{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Da die Summe der der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in den geltend gemachten Monaten zur Verfügung stehenden Einkünfte (idHv 106.207,50 Euro) die Summe der maßgeblichen Richtsätze (idHv 73.971,42 Euro) überschreitet und die Beschwerdeführerin und ihre Familie während der geltend gemachten Monate keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen haben, ist der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin (und ihrer Familie) als gesichert iSd § 10 Abs. 1 Z 7 StbG anzusehen.Da die Summe der der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in den geltend gemachten Monaten zur Verfügung stehenden Einkünfte (idHv 106.207,50 Euro) die Summe der maßgeblichen Richtsätze (idHv 73.971,42 Euro) überschreitet und die Beschwerdeführerin und ihre Familie während der geltend gemachten Monate keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen haben, ist der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin (und ihrer Familie) als gesichert iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG anzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.2.4. Gem. § 10a Abs. 1 Z 1 und 2 StbG ist Voraussetzung jeglicher Verleihung und auch Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 IntG und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes. Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin die für eine Verleihung gemäß § 10a Abs. 5 StbG notwendige Staatsbürgerschaftsprüfung am 27.08.2024 positiv abgelegt und hat sie auch die erforderlichen Deutschkenntnisse durch das Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vom 20.12.2019 nachgewiesen.5.2.4. Gem. Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StbG ist Voraussetzung jeglicher Verleihung und auch Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, IntG und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes. Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin die für eine Verleihung gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG notwendige Staatsbürgerschaftsprüfung am 27.08.2024 positiv abgelegt und hat sie auch die erforderlichen Deutschkenntnisse durch das Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vom 20.12.2019 nachgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.2.5. Hinweise auf das Vorliegen eines der Erteilungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 5 und 8, Abs. 2 und 3 StbG sind nicht hervorgekommen.5.2.5. Hinweise auf das Vorliegen eines der Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 und 8, Absatz 2 und 3 StbG sind nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.2.6. Da der Beschwerdeführerin der Status eines anerkannten Konventionsflüchtlings zukommt, ist ihr das Ausscheiden aus dem Verband ihres bisherigen Heimatsstaates nicht zumutbar. Bei einem Flüchtling ist regelmäßig von einer Unzumutbarkeit von Handlungen zum Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband auszugehen. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, von einem Einbürgerungswerber, der Flüchtling ist, die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband notwendigen Handlungen im Einzelfall dennoch zu fordern. Daher liegen im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen dafür vor, die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs. 1 StbG nicht nur zuzusichern, sondern die Erstreckung der Verleihung unmittelbar, also ohne den Zwischenschritt der Zusicherung vorzunehmen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 03.05.2000, 99/01/0414).5.2.6. Da der Beschwerdeführerin der Status eines anerkannten Konventionsflüchtlings zukommt, ist ihr das Ausscheiden aus dem Verband ihres bisherigen Heimatsstaates nicht zumutbar. Bei einem Flüchtling ist regelmäßig von einer Unzumutbarkeit von Handlungen zum Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband auszugehen. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, von einem Einbürgerungswerber, der Flüchtling ist, die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband notwendigen Handlungen im Einzelfall dennoch zu fordern. Daher liegen im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen dafür vor, die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG nicht nur zuzusichern, sondern die Erstreckung der Verleihung unmittelbar, also ohne den Zwischenschritt der Zusicherung vorzunehmen vergleiche VwGH 03.05.2000, 99/01/0414).</p>\n<p class=\"lf-p\">5.3. Zum Vorgehen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG:5.3. Zum Vorgehen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG:</p>\n<p class=\"lf-p\">5.3.1. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann daher nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. 5.3.1. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann daher nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123, mwN)Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123, mwN) 5.3.2. Vorliegend hat die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstreckung der beantragten Verleihung der Staatsbürgerschaft an ihren Ehemann ausschließlich mit dem Vorliegen des Verleihungshindernisses gem. § 10 Abs. 1 Z 6 StbG, von dessen Vorliegen aus den oben dargelegten Gründen nicht (mehr) auszugehen ist, begründet. 5.3.2. Vorliegend hat die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstreckung der beantragten Verleihung der Staatsbürgerschaft an ihren Ehemann ausschließlich mit dem Vorliegen des Verleihungshindernisses gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG, von dessen Vorliegen aus den oben dargelegten Gründen nicht (mehr) auszugehen ist, begründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgehend von der Annahme, dass eine Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin schon aufgrund einer negativen Gefährdungsprognose iSd § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht in Frage komme, hat die Behörde zu den sonstigen Erteilungs- bzw. Erstreckungsvoraussetzungen keine Feststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen. Ausgehend von der Annahme, dass eine Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin schon aufgrund einer negativen Gefährdungsprognose iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht in Frage komme, hat die Behörde zu den sonstigen Erteilungs- bzw. Erstreckungsvoraussetzungen keine Feststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch kann im vorliegenden Fall nicht davon die Rede sein, dass krasse Ermittlungslücken vorlägen oder dass der Raschheit und Kostenersparnis zwecks Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes iSd § 28 Abs. 2 VwGVG besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gedient wäre, zumal die Behörde ein sowohl auf den Verleihungsantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin als auch auf die Erstreckungsanträge der Beschwerdeführerin und der beiden mj. Kinder bezogenes Ermittlungsverfahren geführt hat und – mit Ausnahme der Vorgabe des § 18 StbG (siehe dazu sogleich) – das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse auch durch das Verwaltungsgericht beurteilt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch kann im vorliegenden Fall nicht davon die Rede sein, dass krasse Ermittlungslücken vorlägen oder dass der Raschheit und Kostenersparnis zwecks Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG gedient wäre, zumal die Behörde ein sowohl auf den Verleihungsantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin als auch auf die Erstreckungsanträge der Beschwerdeführerin und der beiden mj. Kinder bezogenes Ermittlungsverfahren geführt hat und – mit Ausnahme der Vorgabe des Paragraph 18, StbG (siehe dazu sogleich) – das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse auch durch das Verwaltungsgericht beurteilt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.3.3. Damit könnte an sich auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die durch die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Kriterien für die Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 28 Abs. 2 VwGVG erfüllt sind. 5.3.3. Damit könnte an sich auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die durch die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Kriterien für die Zulässigkeit eines Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG erfüllt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch ist aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts in einer Konstellation wie der vorliegenden, wo die Beschwerdeführerin die Erstreckung der (von deren Ehemann beantragten) Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft begehrt und beim Verwaltungsgericht nur die Beschwerde gegen den den Erstreckungsantrag abweisenden Bescheid, nicht jedoch das Verfahren betreffend den Verleihungsantrag des Verleihungswerbers (vorliegend des Ehemannes der Beschwerdeführerin) anhängig ist, im Hinblick auf § 18 StbG aus folgenden Gründen dennoch nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen: Jedoch ist aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts in einer Konstellation wie der vorliegenden, wo die Beschwerdeführerin die Erstreckung der (von deren Ehemann beantragten) Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft begehrt und beim Verwaltungsgericht nur die Beschwerde gegen den den Erstreckungsantrag abweisenden Bescheid, nicht jedoch das Verfahren betreffend den Verleihungsantrag des Verleihungswerbers (vorliegend des Ehemannes der Beschwerdeführerin) anhängig ist, im Hinblick auf Paragraph 18, StbG aus folgenden Gründen dennoch nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorzugehen:</p>\n<p class=\"lf-p\">5.3.4. Gemäß § 18 StbG darf die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.5.3.4. Gemäß Paragraph 18, StbG darf die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.3.5. Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, liegen im Fall der Beschwerdeführerin grundsätzlich alle von dieser persönlich zu erfüllenden Erteilungs- bzw. Erstreckungsvoraussetzungen vor, sodass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Ehemann der Beschwerdeführerin die dem Ehemann allenfalls zu verleihende österreichische Staatbürgerschaft gemäß § 16 Abs. 1 StbG auch auf die Beschwerdeführerin zu erstrecken wäre.5.3.5. Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, liegen im Fall der Beschwerdeführerin grundsätzlich alle von dieser persönlich zu erfüllenden Erteilungs- bzw. Erstreckungsvoraussetzungen vor, sodass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Ehemann der Beschwerdeführerin die dem Ehemann allenfalls zu verleihende österreichische Staatbürgerschaft gemäß Paragraph 16, Absatz eins, StbG auch auf die Beschwerdeführerin zu erstrecken wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund, dass von der Behörde die Verleihung an den Ehemann der Beschwerdeführerin in Aussicht genommen ist und auch bereits ein Termin für die Ausfolgung des Bescheides anberaumt war, ist zwar auch grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Verleihung an den Ehemann der Beschwerdeführerin vorliegen. Es finden sich dazu aber zum einen weder im hier angefochtenen, den Erstreckungsantrag der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid Feststellungen, noch ist das Verwaltungsgericht zuständig, die Erteilungsvoraussetzungen betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin abschließend zu prüfen, da das Verfahren betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht beim Verwaltungsgericht anhängig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.3.6. Schon aufgrund dessen, das die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den angefochtenen Bescheid begrenzt ist und mit dem hier angefochtenen Bescheid nur über den Erstreckungsantrag der Beschwerdeführerin (nicht aber über den Verleihungsantrag ihres Ehemannes) abgesprochen wurde, scheidet eine (allenfalls vorzunehmende) Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Ehemann der Beschwerdeführerin durch das Verwaltungsgericht aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit kann aber dem Erfordernis des § 18 StbG, wonach eine Erstreckung der Verleihung gemäß § 18 StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden darf (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2019/010138) im gegenständlichen Verfahren durch das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht entsprochen werden.Damit kann aber dem Erfordernis des Paragraph 18, StbG, wonach eine Erstreckung der Verleihung gemäß Paragraph 18, StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden darf vergleiche VwGH 31.05.2021, Ra 2019/010138) im gegenständlichen Verfahren durch das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht entsprochen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.3.7. Zwar ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass – ungeachtet des Wortlautes von § 18 StbG – der Zeitpunkt der Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Verleihungswerber einerseits und der Zeitpunkt, zu dem die Staatsbürgerschaft einem Erstreckungswerber tatsächlich verliehen wird, andererseits, zumindest in solchen Konstellationen auseinanderfallen können, in denen beim Verleihungswerber die Zurücklegung der alten Staatsangehörigkeit nicht in Betracht kommt, beim Erstreckungswerber hingegen schon. 5.3.7. Zwar ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass – ungeachtet des Wortlautes von Paragraph 18, StbG – der Zeitpunkt der Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Verleihungswerber einerseits und der Zeitpunkt, zu dem die Staatsbürgerschaft einem Erstreckungswerber tatsächlich verliehen wird, andererseits, zumindest in solchen Konstellationen auseinanderfallen können, in denen beim Verleihungswerber die Zurücklegung der alten Staatsangehörigkeit nicht in Betracht kommt, beim Erstreckungswerber hingegen schon.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies jedenfalls dann, wenn zwar nicht die (zunächst zugesicherte) Erstreckung und die Verleihung, aber zumindest die Verleihung und die Zusicherung der Erstreckung zum gleichen Zeitpunkt erfolgen (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0122, Rz 27ff). Dies jedenfalls dann, wenn zwar nicht die (zunächst zugesicherte) Erstreckung und die Verleihung, aber zumindest die Verleihung und die Zusicherung der Erstreckung zum gleichen Zeitpunkt erfolgen vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0122, Rz 27ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Fraglich ist jedoch, ob die Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 31.05.2021, Ra 2019/01/0138, Rz 21, wonach es sich bei „der Erstreckung der Verleihung nach § 17 StbG […] im Grunde um einen Verleihungstatbestand [handelt], wobei es ausreicht, dass der Erstreckungsantrag vor Erlassung des Verleihungsbescheides gestellt wird“ dahingehend verstanden werden können, dass – sofern der Erstreckungsantrag vor Erlassung des Verleihungsbescheides gestellt wurde – eine Erstreckung auch zumindest zeitlich unabhängig von der Verleihung an den Verleihungswerber erfolgen kann, sodass etwa eine Erstreckung bzw. eine Zusicherung der Erstreckung etwa auch dann noch möglich wäre, wenn der Verleihungsbescheid bereits erlassen wurde, bevor dem Erstreckungswerber die Erstreckung auch nur zugesichert wurde oder allenfalls sogar eine Erstreckung auch bereits vor der Verleihung etwa unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Verleihungswerber die Staatsbürgerschaft verliehen wird, erfolgen könnte.Fraglich ist jedoch, ob die Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 31.05.2021, Ra 2019/01/0138, Rz 21, wonach es sich bei „der Erstreckung der Verleihung nach Paragraph 17, StbG […] im Grunde um einen Verleihungstatbestand [handelt], wobei es ausreicht, dass der Erstreckungsantrag vor Erlassung des Verleihungsbescheides gestellt wird“ dahingehend verstanden werden können, dass – sofern der Erstreckungsantrag vor Erlassung des Verleihungsbescheides gestellt wurde – eine Erstreckung auch zumindest zeitlich unabhängig von der Verleihung an den Verleihungswerber erfolgen kann, sodass etwa eine Erstreckung bzw. eine Zusicherung der Erstreckung etwa auch dann noch möglich wäre, wenn der Verleihungsbescheid bereits erlassen wurde, bevor dem Erstreckungswerber die Erstreckung auch nur zugesichert wurde oder allenfalls sogar eine Erstreckung auch bereits vor der Verleihung etwa unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Verleihungswerber die Staatsbürgerschaft verliehen wird, erfolgen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.3.8. Gegen eine solche Annahme, wonach Verleihung und Erstreckung (bzw. zumindest Zusicherung der Erstreckung) zeitlich unabhängig voneinander erfolgen können, sofern der Erstreckungsantragt noch vor Erlassung des Verleihungsbescheides gestellt wurde, spricht nach Auffassung der erkennenden Richterin neben dem Wortlaut des § 18 StGB, dass der Verwaltungsgerichtshof im bereits genannten Erkenntnis vom 31.05.2021, Ra 2019/010138 auch ausführt, das die „Erstreckung der Verleihung [..] zufolge § 18 StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden“ darf und dass „Bescheide über die Verleihung und Erstreckung selbständige Bescheide, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt“. 5.3.8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen eine solche Annahme, wonach Verleihung und Erstreckung (bzw. zumindest Zusicherung der Erstreckung) zeitlich unabhängig voneinander erfolgen können, sofern der Erstreckungsantragt noch vor Erlassung des Verleihungsbescheides gestellt wurde, spricht nach Auffassung der erkennenden Richterin neben dem Wortlaut des Paragraph 18, StGB, dass der Verwaltungsgerichtshof im bereits genannten Erkenntnis vom 31.05.2021, Ra 2019/010138 auch ausführt, das die „Erstreckung der Verleihung [..] zufolge Paragraph 18, StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden“ darf und dass „Bescheide über die Verleihung und Erstreckung selbständige Bescheide, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt“.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.3.9. Vor diesem Hintergrund wird durch die erkennende Richterin die Rechtsauffassung vertreten, dass aufgrund von § 18 StbG eine unmittelbar, also ohne den Zwischenschritt einer Zusicherung erfolgende Erstreckung der Staatsbürgerschaft nur gleichzeitig mit der Verleihung erfolgen kann und dass in jenen Fällen, in denen mit Zusicherung vorzugehen ist, zumindest die Zusicherung der Erstreckung gem. § 18 StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung zu erfolgen hat. Nach diesem hier zugrunde gelegten Verständnis von § 18 StbG stellt die darin verlangte Gleichzeitigkeit von Verleihung und Erstreckung eine materielle Voraussetzung für die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft dar.5.3.9. Vor diesem Hintergrund wird durch die erkennende Richterin die Rechtsauffassung vertreten, dass aufgrund von Paragraph 18, StbG eine unmittelbar, also ohne den Zwischenschritt einer Zusicherung erfolgende Erstreckung der Staatsbürgerschaft nur gleichzeitig mit der Verleihung erfolgen kann und dass in jenen Fällen, in denen mit Zusicherung vorzugehen ist, zumindest die Zusicherung der Erstreckung gem. Paragraph 18, StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung zu erfolgen hat. Nach diesem hier zugrunde gelegten Verständnis von Paragraph 18, StbG stellt die darin verlangte Gleichzeitigkeit von Verleihung und Erstreckung eine materielle Voraussetzung für die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.3.10. Ausgehend von dieser hier zugrunde gelegten Rechtsauffassung stellt sich aber wiederum die Frage, wie in einer Konstellation wie der vorliegenden, wo ausschließlich eine Beschwerde gegen den die Erstreckung abweisenden Bescheid beim Verwaltungsgericht anhängig ist, während das Verfahren über den Antrag der Verleihungswerbers nicht beim Verwaltungsgericht anhängig ist, eine Zusicherung der Erstreckung bzw. eine Erstreckung der Verleihung „gleichzeitig“ bzw. mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden kann, zumal sich auch ein geplanter tatsächlicher Verleihungszeitpunkt durch Aushändigung des Verleihungsbescheides (im vorliegenden Fall an den Ehemann der Beschwerdeführerin als Verleihungswerber) aufgrund unvorhergesehener Umstände (zB Erkrankung des Verleihungswerbers, neu hervorgekommene Straftaten des Verleihungswerbers oä) auch kurzfristig noch ändern kann, sodass etwa ein in einem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts erfolgender Ausspruch, dass die Erstreckung zu einem bestimmten Datum, zu dem die Aushändigung des Verleihungsbescheides an den Verleihungswerbers an sich geplant wäre, erfolgt, nicht in Betracht kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.3.11. Da das Erfordernis des § 18 StbG, wonach die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden darf, in einer Konstellation wie der vorliegenden, wo nur eine Beschwerde gegen den die Erstreckung abweisenden Bescheid beim Verwaltungsgericht anhängig ist, während das Verfahren über den (noch nicht abschließend erledigten) Antrag der Verleihungswerbers nicht beim Verwaltungsgericht anhängig ist, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erfüllt werden kann, ist nach Rechtauffassung der zuständigen Richterin davon auszugehen, dass die Unmöglichkeit, dem Erfordernis des § 18 StbG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entsprechen, einem Fall, in dem der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 VwGVG nicht feststeht, gleichzuhalten ist und dass in derartigen Konstellationen jedenfalls dann, wenn die Beschwerde gegen den den Erstreckungsantrag abweisenden Bescheid nicht schon aus einem anderen Grund zurück- oder abzuweisen ist, mit einer Aufhebung des den Erstreckungsantrag abweisenden Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde gem. § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist, um in der Folge (sofern die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass dem Verleihungswerber die Staatsbürgerschaft zu verleihen ist) eine gleichzeitige Verleihung und Erstreckung (bzw. zumindest gleichzeitige Verleihung und Zusicherung der Erstreckung) durch die Behörde zu ermöglichen.5.3.11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da das Erfordernis des Paragraph 18, StbG, wonach die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden darf, in einer Konstellation wie der vorliegenden, wo nur eine Beschwerde gegen den die Erstreckung abweisenden Bescheid beim Verwaltungsgericht anhängig ist, während das Verfahren über den (noch nicht abschließend erledigten) Antrag der Verleihungswerbers nicht beim Verwaltungsgericht anhängig ist, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erfüllt werden kann, ist nach Rechtauffassung der zuständigen Richterin davon auszugehen, dass die Unmöglichkeit, dem Erfordernis des Paragraph 18, StbG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entsprechen, einem Fall, in dem der maßgebliche Sachverhalt iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG nicht feststeht, gleichzuhalten ist und dass in derartigen Konstellationen jedenfalls dann, wenn die Beschwerde gegen den den Erstreckungsantrag abweisenden Bescheid nicht schon aus einem anderen Grund zurück- oder abzuweisen ist, mit einer Aufhebung des den Erstreckungsantrag abweisenden Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorzugehen ist, um in der Folge (sofern die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass dem Verleihungswerber die Staatsbürgerschaft zu verleihen ist) eine gleichzeitige Verleihung und Erstreckung (bzw. zumindest gleichzeitige Verleihung und Zusicherung der Erstreckung) durch die Behörde zu ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.3.12. Da sich aber zum einen die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der von § 18 StbG verlangten Gleichzeitigkeit von Verleihung und (Zusicherung der) Erstreckung wie hier angenommen um eine materielle Erstreckungsvoraussetzung handelt, aus Sicht der erkennenden Richterin weder eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, noch diesbezüglich ausdrückliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich ist und zum anderen auch zur Frage, ob in Konstellationen wie der vorliegenden ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 VwGVG zulässig ist, um in der Folge eine gleichzeitige Verleihung und Erstreckung durch die Behörde zu ermöglichen, soweit ersichtlich keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, wird zu diesen Fragen die ordentliche Revision zugelassen.5.3.12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da sich aber zum einen die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der von Paragraph 18, StbG verlangten Gleichzeitigkeit von Verleihung und (Zusicherung der) Erstreckung wie hier angenommen um eine materielle Erstreckungsvoraussetzung handelt, aus Sicht der erkennenden Richterin weder eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, noch diesbezüglich ausdrückliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich ist und zum anderen auch zur Frage, ob in Konstellationen wie der vorliegenden ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zulässig ist, um in der Folge eine gleichzeitige Verleihung und Erstreckung durch die Behörde zu ermöglichen, soweit ersichtlich keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, wird zu diesen Fragen die ordentliche Revision zugelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.4. Ergebnis:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall der Beschwerdeführerin liegen (mit Ausnahme der Ablegung des Gelöbnisses gem. § 21 Abs. 2 StbG) sämtliche durch diese persönlich zu erfüllenden Voraussetzungen für die beantragte Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor, insbesondere ist entgegen der im angefochtenen Bescheid nicht (mehr) vom Vorliegen des Erteilungshindernisses iSd § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auszugehen. Im Fall der Beschwerdeführerin liegen (mit Ausnahme der Ablegung des Gelöbnisses gem. Paragraph 21, Absatz 2, StbG) sämtliche durch diese persönlich zu erfüllenden Voraussetzungen für die beantragte Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor, insbesondere ist entgegen der im angefochtenen Bescheid nicht (mehr) vom Vorliegen des Erteilungshindernisses iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Rechtmäßigkeit einer Erstreckung die Verleihung an den Verleihungswerber, von dem die im Wege der Erstreckung erworbene Staatsbürgerschaft abgeleitet werden soll, davon abhängt, dass zum einen überhaupt eine Verleihung an den Verleihungswerber erfolgt und dass zum anderen die Erstreckung gleichzeitig mit der Verleihung zu erfolgt, im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dessen Gegenstand durch den lediglich über den Erstreckungsantrag abweisenden Bescheides begrenzt ist, eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Ehemann der Beschwerdeführerin und somit auch eine gleichzeitig mit der Verleihung erfolgende Erstreckung mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Verleihung an den Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch ausscheidet und nach der hier vertretenen Auffassung die Unmöglichkeit, dem sich aus § 18 StbG ergebenden Erfordernis, dass die Erstreckung gleichzeitig mit der Verleihung zu erfolgen hat, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entsprechen, einem Fall, in dem der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 VwGVG nicht feststeht, gleichzuhalten ist, wird der angefochtene Bescheid spruchgemäß behoben und die Sache gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Rechtmäßigkeit einer Erstreckung die Verleihung an den Verleihungswerber, von dem die im Wege der Erstreckung erworbene Staatsbürgerschaft abgeleitet werden soll, davon abhängt, dass zum einen überhaupt eine Verleihung an den Verleihungswerber erfolgt und dass zum anderen die Erstreckung gleichzeitig mit der Verleihung zu erfolgt, im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dessen Gegenstand durch den lediglich über den Erstreckungsantrag abweisenden Bescheides begrenzt ist, eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Ehemann der Beschwerdeführerin und somit auch eine gleichzeitig mit der Verleihung erfolgende Erstreckung mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Verleihung an den Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch ausscheidet und nach der hier vertretenen Auffassung die Unmöglichkeit, dem sich aus Paragraph 18, StbG ergebenden Erfordernis, dass die Erstreckung gleichzeitig mit der Verleihung zu erfolgen hat, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entsprechen, einem Fall, in dem der maßgebliche Sachverhalt iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG nicht feststeht, gleichzuhalten ist, wird der angefochtene Bescheid spruchgemäß behoben und die Sache gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren über den infolge dieser Entscheidung wieder offenen und bei dieser anhängigen Erstreckungsantrag insbesondere zu prüfen haben, ob eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Ehemann der Beschwerdeführerin zu erfolgen hat und wird diese gegebenenfalls (– unter der Voraussetzung, dass eine Verleihung an den Ehemann der Beschwerdeführerin erfolgt und die Beschwerdeführerin auch das Gelöbnis gem. § 21 Abs. 2 StbG ablegt, anderenfalls wäre auch der Erstreckungsantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen –) die an den Ehemann der Beschwerdeführerin zu verleihende österreichische Staatsbürgerschaft in Entsprechung von § 18 StbG gleichzeitig und mit dem selben Erwerbszeitpunkt auf die Beschwerdeführerin zu erstrecken haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren über den infolge dieser Entscheidung wieder offenen und bei dieser anhängigen Erstreckungsantrag insbesondere zu prüfen haben, ob eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Ehemann der Beschwerdeführerin zu erfolgen hat und wird diese gegebenenfalls (– unter der Voraussetzung, dass eine Verleihung an den Ehemann der Beschwerdeführerin erfolgt und die Beschwerdeführerin auch das Gelöbnis gem. Paragraph 21, Absatz 2, StbG ablegt, anderenfalls wäre auch der Erstreckungsantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen –) die an den Ehemann der Beschwerdeführerin zu verleihende österreichische Staatsbürgerschaft in Entsprechung von Paragraph 18, StbG gleichzeitig und mit dem selben Erwerbszeitpunkt auf die Beschwerdeführerin zu erstrecken haben.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren zum einen die Rechtsfrage zu lösen war, ob die Vorgabe des § 18 StBG, wonach die Erstreckung einer Verleihung gleichzeitig mit der Verleihung zu erfolgen hat, dahingehend zu verstehen ist, dass ein Erstreckungsantrag abzuweisen ist, wenn es nicht möglich ist, dass die Erstreckung bzw. zumindest die Zusicherung der Erstreckung zum gleichen Zeitpunkt wie die Verleihung erfolgt, und weil zum anderen insbesondere auch die Rechtsfrage zu lösen war, ob in einer Konstellation, in der bei einem Verwaltungsgericht nur die Beschwerde gegen einen einen Erstreckungsantrag abweisenden Bescheid anhängig ist, während das Verfahren betreffend den Verleihungswerber noch bei der Behörde anhängig ist, dann, wenn abgesehen von der in § 18 StbG normierten Voraussetzung, dass die Erstreckung gleichzeitig mit der Verleihung zu erfolgen hat, alle sonstigen Erstreckungsvoraussetzungen vorliegen, mit einer Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG vorgegangen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren zum einen die Rechtsfrage zu lösen war, ob die Vorgabe des Paragraph 18, StBG, wonach die Erstreckung einer Verleihung gleichzeitig mit der Verleihung zu erfolgen hat, dahingehend zu verstehen ist, dass ein Erstreckungsantrag abzuweisen ist, wenn es nicht möglich ist, dass die Erstreckung bzw. zumindest die Zusicherung der Erstreckung zum gleichen Zeitpunkt wie die Verleihung erfolgt, und weil zum anderen insbesondere auch die Rechtsfrage zu lösen war, ob in einer Konstellation, in der bei einem Verwaltungsgericht nur die Beschwerde gegen einen einen Erstreckungsantrag abweisenden Bescheid anhängig ist, während das Verfahren betreffend den Verleihungswerber noch bei der Behörde anhängig ist, dann, wenn abgesehen von der in Paragraph 18, StbG normierten Voraussetzung, dass die Erstreckung gleichzeitig mit der Verleihung zu erfolgen hat, alle sonstigen Erstreckungsvoraussetzungen vorliegen, mit einer Aufhebung und Zurückverweisung gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgegangen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Rechtsfragen sind für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde relevant, da zum einen dann, wenn man § 18 StbG anders als hier vertreten verstünde, auch in einer Konstellation wie der vorliegenden, der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stattgegeben und die Erstreckung unter der Bedingung, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin zu einem bestimmten Datum die Staatsbürgerschaft verliehen wird, ausgesprochen werden könnte.Diese Rechtsfragen sind für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde relevant, da zum einen dann, wenn man Paragraph 18, StbG anders als hier vertreten verstünde, auch in einer Konstellation wie der vorliegenden, der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stattgegeben und die Erstreckung unter der Bedingung, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin zu einem bestimmten Datum die Staatsbürgerschaft verliehen wird, ausgesprochen werden könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum anderen ist die Frage, ob ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 VwGVG in einer Konstellation wie der vorliegenden zulässig ist, für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde deshalb relevant, weil diese zumindest bei dem hier zugrunde gelegten Verständnis, wonach § 18 StbG voraussetzt, dass die Erstreckung bzw. zumindest derer Zusicherung gleichzeitig mit der Verleihung erfolgt, bei Verneinung der Möglichkeit, in derartigen Konstellationen gem. § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen, abzuweisen wären.Zum anderen ist die Frage, ob ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in einer Konstellation wie der vorliegenden zulässig ist, für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde deshalb relevant, weil diese zumindest bei dem hier zugrunde gelegten Verständnis, wonach Paragraph 18, StbG voraussetzt, dass die Erstreckung bzw. zumindest derer Zusicherung gleichzeitig mit der Verleihung erfolgt, bei Verneinung der Möglichkeit, in derartigen Konstellationen gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorzugehen, abzuweisen wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da davon auszugehen ist, dass es immer wieder Fälle geben wird, in denen (nur) gegen einen einen Erstreckungsantrag abweisenden Bescheid Beschwerde erhoben wird, ist aus Sicht der erkennenden Richterin davon auszugehen, dass den Fragen nach der Auslegung von § 18 StbG und nach der Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 28 Abs. 3 StbG in Konstellationen wie der vorliegenden über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Da davon auszugehen ist, dass es immer wieder Fälle geben wird, in denen (nur) gegen einen einen Erstreckungsantrag abweisenden Bescheid Beschwerde erhoben wird, ist aus Sicht der erkennenden Richterin davon auszugehen, dass den Fragen nach der Auslegung von Paragraph 18, StbG und nach der Zulässigkeit eines Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, StbG in Konstellationen wie der vorliegenden über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da sich deren Lösung nicht ohne Weiteres eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut ergibt und diese soweit abzusehen auch noch nicht ausdrücklich durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, ist hinsichtlich dieser Fragen die ordentliche Revision zuzulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1621.001.2024</p></div>", "next": 0}