{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Unter Bezugnahme auf die den (in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit den Zl. LVwG-AV-2/001-2014 und AB-14-0574 durch F erstellte) Erhebung der Technischen Gewässeraufsicht vom 10.06.2014 und auf den durch I erstellten Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht vom 15.09.2020 führte der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 02.10.2020 unter anderem Folgendes aus:4.5. Um für den Fall einer grundsätzlichen Bestätigung des vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheides mit der Zl. *** und des im Verfahren LVwG-AV-417/001-2015 angefochtenen Bescheides mit der Zl. ***, eine angemessene Frist für die jeweiligen Entfernungsaufträge festlegen zu können, ersuchte das Verwaltungsgericht den Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz, J, um Stellungnahme dazu, was aus fachlicher Sicht als angemessene Frist für die Entfernung von 5.469m3 (Gesamtkubatur der Abfälle, die vom mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid erteilten Entfernungsauftrag erfasst und nicht entfernt sind), 24.311m3 (Gesamtkubatur der Abfälle, die vom mit dem im Verfahren LVwG-AV-417/001-2015 angefochtenen Bescheid mit der Zl. *** erteilten Entfernungsauftrag erfasst und nicht entfernt sind) bzw. von 27.780m3 an Kunststoff-Lagerungen (Gesamtkubatur aller noch auf dem in Frage stehenden Areal lagernden Kunststoffabfälle) wie den hier gegenständlichen anzusehen sei, wobei der Amtssachverständige ersucht wurde, kurz darauf einzugehen, um welche Art von Kunststoffabfällen es sich handle, wie deren ordnungsgemäße Entfernung erfolgen könne und ob bzw. welche Vorbereitungsarbeiten für die Entfernung erforderlich seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Bezugnahme auf die den (in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit den Zl. LVwG-AV-2/001-2014 und AB-14-0574 durch F erstellte) Erhebung der Technischen Gewässeraufsicht vom 10.06.2014 und auf den durch römisch eins erstellten Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht vom 15.09.2020 führte der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 02.10.2020 unter anderem Folgendes aus: „Bei den zur Entfernung vorgesehenen Kunststoffabfällen handelt es sich um ein Gemenge aus sogenannten Spuckstoffen (nicht auflösbare abgeschiedene Bestandteile beim Papierrecycling), diversen Kunststoffe, Folien, Papier, Holz, gepressten Kunststoffballen, Big-Bags mit Hartkunststoffen; die von der TGA jeweils angefertigten Fotos zeigen, dass der überwiegende Teil in Haldenform vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zuge der Räumung wird das Material zwangsläufig aufgelockert und vergrößert sich das Volumen. Um den Abtransport möglichst umweltschonend zu gestalten, d.h. möglichst wenige Fahrten mit LKW oder Bahn zu verursachen, und um die Transportkosten zu senken, wird eine vorlaufende Verdichtung der Abfälle als sinnvolle Maßnahme angesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das gegenständliche Material werden Kanalballenpressen empfohlen, die die Abfälle mit sehr hohem Druck verdichten und leicht transportfähige, mit Bändern gesicherte, quaderförmige Ballen erzeugen. […] Aufgrund der Abfalleigenschaften wird bei der Entsorgung keine Deponierung möglich sein, sondern voraussichtlich eine thermische Verwertung in einer Verbrennungsanlage die primäre Wahl darstellen. Die bisherigen Versuche zur stofflichen Verwertung des Materials vor Ort brachten offensichtlich nicht den gewünschten Erfolg für die Beseitigung.“ Unter Berücksichtigung der als sinnvoll erachteten im Zuge einer ordnungsgemäßen Entsorgung zu setzenden Arbeitsschritte (Bearbeiten der Materialien vor Ort mit einer Presse, Verladen in Container und Abtransport, Vorarbeiten und Baustellenräumung) wurde vom deponietechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 15.09.2020 der erforderliche Zeitaufwand für die ordnungsgemäße Entfernung der Kunststoffabfälle für eine Kubatur von 5.469 m3 mit insgesamt ca. 58 Arbeitstagen, für eine Kubatur von 24.311 m3 mit insgesamt ca. 117 Arbeitstagen und für eine Kubatur von 27.780 m3 mit ca. 128 Arbeitstagen angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.6. Am 14.10.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine gemeinsame, auf das gegenständliche und auf das Verfahren mit der Zl. LVwG-AV-416/001-2015 bezogene öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers teilnahm. Seitens der belangten Behörde blieb die Verhandlung unbesucht. Der Beschwerdeführer nahm ebenfalls nicht an der Verhandlung teil.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.6.1. Durch den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers war bereits in einem nach Ladung zum zunächst anberaumten Verhandlungstermin erstatteten Schriftsatz, mit dem insbesondere um Vertagung der Verhandlung ersucht worden war, beantragt worden, von einer Einvernahme des Beschwerdeführers Abstand zu nehmen, da dieser nicht mehr verhandlungsfähig sei, wobei zum Beweis für dieses Vorbringen ein im Auftrag des Straflandesgericht *** erstattetes fachärztliches Gutachten vom 18.03.2020 vorgelegt wurde, in dem der Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dass aus fachärztlicher Sicht eine Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben sei und dass mit einer solchen auch in Zukunft nicht mehr zu rechnen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der mündlichen Verhandlung am 14.10.2020 gab der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers an, ein Erwachsenenvertreter sei für den Beschwerdeführer nicht bestellt worden und sei die Bestellung eines solchen auch nicht angeregt worden. Der Beschwerdeführer habe aber seit Jahren massive gesundheitliche Probleme und könne nicht mehr einvernommen werden. Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde neben dem durch das Straflandesgericht *** eingeholten fachärztlichen Gutachten auch ein Protokoll über eine aufgrund des Zustandes des Beschwerdeführers abgebrochene Zeugen-Einvernahme des Beschwerdeführers vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inhaltlich brachte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung zum einen wie bereits in der Beschwerde ausgeführt zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer könne insbesondere deshalb nicht mit abfallrechtlichem Beseitigungsauftrag verpflichtet werden, weil seit Abschluss des Räumungsverfahren im Jahr 2005 weder er noch die durch ihn früher vertretenen Gesellschaften über die in Frage stehenden Materialen hätte verfügen können und dass die für das abfallrechtliche Verfahren entscheidende Frage der Verfügungsbefugnis über die Materialen bereits durch die ordentlichen Gerichte verbindlich geklärt worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen von dem bereits in der Beschwerde Vorgebrachten führte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung zum anderen aus, dem Beschwerdeführer könnten keine Kosten für die Entfernung der Materialen vorgeschrieben werden, weil der Beschwerdeführer völlig mittellos sei. Die Pension des Beschwerdeführers werde bereits auf das Existenzminimum gepfändet, seine Liegenschaften seien bereits mit vorgemerkten Pfandrechten zugunsten der Republik Österreich bzw. des Finanzamtes belastet und habe der Beschwerdeführer, dem zu einem Zeitpunkt, als diese Funktion noch nicht gelöscht gewesen sei, Haftungsbescheide als Geschäftsführer der nach Konkurs und infolge Vermögenslosigkeit aufgelösten D gesellschaft m.b.H. und C Gesellschaft m.b.H. zugestellt worden seien, Schulden in Millionenhöhe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Untermauerung dieses Vorbringens der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers legte sein Vertreter einen Grundbuchsauszug, auf dem vorgemerkte Pfandrechte ersichtlich sind, eine Mitteilung des Finanzamtes betreffend Lohnzettel und Meldungen und einen gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Haftungsbescheid vom 24.11.2014, nach dem der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger gem. §§ 9, 80 BAO für die Abgabenschulden der C Gesellschaft m.b.H. in der Höhe von über 9 Mio. Euro in Anspruch genommen wird, vor. Abgesehen von dem bereits in der Beschwerde Vorgebrachten führte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung zum anderen aus, dem Beschwerdeführer könnten keine Kosten für die Entfernung der Materialen vorgeschrieben werden, weil der Beschwerdeführer völlig mittellos sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Pension des Beschwerdeführers werde bereits auf das Existenzminimum gepfändet, seine Liegenschaften seien bereits mit vorgemerkten Pfandrechten zugunsten der Republik Österreich bzw. des Finanzamtes belastet und habe der Beschwerdeführer, dem zu einem Zeitpunkt, als diese Funktion noch nicht gelöscht gewesen sei, Haftungsbescheide als Geschäftsführer der nach Konkurs und infolge Vermögenslosigkeit aufgelösten D gesellschaft m.b.H. und C Gesellschaft m.b.H. zugestellt worden seien, Schulden in Millionenhöhe. Zur Untermauerung dieses Vorbringens der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers legte sein Vertreter einen Grundbuchsauszug, auf dem vorgemerkte Pfandrechte ersichtlich sind, eine Mitteilung des Finanzamtes betreffend Lohnzettel und Meldungen und einen gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Haftungsbescheid vom 24.11.2014, nach dem der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraphen 9, 80, BAO für die Abgabenschulden der C Gesellschaft m.b.H. in der Höhe von über 9 Mio. Euro in Anspruch genommen wird, vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters brachte der Vertreter des Beschwerdeführers vor, der Beschwerdeführer sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der durch ihn vertretenen juristischen Personen verpflichtet worden. Es sei fraglich, ob eine Verpflichtung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der nach Konkurs aufgelösten Gesellschaften überhaupt möglich sei, zumal er die Funktion des Geschäftsführers angesichts der Auflösung der Gesellschaften gar nicht mehr innehabe.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.6.2. Im Zuge der Verhandlung wurde in die durch den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten, oben angesprochenen Unterlagen Einsicht genommen und wurden diese ebenso als verlesen in das Verfahren einbezogen wie der Inhalt der Akten der belangten Behörde mit den Zlen. ***, ***, *** und ***, der Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Akten zu den Zlen. LVwG-AV-416/001-2015, LVwG-AV-417/001-2015, LVwG-AB-14-0574, LVwG-AV-2/001-2014, LVwG AV 607/001-2014 und LVwG-AV-960-2016. Weiters wurde in die dem anwaltlichen Vertreter bei der mündlichen Verhandlung auch in Kopie ausgehändigten Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 02.10.2020 und des Organs der Technischen Gewässeraufsicht vom 02.10.2020 Einsicht genommen und wurde deren Inhalt erörtert.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.6.3. Weiters wurde in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Befragung von K, der im Rahmen seiner Tätigkeit zunächst bei der belangten Behörde und in der Folge bei der für abfallrechtliche Verfahren zuständigen Abteilung des Landeshauptmannes von Niederösterreich wiederholt mit in Zusammenhang mit Kunststoffablagerungen auf dem in Frage stehenden Areal geführten Verfahren befasst und wie aus dem Akteninhalt ersichtlich bei einer Reihe an in diesem Zusammenhang durchgeführten Überprüfungs- und Genehmigungsverhandlungen anwesend war, und durch zeugenschaftliche Befragung von L, der ausweislich des Firmenbuchs bis zum 31.10.2002 als Prokurist sowohl für die C Gesellschaft m.b.H. als auch für die D gesellschaft m.b.H. selbständig vertretungsbefugt war, wobei dieser bei der Verhandlung angab, dass er nach Meinungsverschiedenheiten mit dem Beschwerdeführer bereits am 30.10.1999 sämtliche Funktionen sowohl bei der C Gesellschaft m.b.H. als auch bei der Abfallverwertungsgesellschaft niederlegt habe und daher auch nichts zu dem, was nach dem 30.10.1999 passiert sei, sagen könne. Zu der Zeit vor dem 30.10.1999 gab der Zeuge L insbesondere an, er sei zwar in *** vor Ort gewesen und habe auch gesehen, dass Lkws Materialien angeliefert hätten, er könne aber keine genaue Angaben, insbesondere auch nicht zu den bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Tätigkeit beendet habe, angelieferten Mengen an Material machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Feststellungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">5.1. Herr A, der nunmehrige Beschwerdeführer, war zum einen Mehrheitsgesellschafter und seit 17.01.1989 selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 20.12.1988 gegründeten und nach Eröffnung des Konkursverfahrens (Konkurseröffnung mit Beschluss vom 21.08.2014, Zl. ***) aufgelösten C Gesellschaft m.b.H. Zum anderen war der Beschwerdeführer auch Mehrheitsgesellschafter und seit 24.11.1993 selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 16.11.1993 gegründeten, nach Eröffnung eines Konkursverfahrens (Konkurseröffnung mit Beschluss vom 23.09.2014, Zl. ***) aufgelösten D gesellschaft m.b.H.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.2. Sowohl die C Gesellschaft m.b.H. als auch die D gesellschaft m.b.H, verfügten über eine Gewerbeberechtigung zum Sammeln und Verwerten von Abfällen und waren von 1997 (C Gesellschaft m.b.H.) bzw. 1999 (D gesellschaft m.b.H,) bis 2005 auf Teilflächen des sogenannten „*** Geländes“, in ***, ***, tätig.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.3. Die C Gesellschaft m.b.H. mietete von 01.04.1997 bis 31.03.2005 als Untermieterin der E GmbH (als Hauptmieterin der damaligen Eigentümer der das sogenannte „***-Gelände“ bildenden Grundstücke) im westlichen Teil des sogenannten „***-Geländes“ gelegene Liegenschaftsflächen, auf denen sich zwei Lagerhallen, nämlich eine im Untermietvertrag zwischen der E Gesellschaft m.b.H. und der C Gesellschaft m.b.H. als „Halle ***“ bezeichnete kleinere Halle mit einer Fläche von ca. 525m2 und eine im Untermietvertrag als „Halle ***“ bezeichnete, größere Halle, die laut Untermietvertrag eine Fläche von ca. 3.358m2 aufwies, befanden und die 7.000m2 an Freifläche umfassten.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.4. Ab 10.03.1997 besaß die C Gesellschaft m.b.H. eine gewerbebehördliche Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Sekundärbrennstoffbriketts aus Kunststoffabfällen in der Halle *** auf dem ehemaligen „*** Gelände“ in ***, ***, die auch die Lagerung von zunächst 70 Tonnen, ab Mai 1997 von 700 Tonnen an Kunststoffen und Spuckstoffen in der Halle ***, nicht aber eine Freilagerung von Kunststoffen und Spuckstoffen, umfasste. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12.08.2003, ***, wurde der C Gesellschaft m.b.H. gem.§ 29 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AWG 2002 eine „Genehmigung zur Durchführung eines Versuchsbetriebes für die Dauer eines halben Jahres in Zusammenhang mit der geplanten [und ebenfalls bewilligten] Abänderung der bestehenden Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen für eine Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen und Herstellung von Kunststoffformteile[n]“ erteilt.5.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ab 10.03.1997 besaß die C Gesellschaft m.b.H. eine gewerbebehördliche Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Sekundärbrennstoffbriketts aus Kunststoffabfällen in der Halle *** auf dem ehemaligen „*** Gelände“ in ***, ***, die auch die Lagerung von zunächst 70 Tonnen, ab Mai 1997 von 700 Tonnen an Kunststoffen und Spuckstoffen in der Halle ***, nicht aber eine Freilagerung von Kunststoffen und Spuckstoffen, umfasste. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12.08.2003, ***, wurde der C Gesellschaft m.b.H. gem.Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AWG 2002 eine „Genehmigung zur Durchführung eines Versuchsbetriebes für die Dauer eines halben Jahres in Zusammenhang mit der geplanten [und ebenfalls bewilligten] Abänderung der bestehenden Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen für eine Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen und Herstellung von Kunststoffformteile[n]“ erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.5. Im Zusammenhang mit der ihr hinsichtlich der Halle *** erteilten gewerberechtlichen Genehmigung übernahm die C Gesellschaft m.b.H. zu nicht genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen April 1997 und dem Frühjahr 1998 große, nicht exakt feststellbare Mengen an Kunststoffabfällen und beim Papierrecycling abgeschiedenen, sogenannten Spuckstoffen, die auf die durch die C Gesellschaft m.b.H. angemieteten Liegenschaftsteile verbracht wurden. Die genau Menge der durch die C Gesellschaft m.b.H. übernommenen Kunststoffabfälle und Spuckstoffe kann nicht exakt festgestellt werden, es handelte sich aber jedenfalls um Kunststoffabfälle und Spuckstoffe im Gesamtausmaß von insgesamt mehr als 28.000 m3.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.6. Diese durch die C Gesellschaft m.b.H. übernommenen Materialien wurden teilweise in die durch die C Gesellschaft m.b.H. angemietete Halle ***, auf die sich auch die der C Gesellschaft m.b.H. erteilte gewerberechtliche Genehmigung, die auch Lagerungen von Kunststoffabfällen und Spuckstoffen in näher festgelegtem Umfang erfasste, bezog, teilweise in der Halle *** und zu einem großen Teil auch auf den durch die C Gesellschaft m.b.H. angemieteten Freiflächen verbracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach deren Verbringung auf das Areal wurden die ursprünglich durch die C Gesellschaft m.b.H. übernommenen Materialien bis zur Beendigung des (Unter-)Mietverhältnis zwischen der C für in Form von Haufen/Halden auf den durch die C Gesellschaft m.b.H. angemieteten Liegenschaftsteilen überwiegend in Haldenform gelagert, wobei sich die Zahl und Kubatur der Halden, in denen die Materialien gelagert waren, im Laufe der Zeit änderte und zwischen Verbringung der Materialien auf das Areal vor dem Frühjahr 1998 und dem Ende des Untermietverhältnisses zwischen der C Gesellschaft m.b.H. und der E Gesellschaft m.b.H. am 31.03.2005 durch die vom Beschwerdeführer damals vertretenen Gesellschaften Umlagerungen von zunächst im Freien lagerendem Material in die angemieteten Hallen und umgekehrt erfolgten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Teile der Materialien wurden zerkleinert (geshreddert), dass eine dem festgelegten gewerberechtlichen Konsens oder der der C Gesellschaft m.b.H. erteilten abfallrechtlichen Genehmigung eines Probebetriebs entsprechende Verarbeitung der Materialien zu Kunststoffformteilen oder Sekundärbrennstoffe in nennenswertem Ausmaß stattgefunden hätte, kann nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.7. Für die Lagerung von Abfällen auf den Freiflächen des durch die C Gesellschaft m.b.H. von der E Gesellschaft m.b.H. angemieteten Areals liegt und lag ebenso wie für eine Lagerung von Abfällen in der Halle *** zu keinem Zeitpunkt eine behördliche Genehmigung vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.8. Nachdem die C Gesellschaft m.b.H. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10.11.1998, ***, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22.06.1999, ***, gestützt auf § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 verpflichtet worden war, „sämtliche Lagerungen im Freien (Kunststoffabfälle und Spuckstoffe, teilweise vermischt im Gesamtausmaß von ca. 28.000 m3)“ zu entfernen, versuchte die C Gesellschaft m.b.H. durch Einbringung entsprechender Genehmigungsanträge eine nachträgliche Bewilligung insbesondere für die Lagerung von Kunststoffabfällen und Spuckstoffen auf den Freiflächen der von ihr von der E Gesellschaft m.b.H. angemieteten Liegenschaftsflächen zu erwirken.5.8. Nachdem die C Gesellschaft m.b.H. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10.11.1998, ***, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22.06.1999, ***, gestützt auf Paragraph 360, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 verpflichtet worden war, „sämtliche Lagerungen im Freien (Kunststoffabfälle und Spuckstoffe, teilweise vermischt im Gesamtausmaß von ca. 28.000 m3)“ zu entfernen, versuchte die C Gesellschaft m.b.H. durch Einbringung entsprechender Genehmigungsanträge eine nachträgliche Bewilligung insbesondere für die Lagerung von Kunststoffabfällen und Spuckstoffen auf den Freiflächen der von ihr von der E Gesellschaft m.b.H. angemieteten Liegenschaftsflächen zu erwirken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine (nachträgliche) gewerberechtliche oder abfallrechtliche Genehmigung für die Freiflächenlagerung von Kunststoff- und Spuckstoffabfällen auf den in Frage stehenden Liegenschaftsflächen wurde der C Gesellschaft m.b.H. (und auch der D gesellschaft m.b.H.) aber zu keinem Zeitpunkt erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.9. Nachdem der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt sowohl namens der C Gesellschaft m.b.H. als auch namens der D gesellschaft m.b.H. mit Schreiben vom 19.08.1999 bekannt gegeben worden war, dass die Zwischenlagerung der Kunststoffe und Spuckstoffe im Freien und die Übernahme weiteren Materials nicht mehr durch die C Gesellschaft m.b.H., sondern durch die D gesellschaft m.b.H. erfolge und dass die D gesellschaft m.b.H. auch ausdrücklich anstelle der C Gesellschaft m.b.H. in das zu diesem Zeitpunkt anhängige, bei der Bezirkshauptmannschaf Wiener Neustadt zur Zahl *** geführte, ursprünglich durch die C Gesellschaft m.b.H. angestrengte Verfahren zur Erlangung ua einer nachträglichen Bewilligung für Freilagerungen von Kunststoffen und Spuckstoffen eintrete, wurden durch die Behörden von den auf dem durch die C Gesellschaft m.b.H. angemieteten Areal befindlichen Lagerungen von Kunststoffabfällen die in der Halle *** befindlichen bzw. die im Zuge des Brandereignisses im Jahr 2003 aus dieser heraustransportierten Kunststoffabfälle der C Gesellschaft m.b.H. zugerechnet, während ab Einlangen des Schreibens vom 19.08.1999 nicht in der Halle *** befindliche Kunststofffälle, also sowohl in der Halle *** befindliche Kunststoffabfälle als auch va sämtliche zum jeweiligen Erhebungszeitpunkt im Freien lagernden Kunststoffabfälle (mit Ausnahme der im Zuge des Brandereignisses im Jahr 2003 aus dieser heraustransportierten Kunststoffabfälle), der D gesellschaft m.b.H. zugerechnet wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Folge wurde die D gesellschaft m.b.H. zum einen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 02.05.2002, Zl. *** in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.01.2005, Zl. *** rechtskräftig verpflichtet, „sämtliche Freilagerungen von Kunststoffabfällen und Spuckstoffen“ zu entfernen und nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen. Weiters wurde die D gesellschaft m.b.H. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.07.2003, Zl. ***, in der Fassung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 02.01.2004, Zl. AB-03-0128 (bestätigt durch VwGH 22.04.2004, ***), verpflichtet, sämtliche Lagerungen von Kunststoffabfällen „in der Lagerhalle an der ***, direkt neben der durch die Halle führenden Gleise im Ausmaß von ca. 1.500m3 Feinfraktionen aus Kunststoffen“ zu entfernen und nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die C Gesellschaft m.b.H wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.04.2005, Zl. ***, in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.09.2006, Zl. *** (bestätigt durch VwGH 23.04.2009, ***) verpflichtet, zwei ihr zugeordneten, aus nach dem Brand im August 2003 aus der Halle *** in Freie verbrachten Materialien bestehende Lagerungen im Gesamtausmaß von 2.484 m3 zu entfernen und nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesen, der C Gesellschaft m.b.H. bzw. der D gesellschaft m.b.H. erteilten abfallrechtlichen Beseitigungsaufträgen wurde ebenso wie den gegenüber der C Gesellschaft m.b.H. ergangenen gewerberechtlichen Beseitigungsaufträgen bzw. Verfahrensanordnungen, auf den durch die angemieteten Liegenschaftsfläche konsenslos gelagerte Kunststoffabfälle zu entsorgen, durch die genannten Gesellschaften nicht entsprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.10. Das Untermietverhältnis zwischen der E Gesellschaft m.b.H. und der C Gesellschaft m.b.H endete am 31.03.2005. Zur Vollziehung eines zwischen der C Gesellschaft m.b.H und der E Gesellschaft m.b.H. geschlossenen Vergleichs wurde der E Gesellschaft m.b.H.mit Beschlüssen des BG *** vom 03.06.2005 und 30.08.2005, Zl. ***, die zwangsweise Räumung der vormals untervermieteten Liegenschaftsteile bewilligt, wobei angeordnet wurde, dass die Räumungsexekution mit der Übergabe der Liegenschaft vollzogen werde und die E Gesellschaft m.b.H.zur Verwahrerin der auf den Liegenschaftsteilen befindlichen Fahrnissen, insbesondere der dort befindlichen Kunststoffabfälle, bestimmt wurde. Am 05.10.2005 wurde die zwangsweise Räumung vollzogen und wurden dem Geschäftsführer der zur Verwahrerin der noch auf den vormals vermieteten Liegenschaftsteilen befindlichen Fahrnissen der C Gesellschaft m.b.H. bestellten E Gesellschaft m.b.H. die Schlüssel für die vormals durch die C Gesellschaft m.b.H. angemieteten Liegenschaftsteile übergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit dem 05.10.2005 waren weder die C Gesellschaft m.b.H noch die D gesellschaft m.b.H. berechtigt, über die auf den vormals durch die C Gesellschaft m.b.H gemieteten Liegenschaftsteilen befindlichen Kunststoffabfälle zu verfügen. Die auf der vormals durch die C Gesellschaft m.b.H gemieteten Liegenschaftsteilen befindlichen Kunststoffabfälle befinden sich seit dem 05.10.2005 weder in der tatsächlichen Gewahrsame des Beschwerdeführers selbst noch in der Gewahrsame der C Gesellschaft m.b.H oder der D gesellschaft m.b.H.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.11. Die Übernahme der ursprünglich durch die C Gesellschaft m.b.H. mit dem Ziel, diese weiterzuverarbeiten, übernommenen Kunststoffabfälle im Ausmaß von zumindest 28.000 m3 erfolgte während des Zeitraumes, in dem der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Gesellschaft m.b.H. und somit berechtigt war, diese Gesellschaft nach außen zu vertreten und Anordnungen innerhalb der Gesellschaft zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass und welche konkreten Maßnahmen der Beschwerdeführer persönlich gesetzt oder angeordnet hat, die dazu geführt haben, dass die ursprünglich durch die C Gesellschaft m.b.H. übernommenen Kunststoffabfälle nicht nur in die Halle ***, sondern auch in die Halle *** und die Freiflächen der durch die C Gesellschaft m.b.H. angemieteten Liegenschaftsflächen verbracht wurden, kann nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwischen der Übernahme der Materialien durch die C Gesellschaft m.b.H. und dem Vollzug der Räumungsexekution durch Bestellung der E GmbH zur Verwahrerin und Übergabe der Schlüssel für die zuvor von der die C Gesellschaft m.b.H. gemieteten Liegenschaftsteile am 05.10.2005 befanden sich die ursprünglich durch die C Gesellschaft m.b.H. übernommenen Kunststoffabfälle in der Gewahrsame der C Gesellschaft m.b.H. bzw. der D gesellschaft m.b.H., konnten diese Gesellschaften über die Materialien tatsächlich verfügen und auf diese Einfluss nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass durch die von ihm vertretenen Gesellschaften Kunststoffabfälle auf dem durch die C Gesellschaft m.b.H. gemieteten Liegenschaftsteile lagerten und war ihm auch die Rechtswidrigkeit jedenfalls der Freilagerungen der Abfälle bekannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer war während des Zeitraumes, in dem sich die ursprünglich durch die C Gesellschaft m.b.H. übernommenen Kunststoffabfälle in der Gewahrsame der C Gesellschaft m.b.H. bzw.der D gesellschaft m.b.H. befanden, handelsrechtlicher Geschäftsführer beider Gesellschaften und somit berechtigt, diese Gesellschaften nach außen zu vertreten und Anordnungen innerhalb der Gesellschaften zu treffen. Der Beschwerdeführer hat keine Maßnahmen gesetzt oder angeordnet, durch die der durch die konsenslose Lagerung der Kunststoffabfälle bewirkte abfallrechtswidrige Zustand tatsächlich beendet worden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.12. Die auf den vormals durch die C Gesellschaft m.b.H von der E Gesellschaft m.b.H. angemieteten Liegenschaftsflächen befindlichen Kunststoffabfälle wurden zwischen 1998 und 2005 mehrfach (teilweise zur Gänze bzw. teilweise nur die im Freien befindlichen Materialien) vermessen und die Haufwerke, in denen die Kunststoffabfälle zum jeweiligen Erhebungszeitpunkt gelagert waren, planlich dargestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der im Jänner 2005 und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Untermietverhältnis zwischen der C Gesellschaft m.b.H. und der E Gesellschaft m.b.H.noch aufrecht war und die auf dem Areal befindlichen Materialien in der Gewahrsame der durch den Beschwerdeführer vormals vertretenen Gesellschaften standen, stattgefunden habenden Vermessung sämtlicher, zum damaligen Zeitpunkt auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, (EZ ***) auf Freiflächen befindlichen Lagerungen von Kunststoffen wurde festgestellt, dass sich damals auf den Freiflächen des in Frage stehenden Areals insgesamt fünf Haufwerke an Kunststoffabfällen im Ausmaß von in Summe rund 28.332 m3 befanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von diesen fünf vorgefundenen, im Vermessungsplan vom 10.01.2005, Zl. ***, planlich dargestellten Haufwerken wurden zwei aus im Zusammenhang mit dem Brandereignis am 14.08.2003 aus der Halle *** transportierten Materialien bestehende Haufwerke im Ausmaß von 1.488 m3 und 996 m3 (Gesamtausmaß von 2.484 m3) der C Gesellschaft m.b.H. und drei der damals vorgefundenen Haufwerke im Ausmaß von 21.872 m3, 3.906 m3 und 70 m3 (Gesamtausmaß von 25.848 m3) der D gesellschaft m.b.H. zugerechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.13. Zwischen Jänner 2005 und Juli 2014 wurde von den zum Zeitpunkt der Bestellung der E Gesellschaft m.b.H.als Verwahrerin im Oktober 2005 noch auf den vormals durch die C Gesellschaft m.b.H gemieteten Liegenschaftsteilen befindlichen, ursprünglich durch die C Gesellschaft m.b.H übernommenen Kunststoffabfällen durch die Nachnutzer der Liegenschaft ca. 10 Sattelzüge mit gepressten Ballen an Kunststoffabfällen bzw. Big-Bags mit Hartplastik zu ca. 15 Tonnen vom in Frage stehenden Areal entfernt. Weiters wurden jene zwei aus im Zusammenhang mit dem Brandereignis im August 2003 aus der Halle *** transportierten Materialien bestehenden Haufwerke im Ausmaß von 1.488 m3 und 996 m3 (Gesamtausmaß von 2.484 m3), zu deren nachweislicher Entfernung die C Gesellschaft m.b.H verpflichtet worden war, durch die Nachnutzerin der Liegenschaftsteile zu der größten 2005 festgestellten, im Vermessungsplan 2005 mit einer Kubatur von 21.872 m3 ausgewiesenen, der D gesellschaft m.b.H. zugerechneten Lagerung dazu geschüttet.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.14. Im Zuge des zur Vollstreckung der der C Gesellschaft m.b.H mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.04.2005, Zl. ***, in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.09.2006, Zl. *** (bestätigt durch VwGH 23.04.2009, ***) auferlegten Verpflichtung, die ihr zugeordneten zwei (aus nach dem Brand am 14.08.2003 aus der größeren Halle *** in Freie verbrachten Materialien bestehende) Haufwerke im Gesamtausmaß von 2.484 m3 nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen, geführten Vollstreckungsverfahren und im Zuge des zur Vollstreckung der der D gesellschaft m.b.H. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 02.05.2002, Zl. *** in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.01.2005, Zl. *** rechtskräftig auferlegten Verpflichtung, „sämtliche Freilagerungen“ zu entfernen, geführten Vollstreckungsverfahren wurden durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Vollstreckungsbehörde jeweils erstinstanzliche Bescheide erlassen, mit denen die genannten Gesellschaften zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme dieser ihnen mit den genannten zwei Bescheiden auferlegten Verpflichtungen verpflichtet wurden. Über die gegen diese erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Rechtsmittel hatte schlussendlich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den Verfahren mit den Zl. LVwG-AB-14-0574 bzw. LVwG-AV-2/001-2014 zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zuge dieser verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden am 12.05.2014 und 14.05.2014 durchgeführten Vermessung alle sich auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** befindlichen Ablagerungen an Kunststoffabfällen und Spuckstoffen neuerlich überprüft und vermessen und der im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides angeführte Vermessungsplan vom 26.05.2014 erstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Zeitpunkt der Vermessung am 12. und 14.05.2014 befanden sich auf den im Vermessungsplan vom 26.05.2014 ersichtlichen Liegenschaftsflächen Kunststoffabfälle bzw. Spuckstoffe im Ausmaß von insgesamt 30.050 m3. Von diesem insgesamt 30.050 m3 an Kunststoffabfällen lagerten zwei im Vermessungsplan vom 26.05.2014 mit „C“ (Haufwerk in der Halle mit einer Kubatur von rund 3.298 m3) und „E“ (Haufwerk in der Halle mit einer Kubatur von rund 75 m3) bezeichnete „Lagerungen von Kunststoffabfällen“ im Gesamtausmaß von 3.373 m3 in der Halle ***, der Rest, sohin insgesamt rund 26.677 m3 an Kunststoffabfällen lagerten in drei, im Vermessungsplan 2014 mit „A“ (Haufwerk mit einer Kubatur von rund 5.096 m3), „B“ (Haufwerk mit einer Kubatur von rund 21.551 m3) und „D“ (Haufwerk mit einer Kubatur von rund 30 m3) bezeichneten Haufwerke auf den im Vermessungsplan vom 26.05.2014 ersichtlichen Liegenschaftsteilen im Freien.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.15. Nach der am 12.05.2014 und 14.05.2014 durchgeführten Vermessung wurde ein rund 270 m3 großer Teil der bei der Vermessung 2014 in der Halle *** festgestellten Kunststoffabfälle durch die aktuelle Nutzerin der Liegenschafft, die G ges. m. b. H entsorgt und wurden die bei der Vermessung vom 26.05.2014 in einem eigenen, im Vermessungsplan von 2014 mit „D“ bezeichneten Haufwerk gelagerten Abfälle im Ausmaß von 30 m3 und die sich 2014 in der Halle *** befunden habenden Abfälle abzüglich des entsorgten Teils von rund 270 m3, somit rund 3.103 m3 an bei der Vermessung 2014 in der Halle *** festgestellten Abfällen, mit den bei der Vermessung 2014 als im Vermessungsplan vom 26.05.2014 mit „B“ bezeichneten Haufwerk lagernden Abfällen zusammengeschoben und vermengt, sodass die bei der Vermessung am 12.05.2014 und 14.05.2014 festgestellten, als „Lagerungen von Kunststoffabfällen“ angesprochenen Materialien nunmehr auf zwei aufgrund getrennter Lagerflächen voneinander unterscheidbarer Haufwerke auf dem Gst. Nr. .***, KG ***, in dessen aktuellen Grenzen, lagern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eines der nunmehr zwei Haufwerke befindet sich in jenem Bereich des in Frage stehenden Areals, in dem im Spruch des angefochtenen Bescheides angesprochenen Vermessungsplan vom 26.05.2014 das Haufwerk „A“ eingezeichnet ist, das zweite Haufwerk befindet sich im Wesentlichen in jenem Bereich des in Frage stehenden Areals, in dem im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides angesprochenen Vermessungsplan vom 26.05.2014 das Haufwerk „B“ eingezeichnet ist. Auf jenen Bereichen des Areals, in dem im Spruch des angefochtenen Bescheides angesprochenen Vermessungsplan vom 26.05.2014 mit „C“, „D“ und „E“ bezeichnete Haufwerke eingezeichnet sind, befinden sich keine Kunststoffabfälle mehr.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.16. Bei den aktuell in zwei auf dem Grundstück Nr. .*** in dessen aktuellen Grenzen auf zwei, aufgrund getrennter Lagerflächen voneinander unterscheidbarer Haufwerken lagernden Materialien handelt es sich um ein Gemenge aus sogenannten Spuckstoffen, diversen Kunststoffen, Folien, Papier, Holz, gepressten Kunststoffballen und Big Packs mit Hartkunststoffen, die insgesamt eine Kubatur von rund 29.780 m3 aufweisen. Für die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung sämtlicher auf dem Grundstück Nr. *** befindlicher Abfalllagerungen wäre unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beide der zwei aktuell auf dem Grundstück Nr. .*** in dessen aktuellen Grenzen befindlichen Haufenwerke enthalten jeweils sowohl Abfälle, die durch die Behörde der C Gesellschaft m.b.H zugeordnet wurden bzw. zu deren ordnungsgemäßer Entfernung vor Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides die C Gesellschaft m.b.H bescheidmäßig rechtskräftig verpflichtet worden war, als auch Kunststoff-Abfälle, zu deren ordnungsgemäßer Entfernung vor Erlassung des hier angefochtenen Bescheides die D gesellschaft m.b.H. bescheidmäßig rechtskräftig verpflichtet worden war. Die in den zwei auf der in Frage stehenden Liegenschaft befindlichen Haufwerken lagernden Materialien weisen keine derart unterschiedlichen Materialeigenschaften auf, dass sich innerhalb der beiden Haufen anhand eindeutig unterscheidbarer Materialqualität voneinander klar abgrenzbare Teile feststellen ließen. Innerhalb der beiden – als solche voneinander aufgrund getrennter Lagerfläche unterscheidbaren – Haufwerken besteht zwischen den diese zwei Haufen bildenden Materialien keine räumliche Trennung der Materialien, anhand derer sich klar abgrenzbare Teile der beiden Haufen feststellen ließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine eindeutige Zuordnung der die beiden Haufwerke bildenden Abfälle dahingehend, dass sich für eindeutig abgrenzbaren Teile feststellen ließe, dass es sich hierbei um der C Gesellschaft m.b.H oder aber der D gesellschaft m.b.H. zuzurechnende Abfälle handelt, ist nicht möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">6.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auf dem Inhalt der vorgelegten bzw. beigeschafften Akten, den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Deponietechnik, J, und von I, der als Organ der Technischen Gewässeraufsicht den durch die Behörde vorgelegten „Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht“ vom 15.09.2020 erstellt hat und auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, bei der K und L als Zeugen befragt wurden. Eine Befragung des Beschwerdeführers, der ausweislich des durch dessen anwaltlichen Vertreter vorgelegten Gutachtens nicht mehr verhandlungsfähig ist, konnte und kann nicht erfolgen. 6.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auf dem Inhalt der vorgelegten bzw. beigeschafften Akten, den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Deponietechnik, J, und von römisch eins, der als Organ der Technischen Gewässeraufsicht den durch die Behörde vorgelegten „Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht“ vom 15.09.2020 erstellt hat und auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, bei der K und L als Zeugen befragt wurden. Eine Befragung des Beschwerdeführers, der ausweislich des durch dessen anwaltlichen Vertreter vorgelegten Gutachtens nicht mehr verhandlungsfähig ist, konnte und kann nicht erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.2. Die Feststellungen dazu, dass und von wann bis wann der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Gesellschaft m.b.H und der D gesellschaft m.b.H. war, ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zur Konkurseröffnung und Auflösung der beiden Gesellschaften aus den Abfragen des Firmenbuches, in dem auch vermerkt ist, dass die beiden Gesellschaften ua wie festgestellt eine Gewerbeberechtigung für das Sammeln und Verwerten von Abfällen innehatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3. Die Feststellungen zu Abschluss, Dauer und Gegenstand des zwischen der der C Gesellschaft m.b.H und der E GmbH geschlossenen Untermietvertrages basieren auf den im Akt befindlichen Kopien eben dieses Untermietvertrages samt Zusatzvereinbarungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.4. Zur festgestellten, der C Gesellschaft m.b.H erteilten und in der Folge angepassten gewerberechtlichen Genehmigung ist auf die in Kopie im Akt befindlichen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10.03.1997, *** und vom 12.05.1997, ***, zu verweisen. Aus diesen ergibt sich auch, dass diese gewerberechtliche Genehmigung (ua) Lagerungen von Kunststoffabfällen nur in der Halle *** erfasste, nicht aber Lagerungen in der Halle *** oder im Freien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass auch sonst weder der C Gesellschaft m.b.H noch der D gesellschaft m.b.H. eine auch Lagerungen im Freien erfassende Genehmigung erteilt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt, aus dem hervorgeht, dass sämtliche auf Erlangung einer solchen Genehmigung gestellten Anträge zurückgewiesen oder zurückgezogen wurden. Auch wurde weder durch den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, noch durch die durch ihn früher vertretenen Gesellschaften in den Verfahren, in denen diese zur Entfernung von im Freien gelagerten Kunststoffabfällen verpflichtet wurde, bestritten, dass die Freilagerungen ohne Bewilligung erfolgten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur festgestellten, der C Gesellschaft m.b.H erteilten abfallrechtlichen Genehmigung eines Probebetriebes ist auf den aktenkundigen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12.08.2003, ***, zu verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.5. Die Feststellung, wonach durch die C Gesellschaft m.b.H zwischen April 1997 und dem Frühjahr 1998 große Mengen an Kunststoffabfällen und Spuckstoffen übernommen wurden, beruht darauf, dass auch in der Beschwerde selbst festgehalten wird, dass durch die C Gesellschaft m.b.H seit April 1997 Kunststoffabfälle auf dem in Frage stehenden Areal gelagert worden seien und auf den nachvollziehbaren Aussagen des als Zeugen befragten K, der bei durch die Behörde im Frühjahr 1998 durchgeführten behördlichen Überprüfungen des Areals anwesend war und dabei große Mengen an Kunststoffabfällen wahrgenommen und angegeben hat, dass sich seiner Wahrnehmung nach durch die Behörden, für die er tätig war, der Übernahmezeitpunkt nicht genauer feststellen habe lassen, als dass diese vor dem Frühjahr 1998 auf das Areal verbracht worden seien. Wie groß die Menge der durch die C Gesellschaft m.b.H übernommenen, zwischen April 1997 und dem Frühjahr 1998 übernommenen Abfälle war, lässt sich mangels vorhandener diesbezüglicher Unterlagen, aus denen dies hervorginge und da auch der als Zeuge befragte L keine genauen Angaben zur angelieferten Menge an Kunststoffabfällen machen konnte, nicht exakt feststellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick darauf, dass in der aktenkundigen Mitteilung der Technischen Gewässeraufsicht vom 25.09.1998 an die Behörde festgehalten wurde, dass sich damals bereits Plastikabfälle im Ausmaß von ca. 20.000 m3 im Freien befunden hätten, wobei während der Überprüfung noch weitere Plastikabfälle aus einer Halle ins Freie geführt worden seien und die C Gesellschaft m.b.H bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10.11.1998, ***, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22.06.1999, ***, verpflichtet wurde, „sämtliche Lagerungen im Freien (Kunststoffabfälle und Spuckstoffe, teilweise vermischt im Gesamtausmaß von ca. 28.000 m3)“ zu entfernen und sich neben den im Freien befindlichen Abfällen auch noch in der Halle *** Kunststoffabfälle befanden, kann aber festgestellt werden, dass es mehr als 28.000 m3 an Kunststoffabfällen waren, die durch die C Gesellschaft m.b.H bereits zwischen April 1997 und dem Frühjahr 1998 übernommen und auf das in Frage stehende Areal verbracht wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass diese Kunststoffabfälle in Zusammenhang mit der der C Gesellschaft m.b.H erteilten gewerberechtlichen Genehmigung und zumindest ursprünglich mit dem Ziel, diese im Rahmen des Gewerbebetriebs zu verwerten, übernommen wurden, ergibt sich aus den gewerberechtlichen Genehmigungsbescheiden und den Erläuterungen des Zeugen L. Dass Teile der Kunststoffabfälle zwar zerkleinert (geschreddert) wurden, es jedoch zu keiner Verarbeitung der Abfälle im Rahmen des Gewerbebetriebes oder auch des der C Gesellschaft m.b.H genehmigten Probebetriebs gekommen ist, ergibt sich aus den Schilderungen des Zeugen K bei der mündlichen Verhandlung sowie aus den Ausführungen des Zeugen L und finden sich auch im gesamten Akteninhalt keine Hinweise darauf, dass größere Mengen der ursprünglich von der C Gesellschaft m.b.H übernommenen Materialien tatsächlich wie projektgemäß vorgesehen verarbeitet worden wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.6. Dass die von der C Gesellschaft m.b.H übernommenen Materialien ab deren Verbringung auf das Areal bis zur Beendigung des (Unter-)Mietverhältnis zwischen der C und der E GmbH auf den durch die C Gesellschaft m.b.H. angemieteten Liegenschaftsteilen sowohl in den Hallen *** und *** und va im Freien in Haldenform gelagert waren, wobei sich die Zahl und Kubatur der Halden, in denen die Materialien gelagert waren, im Laufe der Zeit änderte und auch Umlagerungen von zunächst im Freien lagerndem Material in die angemieteten Hallen und umgekehrt erfolgten, ergibt sich aus den zahlreichen aktenkundigen Niederschriften über Überprüfungen des in Frage stehenden Areals, aus den aktenkundigen Berichten der Gewässeraufsicht und nicht zuletzt aus den gegenüber den durch den Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaften erlassenen Entfernungsaufträgen, in denen die Entfernung von Lagerungen in jeweils unterschiedlichem Ausmaß und mit teilweise unterschiedlicher Lage aufgetragen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.7. Dass nach Einlangen des Schreibens vom 19.09.1999 durch die Behörden (nur) mehr die in der Halle *** befindlichen bzw. im Zuge des Brandereignisses im August 2003 aus dieser heraustransportierten Abfälle der C Gesellschaft m.b.H zugerechnet wurden, die sonstigen im Freien oder in der Halle *** lagernden Abfälle hingegen der D gesellschaft m.b.H., ergibt sich zum einen aus den Ausführungen des Zeugen K bei der mündlichen Verhandlung und zum anderen schon daraus, dass die Bescheide, mit denen die Verpflichtung zur Entfernung von jeweils näher umschriebenen Lagerungen an Kunststoffabfällen entsprechend der genannten Kriterien der Dgesellschaft m.b.H. oder der C Gesellschaft m.b.H erteilt wurde, während sich das behördliche Handeln vor Einlangen dieses Schreibens vom 19.08.1999 nur auf die C Gesellschaft m.b.H, die zunächst auch bescheidmäßig zur Entfernung der im Jahr 1998 bestanden habenden Freilagerungen verpflichtet worden war, bezogen hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Feststellungen, welche Gesellschaft mit welchen Bescheiden zur Entfernung von Lagerungen von Kunststoffabfällen in welchem Ausmaß verpflichtet wurde, ist auf die in den Akten befindlichen Kopien der jeweils genannten Bescheide zu verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass den durch den Beschwerdeführer früher vertretenen Gesellschaften erteilten Entfernungsaufträgen nicht entsprochen wurde, ist unbestritten, zumal seitens des Beschwerdeführers nur vorgebracht wurde, dass und warum er bzw. die durch ihn vertretenen Gesellschaften diesen Aufträgen nicht nachkommen hätten können bzw. dass und warum die Nachnutzer des in Frage stehenden Areals für die Erfüllung dieser Aufträge verantwortlich seien. Im Übrigen ergibt sich dies auch schon daraus, dass der Behörde zu keinem Zeitpunkt Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung vorgelegt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.8. Die getroffenen Feststellungen zum Ende des zwischen der C Gesellschaft m.b.H und E Gesellschaft m.b.H. bestanden habenden Untermietverhältnisses und zu den im Räumungsverfahren ergangenen gerichtlichen Beschlüssen sowie zu deren Inhalt beruhen auf dem Inhalt der oben (Pkt. 1.3.) dargestellten Entscheidungen der ordentlichen Gerichte, die seitens des Beschwerdeführers bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren in Kopie vorgelegt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.9. Hinsichtlich der Feststellung, dass weder der Beschwerdeführer noch die durch ihn vertretenen Gesellschaften ab 05.10.2005 über die auf den vormals durch die C Gesellschaft m.b.H angemieteten Liegenschaftsflächen befindlichen, zuvor in der Gewahrsame der durch den Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft gestanden habenden Kunststoffabfälle verfügen konnten und dass diese nach dem 05.10.2005 auch nicht mehr in deren tatsächlicher Gewahrsame gestanden haben, ist ebenfalls auf die im durch die E GmbH gegen die C Gesellschaft m.b.H geführten Räumungsverfahren ergangenen Entscheidungen der ordentlichen Gerichte (BG *** 07.04.2006, ***, Seite 3; BG *** 14.10.2005, ***, Seite 5; LG *** 27.09.2006, ***, Seite 10; OGH 03.10.2008, ***, Seite 7f) zu verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch waren die durch den Beschwerdeführer früher vertretenen Gesellschaften nach dem 05.10.2005 nicht mehr auf dem Areal in der ***, ***, tätig und standen diese ab dem Abschluss der Räumungsexekution im Oktober 2005 nach Übergabe der Schlüssel an die E GmbH mangels tatsächlicher Sachherrschaft und mangels Möglichkeit, auf die Entscheidungen der als Verwahrerin der Materialien verfügungsbefugten E GmbH tatsächlich Einfluss zu nehmen, zu den auf dem Areal befindlichen Materialien auch faktisch nicht mehr in einem solchen tatsächlichen Naheverhältnis, dass nach der allgemeinen Verkehrsauffassung davon auszugehen gewesen wäre, dass sich die Kunststoffabfälle ungeachtet der aufgrund gerichtlicher Entscheidungen erfolgten Übertragung der Verfügungsbefugnis und Übergabe der Schlüssel weiterhin in der Gewahrsame der durch den Beschwerdeführer vormals vertretenen Gesellschaften befunden hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daran ändert auch die gesetzliche Verpflichtung der Liegenschaftseigentümer, den durch den Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaften bzw. deren Vertretern zur Erfüllung der diesen rechtskräftig erteilten behördlichen Beseitigungsaufträgen Zugang zur Liegenschaft zu gewähren, nichts, da dadurch keine allgemeine faktische Herrschaft oder Verfügungsmöglichkeit über die Materialien bewirkt wird, aufgrund derer nach allgemeiner Verkehrsauffassung die auf den vormals gemieteten Liegenschaftsflächen befindlichen Kunststoffabfälle als weiterhin im Herrschaftsbereich der durch den Beschwerdeführer vormals vertretenen Gesellschaften angesehen werden hätten können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass ab 05.10.2005 die Verfügungsbefugnis und auch die faktische Sachherrschaft nicht mehr bei den durch den Beschwerdeführer vormals vertretenen Gesellschaften, sondern bei den Nachnutzern der Liegenschaftsteile lag, zeigt sich auch daran, dass durch die Nachnutzer der Liegenschaft zum einen Umlagerungen der auf dem Areal befindlichen Kunststoffabfälle vorgenommen und Teile der Abfälle entsorgt wurden und dass es zum anderen nach Abschluss der Räumungsexekution mehrfach Vertreter der Nachnutzer der Liegenschaft bei der Behörde vorsprachen (was etwa in dem im Akt *** befindlichen Aktenvermerk vom 02.12.2005, durch K erstellten Aktenvermerk vom 14.11.2011 dokumentiert ist) und ua Pläne über die Verwertung der Abfalllagerungen bekannt gaben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wurde der E GmbH mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18.10.2007, ***, die Zustimmung zur grenzüberschreitenden Verbringung einer Teilmenge der zuvor durch die durch den Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaften gelagerten Kunststoffabfälle erteilt, wobei in der Bescheidbegründung ausdrücklich festgehalten wurde, dass die E GmbH als Verwahrerin der Abfälle bestellt worden und daher zur Notifizierung berechtigt sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.10. Dass die Übernahme der Materialien wie in Pkt. 5.11. festgestellt, durch die C Gesellschaft m.b.H und die Verbringung der Materialien auf das Areal zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen vertretungsbefugtes Organ dieser Gesellschaft war, wurde zum einen auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten und ergibt sich dies zum anderen aus dem Firmenbuchauszug.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich während des gesamten Zeitraumes, in dem die C Gesellschaft m.b.H und die D gesellschaft m.b.H. auf dem in Frage stehenden Areal tätig waren, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer berechtigt war, diese Gesellschaften nach außen zu vertreten und Anordnungen innerhalb der Gesellschaften zu treffen, wurde seitens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht bestritten, zumal in der Beschwerde diesbezüglich nur ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe nie im eigenen Namen, sondern stets nur als Geschäftsführer und im Namen und auf Rechnung der durch ihn vertretenen Gesellschaften gehandelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konkrete, durch den Beschwerdeführer selbst gesetzte oder angeordnete Handlungen, wie etwa Anordnungen, wieviel Material wann angeliefert und wo dieses Material gelagert werden soll oder Anordnungen, dass die Materialien trotz Aufforderungen der Behörden, die Materialien zu entfernen, weiterhin vor Ort bzw. im Freien verbleiben sollen, wurden weder durch die belangte Behörde festgestellt, noch lassen sich solche konkreten Feststellungen aufgrund des Akteninhaltes, ausweislich dessen der Beschwerdeführer gegenüber den Behörden vielmehr jeweils zugesagt hat, die entsprechenden Maßnahmen zu treffen bzw. zu veranlassen, um den abfallrechtswidrigen Zustand zu beseitigen, oder aufgrund der Zeugenaussagen von K oder von L, der zum einen nach eigenen Angaben seit Oktober 1999 nichts mehr mit der Tätigkeit der zwei früher durch den Beschwerdeführer als Geschäftsführer und den durch den Zeugen als Prokuristen vertretenen Gesellschaften zu tun gehabt habe und lediglich allgemein angegeben hat, dass der Beschwerdeführer zuvor eine sehr dominante Persönlichkeit gewesen sei und seinem Eindruck nach „alles“ entschieden habe, wobei er sich aber an konkrete Umstände, wie etwa die Menge der während der Zeit, als er noch für die C Gesellschaft m.b.H und die D gesellschaft m.b.H. tätig gewesen war, angeliefert wurden, nicht mehr erinnern konnte, treffen, weshalb die entsprechende Negativ-Feststellung zu treffen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was hingegen schon aufgrund dessen, dass weder die eingebrachten Anträge auf nachträgliche Genehmigung der Freilagerungen erfolgreich waren, noch die ursprünglich durch die C Gesellschaft m.b.H übernommenen Materialien im Ausmaß von jedenfalls mehr als 28.000 m3 durch eine der vormals durch den Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaften von dem in Frage stehenden Areal nachweislich entfernt wurden, festgestellt werden kann, ist, dass der Beschwerdeführer – ungeachtet dessen, dass durch die Einbringung von, wenn auch nicht zur Erteilung einer Genehmigung geführt habenden, Anträgen auf nachträgliche Bewilligungen und durch Einholung von Angeboten für den Abtransport und die Entsorgung der Materialien, zumindest Handlungen gesetzt wurden, die potentiell zu einer Beseitigung des abfallrechtswidrigen Zustandes hätten führen können – bis dato und insbesondere während jener Zeit, in der die durch ihn vormals vertretenen Gesellschaften auf dem in Frage stehenden Areal tätig waren und die Sachherrschaft über die Kunststoffabfälle innehatten, keine Maßnahmen gesetzt oder angeordnet hat, durch die der durch die konsenslosen (Ab-)Lagerungen der in Frage stehenden Materialien bewirkte Zustand tatsächlich beendet worden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.11. Zu den in Pkt. 5.12 getroffenen Feststellungen ist auf den Inhalt der vorgelegten bzw. beigeschafften Akten, in denen sich mehrere, im Zuge bzw. im Vorfeld der oben (Pkt. 1.2.) dargestellten Verfahren erstelle Vermessungspläne befinden, zu verweisen. Insbesondere ist auf den Vermessungsplan vom 10.01.2005, Zl. ***, zu verweisen, in dem die damals auf dem in Frage stehenden Areal im Freien vorgefundenen Lagerungen planlich dargestellt wurden. Welche der in diesem Vermessungsplan vom 10.01.2005 lokalisierten Lagerungen durch die Behörde der C Gesellschaft m.b.H und die D gesellschaft m.b.H. zugerechnet wurden, ergibt sich daraus, dass die C Gesellschaft m.b.H mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.04.2005, Zl. ***, in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.09.2006, Zl. *** (bestätigt durch VwGH 23.04.2009, ***) (nur) verpflichtet wurde, die im Vermessungsplan vom 10.01.2005 dargestellten zwei Haufwerke mit Kubaturen von 1.488 m3 bzw. 996 m3 nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen, während die anderen drei im Vermessungsplan vom 10.01.2005 planlich dargestellten, auf dem Areal befindlichen Lagerungen an Kunststoffabfällen offenkundig als bereits von der der D gesellschaft m.b.H. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 02.05.2002, Zl. *** (in der Folge bestätigt durch den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.01.2005, Zl. ***) auferlegten bescheidmäßigen Verpflichtung, „sämtliche Freilagerungen von Kunststoffabfällen und Spuckstoffen“ nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen, erfasst angesehen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.12. Die Feststellungen dazu, dass und in welchem Ausmaß Teile der ursprünglich durch die C Gesellschaft m.b.H übernommenen Kunststoffabfällen zwischen Jänner 2005 und Juli 2014 von den Nachnutzern der zuvor durch die C Gesellschaft m.b.H vom in Frage stehenden Areal entfernt wurden und dazu, dass diese auch die der C Gesellschaft m.b.H zugeordneten, im Vermessungsplan vom 10.01.2005 dargestellten zwei Haufwerke mit Kubaturen von 1.488 m3 bzw. 996 m3, umgelagert und zum größten im Vermessungsplan vom 10.01.2005 dargestellten, durch die Behörde der D gesellschaft m.b.H. zugordneten Haufwerke dazugeschüttet wurde, beruhen auf dem Schreiben der E GmbH vom 14.02.2012 und auf den Gutachten des Amtssachverständigen F jeweils vom 10.06.2014, Zl. *** und ***.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.13. Die unter Pkt. 5.14. getroffenen Feststellungen sind als solche unstrittig und ergeben sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit den Zl. LVwG-AB-14-0574 und LVwG-AV-AV-2/001-2014, wobei hinsichtlich der Feststellungen dazu, Kunststoffabfälle in welchem Ausmaß sich wo auf dem in Frage stehenden Areal befanden, auf die Ausführungen des des Amtssachverständigen F in dessen Gutachten jeweils vom 10.06.2014, Zl. *** und *** und auf die korrespondierende planliche Darstellung im Vermessungsplan vom 26.05.2014 zu verweisen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.14. Die in Pkt. 5.15. getroffenen Feststellungen dazu, dass, wo und in welcher Form die im Vermessungsplan vom 26.05.2014 dargestellten Kunststoff-Abfälle nunmehr auf dem in Frage stehenden Areal lagern, sowie die Feststellung dazu, dass und in welchem Umfang Teile der im Vermessungsplan vom 26.05.2014 dargestellten Materialien zwischenzeitig durch die aktuelle Nutzerin der Liegenschaft, der G ges. m.b.H, umgelagert wurden und dass die aktuelle Nutzerin der Liegenschaft weiters diese ein geringer Teil (rund 270 m3) der sich ausweislich des Vermessungsplan vom 26.05.2014 in der Halle *** befunden habenden Kunststoffmaterialien entsorgt wurde, beruhen auf dem nach Durchführung eines Ortsaugenscheins und unter Berücksichtigung der Angaben des Vertreters der G ges. m.b.H, der gegenüber auch die vorgelegten Rechnungen über die Entsorgung von rund 270 m3 an Kunststoffabfällen ausgestellt wurden, erstellten „Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht“ vom 15.09.2020 und der Beantwortung der Rückfragen durch das diesen Erhebungsbericht erstellt habende Organ der Technischen Gewässeraufsicht, Herrn I, in dessen E-Mail vom 02.10.2020. 6.14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Pkt. 5.15. getroffenen Feststellungen dazu, dass, wo und in welcher Form die im Vermessungsplan vom 26.05.2014 dargestellten Kunststoff-Abfälle nunmehr auf dem in Frage stehenden Areal lagern, sowie die Feststellung dazu, dass und in welchem Umfang Teile der im Vermessungsplan vom 26.05.2014 dargestellten Materialien zwischenzeitig durch die aktuelle Nutzerin der Liegenschaft, der G ges. m.b.H, umgelagert wurden und dass die aktuelle Nutzerin der Liegenschaft weiters diese ein geringer Teil (rund 270 m3) der sich ausweislich des Vermessungsplan vom 26.05.2014 in der Halle *** befunden habenden Kunststoffmaterialien entsorgt wurde, beruhen auf dem nach Durchführung eines Ortsaugenscheins und unter Berücksichtigung der Angaben des Vertreters der G ges. m.b.H, der gegenüber auch die vorgelegten Rechnungen über die Entsorgung von rund 270 m3 an Kunststoffabfällen ausgestellt wurden, erstellten „Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht“ vom 15.09.2020 und der Beantwortung der Rückfragen durch das diesen Erhebungsbericht erstellt habende Organ der Technischen Gewässeraufsicht, Herrn römisch eins, in dessen E-Mail vom 02.10.2020.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.15. Die in Pkt. 5.16. getroffenen Feststellung dazu, um welche Art von Abfällen es sich bei den in Frage stehenden, als „Lagerungen von Kunststoff-Abfällen“ angesprochenen Materialien handelt und dazu, welcher Zeitraum für deren ordnungsgemäße Entsorgung erforderlich wäre, basieren auf der unbedenklichen Stellungnahme des – mit den Lagerungen von Kunststoffabfällen auf dem in Frage stehenden Areal aufgrund dessen, dass dieser ausweislich der Aktenlage auch im Zuge einiger der unter Pkt. 1.2. dargestellten Verfahren als Sachverständiger für Gewässerschutz und Deponietechnik beigezogen wurde, vertrauten – Amtssachverständigen für Deponietechnik, J, vom 02.10.2020.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.16. Dass beide der zwei aktuell auf dem GSt. Nr. *** befindlichen Haufwerke sowohl Kunststoffabfälle, die durch die Behörde der C Gesellschaft m.b.H zugeordnet wurden bzw. zu deren ordnungsgemäßer Entfernung vor Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides die C Gesellschaft m.b.H bescheidmäßig rechtskräftig verpflichtet worden war, als auch Kunststoff-Abfälle, zu deren ordnungsgemäßer Entfernung vor Erlassung des hier angefochtenen Bescheides die D gesellschaft m.b.H. bescheidmäßig rechtskräftig verpflichtet worden war, enthalten, ergibt sich hinsichtlich jenes Haufwerks, das sich aktuell auf jenem Bereich des in Frage stehenden Areals befindet, in dem im Vermessungsplan vom 26.05.2014 die Lagerung „B“ lokalisiert wurde, daraus, dass zu den die im Vermessungsplan vom 26.05.2014 mit „B“ bezeichnete Halde bildenden, zuletzt von der Behörde der D gesellschaft m.b.H. zugerechneten Materialien der nicht entsorgte Teil jener Materialien dazugeschüttet wurde, die im Vermessungsplan vom 26.05.2014 als in der Halle *** befindliche Lagerungen „C“ und „E“ dargestellt und durch die Behörde der C Gesellschaft m.b.H (bzw. dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Eigenschaft als früherem handelsrechtlichem Geschäftsführer der C Gesellschaft m.b.H) zugerechnet wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Haufwerks „A“ ergibt sich dies daraus, dass ausweislich des Schreibens der E GmbH vom 14.02.2012 und der Gutachten des Amtssachverständigen F jeweils vom 10.06.2014, Zl. *** und *** die im Vermessungsplan vom 10.01.2005 dargestellten, der C Gesellschaft m.b.H zugerechneten zwei Haufwerke mit Kubaturen von 1.488 m3 bzw. 996 m3, umgelagert und zum größten im Vermessungsplan vom 10.01.2005 dargestellten, durch die Behörde der D gesellschaft m.b.H. zugordneten Haufwerke dazugeschüttet wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die im Vermessungsplan vom 26.05.2014 dargestellten Kunststoffabfälle abzüglich eines entsorgten Teils im Ausmaß von rund 270 m3 aktuell auf zwei lagemäßig von einander abgrenzbaren Haufwerken, innerhalb derer keine weiteren, sich aufgrund klar abgrenzbarerer Lagerungsflächen abgrenzbare Teile bestehen, auf dem in Frage stehenden Areal lagern, ergibt sich aus dem „Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht“ vom 15.09.2020 und den diesem beigefügten Lichtbildern. Die Rückfrage, ob sich Unterschiede in der Materialqualität der die beiden Haufwerke bildenden Materialien feststellen lassen, wurde durch das den Erhebungsbericht erstellt habende Organ der Technischen Gewässeraufsicht verneint. Auch durch den deponietechnischen Amtssachverständigen wurden die in Frage stehenden Materialien als ein Gemenge der oben festgestellten Materialien charakterisiert und ist diese Gemengelage auch auf den dem „Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht“ vom 15.09.2020 beigefügten Lichtbildern erkennbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch im angefochtenen Bescheid finden sich keine Hinweise darauf, dass sich nach Auffassung der Behörde der vom mit dem angefochtenen Bescheid erfasste Teil der Gesamtmenge der auf dem in Frage stehenden Areal lagernden Kunststoffabfälle aufgrund jeweils unterschiedlicher Materialeigenschaften von dem vom vorliegenden Beseitigungsauftrag nicht erfassten Teil der der Gesamtmenge der auf dem in Frage stehenden Areal lagernden Kunststoffabfälle unterscheiden würden. Vielmehr werden die Materialien einheitlich als „Lagerungen von Kunststoffabfällen“ angesprochen und werden die vom Bescheid (nicht) erfassten Teilmengen des Haufwerk „A“ im Spruch des angefochtenen Bescheides auch nicht etwa nach einer bestimmten Materialqualität voneinander abgegrenzt, sondern wird ein (nur) kubaturmäßig bestimmter Teil dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der C Gesellschaft m.b.H zugerechnet und ein wiederum kubaturmäßig umschriebener anderer Teil dem Beschwerdeführer als ehemaligem Geschäftsführer der D gesellschaft m. b. H.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch den in den Vorakten enthaltenen Verhandlungsschriften und auch den oben (Pkt. 1.3.) dargestellten Bescheiden, in denen die von den jeweiligen Entfernungsaufträgen erfassten Materialien jeweils nur nach dem jeweiligen Lagerungsort, nicht aber hinsichtlich ihrer Materialqualität genauer umschrieben bzw. abgegrenzt wurden, lässt sich nicht entnehmen, dass die ursprünglich durch die C Gesellschaft m.b.H übernommenen und in der Folge teilweise in der Halle ***, teilweise in der Halle *** und va im Freien gelagerten Materialien eine Differenzierung hinsichtlich der Materialqualität aufgewiesen hätten, aufgrund derer die Materialien eindeutig in klar voneinander abgrenzbare Teile geteilt werden könnten. Vor diesem Hintergrund ist die entsprechende Feststellung, wonach die in den aktuell zwei als solche aufgrund getrennter Lagefläche unterscheidbaren Haufwerken befindlichen Materialien keine derart unterschiedlichen Materialeigenschaften aufweisen, dass innerhalb der beiden Haufwerke anhand der Materialqualität eindeutig voneinander abgrenzbare Teile festgestellt werden könnten, zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, wonach auch eine eindeutige Zuordnung der die beiden Haufwerke bildenden Abfälle dahingehend, dass sich für eindeutig abgrenzbaren Teile feststellen ließe, dass es sich hierbei um der C Gesellschaft m.b.H oder aber der D gesellschaft m.b.H. zugerechnete bzw. zuzurechnende Abfälle handelt, nicht möglich ist, ergibt sich zum einen daraus, dass beide Haufwerke jeweils aus einem Gemenge aus sogenannten Spuckstoffen, diversen Kunststoffen, Folien, Papier, Holz, gepressten Kunststoffballen und Big Packs mit Hartkunststoffen bestehen und dass beide Haufwerke aus zunächst aufgrund getrennter Lagerungsflächen abgrenzbaren, teilweise der C Gesellschaft m.b.H teilweise der D gesellschaft m.b.H. zugerechneten Haufwerken, die durch die Nachnutzer der Liegenschaft umgelagert und zusammengeschoben wurden, bestehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum anderen wurden jedenfalls Teile der in Frage stehenden Abfälle seit 1998 zunächst der einen, dann der anderen Gesellschaft zugeordnet. So wurden jedenfalls jene bereits 1998 im Freien lagernden 28.000 m3 an Material, zunächst insofern der C Gesellschaft m.b.H zugerechnet, als zunächst diese (mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10.11.1998, ***, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22.06.1999, ***) zu deren Entfernung verpflichtet worden war, während sie in der Folge insofern der D gesellschaft m.b.H. zugerechnet wurden, als diese (mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 02.05.2002, Zl. *** in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.01.2005, Zl. ***) diese zur ordnungsgemäßen Entfernung „sämtliche[r] Freilagerungen“ verpflichtet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Zuordnung der die beiden aktuell auf dem GSt. Nr. .***, KG ***, in dessen aktuellen Grenzen bestehenden Haufwerke bildenden Materialien anhand des Kriteriums, welcher der beiden durch den Beschwerdeführer vormals vertretenen Gesellschaften bestimmte (Teile der) Materialien zuzurechnen sind bzw. welcher der beiden Gesellschaften die Materialien in der Vergangenheit zugerechnet wurden, zu eindeutig voneinander abgrenzbaren Teilen ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtslage:</p>\n<p class=\"lf-p\">7.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) in der aktuell geltenden Fassung haben folgenden Wortlaut: „§ 1 […]</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls 1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, 2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können, 3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, 4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, 5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können, 6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können, 7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können, 8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder 9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. […] § 2 (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, Paragraph 2, (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, 1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. […]</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. ist „Abfallbesitzer“</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>der Abfallerzeuger oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>jede Person, welche die Abfälle innehat; […] 3. Abschnitt Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15 […]Paragraph 15, […]</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Abfälle dürfen außerhalb von 1. hierfür genehmigte Anlagen oder 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen. […]</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5a)</span>Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5b)</span>Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.(5b) Wer Abfälle nicht gemäß Absatz 5 a, übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß Paragraph 73, Absatz eins, mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden. […] Behandlungsauftrag § 73 (1) WennParagraph 73, (1) Wenn 1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder 2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. […] Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge § 74 (1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.Paragraph 74, (1) Ist der gemäß Paragraph 73, Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß Paragraph 73, Verpflichteten bleiben unberührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten. […]“ 8.</div>\n<p class=\"lf-p\">Erwägungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">8.1. Allgemeines:</p>\n<p class=\"lf-p\">8.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der langjährige anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers bereits im dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangegangenen Verwaltungsverfahren – insbesondere bei Erstattung der auch im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen, in Reaktion auf das Schreiben der belangten Behörde, mit dem dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden war, sich zur beabsichtigten Erlassung des abfallrechtlichen Entfernungsauftrages zu äußern, erstatteten Stellungnahme – als Vertreter des Beschwerdeführers aufgetreten ist und sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch bei Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde und auch im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jeweils unter Berufung auf die erteilte Vollmacht eingeschritten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da weder vorgebracht wurde und es auch keine Hinweise darauf gibt, dass die Handlungs- und Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits bei Begründung des Vertretungsverhältnisses betreffend das gegenständliche Verfahren eingeschränkt gewesen sein könnte und selbst bei einem allfälligen Verlust der Handlungs- oder Prozessfähigkeit eines Vertretenen ein gültig zustande gekommenes Vollmachtverhältnis nicht berührt wird (VwGH vom 26.04.1982, Zl. 82/07/0176; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, § 10 Rz 27), ist davon auszugehen, dass der dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellte Bescheid jedenfalls wirksam gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde und die Beschwerde somit zulässig ist. 8.1.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst ist festzuhalten, dass der langjährige anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers bereits im dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangegangenen Verwaltungsverfahren – insbesondere bei Erstattung der auch im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen, in Reaktion auf das Schreiben der belangten Behörde, mit dem dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden war, sich zur beabsichtigten Erlassung des abfallrechtlichen Entfernungsauftrages zu äußern, erstatteten Stellungnahme – als Vertreter des Beschwerdeführers aufgetreten ist und sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch bei Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde und auch im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jeweils unter Berufung auf die erteilte Vollmacht eingeschritten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da weder vorgebracht wurde und es auch keine Hinweise darauf gibt, dass die Handlungs- und Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits bei Begründung des Vertretungsverhältnisses betreffend das gegenständliche Verfahren eingeschränkt gewesen sein könnte und selbst bei einem allfälligen Verlust der Handlungs- oder Prozessfähigkeit eines Vertretenen ein gültig zustande gekommenes Vollmachtverhältnis nicht berührt wird (VwGH vom 26.04.1982, Zl. 82/07/0176; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Paragraph 10, Rz 27), ist davon auszugehen, dass der dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellte Bescheid jedenfalls wirksam gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde und die Beschwerde somit zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da das zwischen dem Beschwerdeführer und seinem anwaltlichen Vertreter wirksam begründete Vollmachtsverhältnis auch bis dato nicht gelöst wurde, ist davon auszugehen, dass auch im gegenständlichen Verfahren weiterhin gegenüber dem Beschwerdeführer wirksame Zustellungen an dessen anwaltlichen Vertreter vorgenommen werden können und dass der wirksame bestellte Vertreter auch weiterhin wirksam für den Beschwerdeführer Prozesshandlungen vornehmen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von der Frage des Bestandes eines Vollmachtsverhältnisses zu einem gewillkürten Vertreter zu trennen ist die Frage nach der Notwendigkeit eines Vorgehens gemäß § 11 AVG. Nach dieser Bestimmung ist ua dann, wenn von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll, und die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) zu veranlassen. Von der Frage des Bestandes eines Vollmachtsverhältnisses zu einem gewillkürten Vertreter zu trennen ist die Frage nach der Notwendigkeit eines Vorgehens gemäß Paragraph 11, AVG. Nach dieser Bestimmung ist ua dann, wenn von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll, und die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) zu veranlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet dessen, dass durch die Zustellung eines Bescheides oder auch eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts an einen für ein bestimmtes Verfahren wirksam bestellten gewillkürten Vertreter der Bescheid bzw. das Erkenntnis auch gegenüber einem Vertretenen, der nach wirksamer Begründung des Vertretungsverhältnisses seine Handlungs- oder Prozessfähigkeit verloren hat, grundsätzlich wirksam erlassen wird, kann ein eine Person belastendes Vorgehen gegen eine Person, die nicht (mehr) handlungs- oder prozessfähig ist, nur dann rechtmäßig sein, wenn die Vorgaben des § 11 AVG beachtet wurde. Ungeachtet dessen, dass durch die Zustellung eines Bescheides oder auch eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts an einen für ein bestimmtes Verfahren wirksam bestellten gewillkürten Vertreter der Bescheid bzw. das Erkenntnis auch gegenüber einem Vertretenen, der nach wirksamer Begründung des Vertretungsverhältnisses seine Handlungs- oder Prozessfähigkeit verloren hat, grundsätzlich wirksam erlassen wird, kann ein eine Person belastendes Vorgehen gegen eine Person, die nicht (mehr) handlungs- oder prozessfähig ist, nur dann rechtmäßig sein, wenn die Vorgaben des Paragraph 11, AVG beachtet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts des durch den anwaltlichen Vertreter vorgelegten fachärztlichen Gutachtens bestehen jedenfalls Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer nicht nur nicht mehr verhandlungsfähig, sondern auch in seiner Handlungs- und Geschäftsfähigkeit zumindest eingeschränkt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erteilung eines abfallrechtlichen Beseitigungsauftrages an den Beschwerdeführer, wie sie durch Abweisung der vorliegenden Beschwerde und grundsätzliche Bestätigung des angefochtenen Bescheides erfolgen würde, würde somit vorliegend ein Vorgehen nach § 11 AVG und die Anregung der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer beim zuständigen Pflegschaftsgericht voraussetzen. Da aber der Beschwerdeführer nicht nur aufgrund eines wirksam begründeten, weiterhin aufrechten Vollmachtsverhältnisses anwaltlich vertreten ist, sondern auch eine Bestätigung des in Beschwerde gezogenen Bescheides aus den nachstehenden Gründen nicht in Betracht kommt, kann vorliegend von einem Vorgehen gem. § 11 AVG abgesehen werden, ohne dass der Beschwerdeführer durch das vorliegende Erkenntnis in seinen Rechten verletzt würde.Die Erteilung eines abfallrechtlichen Beseitigungsauftrages an den Beschwerdeführer, wie sie durch Abweisung der vorliegenden Beschwerde und grundsätzliche Bestätigung des angefochtenen Bescheides erfolgen würde, würde somit vorliegend ein Vorgehen nach Paragraph 11, AVG und die Anregung der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer beim zuständigen Pflegschaftsgericht voraussetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da aber der Beschwerdeführer nicht nur aufgrund eines wirksam begründeten, weiterhin aufrechten Vollmachtsverhältnisses anwaltlich vertreten ist, sondern auch eine Bestätigung des in Beschwerde gezogenen Bescheides aus den nachstehenden Gründen nicht in Betracht kommt, kann vorliegend von einem Vorgehen gem. Paragraph 11, AVG abgesehen werden, ohne dass der Beschwerdeführer durch das vorliegende Erkenntnis in seinen Rechten verletzt würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.1.2. Inhaltlich ist zunächst allgemein auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtet wurde, einen in Summe rund 5.739 m3 großen Teil der im im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheid angeführten Vermessungsplan vom 26.05.2014 mit einer Gesamtkubatur von rund 30.050 m3 dargestellten „Lagerungen von Kunststoffabfällen“ nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen und zu entsorgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Rechtsgrundlage wird im Bescheid „§ 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002“ angeführt. § 73 AWG 2002 regelt in seine Absätzen 1 und 2 Unterschiedliches: Paragraph 73, AWG 2002 regelt in seine Absätzen 1 und 2 Unterschiedliches:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Absatz 1 dieser Bestimmung hat die zuständige Behörde – wenn Abfälle entgegen näher genannten abfallrechtlichen Vorschriften gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannte öffentlichen Interessen geboten ist – dem Verpflichteten mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung hat die zuständige Behörde – wenn Abfälle entgegen näher genannten abfallrechtlichen Vorschriften gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 genannte öffentlichen Interessen geboten ist – dem Verpflichteten mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Absatz 2 dieser Bestimmung hat die Behörde bei Gefahr in Verzug die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dafür, dass die Behörde vorliegend nach § 73 Abs. 2 AWG 2002 vorgegangen wäre, gibt es keinen Anhaltspunkt und wird der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid auch nicht zum Ersatz von Kosten für von der Behörde durchgeführte Maßnahmen, sondern zur Durchführung einer Maßnahme, nämlich zur Entfernung und nachweislichen ordnungsgemäßen Entsorgung von Kunststoffabfällen verpflichtet. Daraus ergibt sich ungeachtet dessen, dass in der Begründung des Bescheides vor allem auf Judikatur zur Frage, wer zur Kostentragung notstandspolizeilicher Maßnahmen verpflichtet werden kann, Bezug genommen und die angezogene Rechtsgrundlage nicht näher konkretisiert wird, klar, dass Gegenstand des mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ein abfallrechtlicher Maßnahmenauftrag im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist.Dafür, dass die Behörde vorliegend nach Paragraph 73, Absatz 2, AWG 2002 vorgegangen wäre, gibt es keinen Anhaltspunkt und wird der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid auch nicht zum Ersatz von Kosten für von der Behörde durchgeführte Maßnahmen, sondern zur Durchführung einer Maßnahme, nämlich zur Entfernung und nachweislichen ordnungsgemäßen Entsorgung von Kunststoffabfällen verpflichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus ergibt sich ungeachtet dessen, dass in der Begründung des Bescheides vor allem auf Judikatur zur Frage, wer zur Kostentragung notstandspolizeilicher Maßnahmen verpflichtet werden kann, Bezug genommen und die angezogene Rechtsgrundlage nicht näher konkretisiert wird, klar, dass Gegenstand des mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ein abfallrechtlicher Maßnahmenauftrag im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ist ein abfallrechtlicher Auftrag zu erteilen, wenn gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen des AWG 2002 und der nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden. Nach § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 ist ein abfallrechtlicher Auftrag zu erteilen, wenn die schadlose Behandlung von Abfällen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) geboten ist. Nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ist ein abfallrechtlicher Auftrag zu erteilen, wenn gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen des AWG 2002 und der nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden. Nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 ist ein abfallrechtlicher Auftrag zu erteilen, wenn die schadlose Behandlung von Abfällen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) geboten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines abfallpolizeilichen Maßnahmenauftrages nach § 73 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 AWG 2002 ist somit jedenfalls, dass die Abfalleigenschaft der vom Maßnahmenauftrag erfassten Materialien zu bejahen ist und dass entweder eine Normverletzung (§ 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002) oder die Möglichkeit einer Schutzgutverletzung (§ 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002) vorliegt. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines abfallpolizeilichen Maßnahmenauftrages nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, AWG 2002 ist somit jedenfalls, dass die Abfalleigenschaft der vom Maßnahmenauftrag erfassten Materialien zu bejahen ist und dass entweder eine Normverletzung (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) oder die Möglichkeit einer Schutzgutverletzung (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002) vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines auf § 73 Abs. 1 AWG 2002 gestützten Maßnahmenauftrages sind die Verpflichteten-Eigenschaft der Person, der der Maßnahmenauftrag erteilt wird und die hinreichende, eine Vollziehung ermöglichende Bestimmtheit der Leistung, zu der mit einem abfallrechtlichen Auftrag verpflichtet wird . Schließlich sind mit einem abfallrechtlichen Maßnahmenauftrag die „erforderlichen“ Maßnahmen aufzutragen, wobei ein auf § 73 Abs. 1 Z 1 AWG gestützten Auftrag zwingend auf die Beseitigung des abfallrechtswidrigen Zustands zu richten ist, während bei einem auf § 73 Abs. 1 Z 2 AWG gestützten Auftrag ein stufenweises Vorgehen möglich und die wirtschaftliche Zumutbarkeit und Adäquanz der angeordneten Maßnahme zu prüfen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines auf Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 gestützten Maßnahmenauftrages sind die Verpflichteten-Eigenschaft der Person, der der Maßnahmenauftrag erteilt wird und die hinreichende, eine Vollziehung ermöglichende Bestimmtheit der Leistung, zu der mit einem abfallrechtlichen Auftrag verpflichtet wird . Schließlich sind mit einem abfallrechtlichen Maßnahmenauftrag die „erforderlichen“ Maßnahmen aufzutragen, wobei ein auf Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG gestützten Auftrag zwingend auf die Beseitigung des abfallrechtswidrigen Zustands zu richten ist, während bei einem auf Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, AWG gestützten Auftrag ein stufenweises Vorgehen möglich und die wirtschaftliche Zumutbarkeit und Adäquanz der angeordneten Maßnahme zu prüfen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.2. Zur Abfalleigenschaft Daran, dass es sich bei den spruchgegenständlichen „Lagerungen von Kunststoffabfällen“ um Abfall iSd AWG 2002 handelt, besteht aus Sicht des Verwaltungsgerichts kein Zweifel:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 23.2.2012, 2008/07/0179). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist vergleiche VwGH 23.2.2012, 2008/07/0179).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon aufgrund des – ua auf den in den Gutachten des Amtssachverständigen F jeweils vom 10.06.2014, Zl. *** und *** enthaltenen und auch auf den dem „Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht“ vom 15.09.2020 beigefügten Lichtbildern dokumentierten – äußeren Erscheinungsbildes der Lagerungen liegt die subjektive Abfalleigenschaft der diese Lagerungen bildenden Materialien auf der Hand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus bestehen die spruchgegenständlichen „Lagerungen von Kunststoffabfällen“ aus Materialien, die durch die C Gesellschaft m.b.H. (,die ebenso wie die D Gesellschaft m.b.H. – über eine Gewerbeberechtigung zum „Sammeln und Verwerten von Abfällen“ verfügte,) ursprünglich mit dem Ziel, aus diesen Sekundärbrennstoffbriketts bzw. zu Kunststoffformteilen herzustellen, von den Vorbesitzern, die sich dieser Materialien offenkundig entledigen wollten, gegen Entgelt übernommen worden waren. Im Hinblick auf den bei einer Übergabe an ein Abfallverwertungsunternehmen auf der Hand liegenden Entledigungswillen der Vorbesitzer und die ursprünglich zwar beabsichtigte, jedoch nie erfolgte Verwertung der Materialen, sind die Materialien, aus denen die in Frage stehenden Lagerungen bestehen, jedenfalls als Abfall im subjektiven Sinn anzusehen (vgl. dazu auch bereits die – in Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen der C Gesellschaft m.b.H erteilten, einen Teil der auch weiterhin auf dem Areal lagernden Kunststoffabfälle betroffen habenden Entfernungsauftrag ergangene – Entscheidung VwGH 23.04.2009, ***).</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus bestehen die spruchgegenständlichen „Lagerungen von Kunststoffabfällen“ aus Materialien, die durch die C Gesellschaft m.b.H. (,die ebenso wie die D Gesellschaft m.b.H. – über eine Gewerbeberechtigung zum „Sammeln und Verwerten von Abfällen“ verfügte,) ursprünglich mit dem Ziel, aus diesen Sekundärbrennstoffbriketts bzw. zu Kunststoffformteilen herzustellen, von den Vorbesitzern, die sich dieser Materialien offenkundig entledigen wollten, gegen Entgelt übernommen worden waren. Im Hinblick auf den bei einer Übergabe an ein Abfallverwertungsunternehmen auf der Hand liegenden Entledigungswillen der Vorbesitzer und die ursprünglich zwar beabsichtigte, jedoch nie erfolgte Verwertung der Materialen, sind die Materialien, aus denen die in Frage stehenden Lagerungen bestehen, jedenfalls als Abfall im subjektiven Sinn anzusehen vergleiche dazu auch bereits die – in Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen der C Gesellschaft m.b.H erteilten, einen Teil der auch weiterhin auf dem Areal lagernden Kunststoffabfälle betroffen habenden Entfernungsauftrag ergangene – Entscheidung VwGH 23.04.2009, ***).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde selbst wurde die Abfalleigenschaft der in Frage stehenden Materialien auch in keiner Weise bestritten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit durch den Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung die Abfalleigenschaft der auf dem Areal lagernden Kunststoffe im Hinblick auf die Aussagen des Zeugen L, der ausführte, dass eine Verwertung von Kunststoffen, wie sie auf dem in Frage stehenden Areal lagern, aus seiner Sicht technisch möglich wäre, in Zweifel gezogen wurde, ist dem zu entgegnen, dass die bloße Möglichkeit einer Verwertung die Abfalleigenschaft weder ausschließt noch beseitigt. Vielmehr tritt ein Abfall-Ende erst nach – vorliegend unbestritten nicht erfolgter – zulässiger Verwertung von Abfällen ein (vgl. VwGH 20.03.2003, 2002/07/0137; 11.09.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159). Soweit durch den Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung die Abfalleigenschaft der auf dem Areal lagernden Kunststoffe im Hinblick auf die Aussagen des Zeugen L, der ausführte, dass eine Verwertung von Kunststoffen, wie sie auf dem in Frage stehenden Areal lagern, aus seiner Sicht technisch möglich wäre, in Zweifel gezogen wurde, ist dem zu entgegnen, dass die bloße Möglichkeit einer Verwertung die Abfalleigenschaft weder ausschließt noch beseitigt. Vielmehr tritt ein Abfall-Ende erst nach – vorliegend unbestritten nicht erfolgter – zulässiger Verwertung von Abfällen ein vergleiche VwGH 20.03.2003, 2002/07/0137; 11.09.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159).</p>\n<p class=\"lf-p\">8.3. Rechtsverletzung oder mögliche Schutzgutverletzung 8.3.1. Neben der Abfalleigenschaft setzt ein abfallrechtlicher Maßnahmenauftrag gem. § 73 Abs. 1 AWG 2002 entweder das Vorliegen einer Rechtsverletzung oder eine mögliche Verletzung eines der in § 1 Abs. 1 AWG 2002 aufgezählten Schutzgüter voraus. 8.3.1. Neben der Abfalleigenschaft setzt ein abfallrechtlicher Maßnahmenauftrag gem. Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 entweder das Vorliegen einer Rechtsverletzung oder eine mögliche Verletzung eines der in Paragraph eins, Absatz eins, AWG 2002 aufgezählten Schutzgüter voraus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall einer Rechtsverletzung ist der Auftrag auf § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, im Fall einer möglichen Schutzgutverletzung auf § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 zu stützen. Ungeachtet dessen, dass ein Maßnahmenauftrag bei Vorliegen der Voraussetzungen auch auf beide Rechtsgrundlagen gestützt werden und die Rechtsgrundlage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegebenenfalls auch ausgetauscht werden kann, sind die beiden Rechtsgrundlagen voneinander zu unterscheiden und ist bei Erteilung eines Maßnahmenauftrages zu begründen, auf welchen Tatbestand (Z 1 oder Z 2) sich dieser stützt (VwGH 15.11.2001, 2001/07/0099). Dementsprechend genügt es nicht, einen Adressaten eines Maßnahmenauftrages pauschal als Verursacher zu bezeichnen, sondern ist konkret anzuführen, welche in § 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 genannte abfallrechtswidrige Handlung, aus der sich die Verpflichtetenstellung (wenn auch allenfalls nur als Veranlasser) ergibt, ein Adressat eines Behandlungsauftrages zu verantworten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall einer Rechtsverletzung ist der Auftrag auf Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002, im Fall einer möglichen Schutzgutverletzung auf Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 zu stützen. Ungeachtet dessen, dass ein Maßnahmenauftrag bei Vorliegen der Voraussetzungen auch auf beide Rechtsgrundlagen gestützt werden und die Rechtsgrundlage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegebenenfalls auch ausgetauscht werden kann, sind die beiden Rechtsgrundlagen voneinander zu unterscheiden und ist bei Erteilung eines Maßnahmenauftrages zu begründen, auf welchen Tatbestand (Ziffer eins, oder Ziffer 2,) sich dieser stützt (VwGH 15.11.2001, 2001/07/0099). Dementsprechend genügt es nicht, einen Adressaten eines Maßnahmenauftrages pauschal als Verursacher zu bezeichnen, sondern ist konkret anzuführen, welche in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 genannte abfallrechtswidrige Handlung, aus der sich die Verpflichtetenstellung (wenn auch allenfalls nur als Veranlasser) ergibt, ein Adressat eines Behandlungsauftrages zu verantworten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.3.2. Im in Beschwerde gezogenen Bescheid wird weder ausdrücklich ausgeführt, ob sich der Maßnahmenauftrag auf die Ziffer 1, die Ziffer 2 oder auf beide Ziffern des § 73 Abs. 1 AWG stützt, noch wird eine als verletzt angenommene abfallrechtliche Bestimmung ausdrücklich angeführt. In der Bescheidbegründung wird aber zum einen auf „die konsenslosen Abfalllagerungen“ – und somit der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. 3 AWG 2002, nach dem Abfall außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf – Bezug genommen. Zum anderen wird in der Bescheidbegründung auch festgehalten, dass die Erteilung eines Maßnahmenauftrages „geboten“ sei, weil durch die „festgestellten illegalen Lagerungen sowohl der Grundwasserkörper, die Umwelt als auch die Anrainer beeinträchtigt, gefährdet und belästigt sind und Brandgefahr hergeführt werden“ könne, was darauf schließen lässt, dass der Behandlungsauftrag nach Auffassung der Behörde auf beide Ziffern des § 73 Abs. 1 AWG 2002 gestützt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Behandlungsauftrages betreffend die auf dem in Frage stehenden Areal gelagerten Kunststoffabfälle gem. § 73 Abs. 1 AWG 2002 grundsätzlich vorliegen, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht entgegenzutreten:8.3.2. Im in Beschwerde gezogenen Bescheid wird weder ausdrücklich ausgeführt, ob sich der Maßnahmenauftrag auf die Ziffer 1, die Ziffer 2 oder auf beide Ziffern des Paragraph 73, Absatz eins, AWG stützt, noch wird eine als verletzt angenommene abfallrechtliche Bestimmung ausdrücklich angeführt. In der Bescheidbegründung wird aber zum einen auf „die konsenslosen Abfalllagerungen“ – und somit der Sache nach auf einen Verstoß gegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002, nach dem Abfall außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf – Bezug genommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum anderen wird in der Bescheidbegründung auch festgehalten, dass die Erteilung eines Maßnahmenauftrages „geboten“ sei, weil durch die „festgestellten illegalen Lagerungen sowohl der Grundwasserkörper, die Umwelt als auch die Anrainer beeinträchtigt, gefährdet und belästigt sind und Brandgefahr hergeführt werden“ könne, was darauf schließen lässt, dass der Behandlungsauftrag nach Auffassung der Behörde auf beide Ziffern des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 gestützt werden kann. Dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Behandlungsauftrages betreffend die auf dem in Frage stehenden Areal gelagerten Kunststoffabfälle gem. Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 grundsätzlich vorliegen, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht entgegenzutreten:</p>\n<p class=\"lf-p\">8.3.3. Für die Erteilung eines auf § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 gestützten abfallrechtlichen Maßnahmenauftrages ist eine tatsächliche Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 angesprochenen Schutzgüter nicht erforderlich, vielmehr reicht die bloße Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung (vgl. VwGH 09.11.2006, 2003/07/0083, 20.02.2014, Ra 2014/07/0080).8.3.3. Für die Erteilung eines auf Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 gestützten abfallrechtlichen Maßnahmenauftrages ist eine tatsächliche Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 angesprochenen Schutzgüter nicht erforderlich, vielmehr reicht die bloße Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung vergleiche VwGH 09.11.2006, 2003/07/0083, 20.02.2014, Ra 2014/07/0080).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenngleich weder im der Erlassung des vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheides vorangegangenen Verwaltungsverfahren, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein diesbezügliches Sachverständigen-Gutachten eingeholt wurde, ist – zumal zwar die Lage der Kunststoffabfälle auf dem Areal im Vergleich zum Zeitpunkt der Erstattung der in früheren Verfahren abgegeben sachverständigen Gutachten und Stellungnahmen teilweise verändert wurde, die Kunststoffabfälle aber weiterhin im Freien und vergleichbar mit der bereits in den vorangegangenen abfallrechtlichen Verfahren vorgefundenen und durch Sachverständige beurteilten Lagerform in Halden, ohne dass Vorkehrungen zum Schutz der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten Schutzgüter getroffen worden wären, gelagert sind – auf Grundlage der zahlreichen Gutachten und Stellungnahmen, die durch deponietechnische und brandschutztechnische Amtssachverständige im Rahmen jener oben dargestellten Verfahren, in denen nicht der Beschwerdeführer selbst, sondern die D Gesellschaft m.b.H. oder die C Gesellschaft m.b.H., verpflichtet worden waren, (Teile der) Lagerungen von Kunststoffabfällen vom gegenständlichen Areal zu entfernen, erstattet wurden, davon auszugehen, dass bei einer Lagerung der Kunststoffabfälle im Freien, ohne dass Vorkehrungen zum Schutz der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten Schutzgüter getroffen werden, auch weiterhin eine Gefährdung des Grundwassers und eine Brandgefahr und somit eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten Schutzgüter zumindest möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenngleich weder im der Erlassung des vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheides vorangegangenen Verwaltungsverfahren, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein diesbezügliches Sachverständigen-Gutachten eingeholt wurde, ist – zumal zwar die Lage der Kunststoffabfälle auf dem Areal im Vergleich zum Zeitpunkt der Erstattung der in früheren Verfahren abgegeben sachverständigen Gutachten und Stellungnahmen teilweise verändert wurde, die Kunststoffabfälle aber weiterhin im Freien und vergleichbar mit der bereits in den vorangegangenen abfallrechtlichen Verfahren vorgefundenen und durch Sachverständige beurteilten Lagerform in Halden, ohne dass Vorkehrungen zum Schutz der in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 genannten Schutzgüter getroffen worden wären, gelagert sind – auf Grundlage der zahlreichen Gutachten und Stellungnahmen, die durch deponietechnische und brandschutztechnische Amtssachverständige im Rahmen jener oben dargestellten Verfahren, in denen nicht der Beschwerdeführer selbst, sondern die D Gesellschaft m.b.H. oder die C Gesellschaft m.b.H., verpflichtet worden waren, (Teile der) Lagerungen von Kunststoffabfällen vom gegenständlichen Areal zu entfernen, erstattet wurden, davon auszugehen, dass bei einer Lagerung der Kunststoffabfälle im Freien, ohne dass Vorkehrungen zum Schutz der in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 genannten Schutzgüter getroffen werden, auch weiterhin eine Gefährdung des Grundwassers und eine Brandgefahr und somit eine Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 genannten Schutzgüter zumindest möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.3.4. Auch ist mit der Behörde davon auszugehen, dass die Lagerung der auf dem in Frage stehenden Areal befindlichen Kunststoffabfälle bei Bescheiderlassung einen abfallrechtswidrigen Zustand darstellte und weiter darstellt, durch den die für die Erteilung eines Behandlungsauftrages gem. § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erforderliche Voraussetzung eines Normbruchs erfüllt ist. 8.3.4. Auch ist mit der Behörde davon auszugehen, dass die Lagerung der auf dem in Frage stehenden Areal befindlichen Kunststoffabfälle bei Bescheiderlassung einen abfallrechtswidrigen Zustand darstellte und weiter darstellt, durch den die für die Erteilung eines Behandlungsauftrages gem. Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 erforderliche Voraussetzung eines Normbruchs erfüllt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">So ist jedenfalls hinsichtlich des Großteils der auf dem Areal lagernden, vom in Beschwerde gezogenen Bescheid erfassten Kunststoff-Abfälle zum einen davon auszugehen, dass diese bereits Gegenstand von behördlichen Aufträgen waren, mit denen zwar nicht der Beschwerdeführer persönlich, aber die C Gesellschaft m.b.H. bzw. die D gesellschaft m.b.H., rechtskräftig zu deren nachweislicher ordnungsgemäßer Entfernung verpflichtet wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum anderen besteht und bestand für die Freilagerung von Kunststoffabfällen auf dem in Frage stehenden Areal zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigung und handelt es sich bei den Freiflächen auf dem Areal, auf denen keinerlei Vorkehrungen zum Schutz der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten Schutzgüter getroffen wurden, auch um keinen für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort.Zum anderen besteht und bestand für die Freilagerung von Kunststoffabfällen auf dem in Frage stehenden Areal zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigung und handelt es sich bei den Freiflächen auf dem Areal, auf denen keinerlei Vorkehrungen zum Schutz der in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 genannten Schutzgüter getroffen wurden, auch um keinen für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt auch für die Halle ***, für die – im Unterschied zur Halle *** – zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigung bestand, die eine Nutzung für die Lagerung von Kunststoffabfällen in dieser Halle *** umfasst hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jene Kunststoffabfälle, die sich ab dem Zeitpunkt ihrer Verbringung auf das Areal im Freien oder zunächst in der Halle *** und in der Folge im Freien befanden und befinden, werden und wurden somit durchgehend seit ihrer Verbringung auf das Areal entgegen der Vorgabe des § 15 Abs. 3 AWG 2002 außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert.Jene Kunststoffabfälle, die sich ab dem Zeitpunkt ihrer Verbringung auf das Areal im Freien oder zunächst in der Halle *** und in der Folge im Freien befanden und befinden, werden und wurden somit durchgehend seit ihrer Verbringung auf das Areal entgegen der Vorgabe des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich jener Kunststoffabfälle, die zunächst in der Halle *** (für die die C Gesellschaft m.b.H ab 10.03.1997 eine auch das Lagern von Kunststoffabfällen in einem bestimmten Ausmaß, nämlich zunächst 70, später 700 Tonnen, in dieser Halle umfassende gewerberechtliche Genehmigung innehatte,) gelagert waren, ist zumindest in jenem Ausmaß, in dem die in der der C Gesellschaft m.b.H erteilten gewerberechtlichen Bewilligung zulässige Menge nicht überschritten wurde, davon auszugehen, dass diese zwar nicht ab deren Verbringung auf das Areal, aber jedenfalls ab deren Verbringung und Lagerung im Freien entgegen der Vorgabe des § 15 Abs. 3 AWG 2002 außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert wurden und werden.Hinsichtlich jener Kunststoffabfälle, die zunächst in der Halle *** (für die die C Gesellschaft m.b.H ab 10.03.1997 eine auch das Lagern von Kunststoffabfällen in einem bestimmten Ausmaß, nämlich zunächst 70, später 700 Tonnen, in dieser Halle umfassende gewerberechtliche Genehmigung innehatte,) gelagert waren, ist zumindest in jenem Ausmaß, in dem die in der der C Gesellschaft m.b.H erteilten gewerberechtlichen Bewilligung zulässige Menge nicht überschritten wurde, davon auszugehen, dass diese zwar nicht ab deren Verbringung auf das Areal, aber jedenfalls ab deren Verbringung und Lagerung im Freien entgegen der Vorgabe des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert wurden und werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.3.5. Neben einer entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 erfolgenden Lagerung von Abfällen stellt auch das eine Form der Behandlung von Abfällen darstellende Ablagern von Abfällen entgegen der Vorgaben des AWG 2002 einen Rechtsbruch dar, mit dem die Erteilung eines § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 begründet werden kann. 8.3.5. Neben einer entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 erfolgenden Lagerung von Abfällen stellt auch das eine Form der Behandlung von Abfällen darstellende Ablagern von Abfällen entgegen der Vorgaben des AWG 2002 einen Rechtsbruch dar, mit dem die Erteilung eines Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 begründet werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das AWG verwendet sowohl die Begriffe „Ablagern“ und „Ablagerung“ als auch die Begriffe „Lagern“ und „Lagerung“, ohne diese näher zu definieren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Ablagerung dann vor, wenn sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolgt, während einer Lagerung immanent ist, dass die betreffenden Stoffe projektsgemäß wieder entfernt werden sollen. Eine genaue zeitliche Grenze, die das Lagern vom Ablagern trennt, lässt sich dem AWG nicht entnehmen, vielmehr ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob in einem bestimmten Fall von einer Ablagerung in dem Sinn gesprochen werden kann, dass sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolgt, oder ob die betreffenden Stoffe projektsgemäß wieder entfernt werden sollen (VwGH 24.10.1995, 95/07/0113).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Verbringung der Materialien auf das Areal geplant war, diese lediglich zwischenzulagern und in der Folge im Rahmen des der C Gesellschaft m.b.H im Jahr 1997 genehmigten Gewerbe- bzw. im Zuge des im Jahr 2003 genehmigten Versuchsbetriebs zu verwerten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts dessen, dass sich die (bzw. jedenfalls Teile der) in Frage stehenden Abfälle im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seit mehr als zehn Jahren auf dem in Frage stehenden Areal befanden, ist vorliegend nicht (mehr) von einer bloßen Lagerung, sondern von einer Ablagerung der Abfälle auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da das Ablagern von Abfällen gem. § 15 Abs. 2 AWG 2002 nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen darf und sich auf dem in Frage stehenden Areal keine für die Ablagerung von Kunststoffabfällen genehmigte Deponie befindet, liegt und lag auch bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein rechtswidriges, im Widerspruch zu § 15 Abs. 3 AWG 2002 stehendes Ablagern von Abfällen vor. Da das Ablagern von Abfällen gem. Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002 nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen darf und sich auf dem in Frage stehenden Areal keine für die Ablagerung von Kunststoffabfällen genehmigte Deponie befindet, liegt und lag auch bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein rechtswidriges, im Widerspruch zu Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 stehendes Ablagern von Abfällen vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.3.6. Gem. § 15 Abs. 5 AWG 2002 müssen Abfälle zur Beseitigung spätestens nach einem Jahr und Abfälle zur Verwertung spätestens nach drei Jahren einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten übergeben werden. Diese Übergabepflicht wird durch § 15 Abs. 5a und 5b AWG 2002 abgesichert. Seit der am 16. Februar 2011 in Kraft getretenen Novelle zum AWG 2002, BGBl. I 9/2011 kann daher die Eigenschaft als „Verpflichteter“ aufgrund von § 15 Abs. 5b AWG 2002 durch die Verletzung der Verpflichtung zur Übergabe von Abfällen an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler nach § 15 Abs. 5a AWG 2002 begründet werden, wenn Abfälle nicht entsprechend § 15 Abs. 5a AWG 2002 an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallhandler übergeben und/oder bei Übergabe die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung nicht explizit beauftragt wird und kann an eine aufgrund von § 15 Abs. 5b AWG 2002 als Verpflichtete anzusehende Person gerichteter Maßnahmenauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 auch bei Zuwiderhandeln gegen die in § 15 Abs. 5a AWG 2002 genannten Verpflichtungen erteilt werden.8.3.6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002 müssen Abfälle zur Beseitigung spätestens nach einem Jahr und Abfälle zur Verwertung spätestens nach drei Jahren einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten übergeben werden. Diese Übergabepflicht wird durch Paragraph 15, Absatz 5 a und 5 b AWG 2002 abgesichert. Seit der am 16. Februar 2011 in Kraft getretenen Novelle zum AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2011, kann daher die Eigenschaft als „Verpflichteter“ aufgrund von Paragraph 15, Absatz 5 b, AWG 2002 durch die Verletzung der Verpflichtung zur Übergabe von Abfällen an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler nach Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 begründet werden, wenn Abfälle nicht entsprechend Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallhandler übergeben und/oder bei Übergabe die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung nicht explizit beauftragt wird und kann an eine aufgrund von Paragraph 15, Absatz 5 b, AWG 2002 als Verpflichtete anzusehende Person gerichteter Maßnahmenauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 auch bei Zuwiderhandeln gegen die in Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 genannten Verpflichtungen erteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Frage stehenden Abfälle lagerten im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits mehr als ein Jahr lang bzw. mehr als drei Jahre lang auf der in Frage stehenden Liegenschaft. Somit liegt auch eine – die Erteilung eines auf § 15 Abs. 5b AWG 2002 iVm § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 gestützten Behandlungsauftrages grundsätzlich ermöglichende – Verletzung der in § 15 Abs. 5a AWG 2002 normierten Übergabepflicht vor.Die in Frage stehenden Abfälle lagerten im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits mehr als ein Jahr lang bzw. mehr als drei Jahre lang auf der in Frage stehenden Liegenschaft. Somit liegt auch eine – die Erteilung eines auf Paragraph 15, Absatz 5 b, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 gestützten Behandlungsauftrages grundsätzlich ermöglichende – Verletzung der in Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 normierten Übergabepflicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da es sich bei den im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Vermessungsplan dargestellten, nunmehr in zwei Halden lagernden Materialien somit um Abfälle iSd AWG 2002 handelt, die entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 (ab-)gelagert und nicht entsprechend den Vorgaben des § 15 Abs. 5a AWG 2002 fristgerecht einem Befugten übergeben wurden, ist die Behörde grundsätzlich zu Recht davon ausgegangen, dass ein abfallrechtlicher Behandlungsauftrag zu erteilen war.Da es sich bei den im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Vermessungsplan dargestellten, nunmehr in zwei Halden lagernden Materialien somit um Abfälle iSd AWG 2002 handelt, die entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 (ab-)gelagert und nicht entsprechend den Vorgaben des Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 fristgerecht einem Befugten übergeben wurden, ist die Behörde grundsätzlich zu Recht davon ausgegangen, dass ein abfallrechtlicher Behandlungsauftrag zu erteilen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.3.7. Dass jedenfalls der Großteil jener Materialien, aus denen die in dem im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Vermessungsplan dargestellten Lagerungen von Kunststoffabfällen bestehen, bereits Gegenstand eines bzw. teilweise auch mehrerer zwischen 1998 und der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides rechtskräftig ergangener behördlicher Entfernungsaufträge waren, steht der Erlassung eines abfallrechtlichen Beseitigungsauftrages, von dem auch diese Materialien erfasst sind, an den Beschwerdeführer nicht entgegen, da ein abfallrechtlicher Maßnahmenauftrag gem.§ 73 Abs. 1 AWG 2002 nicht etwa eine dingliche Verpflichtung begründet, sondern an eine bestimmte Person als Verpflichtete(n) gerichtet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sache des Verfahrens ist somit die Erteilung eines Maßnahmenauftrags an eine bestimmte Person. Da mit den vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides ergangenen rechtskräftig gewordenen Entfernungsaufträge soweit zu sehen jeweils die (bzw. eine der) Gesellschaften, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, zur Entfernung von Materialien, die die (bzw. jedenfalls einen Teil der) im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Vermessungsplan dargestellten und nunmehr in zwei Halden auf dem Areal befindlichen Lagerungen von Kunststoffabfällen bilden, rechtskräftig verpflichtet wurden, jedoch nie der Beschwerdeführer selbst, steht der Erlassung eines Entfernungsauftrags an den Beschwerdeführer auch nicht das Zulässigkeitshindernis der entschiedenen Sache entgegen. 8.3.7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass jedenfalls der Großteil jener Materialien, aus denen die in dem im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Vermessungsplan dargestellten Lagerungen von Kunststoffabfällen bestehen, bereits Gegenstand eines bzw. teilweise auch mehrerer zwischen 1998 und der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides rechtskräftig ergangener behördlicher Entfernungsaufträge waren, steht der Erlassung eines abfallrechtlichen Beseitigungsauftrages, von dem auch diese Materialien erfasst sind, an den Beschwerdeführer nicht entgegen, da ein abfallrechtlicher Maßnahmenauftrag gem.Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 nicht etwa eine dingliche Verpflichtung begründet, sondern an eine bestimmte Person als Verpflichtete(n) gerichtet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sache des Verfahrens ist somit die Erteilung eines Maßnahmenauftrags an eine bestimmte Person. Da mit den vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides ergangenen rechtskräftig gewordenen Entfernungsaufträge soweit zu sehen jeweils die (bzw. eine der) Gesellschaften, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, zur Entfernung von Materialien, die die (bzw. jedenfalls einen Teil der) im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Vermessungsplan dargestellten und nunmehr in zwei Halden auf dem Areal befindlichen Lagerungen von Kunststoffabfällen bilden, rechtskräftig verpflichtet wurden, jedoch nie der Beschwerdeführer selbst, steht der Erlassung eines Entfernungsauftrags an den Beschwerdeführer auch nicht das Zulässigkeitshindernis der entschiedenen Sache entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.4. Zur Verpflichteten-Eigenschaft des Beschwerdeführers 8.4.1. Vor dem Hintergrund, dass die Sache des Verfahrens bei Erteilung eines Maßnahmenauftrages gem. § 73 Abs. 1 AWG 2002 ua. durch den Adressaten des Auftrages abgegrenzt wird, ist durch das Verwaltungsgericht im Zuge eines Verfahrens über einen an eine bestimmte Person gerichteten Maßnahmenauftrag gem. § 73 Abs. 1 AWG 2002 (im Unterschied zu einem Verfahren über einen Maßnahmenauftrag gem. § 74 AWG 2002, wo zu prüfen ist, ob tatsächlich kein primär heranzuziehender Verursacher verpflichtet werden kann) nicht zu prüfen, ob neben oder statt der durch die Behörde verpflichteten Person eine andere bzw. eine weitere Person als Verpflichteter iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 anzusehen ist. 8.4.1. Vor dem Hintergrund, dass die Sache des Verfahrens bei Erteilung eines Maßnahmenauftrages gem. Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ua. durch den Adressaten des Auftrages abgegrenzt wird, ist durch das Verwaltungsgericht im Zuge eines Verfahrens über einen an eine bestimmte Person gerichteten Maßnahmenauftrag gem. Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 (im Unterschied zu einem Verfahren über einen Maßnahmenauftrag gem. Paragraph 74, AWG 2002, wo zu prüfen ist, ob tatsächlich kein primär heranzuziehender Verursacher verpflichtet werden kann) nicht zu prüfen, ob neben oder statt der durch die Behörde verpflichteten Person eine andere bzw. eine weitere Person als Verpflichteter iSd Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 anzusehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Beschwerdevorbringen, mit dem auf den früheren Prokurist der C Gesellschaft m.b.H und der D gesellschaft m.b.H., auf die E GmbH und die G gesellschaft m.b.H. bzw. deren Geschäftsführer verwiesen wird, geht somit jedenfalls insoweit ins Leere, als damit der Sache nach vorgebracht wird, dass diese (auch) als Verpflichtete heranzuziehen wären. Kommen nämlich mehrere Verpflichtete in Betracht, so haften alle Verpflichteten solidarisch und besteht ein Ermessensspielraum der Behörde, welchen von mehreren Verpflichteten sie in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2016/05/0100, 26.03.2015, Ra 2014/07/0067). Da es auch nicht darauf ankommt, wer in welchem Ausmaß zum Eintritt eines abfallpolizeilichen Missstandes beigetragen hat, ist vorliegend nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zumindest auch als einer der Verursacher des abfallrechtlichen Zustandes, der mit dem erteilten Maßnahmenauftrag beseitigt werden soll, angesehen werden kann.Das Beschwerdevorbringen, mit dem auf den früheren Prokurist der C Gesellschaft m.b.H und der D gesellschaft m.b.H., auf die E GmbH und die G gesellschaft m.b.H. bzw. deren Geschäftsführer verwiesen wird, geht somit jedenfalls insoweit ins Leere, als damit der Sache nach vorgebracht wird, dass diese (auch) als Verpflichtete heranzuziehen wären.</p></div>", "next": 238033}