{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">5.6.7. Demgegenüber hat das Beweisverfahren ergeben, dass die Überschreitung des Tankvolumens aufgrund des komplexen Überprüfungsprozesses nur durch entsprechende Fachkenntnis, zusätzliche Prüfgeräte (Zentrifugiergerät), komplettes Auseinanderbauen und Zerstören der elektronischen Zigaretten überprüft werden kann. Selbst durch eine stichprobenartige Kontrolle durch den Beschwerdeführer als Trafikant und Einzelkaufmann im vorliegenden Einzelfall selbst, wäre dieser „Mangel“ an der elektronischen Zigarette nicht überprüf- und feststellbar gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weist jedoch ausdrücklich daraufhin, dass dies im vorliegenden Fall eine einzelfallbezogene Beurteilung darstellt, die insbesondere im Hinblick auf Großhändler oder auch auf Trafikanten in anderen Fallkonstellationen (etwa Vorhandensein eines nach § 9 Abs. 2 VStG fachkundigen Beauftragten) nicht automatisch übertragbar ist.5.6.7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demgegenüber hat das Beweisverfahren ergeben, dass die Überschreitung des Tankvolumens aufgrund des komplexen Überprüfungsprozesses nur durch entsprechende Fachkenntnis, zusätzliche Prüfgeräte (Zentrifugiergerät), komplettes Auseinanderbauen und Zerstören der elektronischen Zigaretten überprüft werden kann. Selbst durch eine stichprobenartige Kontrolle durch den Beschwerdeführer als Trafikant und Einzelkaufmann im vorliegenden Einzelfall selbst, wäre dieser „Mangel“ an der elektronischen Zigarette nicht überprüf- und feststellbar gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weist jedoch ausdrücklich daraufhin, dass dies im vorliegenden Fall eine einzelfallbezogene Beurteilung darstellt, die insbesondere im Hinblick auf Großhändler oder auch auf Trafikanten in anderen Fallkonstellationen (etwa Vorhandensein eines nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG fachkundigen Beauftragten) nicht automatisch übertragbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Lichte des Dargestellten hat sich im Beweisverfahren somit für den vorliegenden Einzelfall herausgestellt, dass es dem Beschwerdeführer selbst bei stichprobenartigen Kontrollen und Nachprüfungen nicht möglich wäre, das Tankvolumen zu überprüfen, weshalb Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das diesbezügliche gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen war.Im Lichte des Dargestellten hat sich im Beweisverfahren somit für den vorliegenden Einzelfall herausgestellt, dass es dem Beschwerdeführer selbst bei stichprobenartigen Kontrollen und Nachprüfungen nicht möglich wäre, das Tankvolumen zu überprüfen, weshalb Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das diesbezügliche gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Lichte des Verfahrensergebnisses hinsichtlich Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses (Tankvolumen) erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit diesbezüglichen Beweisanträgen der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.7. Zur Strafbemessung 5.7.1. Die angelasteten Verwaltungsübertretungen sind gemäß § 14 Abs. 1 TNRSG mit Geldstrafe bis zu EUR 7.500,-- (im Wiederholungsfall bis zu EUR 15.000,--) bedroht. 5.7.1. Die angelasteten Verwaltungsübertretungen sind gemäß Paragraph 14, Absatz eins, TNRSG mit Geldstrafe bis zu EUR 7.500,-- (im Wiederholungsfall bis zu EUR 15.000,--) bedroht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.7.2. Die im TNRSG normierten Pflichten hinsichtlich der Verpackung elektronischer Zigaretten sowie der Kindersicherheit dieser Produkte dienen jeweils dem bedeutsamen öffentlichen Ziel der Aufrechterhaltung eines hohen Schutzniveaus im Bereich der menschlichen Gesundheit und des Kinder- und Jugendschutzes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen konnte daher keinesfalls bloß als gering angesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da das Fehlen der Kindersicherung und der Herstellerchargennummer bei Durchführung der dem Betreiber eines Fachgeschäftes, in dem elektronischen Zigaretten an Endverbraucher abgegeben werden, bei Aufwendung zumutbarer und möglicher Sorgfalt erkennbar war, konnte das Ausmaß des Verschuldens auch nicht als geringfügig gewertet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.7.3. Dass die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretungen aus besonderen Gründen nur schwer hätten vermieden werden können, ist hinsichtlich der nunmehr angelasteten Spruchpunkte weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig zu werten war. Es war von zumindest fahrlässiger Begehungsweise auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.7.4. Mildernd war der ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und die lange Verfahrensdauer zu werten. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die nur fahrlässige Tatbegehung, das Vorliegen eines Milderungsgrundes und bei Berücksichtigung des Umstandes, dass auch die herabgesetzten Geldstrafen für den Beschwerdeführer noch einen spürbaren Vermögensnachteil darstellen und daher auch in spezialpräventiver Sicht ausreichen sollten, um ihm die Notwendigkeit von umfassenden Kontrollmaßnahmen vor Augen zu halten, waren die Geldstrafen im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. und 3. etwas zu reduzieren, wobei da Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor Augen hat, dass sich die verhängte Geldstrafe bereits im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens befunden hat. Aus denselben Erwägungen konnten auch die Ersatzfreiheitsstrafen spruchgemäß herabgesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einer weitergehenden Strafherabsetzung standen das nicht nur geringfügige Verschulden und der nicht unbedeutende objektive Unrechtsgehalt der Übertretungen sowie die bereits im unteren Strafrahmen verhängte Geldstrafe entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Bedachtnahme auf die sämtliche angeführten Strafzumessungsgründe, konnten die zwei zu verhängenden Geldstrafen hinsichtlich Spruchpunkt 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu EUR 7.500,-- auf das spruchgemäße Ausmaß iHv jeweils EUR 150,-- festgesetzt werden. Sie sind schuld- und tatangemessen und es bedarf auch aus spezial- sowie generalpräventiver Sicht keiner höheren Bestrafung.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.7.5. Die Übertretung hinsichtlich der Verpackung (Herstellungscharge) betreffend Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses war als besonders nachlässig einzustufen, zumal der Beschwerdeführer hier selbst eingeräumt hat, keinerlei stichprobenartige Kontrollen durchgeführt zu haben und wäre die Überprüfung der Herstellungschargennummer, die sich zudem an der Außenverpackung befindet, ohne großen Aufwand überprüfbar, weshalb hier eine weitere Reduktion der ohnedies bereits im unteren Bereich der Strafdrohung befindlichen Strafe, aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH 15.5.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041).Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vergleiche zB schon VwGH 15.5.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041).</p>\n<p class=\"lf-p\">5.7.6. Mangels Mindeststrafe in § 14 TNRSG kommt eine über die vorgenommene Strafmaßreduzierung hinausgehende außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG nicht in Betracht.5.7.6. Mangels Mindeststrafe in Paragraph 14, TNRSG kommt eine über die vorgenommene Strafmaßreduzierung hinausgehende außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG nicht in Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.7.7. Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte im nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ausmaß des Verschuldens ist – insbesondere im Hinblick darauf, dass nicht einmal stichprobenartige Kontrollen durchgeführt wurden – im vorliegenden Fall nicht gering. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG – welche kumulativ vorliegen müssen – liegen daher mangels Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat sowie mangels Geringfügigkeit des Verschuldens im konkreten Fall nicht vor. Darüber hinaus ist die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers auf die bereits zutreffenden rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen, dass die Bedeutung des durch die Strafbestimmungen des TNRSG geschützten Rechtsgutes bereits im Hinblick auf die Höhe des darin vorgesehenen Strafrahmen bis zu EUR 7.500,-- (im Wiederholungsfall sogar bis EUR 15.000,--) nicht als gering im Sinne des § 33a Abs. 1 VStG einzustufen ist (vgl. etwa VwGH 10.6.2025, Ra 2024/06/0173), weshalb auch unter Berücksichtigung dieser Wertung des Gesetzgebers eine Ermahnung vorliegend nicht in Betracht kommt.5.7.7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte im nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ausmaß des Verschuldens ist – insbesondere im Hinblick darauf, dass nicht einmal stichprobenartige Kontrollen durchgeführt wurden – im vorliegenden Fall nicht gering. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG – welche kumulativ vorliegen müssen – liegen daher mangels Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat sowie mangels Geringfügigkeit des Verschuldens im konkreten Fall nicht vor. Darüber hinaus ist die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers auf die bereits zutreffenden rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen, dass die Bedeutung des durch die Strafbestimmungen des TNRSG geschützten Rechtsgutes bereits im Hinblick auf die Höhe des darin vorgesehenen Strafrahmen bis zu EUR 7.500,-- (im Wiederholungsfall sogar bis EUR 15.000,--) nicht als gering im Sinne des Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG einzustufen ist vergleiche etwa VwGH 10.6.2025, Ra 2024/06/0173), weshalb auch unter Berücksichtigung dieser Wertung des Gesetzgebers eine Ermahnung vorliegend nicht in Betracht kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.8. Vor diesem Hintergrund war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.9. Zum Kostenausspruch 5.9.1. Zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ist der Beitrag zu den Kosten für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe (je Spruchpunkt), mindestens jedoch mit EUR 10,-- (je Spruchpunkt) zu bemessen. Dieser Beitrag zum verwaltungsbehördlichen Strafverfahren war gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG infolge der Strafreduktion und der Aufhebung der Spruchpunkte 2. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses von EUR 100,-- auf nunmehr EUR 50,-- neu zu bemessen.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG ist der Beitrag zu den Kosten für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe (je Spruchpunkt), mindestens jedoch mit EUR 10,-- (je Spruchpunkt) zu bemessen. Dieser Beitrag zum verwaltungsbehördlichen Strafverfahren war gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG infolge der Strafreduktion und der Aufhebung der Spruchpunkte 2. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses von EUR 100,-- auf nunmehr EUR 50,-- neu zu bemessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.9.2. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung greift die Bestimmung auch dann ein, wenn infolge der Beschwerde eine Strafe herabgesetzt, in eine mildere Strafart umgewandelt oder, bei aufrechterhaltenem Schuldspruch, ganz nachgesehen wird, aber auch dann, wenn ein Teil eines strafbaren Tatbestandes aus dem Spruch ausgeschieden wird (vgl. Köhler in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG [Stand 31.3.2018, rdb.at] § 52 Rz 2 mwHa VwGH 18.2.1983, 81/02/0021; 26.1.2001, 98/02/0277; 28.6.2013, 2011/02/0002).Nach der Rechtsprechung greift die Bestimmung auch dann ein, wenn infolge der Beschwerde eine Strafe herabgesetzt, in eine mildere Strafart umgewandelt oder, bei aufrechterhaltenem Schuldspruch, ganz nachgesehen wird, aber auch dann, wenn ein Teil eines strafbaren Tatbestandes aus dem Spruch ausgeschieden wird vergleiche Köhler in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG [Stand 31.3.2018, rdb.at] Paragraph 52, Rz 2 mwHa VwGH 18.2.1983, 81/02/0021; 26.1.2001, 98/02/0277; 28.6.2013, 2011/02/0002).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegend wurde der Beschwerde in den Spruchpunkten 1. und 3. zumindest teilweise Folge gegeben (Reduzierung der Strafhöhe) und Spruchpunkte 2. und 4. gänzlich aufgehoben, weshalb dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren lediglich betreffend Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses iHv EUR 40,-- aufzuerlegen war.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Zur Unzulässigkeit der Revision:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (zB VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.1.2018, Ra 2016/06/0025).Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (zB VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes vergleiche zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.1.2018, Ra 2016/06/0025).</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.21.001.2024</p></div>", "next": 0}