{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die sachliche Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung ist ein Kriterium, das dazu dient, ein entsprechendes Vorbringen unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten dahingehend zu beurteilen, ob die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nur nachträglich behauptet bzw. bloß zum Schein geschlossen wurde; eine Aussage wonach Unentgeltlichkeit gewollt war, ist nämlich vor dem Hintergrund zu prüfen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse nur ausnahmsweise und nur dann vorkommen, wenn sie ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen (vgl. VwGH 12.09.2018, Ra 2018/08/0191-6). Die sachliche Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung ist ein Kriterium, das dazu dient, ein entsprechendes Vorbringen unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten dahingehend zu beurteilen, ob die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nur nachträglich behauptet bzw. bloß zum Schein geschlossen wurde; eine Aussage wonach Unentgeltlichkeit gewollt war, ist nämlich vor dem Hintergrund zu prüfen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse nur ausnahmsweise und nur dann vorkommen, wenn sie ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen vergleiche VwGH 12.09.2018, Ra 2018/08/0191-6).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kommt darauf an, ob nach dem Parteiwillen, hilfsweise nach der gesamten aufgrund redlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umstände des Falles, die Arbeitsleistung das Gepräge einer unentgeltlichen Gefälligkeit hat oder nicht. Die Unentgeltlichkeitsabrede entspringt in der Regel Motiven, welche die sonst das Arbeitsverhältnis dominierende Erwerbsabsicht ersetzen. Solche Motive können in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen aber auch in der idealistischen Einstellung begründet sein. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des ASVG wird als fließend bezeichnet. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst annehmen zu können (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 21.01.2004, 2001/09/0100). Es kommt darauf an, ob nach dem Parteiwillen, hilfsweise nach der gesamten aufgrund redlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umstände des Falles, die Arbeitsleistung das Gepräge einer unentgeltlichen Gefälligkeit hat oder nicht. Die Unentgeltlichkeitsabrede entspringt in der Regel Motiven, welche die sonst das Arbeitsverhältnis dominierende Erwerbsabsicht ersetzen. Solche Motive können in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen aber auch in der idealistischen Einstellung begründet sein. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des ASVG wird als fließend bezeichnet. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst annehmen zu können vergleiche VwGH 21.01.2004, 2001/09/0100).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Gefälligkeitsdienste nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindung zwischen ihm und dem Empfänger der Leistungen erbracht werden, wobei für die Abgrenzung eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (vgl. LVwG NÖ 22.12.2015, LVwG-S-73/001-2025; Bestätigung durch VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0036-4). Bedenken sind dort angebracht, wo die Tätigkeit für einen Gewerbebetrieb erfolgen soll (vgl. VwGH 25.02.2004, 2001/09/0039). Freiwilligkeit ist nur dort anzunehmen, wenn nicht versteckter oder offener Zwang vorliegt (VwGH 29.11.2000, 98/09/0199; 25.02.2004, 2001/09/0039). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Gefälligkeitsdienste nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindung zwischen ihm und dem Empfänger der Leistungen erbracht werden, wobei für die Abgrenzung eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist vergleiche LVwG NÖ 22.12.2015, LVwG-S-73/001-2025; Bestätigung durch VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0036-4). Bedenken sind dort angebracht, wo die Tätigkeit für einen Gewerbebetrieb erfolgen soll vergleiche VwGH 25.02.2004, 2001/09/0039). Freiwilligkeit ist nur dort anzunehmen, wenn nicht versteckter oder offener Zwang vorliegt (VwGH 29.11.2000, 98/09/0199; 25.02.2004, 2001/09/0039).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ist zu entnehmen, dass die Tätigkeit eines Ausländers in einem Verein dann als vom Begriff der Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG ausgenommen angesehen werden kann, wenn sie durch den Aspekt der der Erreichung des Vereinszieles dienenden Kooperation aller Vereinsmitglieder untereinander geprägt ist, nicht aber durch den fremdbestimmten Charakter des durch eine wirtschaftliche oder persönliche Unselbstständigkeit determinierten Verhältnisses (vgl. VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0005). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ist zu entnehmen, dass die Tätigkeit eines Ausländers in einem Verein dann als vom Begriff der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, AuslBG ausgenommen angesehen werden kann, wenn sie durch den Aspekt der der Erreichung des Vereinszieles dienenden Kooperation aller Vereinsmitglieder untereinander geprägt ist, nicht aber durch den fremdbestimmten Charakter des durch eine wirtschaftliche oder persönliche Unselbstständigkeit determinierten Verhältnisses vergleiche VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0005).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall haben alle im Straferkenntnis angeführten Dienstnehmer einfache manuelle Tätigkeiten verrichtet, die in Bezug auf die Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungspielraum hatten und die im Rahmen der Durchführung des Festivals für den Verein erfolgten. Es kann daher das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG grundsätzlich ohne weitwendige Untersuchungen angenommen werden. Im gegenständlichen Fall haben alle im Straferkenntnis angeführten Dienstnehmer einfache manuelle Tätigkeiten verrichtet, die in Bezug auf die Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungspielraum hatten und die im Rahmen der Durchführung des Festivals für den Verein erfolgten. Es kann daher das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG grundsätzlich ohne weitwendige Untersuchungen angenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des weiteren Kriteriums des § 4 Abs 2 ASVG, der Erbringung der Dienstleistung gegen Entgelt, ist auszuführen, dass das Beweisverfahren klar ergeben hat, dass kein Vereinsmitglied einen Geldbezug erhalten hat.Hinsichtlich des weiteren Kriteriums des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, der Erbringung der Dienstleistung gegen Entgelt, ist auszuführen, dass das Beweisverfahren klar ergeben hat, dass kein Vereinsmitglied einen Geldbezug erhalten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. § 49 Abs. 3 ASVG enthält eine taxative Aufzählung jener Geld- und Sachbezüge, die nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 leg cit gelten, das heißt die zwar an sich die Merkmale der in den Abs. 1 und 2 angeführten Art aufweisen, jedoch Kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften im § 49 Abs. 3 leg. cit von der Wertung als beitragspflichtiges Entgelt ausgenommen sind. Der Anwendungsbereich des durch § 49 Abs. 3 ASVG normierten Ausnahmekataloges erstreckt sich demnach nur auf solche Bezüge die „an sich“ Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 oder 2 sind (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0229). Paragraph 49, Absatz 3, ASVG enthält eine taxative Aufzählung jener Geld- und Sachbezüge, die nicht als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2 leg cit gelten, das heißt die zwar an sich die Merkmale der in den Absatz eins und 2 angeführten Art aufweisen, jedoch Kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften im Paragraph 49, Absatz 3, leg. cit von der Wertung als beitragspflichtiges Entgelt ausgenommen sind. Der Anwendungsbereich des durch Paragraph 49, Absatz 3, ASVG normierten Ausnahmekataloges erstreckt sich demnach nur auf solche Bezüge die „an sich“ Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, oder 2 sind vergleiche VwGH 26.05.2004, 2001/08/0229). § 49 Abs 3 Z 12 ASVG nennt freie Mahlzeiten, die der Dienstgeber an Dienstnehmer/innen zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. § 49 Abs 3 Z 13 leg. cit. führt Getränke an, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich abgibt. Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 12, ASVG nennt freie Mahlzeiten, die der Dienstgeber an Dienstnehmer/innen zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 13, leg. cit. führt Getränke an, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich abgibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall wurde den arbeitenden Vereinsmitgliedern Verpflegung vor Ort, das heißt Essen und Trinken am Veranstaltungsgelände, zur Verfügung gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter „freiwilliger Gewährung“ freier oder verbilligter Mahlzeiten zur Verköstigung der Dienstnehmer am Arbeitsplatz im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 12 ASVG ist eine solche zu verstehen, die nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung des Dienstgebers beruht. Auch Sachbezüge dieser Art, die dem Dienstnehmer neben dem Entgelt, auf das er Anspruch hat, „darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses“, daher im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zugewendet werden, gehören grundsätzlich zum Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG. Erst aufgrund des § 49 Abs. 3 Z 1 leg cit. ergibt sich, dass diese Bezüge unter den weiteren Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG gelten (VwGH 15.12.1992, 88/08/0178; 30.05.2001, 96/08/0384).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter „freiwilliger Gewährung“ freier oder verbilligter Mahlzeiten zur Verköstigung der Dienstnehmer am Arbeitsplatz im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 12, ASVG ist eine solche zu verstehen, die nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung des Dienstgebers beruht. Auch Sachbezüge dieser Art, die dem Dienstnehmer neben dem Entgelt, auf das er Anspruch hat, „darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses“, daher im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zugewendet werden, gehören grundsätzlich zum Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG. Erst aufgrund des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, leg cit. ergibt sich, dass diese Bezüge unter den weiteren Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG gelten (VwGH 15.12.1992, 88/08/0178; 30.05.2001, 96/08/0384).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem gegenständlichen Sachverhalt ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass die Verköstigung der Vereinsmitglieder vom Verein nicht freiwillig gewährt wurde. Diese wurde überdies von einem Sponsor für diesen Zweck zur Verfügung gestellt. Weiters gelten auch Getränke, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 13 ASVG nicht als Entgelt. Auch wenn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist, dass auch ein Sachbezug (etwa alkoholfreie Getränke) als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und § 50 ASVG zu beurteilen ist (vgl. VwGH 14.03.2013, 2010/08/0229), ist auf die Ausnahmebestimmung des § 49 Abs 3 Z 13 ASVG zu verweisen.Dem gegenständlichen Sachverhalt ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass die Verköstigung der Vereinsmitglieder vom Verein nicht freiwillig gewährt wurde. Diese wurde überdies von einem Sponsor für diesen Zweck zur Verfügung gestellt. Weiters gelten auch Getränke, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 13, ASVG nicht als Entgelt. Auch wenn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist, dass auch ein Sachbezug (etwa alkoholfreie Getränke) als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 50, ASVG zu beurteilen ist vergleiche VwGH 14.03.2013, 2010/08/0229), ist auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 13, ASVG zu verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es handelt bei sich bei der Gewährung von Essen und Getränken zwar grundsätzlich um einen Sachbezug und damit um Entgelt, jedoch ist im vorliegenden Fall infolge der Freiwilligkeit der gewährten Verköstigung am Veranstaltungsgelände und der Unentgeltlichkeit der Getränke, die zum Verbrauch während des Festivals ausgegeben werden, gemäß § 49 Abs 3 Z 12 und Z 13 ASVG das Vorliegen eines Entgeltes im gegenständlichen Fall ausgeschlossen (vgl. nochmals VwGH 26.05.2004, 2001/08/0229). Es handelt bei sich bei der Gewährung von Essen und Getränken zwar grundsätzlich um einen Sachbezug und damit um Entgelt, jedoch ist im vorliegenden Fall infolge der Freiwilligkeit der gewährten Verköstigung am Veranstaltungsgelände und der Unentgeltlichkeit der Getränke, die zum Verbrauch während des Festivals ausgegeben werden, gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 12 und Ziffer 13, ASVG das Vorliegen eines Entgeltes im gegenständlichen Fall ausgeschlossen vergleiche nochmals VwGH 26.05.2004, 2001/08/0229).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuwendungen durch den Dienstgeber oder durch Dritte sind dann als auf Grund des Dienstverhältnisses erhalten anzusehen, wenn sie nach dem Parteiwillen Gegenwert für eine vom Dienstnehmer erbrachte oder noch zu erbringende Leistung sein sollen, die auch die betriebsbezogenen Eigeninteressen des Dienstgebers fördert. Ebenso muss ein Leistungsinteresse des Dienstnehmers an der Leistung bestehen. Eine solche Leistung muss daher nach der Verkehrsanschauung geeignet und im konkreten Fall dazu bestimmt sein, die erbrachte Arbeitsleistung abzugelten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorliegen all dieser Voraussetzungen ist im Falle einer Geldleistung nicht zweifelhaft. Auch im Falle typischer und (in der Regel) gesetzlich oder kollektivvertraglich oder einzelvertraglich häufig vorgesehener und dadurch üblich gewordener Sachleistungen, deren Entgeltcharakter im allgemeinen nicht in Zweifel zu ziehen ist, wird dies zutreffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine nicht in Geld bestehende Leistung ist jedoch dann im Einzelfall auf das Vorliegen der genannten Voraussetzungen zu untersuchen, wenn auf Grund konkreter, im Verwaltungsverfahren von einer Partei aufgestellter Behauptungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Leistung aus anderen Gründen erbracht worden ist (vgl. VwGH 15.10.2003, 2002/08/0092).Eine nicht in Geld bestehende Leistung ist jedoch dann im Einzelfall auf das Vorliegen der genannten Voraussetzungen zu untersuchen, wenn auf Grund konkreter, im Verwaltungsverfahren von einer Partei aufgestellter Behauptungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Leistung aus anderen Gründen erbracht worden ist vergleiche VwGH 15.10.2003, 2002/08/0092).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuwendungen des Dienstgebers an einen Dienstnehmer, die nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Dienstnehmers anzusehen sind, sondern Motiven entspringen, die mit der Arbeitsleistung nicht zusammenhängen, können nicht als beitragspflichtiges Entgelt gewertet werden. Ob durch eine Zuwendung die erbrachte oder noch zu erbringende Dienstleistung vergolten werden soll, hängt alleine vom Willen der Parteien des Dienstverhältnisses ab. Soll daher eine Zuwendung des Dienstgebers an den Dienstnehmer nach dem Parteiwillen nicht der Abgeltung der Arbeitsleistung des Dienstnehmers, sondern anderen Zwecken dienen, so fällt sie nicht unter den Begriff des Entgelts nach § 49 Abs. 1 ASVG und ist somit auch bei der Feststellung der Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 ASVG nicht zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuwendungen des Dienstgebers an einen Dienstnehmer, die nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Dienstnehmers anzusehen sind, sondern Motiven entspringen, die mit der Arbeitsleistung nicht zusammenhängen, können nicht als beitragspflichtiges Entgelt gewertet werden. Ob durch eine Zuwendung die erbrachte oder noch zu erbringende Dienstleistung vergolten werden soll, hängt alleine vom Willen der Parteien des Dienstverhältnisses ab. Soll daher eine Zuwendung des Dienstgebers an den Dienstnehmer nach dem Parteiwillen nicht der Abgeltung der Arbeitsleistung des Dienstnehmers, sondern anderen Zwecken dienen, so fällt sie nicht unter den Begriff des Entgelts nach Paragraph 49, Absatz eins, ASVG und ist somit auch bei der Feststellung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG nicht zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Beurteilung, ob die Zuwendung des Dienstgebers an den Dienstnehmer nach dem Parteiwillen als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Dienstnehmers geleistet wurde, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Gewährung des als Eintrittskarte zu wertenden Festivalarmbandes handelt es sich bei Unternehmen außerhalb der Eventbranche um eine nicht typische Naturalleistung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Indiz für die Qualifikation einer Sachleistung als Entgelt beim Fehlen ausdrücklicher gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelungen darüber, dass sie Teil des Entgelts sein soll, ist von der Ausprägung der wechselseitigen Interessen an der Hingabe bzw. am Empfang der Sachleistung abhängig, wobei auch der Wert der Leistung für die Dienstnehmer eine bestimmende Rolle spielen kann. Je höher dieser ist, desto eher spricht die Vermutung für das Vorliegen von Entgelt, die aber durch den Nachweis eines entsprechend intensiven bis ausschließlichen betrieblichen Interesses des Dienstgebers an dieser Leistung widerlegt werden kann (VwGH 03.10.2002, 2002/08/0162). Hiebei kann angenommen werden, dass bei einer Eintrittskarte mit einem Preis von EUR 96,-- grundsätzlich nicht mehr von einem relativ geringen Wert der Zuwendung, die die Qualifikation als Entgelt bereits ausschließt, gesprochen werden kann. Es ist jedoch darauf zu verweisen, dass die am Festival arbeitenden Vereinsmitglieder im überwiegenden Fall nicht nur an einem Tag, sondern an zwei oder auch drei Tagen ihre Tätigkeit für den Verein erbracht haben. Es müsste daher jedenfalls bei einer allfälligen Bewertung des Vorteiles für den Dienstnehmer seine Arbeitszeit abgezogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erstbeschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar dargetan, dass die helfenden Vereinsmitglieder das Festivalarmband bekommen haben, da der Zutritt zum Gelände notwendig ist, um zu helfen. Der Zutritt zum Gelände für die helfenden Vereinsmitglieder ist daher schon aus organisatorischen Gründen im Interesse des Vereines gelegen und auch erforderlich. Dass der Zutritt zum Veranstaltungsgelände für Vereinsmitglieder, die einer Tätigkeit auf dem Festival nachgegangen sind, im Eigeninteresse des Vereines, für den die Arbeitsleistung erbracht wurde, gelegen ist, ist jedenfalls ein Indiz dafür, dass damit nicht die vom Vereinsmitglied erbrachte Arbeitsleistung durch einen Sachbezug abgegolten werden sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters kann von Vorteilen aus einem Dienstverhältnis dann nicht gesprochen werden, wenn solche Vorteile nicht nur den Dienstnehmern, sondern auch Nichtbediensteten gewährt werden. Im gegenständlichen Fall konnten auch Vereinsmitglieder, die am gegenständlichen Festival in diesem Jahr nicht tätig waren, Gratiszutritt zum Vereinsgelände erlangen. In § 7 Abs 1 der Vereinsstatuten ist festgehalten, dass die Mitglieder berechtigt sind, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Daher haben alle Mitglieder das Recht am Festival teilzunehmen ohne im Vorfeld eine Eintrittskarte zu erwerben. Es kann daher daraus geschlossen werden, dass mit dieser Zuwendung nicht die Arbeitsleistung der Mitglieder des Vereins abgegolten werden sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters kann von Vorteilen aus einem Dienstverhältnis dann nicht gesprochen werden, wenn solche Vorteile nicht nur den Dienstnehmern, sondern auch Nichtbediensteten gewährt werden. Im gegenständlichen Fall konnten auch Vereinsmitglieder, die am gegenständlichen Festival in diesem Jahr nicht tätig waren, Gratiszutritt zum Vereinsgelände erlangen. In Paragraph 7, Absatz eins, der Vereinsstatuten ist festgehalten, dass die Mitglieder berechtigt sind, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Daher haben alle Mitglieder das Recht am Festival teilzunehmen ohne im Vorfeld eine Eintrittskarte zu erwerben. Es kann daher daraus geschlossen werden, dass mit dieser Zuwendung nicht die Arbeitsleistung der Mitglieder des Vereins abgegolten werden sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso ist auch § 49 Abs 3 Z 16 ASVG beachtlich, da als Entgelt nicht die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer zur Verfügung stellt, gilt (zB. Sportanlagen, Betriebsbibliotheken, Kindergärten, Erholungs- und Kurheime). Im gegenständlichen Fall kann daher die Teilnahme am Festival mit der damit verbundenen Möglichkeit ein Zelt am Festivalgelände aufzustellen auch für die Vereinsmitglieder nicht als Entgelt gelten. Überdies ist es im Interesse des Vereines gelegen, dass am Festival tätige Vereinsmitglieder, deren Tätigkeit sich in die Nacht- und Morgenstunden zieht, in Hinblick auf die Abgeschiedenheit der Festivalörtlichkeit vor Ort die Zeltplatzmöglichkeit nutzen können und allenfalls am nächsten Tag zur Erbringung einer weiteren Arbeitsleistung bereits vor Ort sind.Ebenso ist auch Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 16, ASVG beachtlich, da als Entgelt nicht die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer zur Verfügung stellt, gilt (zB.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sportanlagen, Betriebsbibliotheken, Kindergärten, Erholungs- und Kurheime). Im gegenständlichen Fall kann daher die Teilnahme am Festival mit der damit verbundenen Möglichkeit ein Zelt am Festivalgelände aufzustellen auch für die Vereinsmitglieder nicht als Entgelt gelten. Überdies ist es im Interesse des Vereines gelegen, dass am Festival tätige Vereinsmitglieder, deren Tätigkeit sich in die Nacht- und Morgenstunden zieht, in Hinblick auf die Abgeschiedenheit der Festivalörtlichkeit vor Ort die Zeltplatzmöglichkeit nutzen können und allenfalls am nächsten Tag zur Erbringung einer weiteren Arbeitsleistung bereits vor Ort sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des von den Vereinsmitgliedern erhaltenen T-Shirts ist darauf zu verweisen, dass zwar nicht von typischer Berufskleidung im Sinne der Judikatur auszugehen ist, dieses jedoch einen geringen Wert aufweist. Durch den relativ geringen Wert der Zuwendung, kann von einer die Qualifikation als Entgelt bereits ausschließenden Zuwendung, gesprochen werden. Auch die weiteren Werbegeschenke der Versicherung sind aufgrund des geringen, nicht quantifizierbaren Wertes nicht als Entgelt anzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher im gegenständlichen Fall weder ein Geld- noch ein Sachbezug vorliegend und ist – vorbehaltlich der Qualifikation der erbrachten Arbeitsleistung als Gefälligkeitsdienst – nicht von einer Beschäftigung gegen Entgelt auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Vereines gemäß § 44 Abs. 2 BAO von der Geltendmachung der nach § 44 Abs. 1 BAO eingetretenen vollen Abgabenpflicht ab 2013 abzusehen, als dem Verein alle Begünstigungen, die in den einzelnen Abgabengesetzen bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke vorgesehen sind, weiterhin gewährt werden und nur der „Betrieb des Getränkeausschankes“ der Abgabenpflicht unterliegt, mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes xxx vom 27.03.2015 abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 44 Abs. 2 BAO nicht vorliegen. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Vereines gemäß Paragraph 44, Absatz 2, BAO von der Geltendmachung der nach Paragraph 44, Absatz eins, BAO eingetretenen vollen Abgabenpflicht ab 2013 abzusehen, als dem Verein alle Begünstigungen, die in den einzelnen Abgabengesetzen bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke vorgesehen sind, weiterhin gewährt werden und nur der „Betrieb des Getränkeausschankes“ der Abgabenpflicht unterliegt, mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes xxx vom 27.03.2015 abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, BAO nicht vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abgabenbehörde hielt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht gegeben, da bei einer Gesamtbetrachtung der Tätigkeit des Vereins eine Verfolgung begünstigter Zwecke nicht vorliegt, dh nach der tatsächlichen Geschäftsführung das ausschließliche Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes gegeben ist. Die Abgabenbehörde hielt keine ausschließlich begünstigte Zweckverfolgung für gegeben und hat angenommen, dass das Festival keinen unentbehrlichen Hilfsbetrieb in ausschließlicher Verfolgung der Förderung von Kunst und Kultur darstellt bzw auch andere nicht begünstigte Elemente wie Gastronomie und Unterhaltung enthält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzu kommt, dass für den Bereich der Gastronomie der Verein Inhaber einer Gewerbeberechtigung ist. Weiters war der Verein bis zum 13.07.2023 Inhaber der Gewerbeberechtigung für Eventmanagement.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies stellen alles Elemente dar, die dafür sprechen, dass die Dienstleistung der Vereinsmitglieder für einen erwerbswirtschaftlich tätigen Verein bzw in einem gewerblichen Bereich des Vereines erbracht wurden. Die Tatsache, dass der Verein von der Abgabenbehörde seit 2015 nicht mehr als gemeinnützig angesehen wird, ist jedoch ebenso wie das Vorliegen einer aufrechten Gewerbeberechtigung für Gastronomie nur ein Kriterium, das in die für die Beurteilung einer Dienstleistung als Gefälligkeitsdienst anzustellende Gesamtbetrachtung einzufließen hat. Es kann jedoch nicht aufgrunddessen bereits die Aussage getroffen werden, dass man für einen abgabenrechtlich nicht als gemeinnützig eingestuften Verein keinen Gefälligkeitsdienst erbringen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Rechtsansicht wird auch von der für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht eines Dienstverhältnisses zuständigen Kasse vertreten, zumal ein Vertreter der GKK im Jahr 2014 in einer Stellungnahme zum gegenständlichen Verein ua. ausgeführt hat, dass es für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht – für sich allein genommen – weder maßgebend ist, ob der Verein gemeinnützig ist, noch ist es per se von Relevanz, ob eine einschlägige Gewerbeberechtigung vorliegt, sondern sind dies Indizien für das Vorliegen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses. In diese Richtung ist auch das von der Finanzpolizei im Gerichtsverfahren vorgelegte E-mail der ÖGK vom 09.01.2025 zu werten in dem „Zu Frage 2:“ ausgeführt wird, dass ein „Vereinsfest“ für die sozialversichungsrechtliche Beurteilung iSd Merkblattes im zu beurteilenden Einzelfall auch dann vorliegen kann, wenn die Begünstigung nach § 45 Abs 1a BAO nicht vorliegt.Dies stellen alles Elemente dar, die dafür sprechen, dass die Dienstleistung der Vereinsmitglieder für einen erwerbswirtschaftlich tätigen Verein bzw in einem gewerblichen Bereich des Vereines erbracht wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tatsache, dass der Verein von der Abgabenbehörde seit 2015 nicht mehr als gemeinnützig angesehen wird, ist jedoch ebenso wie das Vorliegen einer aufrechten Gewerbeberechtigung für Gastronomie nur ein Kriterium, das in die für die Beurteilung einer Dienstleistung als Gefälligkeitsdienst anzustellende Gesamtbetrachtung einzufließen hat. Es kann jedoch nicht aufgrunddessen bereits die Aussage getroffen werden, dass man für einen abgabenrechtlich nicht als gemeinnützig eingestuften Verein keinen Gefälligkeitsdienst erbringen kann. Diese Rechtsansicht wird auch von der für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht eines Dienstverhältnisses zuständigen Kasse vertreten, zumal ein Vertreter der GKK im Jahr 2014 in einer Stellungnahme zum gegenständlichen Verein ua. ausgeführt hat, dass es für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht – für sich allein genommen – weder maßgebend ist, ob der Verein gemeinnützig ist, noch ist es per se von Relevanz, ob eine einschlägige Gewerbeberechtigung vorliegt, sondern sind dies Indizien für das Vorliegen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diese Richtung ist auch das von der Finanzpolizei im Gerichtsverfahren vorgelegte E-mail der ÖGK vom 09.01.2025 zu werten in dem „Zu Frage 2:“ ausgeführt wird, dass ein „Vereinsfest“ für die sozialversichungsrechtliche Beurteilung iSd Merkblattes im zu beurteilenden Einzelfall auch dann vorliegen kann, wenn die Begünstigung nach Paragraph 45, Absatz eins a, BAO nicht vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle Vereinsmitglieder im Bereich der Gastronomie sondern auch in anderen Bereichen wie Backstage und Security tätig waren. Auch ist dem Merkblatt zu Tätigkeiten bei Vereinsfesten der ÖGK zu entnehmen, dass wenn ein Gastronom zu Vereinsfesten herangezogen wird und gleichzeitig Vereinsmitglieder im Rahmen von Serviertätigkeiten bei diesem Gastronomen eingesetzt werden, sie unentgeltlich für den Verein tätig werden und bei den Vereinsmitgliedern von keinem Dienstverhältnis auszugehen ist. Es erhellt daher nicht, warum wenn die Vereinsmitglieder in der vereinseigenen Gastronomie tätig sind, aus dieser Tatsache allein auf ein sozialversicherungpflichtiges Dienstverhältnis zu schließen ist. Es bedarf stets einer Gesamtbetrachtung der im Einzelfall vorliegenden Umstände.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Beweisverfahren hat auch ergeben, dass der Verein für das Festival im Jahr 2022 einen Verlust erlitten und in diesem Jahr negativ bilanziert und im Jahr 2023 einen operativen Gewinn von EUR 16.000,-- erwirtschaftet hat. Es gab keine Gewinnausschüttungen an Vorstandsmitglieder oder Vereinsmitglieder. Die Gewinne fließen in die Ausrichtung des nächsten Festivals und werden für die Anzahlungen an Künstlergagen verwendet. Es bestand keine Absicht einen allfälligen Ertrag zu entnehmen, sondern wurde der Überschuss für die Organisation des nächsten, jährlich stattfindenden Festivals investiert. Dadurch, dass keine Gewinnentnahmen erfolgen, erlangt niemand der Vorstands- oder Vereinsmitglieder einen vermögensrechtlichen Vorteil durch einen durch die Vereinstätigkeit anfallenden Gewinn. Bei einem Gesamtumsatz von ca EUR 350.000,-- pro Festival ist auch das Sparguthaben in der Höhe von EUR 50.000,-- nicht als schädlich einzustufen, zumal in den Statuten des Vereines im Falle der Auflösung des Vereines vorgesehen ist, dass das Vereinsvermögen unter Beachtung des Vereinszweckes zu übertragen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kriterien des Nichtvorliegens der Gemeinnützigkeit des Vereines sowie des Vorliegens einer Gewerbeberechtigung werden daher bedeutend durch das Kriterium der Nichtausschüttung von Gewinnen des Vereines im Zuge der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände relativiert. Es bedarf daher jedenfalls noch einer Prüfung der Unentgeltlichkeitsvereinbarungen auf ihre sachliche Rechtfertigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die am Festival tätigen Dienstnehmer waren alle Vereinsmitglieder. Sie haben eine Unentgeltlichkeitserklärung unterzeichnet. Diese ist auf ihre sachliche Rechtfertigung zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei jenen Vereinsmitgliedern, deren Motivation zur Erbringung der Dienstleistung nicht durch den Aspekt der der Erreichung des Vereinszieles dienenden Kooperation aller Vereinsmitglieder untereinander gekennzeichnet ist, sondern die Tätigkeiten am Festival verrichtet haben, um sich zB das Eintrittsgeld zu ersparen kann eine idealistische Einstellung in Form einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Verein nicht angenommen werden. In diesem Fall hält die Unentgeltlichkeitsvereinbarung einer Überprüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung nicht stand und ist von einer Beschäftigung eines Dienstnehmers in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen, weshalb die Sozialversicherungspflicht eintritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Sozialversicherungsverhältnis besteht ex lege und meldeunabhängig mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung (§ 10 Abs 1 ASVG). Das bedeutet gleichzeitig, dass der Pflichtversicherte kein Wahlrecht hat, ob er aufgrund der ausgeübten Tätigkeit der Sozialversicherung unterliegen soll oder nicht. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so tritt die Pflichtversicherung ein. Das Sozialversicherungsverhältnis besteht ex lege und meldeunabhängig mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung (Paragraph 10, Absatz eins, ASVG). Das bedeutet gleichzeitig, dass der Pflichtversicherte kein Wahlrecht hat, ob er aufgrund der ausgeübten Tätigkeit der Sozialversicherung unterliegen soll oder nicht. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so tritt die Pflichtversicherung ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Dienstnehmers xxx (Spruchpunkt 172.) ist nicht von einem Gefälligkeitsdienst auszugehen, da ein Motiv zur Erbringung seiner Dienstleistung darin bestand, sich den Eintrittspreis für das Festival zu ersparen. In diesem Fall kann nicht mehr von einer idealistischen Einstellung gesprochen werden und liegt keine sachliche Rechtfertigung für die Unentgeltlichkeitsvereinbarung vor. Es liegen in der Gesamtbetrachtung keine Kriterien vor, die für einen Gefälligkeitsdienst sprechen könnten. Es liegt ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch bei xxx (Spruchpunkt 38.) ist nicht von einem ideellen Motiv zur unentgeltlichen Mitarbeit auszugehen, da sie erst seit dem ersten Tag, an dem das Festival 2023 stattgefunden hat, Vereinsmitglied ist und sie den Vereinszweck nicht kannte. Sie gab als Motivation zur Leistungserbringung bei ihrer Erstbefragung vor der Finanzpolizei auch nur an, das Ganze einmal mitzuerleben, wie das abläuft und wie das funktioniert. Daraus kann bei ihr aber – abgesehen davon, dass sie in ihrer zeugenschaftlichen Einvernehme in der mündlichen Verhandlung als Motivation angegeben hat, für Herrn xxx zu arbeiten – eine idealistische Einstellung und eine Bindung an den Verein nicht in der für einen Gefälligkeitsdienst erforderlichen Intensität erkannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG sowohl für die Bemessung der allgemeinen Beiträge als auch der Sonderbeiträge der „Anspruchslohn“ oder das höhere tatsächlich geleistete Entgelt maßgebend (VwGH 03.10.2002, 2002/08/0162). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sowohl für die Bemessung der allgemeinen Beiträge als auch der Sonderbeiträge der „Anspruchslohn“ oder das höhere tatsächlich geleistete Entgelt maßgebend (VwGH 03.10.2002, 2002/08/0162).</p>\n<p class=\"lf-p\">Indem die Vereinbarungen über die Unentgeltlichkeit einer sachlichen Rechtfertigung in diesen Fällen nicht standhalten, war der Beurteilung zu Grunde zu legen, dass ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Da bei solcher Art geleisteten Tätigkeiten vom Bestehen von Entgeltansprüchen auszugehen ist, kommt es auf die tatsächliche Ausbezahlung des Entgelts nicht an. Auch ein Vorbringen, es liege keine wirtschaftliche Abhängigkeit vor, da die Dienstnehmer einer anderen, unter Umständen voll bezahlten Erwerbstätigkeit nachgehen, geht ins Leere, da es auf diesen Umstand nicht ankommt und die wirtschaftliche Abhängigkeit stets unmittelbare Folge der persönlichen Abhängigkeit ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem Fall, in dem eine Betätigung für einen Verein im Rahmen des ideellen Vereinszweckes erfolgt, kann diese nach Maßgabe der Prüfung des Einzelfalles, insbesondere bezogen auf den Umfang der Tätigkeit nicht als Dienstverhältnis angesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall kann hinsichtlich der aktiven und der ehemaligen Vorstandsmitglieder, die bei der Organisation und Durchführung des Festivals unentgeltlich tätig waren, die ehrenamtliche Tätigkeit im Verein unbedenklich angenommen werden und ist davon auszugehen, dass die Übernahme ehrenamtlicher Vereinsfunktionen kein Dienstverhältnis begründen. Dies betrifft die Spruchpunkte hinsichtlich der Vorstandsmitglieder xxx (Spruchpunkt 114.) und xxx (Spruchpunkt 152.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch im Fall der Angehörigen der Vorstandsmitglieder, die ebenfalls Vereinsmitglieder waren, kann eine sachliche Rechtfertigung der Unentgeltlichkeitsvereinbarung in Form der idealistischen Einstellung, das heißt der ehrenamtlichen Tätigkeit im Verein, nachvollziehbar angenommen werden. Auch diesfalls hält die getroffene Unentgeltlichkeitsvereinbarung einer Überprüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand. Dies betrifft den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin xxx (Spruchpunkt 118.) und die Mutter der Erstbeschwerdeführerin xxx (Spruchpunkt 167.) sowie die Cousine des Obfrau-Stellvertreters xxx (Spruchpunkt 79.) und den Bruder eines Vorstandsmitgliedes xxx (Spruchpunkt 112.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich xxx (Spruchpunkt 118.) ist zusätzlich auszuführen, dass er zwar durch den Ausschank auch von nur ein oder zwei Getränken als Dienstnehmer einzustufen ist, jedoch keine zweifelsfreie Zuordnung zu einem Tatzeitpunkt möglich wäre, da er selbst glaubwürdig keine Angaben dazu machen konnte, zu welchem Zeitpunkt er tätig war und wurde er von der Finanz nicht vor Ort betreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei jenen Vereinsmitgliedern bei denen aufgrund der zeugenschaftlichen Aussagen oder bei denen aufgrund der Dauer der jeweiligen Vereinsmitgliedschaften ein ideelles Motiv zur unentgeltlichen Mitarbeit als erwiesen anzusehen ist, ist die Dienstnehmereigenschaft jeweils zu verneinen. Dies trifft auf die langjährig am Festival tätigen Vereinsmitglieder, bei denen auch zum Teil langjährige Freundschaften zu Vorstandsmitgliedern vorliegen, zu. Dies betrifft xxx (Spruchpunkt 132), der ein guter Freund eines Vorstandsmitgliedes ist, und xxx (Spruchpunkt 12.), der ein Freund des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin und langjähriges Vereinsmitglied ist. Auch bei xxx (Spruchpunkt 53.), die bereits seit 2022 Mitglied des Vereines ist, ist glaubwürdig ihre idealistische Einstellung zur Leistungserbringung für den Verein vorliegend und war ihre Tätigkeit durch den Aspekt der Erreichung des Vereinszieles dienenden Kooperation aller Vereinsmitgliede untereinander gekennzeichnet, da sie am Festival mithelfen wollte, da sie dieses toll findet. Das Festival ist laut Statuten das ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Erträgnisse aus dem Festival stellen die materiellen Mittel dazu dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei xxx (Spruchpunkt 139.) ist sowohl eine langjährige Freundschaft seiner Frau zu Vorstandsmitgliedern gegeben als auch aufgrund des festgestellten Sachverhaltes die idealistische Einstellung unbedenklich anzunehmen. Auch bei xxx (Spruchpunkt 135.), die zwar erst 2023 vor dem Festival zum Verein beigetreten ist, ist ein ideelles Motiv zur unentgeltlichen Mitarbeit als erwiesen anzusehen. Sie hat auch den Vereinszweck gekannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich Ing xxx (Spruchpunkt 30.) konnte nicht festgestellt werden, dass er am Festival 2023 tätig war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Subjektiven Tatbestandsverwirklichung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 5 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Übertretungen des § 111 iVm § 33 ASVG sind Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Bei Zuwiderhandeln ist Fahrlässigkeit daher ohne weiteres anzunehmen, wenn die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Übertretungen des Paragraph 111, in Verbindung mit Paragraph 33, ASVG sind Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei Zuwiderhandeln ist Fahrlässigkeit daher ohne weiteres anzunehmen, wenn die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einen – nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügenden – Meldepflichtigen trifft grundsätzlich eine Erkundigungspflicht, im Zuge derer er sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen hat. Er hat dabei den maßgeblichen Sachverhalt mit allen einzelnen Momenten der konkreten Beschäftigung genau dazulegen und sich bei zutage tretenden Widersprüchen gewissenhaft mit allen für und wider eingehend auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Nachforschungen anzustellen (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/08/0073; 20.06.2018, Ra 2017/08/0012).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie sich bei der ÖGK telefonisch erkundigt hat, ob freiwillig und unentgeltlich am Festival tätige Vereinsmitglieder zur Sozialversicherung anzumelden sind. Das Telefonat der Beschwerdeführerin mit der Mitarbeiterin der ÖGK vermag sie schon deshalb nicht zu entschulden, da dieses Telefonat nach Abhaltung des Festivals im Jahr 2023 und auch nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei erfolgte. Eine nach Verwirklichung des objektiven Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung erfolgte Nachforschung, kann die Beschwerdeführerin nicht mehr entschulden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass jährlich vom ehemaligen Vorstandsmitglied xxx Erkundigungen bei der GKK eingeholt wurden, ob die am Vereinsfestival freiwillig und unentgeltlich tätigen Vereinsmitglieder zur Sozialversicherung anzumelden sind und habe diese die Auskunft erhalten, dass eine Anmeldung nicht erforderlich ist. Die Zeugin xxx gab diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung befragt an, dass sie bei den von ihr geführten Telefonaten jedenfalls angegeben habe, dass es sich um eine große Anzahl von Vereinsmitgliedern handelt und wurde ihr mitgeteilt, dass dies unerheblich sei. Sie hat nicht mitgeteilt, dass der Verein seit dem Jahr 2015 von der Abgabenbehörde nicht mehr als gemeinnützig eingestuft wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurden auch keine Erkundigungen dahingehend eingeholt, ob wenn die Motivation eines Dienstnehmers zur Mitarbeit darauf gerichtet ist, dass er sich den Eintritt spart, damit noch eine allfällige Unentgeltlichkeitsvereinbarung einer sachlichen Rechtfertigung standhält. Es handelte sich daher bei den Auskünften der GKK um Auskünfte, die nicht auf der vollständigen Sachverhaltskunde der wesentlichen Merkmale des Vorliegens eines Gefälligkeitsdienstes basierend, erteilt wurden. Es konnten daher weder die Vorgänger der Beschwerdeführerin noch die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass durch diese Auskunftserteilung auch jene Fälle erfasst sind, in denen die idealistische Einstellung der am Vereinsfestival mitarbeitenden Personen nicht gegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In jenen Fällen, in denen der Beitritt zum Verein daher nur erfolgte, um sich Eintrittsgeld zu ersparen oder in jenen Fällen, in denen andere Gründe vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine idealistische Einstellung als sachliche Rechtfertigung für die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nicht gegeben ist, liegt kein Gefälligkeitsdienst vor und wurden diesbezügliche Erkundigungen nicht eingeholt. Auf nicht auf vollständiger Sachverhaltskunde basierende Auskünfte der zuständigen Behörde vermögen die Beschwerdeführerin daher nicht zu entschulden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch das Vorbringen, dass die Steuerberaterin des Vereins Erkundigungen eingeholt hat und den Verein diesbezüglich beraten hat, dass die freiwillig und unentgeltlich am Festival tätigen Vereinsmitglieder nicht zur Sozialversicherung anzumelden sind, kann die Beschwerdeführerin insofern nicht entschulden, als aus dem von der xxx an die Steuerberaterin übermittelten E-Mail vom 11.03.2014 eindeutig zu entnehmen ist, dass die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit einer Prüfung auf die sachliche Rechtfertigung standhalten muss und dass für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst (ist Unentgeltlichkeit) und einer Beschäftigung (ist Entgeltlichkeit) stets eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, also eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Hingewiesen wird in diesem E-Mail auch darauf, dass zu beurteilen ist, ob im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit ein nachvollziehbares Motiv vorhanden sein kann bzw. ob im konkreten Fall in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anzumerken ist auch, dass die erteilte Rechtsauskunft der GKK vom 11.03.2014 grundsätzlich schon nicht dazu geeignet ist eine allgemeine Aussage hinsichtlich des Gefälligkeitsdienstes für den im Einzelnen vorliegenden konkreten Sachverhalt als abschließend beurteilt anzusehen. Es wären jedenfalls seitens der Steuerberaterin bzw. der Beschwerdeführerin weitere Nachforschungen anzustellen gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts der großen Anzahl an allfällig von der Sozialversicherungspflicht betroffenen Dienstnehmern, wäre es der Beschwerdeführerin jedenfalls zuzumuten gewesen, aufgrund der Auskunft der GKK hinsichtlich der erforderlichen Einzelfallbeurteilung eine detailliertere Auskunft einzuholen. Auch im Merkblatt zu Tätigkeiten bei Vereinsfesten der ÖGK ist ausgeführt, dass es sich bei der Frage, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, sich stets um eine Einzelfallbeurteilung handelt, wobei die Erläuterungen als Orientierungshilfe dienen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen darzutun, dass sie an der ihr zu Spruchpunkt 38. und 172. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft und ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Sie hat die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Nur eine auf vollständiger Sachverhaltskunde basierende Rechtsauskunft vermag zu entschulden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Strafbemessung § 111 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVGParagraph 111, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2.</div>\n<p class=\"lf-p\">Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt oder 5. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder 6. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar – mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, – bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG 1991Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG 1991</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 20 VStG 1991Paragraph 20, VStG 1991 Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG 1991 Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;</div>\n<p class=\"lf-p\">Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall beträgt der Strafrahmen EUR 730,-- bis EUR 2.180,--.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wesentlicher Zweck der vor Arbeitsantritt zu erfüllenden Meldepflicht ist die Gewährung des Versicherungsschutzes für die Dienstnehmer und die Bekämpfung von Schwarzarbeit, weshalb der objektive Unrechtsgehalt einer derartigen Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gehandelt und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Es ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG gehandelt und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Es ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann gegenständlich nicht von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 111 Abs. 2 ASVG ausgegangen werden, auch wenn es sich um ein erstmalig ordnungswidriges Handeln nach dieser Bestimmung handelt, da es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall im Sinne des § 111 Abs. 2 letzter Satz nicht als unbedeutend anzusehen sind. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Geldstrafe bis auf EUR 365,-- (je nicht gemeldeten Dienstnehmer) gemäß § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG liegen daher nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann gegenständlich nicht von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ausgegangen werden, auch wenn es sich um ein erstmalig ordnungswidriges Handeln nach dieser Bestimmung handelt, da es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall im Sinne des Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz nicht als unbedeutend anzusehen sind. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Geldstrafe bis auf EUR 365,-- (je nicht gemeldeten Dienstnehmer) gemäß Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG liegen daher nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 19 VStG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Gemäß Paragraph 19, VStG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Straferschwerungsgründe liegen gegenständlich keine vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Strafmilderungsgrund ist jedenfalls die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Strafmilderungsgrundes des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB, wonach ein Milderungsgrund insbesondere vorliegt, wenn der Täter ein reumütiges Geständnis ablegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, ist auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin der Finanzpolizei eine Mitarbeiterliste und Diensteinteilung der Mitarbeiter, die am Festival 2023 zur Mitarbeit vorangekündigt und eingeteilt waren, übermittelte. Nur dadurch war es der Finanzpolizei möglich in der überwiegenden Zahl der Fälle die Anzeige bezüglich der einzelnen Dienstnehmer zu legen, die in der Folge im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx als Übertretungen des § 111 Abs 1 iVm § 33 Abs 1 und Abs 2 ASVG Eingang gefunden haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Finanzpolizei selbst hat vor Ort nur 33 Dienstnehmer angetroffen bzw kontrolliert. Die Tatsache der Übermittlung der Mitarbeiterliste hat der Finanzpolizei überhaupt erst ermöglicht, weitere Ermittlungen durchzuführen. Die Erstbeschwerdeführerin hat dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet. Sie war auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage verpflichtet, die Mitarbeiterlisten an die Finanzpolizei zu übermitteln. Eine solche Grundlage findet sich im ASVG für die Finanzpolizei nicht.Hinsichtlich des Strafmilderungsgrundes des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB, wonach ein Milderungsgrund insbesondere vorliegt, wenn der Täter ein reumütiges Geständnis ablegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, ist auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin der Finanzpolizei eine Mitarbeiterliste und Diensteinteilung der Mitarbeiter, die am Festival 2023 zur Mitarbeit vorangekündigt und eingeteilt waren, übermittelte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur dadurch war es der Finanzpolizei möglich in der überwiegenden Zahl der Fälle die Anzeige bezüglich der einzelnen Dienstnehmer zu legen, die in der Folge im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx als Übertretungen des Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, ASVG Eingang gefunden haben. Die Finanzpolizei selbst hat vor Ort nur 33 Dienstnehmer angetroffen bzw kontrolliert. Die Tatsache der Übermittlung der Mitarbeiterliste hat der Finanzpolizei überhaupt erst ermöglicht, weitere Ermittlungen durchzuführen. Die Erstbeschwerdeführerin hat dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet. Sie war auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage verpflichtet, die Mitarbeiterlisten an die Finanzpolizei zu übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine solche Grundlage findet sich im ASVG für die Finanzpolizei nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin „erst“ im Oktober 2022 Obfrau des Vereins wurde und somit das Festival 2023 das erste Mal als Obfrau organisierte kann nicht als strafmildernd gewertet werden, da es sich dabei nicht um einen kurzen Zeitraum handelt, sondern liegen dazwischen ca. 9 Monate und war die Beschwerdeführerin zuvor bereits ca. 6 bis 7 Jahre als Vorstandsmitglied und zuvor als Mitglied im Verein tätig. Der Ablauf und die Organisation des Festivals mussten der Beschwerdeführerin daher gut bekannt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist im gegenständlichen Fall auch von einem gewichtsmäßigen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe auszugehen, weshalb in Anwendung des § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte herabzusetzen war.Es ist im gegenständlichen Fall auch von einem gewichtsmäßigen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe auszugehen, weshalb in Anwendung des Paragraph 20, VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte herabzusetzen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und geringes Verschulden des Beschwerdeführers – müssen kumulativ vorliegen. Im gegenständlichen Fall ist schon die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering zu werten, da die Verletzung der Meldepflicht durch den Dienstgeber leistungsrechtliche Konsequenzen für den betroffenen Dienstnehmer (im gegenständlichen Fall in der Unfallversicherung hinsichtlich einer allfälligen Unfallrente oder der Gewährung einer Invaliditätspension) haben kann. Die große Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes zeigt sich auch im für derartige Verstöße vorgesehenen Strafrahmen der Geldstrafe von EUR 730,-- bis EUR 2.180,-- im Erstfall.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin ist hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht erheblich zurückgeblieben, weshalb nicht mit einer Ermahnung vorzugehen war. Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und geringes Verschulden des Beschwerdeführers – müssen kumulativ vorliegen. Im gegenständlichen Fall ist schon die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering zu werten, da die Verletzung der Meldepflicht durch den Dienstgeber leistungsrechtliche Konsequenzen für den betroffenen Dienstnehmer (im gegenständlichen Fall in der Unfallversicherung hinsichtlich einer allfälligen Unfallrente oder der Gewährung einer Invaliditätspension) haben kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die große Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes zeigt sich auch im für derartige Verstöße vorgesehenen Strafrahmen der Geldstrafe von EUR 730,-- bis EUR 2.180,-- im Erstfall. Das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin ist hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht erheblich zurückgeblieben, weshalb nicht mit einer Ermahnung vorzugehen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der gegenständlichen verhängten Geldstrafe handelt es sich um die gesetzliche Mindeststrafe und ist sie in Hinblick auf spezial- und generalpräventive Überlegungen erforderlich, um die Beschwerdeführerin bzw. andere Dienstgeber von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die im Einzelfall verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und entspricht auch den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hindert auch Vermögenslosigkeit nicht daran eine Geldstrafe zu verhängen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers stellt eine gesondert zur verfolgende Verwaltungsübertretung im Sinne des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG dar, zumal die Verletzung der Meldepflichten durch den Dienstgeber leistungsrechtliche Konsequenzen für jeden der betroffenen Dienstnehmer haben kann. Die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers ist daher eine gesondert zu verfolgende Verwaltungsübertretung im Sinne des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082). Die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers stellt eine gesondert zur verfolgende Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG dar, zumal die Verletzung der Meldepflichten durch den Dienstgeber leistungsrechtliche Konsequenzen für jeden der betroffenen Dienstnehmer haben kann. Die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers ist daher eine gesondert zu verfolgende Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass auch Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhängung kumulierter Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen hinsichtlich solcher Strafbestimmungen, die eine zulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV darstellen (vgl. EuGH 14.10.2021, C-231/20, MC, insbesondere RN 46, 53; 12.09.2019, C-64/18, Maksimovic ua., insbesondere RN 41/VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013), bzw. der daraus zu Tage tretenden Wertungen die für Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 33 Abs. 1 (bzw. § 33 Abs. 1 und 2) ASVG die in § 111 Abs. 2 ASVG (iVm § 9 VStG) vorgesehenen Sanktionen nicht bzw. jedenfalls nicht generell unverhältnismäßig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass auch Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhängung kumulierter Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen hinsichtlich solcher Strafbestimmungen, die eine zulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 56, AEUV darstellen vergleiche EuGH 14.10.2021, C-231/20, MC, insbesondere RN 46, 53; 12.09.2019, C-64/18, Maksimovic ua., insbesondere RN 41/VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013), bzw. der daraus zu Tage tretenden Wertungen die für Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, (bzw. Paragraph 33, Absatz eins und 2) ASVG die in Paragraph 111, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG) vorgesehenen Sanktionen nicht bzw. jedenfalls nicht generell unverhältnismäßig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschäftigung der Dienstnehmer durch den Verein liegt keine Entsendung bzw. Arbeitskräfteüberlassung aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU zu Grunde. Eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV ist daher bezogen auf den vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Davon ausgehend ergibt sich aber aus der Rechtsprechung des EuGH und der darauf bezugnehmenden Rechtsprechung des VwGH keine Verdrängung nationalen Rechts (vgl. VwGH 26.04.2022, Ra 2021/08/0006). Der Beschäftigung der Dienstnehmer durch den Verein liegt keine Entsendung bzw. Arbeitskräfteüberlassung aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU zu Grunde. Eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 56, AEUV ist daher bezogen auf den vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Davon ausgehend ergibt sich aber aus der Rechtsprechung des EuGH und der darauf bezugnehmenden Rechtsprechung des VwGH keine Verdrängung nationalen Rechts vergleiche VwGH 26.04.2022, Ra 2021/08/0006).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es hat daher dabei zu bleiben, dass für die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jeden einzelnen Dienstnehmers eine gesondert zu verfolgende Verwaltungsübertretung mit jeweils einer Verwaltungsstrafe nach dem ersten Strafsatz des § 111 Abs. 2 ASVG zu verhängen ist. Eine Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs 2 VStG kann nicht erkannt werden.Es hat daher dabei zu bleiben, dass für die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jeden einzelnen Dienstnehmers eine gesondert zu verfolgende Verwaltungsübertretung mit jeweils einer Verwaltungsstrafe nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG zu verhängen ist. Eine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 22, Absatz 2, VStG kann nicht erkannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.1872.2255.24.2024</p></div>", "next": 0}