{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG), BGBl II 99/2010 idF BGBl II 128/2019, lautet wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG), Bundesgesetzblatt Teil 2, 99 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 128 aus 2019,, lautet wie folgt:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Ziel § 1. Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von gemäß § 30a Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zu erreichenden Zielzuständen sowie von im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zuständen für Typen von Oberflächengewässern durch Werte für die biologischen, hydromorphologischen und die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten für den ökologischen Zustand mit dem Zweck der Beurteilung der Qualität von Oberflächengewässern.Paragraph eins, Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215, zu erreichenden Zielzuständen sowie von im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zuständen für Typen von Oberflächengewässern durch Werte für die biologischen, hydromorphologischen und die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten für den ökologischen Zustand mit dem Zweck der Beurteilung der Qualität von Oberflächengewässern.</div>\n<p class=\"lf-p\">Qualitätskomponenten für die Bestimmung des ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern § 4.Paragraph 4,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>In dieser Verordnung werden für Typen von Oberflächengewässern Werte für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten biologischen, hydromorphologischen und allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten festgelegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die biologischen Qualitätskomponenten sind 2. für Seen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Phytoplankton,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Makrophyten und</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Fischfauna.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind 2. für Seen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Wasserhaushalt und</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Morphologie.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sind 2. für Seen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Sichttiefe,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Temperaturverhältnisse,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Sauerstoffhaushalt,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Versauerungszustand,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Nährstoffverhältnisse und</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Salzgehalt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Typen von Oberflächengewässern bezogen auf die biologischen Qualitätskomponenten sind 2. für Seen auf der Grundlage der aquatischen Bioregionen (Anlage A 1) sowie der Kriterien Seehöhe und mittlerer Tiefe sowie biotischer Faktoren in Anlage A 3 festgelegt. Die Information, welchem Gewässertyp ein bestimmter Gewässerabschnitt zuzurechnen ist, ist dem Wasserinformationssystem Austria (WISA), im Internet abrufbar unter http://wisa.lebensministerium.at/, zu entnehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem sehr guten ökologischen Zustand, wenn 1. die im 2. bzw. 3. Hauptstück für den sehr guten Zustand festgelegten Werte für die</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>biologischen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>hydromorphologischen und</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten eingehalten werden und 2. § 6 Abs. 2 der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG), BGBl. II Nr. 96/2006, eingehalten wird.2. Paragraph 6, Absatz 2, der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2006,, eingehalten wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem guten ökologischen Zustand, wenn 1. die im 2. bzw. 3. Hauptstück für den guten Zustand festgelegten Werte für die</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>biologischen und</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten eingehalten werden und 2. die in den Anlagen B und C der QZV Chemie OG für den guten Zustand festgelegten Werte eingehalten werden, wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die im 2. und 3. Hauptstück für den guten Zustand festgelegten Werte für die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gelten auch bei Überschreitung als eingehalten, wenn die Überschreitung nicht über jenen Bereich hinausgeht, innerhalb dessen die von der jeweiligen Qualitätskomponente abhängige Einhaltung der für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten unter Berücksichtigung der Dynamik des typspezifischen aquatischen Ökosystems langfristig gewährleistet ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem mäßigen ökologischen Zustand, wenn 1. die im 2. bzw. 3. Hauptstück für den mäßigen Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten eingehalten werden oder 2. wenn zumindest einer der in den Anlagen B und C der QZV Chemie OG für den guten Zustand festgelegten Werte überschritten ist, wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem unbefriedigenden ökologischen Zustand, wenn die im 2. bzw. 3. Hauptstück für den unbefriedigenden Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten eingehalten werden, wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(10)</span>Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem schlechten ökologischen Zustand, wenn zumindest einer der in Abs. 9 genannten Werte nicht eingehalten wird.(10) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem schlechten ökologischen Zustand, wenn zumindest einer der in Absatz 9, genannten Werte nicht eingehalten wird.</div>\n<p class=\"lf-p\">Beurteilung der Auswirkungen von Eingriffen in Fließgewässer und Seen § 6.Paragraph 6, (1 )Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sind zur Beurteilung der Auswirkungen von Eingriffen in Fließgewässer und Seen auf den ökologischen Zustand jene Qualitätskomponenten heranzuziehen, die hinsichtlich der jeweiligen neuen Belastung sowie schon bestehender Vorbelastungen aussagekräftig sind. Die Aussagekraft der Qualitätskomponenten in Bezug auf Belastungen der Oberflächengewässer ist für Fließgewässer in B 1 der Anlage B und für Seen in B 2 der Anlage B dargestellt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Bewertungsergebnisse der biologischen Qualitätskomponenten Makrophyten (§ 8, Anlage C), Phytobenthos (§ 9, Anlage D), benthische wirbellose Fauna (§ 10, Anlage E), Fischfauna (§ 11, Anlage F) in Fließgewässern und der biologischen Qualitätskomponenten Phytoplankton (§ 15, Anlage I), Makrophyten (§ 16, Anlage J) und Fischfauna (§ 17, Anlage K) in Seen sind gemäß § 9 Z 7 in Verbindung mit Anlage 5 der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung auf Plausibilität zu überprüfen. Für die Plausibilitätsprüfung ist die Belastungssituation (Einzelbelastungen und Belastungskombinationen) und das Ergebnis aller anderen relevanten biologischen, hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten heranzuziehen, die Gründe unterschiedlicher Bewertungsergebnisse der Qualitätskomponenten zu prüfen und nicht plausible Bewertungsergebnisse von der Gesamtbewertung auszuschließen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Ermittlung der Werte für die einzelnen Qualitätskomponenten hat unter Heranziehung der in den Anlagen genannten methodischen Vorgaben zu erfolgen.(2) Die Bewertungsergebnisse der biologischen Qualitätskomponenten Makrophyten (Paragraph 8,, Anlage C), Phytobenthos (Paragraph 9,, Anlage D), benthische wirbellose Fauna (Paragraph 10,, Anlage E), Fischfauna (Paragraph 11,, Anlage F) in Fließgewässern und der biologischen Qualitätskomponenten Phytoplankton (Paragraph 15,, Anlage römisch eins), Makrophyten (Paragraph 16,, Anlage J) und Fischfauna (Paragraph 17,, Anlage K) in Seen sind gemäß Paragraph 9, Ziffer 7, in Verbindung mit Anlage 5 der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung auf Plausibilität zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Plausibilitätsprüfung ist die Belastungssituation (Einzelbelastungen und Belastungskombinationen) und das Ergebnis aller anderen relevanten biologischen, hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten heranzuziehen, die Gründe unterschiedlicher Bewertungsergebnisse der Qualitätskomponenten zu prüfen und nicht plausible Bewertungsergebnisse von der Gesamtbewertung auszuschließen. Die Ermittlung der Werte für die einzelnen Qualitätskomponenten hat unter Heranziehung der in den Anlagen genannten methodischen Vorgaben zu erfolgen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Hauptstück Qualitätsziele für Seen 1. Abschnitt Qualitätsziele für die biologischen Qualitätskomponenten Phytoplankton § 15.Paragraph 15,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Phytoplankton sind die Module Brettum-Index, Chlorophyll-a-Konzentration und Gesamtbiovolumen heranzuziehen. Alle Module beschreiben die Nährstoffbelastung und die Trophie des Gewässers.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für die Module Gesamtbiovolumen, Chlorophyll-a-Konzentration und Brettum-Index sind EQR-Werte zu errechnen, welche die Abweichung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers vom jeweiligen Referenzwert ausdrücken. Die Referenzwerte und Klassengrenzen sowie die EQR-Werte für Biovolumen, Chlorophyll-a-Konzentration und Brettum-Index sind für alle Gewässertypen in Anlage I 1 festgelegt.(2) Für die Module Gesamtbiovolumen, Chlorophyll-a-Konzentration und Brettum-Index sind EQR-Werte zu errechnen, welche die Abweichung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers vom jeweiligen Referenzwert ausdrücken. Die Referenzwerte und Klassengrenzen sowie die EQR-Werte für Biovolumen, Chlorophyll-a-Konzentration und Brettum-Index sind für alle Gewässertypen in Anlage römisch eins 1 festgelegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Aus den EQR-Werten für Biovolumen, Chlorophyll-a-Konzentration und Brettum-Index sind normierte EQR-Werte zu berechnen. Die normierten EQR-Werte der beiden Einzelkomponenten sind für das entsprechende Untersuchungsjahr zu mitteln und ergeben den normierten EQR-Gesamtwert. Die normierten EQR-Gesamtwerte für Referenzwert und Klassengrenzen sind in Anlage I 2 festgelegt.(3) Aus den EQR-Werten für Biovolumen, Chlorophyll-a-Konzentration und Brettum-Index sind normierte EQR-Werte zu berechnen. Die normierten EQR-Werte der beiden Einzelkomponenten sind für das entsprechende Untersuchungsjahr zu mitteln und ergeben den normierten EQR-Gesamtwert. Die normierten EQR-Gesamtwerte für Referenzwert und Klassengrenzen sind in Anlage römisch eins 2 festgelegt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Makrophyten § 16.Paragraph 16,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Makrophyten sind die Metrics Vegetationsdichte, Vegetationsgrenze, Zonierung, Trophieindex und Artenzusammensetzung heranzuziehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Zustand der Metrics Vegetationsdichte, Vegetationsgrenze, Trophieindex und Artenzusammensetzung ist als Indexwert, der Zustand des Metric Zonierung verbal umschrieben in Anlage J 2 für jeden Seentyp festgelegt. Der Gesamtzustand der Qualitätskomponente Makrophyten ist in Anlage J 1 festgelegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Referenzwerte der Module sind in Anlage J 3 festgelegt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Fischfauna § 17.Paragraph 17,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der Austrian Lake Fish Index (ALFI) heranzuziehen. Der Fischindex ALFI besteht aus den Modulen Arteninventar, Gilden, Längenfrequenz und Fischbiomasse und besteht aus folgenden acht Maßzahlen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Abundanzindex typspezifische Fischarten;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Anteil Abundanzindex Fremdfischarten;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Abundanzindex Kleinfischarten;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Abundanzindex stenöke Arten;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Abundanzindex Laichwanderer;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Abundanzindex Laichgilden;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Längenfrequenz Leitfischart;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Fischbiomasse.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die einzelnen Maßzahlen sind in der Anlage K 1 festgelegt und können einen Wert zwischen 0 und 1 annehmen, wobei 1 den Referenzzustand definiert und jeder kleinere Wert die entsprechende Abweichung vom Referenzzustand ausdrückt. Der Gesamt EQR errechnet sich als arithmetisches Mittel der einzelnen Maßzahlen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Zustand der Qualitätskomponente Fischfauna ist in Anlage K 2 festgelegt.</div>\n<p class=\"lf-p\">V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:</p>\n<p class=\"lf-p\">A.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allgemeines zur Bewilligung 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliches Gewässer – Zustimmung Beim xxxsee handelt es sich nach dem Anhang „A“ zum Wasserrechtsgesetz um ein öffentliches Gewässer nach § 2 Abs. 1 lit. a WRG.Beim xxxsee handelt es sich nach dem Anhang „A“ zum Wasserrechtsgesetz um ein öffentliches Gewässer nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WRG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 5 Abs. 1 WRG ist die Benutzung der öffentlichen Gewässer innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, WRG ist die Benutzung der öffentlichen Gewässer innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Errichtung eines Seeeinbaus über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Im vorliegenden Fall liegt sowohl die Einwilligung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes vor (VwGH 18.03.2010, 2008/07/0096) als auch des Grundeigentümers über dessen Grundstück das Bootshaus zugänglich sein soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bewilligungspflicht Nach der Bestimmung des § 38 Abs. 1 WRG sind Einbauten in stehende öffentliche Gewässer nach dem Wasserrechtsgesetz bewilligungspflichtig. Bei der begehrten Bootshütte handelt es sich um einen Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer, da die Bootshütte mit dem Gewässerbett in eine derartige Verbindung gebracht wird, dass sie ihre Bewegungsfreiheit in horizontaler und vertikaler Richtung nicht mehr besitzt (VwGH 26.01.2012, 2010/07/0181).Nach der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, WRG sind Einbauten in stehende öffentliche Gewässer nach dem Wasserrechtsgesetz bewilligungspflichtig. Bei der begehrten Bootshütte handelt es sich um einen Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer, da die Bootshütte mit dem Gewässerbett in eine derartige Verbindung gebracht wird, dass sie ihre Bewegungsfreiheit in horizontaler und vertikaler Richtung nicht mehr besitzt (VwGH 26.01.2012, 2010/07/0181).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Bewilligung für Einbauten nach § 38 Abs. 1 WRG ist zu erteilen, wenn durch das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter verletzt werden (VwGH 25.05.2010, 2008/07/0127). Es ist der Gemeingebrauch zu beachten sowie, ob nachteilige Folgen für die Fischerei gegeben sind. Eine Bewilligung für Einbauten nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG ist zu erteilen, wenn durch das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter verletzt werden (VwGH 25.05.2010, 2008/07/0127). Es ist der Gemeingebrauch zu beachten sowie, ob nachteilige Folgen für die Fischerei gegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Gemeingebrauch ist nach § 8 Abs. 1 WRG insbesondere das Baden zu zählen. Der Gemeingebrauch ist allerdings nicht durchsetzbar. Auf seine ungehinderte Ausübung hat niemand einen Rechtsanspruch; doch ist dieser von der Behörde/dem Gericht zu schützen und im Rahmen der Wahrung der öffentlichen Interessen nach § 105 Abs. 1 lit. f WRG zu beachten. Zum Gemeingebrauch ist nach Paragraph 8, Absatz eins, WRG insbesondere das Baden zu zählen. Der Gemeingebrauch ist allerdings nicht durchsetzbar. Auf seine ungehinderte Ausübung hat niemand einen Rechtsanspruch; doch ist dieser von der Behörde/dem Gericht zu schützen und im Rahmen der Wahrung der öffentlichen Interessen nach Paragraph 105, Absatz eins, Litera f, WRG zu beachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihr Fischwasser gemäß § 15 Abs. 1 WRG Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Darüber hinaus liegt bei einer Fischereiberechtigung kein wasserrechtlich geschütztes Recht iSd § 12 Abs. 2 WRG vor. Solche Maßnahmen wurden seitens des Fischereiberechtigten jedoch nicht begehrt, sondern lediglich eine Entschädigung gefordert. Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihr Fischwasser gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WRG Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Darüber hinaus liegt bei einer Fischereiberechtigung kein wasserrechtlich geschütztes Recht iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG vor. Solche Maßnahmen wurden seitens des Fischereiberechtigten jedoch nicht begehrt, sondern lediglich eine Entschädigung gefordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass neben öffentlichen Interessen darüber hinaus auch wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter durch das begehrte Projekt verletzt würden, hat das Verfahren nicht hervorgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiteres eingereichtes Projekt Die Beschwerdeführerin hat ein weiteres Projekt für eine (etwas kleinere) Bootshütte am gleichen Standort bei der belangten Behörde zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung eingereicht. Eine Abänderung des hier gegenständlichen Projektes wurde nicht begehrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Bewilligungen nach § 38 WRG handelt es sich um keine Wasserbenutzungsrechte, sodass die Bestimmungen für den Widerstreit in § 17 WRG nicht herangezogen werden können, da diese lediglich nach dem Wortlaut des Gesetzes für Wasserbenutzungen anzuwenden sind (Bumberger/Hinterwirth, WRG³ (2020) § 38 K12, § 17 K3; VwGH 25.04.2002, 98/07/0126). Sonstige Bestimmungen zu mehrfachen Anträgen zu unterschiedlichen Projekten, die nicht nebeneinander umsetzbar sind, gibt es im WRG nicht. Es ist daher unerheblich, dass am gleichen Standort ein weiteres - anders gestaltetes - Projekt zur Bewilligung vom gleichen Antragsteller eingereicht worden ist, auch wenn beide nebeneinander nicht umgesetzt werde können (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 25.03.1997, 96/05/0262).Bei Bewilligungen nach Paragraph 38, WRG handelt es sich um keine Wasserbenutzungsrechte, sodass die Bestimmungen für den Widerstreit in Paragraph 17, WRG nicht herangezogen werden können, da diese lediglich nach dem Wortlaut des Gesetzes für Wasserbenutzungen anzuwenden sind (Bumberger/Hinterwirth, WRG³ (2020) Paragraph 38, K12, Paragraph 17, K3; VwGH 25.04.2002, 98/07/0126). Sonstige Bestimmungen zu mehrfachen Anträgen zu unterschiedlichen Projekten, die nicht nebeneinander umsetzbar sind, gibt es im WRG nicht. Es ist daher unerheblich, dass am gleichen Standort ein weiteres - anders gestaltetes - Projekt zur Bewilligung vom gleichen Antragsteller eingereicht worden ist, auch wenn beide nebeneinander nicht umgesetzt werde können vergleiche VwGH 25.03.1997, 96/05/0262).</p>\n<p class=\"lf-p\">B.</p>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliche Interessen 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zustand des xxxsees Um beurteilen zu können, ob öffentliche Interessen beeinträchtigt sind durch das begehrte Projekt ist zunächst der Zustand des xxxsees als Oberflächenwasserkörper festzustellen. Dabei sind die Vorgaben der WRRL zu beachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ziel der WRRL ist nach Art. 1 die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihren abhängenden Landökosystemen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 4 Abs. 1 WRRL schreibt zwei gesonderte eng miteinander verbundene Ziele vor, wonach die Mitgliedsstaaten einerseits die notwendigen Maßnahmen durchführen, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern und andererseits schützen, verbessern und sanieren die Mitgliedsstaaten alle Oberflächenwasserkörper mit dem Ziel, einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen. Diese beiden Ziele beschreiben das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot und wurden in § 30a WRG umgesetzt, der ausführt, dass Oberflächengewässer derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren sind, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und bis spätestens 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Aus den Erläuterungen zur WRG-Novelle BGBl. I 82/2003 (121 BlgNR 22. GP) geht hervor, dass es beim Verschlechterungsverbot um das Verbot einer Verschlechterung des jeweiligen Ausgangszustandes geht. Dies bedeutet auch insbesondere, dass ein Oberflächenwasserkörper, der sich in einem sehr guten Zustand befindet, nicht auf einen guten Zustand verschlechtert werden darf. Das Verbesserungsgebot bezieht sich auf den Zielzustand, der gute ökologisch und chemische Zustand. Weist ein Oberflächenwasserkörper einen schlechteren Zustand als den Zielzustand auf, gilt für ihn sowohl das Verschlechterungsverbot als auch das Verbesserungsgebot (Bumberger/Hinterwirth, WRG³ (2020) § 30a K10).Ziel der WRRL ist nach Artikel eins, die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihren abhängenden Landökosystemen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 4, Absatz eins, WRRL schreibt zwei gesonderte eng miteinander verbundene Ziele vor, wonach die Mitgliedsstaaten einerseits die notwendigen Maßnahmen durchführen, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern und andererseits schützen, verbessern und sanieren die Mitgliedsstaaten alle Oberflächenwasserkörper mit dem Ziel, einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen. Diese beiden Ziele beschreiben das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot und wurden in Paragraph 30 a, WRG umgesetzt, der ausführt, dass Oberflächengewässer derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren sind, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und bis spätestens 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Aus den Erläuterungen zur WRG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2003, (121 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode geht hervor, dass es beim Verschlechterungsverbot um das Verbot einer Verschlechterung des jeweiligen Ausgangszustandes geht. Dies bedeutet auch insbesondere, dass ein Oberflächenwasserkörper, der sich in einem sehr guten Zustand befindet, nicht auf einen guten Zustand verschlechtert werden darf. Das Verbesserungsgebot bezieht sich auf den Zielzustand, der gute ökologisch und chemische Zustand. Weist ein Oberflächenwasserkörper einen schlechteren Zustand als den Zielzustand auf, gilt für ihn sowohl das Verschlechterungsverbot als auch das Verbesserungsgebot (Bumberger/Hinterwirth, WRG³ (2020) Paragraph 30 a, K10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die QZV Ökologie OG legt ua. die zu erreichenden Zielzustände nach § 30a Abs. 1 WRG fest. Die biologischen Qualitätskomponenten sind für Seen Phytoplankton, Makrophyten und Fischfauna. Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind für Seen Wasserhaushalt und Morphologie. Die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sind für Seen Sichttiefe, Temperaturverhältnisse, Sauerstoffhaushalt, Versauerungszustand, Nährstoffverhältnisse und Salzgehalt. Wesentlich sind die biologischen Kriterien, die übrigen sind bloß unterstützend. Der Zustand dieser Qualitätskomponenten ist in der Regel auf einer fünfteiligen Skala als „sehr gut“, „gut“, „mäßig“, „unbefriedigend“ oder „schlecht“ einzustufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zustandsklasse des gesamten Oberflächenwasserkörpers entspricht vereinfacht dargestellt im Wesentlichen nach § 4 Abs. 6 bis 10 QZV Ökologie OG der schlechtesten der Einstufungen dieser einzelnen biologischen Qualitätskomponenten (EuGH 01.07.2015, C-461/13).Die QZV Ökologie OG legt ua. die zu erreichenden Zielzustände nach Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG fest. Die biologischen Qualitätskomponenten sind für Seen Phytoplankton, Makrophyten und Fischfauna. Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind für Seen Wasserhaushalt und Morphologie. Die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sind für Seen Sichttiefe, Temperaturverhältnisse, Sauerstoffhaushalt, Versauerungszustand, Nährstoffverhältnisse und Salzgehalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wesentlich sind die biologischen Kriterien, die übrigen sind bloß unterstützend. Der Zustand dieser Qualitätskomponenten ist in der Regel auf einer fünfteiligen Skala als „sehr gut“, „gut“, „mäßig“, „unbefriedigend“ oder „schlecht“ einzustufen. Die Zustandsklasse des gesamten Oberflächenwasserkörpers entspricht vereinfacht dargestellt im Wesentlichen nach Paragraph 4, Absatz 6 bis 10 QZV Ökologie OG der schlechtesten der Einstufungen dieser einzelnen biologischen Qualitätskomponenten (EuGH 01.07.2015, C-461/13).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Makrophyten sind die Metrics Vegetationsdichte, Vegetationsgrenze, Zonierung, Trophieindex und Artenzusammensetzung nach § 16 Abs. 1 QZV Ökologie OG heranzuziehen. Zu beachten ist dabei die Anlage J der QZV Ökologie OG für die Einstufung. Die Gesamtbewertung der Makrophyten des xxxsees hat unter Anwendung dieser Vorgaben einen EQR-Wert von 0,4741 ergeben und ist damit als „mäßig“ einzustufen.Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Makrophyten sind die Metrics Vegetationsdichte, Vegetationsgrenze, Zonierung, Trophieindex und Artenzusammensetzung nach Paragraph 16, Absatz eins, QZV Ökologie OG heranzuziehen. Zu beachten ist dabei die Anlage J der QZV Ökologie OG für die Einstufung. Die Gesamtbewertung der Makrophyten des xxxsees hat unter Anwendung dieser Vorgaben einen EQR-Wert von 0,4741 ergeben und ist damit als „mäßig“ einzustufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der Austrian Lake Fish Index (ALFI) gemäß § 17 Abs. 1 QZV Ökologie OG heranzuziehen; bei der Beurteilung ist die Anlage K der QZV Ökologie OG zu beachten. Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 21.03.2024, C-671/22, ist auch klar, dass auch die Abweichung der Fischarten von den typspezifischen Gemeinschaften in Zusammensetzung und Abundanz, die auf fischereiwirtschaftliche Maßnahmen zurückzuführen ist, bei der Bewertung des Zustandes der Qualitätskomponente Fischfauna zu berücksichtigen ist. Die Gesamtbeurteilung der Fischfauna unter Anwendung dieser Vorgaben hat einen EQR-Wert von 0,31 ergeben und ist damit als „unbefriedigend“ einzustufen. Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der Austrian Lake Fish Index (ALFI) gemäß Paragraph 17, Absatz eins, QZV Ökologie OG heranzuziehen; bei der Beurteilung ist die Anlage K der QZV Ökologie OG zu beachten. Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 21.03.2024, C-671/22, ist auch klar, dass auch die Abweichung der Fischarten von den typspezifischen Gemeinschaften in Zusammensetzung und Abundanz, die auf fischereiwirtschaftliche Maßnahmen zurückzuführen ist, bei der Bewertung des Zustandes der Qualitätskomponente Fischfauna zu berücksichtigen ist. Die Gesamtbeurteilung der Fischfauna unter Anwendung dieser Vorgaben hat einen EQR-Wert von 0,31 ergeben und ist damit als „unbefriedigend“ einzustufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die übrigen Qualitätskomponenten sind mit „sehr gut“ eingestuft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da nach der oa. Rechtsprechung des EuGH (01.07.2015, C-461/13) der jeweils schlechteste Wert für die Zustandsbewertung ausschlaggebend ist, ist der xxxsee als Oberflächenwasserköper mit „unbefriedigend“ – aufgrund der schlechtesten Bewertung bei der Fischfauna - einzustufen (vgl. auch § 4 Abs. 9 QZV Ökologie OG). Da nach der oa. Rechtsprechung des EuGH (01.07.2015, C-461/13) der jeweils schlechteste Wert für die Zustandsbewertung ausschlaggebend ist, ist der xxxsee als Oberflächenwasserköper mit „unbefriedigend“ – aufgrund der schlechtesten Bewertung bei der Fischfauna - einzustufen vergleiche auch Paragraph 4, Absatz 9, QZV Ökologie OG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zielzustand nach § 30a WRG ist der gute ökologische Zustand. Daher ist der xxxsee derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass ein zumindest guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand (Zielzustand) erreicht wird. Es ist das Verbesserungsgebot zu beachten und kann dieser Wert nur erreicht werden, wenn sich sowohl die Qualitätskomponente Fischfauna als auch die Qualitätskomponente Makrophyten entsprechend verbessert. Es ist auch eine unverzügliche Zielerreichung geboten, da nach § 30e WRG keine Verlängerung der Frist zur Zielerreichung vorgenommen wurde und somit die Frist zur Umsetzung bereits abgelaufen ist. Zielzustand nach Paragraph 30 a, WRG ist der gute ökologische Zustand. Daher ist der xxxsee derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass ein zumindest guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand (Zielzustand) erreicht wird. Es ist das Verbesserungsgebot zu beachten und kann dieser Wert nur erreicht werden, wenn sich sowohl die Qualitätskomponente Fischfauna als auch die Qualitätskomponente Makrophyten entsprechend verbessert. Es ist auch eine unverzügliche Zielerreichung geboten, da nach Paragraph 30 e, WRG keine Verlängerung der Frist zur Zielerreichung vorgenommen wurde und somit die Frist zur Umsetzung bereits abgelaufen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verbesserungsgebot Das Verbesserungsgebot verlangt von den Mitgliedsstaaten die Oberflächengewässer zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, mit dem Ziel, den Zielzustand zu erreichen. Dazu sind konkrete Maßnahmen zu setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des EuGH (01.07.2015, C-461/13) handelt es sich beim Verbesserungsgebot (wie auch beim Verschlechterungsverbot) für Oberflächengewässer nicht bloß um Zielvorgaben für die Bewirtschaftungsplanung, sondern sind diese auch bei der Bewilligung konkreter Vorhaben zu berücksichtigen. Demnach sind Genehmigungen für ein konkretes Projekt zu versagen, wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächenwasserkörpers gefährdet. § 104a Abs. 2 WRG sieht vor, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für bestimmte Vorhaben, die im Widerspruch zum Verschlechterungsverbot oder dem Verbesserungsgebot stehen, nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in Umsetzung des Ausnahmetatbestandes nach Art. 4 Abs. 7 WRRL festgelegt wurden, erteilt werden kann. Die gesetzlich normierten Umweltziele sind überdies ganz allgemein als im öffentlichen Interesse gelegen anzusehen, sodass sie im Bewilligungsverfahren gemäß § 105 WRG zu berücksichtigen sind und dabei einer Bewilligung entgegenstehen können (VwGH 06.05.2024, Ro 2020/07/0004). Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG sieht vor, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für bestimmte Vorhaben, die im Widerspruch zum Verschlechterungsverbot oder dem Verbesserungsgebot stehen, nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in Umsetzung des Ausnahmetatbestandes nach Artikel 4, Absatz 7, WRRL festgelegt wurden, erteilt werden kann. Die gesetzlich normierten Umweltziele sind überdies ganz allgemein als im öffentlichen Interesse gelegen anzusehen, sodass sie im Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 105, WRG zu berücksichtigen sind und dabei einer Bewilligung entgegenstehen können (VwGH 06.05.2024, Ro 2020/07/0004).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot durch ein geplantes Vorhaben liegt dann vor, wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers zu dem maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet. Dabei muss ein zur Bewilligung anstehendes Projekt nicht aktiv zur Verbesserung beitragen. Es muss aber eine gewisse kausale Verknüpfung zwischen dem Vorhaben und dem (drohenden) Nichterreichen des Zielzustandes geben. Verhält sich ein Vorhaben neutral zur Erreichung der Umweltziele, das heißt ein solches Umweltziel bloß nicht mitträgt oder nicht darauf hinwirkt, so steht ein solches Vorhaben der Zielerreichung nicht entgegen und kann diesem Vorhaben die Genehmigung aus diesen Gründen nicht versagt werden (VwGH 06.05.2024, Ro 2020/07/0004).</p>\n<p class=\"lf-p\">Um beurteilen zu können, ob ein Vorhaben dem Verbesserungsgebot entgegensteht, ist zunächst darzustellen, wie das Umweltziel überhaupt erreicht werden soll, dh welche Maßnahmen sind zur Zielerreichung vorgesehen oder sonst geboten. a.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorgesehene und gebotene Maßnahmen zur Verbesserung Im NGP 2021 sind Maßnahmen zur Fischbewirtschaftung am xxxsee vorgesehen, um die Fremdfischarten zu dezimieren und die ursprünglichen Fischarten wieder ansiedeln zu können. Beim xxxsee, als sensibles Seenökosystem, ist auf eine nachthaltige fischereiliche Bewirtschaftung zu achten. Dabei sind bewusstseinsbildende Maßnahmen wichtig, um Belastungen durch unsachgemäße Bewirtschaftung und Angelfischerei möglichst zu vermeiden. Es wird auch die Erstellung eines Bewirtschaftungskonzeptes empfohlen, sowie entsprechend angepasste Besatzmaßnahmen, um vorhandenen Defiziten auszugleichen. Speziell für den xxxsee ist vorgesehen, die Fischereischonzeitenverordnung entsprechend zu ändern, dass für den Hecht keine Schonzeiten und auch kein Mindestmaß mehr vorgesehen sind. Weiters wird ein Besatzverzicht für die nicht heimischen Fischarten diskutiert, insbesondere beim Hecht ist eine Beendigung des Besatzes wichtig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Beweisverfahren hat gezeigt, dass es diesbezüglich Fortschritte gibt, dass die Maßnahmen aber weiterhin fortzuführen sind, um die ursprünglichen Fischarten wieder ansiedeln zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere muss zusätzlich zu den Vorgaben im NGP 2021 als gebotene Maßnahme eine Befischung der Fremdfischarten ermöglicht werden und darf diese nicht behindert werden. Dabei ist zu beachten, dass überbaute Flächen unbefischbare Flächen sowohl für die Angelfischerei als auch für die Netzbefischung darstellen und dafür den Fischereiberechtigten auch eine Entschädigung gebührt (§§ 15 Abs. 1 iVm 117 WRG). Weiters ist die Wiederherstellung und der Schutz von Makrophytenbeständen von großer Bedeutung, da sie als natürliche Versteckmöglichkeiten für Jungfische gelten und damit ursprüngliche Fischarten gefördert werden können. Insbesondere muss zusätzlich zu den Vorgaben im NGP 2021 als gebotene Maßnahme eine Befischung der Fremdfischarten ermöglicht werden und darf diese nicht behindert werden. Dabei ist zu beachten, dass überbaute Flächen unbefischbare Flächen sowohl für die Angelfischerei als auch für die Netzbefischung darstellen und dafür den Fischereiberechtigten auch eine Entschädigung gebührt (Paragraphen 15, Absatz eins, in Verbindung mit 117, WRG). Weiters ist die Wiederherstellung und der Schutz von Makrophytenbeständen von großer Bedeutung, da sie als natürliche Versteckmöglichkeiten für Jungfische gelten und damit ursprüngliche Fischarten gefördert werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der NGP 2021 enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Makrophyten am xxxsee, da man zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Plans noch davon ausgegangen ist, dass sich die Makrophyten in einem zumindest guten Zustand befinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von Seiten der wasserwirtschaftlichen Planung gemeinsam mit den Sachverständigen wurde als generelle gebotene Maßnahme zur Zielerreichung an Seen in Kärnten vorgesehen, dass Kompensationsflächen bei Seeeinbauten angeboten werden müssen. Bei einem zumindest guten ökologischen Zustand des Sees im Ausmaß von 1:1, bei einem schlechter als guten Zustand des Sees im Ausmaß von 1:2 von überbauter Fläche zu Ausgleichsfläche. Diese Maßnahme wird bereits seit 2009 eingefordert, da man schon zum damaligen Zeitpunkt erkannt hat, dass Seeeinbauten sich negativ auf den Gewässerzustand – insbesondere auf die Makrophyten – auswirken und man mit dieser Maßnahme die Zielerreichung sicherstellen wollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verschlechterung der Markophytenbestände in den letzten Jahren ist ein erstzunehmendes ökologisches Problem, das neben strenger Überwachung auch umfassende Maßnahmen erfordert. Dazu zählt der Schutz von bestehenden Makrophytenbeständen, sowie der Schutz von potentiellen oder ehemaligen Bewuchsflächen. Zumindest bis anhand einer Ursachenforschung genauer auf die Problematik eingegangen werden kann, müssen Makophytenbewuchsflächen unter bedeutenden Schutz gestellt und weitere mögliche Belastungen untersagt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als gebotene Maßnahmen werden insbesondere keine zusätzlichen Einbauten im ufernahen Bereich gefordert, keine zusätzliche Beschattung von Seefläche in Form von Einbauten im ufernahen Bereich, keine zusätzliche Uferverbauung, keine zusätzliche geschaffene Wellenbelastung und eine Anbindung von Zubringergewässer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine unverzügliche Zielerreichung gestaltet sich aufgrund der Trägheit des ökologischen Systems als besonders schwierig, gleichzeitig aber auch aufgrund der sich rasch verändernden Situation als besonders wichtig. Tatsächlich gibt es noch keine Ergebnisse der Ursachenforschung, sodass noch nicht exakt dargelegt werden kann, warum sich insbesondere der Makrophytenbestand derart stark reduziert hat in den letzten Jahren. Diese doch zeitlich sehr rasche Verschlechterung des Zustandes des xxxsees führt dazu, dass nicht auf das Ergebnis der Ursachenforschung gewartet werden kann, sondern umgehend die als geboten angesehenen Maßnahmen zu setzen sind, die – aufgrund von Erfahrungswerten zu anderen Seen – eine Verbesserung versprechen. b.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie steht das konkrete Vorhaben zu den Maßnahmen Es ist zu beurteilen, ob das beantragte Vorhaben in einem Widerspruch zu den oben angeführten Maßnahmen steht, etwa indem es solche be- oder verhindert bzw. deren Wirkung mindert, insbesondere verzögert. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus diesem Grund die Verwirklichung des Vorhabens dazu führt, dass der Zielzustand unverzüglich erreicht wird, so liegt eine Gefährdung der Zielerreichung vor (VwGH 06.05.2024, Ro 2020/07/0004).</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrachtet man diese oa. erforderlichen und gebotenen Maßnahmen, so kann festgestellt werden, dass die begehrte Bootshütte klar im Widerspruch zu diesen steht. Zusätzlichen Verbauungen insbesondere ohne Kompensationsflächen stehen den gebotenen Maßnahmen eindeutig entgegen. Jede zusätzliche Beschattung soll vermieden werden, Makrophytenbestände sollen geschützt und Potentialflächen gefördert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beachtet man, dass als Bezugsgröße für den Rechtsbegriff des Zustandes eines Oberflächengewässers der gesamte Oberflächenwasserkörper und damit der gesamte xxxsee (Art. 2 Z 17 WRRL) heranzuziehen ist, so ist doch zu relativieren, dass die begehrte Bootshütte – auch wenn sie klar gegen die gebotenen Maßnahmen steht – nur einen Mosaikstein im Gefüge des xxxsees darstellt. Die begehrte Bootshütte hat im gesamten Wasserkörper xxxsee nur geringfügige und kleinsträumige Auswirkungen auf die Ökologie des gesamten Sees. Zu einer Verschlechterung einer Qualitätskomponente kommt es durch diesen einzelnen Seeeinbau nicht (EuGH 05.05.2022, C-525/20).Beachtet man, dass als Bezugsgröße für den Rechtsbegriff des Zustandes eines Oberflächengewässers der gesamte Oberflächenwasserkörper und damit der gesamte xxxsee (Artikel 2, Ziffer 17, WRRL) heranzuziehen ist, so ist doch zu relativieren, dass die begehrte Bootshütte – auch wenn sie klar gegen die gebotenen Maßnahmen steht – nur einen Mosaikstein im Gefüge des xxxsees darstellt. Die begehrte Bootshütte hat im gesamten Wasserkörper xxxsee nur geringfügige und kleinsträumige Auswirkungen auf die Ökologie des gesamten Sees. Zu einer Verschlechterung einer Qualitätskomponente kommt es durch diesen einzelnen Seeeinbau nicht (EuGH 05.05.2022, C-525/20).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn keine Verschlechterung einer Qualitätskomponente durch dieses Projekt gegeben ist, so liegen doch Einwirkungen auf die Ökologie des Sees bei der Verwirklichung des Projektes vor. Die begehrte Bootshütte soll in einem Bereich errichtet werden, der zumindest eine Potentialfläche für Makrophyten darstellt und hemmen Überbauungen und Schattenwurf das Wachstum von Makrophyten. Im Bereich der Bootshütte wird damit der Markophytenbestand nicht geschützt und eine Neuansiedelung nicht gefördert bzw. sogar verhindert. Makrophyten stellen zudem einen Lebensraum für Fische dar und dienen auch für manche Fische als Laichplätze (Rotaugen, Rotfedern, Aitel und Schleien – Elritze und Gründlinge nach der Wiederansiedelung). Auch dieser Lebensraum würde im Bereich der Bootshütte nicht gefördert bzw. zerstört werden. Zudem wäre auch eine Befischung im Bereich der Bootshütte nicht mehr möglich und könnte in diesem Bereich durch eine aktive Fischbewirtschaftung nicht mehr auf die Qualitätskomponente Fischfauna eingewirkt werden. Seeüberbauten stellen nach derzeitigem Wissensstand zudem eine Ursache für den Rückgang der Makrophyten dar, womit das Vorhaben in einem störenden Zusammenhang mit der gebotenen Verbesserung steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der xxxsee weist ein sehr sensibles Ökosystem auf, weshalb auch nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Errichtung der Bootshütte keinerlei Auswirkung auf die Erreichung des Zielzustand hat. Immerhin steht die Errichtung der Bootshütte klar im Widerspruch zu den gebotenen Maßnahmen. Es ist daher gerade nicht auszuschließen, dass das geplante Vorhaben zu einer Gefährdung der unverzüglichen Zielerreichung führt, dh dass die Wirkung der gebotenen Maßnahmen vermindert oder/und verzögert wird. c.</p>\n<p class=\"lf-p\">Summationseffekt Weiters ist zu berücksichtigen, dass mehr als 10 % der Uferlinie des xxxsees bereits verbaut sind. Erfahrungswerte zeigen, dass sich Seeeinbauten grundsätzlich negative auf die Makrophyten auswirken. Daher ist auch davon auszugehen, dass die bestehenden und bewilligten Seeeinbauten jedenfalls eine Ursache für den mäßigen Zustand der Makrophyten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn die begehrte Bootshütte allein betrachtet keinen messbaren Einfluss auf den ökologischen Zustand bzw. einzelne Qualitätskomponenten in Bezug auf den gesamten Oberflächenwasserkörper ausübt, so ist es doch von Bedeutung, wenn bei Bestehen einer Mehrzahl hinsichtlich ihrer Auswirkungen gleichartiger, bereits wasserrechtlich bewilligter bzw. rechtmäßig bestehender Nutzungen eines Gewässers die Summe dieser Auswirkungen gemeinsam mit dem beantragten Vorhaben eine Zustandsverschlechterung oder Gefährdung der Zielerreichung bewirken. Eine solche Zustandsverschlechterung ist in der Summe der bestehenden und bewilligten Seeeinbauten nach den klaren Ausführungen des Sachverständigen zu sehen. Die Summe der Verbauungen haben dazu geführt, dass die Qualitätskomponente Makrophyten, die sich bei der letzten Erhebung noch im sehr guten Zustand befunden haben, nunmehr mit „mäßig“ beurteilt wurden. d.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorhaben nach § 104a WRGVorhaben nach Paragraph 104 a, WRG Vorhaben, bei denen durch Änderung der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers mit dem Nichterreichen eines guten ökologischen Zustanden zu rechnen ist, sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind. Ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot durch ein geplantes Vorhaben liegt dann vor, wenn es die Erreichung eines guten Zustandes eines Oberflächengewässers zu dem maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus dem Grund, dass das beantragte Vorhaben in einem Widerspruch zu den gebotenen Maßnahmen steht, die Verwirklichung des Vorhabens dazu führt, dass der Zielzustand nicht zum festgelegten Zeitpunkt erreicht wird, so liegt eine Gefährdung der Zielerreichung vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem solchen Fall ist dem Vorhaben die Genehmigung aufgrund unüberwindlicher öffentlicher Interessen zu versagen, sofern nicht eine Ausnahme nach 104a Abs. 2 WRG in Betracht kommt (VwGH 06.05.2024, Ro 2020707/0004). Vorhaben, bei denen durch Änderung der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers mit dem Nichterreichen eines guten ökologischen Zustanden zu rechnen ist, sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind. Ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot durch ein geplantes Vorhaben liegt dann vor, wenn es die Erreichung eines guten Zustandes eines Oberflächengewässers zu dem maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus dem Grund, dass das beantragte Vorhaben in einem Widerspruch zu den gebotenen Maßnahmen steht, die Verwirklichung des Vorhabens dazu führt, dass der Zielzustand nicht zum festgelegten Zeitpunkt erreicht wird, so liegt eine Gefährdung der Zielerreichung vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem solchen Fall ist dem Vorhaben die Genehmigung aufgrund unüberwindlicher öffentlicher Interessen zu versagen, sofern nicht eine Ausnahme nach 104a Absatz 2, WRG in Betracht kommt (VwGH 06.05.2024, Ro 2020707/0004).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da diese Voraussetzungen vorliegen, liegt ein Vorhaben nach § 104a Abs. 1 WRG vor. Eine Ausnahme nach § 104a Abs. 2 WRG ist aufgrund der rein privaten Interessen an dem Projekt nicht gegeben.Da diese Voraussetzungen vorliegen, liegt ein Vorhaben nach Paragraph 104 a, Absatz eins, WRG vor. Eine Ausnahme nach Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG ist aufgrund der rein privaten Interessen an dem Projekt nicht gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere öffentliche Interessen Nach § 105 Abs. 1 WRG kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen werden, wenn zusätzlich zu den schon oben dargelegten öffentlichen Interessen folgende weitere öffentliche Interessen verletzt werden und sich dies nicht durch Auflagen beheben lässt. Dabei ist festzuhalten, dass keine öffentlichen Interessen erkennbar sind, die für das Vorhaben sprechen; dieses dient rein den privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Eine Abwägung des einem Wasserbauvorhaben entgegenstehenden öffentlichen Interesses mit den mit jenem Projekt verbundenen privaten Interessen ist nach dem Wasserrechtsgesetz nicht vorgesehen (VwGH 25.09.1990, 86/07/0264).Nach Paragraph 105, Absatz eins, WRG kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen werden, wenn zusätzlich zu den schon oben dargelegten öffentlichen Interessen folgende weitere öffentliche Interessen verletzt werden und sich dies nicht durch Auflagen beheben lässt. Dabei ist festzuhalten, dass keine öffentlichen Interessen erkennbar sind, die für das Vorhaben sprechen; dieses dient rein den privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Eine Abwägung des einem Wasserbauvorhaben entgegenstehenden öffentlichen Interesses mit den mit jenem Projekt verbundenen privaten Interessen ist nach dem Wasserrechtsgesetz nicht vorgesehen (VwGH 25.09.1990, 86/07/0264). a.</p>\n<p class=\"lf-p\">Naturschutz Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann nach § 105 Abs. 1 lit f WRG als unzulässig angesehen werden, wenn ua. eine wesentliche Behinderung eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann.Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann nach Paragraph 105, Absatz eins, Litera f, WRG als unzulässig angesehen werden, wenn ua. eine wesentliche Behinderung eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der xxxsee befindet sich im Naturpark xxxsee und im Landschaftsschutzgebiet xxxsee. Ein Landschaftsschutzgebiet ist ein Gebiet, das aufgrund seiner landschaftlichen Schönheit, Eigenheit oder seines hohen Erholungswertes unter Schutz gestellt wird. Ein Naturpark ist definiert als ein Landschafts- oder Naturschutzgebiet oder Teile davon, die für die Erholung und die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignet sind, allgemein zugänglich sind und durch entsprechende Einrichtungen eine Begegnung des Menschen mit dem geschützten Naturgut ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.07.2020, KLVwG-1895/18/2019, wurde ausgeführt, dass das Landschaftsbild durch die Errichtung der gegenständlichen Bootshütte nachhaltig nachteilig beeinflusst werden würde. Die Bootshütte würde von Seiten des Sees aus gesehen, bis zumindest einer Entfernung von 50 m, zur Umgebung herausragen und dabei eine nachhaltig nachteilige Auswirkung auf das Landschaftsbild verursachen. Auch bei der Betrachtung des Landschaftsbildes von der im Norden vorbeiführenden Landesstraße zum See hin kann im projektgegenständlichen Bereich vor der Parzelle xxx und xxx, KG xxx, gesagt werden, dass die projektierte Bootshütte deutliche (um 1,5 m) höher als die auf der Parzelle xxx liegende, bestehende Bootshütte erscheinen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso wurde im naturschutzrechtlichen Verfahren festgestellt, dass das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde, da vorhandenes Schilf vernichtet und durch Schattenwurf beeinträchtigt werden würde und ein Seerosenbestand vernichtet werden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurde auch festgehalten, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes gegeben ist, da durch das Vorhaben der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde und freie Seefläche durch Einbauten wesentliche beeinträchtigt würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu kommt noch, dass vollkommen geschützte Pflanzenarten durch das Bauvorhaben gefährdet wären. Das betrifft die Seerosen, das Ähren-Tausenblatt, das fadenförmige Laichkraut, Vertreter der Characeen, das Schneidried und Fieberklee.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurde dem Projekt daher die naturschutzrechtliche Bewilligung nicht erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Ausführungen zum Naturschutz sind auch im Wasserrecht zu beachten und stehen diese öffentlichen Interessen dem begehrten Projekt auch im Wasserrecht entgegen (vgl. VwGH 06.11.1990, 90/07/0089).Diese Ausführungen zum Naturschutz sind auch im Wasserrecht zu beachten und stehen diese öffentlichen Interessen dem begehrten Projekt auch im Wasserrecht entgegen vergleiche VwGH 06.11.1990, 90/07/0089). b.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemeingebrauch Nach § 105 Abs. 1 lit f WRG steht ein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung den öffentlichen Interessen entgegen, wenn eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches gegeben ist. Nach Paragraph 105, Absatz eins, Litera f, WRG steht ein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung den öffentlichen Interessen entgegen, wenn eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches gegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist zu beachten, dass der Gemeingebrauch in Form des Badens durch die Errichtung des Bootshauses eingeschränkt wird. Eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches kann dann entstehen, wenn der Gemeingebrauch nicht nur auf das unbedingt erforderliche Ausmaß eingeschränkt wird (VwGH 03.07.1970, 56/70). Im gegenständlichen Verfahren konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen, weshalb eine derart große Bootshütte für zwei Elektroboote jedenfalls erforderlich ist, zumal das wasserwirtschaftliche Planungsorgan einwendet, dass diese Boote auch ohne Bootshütte gelagert werde können. Es ist daher nicht dargelegt worden und auch nicht nachvollziehbar, inwiefern diese lediglich für private Zwecke dienende Bootshütte, tatsächlich nur in einem unbedingt erforderlichen Ausmaß errichtet wird. Es ist nicht einmal erkennbar, dass die Bootshütte an sich unbedingt erforderlich ist, sodass auch diesbezüglich öffentliche Interessen dem Projekt entgegen stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das begehrte Projekt steht daher insgesamt öffentlichen Interessen entgegen. Dieser Widerspruch lässt sich auch nicht mit Auflagen beheben und sind auch keine für das Projekt sprechende öffentliche Interessen erkennbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 88/2024). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2024,).</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.965.23.2024</p></div>", "next": 0}