{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">„Die Anwendung von Art. 54 SDÜ auf eine solche Entscheidung hätte nämlich die Wirkung, dass die konkrete Möglichkeit, das dem Angeschuldigten angelastete rechtswidrige Verhalten in den betroffenen Mitgliedstaaten zu ahnden, erschwert oder gar ausgeschlossen würde. Zum einen wäre ein solcher Einstellungsbeschluss von den Justizbehörden eines Mitgliedstaats ohne jede eingehende Beurteilung des dem Angeschuldigten angelasteten rechtswidrigen Verhaltens erlassen worden. Zum anderen würde die Einleitung eines Strafverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat beeinträchtigt. Eine solche Konsequenz liefe dem Zweck des Art. 3 Abs. 2 EUV offensichtlich zuwider.„Die Anwendung von Artikel 54, SDÜ auf eine solche Entscheidung hätte nämlich die Wirkung, dass die konkrete Möglichkeit, das dem Angeschuldigten angelastete rechtswidrige Verhalten in den betroffenen Mitgliedstaaten zu ahnden, erschwert oder gar ausgeschlossen würde. Zum einen wäre ein solcher Einstellungsbeschluss von den Justizbehörden eines Mitgliedstaats ohne jede eingehende Beurteilung des dem Angeschuldigten angelasteten rechtswidrigen Verhaltens erlassen worden. Zum anderen würde die Einleitung eines Strafverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat beeinträchtigt. Eine solche Konsequenz liefe dem Zweck des Artikel 3, Absatz 2, EUV offensichtlich zuwider.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum anderen wird mit Art. 54 SDÜ zwar das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Vertragsstaat wegen derselben Tat verfolgt wird, nicht aber das Ziel, einen Verdächtigen dagegen zu schützen, dass er möglicherweise wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten aufeinanderfolgenden Ermittlungen ausgesetzt ist.“ Zum anderen wird mit Artikel 54, SDÜ zwar das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Vertragsstaat wegen derselben Tat verfolgt wird, nicht aber das Ziel, einen Verdächtigen dagegen zu schützen, dass er möglicherweise wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten aufeinanderfolgenden Ermittlungen ausgesetzt ist.“ Dieser Rechtsprechung folgend kann im Aufgreifen der Sachverhaltsdarstellung und Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft *** von notwendigen „eingehenden“ Ermittlungen nicht gesprochen werden. Aus diesem Grund tritt keine Sperrwirkung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ein, sodass die von der belangten Behörde veranlasste Fortsetzung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer nach erfolgtem Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bzw. die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses weder dem Doppelverfolgungs- noch dem Doppelbestrafungsverbot widerspricht. c) Zur mangelnden Notifizierungspflicht:</p>\n<p class=\"lf-p\">Fest steht, dass der Glasbruch ohne Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus) nach § 69 AWG 2002 zur Verwertung nach Deutschland verbracht werden sollte. Zu klären galt es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren allerdings, ob es sich bei der Beförderung des Glasbruches um eine von der Abfallverbringungsverordnung erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen handelt.Fest steht, dass der Glasbruch ohne Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus) nach Paragraph 69, AWG 2002 zur Verwertung nach Deutschland verbracht werden sollte. Zu klären galt es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren allerdings, ob es sich bei der Beförderung des Glasbruches um eine von der Abfallverbringungsverordnung erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 69 Abs. 1 AWG 2002 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über jede von der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) listet jene Abfälle auf, deren Verbringung zur Verwertung dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) listet demgegenüber jene Abfälle auf, deren Verbringung zur Verwertung (nur) den allgemeinen Informationspflichten gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) unterliegt, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 Kilo beträgt. Darunter fallen u.a. die in Anhang III aufgeführten Abfälle („grüne Abfallliste“).Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AWG 2002 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über jede von der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, (Abfallverbringungsverordnung) erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, (Abfallverbringungsverordnung) listet jene Abfälle auf, deren Verbringung zur Verwertung dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, (Abfallverbringungsverordnung) listet demgegenüber jene Abfälle auf, deren Verbringung zur Verwertung (nur) den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, (Abfallverbringungsverordnung) unterliegt, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 Kilo beträgt. Darunter fallen u.a. die in Anhang römisch drei aufgeführten Abfälle („grüne Abfallliste“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Anhang III, Teil I, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) unterliegen die in Anlage IX des Basler Übereinkommens (BGBl. Nr. 229/1993) angeführten Abfälle den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung). In Anlage IX des Basler Übereinkommens werden (ebenso wie in Anhang V, Teil I, Liste B, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung)) unter Code B2020 „Glasabfälle in nicht disperser Form“ aufgelistet.Nach Anhang römisch drei, Teil römisch eins, der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, (Abfallverbringungsverordnung) unterliegen die in Anlage römisch neun des Basler Übereinkommens Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1993,) angeführten Abfälle den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, (Abfallverbringungsverordnung). In Anlage römisch neun des Basler Übereinkommens werden (ebenso wie in Anhang römisch fünf, Teil römisch eins, Liste B, der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, (Abfallverbringungsverordnung)) unter Code B2020 „Glasabfälle in nicht disperser Form“ aufgelistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige für Abfallchemie unter Hinweis auf die ÖNORM S 2127 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, kann insbesondere aufgrund der gezogenen Probenmenge der Grad der Verunreinigung nicht in der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Gesichert ist lediglich, dass der Grad der Verunreinigung nahe dem Wert von 10 % liegt und, dass der Bundesabfallwirtschaftsplan lediglich als Leitlinie zu berücksichtigen ist, jedoch keine Rechtsverbindlichkeit entfaltet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie sich aus den schlüssigen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen weiters ergibt, war der konkrete Fremdstoffanteil im gegenständlichen Fall für eine weitere Verwertung weder hinderlich noch störend und wies der Glasbruch auch keinerlei gefährlichen Eigenschaften auf. Aufgrund der vom Amtssachverständigen dargelegten Überlegungen, welche in sich konsistent und schlüssig sind, besteht für das erkennende Verwaltungsgericht kein Grund, sich dessen Schlussfolgerungen, wonach der beförderte Glasbruch dem Basel-Code B2020 „Glasabfälle in nicht disperser Form“ zuzuordnen ist, nicht anzuschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kann der gegenständliche Glasbruch unter den Code B2020 zugeordnet werden, unterliegt er nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung). Da der Beschwerdeführer sohin die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Kann der gegenständliche Glasbruch unter den Code B2020 zugeordnet werden, unterliegt er nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, (Abfallverbringungsverordnung). Da der Beschwerdeführer sohin die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt infolge der Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Straferkenntnis festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG entfällt infolge der Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Straferkenntnis festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1715.001.2018</p></div>", "next": 0}