{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vertrat er die Ansicht, dass seine Untersuchung der verfahrensgegenständlichen Abfälle nicht auf Basis der Abfallverzeichnisverordnung durchgeführt hätte werden müssen, sondern konnte diese auch auf Grund einer Deponieverordnung durchgeführt werden, da er die thermische oder biologische Behandelbarkeit dieser Abfälle beurteilte.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Replik auf diese Aussagen hielt es die Zeugin E für möglich, dass der verfahrensgegenständliche Abfall auch organische Stoffe in geringsten Mengen beinhaltete, sie hielt aber eine biologische Behandlung dieses geringsten Anteiles nicht für sinnvoll. Zudem durften für die Einstufung des verfahrensgegenständlichen Abfalles nicht die Grenzwerte der Massenabfalldeponieverordnung herangezogen werden, sondern jene vom Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 und von der Abfallverzeichnisverordnung und sie verwies abermals darauf, dass die beiden Gutachten des Herrn F insofern unvollständig sind, weil der verfahrensgegenständliche Abfall in diesen beiden Gutachten jeweils der SN 91103 zugeordnet wurde, wobei für diese Zuordnung als gefährlicher und nicht gefährlicher Abfall andere Parameter bzw. Kriterien erforderlich waren als jene, die in den beiden Gutachten ausgewiesen sind. Aufgrund der eingeschränkten Untersuchung in diesen beiden Gutachten hätte es somit nicht zu dieser gutachterlichen Einstufungsbeurteilung kommen dürfen, zumal die Grenzwerte der Abfallverzeichnisverordnung nicht geprüft und auch nicht herangezogen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Zuordnung des verfahrensgegenständlichen Abfalles zum Code B3010 bezüglich der Grünen Liste in der EG-Verbringungsverordnung teilte sie mit, dass im gegenständlichen Fall eine solche Zuordnung nicht zutrifft, da im gegenständlichen Fall der verfahrensgegenständliche Abfall sehr unterschiedlich zusammengesetzt sein konnte, weswegen auch unterschiedliche Chargen mit unterschiedlichen Stoffgehalten vorliegen konnten. Darüber hinaus gab es auch variierende Schadstoffgehalte und PVC-Gehalte, weswegen eine Einordnung bzw. Zuordnung zum Code B3010 nicht zulässig war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin vertrat schließlich die Ansicht, dass in den beiden Gutachten des Herrn F die verfahrensgegenständlichen Abfälle eingestuft und beurteilt wurden, ohne dass die diesbezüglichen wesentlichen Parameter bzw. Kriterien untersucht wurden, sodass die Einstufung und Zuordnung bzw. Beurteilung unvollständig und nicht nachvollziehbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt 1.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. Gemäß Paragraph 42, VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.Gemäß Paragraph 29 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Abs. 1a dieser Gesetzesstelle gilt Abs. 1 zweiter Satz nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist. Nach Absatz eins a, dieser Gesetzesstelle gilt Absatz eins, zweiter Satz nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte Gemäß § 22 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen gemäß § 30 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennGemäß Paragraph 45, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;</div>\n<p class=\"lf-p\">3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>die Strafverfolgung nicht möglich ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.</div>\n<p class=\"lf-p\">Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird die Einstellung verfügt, so genügt nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.Wird die Einstellung verfügt, so genügt nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 181b Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so sammelt, befördert, verwertet, beseitigt, diese Tätigkeiten betrieblich überwacht oder so kontrolliert, dass dadurch Gemäß Paragraph 181 b, Absatz eins, Strafgesetzbuch - StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so sammelt, befördert, verwertet, beseitigt, diese Tätigkeiten betrieblich überwacht oder so kontrolliert, dass dadurch 1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen, 2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß, 3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder 4. ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, entstehen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder einen Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder einen Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im Paragraph 169, Absatz 3, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wer außer dem Fall des Abs. 2 Abfälle entgegen Art. 2 Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wer außer dem Fall des Absatz 2, Abfälle entgegen Artikel 2, Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 181c Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181b mit Strafe bedrohten Handlungen begeht.Gemäß Paragraph 181 c, Absatz eins, Strafgesetzbuch - StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im Paragraph 181 b, mit Strafe bedrohten Handlungen begeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im Paragraph 170, Absatz 2, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer außer den Fällen der Abs. 1 und 2 grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) Abfälle entgegen Art. 2 Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer außer den Fällen der Absatz eins, und 2 grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) Abfälle entgegen Artikel 2, Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 190 Strafprozessordnung1975 (StPO) hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, alsGemäß Paragraph 190, Strafprozessordnung1975 (StPO) hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als 1. die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder 2. kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 69 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 70/2017, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle gemäß § 15 Abs. 5 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 71/2019, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle gemäß Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 71/2019, bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann, wer Abfälle sammelt oder behandelt. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.Gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,, bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann, wer Abfälle sammelt oder behandelt. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle unterliegen der Erlaubnispflicht nicht:Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle unterliegen der Erlaubnispflicht nicht:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;</p>\n<p class=\"lf-p\">2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;</p>\n<p class=\"lf-p\">3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;</p>\n<p class=\"lf-p\">4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sammel- und Verwertungssysteme;</p>\n<p class=\"lf-p\">5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben, a) in Bezug auf die Rücknahme im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler undin Bezug auf die Rücknahme im Sinne von Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Litera b, von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler und b) in Bezug auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung der zurückgenommenen Abfälle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;</p>\n<p class=\"lf-p\">6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen;</p>\n<p class=\"lf-p\">7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen;</p>\n<p class=\"lf-p\">8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt;Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß Paragraph 7, Absatz 5, eine Ausstufung anzeigt;</p>\n<p class=\"lf-p\">9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Universitäten und technische Versuchsanstalten sowie Personen, die erwerbsmäßig Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, für Versuchs- und Testzwecke;</p>\n<p class=\"lf-p\">10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die Abfälle in einem gemäß § 44 Abs. 2 genehmigten Versuchsbetrieb behandeln;Personen, die Abfälle in einem gemäß Paragraph 44, Absatz 2, genehmigten Versuchsbetrieb behandeln;</p>\n<p class=\"lf-p\">11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die aus Anlass einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, wie zB Reparaturen, Instandhaltungen, Wartungsarbeiten, Gartenarbeiten, Abbruch- oder Aushubarbeiten, im Zuge der Ausführung eines Auftrags, anfallende Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben;</p>\n<p class=\"lf-p\">12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hausverwalter und Gebäudemanager, deren Tätigkeit nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist und die, in Ausübung dieser Tätigkeit, angefallene Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 71/2019, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht, wer:Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht, wer:</p>\n<p class=\"lf-p\">Z. 2.Ziffer 2, gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt;gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 5, nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt;</p>\n<p class=\"lf-p\">Z. 7.Ziffer 7, die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder 6a oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt;die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 25 a, Absatz 6, oder 6a oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt;</p>\n<p class=\"lf-p\">Z. 15b.Ziffer 15 b, entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst.entgegen Paragraph 69, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Artikel 2, Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 81 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 70/2017, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG ein Jahr. Bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,, beträgt die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ein Jahr. Bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG nicht in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 2 und 3 VStG und § 43 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, einzurechnen.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist die Zeit der Aussetzung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG nicht in die Verjährungsfristen nach Paragraph 31, Absatz 2 und 3 VStG und Paragraph 43, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, einzurechnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 87c Abs. 2 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 Z. 4 VwGVG festgelegten Frist gegen Bescheide, mit denen Abweichungen gemäß § 43 Abs. 5 zugelassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Weiters kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Wahrung einer einheitlichen Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Einhaltung unionsrechtlicher Vorschriften und zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Verwaltungsbehörde die Zustellung eines auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides, ausgenommen Erlaubnisbescheide gemäß § 25a Abs. 1, binnen drei Monaten ab Erlassung verlangen und innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 VwGVG festgelegten Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.Gemäß Paragraph 87 c, Absatz 2, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie innerhalb der gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, VwGVG festgelegten Frist gegen Bescheide, mit denen Abweichungen gemäß Paragraph 43, Absatz 5, zugelassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Wahrung einer einheitlichen Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Einhaltung unionsrechtlicher Vorschriften und zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Verwaltungsbehörde die Zustellung eines auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides, ausgenommen Erlaubnisbescheide gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins,, binnen drei Monaten ab Erlassung verlangen und innerhalb der gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, VwGVG festgelegten Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorweg ist festzuhalten, dass sich infolge des Fernbleibens der belangten Behörde von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 diese ihrer Möglichkeit begeben hat, an der Feststellung des Sachverhaltes und der Erörterung der Rechtsfragen mitzuwirken und ihre Standpunkte und Ansichten darzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Vorliegen einer eventuellen Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass eine solche Verletzung nicht vorliegen kann, zumal der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023, hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und auch ihre rechtlichen Standpunkte darzulegen sowie den Auffassungen des erkennenden Gerichtes entgegenzutreten. Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG 2014 hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach § 19 Abs. 3 erster Satz AVG 1991 hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt, sondern ist sie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 ohne besonderen Grund ferngeblieben. Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in Abwesenheit der belangten Behörde durchgeführt. Wenn eine Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vor.Zum Vorliegen einer eventuellen Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass eine solche Verletzung nicht vorliegen kann, zumal der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2023, hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und auch ihre rechtlichen Standpunkte darzulegen sowie den Auffassungen des erkennenden Gerichtes entgegenzutreten. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG 2014 hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz AVG 1991 hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Die belangte Behörde hat kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt, sondern ist sie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 ohne besonderen Grund ferngeblieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in Abwesenheit der belangten Behörde durchgeführt. Wenn eine Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das erkennende Gericht ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 für dieses gerichtliche Beschwerdeverfahren folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 steht unbestritten fest, dass seitens der C GmbH im Jahr 2020 laufend Kunststoffabfälle, nämlich staubförmige Rückstände aus der Kabelaufbereitungsanlage, welche bei der C GmbH regelmäßig als Abfall im Zuge der Kabelaufbereitung anfielen, im Rahmen eines kontinuierlichen Abfallstroms an die B GmbH zur Sammlung in Form der Lagerung bzw. der Weitergabe an einen anderen Abfallsammler bzw. Abfallbehandler übergeben wurden, wobei diese Abfälle direkt durch die B GmbH bei der C GmbH gesammelt wurden, wobei diese Abfälle durch die C GmbH als sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle (Staub) der SN 57129 gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis deklariert wurden; es existiert eine unterfertigte Erklärung der B GmbH vom 26. Mai 2020, wonach die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser von ihr gesammelten Abfälle seitens der C GmbH explizit im Sinne von § 15 Abs. 5a lit.b) AWG 2002 beauftragt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 steht unbestritten fest, dass seitens der C GmbH im Jahr 2020 laufend Kunststoffabfälle, nämlich staubförmige Rückstände aus der Kabelaufbereitungsanlage, welche bei der C GmbH regelmäßig als Abfall im Zuge der Kabelaufbereitung anfielen, im Rahmen eines kontinuierlichen Abfallstroms an die B GmbH zur Sammlung in Form der Lagerung bzw. der Weitergabe an einen anderen Abfallsammler bzw. Abfallbehandler übergeben wurden, wobei diese Abfälle direkt durch die B GmbH bei der C GmbH gesammelt wurden, wobei diese Abfälle durch die C GmbH als sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle (Staub) der SN 57129 gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis deklariert wurden; es existiert eine unterfertigte Erklärung der B GmbH vom 26. Mai 2020, wonach die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser von ihr gesammelten Abfälle seitens der C GmbH explizit im Sinne von Paragraph 15, Absatz 5 a, Litera b,) AWG 2002 beauftragt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 steht weiters unbestritten fest, dass die B GmbH am 26. November 2020 (im Ausmaß von 23,54 t) und am 1. Dezember 2020 (im Ausmaß von 23,72 t) jeweils eine Abfallverbringung von diesen Kunststoffabfällen, die von der B GmbH bei der C GmbH im Rahmen eines kontinuierlichen Abfallstroms direkt zur Lagerung bzw. zur Weitergabe an einen anderen Abfallsammler bzw. Abfallbehandler gesammelt wurden, an die D a.s., *** in CZ ***, zur Verwertungsanlage in ***, ***, durchführte, wobei diese Abfälle bei diesen beiden Verbringungen als nicht gefährliche Abfälle der SN 57129 gemäß österreichischem Abfallverzeichnis und dem Code 19 12 04 gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis sowie dem Code B3010 gemäß dem Anhang III EG-VerbringungsV zugeordnet waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 steht weiters unbestritten fest, dass die B GmbH am 26. November 2020 (im Ausmaß von 23,54 t) und am 1. Dezember 2020 (im Ausmaß von 23,72 t) jeweils eine Abfallverbringung von diesen Kunststoffabfällen, die von der B GmbH bei der C GmbH im Rahmen eines kontinuierlichen Abfallstroms direkt zur Lagerung bzw. zur Weitergabe an einen anderen Abfallsammler bzw. Abfallbehandler gesammelt wurden, an die D a.s., *** in CZ ***, zur Verwertungsanlage in ***, ***, durchführte, wobei diese Abfälle bei diesen beiden Verbringungen als nicht gefährliche Abfälle der SN 57129 gemäß österreichischem Abfallverzeichnis und dem Code 19 12 04 gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis sowie dem Code B3010 gemäß dem Anhang römisch drei EG-VerbringungsV zugeordnet waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 steht ebenso unbestritten fest, dass von Seiten der C GmbH zwei Gutachten des Herrn F vom 14. November 2018, Zl. Int.Nr. ***, und vom 30. November 2019, Zl. Int.Nr. ***, betreffend die Untersuchung dieser Abfälle eingeholt wurden, wobei diese Gutachten lediglich die Ergebnisse der Gesamtgehaltsuntersuchungen einiger Schwermetallgehalte und den TOC beinhalten, wobei das Gutachten vom 30. November 2019 auch die Chlorwerte und den Heizwert ausweist. Zudem wurden in diesen beiden Gutachten für die Einstufung dieser Abfälle als gefährlich oder nicht gefährlich die Grenzwerte für die Ablagerung von Abfällen auf einer Massenabfalldeponie verglichen, geprüft und herangezogen und wurde in diesen Gutachten der untersuchte Abfall gemäß den in Anlage 5 der österreichischen Abfallverzeichnisverordnung festgelegten Zuordnungskriterien aufgrund seiner Zusammensetzung und stofflichen Eigenschaften der SN 91103 gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis zugeordnet. Weiters wurde in der Beurteilung festgehalten, dass der untersuchte Abfall wegen seines organischen Anteils einer biologischen und thermischen Behandlung zugeführt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der unbedenklichen und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen F in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass Herr F seitens der C GmbH nur den Auftrag erhielt, mit seinen Gutachten lediglich eine „orientierende Untersucheung“, und somit keine umfassende Prüfung der verfahrensgegenständlichen Abfälle, durchzuführen, wobei er lediglich die in seinen Gutachten ausgewiesenen Stoffe geprüft und für die Einstufung dieser Abfälle als gefährlich oder nicht gefährlich die Grenzwerte für die Ablagerung von Abfällen auf einer Massenabfalldeponie verglichen, geprüft und herangezogen hat, wobei er auf die Angabe eines Grenzwertes bei den TOC überhaupt verzichtet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso steht aufgrund der beiden Gutachten des Herrn F und seiner Zeugenaussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 unbestritten fest, dass dieser die verfahrensgegenständlichen Abfälle in seinen beiden Gutachten gemäß den in Anlage 5 der österreichischen Abfallverzeichnisverordnung festgelegten Zuordnungskriterien aufgrund seiner Zusammensetzung und stofflichen Eigenschaften der SN 91103: Rückstände aus der mechanischen Abfallbehandlung gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis zugeordnet und somit als nicht gefährlicher Abfall qualifiziert sowie auch festgehalten hat, dass der von ihm vermutete organische Anteil dieser Abfälle einer biologischen Behandlung zugeführt werden kann, nicht jedoch die übrigen Anteile dieser Abfälle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 steht ebenso unbestritten fest, dass Herr A und die B GmbH diese beiden Gutachten von der C GmbH zum Nachweis dieser Einstufung erhalten und diese ihren verfahrensgegenständlichen Handlungen zugrunde gelegt haben, ohne jedoch die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser beiden Gutachten zu überprüfen und ohne sich über den Zweck, den Gutachterauftrag und die Absicht der Erstellung dieser beiden Gutachten zu informieren, und zwar weder bei der C GmbH noch bei Herrn F, sodass diese bei den verfahrensgegenständlichen Abfällen jeweils von einem nicht gefährlichen Abfall ausgingen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der beiden Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen und Zeugin E vom 3. März 2021 und vom 26. Juli 2021 steht für das erkennende Gericht auch ohne Zweifel fest, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Abfällen um gefährliche Abfälle der SN 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert handelt und dass die beiden Gutachten des Herrn F die für die Einstufung bzw. Zuordnung als gefährliche oder als nicht gefährliche Abfälle erforderlichen Kriterien bzw. Merkmale nicht enthalten und von ihm auch nicht untersucht und bestimmt wurden, sodass diese beiden Gutachten in dieser Hinsicht unvollständig sind, sodass diese beiden Gutachten für eine Qualifizierung der verfahrensgegenständlichen Abfälle als gefährlich oder als nicht gefährlich nicht ausreichend sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Ergebnis kam auch die Staatsanwaltschaft ***, zumal diese in ihrem Ermittlungsverfahren nicht nur ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit geprüft und bejaht hat, sondern diese hat auch das objektive Tatbild, und somit zum einen die Gefährlichkeit der verfahrensgegenständlichen Abfälle und zum anderen die Zuordnung dieser gefährlichen Abfälle zur SN 91103 77g bejaht, hätte sie doch ansonsten bei Nichtvorliegen dieser Umstände die subjektive Tatseite des Herrn A gar nicht prüfen können und müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch Herr A und die B GmbH haben im gesamten Verfahren niemals das Vorliegen dieses objektiven Tatbildes, wie es auch von der Staatsanwaltschaft *** angenommen wurde, in Abrede gestellt, zumal sie lediglich das Fehlen der Fahrlässigkeit bei Herrn A, und somit das Vorliegen der subjektiven Tatseite, bestritten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK („Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden“) darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.Gemäß Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK („Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden“) darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Abs. 2 dieses Art. schließt Abs.1 die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.Nach Absatz 2, dieses \"Art\". schließt Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK verbietet somit die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist, zumal nach dieser Bestimmung niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden kann (vgl. hierzu u.a. auch VwGH vom 15. April 2016, Zl. Ra 2015/02/0226 mwH).Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK verbietet somit die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist, zumal nach dieser Bestimmung niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden kann vergleiche hierzu u.a. auch VwGH vom 15. April 2016, Zl. Ra 2015/02/0226 mwH).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher zu prüfen, ob mit Bezug auf die gegenständliche Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Grunde des § 190 Z. 2 StPO 1975 das Verbot der Doppelverfolgung nach Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK einer Bestrafung in diesem Verwaltungsstrafverfahren entgegensteht.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher zu prüfen, ob mit Bezug auf die gegenständliche Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Grunde des Paragraph 190, Ziffer 2, StPO 1975 das Verbot der Doppelverfolgung nach Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK einer Bestrafung in diesem Verwaltungsstrafverfahren entgegensteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom 29. Mai 2015, Zl. 2012/02/0238 mwH, sowie VwSlg. 19.453 A/2016 mwH) hat zu den mit dem StrafprozessreformG 2004 geschaffenen Bestimmungen über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 190 ff StPO 1975 ausgesprochen, dass eine solche Einstellung eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Art 90. Abs. 2 B-VG getroffene Entscheidung darstellt, die zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren ist (vgl. auch VfGH vom 9. März 2011, Zl. G 52/10), aber eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integralen Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung darstellt (§ 1 Abs. 2 StPO 1975).Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche u.a. VwGH vom 29. Mai 2015, Zl. 2012/02/0238 mwH, sowie VwSlg. 19.453 A/2016 mwH) hat zu den mit dem StrafprozessreformG 2004 geschaffenen Bestimmungen über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den Paragraphen 190, ff StPO 1975 ausgesprochen, dass eine solche Einstellung eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Artikel 90, Absatz 2, B-VG getroffene Entscheidung darstellt, die zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren ist vergleiche auch VfGH vom 9. März 2011, Zl. G 52/10), aber eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integralen Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung darstellt (Paragraph eins, Absatz 2, StPO 1975).</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit kann eine staatsanwaltschaftliche Einstellung eines Ermittlungsverfahrens ohne Eröffnung des Hauptverfahrens erneute Ermittlungen aufgrund des gleichen Sachverhaltes gegen die Person, zu deren Gunsten diese Einstellung ergangen ist, verhindern, sofern keine neuen Belastungstatsachen gegen Letztere auftauchen. Auch eine verfahrensbeendende Einstellung kann somit eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK darstellen (vgl. u.a. auch VfGH vom 2. Juli 2009, Zl. B 559/08, III.7.1. und 7.2.; auch OGH vom 17. September 2013, 11 Os 73/13i), welche auch einem Freispruch im Sinne dieser Bestimmung der EMRK gleichzuhalten ist, sodass diese auch eine Sperrwirkung entfalten kann, als sie Bestand hat und nicht bloß aus formalen Gründen (z.B. mangelnde Verfolgbarkeit der Tat wegen Verjährung oder Unzuständigkeit) erfolgt (oder nur vorläufiger Natur ist), sondern auf einer inhaltlichen (sachverhaltsbezogenen) Prüfung des Vorwurfes basiert.Somit kann eine staatsanwaltschaftliche Einstellung eines Ermittlungsverfahrens ohne Eröffnung des Hauptverfahrens erneute Ermittlungen aufgrund des gleichen Sachverhaltes gegen die Person, zu deren Gunsten diese Einstellung ergangen ist, verhindern, sofern keine neuen Belastungstatsachen gegen Letztere auftauchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch eine verfahrensbeendende Einstellung kann somit eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne des Artikel 4, 7. ZPEMRK darstellen vergleiche u.a. auch VfGH vom 2. Juli 2009, Zl. B 559/08, römisch drei.7.1. und 7.2.; auch OGH vom 17. September 2013, 11 Os 73/13i), welche auch einem Freispruch im Sinne dieser Bestimmung der EMRK gleichzuhalten ist, sodass diese auch eine Sperrwirkung entfalten kann, als sie Bestand hat und nicht bloß aus formalen Gründen (z.B. mangelnde Verfolgbarkeit der Tat wegen Verjährung oder Unzuständigkeit) erfolgt (oder nur vorläufiger Natur ist), sondern auf einer inhaltlichen (sachverhaltsbezogenen) Prüfung des Vorwurfes basiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frage der Bindungswirkung einer solchen Einstellung ist somit an Hand des Prüfungsumfanges der wesentlichen Elemente des tatbestandserheblichen Sachverhaltes im Einzelfall zu beurteilen, zumal eine Sperrwirkung nach Art. 4 7. ZPEMRK nur hinsichtlich jener Fakten vorliegt, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren herangezogen und geprüft wurden (vgl. u.a. VwGH vom 15. April 2016, Zl. Ra 2015/02/0226, sowie VwGH vom 27. Juli 2022, Zl. Ra 2022/02/0057).Die Frage der Bindungswirkung einer solchen Einstellung ist somit an Hand des Prüfungsumfanges der wesentlichen Elemente des tatbestandserheblichen Sachverhaltes im Einzelfall zu beurteilen, zumal eine Sperrwirkung nach Artikel 4, 7. ZPEMRK nur hinsichtlich jener Fakten vorliegt, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren herangezogen und geprüft wurden vergleiche u.a. VwGH vom 15. April 2016, Zl. Ra 2015/02/0226, sowie VwGH vom 27. Juli 2022, Zl. Ra 2022/02/0057).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft *** ist daher zunächst zu prüfen, ob sie (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich geworden ist, somit für die Staatsanwaltschaft *** keine formlose Fortführungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Voraussetzung liegt im gegenständlichen Fall betreffend die gegenständliche Einstellung der Staatsanwaltschaft *** für das erkennende Gericht ohne Zweifel vor, da durch die gemäß § 190 Z. 2 StPO 1975 erfolgte Einstellung des Ermittlungsverfahrens eine formlose Fortführung über Anordnung der Staatsanwaltschaft *** gemäß § 193 Abs. 2 Z. 1 StPO 1975 nicht mehr möglich ist, was zur Folge hat, dass eine neue bzw. weitere Verfolgung des Herrn A und der B GmbH wegen derselben Tat - außer in den Fällen der Anordnung der Fortführung nach § 193 Abs. 2 Z. 2 oder §§ 195 f StPO 1975 (§ 17 Abs. 2 StPO 1975) - nicht mehr zulässig ist.Diese Voraussetzung liegt im gegenständlichen Fall betreffend die gegenständliche Einstellung der Staatsanwaltschaft *** für das erkennende Gericht ohne Zweifel vor, da durch die gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO 1975 erfolgte Einstellung des Ermittlungsverfahrens eine formlose Fortführung über Anordnung der Staatsanwaltschaft *** gemäß Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer eins, StPO 1975 nicht mehr möglich ist, was zur Folge hat, dass eine neue bzw. weitere Verfolgung des Herrn A und der B GmbH wegen derselben Tat - außer in den Fällen der Anordnung der Fortführung nach Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraphen 195, f StPO 1975 (Paragraph 17, Absatz 2, StPO 1975) - nicht mehr zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit ist mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung der Einstellung ergangen ist, zumal eine Bindungswirkung nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen ist, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens gebildet haben, sodass ein bloßer Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung nicht ohne weiteres die in Art. 4 7. ZPEMRK enthaltene entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten vermag. Vielmehr kommt es daher auch im gegenständlichen Fall darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte (vgl. dazu u.a. die in der Entscheidung VwGH vom 29. Mai 2015, Zl. 2012/02/0238, näher dargestellte Vorgangsweise, sowie VwSlg. 19.453 A/2016).Somit ist mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung der Einstellung ergangen ist, zumal eine Bindungswirkung nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen ist, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens gebildet haben, sodass ein bloßer Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung nicht ohne weiteres die in Artikel 4, 7. ZPEMRK enthaltene entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten vermag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr kommt es daher auch im gegenständlichen Fall darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte vergleiche , dazu u.a. die in der Entscheidung VwGH vom 29. Mai 2015, Zl. 2012/02/0238, näher dargestellte Vorgangsweise, sowie VwSlg. 19.453 A/2016).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbestritten steht im gegenständlichen Fall fest, dass die gegenständliche Einstellung der Staatsanwaltschaft *** nicht bloß aus formalen Gründen, wie z.B. wegen mangelnder Verfolgbarkeit der Tat oder wegen Verjährung oder wegen Unzuständigkeit, erfolgt oder diese Einstellung nur vorläufiger Natur ist, sondern es basiert diese Einstellung der Staatsanwaltschaft *** vielmehr auf einer inhaltlichen (sachverhaltsbezogenen) Prüfung des von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurfes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Würdigung der Frage, ob „dieselbe Sache“ vorliegt, ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 19.453 A/2016) allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (vgl. u.a. auch VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2010/03/0065, sowie VwGH vom 23. Mai 2014, Zl. Ro 2014/02/0057, sowie VwGH vom 29. Mai 2015, Zl. 2012/02/0238, sowie VwGH vom 15. April 2016, Ra 2015/02/0226, sowie VwGH vom 27. April 2016, Zl. 2013/05/0099 alle mwH).Zur Würdigung der Frage, ob „dieselbe Sache“ vorliegt, ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwSlg. 19.453 A/2016) allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht vergleiche u.a. auch VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2010/03/0065, sowie VwGH vom 23. Mai 2014, Zl. Ro 2014/02/0057, sowie VwGH vom 29. Mai 2015, Zl. 2012/02/0238, sowie VwGH vom 15. April 2016, Ra 2015/02/0226, sowie VwGH vom 27. April 2016, Zl. 2013/05/0099 alle mwH).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Recht führt die belangte Behörde sowie auch Herr A und die B GmbH aus, dass gegen die beiden Letztgenannten von der Staatsanwaltschaft *** bereits ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung des § 181b StGB und des § 181c StGB, und zwar - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht nur in Bezug auf den jeweiligen Absatz 3, sondern in Bezug auf die jeweilige gesamte Bestimmung, und somit u.a. auch in Bezug auf den jeweiligen Abs. 1, geführt wurde, welches von der Staatsanwaltschaft *** gemäß § 190 Z. 2 StPO 1975 eingestellt wurde. Zu Recht führt die belangte Behörde sowie auch Herr A und die B GmbH aus, dass gegen die beiden Letztgenannten von der Staatsanwaltschaft *** bereits ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung des Paragraph 181 b, StGB und des Paragraph 181 c, StGB, und zwar - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht nur in Bezug auf den jeweiligen Absatz 3, sondern in Bezug auf die jeweilige gesamte Bestimmung, und somit u.a. auch in Bezug auf den jeweiligen Absatz eins,, geführt wurde, welches von der Staatsanwaltschaft *** gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO 1975 eingestellt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ergibt sich eindeutig aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft *** vom 23. Oktober 2023 an das erkennende Gericht, in welcher im Hinblick auf die Anfrage des erkennenden Gerichtes vom 12. Oktober 2023 eine Einschränkung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auf die Bestimmung des § 181c Abs. 3 StGB durch die Nennung der gesamten Bestimmungen des § 181b StGB und des § 181c StGB ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Dies ergibt sich eindeutig aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft *** vom 23. Oktober 2023 an das erkennende Gericht, in welcher im Hinblick auf die Anfrage des erkennenden Gerichtes vom 12. Oktober 2023 eine Einschränkung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auf die Bestimmung des Paragraph 181 c, Absatz 3, StGB durch die Nennung der gesamten Bestimmungen des Paragraph 181 b, StGB und des Paragraph 181 c, StGB ausdrücklich ausgeschlossen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren als auch im gegenständlichen behördlichen Verwaltungsstrafverfahren war und ist Sache des jeweiligen Verfahrens jeweils die gleiche Tat, nämlich eine Abfallverbringung von Kunststoffabfällen in Form von staubförmigen Rückständen aus der Kabelaufbereitungsanlage, welche bei der C GmbH regelmäßig als Abfall im Zuge der Kabelaufbereitung anfielen und die von der B GmbH bei der C GmbH direkt gesammelt wurden, durch die B GmbH am 26. November 2020 (im Ausmaß von 23,54 t) und am 1. Dezember 2020 (im Ausmaß von 23,72 t) jeweils an die D a.s., *** in CZ ***, zur Verwertungsanlage in ***, ***, wobei die B GmbH diese Abfälle bei diesen beiden Verbringungen als nicht gefährliche Abfälle folgendermaßen zugeordnet hat: ● Schlüsselnummer (im Folgenden: SN) 57129: sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle, Videokassetten, Magnetbänder, Tonbänder, Farbbänder (Carbonbänder), Tonercartridges ohne gefährliche Inhaltsstoffe gemäß österreichischem Abfallverzeichnis; ● Code 19 12 04: Kunststoff oder Gummi gemäß Europäischem Abfallverzeichnis; ● Code B3010: feste Kunststoffabfälle gemäß Anhang III EG-VerbringungsV.Code B3010: feste Kunststoffabfälle gemäß Anhang römisch drei EG-VerbringungsV.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der subjektiven Tatseite reichte für diese beiden Verbringungen auch im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren so wie im gegenständlichen behördlichen Verwaltungsstrafverfahren als Schuldform Fahrlässigkeit aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl aus der im Sachverhalt dieses Erkenntnisses bereits wörtlich zitierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft *** an die Beschwerdeführerin („Strafrechtlich relevant ist die Frage, ob es fahrlässig war, dass der Geschäftsführer der B GmbH A auf die Richtigkeit des Gutachtens F vertraute. Diese Frage wurde von der Staatsanwaltschaft *** verneint, weshalb das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.“) als auch aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft *** vom 23. Oktober 2023 an das erkennende Gericht geht für das erkennende Gericht unzweifelhaft hervor, dass sich diese mit der Frage beschäftigte, wie es zu den beiden verfahrensgegenständlichen Verbringungen kam, warum diese stattfanden und ob Herr A der Prüfpflichten für diese beiden Verbringungen in ausreichendem Umfang nachgekommen ist oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Einstellungswortlaut zufolge hat die Staatsanwaltschaft *** das gerichtliche Verfahren wegen Nichterfüllung der subjektiven Tatseite eingestellt, wobei diese in ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2023 an das erkennende Gericht eindeutig darauf hinwies, dass Gegenstand ihrer Ermittlungen der jeweils gesamte Inhalt der beiden Bestimmungen der §§ 181b und 181c StGB, und somit nicht nur die von § 181c Abs.3 StGB geforderte grobe Fahrlässigkeit, sondern auch die von den übrigen Bestimmungen geforderte leichte Fahrlässigkeit war.Dem Einstellungswortlaut zufolge hat die Staatsanwaltschaft *** das gerichtliche Verfahren wegen Nichterfüllung der subjektiven Tatseite eingestellt, wobei diese in ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2023 an das erkennende Gericht eindeutig darauf hinwies, dass Gegenstand ihrer Ermittlungen der jeweils gesamte Inhalt der beiden Bestimmungen der Paragraphen 181 b und 181 c StGB, und somit nicht nur die von Paragraph 181 c, Absatz 3, StGB geforderte grobe Fahrlässigkeit, sondern auch die von den übrigen Bestimmungen geforderte leichte Fahrlässigkeit war.</p>\n<p class=\"lf-p\">In ihrem Ermittlungsverfahren setzte sich die Staatsanwaltschaft *** auch mit den einschlägigen Bestimmungen auseinander, wobei diese Einstellungsbegründung systematisch die Bejahung der zuerst zu prüfenden objektiven Tatseite, somit die Tatbestandsmäßigkeit der §§ 181b und 181c StGB wie auch ihre Zuständigkeit voraussetzt. In ihrem Ermittlungsverfahren setzte sich die Staatsanwaltschaft *** auch mit den einschlägigen Bestimmungen auseinander, wobei diese Einstellungsbegründung systematisch die Bejahung der zuerst zu prüfenden objektiven Tatseite, somit die Tatbestandsmäßigkeit der Paragraphen 181 b und 181 c StGB wie auch ihre Zuständigkeit voraussetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit kommt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 Z. 2 StPO 1975 im vorliegenden Fall insgesamt inhaltlich so begründet ist, wie man es bei einem Freispruch wegen mangelnden Verschuldens erwarten würde, welcher die belangte Behörde jedenfalls auch binden würde. Somit kommt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 190, Ziffer 2, StPO 1975 im vorliegenden Fall insgesamt inhaltlich so begründet ist, wie man es bei einem Freispruch wegen mangelnden Verschuldens erwarten würde, welcher die belangte Behörde jedenfalls auch binden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall sind für das erkennende Gericht somit alle Bedingungen für eine Sperrwirkung erfüllt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde war nach der Einstellung keine formlose Fortführung des Ermittlungsverfahrens mehr möglich, weil Herr A - und somit auch die B GmbH - als Beschuldigter im Sinne des § 193 Abs. 2 Z. 1 StPO 1975 wegen derselben Tat vernommen worden war, nach der Aktenlage keine Anordnung der Fortführung des Verfahrens nach § 193 Abs. 2 Z. 2 StPO 1975 erfolgt ist sowie auch die Frist für einen Fortführungsantrag bereits abgelaufen war (§ 195 Abs. 2 StPO 1975) und auch in dieser Hinsicht keine Anordnung der Fortführung durch die Staatsanwaltschaft nach § 195 Abs. 3 StPO 1975 erfolgt ist.Im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde war nach der Einstellung keine formlose Fortführung des Ermittlungsverfahrens mehr möglich, weil Herr A - und somit auch die B GmbH - als Beschuldigter im Sinne des Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer eins, StPO 1975 wegen derselben Tat vernommen worden war, nach der Aktenlage keine Anordnung der Fortführung des Verfahrens nach Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer 2, StPO 1975 erfolgt ist sowie auch die Frist für einen Fortführungsantrag bereits abgelaufen war (Paragraph 195, Absatz 2, StPO 1975) und auch in dieser Hinsicht keine Anordnung der Fortführung durch die Staatsanwaltschaft nach Paragraph 195, Absatz 3, StPO 1975 erfolgt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wurde im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens dasselbe Faktensubstrat wie im gegenständlichen behördlichen Verwaltungsstrafverfahren geprüft, sodass das erkennende Gericht mit Blick auf das in Art. 4 7. ZPEMRK verankerte Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem - Prinzip) zur Auffassung gelangt, dass die strafgerichtlich verfolgte Tathandlung einerseits und die verwaltungsstrafrechtliche Verwaltungsübertretung andererseits dieselbe strafbare Handlung (idem) betreffen. Zudem hat die Staatsanwaltschaft *** nach einer Auseinandersetzung mit den Sorgfaltspflichten des Herrn A (z.B. durch dessen Einvernahme und der Beachtung der beiden Gutachten des Herrn F vom 14. November 2018 und vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2019) dessen Verschulden verneint.Auch wurde im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens dasselbe Faktensubstrat wie im gegenständlichen behördlichen Verwaltungsstrafverfahren geprüft, sodass das erkennende Gericht mit Blick auf das in Artikel 4, 7. ZPEMRK verankerte Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem - Prinzip) zur Auffassung gelangt, dass die strafgerichtlich verfolgte Tathandlung einerseits und die verwaltungsstrafrechtliche Verwaltungsübertretung andererseits dieselbe strafbare Handlung (idem) betreffen. Zudem hat die Staatsanwaltschaft *** nach einer Auseinandersetzung mit den Sorgfaltspflichten des Herrn A (z.B. durch dessen Einvernahme und der Beachtung der beiden Gutachten des Herrn F vom 14. November 2018 und vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2019) dessen Verschulden verneint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit hat auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den wesentlichen Tatbestandselementen stattgefunden und somit ist eine inhaltliche Entscheidung erfolgt, welche die Qualität eines Freispruches im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK erreicht.Damit hat auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den wesentlichen Tatbestandselementen stattgefunden und somit ist eine inhaltliche Entscheidung erfolgt, welche die Qualität eines Freispruches im Sinne des Artikel 4, 7. ZPEMRK erreicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der Fakten, die Gegenstand des gerichtlichen Strafverfahrens und dieses behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens waren und sind, steht im Zentrum der angewendeten Strafbestimmungen derselbe Vorwurf, nämlich die fahrlässige Außerachtlassung der rechtlichen Vorschriften für die beiden verfahrensgegenständlichen Verbringungen nach Tschechien, womit das strafrechtliche Ermittlungsverfahren die Fakten dieser Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasste. Somit liegen keine verschiedenen Straftatbestände vor, die sich in wesentlichen Elementen unterscheiden. Eine weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung nach rechtskräftig beendetem Strafverfahren wäre eine Verletzung des Art. 4 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">ZPEMRK und daher unzulässig.Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der Fakten, die Gegenstand des gerichtlichen Strafverfahrens und dieses behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens waren und sind, steht im Zentrum der angewendeten Strafbestimmungen derselbe Vorwurf, nämlich die fahrlässige Außerachtlassung der rechtlichen Vorschriften für die beiden verfahrensgegenständlichen Verbringungen nach Tschechien, womit das strafrechtliche Ermittlungsverfahren die Fakten dieser Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasste. Somit liegen keine verschiedenen Straftatbestände vor, die sich in wesentlichen Elementen unterscheiden. Eine weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung nach rechtskräftig beendetem Strafverfahren wäre eine Verletzung des Artikel 4, 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">ZPEMRK und daher unzulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn A und gegen die B GmbH durch die Staatsanwaltschaft *** hat demnach Sperrwirkung für das vorliegende behördliche Verwaltungsstrafverfahren betreffend die beiden gegenständlichen Verbringungen entwickelt, eine weitere Verfolgung im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren gegen diese war daher unzulässig. Dies hat die belangte Behörde zutreffend erkannt und daher das bei ihr anhängige diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Einstellungsbescheides gegen Herrn A und gegen die B GmbH zu Recht eingestellt, wodurch es entbehrlich war, in dieser Hinsicht auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses:</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das erkennende Gericht steht aufgrund der Verfahrensanordnung des Bürgermeisters der Stadt *** vom 22. Juli 2021, Zl. ***, ohne Zweifel fest, dass er mit dieser Verfahrensanordnung aufgrund des Wohnsitzes des abfallrechtlichen Geschäftsführers A der B GmbH im Sprengel der belangten Behörde, nämlich in ***, ***, gemäß § 29a VStG 1991 lediglich die beiden gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002 sowie hinsichtlich der Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 15b AWG 2002 an die belangte Behörde abgetreten hat, indem er diese beiden Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich angeführt hat; nicht jedoch hat er mit diesem Schreiben das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 betreffend die Übergabe von gefährlichen Abfällen der B GmbH entgegen § 15 Abs. 5 AWG 2002 an einem nicht entsprechend Berechtigten abgetreten, da er dieses Verwaltungsstrafverfahren in seiner Verfahrensanordnung weder ausdrücklich erwähnt noch sonst in irgendeiner Weise bezeichnet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das erkennende Gericht steht aufgrund der Verfahrensanordnung des Bürgermeisters der Stadt *** vom 22. Juli 2021, Zl. ***, ohne Zweifel fest, dass er mit dieser Verfahrensanordnung aufgrund des Wohnsitzes des abfallrechtlichen Geschäftsführers A der B GmbH im Sprengel der belangten Behörde, nämlich in ***, ***, gemäß Paragraph 29 a, VStG 1991 lediglich die beiden gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Übertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 sowie hinsichtlich der Übertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 an die belangte Behörde abgetreten hat, indem er diese beiden Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich angeführt hat; nicht jedoch hat er mit diesem Schreiben das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Übertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 betreffend die Übergabe von gefährlichen Abfällen der B GmbH entgegen Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002 an einem nicht entsprechend Berechtigten abgetreten, da er dieses Verwaltungsstrafverfahren in seiner Verfahrensanordnung weder ausdrücklich erwähnt noch sonst in irgendeiner Weise bezeichnet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. u.a. VfSlg. 10.912/1984; VwSlg. 16.905 A/2006) muss eine zuständige Strafbehörde ihre Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens ausdrücklich durch eine schriftliche Verfahrensanordnung an eine andere, zumindest abstrakt zuständige Behörde übertragen. Nur in einem solchen Fall wird durch die Übertragung des Strafverfahrens die Behörde, an die übertragen wird, zur Setzung aller erforderlichen Akte in diesem Verfahren und zur Entscheidung der Strafsache zuständig; diese entscheidet sodann im eigenen Namen. Dem Erfordernis einer förmlichen Übertragung genügt, wenn die delegierende Behörde anlässlich der Übertragung ein Formblatt verwendet, in dem sie „gemäß § 29a VStG abgetreten“ ankreuzt (vgl. u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 20. April 2016, Zl. Ra 2016/02/0069). Eine Übertragung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann demnach nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/02/0083, sowie VwGH vom 25. November 1991, Zl. 91/19/0293) nicht allein durch „schlüssiges Verhalten“ erfolgen und muss diese Verfahrensanordnung somit zu ihrer Gültigkeit ein Mindestmaß an Förmlichkeit aufweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche u.a. VfSlg. 10.912 aus 1984,; VwSlg. 16.905 A/2006) muss eine zuständige Strafbehörde ihre Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens ausdrücklich durch eine schriftliche Verfahrensanordnung an eine andere, zumindest abstrakt zuständige Behörde übertragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur in einem solchen Fall wird durch die Übertragung des Strafverfahrens die Behörde, an die übertragen wird, zur Setzung aller erforderlichen Akte in diesem Verfahren und zur Entscheidung der Strafsache zuständig; diese entscheidet sodann im eigenen Namen. Dem Erfordernis einer förmlichen Übertragung genügt, wenn die delegierende Behörde anlässlich der Übertragung ein Formblatt verwendet, in dem sie „gemäß Paragraph 29 a, VStG abgetreten“ ankreuzt vergleiche u.a. VwGH vom 20. April 2016, Zl. Ra 2016/02/0069). Eine Übertragung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann demnach nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/02/0083, sowie VwGH vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1991, Zl. 91/19/0293) nicht allein durch „schlüssiges Verhalten“ erfolgen und muss diese Verfahrensanordnung somit zu ihrer Gültigkeit ein Mindestmaß an Förmlichkeit aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Übertragung nach § 29a VStG 1991 ist daher kein Bescheid und unterliegt als solche keiner gesonderten Anfechtung; ist diese verfahrensrechtliche Anordnung jedoch mit Rechtswidrigkeit behaftet, so kann diese bei Anfechtung der ihr folgenden Entscheidung geltend gemacht werden (vgl. u.a. VwGH vom 11. Mai 1983, Zl. 82/03/0216, sowie VwGH vom 24. Februar 2012, Zl. 2008/02/0360). Die Übertragung nach Paragraph 29 a, VStG 1991 ist daher kein Bescheid und unterliegt als solche keiner gesonderten Anfechtung; ist diese verfahrensrechtliche Anordnung jedoch mit Rechtswidrigkeit behaftet, so kann diese bei Anfechtung der ihr folgenden Entscheidung geltend gemacht werden vergleiche u.a. VwGH vom 11. Mai 1983, Zl. 82/03/0216, sowie VwGH vom 24. Februar 2012, Zl. 2008/02/0360).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall hat der Bürgermeister der Stadt ***, wie das erkennende Gericht bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt hat, aufgrund des Wohnsitzes des abfallrechtlichen Geschäftsführers A der B GmbH im Sprengel der belangten Behörde, nämlich in ***, ***, mit seiner Verfahrensanordnung vom 22. Juli 2021 die beiden Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002 sowie hinsichtlich der Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 15b AWG 2002 an die belangte Behörde gemäß § 29a VStG 1991 abgetreten, indem er diese beiden Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich angeführt hat; nicht jedoch hat er mit diesem Schreiben das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 betreffend die Übergabe von gefährlichen Abfällen der B GmbH entgegen § 15 Abs. 5 AWG 2002 an einem nicht entsprechend Berechtigten abgetreten; dieses Verwaltungsstrafverfahren ist in dieser Verfahrensanordnung nicht angeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall hat der Bürgermeister der Stadt ***, wie das erkennende Gericht bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt hat, aufgrund des Wohnsitzes des abfallrechtlichen Geschäftsführers A der B GmbH im Sprengel der belangten Behörde, nämlich in ***, ***, mit seiner Verfahrensanordnung vom 22. Juli 2021 die beiden Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Übertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 sowie hinsichtlich der Übertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 an die belangte Behörde gemäß Paragraph 29 a, VStG 1991 abgetreten, indem er diese beiden Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich angeführt hat; nicht jedoch hat er mit diesem Schreiben das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Übertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 betreffend die Übergabe von gefährlichen Abfällen der B GmbH entgegen Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002 an einem nicht entsprechend Berechtigten abgetreten; dieses Verwaltungsstrafverfahren ist in dieser Verfahrensanordnung nicht angeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit kommt der belangten Behörde für dieses Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Übergabe von gefährlichen Abfällen der B GmbH entgegen § 15 Abs. 5 AWG 2002 an einem nicht entsprechend Berechtigten jedoch keine örtliche Zuständigkeit zu, zumal aus der von ihr Herrn A und der B GmbH angelasteten Verwaltungsübertretung auch sonst kein Anhaltspunkt für ihre örtliche Zuständigkeit erkennbar ist, zumal der Tatort dieser Verwaltungsübertretung nicht in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich liegt. Dass die belangte Behörde außerhalb ihres normierten Zuständigkeitsbereiches, und demnach als unzuständige Behörde, eingeschritten ist und den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Einstellungsbescheides erlassen hat, belastet ihre behördliche Erledigung somit mit einem durch das erkennende Gericht nicht sanierbaren Rechtsmangel.Somit kommt der belangten Behörde für dieses Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Übergabe von gefährlichen Abfällen der B GmbH entgegen Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002 an einem nicht entsprechend Berechtigten jedoch keine örtliche Zuständigkeit zu, zumal aus der von ihr Herrn A und der B GmbH angelasteten Verwaltungsübertretung auch sonst kein Anhaltspunkt für ihre örtliche Zuständigkeit erkennbar ist, zumal der Tatort dieser Verwaltungsübertretung nicht in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die belangte Behörde außerhalb ihres normierten Zuständigkeitsbereiches, und demnach als unzuständige Behörde, eingeschritten ist und den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Einstellungsbescheides erlassen hat, belastet ihre behördliche Erledigung somit mit einem durch das erkennende Gericht nicht sanierbaren Rechtsmangel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die belangte Behörde somit zur Erlassung ihres Spruchpunktes 2. des angefochtenen Einstellungsbescheides örtlich unzuständig ist, verletzt sie durch ihre verfahrensgegenständliche Entscheidung die Verfahrensparteien auf Verfassungsebene im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. u.a. VfSlg. 4730/1964, sowie VfSlg. 5685/1968) und auf einfachgesetzlicher Ebene im Recht auf die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. u.a. VwGH vom 25. September 1989, Zlen. 88/10/0030, 0090, sowie VwGH vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0135, sowie VwGH vom 14. Dezember 1992, Zlen. 92/10/0153, 0158, sowie VwGH vom 23. Februar 1996, Zl. 93/17/0200, sowie VwGH vom 20. September 2012, Zl. 2011/07/0149), sodass das erkennende Gericht diese Unzuständigkeit von Amts wegen (vgl. u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 19. September 2017, Zl. Ro 2017/20/0001, sowie VwGH vom 27. März 2018, Zl. Ra 2015/06/0072) aufzugreifen hat.Da die belangte Behörde somit zur Erlassung ihres Spruchpunktes 2. des angefochtenen Einstellungsbescheides örtlich unzuständig ist, verletzt sie durch ihre verfahrensgegenständliche Entscheidung die Verfahrensparteien auf Verfassungsebene im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche u.a. VfSlg. 4730 aus 1964,, sowie VfSlg. 5685 aus 1968,) und auf einfachgesetzlicher Ebene im Recht auf die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vergleiche u.a. VwGH vom 25. September 1989, Zlen. 88/10/0030, 0090, sowie VwGH vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0135, sowie VwGH vom 14. Dezember 1992, Zlen. 92/10/0153, 0158, sowie VwGH vom 23. Februar 1996, Zl. 93/17/0200, sowie VwGH vom 20. September 2012, Zl. 2011/07/0149), sodass das erkennende Gericht diese Unzuständigkeit von Amts wegen vergleiche u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 19. September 2017, Zl. Ro 2017/20/0001, sowie VwGH vom 27. März 2018, Zl. Ra 2015/06/0072) aufzugreifen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die belangte Behörde somit zur Erlassung ihres Spruchpunktes 2. des angefochtenen Einstellungsbescheides örtlich unzuständig war, war der Beschwerde der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht Folge zu geben und dieser Spruchpunkt 2. vom erkennenden Gericht somit spruchgemäß aufzuheben (vgl. u.a. VwGH vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/07/0140), ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war und ohne eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, zumal das erkennende Gericht in dem Fall, in dem eine unzuständige Behörde entschieden hat, diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und lediglich diese Entscheidung zu beheben hat; eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Gerichtes in der Sache würde diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belasten (vgl. u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 10. Juni 2015, Zl. Ra 2015/11/0005, sowie VwSlg. 19.289 A/2016, sowie VwGH vom 21. November 2019, Zl. Ra 2018/10/0050, sowie VwGH vom 29. Oktober 2020, Zl. Ra 2018/11/0129).Da die belangte Behörde somit zur Erlassung ihres Spruchpunktes 2. des angefochtenen Einstellungsbescheides örtlich unzuständig war, war der Beschwerde der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht Folge zu geben und dieser Spruchpunkt 2. vom erkennenden Gericht somit spruchgemäß aufzuheben vergleiche u.a. VwGH vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/07/0140), ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war und ohne eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, zumal das erkennende Gericht in dem Fall, in dem eine unzuständige Behörde entschieden hat, diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und lediglich diese Entscheidung zu beheben hat; eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Gerichtes in der Sache würde diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belasten vergleiche u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 10. Juni 2015, Zl. Ra 2015/11/0005, sowie VwSlg. 19.289 A/2016, sowie VwGH vom 21. November 2019, Zl. Ra 2018/10/0050, sowie VwGH vom 29. Oktober 2020, Zl. Ra 2018/11/0129).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der wegen Unzuständigkeit der Strafbehörde ausgesprochenen ersatzlosen Aufhebung eines Einstellungsbescheides kommt somit nicht die Wirkung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu (vgl. auch Nikolaus Raschauer, in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 27 VStG3, Rz 10 f, mit Hinweisen auf VwGH vom 21. September 1990, Zl. 87/17/0180, sowie VwGH vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0391, sowie VwGH vom 17. September 2021, Zl. Ra 2021/02/0175).Der wegen Unzuständigkeit der Strafbehörde ausgesprochenen ersatzlosen Aufhebung eines Einstellungsbescheides kommt somit nicht die Wirkung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu vergleiche auch Nikolaus Raschauer, in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 27, VStG3, Rz 10 f, mit Hinweisen auf VwGH vom 21. September 1990, Zl. 87/17/0180, sowie VwGH vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0391, sowie VwGH vom 17. September 2021, Zl. Ra 2021/02/0175).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt 3. dieses Erkenntnisses:</p>\n<p class=\"lf-p\">Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002 iVm § 24a Abs. 1 AWG 2002, nämlich die Ausübung der Tätigkeit eines Sammlers von gefährlichen Abfällen durch die B GmbH, ohne dass diese im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 dafür erforderlichen Erlaubnis war, auf die in diesem Erkenntnis enthaltenen Ausführungen zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft *** und ihrer Einstellung verwiesen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002, nämlich die Ausübung der Tätigkeit eines Sammlers von gefährlichen Abfällen durch die B GmbH, ohne dass diese im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 dafür erforderlichen Erlaubnis war, auf die in diesem Erkenntnis enthaltenen Ausführungen zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft *** und ihrer Einstellung verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen der Ansicht des Herrn A und der B GmbH war der Sachverhalt dieser Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002 iVm § 24a Abs. 1 AWG 2002 nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft *** und ihrer Einstellung, zumal diese lediglich in der Sache der illegalen Verbringungen der verfahrensgegenständlichen Abfälle nach Tschechien nach §§ 181b und 181c StGB, und somit nach § 69 AWG 2002 iVm § 79 Abs. 1 Z. 15b AWG 2002, ermittelt und lediglich dieses Strafverfahren eingestellt hat. Entgegen der Ansicht des Herrn A und der B GmbH war der Sachverhalt dieser Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft *** und ihrer Einstellung, zumal diese lediglich in der Sache der illegalen Verbringungen der verfahrensgegenständlichen Abfälle nach Tschechien nach Paragraphen 181 b und 181 c StGB, und somit nach Paragraph 69, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002, ermittelt und lediglich dieses Strafverfahren eingestellt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass es sich bei diesen zwei Straftaten um unterschiedliche (Lebens-)Sachverhalte handelt und daher eine Sperrwirkung im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK für diese Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, erhellt sich auch daraus, dass das Tatbild der illegalen Verbringungen sowohl mit als auch ohne im Besitz einer erforderlichen Erlaubnis für die Sammlung von gefährlichen Abfällen verwirklicht werden konnte. Dass es sich bei diesen zwei Straftaten um unterschiedliche (Lebens-)Sachverhalte handelt und daher eine Sperrwirkung im Sinne des Artikel 4, 7. ZPEMRK für diese Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, erhellt sich auch daraus, dass das Tatbild der illegalen Verbringungen sowohl mit als auch ohne im Besitz einer erforderlichen Erlaubnis für die Sammlung von gefährlichen Abfällen verwirklicht werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH vom 21. Februar 2008, Zl. 2005/07/0105, sowie VwGH vom 18. Februar 2010, Zl. 2009/07/0131) ausgesprochen, dass der Unrechtsgehalt der §§ 180 und 181 StGB nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002 in jeder Beziehung umfasst, zumal die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle ohne die nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 erforderliche Erlaubnis nach den §§ 180 und 181 StGB nicht sanktioniert wird, weshalb für diese gegenständliche Verwaltungsübertretung schon aus diesem Grund keine Doppelbestrafung im Sinne des Art 4 7. ZPEMRK vorliegt.Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche u.a. VwGH vom 21. Februar 2008, Zl. 2005/07/0105, sowie VwGH vom 18. Februar 2010, Zl. 2009/07/0131) ausgesprochen, dass der Unrechtsgehalt der Paragraphen 180 und 181 StGB nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 in jeder Beziehung umfasst, zumal die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle ohne die nach Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 erforderliche Erlaubnis nach den Paragraphen 180 und 181 StGB nicht sanktioniert wird, weshalb für diese gegenständliche Verwaltungsübertretung schon aus diesem Grund keine Doppelbestrafung im Sinne des Artikel 4, 7. ZPEMRK vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit geht die belangte Behörde mit ihrer Einstellungsbegründung wegen der Möglichkeit des Vorliegens einer Doppelbestrafung fehl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus folgt, dass sowohl die belangte Behörde als auch das erkennende Gericht berechtigt und verpflichtet waren und sind, diese Verwaltungsübertretung selbständig zu prüfen und zu beurteilen, wobei diese Prüfung - entgegen der Ansicht der belangten Behörde und des Herrn A sowie der B GmbH - auch die Erfüllung der subjektiven Tatseite umfasst, sodass auch in dieser Hinsicht keine Bindungswirkung an die Beurteilung der Staatsanwaltschaft *** zur Straftat der illegalen Verbringungen besteht, zumal die Staatsanwaltschaft *** lediglich die fahrlässige Außerachtlassung der rechtlichen Vorschriften für die beiden illegalen Verbringungen nach Tschechien verneinte, nicht jedoch die fahrlässige Außerachtlassung der rechtlichen Vorschriften für die Ausübung eines Abfallsammlers von gefährlichen Abfällen, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits zuvor seitens des erkennenden Gerichtes festgestellt worden ist, besteht für das erkennende Gericht aufgrund der beiden Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen und Zeugin E vom 3. März 2021 und vom 26. Juli 2021 kein Zweifel, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Abfällen um gefährliche Abfälle der SN 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert handelte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einstufung der verfahrensgegenständlichen Kunststoffabfälle als gefährliche Abfälle begründete die abfalltechnische Amtssachverständige aufgrund der Analysenergebnisse und der dabei festgestellten gefährlichen Eigenschaften schlüssig und nachvollziehbar damit, dass diese Abfälle zum einen aufgrund des Phthalatgehalts an DEHP das Gefahrenmerkmal HP10 reproduktionstoxisch gemäß AbfallverzeichnisVO bzw. EU Recht und zum anderen aufgrund des Vorliegens von Blei bzw. Bleioxiden (aufgrund der Oxidation von Blei bei der Aufbereitung - Oxidation feinster Partikel in den Filterstäuben) auch die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 chronisch gewässergefährdend Kat 1 gemäß AbfallverzeichnisVO bzw. VO (EU) Nr. 1357/2014 zur Ersetzung von Anhang III der RL 2008/98/EG und VO (EU) 2017/997 zur Änderung von Anhang III der RL 2008/98/EG in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 „ökotoxisch“ erfüllen.Die Einstufung der verfahrensgegenständlichen Kunststoffabfälle als gefährliche Abfälle begründete die abfalltechnische Amtssachverständige aufgrund der Analysenergebnisse und der dabei festgestellten gefährlichen Eigenschaften schlüssig und nachvollziehbar damit, dass diese Abfälle zum einen aufgrund des Phthalatgehalts an DEHP das Gefahrenmerkmal HP10 reproduktionstoxisch gemäß AbfallverzeichnisVO bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">EU Recht und zum anderen aufgrund des Vorliegens von Blei bzw. Bleioxiden (aufgrund der Oxidation von Blei bei der Aufbereitung - Oxidation feinster Partikel in den Filterstäuben) auch die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 chronisch gewässergefährdend Kat 1 gemäß AbfallverzeichnisVO bzw. VO (EU) Nr. 1357 aus 2014, zur Ersetzung von Anhang römisch drei der RL 2008/98/EG und VO (EU) 2017/997 zur Änderung von Anhang römisch drei der RL 2008/98/EG in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 „ökotoxisch“ erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso bestehen beim erkennenden Gericht aufgrund der beiden Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen und Zeugin E vom 3. März 2021 und vom 26. Juli 2021 keine Zweifel, dass die beiden Gutachten des Herrn F die für die Einstufung bzw. Zuordnung als gefährliche oder als nicht gefährliche Abfälle erforderlichen Kriterien bzw. Merkmale nicht enthalten und von ihm auch nicht untersucht und geprüft wurden, sodass diese beiden Gutachten in dieser Hinsicht unvollständig sind, sodass diese beiden Gutachten für eine Qualifizierung der verfahrensgegenständlichen Abfälle als gefährlich oder als nicht gefährlich nicht ausreichend sind, wobei auch die Staatsanwaltschaft *** zu diesem Ergebnis kam und haben auch Herr A und die B GmbH im gesamten Verfahren niemals das Vorliegen dieses objektiven Tatbildes in Abrede gestellt, wäre doch ansonsten die subjektive Tatseite des Herrn A gar nicht zu prüfen gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die beiden Gutachten des Herrn F beinhalten lediglich die Ergebnisse der Gesamtgehaltsuntersuchungen einiger Schwermetallgehalte und den TOC, wobei in diesen Gutachten für die Einstufung dieser Abfälle als gefährlich oder nicht gefährlich die Grenzwerte für die Ablagerung von Abfällen auf einer Massenabfalldeponie verglichen, geprüft und herangezogen wurden. Die Grenzwerte für die Ablagerung auf Deponien sind jedoch nicht maßgeblich für die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich gemäß AbfallverzeichnisVO bzw. der früheren AbfallverzeichnisVO, BGBI. II Nr. 570/2003 in der damals gültigen Fassung iVm den relevanten Verordnungen (EU) Nr. 1357/2014 und (EU) 2017/997 - HP14 „ökotoxisch“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die dafür wesentlichen Parameter bzw. Kriterien wurden nicht untersucht; weder wurde der Gehalt bromierter verbotener POP-Flammhemmer noch der Gehalt an reproduktionstoxischen Phthalaten noch allenfalls andere Parameter wie kurzkettige Chlorparaffine (SCCP), die ebenso als POP eingestuft sind und auch in PVC-Kabeln vorliegen können, untersucht und es wurde in diesen Abfällen auch nicht der Gehalt an PVC bestimmt.Die beiden Gutachten des Herrn F beinhalten lediglich die Ergebnisse der Gesamtgehaltsuntersuchungen einiger Schwermetallgehalte und den TOC, wobei in diesen Gutachten für die Einstufung dieser Abfälle als gefährlich oder nicht gefährlich die Grenzwerte für die Ablagerung von Abfällen auf einer Massenabfalldeponie verglichen, geprüft und herangezogen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Grenzwerte für die Ablagerung auf Deponien sind jedoch nicht maßgeblich für die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich gemäß AbfallverzeichnisVO bzw. der früheren AbfallverzeichnisVO, BGBI. römisch zwei Nr. 570 aus 2003, in der damals gültigen Fassung in Verbindung mit den relevanten Verordnungen (EU) Nr. 1357 aus 2014, und (EU) 2017/997 - HP14 „ökotoxisch“. Die dafür wesentlichen Parameter bzw. Kriterien wurden nicht untersucht; weder wurde der Gehalt bromierter verbotener POP-Flammhemmer noch der Gehalt an reproduktionstoxischen Phthalaten noch allenfalls andere Parameter wie kurzkettige Chlorparaffine (SCCP), die ebenso als POP eingestuft sind und auch in PVC-Kabeln vorliegen können, untersucht und es wurde in diesen Abfällen auch nicht der Gehalt an PVC bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Abfällen um gefährliche Abfälle der SN 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert handelte, die von der B GmbH bei der C GmbH im Rahmen eines kontinuierlichen Abfallstroms direkt zur Lagerung bzw. zur Weitergabe an einen Abfallbehandler gesammelt wurden, und dass die B GmbH über keine Erlaubnis für die Sammlung von gefährlichen Abfällen der SN 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert verfügte, sodass diese, und somit auch Herr A in seiner Funktion als abfallrechtlicher Geschäftsführer, das objektive Tatbild der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklichte und erfüllte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die subjektive Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG 1991 abzustellen:Für die subjektive Tatseite ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1991 abzustellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Herrn A zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG 1991 der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Herr A muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).Die Herrn A zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1991 der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Herr A muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf vergleiche u.a. VwGH vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die B GmbH und Herr A sind in der Abfallwirtschaft bereits jahrelang tätig und betätigen sie sich dabei auch als Abfallsammler, wobei diese für das Sammeln diverser Abfälle auch die jeweils entsprechende Erlaubnis besitzt; nicht jedoch für die verfahrensgegenständlichen gefährlichen Abfälle der SN 91103 77 g.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen der Auffassung der B GmbH und des Herrn A trifft Letzteren aufgrund seiner Funktion als den für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften Verantwortlichen im Falle des Vorliegens von Gutachten, überhaupt wenn diese selbst gar nicht beauftragt wurden, eine gewisse Kontrollpflicht; daran ändert auch die Bestimmung des § 18 AWG 2002 nichts. So hat er Gutachten nicht nur auf seine Vollständigkeit, sondern auch daraufhin zu überprüfen, ob diesen sonstige, auch für einen Laien bei Anwendung der nötigen und zumutbaren Sorgfalt erkennbare Mängel anhaften, wie etwa, dass diese auf offenkundig unrichtigen Voraussetzungen und Schlussfolgerungen beruhen (vgl. u.a. VwSlg. 12.947 A/1989, sowie VwGH vom 3. August 1995, Zl. 95/10/0056).Entgegen der Auffassung der B GmbH und des Herrn A trifft Letzteren aufgrund seiner Funktion als den für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften Verantwortlichen im Falle des Vorliegens von Gutachten, überhaupt wenn diese selbst gar nicht beauftragt wurden, eine gewisse Kontrollpflicht; daran ändert auch die Bestimmung des Paragraph 18, AWG 2002 nichts.</p>\n<p class=\"lf-p\">So hat er Gutachten nicht nur auf seine Vollständigkeit, sondern auch daraufhin zu überprüfen, ob diesen sonstige, auch für einen Laien bei Anwendung der nötigen und zumutbaren Sorgfalt erkennbare Mängel anhaften, wie etwa, dass diese auf offenkundig unrichtigen Voraussetzungen und Schlussfolgerungen beruhen vergleiche u.a. VwSlg. 12.947 A/1989, sowie VwGH vom 3. August 1995, Zl. 95/10/0056).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das vom erkennenden Gericht durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die B GmbH die verfahrensgegenständlichen Abfälle bei der C GmbH regelmäßig gesammelt hat und sie hat sich - so wie auch Herr A - bei der Einstufung dieses Abfalles als nicht gefährlich auf die beiden von der C GmbH übergebenen Gutachten des Herrn F blind verlassen und diese beiden Gutachten daher auch keinerlei Überprüfung unterzogen. Weder haben sie den jeweiligen Inhalt dieser beiden Gutachten auf seine jeweilige Richtigkeit noch auf seine jeweilige Vollständigkeit, und somit auf etwaige Mängel, überprüft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine solche Überprüfung wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil keine dieser beiden Gutachten den Zweck des jeweiligen Gutachtens, den Umfang des jeweiligen Gutachtensauftrages und den tatsächlichen Umfang des untersuchten Abfalles beinhaltet, sodass dies dazu führte, dass die B GmbH und Herr A erst in der öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung vom 25. Oktober 2023 im Zuge der Einvernahme des Zeugen F von seinem eingeschränkten Untersuchungs(Gutachtens-)auftrag („orientierende Untersuchung“) und von seinen unterlassenen, aber erforderlichen Untersuchungen der einzelnen Kriterien bzw. Parameter für die Einstufung des verfahrensgegenständlichen Abfalles als gefährlich oder als nicht gefährlich, erfahren haben. Diese Unkenntnis hätten sie dadurch leicht vermeiden können, indem sie entweder von der C GmbH oder von Herrn F entsprechende Informationen eingeholt hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen der Ansicht der B GmbH sowie des Herrn A hätte sich die von ihnen beschriebene Maßfigur so verhalten, dass diese sich aufgrund der fehlenden und mangelhaften Inhalte dieser beiden Gutachten mit diesen beiden Gutachten betreffend ihre Richtigkeit und Vollständigkeit auseinandergesetzt und entsprechende Informationen eingeholt und dass sie auf diese keinesfalls, so wie die B GmbH und Herr A, blind vertraut hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daran ändert auch die fehlende abfallchemische Ausbildung des Herrn A nichts, zumal dieser als abfallrechtlicher Geschäftsführer doch Kenntnisse der Abfallwirtschaft und der abfallrechtlichen Vorschriften besitzt, und hat er sich in seiner Funktion auch über die von der B GmbH gesammelten und zu sammelnden Abfälle hinreichend auf einer sachlichen Ebene zu informieren; der Hinweis darauf, dass man sich im gegenständlichen Fall auf fremde, selbst nicht in Auftrag gegebene Gutachten gestützt hat, ohne diese einer genaueren Prüfung zu unterziehen oder diese zu hinterfragen, reicht im gegenständlichen Fall zum Ausschluss des fahrlässigen Handelns und somit der Fahrlässigkeit nicht aus. Erst durch diese unterlassene Überprüfung bzw. durch die unterlassene Einholung von diesen Basisinformationen blieben bei der B GmbH, und somit bei Herrn A, die vom erkennenden Gericht zuvor dargelegten und auch von der abfalltechnischen Amtssachverständigen E aufgezeigten Unzulänglichkeiten und Mängel dieser beiden Gutachten in Bezug auf die Einstufung der verfahrensgegenständlichen Abfälle als nicht gefährliche Abfälle „unentdeckt“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit blieb ihnen daher verborgen, dass im Rahmen dieser Gutachten für die korrekte Einstufung derartiger Abfälle wesentliche Parameter nicht bestimmt und relevante Gefahrenmerkmale nicht beurteilt wurden, wobei die verfahrensgegenständlichen Abfälle der nicht gefährlichen SN 91103 zugeordnet wurden, ohne aber eine konkrete Stellungnahme betreffend die Erfüllung oder Nichterfüllung aller damals geforderten Gefahrenmerkmale H1-H14 (nunmehr HP1-HP15) zu beinhalten, wodurch diese Gutachten schon aus diesem Grund nicht schlüssig erscheinen. Überdies wurde die theoretische Einhaltbarkeit der Grenzwerte für die Ablagerung der gegenständlichen Abfälle auf einer Massenabfalldeponie geprüft, obwohl ex lege Kunststoffabfälle nach der DeponieVO gar nicht deponiert werden dürfen (TOC Gehaltsüberschreitung), und sind die Grenzwerte für die Ablagerung auf Deponien nicht maßgeblich für die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich gemäß AbfallverzeichnisVO 2020 bzw. der früheren AbfallverzeichnisVO, BGBI. II Nr. 570/2003 in der damals gültigen Fassung in Verbindung mit den relevanten Verordnungen (EU) Nr. 1357/2014 und (EU) 2017/997 - HP14 „ökotoxisch“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem sind einige Grenzwerte nach der AbfallverzeichnisVO nicht ident mit den vorgegebenen Grenzwerten für die Ablagerung von Abfällen auf einer Massenabfalldeponie, da unter Deponiebedingungen einige Gefahrenmerkmale nicht relevant sind, weshalb in der DeponieVO für Massenabfalldeponien höhere Begrenzungen für Gesamtgehalte von z.B. Zink, Kupfer, Blei vorgegeben sind. Zur Einstufung der verfahrensgegenständlichen Abfälle als gefährlich bzw. nicht gefährlich waren der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 sowie die Abfallverzeichnisverordnung, in der die Gefahrenkriterien enthalten sind, heranzuziehen, wobei die verfahrensgegenständlichen Abfälle lediglich anhand der darin enthaltenen Anforderungen zu prüfen und zu beurteilen waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daran ändert auch die fehlende abfallchemische Ausbildung des Herrn A nichts, zumal dieser als abfallrechtlicher Geschäftsführer doch Kenntnisse der Abfallwirtschaft und der abfallrechtlichen Vorschriften besitzt, und hat er sich in seiner Funktion auch über die von der B GmbH gesammelten und zu sammelnden Abfälle hinreichend auf einer sachlichen Ebene zu informieren; der Hinweis darauf, dass man sich im gegenständlichen Fall auf fremde, selbst nicht in Auftrag gegebene Gutachten gestützt hat, ohne diese einer genaueren Prüfung zu unterziehen oder diese zu hinterfragen, reicht im gegenständlichen Fall zum Ausschluss des fahrlässigen Handelns und somit der Fahrlässigkeit nicht aus. Erst durch diese unterlassene Überprüfung bzw. durch die unterlassene Einholung von diesen Basisinformationen blieben bei der B GmbH, und somit bei Herrn A, die vom erkennenden Gericht zuvor dargelegten und auch von der abfalltechnischen Amtssachverständigen E aufgezeigten Unzulänglichkeiten und Mängel dieser beiden Gutachten in Bezug auf die Einstufung der verfahrensgegenständlichen Abfälle als nicht gefährliche Abfälle „unentdeckt“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit blieb ihnen daher verborgen, dass im Rahmen dieser Gutachten für die korrekte Einstufung derartiger Abfälle wesentliche Parameter nicht bestimmt und relevante Gefahrenmerkmale nicht beurteilt wurden, wobei die verfahrensgegenständlichen Abfälle der nicht gefährlichen SN 91103 zugeordnet wurden, ohne aber eine konkrete Stellungnahme betreffend die Erfüllung oder Nichterfüllung aller damals geforderten Gefahrenmerkmale H1-H14 (nunmehr HP1-HP15) zu beinhalten, wodurch diese Gutachten schon aus diesem Grund nicht schlüssig erscheinen. Überdies wurde die theoretische Einhaltbarkeit der Grenzwerte für die Ablagerung der gegenständlichen Abfälle auf einer Massenabfalldeponie geprüft, obwohl ex lege Kunststoffabfälle nach der DeponieVO gar nicht deponiert werden dürfen (TOC Gehaltsüberschreitung), und sind die Grenzwerte für die Ablagerung auf Deponien nicht maßgeblich für die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich gemäß AbfallverzeichnisVO 2020 bzw. der früheren AbfallverzeichnisVO, BGBI. römisch zwei Nr. 570 aus 2003, in der damals gültigen Fassung in Verbindung mit den relevanten Verordnungen (EU) Nr. 1357 aus 2014, und (EU) 2017/997 - HP14 „ökotoxisch“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem sind einige Grenzwerte nach der AbfallverzeichnisVO nicht ident mit den vorgegebenen Grenzwerten für die Ablagerung von Abfällen auf einer Massenabfalldeponie, da unter Deponiebedingungen einige Gefahrenmerkmale nicht relevant sind, weshalb in der DeponieVO für Massenabfalldeponien höhere Begrenzungen für Gesamtgehalte von z.B. Zink, Kupfer, Blei vorgegeben sind. Zur Einstufung der verfahrensgegenständlichen Abfälle als gefährlich bzw. nicht gefährlich waren der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 sowie die Abfallverzeichnisverordnung, in der die Gefahrenkriterien enthalten sind, heranzuziehen, wobei die verfahrensgegenständlichen Abfälle lediglich anhand der darin enthaltenen Anforderungen zu prüfen und zu beurteilen waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sämtliche anderen Gefahrenmerkmale wie reproduktionstoxisch, ökotoxisch usw. wurden nicht beurteilt, die aber nach der AbfallverzeichnisVO für die Einstufung von Abfällen als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall erforderlich sind. Die Zuordnung der nicht gefährlichen Schlüsselnummer in diesen Gutachten basiert somit auf einer nicht vollständigen Analytik und unvollständigen Beurteilung aller Gefahrenmerkmale.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Aussage im Gutachten von F, dass der untersuchte Abfall aufgrund seines organischen Anteils einer biologischen Behandlung zugeführt werden kann, ist völlig unzutreffend, da ein derartiges Kunststoffgemisch biologisch nicht abbaubar ist, wobei alle Beteiligten dieses Gerichtsverfahrens, und somit auch die B GmbH und Herr A, erst in der öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung vom 25. Oktober 2023 vom Zeugen F erfahren haben, dass er mit dieser - verworrenen und daher aufklärungsbedürftigen - Feststellung lediglich den biologischen Anteil an den verfahrensgegenständlichen Abfällen gemeint hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das erkennende Gericht kommt aufgrund dieser Ausführungen daher zur Auffassung, dass die beiden Gutachten des Herrn F vom 14. November 2018 und vom 30. November 2019 aus Sicht des erkennenden Gerichtes derart weitgehende Mängel aufweisen, dass diese Unschlüssigkeit und Unvollständigkeiten auch dem Inhaber einer Sammlererlaubnis gemäß § 24a AWG 2002, und somit der B GmbH und Herrn A, der in seiner Funktion als abfallrechtlicher Geschäftsführer über Kenntnisse der abfallrechtlichen Vorschriften verfügt, bei Anwendung der nötigen und zumutbaren Sorgfalt hätten auffallen müssen, zumal zum damaligen Zeitpunkt auch keine Informationen über den Gehalt an PVC, Störstoffen bzw. Phthalaten, bromierten Flammhemmern etc. vorlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sämtliche anderen Gefahrenmerkmale wie reproduktionstoxisch, ökotoxisch usw. wurden nicht beurteilt, die aber nach der AbfallverzeichnisVO für die Einstufung von Abfällen als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall erforderlich sind. Die Zuordnung der nicht gefährlichen Schlüsselnummer seitens des Herrn F basiert somit auf einer nicht vollständigen Analytik und unvollständigen Beurteilung aller Gefahrenmerkmale. Das erkennende Gericht kommt aufgrund dieser Ausführungen daher zur Auffassung, dass die beiden Gutachten des Herrn F vom 14. November 2018 und vom 30. November 2019 aus Sicht des erkennenden Gerichtes derart weitgehende Mängel aufweisen, dass diese Unschlüssigkeit und Unvollständigkeiten auch dem Inhaber einer Sammlererlaubnis gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002, und somit der B GmbH und Herrn A, der in seiner Funktion als abfallrechtlicher Geschäftsführer über Kenntnisse der abfallrechtlichen Vorschriften verfügt, bei Anwendung der nötigen und zumutbaren Sorgfalt hätten auffallen müssen, zumal zum damaligen Zeitpunkt auch keine Informationen über den Gehalt an PVC, Störstoffen bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Phthalaten, bromierten Flammhemmern etc. vorlagen. Sämtliche anderen Gefahrenmerkmale wie reproduktionstoxisch, ökotoxisch usw. wurden nicht beurteilt, die aber nach der AbfallverzeichnisVO für die Einstufung von Abfällen als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall erforderlich sind. Die Zuordnung der nicht gefährlichen Schlüsselnummer seitens des Herrn F basiert somit auf einer nicht vollständigen Analytik und unvollständigen Beurteilung aller Gefahrenmerkmale.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit wären diese verpflichtet gewesen, diese Gutachten zumindest zu hinterfragen und somit Rücksprache zu halten und sich zu informieren; dies ist aber in keinster Weise geschehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit durfte er auf diese beiden Gutachten nicht blind vertrauen, insbesondere auch deshalb, weil Herr A in der öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung vom 25. Oktober 2023 selbst eingestehen musste, dass sich die Sach- und Rechtslage für ihn damals als sehr komplex dargestellt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang verweist das erkennende auch darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass gerade in Fällen, in denen die Möglichkeiten der Rechtsordnung im Wirtschaftsleben bis aufs Äußerste ausgenützt werden sollen, eine besondere Sorgfalt bei der Einholung von Auskünften über die Zulässigkeit einer beabsichtigten Tätigkeit an den Tag zu legen ist (vgl. u.a. VwGH vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195, sowie VwGH vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0238). Die Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag das Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen (vgl. neuerlich u.a. VwGH vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195, sowie VwGH vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2011, Zl. 2011/17/0238). In diesem Zusammenhang verweist das erkennende auch darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass gerade in Fällen, in denen die Möglichkeiten der Rechtsordnung im Wirtschaftsleben bis aufs Äußerste ausgenützt werden sollen, eine besondere Sorgfalt bei der Einholung von Auskünften über die Zulässigkeit einer beabsichtigten Tätigkeit an den Tag zu legen ist vergleiche u.a. VwGH vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195, sowie VwGH vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0238). Die Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag das Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen vergleiche neuerlich u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195, sowie VwGH vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0238).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu kommt, dass die Kenntnis der beiden mangelhaften Gutachten Herrn A nicht von der ihm gegenüber bestehenden Erkundigungspflicht entbunden hat (vgl. dazu u.a. Lewisch, § 5 VStG, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 5 Rz 18 f). Dahingehende aktive Versuche, diesbezügliche Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einzuholen und sich über die Rechtslage zu informieren, wurden von ihm nicht behauptet; vielmehr erfolgten solche Erkundigungen erst im Jahr 2021. Dazu kommt, dass die Kenntnis der beiden mangelhaften Gutachten Herrn A nicht von der ihm gegenüber bestehenden Erkundigungspflicht entbunden hat vergleiche dazu u.a. Lewisch, Paragraph 5, VStG, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Paragraph 5, Rz 18 f). Dahingehende aktive Versuche, diesbezügliche Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einzuholen und sich über die Rechtslage zu informieren, wurden von ihm nicht behauptet; vielmehr erfolgten solche Erkundigungen erst im Jahr 2021.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit kommt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass Herr A bei einer ihm durchaus zumutbaren und gebotenen Aufmerksamkeit sowie Sorgfalt erkennen hätte müssen, dass die Einstufung der verfahrensgegenständlichen Abfälle als nicht gefährlich verfehlt ist, sodass ihm die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit steht für das erkennende Gericht aufgrund dieser Ausführungen auch ohne Zweifel fest, dass Herr A zumindest fahrlässig und somit schuldhaft im Sinne des § 5 VStG 1991 gehandelt hat, sodass all sein diesbezügliches gegenteiliges Vorbringen ins Leere geht.Somit steht für das erkennende Gericht aufgrund dieser Ausführungen auch ohne Zweifel fest, dass Herr A zumindest fahrlässig und somit schuldhaft im Sinne des Paragraph 5, VStG 1991 gehandelt hat, sodass all sein diesbezügliches gegenteiliges Vorbringen ins Leere geht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit vermochte Herr A mit seinem Vorbringen sein Verschulden nicht auszuschließen. Somit ist ihm hinsichtlich der Verwaltungsübertretung jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist diese Verschuldensform ausreichend. Eine Entlastung im Sinne eines Gegenbeweises ist Herrn A nicht gelungen, zumal er im gesamten Verfahren in keiner Weise glaubhaft machen konnte, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr A hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und dadurch die im Spruch angeführten Bestimmungen verletzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang hält das erkennende Gericht abschließend fest, dass aus den von der Staatsanwaltschaft *** erfolgten Schreiben in keinster Weise ersichtlich und nachvollziehbar dargelegt worden ist, aus welchen Gründen diese diese Fahrlässigkeit beim verfahrensgegenständlichen ersten Delikt ausgeschlossen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder 6a oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt. Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 25 a, Absatz 6, oder 6a oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst ist festzuhalten, dass die B GmbH im Bereich der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätig war und ist, sodass für Herrn A die erhöhte Mindestgeldstrafe von € 4.200,00 in Betracht kommt.</p></div>", "next": 239185}