zeitpunkt angeben können. Der Hintergrund dieses Ereignisses sei der Besuch einer Dame beim Beschwerdeführer gewesen und zwar soll das Auto dieser Dame so abgestellt gewesen sein, dass die Zeugin xxx beabsichtigte es bei Nichtentfernung abschleppen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesen Vorfall, so gab die Einvernommene gegenüber dem Zeugen xxx an, habe sie nicht angezeigt und sei sie auch nicht verletzt worden. Zum Faktum befragt, ob der Beschwerdeführer darum gebeten haben soll, eine Zeugin zum Vorfall im Jahre 2019 telefonisch befragen zu dürfen, um ihn zu entlasten bzw. Audiofiles zum Vorfall am 18.05.2020 vorspielen zu dürfen, gab der Zeuge xxx an, dass er davon nichts mitbekommen habe. Das Büro in dem sich Frau xxx und der Zeuge xxx befanden seien etwa 10 bis 15 Meter vom damaligen Beschwerdeführer entfernt gewesen. Zur Frage, warum letztendlich das Annäherungs- und Betretungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen worden ist, gab der Zeuge xxx an, dass er dazu keine Angaben machen könne, weil seine Kollegin xxx das Annäherungs- und Betretungsverbot ausgesprochen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei aber so, so der Zeuge xxx, dass die Kollegin xxx seine Befragungs- und Vernehmungsergebnisse zum Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbotes verwertet habe. Schließlich gab der befragte Zeuge xxx an, dass es von ihm aus eine Mutmaßung sei, aber vermutlich er auch für ein Annäherungs- und Betretungsverbot entschieden hätte, da die Zeugin xxx komplett aufgelöst wirkte und der Beschwerdeführer auf ihn einen sehr gefassten Eindruck gemacht hätte. Schließlich gab der Zeuge xxx noch an, dass er mit dem Beschwerdeführer wirklich nur ein paar Minuten im Zuge der Amtshandlung zu tun hatte und in weiterer Folge beim Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbotes nicht mehr. Über Befragen des Beschwerdeführers gab der Zeuge xxx schließlich noch an, dass er nicht beurteilen konnte und dies auch jetzt nicht könne, ob das Verhalten der Zeugin xxx gespielt war oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einvernahme der Zeugin xxx war nicht möglich, da diese in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21.12.2020 von ihrem Entschlagungsrecht als Schwester des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 18.05.2020 sind jedoch auf Seite 5 des Schriftstückes die Angaben der gefährdeten Person (Zeugin xxx) zum konkreten Vorfall zu entnehmen und gab diese dazu an: In der Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG vom 18.05.2020 sind jedoch auf Seite 5 des Schriftstückes die Angaben der gefährdeten Person (Zeugin xxx) zum konkreten Vorfall zu entnehmen und gab diese dazu an: „Ich lebe mit meiner 77jährigen Mutter in meinem Elternhaus in der xxx. Dieses Haus habe ich meiner Mutter abgekauft. Damals wurde vereinbart, dass mein Bruder xxx nach dem Kauf aus der Wohnung im 1. Stock auszieht, da das Haus ja dann mir gehört. Mein Bruder weigert sich aber seit dem Kauf auszuziehen. Mein Bruder hat auch schon diverse Gerichtsverfahren verloren und im Moment hat er Einspruch gegen eine OGH Entscheidung eingebracht. Fakt ist, dass mein Bruder ausziehen muss. Dies will er aber nicht wahrhaben. Deshalb kommt es auch immer wieder zwischen uns zum Streit. Mein Bruder macht mir gegenüber richtigen Psychoterror. Im November 2019 hat er mich in einem Streit auf den Boden geworfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damals konnte ich nur mehr auf allen vieren vor ihm flüchten. Er sagte damals auch wortwörtlich zu mir: „Eine Kugel behalte ich mir für dich auf. Du bist auf meinem schwarzen Brett.“ Diesen Vorfall hat damals auch meine Tochter mitbekommen. Anzeige habe ich damals nicht erstattet, in der Hoffnung dass er endlich auszieht. Bei den Streitereien bedroht er indirekt auch unsere 77jährige Mutter mit den Worten: „Ich stoße sie die Treppe hinunter. An dem Stück Fleisch, welches sie gerade isst soll sie ersticken.“ Meine Mutter fürchtet sich mittlerweile auch vor ihrem eigenen Sohn, gibt das aber nicht zu. Sie wird dies auch nicht vor der Polizei angeben. Meine Mutter hat mir auch erzählt, dass der xxx mit seinen Waffen im Garten herumschießt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mein Bruder verfügt über mehrere Faustfeuerwaffen und verwahrt diese auch in meinem Haus. Aufgrund dieser Tatsache und seiner Aussage im November habe ich heute keinen anderen Ausweg mehr gewusst. Deshalb habe ich heute nach dem körperlichen Angriff auf mich zu meiner Schreckschusspistole gegriffen und habe diese dem xxx vorgehalten mit den Worten: „Wenn du mich noch einmal stoßt drücke ich ab.“ Dies habe ich gemacht, da der xxx abermals auf mich zu kam und ich Angst hatte, dass ich wieder attackiert werde. Ich habe dies heute als letzte Möglichkeit bzw. auch letzte Schutzmaßnahme bzw. für meine Mutter gesehen. Deshalb habe ich heute zu meiner Schreckschusspistole gegriffen. Dies mit dem Wissen, dass mein Bruder mehrere Faustfeuerwaffen im Haus hat und mir mit diesen im November bereits verbal gedroht hat.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.) Feststellungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat zur Zeit des gegenständlich zu beurteilenden Annäherungs- und Betretungsverbotes im ersten Stock des Hauses xxx in xxx gewohnt. Zum Zeitpunkt des Vorfalles war die Schwester des Beschwerdeführers, xxx, Eigentümerin dieses Hauses, da sie dieses von ihrer Mutter im Jahre 2019 gekauft hat. Die Schwester des Beschwerdeführers, xxx, wohnte zum Vorfallszeitpunkt am 18.05.2020 gemeinsam mit ihrer pflegebedürftigen Mutter in der Wohnung im Erdgeschoss des Hauses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des Bezirksgerichtes xxx vom 23.07.2019 wurde der Beschwerdeführer zur Räumung der im ersten Stock des Hauses gelegenen Wohnung verpflichtet. Dieses Urteil ist rechtskräftig, da die außerordentliche Revision gegen das bestätigende Urteil des Landesgerichtes xxx als Berufungsgericht mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 08.04.2020 zurückgewiesen wurde (siehe xxx). Zum Zeitpunkt des Vorfalles, am 18.05.2020, hat der Beschwerdeführer die gegenständliche im ersten Stock des Hauses gelegene Wohnung nicht geräumt. Das Haus in der xxx verfügt über zwei separate Wohnungen (Wohnebenen), welche aber mit einer innen gelegenen Treppe miteinander verbunden sind. Seit dem Einzug der Schwester des Beschwerdeführers in das Haus, ab etwa Mitte März 2020, gab es immer wieder konfliktreiche Begegnungen zwischen den beiden Streitparteien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester xxx war daher seit Beginn des Einzuges als angespannt und konfliktreich zu bezeichnen. Am 23.11.2019 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester xxx zu einem Vorfall im Zuge dessen der Beschwerdeführer die Antragstellerin zu Boden stieß und dabei gegenüber der Schwester xxx, sagte: „Du bringst mich nur über deine Leiche aus dem Haus, pass auf was du tust! Eine Kugel ist für dich reserviert und du bist auf dem schwarzen Brett ganz oben.“. Diesem Vorfall vorausgegangen war ein Besuch einer Freundin des Beschwerdeführers, die ihr Auto im Hof vor dem Hause der Schwester abgestellt hatte und sich die Schwester des Beschwerdeführers dadurch gestört fühlte.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang wollte die Schwester des Beschwerdeführers mit ihm über diese Tatsache sprechen. Am 18.05.2020 kam es um etwa 14.30 Uhr zu einem weiteren Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester xxx. Dadurch setzte sich der bereits länger andauernde familiäre Streit zwischen den beiden Geschwistern um das ehemalige Elternhaus eskalierend fort. Der Ablauf dieser Auseinandersetzung konnte wie folgt festgestellt werden: Am 18.05.2020 hat die Schwester des Beschwerdeführers, xxx, dem Beschwerdeführer den Strom zu seiner Wohnung abgedreht. Dadurch hatte er für den von ihm verwendeten Computer und den Kühlschrank in seiner Wohnung keine Stromzufuhr. Daraufhin hat sich der Beschwerdeführer entschlossen, ein Verlängerungskabel zur Gewährleistung der Stromversorgung in seiner Wohnung in der Wohnung der Schwester anzustecken, um für seine Wohnung Strom zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraufhin hat die Schwester des Beschwerdeführers den Stecker des Verlängerungskabels wieder abgezogen und hat der Beschwerdeführer daraufhin den Bereich der Wohnung der Schwester im Erdgeschoss aufgesucht um das Verlängerungskabel wieder in die Steckdose zu stecken. Im Zuge dieser Maßnahme, hat er seiner Schwester einen Stoß versetzt, sodass diese zu Boden fiel, jedoch dabei nicht verletzt wurde. Daraufhin ist der Beschwerdeführer wieder in seine Wohnung in den ersten Stock zurückgegangen und hat daraufhin die Schwester des Beschwerdeführers eine Schreckschusspistole aus ihrer Wohnung geholt und rief über die Treppe zum Bruder hinauf „Kumm lei, kumm lei, kumm lei her“. Daraufhin ist der Beschwerdeführer über die Treppe wieder in den Wohnbereich seiner Schwester hinuntergegangen und hat diese dann eine Schreckschusspistole auf den Beschwerdeführer gerichtet und dabei gesagt: „Komm noch einen Schritt näher und ich drück ab“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraufhin ist der Beschwerdeführer zurück zu seiner Wohnung in den ersten Stock und hat, weil er sich von seiner Schwester xxx bedroht gefühlt hat, die Polizei verständigt. Ein diesbezüglicher Anruf bei der Polizei ist nachweislich eingegangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Eintreffen der Polizeibeamten xxx, xxx, xxx und xxx am Vorfallsort wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch die Schwester des Beschwerdeführers getrennt voneinander erstbefragt, des Weiteren erfolgte eine Sicherstellung der beiden Faustfeuerwaffen des Beschwerdeführers und der Schreckschusspistole der Schwester des Beschwerdeführers. Über beide wurde ein vorläufiges Waffenverbot nach dem Waffengesetz verhängt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der getrennten Erstbefragung vor Ort fuhren sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Schwester xxx freiwillig mit zur Einvernahme auf die PI xxx in xxx. Eine Festnahme des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bis zu seiner Einvernahme hat der Beschwerdeführer in einem kleinen Raum mit Glasscheiben Platz genommen. Dieser Raum war nicht abgesperrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde vom Zeugen xxx zu den beiden angezeigten Straftaten einvernommen, zum einen ging es um die nun von der Schwester angezeigte gefährliche Drohung betreffend den November 2019 und zum anderen ging es um die der Schwester im Zuge des Vorfalls vom 18.05.2020 vorgeworfene schwere Nötigung mit der Schreckschusspistole. Die Einvernahme der Schwester des Beschwerdeführers erfolgte durch den Zeugen xxx. Im Zuge seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Schwester im Zuge des heutigen Vorfalls nicht körperlich attackiert hätte. Im Übrigen wisse er vom Vorfall im November 2019 nichts und um was es damals gegangen ist. Die Schwester des Beschwerdeführers war zu der ihr angelasteten schweren Nötigung mit der Schreckschusspistole gegenüber ihrem Bruder im Zuge des Streits am 18.05.2020 vollgeständig. Sie hat sich aus der Erinnerung an die ausgesprochene Drohung im November 2019 im Zuge des Vorfalls vom 18.05.2020 nur gegen den Bruder zur Wehr setzen wollen, um einen weiteren Angriff des Bruders abwehren zu können. Des Weiteren gab die Schwester des Beschwerdeführers an, den Vorfall im November 2019 nicht angezeigt zu haben und hat daher die Schwester des Beschwerdeführers die gefährliche Drohung erst im Zuge ihrer Einvernahme zum Vorfall vom 18.05.2020 zur Anzeige gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Vorfalls am 18.05.2020 nicht vorbestraft und daher strafrechtlich unbescholten. Er war auch, wie der Dokumentation zu § 38a SPG zu entnehmen ist, zum Zeitpunkt des Vorfalls am 18.05.2020 arbeitslos.Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Vorfalls am 18.05.2020 nicht vorbestraft und daher strafrechtlich unbescholten. Er war auch, wie der Dokumentation zu Paragraph 38 a, SPG zu entnehmen ist, zum Zeitpunkt des Vorfalls am 18.05.2020 arbeitslos.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem die Polizeibeamten die Daten des mutmaßlichen Gefährders sowie der gefährdeten Person und die Vernehmungen in der PI xxx in xxx abgeschlossen hatten, sprach die zuständige Polizeibeamtin xxx am 18.05.2020 um 17:00 Uhr gegenüber dem Beschwerdeführer ein Annäherungs- und Betretungsverbot gemäß § 38a SPG betreffend die gefährdete Person xxx aus, wobei sich sowohl das Annäherungs- als auch das Betretungsverbot auf die Wohnung im Haus xxx, in xxx, bezogen haben. Der Entschluss, ein Annäherungs- und Betretungsverbot auszusprechen, wurde unmittelbar nach der Einvernahme der beiden Streitparteien gefasst. Dazu liegt einliegende Dokumentation gemäß § 38a SPG sowie der angeschlossene Faktenbericht und die nachfolgende sicherheitsbehördliche Überprüfung gemäß § 38a Abs. 7 SPG im Akt auf und ist nachvollziehbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer wurde durch die Zeugin xxx ein Informationsblatt betreffend das Annäherungs- und Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgehändigt. Der Dokumentation zum Annäherungs- und Betretungsverbot ist zu entnehmen, dass das Annäherungs- und Betretungsverbot in einem Umkreis von 100 m um die besagte Wohnung gilt und die Annäherung an die gefährdete Person im Umkreis von 100 m verboten ist. Nach dem Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer wurde dieser von Polizeibeamten zur Wohnung zurückgebracht um das Allernotwendigste an persönlichen Dingen zusammenzupacken und aus der Wohnung mitzunehmen. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Annäherungs- und Betretungsverbots gegenüber dem Beschwerdeführer konnte dieser gegenüber dem Polizeibeamten noch keine Abgabestelle für eventuell zuzustellende Schriftstücke nennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Verhalten her gegenüber der gefährdeten Person und gegenüber den einschreitenden Beamten war ein aufbrausendes, nicht einsichtiges Verhalten des Beschwerdeführers durch die Beamten festzustellen. Die gefährdete Person präsentierte sich vom Verhalten gegenüber dem Gefährder und gegenüber den einschreitenden Beamten her als weinerlich und ängstlich. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde das gegenständliche Annäherungs- und Betretungsverbot erlassen, da die einschreitenden Polizeibeamten im Rahmen ihrer Gefährdungsprognose Tatsachen und Indikatoren zugrunde gelegt haben, welche ergaben, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und dass der durch die Verhängung des Betretungsverbotes erfolgte Eingriff in das Privatleben des Gefährders verhältnismäßig ist, da dieser Eingriff zur Durchsetzung des Rechts der gefährdeten Person auf ein gewaltfreies Leben erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Tatsachen, aufgrund derer ein gefährlicher Eingriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person zu erwarten ist, gaben die Beamten den körperlichen Angriff des Bruders gegen seine Schwester am 18.05.2020 zur Begründung an. Als zusätzliche Indikatoren aufgrund derer ein gefährlicher Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person zu erwarten ist, wurde in der Begründung angeführt, dass es früher gefährliche Drohungen, Nötigungen oder andere strafbare Handlungen gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere eine gefährliche Drohung und eine Körperverletzung gegeben hat, welche von der gefährdeten Person jedoch nicht angezeigt wurden. Zum Faktor einer möglichen Eskalation wurde seitens der Polizeibeamten angegeben, dass es zwischen den Streitparteien vorerst verbale Streitigkeiten gab, dann jedoch seitens des Beschwerdeführers ein körperlicher Angriff mit gefährlicher Drohung erfolgt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren wurde als Indikator auch angegeben, dass der Beschwerdeführer körperliche Attacken gegen seine Schwester abgestritten hat. Und schließlich wurde als Indikator noch der Umstand angegeben, dass der Beschwerdeführer Angst hat die Wohnung in der xxx, in xxx zu verlieren. Schließlich ist auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei legale Schusswaffen und die Schwester des Beschwerdeführers eine Schreckschusspistole besessen habe mit in die Entscheidung zum Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer eingeflossen. Darüber hinaus hat es ja wie bereits erwähnt, auch den Ausspruch eines vorläufigen Waffenverbotes bei den Geschwistern gegeben. Eine Rolle spielte weiters die Tatsache, dass die bei der gefährdeten Person lebende Mutter der beiden Streitparteien pflegebedürftig ist und von der Tochter in dieser Wohnung betreut wird.Nach dem die Polizeibeamten die Daten des mutmaßlichen Gefährders sowie der gefährdeten Person und die Vernehmungen in der PI xxx in xxx abgeschlossen hatten, sprach die zuständige Polizeibeamtin xxx am 18.05.2020 um 17:00 Uhr gegenüber dem Beschwerdeführer ein Annäherungs- und Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG betreffend die gefährdete Person xxx aus, wobei sich sowohl das Annäherungs- als auch das Betretungsverbot auf die Wohnung im Haus xxx, in xxx, bezogen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Entschluss, ein Annäherungs- und Betretungsverbot auszusprechen, wurde unmittelbar nach der Einvernahme der beiden Streitparteien gefasst. Dazu liegt einliegende Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG sowie der angeschlossene Faktenbericht und die nachfolgende sicherheitsbehördliche Überprüfung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG im Akt auf und ist nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer wurde durch die Zeugin xxx ein Informationsblatt betreffend das Annäherungs- und Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG ausgehändigt. Der Dokumentation zum Annäherungs- und Betretungsverbot ist zu entnehmen, dass das Annäherungs- und Betretungsverbot in einem Umkreis von 100 m um die besagte Wohnung gilt und die Annäherung an die gefährdete Person im Umkreis von 100 m verboten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer wurde dieser von Polizeibeamten zur Wohnung zurückgebracht um das Allernotwendigste an persönlichen Dingen zusammenzupacken und aus der Wohnung mitzunehmen. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Annäherungs- und Betretungsverbots gegenüber dem Beschwerdeführer konnte dieser gegenüber dem Polizeibeamten noch keine Abgabestelle für eventuell zuzustellende Schriftstücke nennen. Vom Verhalten her gegenüber der gefährdeten Person und gegenüber den einschreitenden Beamten war ein aufbrausendes, nicht einsichtiges Verhalten des Beschwerdeführers durch die Beamten festzustellen. Die gefährdete Person präsentierte sich vom Verhalten gegenüber dem Gefährder und gegenüber den einschreitenden Beamten her als weinerlich und ängstlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde das gegenständliche Annäherungs- und Betretungsverbot erlassen, da die einschreitenden Polizeibeamten im Rahmen ihrer Gefährdungsprognose Tatsachen und Indikatoren zugrunde gelegt haben, welche ergaben, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und dass der durch die Verhängung des Betretungsverbotes erfolgte Eingriff in das Privatleben des Gefährders verhältnismäßig ist, da dieser Eingriff zur Durchsetzung des Rechts der gefährdeten Person auf ein gewaltfreies Leben erforderlich ist. Als Tatsachen, aufgrund derer ein gefährlicher Eingriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person zu erwarten ist, gaben die Beamten den körperlichen Angriff des Bruders gegen seine Schwester am 18.05.2020 zur Begründung an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als zusätzliche Indikatoren aufgrund derer ein gefährlicher Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person zu erwarten ist, wurde in der Begründung angeführt, dass es früher gefährliche Drohungen, Nötigungen oder andere strafbare Handlungen gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere eine gefährliche Drohung und eine Körperverletzung gegeben hat, welche von der gefährdeten Person jedoch nicht angezeigt wurden. Zum Faktor einer möglichen Eskalation wurde seitens der Polizeibeamten angegeben, dass es zwischen den Streitparteien vorerst verbale Streitigkeiten gab, dann jedoch seitens des Beschwerdeführers ein körperlicher Angriff mit gefährlicher Drohung erfolgt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren wurde als Indikator auch angegeben, dass der Beschwerdeführer körperliche Attacken gegen seine Schwester abgestritten hat. Und schließlich wurde als Indikator noch der Umstand angegeben, dass der Beschwerdeführer Angst hat die Wohnung in der xxx, in xxx zu verlieren. Schließlich ist auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei legale Schusswaffen und die Schwester des Beschwerdeführers eine Schreckschusspistole besessen habe mit in die Entscheidung zum Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer eingeflossen. Darüber hinaus hat es ja wie bereits erwähnt, auch den Ausspruch eines vorläufigen Waffenverbotes bei den Geschwistern gegeben. Eine Rolle spielte weiters die Tatsache, dass die bei der gefährdeten Person lebende Mutter der beiden Streitparteien pflegebedürftig ist und von der Tochter in dieser Wohnung betreut wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 19.05.2020 erfolgte durch die zuständige Juristin xxx des Polizeikommissariates xxx eine sicherheitsbehördliche Überprüfung des ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a Abs. 7 SPG. Dabei wurde festgestellt, dass aufgrund der folgenden Indikatoren und Tatsachen die getroffene Gefährdungsprognose durchaus nachvollziehbar gewesen ist:Am 19.05.2020 erfolgte durch die zuständige Juristin xxx des Polizeikommissariates xxx eine sicherheitsbehördliche Überprüfung des ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG. Dabei wurde festgestellt, dass aufgrund der folgenden Indikatoren und Tatsachen die getroffene Gefährdungsprognose durchaus nachvollziehbar gewesen ist:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erbitterter, jahrelanger Kampf zwischen den Geschwistern, der in mehreren Gerichtsverfahren seinen Niederschlag fand.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Gerichtsentscheid soll der Bruder seine Wohnung in der xxx, verlassen und exekutiert werden, wobei er die Aufschiebung nur der derzeitigen Corona Situation verdankt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gestrige Eskalation (Anmerkung Richter: Gemeint 18.05.2020) der Situation um den Stromanschluss, wobei auch das Opfer überreagiert hat, Bedrohung mit einer Schreckschusspistole.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Frühere (massive) Bedrohungen durch den Bruder.</div>\n<p class=\"lf-p\">5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schusswaffenbesitz des Bruders und angeblicher Unsachgemäßer Umgang damit.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Ein vorläufiges Waffenverbot gegen beide Geschwister.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Eine weitergehende Eskalation ist in dieser Situation nicht auszuschließen.</div>\n<p class=\"lf-p\">8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gefährder ist arbeitslos und fühlt sich trotz negativer Gerichtsentscheidung im Recht.</p>\n<p class=\"lf-p\">9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mutter ist pflegebedürftig und wird von der Tochter betreut und schließlich 10. Eine Trennung der beiden Kontrahenten ist unerlässlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschließend wurde in der sicherheitsbehördlichen Überprüfung festgehalten, dass ein Eingriff in das Privatleben des Gefährders trotz bisheriger Unbescholtenheit des Gefährders verhältnismäßig war und dies zur Durchsetzung des Rechts der gefährdeten Person auf ein gewaltfreies Leben und zur Unterstützung der pflegebedürftigen Mutter erforderlich ist. Zur aktuellen Situation betreffend den Beschwerdefall ist nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.12.2020 zur Situation zwischen den Streitparteien folgendes festzuhalten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist mittlerweile aus dem Haus der gefährdeten Partei in der xxx, in xxx ausgezogen und hat im Raum xxx gesondert Wohnung bezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mit 02.06.2020 vom Bezirksgericht xxx erlassene einstweilige Verfügung gegen den Gefährder auf Grundlage des § 382b Exekutionsordnung ist mittlerweile mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 28.08.2020 aufgrund einer Einigung der beiden Streitparteien aufgehoben worden. Grundlage der Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 382b Exekutionsordnung war die Tatsache, dass es zum der gefährdeten Person vorgeworfenen Faktum der schweren Nötigung einen außergerichtlichen Tatausgleich mit anschließender Vereinbarung vor dem Verein xxx gegeben hat. Auf der Grundlage des außergerichtlichen Tatausgleiches besteht daher keine aktuelle Gefährdung Situation mehr betreffend die gefährdete Partei.Die mit 02.06.2020 vom Bezirksgericht xxx erlassene einstweilige Verfügung gegen den Gefährder auf Grundlage des Paragraph 382 b, Exekutionsordnung ist mittlerweile mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 28.08.2020 aufgrund einer Einigung der beiden Streitparteien aufgehoben worden. Grundlage der Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, Exekutionsordnung war die Tatsache, dass es zum der gefährdeten Person vorgeworfenen Faktum der schweren Nötigung einen außergerichtlichen Tatausgleich mit anschließender Vereinbarung vor dem Verein xxx gegeben hat. Auf der Grundlage des außergerichtlichen Tatausgleiches besteht daher keine aktuelle Gefährdung Situation mehr betreffend die gefährdete Partei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das gegenständliche Annäherungs- und Betretungsverbot endete im vorliegenden Fall gemäß § 38a Abs. 10 SPG zwei Wochen nach seiner Anordnung. Der Beschwerdeführer und seine Schwester pflegen derzeit wieder Kontakt miteinander und ist dieser Kontakt von gegenseitigem Respekt zueinander geprägt. Das gegenständliche Annäherungs- und Betretungsverbot endete im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 38 a, Absatz 10, SPG zwei Wochen nach seiner Anordnung. Der Beschwerdeführer und seine Schwester pflegen derzeit wieder Kontakt miteinander und ist dieser Kontakt von gegenseitigem Respekt zueinander geprägt.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere den Faktenbericht (Berichterstattung gemäß § 100 StPO) der LPD Kärnten vom 18.05.2020, GZ: xxx, die Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 18.05.2020, GZ: xxx, betreffend die gefährdete Person xxx, den Bericht über die sicherheitsbehördliche Überprüfung der LPD Kärnten vom 19.05.2020, GZ: xxx, die Verständigung gemäß § 382c Abs. 3 EO zum Vollzug der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes xxx vom 02.06.2020, Aktenzahl: xxx, den gesamten eingeholten Akt zur einstweiligen Verfügung gegen den Beschwerdeführer gegenüber der gefährdeten Partei xxx zu Aktenzahl: xxx, die Gegenschrift der Landespolizeidirektion Kärnten vom 30.06.2020, GZ: xxx, die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Gegenschrift vom 26.07.2020, die Maßnahmenbeschwerde vom 19.05.2020 sowie das Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerdesache am 21.12.2020.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den großteils übereinstimmenden, plausiblen und glaubwürdigen Angaben der in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen und aus der Einvernahme des Beschwerdeführers selbst. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer wusste, dass gegenständliche ein Betretungs- und Annäherungsverbot betreffend die gefährdete Person xxx ihm gegenüber ausgesprochen wurde. Das hat er in der Verhandlung auch selbst bestätigt, dass dies so gewesen ist. Die einschreitenden Polizeibeamten stützten das Betretungs- und Annäherungsverbot auf eine taugliche Gefährdungsprognose. Dabei war zu befürchten und die Annahme gegeben, dass durch den Beschwerdeführer ein gefährlicher Angriff gegen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit unmittelbar bevorsteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Annahme konnten sie auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere der glaubwürdigen Angaben der gefährdeten Person (xxx) stützen. Aus dem Akt sowie aus den Zeugenaussagen der einvernommenen Polizeibeamten geht hervor, dass die gefährdete Person (xxx) einen weiteren Angriff ihres Bruders gegen ihre Person befürchtete. Auf Grund der Zeugenaussagen war durch die einschreitenden Beamten mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ein (weiterer) gefährlicher Angriff seitens des Beschwerdeführers gegenüber seiner Schwester auf deren Leben, Gesundheit oder Freiheit durch ihn bevorsteht.Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere den Faktenbericht (Berichterstattung gemäß Paragraph 100, StPO) der LPD Kärnten vom 18.05.2020, GZ: xxx, die Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG vom 18.05.2020, GZ: xxx, betreffend die gefährdete Person xxx, den Bericht über die sicherheitsbehördliche Überprüfung der LPD Kärnten vom 19.05.2020, GZ: xxx, die Verständigung gemäß Paragraph 382 c, Absatz 3, EO zum Vollzug der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes xxx vom 02.06.2020, Aktenzahl: xxx, den gesamten eingeholten Akt zur einstweiligen Verfügung gegen den Beschwerdeführer gegenüber der gefährdeten Partei xxx zu Aktenzahl: xxx, die Gegenschrift der Landespolizeidirektion Kärnten vom 30.06.2020, GZ: xxx, die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Gegenschrift vom 26.07.2020, die Maßnahmenbeschwerde vom 19.05.2020 sowie das Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerdesache am 21.12.2020.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den großteils übereinstimmenden, plausiblen und glaubwürdigen Angaben der in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen und aus der Einvernahme des Beschwerdeführers selbst. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer wusste, dass gegenständliche ein Betretungs- und Annäherungsverbot betreffend die gefährdete Person xxx ihm gegenüber ausgesprochen wurde. Das hat er in der Verhandlung auch selbst bestätigt, dass dies so gewesen ist. Die einschreitenden Polizeibeamten stützten das Betretungs- und Annäherungsverbot auf eine taugliche Gefährdungsprognose. Dabei war zu befürchten und die Annahme gegeben, dass durch den Beschwerdeführer ein gefährlicher Angriff gegen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit unmittelbar bevorsteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Annahme konnten sie auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere der glaubwürdigen Angaben der gefährdeten Person (xxx) stützen. Aus dem Akt sowie aus den Zeugenaussagen der einvernommenen Polizeibeamten geht hervor, dass die gefährdete Person (xxx) einen weiteren Angriff ihres Bruders gegen ihre Person befürchtete. Auf Grund der Zeugenaussagen war durch die einschreitenden Beamten mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ein (weiterer) gefährlicher Angriff seitens des Beschwerdeführers gegenüber seiner Schwester auf deren Leben, Gesundheit oder Freiheit durch ihn bevorsteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zeugin xxx gab in ihrer Einvernahme (siehe Verhandlungsprotokoll ab Seite 8) zu Protokoll, dass der Griff zur Waffe durch Frau xxx als Notwehrsituation im Sinne des § 3 StGB zu werten war. Die gefährdete Person (xxx) wollte durch diese Handlung einen weiteren Eingriff des Beschwerdeführers auf sie selbst vermeiden, vor allem im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch Faustfeuerwaffen legal besessen hat. Durch die glaubwürdige Aussage zur Vorgeschichte des Geschwisterstreits, vor allem die Ereignisse im November 2019, wo der Beschwerdeführer gegenüber seiner Schwester eine Drohung ihr nach dem Leben zu trachten ausgesprochen hat, war daher davon auszugehen, dass eine neuerliche körperliche Attacke des Beschwerdeführers gegenüber seiner Schwester droht.Die Zeugin xxx gab in ihrer Einvernahme (siehe Verhandlungsprotokoll ab Seite 8) zu Protokoll, dass der Griff zur Waffe durch Frau xxx als Notwehrsituation im Sinne des Paragraph 3, StGB zu werten war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gefährdete Person (xxx) wollte durch diese Handlung einen weiteren Eingriff des Beschwerdeführers auf sie selbst vermeiden, vor allem im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch Faustfeuerwaffen legal besessen hat. Durch die glaubwürdige Aussage zur Vorgeschichte des Geschwisterstreits, vor allem die Ereignisse im November 2019, wo der Beschwerdeführer gegenüber seiner Schwester eine Drohung ihr nach dem Leben zu trachten ausgesprochen hat, war daher davon auszugehen, dass eine neuerliche körperliche Attacke des Beschwerdeführers gegenüber seiner Schwester droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle einvernommenen Polizeibeamten schilderten eine sehr, sehr angespannte Situation zwischen den beiden Geschwistern anlässlich des Vorfalls am 18.05.2020.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die gefährdete Person xxx am 18.05.2020 verletzt worden wäre ergab sich nicht aus den Zeugenaussagen der einvernommenen Polizeibeamten bzw. des Beschwerdeführers. Diesbezüglich gibt es auch keine ärztlichen Unterlagen (Atteste), die eine Verletzung der gefährdeten Person (xxx) belegen würden. Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner Einvernahme die Situation aus seiner Sicht ergebnisoptimal dargestellt und versuchte die Vorkommnisse am 18.05.2020 als auch im Vorfeld (November 2019) so darzustellen, als wäre er einzig und allein die hier zu schützende Person. Der Beschwerdeführer wird auch dahingehend unglaubwürdig in seiner Aussage, dass er sich zunächst nicht an den Vorfall im November 2019 mit seiner Schwester erinnern habe können, jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens sogar einen konkreten Datumszeitpunkt nennen konnte, nämlich den 23.11.2019. Dazu darf auf den Akt des Bezirksgerichtes xxx zur Erlassung der einstweiligen Verfügung gegen den Beschwerdeführer verwiesen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den maßgeblichen Indikatoren, welche letztendlich zum Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer am 18.05.2020 führte, hat die Zeugin xxx ausführlich inhaltlich berichtet und ihre Erwägungsgründe dargetan. Die Aussage der Zeugin xxx war sehr glaubwürdig, vor allem über jene sinnlichen Wahrnehmungen zum psychischen Zustand der gefährdeten Person xxx im Zuge ihrer Amtshandlung am 18.05.2020.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Beschwerdeführer selbst ist noch zu sagen, dass dieser auch behauptet hat, er wäre festgenommen worden. Aus dem Akteninhalt sowohl aus den Zeugenaussagen der einvernommenen Polizeibeamten ist nicht ersichtlich und nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt während der Amtshandlung festgenommen worden wäre. Im Gegenteil ergibt sich aus den Zeugenaussagen der einvernommenen Polizeibeamten eindeutig, dass der Beschwerdeführer freiwillig mit auf die Polizeiinspektion zu seiner Einvernahme kam. Auch dieser Umstand zeigt, dass der Beschwerdeführer hier auch ein sehr verzerrtes Wahrnehmungsbild von der Amtshandlung am 18.05.2020 hat und dies mit den Zeugenaussagen der einvernommenen Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen war, dass eine Festnahme des Beschwerdeführers erfolgt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mutter des Beschwerdeführers als auch die gefährdete Person xxx haben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.12.2020 von ihrem Entschlagungsrecht als Angehörige des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht. Die getroffenen Feststellungen konnten jedoch auf Grund des Akteninhalts und der einvernommenen Zeugen sowie auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers eindeutig getroffen werden. Die diesbezüglichen Angaben der gefährdeten Person im Zuge ihrer Einvernahme vor der Polizei konnten die Version des Beschwerdeführers zum Ablauf der Amtshandlung am 18.05.2020 eindeutig widerlegen und die Gefährdungsprognose für die Zukunft im Rahmen des Ausspruches des Betretungs- und Annäherungsverbotes gegen den Beschwerdeführer nachvollziehbar stützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Zeugenaussagen der Polizeibeamten ist eindeutig ableitbar, dass die gefährdete Partei (xxx) Angst vor ihrem Bruder hatte und dass dieser weitere Angriffe gegen ihre Person starten würde. Die von der gefährdeten Person geschilderten Ereignisse waren auch entsprechend detailgetreu und nicht oberflächlich gestaltet, sodass die einschreitenden Polizeibeamten auf Grund konkreter Hinweise und Tatsachen annehmen mussten, dass ein weiterer eskalierender Zwischenfall mit einiger Wahrscheinlichkeit bevorsteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Einvernahme der beteiligten Polizeibeamten als Zeugen ergab sich auch das Beweisbild, dass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu beziehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten dadurch verletzt worden wäre, als er zu den Vorwürfen nicht gehörig Stellung nehmen hätte dürfen. Dies lässt sich mit den Ergebnissen aus den Einvernahmen der beteiligten Polizeibeamten als Zeugen nicht in Einklang bringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso ist die gesamte Dokumentation zum Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden und in sich schlüssig und auch vollständig. Ebenso war die Überprüfung des Betretungs- und Annäherungsverbotes durch die diensthabende Juristin am 19.05.2020 inhaltlich nicht zu beanstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">III. Gesetzliche Grundlagen: römisch drei. Gesetzliche Grundlagen: § 7 Abs. 4 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG i.d.g.F. lautet:Paragraph 7, Absatz 4, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG i.d.g.F. lautet:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. § 28 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG i.d.g.F. lautet:Paragraph 28, Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG i.d.g.F. lautet:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. § 38a (Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt) Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/91991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019, lautet:Paragraph 38 a, (Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt) Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/91991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, lautet: § 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).Paragraph 38 a, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes 1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Absatz eins, zur Kenntnis zu bringen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; Paragraph 40, Absatz 3 und 4 gilt sinngemäß;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Absatz 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Absatz 9, zu informieren;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Absatz eins, wegzuweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Absatz 9, vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Absatz eins, nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, 1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie 2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach Paragraphen 382 b und 382 e EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. (Anm.: Abs. 8 tritt mit 1.9.2021 in Kraft)Anmerkung, Absatz 8, tritt mit 1.9.2021 in Kraft)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(10)</span>Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(11)</span>Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.(11) Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; Paragraph 43, Absatz 2, gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO sind die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(12)</span>Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach Paragraphen 32 und 33 Absatz eins, AVG.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes nach § 38 SPG zählt zu den Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.Die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes nach Paragraph 38, SPG zählt zu den Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Kärnten als zuständiges Verwaltungsgericht.Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Kärnten als zuständiges Verwaltungsgericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall wurde das Betretungs- und Annäherungsverbot gegen den Beschwerdeführer am 18.05.2020 um 17:00 Uhr verhängt (siehe Dokumentation zu § 38a SPG vom 18.05.2020). Die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers wurde am 19.05.2020 binnen einer Frist von 6 Wochen gemäß der Bestimmung des § 7 Abs. 4 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eingebracht und ist daher als rechtzeitig zu betrachten.Im vorliegenden Fall wurde das Betretungs- und Annäherungsverbot gegen den Beschwerdeführer am 18.05.2020 um 17:00 Uhr verhängt (siehe Dokumentation zu Paragraph 38 a, SPG vom 18.05.2020). Die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers wurde am 19.05.2020 binnen einer Frist von 6 Wochen gemäß der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eingebracht und ist daher als rechtzeitig zu betrachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wegweisung und das Betretungsverbot sind gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund von bestimmten Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, führt das Gesetz nicht ausdrücklich an. Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe.Welche Tatsachen als solche im Sinne des Paragraph 38 a, SPG in Frage kommen, führt das Gesetz nicht ausdrücklich an. Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter „Bevorstehen“ versteht sich ein gewisser zeitlicher Abstand, der ein rasches Handeln unaufschiebbar begründet. Sinn eines Betretungs- und Annäherungsverbotes im Sinne des § 38a SPG ist es, Organen in jenen Fällen eine Zwangsbefugnis einzuräumen, in denen ein Zuwarten bis zur Erlangung einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung aus Sicht des Opferschutzes nicht zumutbar ist.Unter „Bevorstehen“ versteht sich ein gewisser zeitlicher Abstand, der ein rasches Handeln unaufschiebbar begründet. Sinn eines Betretungs- und Annäherungsverbotes im Sinne des Paragraph 38 a, SPG ist es, Organen in jenen Fällen eine Zwangsbefugnis einzuräumen, in denen ein Zuwarten bis zur Erlangung einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung aus Sicht des Opferschutzes nicht zumutbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kommt daher maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leib, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss (vergleiche dazu VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/003). Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst konkrete Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (zum Beispiel geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck, weinerliches Auftreten, Schock, etc.) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen (VwGH vom 24.02.2004, 2002/01/0280 sowie Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2016, Seite 168 ff). Schließlich kann auch das Verhalten des Beschwerdeführers (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken und so weiter) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen (vergleiche dazu VwGH vom 24.02.2004, 2002/01/0280).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht, ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist laut ständiger Judikatur des VwGH vom Wissenstand des Beamten im Zeitpunkt seines Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vergleiche dazu VwGH vom 29.07.1998, 97/01/0448). Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz – SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Tatbestand unter anderem nach dem Strafgesetzbuch handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das bloße Misshandeln (Schlagen oder Stoßen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (§ 115 StGB). Da es sich dabei um einen Tatbestand handelt der den Privatanklagedelikten zuzuordnen ist, stellt eine Misshandlung für sich alleine keinen gefährlichen Angriff dar.Es kommt daher maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leib, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss (vergleiche dazu VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/003).</p>\n<p class=\"lf-p\">Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst konkrete Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (zum Beispiel geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck, weinerliches Auftreten, Schock, etc.) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen (VwGH vom 24.02.2004, 2002/01/0280 sowie Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2016, Seite 168 ff). Schließlich kann auch das Verhalten des Beschwerdeführers (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken und so weiter) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen (vergleiche dazu VwGH vom 24.02.2004, 2002/01/0280).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht, ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist laut ständiger Judikatur des VwGH vom Wissenstand des Beamten im Zeitpunkt seines Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vergleiche dazu VwGH vom 29.07.1998, 97/01/0448). Ein gefährlicher Angriff ist nach Paragraph 16, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz – SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Tatbestand unter anderem nach dem Strafgesetzbuch handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das bloße Misshandeln (Schlagen oder Stoßen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (Paragraph 115, StGB). Da es sich dabei um einen Tatbestand handelt der den Privatanklagedelikten zuzuordnen ist, stellt eine Misshandlung für sich alleine keinen gefährlichen Angriff dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts des inhärenten Präventivcharakters einer sicherheitspolizeilichen Maßnahme kann allerdings kein Zweifel daran bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffes oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte bzw. Aggressionshandlungen als derartige Tatsachen in Frage kommen können (in diesem Sinne: Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109f), insbesondere dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist dabei stets, dass daraus gesamt betrachtet die Prognose für die einschreitenden Beamten ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass bloße Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (VwGH 2002/01/0280). Bei dieser Prognose ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vergleiche dazu VwGH 2015/03/0079).</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Zusammenschau der gegebenen Umstände war daher zu hinterfragen, ob auf Grund des sich den Polizeibeamten bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein musste, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person xxx durch den Gefährder bevorstand. Bei der Gesamtbetrachtung des sich gegenständlichen bietenden Geschehens ließ sich das „Bevorstehen“ eines gefährlichen Angriffes mit einiger Wahrscheinlichkeit ableiten. Die an sich verbalen Streitigkeiten der Geschwister untereinander stellen zwar keinen gefährlichen Angriff im Sinne des § 16 Abs. 2 SPG dar, jedoch muss das Wegstoßen der Schwester, sodass diese zu Boden fiel im Zusammenhang mit dem Einstecken des Verlängerungskabels als ausreichendes Indiz dafür gewertet werden, dass ein bevorstehender gefährlicher Angriff jederzeit durch den Beschwerdeführer drohen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall kommt das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Ansicht, dass dieser körperliche Angriff des Beschwerdeführers gegen die gefährdete Person (xxx) die Gefährdungsprognosen jedenfalls zu stützen vermag. Im Vorfeld der Auseinandersetzung am 18.05.2020 gab es zwar was die Vorfälle im November 2019 betrifft keine Anzeige der gefährdeten Person gegen ihren Bruder, jedoch ist dies im Verwandtenkreis durchaus nicht unüblich, dass vorerst keine Anzeigen bei der Polizei erstattet werden. Die gefährdete Person schilderte im Rahmen ihrer Einvernahme glaubwürdig, so die Zeugin xxx, dass es eine gefährliche Drohung im November 2019 gegen die Gefährdete gab. Als Tatsachen auf Grund derer ein gefährlicher Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person zu erwarten war, gaben die Beamten den körperlichen Angriff des Bruders gegen seine Schwester am 18.05.2020 auch zur Begründung an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als zusätzliche Indikatoren wurden eben auch die in der Vergangenheit nicht angezeigte gefährliche Drohung und eine Körperverletzung des Beschwerdeführers gegenüber der gefährdeten Person xxx angegeben. Der Beschwerdeführer hat auch körperliche Attacken gegen seine Schwester abgestritten und hat nach Ansicht der einschreitenden Beamten den Einsatz von Gewalt gegenüber anderen Personen verharmlost. Des Weiteren floss in die Prognose für die Zukunft auch ein, dass der Beschwerdeführer zwei legale Schusswaffen und die Schwester des Beschwerdeführers eine Schreckschusspistole besessen haben und ist auch diese Tatsache in die Entscheidung zum Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer eingeflossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der sicherheitsbehördlichen Überprüfung vom 19.05.2020 ist auch als Indikator und Tatsache genannt, dass der Schusswaffenbesitz des Bruders auch von unsachgemäßen Umgang mit diesen Schusswaffen in der Vergangenheit begleitet worden sein soll. Diesbezüglich hat die gefährdete Person glaubwürdige Angaben im Zuge ihrer Einvernahme gemacht. Dass die gefährdete Person ihren Bruder im Zuge des Vorfalls am 18.05.2020 mit einer Schreckschusspistole bedroht haben soll, hat die einvernommene Zeugin xxx jedenfalls auch in ihre Prognose einfließen lassen. Im Zuge ihrer Einvernahme hat die Zeugin xxx eindeutig klargestellt, dass die gefährdete Person glaubwürdig geschildert hat, dass sie sich aufgrund der Verhaltensweise ihres Bruders am 18.05.2020 von ihm bedroht gefühlt hat und diese Situation als Notwehrsituation aufzufassen gewesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gefährdete Person wollte final weitere Angriffe durch ihren Bruder mit dem Vorhalt der Schreckschusspistole nachhaltig verhindern. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffes im Sinne des § 16 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz liegendes Verhalten grundsätzlich bereits als Indiz für das Bevorstehen eines solchen Angriffes auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person gewertet werden, doch bedürfte es hierzu eben konkreter Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass plausible und nachvollziehbare bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Solche Tatsachen lagen also im gegenständlichen Fall jedenfalls vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tatsache, dass unmittelbar vor oder im Zuge des polizeilichen Einschreitens ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat, legitimiert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein noch nicht zur Wegweisung oder zur Verhängung eines Betretungsverbotes, einem solchen vorangegangenen gefährlichen Angriff kommt lediglich eine gewichtige im Gesetz herausgestrichene Indizwirkung zu (vgl. dazu wie darin Sicherheitspolizeirecht, Randziffer 479, VwGH 21.12.2000, 2000/01/003). Außerdem ist gemäß § 38a Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (siehe dazu § 29 SPG) wahrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Zusammenschau der gegebenen Umstände war daher zu hinterfragen, ob auf Grund des sich den Polizeibeamten bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein musste, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person xxx durch den Gefährder bevorstand. Bei der Gesamtbetrachtung des sich gegenständlichen bietenden Geschehens ließ sich das „Bevorstehen“ eines gefährlichen Angriffes mit einiger Wahrscheinlichkeit ableiten. Die an sich verbalen Streitigkeiten der Geschwister untereinander stellen zwar keinen gefährlichen Angriff im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, SPG dar, jedoch muss das Wegstoßen der Schwester, sodass diese zu Boden fiel im Zusammenhang mit dem Einstecken des Verlängerungskabels als ausreichendes Indiz dafür gewertet werden, dass ein bevorstehender gefährlicher Angriff jederzeit durch den Beschwerdeführer drohen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall kommt das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Ansicht, dass dieser körperliche Angriff des Beschwerdeführers gegen die gefährdete Person (xxx) die Gefährdungsprognosen jedenfalls zu stützen vermag. Im Vorfeld der Auseinandersetzung am 18.05.2020 gab es zwar was die Vorfälle im November 2019 betrifft keine Anzeige der gefährdeten Person gegen ihren Bruder, jedoch ist dies im Verwandtenkreis durchaus nicht unüblich, dass vorerst keine Anzeigen bei der Polizei erstattet werden. Die gefährdete Person schilderte im Rahmen ihrer Einvernahme glaubwürdig, so die Zeugin xxx, dass es eine gefährliche Drohung im November 2019 gegen die Gefährdete gab. Als Tatsachen auf Grund derer ein gefährlicher Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person zu erwarten war, gaben die Beamten den körperlichen Angriff des Bruders gegen seine Schwester am 18.05.2020 auch zur Begründung an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als zusätzliche Indikatoren wurden eben auch die in der Vergangenheit nicht angezeigte gefährliche Drohung und eine Körperverletzung des Beschwerdeführers gegenüber der gefährdeten Person xxx angegeben. Der Beschwerdeführer hat auch körperliche Attacken gegen seine Schwester abgestritten und hat nach Ansicht der einschreitenden Beamten den Einsatz von Gewalt gegenüber anderen Personen verharmlost. Des Weiteren floss in die Prognose für die Zukunft auch ein, dass der Beschwerdeführer zwei legale Schusswaffen und die Schwester des Beschwerdeführers eine Schreckschusspistole besessen haben und ist auch diese Tatsache in die Entscheidung zum Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer eingeflossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der sicherheitsbehördlichen Überprüfung vom 19.05.2020 ist auch als Indikator und Tatsache genannt, dass der Schusswaffenbesitz des Bruders auch von unsachgemäßen Umgang mit diesen Schusswaffen in der Vergangenheit begleitet worden sein soll. Diesbezüglich hat die gefährdete Person glaubwürdige Angaben im Zuge ihrer Einvernahme gemacht. Dass die gefährdete Person ihren Bruder im Zuge des Vorfalls am 18.05.2020 mit einer Schreckschusspistole bedroht haben soll, hat die einvernommene Zeugin xxx jedenfalls auch in ihre Prognose einfließen lassen. Im Zuge ihrer Einvernahme hat die Zeugin xxx eindeutig klargestellt, dass die gefährdete Person glaubwürdig geschildert hat, dass sie sich aufgrund der Verhaltensweise ihres Bruders am 18.05.2020 von ihm bedroht gefühlt hat und diese Situation als Notwehrsituation aufzufassen gewesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gefährdete Person wollte final weitere Angriffe durch ihren Bruder mit dem Vorhalt der Schreckschusspistole nachhaltig verhindern. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffes im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz liegendes Verhalten grundsätzlich bereits als Indiz für das Bevorstehen eines solchen Angriffes auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person gewertet werden, doch bedürfte es hierzu eben konkreter Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass plausible und nachvollziehbare bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Solche Tatsachen lagen also im gegenständlichen Fall jedenfalls vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tatsache, dass unmittelbar vor oder im Zuge des polizeilichen Einschreitens ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat, legitimiert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein noch nicht zur Wegweisung oder zur Verhängung eines Betretungsverbotes, einem solchen vorangegangenen gefährlichen Angriff kommt lediglich eine gewichtige im Gesetz herausgestrichene Indizwirkung zu vergleiche dazu wie darin Sicherheitspolizeirecht, Randziffer 479, VwGH 21.12.2000, 2000/01/003). Außerdem ist gemäß Paragraph 38 a, Absatz 3, Sicherheitspolizeigesetz bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (siehe dazu Paragraph 29, SPG) wahrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zusammenhang von § 29 mit § 28a Abs. 3 SPG ergibt sich, dass die Zulässigkeit der Befugnisausübung – aus einer ex ante Betrachtung heraus – dreifach bedingt ist: Im Zusammenhang von Paragraph 29, mit Paragraph 28 a, Absatz 3, SPG ergibt sich, dass die Zulässigkeit der Befugnisausübung – aus einer ex ante Betrachtung heraus – dreifach bedingt ist:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die konkrete Maßnahme muss zur Zweckerreichung geeignet sein;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>ohne diese Maßnahme ist der Zweck nicht erreichbar und sie ist unter den geeigneten Maßnahmen die am wenigsten in Rechte eingreifende Maßnahme und 3. die durch die Maßnahme erforderlichen Eingriffe stehen in einem vernünftigen Verhältnis zum Zweck, der erreicht werden soll.</div>\n<p class=\"lf-p\">Aus den konkreten Angaben der gefährdeten Person in der Vernehmung war für die einschreitenden Beamten erkennbar, dass die Schwester vor ihrem Bruder eine tiefgreifende Angst vor weiteren Angriffen durch ihren Bruder verspürt hat. Die Zeugin xxx hatte keinen Grund an den Angaben der gefährdeten Person bezugnehmend auf das Verhalten ihres Bruders im November 2019 bzw. unmittelbar vor der Amtshandlung zu zweifeln. Sohin konnten die einschreitenden Beamten einen weiteren unmittelbar drohenden Angriff durch den Beschwerdeführer mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen. Ein mehrere Monate lang zurückliegender Vorfall wegen eines angeblichen Gewaltdeliktes des Beschwerdeführers gegenüber seiner Schwester, welches nachweislich nicht zu einem Schuldspruch des Beschwerdeführers geführt hat, bietet auf Grundlage der glaubwürdigen Aussagen der Schwester des Beschwerdeführers jedenfalls einen hinreichenden Grund dafür, dass die Polizeibeamten annehmen konnten, dass ein weiterer gefährlicher Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit der gefährdeten Person xxx bevorstand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher mit dem Wissen der Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens vertretbar anzunehmen, dass ein gefährlicher Angriff auf die gefährdete Person xxx bevorsteht. Somit konnten im gesamten Verfahren ausreichend Anhaltspunkte für eine bevorstehende Gefährdungslage der gefährdeten Person gefunden werden. Da bei einer Gesamtbetrachtung aus dem Blickwinkel und mit dem Wissensstand der einschreitenden Polizeibeamten bei Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer nach der Konstellation im vorliegenden Fall mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffes gegen eines der in § 38a SPG genannten Rechtsgüter geschlossen werden konnte, war der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes vom 18.05.2020 gegenüber dem Beschwerdeführer als nicht rechtswidrig anzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerde war daher nicht stattzugeben und das über den Beschwerdeführer verhängte Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 28 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zu bestätigen. Aus den konkreten Angaben der gefährdeten Person in der Vernehmung war für die einschreitenden Beamten erkennbar, dass die Schwester vor ihrem Bruder eine tiefgreifende Angst vor weiteren Angriffen durch ihren Bruder verspürt hat. Die Zeugin xxx hatte keinen Grund an den Angaben der gefährdeten Person bezugnehmend auf das Verhalten ihres Bruders im November 2019 bzw. unmittelbar vor der Amtshandlung zu zweifeln. Sohin konnten die einschreitenden Beamten einen weiteren unmittelbar drohenden Angriff durch den Beschwerdeführer mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein mehrere Monate lang zurückliegender Vorfall wegen eines angeblichen Gewaltdeliktes des Beschwerdeführers gegenüber seiner Schwester, welches nachweislich nicht zu einem Schuldspruch des Beschwerdeführers geführt hat, bietet auf Grundlage der glaubwürdigen Aussagen der Schwester des Beschwerdeführers jedenfalls einen hinreichenden Grund dafür, dass die Polizeibeamten annehmen konnten, dass ein weiterer gefährlicher Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit der gefährdeten Person xxx bevorstand. Es war daher mit dem Wissen der Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens vertretbar anzunehmen, dass ein gefährlicher Angriff auf die gefährdete Person xxx bevorsteht. Somit konnten im gesamten Verfahren ausreichend Anhaltspunkte für eine bevorstehende Gefährdungslage der gefährdeten Person gefunden werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da bei einer Gesamtbetrachtung aus dem Blickwinkel und mit dem Wissensstand der einschreitenden Polizeibeamten bei Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer nach der Konstellation im vorliegenden Fall mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffes gegen eines der in Paragraph 38 a, SPG genannten Rechtsgüter geschlossen werden konnte, war der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes vom 18.05.2020 gegenüber dem Beschwerdeführer als nicht rechtswidrig anzusehen. Der Beschwerde war daher nicht stattzugeben und das über den Beschwerdeführer verhängte Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zu bestätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch das hier bestätige Betretungs- bzw. Annäherungsverbot wurde der Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung (Art. 8 EMRK) und des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 Staatsgrundgesetz) verletzt, da der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer am 18.05.2020 zu Recht erfolgt ist und das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür erkennen konnte, dass dieses rechtswidrigerweise ausgesprochen worden wäre. Durch das hier bestätige Betretungs- bzw. Annäherungsverbot wurde der Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung (Artikel 8, EMRK) und des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 5, Staatsgrundgesetz) verletzt, da der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer am 18.05.2020 zu Recht erfolgt ist und das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür erkennen konnte, dass dieses rechtswidrigerweise ausgesprochen worden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen wird der Beschwerdeführer noch darauf hingewiesen, dass für die Wegweisung und die Erlassung eines Betretungsverbotes im Sinne des § 38a Abs. 1 und Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz ein regelrechtes Ermittlungsverfahren, also ein kontradiktorisches Verfahren mit der Möglichkeit von Beweisanträgen für beide Parteien naturgemäß nicht vorgesehen ist. Ein solches würde den Charakter dieser Bestimmung als Präventivmaßnahme widersprechen. Dennoch darf sich die Behörde bei der Ermittlung des Sachverhaltes, auf den sich die Gefährdungsprognose stützt, nicht einseitig verhalten und etwa alleine auf die Anhörung der nach eigener Aussage gefährdeten Person beschränken, wenn der nach der zu treffenden Maßnahme Betroffene und allenfalls andere, objektive Beweismittel unbeteiligter Zeugen etc. rasch verfügbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall war das nicht der Fall. Auch der angebliche Wunsch des Beschwerdeführers eine Zeugin zum Vorfall im November 2019 telefonisch anzuhören bzw. einzuvernehmen, hätte jedenfalls den Rahmen gesprengt und wäre somit der Charakter dieser Bestimmung als Präventivmaßnahme verloren gegangen. Auch das Anhören und Abhören von umfangreichen Ton(band)mitschnitten ist nicht vorgesehen und war daher für den Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen für die eigene Position nichts zu gewinnen. Wie aus dem Verfahrensablauf ableitbar ist, war zum Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die beteiligten Polizeibeamten für den Beschwerdeführer auch noch nicht das genaue Datum des Vorfalls im November 2019 eruierbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erst im Nachhinein stellte sich für den Beschwerdeführer heraus, an welchem konkreten Tag (23.11.2019) sich die vorgelagerte Eskalation mit seiner Schwester ereignet haben soll. Nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes ist für das Landesverwaltungsgericht Kärnten klar ersichtlich, dass der Gefährder und somit der Beschwerdeführer jedenfalls ausreichend Gelegenheit hatte von seinem Recht Gebrauch zu machen, die für die Amtshandlung bedeutsamen Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen. Dem Beschwerdeführer wurde vor Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbotes die Möglichkeit eingeräumt zu den festgestellten Tatsachen Stellung zu nehmen, um seine Angaben in die Entscheidung miteinzubeziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit hat die belangte Behörde auch keine einseitige, für den Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung getroffen. Im Übrigen wird der Beschwerdeführer noch darauf hingewiesen, dass für die Wegweisung und die Erlassung eines Betretungsverbotes im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins und Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz ein regelrechtes Ermittlungsverfahren, also ein kontradiktorisches Verfahren mit der Möglichkeit von Beweisanträgen für beide Parteien naturgemäß nicht vorgesehen ist. Ein solches würde den Charakter dieser Bestimmung als Präventivmaßnahme widersprechen. Dennoch darf sich die Behörde bei der Ermittlung des Sachverhaltes, auf den sich die Gefährdungsprognose stützt, nicht einseitig verhalten und etwa alleine auf die Anhörung der nach eigener Aussage gefährdeten Person beschränken, wenn der nach der zu treffenden Maßnahme Betroffene und allenfalls andere, objektive Beweismittel unbeteiligter Zeugen etc. rasch verfügbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall war das nicht der Fall. Auch der angebliche Wunsch des Beschwerdeführers eine Zeugin zum Vorfall im November 2019 telefonisch anzuhören bzw. einzuvernehmen, hätte jedenfalls den Rahmen gesprengt und wäre somit der Charakter dieser Bestimmung als Präventivmaßnahme verloren gegangen. Auch das Anhören und Abhören von umfangreichen Ton(band)mitschnitten ist nicht vorgesehen und war daher für den Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen für die eigene Position nichts zu gewinnen. Wie aus dem Verfahrensablauf ableitbar ist, war zum Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die beteiligten Polizeibeamten für den Beschwerdeführer auch noch nicht das genaue Datum des Vorfalls im November 2019 eruierbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erst im Nachhinein stellte sich für den Beschwerdeführer heraus, an welchem konkreten Tag (23.11.2019) sich die vorgelagerte Eskalation mit seiner Schwester ereignet haben soll. Nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes ist für das Landesverwaltungsgericht Kärnten klar ersichtlich, dass der Gefährder und somit der Beschwerdeführer jedenfalls ausreichend Gelegenheit hatte von seinem Recht Gebrauch zu machen, die für die Amtshandlung bedeutsamen Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen. Dem Beschwerdeführer wurde vor Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbotes die Möglichkeit eingeräumt zu den festgestellten Tatsachen Stellung zu nehmen, um seine Angaben in die Entscheidung miteinzubeziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit hat die belangte Behörde auch keine einseitige, für den Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung getroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Kostenentscheidung ist auszuführen, dass sich diese auf § 35 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG – Aufwandersatzverordnung stützt. Die im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterliegende Partei. Zur Kostenentscheidung ist auszuführen, dass sich diese auf Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG – Aufwandersatzverordnung stützt. Die im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterliegende Partei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer als unterliegende Partei anzusehen, da seine eingebrachte Maßnahmenbeschwerde abgewiesen wurde. Der Aufwandersatz gebührt dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Aufwandersatz der belangten Behörde in der Höhe von insgesamt EUR 887,20 setzt sich wie folgt zusammen:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ersatz für den Vorlageaufwand in Höhe von EUR 57,40 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 368,80 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 461,--.</p>\n<p class=\"lf-p\">V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.659.18.2020</p></div>", "next": 0}