{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Der Beschwerde ist daher im Umfang des aufgetragenen Rückbaus und Herstellung des „letztbewilligten Konsenses“ (Spruchpunkt römisch eins. 3.) sowie des aufgetragenen Rückbaus der nichtbewilligungsfähigen Abweichungen am Hauptgebäude (Spruchpunkt römisch eins. 4.) jeweils im Zusammenhang mit Spruchpunkt römisch eins. 5.) (Leistungsfrist) des Bescheides der Baubehörde römisch eins. Instanz stattzugeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid auch die weiteren Aussprüche in den Spruchpunkten römisch eins. 3.) und römisch eins.4.) des Bescheides der Baubehörde römisch eins.</p>\n<p class=\"lf-p\">Instanz vom 27. März 2024 bestätigt wurden (Aussprüche, dass alternativ um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung gemäß Paragraph 14, NÖ BO 2014 angesucht werden und alternativ ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 erwirkt werden kann), ist der Beschwerde ebenfalls stattzugeben und sind diese Aussprüche ersatzlos zu beheben, kommen doch solche bescheidmäßigen Feststellungen im gegenständlichen Bauauftragsverfahren gemäß Paragraph 34, NÖ BO 2014 (oder auf Grundlage einer anderen Bestimmung in der NÖ BO 2014) nicht in Betracht (zumal die Frage der möglichen Erwirkung einer Baubewilligung oder eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 erst nach entsprechender Antragstellung in ebendiesen Verfahren zu beurteilen ist).</p>\n<p class=\"lf-p\">7.4. Zu den auferlegten Verfahrenskosten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer wurden Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 261,60 Euro gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorgeschrieben, wovon 27,60 Euro auf Kommissionsgebühren für die Teilnahme von zwei Amtsorganen für eine halbe Stunde sowie 234,00 Euro auf Barauslagen (Gebühr für den nichtamtlichen Sachverständigen für drei halbe Stunden in Höhe von 78,00 Euro je halber Stunde) entfallen.Dem Beschwerdeführer wurden Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 261,60 Euro gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorgeschrieben, wovon 27,60 Euro auf Kommissionsgebühren für die Teilnahme von zwei Amtsorganen für eine halbe Stunde sowie 234,00 Euro auf Barauslagen (Gebühr für den nichtamtlichen Sachverständigen für drei halbe Stunden in Höhe von 78,00 Euro je halber Stunde) entfallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.4.1. Zu den Kommissionsgebühren:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 75 Abs. 1 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nichts anderes ergibt. Nach § 76 Abs. 2 AVG belasten Auslagen, wenn die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wurde, den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Voraussetzung für die Verpflichtung zum Kostenersatz ist demnach ein gemäß § 1294 ABGB zu beurteilendes Verschulden, das für die Vornahme der Amtshandlung kausal war, sowie, dass die von Amts wegen angeordnete, die Kosten verursachende, Maßnahme zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich war (vgl. etwa schon VwGH 12.12.1989, 89/04/0094).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 77 Abs. 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nichts anderes ergibt. Nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG belasten Auslagen, wenn die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wurde, den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Voraussetzung für die Verpflichtung zum Kostenersatz ist demnach ein gemäß Paragraph 1294, ABGB zu beurteilendes Verschulden, das für die Vornahme der Amtshandlung kausal war, sowie, dass die von Amts wegen angeordnete, die Kosten verursachende, Maßnahme zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich war vergleiche etwa schon VwGH 12.12.1989, 89/04/0094).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Paragraph 77, Absatz eins, AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, AVG sinngemäß anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 letzter Satz AVG fallen primär Amtshandlungen, die (wie hier) in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren vorgenommen werden. Das hierfür erforderliche Verschulden kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere darin erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstellt oder verwaltungspolizeiliche Anordnungen nicht befolgt (vgl. hierzu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 76 Rz. 50 f). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass eine Verletzung der den Eigentümer eines Bauwerks treffenden Verpflichtung zur konsensgemäßen Erhaltung eines Bauwerks nach der NÖ BO ein Verschulden iSd § 76 Abs. 2 AVG begründet und die Baubehörde zur Beurteilung einer solchen Pflichtverletzung eine Überprüfung des Bauwerks durchzuführen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist es – so der Verwaltungsgerichtshof – unerheblich, ob der Beschwerdeführer selbst oder sein Rechtsvorgänger Abweichungen vom Konsens vorgenommen hat, da Baubewilligungsbescheide dinglich wirken und die Verpflichtung zur Erhaltung des Bauwerks in dem der Baubewilligung entsprechenden Zustand den jeweiligen Eigentümer des Bauwerks trifft (siehe hierzu VwGH 02.12.1997, 97/05/0191 zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1976, insbesondere § 112 leg.cit.).In den Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz AVG fallen primär Amtshandlungen, die (wie hier) in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren vorgenommen werden. Das hierfür erforderliche Verschulden kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere darin erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstellt oder verwaltungspolizeiliche Anordnungen nicht befolgt vergleiche hierzu Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 76, Rz. 50 f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass eine Verletzung der den Eigentümer eines Bauwerks treffenden Verpflichtung zur konsensgemäßen Erhaltung eines Bauwerks nach der NÖ BO ein Verschulden iSd Paragraph 76, Absatz 2, AVG begründet und die Baubehörde zur Beurteilung einer solchen Pflichtverletzung eine Überprüfung des Bauwerks durchzuführen hat. Dabei ist es – so der Verwaltungsgerichtshof – unerheblich, ob der Beschwerdeführer selbst oder sein Rechtsvorgänger Abweichungen vom Konsens vorgenommen hat, da Baubewilligungsbescheide dinglich wirken und die Verpflichtung zur Erhaltung des Bauwerks in dem der Baubewilligung entsprechenden Zustand den jeweiligen Eigentümer des Bauwerks trifft (siehe hierzu VwGH 02.12.1997, 97/05/0191 zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1976, insbesondere Paragraph 112, leg.cit.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wurden dem Beschwerdeführer Kommissiongebühren zu Recht vorgeschrieben. Den Beschwerdeführer trifft als Eigentümer der auf dem Baugrundstück errichteten Bauwerke die Verpflichtung, dass diese einen baubehördlichen Konsens aufweisen (vgl. etwa auch VwGH 02.09.2020, Ra 2020/05/0133) und war eine Überprüfung an Ort und Stelle zur Beurteilung (insb. Befundaufnahme) der auf dem Baugrundstück errichteten Objekte (Zeltanlagen) geboten.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wurden dem Beschwerdeführer Kommissiongebühren zu Recht vorgeschrieben. Den Beschwerdeführer trifft als Eigentümer der auf dem Baugrundstück errichteten Bauwerke die Verpflichtung, dass diese einen baubehördlichen Konsens aufweisen vergleiche etwa auch VwGH 02.09.2020, Ra 2020/05/0133) und war eine Überprüfung an Ort und Stelle zur Beurteilung (insb. Befundaufnahme) der auf dem Baugrundstück errichteten Objekte (Zeltanlagen) geboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch hegt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Bedenken gegen die Teilnahme von zwei Amtsorganen am Lokalaugenschein für die Dauer einer halben Stunde, zumal die Amtsorgane in den Funktionen als Leiter der Amtshandlung sowie Schriftführer an Ort und Stelle tätig geworden sind. Bedenken bestehen auch nicht gegen die festgesetzte Leistungsfrist von 14 Tagen nach Rechtskraft dieser Verpflichtung; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese Frist (auch vor dem Hintergrund des zu begleichenden Betrags) zu kurz wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es trifft daher im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde zu, dass für die Teilnahme der beiden Amtsorgane an der baubehördlichen Überprüfung im Ausmaß von einer halben Stunde am 14. März 2024 Kommissionsgebühren in Höhe von insgesamt 27,60 Euro (zwei Amtsorgane, eine halbe Stunde) gemäß § 1 Abs. 1 der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 3860/2-5 idF LGBl. Nr. 28/2017, zu leisten sind.Es trifft daher im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde zu, dass für die Teilnahme der beiden Amtsorgane an der baubehördlichen Überprüfung im Ausmaß von einer halben Stunde am 14. März 2024 Kommissionsgebühren in Höhe von insgesamt 27,60 Euro (zwei Amtsorgane, eine halbe Stunde) gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 3860/2-5 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2017,, zu leisten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.4.2. Zur auferlegten Sachverständigengebühr:</p>\n<p class=\"lf-p\">Demgegenüber ist die Gebühr für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen am 14. März 2024 – und zwar für die Teilnahme an der baubehördlichen Überprüfung sowie für das Verfassen der darauf bezogenen Niederschrift (samt darin enthaltener bautechnischer Ausführungen) – dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf die Partei gemäß § 76 AVG erst dann in Betracht, wenn sie gemäß § 53a Abs. 2 AVG bescheidmäßig festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurde, weil sie erst damit der Behörde iSd § 76 Abs. 1 erster Satz AVG „erwachsen\" und zur Barauslage iSd § 76 Abs. 1 zweiter Satz AVG geworden ist (vgl. VwGH 09.07.2020, Ra 2018/11/0082, mwN). Wurden die Barauslagen, die der Behörde I. Instanz durch die amtswegige Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen entstanden sind, der Partei noch ohne Beschlussfassung über die nach dem GebAG zu bestimmende Höhe der Sachverständigenkosten (die mit dem verzeichneten Honorar nicht jedenfalls ident sein muss) und damit jedenfalls zu früh vorgeschrieben, so wurde diese Partei in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 24.03.2015, 2012/03/0147). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf die Partei gemäß Paragraph 76, AVG erst dann in Betracht, wenn sie gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG bescheidmäßig festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurde, weil sie erst damit der Behörde iSd Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG „erwachsen\" und zur Barauslage iSd Paragraph 76, Absatz eins, zweiter Satz AVG geworden ist vergleiche VwGH 09.07.2020, Ra 2018/11/0082, mwN). Wurden die Barauslagen, die der Behörde römisch eins. Instanz durch die amtswegige Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen entstanden sind, der Partei noch ohne Beschlussfassung über die nach dem GebAG zu bestimmende Höhe der Sachverständigenkosten (die mit dem verzeichneten Honorar nicht jedenfalls ident sein muss) und damit jedenfalls zu früh vorgeschrieben, so wurde diese Partei in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt vergleiche VwGH 24.03.2015, 2012/03/0147).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall wurde – entgegen den Anforderungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – die Höhe der Gebühr vor Erlassung des Kostenbescheides gemäß § 76 Abs. 1 AVG (sowie auch vor Auszahlung einer Gebühr an den Sachverständigen) nicht gemäß § 53a Abs. 2 AVG bescheidmäßig bestimmt. Eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf den Beschwerdeführer kommt sohin – ungeachtet der Fragen, ob die Gebührenlegung im Sinne des § 38 Abs. 1 GebAG rechtzeitig erfolgt ist und Amtssachverständige im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG „nicht zur Verfügung“ standen – gemäß § 53a Abs. 2 AVG nicht in Betracht.Im vorliegenden Fall wurde – entgegen den Anforderungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – die Höhe der Gebühr vor Erlassung des Kostenbescheides gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG (sowie auch vor Auszahlung einer Gebühr an den Sachverständigen) nicht gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG bescheidmäßig bestimmt. Eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf den Beschwerdeführer kommt sohin – ungeachtet der Fragen, ob die Gebührenlegung im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG rechtzeitig erfolgt ist und Amtssachverständige im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, AVG „nicht zur Verfügung“ standen – gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG nicht in Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.4.3. Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben, als der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nur zur Leistung von Kommissionsgebühren in Höhe von 27,60 Euro – und nicht auch zur Begleichung der Sachverständigengebühr in Höhe von 234,00 Euro – verpflichtet ist (entsprechend der von der Baubehörde I. Instanz gewählten Formulierung [„Gebührenhinweis“] versteht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die im Spruch ebenfalls angeführte Bundesgebühr lediglich als Zahlungshinweis, zumal zur bescheidmäßigen Vorschreibung dieser Gebühr nicht Baubehörde sondern die Abgabenbehörde zuständig ist). 7.4.3. Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben, als der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nur zur Leistung von Kommissionsgebühren in Höhe von 27,60 Euro – und nicht auch zur Begleichung der Sachverständigengebühr in Höhe von 234,00 Euro – verpflichtet ist (entsprechend der von der Baubehörde römisch eins. Instanz gewählten Formulierung [„Gebührenhinweis“] versteht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die im Spruch ebenfalls angeführte Bundesgebühr lediglich als Zahlungshinweis, zumal zur bescheidmäßigen Vorschreibung dieser Gebühr nicht Baubehörde sondern die Abgabenbehörde zuständig ist).</p>\n<p class=\"lf-p\">8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der zitierten und als einheitlich zu betrachtenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und kann sich überdies auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut der angewendeten Bestimmungen (insb. §§ 34 ff NÖ BO 2014) stützen (zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der zitierten und als einheitlich zu betrachtenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und kann sich überdies auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut der angewendeten Bestimmungen (insb. Paragraphen 34, ff NÖ BO 2014) stützen (zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen vergleiche etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1045.001.2024</p></div>", "next": 0}