{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">VfSlg. 5834/1968; sowie VwGH vom 12. Dezember 1989, Zl. 89/04/0120, sowie VwGH vom 25. September 1990, Zlen. 90/04/0075, 0076, 0077, sowie VwGH vom 14. Juni 1991, Zl. 88/17/0152, sowie VwGH vom 27. Februar 1992, Zl. 92/08/0081, sowie VwGH vom 13. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom 23. April 1995, Zl. 95/11/0345, sowie VwGH vom 8. Oktober 1996, Zl. 96/04/0046), sodass dieses Vorbringen auch deshalb ins Leere geht. Zum Vorwurf der mangelhaften Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde eine hinreichende und nachvollziehbare und in sich schlüssige Begründung aufweist, sodass das erkennende Gericht den diesbezüglichen Behauptungen der beiden Beschwerdeführer nicht folgen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu kommt, dass mit der Erlassung dieser inhaltlichen Entscheidung des erkennenden Gerichts diese im vollen Umfang an die Stelle der angefochtenen Entscheidung tritt, sodass letztere damit jegliche selbständige Wirkung nach außen verliert und diese rechtlich nicht mehr existent ist vergleiche u.a. VfSlg. 2391 aus 1952,; VfSlg. 2475 aus 1953,; VfSlg. 2818 aus 1955,; VfSlg. 5834 aus 1968,; sowie VwGH vom 12. Dezember 1989, Zl. 89/04/0120, sowie VwGH vom 25. September 1990, Zlen. 90/04/0075, 0076, 0077, sowie VwGH vom 14. Juni 1991, Zl. 88/17/0152, sowie VwGH vom 27. Februar 1992, Zl. 92/08/0081, sowie VwGH vom 13. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom 23. April 1995, Zl. 95/11/0345, sowie VwGH vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1996, Zl. 96/04/0046), sodass dieses Vorbringen auch deshalb ins Leere geht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dasselbe gilt auch für den Vorwurf der Befangenheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine (allfällige) Befangenheit des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz wäre zwar ein Verfahrensmangel, der aber durch die Entscheidung der unbefangenen Berufungsbehörde saniert wird (vgl. u.a. VwGH vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/06/0219).Eine (allfällige) Befangenheit des Bürgermeisters als Baubehörde römisch eins. Instanz wäre zwar ein Verfahrensmangel, der aber durch die Entscheidung der unbefangenen Berufungsbehörde saniert wird vergleiche u.a. VwGH vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/06/0219).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitwirkung eines befangenen Gemeindeorganes bewirkt dann einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn der Gemeindevorstand bei Abwesenheit des befangenen Organes nicht beschlussfähig oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre; die Amtshandlung ist also nicht rechtsungültig oder nichtig, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (vgl. u.a. VwGH vom 22. Oktober 2008, Zl. 2007/06/0008). Die Mitwirkung eines befangenen Gemeindeorganes bewirkt dann einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn der Gemeindevorstand bei Abwesenheit des befangenen Organes nicht beschlussfähig oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre; die Amtshandlung ist also nicht rechtsungültig oder nichtig, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben vergleiche u.a. VwGH vom 22. Oktober 2008, Zl. 2007/06/0008).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon, dass durch die Teilnahme an Veranstaltungen und durch den Besuch im verfahrensgegenständlichen Landhotel D sowie durch die Untätigkeit als Baubehörde gegenüber eventuelle baurechtliche Konsenswidrigkeiten bei dieser Betriebsanlage allein eine Unbefangenheit noch nicht gegeben ist, haben die zuvor dargelegten Ausführungen gezeigt, dass gegen den angefochtenen Bescheid keine sachlichen Bedenken bestehen, sodass auch dieses Vorbringen ins Leere geht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass die beiden Beschwerdeführer durch die verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Entscheidung in der Sache selbst erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt 2.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die beiden Beschwerdeführer durch das gegenständliche Bauvorhaben in ihren geltend gemachten und ihnen von der NÖ Bauordnung 1996 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt werden, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die beiden Beschwerdeführer durch das gegenständliche Bauvorhaben in ihren geltend gemachten und ihnen von der NÖ Bauordnung 1996 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt werden, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1164.001.2015</p></div>", "next": 0}