{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Der BF vermittelte in der Verhandlung mit seinen Antworten und seinem Verhalten den Eindruck, dass er in den Jahren 2017 bis 2019 im Umgang mit seinen Pflichten als Geschäftsführer der xxx GmbH nicht die im GmbH-Gesetz geforderte Sorgfalt walten ließ: gemäß § 25 Abs 1 GmbH sind Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (vgl. VwGH 28.1.1976, 213/74, VwSlg 4932 F/1976 und VwGH 5.11.1981, 2974/80). Diese Annahme gründet sich zunächst auf dem Eindruck, welchen der BF mit den Antworten und seinem Verhalten zu seinem in den Jahren 2017 bis 2019 an den Tag gelegten Umgang mit Behördenschriftstücken, hinterließ, aber vermittelte er den Eindruck fehlender Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes in der mündlichen Verhandlung auch mit Folgendem:Der BF vermittelte in der Verhandlung mit seinen Antworten und seinem Verhalten den Eindruck, dass er in den Jahren 2017 bis 2019 im Umgang mit seinen Pflichten als Geschäftsführer der xxx GmbH nicht die im GmbH-Gesetz geforderte Sorgfalt walten ließ: gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GmbH sind Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden vergleiche VwGH 28.1.1976, 213/74, VwSlg 4932 F/1976 und VwGH 5.11.1981, 2974/80).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Annahme gründet sich zunächst auf dem Eindruck, welchen der BF mit den Antworten und seinem Verhalten zu seinem in den Jahren 2017 bis 2019 an den Tag gelegten Umgang mit Behördenschriftstücken, hinterließ, aber vermittelte er den Eindruck fehlender Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes in der mündlichen Verhandlung auch mit Folgendem:</p>\n<p class=\"lf-p\">So gab er auf die Frage „haben Sie oder ein von Ihnen Beauftragter jemals eine Stellungnahme zum Liquiditätsstatus im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kommunalsteuer 2017 bis 2019 an die Behörde übermittelt oder übermitteln lassen?“ zur Antwort: „Ich kann das nicht sagen. Weil etwas haben die selber geschickt. Ich meine die xxx, die hat die Unterlagen geschickt was zu zahlen ist an das Finanzamt. Ich habe vom Finanzamt nicht was anderes bekommen als das was zu zahlen ist“ (Verhandlungsschrift S. 9) und vermittelte er diesen Eindruck auch mit seiner Antwort: „Ich weiß es nicht, diese Buchung macht alles sie. Mit „sie“ meine ich die Frau xxx. Warum ich das unterschreiben hab müssen – vielleicht wegen dem Konkurs? […] (Verhandlungsschrift S. 17;</p>\n<p class=\"lf-p\">Anm: irrtümlich durch „RV“ als Angabe der Rechtsvertreterin ausgewiesen. Es war aber der BF, welcher diese Antwort zu Protokoll gab]So gab er auf die Frage „haben Sie oder ein von Ihnen Beauftragter jemals eine Stellungnahme zum Liquiditätsstatus im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kommunalsteuer 2017 bis 2019 an die Behörde übermittelt oder übermitteln lassen?“ zur Antwort: „Ich kann das nicht sagen. Weil etwas haben die selber geschickt. Ich meine die xxx, die hat die Unterlagen geschickt was zu zahlen ist an das Finanzamt. Ich habe vom Finanzamt nicht was anderes bekommen als das was zu zahlen ist“ (Verhandlungsschrift S. 9) und vermittelte er diesen Eindruck auch mit seiner Antwort: „Ich weiß es nicht, diese Buchung macht alles sie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit „sie“ meine ich die Frau xxx. Warum ich das unterschreiben hab müssen – vielleicht wegen dem Konkurs? […] (Verhandlungsschrift S. 17; Anmerkung, irrtümlich durch „RV“ als Angabe der Rechtsvertreterin ausgewiesen. Es war aber der BF, welcher diese Antwort zu Protokoll gab] Ebenso hinterließ er einen solchen Eindruck als ihn die Richterin befragte: „Aus der Saldenliste (Periode 01/2018 bis 13/2018) und aus der Saldenliste (01/2017 bis 13/2017) geht hervor, dass auf dem Verrechnungskonto xxx EUR 23.097,68 bzw EUR 26.627,03 jeweils als positiver Saldo aufschienen. Was hat es mit diesem Verrechnungskonto auf sich? Es gibt sogar einen Gewinnvortrag vonEUR 11.190,50 und 39.219,76“ und er zur Antwort gab: „Das könnte sein, dass ich soviel Geld vorgestreckt habe. Dass es ein Eigenkapital ist.“ (Verhandlungsschrift S. 18).Ebenso hinterließ er einen solchen Eindruck als ihn die Richterin befragte: „Aus der Saldenliste (Periode 01 aus 2018, bis 13 aus 2018,) und aus der Saldenliste (01 aus 2017, bis 13 aus 2017,) geht hervor, dass auf dem Verrechnungskonto xxx EUR 23.097,68 bzw EUR 26.627,03 jeweils als positiver Saldo aufschienen. Was hat es mit diesem Verrechnungskonto auf sich? Es gibt sogar einen Gewinnvortrag vonEUR 11.190,50 und 39.219,76“ und er zur Antwort gab: „Das könnte sein, dass ich soviel Geld vorgestreckt habe. Dass es ein Eigenkapital ist.“ (Verhandlungsschrift S. 18).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Primärschuldnerin xxx GmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GesmbH verhalten (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0085, VwGH 23.6.2009, 2007/13/0005 bis 0007 und VwGH 24.1.2013, 2012/16/0100). Die Primärschuldnerin xxx GmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GesmbH verhalten vergleiche VwGH 27.2.2008, 2005/13/0085, VwGH 23.6.2009, 2007/13/0005 bis 0007 und VwGH 24.1.2013, 2012/16/0100).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Judikatur des VwGH obliegt es dem Vertreter, entsprechende Beweisvorsorgen – etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken – zu treffen und ist einem Vertreter, welcher fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich (spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften) jene Informationen zu sichern, welche ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (VwGH 30.1.2014, 2013/16/0229, mit Hinweis auf VwGH 25.11.2009, 2008/15/0263).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der vom BF in der Verhandlung zur Einsichtnahme ausgehändigte rote Ordner mit Ordnerrückenbeschriftung: „xxx. Kommunalsteuer. Von 2017 bis 2019“ enthielt keine Beweismittel mit Informationen, welche ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Es waren im Zeitpunkt der Verhandlung am 6.5.2024 darin einliegend: der Beschwerdeschriftsatz samt Beilagen &amp; Berufungsschriftsatz (Entwurf-Version), eine Honorarnote Dris. xxx vom 13.6.2023, der Haftungsbescheid, ein Schreiben der xxx vom 8.11.2022 über Unterstützungsleistung und Eingaben des BF an die Landesregierung betreffend Tourismusabgabe vom 20.12.2022. Auch nach Einsichtnahme in diese Unterlagen kamen keine Tatsachen zu Tage, welchem dem BF die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten verunmöglicht hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Vertreter muss sich etwa bei Übernahme seiner (neuen) Vertretungsfunktion sich darüber informieren, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher – also bis zu seiner Übernahme der Funktion als neuer Vertreter – die steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat (VwGH 29.3.2021, Ra 2020/13/0102).</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass dies selbstverständlich auch für eine langjährig als Vertreter einer GmbH fungierende Person gilt, wie es der BF im Abgabenzeitraum 2017 bis 2019 war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beachtung wird auch dem geschenkt, dass die Saldenliste 2017 am 18.4.2018 ausgedruckt wurde und die Unterschrift des BF trägt (siehe oben unter II.8.1.2.), die Saldenliste 2018 am 13.2.2019 ausgedruckt wurde und die Unterschrift des BF trägt (siehe oben unter II.8.1.3.) und die am 14.5.2024 eingelangte Saldenliste 2019 am 13.11.2019 ausgedruckt wurde (siehe oben unter II.12.2.). Einen Geschäftsführer trifft die Pflicht, die Beträge eines allfälligen Rückstandes, wie er am Abgabenkonto ausgewiesen (verbucht) ist, zu entrichten (VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208). Der BF hätte daher in den Zeitpunkten, als die Ausdrucke der Saldenliste erstellt wurden, die darin erfassten Salden auf dem Konto mit der Konto-Nr xxx „Verbindlichkeiten Kommunalsteuer“ zu beachten und für eine Abfuhr der Steuer zu sorgen gehabt.Beachtung wird auch dem geschenkt, dass die Saldenliste 2017 am 18.4.2018 ausgedruckt wurde und die Unterschrift des BF trägt (siehe oben unter römisch zwei.8.1.2.), die Saldenliste 2018 am 13.2.2019 ausgedruckt wurde und die Unterschrift des BF trägt (siehe oben unter römisch zwei.8.1.3.) und die am 14.5.2024 eingelangte Saldenliste 2019 am 13.11.2019 ausgedruckt wurde (siehe oben unter römisch zwei.12.2.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einen Geschäftsführer trifft die Pflicht, die Beträge eines allfälligen Rückstandes, wie er am Abgabenkonto ausgewiesen (verbucht) ist, zu entrichten (VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208). Der BF hätte daher in den Zeitpunkten, als die Ausdrucke der Saldenliste erstellt wurden, die darin erfassten Salden auf dem Konto mit der Konto-Nr xxx „Verbindlichkeiten Kommunalsteuer“ zu beachten und für eine Abfuhr der Steuer zu sorgen gehabt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem Hinweis auf das hier unter II.3.4.2. zur unter II.1.7. getroffenen Feststellung Dargetane ist zu sagen, dass der BF eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen zu verantworten hat. Sachverhaltselemente, welche das Verschulden des BF ausschließen würden, sind im gerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht zu Tage getreten. Die Abgabenbehörde war daher zu seiner Haftungsinanspruchnahme für die bei der Primärschuldnerin nicht einbringliche Kommunalsteuer für die Jahre 2017 bis 2019 berechtigt. Mit dem Hinweis auf das hier unter römisch zwei.3.4.2. zur unter römisch zwei.1.7. getroffenen Feststellung Dargetane ist zu sagen, dass der BF eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen zu verantworten hat. Sachverhaltselemente, welche das Verschulden des BF ausschließen würden, sind im gerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht zu Tage getreten. Die Abgabenbehörde war daher zu seiner Haftungsinanspruchnahme für die bei der Primärschuldnerin nicht einbringliche Kommunalsteuer für die Jahre 2017 bis 2019 berechtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.3. Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. 3.4.3. Die im Rahmen des Paragraph 224, BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd Paragraph 20, BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des BF beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn verursacht worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Gesetzesbegriff „Zweckmäßigkeit“ kommt die Bedeutung „öffentliches Interesse an der Einhebung der Abgabe“ zu. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt darin, dass nur durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der angeführten Abgaben gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der Abgaben nachgekommen werden kann. Die Geltendmachung der Haftung entspricht verfahrensgegenständlich auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Abstandnahme von der Haftungsinanspruchnahme würde die Abgabengläubigerin xxx ihres Anspruches auf Erhalt der Kommunalsteuer für die Jahre 2017 bis 2019 verlustig gehen. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass es unbillig ist, einen Geschäftsführer, welcher seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt, zur Haftung heranzuziehen, anderenfalls würden nämlich jene Abgabepflichtigen, welche ihre Pflichten erfüllen, im wirtschaftlichen Wettbewerb benachteiligt und wäre eine Missachtung der von der Bundesabgabenordnung und dem Kommunalsteuergesetz 1993 auferlegten Vertreterpflichten sanktionslos.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine allfällige Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen stünde im Übrigen der Geltendmachung der Haftung nicht entgegen (vgl. VwGH 25.11.2009, 2008/15/0220 mwN) und ist im gegenständlichen Falle zu sagen, dass der BF über ein Einkommen aus Pensionsbezug verfügt. Eine allfällige Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen stünde im Übrigen der Geltendmachung der Haftung nicht entgegen vergleiche VwGH 25.11.2009, 2008/15/0220 mwN) und ist im gegenständlichen Falle zu sagen, dass der BF über ein Einkommen aus Pensionsbezug verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.3.1. Die Inanspruchnahme des BF für die Kommunalsteuer der xxx GmbH für die Jahre 2017 bis 2019 aus dem Titel der Haftung nach § 6a KommStG 1993 erfolgte daher zu Recht, da eine Abgabenforderung gegenüber der von ihm vertretenen Gesellschaft xxx GmbH besteht, der BF ihr Vertreter nach §§ 80 ff BAO war, erschwerte Einbringlichkeit bei der xxx GmbH besteht und die Pflichtverletzungen des BF für die Verletzung der abgabenrechtlichen Pflicht kausal war.3.4.3.1. Die Inanspruchnahme des BF für die Kommunalsteuer der xxx GmbH für die Jahre 2017 bis 2019 aus dem Titel der Haftung nach Paragraph 6 a, KommStG 1993 erfolgte daher zu Recht, da eine Abgabenforderung gegenüber der von ihm vertretenen Gesellschaft xxx GmbH besteht, der BF ihr Vertreter nach Paragraphen 80, ff BAO war, erschwerte Einbringlichkeit bei der xxx GmbH besteht und die Pflichtverletzungen des BF für die Verletzung der abgabenrechtlichen Pflicht kausal war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Die Berechnung der Höhe der vorgeschriebenen Kommunalsteuer jeweils für die Jahre 2017 bis 2018 wurde in der Beschwerde nicht gerügt, jedoch trat durch Nachkontrolle in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten abgabenbehördlichen Aktes zu Tage, dass der Haftungsbetrag anstelle von EUR 4.710,06 richtigerweise EUR 4.710,01 beträgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Änderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes – welche auch die Berechtigung einschließt, den Bescheid der Abgabenbehörde selbst zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei abzuändern (sogenannte \"Verböserung\") – ist durch die \"Sache\" begrenzt. Die Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (VwGH 12.6.2019, Ro 2017/13/0016).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Zwar wurde in der Beschwerde nicht gerügt, dass nach dem Konkurs / der Konkurseröffnung ein Haftungsbescheid für die Kommunalsteuerforderungen der Jahre 2017 bis 2019 erlassen wurde. Es wird daher an dieser Stelle nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass Verfahrungsverfahren – somit auch Abgabenverfahren – keine Rechtsstreitigkeiten iSd §§ 6 und 7 Insolvenzordnung sind und eine Konkurseröffnung somit kein Hindernis für solche Verfahren darstellt (VwGH 3.7.1979, 1120/79; VwGH 19.2.1985, 84/14/012). Ein Insolvenzverfahren berührt daher nicht das Recht der Abgabenbehörden, Abgabenansprüche mittels Haftungsbescheid geltend zu machen (VwGH 1.6.2017, Ra 2017/15/0008) und ist auch nicht zu prüfen, ob eine Anfechtbarkeit iSd IO vorliegt (VwGH 29.3.2007, 2005/15/0081).3.6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar wurde in der Beschwerde nicht gerügt, dass nach dem Konkurs / der Konkurseröffnung ein Haftungsbescheid für die Kommunalsteuerforderungen der Jahre 2017 bis 2019 erlassen wurde. Es wird daher an dieser Stelle nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass Verfahrungsverfahren – somit auch Abgabenverfahren – keine Rechtsstreitigkeiten iSd Paragraphen 6 und 7 Insolvenzordnung sind und eine Konkurseröffnung somit kein Hindernis für solche Verfahren darstellt (VwGH 3.7.1979, 1120/79; VwGH 19.2.1985, 84/14/012). Ein Insolvenzverfahren berührt daher nicht das Recht der Abgabenbehörden, Abgabenansprüche mittels Haftungsbescheid geltend zu machen (VwGH 1.6.2017, Ra 2017/15/0008) und ist auch nicht zu prüfen, ob eine Anfechtbarkeit iSd IO vorliegt (VwGH 29.3.2007, 2005/15/0081).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.7. Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:3.7. Ad Spruchpunkt römisch zwei – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 33 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 33, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.1187.20.2023</p></div>", "next": 0}