{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">In der mit der Novelle 2006 geschaffene Übergangsbestimmung (§ 133a Abs. 19 EisbG) wurde – wie bereits zuvor ausgeführt – festgelegt, dass die bisher von der Behörde festgelegten Benützungsbedingungen als nunmehr vom Eisenbahnunternehmen vorgeschriebene Bedingungen statuiert (fingiert) werden. Dies gilt somit auch in Bezug auf die im vorliegenden Fall mit Bescheid vom 10.3.1964 festgelegten Benützungsbedingungen betreffend den gegenständlichen Eisenbahnübergang. In der mit der Novelle 2006 geschaffene Übergangsbestimmung (Paragraph 133 a, Absatz 19, EisbG) wurde – wie bereits zuvor ausgeführt – festgelegt, dass die bisher von der Behörde festgelegten Benützungsbedingungen als nunmehr vom Eisenbahnunternehmen vorgeschriebene Bedingungen statuiert (fingiert) werden. Dies gilt somit auch in Bezug auf die im vorliegenden Fall mit Bescheid vom 10.3.1964 festgelegten Benützungsbedingungen betreffend den gegenständlichen Eisenbahnübergang.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Erlaubnis zur Benützung eines nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges auf die jeweils Berechtigten eingeschränkt sei, wobei es sich um einen eingeschränkten Personenkreis handle. Zu den Berechtigten, welche nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge benützen dürften, seien neben den Wegeberechtigten auch deren Besucher zu zählen. Ein beschränkter Personenkreis setze somit im Ergebnis voraus, dass dieser abgrenzbar und bestimmbar sei und somit einschränkend auszulegen sei. Im vorliegenden Fall sei der Kreis der Benützer der Eisenbahnkreuzung derart weitgehend, dass diese von jedermann benützt werden könne und daher diese daher als öffentliche Eisenbahnkreuzung zu qualifizieren und von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG iVm der EisbKrV entsprechend zu sichern sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Erlaubnis zur Benützung eines nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges auf die jeweils Berechtigten eingeschränkt sei, wobei es sich um einen eingeschränkten Personenkreis handle. Zu den Berechtigten, welche nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge benützen dürften, seien neben den Wegeberechtigten auch deren Besucher zu zählen. Ein beschränkter Personenkreis setze somit im Ergebnis voraus, dass dieser abgrenzbar und bestimmbar sei und somit einschränkend auszulegen sei. Im vorliegenden Fall sei der Kreis der Benützer der Eisenbahnkreuzung derart weitgehend, dass diese von jedermann benützt werden könne und daher diese daher als öffentliche Eisenbahnkreuzung zu qualifizieren und von der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG in Verbindung mit der EisbKrV entsprechend zu sichern sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem ist entgegen zu halten, dass – wie die belangte Behörde in der Beschwerdeverhandlung zutreffend ausgeführt hat – sich der Kreis der tatsächlichen Benutzungsberechtigten seit dem Jahr 1964 nicht vergrößert hat. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass nur mehr xxx als Rechtsnachfolgerin xxx als Nutzungsberechtigte anzusehen ist, wobei das xxx bereits im Jahr 1964 in unveränderter Größe bestanden hat. Es waren somit bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 10.3.1964 die Hotelgäste, Besucher und Mitarbeiter des xxx unter Einhaltung der im Bescheid festgelegten Benützungsbedingungen zur Benützung des verfahrensgegenständlichen Eisenbahnüberganges berechtigt. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass diese Benützungsbedingungen durch die Nutzungsberechtigte xxx nicht eingehalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die durch die Beschwerdeführerin behauptete Erhöhung der Zahl der den Eisenbahnübergang querenden Verkehrsteilnehmer ist als nicht nachvollziehbar zu erachten. Wenn durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, dass das xxx im Jahr 1964 nur während der Sommersaison betrieben wurde, während mittlerweile seit einigen Jahren auch in der Wintersaison (Silvester bis 8. März) Gäste im xxx beherbergt werden, so ist nicht erkennbar, inwiefern dieser Umstand im vorliegenden Fall von Relevanz sein sollte. Fakt ist, dass das Hotel in unveränderter Größe seit dem Jahr 1964 besteht und damit unabhängig davon – ob das Hotel nur in der Sommersaison betrieben wird oder aber ein Zweisaisonbetrieb stattfindet – sich die Zahl der den Eisenbahnübergang täglich querenden Verkehrsteilnehmer (Gäste, Mitarbeiter etc.) nicht vergrößert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus hat das durch das Verwaltungsgericht durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben, dass – wie dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen eisenbahntechnischen Amtssachverständigen xxx zu entnehmen ist – auf dem gegenständlichen Eisenbahnübergang kein öffentlicher Verkehr stattfindet, weshalb die Merkmale der Öffentlichkeit des Eisenbahnüberganges nicht gegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unterscheidung zwischen Eisenbahnübergängen mit öffentlichem Verkehr und Eisenbahnübergängen mit nicht-öffentlichem Verkehr wird in §§ 1 und 2 EisbKrV getroffen und basiert auf der Definition des öffentlichen Verkehrs gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960. Die Unterscheidung zwischen Eisenbahnübergängen mit öffentlichem Verkehr und Eisenbahnübergängen mit nicht-öffentlichem Verkehr wird in Paragraphen eins und 2 EisbKrV getroffen und basiert auf der Definition des öffentlichen Verkehrs gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StVO gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO liegt dann vor, wenn der Verfügungsberechtigte auf ihr den allgemeinen, wenn auch u.U. auf bestimmte Personengruppen (z.B. Hotelgäste) beschränkten Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr zulässt. Behält sich hingegen der Verfügungsberechtigte die individuelle Zulassung bestimmter Personen zum Fahrzeug- und/oder Fußgängerverkehr auf der Straße für jedermann (z.B. durch Hinweistafeln oder Schranken) erkennbar vor und stellt er diese individuelle Zulassung auch iSd Ausschlusses anderer Personen von dieser Benützung durch bestimmte Maßnahmen sicher (z.B. durch bauliche Hindernisse, Schranken etc.) so liegt eine Straße ohne öffentlichen Verkehr vor. Eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO liegt dann vor, wenn der Verfügungsberechtigte auf ihr den allgemeinen, wenn auch u.U. auf bestimmte Personengruppen (z.B. Hotelgäste) beschränkten Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr zulässt. Behält sich hingegen der Verfügungsberechtigte die individuelle Zulassung bestimmter Personen zum Fahrzeug- und/oder Fußgängerverkehr auf der Straße für jedermann (z.B. durch Hinweistafeln oder Schranken) erkennbar vor und stellt er diese individuelle Zulassung auch iSd Ausschlusses anderer Personen von dieser Benützung durch bestimmte Maßnahmen sicher (z.B. durch bauliche Hindernisse, Schranken etc.) so liegt eine Straße ohne öffentlichen Verkehr vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem alleinigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern (z.B. Kennzeichnung „nur Anrainer“, „nur Gäste des Gasthauses“ etc.) benützt werden darf, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. Schließlich kann jedermann „Anrainer“ oder „Gast“ werden. Entscheidend ist somit, dass nach dem äußeren Anschein die Verkehrsfläche zur allgemeinen Benutzung freisteht, egal, ob für den Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öffentlichen Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benützung und der Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit sichtlich verboten wird. Eine ersichtliche Kennzeichnung hat auf dem Parkplatz selbst zu erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall hat das durch das Verwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben, dass die Beschränkung der Nutzbarkeit des gegenständlichen Eisenbahnüberganges auf Benützungsberechtigte durch die vorhandene Beschilderung deutlich kundgemacht ist. Die Beschränkung auf die alleinige Nutzbarkeit durch Berechtigte wird durch die zusätzlich vorhandenen physischen Maßnahmen (Zaun, Schwingtür, Gartentor) bekräftigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Grund der Beschreibung der beidseitig angebrachten Tafeln („Nicht öffentlicher Eisenbahnübergang – BENÜTZUNG durch Nichtberechtigte VERBOTEN“) und der zusätzlich vorhandenen physischen Maßnahmen (Zaun, Schwingtür, Gartentor) ist davon auszugehen, dass der verfahrensgegenständliche Fußgängerweg über die Eisenbahn vom äußeren Anschein her nicht zur allgemeinen Benutzung freisteht und daher keine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO darstellt. Auf Grund der Beschreibung der beidseitig angebrachten Tafeln („Nicht öffentlicher Eisenbahnübergang – BENÜTZUNG durch Nichtberechtigte VERBOTEN“) und der zusätzlich vorhandenen physischen Maßnahmen (Zaun, Schwingtür, Gartentor) ist davon auszugehen, dass der verfahrensgegenständliche Fußgängerweg über die Eisenbahn vom äußeren Anschein her nicht zur allgemeinen Benutzung freisteht und daher keine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten findet daher – wie dem schlüssigen Gutachten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen eisenbahntechnischen Amtssachverständigen zu entnehmen ist – auf dem gegenständlichen Eisenbahnübergang kein öffentlicher Verkehr statt, die Merkmale der Öffentlichkeit des Eisenbahnüberganges sind nicht gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie ausführt, dass den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 eine Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde zur „Umwandlung“ eines nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges in eine öffentliche Eisenbahnkreuzung im Sinne der Bestimmungen der EisbKrV 2012 nicht zu entnehmen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt. Ebenso ist dies der Fall, wenn die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich zu beurteilen ist. Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt. Ebenso ist dies der Fall, wenn die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich zu beurteilen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gegenstand besteht zur Frage der Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde zur „Umwandlung“ eines nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges in eine öffentliche Eisenbahnkreuzung im Sinne der Bestimmungen der EisbKrV 2012 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.127.31.2021</p></div>", "next": 0}