{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">7.5. Auch sind die Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, zu Recht als Adressaten des Abbruchauftrages betreffend die im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten Abbruchobjekte herangezogen worden, zumal nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 – mangels anderslautender gesetzlicher Regelung – ein Abbruchauftrag gegenüber den Bauwerkseigentümern zu erlassen ist (vgl. VwGH 29.03.2017, Ro 2014/05/0009, mwN).7.5. Auch sind die Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, zu Recht als Adressaten des Abbruchauftrages betreffend die im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten Abbruchobjekte herangezogen worden, zumal nach , Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 – mangels anderslautender gesetzlicher Regelung – ein Abbruchauftrag gegenüber den Bauwerkseigentümern zu erlassen ist , vergleiche VwGH 29.03.2017, Ro 2014/05/0009, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">7.5.1. Wie festgestellt, wurde die in Einem errichtete Uferverbauung nicht bloß auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, sondern teilweise auch auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, errichtet. 7.5.1. Wie festgestellt, wurde die in Einem errichtete Uferverbauung nicht bloß auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, sondern teilweise auch auf den Grundstücken , Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, errichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.5.2. § 418 ABGB trifft eine grundsätzliche Regelung für den Fall, dass mit eigenem Material auf fremdem Grund gebaut wird. Dabei kommt es darauf an, ob die Bauführung mit Wissen und Willen des Grundeigentümers, auf dessen (fremden) Grund gebaut wird, erfolgte. Wusste er nichts davon, erwirbt er Eigentum an dem Bau, wusste er davon und hat er die Bauführung dem redlichen Bauführer nicht gleich untersagt, so erwirbt Letzterer außerbücherlich Eigentum an der Liegenschaft. 7.5.2. Paragraph 418, ABGB trifft eine grundsätzliche Regelung für den Fall, dass mit eigenem Material auf fremdem Grund gebaut wird. Dabei kommt es darauf an, ob die Bauführung mit Wissen und Willen des Grundeigentümers, auf dessen (fremden) Grund gebaut wird, erfolgte. Wusste er nichts davon, erwirbt er Eigentum an dem Bau, wusste er davon und hat er die Bauführung dem redlichen Bauführer nicht gleich untersagt, so erwirbt Letzterer außerbücherlich Eigentum an der Liegenschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Geht es aber nun darum, dass – wie vorliegend – nur ein Teil eines Bauwerkes auf ein fremdes Grundstück (bzw. fremde Grundstücke) ragt (Grenzüberbau), so stößt die Anwendung des § 418 erster Satz ABGB regelmäßig auf die Schwierigkeit, dass das Bauwerk unteilbar ist und deshalb der Nachbar nicht Eigentümer eines Gebäudeteiles werden kann. Bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse am überbauten Grund sind daher in einem solchen Fall wieder die allgemeineren Regeln der §§ 415 und 416 ABGB anzuwenden (vgl. VwGH 10.09.2008, 2007/05/0206; VwGH 19.01.2010, 2009/05/0068). In Anwendung der §§ 415 und 416 ABGB entsteht grundsätzlich außerbücherliches Miteigentum am Bauwerk und an den Liegenschaften; bei geringfügiger Überbauung erwirbt dagegen der Bauführer in Analogie zu § 416 ABGB Alleineigentum am Bauwerk und der überbauten Fläche des Nachbargrundstückes (VwGH 15.03.2012, 2010/06/0141; vgl. auch Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht15 Band I Rz 1004).</p>\n<p class=\"lf-p\">Geht es aber nun darum, dass – wie vorliegend – nur ein Teil eines Bauwerkes auf ein fremdes Grundstück (bzw. fremde Grundstücke) ragt (Grenzüberbau), so stößt die Anwendung des Paragraph 418, erster Satz ABGB regelmäßig auf die Schwierigkeit, dass das Bauwerk unteilbar ist und deshalb der Nachbar nicht Eigentümer eines Gebäudeteiles werden kann. Bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse am überbauten Grund sind daher in einem solchen Fall wieder die allgemeineren Regeln der Paragraphen 415 und 416 ABGB anzuwenden vergleiche VwGH 10.09.2008, 2007/05/0206; VwGH 19.01.2010, 2009/05/0068). In Anwendung der Paragraphen 415 und 416 ABGB entsteht grundsätzlich außerbücherliches Miteigentum am Bauwerk und an den Liegenschaften; bei geringfügiger Überbauung erwirbt dagegen der Bauführer in Analogie zu Paragraph 416, ABGB Alleineigentum am Bauwerk und der überbauten Fläche des Nachbargrundstückes (VwGH 15.03.2012, 2010/06/0141; vergleiche auch Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht15 Band römisch eins Rz 1004).</p>\n<p class=\"lf-p\">7.5.3. Der Oberste Gerichtshof hält in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2010, GZ. 6 Ob 167/10t, diesbezüglich wie folgt fest: „(…) Nach Jabornegg (Der Grenzüberbau im österreichischen Recht, FS Eichler [1977] 287 ff) ist der Grenzüberbau unter Einbeziehung grundsätzlicher Wertungen des § 418 ABGB im Allgemeinen nach §§ 415, 416 ABGB zu beurteilen. Ist die vom Bauführer in Anspruch genommene fremde Grundfläche wertmäßig im Vergleich zum gesamten Gebäude und der eigenen Grundfläche kaum von Gewicht, erwirbt der Bauführer – auch bei Unredlichkeit – analog zu § 416 ABGB schon mit der Bauführung auch das Eigentum an der Grundfläche. Ist der Grenzüberbau weder nach § 418 dritter Satz noch analog § 416 ABGB zu beurteilen, steht er gemäß § 415 ABGB im (außerbücherlich entstandenen) Miteigentum von Bauführer und Grundnachbar. (…)“7.5.3. Der Oberste Gerichtshof hält in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2010, GZ. 6 Ob 167/10t, diesbezüglich wie folgt fest: „(…) Nach Jabornegg (Der Grenzüberbau im österreichischen Recht, FS Eichler [1977] 287 ff) ist der Grenzüberbau unter Einbeziehung grundsätzlicher Wertungen des Paragraph 418, ABGB im Allgemeinen nach Paragraphen 415, 416, ABGB zu beurteilen. Ist die vom Bauführer in Anspruch genommene fremde Grundfläche wertmäßig im Vergleich zum gesamten Gebäude und der eigenen Grundfläche kaum von Gewicht, erwirbt der Bauführer – auch bei Unredlichkeit – analog zu Paragraph 416, ABGB schon mit der Bauführung auch das Eigentum an der Grundfläche. Ist der Grenzüberbau weder nach Paragraph 418, dritter Satz noch analog Paragraph 416, ABGB zu beurteilen, steht er gemäß Paragraph 415, ABGB im (außerbücherlich entstandenen) Miteigentum von Bauführer und Grundnachbar. (…)“ 7.5.4. Auch beim gegenständlichen Grenzüberbau stößt die Anwendung des § 418 erster Satz ABGB auf die Schwierigkeit, dass das Bauwerk (der Uferverbau) unteilbar ist und deshalb der Nachbar (bzw. die Nachbarn) nicht Eigentümer eines Teiles dieses Bauwerkes werden kann (bzw. können). Bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse am überbauten Grund sind daher in einem solchen Fall die allgemeineren Regeln der §§ 415 und 416 ABGB anzuwenden (vgl. VwGH 10.09.2008, 2007/05/0206; VwGH 19.01.2010, 2009/05/0068). 7.5.4. Auch beim gegenständlichen Grenzüberbau stößt die Anwendung des , Paragraph 418, erster Satz ABGB auf die Schwierigkeit, dass das Bauwerk (der Uferverbau) unteilbar ist und deshalb der Nachbar (bzw. die Nachbarn) nicht Eigentümer eines Teiles dieses Bauwerkes werden kann (bzw. können). Bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse am überbauten Grund sind daher in einem solchen Fall die allgemeineren Regeln der Paragraphen 415 und 416 ABGB anzuwenden vergleiche , VwGH 10.09.2008, 2007/05/0206; VwGH 19.01.2010, 2009/05/0068).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht des Ausmaßes der Überbauung (Inanspruchnahme mehrerer Quadratmeter der Grundflächen, insbesondere auch des Grundstückes Nr. ***, KG ***) kann im gegenständlichen Fall nicht mehr von einem bloß geringfügigen Grenzüberbau gesprochen werden, sodass in Anwendung der §§ 415, 416 ABGB außerbücherliches Miteigentum am Bauwerk (Uferverbau) und an den überbauten Liegenschaften entstanden ist. Die Beschwerdeführer sind sohin als Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, auch Miteigentümer an dem vom Abbruch bedrohten Uferverbau-Teilstück auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, samt der mit der Uferverbauung kraftschlüssig verbundenen Auskragung in die Wasserfläche geworden.In Anbetracht des Ausmaßes der Überbauung (Inanspruchnahme mehrerer Quadratmeter der Grundflächen, insbesondere auch des Grundstückes Nr. ***, KG ***) kann im gegenständlichen Fall nicht mehr von einem bloß geringfügigen Grenzüberbau gesprochen werden, sodass in Anwendung der Paragraphen 415, 416, ABGB außerbücherliches Miteigentum am Bauwerk (Uferverbau) und an den überbauten Liegenschaften entstanden ist. Die Beschwerdeführer sind sohin als Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, auch Miteigentümer an dem vom Abbruch bedrohten Uferverbau-Teilstück auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, samt der mit der Uferverbauung kraftschlüssig verbundenen Auskragung in die Wasserfläche geworden.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.5.5. In diesem Zusammenhang schadet es auch nicht, dass nicht auch der Eigentümerin der Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, sowie den übrigen Miteigentümern des Grundstückes Nr. ***, KG ***, die Entfernung der verfahrensgegenständlichen Abbruchobjekte aufgetragen wurde: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 23.07.2013, 2013/05/0012, mwN) sind Bauaufträge, die sich an den Eigentümer zu richten haben, im Falle des Miteigentums grundsätzlich – sofern keine anderslautende Sondervorschrift besteht – zwar an alle Miteigentümer zu richten. Unabhängig davon ist ein Bauauftrag aber nicht deshalb rechtswidrig, wenn nicht sämtliche Miteigentümer des Bauwerks dem Bauauftragsverfahren beigezogen worden sind; dies deshalb, weil ein Bauauftrag nicht in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden muss. 7.5.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang schadet es auch nicht, dass nicht auch der Eigentümerin der Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, sowie den übrigen Miteigentümern des Grundstückes Nr. ***, KG ***, die Entfernung der verfahrensgegenständlichen Abbruchobjekte aufgetragen wurde: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH 23.07.2013, 2013/05/0012, mwN) sind Bauaufträge, die sich an den Eigentümer zu richten haben, im Falle des Miteigentums grundsätzlich – sofern keine anderslautende Sondervorschrift besteht – zwar an alle Miteigentümer zu richten. Unabhängig davon ist ein Bauauftrag aber nicht deshalb rechtswidrig, wenn nicht sämtliche Miteigentümer des Bauwerks dem Bauauftragsverfahren beigezogen worden sind; dies deshalb, weil ein Bauauftrag nicht in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.5.6. Die Beschwerdeführer sind sohin im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Abbruchauftrag zu Recht als Bescheidadressaten herangezogen worden, welcher Umstand von den Beschwerdeführern auch zu keiner Zeit substantiiert bestritten wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.6. Die Beschwerde erweist sich jedoch im Hinblick auf den Gegenstand des Abbruchauftrags teilweise als begründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.6.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines Abbruchauftrages und kann sich ein Abbruchauftrag nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens vom übrigen Bauvorhaben trennbar sind (vgl. z.B. VwGH 06.09.2011, 2009/05/0348).7.6.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines Abbruchauftrages und kann sich ein Abbruchauftrag nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens vom übrigen Bauvorhaben trennbar sind vergleiche z.B. VwGH 06.09.2011, 2009/05/0348).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frage der Trennbarkeit des Gesamt-Uferverbaus in abzubrechende Teilabschnitte hängt dabei – abgesehen von einer allfälligen rechtlichen Untrennbarkeit – insbesondere davon ab, ob eine Trennbarkeit nach technischen Gesichtspunkten durchführbar erscheint (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/05/0025; VwGH 16.03.2012, 2009/05/0102). Können sohin mehrere Teilabschnitte des im gegenständlichen Verfahren errichteten Gesamt-Uferverbaus aus technischer Sicht unabhängig voneinander errichtet werden, so handelt es sich insgesamt nicht um ein Gesamtbauwerk. Die Konsequenz daraus ist, dass die jeweiligen Einrichtungen kein einheitliches Bauwerk darstellen, weshalb Verfahren, die sich lediglich auf Teile dieser Uferverbauung beziehen, zulässig sind.Die Frage der Trennbarkeit des Gesamt-Uferverbaus in abzubrechende Teilabschnitte hängt dabei – abgesehen von einer allfälligen rechtlichen Untrennbarkeit – insbesondere davon ab, ob eine Trennbarkeit nach technischen Gesichtspunkten durchführbar erscheint vergleiche VwGH 29.04.2015, 2013/05/0025; VwGH 16.03.2012, 2009/05/0102). Können sohin mehrere Teilabschnitte des im gegenständlichen Verfahren errichteten Gesamt-Uferverbaus aus technischer Sicht unabhängig voneinander errichtet werden, so handelt es sich insgesamt nicht um ein Gesamtbauwerk. Die Konsequenz daraus ist, dass die jeweiligen Einrichtungen kein einheitliches Bauwerk darstellen, weshalb Verfahren, die sich lediglich auf Teile dieser Uferverbauung beziehen, zulässig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.6.2. Das in Betonbauweise errichtete Uferverbau-Teilstück auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ist jedoch gerade nicht vom übrigen Teil des Baus (demnach jedenfalls vom verbleibenden Uferverbau, beginnend ab dem Grundstück Nr. ***, KG ***) trennbar, sondern liegt vielmehr ein einheitliches Bauwerk vor:7.6.2. Das in Betonbauweise errichtete Uferverbau-Teilstück auf dem Grundstück , Nr. ***, KG ***, ist jedoch gerade nicht vom übrigen Teil des Baus (demnach jedenfalls vom verbleibenden Uferverbau, beginnend ab dem Grundstück Nr. ***, KG ***) trennbar, sondern liegt vielmehr ein einheitliches Bauwerk vor:</p>\n<p class=\"lf-p\">So ist im Verfahren hervorgekommen, dass der Teilabschnitt des Uferverbaus auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, von I unter Einem (in einem Arbeitsschritt) mit dem restlichen Uferverbau auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, errichtet und nachträglich bloß eine (geringfügige) Verbreiterung der horizontalen Betonfläche auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, vorgenommen wurde. Es finden sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, über die Baulosgrenzen hinweg zwei parallel verlaufende, durchgängige Streifenfundamente auf der Ufer- und Böschungsseite, auf welche jeweils Schalsteinmauern und anschließend eine Ortbetonplatte aufgesetzt wurden. Überdies wurden zur Stabilisierung dieses Gesamt-Uferverbaus im rechten Winkel zu den beiden Streifenfundamenten zusätzliche Fundamente samt Mauern eingezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dieser Baubeschreibung ergibt sich eindeutig, dass die Bauteile in einem bautechnischen und funktionellen Zusammenhang stehen, die einzelnen Teilabschnitte nicht getrennt voneinander errichtet wurden und gemeinsam eine einheitliche, durchgängige Uferbefestigungs-Konstruktion – die insbesondere durch eine gemeinsame Fundamentierung gekennzeichnet ist – darstellen.So ist im Verfahren hervorgekommen, dass der Teilabschnitt des Uferverbaus auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, von römisch eins unter Einem (in einem Arbeitsschritt) mit dem restlichen Uferverbau auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, errichtet und nachträglich bloß eine (geringfügige) Verbreiterung der horizontalen Betonfläche auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, vorgenommen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es finden sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, über die Baulosgrenzen hinweg zwei parallel verlaufende, durchgängige Streifenfundamente auf der Ufer- und Böschungsseite, auf welche jeweils Schalsteinmauern und anschließend eine Ortbetonplatte aufgesetzt wurden. Überdies wurden zur Stabilisierung dieses Gesamt-Uferverbaus im rechten Winkel zu den beiden Streifenfundamenten zusätzliche Fundamente samt Mauern eingezogen. Aus dieser Baubeschreibung ergibt sich eindeutig, dass die Bauteile in einem bautechnischen und funktionellen Zusammenhang stehen, die einzelnen Teilabschnitte nicht getrennt voneinander errichtet wurden und gemeinsam eine einheitliche, durchgängige Uferbefestigungs-Konstruktion – die insbesondere durch eine gemeinsame Fundamentierung gekennzeichnet ist – darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Verfahren konnte auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die als zusätzliche Stabilisierungen, im rechten Winkel zu den Streifenfundamenten an der Böschungs- und Uferseite eingezogenen Fundamente tatsächlich an jeder ideellen Baulosgrenze und/oder auch an der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, gesetzt wurden, sondern ist vielmehr hervorgekommen, dass zumindest im Bereich der Baulose .*** bis .*** sowie darüber hinaus (Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***) keinerlei Dehn- oder Trennfugen an der auf den Streifenfundamenten aufgesetzten Schalsteinmauer und der Ortbetonplatte vorhanden sind. Insofern besteht daher aus bautechnischer Sicht die Gefahr, dass durch ein Abtrennen des Uferverbau-Teilstückes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, – allenfalls erheblich – nachteilige Auswirkungen auf den verbleibenden Uferverbau eintreten, sofern an der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, kein Stabilisierungsfundament errichtet worden sein sollte, das im Falle eines Teilabbruches erhalten bliebe. Diesfalls müsste jedoch von der Uferseite zur Böschungsseite ein Abschluss gesetzt werden, um das Unterspülen der Hangseite zu verhindern. Auch diese etwaig notwendige bauliche Maßnahme zeigt, dass der verfahrensgegenständliche Uferverbau in seiner bautechnischen Ausführung jedenfalls nicht an der Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, endet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei verdeutlicht insbesondere auch der Umstand, dass im Bereich der Baulose .*** bis .*** sowie darüber hinaus (Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***) keinerlei Dehn- oder Trennfugen – weder in Bezug auf die auf die Fundamente aufgesetzte Schalsteinmauer noch mit Blick auf die Ortbetonplatte – vorliegen, die Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes, dass das Uferverbau-Teilstück auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit dem restlichen Uferverbau, beginnend ab dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine bautechnische und funktionelle Einheit bildet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass der Uferverbau auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und darüber hinaus (Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***) insbesondere unter Einbeziehung des vom Abbruch bedrohten Teilstückes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bereits nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und seinem äußeren Erscheinungsbild nach sowohl eine funktionelle als auch eine bauliche Einheit darstellt, wenngleich einzelne Teilabschnitte in der Natur von verschiedenen Personen genutzt werden. Dies wird auch durch die in dem dem Bauansuchen der H angeschlossenen Einreichplan der U gmbH vom 09. Dezember 2013, GZ. ***, dargestellte Vermessung, die im Rahmen des Abbruchverfahrens seitens der Baubehörde I.</p>\n<p class=\"lf-p\">Instanz auszugsweise als Planbeilage A dem erstinstanzlichen Bescheid angeschlossen wurde, bestätigt, worin eben nicht nur die Uferbefestigung im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, sondern auch der Uferverbau auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, sowie die Auskragung in die Wasserfläche ausgewiesen sind.Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass der Uferverbau auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und darüber hinaus (Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***) insbesondere unter Einbeziehung des vom Abbruch bedrohten Teilstückes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bereits nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und seinem äußeren Erscheinungsbild nach sowohl eine funktionelle als auch eine bauliche Einheit darstellt, wenngleich einzelne Teilabschnitte in der Natur von verschiedenen Personen genutzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies wird auch durch die in dem dem Bauansuchen der H angeschlossenen Einreichplan der U gmbH vom 09. Dezember 2013, GZ. ***, dargestellte Vermessung, die im Rahmen des Abbruchverfahrens seitens der Baubehörde römisch eins. Instanz auszugsweise als Planbeilage A dem erstinstanzlichen Bescheid angeschlossen wurde, bestätigt, worin eben nicht nur die Uferbefestigung im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, sondern auch der Uferverbau auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, sowie die Auskragung in die Wasserfläche ausgewiesen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.6.3. Auch darf ein Teilabbruch gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann angeordnet werden, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens bzw. einer Änderung vom „übrigen Bauvorhaben“ trennbar sind (vgl. etwa VwGH 27.02.1998, 96/06/0182). Aus dieser – soweit ersichtlich – in sämtlichen einschlägigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Teilabbruches gewählten Formulierung ist abzuleiten, dass jener Teil eines Bauvorhabens, der nicht vom (Teil-)Abbruchauftrag umfasst ist und sohin auch nach Erfüllung des Abbruchauftrages bestehen bleibt, jedenfalls konsentiert sein muss. Ein solcher konsentierter Restbestand würde jedoch im Falle eines Abbruchs des Uferverbau-Teilabschnittes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nicht vorliegen, liegt doch, wie festgestellt, für den unmittelbar angrenzenden Teilabschnitt auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ebenso wie für die Teilabschnitte auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, kein baurechtlicher Konsens – auch nicht in Form einer „Gesamtbewilligung“ für den gesamten Uferverbau auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und darüber hinaus (Grundstücke Nr***, *** und ***, alle KG ***) – vor.7.6.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch darf ein Teilabbruch gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann angeordnet werden, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens bzw. einer Änderung vom „übrigen Bauvorhaben“ trennbar sind vergleiche etwa VwGH 27.02.1998, 96/06/0182). Aus dieser – soweit ersichtlich – in sämtlichen einschlägigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Teilabbruches gewählten Formulierung ist abzuleiten, dass jener Teil eines Bauvorhabens, der nicht vom (Teil-)Abbruchauftrag umfasst ist und sohin auch nach Erfüllung des Abbruchauftrages bestehen bleibt, jedenfalls konsentiert sein muss. Ein solcher konsentierter Restbestand würde jedoch im Falle eines Abbruchs des Uferverbau-Teilabschnittes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nicht vorliegen, liegt doch, wie festgestellt, für den unmittelbar angrenzenden Teilabschnitt auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ebenso wie für die Teilabschnitte auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, kein baurechtlicher Konsens – auch nicht in Form einer „Gesamtbewilligung“ für den gesamten Uferverbau auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und darüber hinaus (Grundstücke Nr***, *** und ***, alle KG ***) – vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht den Abbruch des in Betonbauweise errichteten Uferverbau-Teilstückes samt Verbreiterung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, aufgetragen und damit den Gegenstand des baupolizeilichen Abbruchauftrags nicht entsprechend den Anforderungen gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einheitlichkeit des Bauwerks abgegrenzt (vgl. hierzu VwGH 06.09.2011, 2009/05/0102; siehe auch VwGH 16.03.2012, 2010/05/0182, wonach bei einem konsenslosen einheitlichen Bauwerk der Beseitigungsauftrag nicht nur für einzelne konsenslos errichtete Bauteile erteilt werden darf).Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht den Abbruch des in Betonbauweise errichteten Uferverbau-Teilstückes samt Verbreiterung auf dem Grundstück , Nr. ***, KG ***, aufgetragen und damit den Gegenstand des baupolizeilichen Abbruchauftrags nicht entsprechend den Anforderungen gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einheitlichkeit des Bauwerks abgegrenzt , vergleiche hierzu VwGH 06.09.2011, 2009/05/0102; siehe auch VwGH 16.03.2012, 2010/05/0182, wonach bei einem konsenslosen einheitlichen Bauwerk der Beseitigungsauftrag nicht nur für einzelne konsenslos errichtete Bauteile erteilt werden darf).</p>\n<p class=\"lf-p\">7.6.4. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin – mit Blick auf den hinsichtlich des in Betonbauweise errichteten Uferverbau-Teilstückes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, „(…) im Ausmaß von 7,35 m x 7,67 m x 2,01 m bzw. 4,76 m (…) in massiver Ausführung (…)“ bescheidmäßig aufgetragenen Abbruch im Hinblick auf die Abgrenzung des Gegenstandes des baupolizeilichen Abbruchauftrags gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einheitlichkeit des Bauwerks als rechtswidrig. Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht einzugehen.7.6.4. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin – mit Blick auf den hinsichtlich des in Betonbauweise errichteten Uferverbau-Teilstückes auf dem Grundstück , Nr. ***, KG ***, „(…) im Ausmaß von 7,35 m x 7,67 m x 2,01 m bzw. 4,76 m (…) in massiver Ausführung (…)“ bescheidmäßig aufgetragenen Abbruch im Hinblick auf die Abgrenzung des Gegenstandes des baupolizeilichen Abbruchauftrags gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einheitlichkeit des Bauwerks als rechtswidrig. Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht einzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.7. Es war daher im Hinblick auf das in Betonbauweise errichtete Uferverbau-Teilstück auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, spruchgemäß (Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses) zu entscheiden (zur Abänderung des angefochtenen Berufungsbescheides vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0023, mwN).7.7. Es war daher im Hinblick auf das in Betonbauweise errichtete Uferverbau-Teilstück auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, spruchgemäß (Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses) zu entscheiden (zur Abänderung des angefochtenen Berufungsbescheides vergleiche VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0023, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">7.8. Im Hinblick auf die in den Jahren zwischen 2008 und 2011 nachträglich errichtete Auskragung in die Wasserfläche (Liegefläche mit Stufenanlage) erweist sich die gegenständliche Beschwerde jedoch als unbegründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.8.1. Wie festgestellt und von den Beschwerdeführern nicht substantiiert bestritten, kann die Auskragung in die Wasserfläche mit einfachen Mitteln (z.B. durch Entfernen der Verbindungsschrauben) von der Unterkonstruktion (Ortbetonplatte des Uferverbaus) getrennt werden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich mit Blick auf die Auskragung in die Wasserfläche und die als Unterbau dienende Uferverbauung sohin nicht um ein einheitliches (und untrennbares) Bauwerk, sondern stellt die Errichtung der Auskragung in die Wasserfläche ein getrenntes und teilbares Bauvorhaben dar, wofür auch der unbestrittene Umstand spricht, dass die Auskragung erst viele Jahre nach der Errichtung des Uferverbaus – sohin nachträglich – errichtet und der Uferverbauung hinzugefügt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.8.2. Die Auskragung in die Wasserfläche war vollständig vom Abbruchauftrag erfasst und hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den baupolizeilichen Auftrag in Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses lediglich dahingehend präzisiert, dass die äußeren Ausmaße des Abbruchobjektes exakt(er) festgelegt wurden. Eine Änderung im Ausmaß der Abbruchverpflichtung ergibt sich daraus nicht, sodass die Präzisierung vom erkennenden Gericht vorgenommen werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.8.3. Die gegenständliche Beschwerde war daher im Hinblick auf den Abbruchgegenstand „Auskragung in die Wasserfläche“ (Liegefläche mit Stufenanlage) unter Präzisierung der äußeren Abmessungen dieses Abbruchobjektes spruchgemäß abzuweisen (Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses).</p>\n<p class=\"lf-p\">7.8.4. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen (vgl. z.B. VwGH 25.09.2014, Ra 2014/07/0011). Zur Klarstellung (im Hinblick auf das Eintreten der „Rechtskraft“) war die Frist vom erkennenden Gericht neu festzusetzen. Das von den Baubehörden I. und II. Instanz gewählte Fristausmaß von rund drei bzw. vier Monaten wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren von den Beschwerdeführern nicht beanstandet und erscheint dem erkennenden Gericht für den Abbruch der gegenständlichen Baulichkeit jedenfalls als angemessen, da es objektiv geeignet ist, die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen.7.8.4. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen vergleiche z.B. VwGH 25.09.2014, Ra 2014/07/0011). Zur Klarstellung (im Hinblick auf das Eintreten der „Rechtskraft“) war die Frist vom erkennenden Gericht neu festzusetzen. Das von den Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz gewählte Fristausmaß von rund drei bzw. vier Monaten wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren von den Beschwerdeführern nicht beanstandet und erscheint dem erkennenden Gericht für den Abbruch der gegenständlichen Baulichkeit jedenfalls als angemessen, da es objektiv geeignet ist, die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut des § 35 NÖ BO 2014 (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 35, , NÖ BO 2014 vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.107.001.2018</p></div>", "next": 0}