{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Auch in diesen Ausführungen wird deutlich, dass bei der Versenderin im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum kein funktionierendes Kontrollsystem vorhanden war, um den Materialgehalt der einzelnen Verbringungen ins Ausland konkret festzustellen, da dieser bei der Versenderin jeweils nur geschätzt werden kann, wobei die Versenderin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst zugegeben hat, dass die bei ihr durchgeführten Recyclingprozesse gewissen Schwankungen unterliegen und die Ergebnisse in Bezug auf die Metallgehalte der einzelnen Recyclingprozesse somit nicht immer gleich hoch sind und jeweils schwanken können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Versenderin muss offenbar auf die Schätzungen ihrer Mitarbeiter vertrauen und somit deren Angaben glauben, ohne diese Angaben auch nur irgendwie einer Kontrolle unterziehen zu können. Ein solches Vorgehen reicht im gegenständlichen Fall jedoch nicht aus, zumal von einer systematisch ausreichenden Kontrolle nämlich nicht schon dann gesprochen werden kann, wenn der Mitarbeiter zur Selbstkontrolle angewiesen ist (vgl. u.a. VwGH vom 20. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139). Die Versenderin muss offenbar auf die Schätzungen ihrer Mitarbeiter vertrauen und somit deren Angaben glauben, ohne diese Angaben auch nur irgendwie einer Kontrolle unterziehen zu können. Ein solches Vorgehen reicht im gegenständlichen Fall jedoch nicht aus, zumal von einer systematisch ausreichenden Kontrolle nämlich nicht schon dann gesprochen werden kann, wenn der Mitarbeiter zur Selbstkontrolle angewiesen ist vergleiche u.a. VwGH vom 20. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).</p>\n<p class=\"lf-p\">Daran ändern auch die bei der C durchgeführten exakten Feststellungen des (Gesamt-)Metallgehaltes der einzelnen verbrachten Abfallgemische nichts (vgl. u.a. VwGH vom 19. September 1990, Zl. 89/03/0231, sowie VwGH vom 16. Februar 2011, Zl. 2011/08/0004), zumal es sich dabei um keine begleitende Kontrolle, sondern um eine Maßnahme handelt, die lediglich ex post die Feststellung der Begehung von Verwaltungsübertretungen erlauben.Daran ändern auch die bei der C durchgeführten exakten Feststellungen des (Gesamt-)Metallgehaltes der einzelnen verbrachten Abfallgemische nichts vergleiche u.a. VwGH vom 19. September 1990, Zl. 89/03/0231, sowie VwGH vom 16. Februar 2011, Zl. 2011/08/0004), zumal es sich dabei um keine begleitende Kontrolle, sondern um eine Maßnahme handelt, die lediglich ex post die Feststellung der Begehung von Verwaltungsübertretungen erlauben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu kommt weiters, dass sie bei ihrer Schätzung die Leiterplatten, Drähte usw. bei den Ergebnissen der Beprobungen immer zu 100 % als Metall anrechnet, obwohl diese in der Regel niemals ganz aus Metall bestehen, sodass die abfalltechnische Amtssachverständige in ihrem Gutachten zu Recht darauf hingewiesen hat, dass eine solche Anrechnung schon der Natur der Sache nach untunlich und unzulässig ist, sodass auch die Schätzungen immer schon von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wurden und werden die Beprobungen und deren Ergebnisse bei der Versenderin nicht zum Zwecke der Einhaltung der Bestimmungen der EG-VerbringungsV durchgeführt, sondern dienten und dienen die internen Analysen vielmehr der Überprüfung, ob die Angaben der C über das gewonnene Silber und Gold etc. aus ihren Lieferungen plausibel erscheinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund kommt das erkennende Gericht daher im Hinblick auf die sich aufgrund der Ermittlungen ergebenden Feststellungen zum Schluss, dass die Versenderin bzw. der Beschwerdeführer kein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen eingerichtet hat und dass die von ihr bzw. von ihm vorgenommenen Maßnahmen im gegenständlichen Fall für ein wirksames Kontrollsystem nicht reichen, welches die Schuld des Beschwerdeführers ausschließt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer konnte durch sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren somit nicht glaubhaft machen, dass ihn bei gebotener Sorgfalt an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften im gegenständlichen Fall kein Verschulden trifft, vielmehr ist ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weshalb somit feststeht, dass der Beschwerdeführer die ihm verfahrensgegenständlich angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wer entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – gemäß § 79 Abs. 1 Z. 15b AWG eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wer entgegen Paragraph 69, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Artikel 2, Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst ist festzuhalten, dass die Versenderin im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum im Bereich der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätig war, sodass für den Beschwerdeführer die erhöhte Mindestgeldstrafe von € 4.200,00 in Betracht kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung bzw. Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben, zumal die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des AWG 2002 zum Inhalt haben, dass eine Behandlung und Verbringung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Die einschlägigen Rechtsvorschriften sollen soll garantieren, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotential für die Umwelt jedenfalls in einer solchen Weise verbracht wird, dass die Behörden die Verbringungen und somit den Weg des Abfalles kontrollieren können, wobei Voraussetzung dafür ist, dass sie davon auch Kenntnis haben; zugleich soll eine Beeinträchtigung der Umwelt vermieden und sichergestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist also sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als nicht unerheblich einzustufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Recht geht die belangte Behörde von der absoluten Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und somit vom Vorliegen dieses Milderungsgrundes aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Notifizierung für das gegenständliche Material in der Folge über Antrag der Versenderin umgehend erteilt worden ist und dass seit dem verfahrensgegenständlichen Vorfall sämtliche Verbringungen der Versenderin ins Ausland ausnahmslos notifiziert werden, sodass eine Wiederholung des gegenständlichen Vorfalls auszuschließen ist, ändert am gegenständlichen strafbaren Verhalten sowie in Bezug auf die Höhe der verhängten Strafe ebenso wenig wie sein Vorbringen, dass der Verlust der Vorabzustimmung wegen eines einmaligen Einstufungsfehlers zu einer überproportionalen Strafe führen würde, zumal dieser Umstand der Notifizierungen lediglich dazu führt, dass der Beschwerdeführer nicht im strafbaren Verhalten verharrte; ein besonderer Milderungsgrund des Nichtbeharrens im strafbaren Verhalten ist weder dem § 19 VStG noch den dort angeführten Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu entnehmen (vgl. u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 28. November 1995, Zl. 93/05/0141, sowie VwGH vom 23. Oktober 1997, Zl. 97/07/0036, sowie VwGH vom 12. August 2014, Zl. 2011/10/0083). Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Notifizierung für das gegenständliche Material in der Folge über Antrag der Versenderin umgehend erteilt worden ist und dass seit dem verfahrensgegenständlichen Vorfall sämtliche Verbringungen der Versenderin ins Ausland ausnahmslos notifiziert werden, sodass eine Wiederholung des gegenständlichen Vorfalls auszuschließen ist, ändert am gegenständlichen strafbaren Verhalten sowie in Bezug auf die Höhe der verhängten Strafe ebenso wenig wie sein Vorbringen, dass der Verlust der Vorabzustimmung wegen eines einmaligen Einstufungsfehlers zu einer überproportionalen Strafe führen würde, zumal dieser Umstand der Notifizierungen lediglich dazu führt, dass der Beschwerdeführer nicht im strafbaren Verhalten verharrte; ein besonderer Milderungsgrund des Nichtbeharrens im strafbaren Verhalten ist weder dem Paragraph 19, VStG noch den dort angeführten Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu entnehmen vergleiche u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 28. November 1995, Zl. 93/05/0141, sowie VwGH vom 23. Oktober 1997, Zl. 97/07/0036, sowie VwGH vom 12. August 2014, Zl. 2011/10/0083).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch dass es im gegenständlichen Fall zu keinerlei Umweltgefahren gekommen ist, vermag keinen Milderungsgrund darzustellen, zumal dieser Milderungsgrund bei Ungehorsamsdelikten (wie vorliegend) nicht in Betracht kommt (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2013, Zl. 2012/10/0237 mwN, sowie VwGH vom 12. August 2014, Zl. 2011/10/0083).Auch dass es im gegenständlichen Fall zu keinerlei Umweltgefahren gekommen ist, vermag keinen Milderungsgrund darzustellen, zumal dieser Milderungsgrund bei Ungehorsamsdelikten (wie vorliegend) nicht in Betracht kommt vergleiche u.a. VwGH vom 20. November 2013, Zl. 2012/10/0237 mwN, sowie VwGH vom 12. August 2014, Zl. 2011/10/0083).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein Erschwerungsgrund vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe (Unbescholtenheit und kein Erschwerungsgrund), der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe und des Verschuldens des Beschwerdeführers erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch im Hinblick auf die zuvor getätigten Ausführungen die konkret verhängte Mindestgeldstrafe in der Höhe von € 4.200,00 (bei einer vorgesehenen Höchststrafe von € 41.200,00) auch geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weswegen die verhängte Strafe - im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert - tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich ist, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die belangte Behörde für die Verwaltungsübertretung lediglich die für die Strafdrohung vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt hat, sodass sich eine genaue Erörterung der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers erübrigt (vgl. u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 31. Oktober 1990, Zl. 90/02/0103).Im Hinblick auf die Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe (Unbescholtenheit und kein Erschwerungsgrund), der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe und des Verschuldens des Beschwerdeführers erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch im Hinblick auf die zuvor getätigten Ausführungen die konkret verhängte Mindestgeldstrafe in der Höhe von € 4.200,00 (bei einer vorgesehenen Höchststrafe von € 41.200,00) auch geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weswegen die verhängte Strafe - im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert - tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich ist, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die belangte Behörde für die Verwaltungsübertretung lediglich die für die Strafdrohung vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt hat, sodass sich eine genaue Erörterung der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers erübrigt vergleiche u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 31. Oktober 1990, Zl. 90/02/0103).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verhängten Strafe war im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers auch zu prüfen, ob ein Vorgehen gemäß § 20 VStG und § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG iVm § 38 VwGVG gerechtfertigt ist. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verhängten Strafe war im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers auch zu prüfen, ob ein Vorgehen gemäß Paragraph 20, VStG und Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG gerechtfertigt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß Paragraph 20, VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte im Sinne des § 20 VStG ist nur dann zulässig, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0005 mwN, sowie VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2008/03/0012, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0096, sowie VwGH vom 25. April 2018, Zl. Ra 2017/09/0044) kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen; es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte im Sinne des Paragraph 20, VStG ist nur dann zulässig, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0005 mwN, sowie VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2008/03/0012, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0096, sowie VwGH vom 25. April 2018, Zl. Ra 2017/09/0044) kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen; es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an.</p>\n<p class=\"lf-p\">So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass allein aus dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen nicht das Überwiegen der Milderungsgründe abgeleitet werden kann (vgl. u.a. VwGH vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155, sowie VwGH vom 19. Juli 2013, Zl. 2013/02/0101) und dass keine Anwendbarkeit des § 20 VStG bei bloßer Unbescholtenheit (vgl. u.a. VwGH vom 15. Februar 2013, Zl. 2013/09/0004, sowie VwGH vom 17. Dezember 2013, Zl. 2012/09/0085, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/09/0046) oder bei einem bloßen Geständnis (vgl. u.a. VwGH vom 10. Juni 2015, Zl. 2013/11/0121) oder bei Bestehen einer einschlägigen Vorstrafe (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2011/09/0052) vorliegt.So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass allein aus dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen nicht das Überwiegen der Milderungsgründe abgeleitet werden kann vergleiche u.a. VwGH vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155, sowie VwGH vom 19. Juli 2013, Zl. 2013/02/0101) und dass keine Anwendbarkeit des Paragraph 20, VStG bei bloßer Unbescholtenheit vergleiche u.a. VwGH vom 15. Februar 2013, Zl. 2013/09/0004, sowie VwGH vom 17. Dezember 2013, Zl. 2012/09/0085, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/09/0046) oder bei einem bloßen Geständnis vergleiche u.a. VwGH vom 10. Juni 2015, Zl. 2013/11/0121) oder bei Bestehen einer einschlägigen Vorstrafe vergleiche u.a. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2011/09/0052) vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach den zuvor getätigten Ausführungen kommt im gegenständlichen Fall lediglich der Milderungsgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Tragen, sodass nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls die Rede davon sein kann, dass im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit lagen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Unterschreitung der Mindestgeldstrafe im Sinne des § 20 VStG nicht vor.Somit lagen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Unterschreitung der Mindestgeldstrafe im Sinne des Paragraph 20, VStG nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 19. Juli 2013, Zl. 2013/02/0101 mwN) bei der Vollziehung des § 20 VStG ebenfalls nicht zu berücksichtigen und konnte somit auch allein auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers eine außerordentliche Milderung der Strafe nicht erfolgen.Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 19. Juli 2013, Zl. 2013/02/0101 mwN) bei der Vollziehung des Paragraph 20, VStG ebenfalls nicht zu berücksichtigen und konnte somit auch allein auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers eine außerordentliche Milderung der Strafe nicht erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Identität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. u.a. VwGH vom 20. Juni 2016, Zl. Ra 2016/02/0065 mwN, sowie VwGH vom 25. April 2019, Zl. Ra 2018/09/0209, sowie VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2018/02/0289 mwN). Fehlt es auch nur an einer der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt weder eine Einstellung noch eine Ermahnung in Frage (vgl. u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 15. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0109). Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und des letzten Satzes VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Identität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen vergleiche u.a. VwGH vom 20. Juni 2016, Zl. Ra 2016/02/0065 mwN, sowie VwGH vom 25. April 2019, Zl. Ra 2018/09/0209, sowie VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2018/02/0289 mwN). Fehlt es auch nur an einer der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt weder eine Einstellung noch eine Ermahnung in Frage vergleiche u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 15. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0109).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes nicht zuletzt in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 19. Juni 2018, Zl. Ra 2017/02/0102: in beiden Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG, für welches im Falle einer Verletzung bzw. Gefährdung ein Strafrahmen für eine Geldstrafe bis zu € 726,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festgelegt ist, nicht mehr als gering angesehen werden kann).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im konkreten Fall einschlägige Strafnorm sieht für den Fall des Zuwiderhandelns immerhin einen Strafrahmen für eine Geldstrafe von € 850,00 bzw. € 4.200,00 bis € 41.200,00 sowie gemäß § 16 Abs. 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von zwei Wochen vor, womit sich zeigt, dass der Gesetzgeber der vorschriftsmäßigen Verbringung von Abfall ins Ausland erhebliche Bedeutung beimisst, sodass im gegenständlichen Fall ebenso nicht von einer geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes nicht zuletzt in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck vergleiche u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 19. Juni 2018, Zl. Ra 2017/02/0102: in beiden Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und des letzten Satzes VStG, für welches im Falle einer Verletzung bzw. Gefährdung ein Strafrahmen für eine Geldstrafe bis zu € 726,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festgelegt ist, nicht mehr als gering angesehen werden kann). Die im konkreten Fall einschlägige Strafnorm sieht für den Fall des Zuwiderhandelns immerhin einen Strafrahmen für eine Geldstrafe von € 850,00 bzw. € 4.200,00 bis € 41.200,00 sowie gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von zwei Wochen vor, womit sich zeigt, dass der Gesetzgeber der vorschriftsmäßigen Verbringung von Abfall ins Ausland erhebliche Bedeutung beimisst, sodass im gegenständlichen Fall ebenso nicht von einer geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist das Verschulden des Beschwerdeführers nicht geringfügig, zumal von einem bloß geringen Verschulden nur dann ausgegangen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten eines Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. u.a. VwGH vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0002, sowie VwGH vom 12. September 2001, Zl. 2001/03/0175). Die illegale Verbringung von Abfällen ins Ausland stellt aber geradewegs den typischen Fall eines nach der Strafbestimmung des § 79 Abs. 1 Z. 15b AWG 2002 verpönten Verhaltens dar. Zudem ist das Verschulden des Beschwerdeführers nicht geringfügig, zumal von einem bloß geringen Verschulden nur dann ausgegangen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten eines Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche u.a. VwGH vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0002, sowie VwGH vom 12. September 2001, Zl. 2001/03/0175). Die illegale Verbringung von Abfällen ins Ausland stellt aber geradewegs den typischen Fall eines nach der Strafbestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 verpönten Verhaltens dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vor.Somit lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn aus dem Spruch im Zusammenhalt mit der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die Bestimmung des § 79 Abs. 1 Z. 15b AWG 2002 als Strafsanktionsnorm eindeutig hervorgeht, war diese Bestimmung als Strafsanktionsnorm entsprechend zu präzisieren. Da dadurch die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung keineswegs abgeändert wurde, war diese Präzisierung durch das erkennende Gericht zulässig.Auch wenn aus dem Spruch im Zusammenhalt mit der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 als Strafsanktionsnorm eindeutig hervorgeht, war diese Bestimmung als Strafsanktionsnorm entsprechend zu präzisieren. Da dadurch die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung keineswegs abgeändert wurde, war diese Präzisierung durch das erkennende Gericht zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt 2.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, hat er demgemäß einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Im gegenständlichen Fall beträgt der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren 20 % der verhängten Strafe von € 4.200,00, somit € 840,00.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 %, mindestens jedoch € 10,00 von der verhängten Strafe zu tragen hat, bei der gegenständlichen Strafe von € 4.200,00 also einen Betrag von € 420,00, sodass dieser Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren von der belangten Behörde zu Recht vorgeschrieben worden ist. Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde gründet sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 %, mindestens jedoch € 10,00 von der verhängten Strafe zu tragen hat, bei der gegenständlichen Strafe von € 4.200,00 also einen Betrag von € 420,00, sodass dieser Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren von der belangten Behörde zu Recht vorgeschrieben worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt 3.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu bloß eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen, wobei es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa u.a. VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043, sowie VwGH vom 25. September 2017, Zl. Ra 2017/02/0149, sowie VwGH vom 11. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/02/0262). Weiters war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu bloß eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen, wobei es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt vergleiche zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa u.a. VwGH vom 18. Juni 2014, , Zl. Ro 2014/09/0043, sowie VwGH vom 25. September 2017, Zl. Ra 2017/02/0149, sowie VwGH vom 11. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/02/0262).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2725.001.2019</p></div>", "next": 0}