{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">6.2.5.3. Wie sich aus der Berichtigungsanzeige Nr. 14 vom 9. April 2020 betreffend I ergibt, wurde für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 27. Jänner 2014 eine Forderung in der Höhe von € 32,49 (für den Zeitraum 3. Jänner 2011 bis 30. April 2013 wird kein Überbrückungsgeld „UEG“ gefordert).6.2.5.3. Wie sich aus der Berichtigungsanzeige Nr. 14 vom 9. April 2020 betreffend römisch eins ergibt, wurde für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 27. Jänner 2014 eine Forderung in der Höhe von € 32,49 (für den Zeitraum 3. Jänner 2011 bis 30. April 2013 wird kein Überbrückungsgeld „UEG“ gefordert).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Betrag ergibt sich unter Heranziehung des Faktors gemäß § 40 Abs. 25 BUAG in der Höhe von 0,8 für 19 Arbeitstage (der Mittwoch, 1. Jänner 2014 und der Montag, 6. Jänner 2014 gelten gemäß § 5 lit. a BUAG als Beschäftigungszeiten, siehe hierzu oben Pkt. 6.2.3.) und sohin ausschließlich für den Zeitraum von 1. Jänner 2014 bis 27. Jänner 2014. Würde, wie von der Vorlageantragstellerin behauptet, das Überbrückungsgeld hingegen für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 31. Jänner 2014 gefordert werden, nämlich für 198 Arbeitstage, wäre die Forderung entsprechend höher.Dieser Betrag ergibt sich unter Heranziehung des Faktors gemäß Paragraph 40, Absatz 25, BUAG in der Höhe von 0,8 für 19 Arbeitstage (der Mittwoch, 1. Jänner 2014 und der Montag, 6. Jänner 2014 gelten gemäß Paragraph 5, Litera a, BUAG als Beschäftigungszeiten, siehe hierzu oben Pkt. 6.2.3.) und sohin ausschließlich für den Zeitraum von 1. Jänner 2014 bis 27. Jänner 2014. Würde, wie von der Vorlageantragstellerin behauptet, das Überbrückungsgeld hingegen für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 31. Jänner 2014 gefordert werden, nämlich für 198 Arbeitstage, wäre die Forderung entsprechend höher.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.2.5.4. Wie sich aus der Berichtigungsanzeige Nr. 9 vom 9. April 2020 betreffend F ergibt, wurde für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 28. April 2014 eine Forderung in der Höhe von € 47,88 errechnet (für den Zeitraum 22. April 2013 bis 30. April 2013 wird kein Überbrückungsgeld „UEG“ gefordert).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Betrag ergibt sich unter Heranziehung des Faktors gemäß § 40 Abs. 25 BUAG in der Höhe von 0,8 für 84 Arbeitstage (der Mittwoch, 1. Jänner 2014, der Montag, 6. Jänner 2014 und der Montag, 21. April 2014 gelten gemäß § 5 lit. a BUAG als Beschäftigungszeiten, siehe hierzu oben Pkt. 6.2.3.) und sohin ausschließlich für den Zeitraum von 1. Jänner 2014 bis 28. April 2014. Würde, wie von der Vorlageantragstellerin behauptet, das Überbrückungsgeld hingegen für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 31. Jänner 2014 gefordert werden, nämlich für 198 Arbeitstage, wäre die Forderung entsprechend höher.Dieser Betrag ergibt sich unter Heranziehung des Faktors gemäß Paragraph 40, Absatz 25, BUAG in der Höhe von 0,8 für 84 Arbeitstage (der Mittwoch, 1. Jänner 2014, der Montag, 6. Jänner 2014 und der Montag, 21. April 2014 gelten gemäß Paragraph 5, Litera a, BUAG als Beschäftigungszeiten, siehe hierzu oben Pkt. 6.2.3.) und sohin ausschließlich für den Zeitraum von 1. Jänner 2014 bis 28. April 2014. Würde, wie von der Vorlageantragstellerin behauptet, das Überbrückungsgeld hingegen für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 31. Jänner 2014 gefordert werden, nämlich für 198 Arbeitstage, wäre die Forderung entsprechend höher.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.2.6. Wenn die Vorlageantragstellerin schließlich moniert, dass „offenbar der Faktor 0,4 in den Wintermonaten nicht berücksichtigt worden“ sei, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den zu betrachtenden Zuschlagszeiträumen um eine zeitraumbezogene Beurteilung handelt (vgl. VwGH 16.11.2015, 2004/08/0025 mwN). Der nach dem Vorbringen der Vorlageantragstellerin zu berücksichtigende „Faktor 0,4 in den Wintermonaten“ wurde erstmals mit § 13o BUAG, BGBl. I 74/2020 eingeführt und ist gemäß § 40 Abs. 41 erster Satz am 1. Jänner 2020 in Kraft getreten. Vor diesem Hintergrund berücksichtigte die belangte Behörde bzw. die BUAK in ihrem Rückstandsausweis den Faktor 0,4 zu Recht erst für die Zuschlagszeiträume ab diesem Zeitpunkt.6.2.6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Vorlageantragstellerin schließlich moniert, dass „offenbar der Faktor 0,4 in den Wintermonaten nicht berücksichtigt worden“ sei, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den zu betrachtenden Zuschlagszeiträumen um eine zeitraumbezogene Beurteilung handelt vergleiche VwGH 16.11.2015, 2004/08/0025 mwN). Der nach dem Vorbringen der Vorlageantragstellerin zu berücksichtigende „Faktor 0,4 in den Wintermonaten“ wurde erstmals mit Paragraph 13 o, BUAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 74 aus 2020, eingeführt und ist gemäß Paragraph 40, Absatz 41, erster Satz am 1. Jänner 2020 in Kraft getreten. Vor diesem Hintergrund berücksichtigte die belangte Behörde bzw. die BUAK in ihrem Rückstandsausweis den Faktor 0,4 zu Recht erst für die Zuschlagszeiträume ab diesem Zeitpunkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3. Zur Anwendbarkeit des § 25a BUAG6.3. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 25 a, BUAG 6.3.1. Die Vorlageantragstellerin bringt in ihrem Vorlageantrag weiters vor, dass gegenständlich § 25a Abs. 1 BUAG anzuwenden sei, weil es mit 8. Juli 2003 zu einem Betriebsübergang gekommen sei und die Haftung für weiter als zwölf Monate zurückliegende Vordienstzeiten daher ausgeschlossen sei.6.3.1. Die Vorlageantragstellerin bringt in ihrem Vorlageantrag weiters vor, dass gegenständlich Paragraph 25 a, Absatz eins, BUAG anzuwenden sei, weil es mit 8. Juli 2003 zu einem Betriebsübergang gekommen sei und die Haftung für weiter als zwölf Monate zurückliegende Vordienstzeiten daher ausgeschlossen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3.2. § 27 Abs. 1 BUAG sieht vor, dass für den Fall, dass ein Arbeitgeber die Meldepflicht nach § 22 leg.cit. mindestens drei Zuschlagsräume hindurch verletzt, die Einbeziehung in das System der BUAK nach Maßgabe der § 27 Abs. 2 bis 6 BUAG zu erfolgen hat. Der Arbeitgeber ist zur Entrichtung der Zuschlagsleistungen gemäß §§ 13 k, 13o und 21a BUAG ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung verpflichtet, „im Übrigen gelten § 25 Abs. 3 bis 8, § 25a und § 28“.6.3.2. Paragraph 27, Absatz eins, BUAG sieht vor, dass für den Fall, dass ein Arbeitgeber die Meldepflicht nach Paragraph 22, leg.cit. mindestens drei Zuschlagsräume hindurch verletzt, die Einbeziehung in das System der BUAK nach Maßgabe der Paragraph 27, Absatz 2 bis 6 BUAG zu erfolgen hat. Der Arbeitgeber ist zur Entrichtung der Zuschlagsleistungen gemäß Paragraphen 13, k, 13o und 21a BUAG ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung verpflichtet, „im Übrigen gelten Paragraph 25, Absatz 3 bis 8, Paragraph 25 a und Paragraph 28, Schon die Stammfassung des BUAG enthielt in § 25 Abs. 6 BUAG, idF BGBl. I 414/1972 eine Haftungsbestimmung, die § 25a Abs. 1 BUAG entsprach. Nach den Materialen war es der Wille des historischen Gesetzgebers, dass diese Bestimmung „die Haftung des Betriebsnachfolgers für Zuschlagsrückstände analog zu den Bestimmungen im ASVG“ vorsieht (vgl. ErläutRV, 426 BlgNr. 13. GP, 19). Ein solcher „Rückstand“ bedarf nach dem BUAG jedoch eines Rückstandsausweises bzw. einer Feststellung durch die BUAK. § 25a Abs. 1 BUAG stellt daher auf ausgewiesene und festgestellte Rückstände des Vorgängers ab und erfasst nicht auch unter Verletzung der Meldepflicht rechtswidrig nicht entrichtete Zuschläge (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 67 Abs. 4 ASVG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1988, 88/08/0252 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch § 25a Abs. 3 Z 3 BUAG stell in diesem Zusammenhang auf „Zuschlagsschulden“ ab, die sohin ihrer Höhe nach bereits festgestellt sein müssen.Schon die Stammfassung des BUAG enthielt in Paragraph 25, Absatz 6, BUAG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 414 aus 1972, eine Haftungsbestimmung, die Paragraph 25 a, Absatz eins, BUAG entsprach. Nach den Materialen war es der Wille des historischen Gesetzgebers, dass diese Bestimmung „die Haftung des Betriebsnachfolgers für Zuschlagsrückstände analog zu den Bestimmungen im ASVG“ vorsieht vergleiche ErläutRV, 426 BlgNr. 13. GP, 19). Ein solcher „Rückstand“ bedarf nach dem BUAG jedoch eines Rückstandsausweises bzw. einer Feststellung durch die BUAK.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 25 a, Absatz eins, BUAG stellt daher auf ausgewiesene und festgestellte Rückstände des Vorgängers ab und erfasst nicht auch unter Verletzung der Meldepflicht rechtswidrig nicht entrichtete Zuschläge vergleiche in diesem Zusammenhang auch Paragraph 67, Absatz 4, ASVG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1988, 88/08/0252 mwN). Auch Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 3, BUAG stell in diesem Zusammenhang auf „Zuschlagsschulden“ ab, die sohin ihrer Höhe nach bereits festgestellt sein müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu keinem anderen Ergebnis führt auch die systematische Interpretation des § 27 Abs. 1 BUAG, der in Satz 1 und 2 leg.cit. die allgemeine Regelung zur Einbeziehung „nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6“ vorsieht – und sohin insbesondere eine zeitlich unbeschränkte Anrechnung von im selben Arbeitsverhältnis zurückgelegte (Vor)dienstzeiten vorsieht – und nur „im Übrigen“ unter anderem die Geltung des § 25a BUAG regelt.Zu keinem anderen Ergebnis führt auch die systematische Interpretation des Paragraph 27, Absatz eins, BUAG, der in Satz 1 und 2 leg.cit. die allgemeine Regelung zur Einbeziehung „nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 vorsieht – und sohin insbesondere eine zeitlich unbeschränkte Anrechnung von im selben Arbeitsverhältnis zurückgelegte (Vor)dienstzeiten vorsieht – und nur „im Übrigen“ unter anderem die Geltung des Paragraph 25 a, BUAG regelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3.3. Gemäß § 27 Abs. 6 BUAG waren im vorliegenden Fall daher sämtliche im selben Arbeitsverhältnis zurückgelegten (Vor)dienstzeiten unter Heranziehung des durch Vorstandsbeschluss festgesetzten Zuschlages in der Höhe von 5,9% anzurechnen.6.3.3. Gemäß Paragraph 27, Absatz 6, BUAG waren im vorliegenden Fall daher sämtliche im selben Arbeitsverhältnis zurückgelegten (Vor)dienstzeiten unter Heranziehung des durch Vorstandsbeschluss festgesetzten Zuschlages in der Höhe von 5,9% anzurechnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.4. Zur „planwidrige Lücke in § 29 BUAG“6.4. Zur „planwidrige Lücke in Paragraph 29, BUAG“ 6.4.1. Die Vorlageantragstellerin bringt weiters vor, dass bei einer Berechnung der Zuschläge gemäß § 27 BUAG die „zentrale Verjährungsbestimmung“ des § 29 BUAG nicht anwendbar sei. Hierin liege eine planwidrige Lücke, weshalb in analoger Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückzugreifen sei; auch ein Rückgriff auf öffentlich-rechtliche Verjährungsfristen sei möglich.6.4.1. Die Vorlageantragstellerin bringt weiters vor, dass bei einer Berechnung der Zuschläge gemäß Paragraph 27, BUAG die „zentrale Verjährungsbestimmung“ des Paragraph 29, BUAG nicht anwendbar sei. Hierin liege eine planwidrige Lücke, weshalb in analoger Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückzugreifen sei; auch ein Rückgriff auf öffentlich-rechtliche Verjährungsfristen sei möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.4.2. Die Verjährungsbestimmung des § 29 BUAG stellt in Abs. 1 lit. a bis c leg.cit. auf verschiedene Rechte der BUAK und Zeitpunkte zum Beginn der Berechnung ab. Erfolgt die Berechnung der Zuschläge aufgrund einer Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei einer Verletzung der Meldepflicht gemäß § 22 BUAG nachträglich, tritt jedoch auch die Verjährung gemäß § 29 Abs. 1 BUAG auf Feststellung der Verpflichtung zur Entrichtung von Zuschlägen binnen drei Jahren, gerechnet vom Ende des Zuschlagszeitraumes (lit. a), auf Einforderung festgestellter nicht entrichteter Zuschläge binnen drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorschreibung (lit. b) und auf Einforderung festgestellter Haftungsbeiträge gemäß § 25a BUAG binnen zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Feststellung der Haftung (lit. c), ein.6.4.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verjährungsbestimmung des Paragraph 29, BUAG stellt in Absatz eins, Litera a bis c leg.cit. auf verschiedene Rechte der BUAK und Zeitpunkte zum Beginn der Berechnung ab. Erfolgt die Berechnung der Zuschläge aufgrund einer Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei einer Verletzung der Meldepflicht gemäß Paragraph 22, BUAG nachträglich, tritt jedoch auch die Verjährung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, BUAG auf Feststellung der Verpflichtung zur Entrichtung von Zuschlägen binnen drei Jahren, gerechnet vom Ende des Zuschlagszeitraumes (Litera a,), auf Einforderung festgestellter nicht entrichteter Zuschläge binnen drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorschreibung (Litera b,) und auf Einforderung festgestellter Haftungsbeiträge gemäß Paragraph 25 a, BUAG binnen zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Feststellung der Haftung (Litera c,), ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.4.3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist im vorliegenden Fall daher § 29 BUAG grundsätzlich anwendbar. § 29 Abs. 1 lit. a BUAG stellt jedoch auf das Ende des Zuschlagszeitraumes ab. Aus diesem Grund beginnt beim völligem Unterlassen von Meldungen der Vorlageantragstellerin und sohin dem Umstand, dass keine Zuschläge vorgeschrieben wurden, auch für den gegenständlich langen Zeitraum die Verjährungsfrist erst mit Ende des gegenständlichen Zuschlagzeitraumes zu laufen (vgl. Wiesinger, BUAG² (2021) § 29 Rz 3f.).6.4.3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist im vorliegenden Fall daher Paragraph 29, BUAG grundsätzlich anwendbar. Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, BUAG stellt jedoch auf das Ende des Zuschlagszeitraumes ab. Aus diesem Grund beginnt beim völligem Unterlassen von Meldungen der Vorlageantragstellerin und sohin dem Umstand, dass keine Zuschläge vorgeschrieben wurden, auch für den gegenständlich langen Zeitraum die Verjährungsfrist erst mit Ende des gegenständlichen Zuschlagzeitraumes zu laufen vergleiche Wiesinger, BUAG² (2021) Paragraph 29, Rz 3f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">6.4.4. Vor diesem Hintergrund bestehen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich alleine aufgrund des Umstandes, dass die Verjährungsbestimmung des § 29 Abs. 1 BUAG unter anderem auf das Ende des Zuschlagzeitraumes oder den Zeitpunkt der Vorschreibung abstellt – und sohin jener Zeitpunkt, in dem der Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 22 BUAG abgeschlossen ist – auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 29 Abs. 1 BUAG.6.4.4. Vor diesem Hintergrund bestehen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich alleine aufgrund des Umstandes, dass die Verjährungsbestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, BUAG unter anderem auf das Ende des Zuschlagzeitraumes oder den Zeitpunkt der Vorschreibung abstellt – und sohin jener Zeitpunkt, in dem der Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 22, BUAG abgeschlossen ist – auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 29, Absatz eins, BUAG.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.5. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 27 Abs. 6 BUAG6.5. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 27, Absatz 6, BUAG 6.5.1. Schließlich bringt die Vorlageantragstellerin vor, dass § 27 BUAG erst mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten sei und es der BUAK davor nicht möglich gewesen sei, „über einen derart langen Zeitraum die Zuschläge nach § 27 Abs. 6 BUAG einzufordern“. Insofern liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, der mit dem „Schutz des Vertrauens auf den unveränderten Fortbestand der Rechtslage begründet werden“ könne.6.5.1. Schließlich bringt die Vorlageantragstellerin vor, dass Paragraph 27, BUAG erst mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten sei und es der BUAK davor nicht möglich gewesen sei, „über einen derart langen Zeitraum die Zuschläge nach Paragraph 27, Absatz 6, BUAG einzufordern“. Insofern liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, der mit dem „Schutz des Vertrauens auf den unveränderten Fortbestand der Rechtslage begründet werden“ könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.5.2. Entgegen der Ansicht der Vorlageantragstellerin kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch aufgrund der Einführung des § 27 BUAG mit der Novelle BGBl. I 72/2016 keine Verfassungswidrigkeit erkennen. Vielmehr bestand bereits davor sowohl die Meldepflicht gemäß § 22 BUAG, als auch eine Nachzahlungsverpflichtung, die jedoch mit großem administrativen Aufwand verbunden war und durch § 27 BUAG eine nachvollziehbare und praktikable Vorgehensweise für in Einbeziehung für in der Vergangenheit liegende Beschäftigungszeiten in das BUAG geschaffen werden sollte (vgl. ErläutRV, 1185 BlgNR, 25. GP, 1) 6.5.2. Entgegen der Ansicht der Vorlageantragstellerin kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch aufgrund der Einführung des Paragraph 27, BUAG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 72 aus 2016, keine Verfassungswidrigkeit erkennen. Vielmehr bestand bereits davor sowohl die Meldepflicht gemäß Paragraph 22, BUAG, als auch eine Nachzahlungsverpflichtung, die jedoch mit großem administrativen Aufwand verbunden war und durch Paragraph 27, BUAG eine nachvollziehbare und praktikable Vorgehensweise für in Einbeziehung für in der Vergangenheit liegende Beschäftigungszeiten in das BUAG geschaffen werden sollte vergleiche ErläutRV, 1185 BlgNR, 25. GP, 1) 6.5.3. Zudem vertritt auch der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes im Allgemeinen unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (vgl. VfSlg. 20.436/2021 mwN).6.5.3. Zudem vertritt auch der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes im Allgemeinen unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern vergleiche VfSlg. 20.436 aus 2021, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 27.04.2022, Ra 2020/08/0156; 23.08.2013, 2011/08/0344; 8.9.2010, 2009/08/0115; 21.11.2007, 2006/08/0248; 14.04.1999, 97/04/0216; 22.12.1992, 92/04/0121; 28.04.1992, 92/04/0002) abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere VwGH 27.04.2022, Ra 2020/08/0156; 23.08.2013, 2011/08/0344; 8.9.2010, 2009/08/0115; 21.11.2007, 2006/08/0248; 14.04.1999, 97/04/0216; 22.12.1992, 92/04/0121; 28.04.1992, 92/04/0002) abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen zudem dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (vgl. VwGH 10.05.2023, Ro 2022/08/0010 mwN).Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen zudem dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag vergleiche VwGH 10.05.2023, Ro 2022/08/0010 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.874.001.2022</p></div>", "next": 0}