{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur dann, wenn hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über eine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, dabei allerdings feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben, zu vermuten, dass das Gebäude auf Grund einer nach den im Zeitpunkt seiner Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet worden ist (es sei denn, es würden Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit demnach darauf verwiesen wird, dass unter anderem auch die Marktgemeinde *** schon seit vielen Jahren in Kenntnis des Bestehens der gegenständlichen Baulichkeiten gewesen sei, aber bislang keinen Bauauftrag erteilt habe, womit offensichtlich auf einen „Verzicht“ auf die Erlassung eines solchen Bauauftrages abgezielt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass ein „Verzicht“ auf die Erlassung eines derartigen Bauauftrages den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften unbekannt ist (vgl. VwGH vom 28. Oktober 2005, 2004/05/0190). Eine Baubewilligung kann auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden (vgl. VwGH vom 18. November 2014, 2013/05/0176). Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags ist demnach auch dann zulässig, wenn ein Gebäude jahrelang unbeanstandet existierte (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 23. Juli 2013, 2013/05/0012).Soweit demnach darauf verwiesen wird, dass unter anderem auch die Marktgemeinde *** schon seit vielen Jahren in Kenntnis des Bestehens der gegenständlichen Baulichkeiten gewesen sei, aber bislang keinen Bauauftrag erteilt habe, womit offensichtlich auf einen „Verzicht“ auf die Erlassung eines solchen Bauauftrages abgezielt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass ein „Verzicht“ auf die Erlassung eines derartigen Bauauftrages den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften unbekannt ist vergleiche VwGH vom 28. Oktober 2005, 2004/05/0190). Eine Baubewilligung kann auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden vergleiche VwGH vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2014, 2013/05/0176). Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags ist demnach auch dann zulässig, wenn ein Gebäude jahrelang unbeanstandet existierte vergleiche VwGH vom 23. Juli 2013, 2013/05/0012).</p>\n<p class=\"lf-p\">6.8. Zur Setzung einer neuen Leistungsfrist:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (AVG) war gleichzeitig mit der Sachentscheidung eine neuerliche, angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 6. September 2011, 2009/05/0348). Die Erfüllungsfrist ist dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können, wobei auf wirtschaftliche Umstände soweit Bedacht zu nehmen ist, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalles zulassen (vgl. VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0033). In der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände, wie etwa die Nutzung des betroffenen Objektes, die Möglichkeit, vorübergehend anderweitig Unterkunft zu finden, oder die altersentsprechende (Un-)Zumutbarkeit der Einhaltung der Frist, sind dagegen bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist – wie auch bei der Entscheidung, ob ein Bauauftrag zu erteilen ist – nicht zu berücksichtigen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 30. Januar 2014, 2011/05/0060).Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (AVG) war gleichzeitig mit der Sachentscheidung eine neuerliche, angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom 6. September 2011, 2009/05/0348). Die Erfüllungsfrist ist dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können, wobei auf wirtschaftliche Umstände soweit Bedacht zu nehmen ist, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalles zulassen vergleiche VwGH vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2016, Ra 2016/03/0033). In der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände, wie etwa die Nutzung des betroffenen Objektes, die Möglichkeit, vorübergehend anderweitig Unterkunft zu finden, oder die altersentsprechende (Un-)Zumutbarkeit der Einhaltung der Frist, sind dagegen bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist – wie auch bei der Entscheidung, ob ein Bauauftrag zu erteilen ist – nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 30. Januar 2014, 2011/05/0060).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 9 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint. Auf die sonstigen vom Beschwerdeführer C vorgebrachten Umstände (anderweitiger Versorgung der Tiere, etc.) war gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung des VwGH keine Rücksicht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt konnte somit den gegenständlichen Beschwerden kein Erfolg beschieden sein und war vielmehr der damit angefochtene Berufungsbescheid zu bestätigen, dies allerdings gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) unter der gleichzeitigen neuerlichen Anordnung einer angemessenen Leistungsfrist von 9 Monaten zur Herstellung des angeordneten Zustandes. Insgesamt konnte somit den gegenständlichen Beschwerden kein Erfolg beschieden sein und war vielmehr der damit angefochtene Berufungsbescheid zu bestätigen, dies allerdings gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) unter der gleichzeitigen neuerlichen Anordnung einer angemessenen Leistungsfrist von 9 Monaten zur Herstellung des angeordneten Zustandes.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 6.1. bis 6.8) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere liegt der Entscheidung gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern zwar beantragt, doch hat sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein anhand der Aktenlage ergeben, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen sind, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, 2012/05/0029; VwGH auch vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0038). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern zwar beantragt, doch hat sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein anhand der Aktenlage ergeben, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen sind, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17. April 2012, 2012/05/0029; VwGH auch vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0038). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.873.001.2018</p></div>", "next": 0}