{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">3.3.8.10. Soweit das Beschwerdevorbringen auf die sonstigen Kriterien (ausgenommen dem Verkehrsbedürfnis) des § 9 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 abzielt, ist die Beschwerdeführerin mit dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. die Entscheidung vom 16. September 2009, 2007/05/0013) darauf hinzuweisen, dass ihr diesbezüglich kein subjektives-öffentliches Recht zukommt. Gleiches gilt für die Einholung einer allenfalls nach dem NÖ Naturschutzgesetz erforderlichen Bewilligung. 3.3.8.10. Soweit das Beschwerdevorbringen auf die sonstigen Kriterien (ausgenommen dem Verkehrsbedürfnis) des Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Straßengesetz 1999 abzielt, ist die Beschwerdeführerin mit dem Verwaltungsgerichtshof vergleiche die Entscheidung vom 16. September 2009, 2007/05/0013) darauf hinzuweisen, dass ihr diesbezüglich kein subjektives-öffentliches Recht zukommt. Gleiches gilt für die Einholung einer allenfalls nach dem NÖ Naturschutzgesetz erforderlichen Bewilligung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vollständigkeit halber sei allerdings bemerkt, dass die geplante Straße im Vergleich zu allenfalls in Betracht kommenden Alternativen mit dem geringsten Flächenverbrauch verbunden ist, und nicht zu sehen ist, dass eine bessere Anpassung an Landschafts- und Ortsbild auf andere Weise erfolgen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.8.11. Zur Kritik am Verweis auf gar nicht erteilte Auflagen ist zu bemerken, dass die ausgesprochene Verpflichtung, keine Straßenwässer auf den verbleibenden Teil der Parzelle Nr. ***, KG ***, zu leiten, den Charakter einer Auflage hat. Ob diese angesichts der projektsgemäß ohnedies vorgesehenen Wegleitung mittels Randsteinen gerechtfertigt war, brauchte nicht erörtert zu werden, würden durch eine ungerechtfertigte Auflage doch Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.8.12. Wenn die Beschwerdeführerin auf einen in der RVS 03.03.81. vorgesehenen, konkret aber nicht geplanten Umkehrplatz rekurriert, sei auf die vorliegende Begutachtung verwiesen, wonach auch ein Umkehrplatz die Verringerung der notwendigen Straßenbreite im strittigen Bereich nicht erlauben würde; abgesehen davon wäre auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hiefür die Heranziehung fremden Grundes nötig, wobei ein Umkehrplatz ganz offenkundig mehr Grund in Anspruch nehmen würde als durch Verschmälerung der Straße auf wenige Meter Länge des strittigen Kurvenbereiches gewonnen werden könnte (vgl. die Mindestbreite von 12,5 Metern laut § 32 Abs. 3 NÖ ROG 2014).3.3.8.12. Wenn die Beschwerdeführerin auf einen in der RVS 03.03.81. vorgesehenen, konkret aber nicht geplanten Umkehrplatz rekurriert, sei auf die vorliegende Begutachtung verwiesen, wonach auch ein Umkehrplatz die Verringerung der notwendigen Straßenbreite im strittigen Bereich nicht erlauben würde; abgesehen davon wäre auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hiefür die Heranziehung fremden Grundes nötig, wobei ein Umkehrplatz ganz offenkundig mehr Grund in Anspruch nehmen würde als durch Verschmälerung der Straße auf wenige Meter Länge des strittigen Kurvenbereiches gewonnen werden könnte vergleiche die Mindestbreite von 12,5 Metern laut Paragraph 32, Absatz 3, NÖ ROG 2014).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.9. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die vorliegende Beschwerde mit der Maßgabe als unberechtigt erweist, dass eine 5,9 Meter überschreitende Beanspruchung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht unbedingt erforderlich ist, sodass die Genehmigung auf dieses Maß zu beschränken ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.10. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch im Wesentlichen um Fragen der Beweiswürdigung sowie die Umsetzung der vom Verwaltungsgerichtshof in seinen im Verfahrensverlauf ergangenen Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist somit nicht zulässig.3.3.10. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch im Wesentlichen um Fragen der Beweiswürdigung sowie die Umsetzung der vom Verwaltungsgerichtshof in seinen im Verfahrensverlauf ergangenen Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist somit nicht zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.60.001.2017</p></div>", "next": 0}