{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">„Überdies wäre es befremdlich, wenn ein Beamter wegen Unterlassung der Anzeigepflicht im privatwirtschaftlichen Bereich wegen Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB bestraft werden könnte [...], hingegen der missbräuchlich handelnde Beamte selbst (wegen Handelns im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) „nur“ eine Untreue nach § 153 StGB [eigene Anmerkung: oder eine Veruntreuung nach § 133 StGB] verwirklicht“ (Schwaighofer in WK- StPO § 78 Rz 12).„Überdies wäre es befremdlich, wenn ein Beamter wegen Unterlassung der Anzeigepflicht im privatwirtschaftlichen Bereich wegen Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, StGB bestraft werden könnte [...], hingegen der missbräuchlich handelnde Beamte selbst (wegen Handelns im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) „nur“ eine Untreue nach Paragraph 153, StGB [eigene Anmerkung: oder eine Veruntreuung nach Paragraph 133, StGB] verwirklicht“ (Schwaighofer in WK- StPO Paragraph 78, Rz 12).</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus ergibt sich, dass die Anzeigepflicht nach § 78 StPO nur im Bereich der Hoheitsverwaltung besteht. Nichts anderes kann für die behördeninterne Meldepflicht gem. § 44 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 an den zuständigen Vorgesetzten gelten. Die Meldepflicht ist hier jedenfalls restriktiv auszulegen, zumal sogar im Bereich der Hoheitsverwaltung Ausnahmen vorgesehen sind (vgl. § 78 Abs 2 et al).Daraus ergibt sich, dass die Anzeigepflicht nach Paragraph 78, StPO nur im Bereich der Hoheitsverwaltung besteht. Nichts anderes kann für die behördeninterne Meldepflicht gem. Paragraph 44, Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 an den zuständigen Vorgesetzten gelten. Die Meldepflicht ist hier jedenfalls restriktiv auszulegen, zumal sogar im Bereich der Hoheitsverwaltung Ausnahmen vorgesehen sind vergleiche Paragraph 78, Absatz 2, et al).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5.) Eine Verletzung der Berichtspflicht im Sinne des § 44 Oö. StGBG, im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Tatvorwurf „21.8.2014\" laut diesem Faktum war darüber hinaus Gegenstand des Strafverfahrens gegen mich. Ich wurde davon freigesprochen. Ich verweise auf Punkt I. Z 2 des Urteiles des OGH. Dieser Vorwurf darf daher nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein. Der erfolgte Freispruch ist bindend.2.5.) Eine Verletzung der Berichtspflicht im Sinne des Paragraph 44, Oö. StGBG, im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Tatvorwurf „21.8.2014\" laut diesem Faktum war darüber hinaus Gegenstand des Strafverfahrens gegen mich. Ich wurde davon freigesprochen. Ich verweise auf Punkt römisch eins. Ziffer 2, des Urteiles des OGH. Dieser Vorwurf darf daher nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein. Der erfolgte Freispruch ist bindend.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6.) Nicht nur unter Berücksichtigung dieser Umstände entbehrt die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid der Grundlage, sondern sind auch die weiteren Ausführungen zu Z. 5. durch entsprechende Feststellungen nicht gedeckt:2.6.) Nicht nur unter Berücksichtigung dieser Umstände entbehrt die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid der Grundlage, sondern sind auch die weiteren Ausführungen zu Ziffer 5, durch entsprechende Feststellungen nicht gedeckt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wiewohl nicht festgestellt wurde, wann ich überhaupt erfahren habe, dass durch S keine vollständige Schadensgutmachung erfolgte, insbesondere, dass Derartiges am 30.09. oder in der Folge zumal vor dem 24.11.2014 geschehen sei, begründet die Unterlassung der vollständigen Schadensgutmachung von vornherein weder eine strafbare Handlung noch einen begründeten Verdacht für eine solche.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Basis der Feststellungen lagen nach dem damaligen Kenntnisstand keine Malversationen von R S vor, die eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung darstellten. Es kommt auch nicht darauf an, ob abstrakt Malversationen „ausgeschlossen“ werden können, was niemals der Fall sein kann, sondern vielmehr auf einen begründeten Verdacht entsprechender strafbarer Handlungen, sohin auch nicht bloßer Malversationen. Von Umständen strafbarer Handlungen der R S, die letztlich zu deren strafrechtlichen Verurteilung führten, wurden jedenfalls erst nach dem 24.11.2014 nach und nach etwas bekannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.) Zum Spruch I. b):3.) Zum Spruch römisch eins. b):</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorerst verweise ich auf meine Ausführungen zum Spruch I. a).Vorerst verweise ich auf meine Ausführungen zum Spruch römisch eins. a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch dieser Schuldspruch ist auf Basis der erfolgten Feststellungen nicht gedeckt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist die Negativfeststellung im Strafurteil, die ohnedies zu Z. 4 des Bescheides (S 18) angeführt ist, relevant.Weiters ist die Negativfeststellung im Strafurteil, die ohnedies zu Ziffer 4, des Bescheides (S 18) angeführt ist, relevant.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters wurde nicht festgestellt, dass mir die bezogene Bestimmung der Dienstordnung laut Dienstanweisung Nr. 158/2012 überhaupt bewusst war.Weiters wurde nicht festgestellt, dass mir die bezogene Bestimmung der Dienstordnung laut Dienstanweisung Nr. 158 aus 2012, überhaupt bewusst war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch im angefochtenen Erkenntnis wurden keine andere Feststellungen als die angeführte Negativfeststellung im Strafurteil getroffen, insbesondere auch keine solche, dass mir diese Bestimmungen im Zeitraum 21.08. - 14.11.2014 bewusst gewesen seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ich keine Kenntnis von diesen Bestimmungen hatte, konnte ich schlichtweg auch nicht mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Für jeden kundigen Juristen offenkundig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wiewohl auch § 35 Abs. 1 Oö. StGBG den Schuldspruch nicht begründet, wurde darauf weder der Vorwurf gegen mich gestützt, zumal im Einleitungsbeschluss vom 22.06.2015, noch im Schuldspruch.Wiewohl auch Paragraph 35, Absatz eins, Oö. StGBG den Schuldspruch nicht begründet, wurde darauf weder der Vorwurf gegen mich gestützt, zumal im Einleitungsbeschluss vom 22.06.2015, noch im Schuldspruch.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.) Unabhängig davon ist diese Meldepflicht nicht Selbstzweck. Vielmehr soll sie der ordnungsgemäßen Abwicklung im Kassabereich dienen. Deshalb ist sie auch ein Teil betreffend Zahlstellen. Sie war und ist auch nur derart zu verstehen, dass zumal relevante Umstände vorliegen müssen, die zumindest einerseits eine begründete Kenntnisnahme durch die Dienststelle P und die Abteilung F erfordern und/oder andererseits die Veranlassung von Maßnahmen durch dieselben, die über diejenigen hinausgehen, die bereits der Abteilungsleiter aufgrund seiner Funktion vorzunehmen hat. Derartiges war nicht gegeben und wurde auch nicht festgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Regelung ist durchaus vergleichbar mit derjenigen laut Punkt 5.6. der GOM. Besteht keine Anzeigepflicht nach dieser Bestimmung, ist auch eine solche nach dieser Regelung der Dienstanweisung nicht gegeben. Eine Anzeigepflicht laut Punkt 5.6. der GOM war für mich nicht gegeben. Ich verweise dazu unter anderem auf die Ausführungen zum Freispruch. Weiters auf diejenigen des Landesverwaltungsgerichtes vom 9.4.2018, LVwG- 950095/9/E betreffend A W, den Dienststellenleiter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im August 2014 und auch in der Folge konnte ich sohin begründet davon ausgehen, dass eine zumal sofortige Berichterstattung laut E dieser Dienstanweisung schlichtweg nicht erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maßnahmen durch eine übergeordnete Stelle, die einen solchen sofortigen Bericht als erforderlich ansehen ließen, waren augenscheinlich durch das Verhalten von R S, wie mir dieses damals laut Feststellungen berichtet wurde, nicht zu treffen. Zumal solche, die über diejenigen hinausgingen, die ohnedies von mir im Rahmen meiner Verantwortung als Abteilungsleiter getroffen wurden. Die Unterlassung der vollständigen Schadensgutmachung bis zum 24.11.2014, unabhängig davon, dass ich davon keine Kenntnis hatte, stellte von vornherein keine relevante Unregelmäßigkeit dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch das Erfordernis eines begründeten Kenntnisstandes dieser Dienststellen war beim vorliegenden Sachverhalt zumal auf Basis der vorliegenden Feststellungen nicht gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.) Die Verhängung der vorliegenden Disziplinarstrafe ist weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einerseits setzte ich sofort alle relevanten Maßnahmen, andererseits änderte sich durch die unterlassene Meldung für die Stadt W nichts, d.h., das rechtmäßige Alternativverhalten hätte nichts anderes ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die seitens R S erfolgten strafbaren Handlungen, und das daraufhin gegen dieselbe eingeleitete Strafverfahren, in welches ich sodann im Jahre 2015 hineingezogen wurde, ergaben sich für mich nur massive Nachteile. Ich wurde sowohl materiell als auch ideell massiv geschädigt. Ich verlor meine Position als Abteilungsleiter. Ich erlitt und erleide erhebliche finanzielle Gehaltseinbußen. Bisher über € 27.000,00. Darüber hinaus wurde mein Ruf, mein gesellschaftliches Ansehen, massiv geschädigt. Dies insbesondere durch die erfolgte Anklage, von der ich letztlich erst nach einem langen äußerst öffentlichkeitswirksamen und kostspieligen Strafverfahren mit zehn, teilweise mehrstündigen, Hauptverhandlungen vorerst nur von derjenigen der Beihilfe zur Veruntreuung durch S im November 2016 freigesprochen wurde und von derjenigen des Amtsmissbrauches sogar erst über eine Nichtigkeitsbeschwerde durch den OGH im Oktober 2017. Dies jeweils auch erst nach umfassenden medialen Vorverurteilungen. Die Hauptverhandlungen fanden jeweils unter großer öffentlicher Beteiligung statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich leistete auch einen entscheidenden Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes. Ich war immer kooperativ und waren meine Angaben jeweils wahrheitsgemäß und vollständig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu berücksichtigen ist auch, dass ich all die Jahre die mir übertragenen Arbeiten äußerst gewissenhaft erbrachte. Ich verweise, um Wiederholungen zu vermeiden, insbesondere auf die Ausführungen in meiner Stellungnahme vom 3.7.2015 zu Z 2.2. bis 2.4. weiters auf die ohnedies vorgelegten Urkunden.Zu berücksichtigen ist auch, dass ich all die Jahre die mir übertragenen Arbeiten äußerst gewissenhaft erbrachte. Ich verweise, um Wiederholungen zu vermeiden, insbesondere auf die Ausführungen in meiner Stellungnahme vom 3.7.2015 zu Ziffer 2 Punkt 2 bis 2 Punkt 4, weiters auf die ohnedies vorgelegten Urkunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.) Ich stelle den ANTRAG:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>allenfalls nach Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass ich freigesprochen werde, in eventu</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Disziplinarkommission zurückzustellen.“ [Hervorhebungen nicht übernommen] 3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes mit Schreiben vom 7. August 2018, eingelangt am 10. August 2018, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und beantragte die Abweisung der Beschwerde.</div>\n<p class=\"lf-p\">Im Vorlageschreiben wurden zur Beschwerde nachstehende Äußerungen gemacht: „I. Zum Sachverhalt Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist die belangte Behörde auf die Aktenlage und die Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses. Der Sachverhalt wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht substanziell bestritten.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides Im angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer teilweise schuldig gesprochen (Teil A) I a) und b) des Spruches) und teilweise frei gesprochen (Teil B) des Spruches). Dazu wurde wie folgt ausgeführt:Im angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer teilweise schuldig gesprochen (Teil A) römisch eins a) und b) des Spruches) und teilweise frei gesprochen (Teil B) des Spruches). Dazu wurde wie folgt ausgeführt: ‚A) I.römisch eins.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr OAR J H ist schuldig, er hat</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>in der Zeit vom 30.9.2014 bis 24.11.2014 als Beamter der Stadt W und als Leiter der damaligen Abteilung S, nachdem ihm am 21.8.2014 durch P H (zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter in der damaligen Dienststelle F) zur Kenntnis gebracht worden ist, dass die Mitarbeiterin R S (damals Kassiererin an der Kassa des W) Einzahlungsbelege betreffend das Kalenderjahr 2014 trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt habe und nachdem sie nach Vorhalt zugegeben hat, mehrere Wochenlosungen aus der W Kassa nicht eingezahlt zu haben, es unterlassen, den Verdacht, die in der nachgeordneten Dienststelle F beschäftigte Mitarbeiterin R S habe in Ausübung ihres Dienstes das gerichtlich strafbare Offizialdelikt der Veruntreuung nach § 133 StGB begangen, unverzüglich der damaligen Magistratsdirektorin Dr.in R K als seiner Dienstvorgesetzten zu melden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Tatort waren insbesondere die Amtsgebäude x und Rathaus in W.a) in der Zeit vom 30.9.2014 bis 24.11.2014 als Beamter der Stadt W und als Leiter der damaligen Abteilung S, nachdem ihm am 21.8.2014 durch P H (zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter in der damaligen Dienststelle F) zur Kenntnis gebracht worden ist, dass die Mitarbeiterin R S (damals Kassiererin an der Kassa des W) Einzahlungsbelege betreffend das Kalenderjahr 2014 trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt habe und nachdem sie nach Vorhalt zugegeben hat, mehrere Wochenlosungen aus der W Kassa nicht eingezahlt zu haben, es unterlassen, den Verdacht, die in der nachgeordneten Dienststelle F beschäftigte Mitarbeiterin R S habe in Ausübung ihres Dienstes das gerichtlich strafbare Offizialdelikt der Veruntreuung nach Paragraph 133, StGB begangen, unverzüglich der damaligen Magistratsdirektorin Dr.in R K als seiner Dienstvorgesetzten zu melden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tatort waren insbesondere die Amtsgebäude x und Rathaus in W.</p>\n<p class=\"lf-p\">J H hat hierdurch seine Dienstpflicht nach § 44 Oö. StGBG 2002 idgF verletzt, unverzüglich dem zuständigen Dienstvorgesetzten Meldung zu erstatten, wenn ihm in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört.J H hat hierdurch seine Dienstpflicht nach Paragraph 44, Oö. StGBG 2002 idgF verletzt, unverzüglich dem zuständigen Dienstvorgesetzten Meldung zu erstatten, wenn ihm in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>in der Zeit von 21.8.2014 bis 24.11.2014 als Beamter der Stadt W und Leiter der damaligen Abteilung S, nachdem ihm am 21.8.2014 durch P H (zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter in der nachgeordneten damaligen Dienststelle F) zur Kenntnis gebracht wurde, dass die in dieser Dienststelle beschäftigte Mitarbeiterin R S (damals Kassiererin an der Kassa des W) Einzahlungsbelege betreffend das Kalenderjahr 2014 trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt und nach Vorhalt zugegeben hat, mehrere Wochenlosungen aus der W Kassa nicht eingezahlt zu haben, und der der Stadt W dadurch entstandene Schaden vorläufig mit 49.376,00 Euro zu beziffern sei, unterlassen, über diese vermuteten oder festgestellten Unregelmäßigkeiten in der Kassenverwaltung sofort der Dienststelle P und der Abteilung F Bericht zu erstatten. Tatort waren insbesondere die Amtsgebäude x und Rathaus in W.</div>\n<p class=\"lf-p\">J H hat hierdurch seine aus Punkt E Abs. 4 Dienstordnung für die Zahlstellen, Dienstanweisung Nr. 158/2012 des Magistratsdirektors vom 27.4.2012 iVm § 36 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 idgF resultierende Dienstpflicht verletzt, sofort der Dienststelle P und der Abteilung F Bericht zu erstatten, wenn Unregelmäßigkeiten in der Kassenverwaltung vermutet oder festgestellt werden.‘J H hat hierdurch seine aus Punkt E Absatz 4, Dienstordnung für die Zahlstellen, Dienstanweisung Nr. 158 aus 2012, des Magistratsdirektors vom 27.4.2012 in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, Oö. StGBG 2002 idgF resultierende Dienstpflicht verletzt, sofort der Dienststelle P und der Abteilung F Bericht zu erstatten, wenn Unregelmäßigkeiten in der Kassenverwaltung vermutet oder festgestellt werden.‘ ‚B) Herr OAR J H wird von dem Vorwurf, eine Dienstpflichtverletzung durch das Unterlassen einer sofortigen Meldung nach Punkt 5.6 GOM 2005 iVm § 36 Abs. 2 Oö. StGBG 2002Herr OAR J H wird von dem Vorwurf, eine Dienstpflichtverletzung durch das Unterlassen einer sofortigen Meldung nach Punkt 5.6 GOM 2005 in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, Oö. StGBG 2002 eines nicht alltägliche Ereignis, das die Allgemeinheit berühren und voraussichtlich das Interesse der Öffentlichkeit erwecken würde, jedenfalls aber als größerer Schadensfall für die Stadt W anzusehen war, durch die malversiven Handlungen der damaligen W-Kassiererin R S (Einzahlungsbelege betreffend das Kalenderjahr 2014 wurden trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt und sie hat nach Vorhalt zugegeben, mehrere Wochenlosungen aus der W Kassa nicht eingezahlt zu haben, und der der Stadt W dadurch entstandene Schaden der vorläufig mit 49.376,00 Euro zu beziffern sei) an den damaligen Bürgermeister Dr. P K und die damaligen Magistratsdirektorin Dr.in R K betreffend den Zeitraum 21.8.2014 bis 24.11.2014 begangen zu haben, freigesprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Teil A) I a) des Spruches (§ 44 Oö. StGBG 2002):Zu Teil A) römisch eins a) des Spruches (Paragraph 44, Oö. StGBG 2002):</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 21.8.2014 wurde dem Beschuldigten durch P H, zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter in der damaligen Dienststelle F, zur Kenntnis gebracht, dass die Mitarbeiterin R S, damals Kassiererin an der Kassa des W, Einzahlungsbelege betreffend das Kalenderjahr 2014 trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt und nach Vorhalt zugegeben habe, mehrere Wochenlosungen aus der W Kassa nicht eingezahlt zu haben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt lag es auf der Hand, dass von Frau S eine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt wurde, zB Veruntreuung nach § 133 StGB.Am 21.8.2014 wurde dem Beschuldigten durch P H, zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter in der damaligen Dienststelle F, zur Kenntnis gebracht, dass die Mitarbeiterin R S, damals Kassiererin an der Kassa des W, Einzahlungsbelege betreffend das Kalenderjahr 2014 trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt und nach Vorhalt zugegeben habe, mehrere Wochenlosungen aus der W Kassa nicht eingezahlt zu haben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt lag es auf der Hand, dass von Frau S eine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt wurde, zB Veruntreuung nach Paragraph 133, StGB.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies gemäß § 44 Abs. 1 Oö. StGBG unverzüglich der bzw. dem zuständigen Vorgesetzten zu melden. Der Beschuldigte hat keine bezügliche Meldung an seine Vorgesetzte Magistratsdirektorin Dr.in K erstattet.Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Oö. StGBG unverzüglich der bzw. dem zuständigen Vorgesetzten zu melden. Der Beschuldigte hat keine bezügliche Meldung an seine Vorgesetzte Magistratsdirektorin Dr.in K erstattet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anders als im Erkenntnis zum Verfahren W vom 9.4.2018, LVwG-950095/9/SE, (Meldepflicht W an den Beschuldigten) hatte der Beschuldigte an seine Vorgesetze Magistratsdirektorin Meldung zu erstatten gehabt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend schadensbereinigende Maßnahmen nach § 44 Abs. 2 Oö StGBG wurde in zeitlicher Hinsicht zunächst für die Schadensbereinigung eine Frist bis Ende September vereinbart. Später wurde eine Frist bis Ende des Jahres 2014 vereinbart. Aus rechtlicher Sicht ist zu beurteilen, ob diese Fristen der Voraussetzung „binnen Kurzem“ entsprechen. Das LVwG Oö hat im genannten Erkenntnis vom 9.4.2018 auf Seite 20 ausgeführt, dass die von A W aufgrund der zeitintensiven Abwicklung des Verkaufs der Eigentumswohnung gewährte Fristerstreckung dieser Voraussetzung nicht entspricht. Dieser Beurteilung schließt sich der Disziplinarsenat an. Die Voraussetzung „binnen Kurzem“ lag nach Ansicht des Disziplinarsenates I bis 30.9.2018 vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">War beabsichtigt den Restbetrag durch den Verkauf der Eigentumswohnung zu begleichen so ist es dem Dienstgeber nicht zuzumuten allzu lange auf eine Meldung zuwarten zu müssen. Lässt sich die Eigentumswohnung nicht innerhalb des genannten Zeitraumes verkaufen oder war das fehlende Geld anders zu beschaffen, so wäre eine Meldung zu erstatten gewesen.Betreffend schadensbereinigende Maßnahmen nach Paragraph 44, Absatz 2, Oö StGBG wurde in zeitlicher Hinsicht zunächst für die Schadensbereinigung eine Frist bis Ende September vereinbart. Später wurde eine Frist bis Ende des Jahres 2014 vereinbart. Aus rechtlicher Sicht ist zu beurteilen, ob diese Fristen der Voraussetzung „binnen Kurzem“ entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das LVwG Oö hat im genannten Erkenntnis vom 9.4.2018 auf Seite 20 ausgeführt, dass die von A W aufgrund der zeitintensiven Abwicklung des Verkaufs der Eigentumswohnung gewährte Fristerstreckung dieser Voraussetzung nicht entspricht. Dieser Beurteilung schließt sich der Disziplinarsenat an. Die Voraussetzung „binnen Kurzem“ lag nach Ansicht des Disziplinarsenates römisch eins bis 30.9.2018 vor. War beabsichtigt den Restbetrag durch den Verkauf der Eigentumswohnung zu begleichen so ist es dem Dienstgeber nicht zuzumuten allzu lange auf eine Meldung zuwarten zu müssen. Lässt sich die Eigentumswohnung nicht innerhalb des genannten Zeitraumes verkaufen oder war das fehlende Geld anders zu beschaffen, so wäre eine Meldung zu erstatten gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Teil A) I b) des Spruches (Punkt E Abs. 4 Dienstordnung für die Zahlstellen):Zu Teil A) römisch eins b) des Spruches (Punkt E Absatz 4, Dienstordnung für die Zahlstellen):</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Punkt E Abs. 4 Dienstordnung für die Zahlstellen, Dienstanweisung Nr. 158/2012 des Magistratsdirektors vom 27.4.2012 iVm § 36 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 idgF, hat der Abteilungsleiter sofort der Dienststelle P und der Abteilung F Bericht zu erstatten, wenn Unregelmäßigkeiten in der Kassenverwaltung vermutet oder festgestellt werden. Die Nichteinzahlung mehrere Wochenlosungen aus der W Kassa mit einem vorläufigen Schaden in der Höhe von 49.376,00 Euro ist jedenfalls als „Unregelmäßigkeiten“ zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat auch hier keine bezügliche Meldungen erstattet.Nach Punkt E Absatz 4, Dienstordnung für die Zahlstellen, Dienstanweisung Nr. 158 aus 2012, des Magistratsdirektors vom 27.4.2012 in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, Oö. StGBG 2002 idgF, hat der Abteilungsleiter sofort der Dienststelle P und der Abteilung F Bericht zu erstatten, wenn Unregelmäßigkeiten in der Kassenverwaltung vermutet oder festgestellt werden. Die Nichteinzahlung mehrere Wochenlosungen aus der W Kassa mit einem vorläufigen Schaden in der Höhe von 49.376,00 Euro ist jedenfalls als „Unregelmäßigkeiten“ zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat auch hier keine bezügliche Meldungen erstattet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Punkt E Abs. 4 Dienstordnung für die Zahlstellen, Dienstanweisung Nr. 158/2012 des Magistratsdirektors vom 27.4.2012, war im Erkenntnis zum Verfahren W vom 9.4.2018 nicht gegenständlich.Punkt E Absatz 4, Dienstordnung für die Zahlstellen, Dienstanweisung Nr. 158 aus 2012, des Magistratsdirektors vom 27.4.2012, war im Erkenntnis zum Verfahren W vom 9.4.2018 nicht gegenständlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Teil B) des Spruches (Punkt 5.6 GQM 2005):</p>\n<p class=\"lf-p\">Der mit „Sofort-Information“ übertitelte Punkt 5.6 der im Tatzeitpunkt maßgeblichen Geschäftsordnung der Stadt W 2005 (GOM 2005) schreibt vor, dass über nicht alltägliche Ereignisse, die die Allgemeinheit berühren und voraussichtlich das Interesse der Öffentlichkeit erwecken, jedenfalls u.a. über größere Schadensfälle sofort zu berichten ist. Solche Berichte sind umgehend als „Sofort-Informationen“ an den Bürgermeister und an den Magistratsdirektor zu geben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schadenshöhe lag unter der Erheblichkeitsschwelle von mindestens Euro 30.000,--, weshalb kein „größerer Schadensfall“ im Sinne des Punktes 5.6. GOM 2005 vorlag. Die Verpflichtung des Beschuldigten zur „Sofort-Information“ gemäß Punkt 5.6. GOM 2005 hat daher nicht bestanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Disziplinarsenat I hat sich diesbezüglich den Ausführungen des LVwG im Erkenntnis zum Verfahren W vom 9.4.2018, LVwG-950095/9/SE, angeschlossen.Der Disziplinarsenat römisch eins hat sich diesbezüglich den Ausführungen des LVwG im Erkenntnis zum Verfahren W vom 9.4.2018, LVwG-950095/9/SE, angeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Vorbringen in der Beschwerde:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Zur behaupteten Verjährung Diesbezüglich wird auf die Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses auf Seiten 8 ff verwiesen.</div>\n<p class=\"lf-p\">In welchen Medien oder welchem Medium veröffentlicht worden sei „J H., Abteilungsleiter W, hat genau gewusst, was passiert ist.“ wird nicht vorgebracht und ist dem Disziplinarsenat I auch sonst nicht bekannt, weshalb dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar und unbeachtlich ist. Eine solche Mitteilung in einem veröffentlichten Medium wäre auch nicht als Kenntnis von einem Sachverhalt auf sicherer Grundlage (siehe Fellner, BDG § 94 BDG, E 2) zu qualifizieren.In welchen Medien oder welchem Medium veröffentlicht worden sei „J H., Abteilungsleiter W, hat genau gewusst, was passiert ist.“ wird nicht vorgebracht und ist dem Disziplinarsenat römisch eins auch sonst nicht bekannt, weshalb dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar und unbeachtlich ist. Eine solche Mitteilung in einem veröffentlichten Medium wäre auch nicht als Kenntnis von einem Sachverhalt auf sicherer Grundlage (siehe Fellner, BDG Paragraph 94, BDG, E 2) zu qualifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Basis des konkreten Vorbringens zur Verjährung ist der Beweisantrag in Punkt 1.4. der Beschwerde als unzulässiger Erkundungsbeweis zu qualifizieren, welche nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH unzulässig sind (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG §46, RZ16mwN).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Zum Vorbringen zu Teil I. a) des Spruches (gemeint wohl: A) I. a)):2. Zum Vorbringen zu Teil römisch eins. a) des Spruches (gemeint wohl: A) römisch eins. a)):</div>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich wird auf die Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses auf Seiten 10 ff verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Feststellungsmangel liegt nicht vor. Bezüglich der begehrten ergänzenden Feststellung zur Glaubwürdigkeit von R S wird auf die Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzung „solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen“ nach § 44 Abs. 2 Oö StGBG verwiesen.Ein Feststellungsmangel liegt nicht vor. Bezüglich der begehrten ergänzenden Feststellung zur Glaubwürdigkeit von R S wird auf die Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzung „solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen“ nach Paragraph 44, Absatz 2, Oö StGBG verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorgebracht wurde: ‚Der Umstand, H habe mir zur Kenntnis gebracht, dass S nach Vorhalt zugegeben habe, mehrere Wochenlosungen aus der W-Kassa nicht eingezahlt zu haben, laut Spruch, ist auch durch Beweisergebnisse nicht gedeckt, geschweige denn durch Feststellungen.“ Diesbezüglich wird insbesondere auf die Einvernahme des Beschuldigten (Seite 6 der Verhandlungsschrift ON 6) und die Einvernahme des Zeugen P H (Seite 17 der Verhandlungsschrift ON 6) verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anzeigepflicht besteht sowohl für die Hoheits- als auch für die Privatwirtschaftsverwaltung, siehe die ausführliche Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses auf Seiten 13 ff.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 105 Abs. 2 Oö StGBG 2002 besteht eine Bindung nur bezüglich der Tatsachenfeststellungen, welche im Verfahren berücksichtig worden ist. Eine Bindung in Rechtsfragen besteht nicht, siehe Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses auf Seite 19.Nach Paragraph 105, Absatz 2, Oö StGBG 2002 besteht eine Bindung nur bezüglich der Tatsachenfeststellungen, welche im Verfahren berücksichtig worden ist. Eine Bindung in Rechtsfragen besteht nicht, siehe Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses auf Seite 19.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Zum Vorbringen zu Teil I. b) des Spruches (gemeint wohl: A) I. b):3. Zum Vorbringen zu Teil römisch eins. b) des Spruches (gemeint wohl: A) römisch eins. b):</div>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich wird auf die Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses auf Seiten 16 ff verwiesen und die Ausführungen zu Punkt 2 in gegenständlichem Schriftsatz oben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch den Verweis in Punkt 6 der Ausführungen zu Teil A) I. b) des Spruches in der Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses auf Seite 18 auf die Ausführungen zu Teil A) I. a) (auch hier Punkt 6 auf Seite 16) wurde entgegen dem Vorbringen sinngemäß festgestellt, dass der Beschuldigte Kenntnis von Punkt E der Dienstanweisung 158/2012 Zahlstellen hatte.Durch den Verweis in Punkt 6 der Ausführungen zu Teil A) römisch eins. b) des Spruches in der Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses auf Seite 18 auf die Ausführungen zu Teil A) römisch eins. a) (auch hier Punkt 6 auf Seite 16) wurde entgegen dem Vorbringen sinngemäß festgestellt, dass der Beschuldigte Kenntnis von Punkt E der Dienstanweisung 158 aus 2012, Zahlstellen hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Dienstanweisung stellt entgegen dem Vorbringen nur auf vermutete oder festgestellte Unregelmäßigkeiten ab. Andere Voraussetzungen der Anzeigepflicht wurden nicht verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf spezial- und generalpräventive Gründe wurde bei der Strafbemessung eingegangen (siehe in der Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses Seiten 22 f).</p>\n<p class=\"lf-p\">III. Anträge:römisch drei. Anträge:</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesen Gründen stellt die Disziplinarkommission der Stadt W (Disziplinarsenat I) daher denAus diesen Gründen stellt die Disziplinarkommission der Stadt W (Disziplinarsenat römisch eins) daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde als unbegründet abweisen.“das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Beschwerde als unbegründet abweisen.“ [Hervorhebungen nicht übernommen] II.römisch zwei.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in die vorgelegten Akten sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Jänner 2019, bei der alle Parteien anwesend waren. Hiernach wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt: Der Bf wurde am x in W geboren. Er ist Beamter der Stadt W und bezieht ca. ein Bruttogehalt von 8.500 Euro. Er ist Eigentümer zweier Liegenschaften. Er ist Eigentümer eines Mehrparteien- wie eines Einfamilienhauses. Letzteres wird mit ca. 550.000 Euro an Wert angegeben. Ersteres vermag der Bf nicht zu bewerten. Für beide Liegenschaften besteht eine Verbindlichkeit von ca. 200.000 Euro. Der Bf hat darüber hinaus keine Sorgepflichten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Er ist derzeit in der Abteilung st „beschäftigt“, gerichtlich wie disziplinär unbescholten und war im zu Grunde liegenden Vorwurfszeitraum Leiter der damaligen Abteilung S. Am 21. August 2014 kam der Bedienstete P H zum Bf. Er teilte dem Bf mit, dass Frau S – eine langjährige und bisher zuverlässige Kassiererin im W - mehrere Tageslohnsummen nicht eingezahlt habe. Der Bf sagte im Zuge dieses Gespräches zu P H, dass er sich die Angelegenheit anschauen und klären solle, worum es hier geht. In weiterer Folge wurden vom Bf Herr W (Dienststellenleiter) und Herr T ins Büro beordert. Herr W und Herr Ing. T führten sodann ein Gespräch mit Frau S. In diesem Gespräch wurde von Frau S mitgeteilt, dass der mittlerweile geschätzte Fehlbetrag von ca. 49.000 Euro aus dem Auto von Frau S gestohlen worden sein soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">In weitere Folge wurde sodann mit Frau S eine Schadensgutmachung besprochen. Diese sollte durch Auflösung von Versicherungen, Zuschuss vom Vater sowie durch Veräußerung ihrer Eigentumswohnung erfolgen. In weiterer Folge wurde das Gesprächsergebnis am selben Tag dem Bf mitgeteilt. In dieser Zeit war Frau S noch im Büro von Herrn W. Eine Diebstahlsanzeige des Geldes bzw. eine Versicherungsmeldung wurde nicht überreicht und wurde vom Bf auch diesbezüglich nicht nachgefragt oder nachgeforscht. Dem Bf erschien die Verantwortung mit dem Argument des Diebstahls schlüssig und glaubhaft. Als Zurückzahlungshorizont wurde zunächst Ende September (30.9.) fixiert. Bis ca. 10. September 2014 hat Frau S ca. 22.000 Euro zurückbezahlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sodann stockten die Zahlungen. Auf Grund des Umstandes des Immobilienverkaufes wurde die Frist im Einvernehmen mit W bis Ende des Jahres erstreckt. Dass die Wohnung auch tatsächlich verkauft wird, hat der Bf vom zuständigen, befreundeten Immobilienmakler erfahren. Weitere Umstände wurden nicht geklärt (Lastenfreiheit, Wert, etc.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bf hat in Summe keine Meldungen oder Anzeigen zu diesem Sachverhaltssubstrat an seine Vorgesetzten getätigt. Dem Bf waren in diesen Punkten sowohl § 44 Oö. StGBG 2002 als auch die Dienstanweisung Nr. 158/2012, Dienstordnung für Zahlstellen bekannt. Er hat deswegen keine Anzeigen verfasst, da er einerseits davon ausging, dass die Darstellung mit dem Diebstahl der Wahrheit entsprach und andererseits eine Schadenswidergutmachung zeitnah erfolgt.Der Bf hat in Summe keine Meldungen oder Anzeigen zu diesem Sachverhaltssubstrat an seine Vorgesetzten getätigt. Dem Bf waren in diesen Punkten sowohl Paragraph 44, Oö. StGBG 2002 als auch die Dienstanweisung Nr. 158 aus 2012,, Dienstordnung für Zahlstellen bekannt. Er hat deswegen keine Anzeigen verfasst, da er einerseits davon ausging, dass die Darstellung mit dem Diebstahl der Wahrheit entsprach und andererseits eine Schadenswidergutmachung zeitnah erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bf hat mehrfach zu Protokoll gegeben, dass er am 21. August 2014 von H bereits gewusst habe, dass die Kassiererin zugegeben hat, Geld unterschlagen zu haben (BV, B5/136607/2014-P Seite 4 vom 12.2.2015; HV-Protokoll zu 4 Hv 65/15v vom 11. Mai 2016 Seite 15). Als Erklärung dafür gibt der Bf an, dass dies wohl aufgrund einer Emotion seinerseits so zu Protokoll gegeben wurde. Zudem verantwortet sich der Bf damit, dass er von einem präsenten Deckungsfonds ausgegangen sei (Stellungnahme Bf vom 28.7.2015, Seite 13, Pkt. 4.3.). Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Aussage des Bf mehrfach wiederfindet und auch große zeitliche Abstände zwischen den Aussagen liegen, sodass eine emotionale Beeinflussung des Wahrheitsgehaltes der Aussage des Bf ausgeschlossen werden kann. Es ist sohin festzustellen, dass der Bf selbst ebenfalls davon ausgegangen ist, dass die Thematik der Veruntreuung Grund gelegt war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 24. November 2014 langte eine anonyme Anzeige über Verfehlungen einer Kassiererin des W bei der damaligen Magistratsdirektorin der Stadt W, die sofort die Kontrolle und Revision beauftragte, ein. Noch am 24. November 2014 nahm die Stabstelle „Kontrolle und Revision“ ihre Tätigkeit auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiter ist festzustellen, dass Herr Ing. T im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum Mitglied einer Disziplinarkommission war. Er hat keine anderen Mitglieder seiner oder einer anderen Disziplinarkommission von diesem Vorfall in Kenntnis gesetzt. Er unterliegt als Personalvertreter aber einer strengen Verschwiegenheit. Was bei einem Betrieb (Magistrat) von ca. 1.700 Mitarbeitern via „Gangtelefon“ gesprochen wird, kann nicht mehr nachvollzogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus ON 2, 13 und 14 des Disziplinaraktes ist zu erkennen, dass Dr. F K bis 26. Jänner 2015, jedenfalls beginnend mit 12. Februar 2014 Beisitzer des Disziplinarsenates I war.Aus ON 2, 13 und 14 des Disziplinaraktes ist zu erkennen, dass Dr. F K bis 26. Jänner 2015, jedenfalls beginnend mit 12. Februar 2014 Beisitzer des Disziplinarsenates römisch eins war.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Der entscheidungsrelevante Sachverhalt blieb unbestritten und gründet sich im Wesentlichen auf den Aussagen des Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Darüber hinaus finden diese Feststellungen Deckung in den HV-Protokollen zum Grund gelegten Strafverfahren vor den ordentlichen Gerichten zu OGH 25.9.2017, 17 Os 12/17v-9.</div>\n<p class=\"lf-p\">III.römisch drei.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 – Oö. StGBG 2002, LGBl. Nr. 50/2002, i.d.z. Tatzeitpunkt geltenden Fassung, lautet:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 – Oö. StGBG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2002,, i.d.z. Tatzeitpunkt geltenden Fassung, lautet: „§ 35 Allgemeine Dienstpflichten</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Beamte (Die Beamtin) ist verpflichtet, seine (ihre) dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Er (Sie) hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. § 44Paragraph 44 Meldung strafbarer Handlungen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wird der Beamtin bzw. dem Beamten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw. er angehört, so hat sie bzw. er dies unverzüglich der bzw. dem zuständigen Vorgesetzten zu melden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen. § 101Paragraph 101 Dienstpflichtverletzungen Der Beamte (Die Beamtin, die) schuldhaft (ihre) Dienstpflichten verletzt, ist nach den folgenden Bestimmungen zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht bleiben davon unberührt. § 102Paragraph 102 Disziplinarstrafen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Disziplinarstrafen sind 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zu einer Höhe von 25% des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderbeihilfe, 3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderbeihilfe, 4. die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhebezug unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds, 5. die Entlassung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten (der Beamtin) auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten (der Beamtin) auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. § 103Paragraph 103 Strafbemessung</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten (der Beamtin) Bedacht zu nehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hat der Beamte (die Beamtin) durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.“ 1.2. Die maßgebliche Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt W 2005 – GOM 2005 i.d.z. Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten: „5. Dienstwege […] 5.4. Unverkürzte Dienstwege 5.4.1 Dienstwege zur fachlich, dienstrechtlich, innerdienstlich vorgesetzten Stelle […] Der Dienstweg in innerdienstlichen Angelegenheiten führt über Dienststellenleiter, Abteilungsleiter, (Leiter der Abteilungsgruppe), zum Magistratsdirektor, gegebenenfalls zum Bürgermeister bzw. in den besonders geregelten Fällen auch zu der dort bestimmten Magistratsabteilung. […]“ 1.3. Die Dienstanweisung der Stadt W Nr. 158/2012 i.d.z. Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet in Punkt E:1.3. Die Dienstanweisung der Stadt W Nr. 158 aus 2012, i.d.z. Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet in Punkt E: „Aufgaben der Kassenverwalter Wenn Unregelmäßigkeiten vermutet oder festgestellt werden ist unverzüglich dem Dienstvorgesetzten Meldung zu erstatten. Der Abteilungsleiter hat sofort das DST-P und der F Bericht zu erstatten.“ 2. Im Hinblick auf die eingewandte Verjährung ist zu erkennen, dass die mögliche Kenntnisnahme durch eine Medienberichterstattung nicht als Wahrnehmung in amtlicher Eigenschaft zu werten ist; gleiches gilt für den „Gangfunk“ und sonstige im „Magistrat“ umlaufende Gerüchte (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4 68). Die Kenntnisnahme sonstiger Mitglieder der oder anderer Disziplinarkommission(en) kann ebenso nicht als die Verjährung auslösende Kenntnisnahme gewertet werden (s etwa VwGH 28.7.2000, 93/09/0182; Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4 66 mwN). Die Disziplinarkommission hat aufgrund der Disziplinaranzeige vom 22.1.2015 (ON 1) (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4 67) Kenntnis iSd § 104 Abs. 1 Z 1 Oö.</div>\n<p class=\"lf-p\">StGBG 2002 von der Dienstpflichtverletzung erlangt. Die Anzeige ist spätestens am 28.1.2015 bei der Disziplinarkommission eingelangt, da mit Schreiben vom selben Tag (ON 3) die Einladung zur 1. Sitzung der Disziplinarkommission erfolgte. Die Verjährungsfrist des § 104 Abs. 1 Z 1 Oö. StGBG 2002 erstreckt sich somit bis 22./28.1.2016 [22./28.1.2015 + 6 Mo = 22./28.7.2015 + 6 Mo (notwendige Ermittlungen nach § 118 Abs. 1, vgl. u.a. ON 41) = 22./28.1.2016].Der Einleitungsbeschluss vom 22.6.2015 (ON 47) liegt somit innerhalb dieser Frist. Mit der anonymen Anzeige vom 24.11.2014 war der rechtswidrige Zustand bzw. die Dienstpflichtverletzung beendet, sodass sich die Verjährungsfrist des § 104 Abs. 1 Z 2 Oö.</p>\n<p class=\"lf-p\">StGBG 2002 bis zum 24.11.2017 erstreckt [24.11.2014 + 3 J. = 24.11.2017]. 2. Im Hinblick auf die eingewandte Verjährung ist zu erkennen, dass die mögliche Kenntnisnahme durch eine Medienberichterstattung nicht als Wahrnehmung in amtlicher Eigenschaft zu werten ist; gleiches gilt für den „Gangfunk“ und sonstige im „Magistrat“ umlaufende Gerüchte (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4 68). Die Kenntnisnahme sonstiger Mitglieder der oder anderer Disziplinarkommission(en) kann ebenso nicht als die Verjährung auslösende Kenntnisnahme gewertet werden (s etwa VwGH 28.7.2000, 93/09/0182; Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4 66 mwN). Die Disziplinarkommission hat aufgrund der Disziplinaranzeige vom 22.1.2015 (ON 1) (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4 67) Kenntnis iSd Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer eins, Oö.</p>\n<p class=\"lf-p\">StGBG 2002 von der Dienstpflichtverletzung erlangt. Die Anzeige ist spätestens am 28.1.2015 bei der Disziplinarkommission eingelangt, da mit Schreiben vom selben Tag (ON 3) die Einladung zur 1. Sitzung der Disziplinarkommission erfolgte. Die Verjährungsfrist des Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. StGBG 2002 erstreckt sich somit bis 22./28.1.2016 [22./28.1.2015 + 6 Mo = 22./28.7.2015 + 6 Mo (notwendige Ermittlungen nach Paragraph 118, Absatz eins,, vergleiche u.a. ON 41) = 22./28.1.2016].Der Einleitungsbeschluss vom 22.6.2015 (ON 47) liegt somit innerhalb dieser Frist. Mit der anonymen Anzeige vom 24.11.2014 war der rechtswidrige Zustand bzw. die Dienstpflichtverletzung beendet, sodass sich die Verjährungsfrist des Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer 2, Oö.</p>\n<p class=\"lf-p\">StGBG 2002 bis zum 24.11.2017 erstreckt [24.11.2014 + 3 J. = 24.11.2017].</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Einleitungsbeschluss vom 22.6.2015 (ON 47) liegt somit ebenfalls innerhalb der Verjährungsfrist des § 104 Abs. 1 Z 2 Oö. StGBG 2002. Der Einleitungsbeschluss wurde dem Rechtsvertreter des Bf am 24.6.2015 zugestellt. Verjährung nach § 104 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 würde somit am 24.6.2018 eintreten [24.6.2015 + 3 J. = 24.6.2018]. Das angefochtene Disziplinarerkenntnis stammt vom 28.5.2018 (Zustellung an RA am 12.6.2018) und liegt somit innerhalb der 3-jährigen Frist. Auch in Hinblick auf das gegenständliche Verfahren ist aufgrund der Hemmung der Frist nach Abs. 2 gemäß § 104 Abs. 3 Z 3 lit. a Oö. StGBG 2002 keine Verjährung eingetreten. Die anonyme Anzeige an die Staatsanwaltschaft W wurde laut Poststempel am 17.11.2014 versandt und langte am 18.11.2014 bei der StA W ein (Anzeige durch Stadt W erfolgte erst mit Schreiben vom 24.11.2014).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Urteil des OGH wurde der Stadt W am 17.10.2017 zugestellt (= Einlangen der Mitteilung über Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens). Es liegt somit Hemmung des Laufs der 3-jährigen Frist nach Abs. 2 von 18.11.2014 bis 17.10.2017 vor. Die 3-jährige Frist des Abs. 2 beginnt somit mit 18.10.2017 zu laufen und endet mit 18.10.2020. Die Information des Bf durch Herrn H, wonach Frau S Einzahlungsbelege nicht vorgelegt bzw. mehrere Wochenlosungen nicht eingezahlt habe, erfolgte am 21.8.2014. Die 5-jährige Verjährungsfrist des § 104 Abs. 6 Oö. StGBG 2002 bis 21.8.2019 ist somit ebenfalls noch nicht abgelaufen.Der Einleitungsbeschluss vom 22.6.2015 (ON 47) liegt somit ebenfalls innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer 2, Oö.</p>\n<p class=\"lf-p\">StGBG 2002. Der Einleitungsbeschluss wurde dem Rechtsvertreter des Bf am 24.6.2015 zugestellt. Verjährung nach Paragraph 104, Absatz 2, Oö. StGBG 2002 würde somit am 24.6.2018 eintreten [24.6.2015 + 3 J. = 24.6.2018]. Das angefochtene Disziplinarerkenntnis stammt vom 28.5.2018 (Zustellung an RA am 12.6.2018) und liegt somit innerhalb der 3-jährigen Frist. Auch in Hinblick auf das gegenständliche Verfahren ist aufgrund der Hemmung der Frist nach Absatz 2, gemäß Paragraph 104, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, Oö. StGBG 2002 keine Verjährung eingetreten. Die anonyme Anzeige an die Staatsanwaltschaft W wurde laut Poststempel am 17.11.2014 versandt und langte am 18.11.2014 bei der StA W ein (Anzeige durch Stadt W erfolgte erst mit Schreiben vom 24.11.2014).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Urteil des OGH wurde der Stadt W am 17.10.2017 zugestellt (= Einlangen der Mitteilung über Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens). Es liegt somit Hemmung des Laufs der 3-jährigen Frist nach Absatz 2, von 18.11.2014 bis 17.10.2017 vor. Die 3-jährige Frist des Absatz 2, beginnt somit mit 18.10.2017 zu laufen und endet mit 18.10.2020. Die Information des Bf durch Herrn H, wonach Frau S Einzahlungsbelege nicht vorgelegt bzw. mehrere Wochenlosungen nicht eingezahlt habe, erfolgte am 21.8.2014. Die 5-jährige Verjährungsfrist des Paragraph 104, Absatz 6, Oö. StGBG 2002 bis 21.8.2019 ist somit ebenfalls noch nicht abgelaufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Der Beschwerdeführer ist Beamter der Stadt W und war zu den gegenständlichen Tatzeiten Leiter der damaligen Abteilung S. Beamte haben die Pflicht, die ihnen zukommenden dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Hinsichtlich Erfüllung der Aufgabe besteht eine Pflicht zur Rechtmäßigkeit, eine Treuepflicht, eine Pflicht zur Gewissenhaftigkeit, zur Unparteilichkeit, zur Ausschöpfung aller Mittel zur Eigeninitiative. Diese Pflichten sind voneinander unabhängig zu beurteilen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 131 f.). Seine dienstlichen Aufgaben hatte der Beschwerdeführer entsprechend der geltenden Rechtsordnung und den internen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu besorgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof verlangt für die Tatbestandsverwirklichung zudem Verhaltensweisen, die „ein gewisses Gewicht haben“ und so die „Schwelle der disziplinären Erheblichkeit“ überschreiten. Eine Verletzung der Dienstpflicht kann nur dann angenommen werden, wenn Handlungspflichten, die den Beamten aufgrund von Rechtsvorschriften und seines Kompetenzbereichs konkret treffen, nicht eingehalten werden und für diese eine disziplinäre Erheblichkeit festgestellt wird.2.1. Der Beschwerdeführer ist Beamter der Stadt W und war zu den gegenständlichen Tatzeiten Leiter der damaligen Abteilung S. Beamte haben die Pflicht, die ihnen zukommenden dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Hinsichtlich Erfüllung der Aufgabe besteht eine Pflicht zur Rechtmäßigkeit, eine Treuepflicht, eine Pflicht zur Gewissenhaftigkeit, zur Unparteilichkeit, zur Ausschöpfung aller Mittel zur Eigeninitiative.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Pflichten sind voneinander unabhängig zu beurteilen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 131 f.). Seine dienstlichen Aufgaben hatte der Beschwerdeführer entsprechend der geltenden Rechtsordnung und den internen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu besorgen. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt für die Tatbestandsverwirklichung zudem Verhaltensweisen, die „ein gewisses Gewicht haben“ und so die „Schwelle der disziplinären Erheblichkeit“ überschreiten. Eine Verletzung der Dienstpflicht kann nur dann angenommen werden, wenn Handlungspflichten, die den Beamten aufgrund von Rechtsvorschriften und seines Kompetenzbereichs konkret treffen, nicht eingehalten werden und für diese eine disziplinäre Erheblichkeit festgestellt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den dienstlichen Aufgaben des Bf als Bediensteter der Stadt W und in der Funktion des Dienststellenleiters gehörten jedenfalls die Meldung strafbarer Handlungen gem. § 44 Oö. StGBG 2002 und die Meldung von Unregelmäßigkeiten entsprechend der Dienstanweisung der Stadt W Nr. 158/2012, Punkt E. Zu den dienstlichen Aufgaben des Bf als Bediensteter der Stadt W und in der Funktion des Dienststellenleiters gehörten jedenfalls die Meldung strafbarer Handlungen gem. Paragraph 44, Oö. StGBG 2002 und die Meldung von Unregelmäßigkeiten entsprechend der Dienstanweisung der Stadt W Nr. 158 aus 2012,, Punkt E.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. § 105 Abs. 1 Oö. StGBG 2002 spricht lediglich im Fall einer gerichtlichen rechtskräftigen Bestrafung und des Fehlens eines disziplinären Überhanges von einer möglichen Einstellung. § 105 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 kann nicht losgelöst gesehen werden. Eine Bindung nach Abs. 2 ergibt sich sohin im Hinblick auf Wortlaut, System und Sinn und Zweck der Norm nur bei bestrafenden Urteilen; nicht bei Freisprüchen. Davon abgesehen erstreckt sich eine derartige Bindungswirkung auch nicht auf die rechtliche Würdigung, sondern auf die Tatsachenebene (VwGH 21.10.1998, 98/09/0194).2.2. Paragraph 105, Absatz eins, Oö. StGBG 2002 spricht lediglich im Fall einer gerichtlichen rechtskräftigen Bestrafung und des Fehlens eines disziplinären Überhanges von einer möglichen Einstellung. Paragraph 105, Absatz 2, Oö. StGBG 2002 kann nicht losgelöst gesehen werden. Eine Bindung nach Absatz 2, ergibt sich sohin im Hinblick auf Wortlaut, System und Sinn und Zweck der Norm nur bei bestrafenden Urteilen; nicht bei Freisprüchen. Davon abgesehen erstreckt sich eine derartige Bindungswirkung auch nicht auf die rechtliche Würdigung, sondern auf die Tatsachenebene (VwGH 21.10.1998, 98/09/0194).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.1. Im Hinblick auf § 44 Oö. StGBG 2002 idF LGBl 121/2014 ist zunächst mit der belangten Behörde zu bemerken, dass ob dessen, im Vergleich zur Fassung LGBl 50/2002 hinzugetretenen, Ausnahmen (Abs. 2 und Abs. 4) und der ausdrücklichen Einführung eines Konnexes der verdächtigen strafbaren Handlung zum Wirkungsbereich, eine Reduktion der Anzeigepflicht und – ob der Blankettverweisung - der Strafnorm gegeben ist. Eine für den Bf günstigere Rechtslage ist somit bei der Verfolgung vorhanden und kommt diese zur Anwendung (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 22 mwN; VwGH 21.6.2000, 99/09/0028). 3.1.1. Im Hinblick auf Paragraph 44, Oö. StGBG 2002 in der Fassung Landesgesetzblatt 121 aus 2014, ist zunächst mit der belangten Behörde zu bemerken, dass ob dessen, im Vergleich zur Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2002, hinzugetretenen, Ausnahmen (Absatz 2 und Absatz 4,) und der ausdrücklichen Einführung eines Konnexes der verdächtigen strafbaren Handlung zum Wirkungsbereich, eine Reduktion der Anzeigepflicht und – ob der Blankettverweisung - der Strafnorm gegeben ist. Eine für den Bf günstigere Rechtslage ist somit bei der Verfolgung vorhanden und kommt diese zur Anwendung (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 22 mwN; VwGH 21.6.2000, 99/09/0028).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.2. Mit dem StPÄG 1993 wurde die strafprozessuale Anzeigepflicht (damals noch: § 84 StPO) u.a. mit einer inhaltlichen Einschränkung in Abs. 1 versehen. Die hL und Rsp interpretieren die eingefügte Wendung: „... die den gesetzmäßigen Wirkungsbereich ... betrifft ...“ als Einschränkung der Anzeigepflicht auf die Hoheitsverwaltung und Gerichtsbarkeit (s dazu Oberlaber, „Den Akt an die StA“ – Wie weit geht die Anzeigepflicht des Richters? RZ 2017, 95; OGH 25.9.2017, 17 Os 12/17v-9). Intendiert war vom Gesetzgeber auch eine Gleichschaltung mit Art 22 B-VG. Hierin findet sich eine gleichlautende Wendung, welche von der hL ebenfalls als Einschränkung auf die Hoheitsverwaltung aufgrund dieser Wendung gesehen wird (s Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht2 134f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wortlaut des § 78 StPO ergibt zunächst, dass der Wirkungsbereich eines Organs sich aus den gesetzlichen Vorschriften, die das Vollziehungsorgan mit der Besorgung von Aufgaben betrauen (sachlicher Wirkungsbereich), die ein – räumlich begrenztes – Gebiet festlegen, innerhalb dessen das Vollziehungsorgan tätig werden kann (örtlicher Wirkungsbereich) und allenfalls aus jenen, die dem Organ bestimmte Funktionen übertragen (funktioneller Wirkungsbereich) ergibt. Der Begriff des Wirkungsbereiches alleine ist jedoch nicht mit der Zuständigkeit nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu verwechseln und umfasst auch nicht ausschließlich die Hoheitsverwaltung. Vielmehr ist zusätzlich die Privatwirtschaftsverwaltung erfasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ergibt sich eindeutig aus § 2 Abs. 1 iVm Abs. 3 Bundesministeriengesetz 1986. Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung besteht jedoch, wenn überhaupt, nur sehr beschränkt das Legalitätsprinzip gem. Art 18 B-VG. Zwar hat sich die Privatwirtschaftsverwaltung auch im Rahmen der Gesetze zu bewegen (= nur Anwendung der Gesetze), eine „Vollziehung“ der Normen findet hier wiederum kaum statt. Würde man somit das Tatbestandsmerkmal des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dahingehend interpretieren, dass auch die Privatwirtschaftsverwaltung erfasst wäre, so hätte das Wort „gesetzmäßig“ wohl keine hinreichende eigenständige Bedeutung. Es könnte lediglich darauf abzielen, dass ein Verdacht, der im Rahmen der „gesetzwidrigen“ Anwendung bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vollziehung der Normen des Wirkungsbereiches vorkommt, nicht von § 78 erfasst ist. Diese Interpretationsvariante ist aber vor dem Hintergrund des Verständnisses des Gesetzgebers im Rahmen des StPÄG 1993 nicht naheliegend und würde sich zudem teilweise aus dem verfassungsrechtlich abgesicherten strafprozessualen Grundsatz nemo-tenetur-se-ipsum-accusare automatisch bereits ergeben – mit der Anzeige von Verdachtslagen im „gesetzwidrigen“ Bereich würde der Anzeigepflichtige Beweise für seine diesbezügliche Tätigkeit liefern müssen. Dazu kann er jedoch nicht verpflichtet werden, es würde einen Verstoß gegen das oben angeführte Prinzip darstellen. Vielmehr ist aber durch das Kriterium der „Gesetzmäßigkeit“ zusätzlich zum Wirkungsbereich eine Einschränkung auf jene Vollzugstätigkeit erfolgt, die dem jeweiligen Organ die Möglichkeit der Ausübung von Imperium einräumt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade in diesem Bereich ist es erforderlich, dass das jeweilige Organ durch sein zurechenbares Verhalten eine absolute Normtreue an den Tag legt, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtmäßigkeit der Vollziehung zu stärken. Die Hoheitsverwaltung stellt jenen Teil der Staatstätigkeit dar, in dem dieser einseitig in die Rechtssphäre der Bürger eingreifen kann – der Staat tritt hier in seiner intensivsten Form auf. Weiter ist zu beachten, dass schon vor dem StPÄG 1993 eine amtliche (= dienstliche) Kenntnis gefordert war. Eine solche amtliche (= dienstliche) Kenntnis liegt aber dann vor, wenn der jeweilige Organwalter in der Funktion als solcher von der anzeigepflichtigen Information erreicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem die Funktion des Organwalters in diesem Zusammenhang auf das Kriterium der Zurechenbarkeit des Organwalterhandelns zum Staat bezogen ist, besteht Übereinstimmung mit dem zuvor angeführten Begriff des Wirkungsbereiches. Würde der Gesetzgeber somit mit dem „gesetzmäßigen“ Wirkungsbereich auch die Privatwirtschaftsverwaltung erfassen, so hätte er dadurch das von ihm – im StPÄG 1993 – gesteckte Ziel der inhaltlichen Einschränkung nicht erreicht, da bereits durch die amtliche (= dienstliche) Kenntnis eine dementsprechende Reduktion vorhanden war. Daher ist das Tatbestandsmerkmal „gesetzmäßig“ auch aus diesem Grund als Hinweis darauf zu verstehen, dass lediglich die Hoheitsverwaltung (inklusive der schlichten Hoheitsverwaltung) erfasst wird.3.1.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem StPÄG 1993 wurde die strafprozessuale Anzeigepflicht (damals noch: Paragraph 84, StPO) u.a. mit einer inhaltlichen Einschränkung in Absatz eins, versehen. Die hL und Rsp interpretieren die eingefügte Wendung: „... die den gesetzmäßigen Wirkungsbereich ... betrifft ...“ als Einschränkung der Anzeigepflicht auf die Hoheitsverwaltung und Gerichtsbarkeit (s dazu Oberlaber, „Den Akt an die StA“ – Wie weit geht die Anzeigepflicht des Richters? RZ 2017, 95; OGH 25.9.2017, 17 Os 12/17v-9). Intendiert war vom Gesetzgeber auch eine Gleichschaltung mit Artikel 22, B-VG. Hierin findet sich eine gleichlautende Wendung, welche von der hL ebenfalls als Einschränkung auf die Hoheitsverwaltung aufgrund dieser Wendung gesehen wird (s Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht2 134f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wortlaut des Paragraph 78, StPO ergibt zunächst, dass der Wirkungsbereich eines Organs sich aus den gesetzlichen Vorschriften, die das Vollziehungsorgan mit der Besorgung von Aufgaben betrauen (sachlicher Wirkungsbereich), die ein – räumlich begrenztes – Gebiet festlegen, innerhalb dessen das Vollziehungsorgan tätig werden kann (örtlicher Wirkungsbereich) und allenfalls aus jenen, die dem Organ bestimmte Funktionen übertragen (funktioneller Wirkungsbereich) ergibt. Der Begriff des Wirkungsbereiches alleine ist jedoch nicht mit der Zuständigkeit nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu verwechseln und umfasst auch nicht ausschließlich die Hoheitsverwaltung. Vielmehr ist zusätzlich die Privatwirtschaftsverwaltung erfasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ergibt sich eindeutig aus Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Bundesministeriengesetz 1986. Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung besteht jedoch, wenn überhaupt, nur sehr beschränkt das Legalitätsprinzip gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 18, B-VG. Zwar hat sich die Privatwirtschaftsverwaltung auch im Rahmen der Gesetze zu bewegen (= nur Anwendung der Gesetze), eine „Vollziehung“ der Normen findet hier wiederum kaum statt. Würde man somit das Tatbestandsmerkmal des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dahingehend interpretieren, dass auch die Privatwirtschaftsverwaltung erfasst wäre, so hätte das Wort „gesetzmäßig“ wohl keine hinreichende eigenständige Bedeutung. Es könnte lediglich darauf abzielen, dass ein Verdacht, der im Rahmen der „gesetzwidrigen“ Anwendung bzw. Vollziehung der Normen des Wirkungsbereiches vorkommt, nicht von Paragraph 78, erfasst ist. Diese Interpretationsvariante ist aber vor dem Hintergrund des Verständnisses des Gesetzgebers im Rahmen des StPÄG 1993 nicht naheliegend und würde sich zudem teilweise aus dem verfassungsrechtlich abgesicherten strafprozessualen Grundsatz nemo-tenetur-se-ipsum-accusare automatisch bereits ergeben – mit der Anzeige von Verdachtslagen im „gesetzwidrigen“ Bereich würde der Anzeigepflichtige Beweise für seine diesbezügliche Tätigkeit liefern müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu kann er jedoch nicht verpflichtet werden, es würde einen Verstoß gegen das oben angeführte Prinzip darstellen. Vielmehr ist aber durch das Kriterium der „Gesetzmäßigkeit“ zusätzlich zum Wirkungsbereich eine Einschränkung auf jene Vollzugstätigkeit erfolgt, die dem jeweiligen Organ die Möglichkeit der Ausübung von Imperium einräumt. Gerade in diesem Bereich ist es erforderlich, dass das jeweilige Organ durch sein zurechenbares Verhalten eine absolute Normtreue an den Tag legt, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtmäßigkeit der Vollziehung zu stärken. Die Hoheitsverwaltung stellt jenen Teil der Staatstätigkeit dar, in dem dieser einseitig in die Rechtssphäre der Bürger eingreifen kann – der Staat tritt hier in seiner intensivsten Form auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiter ist zu beachten, dass schon vor dem StPÄG 1993 eine amtliche (= dienstliche) Kenntnis gefordert war. Eine solche amtliche (= dienstliche) Kenntnis liegt aber dann vor, wenn der jeweilige Organwalter in der Funktion als solcher von der anzeigepflichtigen Information erreicht wird. Nachdem die Funktion des Organwalters in diesem Zusammenhang auf das Kriterium der Zurechenbarkeit des Organwalterhandelns zum Staat bezogen ist, besteht Übereinstimmung mit dem zuvor angeführten Begriff des Wirkungsbereiches. Würde der Gesetzgeber somit mit dem „gesetzmäßigen“ Wirkungsbereich auch die Privatwirtschaftsverwaltung erfassen, so hätte er dadurch das von ihm – im StPÄG 1993 – gesteckte Ziel der inhaltlichen Einschränkung nicht erreicht, da bereits durch die amtliche (= dienstliche) Kenntnis eine dementsprechende Reduktion vorhanden war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher ist das Tatbestandsmerkmal „gesetzmäßig“ auch aus diesem Grund als Hinweis darauf zu verstehen, dass lediglich die Hoheitsverwaltung (inklusive der schlichten Hoheitsverwaltung) erfasst wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3. Auch die mit § 44 Oö. StGBG 2002 vergleichbare Norm des § 45 Abs. 3 BDG spricht lediglich vom Wirkungsbereich und bezieht sich entsprechend der hM sowohl auf die Hoheits- als auch Privatwirtschaftsverwaltung (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 256). Die dienstrechtliche Meldepflicht geht daher weiter als § 78 StPO. Der Bericht des Verfassungsausschusses spricht hier explizit davon, dass auch in der Privatwirtschaftsverwaltung die Anzeigepflicht gem. § 45 Abs. 3 BDG besteht (AB 1387 BlgStenProtNR 18. GP 3). Damit soll erreicht werden, dass die zur Anzeige berufenen Stellen die zur allfälligen Ausübung des Anzeigerechts (§ 80 Abs. 1 StPO) erforderlichen Informationen enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hieraus kann wiederum ebenso abgeleitet werden, dass mit dem Wort „gesetzmäßig“ die Hoheitsverwaltung erfasst wird und ein Fehlen dieses Wortes die Anwendung der Norm auf die Privatwirtschaftsverwaltung bedingt. Insofern ist davon auszugehen, dass § 44 Oö. StGBG 2002 auch in der Privatwirtschaftsverwaltung Anwendung findet.3.1.3. Auch die mit Paragraph 44, Oö. StGBG 2002 vergleichbare Norm des Paragraph 45, Absatz 3, BDG spricht lediglich vom Wirkungsbereich und bezieht sich entsprechend der hM sowohl auf die Hoheits- als auch Privatwirtschaftsverwaltung (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 256). Die dienstrechtliche Meldepflicht geht daher weiter als Paragraph 78, StPO. Der Bericht des Verfassungsausschusses spricht hier explizit davon, dass auch in der Privatwirtschaftsverwaltung die Anzeigepflicht gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 45, Absatz 3, BDG besteht Ausschussbericht 1387 BlgStenProtNR 18. Gesetzgebungsperiode 3). Damit soll erreicht werden, dass die zur Anzeige berufenen Stellen die zur allfälligen Ausübung des Anzeigerechts (Paragraph 80, Absatz eins, StPO) erforderlichen Informationen enthalten. Hieraus kann wiederum ebenso abgeleitet werden, dass mit dem Wort „gesetzmäßig“ die Hoheitsverwaltung erfasst wird und ein Fehlen dieses Wortes die Anwendung der Norm auf die Privatwirtschaftsverwaltung bedingt. Insofern ist davon auszugehen, dass Paragraph 44, Oö. StGBG 2002 auch in der Privatwirtschaftsverwaltung Anwendung findet.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.4. In einem nächsten Schritt ist zu erkennen, dass die verdächtige gerichtlich strafbare Handlung den oben beschriebenen Wirkungsbereich „betreffen“ muss. Entsprechend der hL ist dies bei Bediensteten dann der Fall, wenn die strafbare Handlung auch den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen und disziplinarrechtliche Schritte auslösen würde (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 257).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.5. Weiter muss zum Auslösen der Meldepflicht gem. § 44 Oö. StGBG 2002 der begründete Verdacht einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, vorliegen. Einerseits sind von § 44 Oö. StGBG 2002 – in Übereinstimmung mit § 78 StPO – lediglich Offizialdelikte pflichtauslösend erfasst. Andererseits muss ein begründeter Verdacht bestehen. Der Verdacht ist konstitutiv für das Entstehen der Anzeigepflicht. Er ist von der bloßen Vermutung abzugrenzen. Der Verdacht beruht auf Tatsachen. Insofern ist der „begründete“ Verdacht auch nicht weiter vom Verdacht zu unterscheiden (JAB 1157 BlgStenProtNR 18. GP 8.; s auch § 40 Abs. 1 Z 3 BWG; s Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4 196). Entsprechend der hL bedeutet Verdacht gem. § 78 StPO, dass aufgrund bestimmter Tatsachen eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Offizialdelikt begangen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anders formuliert: Es müssen „[...] wahrgenommene hinreichende Tatsachen die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Straftat in der Form rechtfertigen, dass eine andere, normale legale, harmlose Erklärung kaum in Betracht kommt“ (OGH 19.12.2006, 4 Ob 230/06m).3.1.5. Weiter muss zum Auslösen der Meldepflicht gem. Paragraph 44, Oö. StGBG 2002 der begründete Verdacht einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, vorliegen. Einerseits sind von Paragraph 44, Oö. StGBG 2002 – in Übereinstimmung mit Paragraph 78, StPO – lediglich Offizialdelikte pflichtauslösend erfasst. Andererseits muss ein begründeter Verdacht bestehen. Der Verdacht ist konstitutiv für das Entstehen der Anzeigepflicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er ist von der bloßen Vermutung abzugrenzen. Der Verdacht beruht auf Tatsachen. Insofern ist der „begründete“ Verdacht auch nicht weiter vom Verdacht zu unterscheiden (JAB 1157 BlgStenProtNR 18. Gesetzgebungsperiode 8.; s auch Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BWG; s Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4 196). Entsprechend der hL bedeutet Verdacht gem. Paragraph 78, StPO, dass aufgrund bestimmter Tatsachen eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Offizialdelikt begangen wurde. Anders formuliert: Es müssen „[...] wahrgenommene hinreichende Tatsachen die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Straftat in der Form rechtfertigen, dass eine andere, normale legale, harmlose Erklärung kaum in Betracht kommt“ (OGH 19.12.2006, 4 Ob 230/06m).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch muss erkannt werden, dass der Verdacht originär entsteht und nicht etwa durch die Weitergabe eines „Verdachtes“ automatisch ausgelöst wird. Hinzutritt, dass sich das Verdachtsurteil strukturell aus verschiedenen Komponenten zusammensetzt. Es enthält grundsätzlich retrospektiv diagnostische und prospektiv prognostische Elemente, die vor dem Hintergrund der Subsumtion unter eine konkrete Norm zu sehen sind (Schulz, Normiertes Misstrauen 530 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum zu Grunde zu legenden Tatsachensubstrat ist festzuhalten, dass die Tatsachenwahrnehmung im Stadium der Meldepflicht (im Hinblick auf das klärende künftige Strafverfahren) eine relative ist, da die materielle Wahrheit erst durch den möglicherweise folgenden Strafprozess festgestellt wird. Insofern unterliegen diese Tatsachen einem Plausibilitätsmoment (s oben; OGH 19.12.2006, 4 Ob 230/06m).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.6.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt, dass der Bf am 21. August 2014 von seinem Bediensteten P H mitgeteilt bekommen hat, dass Frau S – eine langjährige und bisher zuverlässige Kassiererin im W - mehrere Tageslohnsummen nicht eingezahlt hat. Sodann wurde dem Bf von seinen Kollegen W und T in weiterer Folge der Gesprächsinhalt einer Besprechung mit Frau S am selben Tag mitgeteilt. In diesem Gespräch wurde von Frau S mitgeteilt, dass der mittlerweile geschätzte Fehlbetrag von ca. 49.000 Euro aus dem Auto von Frau S gestohlen wurde. In weitere Folge wurde mit Frau S eine Schadensgutmachung besprochen. Diese sollte durch Auflösung von Versicherungen, Zuschuss vom Vater sowie durch Veräußerung ihrer Eigentumswohnung erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Diebstahlsanzeige des Geldes bzw. eine Versicherungsmeldung wurde nicht überreicht. Als Zurückzahlungshorizont der Schadensgutmachung wurde zunächst Ende September fixiert. Bis Ende September hat Frau S ca. 20.000 Euro zurückbezahlt. Sodann stockten die Zahlungen. Auf Grund des Umstandes des Immobilienverkaufes wurde die Frist im Einvernehmen mit W bis Ende des Jahres erstreckt. Diese Informationen stellen die im Rahmen des § 44 Oö. StGBG zu bewertenden Tatsachen im Beurteilungshorizont dar.3.1.6.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt, dass der Bf am 21. August 2014 von seinem Bediensteten P H mitgeteilt bekommen hat, dass Frau S – eine langjährige und bisher zuverlässige Kassiererin im W - mehrere Tageslohnsummen nicht eingezahlt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sodann wurde dem Bf von seinen Kollegen W und T in weiterer Folge der Gesprächsinhalt einer Besprechung mit Frau S am selben Tag mitgeteilt. In diesem Gespräch wurde von Frau S mitgeteilt, dass der mittlerweile geschätzte Fehlbetrag von ca. 49.000 Euro aus dem Auto von Frau S gestohlen wurde. In weitere Folge wurde mit Frau S eine Schadensgutmachung besprochen. Diese sollte durch Auflösung von Versicherungen, Zuschuss vom Vater sowie durch Veräußerung ihrer Eigentumswohnung erfolgen. Eine Diebstahlsanzeige des Geldes bzw. eine Versicherungsmeldung wurde nicht überreicht. Als Zurückzahlungshorizont der Schadensgutmachung wurde zunächst Ende September fixiert. Bis Ende September hat Frau S ca. 20.000 Euro zurückbezahlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sodann stockten die Zahlungen. Auf Grund des Umstandes des Immobilienverkaufes wurde die Frist im Einvernehmen mit W bis Ende des Jahres erstreckt. Diese Informationen stellen die im Rahmen des Paragraph 44, Oö. StGBG zu bewertenden Tatsachen im Beurteilungshorizont dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">MaW hatte der Bf folgende (relative; s. oben) Tatsachen zu bewerten: ● bisher zuverlässige Kassiererin ● ca 49.000 Euro an Losungen nicht einbezahlt ● keine einzelne Tageslosung, da ca. 49.000 Euro ● Argument Nichteinzahlung: Diebstahl aus dem Auto ● Sofortige Bereitschaft zu Schadensgutmachung ● keine Diebstahlsanzeige für das Geld ● keine Versicherungsmeldung für das Geld Als Verdachtsbezugsobjekt ist § 153 StGB zu erkennen: Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Als Verdachtsbezugsobjekt ist Paragraph 153, StGB zu erkennen: Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Bf lagen dementsprechend die Tatsachen vor, dass die zur Losungseinzahlung von ihm als zuständig erkannte Person Losungen idHv ca. 49.000 Euro nicht eingezahlt hat. Dass eine dritte Person das Geld von der Kassiererin gestohlen hat, ist – außer durch die Mitteilung der Kassiererin selbst – durch keinerlei Tatsachen zu belegen, da weder eine Diebstahls- noch Versicherungsanzeige für den „Diebstahl“ des Geldes vorgelegt wurde. Hinzutritt die Tatsache, dass die Kassiererin selbst sofort einer Schadensgutmachung zustimmte. Warum eine bestohlene Person – auch in Ansehung der möglichen Dienstpflichtverletzung – den Schaden wieder gutmachen will, erscheint als kein plausibler und nachvollziehbarer Grund auf der Ebene der objektiven Pflichtenprüfung. Weiter lag die Tatsache vor, dass die Kassiererin bisher als untadelige Mitarbeiterin anzusehen war, aber im nächsten Moment eine nicht eingezahlte Losung idHv ca 49.000 Euro vorliegt. Der fehlende Betrag selbst hatte die Höhe von mehreren Tageslosungen. MaW: ein längerer Tatzeitraum mit wiederholten Tathandlungen wird mit dieser Tatsache transportiert. Vor dem Hintergrund der bisherigen Tadellosigkeit in der Bewertung durch den Bf relativieren sich sohin die – schon nicht plausiblen – Erklärungsversuche der Kassierern umso mehr, da nicht nur ein, sondern mehrere Abweichungen von der pflichtgemäßen Arbeitsverrichtung nahegelegt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ergibt sich sohin auf der Ebene des Tatbildes – der Pflichtenbegründung –, dass dem Bf hinreichende Tatsachen vorgelegen sind, aus denen die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Straftat durch die Kassiererin geschlossen werden konnte. Andere normale, legale, harmlose Erklärungen kamen auf Tatbildebene mangels Plausibilität nicht in Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.6.2. Der Wirkungsbereich des Bf wird zudem auch betroffen, da eine Dienstpflichtverletzung durch die betroffene Mitarbeiterin als naheliegend erkannt werden musste.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.6.3. § 44 Abs. 2 Oö. StGBG normiert, dass keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.3.1.6.3. Paragraph 44, Absatz 2, Oö. StGBG normiert, dass keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.6.3.1. Vorweg ist zu bemerken, dass die Pflicht, welche über die Blankettverweisung (s Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4 29) zum Tatbestand der Dienstpflichtverletzung wird, eine Einschränkung erfährt, welche wiederum Bezugspunkt der subjektiven Tatseite ist – als negatives Tatbestandselement.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.6.3.2. Weiter müssen gem. § 44 Abs. 2 Oö. StGBG hinreichende Gründe für eine binnen Kurzem eintretende Schadensbereinigung vorliegen. Das dafür notwendige Tatsachensubstrat hat die Qualität der Verdachtsbegründung zu haben. Zudem erscheint nach Schwaighofer eine Frist von 14 Tagen bei der Naturalrestitutionen als angemessen (Schwaighofer in WK-StPO § 78 Rz 31).3.1.6.3.2. Weiter müssen gem. Paragraph 44, Absatz 2, Oö. StGBG hinreichende Gründe für eine binnen Kurzem eintretende Schadensbereinigung vorliegen. Das dafür notwendige Tatsachensubstrat hat die Qualität der Verdachtsbegründung zu haben. Zudem erscheint nach Schwaighofer eine Frist von 14 Tagen bei der Naturalrestitutionen als angemessen (Schwaighofer in WK-StPO Paragraph 78, Rz 31).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.6.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt, dass der Kassiererin vom Bf im Einvernehmen mit der Personalvertretung und Herrn W eine Frist zur Schadensgutmachung bis Ende September eingeräumt wurde (21. August 2014 bis Ende September 2014). Bereits zu Beginn waren als Lösungsansätze für die Zahlungen: Versicherungsauflösung, Geld des Vaters und der Verkauf der Wohnung angedacht. Zahlungen erfolgten bis 10. September 2014 idHv ca. 22.000 Euro. Im Hinblick auf den anstehenden Verkauf der Wohnung liegen bis auf den Umstand, dass der zuständige Makler gesagt hat, dass die Wohnung verkauft wird, keine Tatsachen vor. Es liegen auch keine Umstände vor, dass der Verkauf der Wohnung überhaupt zur Schadensgutmachung beitragen kann, zumal eine Lastenfreiheit nicht vermittelt wurde; vielmehr wurde von der Kassiererin die Notwendigkeit einer Darlehensaufnahme zur Fenstersanierung kommuniziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Wohnungsverkauf überhaupt zur Schadensgutmachung beitragen kann, ist nicht mit Tatsachen, sohin guten Gründen untermauert, dies wurde vielmehr vermutet. Eine Verlängerung der – die von der Lehre anvisierten 14 Tage bereits überschreitenden – Frist kommt sohin im Rahmen des § 44 Abs. 2 Oö. StBGB nicht in Betracht.3.1.6.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt, dass der Kassiererin vom Bf im Einvernehmen mit der Personalvertretung und Herrn W eine Frist zur Schadensgutmachung bis Ende September eingeräumt wurde (21. August 2014 bis Ende September 2014). Bereits zu Beginn waren als Lösungsansätze für die Zahlungen: Versicherungsauflösung, Geld des Vaters und der Verkauf der Wohnung angedacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zahlungen erfolgten bis 10. September 2014 idHv ca. 22.000 Euro. Im Hinblick auf den anstehenden Verkauf der Wohnung liegen bis auf den Umstand, dass der zuständige Makler gesagt hat, dass die Wohnung verkauft wird, keine Tatsachen vor. Es liegen auch keine Umstände vor, dass der Verkauf der Wohnung überhaupt zur Schadensgutmachung beitragen kann, zumal eine Lastenfreiheit nicht vermittelt wurde; vielmehr wurde von der Kassiererin die Notwendigkeit einer Darlehensaufnahme zur Fenstersanierung kommuniziert. Dass der Wohnungsverkauf überhaupt zur Schadensgutmachung beitragen kann, ist nicht mit Tatsachen, sohin guten Gründen untermauert, dies wurde vielmehr vermutet. Eine Verlängerung der – die von der Lehre anvisierten 14 Tage bereits überschreitenden – Frist kommt sohin im Rahmen des Paragraph 44, Absatz 2, Oö.</p>\n<p class=\"lf-p\">StBGB nicht in Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Entsprechend Punkt E der Dienstanweisung Nr. 158/2012 ist unverzüglich dem Dienstvorgesetzten Meldung zu erstatten, wenn Unregelmäßigkeiten vermutet oder festgestellt wurden. Der Abteilungsleiter hat sofort der Dst. P und der F Bericht zu erstatten. Ohne auf den Begriffshof und mögliche Unschärfen des Begriffes „Unregelmäßigkeiten“ eingehen zu müssen, ist anzunehmen, dass das Fehlen von ca. 49.000 Euro an Losungen auf dem dafür vorgesehenen Konto jedenfalls als Unregelmäßigkeit zu erkennen ist. Darüber hinaus wendet sich Punkt E der Dienstanweisung Nr. 158/2012 auch direkt an den Bf als Abteilungsleiter. Dass alleine die Meldung der Unregelmäßigkeiten die Berichtspflicht des Abteilungsleiters auslösen soll, würde die Meldepflicht teilweise ad absurdum führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr ist qua Größenschluss davon auszugehen, dass wenn schon eine Kenntnisnahme und Meldung der Unregelmäßigkeit durch den Untergebenen für das Auslösen der Meldepflicht des Vorgesetzten ausreicht, die Kenntnisnahme des Vorgesetzten selbst, sohin direkt, als in der Hierarchie übergeordneter, umso eher pflichtenauslösend ist. 3.2. Entsprechend Punkt E der Dienstanweisung Nr. 158 aus 2012, ist unverzüglich dem Dienstvorgesetzten Meldung zu erstatten, wenn Unregelmäßigkeiten vermutet oder festgestellt wurden. Der Abteilungsleiter hat sofort der Dst. P und der F Bericht zu erstatten. Ohne auf den Begriffshof und mögliche Unschärfen des Begriffes „Unregelmäßigkeiten“ eingehen zu müssen, ist anzunehmen, dass das Fehlen von ca. 49.000 Euro an Losungen auf dem dafür vorgesehenen Konto jedenfalls als Unregelmäßigkeit zu erkennen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus wendet sich Punkt E der Dienstanweisung Nr. 158 aus 2012, auch direkt an den Bf als Abteilungsleiter. Dass alleine die Meldung der Unregelmäßigkeiten die Berichtspflicht des Abteilungsleiters auslösen soll, würde die Meldepflicht teilweise ad absurdum führen. Vielmehr ist qua Größenschluss davon auszugehen, dass wenn schon eine Kenntnisnahme und Meldung der Unregelmäßigkeit durch den Untergebenen für das Auslösen der Meldepflicht des Vorgesetzten ausreicht, die Kenntnisnahme des Vorgesetzten selbst, sohin direkt, als in der Hierarchie übergeordneter, umso eher pflichtenauslösend ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe vermögen nicht erkannt werden. Der möglicherweise beabsichtigte Suizid der Kassiererin ist dem Bf von ihr selbst nicht kommuniziert worden, zudem gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Ernsthaftigkeit im Raum gestanden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Im Hinblick auf die subjektive Tatseite (psychologisches Schuldelement) ist zunächst zu erkennen, dass § 101 Oö. StGBG nicht die vorsätzliche Begehungsweise fordert; Fahrlässigkeit ist ausreichend (so zum BDG VwGH 13.12.1990, 89/09/0025 uvm). Die strafrechtliche Dogmatik ist mangels abweichender Regelung im Oö. StGBG zu übernehmen (so zum BDG VwGH 13.12.1990, 89/09/0025). 5. Im Hinblick auf die subjektive Tatseite (psychologisches Schuldelement) ist zunächst zu erkennen, dass Paragraph 101, Oö. StGBG nicht die vorsätzliche Begehungsweise fordert; Fahrlässigkeit ist ausreichend (so zum BDG VwGH 13.12.1990, 89/09/0025 uvm). Die strafrechtliche Dogmatik ist mangels abweichender Regelung im Oö. StGBG zu übernehmen (so zum BDG VwGH 13.12.1990, 89/09/0025).</div>\n<p class=\"lf-p\">5.1. Betreffend die Dienstpflichtverletzung der §§ 101 iVm 44 Oö. StGBG ergibt sich, dass sich der Bf um die strafrechtliche Relevanz des zu Grunde gelegten Tatsachensubstrates bewusst war und sich damit abgefunden hat. Er ist – wie mehrfach zu Protokoll gegeben – davon ausgegangen, dass die Kassiererin Geld veruntreut hat. Es ist sohin Vorsatz in der Form der Wissentlichkeit hinsichtlich §§ 101 iVm 44 Abs. 1 Oö. StGBG gegeben. Zudem war der Bf in Kenntnis der Norm des § 44 Oö. StGBG.5.1. Betreffend die Dienstpflichtverletzung der Paragraphen 101, in Verbindung mit 44 Oö. StGBG ergibt sich, dass sich der Bf um die strafrechtliche Relevanz des zu Grunde gelegten Tatsachensubstrates bewusst war und sich damit abgefunden hat. Er ist – wie mehrfach zu Protokoll gegeben – davon ausgegangen, dass die Kassiererin Geld veruntreut hat. Es ist sohin Vorsatz in der Form der Wissentlichkeit hinsichtlich Paragraphen 101, in Verbindung mit 44 Absatz eins, Oö. StGBG gegeben. Zudem war der Bf in Kenntnis der Norm des Paragraph 44, Oö. StGBG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch beinhaltet der Tatbestand der §§ 101 iVm 44 Abs. 1 mit dem Abs. 2 Oö. StGBG auch pflichtenausschließende negative normative Tatbestandselemente, deren Nichtvorliegen in den Vorsatz aufgenommen werden müssen. Hinzutritt, dass diese negativen Tatbestandselemente wiederum normative sind. D.h. der Bf hat sie lediglich in einer Parallelwertung in der Laiensphäre nachzuvollziehen (siehe zu einem ähnlichen Problemfeld bei § 180 StGB und der daher extra normierten Sondernorm des § 183a StGB). Die Meldepflicht besteht demnach eben nicht, wenn die Gründe des Abs. 2 gegeben sind. Sohin wird aufgrund der Blankettverweisung des § 101 Oö. StGBG der Tatbestand selbst eingeschränkt und ein einem (wohl im Ergebnis: vorwerfbaren) Rechtsirrtum anmutender Irrtum wird aufgrund dieser Konstruktion zu einem Tatbildirrtum über normative negative Tatbestandselemente, indem der Bf davon ausgegangen ist, dass Schadensgutmachung binnen kurzem durch die Kassiererin erfolgen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Bf ist daher lediglich Fahrlässigkeit im Hinblick auf die §§ 101 iVm 44 Abs. 1 und 2 Oö. StGBG zur Last zu legen, zumal er keinerlei Nachfragen bzw. Nachforschungen betreffend die ihm zur Kenntnis gebrachten Tatsachen angestellt hat, sondern lediglich Herrn W damit betraut hat, sich die Angelegenheit näher anzuschauen. Weder zur Tatsache des im Raum stehenden Diebstahls, noch zur Tatsache des Wohnungsverkaufes wurde der Bf aktiv – er hat sich vielmehr auf zugetragene Informationen blind verlassen. Im Ergebnis hat sich der Bf sohin nicht wie ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Beamter, ausgestattet mit dem Sonderwissen des Bf, verhalten. Die Fehlleistung des Bf geht auch über das normale Versagen eines Beamten hinaus (z.B. einmaliges Vergessen eines Termins etc; s VwSlgNF 13.387 A/1991).Jedoch beinhaltet der Tatbestand der Paragraphen 101, in Verbindung mit 44 Absatz eins, mit dem Absatz 2, Oö. StGBG auch pflichtenausschließende negative normative Tatbestandselemente, deren Nichtvorliegen in den Vorsatz aufgenommen werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzutritt, dass diese negativen Tatbestandselemente wiederum normative sind. D.h. der Bf hat sie lediglich in einer Parallelwertung in der Laiensphäre nachzuvollziehen (siehe zu einem ähnlichen Problemfeld bei Paragraph 180, StGB und der daher extra normierten Sondernorm des Paragraph 183 a, StGB). Die Meldepflicht besteht demnach eben nicht, wenn die Gründe des Absatz 2, gegeben sind. Sohin wird aufgrund der Blankettverweisung des Paragraph 101, Oö. StGBG der Tatbestand selbst eingeschränkt und ein einem (wohl im Ergebnis: vorwerfbaren) Rechtsirrtum anmutender Irrtum wird aufgrund dieser Konstruktion zu einem Tatbildirrtum über normative negative Tatbestandselemente, indem der Bf davon ausgegangen ist, dass Schadensgutmachung binnen kurzem durch die Kassiererin erfolgen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Bf ist daher lediglich Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Paragraphen 101, in Verbindung mit 44 Absatz eins und 2 Oö. StGBG zur Last zu legen, zumal er keinerlei Nachfragen bzw. Nachforschungen betreffend die ihm zur Kenntnis gebrachten Tatsachen angestellt hat, sondern lediglich Herrn W damit betraut hat, sich die Angelegenheit näher anzuschauen. Weder zur Tatsache des im Raum stehenden Diebstahls, noch zur Tatsache des Wohnungsverkaufes wurde der Bf aktiv – er hat sich vielmehr auf zugetragene Informationen blind verlassen. Im Ergebnis hat sich der Bf sohin nicht wie ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Beamter, ausgestattet mit dem Sonderwissen des Bf, verhalten. Die Fehlleistung des Bf geht auch über das normale Versagen eines Beamten hinaus (z.B. einmaliges Vergessen eines Termins etc; s VwSlgNF 13.387 A/1991).</p>\n<p class=\"lf-p\">5.2. Betreffend die Dienstpflichtverletzung der §§ 101 iVm 36 Abs. 2 iVm Punkt E Abs. 4 Dienstanweisung Nr. 158/2012 ist davon auszugehen, dass der Bf mit Eventualvorsatz entsprechend der Beurteilung der belangten Behörde gehandelt hat. Eine tatbildliche Einschränkung entsprechend § 44 Oö. StGBG ist nicht vorhanden. Im Hinblick auf die mögliche Unschärfe des Begriffes der „Unregelmäßigkeiten“ ist auf die Ausführungen unter Pkt. 5.1. zu verweisen. Im Hinblick auf das Vorbringen des Bf, dass bei Unkenntnis der Bestimmung der Vorsatz ausgeschlossen sei (Seite 8 der Beschwerde), ist zu bemerken, dass der Vorsatz nur die psychologische Beziehung zum verwirklichten Lebenssachverhalt beschreibt. Daher ist bei normativen Tatbestandselementen auch nur eine Parallelwertung in der Laiensphäre gefordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei deskriptiven Tatbestandselementen erübrigt sich dieses Konstrukt. „Böser“ Vorsatz ist nicht gefordert. Das vom Bf angesprochene Argument findet aber Platz in der Vorwerfbarkeit. MaW der Bf bringt einen direkten Verbotsirrtum vor, welcher die Schuld auszuschließen vermag, wenn er dem Bf nicht vorwerfbar ist (s dazu § 9 StGB). Zumal die betreffende Norm den Wirkungsbereich des Bf betroffen hat ist iSd Rsp hinsichtlich dienstrechtlicher Vorschriften eine Informationspflicht des Bf anzunehmen und der vorgebrachte Irrtum dem Bf vorwerfbar (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4 50 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rsp). Darüber hinaus hat der Bf entgegen den Ausführungen in der Beschwerde in der ömV angegeben, dass ihm die gegenständliche Bestimmung bekannt war.5.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend die Dienstpflichtverletzung der Paragraphen 101, in Verbindung mit 36 Absatz 2, in Verbindung mit Punkt E Absatz 4, Dienstanweisung Nr. 158 aus 2012, ist davon auszugehen, dass der Bf mit Eventualvorsatz entsprechend der Beurteilung der belangten Behörde gehandelt hat. Eine tatbildliche Einschränkung entsprechend Paragraph 44, Oö. StGBG ist nicht vorhanden. Im Hinblick auf die mögliche Unschärfe des Begriffes der „Unregelmäßigkeiten“ ist auf die Ausführungen unter Pkt. 5.1. zu verweisen. Im Hinblick auf das Vorbringen des Bf, dass bei Unkenntnis der Bestimmung der Vorsatz ausgeschlossen sei (Seite 8 der Beschwerde), ist zu bemerken, dass der Vorsatz nur die psychologische Beziehung zum verwirklichten Lebenssachverhalt beschreibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher ist bei normativen Tatbestandselementen auch nur eine Parallelwertung in der Laiensphäre gefordert. Bei deskriptiven Tatbestandselementen erübrigt sich dieses Konstrukt. „Böser“ Vorsatz ist nicht gefordert. Das vom Bf angesprochene Argument findet aber Platz in der Vorwerfbarkeit. MaW der Bf bringt einen direkten Verbotsirrtum vor, welcher die Schuld auszuschließen vermag, wenn er dem Bf nicht vorwerfbar ist (s dazu Paragraph 9, StGB). Zumal die betreffende Norm den Wirkungsbereich des Bf betroffen hat ist iSd Rsp hinsichtlich dienstrechtlicher Vorschriften eine Informationspflicht des Bf anzunehmen und der vorgebrachte Irrtum dem Bf vorwerfbar (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4 50 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rsp).</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus hat der Bf entgegen den Ausführungen in der Beschwerde in der ömV angegeben, dass ihm die gegenständliche Bestimmung bekannt war.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>In Abweichung zur zutreffenden Strafbemessung durch die belangte Behörde ist gem. § 103 Oö. StGBG zu erkennen, dass der Unwert der Tat des Bf im Hinblick auf §§ 101 iVm 44 Abs. 1 und 2 Oö. StGBG erheblich reduziert wurde, da von einem Fahrlässigkeitsvorwurf auszugehen war. Daher war, auch eingedenk des zwischenzeitigen Wohlverhaltens des Bf, die Strafe zu reduzieren und spruchgemäß zu entscheiden. 6. In Abweichung zur zutreffenden Strafbemessung durch die belangte Behörde ist gem. Paragraph 103, Oö. StGBG zu erkennen, dass der Unwert der Tat des Bf im Hinblick auf Paragraphen 101, in Verbindung mit 44 Absatz eins und 2 Oö. StGBG erheblich reduziert wurde, da von einem Fahrlässigkeitsvorwurf auszugehen war. Daher war, auch eingedenk des zwischenzeitigen Wohlverhaltens des Bf, die Strafe zu reduzieren und spruchgemäß zu entscheiden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Die Kostenentscheidung gründet sich auf die von der belangten Behörde angeführten rechtlichen Grundlagen.</div>\n<p class=\"lf-p\">IV.römisch vier.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Selbst wenn umstritten ist, ob hier die Auslegungsgrundsätze im Einzelfall grundsätzlich angewendet wurden, sind dadurch im Allgemeinen keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung berührt (vgl. VwGH 22.10.2015, Ro 2015/12/0001). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Selbst wenn umstritten ist, ob hier die Auslegungsgrundsätze im Einzelfall grundsätzlich angewendet wurden, sind dadurch im Allgemeinen keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung berührt vergleiche VwGH 22.10.2015, Ro 2015/12/0001). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2019:LVwG.950113.10.MB.JB</p></div>", "next": 0}