{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Absatz 2,Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Absatz 3,Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:Als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 gelten nicht:</div>\n<p class=\"lf-p\">1.Ziffer eins Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988;Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach Paragraph 4, Absatz 4, gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, des Einkommensteuergesetzes 1988; […]“ 5.7. Die maßgebliche Bestimmung des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG), StF: BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 105/2017, lautet (auszugsweise):5.7. Die maßgebliche Bestimmung des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017,, lautet (auszugsweise): „Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen§ 26.Paragraph 26, Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.Ziffer eins Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt (zB Uniformen).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.Ziffer 2 Beträge, –Strichaufzählung die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder) –Strichaufzählung durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersätze).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.Ziffer 3 Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden. Unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.Ziffer 4 Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers –Strichaufzählung seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder –Strichaufzählung so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). a)Litera a Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) sind auch Kosten, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor. b)Litera b Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu. c)Litera c Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtigt werden. d)Litera d Das Tagesgeld für Auslandsdienstreisen darf bis zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu. e)Litera e Wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung einschließlich der Kosten des Frühstücks nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn. […]“ 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erwägungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">6.1. Zum Einwand unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen iZm Verfolgungsverjährung gemäß § 29 Abs. 4 LSD-BG:6.1. Zum Einwand unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen iZm Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, LSD-BG:</p>\n<p class=\"lf-p\">6.1.1. Die Beschwerde bringt vor, dass die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe, da die Gesellschaft die Arbeitnehmer D, F und G durchgehend nur von 13.06.2018 bis 18.12.2018 und nicht von 13.06.2018 bis 19.04.2019 nach Österreich entsandt habe. Anfang Jänner 2019 sei entschieden worden, dass die Arbeitnehmer wiederum nach Österreich entsandt werden, weshalb von 28.01.2019 bis 19.04.2019 eine zweite – von der ersten getrennte – Arbeitsperiode vorliege, wobei hinsichtlich der ersten Arbeitsperiode die Verfolgungsverjährung eingetreten sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.1.2. Der Arbeitnehmer C sei zufolge der Beschwerde überhaupt nur von 24.09.2018 bis 18.12.2018 für die Gesellschaft nach Österreich entsandt worden; ab Jänner 2019 sei dieser für die J SRL-D entsandt worden, weshalb für den erstgenannten Zeitraum wiederum die Verfolgungsverjährung eingetreten sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.1.3. Diesen Einwendungen sind die in der Literatur zum LSD-BG angestellten Überlegungen gegenüberzustellen: § 29 Abs. 4 legt die Fristen für die Verfolgungsverjährung fest. Die Frist für die Verfolgungsverjährung, innerhalb der von der Behörde gegenüber dem Täter eine Verfolgungshandlung gesetzt werden muss, beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei einer mehrere Lohnzahlungszeiträume erfassenden Unterentlohnung beginnt die Verfolgungsverjährung erst ab Fälligkeit des Entgelts im letzten von der Unterentlohnung betroffenen Zeitraum zu laufen, da es sich verwaltungsstrafrechtlich um ein Dauerdelikt handelt (vgl. Wolfsgruber-Ecker in Neumayr/Reissner, ZellKomm3, Rz 16 zu § 29 LSD-BG (Stand 1.1.2018, rdb.at).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Fristenlauf wird daher mit der jeweiligen Fälligkeit des zu geringen Entgeltes präzisiert. Dies allerdings mit der wichtigen Besonderheit, dass bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, die dreijährige Verfolgungsverjährungsfrist erst ab der Fälligkeit des letzten Lohnzahlungszeitraums der Unterentlohnung beginnt, wodurch sie die Frist im Ergebnis um die Dauer der durchgehenden Unterzahlung „verlängert“ (vgl. F. Schrank in Schrank F./Schrank V./Lindmayr, LSD-BG-Kommentar2, LexisNexis, Rz 119 zu § 29 LSD-BG). 6.1.3. Diesen Einwendungen sind die in der Literatur zum LSD-BG angestellten Überlegungen gegenüberzustellen: Paragraph 29, Absatz 4, legt die Fristen für die Verfolgungsverjährung fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist für die Verfolgungsverjährung, innerhalb der von der Behörde gegenüber dem Täter eine Verfolgungshandlung gesetzt werden muss, beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei einer mehrere Lohnzahlungszeiträume erfassenden Unterentlohnung beginnt die Verfolgungsverjährung erst ab Fälligkeit des Entgelts im letzten von der Unterentlohnung betroffenen Zeitraum zu laufen, da es sich verwaltungsstrafrechtlich um ein Dauerdelikt handelt vergleiche Wolfsgruber-Ecker in Neumayr/Reissner, ZellKomm3, Rz 16 zu Paragraph 29, LSD-BG (Stand 1.1.2018, rdb.at). Der Fristenlauf wird daher mit der jeweiligen Fälligkeit des zu geringen Entgeltes präzisiert. Dies allerdings mit der wichtigen Besonderheit, dass bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, die dreijährige Verfolgungsverjährungsfrist erst ab der Fälligkeit des letzten Lohnzahlungszeitraums der Unterentlohnung beginnt, wodurch sie die Frist im Ergebnis um die Dauer der durchgehenden Unterzahlung „verlängert“ vergleiche F. Schrank in Schrank F./Schrank römisch fünf./Lindmayr, LSD-BG-Kommentar2, LexisNexis, Rz 119 zu Paragraph 29, LSD-BG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das LSD-BG enthält (mit Ausnahmen) keine direkte generelle Aussage oder Regelung zu Fälligkeitsfragen […]. Für nach Österreich entsandte Arbeitnehmer gilt indessen die strengere besondere Mitzahlungspflicht der Sonderzahlungsanteile mit dem laufenden Entgelt (§ 3 Abs. 4). Der Gesamtkontext und die grundsätzlich strikte Lohnzahlungszeitraumbezogenheit der ex-lege-Anrechenbarkeit von über dem Kollektivvertragsentgelt liegenden Entgeltzahlungen erlaubt jedoch den Schluss, dass zur Fälligkeit des geschützten Mindestentgeltes ebenfalls die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen heranzuziehen sind. […] Für Arbeiter enthalten die meisten Kollektivverträge besondere, bei der Zahlung einzuhaltende Fälligkeitsnormen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">F. Schrank in Schrank F./Schrank V./Lindmayr, LSD-BG-Kommentar2, LexisNexis, Rz 60 zu § 29 LSD-BG).Das LSD-BG enthält (mit Ausnahmen) keine direkte generelle Aussage oder Regelung zu Fälligkeitsfragen […]. Für nach Österreich entsandte Arbeitnehmer gilt indessen die strengere besondere Mitzahlungspflicht der Sonderzahlungsanteile mit dem laufenden Entgelt (Paragraph 3, Absatz 4,). Der Gesamtkontext und die grundsätzlich strikte Lohnzahlungszeitraumbezogenheit der ex-lege-Anrechenbarkeit von über dem Kollektivvertragsentgelt liegenden Entgeltzahlungen erlaubt jedoch den Schluss, dass zur Fälligkeit des geschützten Mindestentgeltes ebenfalls die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen heranzuziehen sind. […] Für Arbeiter enthalten die meisten Kollektivverträge besondere, bei der Zahlung einzuhaltende Fälligkeitsnormen vergleiche F.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schrank in Schrank F./Schrank römisch fünf./Lindmayr, LSD-BG-Kommentar2, LexisNexis, Rz 60 zu Paragraph 29, LSD-BG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon grammatikalisch – Abs. 4 zweiter Satz verlangt nur „Unterentlohnungen“ (Mehrzahl) und dass sie „durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen“, ohne nach Art, Höhe oder Rechtsgrundlage zu differenzieren – sowie infolge der einheitlichen Anknüpfung des Fristenlaufs mit der jeweiligen Fälligkeit des Entgelts und nicht der einzelnen Entgeltbestandteile kann es für eine durchgehende Unterentlohnung wohl nur darauf ankommen, dass in aufeinanderfolgenden Lohnzahlungszeiträumen im Saldo Unterentlohnungen, aus welchen Gründen und in welcher Höhe auch immer, vorliegen. Daraus folgt zugleich, dass das „Durchgehen“ der Unterzahlung auch im nunmehrigen Strafsystem denselben Arbeitnehmer betreffen muss (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schrank in Schrank F./Schrank V./Lindmayr, LSD-BG-Kommentar2, LexisNexis, Rz 123 zu § 29 LSD-BG).Schon grammatikalisch – Absatz 4, zweiter Satz verlangt nur „Unterentlohnungen“ (Mehrzahl) und dass sie „durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen“, ohne nach Art, Höhe oder Rechtsgrundlage zu differenzieren – sowie infolge der einheitlichen Anknüpfung des Fristenlaufs mit der jeweiligen Fälligkeit des Entgelts und nicht der einzelnen Entgeltbestandteile kann es für eine durchgehende Unterentlohnung wohl nur darauf ankommen, dass in aufeinanderfolgenden Lohnzahlungszeiträumen im Saldo Unterentlohnungen, aus welchen Gründen und in welcher Höhe auch immer, vorliegen. Daraus folgt zugleich, dass das „Durchgehen“ der Unterzahlung auch im nunmehrigen Strafsystem denselben Arbeitnehmer betreffen muss vergleiche Schrank in Schrank F./Schrank römisch fünf./Lindmayr, LSD-BG-Kommentar2, LexisNexis, Rz 123 zu Paragraph 29, LSD-BG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht durchgehende – die Verjährungsfristen daher nicht verlängernde, sondern jeweils neu beginnen lassende – Unterentlohnungen liegen daher wohl immer dann vor, wenn – d.h. ohne weiterer Differenzierungen – das Mindestentgelt für zumindest einen Lohnzahlungszeitraum fehlerfrei bzw. durch übersteigende Entgeltzahlungen abgedeckt ist (vgl. F. Schrank in Schrank F./Schrank V./Lindmayr, LSD-BG-Kommentar2, LexisNexis, Rz 123 zu § 29 LSD-BG). Nicht durchgehende – die Verjährungsfristen daher nicht verlängernde, sondern jeweils neu beginnen lassende – Unterentlohnungen liegen daher wohl immer dann vor, wenn – d.h. ohne weiterer Differenzierungen – das Mindestentgelt für zumindest einen Lohnzahlungszeitraum fehlerfrei bzw. durch übersteigende Entgeltzahlungen abgedeckt ist vergleiche F. Schrank in Schrank F./Schrank römisch fünf./Lindmayr, LSD-BG-Kommentar2, LexisNexis, Rz 123 zu Paragraph 29, LSD-BG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Dauerdelikt liegt dabei nicht nur dann vor, wenn die Unterentlohnung Monat für Monat auf Grund der gleichen Ursache erfolgt. Vielmehr ist von einem einzigen sanktionierbaren Verwaltungsstrafdelikt auch dann auszugehen, wenn zwischen Zeiträumen der Unterentlohnung Monate mit korrekter Entlohnung liegen oder wenn die Unterentlohnung aus verschiedenen Gründen – zB einmal wegen falscher Einstufung und einmal wegen Nichtleistung kollv vorgesehener Zulagen – erfolgt (vgl. Wolfsgruber-Ecker in Neumayr/Reissner, ZellKomm3, Rz 17 zu § 29 LSD-BG (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Ein Dauerdelikt liegt dabei nicht nur dann vor, wenn die Unterentlohnung Monat für Monat auf Grund der gleichen Ursache erfolgt. Vielmehr ist von einem einzigen sanktionierbaren Verwaltungsstrafdelikt auch dann auszugehen, wenn zwischen Zeiträumen der Unterentlohnung Monate mit korrekter Entlohnung liegen oder wenn die Unterentlohnung aus verschiedenen Gründen – zB einmal wegen falscher Einstufung und einmal wegen Nichtleistung kollv vorgesehener Zulagen – erfolgt vergleiche Wolfsgruber-Ecker in Neumayr/Reissner, ZellKomm3, Rz 17 zu Paragraph 29, LSD-BG (Stand 1.1.2018, rdb.at)).</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Verfolgungshandlung, die (bei sonstiger Nicht-mehr-Verfolgbarkeit) noch innerhalb der jeweiligen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt sein muss, gilt nach § 32 Abs. 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat […] (vgl. F. Schrank in Schrank F./Schrank V./Lindmayr, LSD-BG-Kommentar2, LexisNexis, Rz 120 zu § 29 LSD-BG).Als Verfolgungshandlung, die (bei sonstiger Nicht-mehr-Verfolgbarkeit) noch innerhalb der jeweiligen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt sein muss, gilt nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat […] vergleiche F. Schrank in Schrank F./Schrank römisch fünf./Lindmayr, LSD-BG-Kommentar2, LexisNexis, Rz 120 zu Paragraph 29, LSD-BG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 COVID-19-VwBG wird in diese Verjährungsfrist die Zeit vom 22.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 nicht eingerechnet. Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist restlich weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre (vgl. VwGH 07.05.2021, Ra 2020/10/0174). Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, COVID-19-VwBG wird in diese Verjährungsfrist die Zeit vom 22.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 nicht eingerechnet. Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist restlich weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre vergleiche VwGH 07.05.2021, Ra 2020/10/0174).</p>\n<p class=\"lf-p\">6.1.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Die drei Arbeitnehmer D, F und G waren von 13.06.2018 bis 19.04.2019 durchgehend bei der E SRL-D beschäftigt und wurden – trotz Entsendungsunterbrechung von 14.12.2018 bis 28.01.2019 – in jedem dieser Monate nach Österreich entsandt. Gemäß Abschnitt XV, Punkt 1., des Kollektivvertrages ist die Verrechnungsperiode der Kalendermonat. Da sich die Lohnzahlungszeiträume Dezember 2018 und Jänner 2019 nahtlos aneinanderreihten bzw. kein „unterentlohnungsfreier“ Kalendermonat zwischen diesen beiden Monaten lag, liegen hier auch nicht – wie die Beschwerde vermeint – im Hinblick auf den Beginn der Verfolgungsverjährung zwei getrennt voneinander zu betrachtende Entsendungszeiträume vor.6.1.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Die drei Arbeitnehmer D, F und G waren von 13.06.2018 bis 19.04.2019 durchgehend bei der E SRL-D beschäftigt und wurden – trotz Entsendungsunterbrechung von 14.12.2018 bis 28.01.2019 – in jedem dieser Monate nach Österreich entsandt. Gemäß Abschnitt römisch fünfzehn, Punkt 1., des Kollektivvertrages ist die Verrechnungsperiode der Kalendermonat. Da sich die Lohnzahlungszeiträume Dezember 2018 und Jänner 2019 nahtlos aneinanderreihten bzw. kein „unterentlohnungsfreier“ Kalendermonat zwischen diesen beiden Monaten lag, liegen hier auch nicht – wie die Beschwerde vermeint – im Hinblick auf den Beginn der Verfolgungsverjährung zwei getrennt voneinander zu betrachtende Entsendungszeiträume vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf den verfolgungsverjährungsrelevanten Fälligkeitszeitpunkt ist unter Anschluss an die obigen Ausführungen auf die Entgeltfälligkeit im Kollektivvertrag abzustellen, wenngleich in den abgeschlossenen Einzelarbeitsverträgen unter Punkt „L.“ – kollektivvertragswidrig – vorgesehen war, dass das Entgelt erst am 20. des Folgemonats an die Arbeitnehmer auszubezahlen gewesen ist. Gemäß Abschnitt XV, Punkt 4., hatte im vorliegenden Fall die Zahlung des Monatslohnes, des Vorarbeiterzuschlages und aller pauschalierten Ansprüche jedoch spätestens am Letzten des laufenden Monats zu erfolgen. An diesen Zeitpunkt sind gemäß § 3 Abs. 4 LSD-BG auch die Sonderzahlungen geknüpft. Gemäß Punkt 4. waren Überstunden, Mehrarbeit, Zulagen und Zuschläge sowie Aufwandsentschädigungen, Wegzeiten, Prämien udgl. nach den tatsächlich erbrachten Leistungen schließlich bis zum Letzten des Folgemonats auszuzahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf den verfolgungsverjährungsrelevanten Fälligkeitszeitpunkt ist unter Anschluss an die obigen Ausführungen auf die Entgeltfälligkeit im Kollektivvertrag abzustellen, wenngleich in den abgeschlossenen Einzelarbeitsverträgen unter Punkt „L.“ – kollektivvertragswidrig – vorgesehen war, dass das Entgelt erst am 20. des Folgemonats an die Arbeitnehmer auszubezahlen gewesen ist. Gemäß Abschnitt römisch fünfzehn, Punkt 4., hatte im vorliegenden Fall die Zahlung des Monatslohnes, des Vorarbeiterzuschlages und aller pauschalierten Ansprüche jedoch spätestens am Letzten des laufenden Monats zu erfolgen. An diesen Zeitpunkt sind gemäß Paragraph 3, Absatz 4, LSD-BG auch die Sonderzahlungen geknüpft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Punkt 4. waren Überstunden, Mehrarbeit, Zulagen und Zuschläge sowie Aufwandsentschädigungen, Wegzeiten, Prämien udgl. nach den tatsächlich erbrachten Leistungen schließlich bis zum Letzten des Folgemonats auszuzahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der vorliegende Zeitraum der Unterzahlung begann damit am 13.06.2018 zu laufen und endete nach Maßgabe des Entsendungsendes am 19.04.2019 gemäß den Bestimmungen im Kollektivvertrag am 30.04.2019 bzw. 31.05.2019. Unter Berücksichtigung des in § 2 Abs. 1 Z 3 COVID-19-VwBG angeordneten vierzigtätigen Hemmungszeitraumes hat sich das Ende der in § 29 Abs. 4 LSD-BG normierten dreijährigen Verfolgungsverjährungsfrist vom 30.04.2022 auf den 09.06.2022 bzw. vom 31.05.2022 auf den 10.07.2022 verlängert. Die am 05.04.2022 erstattete Strafanzeige der ÖGK, Kompetenzzentrum LSDB, war angesichts § 32 Abs. 2 VStG nicht als Verfolgungshandlung zu werten (vgl. VwGH 23.04.1992, 91/09/0199). Die erste taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG setzte erst die belangte Behörde, indem sie am 11.04.2022 das Schreiben mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 08.04.2022 (samt der Strafanzeige der ÖGK, Kompetenzzentrum LSDB, vom 05.04.2022) an die Beschwerdeführerin abfertigte (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 18.10.2011, 2011/02/0281; VwGH 24.02.2014, 2012/17/0462; auch VwGH 22.02.2013, 2011/02/0215). Damit ist die Verfolgungsverjährung infolge einer fristgerechten Verfolgungshandlung – entgegen der Beschwerde – hinsichtlich dieser Arbeitnehmer nicht eingetreten.Der vorliegende Zeitraum der Unterzahlung begann damit am 13.06.2018 zu laufen und endete nach Maßgabe des Entsendungsendes am 19.04.2019 gemäß den Bestimmungen im Kollektivvertrag am 30.04.2019 bzw. 31.05.2019. Unter Berücksichtigung des in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, COVID-19-VwBG angeordneten vierzigtätigen Hemmungszeitraumes hat sich das Ende der in Paragraph 29, Absatz 4, LSD-BG normierten dreijährigen Verfolgungsverjährungsfrist vom 30.04.2022 auf den 09.06.2022 bzw. vom 31.05.2022 auf den 10.07.2022 verlängert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die am 05.04.2022 erstattete Strafanzeige der ÖGK, Kompetenzzentrum LSDB, war angesichts Paragraph 32, Absatz 2, VStG nicht als Verfolgungshandlung zu werten vergleiche VwGH 23.04.1992, 91/09/0199). Die erste taugliche Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG setzte erst die belangte Behörde, indem sie am 11.04.2022 das Schreiben mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 08.04.2022 (samt der Strafanzeige der ÖGK, Kompetenzzentrum LSDB, vom 05.04.2022) an die Beschwerdeführerin abfertigte vergleiche VwGH 18.10.2011, 2011/02/0281; VwGH 24.02.2014, 2012/17/0462; auch VwGH 22.02.2013, 2011/02/0215). Damit ist die Verfolgungsverjährung infolge einer fristgerechten Verfolgungshandlung – entgegen der Beschwerde – hinsichtlich dieser Arbeitnehmer nicht eingetreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.1.5. Was den Arbeitnehmer C anbelangt, endete die Entsendung nach Österreich durch die Gesellschaft der Beschwerdeführerin tatsächlich bereits am 14.12.2018 und waren in Anbetracht des Kollektivvertrages dessen Monatslohn bzw. dessen Überstunden, Zulagen und Zuschläge sowie Aufwandsentschädigungen am 31.12.2018 bzw. 31.01.2019 fällig. Die Verfolgungsverjährung trat in Anknüpfung an das Vorgesagte am 09.02.2022 12.03.2022 ein. Die Verfolgungshandlung wurde jedoch erst am 11.04.2022 gesetzt. Damit liegt die angelastete Unterentlohnung des Arbeitnehmers C außerhalb der Verfolgungsverjährungszeit. Was außerhalb der jeweiligen Verfolgungsverjährungszeit liegt, ist mangels einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung gegen den Beschuldigten bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Täter nicht mehr strafbar (vgl. F. Schrank in Schrank F./Schrank V./Lindmayr, LSD-BG-Kommentar2, LexisNexis, § 29 LSD-BG, Rz 124; auch VwGH 23.10.2014, Ra 2014/11/0061, do. Punkt 2.2.2.). 6.1.5. Was den Arbeitnehmer C anbelangt, endete die Entsendung nach Österreich durch die Gesellschaft der Beschwerdeführerin tatsächlich bereits am 14.12.2018 und waren in Anbetracht des Kollektivvertrages dessen Monatslohn bzw. dessen Überstunden, Zulagen und Zuschläge sowie Aufwandsentschädigungen am 31.12.2018 bzw. 31.01.2019 fällig. Die Verfolgungsverjährung trat in Anknüpfung an das Vorgesagte am 09.02.2022 12.03.2022 ein. Die Verfolgungshandlung wurde jedoch erst am 11.04.2022 gesetzt. Damit liegt die angelastete Unterentlohnung des Arbeitnehmers C außerhalb der Verfolgungsverjährungszeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was außerhalb der jeweiligen Verfolgungsverjährungszeit liegt, ist mangels einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung gegen den Beschuldigten bzw. Täter nicht mehr strafbar vergleiche F. Schrank in Schrank F./Schrank römisch fünf./Lindmayr, LSD-BG-Kommentar2, LexisNexis, Paragraph 29, LSD-BG, Rz 124; auch VwGH 23.10.2014, Ra 2014/11/0061, do. Punkt 2.2.2.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die ÖGK, Kompetenzzentrum LSDB, im Gegensatz dazu den Standpunkt vertritt, dass C nicht aus dem Tatvorwurf ausgeschieden werden dürfe, weil § 29 Abs. 1 LSD-BG eine mehrere Arbeitnehmer umfassende Unterentlohnung zu einer (einzigen) Verwaltungsübertretung erklärt, vermag dies nicht zu überzeugen. Auch dies kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nämlich nicht dazu führen, dass einzelne, von der Verfolgungsverjährung erfasste Sachverhaltselemente (hier: Arbeitnehmer) trotzdem noch mitzuberücksichtigen wären.Wenn die ÖGK, Kompetenzzentrum LSDB, im Gegensatz dazu den Standpunkt vertritt, dass C nicht aus dem Tatvorwurf ausgeschieden werden dürfe, weil Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG eine mehrere Arbeitnehmer umfassende Unterentlohnung zu einer (einzigen) Verwaltungsübertretung erklärt, vermag dies nicht zu überzeugen. Auch dies kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nämlich nicht dazu führen, dass einzelne, von der Verfolgungsverjährung erfasste Sachverhaltselemente (hier: Arbeitnehmer) trotzdem noch mitzuberücksichtigen wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.1.6. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich dieses Einwandes somit als teilweise begründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.2. Zum Einwand des Verstoßes gegen EU-Recht bzw. einer rechtswidrigen Strafkumulation:</p>\n<p class=\"lf-p\">6.2.1. Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, dass sich die belangte Behörde bei der Verhängung der Strafe auf die unionsrechtswidrige Fassung von § 29 Abs. 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, gestützt habe. Die ÖGK, Kompetenzzentrum LSDB, hält dem entgegen, dass der belangten Behörde ein offensichtlicher Kopierfehler (falsche Vorlage) unterlaufen sei, da laut der früheren Rechtslage Einzelstrafen verhängt werden hätten müssen. Die belangte Behörde habe jedoch gemäß der neuen Rechtslage eine einzige Verwaltungsstrafe für alle Arbeitnehmer verhängt.6.2.1. Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, dass sich die belangte Behörde bei der Verhängung der Strafe auf die unionsrechtswidrige Fassung von Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, gestützt habe. Die ÖGK, Kompetenzzentrum LSDB, hält dem entgegen, dass der belangten Behörde ein offensichtlicher Kopierfehler (falsche Vorlage) unterlaufen sei, da laut der früheren Rechtslage Einzelstrafen verhängt werden hätten müssen. Die belangte Behörde habe jedoch gemäß der neuen Rechtslage eine einzige Verwaltungsstrafe für alle Arbeitnehmer verhängt.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.2.2. Die angelastete Tat umfasst einen Tatzeitraum von 13.06.2018 bis 19.04.2019. Während dieses Zeitraumes stand die § 29 Abs. 1 LSD-BG verankerte Übertretungs- und Strafsanktionsnorm noch in der Fassung BGBl I Nr. 44/2016 in Geltung. Die Bestimmung wurde nach dem Urteil des EuGH vom 12.09.2019, Maksimovic ua, C-64/18 ua, im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr.174/2021 einer Änderung unterzogen (vgl. ErlRV 943 BlgNR 27. GP, 10). 6.2.2. Die angelastete Tat umfasst einen Tatzeitraum von 13.06.2018 bis 19.04.2019. Während dieses Zeitraumes stand die Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG verankerte Übertretungs- und Strafsanktionsnorm noch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in Geltung. Die Bestimmung wurde nach dem Urteil des EuGH vom 12.09.2019, Maksimovic ua, C-64/18 ua, im Rahmen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.174 aus 2021, einer Änderung unterzogen vergleiche ErlRV 943 BlgNR 27. GP, 10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Strafbestimmungen der §§ 26 bis 28 und § 29 Abs. 1 LSD-BG 2016 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 174/2021 sahen einheitlich vor, dass bei einer Verwaltungsübertretung für jeden einzelnen Arbeitnehmer jeweils eine Geldstrafe nach demselben Strafrahmen zu verhängen war. Nach der Novelle BGBl. I Nr. 174/2021 wird unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer hingegen nur eine einzige Verwaltungsübertretung begangen, die mit einer (einzigen) Geldstrafe zu bestrafen ist, wodurch - unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer - in jedem Fall eine Höchstgrenze der zu verhängenden Geldstrafe sichergestellt ist. Mindeststrafen sehen die Straftatbestände der §§ 26 bis 28 und § 29 Abs. 1 LSD-BG 2016 idF der Novelle BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 174/2021 - im Unterschied zur früheren Gesetzeslage - nicht mehr vor (vgl. VwGH 12.10.2021, Ra 2021/11/0033).Die Strafbestimmungen der Paragraphen 26 bis 28 und Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG 2016 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, sahen einheitlich vor, dass bei einer Verwaltungsübertretung für jeden einzelnen Arbeitnehmer jeweils eine Geldstrafe nach demselben Strafrahmen zu verhängen war. Nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, wird unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer hingegen nur eine einzige Verwaltungsübertretung begangen, die mit einer (einzigen) Geldstrafe zu bestrafen ist, wodurch - unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer - in jedem Fall eine Höchstgrenze der zu verhängenden Geldstrafe sichergestellt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mindeststrafen sehen die Straftatbestände der Paragraphen 26 bis 28 und Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG 2016 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, - im Unterschied zur früheren Gesetzeslage - nicht mehr vor vergleiche VwGH 12.10.2021, Ra 2021/11/0033).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die durch die LSD-BG Novelle BGBl. I Nr. 174/2021 geänderten Strafbestimmungen der §§ 26 bis 28 und § 29 Abs. 1 LSD-BG 2016 traten mit 01.09.2021 in Kraft und sind gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 72 Abs. 10 letzter Satz LSD-BG 2016 auf alle in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren einschließlich von Verfahren vor dem VwGH und dem VfGH anzuwenden. Der Gesetzgeber hat mit dieser Übergangsbestimmung erkennbar das Ziel verfolgt, in allen im Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 01.09.2021) dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren wegen Lohn- und Sozialdumpings, unabhängig davon, vor welcher Behörde oder welchem Gericht ein solches Verfahren gerade anhängig war, die Anwendung derselben Gesetzeslage sicherzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den VwGH folgt aus dieser Anordnung, dass er in bei ihm anhängigen Revisionsverfahren sämtliche angefochtenen Entscheidungen der VwG in Verwaltungsstrafsaschen nach dem LSD-BG 2016, also unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erlassung, am Maßstab der §§ 26 bis 28 und § 29 Abs. 1 LSD-BG 2016 idF der Novelle BGBl. I Nr. 174/2021 zu prüfen hat (vgl. VwGH 08.09.2022, Ra 2021/11/0093; VwGH 03.10.2022, Ra 2021/11/0049; schließlich auch VwGH 12.10.2021, Ra 2021/11/0033). Die durch die LSD-BG Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, geänderten Strafbestimmungen der Paragraphen 26 bis 28 und Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG 2016 traten mit 01.09.2021 in Kraft und sind gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 72, Absatz 10, letzter Satz LSD-BG 2016 auf alle in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren einschließlich von Verfahren vor dem VwGH und dem VfGH anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gesetzgeber hat mit dieser Übergangsbestimmung erkennbar das Ziel verfolgt, in allen im Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 01.09.2021) dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren wegen Lohn- und Sozialdumpings, unabhängig davon, vor welcher Behörde oder welchem Gericht ein solches Verfahren gerade anhängig war, die Anwendung derselben Gesetzeslage sicherzustellen. Für den VwGH folgt aus dieser Anordnung, dass er in bei ihm anhängigen Revisionsverfahren sämtliche angefochtenen Entscheidungen der VwG in Verwaltungsstrafsaschen nach dem LSD-BG 2016, also unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erlassung, am Maßstab der Paragraphen 26 bis 28 und Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG 2016 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, zu prüfen hat vergleiche VwGH 08.09.2022, Ra 2021/11/0093;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 03.10.2022, Ra 2021/11/0049; schließlich auch VwGH 12.10.2021, Ra 2021/11/0033).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall zitierte die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 15.12.2022 die in § 29 Abs. 1 LSD-BG verankerte Übertretungs- und Strafsanktionsnorm noch in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2016. In der Begründung gab sie die Norm – offenbar auf einem Versehen beruhend – in der früheren Fassung wieder. Tatsächlich verhängte die belangte Behörde jedoch nur eine einzige Geldstrafe (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe) in Höhe von (höchstzulässig) EUR 50.000,-- über die Beschwerdeführerin und stellte in keiner Weise auf eine Mindeststrafe ab; somit hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidung die frühere Fassung des § 29 LSD-BG zwar zitiert aber nicht angewendet. Der damit angesprochene Rechtsmangel erweist sich somit als nicht gegeben (vgl. dazu ausdrücklich VwGH 08.11.1989, 89/01/0305) und der Verweis auf § 1 Abs. 2 VStG verfängt nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon bestand selbst aus Sicht der Beschwerde kein Zweifel daran, welcher Vorwurf der Beschwerdeführerin hier tatsächlich gemacht wurde (vgl. dazu auch VwGH 30.07.2018, Ra 2018/03/0084). Ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Beschwerde auch nicht ins Treffen führte, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44 Z. 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z. 3 VStG) in einer Weise erfolgt wäre, die die Beschwerdeführerin in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder sie (im Hinblick auf § 44 Z. 2 VStG) der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt hätte (vgl. VwGH 18.10.2022, Ra 2022/11/0157 bis 0162, Rn 12 und 13; VwGH 07.09.2022, Ra 2022/02/0167;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041). Im Hinblick darauf hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG daher lediglich die Übertretungs- und die Strafsanktionsnorm im angefochtenen Straferkenntnis, wie unter Spruchpunkt 1. b) des Erkenntnisses ersichtlich, zu präzisieren (vgl. VwGH 13.07.2022, Ra 2019/02/0028; VwGH 15.07.2020, Ra 2020/09/0023). Im vorliegenden Fall zitierte die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 15.12.2022 die in Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG verankerte Übertretungs- und Strafsanktionsnorm noch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,. In der Begründung gab sie die Norm – offenbar auf einem Versehen beruhend – in der früheren Fassung wieder.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tatsächlich verhängte die belangte Behörde jedoch nur eine einzige Geldstrafe (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe) in Höhe von (höchstzulässig) EUR 50.000,-- über die Beschwerdeführerin und stellte in keiner Weise auf eine Mindeststrafe ab; somit hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidung die frühere Fassung des Paragraph 29, LSD-BG zwar zitiert aber nicht angewendet. Der damit angesprochene Rechtsmangel erweist sich somit als nicht gegeben vergleiche dazu ausdrücklich VwGH 08.11.1989, 89/01/0305) und der Verweis auf Paragraph eins, Absatz 2, VStG verfängt nicht. Abgesehen davon bestand selbst aus Sicht der Beschwerde kein Zweifel daran, welcher Vorwurf der Beschwerdeführerin hier tatsächlich gemacht wurde vergleiche dazu auch VwGH 30.07.2018, Ra 2018/03/0084).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Beschwerde auch nicht ins Treffen führte, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44, Ziffer 2, VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) in einer Weise erfolgt wäre, die die Beschwerdeführerin in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder sie (im Hinblick auf Paragraph 44, Ziffer 2, VStG) der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt hätte vergleiche VwGH 18.10.2022, Ra 2022/11/0157 bis 0162, Rn 12 und 13; VwGH 07.09.2022, Ra 2022/02/0167; VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041). Im Hinblick darauf hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, VStG daher lediglich die Übertretungs- und die Strafsanktionsnorm im angefochtenen Straferkenntnis, wie unter Spruchpunkt 1. b) des Erkenntnisses ersichtlich, zu präzisieren vergleiche VwGH 13.07.2022, Ra 2019/02/0028;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 15.07.2020, Ra 2020/09/0023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Was den angesprochenen „Verfahrenskostenbeitrag“ anbelangt, genügt es auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, zu verweisen, wonach der im Urteil des EuGH vom 12.9.2019, Maksimovic, angesprochene Verfahrenskostenbeitrag von 20 % - für sich alleine - noch nicht zur Unionsrechtswidrigkeit führt (laut Rn 46 des zitierten Urteils bewirkt vielmehr erst das Zusammenwirken der davor aufgezählten Vorgaben im Strafverfahren ein nicht angemessenes Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße). Ein Zusammenwirken von mehreren solchen Umständen ist auch hier nicht erkennbar und betraf dieser Fall zudem die - nicht vergleichbare - bloße Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich hat die Beschwerde nicht einmal näher konkretisiert, ob sie mit diesem Einwand auf die Kostenbestimmung des § 52 Abs. 2 VwGVG (oder doch auf § 64 Abs. 2 VStG) abzielt, zumal diese Bestimmung (aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung) im vorliegenden Fall gar nicht zur Anwendung gelangt. Was den angesprochenen „Verfahrenskostenbeitrag“ anbelangt, genügt es auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, zu verweisen, wonach der im Urteil des EuGH vom 12.9.2019, Maksimovic, angesprochene Verfahrenskostenbeitrag von 20 % - für sich alleine - noch nicht zur Unionsrechtswidrigkeit führt (laut Rn 46 des zitierten Urteils bewirkt vielmehr erst das Zusammenwirken der davor aufgezählten Vorgaben im Strafverfahren ein nicht angemessenes Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Zusammenwirken von mehreren solchen Umständen ist auch hier nicht erkennbar und betraf dieser Fall zudem die - nicht vergleichbare - bloße Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen. Schließlich hat die Beschwerde nicht einmal näher konkretisiert, ob sie mit diesem Einwand auf die Kostenbestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG (oder doch auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG) abzielt, zumal diese Bestimmung (aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung) im vorliegenden Fall gar nicht zur Anwendung gelangt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Beschwerde unter Verweis auf die Rechtssache Maksimovic sowie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, pauschal vorbringt, dass im vorliegenden Fall nicht gewährleistet sei, dass die Geldstrafen auch in ihrer Summe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße stehen, dann ist der Beschwerdeführer auf die Gesetzesmaterialien zu verweisen, die ausführlich darlegen, wie sich der Strafrahmen zusammensetzt und begründet (vgl. ErlRV 943 BlgNR 27. GP, 10f). Dass der Gesetzgeber eine Höchststrafe von EUR 50.000,-- vorsieht kann im Einklang mit seinen dort wiedergegebenen Überlegungen nicht per se als unverhältnismäßig betrachtet werden.Wenn die Beschwerde unter Verweis auf die Rechtssache Maksimovic sowie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, pauschal vorbringt, dass im vorliegenden Fall nicht gewährleistet sei, dass die Geldstrafen auch in ihrer Summe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße stehen, dann ist der Beschwerdeführer auf die Gesetzesmaterialien zu verweisen, die ausführlich darlegen, wie sich der Strafrahmen zusammensetzt und begründet vergleiche ErlRV 943 BlgNR 27. GP, 10f). Dass der Gesetzgeber eine Höchststrafe von EUR 50.000,-- vorsieht kann im Einklang mit seinen dort wiedergegebenen Überlegungen nicht per se als unverhältnismäßig betrachtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.2.3. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich dieses Einwandes somit als nicht begründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3. Zum Einwand des Nichtvorliegens einer Unterentlohnung bzw. zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 29 Abs. 1 LSD-BG:6.3. Zum Einwand des Nichtvorliegens einer Unterentlohnung bzw. zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG:</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3.1. „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (vgl. VwGH 08.03.2017, Ra 2016/02/0226).6.3.1. „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung vergleiche VwGH 08.03.2017, Ra 2016/02/0226).</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3.2. Im vorliegenden Fall hat die ÖGK, Kompetenzzentrum LSDB, die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Kosten für die Unterbringung in Österreich, welche die E SRL-D bezahlte, bereits anerkannt, weshalb in der Sachverhaltsdarstellung zur Unterentlohnung keine Berechnungen zu Nächtigungsgeldern durchgeführt wurden. Diese sind daher auch nicht Teil der hier angelasteten Unterentlohnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3.3. Aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Übernahme von Treibstoffkosten der Arbeitnehmer kann letztlich nur geschlossen werden, dass die diesbezüglich angefallenen Aufwendungen abgegolten wurden. Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass von dafür bezahlten Beträgen auch ein (allenfalls darüberhinausgehender) Teil als Bestandteil des Mindestlohns anzusehen wäre, der zu einer Verringerung der Unterentlohnung geführt hätte. Dies hat auch die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben nicht behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3.4. Im Hinblick auf den die vorliegende Unterentlohnung bildenden Tagessatz von EUR 26,40 gemäß § 26 Z. 4 lit. b EStG iVm § 49 Abs. 3 ASVG geht die ÖGK, Kompetenzzentrum LSDB, unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.02.2021, Ra 2020/11/0179, davon aus, dass es sich um „pauschalierte Verpflegungsgelder“ bzw. um „pauschalierten Aufwandersatz für Verpflegung“ handelt, der nach den zitierten Rechtsvorschriften keinen Entgeltbestandteil darstellt. Der Beschwerdeführer geht hingegen davon aus, dass dieser Betrag als „Delegationsvergütung“ ein Teil des Entgeltes war [AS 512, 513].6.3.4. Im Hinblick auf den die vorliegende Unterentlohnung bildenden Tagessatz von EUR 26,40 gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, Litera b, EStG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 3, ASVG geht die ÖGK, Kompetenzzentrum LSDB, unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.02.2021, Ra 2020/11/0179, davon aus, dass es sich um „pauschalierte Verpflegungsgelder“ bzw. um „pauschalierten Aufwandersatz für Verpflegung“ handelt, der nach den zitierten Rechtsvorschriften keinen Entgeltbestandteil darstellt. Der Beschwerdeführer geht hingegen davon aus, dass dieser Betrag als „Delegationsvergütung“ ein Teil des Entgeltes war [AS 512, 513].</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Beurteilung dieser Frage sind die Bestimmungen in der Richtlinie 96/71 /EG vom 16.12.1996 („Entsenderichtlinie“), die mit der Richtlinie (EU) 2018/957 vom 28.06.2018 geändert wurde, heranzuziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie (EG) 96/71/EG, idF der Richtlinie (EU) 2018/957, gelten die Entsendungszulagen als Bestandteil der Entlohnung, sofern sie nicht als Erstattung von infolge der Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten wie z. B. Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten gezahlt werden. Der Arbeitgeber erstattet dem entsandten Arbeitnehmer unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h diese Kosten im Einklang mit den auf das Arbeitsverhältnis des entsandten Arbeitnehmers anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und/oder nationalen Gepflogenheiten. Legen die für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nicht fest, ob und wenn ja welche Bestandteile einer Entsendungszulage als Erstattung von infolge der Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten gezahlt werden oder welche Teil der Entlohnung sind, so ist davon auszugehen, dass die gesamte Zulage als Erstattung von infolge der Entsendung entstandenen Kosten gezahlt wird (vgl. dazu auch die in der Richtlinie angeführten Erwägungsgründe Nr. 17) bis Nr. 20)).Gemäß Artikel 3, Absatz 7, der Richtlinie (EG) 96/71/EG, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/957, gelten die Entsendungszulagen als Bestandteil der Entlohnung, sofern sie nicht als Erstattung von infolge der Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten wie z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten gezahlt werden. Der Arbeitgeber erstattet dem entsandten Arbeitnehmer unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h diese Kosten im Einklang mit den auf das Arbeitsverhältnis des entsandten Arbeitnehmers anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und/oder nationalen Gepflogenheiten. Legen die für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nicht fest, ob und wenn ja welche Bestandteile einer Entsendungszulage als Erstattung von infolge der Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten gezahlt werden oder welche Teil der Entlohnung sind, so ist davon auszugehen, dass die gesamte Zulage als Erstattung von infolge der Entsendung entstandenen Kosten gezahlt wird vergleiche dazu auch die in der Richtlinie angeführten Erwägungsgründe Nr. 17) bis Nr. 20)).</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3.5. In der vorzitierten Entscheidung vom 15.02.2021, Ra 2020/11/0179, hielt der Verwaltungsgerichtshof zur früheren Rechtslage im AVRAG 1993 unter Bezugnahme auf die Richtlinie 96/71/EG (Entsenderichtlinie) zu derartigen „Entsendungszulagen“ bzw. „Taggeldern“ folgendes fest: „4.3.1. Gemäß § 7i Abs. 5 erster Satz AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten. Nach den Gesetzesmaterialien sind von der Lohnkontrolle alle Entgeltbestandteile erfasst, wobei der Ausnahmekatalog des § 49 Abs. 3 ASVG zu beachten ist (vgl. RV 319 BlgNR XXV. GP, 11), welcher in seiner Z 1 u.a. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer enthält, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz).„4.3.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 7 i, Absatz 5, erster Satz AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten. Nach den Gesetzesmaterialien sind von der Lohnkontrolle alle Entgeltbestandteile erfasst, wobei der Ausnahmekatalog des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG zu beachten ist vergleiche , Regierungsvorlage 319, BlgNR römisch 25 . GP, 11), welcher in seiner Ziffer eins, u.a. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer enthält, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz).</p>\n<p class=\"lf-p\">4.3.2. Maßgeblich für die Frage, inwieweit das strittige „Taggeld“, welches in Zusammenhang mit der Entsendung der Arbeitnehmer geleistet worden sein soll, als Bestandteil des den Arbeitnehmern gemäß § 7i Abs. 5 erster Satz AVRAG zu leistenden Entgelts betrachtet werden kann, ist Art. 3 Abs. 7 UAbs. 2 der Entsenderichtlinie (vgl. VwGH 9.11.2016, Ro 2015/11/0015; 30.7.2018, Ra 2018/11/0140). Art. 3 Abs. 7 UAbs. 2 der Entsenderichtlinie bestimmt nämlich in Bezug auf Entsendungszulagen, inwieweit diese Lohnbestandteile im Rahmen der in Art. 3 der Richtlinie festgelegten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen als Bestandteil des Mindestlohns gelten (vgl. EuGH 12.2.2015, C-396/13, Sähköalojen ammattiliitto ry, Rn 33).4.3.2. Maßgeblich für die Frage, inwieweit das strittige „Taggeld“, welches in Zusammenhang mit der Entsendung der Arbeitnehmer geleistet worden sein soll, als Bestandteil des den Arbeitnehmern gemäß Paragraph 7 i, Absatz 5, erster Satz AVRAG zu leistenden Entgelts betrachtet werden kann, ist Artikel 3, Absatz 7, UAbs. 2 der Entsenderichtlinie vergleiche , VwGH 9.11.2016, Ro 2015/11/0015; 30.7.2018, Ra 2018/11/0140). Artikel 3, Absatz 7, UAbs. 2 der Entsenderichtlinie bestimmt nämlich in Bezug auf Entsendungszulagen, inwieweit diese Lohnbestandteile im Rahmen der in Artikel 3, der Richtlinie festgelegten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen als Bestandteil des Mindestlohns gelten vergleiche , EuGH 12.2.2015, C-396/13, Sähköalojen ammattiliitto ry, Rn 33).</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach gelten Entsendungszulagen als Bestandteil des Mindestlohns, soweit sie nicht als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten wie zB Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten gezahlt werden. Insoweit solche Beträge aber als Erstattung für die genannten Zwecke gezahlt werden, dürfen sie nicht als Bestandteile des Mindestlohns berücksichtigt werden (vgl. EuGH 14.4.2005, C-341/02, Kommission gegen Deutschland, Rn 29).Demnach gelten Entsendungszulagen als Bestandteil des Mindestlohns, soweit sie nicht als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten wie zB Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten gezahlt werden. Insoweit solche Beträge aber als Erstattung für die genannten Zwecke gezahlt werden, dürfen sie nicht als Bestandteile des Mindestlohns berücksichtigt werden vergleiche , EuGH 14.4.2005, C-341/02, Kommission gegen Deutschland, Rn 29).</p>\n<p class=\"lf-p\">So hat der EuGH im Urteil C-396/13, „Taggelder“, welche die Nachteile ausgleichen sollten, die den Arbeitnehmern durch die Entsendung auf Grund der Entfernung von ihrem gewohnten Umfeld entstanden und die nicht als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten gezahlt wurden, als „Entsendungszulage“ im Sinne von Art. 3 Abs. 7 UAbs. 2 der Entsenderichtlinie und damit als Bestandteil des Mindestlohns eingestuft (Rn 46-50). Hingegen darf die Übernahme der Unterbringungskosten nach Wortlaut und Zweck von Art. 3 Abs. 7 UAbs. 2 der Entsenderichtlinie nicht bei der Berechnung des den Arbeitnehmern tatsächlich geleisteten Mindestlohns berücksichtigt werden (Rn 58-60), ebenso wenig wie Essengutscheine bzw. als Ausgleich für die Unterbringungskosten gezahlte Zulagen, um die den Arbeitnehmern infolge ihrer Entsendung tatsächlich entstandenen Lebenshaltungskosten zu erstatten (Rn 61-63).“So hat der EuGH im Urteil C-396/13, „Taggelder“, welche die Nachteile ausgleichen sollten, die den Arbeitnehmern durch die Entsendung auf Grund der Entfernung von ihrem gewohnten Umfeld entstanden und die nicht als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten gezahlt wurden, als „Entsendungszulage“ im Sinne von Artikel 3, Absatz 7, UAbs. 2 der Entsenderichtlinie und damit als Bestandteil des Mindestlohns eingestuft (Rn 46-50).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hingegen darf die Übernahme der Unterbringungskosten nach Wortlaut und Zweck von Artikel 3, Absatz 7, UAbs. 2 der Entsenderichtlinie nicht bei der Berechnung des den Arbeitnehmern tatsächlich geleisteten Mindestlohns berücksichtigt werden (Rn 58-60), ebenso wenig wie Essengutscheine bzw. als Ausgleich für die Unterbringungskosten gezahlte Zulagen, um die den Arbeitnehmern infolge ihrer Entsendung tatsächlich entstandenen Lebenshaltungskosten zu erstatten (Rn 61-63).“ 6.3.6. Im vorliegenden Fall bezahlte die Gesellschaft den Arbeitnehmern für jeden Entsendungstag nach Österreich einen als „diurna“ bzw. „travel indemnity“ bezeichneten Betrag (lt. vorgelegter Übersetzung: „Reisekostenpauschale“) in Höhe von EUR 67,--. Ab dem 18.01.2019 wurde dieser Vorgang in eigenen „Zusatzurkunden“ verschriftlicht. Dabei wurde in Punkt 1) festgelegt, dass die gesamten EUR 67,-- (nach Art. 3 Abs. 7 der Entsendungsrichtlinie) einen Teil des Monatslohns („part of the employee‘s salary“) darstellen sollen. Tatsächlich wurden jedoch nur die Unterbringungs- und Treibstoffkosten der Arbeitnehmer, unzweifelhaft nicht jedoch die Kosten für deren Verpflegung übernommen. Für diesen Aufwand hatten die Arbeitnehmer selbst aufzukommen bzw. mussten sie ihn faktisch auslegen und aus der im Nachhinein ausbezahlten „Reisekostenpauschale“ von EUR 67,-- bestreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf diesen Aufwand ist es zu einem Auslagenersatz im Verständnis eines bloßen „Nachteilsausgleichs“ gekommen, sodass den Arbeitnehmern – entgegen Punkt 1) in der „Zusatzurkunde“ – davon nicht der volle Betrag als Monatslohn verblieb. 6.3.6. Im vorliegenden Fall bezahlte die Gesellschaft den Arbeitnehmern für jeden Entsendungstag nach Österreich einen als „diurna“ bzw. „travel indemnity“ bezeichneten Betrag (lt. vorgelegter Übersetzung: „Reisekostenpauschale“) in Höhe von EUR 67,--. Ab dem 18.01.2019 wurde dieser Vorgang in eigenen „Zusatzurkunden“ verschriftlicht. Dabei wurde in Punkt 1) festgelegt, dass die gesamten EUR 67,-- (nach Artikel 3, Absatz 7, der Entsendungsrichtlinie) einen Teil des Monatslohns („part of the employee‘s salary“) darstellen sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tatsächlich wurden jedoch nur die Unterbringungs- und Treibstoffkosten der Arbeitnehmer, unzweifelhaft nicht jedoch die Kosten für deren Verpflegung übernommen. Für diesen Aufwand hatten die Arbeitnehmer selbst aufzukommen bzw. mussten sie ihn faktisch auslegen und aus der im Nachhinein ausbezahlten „Reisekostenpauschale“ von EUR 67,-- bestreiten. Im Hinblick auf diesen Aufwand ist es zu einem Auslagenersatz im Verständnis eines bloßen „Nachteilsausgleichs“ gekommen, sodass den Arbeitnehmern – entgegen Punkt 1) in der „Zusatzurkunde“ – davon nicht der volle Betrag als Monatslohn verblieb.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG zählt ein solcher „Auslagenersatz“ zu jenen Entgeltbestandteilen, die gemäß § 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG bei der Feststellung des gebührenden (hier: kollektivvertraglichen) Entgelts außer Betracht zu bleiben haben. Zum Auslagenersatz gehören insbesondere Beträge, die als Tagesgelder für die Abgeltung eines Verpflegungsmehraufwandes gezahlt werden (vgl. Braunsteiner in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG, § 26, Rz 60; auch VwGH 22.11.1984, 83/08/0140, 83/08/0142), soweit diese Beträge nach § 26 EStG nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegen. Unter den Begriff Tagesgelder fallen gemäß § 49 Abs. 3 Z.1 letzter Satz ASVG auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des EstG 1988.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 26 Z. 4 lit. b EStG ist das Tagesgeld (für Inlandsdienstreisen) bis zu EUR 26,40 pro Tag steuerfrei. […] Erfolgt die Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG zählt ein solcher „Auslagenersatz“ zu jenen Entgeltbestandteilen, die gemäß Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz LSD-BG bei der Feststellung des gebührenden (hier: kollektivvertraglichen) Entgelts außer Betracht zu bleiben haben. Zum Auslagenersatz gehören insbesondere Beträge, die als Tagesgelder für die Abgeltung eines Verpflegungsmehraufwandes gezahlt werden vergleiche Braunsteiner in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG, Paragraph 26,, Rz 60; auch VwGH 22.11.1984, 83/08/0140, 83/08/0142), soweit diese Beträge nach Paragraph 26, EStG nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter den Begriff Tagesgelder fallen gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, letzter Satz ASVG auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, des EstG 1988. Gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, Litera b, EStG ist das Tagesgeld (für Inlandsdienstreisen) bis zu EUR 26,40 pro Tag steuerfrei. […] Erfolgt die Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zufolge der dargelegten Verweiskette ordnet § 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG im Einklang mit Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie (EG) 96/71/EG an, dass ein Tagesgeldsatz von EUR 26,40 als pauschalierter Auslagenersatz anzusehen ist und nicht zum gebührenden Entgelt hinzuzurechnen ist. Der Betrag von EUR 26,40 hat bei der Entgeltkontrolle somit dann außer Betracht zu bleiben, wenn der Arbeitgeber für diesen Aufwand nicht anderweitig Sorge trägt (vgl. Wolfsgruber-Ecker in Neumayr/Reissner, ZellKomm3, § 29 LSD-BG, Rz 3, mwN (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Zufolge der dargelegten Verweiskette ordnet Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz LSD-BG im Einklang mit Artikel 3, Absatz 7, der Richtlinie (EG) 96/71/EG an, dass ein Tagesgeldsatz von EUR 26,40 als pauschalierter Auslagenersatz anzusehen ist und nicht zum gebührenden Entgelt hinzuzurechnen ist. Der Betrag von EUR 26,40 hat bei der Entgeltkontrolle somit dann außer Betracht zu bleiben, wenn der Arbeitgeber für diesen Aufwand nicht anderweitig Sorge trägt vergleiche Wolfsgruber-Ecker in Neumayr/Reissner, ZellKomm3, Paragraph 29, LSD-BG, Rz 3, mwN (Stand 1.1.2018, rdb.at)).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall kann der ÖGK, Kompetenzzentrum LSDB, daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie – ausgehend von der Tatsache, dass die Arbeitnehmer für ihre Verpflegung selbst aufgekommen sind – die „Reisekostenpauschale“ von EUR 67,-- bis zur Höhe des Taggeldsatzes von EUR 26,40 nicht als Entgeltbestandteil iSd § 29 LSD-BG angesehen hat und nur den darüberhinausgehenden Teil als Entgelt qualifizierte. Der Auslagenersatz speiste sich im vorliegenden Fall daher zur Gänze aus der „Reisekostenpauschale“ (vgl. dazu insbesondere auch VwGH 28.01.2016; Ra 2015/11/0112).Im vorliegenden Fall kann der ÖGK, Kompetenzzentrum LSDB, daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie – ausgehend von der Tatsache, dass die Arbeitnehmer für ihre Verpflegung selbst aufgekommen sind – die „Reisekostenpauschale“ von EUR 67,-- bis zur Höhe des Taggeldsatzes von EUR 26,40 nicht als Entgeltbestandteil iSd Paragraph 29, LSD-BG angesehen hat und nur den darüberhinausgehenden Teil als Entgelt qualifizierte. Der Auslagenersatz speiste sich im vorliegenden Fall daher zur Gänze aus der „Reisekostenpauschale“ vergleiche dazu insbesondere auch VwGH 28.01.2016; Ra 2015/11/0112).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der gebotenen Außerbetrachtlassung des Betrages von EUR 26,40 resultiert – im Falle der verbleibenden drei Arbeitnehmer – in objektiver Hinsicht daher eine Unterentlohnung (vgl. VwGH 30.07.2018, Ra 2018/11/0140, Rn. 13, 14; etwa auch LVwG Tirol 10.02.2021, LVwG-2020/48/0628-13, mwN).Aus der gebotenen Außerbetrachtlassung des Betrages von EUR 26,40 resultiert – im Falle der verbleibenden drei Arbeitnehmer – in objektiver Hinsicht daher eine Unterentlohnung vergleiche VwGH 30.07.2018, Ra 2018/11/0140, Rn. 13, 14; etwa auch LVwG Tirol 10.02.2021, LVwG-2020/48/0628-13, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3.7. Damit liegt im vorliegenden Fall – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – eine Unterentlohnung in der festgestellten Höhe vor. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass auch der von der Beschwerdeführerin angeführte Art. 44 Abs. 2 des rumänischen Arbeitsgesetzbuches („Codul muncii“; AS 522) vor diesem Hintergrund nur regelt, dass (ins Ausland) entsandte Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Übernahme der Transport- und Übernachtungskosten sowie auf eine (separate) „Delegationsvergütung“ haben. Es werden jedoch keine Regelungen über einen Verpflegungsaufwand getroffen. In den „Zusatzurkunden“ ist darüber hinaus nur festgelegt, dass die EUR 67, -- als „Teil des Lohnes“ anzusehen sind; hinsichtlich Verpflegungsaufwand (oder sonstigem Aufwand) wurde keine Vereinbarung getroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Vereinbarung darüber, ob die EUR 67,-- an „Reisekostenpauschale“ generell für die Deckung von Kosten aufzuwenden ist, wurde also nicht getroffen. Eine Unterscheidung in Kosten und Entlohnung iSd Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie wird ebenso nicht vorgenommen. Ob damit bereits der Anwendungsbereich der „Zweifelsregel“ (wonach der gesamte Betrag auf die Kostendeckung entfällt) in Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie eröffnet ist, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil davon der Erfolg der vorliegenden Beschwerde, schon angesichts der vorangegangenen Ausführungen, wonach der Tagessatz von EUR 26,40 gemäß § 49 Abs. 3 ASVG (iVm § 26 Z. 4 lit. b EStG), nicht anzurechnen ist, nicht abhängt.6.3.7. Damit liegt im vorliegenden Fall – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – eine Unterentlohnung in der festgestellten Höhe vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergänzend ist noch festzuhalten, dass auch der von der Beschwerdeführerin angeführte Artikel 44, Absatz 2, des rumänischen Arbeitsgesetzbuches („Codul muncii“; AS 522) vor diesem Hintergrund nur regelt, dass (ins Ausland) entsandte Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Übernahme der Transport- und Übernachtungskosten sowie auf eine (separate) „Delegationsvergütung“ haben. Es werden jedoch keine Regelungen über einen Verpflegungsaufwand getroffen. In den „Zusatzurkunden“ ist darüber hinaus nur festgelegt, dass die EUR 67, -- als „Teil des Lohnes“ anzusehen sind; hinsichtlich Verpflegungsaufwand (oder sonstigem Aufwand) wurde keine Vereinbarung getroffen. Eine Vereinbarung darüber, ob die EUR 67,-- an „Reisekostenpauschale“ generell für die Deckung von Kosten aufzuwenden ist, wurde also nicht getroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Unterscheidung in Kosten und Entlohnung iSd Artikel 3, Absatz 7, der Richtlinie wird ebenso nicht vorgenommen. Ob damit bereits der Anwendungsbereich der „Zweifelsregel“ (wonach der gesamte Betrag auf die Kostendeckung entfällt) in Artikel 3, Absatz 7, der Richtlinie eröffnet ist, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil davon der Erfolg der vorliegenden Beschwerde, schon angesichts der vorangegangenen Ausführungen, wonach der Tagessatz von EUR 26,40 gemäß Paragraph 49, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 26, Ziffer 4, Litera b, EStG), nicht anzurechnen ist, nicht abhängt.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.4. Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite iVm § 5 Abs. 1 VStG:6.4. Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, VStG:</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der subjektiven Tatseite bestimmt § 5 Abs. 1 VStG, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der höchstgerichtlichen ständigen Rechtsprechung zu arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalten liegt es in der Verantwortung eines Arbeitgebers, sich vom Inhalt der maßgeblichen Rechtvorschriften Kenntnis zu verschaffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bestehen darüber Zweifel, ist der Arbeitgeber verpflichtet, hierüber Auskunft bei der zuständigen Behörde einzuholen. Unterlässt er dies, so vermag ihn die Unkenntnis der Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (vgl. VwGH 06.11.2006, 2005/09/0112; VwGH 23.11.2005 2004/09/0168, jeweils zum AuslBG). Die Beschwerdeführerin hat nichts Derartiges vorgebracht. Eine Kontrolle des Generalbevollmächtigten fand nicht statt, von einem „Kontrollsystem“ im Verständnis der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ganz zu schweigen. Die Beschwerdeführerin wurde erkennbar als Geschäftsführerin „eingesetzt“, besaß aber darüber hinaus überhaupt keine wesentlichen Informationen zur Gesellschaft, wie sich in der mündlichen Verhandlung unvermittelt zeigte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die angelastete Verwaltungsübertretung ist ihr deswegen auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar; sie hat in jedem Fall fahrlässig gehandelt. Infolgedessen konnte sich die Unterentlohnung über einen Zeitraum von zehn Monaten ungehindert fortsetzen.Hinsichtlich der subjektiven Tatseite bestimmt Paragraph 5, Absatz eins, VStG, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der höchstgerichtlichen ständigen Rechtsprechung zu arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalten liegt es in der Verantwortung eines Arbeitgebers, sich vom Inhalt der maßgeblichen Rechtvorschriften Kenntnis zu verschaffen. Bestehen darüber Zweifel, ist der Arbeitgeber verpflichtet, hierüber Auskunft bei der zuständigen Behörde einzuholen. Unterlässt er dies, so vermag ihn die Unkenntnis der Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien vergleiche VwGH 06.11.2006, 2005/09/0112; VwGH 23.11.2005 2004/09/0168, jeweils zum AuslBG). Die Beschwerdeführerin hat nichts Derartiges vorgebracht. Eine Kontrolle des Generalbevollmächtigten fand nicht statt, von einem „Kontrollsystem“ im Verständnis der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ganz zu schweigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin wurde erkennbar als Geschäftsführerin „eingesetzt“, besaß aber darüber hinaus überhaupt keine wesentlichen Informationen zur Gesellschaft, wie sich in der mündlichen Verhandlung unvermittelt zeigte. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist ihr deswegen auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar; sie hat in jedem Fall fahrlässig gehandelt. Infolgedessen konnte sich die Unterentlohnung über einen Zeitraum von zehn Monaten ungehindert fortsetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Strafbemessung:</p>\n<p class=\"lf-p\">7.1. Gemäß § 29 Abs. 1 1. Satz LSD-BG idF BGBl. Nr. 174/2021 (zur Anwendbarkeit dieser Fassung vgl. § 72 Abs. 10 leg. cit.) begeht ein Arbeitgeber im Falle der Unterentlohnung von Arbeitnehmern unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 50.000,-- zu bestrafen. 7.1. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, 1. Satz LSD-BG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 2021, (zur Anwendbarkeit dieser Fassung vergleiche Paragraph 72, Absatz 10, leg. cit.) begeht ein Arbeitgeber im Falle der Unterentlohnung von Arbeitnehmern unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 50.000,-- zu bestrafen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Bedachtnahme auf die in § 19 VStG vorgesehenen Strafzumessungskriterien ist auszuführen, dass der Schutzzweck der gegenständlich übertretenen Bestimmung die Gewährleistung der Einhaltung der Mindestlohnvorschriften in Österreich ist. Mindestlohnsätze gehören zum „harten Kern“ der Arbeitnehmerschutzvorschriften, die unabhängig von der Beschäftigungs- oder Überlassungsdauer einzuhalten sind. Durch unterkollektivvertragliche Entlohnungen oder durch Einreihung in einen falschen Kollektivvertrag ist zudem die Sicherung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbes zwischen Unternehmen gefährdet und werden dadurch rechtswidrige Wettbewerbsvorteile geschaffen (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/11/0083, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts ist vor diesem Hintergrund als sehr hoch anzusehen und wurde dieses durch die nunmehr festgestellte (wenngleich der Höhe nach im Vergleich zum angefochtenen Straferkenntnis etwas geringere) Unterentlohnung in eklatantem Maße beeinträchtigt (vgl. VwGH 23.10.2014, Ro 2014/11/0071). Der Beschwerdeführerin ist fahrlässiges Handeln zur Last zu legen.Unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 19, VStG vorgesehenen Strafzumessungskriterien ist auszuführen, dass der Schutzzweck der gegenständlich übertretenen Bestimmung die Gewährleistung der Einhaltung der Mindestlohnvorschriften in Österreich ist. Mindestlohnsätze gehören zum „harten Kern“ der Arbeitnehmerschutzvorschriften, die unabhängig von der Beschäftigungs- oder Überlassungsdauer einzuhalten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch unterkollektivvertragliche Entlohnungen oder durch Einreihung in einen falschen Kollektivvertrag ist zudem die Sicherung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbes zwischen Unternehmen gefährdet und werden dadurch rechtswidrige Wettbewerbsvorteile geschaffen vergleiche VwGH 23.09.2014, Ro 2014/11/0083, mwN). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts ist vor diesem Hintergrund als sehr hoch anzusehen und wurde dieses durch die nunmehr festgestellte (wenngleich der Höhe nach im Vergleich zum angefochtenen Straferkenntnis etwas geringere) Unterentlohnung in eklatantem Maße beeinträchtigt vergleiche , VwGH 23.10.2014, Ro 2014/11/0071). Der Beschwerdeführerin ist fahrlässiges Handeln zur Last zu legen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Milderungsgrund ist die im Tatzeitpunkt gegebene absolute Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (vgl. VwGH 03.12.1992, 91/19/0169; VwGH 06.03.1963, 1819/61). Diesbezüglich ist der Beschwerde zu folgen. Daneben wäre auch das Vorliegen des Milderungsgrundes einer überlangen Verfahrensdauer anzudenken. Nach der jüngeren Rechtsprechung ist dabei allerdings vom Beginn des Verwaltungsstrafverfahrens auszugehen, den hier erst die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 08.04.2022 markiert (vgl. VwGH 21.04.2020, Ra 2020/17/0018). Erschwerend wirkt sich aus, da gemäß § 29 Abs. 1 LSD-BG nur eine Strafe zu verhängen ist, dass von der vorliegenden Unterentlohnung (mit Rücksicht auf die Verjährung) drei Arbeitnehmer betroffen sind sowie ihre lange Dauer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Milderungsgrund ist die im Tatzeitpunkt gegebene absolute Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen vergleiche VwGH 03.12.1992, 91/19/0169; VwGH 06.03.1963, 1819/61). Diesbezüglich ist der Beschwerde zu folgen. Daneben wäre auch das Vorliegen des Milderungsgrundes einer überlangen Verfahrensdauer anzudenken. Nach der jüngeren Rechtsprechung ist dabei allerdings vom Beginn des Verwaltungsstrafverfahrens auszugehen, den hier erst die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 08.04.2022 markiert vergleiche VwGH 21.04.2020, Ra 2020/17/0018). Erschwerend wirkt sich aus, da gemäß Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG nur eine Strafe zu verhängen ist, dass von der vorliegenden Unterentlohnung (mit Rücksicht auf die Verjährung) drei Arbeitnehmer betroffen sind sowie ihre lange Dauer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend die angelastete Unterentlohnung des C ist gemäß § 31 Abs. 2 VStG bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Die ihn betreffenden Fakten entfallen daher zugunsten der Beschwerdeführerin. Dies ist auf den Grundsatz des Verbots der „reformatio in peius“ zurückzuführen. Dieser Grundsatz verlangt prinzipiell die Herabsetzung der Höhe der Strafe im Fall einer Einschränkung des Tatzeitraums oder einer sonstigen \"qualitativen oder quantitativen Reduktion\" des Tatvorwurfs, sofern nicht andere Strafbemessungsgründe heranzuziehen sind, die eine Beibehaltung der festgesetzten Strafhöhe dennoch rechtfertigen (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/11/0144, mwN; im Ergebnis auch F. Schrank in Schrank F./Schrank V./Lindmayr, LSD-BG-Kommentar2, LexisNexis, § 29 LSD-BG, Rz 124).Betreffend die angelastete Unterentlohnung des C ist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ihn betreffenden Fakten entfallen daher zugunsten der Beschwerdeführerin. Dies ist auf den Grundsatz des Verbots der „reformatio in peius“ zurückzuführen. Dieser Grundsatz verlangt prinzipiell die Herabsetzung der Höhe der Strafe im Fall einer Einschränkung des Tatzeitraums oder einer sonstigen \"qualitativen oder quantitativen Reduktion\" des Tatvorwurfs, sofern nicht andere Strafbemessungsgründe heranzuziehen sind, die eine Beibehaltung der festgesetzten Strafhöhe dennoch rechtfertigen vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2018/11/0144, mwN; im Ergebnis auch F. Schrank in Schrank F./Schrank römisch fünf./Lindmayr, LSD-BG-Kommentar2, LexisNexis, Paragraph 29, LSD-BG, Rz 124).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgehend von den Strafbemessungskriterien hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Angesicht von ungünstig eingeschätzten Einkommens- und Vermögensverhältnissen (vgl. VwGH 16.010.2001, 95/09/0114) sowie Sorgepflichten der Beschwerdeführerin die Strafe für eine massive Unterentlohnung festzusetzen. Sie umfasst konkret (noch) drei Arbeitnehmer, war von außerordentlich langer Dauer (zehn Monate) und war in absoluten Zahlen (EUR 27.700,64) sowie in Prozent (44 %) als eklatant anzusehen. Dies geht hier einher mit erheblichem Verschulden infolge eines völligen Kontrollmangels. Daneben ist aber auch ein bislang unberücksichtigt gebliebener Milderungsgrund hervorgekommen und war der Wegfall von Fakten im Vergleich zur behördlichen Strafbemessung zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund erweist sich die volle – und behördlich gänzlich unbegründete – Ausschöpfung des Strafrahmens als nicht gerechtfertigt. Trotz lange zurückliegenden Tatgeschehens soll die festgestellte Unterentlohnung aber prinzipiell auch keinen ökonomischen Vorteil für die Gesellschaft der Beschwerdeführerin bedeuten. Die Beschwerdeführerin ist zudem nach wie vor als Geschäftsführerin der Gesellschaft tätig und ließ in der mündlichen Verhandlung, selbst im Angesicht der behördlich verhängten Höchststrafe, zu keinem Zeitpunkt erkennen in Zukunft Kontrollmaßnahmen gegenüber dem Zeugen I setzen zu wollen. Daher erweist sich auch aus spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Strafe als notwendig, die der Beschwerdeführerin das Unrecht der Tat und den Stellenwert der geschützten Rechtsgüter aufzeigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der in Anbetracht der dargelegten Gesamtumstände auf EUR 20.000,-- herabgesetzten Strafe – die Ersatzfreiheitsstrafe war in adäquatem Verhältnis dazu auf 200 Stunden herabzusetzen – kann aus Sicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes aber noch eine tat-, schuld- und täterangemessene Bestrafung erreicht werden (dies selbst unter Annahme von ungünstigsten, der Erwerbslosigkeit gleichkommenden Einkommensverhältnissen (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz3, 2023, Rz. 20 zu § 19, mit Hinweisen auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes)). Die verhängte Strafe trägt im Übrigen auch generalpräventiven Überlegungen genügend Rechnung, da mir ihr gegenüber der Allgemeinheit demonstriert werden kann, dass im Falle von Unterentlohnungen in beträchtlichem Ausmaß mit empfindlichen Strafen zu rechnen ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041). Ausgehend von den Strafbemessungskriterien hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Angesicht von ungünstig eingeschätzten Einkommens- und Vermögensverhältnissen vergleiche VwGH 16.010.2001, 95/09/0114) sowie Sorgepflichten der Beschwerdeführerin die Strafe für eine massive Unterentlohnung festzusetzen. Sie umfasst konkret (noch) drei Arbeitnehmer, war von außerordentlich langer Dauer (zehn Monate) und war in absoluten Zahlen (EUR 27.700,64) sowie in Prozent (44 %) als eklatant anzusehen. Dies geht hier einher mit erheblichem Verschulden infolge eines völligen Kontrollmangels. Daneben ist aber auch ein bislang unberücksichtigt gebliebener Milderungsgrund hervorgekommen und war der Wegfall von Fakten im Vergleich zur behördlichen Strafbemessung zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund erweist sich die volle – und behördlich gänzlich unbegründete – Ausschöpfung des Strafrahmens als nicht gerechtfertigt. Trotz lange zurückliegenden Tatgeschehens soll die festgestellte Unterentlohnung aber prinzipiell auch keinen ökonomischen Vorteil für die Gesellschaft der Beschwerdeführerin bedeuten. Die Beschwerdeführerin ist zudem nach wie vor als Geschäftsführerin der Gesellschaft tätig und ließ in der mündlichen Verhandlung, selbst im Angesicht der behördlich verhängten Höchststrafe, zu keinem Zeitpunkt erkennen in Zukunft Kontrollmaßnahmen gegenüber dem Zeugen römisch eins setzen zu wollen. Daher erweist sich auch aus spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Strafe als notwendig, die der Beschwerdeführerin das Unrecht der Tat und den Stellenwert der geschützten Rechtsgüter aufzeigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der in Anbetracht der dargelegten Gesamtumstände auf EUR 20.000,-- herabgesetzten Strafe – die Ersatzfreiheitsstrafe war in adäquatem Verhältnis dazu auf 200 Stunden herabzusetzen – kann aus Sicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes aber noch eine tat-, schuld- und täterangemessene Bestrafung erreicht werden (dies selbst unter Annahme von ungünstigsten, der Erwerbslosigkeit gleichkommenden Einkommensverhältnissen vergleiche Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz3, 2023, Rz. 20 zu Paragraph 19,, mit Hinweisen auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes)). Die verhängte Strafe trägt im Übrigen auch generalpräventiven Überlegungen genügend Rechnung, da mir ihr gegenüber der Allgemeinheit demonstriert werden kann, dass im Falle von Unterentlohnungen in beträchtlichem Ausmaß mit empfindlichen Strafen zu rechnen ist vergleiche VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG kommt gemäß § 29 Abs. 3 vorletzter Satz LSD-BG nicht in Betracht. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz VStG kommt gemäß Paragraph 29, Absatz 3, vorletzter Satz LSD-BG nicht in Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Forderung der Beschwerde, die Beschwerdeführerin gemäß § 33a Abs. 1 VStG nur zu beraten anstatt zu strafen, ist anzumerken, dass dies erforderlich macht, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung und das Verschulden gering sind. Diese Voraussetzungen sind, wie zu § 19 VStG bereits hinreichend ausgeführt, nicht gegeben. Zur Forderung der Beschwerde, die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG nur zu beraten anstatt zu strafen, ist anzumerken, dass dies erforderlich macht, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung und das Verschulden gering sind. Diese Voraussetzungen sind, wie zu Paragraph 19, VStG bereits hinreichend ausgeführt, nicht gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Kosten:</p>\n<p class=\"lf-p\">8.1. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens war gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG im Verhältnis zur neu festgesetzten Strafe auf EUR 2.000,-- herabzusetzen. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG sind der Strafbetrag sowie der Kostenbeitrag zum Verwaltungsbehördlichen Verfahren binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.8.1. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens war gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 2, VStG im Verhältnis zur neu festgesetzten Strafe auf EUR 2.000,-- herabzusetzen. Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG sind der Strafbetrag sowie der Kostenbeitrag zum Verwaltungsbehördlichen Verfahren binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.2. Weil der Beschwerde zum Teil stattgegeben wurde, war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. VwGH 28.06.2013, 2011/02/0002).8.2. Weil der Beschwerde zum Teil stattgegeben wurde, war dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen vergleiche VwGH 28.06.2013, 2011/02/0002).</p>\n<p class=\"lf-p\">9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den eindeutigen und klaren Wortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den eindeutigen und klaren Wortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vergleiche z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorliegende Entscheidung weicht auch nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. insbesondere VwGH 15.02.2021, Ra 2020/11/0179; VwGH 30.07.2018, Ra 2018/11/0140; VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0112). Die vorliegende Entscheidung weicht auch nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche insbesondere VwGH 15.02.2021, Ra 2020/11/0179; VwGH 30.07.2018, Ra 2018/11/0140; VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0112).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, z.B. VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes vergleiche zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, z.B. VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.407.001.2023</p></div>", "next": 0}