{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Diesbezüglich hat das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben, dass die B KG sehr wohl über die nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie notwendigen Schlüsselnummern verfügt[e], sodass im Ergebnis das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt 2. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Strafhöhe: § 19 VStG lautet wie folgt:Paragraph 19, VStG lautet wie folgt:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Von der Verwaltungsbehörde wurde als Milderungsgrund die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. Erschwerungsgründe wurden keine berücksichtigt. „Gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig“ iSd § 79 Abs. 1 letzter Halbsatz AWG 2002 ist nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausübt, sondern nur gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler (VwGH 21.02.2008, 2005/07/0105).„Gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig“ iSd Paragraph 79, Absatz eins, letzter Halbsatz AWG 2002 ist nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausübt, sondern nur gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler (VwGH 21.02.2008, 2005/07/0105).</p>\n<p class=\"lf-p\">Festzuhalten ist, dass die B KG als gewerbsmäßiger Betreiber einer Biosgasanlage im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist und somit der qualifizierte Strafsatz des § 79 Abs. 1 letzter Halbsatz AWG 2002 in Höhe von EUR 4.200,-- als Mindeststrafe heranzuziehen gewesen wäre. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius gemäß § 42 VwGVG in einem Verwaltungsstrafverfahren, wonach in einem Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid, war deshalb nur zu prüfen, ob ein Vorgehen gemäß § 20 VStG gerechtfertigt wäre.Festzuhalten ist, dass die B KG als gewerbsmäßiger Betreiber einer Biosgasanlage im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist und somit der qualifizierte Strafsatz des Paragraph 79, Absatz eins, letzter Halbsatz AWG 2002 in Höhe von EUR 4.200,-- als Mindeststrafe heranzuziehen gewesen wäre. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius gemäß Paragraph 42, VwGVG in einem Verwaltungsstrafverfahren, wonach in einem Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid, war deshalb nur zu prüfen, ob ein Vorgehen gemäß Paragraph 20, VStG gerechtfertigt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte ist im Rechtsmittelverfahren nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Strafbehörde nicht einmal die Hälfte des qualifizierten Strafsatzes verhängt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Schutzzweck der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen ist mit der Gewährleistung des Umweltschutzes bei der Verbringung von Abfällen begründet.Der Schutzzweck der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen ist mit der Gewährleistung des Umweltschutzes bei der Verbringung von Abfällen begründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere Milderungsgründe sind nicht aktenkundig und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Insbesondere lässt das Beschwerdevorbringen eine jegliche schuldeinsichtige Verantwortung vermissen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH), sodass mangels Vorliegens weiterer Milderungsgründe die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG ausscheidet.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an vergleiche etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH), sodass mangels Vorliegens weiterer Milderungsgründe die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 20, VStG ausscheidet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht bedarf es bei derartigen Verwaltungsübertretungen jedenfalls der Verhängung entsprechender Geldstrafen. Dem Beschwerdeführer ist vor Augen zu führen, dass er mit dieser Tathandlung gegen fundamentale Rechtsvorschriften im Abfallwirtschaftsrecht verstoßen hat. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war deshalb nicht möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.Voraussetzung für die Anwendung der Ziffer 4, ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002 immerhin Geldstrafen bis zu EUR 41.200,-- vorsieht (vgl. VwGH 24.10.2001, 2001/04/0137). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt.Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes iSd Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002 immerhin Geldstrafen bis zu EUR 41.200,-- vorsieht vergleiche VwGH 24.10.2001, 2001/04/0137). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Frage kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.512.001.2025</p></div>", "next": 0}