{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Rechtsprechung; sowie VwGH vom 29. April 2015, Zl. 2013/05/0004).Auf die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin, nämlich dahingehend, dass die Baupläne nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen (Unvollständigkeit, falsche Einreichstempel, etc), sei darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführenden Nachbarn nach der NÖ Bauordnung 1996 keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass Baupläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar vielmehr nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren vergleiche hiezu die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, E 8 und 9 zu Paragraph 19, NÖ Bauordnung 1996, Seiten 276 f, referierte hg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtsprechung; sowie VwGH vom 29. April 2015, Zl. 2013/05/0004).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Vorbringen daher nicht durch, als sie sich über die Einflussnahme des Bauvorhabens auf ihre Rechte, insbesondere was die Frage der Mindestabstände oder Gebäudehöhe betrifft, umfangreich informieren konnte. Die Planunterlage vom 5. Dezember 2016 sowie der neue, am 9. April 2018 übermittelte Planausschnitt „Obergeschoss und Ansicht Südost“ sind hinreichend geeignet, um daraus u.a. die Gebäudehöhe und die Abstände zum Nachbargrundstück zu erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.6. Zum Energieausweis:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin führte aus, dass ein Energieausweis Auskunft über schädliche Emissionen eines Gebäudes gebe und daher die Nachbarrechte gemäß § 6 NÖ Bauordnung 1996 betroffen wären. Dem ist zu entgegnen, dass der auf der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L1 4.1.2003, S 65. beruhende „Energieausweis“ in Österreich im Energieausweis-Vorlage-Gesetz näher definiert ist. Schon den erläuternden Bemerkungen (EB zur RV über ein EAVG, 1182 BlgNR XXII. GP, S 2ff.) zum Motiv des Gesetzes ist zu entnehmen, dass das Ziel des Gesetzes bzw. der Richtlinie nicht der Schutz der Nachbarn über vermeintlich schädliche Emissionen ist, sondern „die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ im Vordergrund steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es soll nämlich so „ein wesentlicher Beitrag zur Erfüllung der im Rahmen des Kyoto-Protokolls eingegangenen Verpflichtungen zum Klimaschutz erfüllt werden, zumal […] der Wohn- und Tertiärsektor […] für über 40 % des Endenergieverbrauchs in der Europäischen Gemeinschaft verantwortlich ist.“ Hinzu kommt noch ein weiteres Ziel, nämlich „im Wege der Information der Käufer und Bestandnehmer nachhaltig auf eine Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden hinzuwirken.“ Die Beschwerdeführerin führte aus, dass ein Energieausweis Auskunft über schädliche Emissionen eines Gebäudes gebe und daher die Nachbarrechte gemäß Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 betroffen wären. Dem ist zu entgegnen, dass der auf der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. L1 4.1.2003, S 65. beruhende „Energieausweis“ in Österreich im Energieausweis-Vorlage-Gesetz näher definiert ist. Schon den erläuternden Bemerkungen (EB zur Regierungsvorlage über ein EAVG, 1182 BlgNR römisch 22 . GP, S 2ff.) zum Motiv des Gesetzes ist zu entnehmen, dass das Ziel des Gesetzes bzw. der Richtlinie nicht der Schutz der Nachbarn über vermeintlich schädliche Emissionen ist, sondern „die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ im Vordergrund steht. Es soll nämlich so „ein wesentlicher Beitrag zur Erfüllung der im Rahmen des Kyoto-Protokolls eingegangenen Verpflichtungen zum Klimaschutz erfüllt werden, zumal […] der Wohn- und Tertiärsektor […] für über 40 % des Endenergieverbrauchs in der Europäischen Gemeinschaft verantwortlich ist.“ Hinzu kommt noch ein weiteres Ziel, nämlich „im Wege der Information der Käufer und Bestandnehmer nachhaltig auf eine Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden hinzuwirken.“ Daraus folgt, dass es sich bei den Einwänden der Beschwerdeführerin nicht um ein zulässiges Vorbringen im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 handelt, weil der Energieausweis eben gerade nicht den Schutz vor Immissionen der Nachbarn bezweckt. Ergänzend sei bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt hat, dass (hinsichtlich der Tiroler Bauordnung) ein Vorbringen, es liege kein Energieausweis vor, keine Verletzung eines Nachbarrechtes betrifft (vgl. VwGH vom 13. Oktober 2010, Zl. 2010/06/0087).Daraus folgt, dass es sich bei den Einwänden der Beschwerdeführerin nicht um ein zulässiges Vorbringen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 handelt, weil der Energieausweis eben gerade nicht den Schutz vor Immissionen der Nachbarn bezweckt. Ergänzend sei bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt hat, dass (hinsichtlich der Tiroler Bauordnung) ein Vorbringen, es liege kein Energieausweis vor, keine Verletzung eines Nachbarrechtes betrifft vergleiche VwGH vom 13. Oktober 2010, Zl. 2010/06/0087).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.7. Zu den geplanten Kaminen und zum Aufzug:</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Art der Ausführung der Abgasfänge stellt kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht dar. Wenn die Beschwerdeführerin die Rauchabzugsverhältnisse angesprochen hat, macht sie ein Recht darauf geltend, dass durch eine Bauführung eine Ableitung der Abgasströme nicht erfolgen dürfe. Ein solches Recht ist von § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 aber nicht erfasst. Die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes samt Zubehör wie Heizung, Aufzug, Hauskanal und Pflichtstellplätze sind hinzunehmen (Hauer-Zaussinger, a.a.O., Anmerkung 25 zu § 6 NÖ Bauordnung 1996, sowie VwGH vom 7. September 2009, Zl. 2001/05/1127).Auch die Art der Ausführung der Abgasfänge stellt kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht dar. Wenn die Beschwerdeführerin die Rauchabzugsverhältnisse angesprochen hat, macht sie ein Recht darauf geltend, dass durch eine Bauführung eine Ableitung der Abgasströme nicht erfolgen dürfe. Ein solches Recht ist von Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 aber nicht erfasst. Die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes samt Zubehör wie Heizung, Aufzug, Hauskanal und Pflichtstellplätze sind hinzunehmen (Hauer-Zaussinger, a.a.O., Anmerkung 25 zu Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996, sowie VwGH vom 7. September 2009, Zl. 2001/05/1127).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.8. Zur Grundgrenze:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Grundstücksgrenze gründet sich auf einer am 13. Mai 2015 durchgeführten Grenzverhandlung. Die Grenzfeststellung wurde mittels Lage- und Höhenplan der Vermessung D ZT GmbH vom 18. Mai 2015 dokumentiert. Weiters ist die Grundgrenze mittlerweile unstrittig, zumal die Beschwerdeführerin eine Zustimmungserklärung gemäß § 17, 18 Vermessungsgesetz unterfertigt hat, nach der sie mit dem in der Natur ersichtlichen und gemäß § 845 ABGB gekennzeichneten Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. 580/1, 580/2 und .208 einverstanden ist und der Umwandlung in den Grenzkataster zustimmt.Die Grundstücksgrenze gründet sich auf einer am 13. Mai 2015 durchgeführten Grenzverhandlung. Die Grenzfeststellung wurde mittels Lage- und Höhenplan der Vermessung D ZT GmbH vom 18. Mai 2015 dokumentiert. Weiters ist die Grundgrenze mittlerweile unstrittig, zumal die Beschwerdeführerin eine Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 17, 18, Vermessungsgesetz unterfertigt hat, nach der sie mit dem in der Natur ersichtlichen und gemäß Paragraph 845, ABGB gekennzeichneten Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. 580/1, 580/2 und .208 einverstanden ist und der Umwandlung in den Grenzkataster zustimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.9. Zur monierten Gebäudehöhe – Giebelfront:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn von der Beschwerdeführerin mit Vehemenz vorgebracht wird, dass das Bauwerk der Bauwerberin die zulässige Gebäudehöhe erheblich überschreite (11 m statt 8 m für Bauklasse II), so übersieht sie, dass es sich bei den ihr zugewandten Gebäudefronten um Giebelfronten iSd § 53 Abs. 6 NÖ Bauordnung 1996 handelt. Gerade die Frage, ob eine Giebelfront vorliegt, wurde sowohl vom beigezogenen Sachverständigen der mitbeteiligten Gemeinde als auch von dem vom erkennenden Gericht beigezogenen ASV beurteilt. Beide sind zu dem Schluss gekommen, dass im vorliegenden Fall von einer Giebelfront auszugehen ist. Wenn von der Beschwerdeführerin mit Vehemenz vorgebracht wird, dass das Bauwerk der Bauwerberin die zulässige Gebäudehöhe erheblich überschreite (11 m statt 8 m für Bauklasse römisch zwei), so übersieht sie, dass es sich bei den ihr zugewandten Gebäudefronten um Giebelfronten iSd Paragraph 53, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996 handelt. Gerade die Frage, ob eine Giebelfront vorliegt, wurde sowohl vom beigezogenen Sachverständigen der mitbeteiligten Gemeinde als auch von dem vom erkennenden Gericht beigezogenen ASV beurteilt. Beide sind zu dem Schluss gekommen, dass im vorliegenden Fall von einer Giebelfront auszugehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin nur unsubstantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird entsprechend den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plänen die gemäß § 53 Abs. 6 NÖ Bauordnung 1996 zulässige Gebäudehöhe im Bereich der dem Grundstück der betreffenden beschwerdeführenden Anrainerin zugewandten Giebelfront an keiner Stelle überschritten, so kann diese mit ihrem Hinweis auf die Legaldefinition des Begriffes \"Bebauungshöhe\" im § 70 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 für ihren Standpunkt nichts gewinnen, weil es auf die Einhaltung der - innerhalb der durch den Bebauungsplan festgelegten Bebauungshöhe gelegenen - zulässigen Gebäudehöhe an der dem Anrainer zugewandten Gebäudefront ankommt (vgl. VwGH vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0122, zu den korrespondierenden Bestimmungen nach der NÖ Bauordnung 1976, sowie vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2014, Zl. 2012/05/0163). Dass der Giebel bei der Berechnung der (gemittelten) Gebäudehöhe nicht einzubeziehen ist, ergibt sich aus § 53 Abs. 6 NÖ Bauordnung 1996, wonach bei Giebelfronten die Gebäudehöhe die im Bebauungsplan festgelegte Bebauungshöhe bis zu 4 m überschritten werden darf (vgl. VwGH vom 24. März 1998, Zl. 94/05/0373, zur vergleichbaren Bestimmung des § 22 Abs. 6 NÖ Bauordnung 1976).Wird entsprechend den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plänen die gemäß Paragraph 53, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996 zulässige Gebäudehöhe im Bereich der dem Grundstück der betreffenden beschwerdeführenden Anrainerin zugewandten Giebelfront an keiner Stelle überschritten, so kann diese mit ihrem Hinweis auf die Legaldefinition des Begriffes \"Bebauungshöhe\" im Paragraph 70, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 für ihren Standpunkt nichts gewinnen, weil es auf die Einhaltung der - innerhalb der durch den Bebauungsplan festgelegten Bebauungshöhe gelegenen - zulässigen Gebäudehöhe an der dem Anrainer zugewandten Gebäudefront ankommt vergleiche VwGH vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1994, Zl. 94/05/0122, zu den korrespondierenden Bestimmungen nach der NÖ Bauordnung 1976, sowie vom 27. August 2014, Zl. 2012/05/0163). Dass der Giebel bei der Berechnung der (gemittelten) Gebäudehöhe nicht einzubeziehen ist, ergibt sich aus Paragraph 53, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996, wonach bei Giebelfronten die Gebäudehöhe die im Bebauungsplan festgelegte Bebauungshöhe bis zu 4 m überschritten werden darf vergleiche VwGH vom 24. März 1998, Zl. 94/05/0373, zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1976).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis gehen daher die Einwendungen der Beschwerdeführerin ins Leere.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.10. Zur gekuppelte Bauweise:</p>\n<p class=\"lf-p\">Von der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass im vorliegenden Fall eine gekuppelte Bebauungsweise unzulässig sei, da an ein Nebengebäude nicht angebaut werde dürfe. Dabei übersieht sie, dass nach der maßgeblichen Bestimmung des § 51 Abs. 3 NÖ Bauordnung bei der gekuppelten und der einseitig offenen Bebauungsweise der seitliche Bauwich, bei der offenen Bebauungsweise und der freien Anordnung von Gebäuden ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden freigehalten werden muss. Die offene und die gekuppelte Bebauungsweise vermitteln das Nachbarrecht auf Einhaltung eines Bauwichs - sofern es nicht um jene Nachbargrenze geht, an die anzukuppeln ist vgl. VwGH vom 27. Juni 2017, Zl. Ra 2016/05/0118).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 enthaltene Wortfolge \"bestehende und bewilligte Gebäude\" ist dahin zu verstehen, dass bei der Ausübung des darin normierten Wahlrechtes nur auf ein bewilligtes, bereits errichtetes (Haupt))Gebäude Bedacht zu nehmen ist. Von der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass im vorliegenden Fall eine gekuppelte Bebauungsweise unzulässig sei, da an ein Nebengebäude nicht angebaut werde dürfe. Dabei übersieht sie, dass nach der maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 3, NÖ Bauordnung bei der gekuppelten und der einseitig offenen Bebauungsweise der seitliche Bauwich, bei der offenen Bebauungsweise und der freien Anordnung von Gebäuden ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden freigehalten werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die offene und die gekuppelte Bebauungsweise vermitteln das Nachbarrecht auf Einhaltung eines Bauwichs - sofern es nicht um jene Nachbargrenze geht, an die anzukuppeln ist vergleiche VwGH vom 27. Juni 2017, Zl. Ra 2016/05/0118). Die in Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 enthaltene Wortfolge \"bestehende und bewilligte Gebäude\" ist dahin zu verstehen, dass bei der Ausübung des darin normierten Wahlrechtes nur auf ein bewilligtes, bereits errichtetes (Haupt))Gebäude Bedacht zu nehmen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 8. April 2014, Zl. 2011/05/0078, hinzuweisen, worin u.a. ausgeführt wird, dass – aus Sicht des Bauwerbers - das Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise durch einen Altbestand nicht verbraucht wurde, wenn (in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall: in Ermangelung bewilligter Aufenthaltsräume) kein (bewilligtes) Hauptgebäude am Baugrundstück vorlag. Wurde das Hauptgebäude der Nachbarin bereits an der gemeinsamen Grundgrenze gekuppelt errichtet, ist das Wahlrecht zwischen dem Anbau an einer gemeinsamen Grundgrenze oder der Einhaltung eines Abstandes zur seitlichen Grundgrenze bereits verbraucht (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 30. Jänner 2014, Zl. 2011/05/0043, sowie vom 8. April 2014, Zl. 2011/05/0078). Eine Errichtung oder Vergrößerung eines Hauptgebäudes der Nachbarin kommt daher ebenfalls nur gekuppelt Suchbegriff an dieser Grundgrenze in Frage. Insoweit scheidet eine Verletzung des Lichteinfalles und damit des Nachbarrechtes nach § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 somit aus (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2013, Zl. 2011/05/0049, und vom 29. September 2016, Zl. Ro 2014/05/0094).In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 8. April 2014, Zl. 2011/05/0078, hinzuweisen, worin u.a. ausgeführt wird, dass – aus Sicht des Bauwerbers - das Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise durch einen Altbestand nicht verbraucht wurde, wenn (in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall: in Ermangelung bewilligter Aufenthaltsräume) kein (bewilligtes) Hauptgebäude am Baugrundstück vorlag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wurde das Hauptgebäude der Nachbarin bereits an der gemeinsamen Grundgrenze gekuppelt errichtet, ist das Wahlrecht zwischen dem Anbau an einer gemeinsamen Grundgrenze oder der Einhaltung eines Abstandes zur seitlichen Grundgrenze bereits verbraucht vergleiche VwGH vom 30. Jänner 2014, Zl. 2011/05/0043, sowie vom 8. April 2014, Zl. 2011/05/0078). Eine Errichtung oder Vergrößerung eines Hauptgebäudes der Nachbarin kommt daher ebenfalls nur gekuppelt Suchbegriff an dieser Grundgrenze in Frage. Insoweit scheidet eine Verletzung des Lichteinfalles und damit des Nachbarrechtes nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 somit aus vergleiche VwGH vom 29. Jänner 2013, Zl. 2011/05/0049, und vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2016, Zl. Ro 2014/05/0094).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass – egal ob auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin an der Grundgrenze zur Bauwerberin ein Haupt- oder ein Nebengebäude errichtet ist – die Bauwerberin kuppeln müsste (bei einem errichteten Hauptgebäude) oder kuppeln könnte (Wahlrecht bei einem errichteten Nebengebäude).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.11. Zur behaupteten Befangenheit des K:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein nichtamtlicher Sachverständiger ist gemäß § 53 Abs. 3 AVG von einem Verfahren ausgeschlossen, wenn einer der absoluten Befangenheitsgründe des § 7 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 oder Z. 4 ASV vorliegt. Dass der hier eingeschrittene erstinstanzliche Sachverständige K in irgendeiner Form persönlich an dem Verfahren beteiligt wäre, wird von der Beschwerdeführerin weder behauptet, noch sind solche Hinweise im Verfahren hervorgekommen. Ein nichtamtlicher Sachverständiger ist gemäß Paragraph 53, Absatz 3, AVG von einem Verfahren ausgeschlossen, wenn einer der absoluten Befangenheitsgründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, ASV vorliegt. Dass der hier eingeschrittene erstinstanzliche Sachverständige K in irgendeiner Form persönlich an dem Verfahren beteiligt wäre, wird von der Beschwerdeführerin weder behauptet, noch sind solche Hinweise im Verfahren hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Prüfung der verbliebenen Befangenheitsgründe des § 53 Abs. 1 AVG (i.e. Ablehnungsgründe) ist entscheidend, ob die Beschwerdeführerin mit einem Ablehnungsantrag Umstände glaubhaft macht, welche die Unbefangenheit oder die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Zunächst sei jedoch erwähnt, dass der Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Frage, ob eine Parteienerklärung als Ablehnungsantrag iSd § 53 AVG gewertet werden kann, einen eher formalen Standpunkt einnimmt. Nach seiner Rechtsprechung reicht es dafür nämlich nicht, dass die Partei in ihren „schriftlichen Einwendungen“ bloß „Bedenken“ gegen den Sachverständigen erhoben, „aber ... keinen Ablehnungsantrag gestellt“ hat (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 2. Juli 1998, Zl. 97/06/0068). Genau dies macht die Beschwerdeführerin, als sie Bedenken hinsichtlich der Adresse des Sachverständigen vorbringt. Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht diesen formalen Zugang auch durch sein Erkenntnis VwSlg. 2489 A/1952. Darin vertritt er die Auffassung, dass der ohne Beifügung von Ablehnungsgründen gestellte Antrag, einen anderen Sachverständigen zu bestellen, nicht als Ablehnungserklärung, sondern nur als Beweisantrag qualifiziert werden kann. Dies wird damit begründet, dass eine solche Ablehnung in einem besonders geregelten Verfahren vor sich geht, das durch eine ausdrückliche, mit Gründen versehene Ablehnungserklärung eingeleitet wird. (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hengstschläger/Leeb, AVG, Anmerkungen zu § 53).Bei der Prüfung der verbliebenen Befangenheitsgründe des Paragraph 53, Absatz eins, AVG (i.e. Ablehnungsgründe) ist entscheidend, ob die Beschwerdeführerin mit einem Ablehnungsantrag Umstände glaubhaft macht, welche die Unbefangenheit oder die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Zunächst sei jedoch erwähnt, dass der Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Frage, ob eine Parteienerklärung als Ablehnungsantrag iSd Paragraph 53, AVG gewertet werden kann, einen eher formalen Standpunkt einnimmt. Nach seiner Rechtsprechung reicht es dafür nämlich nicht, dass die Partei in ihren „schriftlichen Einwendungen“ bloß „Bedenken“ gegen den Sachverständigen erhoben, „aber ... keinen Ablehnungsantrag gestellt“ hat vergleiche VwGH vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1998, Zl. 97/06/0068). Genau dies macht die Beschwerdeführerin, als sie Bedenken hinsichtlich der Adresse des Sachverständigen vorbringt. Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht diesen formalen Zugang auch durch sein Erkenntnis VwSlg. 2489 A/1952. Darin vertritt er die Auffassung, dass der ohne Beifügung von Ablehnungsgründen gestellte Antrag, einen anderen Sachverständigen zu bestellen, nicht als Ablehnungserklärung, sondern nur als Beweisantrag qualifiziert werden kann. Dies wird damit begründet, dass eine solche Ablehnung in einem besonders geregelten Verfahren vor sich geht, das durch eine ausdrückliche, mit Gründen versehene Ablehnungserklärung eingeleitet wird. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Anmerkungen zu Paragraph 53,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst die Heranziehung eines befangenen Sachverständigen bewirkt nicht automatisch die Rechtsungültigkeit des in der Folge ergehenden Bescheides, sondern stellt lediglich einen Verfahrensmangel dar. Dieser kann dadurch saniert werden, dass in der Folge ein neuerliches Gutachten durch einen unbefangenen (Amts-)Sachverständigen erstellt wird und dieses einer Entscheidung zugrunde gelegt wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle: VwGH vom 29. November 1994, Zl. 92/05/0139; vom 29. Juni 2000, Zl. 97/07/0160; und vom 25. April 2002, Zl. 98/07/0103). Das erkennende Gericht zog ohnehin einen unabhängigen Amtssachverständigen bei, der zu den rechtlich relevanten Einwendungen der Beschwerdeführerin schriftlich und mündlich ausführlich Stellung bezog.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher war der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendung hinsichtlich der Befangenheit des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen kein Erfolg beschieden. Selbst die Heranziehung eines befangenen Sachverständigen bewirkt nicht automatisch die Rechtsungültigkeit des in der Folge ergehenden Bescheides, sondern stellt lediglich einen Verfahrensmangel dar. Dieser kann dadurch saniert werden, dass in der Folge ein neuerliches Gutachten durch einen unbefangenen (Amts-)Sachverständigen erstellt wird und dieses einer Entscheidung zugrunde gelegt wird vergleiche zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle: VwGH vom 29. November 1994, Zl. 92/05/0139; vom 29. Juni 2000, Zl. 97/07/0160; und vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2002, Zl. 98/07/0103). Das erkennende Gericht zog ohnehin einen unabhängigen Amtssachverständigen bei, der zu den rechtlich relevanten Einwendungen der Beschwerdeführerin schriftlich und mündlich ausführlich Stellung bezog. Daher war der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendung hinsichtlich der Befangenheit des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen kein Erfolg beschieden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.13. Zum Brandschutz:</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf das aus § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 abzuleitende subjektiv-öffentliche Recht auf Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn ist darzulegen, dass im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Nachbarn nämlich nur dort ein Mitspracherecht zusteht, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist. Der Nachbar kann also keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 ableiten, und das auf seine Bauwerke beschränkte Recht auf Brandschutz kann somit nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 2. August 2016, Zl. Ro 2014/05/0003 sowie VwGH vom 28. Oktober 2008, Zl. 2007/05/0072, mwN). Nicht vom Mitspracherecht umfasst ist daher, etwa, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsste oder, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Brandrauchentlüftung im Stiegenhaus nicht funktioniere oder Aufenthaltsräume nicht entlüftbar seien (vgl. VwGH vom 23. April 1996, Zl. 96/05/0025, sowie vom 31. Jänner 2006, Zl. 2004/05/0130). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es fraglich sei, ob der Brandschutz an der Feuermauer durch Leitungsdurchführungen und Installationen (Sanitär, E-Installation) noch gegeben sei, so handelt es sich hier um ein unsubstaniiertes Bestreiten ohne selbst Wesentliches entgegenzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf das aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 abzuleitende subjektiv-öffentliche Recht auf Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn ist darzulegen, dass im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Nachbarn nämlich nur dort ein Mitspracherecht zusteht, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist. Der Nachbar kann also keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 ableiten, und das auf seine Bauwerke beschränkte Recht auf Brandschutz kann somit nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist vergleiche VwGH vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2016, Zl. Ro 2014/05/0003 sowie VwGH vom 28. Oktober 2008, Zl. 2007/05/0072, mwN). Nicht vom Mitspracherecht umfasst ist daher, etwa, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsste oder, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Brandrauchentlüftung im Stiegenhaus nicht funktioniere oder Aufenthaltsräume nicht entlüftbar seien vergleiche VwGH vom 23. April 1996, Zl. 96/05/0025, sowie vom 31. Jänner 2006, Zl. 2004/05/0130). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es fraglich sei, ob der Brandschutz an der Feuermauer durch Leitungsdurchführungen und Installationen (Sanitär, E-Installation) noch gegeben sei, so handelt es sich hier um ein unsubstaniiertes Bestreiten ohne selbst Wesentliches entgegenzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass die Verwendung von XPS-Platten an der Brandwand nicht zulässig sei, stellte der Bauwerber klar, dass nur bis zum Geländeniveau XPS Platten verwenden wird, während oberhalb des Niveaus nicht brennbare Mineralwolle verwendet wird. Die Verwendung von XPS Platten unter Niveau ist nach Auskunft des ASV unproblematisch, weshalb auch den Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Brandschutzes kein Erfolg beschieden war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.14. Standsicherheit und Trockenheit:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Nachbarn kommt aufgrund des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 nur hinsichtlich seines bestehenden (und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten) Bauwerks das Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zu, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht (vgl. VwGH vom 11. Dezember 2012, Zl. 2009/05/0308).Dem Nachbarn kommt aufgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 nur hinsichtlich seines bestehenden (und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten) Bauwerks das Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zu, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht vergleiche VwGH vom 11. Dezember 2012, Zl. 2009/05/0308).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Bauarbeiten die Standsicherheit ihres Gebäudes beeinträchtigen könnten, so sei darauf hingewiesen, dass in diesem Baubewilligungsverfahren die Gefährdung des Bauwerks durch die Bauausführung, nicht zu prüfen war. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur sind nämlich Fragen der Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (vgl. VwGH vom 22. November 2005, Zl. 2005/05/0137, und vom 15. März 2011, Zl. 2009/05/0301). Allfällige Einwirkungen auf Nachbargebäude im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden betreffen nämlich nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Dass die Standfestigkeit des Gebäudes der Beschwerdeführerin durch das bewilligungsgegenständliche Gebäude und dessen Verwendung gefährdet werden würde, konnte nicht festgestellt werden. Sohin ist die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Bauarbeiten die Standsicherheit ihres Gebäudes beeinträchtigen könnten, so sei darauf hingewiesen, dass in diesem Baubewilligungsverfahren die Gefährdung des Bauwerks durch die Bauausführung, nicht zu prüfen war. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur sind nämlich Fragen der Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens vergleiche VwGH vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2005, Zl. 2005/05/0137, und vom 15. März 2011, Zl. 2009/05/0301). Allfällige Einwirkungen auf Nachbargebäude im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden betreffen nämlich nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Dass die Standfestigkeit des Gebäudes der Beschwerdeführerin durch das bewilligungsgegenständliche Gebäude und dessen Verwendung gefährdet werden würde, konnte nicht festgestellt werden. Sohin ist die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.15. Zu den monierten Geländeveränderungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung ist auch die aus den Einreichplänen ersichtliche Veränderung der Höhenlage des Geländes als mitzubewilligen beantragt anzusehen (vgl. VwGH vom 22. Mai 2001, Zlen. 99/05/0096 und 0100). Es bedarf daher keines vom Baubewilligungsantrag verschiedenen Antrages auf Bewilligung der Geländeveränderung. Eine geringfügige Erhöhung des Geländes vermag des Wesen der Sache im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG nicht zu ändern und übersteigt auch nicht die von der Baubehörde erster Instanz erledigte \"Sache\" (zur Projektsänderung im Berufungsverfahren Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 47f, vgl. VwGH vom11. Mai 2010, Zl. 2009/05/0052).Mit dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung ist auch die aus den Einreichplänen ersichtliche Veränderung der Höhenlage des Geländes als mitzubewilligen beantragt anzusehen vergleiche VwGH vom 22. Mai 2001, Zlen. 99/05/0096 und 0100). Es bedarf daher keines vom Baubewilligungsantrag verschiedenen Antrages auf Bewilligung der Geländeveränderung. Eine geringfügige Erhöhung des Geländes vermag des Wesen der Sache im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG nicht zu ändern und übersteigt auch nicht die von der Baubehörde erster Instanz erledigte \"Sache\" (zur Projektsänderung im Berufungsverfahren Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz. 47f, vergleiche VwGH vom11. Mai 2010, Zl. 2009/05/0052).</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher war der von der Beschwerdeführerin diesbezüglich vorgebrachten Einwendung kein Erfolg beschieden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.16. Zu der mit Schreiben 9. April 2018 beantragte Änderung des Projektes der Bauwerberin (Umbau eines Balkons):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 14 Z. 1 und 4 NÖ Bauordnung 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden sowie die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten, einer Baubewilligung.Gemäß Paragraph 14, Ziffer eins und 4 NÖ Bauordnung 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden sowie die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten, einer Baubewilligung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 sind Balkone im vorderen Bauwich zulässig, sofern ihre Gesamtlänge höchstens ein Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten und ihr Abstand von den Nachbargrundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 sind Balkone im vorderen Bauwich zulässig, sofern ihre Gesamtlänge höchstens ein Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten und ihr Abstand von den Nachbargrundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 130 Abs. 2 NÖ Bautechnikverordnung 1997 müssen Balkone mindestens 1 m tief sein, eine Brüstung haben, die mindestens 1,10 m hoch ist und in ihrer Tragkonstruktion der Brandwiderstandsdauer der anschließenden Decke entsprechen.Gemäß Paragraph 130, Absatz 2, NÖ Bautechnikverordnung 1997 müssen Balkone mindestens 1 m tief sein, eine Brüstung haben, die mindestens 1,10 m hoch ist und in ihrer Tragkonstruktion der Brandwiderstandsdauer der anschließenden Decke entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die NÖ Bauordnung 1996 selbst enthält keine Definition des Begriffes \"Balkon\". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. VwGH vom 28. März 1995, Zl. 95/05/0016) handelt es sich bei einem Balkon um einen überwiegend offenen Vorbau an einem Gebäude, der jedoch nicht an drei Seiten offen sein muss, wobei ein Balkon auch dann vorliegt, wenn zufolge einer Versetzung von Gebäudeteilen eine (weitere) Seite geschlossen ist, zwei Seiten jedoch offen bleiben (vgl. VwGH vom 27. August 2014, Zl. 2013/05/0009). Die NÖ Bauordnung 1996 selbst enthält keine Definition des Begriffes \"Balkon\". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch vergleiche VwGH vom 28. März 1995, Zl. 95/05/0016) handelt es sich bei einem Balkon um einen überwiegend offenen Vorbau an einem Gebäude, der jedoch nicht an drei Seiten offen sein muss, wobei ein Balkon auch dann vorliegt, wenn zufolge einer Versetzung von Gebäudeteilen eine (weitere) Seite geschlossen ist, zwei Seiten jedoch offen bleiben vergleiche VwGH vom 27. August 2014, Zl. 2013/05/0009).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Änderung dergestalt, dass ein Balkon mit einer Länge von 4,35 m und einer Tiefe von 1,53 m „verschoben“ wird (von der Grundgrenze zur Beschwerdeführerin weg), ist schon deshalb bewilligungspflichtig nach § 14 NÖ Bauordnung 1996, weil sie geeignet ist, das äußere Erscheinungsbild wesentlich zu berühren (vgl. VwGH vom 14. April 2016, Zl. 2013/06/0037, zur vergleichbaren Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung). Eine Änderung dergestalt, dass ein Balkon mit einer Länge von 4,35 m und einer Tiefe von 1,53 m „verschoben“ wird (von der Grundgrenze zur Beschwerdeführerin weg), ist schon deshalb bewilligungspflichtig nach Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996, weil sie geeignet ist, das äußere Erscheinungsbild wesentlich zu berühren vergleiche VwGH vom 14. April 2016, Zl. 2013/06/0037, zur vergleichbaren Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung).</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall vom erkennenden Gericht diese Änderung zu beurteilen und nach Begutachtung durch den beigezogenen ASV in der Folge zu genehmigen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in ihren Rechten nach § 6 NÖ Bauordnung 1996 scheidet infolge der geänderten Situierung des Balkons aus, da dieser iSd § 52 NÖ Bauordnung in einem Abstand von mehr als 3 m zur Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin geplant ist. Eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in ihren Rechten nach Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 scheidet infolge der geänderten Situierung des Balkons aus, da dieser iSd Paragraph 52, NÖ Bauordnung in einem Abstand von mehr als 3 m zur Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin geplant ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1490.001.2017</p></div>", "next": 0}