{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu der Funktion des Sickerwasserbeckens und dazu, dass der verbuschte Bereich um das eingezäunte Absetz- und Filterbecken weder mit diesem noch mit der Straße in einem funktionalen Zusammenhang steht, beruhen auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz, L, im Rahmen des Lokalaugenscheins am 29.04.2021 (Verhandlungsprotokoll S 3 f.) bzw. dessen schriftliche Beantwortung der an ihn gestellten Fragen vom 18.05.2021.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, wonach die nunmehrigen Waldgrundstücke Nr. *** und *** sowie die Ausbuchtung des Grundstücks Nr. *** auf Höhe des Grundstücks Nr. *** nicht als Teil der Straßenanlage der Landesstraße *** zu sehen sind, wurden in Zusammenhalt mit den eigenen Wahrnehmungen des Gerichts im Zuge des Lokalaugenscheins vom 29.04.2021 und den nachvollziehbaren sowie schlüssigen Aussagen des Sachverständigen für Landwirtschaft, H, getroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der Amtssachverständige für Jagdwesen geht nicht davon aus, dass die verbuschte Fläche rund um das Sickerwasserbecken oder die Fremdgrundstücke Nr. *** und *** zur Landesstraße *** zu zählen sind (z.B. ergänztes Gutachten vom 13.10.2020, S. 5 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass das beantragte Eigenjagdgebiet keine zusammenhängende Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 ha aufweist, ergibt sich ebenfalls aus dem ergänzten Gutachten sowie den Aussagen des Amtssachverständigen für Jagdwesen, I (z.B. ergänztes Gutachten vom 13.10.2020, S. 6).Dass das beantragte Eigenjagdgebiet keine zusammenhängende Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 ha aufweist, ergibt sich ebenfalls aus dem ergänzten Gutachten sowie den Aussagen des Amtssachverständigen für Jagdwesen, römisch eins (z.B. ergänztes Gutachten vom 13.10.2020, S. 6).</p>\n<p class=\"lf-p\">Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass dem Gutachten eines Amtssachverständigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zukommt (vgl. VwGH Ra 2016/09/0046). Einem, von einem Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten kann jedoch nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden. Mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene, kann einem schlüssigen Gutachten in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. VwGH 87/07/0126, 91/09/0154, 92/07/0188 u.a.).Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass dem Gutachten eines Amtssachverständigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) kein erhöhter Beweiswert zukommt vergleiche VwGH Ra 2016/09/0046). Einem, von einem Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten kann jedoch nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden. Mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene, kann einem schlüssigen Gutachten in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden vergleiche VwGH 87/07/0126, 91/09/0154, 92/07/0188 u.a.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die beschwerdeführende Partei ist mit den Stellungnahmen des Sachverständigen für Landwirtschaft, H, den Aussagen der vom Gericht bestellten Sachverständigen grundsätzlich auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, allerdings stimmen die Aussagen hinsichtlich der Qualifizierung der verbuschten Grundfläche rund um das Sickerbecken mit den Schlussfolgerungen der vom Gericht bestellten Amtssachverständigen ohnehin überein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Antragstellerin und nunmehrige mitbeteiligte Partei hat sich im Beschwerdeverfahren einerseits auf die Aussagen des von der belangten Behörde bestellten Sachverständigen für Jagdwesen, K, berufen, welcher in seinem jagdfachlichen Gutachten vom 16.04.2019 festgestellt habe, dass – abgesehen vom beantragten Grundstück Nr. *** – alle beantragten Eigenflächen zusammenhängen würden bzw. durch Wasserläufe, Straßen und Eisenbahngrundstrecken getrennt seien, welche allerdings keine Unterbrechung des Zusammenhanges darstellen würden; andererseits vertritt sie die Ansicht, dass sowohl der verbuschte Bereich, welcher das eingezäunte Sickerwasserbecken umschließt, als auch die Waldgrundstücke Nr. *** und ***, welche nunmehr im Eigentum der Stadtgemeinde *** stehen, gemäß § 4 Z. 2 lit. d NÖ Straßengesetz Bestandteil der Straße *** seien, da es sich um Ausgleichsflächen handle, die der Kompensation der bei der Errichtung und dem Betrieb einer Straße entstehenden Umweltauswirkungen dienen würden.Die Antragstellerin und nunmehrige mitbeteiligte Partei hat sich im Beschwerdeverfahren einerseits auf die Aussagen des von der belangten Behörde bestellten Sachverständigen für Jagdwesen, K, berufen, welcher in seinem jagdfachlichen Gutachten vom 16.04.2019 festgestellt habe, dass – abgesehen vom beantragten Grundstück Nr. *** – alle beantragten Eigenflächen zusammenhängen würden bzw. durch Wasserläufe, Straßen und Eisenbahngrundstrecken getrennt seien, welche allerdings keine Unterbrechung des Zusammenhanges darstellen würden; andererseits vertritt sie die Ansicht, dass sowohl der verbuschte Bereich, welcher das eingezäunte Sickerwasserbecken umschließt, als auch die Waldgrundstücke Nr. *** und ***, welche nunmehr im Eigentum der Stadtgemeinde *** stehen, gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, Litera d, NÖ Straßengesetz Bestandteil der Straße *** seien, da es sich um Ausgleichsflächen handle, die der Kompensation der bei der Errichtung und dem Betrieb einer Straße entstehenden Umweltauswirkungen dienen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Fläche rund um das Retentionsbecken sowie der Grüngürtel auf den Grundstücken Nr. *** und *** im Zuge des Straßenbauprojektes entstanden sind bzw. behördlich vorzusehen waren, bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass diese Grundstücksteile deshalb per se als Teil der Straße anzusehen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr ist – wie unter Punkt 7.2. näher auszuführen sei wird – gegenständlich eine jagdrechtliche Auslegung des Begriffs „Straße“ im Sinne des § 9 Abs. 3 NÖ JG vorzunehmen.Vielmehr ist – wie unter Punkt 7.2. näher auszuführen sei wird – gegenständlich eine jagdrechtliche Auslegung des Begriffs „Straße“ im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei, dass dem Gutachten des K zu folgen sei, da das ergänzte Gutachten des I nicht vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei sei sowie dieser nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechende Fachkenntnisse verfüge, ist anzumerken, dass das erkennende Gericht keine Zweifel an der Objektivität und Kompetenz des Amtssachverständigen I zur Erstellung derartiger Gutachten hegt.Zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei, dass dem Gutachten des K zu folgen sei, da das ergänzte Gutachten des römisch eins nicht vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei sei sowie dieser nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechende Fachkenntnisse verfüge, ist anzumerken, dass das erkennende Gericht keine Zweifel an der Objektivität und Kompetenz des Amtssachverständigen römisch eins zur Erstellung derartiger Gutachten hegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch, so muss diese Behauptung - und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden; durch eine bloße gegenteilige Behauptung, die einer sachverständigen Grundlage entbehrt, kann das Gutachten eines Amtssachverständigen nicht entkräftet werden (VwGH 25.4.2002, 98/07/0103). Ein derartiges Gegengutachten erfolgte jedoch verfahrensgegenständlich nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon, dass sich die Hauptkritikpunkte der Antragstellerin in Bezug auf das Gutachten des I auf Bereiche beziehen, denen gegenständlich letztendlich keine Bedeutung zukommt (Bejagbarkeit des sogenannten „Dornfortsatzes“ und des verbuschten Bereichs rund um das Sickerwasserbecken, Vorliegen eines Längenzuges etc.), ist darauf hinzuweisen, dass der Amtssachverständige K in seinem jagdfachlichen Gutachten auf die tatsächliche Beschaffenheit und Funktionen der einzelnen zum Grundstück Nr. *** gehörenden Flächen nicht eingeht, während I konkret darauf Bezug genommen hat.Abgesehen davon, dass sich die Hauptkritikpunkte der Antragstellerin in Bezug auf das Gutachten des römisch eins auf Bereiche beziehen, denen gegenständlich letztendlich keine Bedeutung zukommt (Bejagbarkeit des sogenannten „Dornfortsatzes“ und des verbuschten Bereichs rund um das Sickerwasserbecken, Vorliegen eines Längenzuges etc.), ist darauf hinzuweisen, dass der Amtssachverständige K in seinem jagdfachlichen Gutachten auf die tatsächliche Beschaffenheit und Funktionen der einzelnen zum Grundstück Nr. *** gehörenden Flächen nicht eingeht, während römisch eins konkret darauf Bezug genommen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus sind das ergänzte Gutachten sowie die Ausführungen des I im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung vollständig, unter Zugrundelegung logischer Prinzipien nachvollziehbar und den Denkgesetzen und Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend.Darüber hinaus sind das ergänzte Gutachten sowie die Ausführungen des römisch eins im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung vollständig, unter Zugrundelegung logischer Prinzipien nachvollziehbar und den Denkgesetzen und Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtslage:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 lauten: § 4 - Jagdrecht des GrundeigentümersParagraph 4, - Jagdrecht des Grundeigentümers</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Es steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Jagdberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind 1. in Eigenjagdgebieten (§ 6) und Wildgehegen (§ 7) die Grundeigentümer,1. in Eigenjagdgebieten (Paragraph 6,) und Wildgehegen (Paragraph 7,) die Grundeigentümer, 2. in Genossenschaftsjagdgebieten (§ 10) die Jagdgenossenschaft (§ 18).2. in Genossenschaftsjagdgebieten (Paragraph 10,) die Jagdgenossenschaft (Paragraph 18,). § 5 - Ausübung des JagdrechtesParagraph 5, - Ausübung des Jagdrechtes</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd ausgeübt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 14, 28, 38, 39, 40 und 51) und im Wege der Bestellung eines Jagdverwalters (§§ 42 und 52) an dritte Personen übertragen werden.(2) Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (Paragraphen 14, 28, 38, 39, 40 und 51) und im Wege der Bestellung eines Jagdverwalters (Paragraphen 42 und 52) an dritte Personen übertragen werden. […] § 6 - EigenjagdgebietParagraph 6, - Eigenjagdgebiet</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Befugnis zur Eigenjagd steht in der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Falle muß jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein. […] § 9 - Zusammenhang von GrundflächenParagraph 9, - Zusammenhang von Grundflächen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Als zusammenhängend ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Werden jedoch Teile einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn ein mindestens 115 ha großer Teil des Eigenjagdgebietes bereits die Voraussetzungen des § 6 erfüllt.(2) Werden jedoch Teile einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn ein mindestens 115 ha großer Teil des Eigenjagdgebietes bereits die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, ferner Windschutzanlagen und Dämme, welche die Grundfläche durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. Inseln sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten. § 12 - Feststellung der Eigenjagd- und GenossenschaftsjagdgebieteParagraph 12, - Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) bzw. deren Erweiterung um zusätzliche Grundstücke bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Ein Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines Wildgeheges (§ 7) ist für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und kann nur für Grundstücke gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu einem anerkannten umfriedeten Eigenjagdgebiet oder Wildgehege gehören. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten.(1) Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (Paragraph 6,) bzw. deren Erweiterung um zusätzliche Grundstücke bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Ein Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines Wildgeheges (Paragraph 7,) ist für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und kann nur für Grundstücke gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu einem anerkannten umfriedeten Eigenjagdgebiet oder Wildgehege gehören. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dem Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd sind beizulegen: - ein Grundstücksverzeichnis, aus dem alle Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind, - Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind, - ein Katasterplan, aus dem die zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind. […]</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Nach Prüfung des Antrages hat die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere auszusprechen, 1. welche (zusätzlichen) Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter), 2. daß die verbleibenden Grundstücke mit der ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das Genossenschaftsjagdgebiet bilden, 3. daß bei Eigenjagdgebieten (§ 6) die Wirksamkeit dieser Feststellung mit Beginn des nächsten Jagdjahres beginnt,daß bei Eigenjagdgebieten (Paragraph 6,) die Wirksamkeit dieser Feststellung mit Beginn des nächsten Jagdjahres beginnt, 4. daß bei Wildgehegen (§ 7) die Wirksamkeit dieser Feststellung für die Dauer der nächsten Jagdperiode gilt,daß bei Wildgehegen (Paragraph 7,) die Wirksamkeit dieser Feststellung für die Dauer der nächsten Jagdperiode gilt, 5. welche Schalenwildarten im Wildgehege (§ 7) gehalten werden dürfen.welche Schalenwildarten im Wildgehege (Paragraph 7,) gehalten werden dürfen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Grundeigentümer können den Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd gemäß § 7 auf einen solchen gemäß § 6 ändern.Die Grundeigentümer können den Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd gemäß Paragraph 7, auf einen solchen gemäß Paragraph 6, ändern.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Ein Verzicht des Eigenjagdberechtigten auf die anerkannte Eigenjagdbefugnis ist der Behörde mitzuteilen. Diese hat davon die Obmänner der betroffenen Jagdausschüsse zu informieren und die Flächen den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten mit Bescheid zuzuordnen, in dem nötigenfalls Maßnahmen nach den §§ 14 und 15 zu treffen sind. Die Wirksamkeit der Zuordnung der Eigenjagdflächen zu den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten beginnt mit Beginn des nächsten Jagdjahres.(6) Ein Verzicht des Eigenjagdberechtigten auf die anerkannte Eigenjagdbefugnis ist der Behörde mitzuteilen. Diese hat davon die Obmänner der betroffenen Jagdausschüsse zu informieren und die Flächen den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten mit Bescheid zuzuordnen, in dem nötigenfalls Maßnahmen nach den Paragraphen 14 und 15 zu treffen sind. Die Wirksamkeit der Zuordnung der Eigenjagdflächen zu den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten beginnt mit Beginn des nächsten Jagdjahres.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Im Verfahren zur Bildung und Änderung von Jagdgebieten haben neben den Grundeigentümern, die den Antrag gestellt haben, betroffene Eigenjagdberechtigte und Jagdgenossenschaften Parteistellung. § 14-VorpachtrechteParagraph 14 -, römisch fünf o, r, p, a, c, h, t, r, e, c, h, t, e</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Anläßlich der Feststellung von Jagdgebieten hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die auf Grund der folgenden Bestimmungen etwa wirksam werdenden Vorpachtrechte festzustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Eigenjagdberechtigte hat das Recht, die Jagd auf einem Jagdeinschluß vor jedem anderen zu pachten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Jagdeinschluß ist gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil eines dieses Ausmaß übersteigenden Genossenschaftsjagdgebietes entweder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach so umschlossen wird, daß die umschließenden Eigenjagdgebietsteile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben, oder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dieser Gestaltung teilweise eingeschlossen wird und im übrigen an die Landesgrenze angrenzt. Würde durch die Ausübung des Vorpachtrechtes das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so kann das Vorpachtrecht nicht beansprucht werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Das Vorpachtrecht kann auch vom Eigenjagdberechtigten, dessen Eigenjagdgebiet an ein 115 ha nicht erreichendes Genossenschaftsjagdgebiet angrenzt, hinsichtlich dieses Genossenschaftsjagdgebietes in Anspruch genommen werden, wenn nicht die Vereinigung dieses Genossenschaftsjagdgebietes mit einem oder mehreren benachbarten Genossenschaftsjagdgebieten auf Grund des § 13 Abs. 1 erfolgt.(4) Das Vorpachtrecht kann auch vom Eigenjagdberechtigten, dessen Eigenjagdgebiet an ein 115 ha nicht erreichendes Genossenschaftsjagdgebiet angrenzt, hinsichtlich dieses Genossenschaftsjagdgebietes in Anspruch genommen werden, wenn nicht die Vereinigung dieses Genossenschaftsjagdgebietes mit einem oder mehreren benachbarten Genossenschaftsjagdgebieten auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins, erfolgt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Werden Vorpachtrechte im Sinne der vorstehenden Abs. 3 und 4 von mehreren Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht dieses Recht zunächst jenem Jagdberechtigten zu, dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt.(5) Werden Vorpachtrechte im Sinne der vorstehenden Absatz 3 und 4 von mehreren Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht dieses Recht zunächst jenem Jagdberechtigten zu, dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Würde durch gleichzeitige Ausübung mehrerer Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüssen (Abs. 3) das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, welchem Eigenjagdberechtigten im Interesse eines tunlichst geordneten Jagdbetriebes die Ausübung von Vorpachtrechten einzuräumen ist.(6) Würde durch gleichzeitige Ausübung mehrerer Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüssen (Absatz 3,) das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, welchem Eigenjagdberechtigten im Interesse eines tunlichst geordneten Jagdbetriebes die Ausübung von Vorpachtrechten einzuräumen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Zur Feststellung der in den Abs. 3 und 4 umschriebenen Vorpachtrechte haben die Grundeigentümer gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung der Eigenjagdbefugnis ihre etwaigen Ansprüche auf Vorpachtrechte geltend zu machen.(7) Zur Feststellung der in den Absatz 3 und 4 umschriebenen Vorpachtrechte haben die Grundeigentümer gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung der Eigenjagdbefugnis ihre etwaigen Ansprüche auf Vorpachtrechte geltend zu machen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Nach rechtskräftiger Feststellung des Vorpachtrechtes hat der Jagdausschuß mit dem Eigenjagdberechtigten einen Pachtvertrag abzuschließen und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen die Genehmigung zu versagen, wenn der Pachtvertrag Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Kommt ein Pachtvertrag über das Vorpachtrecht binnen vier Wochen nach rechtskräftiger Feststellung des Vorpachtrechtes nicht zustande, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Vorpachtberechtigten oder der Jagdgenossenschaft die Verpachtungsbedingungen festzusetzen und insbesondere den Pachtschilling zu bemessen. Wird im umschließenden Eigenjagdgebiet ein höherer Pachtschilling erzielt, als dies dem durchschnittlichen Pachtschilling der in der Nähe liegenden Genossenschaftsjagden entspricht, dann ist für das Vorpachtrecht der Pachtschilling des Eigenjagdgebietes zu entrichten. Der Pachtschilling ist nach Anhörung des Jagdausschusses in der Regel unter angemessener Berücksichtigung der Pachtschillinge zu ermitteln, die für Genossenschaftsjagden erzielt werden, die in der Nähe gelegen sind und im wesentlichen gleiche oder ähnliche jagdliche Verhältnisse aufweisen. Walten jedoch besondere Umstände ob, vermöge welcher die Berücksichtigung jener Pachtschillinge nicht zutrifft, so ist der Pachtschilling auf einer anderen, den Umständen des Falles entsprechenden Grundlage zu bestimmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(10)</span>Macht der Eigenjagdberechtigte von dem Vorpachtrecht auf einen Jagdeinschluß keinen Gebrauch, so ist er verpflichtet, dem dort zur Ausübung der Jagd Berechtigten sowie den in dessen Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen den Zutritt dorthin zu gestatten. Diese Verpflichtung trifft die Eigentümer aller den Jagdeinschluß umschließenden Eigenjagdgebiete, falls keiner von diesen vom Vorpachtrecht Gebrauch macht. Für die Benützung der Verbindungsstrecke sind die Vorschriften des § 89 (Jägernotweg) maßgebend, insoferne nicht zwischen den Beteiligten im Wege eines Übereinkommens eine andere Regelung getroffen wurde. Im Streitfalle entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne dieser Vorschriften.(10) Macht der Eigenjagdberechtigte von dem Vorpachtrecht auf einen Jagdeinschluß keinen Gebrauch, so ist er verpflichtet, dem dort zur Ausübung der Jagd Berechtigten sowie den in dessen Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen den Zutritt dorthin zu gestatten. Diese Verpflichtung trifft die Eigentümer aller den Jagdeinschluß umschließenden Eigenjagdgebiete, falls keiner von diesen vom Vorpachtrecht Gebrauch macht. Für die Benützung der Verbindungsstrecke sind die Vorschriften des Paragraph 89, (Jägernotweg) maßgebend, insoferne nicht zwischen den Beteiligten im Wege eines Übereinkommens eine andere Regelung getroffen wurde. Im Streitfalle entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne dieser Vorschriften. § 15 - Abrundung von JagdgebietenParagraph 15, - Abrundung von Jagdgebieten</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, im Einvernehmen mit den beteiligten Jagdausschüssen oder Eigenjagdberechtigten auf die Dauer der Jagdrechtsausübung wirksame Vereinbarungen über die Bereinigung der Jagdgebietsgrenzen zu treffen, wenn dadurch eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung des Jagdgebietes erreicht werden kann. Über derartige Vereinbarungen sind die Grundeigentümer der betroffenen Flächen und die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich zu verständigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wenn jedoch die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, daß sich daraus unter Bedachtnahme auf die vorkommenden Wildarten eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergibt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Jagdgenossenschaften oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen die Abrundung der Jagdgebiete verfügen. Zu diesem Zweck hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe vorhandener Möglichkeiten zunächst Grundflächen der aneinandergrenzenden Jagdgebiete auszutauschen. Sind solche Möglichkeiten nicht gegeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde Grundflächen von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen anzugliedern. Hiedurch darf jedoch das Flächenausmaß keines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha sinken. Einseitig verfügte Abrundungen dürfen nicht mehr als 3 v.H., in keinem Fall jedoch mehr als 20 ha des Jagdgebietes, von dem diese Abrundung erfolgt, umfassen. Bei Abrundungen durch Flächenaustausch ist nur die Differenz der Tauschflächen zu berücksichtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Grundflächen gemäß § 9 Abs. 3, die ein Eigenjagdgebiet durchschneiden, zwischen Eigenjagdgebieten oder zwischen Eigenjagdgebieten und der Landesgrenze liegen, sind von Amts wegen nach jagdfachlicher Zweckmäßigkeit zugunsten der Eigenjagdgebiete abzurunden. Solche Grundflächen sind bei der Berechnung gemäß Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.(3) Grundflächen gemäß Paragraph 9, Absatz 3,, die ein Eigenjagdgebiet durchschneiden, zwischen Eigenjagdgebieten oder zwischen Eigenjagdgebieten und der Landesgrenze liegen, sind von Amts wegen nach jagdfachlicher Zweckmäßigkeit zugunsten der Eigenjagdgebiete abzurunden. Solche Grundflächen sind bei der Berechnung gemäß Absatz 2, nicht zu berücksichtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Für die Ausübung des Jagdrechtes auf den im Zuge der Abrundung von einem Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und einem Eigenjagdgebiet angegliederten Grundstücken ist ein Entgelt zu entrichten, dessen Festsetzung in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 14 Abs. 9 zu erfolgen hat.(4) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf den im Zuge der Abrundung von einem Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und einem Eigenjagdgebiet angegliederten Grundstücken ist ein Entgelt zu entrichten, dessen Festsetzung in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 9, zu erfolgen hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Hinsichtlich der Ausübung des Jagdrechtes auf einem von einem Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und mit einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigten Grundstück finden die für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Wenn im Wege der Abrundung Grundstücke von einem Eigenjagdgebiet abgetrennt und mit einem Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt werden, hat der Eigenjagdberechtigte Anspruch auf jenen Anteil am Pachtschilling der Genossenschaftsjagd, der sich nach den Bestimmungen des § 37 für die von seinem Eigenjagdgebiet abgetrennten und mit dem Genossenschaftsjagdgebiet vereinigten Grundstücke ergibt.(6) Wenn im Wege der Abrundung Grundstücke von einem Eigenjagdgebiet abgetrennt und mit einem Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt werden, hat der Eigenjagdberechtigte Anspruch auf jenen Anteil am Pachtschilling der Genossenschaftsjagd, der sich nach den Bestimmungen des Paragraph 37, für die von seinem Eigenjagdgebiet abgetrennten und mit dem Genossenschaftsjagdgebiet vereinigten Grundstücke ergibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Ein Antrag auf Abrundung gemäß Abs. 2 kann von den beteiligten Jagdgenossenschaften bzw. Eigenjagdberechtigten nur im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 12 und 16a bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.(7) Ein Antrag auf Abrundung gemäß Absatz 2, kann von den beteiligten Jagdgenossenschaften bzw. Eigenjagdberechtigten nur im Rahmen eines Verfahrens nach den Paragraphen 12 und 16 a bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. § 16 - Dauer der Wirksamkeit der Vereinigung, Zerlegung und Abrundung von Jagdgebieten und der Zuerkennung von VorpachtrechtenParagraph 16, - Dauer der Wirksamkeit der Vereinigung, Zerlegung und Abrundung von Jagdgebieten und der Zuerkennung von Vorpachtrechten</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13, 14 und 15 Abs. 2 getroffenen Verfügungen bleiben solange aufrecht, bis sie von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nach Anhörung der Jagdgenossenschaften oder Eigenjagdberechtigten über Antrag mindestens eines der Beteiligten oder von Amts wegen dann, wenn die Voraussetzungen für die Vereinigung, Zerlegung oder Abrundung der Jagdgebiete oder die Zuerkennung von Vorpachtrechten weggefallen sind oder sich geändert haben, oder nach neueren jagdwissenschaftlichen Erkenntnissen anders zu beurteilen oder wenn diese Verfügungen durch einen offenbaren Irrtum oder ein Versehen der Behörde zustande gekommen sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die auf eine Aufhebung oder Abänderung gerichteten Anträge sind nur im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 12 und 16a möglich. (1) Die nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 13, 14 und 15 Absatz 2, getroffenen Verfügungen bleiben solange aufrecht, bis sie von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nach Anhörung der Jagdgenossenschaften oder Eigenjagdberechtigten über Antrag mindestens eines der Beteiligten oder von Amts wegen dann, wenn die Voraussetzungen für die Vereinigung, Zerlegung oder Abrundung der Jagdgebiete oder die Zuerkennung von Vorpachtrechten weggefallen sind oder sich geändert haben, oder nach neueren jagdwissenschaftlichen Erkenntnissen anders zu beurteilen oder wenn diese Verfügungen durch einen offenbaren Irrtum oder ein Versehen der Behörde zustande gekommen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die auf eine Aufhebung oder Abänderung gerichteten Anträge sind nur im Rahmen eines Verfahrens nach den Paragraphen 12 und 16 a möglich.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Entfallen bei einem Eigenjagdgebiet, dessen Eigentümer das Vorpachtrecht gemäß § 14 Abs. 3 und 4 ausgeübt hat, die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorpachtrechtes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag für aufgelöst zu erklären und die Grundflächen, auf denen das Vorpachtrecht anerkannt war, für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen bzw. die nach § 13 Abs. 2 erforderliche Regelung zu treffen.(2) Entfallen bei einem Eigenjagdgebiet, dessen Eigentümer das Vorpachtrecht gemäß Paragraph 14, Absatz 3 und 4 ausgeübt hat, die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorpachtrechtes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag für aufgelöst zu erklären und die Grundflächen, auf denen das Vorpachtrecht anerkannt war, für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen bzw. die nach Paragraph 13, Absatz 2, erforderliche Regelung zu treffen.</div>\n<p class=\"lf-p\">7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erwägungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">7.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allgemeines:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV.</p>\n<p class=\"lf-p\">Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (Paragraph 27, VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.</p>\n<p class=\"lf-p\">M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins -, 5, sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH Ra 2014/03/0049).</p>\n<p class=\"lf-p\">7.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Sache:</p>\n<p class=\"lf-p\">Strittig war verfahrensgegenständlich die Frage, ob das von der mitbeteiligten Partei beantragte Eigenjagdgebiet eine ausreichend große, aus jagdrechtlicher Sicht zusammenhängende, Fläche aufweist, da die Befugnis zur Eigenjagd in Niederösterreich nur dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha zusteht, wobei die Grundfläche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite aufweisen muss (§ 6 Abs. 1 NÖ JG). Bei der Beurteilung, ob eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitzt, ist von der Gesamtheit des beantragten Eigenjagdgebietes auszugehen und in diesem Sinne eine Gesamtbeurteilung dieser Grundfläche vorzunehmen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 2001/03/0088 zur vergleichbaren Rechtslage nach § 6 Krnt JagdG 2000).Strittig war verfahrensgegenständlich die Frage, ob das von der mitbeteiligten Partei beantragte Eigenjagdgebiet eine ausreichend große, aus jagdrechtlicher Sicht zusammenhängende, Fläche aufweist, da die Befugnis zur Eigenjagd in Niederösterreich nur dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha zusteht, wobei die Grundfläche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite aufweisen muss (Paragraph 6, Absatz eins, NÖ JG). Bei der Beurteilung, ob eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitzt, ist von der Gesamtheit des beantragten Eigenjagdgebietes auszugehen und in diesem Sinne eine Gesamtbeurteilung dieser Grundfläche vorzunehmen vergleiche VwGH 2001/03/0088 zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 6, Krnt JagdG 2000).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ JG gilt als zusammenhängend eine Grundfläche, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, dass man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen (sog. Punktzusammenhang), wobei entsprechend § 9 Abs. 3 leg. cit. unter anderem Straßen, welche eine Grundfläche durchschneiden, keine Unterbrechung des Zusammenhanges bilden und mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzug den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht herstellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NÖ JG gilt als zusammenhängend eine Grundfläche, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, dass man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen (sog. Punktzusammenhang), wobei entsprechend Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit. unter anderem Straßen, welche eine Grundfläche durchschneiden, keine Unterbrechung des Zusammenhanges bilden und mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzug den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht herstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass ein jagdrechtlicher Zusammenhang der Grundstücke im sogenannten „Nord-Nord-Ost-Komplex“ des beantragten Eigenjagdgebiets unstrittig ist, dieser Komplex jedoch mit einem Flächenausmaß von 114,56931 ha die für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes erforderlichen 115 ha für sich nicht erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fraglich ist in der Folge, ob ein jagdrechtlicher Zusammenhang zwischen dem beantragten „Nord-Nord-Ost-Komplex“ mit dem sogenannten beantragten „südwestlichen Komplex“ der Antragstellerin besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb des „südwestlichen Komplexes“ unterbricht das Grundstück Nr. *** (*** Trasse) den Zusammenhang zwischen den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und den Grundstücken Nr. *** und *** nicht, welche folglich verbunden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Höhe des Grundstücks Nr. *** stößt man jedoch nach „Wegdenken“ der gesamten Eisenbahngrundstrecke inklusive der zugehörigen Dämme auf eine verbuschte bzw. verkrautete Grundfläche, welches das auf dem nordwestlichen Teil des Grundstücks Nr. *** befindliche und zur Straße *** gehörende Sickerbecken im Westen und Norden „umschließt“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Frage, ob diese verbuschte Fläche wie das Sickerwasserbecken als „Straße“ im Sinne des § 9 Abs 3 NÖ JG anzusehen ist, kommt insofern maßgebliche Bedeutung zu, da bei Verneinung der Frage, der für die Anerkennung als Eigenjagdgebiet erforderliche Zusammenhang zwischen den westlich der *** gelegenen Grundstücken (Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***) mit den Grundstücken im Osten der *** (Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***) bzw. nördlich der *** (Grundstücke Nr. ***, *** usw.), somit mit dem „Nord-Nord-Ost-Komplex“, nicht mehr gegeben ist.Der Frage, ob diese verbuschte Fläche wie das Sickerwasserbecken als „Straße“ im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG anzusehen ist, kommt insofern maßgebliche Bedeutung zu, da bei Verneinung der Frage, der für die Anerkennung als Eigenjagdgebiet erforderliche Zusammenhang zwischen den westlich der *** gelegenen Grundstücken (Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***) mit den Grundstücken im Osten der *** (Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***) bzw. nördlich der *** (Grundstücke Nr. ***, *** usw.), somit mit dem „Nord-Nord-Ost-Komplex“, nicht mehr gegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die strittige Fläche ist Teil der nordwestlichen Ausbuchtung des Grundstücks Nr. ***, auf welchem grundsätzlich die Landesstraße *** verläuft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Qualifikation einer Grundfläche als Straße im Sinne des § 9 Abs. 3 JG kommt es allerdings nicht auf die im Grundbuch aufscheinende Benützungsart (Kulturgattung, Widmung) an, weil es sich bei dieser Eintragung bloß um eine Ersichtlichmachung handelt, die nicht geeignet ist, bestimmte Rechtswirkungen zu begründen. Maßgebend für die Beurteilung, ob Grundflächen den für die Bildung einer Eigenjagd erforderlichen Zusammenhang unterbrechen oder nicht, ist vielmehr deren tatsächliche Beschaffenheit. Stellt sich eine Grundfläche nach ihrem äußeren Erscheinungsbild in der Natur als Weg (Straße, Trift etc.) dar, dann bildet sie nach § 9 Abs. 3 NÖ JG keine Unterbrechung des Zusammenhanges (vgl. VwGH 85/03/0026 mwN).Für die Qualifikation einer Grundfläche als Straße im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, JG kommt es allerdings nicht auf die im Grundbuch aufscheinende Benützungsart (Kulturgattung, Widmung) an, weil es sich bei dieser Eintragung bloß um eine Ersichtlichmachung handelt, die nicht geeignet ist, bestimmte Rechtswirkungen zu begründen. Maßgebend für die Beurteilung, ob Grundflächen den für die Bildung einer Eigenjagd erforderlichen Zusammenhang unterbrechen oder nicht, ist vielmehr deren tatsächliche Beschaffenheit. Stellt sich eine Grundfläche nach ihrem äußeren Erscheinungsbild in der Natur als Weg (Straße, Trift etc.) dar, dann bildet sie nach Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG keine Unterbrechung des Zusammenhanges vergleiche VwGH 85/03/0026 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch Böschungen sind zur Straße zu zählen, ebenso die für die Instandhaltung, Betreuung und Sicherung der Verkehrsfläche notwendigen Randflächen (etwa für Bankette, Böschungen, Straßengräben und Entwässerungseinrichtungen, Leitplanken, Wildzäune und dergleichen). Allein der Umstand, dass sich auf einem Grundstück eine Straße befindet, reicht jedoch nicht aus, das gesamte Grundstück als \"Straße\" im Sinne des § 9 Abs. 3 NÖ JG zu beurteilen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz ausgesprochen hat, kann in einem Fall, in dem Grundstücke, zwischen denen ein Weg liegt, weiter entfernt sind, als der Weg - zu ergänzen: einschließlich der notwendigen Verkehrsrandflächen im oben dargestellten Sinn - an Breite aufweist, nicht mehr davon die Rede sein, dass dann, wenn der Weg nicht bestände, die (dort nach dem ersten Satz § 6 Abs. 3 Oö.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jagdgesetz) erforderliche Verbindung vorhanden wäre (vgl. VwGH Ra 2017/03/0078 mwN).Auch Böschungen sind zur Straße zu zählen, ebenso die für die Instandhaltung, Betreuung und Sicherung der Verkehrsfläche notwendigen Randflächen (etwa für Bankette, Böschungen, Straßengräben und Entwässerungseinrichtungen, Leitplanken, Wildzäune und dergleichen). Allein der Umstand, dass sich auf einem Grundstück eine Straße befindet, reicht jedoch nicht aus, das gesamte Grundstück als \"Straße\" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG zu beurteilen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, Oö. Jagdgesetz ausgesprochen hat, kann in einem Fall, in dem Grundstücke, zwischen denen ein Weg liegt, weiter entfernt sind, als der Weg - zu ergänzen: einschließlich der notwendigen Verkehrsrandflächen im oben dargestellten Sinn - an Breite aufweist, nicht mehr davon die Rede sein, dass dann, wenn der Weg nicht bestände, die (dort nach dem ersten Satz Paragraph 6, Absatz 3, Oö.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jagdgesetz) erforderliche Verbindung vorhanden wäre vergleiche VwGH Ra 2017/03/0078 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Gutachten der im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Jagdwesen sowie für Wasserbau und Gewässerschutz und deren schlüssigen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen ergibt sich zweifellos, dass die verbuschte und verkrautete Grundfläche, die das Sickerwasserbecken auf dem Grundstück Nr. *** im Westen und Norden umschließt, in keinem funktionalen Zusammenhang mit dem Sickerwasserbecken und/oder der Landesstraße *** steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr geht daraus hervor, dass eben dieser Bereich außerhalb des eingezäunten Sickerwasserbeckens liegt und auch nicht regelmäßig gepflegt oder geschnitten wird, so dass davon ausgegangen werden kann, dass dieser Fläche auch keine Bedeutung für die Instandhaltung der Straße oder der Entwässerungsanlage zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit ist im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur nicht das gesamte Grundstück Nr. *** als Straße im Sinne des § 9 Abs. 3 NÖ JG zu sehen. Dies hat gegenständlich zur Folge, dass nach Wegdenken der Straße samt Straßenanlage und Sickerbecken durch den „Verbleib“ der verbuschten Grundfläche kein Zusammenhang zwischen den Grundstücken Nr. *** bzw. *** und dem Grundstück Nr. *** bzw. *** entsteht.Somit ist im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur nicht das gesamte Grundstück Nr. *** als Straße im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG zu sehen. Dies hat gegenständlich zur Folge, dass nach Wegdenken der Straße samt Straßenanlage und Sickerbecken durch den „Verbleib“ der verbuschten Grundfläche kein Zusammenhang zwischen den Grundstücken Nr. *** bzw. *** und dem Grundstück Nr. *** bzw. *** entsteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zumal es sich gegenständlich um eine jagdrechtliche Beurteilung des Begriffs „Straße“ nach dem NÖ JG handelt und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Auslegung dieses Begriffes eindeutig ist, besteht – entgegen der Ansicht der Antragstellerin und mitbeteiligten Partei – gegenständlich kein Raum für eine Auslegung des Begriffs der „Straße“ nach dem NÖ Straßengesetz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Frage, ob der nunmehrige verbuschte Bereich rund um das Sickerwasserbecken künstlich besämt worden ist oder im Rahmen der Sukzession seine aktuelle Beschaffenheit erlangt hat, kommt insofern verfahrensgegenständlich ebenso keine Bedeutung zu wie dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei, dass die Grundstücke Nr. *** und ***, welche vormals im Eigentum der Antragstellerin gestanden sind, zum Zweck des Straßenbauprojekts für die Errichtung von Ausgleichsmaßnahmen an die Stadtgemeinde *** abgetreten werden mussten und diese folglich als Teil der Landesstraße *** anzusehen seien, nachdem es sich bei diesen beiden Grundstücken unbestritten um Waldgrundstücke handelt, die in keinem funktionalen Zusammenhang mit der Straße stehen oder Verkehrsrandflächen darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch über das Grundstück Nr. *** kann aus den bereits dargelegten Gründen kein Zusammenhang mit den Grundstücken Nr. *** bzw. *** hergestellt werden, da nach Wegdenken der Straße samt Randflächen und eines Weges eine kleine Ausbuchtung des Grundstücks Nr. *** verbleibt, welche mit Bäumen und Sträuchern bewachsen ist und nicht als Straße, Weg oder Ähnliches im Sinne des § 9 Abs. 3 NÖ JG anzusehen ist. Folglich wird der Zusammenhang hier durch diese Trennfläche unterbrochen.Auch über das Grundstück Nr. *** kann aus den bereits dargelegten Gründen kein Zusammenhang mit den Grundstücken Nr. *** bzw. *** hergestellt werden, da nach Wegdenken der Straße samt Randflächen und eines Weges eine kleine Ausbuchtung des Grundstücks Nr. *** verbleibt, welche mit Bäumen und Sträuchern bewachsen ist und nicht als Straße, Weg oder Ähnliches im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG anzusehen ist. Folglich wird der Zusammenhang hier durch diese Trennfläche unterbrochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis besteht kein Zusammenhang des Nord-Nord-Ostkomplexes mit den südwestlichen Grundstücksflächen, weshalb das beantragte Eigenjagdgebiet keine Fläche von mehr als 115 ha aufweist und folglich nicht als solches festgestellt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf die Frage von Vorpachtrechten oder Abrundungen, die eine Eigenjagdberechtigung voraussetzen, war daher nicht einzugehen. Dies trifft auch auf die im gegenständlichen Fall ebenfalls strittige Frage der Bejagbarkeit des im Verfahren als „Dornfortsatz“ bezeichneten Grundfläche im Nord-Nord-Ostkomplex zu, da dieser letztendlich keine Rolle hinsichtlich der Feststellung des beantragten Eigenjagdgebiets zukam.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerde war folglich stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1427.001.2019</p></div>", "next": 0}