{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Ausnahme in diesem Genehmigungstatbestand, nämlich für Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung, liegt im Beschwerdegegenstand nicht vor, weil keine ausschließliche Verwertung in der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage erfolgt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 gilt [auch] als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden. Das in der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage durchgeführte Behandlungsverfahren für nicht gefährliche Abfälle ist in Teil 2 Punkt 3. Litera b, des Anhanges 5, IPPC-Behandlungsanlagen, zum AWG 2002 nicht genannt, sodass aus diesem Passus der Legaldefinition in diesem Zusammenhang keine Rückschlüsse auf die Wesentlichkeit der Änderung gezogen werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Berücksichtigt werden muss aber, dass Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen oder von Bodenaushub mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a, - wie der verfahrensgegenständlichen – gemäß Anhang 1 Ziffer 2, Spalte 2 Litera b, zum UVP-G 2000 eine UVP-Pflicht begründen. Die Ausnahme in diesem Genehmigungstatbestand, nämlich für Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung, liegt im Beschwerdegegenstand nicht vor, weil keine ausschließliche Verwertung in der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit kann trotz der UVP-Genehmigungspflicht der gegenständlichen Anlagenänderung hinsichtlich der festgestellten Auswirkungen der konsenslosen Änderungen der Abfallbehandlungsanlage nicht davon ausgegangen werden, dass diese die in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 normierte Erheblichkeitsschwelle erreichen, sodass von einer Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 in dubio pro reo nicht ausgegangen werden kann.In der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit kann trotz der UVP-Genehmigungspflicht der gegenständlichen Anlagenänderung hinsichtlich der festgestellten Auswirkungen der konsenslosen Änderungen der Abfallbehandlungsanlage nicht davon ausgegangen werden, dass diese die in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 normierte Erheblichkeitsschwelle erreichen, sodass von einer Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 in dubio pro reo nicht ausgegangen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im aufhebenden Erkenntnis zur Zl. *** hat der VwGH in Rz 34ff [auch] Folgendes ausgesprochen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu beachten ist im Weiteren, dass das Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 20.12.2024, Ra 2023/07/0096, mwN). Eine Unterstellung des vorgeworfenen Verhaltens unter eine andere Strafbestimmung durch das Verwaltungsgericht ist zulässig und geboten, wenn es sich dabei lediglich um eine Konkretisierung des Tatvorwurfs bzw. die rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zu Grunde gelegten Verhaltens handelt und somit keine Auswechslung der vorgeworfenen Tat vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine (unzulässige) Auswechslung der Tat liegt dann nicht vor, wenn lediglich die rechtliche Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens geändert wird (vgl. etwa VwGH 24.6.2025, Ra 2024/07/0218, mwN).Zu beachten ist im Weiteren, dass das Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche , VwGH 20.12.2024, Ra 2023/07/0096, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Unterstellung des vorgeworfenen Verhaltens unter eine andere Strafbestimmung durch das Verwaltungsgericht ist zulässig und geboten, wenn es sich dabei lediglich um eine Konkretisierung des Tatvorwurfs bzw. die rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zu Grunde gelegten Verhaltens handelt und somit keine Auswechslung der vorgeworfenen Tat vorliegt. Eine (unzulässige) Auswechslung der Tat liegt dann nicht vor, wenn lediglich die rechtliche Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens geändert wird vergleiche , etwa VwGH 24.6.2025, Ra 2024/07/0218, mwN). […] Das Verwaltungsgericht traf somit auch die Verpflichtung zu prüfen, ob das vorgeworfene Verhalten allenfalls unter eine andere Strafbestimmung fällt und gegebenenfalls den Spruch - insbesondere auch hinsichtlich des im (jeweiligen) Tatzeitraum die Verantwortlichkeit konstituierenden Merkmals - richtig zu stellen bzw. zu ergänzen. Dabei ist zu beachten, dass, wenn eine wesentliche Änderung im Sinn des § 37 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 im dargestellten Sinn nicht vorliegt, eine Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 1 AWG 2002 nicht in Betracht kommt. In diesem Fall wäre aber zu prüfen, ob - ausgehend vom erhobenen Vorwurf - eine nach § 37 Abs. 3 AWG 2002, insbesondere nach der Z 5 dieser Bestimmung, zu genehmigende Änderung vorgelegen bzw. allenfalls zumindest eine Anzeige nach § 37 Abs. 4 AWG 2002 erforderlich gewesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sollte dies zutreffen, käme eine Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 3 AWG 2002 oder nach § 79 Abs. 2 Z 10 iVm § 37 Abs. 4 AWG 2002 in Betracht.Das Verwaltungsgericht traf somit auch die Verpflichtung zu prüfen, ob das vorgeworfene Verhalten allenfalls unter eine andere Strafbestimmung fällt und gegebenenfalls den Spruch - insbesondere auch hinsichtlich des im (jeweiligen) Tatzeitraum die Verantwortlichkeit konstituierenden Merkmals - richtig zu stellen bzw. zu ergänzen. Dabei ist zu beachten, dass, wenn eine wesentliche Änderung im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 im dargestellten Sinn nicht vorliegt, eine Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 nicht in Betracht kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall wäre aber zu prüfen, ob - ausgehend vom erhobenen Vorwurf - eine nach Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002, insbesondere nach der Ziffer 5, dieser Bestimmung, zu genehmigende Änderung vorgelegen bzw. allenfalls zumindest eine Anzeige nach Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 erforderlich gewesen ist. Sollte dies zutreffen, käme eine Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 oder nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 in Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 sind sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, anzeigepflichtig. Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 9, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, sind sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, anzeigepflichtig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Z 33, 34 und 38 (§ 37 Abs. 4 Z 3 und 9, § 51 Abs. 2) ist dem Gesetzesantrag vom 12. Juni 2019, 887/A der XXVI. GP, zu entnehmen:Zu Ziffer 33, 34 und 38 (Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3 und 9, Paragraph 51, Absatz 2,) ist dem Gesetzesantrag vom 12. Juni 2019, 887/A der römisch 26 . GP, zu entnehmen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bisher fielen emissionsneutrale Änderungen unter § 37 Abs. 4 Z 8 AWG 2002 (sonstige Änderungen, die nach den mitanzuwendenden Vorschriften anzeigepflichtig sind), da sie als Änderungen gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 nach § 81 Abs. 3 leg. cit. der Behörde vorher anzuzeigen waren. Seit Inkrafttreten der GewO-Novelle BGBI. I Nr. 96/2017 am 17. Juli 2017 sind diese Änderungen nach dieser Z 9 nicht mehr anzuzeigen. Dies bewirkt für Abfallbehandlungsanlagen, dass für die inhaltliche Beurteilung der Emissionsneutralität, für die auch Sachverständige erforderlich sein können, keine Rechtssicherheit durch einen behördlichen Akt gegeben ist. Da die Rechtssicherheit für die Inhaber der Behandlungsanlagen wesentlich ist, werden derzeit als emissionsneutral vermutete Änderungen weiterhin bei der Behörde angezeigt, um zu einer behördlichen Beurteilung zu gelangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bisher fielen emissionsneutrale Änderungen unter Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 8, AWG 2002 (sonstige Änderungen, die nach den mitanzuwendenden Vorschriften anzeigepflichtig sind), da sie als Änderungen gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 nach Paragraph 81, Absatz 3, leg. cit. der Behörde vorher anzuzeigen waren. Seit Inkrafttreten der GewO-Novelle BGBI. römisch eins Nr. 96 aus 2017, am 17. Juli 2017 sind diese Änderungen nach dieser Ziffer 9, nicht mehr anzuzeigen. Dies bewirkt für Abfallbehandlungsanlagen, dass für die inhaltliche Beurteilung der Emissionsneutralität, für die auch Sachverständige erforderlich sein können, keine Rechtssicherheit durch einen behördlichen Akt gegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Rechtssicherheit für die Inhaber der Behandlungsanlagen wesentlich ist, werden derzeit als emissionsneutral vermutete Änderungen weiterhin bei der Behörde angezeigt, um zu einer behördlichen Beurteilung zu gelangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters stellen \"genehmigungsfreie\" Änderungen auch für die Überprüfung der Abfallbehandlungsanlage durch die Behörde ein Problem dar, wenn die Anlage in geänderter Form vorgefunden wird und die Frage, ob Emissionsneutralität gegeben war, im Nachhinein geklärt werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus Gründen der Rechtssicherheit für den Betreiber und um den Konsens der Behandlungsanlage aus dem Bescheidbestand bzw. dem Anlagenakt entnehmen zu können - was auch die Überprüfung der Behandlungsanlage durch die Behörde maßgeblich erleichtert - soll eine Z 9 in Abs. 4 eingeführt werden, um diese Änderungen der Behandlungsanlage der Behörde zur Kenntnis bringen zu können. Aus Gründen der Rechtssicherheit für den Betreiber und um den Konsens der Behandlungsanlage aus dem Bescheidbestand bzw. dem Anlagenakt entnehmen zu können - was auch die Überprüfung der Behandlungsanlage durch die Behörde maßgeblich erleichtert - soll eine Ziffer 9, in Absatz 4, eingeführt werden, um diese Änderungen der Behandlungsanlage der Behörde zur Kenntnis bringen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dafür soll die Z 3 in § 37 Abs. 4 gestrichen werden, da diese in der neuen Z 9 aufgeht.“Dafür soll die Ziffer 3, in Paragraph 37, Absatz 4, gestrichen werden, da diese in der neuen Ziffer 9, aufgeht.“ Es musste aber festgestellt werden, dass dies im Beschwerdegegenstand gerade nicht der Fall war, zumal nicht festgestellt werden kann, dass die erhebliche Überschreitung des quantitativen jährlichen Abfallkonsenses keine zusätzlichen Emissionen verursachte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.Nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen der GewO 1994 sind gemäß § 38 Abs. 1a AWG 2002 im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden.Die Bestimmungen der GewO 1994 sind gemäß Paragraph 38, Absatz eins a, AWG 2002 im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht jede Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage bedarf einer Genehmigung im Sinn des § 81 Abs. 1 GewO 1994, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, wobei diese Eignung schon dann zu bejahen ist, wenn die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen auf bestimmte Personen im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 3 bis Z 5 GewO 1994 nicht auszuschließen sind. Darauf, ob die erwähnten Gefährdungen, Belästigungen etc. mit der als Änderung der Betriebsanlage anzusehenden Maßnahme tatsächlich verbunden sind, kommt es bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht nicht an; es genügt die grundsätzliche Eignung, diese Beeinträchtigungen hervorzurufen (Hinweis Grabler, Stolzlechner, Wendl, Gewerbeordnung, Ergänzungsband (2001), 266 f) (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0100).Nicht jede Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage bedarf einer Genehmigung im Sinn des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, wobei diese Eignung schon dann zu bejahen ist, wenn die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen auf bestimmte Personen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis Ziffer 5, GewO 1994 nicht auszuschließen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darauf, ob die erwähnten Gefährdungen, Belästigungen etc. mit der als Änderung der Betriebsanlage anzusehenden Maßnahme tatsächlich verbunden sind, kommt es bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht nicht an; es genügt die grundsätzliche Eignung, diese Beeinträchtigungen hervorzurufen (Hinweis Grabler, Stolzlechner, Wendl, Gewerbeordnung, Ergänzungsband (2001), 266 f) (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0100).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dem Tatbestandsmerkmal einer „wesentlichen Beeinträchtigung“ der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs iS des § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der sich an normativen Inhalten – hier dem Regelungsbereich der GewO – zu orientieren hat. Solche Begriffe haben einen objektiven und nach objektiven Kriterien zu ermittelndem Sinn, indem sie auf Maßstäbe und Vorstellungen Bezug nehmen, die sich in bestimmten Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben. Daraus folgt aber, da im Regelungsbereich der GewO nicht etwa Verkehrsvorgänge als solche zu regeln sind, dass die Frage der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales unter Bedachtnahme auf die konkreten Gegebenheiten der Betriebsanlage sowie auf die damit im örtlichen Zusammenhang vorgefundenen, den Verkehrsablauf bestimmenden Umstände zu beantworten ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 19.06.1990, 89/04/0277).Bei dem Tatbestandsmerkmal einer „wesentlichen Beeinträchtigung“ der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs iS des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der sich an normativen Inhalten – hier dem Regelungsbereich der GewO – zu orientieren hat. Solche Begriffe haben einen objektiven und nach objektiven Kriterien zu ermittelndem Sinn, indem sie auf Maßstäbe und Vorstellungen Bezug nehmen, die sich in bestimmten Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben. Daraus folgt aber, da im Regelungsbereich der GewO nicht etwa Verkehrsvorgänge als solche zu regeln sind, dass die Frage der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales unter Bedachtnahme auf die konkreten Gegebenheiten der Betriebsanlage sowie auf die damit im örtlichen Zusammenhang vorgefundenen, den Verkehrsablauf bestimmenden Umstände zu beantworten ist vergleiche VwGH 19.06.1990, 89/04/0277).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik hat in seiner Stellungnahme auf die konkreten örtlichen Gegebenheit Bezug genommen und daraus den Schluss gezogen, dass nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen nicht ausgeschlossen werden können. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass das Wesentlichkeitskriterium des § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 ein anderes als das Erheblichkeitskriterium iSd § 2 Abs. 8 Z 5 AWG 2002 ist und hier der Maßstab der angeführten Judikatur zur abfallrechtlichen Legaldefinition nicht zur Anwendung gelangt, zumal eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage ein Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedingt; eine Änderung, welche eine gewerberechtliche Genehmigungspflicht auslöst, jedoch in einem vereinfachten abfallrechtlichen Bewilligungsverfahren abzuhandeln ist.Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik hat in seiner Stellungnahme auf die konkreten örtlichen Gegebenheit Bezug genommen und daraus den Schluss gezogen, dass nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen nicht ausgeschlossen werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass das Wesentlichkeitskriterium des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 ein anderes als das Erheblichkeitskriterium iSd Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 5, AWG 2002 ist und hier der Maßstab der angeführten Judikatur zur abfallrechtlichen Legaldefinition nicht zur Anwendung gelangt, zumal eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage ein Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedingt; eine Änderung, welche eine gewerberechtliche Genehmigungspflicht auslöst, jedoch in einem vereinfachten abfallrechtlichen Bewilligungsverfahren abzuhandeln ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Feststellungen, die auf Grundlage des verkehrstechnischen Gutachtens getroffen werden konnten, kann ableitet werden, dass das durch die Änderung der Abfallbehandlungslage bedingte Verkehrsaufkommen, verbunden mit den vom Amtssachverständigen dargestellten Gefahrenquellen als wesentlich iSd § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 zu beurteilen sind, sodass bei der verfahrensrelevanten Änderung der Abfallbehandlungsanlage von einer Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 iVm §§ 74 Abs. 2 Z 4 und 81 Abs. 1 GewO 1994 auszugehen ist, welche Genehmigung nicht vorlag; unabhängig von der Frage, ob die Änderung ebenso geeignet war, die Nachbarn durch Lärm und Staub iSd § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 zu belästigen.Aus den Feststellungen, die auf Grundlage des verkehrstechnischen Gutachtens getroffen werden konnten, kann ableitet werden, dass das durch die Änderung der Abfallbehandlungslage bedingte Verkehrsaufkommen, verbunden mit den vom Amtssachverständigen dargestellten Gefahrenquellen als wesentlich iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 zu beurteilen sind, sodass bei der verfahrensrelevanten Änderung der Abfallbehandlungsanlage von einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraphen 74, Absatz 2, Ziffer 4 und 81 Absatz eins, GewO 1994 auszugehen ist, welche Genehmigung nicht vorlag; unabhängig von der Frage, ob die Änderung ebenso geeignet war, die Nachbarn durch Lärm und Staub iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 zu belästigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis sind daher die Beschwerdeausführungen nicht begründet und der objektive Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 iVm § 37 Abs. 3 AWG 2002 erfüllt.Im Ergebnis sind daher die Beschwerdeausführungen nicht begründet und der objektive Tatbestand des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie der VwGH im aufhebenden Erkenntnis dargelegt hat, war das Verwaltungsgericht verpflichtet, den fehlerhaften Abspruch des angefochtenen Straferkenntnisses spruchgemäß den Ergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens entsprechend zu korrigieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es hier sich gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es hier sich gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer im angelasteten Tatzeitraum unbestritten bestellter abfallrechtlicher Geschäftsführer der Anlagenbetreiberin und wurde kein Vorbringen erstattet, welches ihn von der Verantwortung nach § 9 Abs. 2 VStG exkulpieren zu könnte. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, sodass ihm die Verwaltungsübertretung deshalb auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer im angelasteten Tatzeitraum unbestritten bestellter abfallrechtlicher Geschäftsführer der Anlagenbetreiberin und wurde kein Vorbringen erstattet, welches ihn von der Verantwortung nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG exkulpieren zu könnte. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, sodass ihm die Verwaltungsübertretung deshalb auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Strafhöhe: § 19 VStG lautet wie folgt:Paragraph 19, VStG lautet wie folgt:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Von der Verwaltungsbehörde wurden als erschwerend folgende rechtskräftigen Bestrafungen des Rechtsmittelwerbers gewertet, wobei berücksichtigt wurde, dass die B GmbH gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist: - Straferkenntnis der BH Baden (***) - rechtskräftig am 04.03.2021: o § 79 Abs. 1 Z. 9, 2. Fall AWG 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, 2, Fall AWG 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.</p>\n<p class=\"lf-p\">44/2018 i.V. mit dem Bescheid vom 24. Juli 2018, *** 44 aus 2018, i.V. mit dem Bescheid vom 24. Juli 2018, *** o § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 44/2018 Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018, i.V. mit dem Auflagenpunkt 26 des Spruchpunktes III des i.V. mit dem Auflagenpunkt 26 des Spruchpunktes römisch drei des Genehmigungsbescheides vom 24. Juli 2018, *** - Erkenntnis des LVwG NÖ zum Straferkenntnis der BH Baden (***)</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">–</span>rechtskräftig am 12.01.2022: o § 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018, Paragraph 37 f, f, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 in Verbindung mit Bescheid vom 24. Juli 2018, ***, Auflagenpunkt Nr. 12 o § 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018, Paragraph 37 f, f, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 in Verbindung mit Bescheid vom 24. Juli 2018, ***, Auflagenpunkt Nr. 14 o § 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018, Paragraph 37 f, f, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 in Verbindung mit Bescheid vom 24. Juli 2018, ***, Auflagenpunkt Nr. 40 o § 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018, Paragraph 37 f, f, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 in Verbindung mit Bescheid vom 24. Juli 2018, ***, Auflagenpunkt Nr. 42 o § 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018, Paragraph 37 f, f, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 in Verbindung mit Bescheid vom 24. Juli 2018, ***, Auflagenpunkt Nr. 2 o § 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018,Paragraph 37 f, f, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 in Verbindung mit Bescheid vom 24. Juli 2018, ***, Auflagenpunkt Nr. 8 o § 37ff iVm § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 iVm Bescheid vom 24. Juli 2018, Paragraph 37 f, f, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 in Verbindung mit Bescheid vom 24. Juli 2018, ***, Auflagenpunkt Nr. 31 - Straferkenntnis der BH Baden (***) - rechtskräftig am 30.09.2021: o § 36 Abs. 1 Z. 31 Naturschutzgesetz 2000 iVm Auflage 2 im , Spruchteil C. Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 31, Naturschutzgesetz 2000 in Verbindung mit Auflage 2 im , Spruchteil C. (naturschutzrechtliche Bewilligung) des Bescheides vom 06. Februar 2020, *** (naturschutzrechtliche Bewilligung) des Bescheides vom 06. Februar 2020, , *** Milderungsgründe iSd § 34 Abs. 1 StGB sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, insbesondere ist im Beschwerdevorbringen in keinster Weise ein milderndes reumütiges Geständnis zu erblicken (vgl. hierzu VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013).Milderungsgründe iSd Paragraph 34, Absatz eins, StGB sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, insbesondere ist im Beschwerdevorbringen in keinster Weise ein milderndes reumütiges Geständnis zu erblicken vergleiche hierzu VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013).</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 34 Abs. 2 StGB ist es ein Milderungsgrund auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretender Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist auch das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in die zu beurteilende Verfahrensdauer einzurechnen (VwGH 10.12.2024, Ra 2021/04/0133). Das gegenständliche Strafverfahren wurde im Dezember 2023 eingeleitet. Die zu beurteilende Gesamtverfahrensdauer beträgt unter Berücksichtigung des höchstgerichtlichen Verfahrens deshalb nunmehr zwei Jahre und drei Monate. Dieser Umstand ist nicht der Sphäre des Beschuldigten zuzurechnen, weshalb dieser in Anwendung des § 19 VStG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 StGB als strafmildernd zu bewerten ist (vgl. VwGH 24.02.2011, 2010/09/0209 bei einer Verfahrensdauer von zwei Jahren und drei Monaten).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, StGB ist es ein Milderungsgrund auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretender Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist auch das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in die zu beurteilende Verfahrensdauer einzurechnen (VwGH 10.12.2024, Ra 2021/04/0133). Das gegenständliche Strafverfahren wurde im Dezember 2023 eingeleitet. Die zu beurteilende Gesamtverfahrensdauer beträgt unter Berücksichtigung des höchstgerichtlichen Verfahrens deshalb nunmehr zwei Jahre und drei Monate. Dieser Umstand ist nicht der Sphäre des Beschuldigten zuzurechnen, weshalb dieser in Anwendung des Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, StGB als strafmildernd zu bewerten ist vergleiche , VwGH 24.02.2011, 2010/09/0209 bei einer Verfahrensdauer von zwei Jahren und drei Monaten).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Notwendigkeit zur Einhaltung des abfallrechtlichen Konsenses samt behördlicher Auflagen bei Konsumation einer Genehmigung ist im Bereich der Abfallwirtschaft insbesondere damit begründet, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH). Da nur der Milderungsgrund nach § 34 Abs. 2 StGB im Beschwerdegegenstand vorliegt, kann nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden, weshalb die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG ausscheidet.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an vergleiche etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH). Da nur der Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz 2, StGB im Beschwerdegegenstand vorliegt, kann nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden, weshalb die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 20, VStG ausscheidet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Anm 3).Voraussetzung für die Anwendung der Ziffer 4, ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph 45, Anmerkung 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie zur subjektiven Tatseite oben ausgeführt, kann von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 immerhin Geldstrafen bis zu EUR 8.400,-- vorsieht, bei § 79 Abs. 1 AWG 2002 endet der gesetzliche Strafrahmen bei EUR 41.200,-- (!) (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, in welchem Erkenntnis diese Wertigkeit bei Geldstrafen bis zu EUR 726,-- vorgenommen wurde). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt.Wie zur subjektiven Tatseite oben ausgeführt, kann von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes iSd Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 immerhin Geldstrafen bis zu EUR 8.400,-- vorsieht, bei Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002 endet der gesetzliche Strafrahmen bei EUR 41.200,-- (!) vergleiche VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, in welchem Erkenntnis diese Wertigkeit bei Geldstrafen bis zu EUR 726,-- vorgenommen wurde). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Frage kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall deshalb nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung gering waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht bedarf es bei derartigen Verwaltungsübertretungen jedenfalls der Verhängung entsprechender Geldstrafen. Dem Beschwerdeführer ist vor Augen zu führen, dass die Tathandlung gegen fundamentale Rechtsvorschriften im Abfallwirtschaftsrecht verstoßen hat. Zudem soll auch die Allgemeinheit vor der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abgeschreckt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die wiederholte Verletzung der abfallrechtlichen Strafnormen zeigt zudem ein uneinsichtiges Verhalten und konnten die verhängten rechtskräftigen Geldstrafen offensichtlich den Beschwerdeführer nicht zu einer Veränderung seines Verhaltens dahingehend bewegen, in seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG für einen konsensgemäßen Betrieb Sorge zu tragen.Die wiederholte Verletzung der abfallrechtlichen Strafnormen zeigt zudem ein uneinsichtiges Verhalten und konnten die verhängten rechtskräftigen Geldstrafen offensichtlich den Beschwerdeführer nicht zu einer Veränderung seines Verhaltens dahingehend bewegen, in seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG für einen konsensgemäßen Betrieb Sorge zu tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund der Strafobergrenze von EUR 41.200,-- (!) erscheint – unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes des § 34 Abs. 2 StGB und unter Beachtung der angeführten Vorstrafen – die nunmehr festgesetzte Geldstrafe und die damit verbundene Ersatzfreiheitsstrafe im Beschwerdegegenstand angesichts des Ausmaßes der Konsensüberschreitung, sowie deren Zeitdauer jedenfalls notwendig, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung des Rechtsmittelwerbers zu erreichen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Vor dem Hintergrund der Strafobergrenze von EUR 41.200,-- (!) erscheint – unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes des Paragraph 34, Absatz 2, StGB und unter Beachtung der angeführten Vorstrafen – die nunmehr festgesetzte Geldstrafe und die damit verbundene Ersatzfreiheitsstrafe im Beschwerdegegenstand angesichts des Ausmaßes der Konsensüberschreitung, sowie deren Zeitdauer jedenfalls notwendig, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung des Rechtsmittelwerbers zu erreichen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da im Ergebnis die von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, waren die vom Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG zu tragenden Kosten des behördlichen Verfahrens neu festzusetzen. Weil der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, fallen dem Rechtsmittelwerber gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.Da im Ergebnis die von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, waren die vom Beschwerdeführer gemäß Paragraph 64, VStG zu tragenden Kosten des behördlichen Verfahrens neu festzusetzen. Weil der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, fallen dem Rechtsmittelwerber gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1040.004.2024</p></div>", "next": 0}