{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Eine auf die Pressefreiheit gestützte Herausgabe der staatlich verwalteten Daten, die ohnehin lediglich den Zulassungsbesitzer betreffen und diesen zu weiteren Auskünften nicht verpflichten, würde die Rechte des betroffenen Zulassungsbesitzers nicht in ausreichendem Maße wahren und die Grundsätzen für die Verarbeitung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 DSGVO nicht beachten, weshalb bei verfassungskonformer Auslegung ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 im Beschwerdegegenstand nicht gegeben ist.Eine auf die Pressefreiheit gestützte Herausgabe der staatlich verwalteten Daten, die ohnehin lediglich den Zulassungsbesitzer betreffen und diesen zu weiteren Auskünften nicht verpflichten, würde die Rechte des betroffenen Zulassungsbesitzers nicht in ausreichendem Maße wahren und die Grundsätzen für die Verarbeitung im Sinne von Artikel 5, Absatz eins, DSGVO nicht beachten, weshalb bei verfassungskonformer Auslegung ein rechtliches Interesse iSd Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 im Beschwerdegegenstand nicht gegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist durch die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ausgesprochene Verweigerung der begehrten Auskunft daher nicht in seinen Rechten verletzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb dieser kein Erfolg beschieden war.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil aus dem Akt ersichtlich war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Der Sachverhalt ist auch insgesamt unstrittig und waren lediglich Rechtsfragen zu klären. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen von keiner der Verfahrensparteien beantragt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil aus dem Akt ersichtlich war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Der Sachverhalt ist auch insgesamt unstrittig und waren lediglich Rechtsfragen zu klären. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen von keiner der Verfahrensparteien beantragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH Ro 2015/03/0035).</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1103.001.2024</p></div>", "next": 0}