{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Diesbezüglich hat das Verfahren auch bestätigt, dass die Antragsteller auch eine wirtschaftlich unverhältnismäßige Alternative zur Durchführung in Auftrag gegeben haben, die jedoch aus Sicht der Rechtsprechungsgrundsätze des VwGH gar nicht geboten wäre vergleiche das ergänzende Vorbringen der Antragsteller, wonach diese spezielle Gerüstkonstruktion Kosten in ungefähr fünffacher Höhe der Kosten eines herkömmlichen Gerüsts verursacht sowie die beigelegte gutachtliche Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen H vom 28. Mai 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Lichte dieser Überlegungen und da die Fassadenherstellung eines Wohngebäudes, welches an der Grundstücksgrenze situiert ist, andernfalls nicht möglich wäre, ist daher iSd § 7 NÖ Bauordnung 2014 unabdingbar und notwendig, zur Verwirklichung des bewilligten Vorhabens der Antragsteller die Grundstücke der Beschwerdeführer auf die behördlich vorgeschriebene Weise in Anspruch zu nehmen.Im Lichte dieser Überlegungen und da die Fassadenherstellung eines Wohngebäudes, welches an der Grundstücksgrenze situiert ist, andernfalls nicht möglich wäre, ist daher iSd Paragraph 7, NÖ Bauordnung 2014 unabdingbar und notwendig, zur Verwirklichung des bewilligten Vorhabens der Antragsteller die Grundstücke der Beschwerdeführer auf die behördlich vorgeschriebene Weise in Anspruch zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sohin ergibt sich im gegenständlichen Fall aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Durchführung des von der Bauwerbern in Aussicht genommenen Bauvorhabens auf dem Baugrundstück ohne der von diesen beantragten Benützung der Grundstücke der Beschwerdeführer nicht möglich ist und ergibt sich die Notwendigkeit der Benützung eines Grundstreifens für die Durchführung der Arbeiten zur Errichtung einer Fassade schon aus den Denksätzen der Logik, sodass diese Arbeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 NÖ BO 2014 nur in der von der belangten Behörde aufgetragenen und vom Sachverständigen bestätigten dargelegten Art und Weise durchgeführt werden können.Sohin ergibt sich im gegenständlichen Fall aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Durchführung des von der Bauwerbern in Aussicht genommenen Bauvorhabens auf dem Baugrundstück ohne der von diesen beantragten Benützung der Grundstücke der Beschwerdeführer nicht möglich ist und ergibt sich die Notwendigkeit der Benützung eines Grundstreifens für die Durchführung der Arbeiten zur Errichtung einer Fassade schon aus den Denksätzen der Logik, sodass diese Arbeiten im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NÖ BO 2014 nur in der von der belangten Behörde aufgetragenen und vom Sachverständigen bestätigten dargelegten Art und Weise durchgeführt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Interessen der Beschwerdeführer hinreichend berücksichtigt wurden, ergibt sich bereits daraus, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer hinreichend auseinandergesetzt hat und unter möglichster Schonung ihres Eigentums Maßnahmen vorgeschrieben hat. Insbesondere trug die belangte Behörde durch ihren gewählten – und nunmehr durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgeänderten – Zeitraum, der für die Arbeiten vorgeschrieben wurde, dem Interesse der Beschwerdeführer an dem Schutz ihres Pflanzenbestandes Rechnung, da naturgemäß zwischen den Monaten November und April weniger Pflanzen beschädigt werden können und auch der Feigenbaum zum Großteil während dieses Zeitraumes keine Blätter tragen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar ist die Norm des § 7 NÖ BO 2014 dahin zu verstehen, dass auf die Interessen des (beschwerdeführenden) Grundeigentümers besonders Rücksicht zu nehmen ist und die Arbeiten unter größtmöglicher Schonung des fremden Grundstückes durchzuführen sind. Zwar ist die Norm des Paragraph 7, NÖ BO 2014 dahin zu verstehen, dass auf die Interessen des (beschwerdeführenden) Grundeigentümers besonders Rücksicht zu nehmen ist und die Arbeiten unter größtmöglicher Schonung des fremden Grundstückes durchzuführen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesem Grundsatz wird aber auch durch die aufgetragenen Maßnahmen der belangten Behörde Rechnung getragen, zumal nur solche Maßnahmen bescheidmäßig vorgesehen sind, die minimal in die Rechte der Eigentümer eingreifen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus welchen Gründen nun trotzdem diese Inanspruchnahme für den Beschwerdeführer unverhältnismäßig wäre, wird von ihm nicht näher, geschweige denn nachvollziehbar dargelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Interessen der Beschwerdeführer wurden daher – wie im Gesetz vorgesehen – im gegenständlichen Fall bestmöglich gewahrt. Der Eingriff in ihr Recht auf Unversehrtheit des Eigentums ist auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unabhängig davon, gehen die Beschwerdeführer in allen Rechtsgängen offenbar davon aus, dass mit den Maßnahmen eine Beschädigung des Pflanzenbestandes untrennbar verbunden ist. Diesen Bedenken kann aber nicht gefolgt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundsätzlich ist nämlich bei einem Duldungsauftrag immer davon auszugehen, dass von einer gesetzeskonformen Bauführung durch einen befugten Bauführer auszugehen ist und daher die entsprechenden Gefahrenmomente, die die Beschwerdeführer aufzeigen, gemäß dem Stand der Technik verhindert bzw. während der Bauführung umgehend beseitigt werden (vgl. VwGH 02.08.2011, AW 2011/05/0050).Grundsätzlich ist nämlich bei einem Duldungsauftrag immer davon auszugehen, dass von einer gesetzeskonformen Bauführung durch einen befugten Bauführer auszugehen ist und daher die entsprechenden Gefahrenmomente, die die Beschwerdeführer aufzeigen, gemäß dem Stand der Technik verhindert bzw. während der Bauführung umgehend beseitigt werden vergleiche VwGH 02.08.2011, AW 2011/05/0050).</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings darf in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber angemerkt werden, dass für den Fall des Eintrittes eines allfälligen, nicht behebbaren Schadens – von dem aber nicht bereits zum Zeitpunkt des bescheidmäßigen Abspruchs über die Duldungsverpflichtung bzw. der Entscheidung durch das LVwG NÖ und somit vor Durchführung der Arbeiten ausgegangen werden kann – die Fragen iZm mit einem allfälligen Kostenersatz oder Entschädigung gemäß § 8 NÖ BO 2014 im Zivilrechtsweg zu klären sind, sofern nicht eine Einigung im Vorfeld erzielt werden kann.Allerdings darf in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber angemerkt werden, dass für den Fall des Eintrittes eines allfälligen, nicht behebbaren Schadens – von dem aber nicht bereits zum Zeitpunkt des bescheidmäßigen Abspruchs über die Duldungsverpflichtung bzw. der Entscheidung durch das LVwG NÖ und somit vor Durchführung der Arbeiten ausgegangen werden kann – die Fragen iZm mit einem allfälligen Kostenersatz oder Entschädigung gemäß Paragraph 8, NÖ BO 2014 im Zivilrechtsweg zu klären sind, sofern nicht eine Einigung im Vorfeld erzielt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen leidet der angefochtene Bescheid auch nicht an einer mangelnden Konkretisierung, wenn etwa darin nicht erwähnt wird, welches Bauunternehmen seitens der Antragsteller beauftragt wird, da diese Angaben nicht seitens der Baubehörde bescheidmäßig im Rahmen einer Duldungsverpflichtung festzulegen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sowohl aus der Präambel als auch aus der Fertigungsklausel („Für den Gemeindevorstand“) hervorgeht, dass der angefochtene Bescheid vom Gemeindevorstand erlassen wurde und eine Unzuständigkeit (des Bürgermeisters) somit nicht vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.74.001.2024</p></div>", "next": 0}