{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Zweitbeschwerdeführers in der ersuchten Form durchgeführt, wobei die Fragen in kindergerechter Form gestellt wurden bei gleichzeitiger durchgehender Anwesenheit der beiden Anwälte des mj. Beschwerdeführers. Es wurde dem mj. Zweitbeschwerdeführer auch in zeitlicher Hinsicht zudem freigestellt, nach der Einvernahme jederzeit wieder zu gehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit die Beschwerdeführer Selbiges auch in Bezug auf die von ihnen selbst (!) beantragten mj. Zeugen angeregt haben, ist anzuführen, dass auch den mj. Zeugen jeweils die Möglichkeit eingeräumt wurde, Vertrauenspersonen zu verständigen und zur Befragung mitzubringen. Alle mj. Zeugen, außer der älteste (zum Zeitpunkt der Verhandlung 17-jährige) mj. Zeuge H, der einer Befragung ohne Vertrauensperson allerdings explizit zustimmte, wurden sodann in Anwesenheit ihrer Vertrauenspersonen befragt. Die Vertrauenspersonen waren während der gesamten Befragung der jeweiligen Zeugenbefragung anwesend.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.2.6.2. Soweit die Beschwerdeführer sodann zusätzlich zu den ohnehin befragten Zeugen noch die Einvernahme der Frau R, als Mutter von den als Zeugen befragen E, als Zeugin beantragten, ist festzuhalten, dass diese selbst keine unmittelbaren Wahrnehmungen vor Ort hatte, zumal E selbst auch von der Polizeistation von seinem Vater abgeholt wurde (vgl. VH-Protokoll S. 33). Soweit diese zusammengefasst zum Beweis, dass sie selbst nicht von der Polizei betreffend ihren Sohn E (telefonisch) informiert worden sei, beantragt wurde, ist festzuhalten, dass sich dies für die vorliegende Richtlinienbeschwerde hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer als nicht entscheidungsrelevant erweist, weshalb die Einvernahme der Mutter des (ohnedies unmittelbar) befragten Zeugen nicht zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen vermochte.5.2.6.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit die Beschwerdeführer sodann zusätzlich zu den ohnehin befragten Zeugen noch die Einvernahme der Frau R, als Mutter von den als Zeugen befragen E, als Zeugin beantragten, ist festzuhalten, dass diese selbst keine unmittelbaren Wahrnehmungen vor Ort hatte, zumal E selbst auch von der Polizeistation von seinem Vater abgeholt wurde vergleiche VH-Protokoll S. 33). Soweit diese zusammengefasst zum Beweis, dass sie selbst nicht von der Polizei betreffend ihren Sohn E (telefonisch) informiert worden sei, beantragt wurde, ist festzuhalten, dass sich dies für die vorliegende Richtlinienbeschwerde hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer als nicht entscheidungsrelevant erweist, weshalb die Einvernahme der Mutter des (ohnedies unmittelbar) befragten Zeugen nicht zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen vermochte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 26.4.2021, Ra 2021/14/0015, mwN). Zumal es auf die Frage, ob die Mutter von E von der Polizei informiert wurde, für die Richtlinienbeschwerde hinsichtlich des Erst- und mj. Zweitbeschwerdeführer nicht ankommt, musste diesem Beweisantrag nicht gefolgt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbiges ist betreffend die beantragten „Aktenbeischaffungen“ der verwaltungsstrafrechtlichen (Folge-)Verfahren des Erstbeschwerdeführers, wie etwa der Anlastung der Übertretung des NÖ PolizeistrafG oder das Lenken eines Fahrzeuges ohne Führerschein, festzuhalten, zumal es auf diese Fragestellungen im vorliegenden Richtlinienbeschwerdeverfahren nicht ankommt und diese nicht Verfahrensgegenstand sind. Abgesehen davon kann das Vorliegen der Anlastung der Verwaltungsübertretungen auch als wahr unterstellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.3. Zur Kostenentscheidung 5.3.1. Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG ist im Falle der Zurückweisung oder Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (§ 9 Abs. 2 Z 2 und § 18 VwGVG) die obsiegende Partei. Gemäß § 53 VwGVG ist die Kostenregelung nach § 35 VwGVG in einem Verfahren über eine Verhaltensbeschwerde, wozu auch die Richtlinienbeschwerde zählt, sinngemäß anzuwenden (siehe hierzu zB VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002).5.3.1. Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG ist im Falle der Zurückweisung oder Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 18, VwGVG) die obsiegende Partei. Gemäß Paragraph 53, VwGVG ist die Kostenregelung nach Paragraph 35, VwGVG in einem Verfahren über eine Verhaltensbeschwerde, wozu auch die Richtlinienbeschwerde zählt, sinngemäß anzuwenden (siehe hierzu zB VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Haben mehrere Beschwerdeführer in einer Beschwerde denselben Akt angefochten, so haben sie im Falle der Kostenersatzpflicht die Aufwendungen der obsiegenden belangten Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 1 VwGG zu gleichen Anteilen zu ersetzen (siehe VwGH 17.4.1998, 98/04/0005; vgl. ferner VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0012).Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Haben mehrere Beschwerdeführer in einer Beschwerde denselben Akt angefochten, so haben sie im Falle der Kostenersatzpflicht die Aufwendungen der obsiegenden belangten Behörde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 53, Absatz eins, VwGG zu gleichen Anteilen zu ersetzen (siehe VwGH 17.4.1998, 98/04/0005; vergleiche ferner VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0012).</p>\n<p class=\"lf-p\">5.3.2. Bei der Ermittlung der Anzahl der angefochtenen Verwaltungsakte kann nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Maßnahmen- bzw. Verhaltensbeschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (zB VwGH 25.6.2020, Ra 2020/14/0178; VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002).</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden mit einer Maßnahmen- bzw. Verhaltensbeschwerde mehrere trenn- und unterscheidbare Verwaltungsakte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, erfolglos angefochten (vgl. zB VwGH 25.6.2020, Ra 2020/14/0178), ist der belangten Behörde Schriftsatzaufwand für jeden angefochtenen Verwaltungsakt jeweils iHv EUR 368,80 zuzusprechen, sofern auf jeden der angefochtenen Verwaltungsakte mit gesonderten Argumenten schriftlich eingegangen wurde (siehe zB VwGH 9.9.2003, 2002/01/0360; 16.3.2016, Ra 2015/05/0090).Werden mit einer Maßnahmen- bzw. Verhaltensbeschwerde mehrere trenn- und unterscheidbare Verwaltungsakte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, erfolglos angefochten vergleiche zB VwGH 25.6.2020, Ra 2020/14/0178), ist der belangten Behörde Schriftsatzaufwand für jeden angefochtenen Verwaltungsakt jeweils iHv EUR 368,80 zuzusprechen, sofern auf jeden der angefochtenen Verwaltungsakte mit gesonderten Argumenten schriftlich eingegangen wurde (siehe zB VwGH 9.9.2003, 2002/01/0360; 16.3.2016, Ra 2015/05/0090).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorlageaufwand ist im einfachen Ausmaß iHv EUR 57,40 zuzusprechen, wenn dasselbe Aktengeschehen über sämtliche angefochtenen Verwaltungsakte Auskunft gibt. Mehrfacher Vorlageaufwand ist nur dann zuzusprechen, wenn die Mehrzahl von angefochtenen Verwaltungsakten zu mehr Aktenvorlagen durch die belangte Behörde führte (siehe zB VwGH 22.3.2000, 97/01/0745; 9.9.2003, 2002/01/0360).</p>\n<p class=\"lf-p\">5.3.3. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde behaupten die beiden Beschwerdeführer unter Verweis auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 2 und § 6 Abs. 2 Z 3 sowie § 8 RLV, erstens dass die näher bezeichneten Handlungen gegen die Menschenwürde verstoßen hätten, zweitens dass Informationspflichten (wie etwa Information über die Verständigung einer Vertrauensperson) nicht eingehalten worden seien und drittens Fehler im Umgang mit Betroffenen (wie fehlende Einvernahme durch ein besonders geschultes Organ) unterlaufen seien und beantragen gemeinsam, diese für rechtswidrig zu erklären. Damit machen die Beschwerdeführer gemeinsam drei nach ihrem Zweck sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare (Richtlinien-)Verletzungen geltend.5.3.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde behaupten die beiden Beschwerdeführer unter Verweis auf Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 8, RLV, erstens dass die näher bezeichneten Handlungen gegen die Menschenwürde verstoßen hätten, zweitens dass Informationspflichten (wie etwa Information über die Verständigung einer Vertrauensperson) nicht eingehalten worden seien und drittens Fehler im Umgang mit Betroffenen (wie fehlende Einvernahme durch ein besonders geschultes Organ) unterlaufen seien und beantragen gemeinsam, diese für rechtswidrig zu erklären. Damit machen die Beschwerdeführer gemeinsam drei nach ihrem Zweck sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare (Richtlinien-)Verletzungen geltend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraufhin erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift und ging auf die behaupteten Verletzungen jeweils gemeinschaftlich auf den Erstbeschwerdeführer und den mj. Zweitbeschwerdeführer jedoch für jede behauptete Richtlinienverletzung differenziert ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher ist der pauschalierte Schriftsatzaufwand iHv EUR 368,80 für jede behauptete (Richtlinien-)verletzung (sohin drei) im einfachen Ausmaß, zumal diese gemeinschaftlich abgehandelt wurden, zuzusprechen. Ebenso ist der pauschalierte Vorlageaufwand iHv EUR 57,40 im einfachen Ausmaß zuzusprechen, weil für die beiden Beschwerdeführer ein geführter Verwaltungsakt vorgelegt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.3.4. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht in einem Fall, in dem – wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren – über eine Maßnahmenbeschwerde eine Verhandlung durchgeführt wurde, der belangten Behörde nur der einfache Verhandlungsaufwand zu, ohne dass es auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte ankommt (siehe zB VwGH 26.6.2013, 2012/01/0126; 16.3.2016, Ra 2015/05/0090). Dem Wesen einer Pauschalierung wie nach der VwGAufwErsV entspricht es, dass es dabei nicht auf die Dauer der Verhandlung oder auf die Zahl der Verhandlungstermine ankommt (VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163). Sohin ist der Verhandlungsaufwand im einfachen Ausmaß iHv EUR 461,-- zuzusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.3.5. Vor diesem Hintergrund war den Beschwerdeführern gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 der VwG-AufwErsV für den Vorlage- Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand der belangten Behörde der Betrag iHv EUR 1.624,80 (dieser setzt sich zusammen aus dem Schriftsatzaufwand iHv EUR 1.106,40, dem Vorlageaufwand iHv EUR 57,40 sowie dem Verhandlungsaufwand iHv EUR 461,--), zugunsten dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde aufzutragen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.5.3.5. Vor diesem Hintergrund war den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 der VwG-AufwErsV für den Vorlage- Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand der belangten Behörde der Betrag iHv EUR 1.624,80 (dieser setzt sich zusammen aus dem Schriftsatzaufwand iHv EUR 1.106,40, dem Vorlageaufwand iHv EUR 57,40 sowie dem Verhandlungsaufwand iHv EUR 461,--), zugunsten dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde aufzutragen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu zur RLV sowie zu § 35 VwGVG (siehe zB VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem standen im Mittelpunkt der Entscheidung zu lösende Fragen der Beweiswürdigung, denen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu zur RLV sowie zu Paragraph 35, VwGVG (siehe zB VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem standen im Mittelpunkt der Entscheidung zu lösende Fragen der Beweiswürdigung, denen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036).B-VG zukommt vergleiche etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036).</div>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.75.001.2024</p></div>", "next": 0}