{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Elektrotechnik und nach den diesbezüglichen Feststellungen ist das Betreten und Befahren der Grundstücke der Beschwerdeführer zum Zwecke der Inspektionen der Leitungsanlage erforderlich. In diesem Zusammenhang ist auf die Auflage 30 des Bescheides vom 14.12.2015 zu verweisen, nach der die Anlage in regelmäßigen Abständen – als Intervall wird ein Zeitraum von einem Jahr festgelegt – zu inspizieren ist. Für das Verwaltungsgericht ist es nachvollziehbar, wenn der Amtssachverständige für Elektrotechnik ausführt, dass hiezu eben auch das Betreten und Befahren der Grundstücke der Beschwerdeführer, selbst wenn diese Grundstücke nur überspannt werden, mit entsprechenden Gerätschaften erforderlich werden wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Festzuhalten ist aber auch, dass sich die Duldungsverpflichtung des jederzeitigen Betretens und Befahrens der Grundstücke (nur) auf die Zwecke der lit a) bis d) des Spruchpunktes I. 1. des angefochtenen Bescheides bezieht. Damit ist sichergestellt, dass die Grundstücke nur zu den Zwecken, wie sie in Spruchpunkt I. 1. a) bis d) des angefochtenen Bescheides festgelegt sind, betreten und befahren werden dürfen. Insgesamt ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Duldungsverpflichtung der Beschwerdeführer wesensimmanent ist, dass diese nach dem Grundsatz der möglichst schonenden Ausübung der Servitut auszulegen ist bzw die Dienstbarkeit von der mitbeteiligten Partei möglichst schonend auszuüben ist (vgl § 484 ABGB;</p>\n<p class=\"lf-p\">RIS-Justiz RS0011720; RS0016365).Festzuhalten ist aber auch, dass sich die Duldungsverpflichtung des jederzeitigen Betretens und Befahrens der Grundstücke (nur) auf die Zwecke der Litera a,) bis d) des Spruchpunktes römisch eins. 1. des angefochtenen Bescheides bezieht. Damit ist sichergestellt, dass die Grundstücke nur zu den Zwecken, wie sie in Spruchpunkt römisch eins. 1. a) bis d) des angefochtenen Bescheides festgelegt sind, betreten und befahren werden dürfen. Insgesamt ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Duldungsverpflichtung der Beschwerdeführer wesensimmanent ist, dass diese nach dem Grundsatz der möglichst schonenden Ausübung der Servitut auszulegen ist bzw die Dienstbarkeit von der mitbeteiligten Partei möglichst schonend auszuüben ist vergleiche Paragraph 484, ABGB;</p>\n<p class=\"lf-p\">RIS-Justiz RS0011720; RS0016365).</p>\n<p class=\"lf-p\">10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als zu weitreichend zu qualifizieren ist es, wenn den Beschwerdeführern innerhalb des Trassenbereiches gleichsam ein generelles Bauverbot auferlegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Antrag der mitbeteiligten Partei ist vorgesehen, dass die Beschwerdeführer die Errichtung von Baulichkeiten und Anlagen aller Art innerhalb des Trassenbereiches zu unterlassen haben, dies wäre nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der mitbeteiligten Partei zulässig. Damit würde aber nach der Formulierung im Antrag der mitbeteiligten Partei offenbleiben, an welche Voraussetzungen eine derartige Zustimmung der mitbeteiligten Partei geknüpft wäre. Unter welchen Voraussetzungen die mitbeteiligte Partei die Zustimmung erteilen würde bzw zu erteilen hätte, bliebe demnach letztlich offen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn man annehmen würde, die mitbeteiligte Partei würde die Zustimmung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, also der technischen Unbedenklichkeit der Baulichkeit oder der Anlage, erteilen, müssten dennoch die Beschwerdeführer bei Nichterteilung der Zustimmung im Streitfall womöglich gerichtlich die Erteilung der Zustimmung durch die mitbeteiligte Partei geltend machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztlich erweist sich eine derart weitreichende, eigentumsbeschränkende Maßnahme, die gleichsam ein grundsätzliches Bauverbot statuiert, als zu weitreichend (vgl zur Beschränkung der Enteignung auf das unbedingt erforderliche Ausmaß wiederum VwGH 1715/73; 2001/05/0327). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ohnedies in Spruchpunkt I. 1. f) des angefochtenen Bescheides vorgesehen ist, dass die Beschwerdeführer sämtliche Handlungen zu unterlassen haben, die eine Beschädigung oder Störung der Leitungsanlage zur Folge hätten. Zwar ist diesbezüglich der Spruch des angefochtenen Bescheides dahin zu korrigieren, dass das Wort „könnten“ zu entfallen hat, weil nur Handlungen zu unterlassen sind, die tatsächlich eine Beschädigung oder Störung der Leitungsanlage zur Folge haben würden (die Verwendung einer Formulierung ähnlich dem Konjunktiv [„könnten“] wäre einerseits zu unbestimmt, andererseits müssten die Beschwerdeführer demnach auch Handlungen unterlassen, die allenfalls nur möglicherweise die Leitungsanlage beschädigen oder stören würden).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dennoch wird bereits durch das Verbot von Handlungen, die eine Beschädigung oder Störung zur Folge haben, sichergestellt, dass durch die Errichtung von Baulichkeiten oder von Anlagen aller Art im Trassenbereich die Leitungsanlage weder beschädigt noch gestört werden darf. Letztlich erweist sich eine derart weitreichende, eigentumsbeschränkende Maßnahme, die gleichsam ein grundsätzliches Bauverbot statuiert, als zu weitreichend vergleiche zur Beschränkung der Enteignung auf das unbedingt erforderliche Ausmaß wiederum VwGH 1715/73; 2001/05/0327). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ohnedies in Spruchpunkt römisch eins. 1. f) des angefochtenen Bescheides vorgesehen ist, dass die Beschwerdeführer sämtliche Handlungen zu unterlassen haben, die eine Beschädigung oder Störung der Leitungsanlage zur Folge hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar ist diesbezüglich der Spruch des angefochtenen Bescheides dahin zu korrigieren, dass das Wort „könnten“ zu entfallen hat, weil nur Handlungen zu unterlassen sind, die tatsächlich eine Beschädigung oder Störung der Leitungsanlage zur Folge haben würden (die Verwendung einer Formulierung ähnlich dem Konjunktiv [„könnten“] wäre einerseits zu unbestimmt, andererseits müssten die Beschwerdeführer demnach auch Handlungen unterlassen, die allenfalls nur möglicherweise die Leitungsanlage beschädigen oder stören würden). Dennoch wird bereits durch das Verbot von Handlungen, die eine Beschädigung oder Störung zur Folge haben, sichergestellt, dass durch die Errichtung von Baulichkeiten oder von Anlagen aller Art im Trassenbereich die Leitungsanlage weder beschädigt noch gestört werden darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einerseits ist somit bereits durch das Verbot von Handlungen, die die Leitungsanlage beschädigen oder stören, entsprechend sichergestellt, dass auch Baulichkeiten und Anlagen aller Art den sicheren Betrieb der Leitungsanlage nicht beeinträchtigen; andererseits ist durch die Verpflichtung zur Duldung des jederzeitigen Betretens und Befahrens der Grundstücke (Spruchpunkt I. 1. e) des angefochtenen Bescheides) ebenfalls gewährleistet, dass durch Baulichkeiten oder Anlagen das diesbezügliche Recht der mitbeteiligten Partei zum Betreten und Befahren nicht beeinträchtigt oder behindert werden darf, also im Ergebnis Baulichkeiten oder Anlagen unzulässig sind, die das diesbezügliche Recht der mitbeteiligten Partei zum Betreten und Befahren beeinträchtigen oder behindern würden.Einerseits ist somit bereits durch das Verbot von Handlungen, die die Leitungsanlage beschädigen oder stören, entsprechend sichergestellt, dass auch Baulichkeiten und Anlagen aller Art den sicheren Betrieb der Leitungsanlage nicht beeinträchtigen; andererseits ist durch die Verpflichtung zur Duldung des jederzeitigen Betretens und Befahrens der Grundstücke (Spruchpunkt römisch eins. 1. e) des angefochtenen Bescheides) ebenfalls gewährleistet, dass durch Baulichkeiten oder Anlagen das diesbezügliche Recht der mitbeteiligten Partei zum Betreten und Befahren nicht beeinträchtigt oder behindert werden darf, also im Ergebnis Baulichkeiten oder Anlagen unzulässig sind, die das diesbezügliche Recht der mitbeteiligten Partei zum Betreten und Befahren beeinträchtigen oder behindern würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein darüber hinaus gehendes generelles „Bauverbot“, das nur mit nicht näher definierter Zustimmung der mitbeteiligten Partei nicht gelten würde, ist somit als zu weitreichend zu qualifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Spruchpunkt II. 1. d. des gegenständlichen Erkenntnisses war vor dem Hintergrund, dass mit dem angefochtenen Bescheid der verfahrenseinleitende Antrag zu erledigen ist, festzuhalten, dass der verfahrenseinleitende Antrag, insoweit diesem mit den Spruchkorrekturen nicht entsprochen wird, abgewiesen wird.Mit Spruchpunkt römisch zwei. 1. d. des gegenständlichen Erkenntnisses war vor dem Hintergrund, dass mit dem angefochtenen Bescheid der verfahrenseinleitende Antrag zu erledigen ist, festzuhalten, dass der verfahrenseinleitende Antrag, insoweit diesem mit den Spruchkorrekturen nicht entsprochen wird, abgewiesen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 74 Abs 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Nach Abs 2 dieser Norm bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden. Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Nach Absatz 2, dieser Norm bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus § 74 Abs 2 zweiter Satz AVG folgt, dass die Kosten nur auf Antrag zuzuerkennen sind, der Abspruch darüber also antragsbedürftig ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 74 Rz 15 [Stand 1.4.2009, rdb.at]). Aus Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Satz AVG folgt, dass die Kosten nur auf Antrag zuzuerkennen sind, der Abspruch darüber also antragsbedürftig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 74, Rz 15 [Stand 1.4.2009, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 27.4.2020 ausführen, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil dieser einen Kostenersatz im Sinne des § 7 Abs 3 EisbEG nicht vorsehe, ist ihnen zu entgegnen, dass die Beschwerdeführer erstinstanzlich den erforderlichen Antrag auf Kostenersatz nicht gestellt haben.Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 27.4.2020 ausführen, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil dieser einen Kostenersatz im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, EisbEG nicht vorsehe, ist ihnen zu entgegnen, dass die Beschwerdeführer erstinstanzlich den erforderlichen Antrag auf Kostenersatz nicht gestellt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundsätzlich geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass für den Abspruch über den Kostenersatz nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, sondern hiefür der verwaltungsrechtliche Rechtsmittelweg einschlägig ist (beispielsweise hat der Verwaltungsgerichtshof über einen Kostenersatz in Zusammenhang mit einem Enteignungsverfahren nach dem Bundesstraßengesetz sogar inhaltlich entschieden, vgl VwGH 2003/06/0128; vgl auch VwGH 2003/11/0191). Ein derartiger Antrag ist offenbar nach der genannten Entscheidung (vgl VwGH 2003/06/0128) auch noch im Berufungsverfahren zulässig (aufgrund Akzessorietät der Kostenentscheidung zur Hauptsache, vgl Hengstschläger/Leeb aaO § 74 Rz 1 und Rz 22). Grundsätzlich geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass für den Abspruch über den Kostenersatz nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, sondern hiefür der verwaltungsrechtliche Rechtsmittelweg einschlägig ist (beispielsweise hat der Verwaltungsgerichtshof über einen Kostenersatz in Zusammenhang mit einem Enteignungsverfahren nach dem Bundesstraßengesetz sogar inhaltlich entschieden, vergleiche VwGH 2003/06/0128; vergleiche auch VwGH 2003/11/0191). Ein derartiger Antrag ist offenbar nach der genannten Entscheidung vergleiche VwGH 2003/06/0128) auch noch im Berufungsverfahren zulässig (aufgrund Akzessorietät der Kostenentscheidung zur Hauptsache, vergleiche Hengstschläger/Leeb aaO Paragraph 74, Rz 1 und Rz 22).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem Einleitungssatz des § 20 StWG sind auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl Nr 71, sinngemäß (mit im Folgenden angeführten Abweichungen) anzuwenden. Nach dem Einleitungssatz des Paragraph 20, StWG sind auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, Bundesgesetzblatt Nr 71, sinngemäß (mit im Folgenden angeführten Abweichungen) anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verweis auf das „Eisenbahnenteignungsgesetz“ bezieht sich ausdrücklich auf das BGBl 1954/71, also auf dessen Stammfassung. Es handelt sich daher um einen statischen Verweis. Eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung wäre zwar innerhalb des Bundesrechts zulässig, wurde aber vom Gesetzgeber des StWG nicht gewählt. Auch im verwiesenen Gesetz – dieses wurde durch das AußStr-BegleitG in „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG“ umbenannt – gibt es keine Anordnung des Inhalts, dass es auf bundesrechtlich geregelte Verfahren in der jeweils aktuellen Verfassung (gemeint offenbar „Fassung“) anzuwenden sei (Neubauer/Onz/Mendel aaO § 20 Rz 9). Der Verweis auf das „Eisenbahnenteignungsgesetz“ bezieht sich ausdrücklich auf das BGBl 1954/71, also auf dessen Stammfassung. Es handelt sich daher um einen statischen Verweis. Eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung wäre zwar innerhalb des Bundesrechts zulässig, wurde aber vom Gesetzgeber des StWG nicht gewählt. Auch im verwiesenen Gesetz – dieses wurde durch das AußStr-BegleitG in „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG“ umbenannt – gibt es keine Anordnung des Inhalts, dass es auf bundesrechtlich geregelte Verfahren in der jeweils aktuellen Verfassung (gemeint offenbar „Fassung“) anzuwenden sei (Neubauer/Onz/Mendel aaO Paragraph 20, Rz 9).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im EisbEG in der Fassung BGBl Nr 71/1954, auf das § 20 StWG verweist, existiert weder § 7 Abs 3 noch eine mit § 7 Abs 3 vergleichbare Regelung. § 7 Abs 3 wurde erst durch BGBl Nr 297/1995 eingeführt, in der Folge durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben (vgl VfGH G372/97 ua) und sodann durch das BGBl I Nr 111/2010 wieder neu, mit geändertem Inhalt eingeführt. Im EisbEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 71 aus 1954,, auf das Paragraph 20, StWG verweist, existiert weder Paragraph 7, Absatz 3, noch eine mit Paragraph 7, Absatz 3, vergleichbare Regelung. Paragraph 7, Absatz 3, wurde erst durch Bundesgesetzblatt Nr 297 aus 1995, eingeführt, in der Folge durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben vergleiche VfGH G372/97 ua) und sodann durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010, wieder neu, mit geändertem Inhalt eingeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im EisbEG in der Fassung BGBl Nr 71/1954 findet sich in Bezug auf eine Kostenersatzregel die Bestimmung des § 44, wonach die Kosten des Enteignungsverfahren und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten sind. Im EisbEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 71 aus 1954, findet sich in Bezug auf eine Kostenersatzregel die Bestimmung des Paragraph 44,, wonach die Kosten des Enteignungsverfahren und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf Kostenersatzbegehren ist festzuhalten, dass die Kosten im Antrag spezifiziert und beziffert werden müssen (Hengstschläger/Leeb aaO Rz 15). Der Antrag muss zumindest so genau gehalten sein, dass erkennbar ist, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird (vgl VwGH Ra 2014/01/0181 zum Kostenersatzbegehren nach § 79a AVG bzw § 35 VwGVG; vgl etwa auch VwGH 2006/05/0252). Die Beschwerdeführer sind in der mündlichen Verhandlung vom 22.7.2020 aufgefordert worden, das Kostenersatzbegehren entsprechend zu beziffern. Die Beschwerdeführer haben dazu ausgeführt, dass das Kostenersatzbegehren mit € 4.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer beziffert werde. In Bezug auf Kostenersatzbegehren ist festzuhalten, dass die Kosten im Antrag spezifiziert und beziffert werden müssen (Hengstschläger/Leeb aaO Rz 15). Der Antrag muss zumindest so genau gehalten sein, dass erkennbar ist, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird vergleiche VwGH Ra 2014/01/0181 zum Kostenersatzbegehren nach Paragraph 79 a, AVG bzw Paragraph 35, VwGVG; vergleiche etwa auch VwGH 2006/05/0252). Die Beschwerdeführer sind in der mündlichen Verhandlung vom 22.7.2020 aufgefordert worden, das Kostenersatzbegehren entsprechend zu beziffern. Die Beschwerdeführer haben dazu ausgeführt, dass das Kostenersatzbegehren mit € 4.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer beziffert werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit wird das Kostenersatzbegehren aber dem Erfordernis der Spezifizierung und Bezifferung nicht gerecht. Mit dem pauschalen Verweis, es würden € 4.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer begehrt werden, wird der Kostenersatz gerade nicht spezifiziert, weil nicht ersichtlich ist, welche Aufwendungen und welche Kosten der zweckdienlichen Rechtsverfolgung bzw zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beschwerdeführer durch die mitbeteiligte Partei ersetzt werden sollen (vgl VwGH 99/06/0200; 2012/06/0109, wonach jede Rechtshandlung des Enteignungsgegners gesondert auf ein allfälliges „ungerechtfertigtes Einschreiten“ im Sinne des § 44 EisbEG zu prüfen wäre).Damit wird das Kostenersatzbegehren aber dem Erfordernis der Spezifizierung und Bezifferung nicht gerecht. Mit dem pauschalen Verweis, es würden € 4.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer begehrt werden, wird der Kostenersatz gerade nicht spezifiziert, weil nicht ersichtlich ist, welche Aufwendungen und welche Kosten der zweckdienlichen Rechtsverfolgung bzw zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beschwerdeführer durch die mitbeteiligte Partei ersetzt werden sollen vergleiche VwGH 99/06/0200; 2012/06/0109, wonach jede Rechtshandlung des Enteignungsgegners gesondert auf ein allfälliges „ungerechtfertigtes Einschreiten“ im Sinne des Paragraph 44, EisbEG zu prüfen wäre).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da aufgrund des statischen Verweises in § 20 StWG die Bestimmung des § 7 Abs 3 EisbEG in der nunmehr geltenden Fassung, die eine Pauschalierung der zu ersetzenden Kosten vorsieht, keine Anwendung findet, wäre das Kostenersatzbegehren entsprechend zu beziffern und zu konkretisieren gewesen. Da dies vorliegend nicht geschehen ist, war der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführer abzuweisen (Spruchpunkt II. 2.).Da aufgrund des statischen Verweises in Paragraph 20, StWG die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, EisbEG in der nunmehr geltenden Fassung, die eine Pauschalierung der zu ersetzenden Kosten vorsieht, keine Anwendung findet, wäre das Kostenersatzbegehren entsprechend zu beziffern und zu konkretisieren gewesen. Da dies vorliegend nicht geschehen ist, war der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführer abzuweisen (Spruchpunkt römisch zwei. 2.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Unzulässigkeit der Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt III.):Zur Unzulässigkeit der Revision (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG; Spruchpunkt römisch drei.):</p>\n<p class=\"lf-p\">Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Einerseits existiert in Zusammenhang mit den gegenständlichen starkstromwegerechtlichen Fragestellungen und den Fragestellungen der Zwangsrechtseinräumung ausreichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Andererseits stellt die Beurteilung, welche Rechte und welche Verpflichtungen konkret im Zuge der Dienstbarkeitsbestellung eingeräumt werden, eine einzelfallbezogene Beurteilung dar (vgl etwa VwGH Ro 2015/07/0040).Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Einerseits existiert in Zusammenhang mit den gegenständlichen starkstromwegerechtlichen Fragestellungen und den Fragestellungen der Zwangsrechtseinräumung ausreichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Andererseits stellt die Beurteilung, welche Rechte und welche Verpflichtungen konkret im Zuge der Dienstbarkeitsbestellung eingeräumt werden, eine einzelfallbezogene Beurteilung dar vergleiche etwa VwGH Ro 2015/07/0040).</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2020:405.2.227.1.14.2020</p></div>", "next": 0}