{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 5 [Stand 01.05.2017, rdb.at] Rz 18).Nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt der Verbotsirrtum nur dann, wenn dieser erwiesenermaßen unverschuldet ist. Dabei wendet der Verwaltungsgerichtshof einen strengen Maßstab an. Denn jedermann hat sich unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen, insbesondere wenn die Existenz derartiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Eine solche Erkundigungspflicht bejaht der Verwaltungsgerichtshof u.a. bei der Ausübung eines Gewerbes. Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 5, [Stand 01.05.2017, rdb.at] Rz 18).</p>\n<p class=\"lf-p\">Als in der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig Tätige und Inhaberin einer Bodenaushubdeponie trifft die S.T. GmbH die Pflicht, sich mit den einschlägigen Normen betreffend die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeiten, insbesondere mit dem AWG 2002, der Abfallbilanzverordnung und der Deponieverordnung 2008, vertraut zu machen. Derartige Erkundigungen wurden von Seiten des Bf nicht behauptet; vielmehr entstand beim erkennenden Gericht der Eindruck, dass eine unaufgeforderte, aktive Aufklärung von anderer, insbesondere behördlicher Seite, erwartet und die eigene Pflicht zu Nachforschungen nicht wahrgenommen wurde. Angesichts der strengen höchstgerichtlichen Judikatur kann der behauptete Irrtum nicht erwiesenermaßen unverschuldet sein, weshalb § 5 Abs. 2 VStG nicht zur Anwendung kommt.Als in der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig Tätige und Inhaberin einer Bodenaushubdeponie trifft die S.T.</p>\n<p class=\"lf-p\">GmbH die Pflicht, sich mit den einschlägigen Normen betreffend die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeiten, insbesondere mit dem AWG 2002, der Abfallbilanzverordnung und der Deponieverordnung 2008, vertraut zu machen. Derartige Erkundigungen wurden von Seiten des Bf nicht behauptet; vielmehr entstand beim erkennenden Gericht der Eindruck, dass eine unaufgeforderte, aktive Aufklärung von anderer, insbesondere behördlicher Seite, erwartet und die eigene Pflicht zu Nachforschungen nicht wahrgenommen wurde. Angesichts der strengen höchstgerichtlichen Judikatur kann der behauptete Irrtum nicht erwiesenermaßen unverschuldet sein, weshalb Paragraph 5, Absatz 2, VStG nicht zur Anwendung kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich Spruchpunkt 4.a) (Spezifizierung von „Gesamt-SN“ nicht erfasst) wird angemerkt, dass eine Unkenntnis dieses Umstands – wiewohl nicht vom Bf behauptet – ohnehin nicht angenommen werden kann, wurden doch in der Vergangenheit dezidiert (bereits bewilligte) Anträge von der S.T. GmbH für eine „Gesamt-SN“ und einzelne Spezifizierungen gestellt, wie z.B. für die Sammlererlaubnis (SN 91501 und SN 91501-21) und auch das Baurestmassenzwischenlager (SN 31427 und SN 31427-17; dabei handelt es sich exakt um die beiden Abfallarten, die nunmehr ausschließlich von der Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung der „Gesamt-SN“ 31427 erfasst sein sollen). Daraus kann gefolgert werden, dass dem Bf die notwendige gesonderte Antragstellung für jede SN und Spezifizierung durchaus bekannt war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen von den bisher behandelten Einwänden erschöpft sich das sonstige Vorbringen des Bf zur subjektiven Tatseite in der pauschalen Behauptung, dass er im Tatzeitraum alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten nach seinem besten Wissen und Gewissen ausgeschöpft habe. Dieses Vorbringen kann schon angesichts der erst infolge behördlicher Aufträge vorgenommenen Entsorgungen, der Unterlassung zumutbarer und verpflichtend vorzunehmender Erkundigungen zu den bereits seit dem Jahr 2011 übernommenen Sandgemischen, der Übernahme nicht vom Berechtigungsumfang mitumfasster Abfälle in umfangreichem Ausmaß, der mangelnden Einrichtung eines effektiven Kontrollsystems sowie der Unterlassung von Nachforschungen zu den formalrechtlichen Handlungspflichten betreffend die Führung einer Bodenaushubdeponie bzw. eines Betriebs in der Abfallwirtschaft, nicht nachvollzogen werden. Der Bf hätte noch einige taugliche und zumutbare Maßnahmen treffen können und müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde – mangels „Glaubhaftmachung“ eines fehlenden Verschuldens und hinsichtlich der Indizwirkung der erfüllten objektiven Tatbestände – im Ergebnis zutreffend Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG angenommen.Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde – mangels „Glaubhaftmachung“ eines fehlenden Verschuldens und hinsichtlich der Indizwirkung der erfüllten objektiven Tatbestände – im Ergebnis zutreffend Fahrlässigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG angenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt, das vorliegt, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (zuletzt VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103).römisch zwei.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt, das vorliegt, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (zuletzt VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Voraussetzungen sind im Fall des Spruchpunktes 4.a), b) und c) erfüllt. Die Übernahmen von jeweils nicht gefährlichem Abfall durch die S.T. GmbH im Zeitraum des Kalenderjahres 2018, ohne jeweils über die entsprechende Berechtigung zur Sammlung zu verfügen, treten aufgrund ihrer Gleichartigkeit der Begehungsform und ihres zeitlichen Zusammenhangs objektiv zu einer Tateinheit zusammen. Ein diesbezügliches subjektives Gesamtkonzept des Bf ergibt sich offenkundig aus der gewerbsmäßigen abfallwirtschaftlichen Tätigkeit; dass ein fortgesetztes Delikt auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz gegeben sein kann, wurde bereits vom Verwaltungsgerichtshof judiziert ( VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025, mwN). Im Ergebnis wird damit über die rechtswidrigen Einzelhandlungen des Spruchpunktes 4. als ein einziges fortgesetztes Delikt (konkret: Sammeldelikt) eine Gesamtstrafe zu verhängen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der höchstgerichtlichen Definition des „fortgesetzten Delikts“ lassen sich stets nur einzelne Verstöße gegen dieselbe Rechtsvorschrift in einem Fortsetzungszusammenhang zusammenfassen, nicht aber Verstöße gegen unterschiedliche Vorschriften (VwGH 18.09.2012, 2009/11/0066). Angesichts dessen scheitern derartige Überlegungen hinsichtlich der in Spruchpunkten 8.a), b) und c) sowie der in Spruchpunkten 1.a) und 2. vorgeworfenen Einzelhandlungen, die gegen unterschiedliche Rechtsvorschriften verstoßen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.6. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde nach § 45 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um sie von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz leg. cit. dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um sie von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 33a Abs. 1 VStG hat die Behörde bei Feststellung einer Übertretung und unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 leg. cit. den Beschuldigten mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.Nach Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG hat die Behörde bei Feststellung einer Übertretung und unter den Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. den Beschuldigten mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Antrag des Bf auf ein Vorgehen nach § 33a Abs. 1 VStG ist zu entgegnen, dass sich der eng gefasste Anwendungsbereich dieser lex specialis zur Verfahrenseinstellung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG auf Delikte beschränkt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts noch andauern. Im Rahmen dieses Deliktsspektrums dient die Beratung in erster Linie der Anleitung zur endgültigen Beendigung eines gegenwärtigen rechtswidrigen Verhaltens unter Rücksichtnahme auf fehlende Rechtskenntnis des Täters (vgl. dazu Winninger, juridikum 2020, 508, mwN). In casu sind die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen betreffend die Abfalllagerungen und –übernahmen (Spruchpunkte 1. bis 6.) abgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den sonstigen Tatvorwürfen zu den formalrechtlichen Handlungspflichten nach dem AWG 2002 und seinen Verordnungen (Spruchpunkte 7. bis 8.) konnte eine nähere Prüfung zu deren Andauern unterbleiben: Zum einen würde eine derart lange Aufrechterhaltung – beinahe über zwei Jahre – eines rechtswidrigen Zustands ein geringes Verschulden bereits ausschließen. Zum anderen kann angesichts der Angaben des Bf, wonach – auch mit Inanspruchnahme externer Hilfe – der rechtskonforme Zustand hinsichtlich dieser Handlungspflichten hergestellt wurde und weiterhin besteht, von einer fehlenden Rechtskenntnis, die mittels Beratung zu „beheben“ wäre, ohnehin nicht (mehr) ausgegangen werden. Im Ergebnis scheitert daher ein Vorgehen nach § 33a VStG an den vorgenannten Gründen.Dem Antrag des Bf auf ein Vorgehen nach Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG ist zu entgegnen, dass sich der eng gefasste Anwendungsbereich dieser lex specialis zur Verfahrenseinstellung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG auf Delikte beschränkt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts noch andauern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen dieses Deliktsspektrums dient die Beratung in erster Linie der Anleitung zur endgültigen Beendigung eines gegenwärtigen rechtswidrigen Verhaltens unter Rücksichtnahme auf fehlende Rechtskenntnis des Täters vergleiche dazu Winninger, juridikum 2020, 508, mwN). In casu sind die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen betreffend die Abfalllagerungen und –übernahmen (Spruchpunkte 1. bis 6.) abgeschlossen. Bei den sonstigen Tatvorwürfen zu den formalrechtlichen Handlungspflichten nach dem AWG 2002 und seinen Verordnungen (Spruchpunkte 7. bis 8.) konnte eine nähere Prüfung zu deren Andauern unterbleiben: Zum einen würde eine derart lange Aufrechterhaltung – beinahe über zwei Jahre – eines rechtswidrigen Zustands ein geringes Verschulden bereits ausschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum anderen kann angesichts der Angaben des Bf, wonach – auch mit Inanspruchnahme externer Hilfe – der rechtskonforme Zustand hinsichtlich dieser Handlungspflichten hergestellt wurde und weiterhin besteht, von einer fehlenden Rechtskenntnis, die mittels Beratung zu „beheben“ wäre, ohnehin nicht (mehr) ausgegangen werden. Im Ergebnis scheitert daher ein Vorgehen nach Paragraph 33 a, VStG an den vorgenannten Gründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die beantragte Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Kriterien kumulativ vorliegen. Demnach müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und einem Teil der Lehre erstens die abstrakte Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0209, mwN).Die beantragte Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG setzt voraus, dass die dort genannten Kriterien kumulativ vorliegen. Demnach müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und einem Teil der Lehre erstens die abstrakte Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0209, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Von geringem Verschulden ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 27.02.2019, Ra 2018/04/0134, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, hat der Bf ca. 0,3 m³ an Welldachplattenstücken sowie Beton- und Ziegelbruch ungeeignet gelagert. Diese geringe, überschaubare Menge an (nicht) gefährlichem Abfall wurde jedoch nicht im Rahmen der üblichen gewerbsmäßigen abfallwirtschaftlichen Tätigkeit gelagert, sondern ist im Zuge von Arbeiten für eine Stellplatzerweiterung am Betriebsgelände angefallen. Darüber hinaus wurde die konkrete Abfallmasse ca. drei Monate nach dem Lokalaugenschein – wenn auch erst infolge eines behördlichen Auftrags – nachweislich und fachgerecht vom Bf entsorgt. Angesichts dieser Umstände ist hinsichtlich der Spruchpunkte 1.a) und 2. von einem geringen Verschulden auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG scheitert hinsichtlich der Lagerung der Sandgemische sowie der Nichteinhaltung der Melde-, Aufzeichnungs-, Vorlage- und Registrierungspflichten (Spruchpunkte 1.b., 7. und 8.) bereits an dem erfolglos eingewendeten Kontrollsystem. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem geringen Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH 07.04.2017, Ro 2016/02/0009).Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG scheitert hinsichtlich der Lagerung der Sandgemische sowie der Nichteinhaltung der Melde-, Aufzeichnungs-, Vorlage- und Registrierungspflichten (Spruchpunkte 1.b., 7. und 8.) bereits an dem erfolglos eingewendeten Kontrollsystem. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem geringen Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH 07.04.2017, Ro 2016/02/0009).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch bei den übrigen Verwaltungsübertretungen (Spruchpunkte 4., 5. und 6.) kann ein geringes Verschulden nicht angenommen werden. Die im Rahmen der gewerbsmäßigen abfallwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgten Übernahmen von (nicht) gefährlichem Abfall, für welchen die S.T. GmbH keine entsprechende Sammlererlaubnis hatte, entspricht geradezu dem in § 79 Abs. 1 Z 7 bzw. Abs. 2 Z 6 AWG 2002 typisierten Unrechts- und Schuldgehalt. Gleiches gilt für die außer Acht gelassene, jedoch verpflichtende Bestätigung des mehr als drei Jahre alten Beurteilungsnachweises zum Zeitpunkt der Anlieferung. Umstände, die ein geringes Verschulden annehmen ließen, wie beispielsweise eine verschuldete, aber nachvollziehbare Unkenntnis der konkreten Zuordnung der übernommenen Abfälle oder Bemühungen, eine Bestätigung des Beurteilungsnachweises rechtzeitig einzuholen, wurden nicht behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle der Spruchpunkte 5. sowie 1.b) muss hingegen sogar von einem erheblichen Verschulden ausgegangen werden, zumal der Bf seinen Erkundigungspflichten, zur Zuordnung der bereits seit 2011 übernommenen Sandgemische zu einer konkreten SN, unzureichend bzw. de facto überhaupt nicht nachgekommen ist.Auch bei den übrigen Verwaltungsübertretungen (Spruchpunkte 4., 5. und 6.) kann ein geringes Verschulden nicht angenommen werden. Die im Rahmen der gewerbsmäßigen abfallwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgten Übernahmen von (nicht) gefährlichem Abfall, für welchen die S.T. GmbH keine entsprechende Sammlererlaubnis hatte, entspricht geradezu dem in Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, bzw. Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 typisierten Unrechts- und Schuldgehalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleiches gilt für die außer Acht gelassene, jedoch verpflichtende Bestätigung des mehr als drei Jahre alten Beurteilungsnachweises zum Zeitpunkt der Anlieferung. Umstände, die ein geringes Verschulden annehmen ließen, wie beispielsweise eine verschuldete, aber nachvollziehbare Unkenntnis der konkreten Zuordnung der übernommenen Abfälle oder Bemühungen, eine Bestätigung des Beurteilungsnachweises rechtzeitig einzuholen, wurden nicht behauptet. Im Falle der Spruchpunkte 5. sowie 1.b) muss hingegen sogar von einem erheblichen Verschulden ausgegangen werden, zumal der Bf seinen Erkundigungspflichten, zur Zuordnung der bereits seit 2011 übernommenen Sandgemische zu einer konkreten SN, unzureichend bzw. de facto überhaupt nicht nachgekommen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach den bisherigen Ausführungen bleibt ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nur mehr hinsichtlich der Spruchpunkte 1.a) und 2. möglich. Dafür müssen jedoch neben dem festgestellten geringen Verschulden auch „die (Anm.: abstrakte) Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat“ gering sein.Nach den bisherigen Ausführungen bleibt ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nur mehr hinsichtlich der Spruchpunkte 1.a) und 2. möglich. Dafür müssen jedoch neben dem festgestellten geringen Verschulden auch „die Anmerkung, abstrakte) Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat“ gering sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dieser, mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, in Kraft getretenen Formulierung erkennt der Verwaltungsgerichtshof in jüngerer Rechtsprechung (seit ca. 2018) – wie auch ein Teil der Lehre – zwei getrennt voneinander zu prüfende Kriterien (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098; 25.04.2019, Ra 2018/09/0209, mwN). Demnach gilt es nunmehr auch die abstrakte Bedeutung des geschützten Rechtsguts eigenständig zu beurteilen. Bis zu diesem Judikaturwandel wurde die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG in der höchstgerichtlichen Judikatur (wohl) noch im Sinne der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 1 VStG idF BGBl 1991/52 ausgelegt, wonach neben dem geringen Verschulden die Geringfügigkeit betreffend das geschützte Rechtsgut nur im Rahmen eines einzigen Tatbestandsmerkmals, nämlich der unbedeutenden Folgen der Übertretung, geprüft wird (vgl. zuletzt VwGH 28.02.2017, Ra 2016/11/0164).In dieser, mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in Kraft getretenen Formulierung erkennt der Verwaltungsgerichtshof in jüngerer Rechtsprechung (seit ca. 2018) – wie auch ein Teil der Lehre – zwei getrennt voneinander zu prüfende Kriterien (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098; 25.04.2019, Ra 2018/09/0209, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach gilt es nunmehr auch die abstrakte Bedeutung des geschützten Rechtsguts eigenständig zu beurteilen. Bis zu diesem Judikaturwandel wurde die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in der höchstgerichtlichen Judikatur (wohl) noch im Sinne der Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung BGBl 1991/52 ausgelegt, wonach neben dem geringen Verschulden die Geringfügigkeit betreffend das geschützte Rechtsgut nur im Rahmen eines einzigen Tatbestandsmerkmals, nämlich der unbedeutenden Folgen der Übertretung, geprüft wird vergleiche zuletzt VwGH 28.02.2017, Ra 2016/11/0164).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wird mit dem nunmehr zusätzlich zu prüfenden dritten Kriterium der Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. letzter Satz und auch § 33a Abs. 1 VStG im Vergleich zur Vorgängerbestimmung deutlich enger gefasst, da in den meisten Fällen eine geringe Bedeutung des Rechtsguts zu verneinen sein wird. Denn abgesehen von der Frage, inwieweit Rechtsgütern, die vom Gesetzgeber unter den (besonderen) Schutz des Strafrechts gestellt werden, überhaupt eine bloß geringe Bedeutung zukommen kann, tendiert der Verwaltungsgerichtshof dazu, das Vorliegen dieser Voraussetzung (auch) unter Heranziehung des jeweils gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wurde beispielsweise in Strafverfahren nach der StVO, in denen eine Höchststrafe von 726 Euro normiert wird, bereits die erhebliche Bedeutung des Rechtsguts bejaht (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102, mwN). Mit der zusätzlichen Orientierung an einer, hinsichtlich der ausschließlichen Bezugnahme auf Höchststrafen relativ niedrigen Wertgrenze – wie sie ein Teil der Lehre in Anlehnung an § 25a Abs. 4 VwGG bei einem Betrag von 750 Euro „starr“ ziehen möchte – lässt sich eine geringe Bedeutung des Rechtsguts selten annehmen. Im gegenständlichen Fall wäre eine geringe Bedeutung des Rechtsguts hinsichtlich aller Spruchpunkte schon alleine anhand der Wertgrenze zu verneinen, zumal bereits die „niedrigste“ Höchststrafe des § 79 Abs. 3 AWG 2002 im Ausmaß von 3.400 Euro den Betrag von 750 Euro wesentlich übersteigt.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wird mit dem nunmehr zusätzlich zu prüfenden dritten Kriterium der Anwendungsbereich des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. letzter Satz und auch Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG im Vergleich zur Vorgängerbestimmung deutlich enger gefasst, da in den meisten Fällen eine geringe Bedeutung des Rechtsguts zu verneinen sein wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Denn abgesehen von der Frage, inwieweit Rechtsgütern, die vom Gesetzgeber unter den (besonderen) Schutz des Strafrechts gestellt werden, überhaupt eine bloß geringe Bedeutung zukommen kann, tendiert der Verwaltungsgerichtshof dazu, das Vorliegen dieser Voraussetzung (auch) unter Heranziehung des jeweils gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wurde beispielsweise in Strafverfahren nach der StVO, in denen eine Höchststrafe von 726 Euro normiert wird, bereits die erhebliche Bedeutung des Rechtsguts bejaht vergleiche VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102, mwN). Mit der zusätzlichen Orientierung an einer, hinsichtlich der ausschließlichen Bezugnahme auf Höchststrafen relativ niedrigen Wertgrenze – wie sie ein Teil der Lehre in Anlehnung an Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG bei einem Betrag von 750 Euro „starr“ ziehen möchte – lässt sich eine geringe Bedeutung des Rechtsguts selten annehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall wäre eine geringe Bedeutung des Rechtsguts hinsichtlich aller Spruchpunkte schon alleine anhand der Wertgrenze zu verneinen, zumal bereits die „niedrigste“ Höchststrafe des Paragraph 79, Absatz 3, AWG 2002 im Ausmaß von 3.400 Euro den Betrag von 750 Euro wesentlich übersteigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das sohin oftmals nicht erfüllte „neue“ Kriterium hat beim Vorliegen der sonstigen (nach § 21 Abs. 1 VStG aF einzigen) Voraussetzungen zur Konsequenz, dass z.B. eine angesichts des geringen Verschuldens und der unbedeutenden Auswirkungen der Tat ausreichende (weil verhältnismäßige) Ermahnung an der – von den Umständen des Einzelfalls losgelösten – abstrakten erheblichen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts scheitert. Damit wird die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht in seinen Möglichkeiten beschränkt, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls jene Vorgehensweise zu finden, die am ehesten im Verhältnis zum zu ahndenden Unrechts- und Schuldgehalt steht.Das sohin oftmals nicht erfüllte „neue“ Kriterium hat beim Vorliegen der sonstigen (nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG aF einzigen) Voraussetzungen zur Konsequenz, dass z.B. eine angesichts des geringen Verschuldens und der unbedeutenden Auswirkungen der Tat ausreichende (weil verhältnismäßige) Ermahnung an der – von den Umständen des Einzelfalls losgelösten – abstrakten erheblichen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts scheitert. Damit wird die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht in seinen Möglichkeiten beschränkt, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls jene Vorgehensweise zu finden, die am ehesten im Verhältnis zum zu ahndenden Unrechts- und Schuldgehalt steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bleibt nämlich der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht in weiterer Folge nichts anderes übrig, als eine Strafe – allenfalls herabgesetzt – zu verhängen; im Anwendungsbereich des AWG 2002 kann dies für einen gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätigen Beschuldigten zur Verhängung einer durchaus hohen, aber konkret unverhältnismäßigen Mindeststrafe (anstatt zu einer Ermahnung) führen. Dabei bleibt zudem zu bedenken, dass in Fällen nach § 22 Abs. 2 VStG (wie hier) die in der Gesamthöhe unbegrenzte Kumulierung – mangels geringer Rechtsgutbedeutung alternativlos – zu verhängender Mindeststrafen eine Gesamtstrafe ergeben kann, die zum zu ahndenden Unrechts- und Schuldgehalt der Taten außer Verhältnis steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass aber Strafen auch im Gesamten verhältnismäßig zu den begangenen Taten sein sollen, wurde zuletzt vom Europäischen Gerichtshof – zu formalrechtlichen Handlungspflichten nach dem AVRAG – festgehalten (vgl. EuGH 12.09.2019, Rs. C-64/18, Maksimovic), wiewohl sich daraus keine allgemeinen Aussagen für andere Rechtsmaterien ableiten lassen (vgl. VwGH 12.02.2020, Ra 2020/02/0008).Es bleibt nämlich der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht in weiterer Folge nichts anderes übrig, als eine Strafe – allenfalls herabgesetzt – zu verhängen; im Anwendungsbereich des AWG 2002 kann dies für einen gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätigen Beschuldigten zur Verhängung einer durchaus hohen, aber konkret unverhältnismäßigen Mindeststrafe (anstatt zu einer Ermahnung) führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei bleibt zudem zu bedenken, dass in Fällen nach Paragraph 22, Absatz 2, VStG (wie hier) die in der Gesamthöhe unbegrenzte Kumulierung – mangels geringer Rechtsgutbedeutung alternativlos – zu verhängender Mindeststrafen eine Gesamtstrafe ergeben kann, die zum zu ahndenden Unrechts- und Schuldgehalt der Taten außer Verhältnis steht. Dass aber Strafen auch im Gesamten verhältnismäßig zu den begangenen Taten sein sollen, wurde zuletzt vom Europäischen Gerichtshof – zu formalrechtlichen Handlungspflichten nach dem AVRAG – festgehalten vergleiche EuGH 12.09.2019, Rs. C-64/18, Maksimovic), wiewohl sich daraus keine allgemeinen Aussagen für andere Rechtsmaterien ableiten lassen vergleiche VwGH 12.02.2020, Ra 2020/02/0008).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund bleibt nach Ansicht des erkennenden Gerichts zwecks Erzielung einer möglichst einzelfallbezogenen und verhältnismäßigen Entscheidung jenem Teil der Lehre (sowie der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zuzustimmen, der das Element der abstrakten Bedeutung des geschützten Rechtsguts in der Intensität der Beeinträchtigung aufgehen lässt. Demnach setzt § 45 Abs. 1 Z 4 VStG – in Anlehnung an die Vorgängerbestimmung – das kumulative Vorliegen nur zweier Kriterien voraus, nämlich ein geringes Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (vgl. Fister in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG2 § 45 [Stand 01.05.2017, rdb.at] Rz 3). Für diese Auslegung sprechen ohnehin auch die Gesetzesmaterialien, wonach die Neuformulierung des par. cit. im Wesentlichen den Kriterien des früheren § 21 VStG entsprechen soll (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV 2009 BlgNr. 24. GP, 19). Ein derartiges „wesentliches Entsprechen“ kann bei eigenständiger Prüfung der abstrakten Bedeutung des Rechtsguts und des damit im Vergleich zur Vorgängerbestimmung gravierend stärker eingeschränkten Anwendungsbereichs nicht angenommen werden. Zur Bestimmung des diesbezüglich wortlautgleichen § 19 Abs. 1 VStG deutet der Gesetzgeber (an gleicher Stelle) wohl selbst an, dass der abstrakten Bedeutung des Rechtsguts keine eigenständige Beurteilung zukommt, wenn er unter Nutzung des Singulars ausführt, dass „das Tatbestandsmerkmal ´der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat´ […] ein zentrales Anknüpfungskriterium“ bilden soll (siehe zur Thematik u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kneihs in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2 [2016] zu § 45 VStG Rz 8, mwN; Hugeneck, ZVG 2016, 407, mwN insb aus der Praxis; Winninger, juridikum 2020, 508, mwN).Vor diesem Hintergrund bleibt nach Ansicht des erkennenden Gerichts zwecks Erzielung einer möglichst einzelfallbezogenen und verhältnismäßigen Entscheidung jenem Teil der Lehre (sowie der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zuzustimmen, der das Element der abstrakten Bedeutung des geschützten Rechtsguts in der Intensität der Beeinträchtigung aufgehen lässt. Demnach setzt Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG – in Anlehnung an die Vorgängerbestimmung – das kumulative Vorliegen nur zweier Kriterien voraus, nämlich ein geringes Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen der Tat vergleiche Fister in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 45, [Stand 01.05.2017, rdb.at] Rz 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für diese Auslegung sprechen ohnehin auch die Gesetzesmaterialien, wonach die Neuformulierung des par. cit. im Wesentlichen den Kriterien des früheren Paragraph 21, VStG entsprechen soll vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNr. 24. GP, 19). Ein derartiges „wesentliches Entsprechen“ kann bei eigenständiger Prüfung der abstrakten Bedeutung des Rechtsguts und des damit im Vergleich zur Vorgängerbestimmung gravierend stärker eingeschränkten Anwendungsbereichs nicht angenommen werden. Zur Bestimmung des diesbezüglich wortlautgleichen Paragraph 19, Absatz eins, VStG deutet der Gesetzgeber (an gleicher Stelle) wohl selbst an, dass der abstrakten Bedeutung des Rechtsguts keine eigenständige Beurteilung zukommt, wenn er unter Nutzung des Singulars ausführt, dass „das Tatbestandsmerkmal ´der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat´ […] ein zentrales Anknüpfungskriterium“ bilden soll (siehe zur Thematik u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kneihs in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2 [2016] zu Paragraph 45, VStG Rz 8, mwN; Hugeneck, ZVG 2016, 407, mwN insb aus der Praxis; Winninger, juridikum 2020, 508, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den gegenständlichen Fall hat dies für die Spruchpunkte 1.a) und 2. zur Folge, dass neben dem bereits festgestellten geringen Verschulden (ausschließlich) auch eine geringe Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung gegeben sein muss. Derartige unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand im Wesentlichen auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist (VwGH 28.02.2017, Ra 2016/11/0164) oder wenn der Verstoß so geringfügig ist, dass er dem Normzweck im Wesentlichen nicht zuwiderläuft (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0065). Die Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen sowie die über das unvermeidliche Ausmaß hinausgehende Verunreinigung der Umwelt durch die ungeeignete Lagerung von insbesondere gefährlichem Abfall sind grundsätzlich von beträchtlichem Unwert. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass sich die konkrete Rechtsgut-beeinträchtigung mengenmäßig auf ein Volumen von ca. 0,3 m³ beschränkt, wovon die Welldachplattenstücke (gefährlicher Abfall) nur einen Teil ausmachen. Das Material wurde auf dem Grundstück des Bf, sohin nicht öffentlich zugänglich, gelagert und binnen drei Monaten nach dem Tatzeitpunkt fachgerecht entsorgt. Hinsichtlich dieser zeitlich eingeschränkten und örtlich nicht für jedermann zugänglichen Lagerung einer überschaubaren und nur zum Teil gefährlichen Abfallmasse, kann von einer unwesentlichen Rechtsgutbeeinträchtigung, die unbedeutende Folgen nach sich zieht, ausgegangen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst liegen damit die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 vor. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diese Ermessensentscheidung hängt somit von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab (VwGH 10.01.2017, Ra 2016/02/0269). Da der Anfall weiterer solcher „Abfallkonglomerate“ infolge von anderen Aus- bzw. Umbautätigkeiten der S.T. GmbH nicht ausgeschlossen werden kann und eine völlige Straflosigkeit möglicherweise unerwünschte Beispiels- und Folgewirkungen im Hinblick auf den Umgang mit insbesondere gefährlichen Abfall durch den Bf nach sich ziehen könnte, darf die gegenständliche Verwaltungsstraftat nicht sanktionslos bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folglich ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts hinsichtlich der in den Spruchpunkten 1.a) und 2. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen anstatt der Einstellung des Strafverfahrens die Erteilung einer Ermahnung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Bf geboten.Zusammengefasst liegen damit die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG 1991 vor. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diese Ermessensentscheidung hängt somit von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab (VwGH 10.01.2017, Ra 2016/02/0269).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der Anfall weiterer solcher „Abfallkonglomerate“ infolge von anderen Aus- bzw. Umbautätigkeiten der S.T. GmbH nicht ausgeschlossen werden kann und eine völlige Straflosigkeit möglicherweise unerwünschte Beispiels- und Folgewirkungen im Hinblick auf den Umgang mit insbesondere gefährlichen Abfall durch den Bf nach sich ziehen könnte, darf die gegenständliche Verwaltungsstraftat nicht sanktionslos bleiben. Folglich ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts hinsichtlich der in den Spruchpunkten 1.a) und 2. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen anstatt der Einstellung des Strafverfahrens die Erteilung einer Ermahnung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Bf geboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.7. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.römisch zwei.7. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des Paragraph 19, VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. Paragraph 19, Absatz eins, VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Absatz 2, für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.Gemäß Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat der Bemessung der Strafe mangels Angaben durch den Bf ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.500 Euro, Betriebsvermögen sowie keine Sorgepflichten zugrunde gelegt. Da die S.T. GmbH gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, sind die erhöhten Mindeststrafen des § 79 Abs. 1 und 2 AWG 2002 anzuwenden.Die belangte Behörde hat der Bemessung der Strafe mangels Angaben durch den Bf ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.500 Euro, Betriebsvermögen sowie keine Sorgepflichten zugrunde gelegt. Da die S.T. GmbH gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, sind die erhöhten Mindeststrafen des Paragraph 79, Absatz eins und 2 AWG 2002 anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die zu ahndenden Verwaltungsübertretungen kommt jeweils das Fehlen einschlägiger Vorstrafen als Milderungsgrund in Betracht, Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Da es sich in allen Fällen um Begehungsdelikte handelt, kann der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund (gemäß § 34 Abs. 1 Z 14 StGB) berücksichtigt werden (VwGH 20.07.2004, 2002/03/0223).Für die zu ahndenden Verwaltungsübertretungen kommt jeweils das Fehlen einschlägiger Vorstrafen als Milderungsgrund in Betracht, Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Da es sich in allen Fällen um Begehungsdelikte handelt, kann der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund (gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14, StGB) berücksichtigt werden (VwGH 20.07.2004, 2002/03/0223).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.7.1. Produktionsabfälle der C. GmbH (Spruchpunkte 1.b. und 5.)römisch zwei.7.1. Produktionsabfälle der C. GmbH (Spruchpunkte 1.b. und 5.) Durch eine entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 vorgenommene Lagerung sowie die ohne Sammlererlaubnis nach § 24a leg. cit. erfolgte Übernahme von gefährlichen Abfällen können strafrechtlich geschützte, in § 1 Abs. 3 AWG 2002 angeführte Rechtsgüter grundsätzlich erheblich beeinträchtigt werden, da die ungeeignete Lagerung bzw. unberechtigte Übernahme gefährlichen Abfalls dem jeweiligen Normzweck, eine Rechtsgutbeeinträchtigung durch unzureichende bzw. nicht fachgerechte Sammlung und Behandlung möglichst hintanzuhalten, geradezu gegenläufig ist. Im Hinblick auf die mengenmäßig erheblichen Ausmaße der übernommenen (insgesamt 186,12 t) sowie gelagerten gefährlichen Produktionsabfälle (52,22 t), die im letzteren Fall sogar in einer ausschließlich für nicht gefährlichen Bodenaushub vorgesehenen Behandlungsanlage gelagert wurden, kann die Intensität der Beeinträchtigung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht als gering angesehen werden.Durch eine entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 vorgenommene Lagerung sowie die ohne Sammlererlaubnis nach Paragraph 24 a, leg. cit. erfolgte Übernahme von gefährlichen Abfällen können strafrechtlich geschützte, in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 angeführte Rechtsgüter grundsätzlich erheblich beeinträchtigt werden, da die ungeeignete Lagerung bzw. unberechtigte Übernahme gefährlichen Abfalls dem jeweiligen Normzweck, eine Rechtsgutbeeinträchtigung durch unzureichende bzw. nicht fachgerechte Sammlung und Behandlung möglichst hintanzuhalten, geradezu gegenläufig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die mengenmäßig erheblichen Ausmaße der übernommenen (insgesamt 186,12 t) sowie gelagerten gefährlichen Produktionsabfälle (52,22 t), die im letzteren Fall sogar in einer ausschließlich für nicht gefährlichen Bodenaushub vorgesehenen Behandlungsanlage gelagert wurden, kann die Intensität der Beeinträchtigung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht als gering angesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Bf bezugnehmend auf § 34 Abs. 1 Z 11 StGB einwendet, er habe die Tat unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, ist auf die obigen Ausführungen hinzuweisen. Das behauptete Vertrauen auf eine Auskunft des Geschäftspartners („harmlose Ware“) ohne jegliche sonstige Nachforschungen konnte weder einen entschuldigenden Irrtum begründen noch kommt es einem solchen nahe.Wenn der Bf bezugnehmend auf Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB einwendet, er habe die Tat unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, ist auf die obigen Ausführungen hinzuweisen. Das behauptete Vertrauen auf eine Auskunft des Geschäftspartners („harmlose Ware“) ohne jegliche sonstige Nachforschungen konnte weder einen entschuldigenden Irrtum begründen noch kommt es einem solchen nahe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn die Entsorgung des gelagerten gefährlichen Abfalls von der Deponie erst auf behördliche Anordnung erfolgte, kann hinsichtlich Spruchpunkt 1.b) in der äußerst zeitnahen (am nächsten Tag) vorgenommenen Abgrabung durch den Bf selbst, im Abtransport zur externen geeigneten Zwischenlagerung durch Mitarbeiter der S.T. GmbH sowie in der fachgerechten Entsorgung ein ernstliches Bemühen zur Verhinderung nachteiliger Folgen, und sohin ein Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z 15 StGB, erkannt werden.Auch wenn die Entsorgung des gelagerten gefährlichen Abfalls von der Deponie erst auf behördliche Anordnung erfolgte, kann hinsichtlich Spruchpunkt 1.b) in der äußerst zeitnahen (am nächsten Tag) vorgenommenen Abgrabung durch den Bf selbst, im Abtransport zur externen geeigneten Zwischenlagerung durch Mitarbeiter der S.T. GmbH sowie in der fachgerechten Entsorgung ein ernstliches Bemühen zur Verhinderung nachteiliger Folgen, und sohin ein Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 15, StGB, erkannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen von den Erschwerungs- und Milderungsgründen ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Dieses ist zwar nur eines von mehreren Kriterien, stellt jedoch nach der höchstgerichtlichen Judikatur eine wesentliche Komponente für die Strafbemessung dar (VwGH 23.03.1998, 97/17/0201). In casu ist das Verschulden des Bf angesichts der gänzlichen Unterlassung von zumutbaren und leicht möglichen Erkundigungen (Anforderung schriftlicher Unterlagen, Nachfrage bei fachkompetenten Stellen, EDM-Portal-Abfrage, Einholung Beurteilungsnachweis AGROLAB etc.) zur konkreten Abfallzuordnung der Produktionsabfälle zu den Tatzeitpunkten, insbesondere gemessen am erhöhten Sorgfaltsmaßstab eines in der Abfallwirtschaft tätigen handelsrechtlichen Geschäftsführers, als erheblich zu werten; denn auch ein fahrlässiges Verhalten kann \"erheblich\" sein (VwGH 10.10.1995, 95/05/0225). Für das schwerwiegende Verschulden sprechen zudem die Umstände, dass sich der Bf bereits seit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen mit der C. GmbH im Jahr 2011 mit dem Hinweis auf „harmlose Ware“ begnügte und, obwohl der Berechtigungsumfang der S.T. GmbH sogar ausschließlich nicht gefährliche Abfälle umfasst, kein Kontrollsystem darlegen konnte, dass die Nichtlagerung gefährlichen Abfalls in der Bodenaushubdeponie – in seiner Abwesenheit – erwarten ließe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund des Strafrahmens des § 79 Abs. 1 AWG 2002, der im Falle gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätiger eine Geldstrafe von mindestens 4.200 Euro bis zu 41.200 Euro vorsieht, ist die jeweils verhängte Mindeststrafe von 4.200 Euro angesichts der wesentlichen Rechtsgutbeeinträchtigung und des erheblichen Verschuldens tat- und schuldangemessen.Vor dem Hintergrund des Strafrahmens des Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002, der im Falle gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätiger eine Geldstrafe von mindestens 4.200 Euro bis zu 41.200 Euro vorsieht, ist die jeweils verhängte Mindeststrafe von 4.200 Euro angesichts der wesentlichen Rechtsgutbeeinträchtigung und des erheblichen Verschuldens tat- und schuldangemessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die beantragte Unterschreitung der Mindeststrafe nach § 20 VStG kam bei keinem der beiden Spruchpunkte in Betracht. Hinsichtlich Spruchpunkt 5. bleibt darauf hinzuweisen, dass der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (in casu das Nichtvorliegen einschlägiger Vorstrafen) selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen für sich genommen noch keine Anwendung des § 20 VStG bewirken kann (vgl. VwGH 22.12.2010, 2009/03/0155).Die beantragte Unterschreitung der Mindeststrafe nach Paragraph 20, VStG kam bei keinem der beiden Spruchpunkte in Betracht. Hinsichtlich Spruchpunkt 5. bleibt darauf hinzuweisen, dass der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (in casu das Nichtvorliegen einschlägiger Vorstrafen) selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen für sich genommen noch keine Anwendung des Paragraph 20, VStG bewirken kann vergleiche VwGH 22.12.2010, 2009/03/0155).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch bei Spruchpunkt 1.b) kommt den Milderungsgründen (keine einschlägigen Vorstrafen und ernstliches Bemühen) trotz Fehlens von Erschwerungsgründen kein dem Gewicht nach beträchtliches Überwiegen zu; die Zahl der vorliegenden Milderungsgründe ist für diese Beurteilung nämlich irrelevant (VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0044). Abgesehen davon wäre eine Unterschreitung der Mindeststrafe aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht angemessen. Zum einen bedarf es hinsichtlich der Öffentlichkeitswirkung – die ganze Thematik kam mit einer anonymen Anzeige ins Rollen – einer entsprechenden Sanktionierung. Damit sollen insbesondere andere Inhaber von Bodenaushubdeponien davon abgehalten werden, in ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit unberechtigt gefährliche Abfälle zu sammeln bzw. zu behandeln. Zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die S.T. GmbH bei Aufnahme neuer Geschäftsbeziehungen abermals jegliche Erkundigungen unterlässt und folglich – schlimmstenfalls – wiederum gefährlichen Abfall in erheblichem Ausmaß unberechtigt übernimmt und unzulässig lagert, weshalb spezialpräventive Überlegungen zumindest die Verhängung der Mindeststrafe verlangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.7.2. Übernahme nicht gefährlicher Abfälle (Spruchpunkt 4.)römisch zwei.7.2. Übernahme nicht gefährlicher Abfälle (Spruchpunkt 4.) Durch eine ohne Sammlererlaubnis nach § 24a AWG 2002 erfolgte Übernahme von nicht gefährlichen Abfällen können strafrechtlich geschützte, in § 1 Abs. 3 AWG 2002 angeführte Rechtsgüter grundsätzlich erheblich beeinträchtigt werden, da die unberechtigte Übernahme von Abfall dem Normzweck, eine Rechtsgutbeeinträchtigung durch unzureichende bzw. nicht fachgerechte Sammlung bzw. Behandlung möglichst hintanzuhalten, geradezu gegenläufig ist. Im Hinblick auf die mengenmäßig erheblichen Ausmaße der übernommenen Abfälle (insgesamt ca. 1.469 t) kann die Intensität der Beeinträchtigung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht als gering angesehen werden.Durch eine ohne Sammlererlaubnis nach Paragraph 24 a, AWG 2002 erfolgte Übernahme von nicht gefährlichen Abfällen können strafrechtlich geschützte, in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 angeführte Rechtsgüter grundsätzlich erheblich beeinträchtigt werden, da die unberechtigte Übernahme von Abfall dem Normzweck, eine Rechtsgutbeeinträchtigung durch unzureichende bzw. nicht fachgerechte Sammlung bzw. Behandlung möglichst hintanzuhalten, geradezu gegenläufig ist. Im Hinblick auf die mengenmäßig erheblichen Ausmaße der übernommenen Abfälle (insgesamt ca. 1.469 t) kann die Intensität der Beeinträchtigung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht als gering angesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits ausgeführt, ist auf das Verschulden besonders Bedacht zu nehmen. In casu wird ein Verschulden mittleren Grades angenommen, zumal das gegenständliche Verhalten am erhöhten Sorgfaltsmaßstab eines in der Abfallwirtschaft tätigen handelsrechtlichen Geschäftsführers zu messen ist. Sonstige Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund des Strafrahmens des § 79 Abs. 2 AWG 2002, der im Falle gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätiger eine Geldstrafe von mindestens 2.100 Euro bis zu 8.400 Euro vorsieht, ist die in drei Fällen jeweils verhängte Mindeststrafe von 2.100 Euro angesichts der wesentlichen Rechtsgut-beeinträchtigung und des nicht geringen Verschuldens grundsätzlich tat- und schuldangemessen. Da diese Einzelhandlungen jedoch als einziges fortgesetztes Delikt zu strafen sind (siehe oben), muss der Spruch entsprechend – auf eine einzige Strafe in Höhe der Mindeststrafe – korrigiert werden. Die beantragte Unterschreitung der Mindeststrafe kam nicht in Betracht, zumal dem Nichtvorliegen einschlägiger Vorstrafen alleine kein beträchtliches Überwiegen iSd § 20 VStG zukommen kann (siehe oben).Vor dem Hintergrund des Strafrahmens des Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002, der im Falle gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätiger eine Geldstrafe von mindestens 2.100 Euro bis zu 8.400 Euro vorsieht, ist die in drei Fällen jeweils verhängte Mindeststrafe von 2.100 Euro angesichts der wesentlichen Rechtsgut-beeinträchtigung und des nicht geringen Verschuldens grundsätzlich tat- und schuldangemessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da diese Einzelhandlungen jedoch als einziges fortgesetztes Delikt zu strafen sind (siehe oben), muss der Spruch entsprechend – auf eine einzige Strafe in Höhe der Mindeststrafe – korrigiert werden. Die beantragte Unterschreitung der Mindeststrafe kam nicht in Betracht, zumal dem Nichtvorliegen einschlägiger Vorstrafen alleine kein beträchtliches Überwiegen iSd Paragraph 20, VStG zukommen kann (siehe oben).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.7.3. Beurteilungsnachweis Baulos R. (Spruchpunkt 6.)römisch zwei.7.3. Beurteilungsnachweis Baulos R. (Spruchpunkt 6.) Durch die entgegen § 11 Abs. 6 DVO 2008 ausbleibende Bestätigung eines zum Zeitpunkt der Anlieferung des Materials mehr als drei Jahre alten Beurteilungsnachweises können strafrechtlich geschützte, in § 1 Abs. 3 AWG 2002 angeführte Rechtsgüter dadurch beeinträchtigt werden, dass sich zwischenzeitig die Eigenschaften des Abfalls geändert haben und – mangels Bestätigung der Aktualität der konkreten Abfallzuordnung – eine unberechtigte Übernahme sowie anschließende unzulässige Deponierung erfolgen können. Das gegenständliche Verhalten des Bf ist dem Normzweck, eine Rechtsgutbeeinträchtigung durch aktuelle Beurteilungen geplanter Abfallübernahmen möglichst hintanzuhalten, geradezu gegenläufig. Insbesondere auch im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der angelieferten Abfallmengen (ca. 2.000 t) kann die Intensität der Beeinträchtigung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht als gering angesehen werden.Durch die entgegen Paragraph 11, Absatz 6, DVO 2008 ausbleibende Bestätigung eines zum Zeitpunkt der Anlieferung des Materials mehr als drei Jahre alten Beurteilungsnachweises können strafrechtlich geschützte, in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 angeführte Rechtsgüter dadurch beeinträchtigt werden, dass sich zwischenzeitig die Eigenschaften des Abfalls geändert haben und – mangels Bestätigung der Aktualität der konkreten Abfallzuordnung – eine unberechtigte Übernahme sowie anschließende unzulässige Deponierung erfolgen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das gegenständliche Verhalten des Bf ist dem Normzweck, eine Rechtsgutbeeinträchtigung durch aktuelle Beurteilungen geplanter Abfallübernahmen möglichst hintanzuhalten, geradezu gegenläufig. Insbesondere auch im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der angelieferten Abfallmengen (ca. 2.000 t) kann die Intensität der Beeinträchtigung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht als gering angesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits ausgeführt, ist auf das Verschulden besonders Bedacht zu nehmen. In casu wird ein Verschulden mittleren Grades angenommen, zumal das gegenständliche Verhalten am erhöhten Sorgfaltsmaßstab eines in der Abfallwirtschaft tätigen handelsrechtlichen Geschäftsführers zu messen ist. Für diese Wertung spricht auch der Umstand, dass aus dem Baulos R. nicht bloß eine geringe, sondern eine erhebliche Menge an Bodenaushub angeliefert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund des Strafrahmens des § 79 Abs. 2 AWG 2002, der im Falle gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätiger eine Geldstrafe von mindestens 2.100 Euro bis zu 8.400 Euro vorsieht, ist die verhängte Mindeststrafe von 2.100 Euro angesichts der festgestellten Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung und des nicht geringen Verschuldens tat- und schuldangemessen. Die beantragte Unterschreitung der Mindeststrafe kam nicht in Betracht, zumal dem Nichtvorliegen einschlägiger Vorstrafen auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen kein beträchtliches Überwiegen iSd § 20 VStG zukommen (siehe oben).Vor dem Hintergrund des Strafrahmens des Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002, der im Falle gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätiger eine Geldstrafe von mindestens 2.100 Euro bis zu 8.400 Euro vorsieht, ist die verhängte Mindeststrafe von 2.100 Euro angesichts der festgestellten Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung und des nicht geringen Verschuldens tat- und schuldangemessen. Die beantragte Unterschreitung der Mindeststrafe kam nicht in Betracht, zumal dem Nichtvorliegen einschlägiger Vorstrafen auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen kein beträchtliches Überwiegen iSd Paragraph 20, VStG zukommen (siehe oben).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.7.4. Formalrechtliche Handlungspflichten (Spruchpunkte 7. und 8.)römisch zwei.7.4. Formalrechtliche Handlungspflichten (Spruchpunkte 7. und 8.) Bei den gegenständlichen Melde-, Aufzeichnungs-, Registrierungs- und Vorlagepflichten handelt es sich um formalrechtliche Handlungspflichten, die nicht direkt dem Schutz der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 angeführten Rechtsgüter dienen. Wiewohl das gegenständliche Verhalten des Bf dem jeweiligen Normzweck geradezu gegenläufig ist, stellt es hinsichtlich der damit bloß indirekt geschützten Rechtsgüter des AWG 2002 nur eine geringe Beeinträchtigung dar.Bei den gegenständlichen Melde-, Aufzeichnungs-, Registrierungs- und Vorlagepflichten handelt es sich um formalrechtliche Handlungspflichten, die nicht direkt dem Schutz der in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 angeführten Rechtsgüter dienen. Wiewohl das gegenständliche Verhalten des Bf dem jeweiligen Normzweck geradezu gegenläufig ist, stellt es hinsichtlich der damit bloß indirekt geschützten Rechtsgüter des AWG 2002 nur eine geringe Beeinträchtigung dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits ausgeführt, ist auf das Verschulden besonders Bedacht zu nehmen. In casu wird angesichts der mangelnden Darlegung eines Kontrollsystems, das die Einhaltung der formalrechtlichen Handlungspflichten erwarten ließe, gemessen am erhöhten Sorgfaltsmaßstab eines in der Abfallwirtschaft tätigen handelsrechtlichen Geschäftsführers, ein Verschulden mittleren Grades angenommen. Im Fall des Spruchpunktes 8. (Pflichten betreffend die Bodenaushubdeponie) muss jedoch unter zusätzlicher Berücksichtigung der unterlassenen Wahrnehmung der Erkundigungspflichten ein erhebliches Verschulden zu den Tatzeitpunkten festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund des Strafrahmens des § 79 Abs. 3 AWG 2002, der eine Geldstrafe bis zu 3.400 Euro vorsieht, ist die in vier Fällen jeweils verhängte Strafe von 400 Euro angesichts der geringen Rechtsgutbeeinträchtigung nicht tat- und schuldangemessen. Wiewohl zu den Verwaltungsübertretungen des Spruchpunktes 8. ein erhebliches Verschulden vorliegt, bleibt diesfalls zu beachten, dass dem Inhaber einer zu den Tatzeitpunkten erst kürzlich in Betrieb genommenen Bodenaushubdeponie (Herbst 2018) hinsichtlich der umfangreichen und durchaus komplexen formalrechtlichen Pflichten nach dem AWG 2002 und insbesondere der DVO 2008 eine Eingewöhnungszeit zugestanden werden kann. Daher scheint die Verhängung allzu hoher Geldstrafen unverhältnismäßig, zumal der Bf mittlerweile nach eigenen Angaben – auch unter Inanspruchnahme externer Hilfe – den rechtskonformen Zustand hergestellt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Herabsetzung der Strafen auf jeweils 200 Euro geboten.Vor dem Hintergrund des Strafrahmens des Paragraph 79, Absatz 3, AWG 2002, der eine Geldstrafe bis zu 3.400 Euro vorsieht, ist die in vier Fällen jeweils verhängte Strafe von 400 Euro angesichts der geringen Rechtsgutbeeinträchtigung nicht tat- und schuldangemessen. Wiewohl zu den Verwaltungsübertretungen des Spruchpunktes 8. ein erhebliches Verschulden vorliegt, bleibt diesfalls zu beachten, dass dem Inhaber einer zu den Tatzeitpunkten erst kürzlich in Betrieb genommenen Bodenaushubdeponie (Herbst 2018) hinsichtlich der umfangreichen und durchaus komplexen formalrechtlichen Pflichten nach dem AWG 2002 und insbesondere der DVO 2008 eine Eingewöhnungszeit zugestanden werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher scheint die Verhängung allzu hoher Geldstrafen unverhältnismäßig, zumal der Bf mittlerweile nach eigenen Angaben – auch unter Inanspruchnahme externer Hilfe – den rechtskonformen Zustand hergestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Herabsetzung der Strafen auf jeweils 200 Euro geboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.8. Infolge der Aufhebung bzw. Herabsetzung einiger der verhängten Geldstrafen verbleiben im Fall des Straferkenntnisses vom 11. Oktober 2019 in Summe Geldstrafen von 2.300 Euro und im Fall des Straferkenntnisses vom 21. Jänner 2020 Geldstrafen in Gesamthöhe von 11.100 Euro (insgesamt 13.400 Euro). Dies steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Verhältnis zu den begangenen Verwaltungsübertretungen, insbesondere zu jenen betreffend die gefährlichen Produktionsabfälle der C. GmbH.römisch zwei.8. Infolge der Aufhebung bzw. Herabsetzung einiger der verhängten Geldstrafen verbleiben im Fall des Straferkenntnisses vom 11. Oktober 2019 in Summe Geldstrafen von 2.300 Euro und im Fall des Straferkenntnisses vom 21. Jänner 2020 Geldstrafen in Gesamthöhe von 11.100 Euro (insgesamt 13.400 Euro). Dies steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Verhältnis zu den begangenen Verwaltungsübertretungen, insbesondere zu jenen betreffend die gefährlichen Produktionsabfälle der C. GmbH.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der vorgenommenen Korrektur entsprechend sind die Verfahrenskostenbeiträge zu den behördlichen Verwaltungsstrafverfahren nach § 64 Abs. 2 VStG iVm. § 38 VwGVG (10 % der verhängten Geldstrafe) mit 230 Euro bzw. 1.110 Euro (insgesamt 1.340 Euro) festzusetzen.Der vorgenommenen Korrektur entsprechend sind die Verfahrenskostenbeiträge zu den behördlichen Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 64, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG (10 % der verhängten Geldstrafe) mit 230 Euro bzw. 1.110 Euro (insgesamt 1.340 Euro) festzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG bzw. Abs. 8 leg. cit. Ausgehend vom Umstand, dass jede Tathandlung in sich abgeschlossen ist und die Spruchpunkte voneinander trennbar sind, waren hinsichtlich der Spruchpunkte 1.b), 5. und 6., die vollinhaltlich bestätigt wurden, die Verfahrenskosten in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen vorzuschreiben. In den übrigen Spruchpunkten wurde dem Beschwerdevorbringen teilweise entsprochen, weshalb diesbezüglich eine Vorschreibung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren zu entfallen hatte.Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG bzw. Absatz 8, leg. cit. Ausgehend vom Umstand, dass jede Tathandlung in sich abgeschlossen ist und die Spruchpunkte voneinander trennbar sind, waren hinsichtlich der Spruchpunkte 1.b), 5. und 6., die vollinhaltlich bestätigt wurden, die Verfahrenskosten in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen vorzuschreiben. In den übrigen Spruchpunkten wurde dem Beschwerdevorbringen teilweise entsprochen, weshalb diesbezüglich eine Vorschreibung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren zu entfallen hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus ist der festgestellte Sachverhalt ein Ergebnis der Beweiswürdigung und wurde dieser nach Durchführung einer Verhandlung festgestellt und entsprechend begründet. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus ist der festgestellte Sachverhalt ein Ergebnis der Beweiswürdigung und wurde dieser nach Durchführung einer Verhandlung festgestellt und entsprechend begründet. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.500512.5.Kü.GSc</p></div>", "next": 0}