{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Zumal unter einer Bergbauanlage gemäß § 118 MinroG jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen ist, das den im § 2 Abs 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist, bleibt im gegenständlichen Fall unklar, warum die in den Einreichunterlagen gesondert dargestellten und beschriebenen vier Bergbauanlagen (Verladesilo und Verladeareal; Bergbaustraße; Förderbandanlage, bestehend aus Aufgabepunker, Transportförderbänder 1 bis 4, Beschicker- und Verteilerförderband; Fahrzeugabstellhalle mit Betriebstankstelle) nicht jeweils als \"für sich bestehendes Objekt\" beurteilt und genehmigt, sondern als ein gemeinsames selbständiges Ganzes qualifiziert wurde. Zumal unter einer Bergbauanlage gemäß Paragraph 118, MinroG jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen ist, das den im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist, bleibt im gegenständlichen Fall unklar, warum die in den Einreichunterlagen gesondert dargestellten und beschriebenen vier Bergbauanlagen (Verladesilo und Verladeareal; Bergbaustraße; Förderbandanlage, bestehend aus Aufgabepunker, Transportförderbänder 1 bis 4, Beschicker- und Verteilerförderband; Fahrzeugabstellhalle mit Betriebstankstelle) nicht jeweils als \"für sich bestehendes Objekt\" beurteilt und genehmigt, sondern als ein gemeinsames selbständiges Ganzes qualifiziert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 12.09.2007, 2005/04/0115) bildet nicht die Gesamtheit der betrieblichen Einrichtungen eine Bergbauanlage im Sinne des § 118 MinroG, sondern \"jedes für sich bestehende Objekt\", das heißt, jedes Objekt, das für sich ein selbständiges Ganzes bildet. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 12.09.2007, 2005/04/0115) bildet nicht die Gesamtheit der betrieblichen Einrichtungen eine Bergbauanlage im Sinne des Paragraph 118, MinroG, sondern \"jedes für sich bestehende Objekt\", das heißt, jedes Objekt, das für sich ein selbständiges Ganzes bildet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da Gegenstand eines Verfahrens zur Genehmigung von Bergbauanlagen gemäß § 119 MinroG keinesfalls der Abbau selbst ist (vgl abermals VwGH 12.09.2007, 2005/04/0115), hätte die Behörde zudem jedenfalls die Auswirkungen des Abbaus und der Bergbauanlagen getrennt prüfen und beurteilen müssen. Da Gegenstand eines Verfahrens zur Genehmigung von Bergbauanlagen gemäß Paragraph 119, MinroG keinesfalls der Abbau selbst ist vergleiche abermals VwGH 12.09.2007, 2005/04/0115), hätte die Behörde zudem jedenfalls die Auswirkungen des Abbaus und der Bergbauanlagen getrennt prüfen und beurteilen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde hat Feststellungen zu diesen Fragen und die Durchführung diesbezüglicher Ermittlungen unterlassen. Im gegenständlichen Ermittlungsverfahren fehlt – wie auch schon im Einreichprojekt - bei der lärmtechnischen Beurteilung eine differenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Abbaus und der Auswirkungen der Bergbauanlagen. Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat bei der Beurteilung einer allfälligen Lärmbeeinträchtigung der Nachbarn stets ein Gesamtprojekt \"A. B.\" beurteilt und keine gesonderte Beurteilung der Auswirkungen des Gewinnungsbetriebsplanes und der Auswirkungen der Bergbauanlagen vorgenommen. Die Behörde führt im Bescheid unter dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt (Seite 80 des Bescheides) aus, die Bergbauanlagen seien \"Bestandteil des Bewilligungsverfahrens\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Begründungserwägungen der Behörde zu den Bergbauanlagen beschränken sich überhaupt nur auf einen einzigen Satz, in dem – im Anschluss an die Wiedergabe des Gesetzestextes der Genehmigungsvoraussetzungen des § 116 MinroG (Gewinnungsbetriebsplan) und der Feststellung, dass diese Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt seien – bloß festgestellt wird, das gleiche Ergebnis ergäbe sich auch bei Beurteilung der Bergbauanlagen. Die Begründungserwägungen der Behörde zu den Bergbauanlagen beschränken sich überhaupt nur auf einen einzigen Satz, in dem – im Anschluss an die Wiedergabe des Gesetzestextes der Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 116, MinroG (Gewinnungsbetriebsplan) und der Feststellung, dass diese Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt seien – bloß festgestellt wird, das gleiche Ergebnis ergäbe sich auch bei Beurteilung der Bergbauanlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Feststellung ist schon deshalb aktenwidrig, weil eine gesonderte Beurteilung der Bergbauanlagen gar nicht erfolgte.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem bleibt auch unklar, warum (iSd § 119 Abs 10 MinroG) im Errichtungsbescheid weder eine Betriebsbewilligung vorgeschrieben, noch Überprüfungsintervalle festgesetzt wurden.Zudem bleibt auch unklar, warum (iSd Paragraph 119, Absatz 10, MinroG) im Errichtungsbescheid weder eine Betriebsbewilligung vorgeschrieben, noch Überprüfungsintervalle festgesetzt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den erläuternden Bemerkungen (vgl RV zu BGBl I 38/1999) zu § 119 MinroG, heißt es, die Bestimmung des § 119 Abs 10 solle der Verwaltungsvereinfachung dienen und solle die Behörde im Herstellungs-(Errichtungs-)Bescheid festsetzen, ob, in welchen Abständen und durch wen eine Bergbauanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen ist. Von diesen deregulatorischen Maßnahmen würden gegebenenfalls nur Bergbauanlagen ohne Emissionsquellen betroffen sein. Für Bergbauanlagen mit Emissionsquellen werde es in der Regel zur Anwendung des § 119 Abs 8 MinroG (Betriebsbewilligung) kommen.In den erläuternden Bemerkungen vergleiche Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 1999,) zu Paragraph 119, MinroG, heißt es, die Bestimmung des Paragraph 119, Absatz 10, solle der Verwaltungsvereinfachung dienen und solle die Behörde im Herstellungs-(Errichtungs-)Bescheid festsetzen, ob, in welchen Abständen und durch wen eine Bergbauanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen ist. Von diesen deregulatorischen Maßnahmen würden gegebenenfalls nur Bergbauanlagen ohne Emissionsquellen betroffen sein. Für Bergbauanlagen mit Emissionsquellen werde es in der Regel zur Anwendung des Paragraph 119, Absatz 8, MinroG (Betriebsbewilligung) kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da es sich im gegenständlichen Fall um Bergbauanlagen mit Emissionsquellen handelt, fehlen auch zur Frage einer allfälligen Betriebsbewilligung Feststellungen der Behörde.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.römisch vier.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur behaupteten fehlenden Interessenabwägung:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Zulässigkeit dieses Beschwerdevorbringens und zur (fehlenden) Durchführung der Interessenabwägung:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die Beschwerde führende Standortgemeinde O. im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 81 Z 2 MinroG die in den §§ 82 und 83 genannten Interessen und somit auch eine allenfalls nicht gesetzmäßige Interessenabwägung nach § 83 Abs 1 Z 1 MinroG geltend machen kann. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die Beschwerde führende Standortgemeinde O. im Rahmen ihrer Parteistellung nach Paragraph 81, Ziffer 2, MinroG die in den Paragraphen 82 und 83 genannten Interessen und somit auch eine allenfalls nicht gesetzmäßige Interessenabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG geltend machen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluss und/oder Abbau beabsichtigt ist, wird in § 81 Z 2 und § 116 Abs 3 Z 4 MinroG Parteistellung zum Schutz der in § 116 Abs 1 Z 4 bis 9 und in den §§ 82 und 83 leg. cit. genannten Interessen eingeräumt. Die Gemeinde ist demnach berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen.Der Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluss und/oder Abbau beabsichtigt ist, wird in Paragraph 81, Ziffer 2 und Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 4, MinroG Parteistellung zum Schutz der in Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 und in den Paragraphen 82 und 83 leg. cit. genannten Interessen eingeräumt. Die Gemeinde ist demnach berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den beschwerdeführenden Nachbarn steht dies im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 116 Abs 3 Z 3 MinroG jedoch nicht zu.Den beschwerdeführenden Nachbarn steht dies im Rahmen ihrer Parteistellung nach Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 3, MinroG jedoch nicht zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die gegenständliche Beschwerde von der Gemeinde O. und den Nachbarn gemeinsam eingebracht wurde und im Beschwerdevorbringen zwischen Vorbringen der Nachbarn und der Standortgemeinde nicht differenziert wird, ist die Beschwerde (der Gemeinde O.) hinsichtlich der fehlenden Interessenabwägung zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Standortgemeinde O. hat bereits in der mündlichen Verhandlung am 10.05.2012 einen fehlenden Bedarf am Abbau des gegenständlichen Rohstoffes und Anliegen der örtlichen Raumplanung eingewendet und näher begründet, sowie die Erhaltung des ländlichen und dörflichen Charakters der Gemeinde und die Erhaltung des Landschaftsbildes betont. Sie hat zudem auf die Einwendungen des Nachbarn Teufel (Erstbeschwerdeführer) verwiesen, wonach durch das gegenständliche Projekt eine Beeinträchtigung im Sommer- und Wintertourismus der Gemeinde befürchtet werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 83 Abs 1 Z 1 MinroG war die belangte Behörde verpflichtet, die öffentlichen Interessen an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe mit gegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen (vgl zB VwGH 02.12.2012, 2009/04/0235 und 0236). Dabei hatte sie auf jene öffentlichen Interessen Bedacht zu nehmen, welche in § 83 Abs 2 MinroG genannt sind.Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG war die belangte Behörde verpflichtet, die öffentlichen Interessen an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe mit gegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen vergleiche zB VwGH 02.12.2012, 2009/04/0235 und 0236). Dabei hatte sie auf jene öffentlichen Interessen Bedacht zu nehmen, welche in Paragraph 83, Absatz 2, MinroG genannt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Werteentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und somit nicht berechenbar und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das anderweitige (private oder öffentliche) Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl dazu zB VwGH 02.07.2008, 2004/10/0175; 24.05.2012, 2010/07/0172 mwN).Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Werteentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und somit nicht berechenbar und vergleichbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das anderweitige (private oder öffentliche) Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll vergleiche dazu zB VwGH 02.07.2008, 2004/10/0175; 24.05.2012, 2010/07/0172 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Anforderungen erfüllt der angefochtene Bescheid aus den nachstehend angeführten Gründen nicht:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum öffentlichen Interesse der Mineralrohstoffsicherung und Mineralrohstoffversorgung:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid zum in § 83 Abs 1 Z 1 MinroG genannten öffentlichen Interesse der Mineralrohstoffsicherung und Mineralrohstoffversorgung aus, der Abbau des grundeigenen mineralischen Rohstoffes zum Zwecke der Frostkoffererzeugung solle als Baurohstoff vorwiegend für die Baumaßnahmen im Flachgau und Tennengau Verwendung finden. Wie vom geologischen Amtssachverständigen schlüssig ausgeführt, liege ein vergleichbarer Kalkgesteinsabbau im Bundesland Salzburg lediglich im A. DA. vor, der sich in 23 km südlicher Entfernung (Luftlinie) befinde. Von der Behörde sei insbesondere auf die Standortgebundenheit, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Grundsätze seien durch das beantragte Projekt zur Versorgung des Regionalraumes im Bereich des geplanten Abbaus und der damit sich ergebenden kurzen Transportwege \"im Wesentlichen\" berücksichtigt.Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid zum in Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG genannten öffentlichen Interesse der Mineralrohstoffsicherung und Mineralrohstoffversorgung aus, der Abbau des grundeigenen mineralischen Rohstoffes zum Zwecke der Frostkoffererzeugung solle als Baurohstoff vorwiegend für die Baumaßnahmen im Flachgau und Tennengau Verwendung finden. Wie vom geologischen Amtssachverständigen schlüssig ausgeführt, liege ein vergleichbarer Kalkgesteinsabbau im Bundesland Salzburg lediglich im A.</p>\n<p class=\"lf-p\">DA. vor, der sich in 23 km südlicher Entfernung (Luftlinie) befinde. Von der Behörde sei insbesondere auf die Standortgebundenheit, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen. Diese Grundsätze seien durch das beantragte Projekt zur Versorgung des Regionalraumes im Bereich des geplanten Abbaus und der damit sich ergebenden kurzen Transportwege \"im Wesentlichen\" berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der diesbezüglichen Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen (wiedergegeben auf Seite 55f der Bescheidbegründung) wird (zusammengefasst) lediglich ausgeführt, ein Großteil der im Privatgutachten des Dr. BC. angeführten rund 60 Betriebe im Umkreis von 50 km, welche mineralische Rohstoffe abbauen bzw abgebaut haben, sei eingestellt; die wenigen noch aktiven Abbaue gingen \"teilweise in völlig anderen Gesteinen um\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Trotz der durchaus größeren Verbreitung von Karbonatgesteinen im Flach- und Tennengau seien alle Abbaue in der näheren und weiteren Umgebung nicht mehr vorhanden und sei der einzig verbliebene Kalkgesteinsabbau im Land Salzburg der A. DA. Ansonsten seien nur die Dolomitabbaue ST. in DT., der Abbau FU. und der Abbau DZ. in CC. existent, welche für andere Zwecke verarbeitet würden. Bei den weiteren vorhandenen Abbauen handle es sich entweder um Lockergesteinsabbaue oder um Werksteine. Somit müsse aus geologischer Sicht festgestellt werden, dass der einzig vergleichbare Rohstoff in den drei Bezirken Flachgau, Stadt Salzburg und Tennengau nur noch in DA. abgebaut werde. Die nächsten vergleichbaren Betriebe, welche Frostkoffermaterial, Betonzuschlagsstoff oder Wasserbausteine produzieren, lägen südlich des Pass Lueg in LS. oder ähnlich weit entfernt in Oberösterreich bzw Bayern.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde wird zur fehlenden Ermittlung des öffentlichen Interesses an der Rohstoffsicherung und Rohstoffversorgung unter Hinweis auf ein diesbezüglich eingeholtes Rechtsgutachten des Univ. Prof. Dr. KA KA. (zusammengefasst) im Wesentlichen ausgeführt, von der belangten Behörde seien hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Rohstoffsicherung und Rohstoffversorgung keine Aussagen über die Verfügbarkeit des Rohstoffes Kalkstein im Bundesland Salzburg, über die vorhandenen und bereits zum Abbau genutzten Standorte unter Berücksichtigung der verfügbaren Reserven, über den gegebenen regionalen Bedarf für einen abschätzbaren Zeitraum sowie über vergleichbare Verfügbarkeits- und Bedarfsberechnungen getroffen worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angeführt werde lediglich der Umstand, dass \"von einem einzigen im Land Salzburg noch bestehenden Abbau\" (A. DA.) auszugehen wäre, der sich in 23 km südlicher Entfernung befinde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liege auf der Hand, dass diese Feststellung – ob sie nun richtig sei oder nicht – die geförderte Darlegung der konkreten Notwendigkeit des Abbaus im Rahmen des gegenständlichen Projektes nicht mit der geforderten Genauigkeit und Transparenz und \"möglichst umfassend und präzise\", wie es von der Judikatur gefordert werde, belege. Überdies fehle die geforderte Eindeutigkeit und Widersprüchlichkeit der Aussagen zur Ressourcen- und Bedarfsfrage. Wenn der geologische Amtssachverständige ausführe, abgesehen vom A. DA., welcher der \"einzige im Land Salzburg\" bestehende Abbau wäre, würden \"die wenigen noch aktiven Abbaue … teilweise in anderen Gesteinen umgehen\", sei hier zunächst das \"teilweise\" unklar. Diesem Begriff sei offenbar zu entnehmen, dass in anderen Bereichen noch vergleichbare Gesteine abgebaut werden. In der Aussage des geologischen Sachverständigen, wonach im näheren Umkreis befindliche Dolomitabbaue \"für andere Zwecke\" verarbeitet werden, bleibe offen, ob diese nicht auch für die Zwecke der Frostkoffererzeugung (wie in O. angestrebt) herangezogen werden könnten, was dazu führen müsste, dass die Bedarfsbeurteilung ganz anders ausfallen müsste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der geologische Amtssachverständige halte in einem weiteren Absatz fest, dass es – anders als zunächst festgestellt – doch weitere \"vergleichbare Betriebe\" gäbe, welche Frostkoffermaterial, Betonzuschlagsstoff oder Wasserbausteine produzieren und zwar \"südlich des Pass Lueg in LS. oder auch - ähnlich weit entfernt - in Oberösterreich bzw Bayern\". Wieso diese Abbaue nicht in die Ressourcen- und Bedarfsberechnung einbezogen werden, lasse der Amtssachverständige offen und verwickle er sich damit in einen Widerspruch zu den vorherigen Feststellungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Beschwerdevorbringen ist im Wesentlichen zutreffend.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gutachten des geologischen Sachverständigen zur Bedarfsbeurteilung erfüllt weder die von der höchstgerichtlichen Judikatur an ein derartiges Gutachten zu stellenden Anforderungen, noch berücksichtigt es die von Fachexperten für eine derartige Bedarfsprüfung entwickelten Kriterien.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes sind im Zuge einer Interessenabwägung zunächst die relevanten öffentlichen Interessen vollständig, möglichst umfassend und präzise zu erfassen, nach objektiven Maßstäben zu bewerten und vergleichend gegenüberzustellen. Der Vorgang der Interessenerhebung und Interessenbewertung ist in einer nachvollziehbaren Weise zu dokumentieren (vgl zB VfSlg 14.358/1995, VwGH 14.07.2011, 2010/10/0183, 27.08.2002, 2000/10/0025, 22.12.2003, 2001/10/0221 uva). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes sind im Zuge einer Interessenabwägung zunächst die relevanten öffentlichen Interessen vollständig, möglichst umfassend und präzise zu erfassen, nach objektiven Maßstäben zu bewerten und vergleichend gegenüberzustellen. Der Vorgang der Interessenerhebung und Interessenbewertung ist in einer nachvollziehbaren Weise zu dokumentieren vergleiche zB VfSlg 14.358 aus 1995,, VwGH 14.07.2011, 2010/10/0183, 27.08.2002, 2000/10/0025, 22.12.2003, 2001/10/0221 uva).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der vom Landesverwaltungsgericht im Zuge der Amtshilfe eingeholten fachlichen Stellungnahme des geologischen Sachverständigen Dr. AC., Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Sektion III – Energie und Bergbau, ist die gegenständliche Beurteilung des öffentlichen Interesses Rohstoffsicherung und Rohstoffversorgung (zB für Material zur Forstkoffererzeugung) unter Beachtung der nachstehend angeführten Kriterien und Beurteilungsschritte vorzunehmen:Nach der vom Landesverwaltungsgericht im Zuge der Amtshilfe eingeholten fachlichen Stellungnahme des geologischen Sachverständigen Dr. AC., Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Sektion römisch drei – Energie und Bergbau, ist die gegenständliche Beurteilung des öffentlichen Interesses Rohstoffsicherung und Rohstoffversorgung (zB für Material zur Forstkoffererzeugung) unter Beachtung der nachstehend angeführten Kriterien und Beurteilungsschritte vorzunehmen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Schritt 1 - Bedarfsermittlung: • Abschätzung des regionalen Bedarfs durch Ermittlung der Einwohnerzahl im Radius von etwa 30 km rund um den geplanten Tagbau • Anpassung der Bedarfszahlen (z.B. anhand bereits bekannter größere Infrastrukturplanungen, Bedarfsentwicklung auf Basis der Bevölkerungsentwicklung) • Abschätzung des Anteils an Frostkoffermaterial am regionalen Bedarf • Ermittlung einer Bedarfszahl für Frostkoffermaterial pro Einwohner und Jahr (Betrachtung eines Bedarfsregion 30 km Radius um den ggstl. Standort herum).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schritt 2 - Angebotsermittlung: • Evaluierung des derzeit vorliegenden Angebotes auf Basis vorliegender Daten (Daten nach § 185 MinroG sowie § 174 Abs. 2 MinroG; Einsichtnahme in Betriebspläne)Evaluierung des derzeit vorliegenden Angebotes auf Basis vorliegender Daten (Daten nach Paragraph 185, MinroG sowie Paragraph 174, Absatz 2, MinroG; Einsichtnahme in Betriebspläne) • Ermittlung des Angebotes an Frostkoffermaterial umgerechnet auf Einwohner und Jahr (Betrachtung einer geographisch analog zur Bedarfsregion gewählten Angebotsregion) Schritt 3 - Gegenüberstellung von Angebot und Bedarf Schritt 4 - Beurteilung des öffentlichen Interesses, aufbauend auf dem aus Schritt 3 erzielten Ergebnis In der mündlichen Verhandlung führte der Sachverständige Dr. AC. dazu aus, diese Kriterien seien vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Zuge der Erstellung des österreichischen Rohstoffplanes ausgearbeitet worden und entsprächen der bei der Bedarfserhebung üblichen fachlichen Praxis.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Gewinnung des gegenständlichen zum Abbau beantragten mineralischen Rohstoffes völlig unzureichend. Eine den Kriterien der höchstgerichtlichen Judikatur sowie den fachlichen Kriterien der einschlägigen Sachverständigen entsprechende Ermittlung des öffentlichen Interesses hat die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise durchgeführt, sondern sich mit teilweise widersprüchlichen allgemeinen Aussagen begnügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der von der Behörde mit \"Frostkoffererzeugung\" angenommene, beabsichtigte Verwendungszweck des zum Abbau beantragten mineralischen Rohstoffes wurde in der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Salzburg von der Konsenswerberin (erstmalig) konkret dargelegt und mit der Verwendung für \"Frostkoffermaterial, Erzeugung von Beton, Streusplitt, Zulieferung an Asphaltmischanlagen für Straßenbau\" für den Großraum Stadt Salzburg und Flachgau angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies wird in der – im Verfahren beim Verwaltungsgericht vorgelegten - gutachterlichen Beurteilung Dr. AC. betreffend die Einstufung des gegenständlichen mineralischen Rohstoffes festgestellt, dass das in der Abbaufläche vorkommende karbonatische Schichtpaket nicht – wie in den Unterlagen angeführt – als Dachsteinkalk, sondern als Plattenkalk zu bezeichnen sei. Plattenkalk werde mit höheren dolomitischen Anteilen assoziiert, das heiße, es handle sich um Karbonate mit einem geringeren CaCO3-Gehalt. In der gegenständlichen Lagerstätte kämen keine Rohstoffe vor, die im Vergleich zu den dolomitisch ausgebildeten grundeigenen mineralischen Rohstoffen eine höhere volkswirtschaftliche Bedeutung hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der für die Beurteilung des öffentlichen Interesses der Mineralrohstoffsicherung und Mineralrohstoffversorgung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Rohstoffes erforderliche Sachverhalt ist vor diesem Hintergrund durch die Einholung eines Gutachtens eines einschlägigen Fachexperten zu erheben, wobei die in den Gesetzesmaterialien und in der höchstgerichtlichen Judikatur dargestellten, sowie die in der einschlägigen fachlichen Praxis üblichen (oben angeführten) Kriterien zu berücksichtigen sind. Zumal die Art des mineralischen Rohstoffes für die Bedarfsermittlung von wesentlicher Bedeutung ist (vgl die erläuternden Bemerkungen in RV zu BGBl I 38/1999 bei § 83 MinroG bzw RV zu BGBl I 21/2002 bei § 80 MinroG), sind die oben dargestellten erst im gerichtlichen Verfahren hervorgekommenen Angaben zum Verwendungszweck bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses am Abbau des gegenständlichen mineralischen Rohstoffes ebenfalls einzubeziehen.Der für die Beurteilung des öffentlichen Interesses der Mineralrohstoffsicherung und Mineralrohstoffversorgung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Rohstoffes erforderliche Sachverhalt ist vor diesem Hintergrund durch die Einholung eines Gutachtens eines einschlägigen Fachexperten zu erheben, wobei die in den Gesetzesmaterialien und in der höchstgerichtlichen Judikatur dargestellten, sowie die in der einschlägigen fachlichen Praxis üblichen (oben angeführten) Kriterien zu berücksichtigen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zumal die Art des mineralischen Rohstoffes für die Bedarfsermittlung von wesentlicher Bedeutung ist vergleiche die erläuternden Bemerkungen in Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 1999, bei Paragraph 83, MinroG bzw Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 21 aus 2002, bei Paragraph 80, MinroG), sind die oben dargestellten erst im gerichtlichen Verfahren hervorgekommenen Angaben zum Verwendungszweck bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses am Abbau des gegenständlichen mineralischen Rohstoffes ebenfalls einzubeziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das ermittelte Interesse am Abbau ist in der Folge zu bewerten und den konkurrierenden Interessen des § 83 Abs 2 MinroG gegenüberzustellen.Das ermittelte Interesse am Abbau ist in der Folge zu bewerten und den konkurrierenden Interessen des Paragraph 83, Absatz 2, MinroG gegenüberzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum öffentlichen Interesse der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid zum öffentlichen Interesse der örtlichen Raumplanung unter Verweis auf eine Stellungnahme des \"Vertreters der Raumplanung des Landes Salzburg\" verfahrensrelevant aus, dass kein Regionalprogramm vorliege und im Räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde O. „keine relevanten Festlegungen“ erkannt worden seien. Die vorgetragenen Auswirkungen auf den regionalen Fremdenverkehr könnten nicht als subjektives Interesse gem § 81 Z 2 MinroG geltend gemacht werden. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2004 zur Zahl 2003/04/0046. Auch auf das Landschaftsbild und den Erholungswert sei im gegenständlichen MinroG-Verfahren nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086) nicht Bedacht zu nehmen.Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid zum öffentlichen Interesse der örtlichen Raumplanung unter Verweis auf eine Stellungnahme des \"Vertreters der Raumplanung des Landes Salzburg\" verfahrensrelevant aus, dass kein Regionalprogramm vorliege und im Räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde O. „keine relevanten Festlegungen“ erkannt worden seien. Die vorgetragenen Auswirkungen auf den regionalen Fremdenverkehr könnten nicht als subjektives Interesse gem Paragraph 81, Ziffer 2, MinroG geltend gemacht werden. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2004 zur Zahl 2003/04/0046. Auch auf das Landschaftsbild und den Erholungswert sei im gegenständlichen MinroG-Verfahren nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086) nicht Bedacht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Rechtsansicht wird in der Beschwerde unter Verweis auf ein ausführliches Rechtsgutachten des Univ.Prof. Dr. KA KA. bestritten und wird insbesondere dargelegt, dass der Zweck eines Räumlichen Entwicklungskonzeptes nicht nur in Festlegungen, sondern auch in der Formulierung von Entwicklungszielen liege. Diese Ziele des REK 2009 der Gemeinde O. seien im gegenständlichen Fall rechtswidrig nicht berücksichtigt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch dieses Vorbringen ist im Ergebnis zutreffend:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit die Behörde unter Verweis auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2004 und vom 18.10.2012 feststellt, Auswirkungen auf den regionalen Fremdenverkehr, das Landschaftsbild und den Erholungswert könnten von der Gemeinde nicht als subjektiv-öffentliche Interessen geltend gemacht werden, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung vom 17.06.2014 zur Zl 2013/04/0099 (in einer mit dem verfahrensgegenständlichen Fall vergleichbaren Fallkonstellation und zum mit dem Salzburger Raumordnungsrecht vergleichbaren oberösterreichischen Raumordnungsrecht) zur Interessenabwägung gem § 83 MinroG ausgeführt hat, es sei zulässig und erforderlich, Raumordnungsziele der Gemeinde, wie sie im örtlichen Raumordnungskonzept festgehalten worden sind, in die Interessenabwägung nach § 83 Abs 1 Z 1 MinroG einzubeziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit die Behörde unter Verweis auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2004 und vom 18.10.2012 feststellt, Auswirkungen auf den regionalen Fremdenverkehr, das Landschaftsbild und den Erholungswert könnten von der Gemeinde nicht als subjektiv-öffentliche Interessen geltend gemacht werden, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung vom 17.06.2014 zur Zl 2013/04/0099 (in einer mit dem verfahrensgegenständlichen Fall vergleichbaren Fallkonstellation und zum mit dem Salzburger Raumordnungsrecht vergleichbaren oberösterreichischen Raumordnungsrecht) zur Interessenabwägung gem Paragraph 83, MinroG ausgeführt hat, es sei zulässig und erforderlich, Raumordnungsziele der Gemeinde, wie sie im örtlichen Raumordnungskonzept festgehalten worden sind, in die Interessenabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG einzubeziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits in der Entscheidung vom 11.09.2013 zur Zl 2011/04/0140 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Vorschrift des § 83 Abs 2 MinroG - anders als § 82 Abs. 1 MinroG - nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung abstellt, sondern die im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebene \"Raumordnung und örtliche Raumplanung\" insgesamt als beachtenswertes öffentliches Interesse definiert. Die Bestimmung des § 83 Abs 2 MinroG unterscheidet sich jedoch von § 82 Abs 1 MinroG dadurch, dass ein Widerspruch zur \"Raumordnung und örtlichen Raumplanung\" keinen unbedingten Versagungsgrund darstellt, sondern nur als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach § 83 Abs 1 Z 1 MinroG zu berücksichtigen ist.Bereits in der Entscheidung vom 11.09.2013 zur Zl 2011/04/0140 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Vorschrift des Paragraph 83, Absatz 2, MinroG - anders als Paragraph 82, Absatz eins, MinroG - nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung abstellt, sondern die im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebene \"Raumordnung und örtliche Raumplanung\" insgesamt als beachtenswertes öffentliches Interesse definiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmung des Paragraph 83, Absatz 2, MinroG unterscheidet sich jedoch von Paragraph 82, Absatz eins, MinroG dadurch, dass ein Widerspruch zur \"Raumordnung und örtlichen Raumplanung\" keinen unbedingten Versagungsgrund darstellt, sondern nur als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG zu berücksichtigen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 Salzburger Raumordnungsgesetz (in der Folge: ROG) obliegt der örtlichen Raumplanung unter Beachtung der überörtlichen Planung die räumliche Ordnung und Planung des Gemeindegebiets nach den Raumordnungszielen und -grundsätzen (Abs 1), wobei das Räumliche Entwicklungskonzept (in der Folge REK), der Flächenwidmungsplan und die Bebauungspläne die Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung sind (Abs 2). Gemäß Paragraph 17, Salzburger Raumordnungsgesetz (in der Folge: ROG) obliegt der örtlichen Raumplanung unter Beachtung der überörtlichen Planung die räumliche Ordnung und Planung des Gemeindegebiets nach den Raumordnungszielen und -grundsätzen (Absatz eins,), wobei das Räumliche Entwicklungskonzept (in der Folge REK), der Flächenwidmungsplan und die Bebauungspläne die Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung sind (Absatz 2,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 23 Abs 2 ROG besteht das REK aus einem Textteil (räumliche Entwicklungsziele und -maßnahmen) und einer planlichen Darstellung (Entwicklungsplan) mit dem erforderlichen Wortlaut.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ROG besteht das REK aus einem Textteil (räumliche Entwicklungsziele und -maßnahmen) und einer planlichen Darstellung (Entwicklungsplan) mit dem erforderlichen Wortlaut.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25 ROG sind im REK „Aussagen und Festlegungen“ für einen Planungszeitraum von 20 Jahren zu entwickeln. „Aussagen“ sind zur angestrebten Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung, zur angestrebten Siedlungs- und Verkehrsentwicklung, zum voraussichtlichen Baulandbedarf und zur Entwicklung des Freiraums zu treffen.Gemäß Paragraph 25, ROG sind im REK „Aussagen und Festlegungen“ für einen Planungszeitraum von 20 Jahren zu entwickeln. „Aussagen“ sind zur angestrebten Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung, zur angestrebten Siedlungs- und Verkehrsentwicklung, zum voraussichtlichen Baulandbedarf und zur Entwicklung des Freiraums zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gemeinde O. hat im geltenden REK 2009 (vom 19.2.2009) unter anderem folgende \"Ziele und Maßnahmen zur regionalen Stellung der Gemeinde\" ausgewiesen (vgl S 6f REK):Die Gemeinde O. hat im geltenden REK 2009 (vom 19.2.2009) unter anderem folgende \"Ziele und Maßnahmen zur regionalen Stellung der Gemeinde\" ausgewiesen vergleiche S 6f REK): „ • Die Gemeinde will ihre Funktion als regional bedeutsamer Naherholungsraum auch in Zukunft wahrnehmen und das Potential des Naturraumes unter Berücksichtigung der Verträglichkeit auch wirtschaftlich nutzen. • Die Bedeutung O.s als Fremdenverkehrsgemeinde ist zu stärken, die Attraktivität der besonderen lokalen Qualitäten darzustellen und durch Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen - sprich Leitbetriebe – zu steigern • Naherholung ist - unter Berücksichtigung der Verträglichkeit mit dem Raum – auch wirtschaftlich zu nutzen … Die Bedeutung der Gemeinde als Naherholungs- und Fremdenverkehrsgebiet soll durch entsprechende Einrichtungen und Betriebe verbessert und attraktiver werden. • Dies erfordert einerseits Maßnahmen zur qualitativen wie quantitativen Verbesserung des Angebotes an Erholungseinrichtungen wie auch Maßnahmen zur Erhaltung oder Erweiterung der bestehenden Beherbergungs- und Gaststättenbetriebe. • Sämtliche Aktivitäten sind dabei auf den speziellen Erholungscharakter der Gemeinde abzustimmen und zu dimensionieren (im Sinne der Raumverträglichkeit). Dies trifft ganz besonders für die neu zu schaffenden Erholungsanlagen zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergänzende Zielsetzungen: • Wesentliches Ziel ist die Belebung des Fremdenverkehrs - wobei dem „sanften Tourismus“ der Vorzug gegeben wird, der das vorhandene Naturraumpotential im Einklang mit diesem nutzt. Es sollen vorrangig Aktivitäten wie Wandern – Radfahren – Reiten im Sommer und Langlaufen – Schlittenfahren – Wandern im Winter als Erholungsangebot beworben werden.“ … 3.3.4. §§ 82 und 83 MinroG lassen klar erkennen, dass die raumordnungsrechtlichen Interessen von Ländern und Gemeinden im gegenständlichen Verfahren die gebotene Beachtung finden sollen.Paragraphen 82 und 83 MinroG lassen klar erkennen, dass die raumordnungsrechtlichen Interessen von Ländern und Gemeinden im gegenständlichen Verfahren die gebotene Beachtung finden sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da das REK gemäß § 23 Abs 2 ROG aus einem Textteil (räumliche Entwicklungsziele und -maßnahmen) und einer planlichen Darstellung (Entwicklungsplan) mit dem erforderlichen Wortlaut besteht, und im REK (gemäß § 25 ROG) Aussagen und Festlegungen für einen Planungszeitraum (auch) zur angestrebten Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung, zur angestrebten Siedlungs- und Verkehrsentwicklung und zur Entwicklung des Freiraums zu treffen sind, entspricht das REK 2009 der Gemeinde O. den gesetzlichen Anforderungen.Da das REK gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ROG aus einem Textteil (räumliche Entwicklungsziele und -maßnahmen) und einer planlichen Darstellung (Entwicklungsplan) mit dem erforderlichen Wortlaut besteht, und im REK (gemäß Paragraph 25, ROG) Aussagen und Festlegungen für einen Planungszeitraum (auch) zur angestrebten Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung, zur angestrebten Siedlungs- und Verkehrsentwicklung und zur Entwicklung des Freiraums zu treffen sind, entspricht das REK 2009 der Gemeinde O. den gesetzlichen Anforderungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit die Behörde daher – unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des „Vertreters der Raumplanung“ - ausführt, im REK der Gemeinde O. seien „keine relevanten Festlegungen“ erkannt worden, verkennt sie, dass auch Aussagen über Entwicklungsziele Teil des REK sind, die nicht notwendigerweise nur auf bestimmte Flächen bezogen sein müssen und dass die Bedeutung des REK auch in der Festlegung von Entwicklungszielen und Entwicklungsmaßnahmen liegt und nicht notwendigerweise (nur) Festlegungen für einen konkreten Bereich (zB den gegenständlichen Abbaubereich) zu enthalten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Feststellungen der Behörde (in qualitativer wie quantitativer Hinsicht) zu jenen Tatsachen der Raumordnung und örtlichen Raumplanung, die das öffentliche Interesse vor dem Hintergrund der Ziele des REK 2009 der Gemeinde O. ausmachen, fehlen im gegenständlichen Fall ebenso, wie nachvollziehbare Feststellungen zu jenen Tatsachen, die bei Verwirklichung des beantragten Projektes eine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Interesses darstellen könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund sind weitere Ermittlungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Raumordnung und Raumplanung zur Frage der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf die im REK 2009 festgelegten Raumordnungsziele erforderlich. In weiterer Folge sind die Ergebnisse der Ermittlungen in die Interessenabwägung einzubeziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum öffentlichen Interesse der Wasserwirtschaft und zur wasserrechtlichen Bewilligungspflicht:</p>\n<p class=\"lf-p\">4.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde wird unter der Überschrift \"Zum öffentlichen Interesse der Wasserwirtschaft\" die Eigentumsgefährdung von zahlreichen, näher bezeichneten Quellen der Beschwerdeführer moniert. Gleichzeitig wird vorgetragen, das gegenständliche Vorhaben unterliege der Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezügliche Einwendungen wurden im Behördenverfahren rechtzeitig erhoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.2. Die belangte Behörde führt zur wasserrechtlichen Bewilligungspflicht im angefochtenen Bescheid aus, die Einreichprojekte seien von der Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vorgeprüft worden und sei keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht erkannt worden. Eine nähere Begründung dieser Feststellung und Hinweise auf eine derartige Vorprüfung sind dem gegenständlichen Verfahrensakt nicht zu entnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die behauptete Eigentumsgefährdung wurde von der belangten Behörde sodann im gegenständlichen Verfahren unter Beiziehung wasserfachlicher Sachverständiger geprüft.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.3. Gemäß § 116 Abs 5 und § 119 Abs 7 MinroG ist den Verfahren (zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes und von Bergbauanlagenbei einer zu befürchtenden qualitativen oder quantitativen Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes) ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.4.3. Gemäß Paragraph 116, Absatz 5 und Paragraph 119, Absatz 7, MinroG ist den Verfahren (zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes und von Bergbauanlagenbei einer zu befürchtenden qualitativen oder quantitativen Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes) ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 119 Abs 7 MinroG (betreffend die Genehmigung von Bergbauanlagen) ist die Bergbehörde nicht zur Prüfung einer qualitativen oder quantitativen Beeinträchtigung von Gewässern oder einer Gefährdung des Wasserhaushaltes berufen und darf sie daher auch nicht auf eine diesbezügliche Gefährdung des Eigentums von Wasserquellen eingehen, wenn das nach dem MinroG beantragte Projekt einer Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften unterliegt (vgl VwGH 25.03.2014, 2013/04/0165).4.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 119, Absatz 7, MinroG (betreffend die Genehmigung von Bergbauanlagen) ist die Bergbehörde nicht zur Prüfung einer qualitativen oder quantitativen Beeinträchtigung von Gewässern oder einer Gefährdung des Wasserhaushaltes berufen und darf sie daher auch nicht auf eine diesbezügliche Gefährdung des Eigentums von Wasserquellen eingehen, wenn das nach dem MinroG beantragte Projekt einer Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften unterliegt vergleiche VwGH 25.03.2014, 2013/04/0165).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dasselbe hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes für die gleichlautende Bestimmung des § 116 Abs 5 MinroG zu gelten.Dasselbe hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes für die gleichlautende Bestimmung des Paragraph 116, Absatz 5, MinroG zu gelten.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.5. Die wasserrechtliche Bewilligung entfällt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann, wenn eine Anlage oder Maßnahme so gestaltet ist, dass von vornherein und mit Sicherheit eine Einwirkung auf Gewässer in jedem Fall ausgeschlossen ist (VwGH 18.09.2002, 2002/07/0061). Wenn nur unter Einhaltung konkreter Auflagen die Annahme gerechtfertigt ist, dass nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit diesen nachhaltigen Einwirkungen nicht zu rechnen ist, so ist eine Bewilligungspflicht nach dem WRG gegeben (VwGH 13.12.2002, 98/04/0148).</p>\n<p class=\"lf-p\">4.6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus dem mit dem Einreichprojekt vorgelegten hydrogeologischen Gutachten von Mag. GS., dass durch Einschwemmung von mineralischen Feinkornpartikeln und von Schadstoffen aus dem Sprengbetrieb (reduzierte Stickstoffverbindungen) sowie durch den Austritt von Schadstoffen durch Störfälle oder Manipulationsverluste eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers möglich ist (siehe Gutachten Seite 36). Demnach werden in diesem Gutachten \"Vorkehrung gegen den Austritt von Schadstoffen und Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers und der Wasserversorgungsanlagen\" vorgeschlagen (vgl Seite 36 bis 38 des Gutachtens).Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus dem mit dem Einreichprojekt vorgelegten hydrogeologischen Gutachten von Mag. GS., dass durch Einschwemmung von mineralischen Feinkornpartikeln und von Schadstoffen aus dem Sprengbetrieb (reduzierte Stickstoffverbindungen) sowie durch den Austritt von Schadstoffen durch Störfälle oder Manipulationsverluste eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers möglich ist (siehe Gutachten Seite 36). Demnach werden in diesem Gutachten \"Vorkehrung gegen den Austritt von Schadstoffen und Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers und der Wasserversorgungsanlagen\" vorgeschlagen vergleiche Seite 36 bis 38 des Gutachtens).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch aus dem im Behördenverfahren erstatteten geologischen Gutachten des geologischen Amtssachverständigen Dr. US. ergibt sich, dass im gegenständlichen Abbaubereich Niederschlagswässer unter Mitnahme von Staub in den Karstuntergrund eindringen können und dass durch das Eindringen von Mineralöl und allenfalls Sprengstoffrückständen Trübungen oder andere qualitative Veränderungen des Grundwassers zu erwarten sind, weshalb zur Hintanhaltung dieser Beeinträchtigung mehrere Vorsichtsmaßnahmen vorgeschlagen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ergibt sich aus dem Privatgutachten des DI Dr. BC BC. vom 27.02.2015 und des Mag. OW. vom 15.09.2015, dass (so SV Mag. OW.) Sprengmittelrückstände durch Niederschläge ausgewaschen werden und im verkarsteten Gebiet versickern können und somit zu einer Beeinträchtigung der Wasserqualität auch der dort vorhandenen Quellen führen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die ASV für Gewässerschutz DI Dr. AE. führt in ihrem im Behördenverfahren erstatteten Gutachten aus, dass mit den Meteorwässern Feinteile und auftretende Verschmutzungen (zB Mineralölverluste, Sprengmittelrückstände) in den Karstaquifer eingeschwemmt werden und so die vom Karstwasserkörper gespeisten Quellen qualitativ beeinträchtigen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich ergibt sich auch aus den im gerichtlichen Ermittlungsverfahren von der Wasserrechtsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung) übermittelten Unterlagen (E-Mail-Verkehr zwischen der Wasserrechtsbehörde und dem geologischen und wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 12.09.2011 und vom 21.09.2011), dass sowohl vom geologischen Amtssachverständigen (Dr. US.) als auch vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen (Ing. GL.) die Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens vorgeschlagen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der Ausführungen von sechs (!) Sachverständigen davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorhaben ohne entsprechende (im Projekt noch nicht ausdrücklich vorgesehene) Vorkehrungen bei normalem Lauf der Dinge zu einer Beeinträchtigung des Grundwassers bzw der im Nahebereich des Abbaugebietes befindlichen Quellen führt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Ausführungen wurden auch in der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Gewässerschutz Dr. AE. vom 18.04.2016 nicht entkräftet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit ist das \"gegenständlichen Vorhaben\" aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen der wasserfachlichen Sachverständigen nach wasserrechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtig. Da in den Ausführungen nicht ausdrücklich zwischen Abbau und Bergbauanlagen differenziert wurde, dem Inhalt der Ausführungen jedoch zu entnehmen ist, dass die Beeinträchtigungsmöglichkeiten sowohl aus dem Abbau (Einschwemmung von Sprengmittelrückständen), als auch aus den Bergbauanlagen (Eindringen von Mineralöl) stammen ist die wasserrechtliche Genehmigungspflicht sowohl hinsichtlich der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes als auch hinsichtlich der Genehmigung der Bergbauanlagen anzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus welchen konkreten Gründen die belangte Behörde davon ausging, dass ein gesondertes Verfahren nach den wasserrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich sei, kann dem gesamten Verfahrensakt nicht entnommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde für die im gegenständlichen Verfahren vorgenommene Beurteilung der Eigentumsgefährdung der zahlreichen Quellen nicht zuständig. Diese Beurteilung hat die Wasserrechtsbehörde in einem gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens vorzunehmen. Bei diesem Ergebnis ist auf das umfangreiche Beschwerdevorbringen zur Eigentumsgefährdung der Quellen nicht weiter einzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur monierten Belästigung durch Lärm (resultierend aus dem Abbau, den Bergbauanlagen und dem durch den Abbau erregten Verkehr):</p>\n<p class=\"lf-p\">5.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter den Überschriften \"Zum Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarer Belästigungen/Lärm\" und \"Verkehr\" wird in der Beschwerde in den Kapiteln 5.17. und 5.19. die Belästigung der 1. bis 26. Beschwerdeführer durch Sprenglärm, Lärm aus den Bergbauanlagen und Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen behauptet und (zusammengefasst) auch ausgeführt, die belangte Behörde habe dazu keine Interessenabwägung vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inhaltlich moniert die Beschwerde sowohl die unterlassene Interessenabwägung hinsichtlich einer Belästigung der Bevölkerung durch Lärm, welcher aus dem Abbau und den Bergbauanlagen resultiert (vor allem durch zusätzlichen Schwerverkehr), als auch eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm aus dem Abbau und den Bergbauanlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid zur Interessenabwägung (ohne Unterscheidung von Immissionsorten oder Lärmquellen aus Abbau und Bergbauanlagen) aus, das Ermittlungsergebnis habe keine signifikanten Belastungen der Umwelt ergeben. Sämtliche relevanten Emissionen wie Staub, Lärm oder Erschütterungen seien, wie von den Sachverständigen festgestellt, im Rahmen des Zumutbaren geblieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum \"Verkehr\" führt sie aus, innerbetrieblicher Verkehr zwischen Abbaufläche und Bergbauanlagen sei kaum zu erwarten, da das abgebaute Material über eine Förderrinne direkt zum Verladeareal transportiert werde. Die Einbindung ins öffentliche Verkehrsnetz erfolge direkt vom Verladeareal in die L xx HJ. Landesstraße in Fahrtrichtung CC. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen von 40 LKW Fahrbewegungen/Tag bei 250 Arbeitstagen/Jahr bedinge laut vorliegendem Verkehrsgutachten eine Erhöhung von ca. 33 % in Bezug auf den Schwerverkehrsanteil, jedoch bezogen auf den gesamten Verkehr ca. 1,7 %. Dabei ist von einer durchschnittlichen Betrachtung auszugehen. Hinsichtlich der Belastung der Bevölkerung durch den Schwerverkehr auf öffentlichen Straßen wäre erst ab einer Verdoppelung des Schwerverkehrsanteils und damit eine Erhöhung von 3 dB schalltechnisch betrachtet eine deutliche Wahrnehmung und somit Belastung für die Bevölkerung zu erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einem derzeitigen LKW-Anteil von ca. 120 Fahrzeugen am Gesamtverkehr müssten daher zusätzlich zumindest 120 LKW-Fahrten durch den Abbaubetrieb dazukommen, um von einer unzumutbaren Belästigung für die Bevölkerung auszugehen. Dies werde weder bei der Vorgabe von 250 Arbeitstagen und somit 40 Fahrbewegungen als auch bei den behaupteten 200 Arbeitstagen und den damit prognostizierten max. 56 Fahrbewegungen erreicht. Damit sei nicht davon auszugehen, dass der Verkehr ein Ausmaß erreiche, das ein öffentliches Interesse im Hinblick auf eine Versagung begründen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur lärmtechnischen Beurteilung führt sie aus, es seien die Emissionsquellen aus Abbau, Fördereinrichtungen, Transporte und Sprenglärm im Speziellen beurteilt worden. Dazu seien vom Sachverständigen \"Lärm-Projektergänzungen\" eingefordert, Schallpegelmessungen für die Erhebung der Ist-Situation und Schallmessungen im Zuge einer Kulissensprengung bei einem vergleichbaren A. vorgenommen worden. Die Ergebnisse seien in die Beurteilung eingeflossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Förderanlagen seien einer lärmtechnischen Beurteilung unterzogen worden. Spitzenpegel seien sehr wohl berücksichtigt worden und in den Unterlagen Emissionsabschätzung Lärm Projektergänzung vom 12.10.2012 enthalten. Sie auch vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen in seiner Befundung und in seinem Gutachten berücksichtigt worden. Der gewerbetechnische Amtssachverständigen habe dazu begutachtet, dass die Momentanpegel sowohl hinsichtlich des Beurteilungspegels (energieäquivalenter Dauerschallpegel - Leq), als auch der auftretenden Pegelspitzen deutlich unter den Werten der derzeitigen örtlichen Lärmverhältnisse zu liegen kämen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der bei der Messung der Ist-Situation an 2 Messtagen herrschende Nebel habe bei der Aufnahme der gegebenen örtlichen Lärmsituation schallmindernd gewirkt, weshalb er sich bei der schalltechnischen Beurteilung zu Gunsten der Anrainer ausgewirkt habe und jedenfalls in die Beurteilung miteinfließen könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den angeführten Planungsrichtwerten seien in den vorgelegten Lärmgutachten immer die für die Anrainer günstigsten Werte für die Berechnung herangezogen worden. Eine willkürliche Einschätzung von Planungsrichtwerten könne nicht erkannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Grundlage der tatsächlichen gegebenen örtlichen Verhältnisse sei der Sachverständige auf eine Anhebung des äquivalenten Dauerschallpegels auf unter 3 dB durch die bergtechnischen Anlagen, bezogen auf die nächstgelegenen Nachbarn jeweils unter Berücksichtigung der projektierten schalldämmenden Maßnahmen, gekommen. Dies sei von der Amtsärztin als wahrnehmbar, jedoch nicht für den menschlichen Organismus negativ auswirkbar beurteilt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Sprenglärms, der als dumpfer Knall wahrnehmbar sein werde, seien aufgrund der geringen Häufigkeit (max. 15. Sprengungen pro Jahr) keine gesundheitlichen Auswirkungen zu erwarten. Aus den vorliegenden Sachverständigenbeurteilungen sei daher eine durch Lärm verursachte unzumutbare oder gesundheitsgefährdende Beeinträchtigung nicht zu erwarten.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.3.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde wird zur zusätzlichen Lärmbelastung durch den aus dem Projekt resultierenden Verkehr (zusammengefasst) ausgeführt, der zusätzliche Schwerverkehrsanteil auf der Landstraße sei wesentlich höher als im Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen angegeben, weshalb auch an den untersuchten Immissionsorten eine erheblich höhere Immissionsbelastung gegeben sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von der Behörde angenommene Erhöhung des Schwerverkehrs um ca 33 % sei insofern nicht richtig, weil bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage (gemeint wohl: Ist-Situation) fälschlich auch PKW mit Anhängern zum Schwerverkehr gezählt worden seien, sodass eine zu hohe Ist-Situation angenommen worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lärmspitzen des Schwerverkehrs seien generell nicht beurteilt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da bei Messungen der Bestandslärmsituation (Ist-Situation) Nebel geherrscht habe, sei diese Erhebung bzw Beurteilung nicht repräsentativ und nachvollziehbar im Sinne der ÖNORM S 5004 durchgeführt worden. Diese Ergebnisse seien daher zur Heranziehung für eine weitere Beurteilung nicht geeignet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem habe ein durchgeführter Ortsaugenschein gezeigt, dass die Differenz des energieäquivalenten Dauerschallpegels der Ist-Situation an den Messpunkten 3 und 4 im Ausmaß von rund 15 dB nicht der Realität entspreche und nicht nachvollziehbar sei. Bei allen Beurteilungen fehle die Zählung der Verkehrsströme, die jedoch in weiterer Folge zusammen mit dem JDTV (Jahresdurchschnittlicher Täglicher Verkehr) für die L vvv die rechnerische Grundlage für die Ist-Situation gebildet habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenfalls seien die der Beurteilung zu Grunde gelegten Schallleistungspegel der maßgeblichen Emissionsquellen um bis zu 7 dB zu niedrig angenommen worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Emissionswert für LKW-Fahrbewegungen auf asphaltierten Flächen bei v &lt; 30 km/h sei im Emissionsdatenblatt des Umweltbundesamtes Wien - Forum Schall mit 61 dB – und somit rund 6 dB höher als in den Einreichunterlagen angegeben. Da messtechnische Ermittlungen für LKW-Fahrbewegungen nicht vorlägen, sei zugunsten der Nachbarn der höhere Wert anzunehmen. Zudem seien die Tabellen und Darstellungen aus schalltechnischer Sicht grundsätzlich nicht geeignet, eine repräsentative und nachvollziehbare Aussage über die durch den geplanten A. zu erwartenden Änderungen der örtlichen Verhältnisse darzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.3.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Beschwerdevorbringen wird in den wesentlichen Punkten auf ein eingeholtes lärmtechnisches Privatgutachten des Ing. GR. vom 27.08.2015 gestützt, welches der belangten Behörde am 26.08.2015 (somit jedenfalls 3 Wochen vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) übermittelt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergänzt wurden die diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht insoweit, als vom lärmtechnischen Privatgutachter Ing. GR. auch moniert wurde, dass auch die Pegelspitzen, welche durch den Verladevorgang im Bereich des Verladetunnels vor allem zu Beginn der Befüllung in die leeren LKW Mulden entstehen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich der Höhe dargestellt und beurteilt worden seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Moniert wurde zudem, dass im ASV-Gutachten für die Beurteilung des Istzustandes lediglich der gemessene Wert am MP 1 (welcher sich in der Nähe der HJ. Landesstraße befinde) herangezogen und in weiterer Folge auch für die Beurteilung des Istzustandes bei den anderen Nachbarobjekten berücksichtigt worden sei, obwohl diese von der Landesstraße weiter entfernt lägen als der MP 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies wurde das Beschwerdevorbringen in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht hinsichtlich der Lärmbelästigung der Nachbarn dahin konkretisiert, dass der 3., 7., 10., 12., 13. und 15. Beschwerdeführer im Umkreis von maximal 300 zum Verladeareal oder Förderband wohnhaft seien und durch die Fahrbewegungen auf dem Verladeareal und die Beladung der LKW aus den Silos einer unzumutbaren Lärmbelastung ausgesetzt seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.4.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Beschwerdevorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Verfahren betreffend die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes lediglich die Beschwerde führende Standortgemeinde im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 81 Z 2 MinroG die in den §§ 82 und 83 genannten Interessen sowie eine unzureichende Interessenabwägung geltend machen kann (vgl hiezu zB VwGH 17.06.2014, 2013/04/0099). Zum Beschwerdevorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Verfahren betreffend die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes lediglich die Beschwerde führende Standortgemeinde im Rahmen ihrer Parteistellung nach Paragraph 81, Ziffer 2, MinroG die in den Paragraphen 82 und 83 genannten Interessen sowie eine unzureichende Interessenabwägung geltend machen kann vergleiche hiezu zB VwGH 17.06.2014, 2013/04/0099).</p>\n<p class=\"lf-p\">Den übrigen Beschwerdeführern steht dies im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 116 Abs. 3 Z. 3 MinroG jedoch nicht zu (vgl. zur Parteistellung der Nachbarn nach § 116 Abs 3 MinroG zB VwGH 17.09.2010, 2009/04/0080 uva).Den übrigen Beschwerdeführern steht dies im Rahmen ihrer Parteistellung nach Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 3, MinroG jedoch nicht zu vergleiche zur Parteistellung der Nachbarn nach Paragraph 116, Absatz 3, MinroG zB VwGH 17.09.2010, 2009/04/0080 uva).</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit kann ein zusätzliches Verkehrsaufkommen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr und eine unzureichende Interessenabwägung nur von der Gemeinde O. moniert werden. Aufgrund der Formulierung der (hinsichtlich des Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführer undifferenzierten) gemeinsamen Beschwerde der Gemeinde und der Nachbarn ist davon auszugehen, dass es sich beim diesbezüglichen Beschwerdevorbringen (auch) um ein Vorbringen der Gemeinde handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Gemeinde O. in der mündlichen Verhandlung am 10.05.2012 Einwendungen wegen unzumutbarer Belästigung der Bevölkerung durch die durch das Projekt verursachte Erhöhung des Schwerverkehrs auf der L vvv, durch den Abtransport des gewonnenen Materials über die Aufschließungsstraße und durch Sprengungen (unter ausdrücklichem Verweis auf die Einwendungen des 3. Beschwerdeführers) erhoben hat, ist die Beschwerde hinsichtlich dieses Beschwerdevorbringens zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.4.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich einer allfälligen (persönlichen) unzumutbaren Lärmbelästigung der einzelnen Nachbarn ist festzuhalten, dass diese in beiden Verfahren (betreffend den Gewinnungsbetriebsplan und betreffend die Bergbauanlagen) geltend gemacht werden kann. Da jedenfalls der 3. und der 7. Beschwerdeführer rechtzeitig Einwendungen wegen Lärmbelästigung auf ihrer Liegenschaft, resultierend (auch) aus den Manipulationen auf dem Verladeareal und aus dem Abtransport erhoben haben, ist die (gemeinsame) Beschwerde auch hinsichtlich der Beeinträchtigung der Nachbarn zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass der lärmtechnische Amtssachverständige zum im Verwaltungsverfahren vorgelegten lärmtechnischen Privatgutachten Ing. GR. kein ergänzendes Gutachten erstattet hat. Vielmehr liegt im Akt nur ein von der Sachbearbeiterin verfasster, vom Amtssachverständigen nicht unterfertigter, Aktenvermerk vom 17.09.2015 ein, wonach die im Privatgutachten enthaltenen \"verkehrs- und schalltechnischen Einwendungen\" mit dem bereits vorliegenden Amtsgutachten und den Projektunterlagen verglichen und beurteilt worden seien. Der wesentliche fachliche Inhalt dieses Aktenvermerks ist in den oben dargestellten Ausführungen der belangten Behörde in der Bescheidbegründung enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.6.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der vom Landesverwaltungsgericht zum Beschwerdevorbringen und den im lärmtechnischen Privatgutachten des Ing. GR. aufgezeigten Mängeln des ASV-Gutachtens eingeholten Stellungnahme führte der lärmtechnische Amtssachverständige Ing. Z. aus, eine abschließende Beurteilung des ASV könne erst nach Durchführung weiterer Erhebungen (zB nochmalige Auswertung der Verkehrszählergebnisse, Vergleich der Schallpegel der anteilig anzurechnenden Fahrzeugarten auch hinsichtlich der Spitzenpegelereignisse etc) erfolgen (vgl E-Mail des lärmtechnischen ASV vom 23.03.2016). Hinsichtlich der Beurteilung des Verladeareals wäre allenfalls auch eine ergänzende Betrachtung des Silovolumens vorzunehmen. Inwieweit weitere Erhebungen erforderlich seien, sei vom erforderlichen Umfang der Gutachtensergänzung abhängig.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der vom Landesverwaltungsgericht zum Beschwerdevorbringen und den im lärmtechnischen Privatgutachten des Ing. GR. aufgezeigten Mängeln des ASV-Gutachtens eingeholten Stellungnahme führte der lärmtechnische Amtssachverständige Ing. Z. aus, eine abschließende Beurteilung des ASV könne erst nach Durchführung weiterer Erhebungen (zB nochmalige Auswertung der Verkehrszählergebnisse, Vergleich der Schallpegel der anteilig anzurechnenden Fahrzeugarten auch hinsichtlich der Spitzenpegelereignisse etc) erfolgen vergleiche E-Mail des lärmtechnischen ASV vom 23.03.2016). Hinsichtlich der Beurteilung des Verladeareals wäre allenfalls auch eine ergänzende Betrachtung des Silovolumens vorzunehmen. Inwieweit weitere Erhebungen erforderlich seien, sei vom erforderlichen Umfang der Gutachtensergänzung abhängig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Beurteilung des durch den Abbau erregten Verkehrs in Bezug auf den dadurch entstehenden Lärm auf öffentlichen Verkehrsflächen sei im Verwaltungsverfahren nicht erfolgt, weil es dafür keinen Gutachtensauftrag gegeben habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.7.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem oben dargestellten Hintergrund ist festzustellen, dass der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr bei der Interessenabwägung nach § 83 Abs 2 MinroG schon deshalb nicht ausreichend berücksichtigt wurde, weil – wie vom lärmtechnischen Amtssachverständigen dargelegt – durch das Projekt entstehender zusätzlicher Lärm auf öffentlichen Verkehrsflächen im Verwaltungsverfahren gar nicht geprüft wurde.Paragraph 83, Absatz 2, MinroG schon deshalb nicht ausreichend berücksichtigt wurde, weil – wie vom lärmtechnischen Amtssachverständigen dargelegt – durch das Projekt entstehender zusätzlicher Lärm auf öffentlichen Verkehrsflächen im Verwaltungsverfahren gar nicht geprüft wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorlage von Gutachten durch den Antragsteller entbindet die Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 02.06.1999, 98/04/0242) nicht von der Verpflichtung, dem Verfahren einschlägige Sachverständige beizuziehen. Die Behörde hat vielmehr unter Beiziehung einschlägiger Sachverständiger selbst zu beurteilen, ob zB eine Gefährdung und unzumutbare Belästigung von Personen durch Lärm zu erwarten ist.Die Vorlage von Gutachten durch den Antragsteller entbindet die Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 02.06.1999, 98/04/0242) nicht von der Verpflichtung, dem Verfahren einschlägige Sachverständige beizuziehen. Die Behörde hat vielmehr unter Beiziehung einschlägiger Sachverständiger selbst zu beurteilen, ob zB eine Gefährdung und unzumutbare Belästigung von Personen durch Lärm zu erwarten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Sachverständigen obliegt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über die Art und das Ausmaß der zu erwartenden Emissionen bzw. Immissionen abzugeben und die Auswirkungen dieser Emissionen bzw. Immissionen auf die davon betroffenen Personen zu beurteilen (vgl zB VwGH 02.06.1999, 98/04/0242).Den Sachverständigen obliegt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über die Art und das Ausmaß der zu erwartenden Emissionen bzw. Immissionen abzugeben und die Auswirkungen dieser Emissionen bzw. Immissionen auf die davon betroffenen Personen zu beurteilen vergleiche zB VwGH 02.06.1999, 98/04/0242).</p>\n<p class=\"lf-p\">5.7.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die lärmtechnische Beurteilung des Amtssachverständigen ist zudem (wie oben dargestellt) von der Umsetzung der vom Verfasser der Projektergänzung empfohlenen umfangreichen Lärmschutzmaßnahmen ausgegangen, obwohl dem Projekt keine Anhaltspunkte für derartige Maßnahmen entnommen werden können. Auch eine Berücksichtigung von Spitzenpegeln erfolgte laut Behörde erst in dieser Ergänzung des Projektgutachtens, die nicht Projekt- bzw Bescheidbestandteil wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies hat der gewerbetechnische Amtssachverständige in seiner lärmtechnischen Beurteilung die jeweiligen Emissionsquellen des Abbaus (Gewinnungsbetriebsplan) und der Bergbauanlagen nicht gesondert beurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die zahlreichen, im Privatgutachten dargestellten Vorbringen aus lärmtechnischer Sicht (zusätzlicher Schwerverkehrsanteil, unklare Differenzen des Leq in der \"Ist-Situation\", Höhe und Häufigkeit der durch das Vorhaben verursachten Spitzenpegel, anzunehmender Schallleistungspegel für LKW etc.) wurden nicht in einem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten eines von der Behörde beigezogenen Sachverständigen entkräftet, sondern liegt diesbezüglich nur ein Aktenvermerk der Sachbearbeiterin vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die die für die Beurteilung einer Lärmbeeinträchtigung wesentliche Faktoren der Frequenzzusammensetzung des Lärms bzw die Anzahl und Höhe der zu erwartenden Spitzenpegel und der zeitliche Ablauf des Lärms beurteilt worden seien, ist dem angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht zu entnehmen (vgl auch VwGH 20.09.1994, 94/04/0054).Dass die die für die Beurteilung einer Lärmbeeinträchtigung wesentliche Faktoren der Frequenzzusammensetzung des Lärms bzw die Anzahl und Höhe der zu erwartenden Spitzenpegel und der zeitliche Ablauf des Lärms beurteilt worden seien, ist dem angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht zu entnehmen vergleiche auch VwGH 20.09.1994, 94/04/0054).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zumal der Nachbarschutz in den Bewilligungsverfahren nach dem MinroG den diesbezüglichen Bestimmungen im gewerblichen Betriebsanlagenrecht nachgebildet ist und weder das gewerbliche Betriebsanlagenrecht noch die Bestimmungen des MinroG Planungswerte oder ein Widmungsmaß als Maßstäbe für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung kennen, bleibt auch unklar, warum bzw inwieweit bei der Lärmbeurteilung \"Planungsrichtwerte\" berücksichtigt wurden. Die Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung ist vielmehr lediglich danach zu beurteilen, wie sich die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse verändern werden und welche Auswirkungen diese Veränderungen für die Nachbarn haben (vgl zB VwGH 22.05.2003, 2001/04/0168).Zumal der Nachbarschutz in den Bewilligungsverfahren nach dem MinroG den diesbezüglichen Bestimmungen im gewerblichen Betriebsanlagenrecht nachgebildet ist und weder das gewerbliche Betriebsanlagenrecht noch die Bestimmungen des MinroG Planungswerte oder ein Widmungsmaß als Maßstäbe für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung kennen, bleibt auch unklar, warum bzw inwieweit bei der Lärmbeurteilung \"Planungsrichtwerte\" berücksichtigt wurden. Die Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung ist vielmehr lediglich danach zu beurteilen, wie sich die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse verändern werden und welche Auswirkungen diese Veränderungen für die Nachbarn haben vergleiche zB VwGH 22.05.2003, 2001/04/0168).</p>\n<p class=\"lf-p\">5.8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem oben dargestellten Hintergrund sowie in Anbetracht der Aussage des lärmtechnischen Amtssachverständigen, wonach für eine abschließende lärmtechnische Beurteilung weitere Erhebungen erforderlich seien, sind die Ermittlungslücken in der Lärmbeurteilung nicht durch eine bloße ergänzende gutachterliche Stellungnahme zu schließen. Es wird daher in einem weiteren lärmtechnischen Gutachten (nach Durchführung der ergänzenden Erhebungen) auf sämtliche in der Beschwerde vorgetragenen Beurteilungsmängel (die ja bereits im Behördenverfahren moniert wurden) einzugehen und auch eine Beurteilung der monierten Belästigung der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch Lärm (resultierend aus dem Abbau, den Bergbauanlagen und dem durch den Abbau erregten Verkehr – auch auf öffentlichen Straßen) vorzunehmen sein. Im gegebenen Zusammenhang werden die Ergebnisse auch bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">V.römisch fünf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur monierten „massiven Beeinträchtigung des vom 7. Beschwerdeführer geführten Pferdewirtschaftsbetriebes“ :</p>\n<p class=\"lf-p\">1.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der gemeinsamen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, das beantragte Projekt \"A. B.\" habe wegen der verursachten Lärmimmissionen und der Vibrationen massive negative Auswirkungen auf die Reit- und Einstellpferde des 7. Beschwerdeführers. Aufgrund des nicht zu unterschätzenden Sicherheitsaspektes stelle es auch eine erhebliche Gefahr für den Menschen dar. Zudem wird ausdrücklich auf die Einwendungen in der Verhandlung der Behörde am 10.05.2012 verwiesen, in welchen eine existentielle Gefährdung des Pferdewirtschaftsbetriebes behauptet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Beschwerdevorbringen wird zwar in der Beschwerde unter der Kapitelüberschrift \"Zur unterlassenen Interessenabwägung\" (§ 83 MinroG) eingeordnet, bezieht sich jedoch inhaltlich zweifelsfrei auf das Genehmigungskriterium der Eigentumsgefährdung des § 116 Abs 1 Z 7 MinroG, das von Nachbarn im Verfahren gemäß § 116 MinroG (Gewinnungsbetriebsplan) geltend gemacht werden kann.Dieses Beschwerdevorbringen wird zwar in der Beschwerde unter der Kapitelüberschrift \"Zur unterlassenen Interessenabwägung\" (Paragraph 83, MinroG) eingeordnet, bezieht sich jedoch inhaltlich zweifelsfrei auf das Genehmigungskriterium der Eigentumsgefährdung des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, MinroG, das von Nachbarn im Verfahren gemäß Paragraph 116, MinroG (Gewinnungsbetriebsplan) geltend gemacht werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem bezieht sich das Beschwerdevorbringen aufgrund der Formulierung (und aufgrund des konkreten Vorbringens in den Einwendungen) auch auf die unter Spruchteil I. b) gemäß § 119 MinroG genehmigten Bergbauanlagen (insbesondere das Verladeareal).Zudem bezieht sich das Beschwerdevorbringen aufgrund der Formulierung (und aufgrund des konkreten Vorbringens in den Einwendungen) auch auf die unter Spruchteil römisch eins. b) gemäß Paragraph 119, MinroG genehmigten Bergbauanlagen (insbesondere das Verladeareal).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der 7. Beschwerdeführer diesbezüglich rechtzeitig (in der mündlichen Verhandlung am 10.05.2012) zulässige Einwendungen erhoben hat, ist die Nachbarbeschwerde hinsichtlich dieses Vorbringens zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis werden - sowohl in den Einwendungen des 7. Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung als auch in der Beschwerde – auch massive negative Auswirkungen \"auf die Pferde\" behauptet. Diese Behauptungen können nur als Auswirkungen auf die (physische und psychische) Gesundheit der Pferde verstanden werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde führt diesbezüglich im angefochtenen Bescheid (zusammengefasst) aus, zum Schutz des Reitbetriebes sei darauf zu verweisen, dass gemäß § 116 Abs 6 MinroG die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht als Gefährdung von Sachen zu verstehen sei. Daraus sei zu folgern, dass der Nachbar nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen könne, nicht aber eine bloße Minderung des Verkehrswertes. Einer solchen Vernichtung der Substanz sei der Verlust der Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen sei, wenn die nach dem der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (zB VwGH-Erkenntnis 18.5.2005, 2004/04/0099 und 2.2.2012, 2009/04/0235).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine derartige Vernichtung der Substanz sei aber nicht zu erkennen.Die belangte Behörde führt diesbezüglich im angefochtenen Bescheid (zusammengefasst) aus, zum Schutz des Reitbetriebes sei darauf zu verweisen, dass gemäß Paragraph 116, Absatz 6, MinroG die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht als Gefährdung von Sachen zu verstehen sei. Daraus sei zu folgern, dass der Nachbar nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen könne, nicht aber eine bloße Minderung des Verkehrswertes. Einer solchen Vernichtung der Substanz sei der Verlust der Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen sei, wenn die nach dem der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (zB VwGH-Erkenntnis 18.5.2005, 2004/04/0099 und 2.2.2012, 2009/04/0235).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine derartige Vernichtung der Substanz sei aber nicht zu erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der veterinärmedizinische Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 03.04.2014 zur Frage, inwieweit es zu einer Beeinträchtigung des gegenständlichen Pferdebetriebes (gemeint wohl auch: der Pferde) durch Betriebsgeräusche (Sprenggeräusche, Geräusche im Rahmen der Beförderung des Gesteins mittels Förderband, Verladegeräusche) kommen könne, aus, die zu erwartenden Geräusche der projektierten Anlage seien durchaus geeignet, Pferde in ihrem Verhalten zu beeinflussen. Pferde seien besonders empfindlich auf laute oder plötzliche Geräusche und hohe Töne, insbesondere auch dann, wenn es sich um unbekannte Schallquellen handle, was dazu führen könne, dass ein Pferd auch in gewohnter Umgebung mit Nervosität oder mögliche Panik reagiere.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine definitive Aussage über die Auswirkungen \"der zu erwartenden Geräusche auf die Pferde im Reitstall\" könne nicht getroffen werden und werde daher vorgeschlagen, anlässlich der vorbereitenden Arbeiten bzw Sprengungen im Bereich der Verladestelle eine neuerliche Kontrolle vor Ort durchzuführen, um die Reaktion der Pferde zu beobachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu ist zunächst festzustellen, dass gemäß § 116 Abs 1 Z 7 MinroG eine Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen zu erteilen ist, wenn keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen zu erwarten ist. Nach § 116 Abs 6 MinroG ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht als Gefährdung von Sachen zu verstehen.Dazu ist zunächst festzustellen, dass gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, MinroG eine Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen zu erteilen ist, wenn keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen zu erwarten ist. Nach Paragraph 116, Absatz 6, MinroG ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht als Gefährdung von Sachen zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zumal auf Pferde gemäß § 285a ABGB sachenrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und im Falle einer Gesundheitsgefährdung der Pferde bzw für den Fall, dass diese nicht mehr bestimmungsgemäß als Reitpferde verwendet werden können, sehr wohl eine Gefährdung einer Sache im Sinne des § 119 Abs 3 Z 4 MinroG vorliegen kann, sind diesbezügliche weitere Ermittlungen erforderlich. Aus der (unbegründeten) Feststellung der Behörde, wonach eine \"Vernichtung der Substanz\" nicht zu erkennen sei, ergibt sich nicht zwingend, dass die Möglichkeit einer weiteren bestimmungsgemäßen Nutzung der Pferde des Beschwerdeführers gegeben ist. Zumal auf Pferde gemäß Paragraph 285 a, ABGB sachenrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und im Falle einer Gesundheitsgefährdung der Pferde bzw für den Fall, dass diese nicht mehr bestimmungsgemäß als Reitpferde verwendet werden können, sehr wohl eine Gefährdung einer Sache im Sinne des Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer 4, MinroG vorliegen kann, sind diesbezügliche weitere Ermittlungen erforderlich. Aus der (unbegründeten) Feststellung der Behörde, wonach eine \"Vernichtung der Substanz\" nicht zu erkennen sei, ergibt sich nicht zwingend, dass die Möglichkeit einer weiteren bestimmungsgemäßen Nutzung der Pferde des Beschwerdeführers gegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Frage, ob der Einwendung des Beschwerdeführers, es werde sein Betrieb existentiell gefährdet, Berechtigung zukommt, sind eindeutige Feststellungen im Verwaltungsverfahren schon deshalb unterblieben, weil die Auswirkungen des Projektes auf die Gesundheit der Pferde ungeprüft blieb.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies obwohl der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen eine definitive Aussage bezüglich der Auswirkungen der zu erwartenden Geräusche „auf die Pferde im Reitstall\" im behördlichen Verfahren nicht treffen konnte und in der Stellungnahme vom 03.04.2014 ausführte, die zu erwartenden Betriebsgeräusche aus der projektierten Anlage seien durchaus geeignet, „Pferde in ihrem Verhalten“ zu beeinflussen, weil Pferde besonders empfindlich auf laute oder plötzliche Geräusche und hohe Töne seien und auch in gewohnter Umgebung mit Nervosität oder möglicher Panik reagierten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gab der veterinärmedizinische Amtssachverständigen an, eine allfällige Gesundheitsgefährdung der Pferde sei im behördlichen MinroG-Verfahren nicht beurteilt worden, weil es für diese Beurteilung keinen konkreten Gutachtensauftrag gegeben habe und könne er aufgrund seines Fachwissens auch nicht beurteilen, ob der Sprenglärm Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der Pferde habe und diese so beeinträchtigen könne, dass sie nicht mehr bestimmungsgemäß für den Reitbetrieb eingesetzt werden können. Es wurde diesbezüglich eine Beurteilung durch einen Experten der Veterinärmedizinischen Universität Wien empfohlen. (Aktenvermerk über das Telefonat vom 23.03.2016).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes hinsichtlich einer Eigentumsgefährdung der Pferde bedarf es daher der Einholung eines veterinärmedizinischen Sachverständigengutachtens, in dem eine allfällige Gesundheitsbeeinträchtigung der Pferde beurteilt wird. Vorab sind jedoch von einem technischen Sachverständigen die zu erwartenden, auf die Pferde wirkenden Schallpegel und deren Häufigkeit, sowie die zu erwartenden Erschütterungen festzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vollständigkeit halber wird zu der unter dieser Überschrift ebenfalls vorgetragenen \"erheblichen Gefahr für den Menschen\" (gemeint wohl: die Bedrohung der Gesundheit vom Menschen durch scheuende Pferde des Betriebes) festgestellt, dass es nach der anzuwendenden, insoweit zu § 74 Abs 2 GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Merkmals \"Gefährdung der Gesundheit\" allein darauf ankommt, ob nach einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Betrachtung auszuschließen ist, dass die auf die Betriebsanlage zurückzuführenden Immissionen dergestalt sind, dass sie zu einer Gesundheitsgefährdung des Menschen führen können (vgl VwGH 26.02.2003, 2002/04/0104).</p>\n<p class=\"lf-p\">Anhaltspunkte dafür, dass auf das gegenständliche Vorhaben zurückzuführende Immissionen zu einer Gesundheitsgefährdung von Menschen führen, liegen nicht vor.Der Vollständigkeit halber wird zu der unter dieser Überschrift ebenfalls vorgetragenen \"erheblichen Gefahr für den Menschen\" (gemeint wohl: die Bedrohung der Gesundheit vom Menschen durch scheuende Pferde des Betriebes) festgestellt, dass es nach der anzuwendenden, insoweit zu Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Merkmals \"Gefährdung der Gesundheit\" allein darauf ankommt, ob nach einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Betrachtung auszuschließen ist, dass die auf die Betriebsanlage zurückzuführenden Immissionen dergestalt sind, dass sie zu einer Gesundheitsgefährdung des Menschen führen können vergleiche VwGH 26.02.2003, 2002/04/0104).</p>\n<p class=\"lf-p\">Anhaltspunkte dafür, dass auf das gegenständliche Vorhaben zurückzuführende Immissionen zu einer Gesundheitsgefährdung von Menschen führen, liegen nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">VI.römisch sechs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Aufhebung und Zurückverweisung:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann (vgl zB VwGH vom 9. September 2015, Ra 2014/04/0031, mit Hinweis auf VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, 26. Juni 2014, sowie VwGH vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005, und vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0205).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann vergleiche zB VwGH vom 9. September 2015, Ra 2014/04/0031, mit Hinweis auf VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, 26. Juni 2014, sowie VwGH vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005, und vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0205).</p>\n<p class=\"lf-p\">In den gennannten Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn der Sachverhalt krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken aufweist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.In den gennannten Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn der Sachverhalt krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken aufweist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall liegen aus den nachstehend angeführten Gründen (wie auch bereits oben ausführlich dargestellt) krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung vor:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst hat die belangte Behörde – unbeschadet der unterlassenen und vom Verwaltungsgericht bereits ergänzend durchgeführten umfassenden Ermittlungen zur Einstufung des abzubauenden mineralischen Rohstoffes - schon die erforderlichen verfahrensrelevanten Ermittlungen des Willens der Konsenswerberin zum Projektumfang (betreffend die ergänzenden Unterlagen über Schallschutzmaßnahmen) unterlassen, was dazu führte, dass die lärmtechnische Beurteilung auf Unterlagen basiert, die nicht Projektbestandteil sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es fehlen auch jegliche Ermittlungen zur Frage, ob die getrennt angeführten vier Bergbauanlagen jeweils als \"für sich bestehendes Objekt\" zu qualifizieren sind. Somit wurde nicht einmal beurteilt, ob die (allenfalls) einzelnen Bergbauanlagen hinsichtlich ihrer Auswirkungen getrennt zu prüfen sind, geschweige denn wurde eine derartige (allenfalls erforderliche) getrennte Prüfung der Auswirkungen vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es fehlen auch Ermittlungen zur Frage, wie sich die unter den Spruchteilen I. a) und I. b) gesondert genehmigten Projekte (Gewinnungsbetriebsplan und Bergbauanlagen) jeweils auf die gesondert zu beurteilenden Genehmigungskriterien auswirken; diese Verfahrensgegenstände wurden vielmehr als gemeinsames Projekt beurteilt. Es fehlen auch Ermittlungen zur Frage, wie sich die unter den Spruchteilen römisch eins. a) und römisch eins. b) gesondert genehmigten Projekte (Gewinnungsbetriebsplan und Bergbauanlagen) jeweils auf die gesondert zu beurteilenden Genehmigungskriterien auswirken; diese Verfahrensgegenstände wurden vielmehr als gemeinsames Projekt beurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem hat die Behörde nachvollziehbare fachlich fundierte Ermittlungen betreffend das Vorliegen des öffentlichen Interesses der Mineralrohstoffsicherung und Mineralrohstoffversorgung unterlassen. Diesbezüglich hat sie sich mit dem im vorliegenden geologischen Privatgutachten dargelegten Ausführungen zum Nichtvorliegen eins Rohstoffbedarfes nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei auseinandergesetzt und hat sie auch die in der einschlägigen Praxis bei einer derartigen Bedarfsprüfung angewendeten Beurteilungskriterien unberücksichtigt gelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde hat auch (teilweise in Verkennung der Rechtslage) jegliche nachvollziehbare, fachlich fundierte Ermittlung betreffend das Vorliegen des öffentlichen Interesses der örtlichen Raumplanung im Hinblick auf das REK 2009 der Gemeinde O. unterlassen, indem sie die diesbezüglich jüngere ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die im REK formulierten Ziele unberücksichtigt ließ.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem hat die Behörde hinsichtlich des öffentlichen Interesses \"Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch Lärm (resultierend aus dem Abbau, den Bergbauanlagen und dem durch den Abbau erregten Verkehr)\" bloß ansatzweise ermittelt, indem sie die Beurteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in den Gutachtensauftrag an den Amtssachverständigen nicht aufnahm und die Auswirkungen der beiden in den Spruchteilen I. a) und I. b) genehmigten Vorhaben nicht getrennt beurteilte. Zudem hat die Behörde hinsichtlich des öffentlichen Interesses \"Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch Lärm (resultierend aus dem Abbau, den Bergbauanlagen und dem durch den Abbau erregten Verkehr)\" bloß ansatzweise ermittelt, indem sie die Beurteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in den Gutachtensauftrag an den Amtssachverständigen nicht aufnahm und die Auswirkungen der beiden in den Spruchteilen römisch eins. a) und römisch eins. b) genehmigten Vorhaben nicht getrennt beurteilte.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem hat sie sich mit den zahlreichen, nicht als völlig unerheblich zu beurteilenden Bedenken im vorgelegten lärmtechnischen Privatgutachten nicht im Detail auseinandergesetzt und dazu keine nachvollziehbare gutachterliche Stellungnahme eines Amtssachverständigen eingeholt. Wie der lärmtechnische Amtssachverständige nunmehr im Beschwerdeverfahren ausführte, sind weitere Ermittlungen für eine diesbezügliche abschließende lärmtechnische Beurteilung erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da zu den angeführten Interessen keine ausreichenden Sachverhaltsermittlungen durchgeführt wurden und somit schon die Grundlagen für eine Interessenabwägung fehlen, war der Behörde die erforderliche Gewichtung der Interessen und die Abwägung gegenläufiger Interessen im Sinne des § 83 Abs 2 MinroG gar nicht möglich. Da zu den angeführten Interessen keine ausreichenden Sachverhaltsermittlungen durchgeführt wurden und somit schon die Grundlagen für eine Interessenabwägung fehlen, war der Behörde die erforderliche Gewichtung der Interessen und die Abwägung gegenläufiger Interessen im Sinne des Paragraph 83, Absatz 2, MinroG gar nicht möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch zur Frage der Eigentumsgefährdung durch eine allfällige Gesundheitsbeeinträchtigung der in Rede stehenden Pferde hat die Behörde (ebenfalls in Verkennung der Rechtslage) jegliche Ermittlung unterlassen, obwohl sich aus dem Gutachten des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen unzweifelhaft ergab, dass die Auswirkungen des Projektes auf die Gesundheit der Pferde nicht beurteilt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich hat die Behörde die wasserrechtliche Beurteilung der in Rede stehenden Quellen im gegenständlichen Verfahren nach dem MinroG vorgenommen, obwohl das Vorhaben einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt und sie daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Prüfung einer qualitativen oder quantitativen Beeinträchtigung von Gewässern oder einer Gefährdung des Wasserhaushaltes berufen war (vgl VwGH 25.03.2014, 2013/04/0165).Schließlich hat die Behörde die wasserrechtliche Beurteilung der in Rede stehenden Quellen im gegenständlichen Verfahren nach dem MinroG vorgenommen, obwohl das Vorhaben einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt und sie daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Prüfung einer qualitativen oder quantitativen Beeinträchtigung von Gewässern oder einer Gefährdung des Wasserhaushaltes berufen war vergleiche VwGH 25.03.2014, 2013/04/0165).</p>\n<p class=\"lf-p\">4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt liegen daher in Anbetracht der großen Anzahl der erforderlichen weiteren Ermittlungen, die – mit Ausnahme der Erkundung des Willens der Konsenswerberin – im Wesentlichen durch Einholung von entsprechenden Sachverständigengutachten aus unterschiedlichen Fachgebieten durchzuführen sein werden, sowie aufgrund des Umstandes, dass es sich teilweise um besonders schwierige und umfangreiche Ermittlungen handelt, besonders krasse Ermittlungslücken im Sinne der oben genannten Judikatur vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die fehlenden Ermittlungen erweisen sich im gegenständlichen Fall – hinsichtlich beider Genehmigungsverfahren - als so gravierend, dass sie eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen. Würde das Verwaltungsgericht die zahlreichen und umfangreichen weiteren Ermittlungsschritte selbst durchführen, käme dies einer Durchführung eines Großteils des Verfahrens gleich. Außerdem hätte dies eine wesentliche Verlängerung des Verfahrens zur Folge, da das Verwaltungsgericht im Verfahren nicht die Vorkenntnisse der Behörde besitzt, die sich mit dem gegenständlichen Fall seit Dezember 2011 befasst hat. Vor diesem Hintergrund kann die Erledigung - unter der vorauszusetzenden verfahrensökonomischen Effizienz der Behörde in der Abwicklung des Verfahrens - von der schon bisher im betreffenden Verfahren tätigen Bezirkshauptmannschaft wesentlich schneller und kostengünstiger bewerkstelligt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">VII.römisch sieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Aufhebung und Zurückverweisung erfolgte aufgrund besonders krasser Ermittlungslücken, die nach der oben dargestellten Judikatur diese Entscheidung rechtfertigen. Die in dieser Entscheidung abschließend beurteilte Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde im Hinblick auf die Einstufung des zum Abbau beantragten mineralischen Rohstoffes als \"grundeigener mineralischer Rohstoff\" basiert auf der Beurteilung einer Sachfrage, die durch Einholung eines Gutachtens und die diesbezügliche Beweiswürdigung zu klären war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung der UVP-Pflicht war lediglich zu prüfen, ob die Behörde eine eigene diesbezügliche Beurteilung dieser Vorfrage vorgenommen hat, was ohne Zweifel zu bejahen war. Inhaltlich war die von der belangten Behörde vorgenommene (insoweit unbekämpft gebliebene) Beurteilung der UVP-Pflicht nachvollziehbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (oben dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nicht ab und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufhebung und Zurückverweisung erfolgte aufgrund besonders krasser Ermittlungslücken, die nach der oben dargestellten Judikatur diese Entscheidung rechtfertigen. Die in dieser Entscheidung abschließend beurteilte Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde im Hinblick auf die Einstufung des zum Abbau beantragten mineralischen Rohstoffes als \"grundeigener mineralischer Rohstoff\" basiert auf der Beurteilung einer Sachfrage, die durch Einholung eines Gutachtens und die diesbezügliche Beweiswürdigung zu klären war. Bei der Beurteilung der UVP-Pflicht war lediglich zu prüfen, ob die Behörde eine eigene diesbezügliche Beurteilung dieser Vorfrage vorgenommen hat, was ohne Zweifel zu bejahen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inhaltlich war die von der belangten Behörde vorgenommene (insoweit unbekämpft gebliebene) Beurteilung der UVP-Pflicht nachvollziehbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (oben dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht ab und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.2.125.35.2016</p></div>", "next": 0}