{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Zusammengefasst, ist die Information, wie groß die Differenz zwischen tatsächlichem Preis und Listenpreis ist, aus Sicht der Informationswerberin in ihrer Rolle als Journalist:innen und „public watchdogs“ in jedem FaII von überwiegendem öffentlichem Interesse. Der Bundesrechnungshof und die GÖG thematisieren die Preisbildung kritisch. Der steiermärkische Landesrechnungshof spricht sich für eine bundesweite Harmonisierung bei der Beschaffung aus. Die WHA fordert mehr Informationen und Transparenz in Bezug auf Preisdaten ein. In welchem Ausmaß allfällige Rabatte bestehen, ist dabei einer der relevanten Faktoren. Die Antwort auf Frage 3 ist daher – schon für sich allein genommen – von überwiegendem öffentlichem Interesse. Sie ist geeignet, für Transparenz über die Führung von Geschäften der öffentlichen Hand und über eine Angelegenheit zu sorgen, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant ist. Das Sammeln der von Frage 3 umfassten Information dient darüber hinaus als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass diese journalistischen Aktivitäten nahtlos an die kritischen Betrachtungen des Bundesrechnungshofs, des steiermärkischen Landesrechnungshofs und der GÖG sowie an die Forderung der WHA anschließen, verdeutlicht zusätzlich die bei weitem überwiegende öffentliche Relevanz. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die journalistischen Aktivitäten der Informationswerber auf ein bestimmtes Arzneimittel fokussieren. Der Fokus auf *** erfolgt keinesfalls willkürlich. Es handelt sich dabei um jenes Medikament, für das im Wirkungsbereich der Informationspflichtigen die höchsten Gesamtausgaben pro Jahr anfallen. Darüber hinaus ist es ein Medikament von besonders hoher medizinischer Bedeutung, wie die österreichweit und im Wirkungsbereich der InformationspfIichtigen rasant angewachsenen Zahlen der damit behandelten Patienten zeigen. Auch der konkrete Fokus auf *** ist im öffentlichen Interesse sachlich gerechtfertigt. Sowohl der Hersteller als auch die InformationspfIichtigen müssen sich aus Sicht der Informationswerber damit abfinden, dass wesentliche Informationen in Bezug auf den Einsatz und die Beschaffung eines derart bedeutenden und gleichzeitig für die Öffentlichkeit enorm kostenintensiven Medikaments der Öffentlichkeit im Rahmen journalistischer Recherche und Berichterstattung nicht verweigert werden dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">V.1.4. Bezüglich Fragen 4 und 5römisch fünf.1.4. Bezüglich Fragen 4 und 5 Fragen 4 und 5 lauten:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>*** kommt im Rahmen onkologischer Therapien zum Einsatz. Diese Therapien werden üblicherweise über das System der Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) abgerechnet. Die Bewertung der LKF-Punkte erfolgt mit dem FAP. Sofern die Netto-Preise für *** im Wirkungsbereich der [Klinik] unter dem FAP liegen: Entsteht aus dieser Differenz ein finanzieller Vorteil in der Abrechnung?</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Mit Verweis auf Frage 4: Wenn ja: Wie hoch war dieser finanzielle Vorteil seit 2020 pro Jahr?</div>\n<p class=\"lf-p\">Soweit erkennbar, macht die InformationspfIichtige in ihrem Schreiben vom 4. März 2026 bezüglich der Fragen 4 und 5 keinerlei Geheimhaltungsinteresse geltend. Sie führt lediglich an:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten für die Behandlung übersteigen in den meisten Fällen die Vergütung aber die LKF-Finanzierung. Die Verluste werden über die Abgangsdeckung durch das Land Salzburg finanziert. Daher kommt auch eine gegebenenfalls bestehende Einsparung aufgrund einer guten Verhandlungsposition dem öffentlichen Gesundheitswesen zugute.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus ist kein allfälliges Geheimhaltungsinteresse erkennbar. Die Fragen 4 und 5 wären daher zu beantworten gewesen. Wenn die Kosten „in den meisten Fällen“ die Vergütung übersteigen, deutet das im Umkehrschluss darauf hin, dass es auch Fälle gibt, in denen das nicht der Fall ist. Die Beantwortung der Fragen ist auf jeden FaII von (überwiegendem) öffentlichem Interesse, da es um eine strukturelle Frage der öffentlichen Finanzen und des Gesundheitssystems geht. Sie ist geeignet, für Transparenz über die Führung von Geschäften der öffentlichen Hand und über eine Angelegenheit zu sorgen, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant ist. Das Sammeln der von den Fragen 4 und 5 umfassten Information dient darüber hinaus als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verweis auf die angeblich positiven Auswirkungen „einer guten Verhandlungsposition“ widerspricht aus Sicht der Informationswerber den Erkenntnissen der GÖG (siehe V.1.6). Weshalb eine Beantwortung der Fragen 4 und 5 die Verhandlungsposition der InformationspfIichtigen schwächen sollte, ist darüber hinaus nicht einmal im Ansatz erkennbar. Es handelt sich um keinen Informationen, welche die Herstellerfirma von *** bzw. das Vertragsverhältnis zwischen der dieser und der InformationspfIichtigen in irgendeiner Form betreffen würden.Daraus ist kein allfälliges Geheimhaltungsinteresse erkennbar. Die Fragen 4 und 5 wären daher zu beantworten gewesen. Wenn die Kosten „in den meisten Fällen“ die Vergütung übersteigen, deutet das im Umkehrschluss darauf hin, dass es auch Fälle gibt, in denen das nicht der Fall ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beantwortung der Fragen ist auf jeden FaII von (überwiegendem) öffentlichem Interesse, da es um eine strukturelle Frage der öffentlichen Finanzen und des Gesundheitssystems geht. Sie ist geeignet, für Transparenz über die Führung von Geschäften der öffentlichen Hand und über eine Angelegenheit zu sorgen, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant ist. Das Sammeln der von den Fragen 4 und 5 umfassten Information dient darüber hinaus als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten. Der Verweis auf die angeblich positiven Auswirkungen „einer guten Verhandlungsposition“ widerspricht aus Sicht der Informationswerber den Erkenntnissen der GÖG (siehe römisch fünf.1.6).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weshalb eine Beantwortung der Fragen 4 und 5 die Verhandlungsposition der InformationspfIichtigen schwächen sollte, ist darüber hinaus nicht einmal im Ansatz erkennbar. Es handelt sich um keinen Informationen, welche die Herstellerfirma von *** bzw. das Vertragsverhältnis zwischen der dieser und der InformationspfIichtigen in irgendeiner Form betreffen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">V.1.5. Bezüglich Frage 6römisch fünf.1.5. Bezüglich Frage 6 Frage 6 lautet:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>Welchen Auftragswert bzw. Wertumfang weist der zuletzt abgeschlossene Rahmenvertrag der [Klinik] mit dem Pharmaunternehmen G GmbH zur Lieferung von *** auf?</div>\n<p class=\"lf-p\">Die InformationspfIichtige bleibt in ihrem Schreiben vom 4. März 2026 jede nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, weshalb die Beantwortung dieser Frage an einem – aus ihrer Sicht sogar überwiegenden – Geheimhaltungsinteresse scheitern sollte. Die InformationspfIichtige behauptet zwar pauschaI, dass „umfassende Vertraulichkeitsvereinbarungen“ der Bekanntgabe der begehrten Informationen – nämlich „Kosten- und Preisstrukturen, Kalkulationen, Rabattarchitektur sowie Zahlungsbedingungen und Einkaufskonditionen“ – entgegenstehen würden, welche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Herstellerfirma darstellen würden. Vom Gesamtwert eines Vertrages ist hier freilich nicht die Rede. Letztlich schränkt die InformationspfIichtige das angebliche Geheimhaltungsinteresse dann auf die Bekanntgabe „der detaillierten Preise“ ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das kann – aus Sicht der Informationswerber - jedoch auch nicht erklären, warum die Information über den Gesamtwert des Vertrages verweigert wird. Aus dem Gesamtwert ist jedenfalls kein Rückschluss auf den genauen Preis pro Dosis möglich, wobei aus Sicht der Informationswerber auch an diesem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse bestehen würde (siehe V.1.6).Die InformationspfIichtige bleibt in ihrem Schreiben vom 4. März 2026 jede nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, weshalb die Beantwortung dieser Frage an einem – aus ihrer Sicht sogar überwiegenden – Geheimhaltungsinteresse scheitern sollte. Die InformationspfIichtige behauptet zwar pauschaI, dass „umfassende Vertraulichkeitsvereinbarungen“ der Bekanntgabe der begehrten Informationen – nämlich „Kosten- und Preisstrukturen, Kalkulationen, Rabattarchitektur sowie Zahlungsbedingungen und Einkaufskonditionen“ – entgegenstehen würden, welche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Herstellerfirma darstellen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Gesamtwert eines Vertrages ist hier freilich nicht die Rede. Letztlich schränkt die InformationspfIichtige das angebliche Geheimhaltungsinteresse dann auf die Bekanntgabe „der detaillierten Preise“ ein. Das kann – aus Sicht der Informationswerber - jedoch auch nicht erklären, warum die Information über den Gesamtwert des Vertrages verweigert wird. Aus dem Gesamtwert ist jedenfalls kein Rückschluss auf den genauen Preis pro Dosis möglich, wobei aus Sicht der Informationswerber auch an diesem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse bestehen würde (siehe römisch fünf.1.6).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Informationspflichtige bleibt jede Begründung schuldig, warum Frage 6 nicht beantwortet werden sollte. Die Nicht-Beantwortung erfolgte somit rechtswidrig. Aus Sicht der Informationswerber besteht jedenfalls ein (überwiegendes) öffentliches Interesse an der Beantwortung, da es um eine Information geht, welche in hohem Maße die öffentlichen Finanzen und die Finanzierung des Gesundheitssystems betrifft. Die Frage, wofür die öffentliche Hand wie viel Geld ausgibt, ist ganz grundlegend im öffentlichen Interesse. Dies gilt umso mehr, wenn es sich wie – absehbarer Weise – im konkreten FaII um Millionenbeträge handelt. Verwiesen sei auf § 2 Abs. 2 IFG, dem zufolge Verträge über einen Wert von mindestens 100.000 Euro „jedenfalls von allgemeinem Interesse“ sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist die Beantwortung von Frage 6 geeignet, für Transparenz über die Führung von Geschäften der öffentlichen Hand und über eine Angelegenheit zu sorgen, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant ist – dies in Bezug auf den gesellschaftlich besonders relevanten Bereich des Gesundheitssystems. Insbesondere gibt die Antwort auf Frage 6 Auskunft aber die konkreten finanziellen Auswirkungen der ***-Beschaffung auf auf die öffentliche Hand. Das Sammeln der von der Frage umfassten Information dient darüber hinaus als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten.Die Informationspflichtige bleibt jede Begründung schuldig, warum Frage 6 nicht beantwortet werden sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nicht-Beantwortung erfolgte somit rechtswidrig. Aus Sicht der Informationswerber besteht jedenfalls ein (überwiegendes) öffentliches Interesse an der Beantwortung, da es um eine Information geht, welche in hohem Maße die öffentlichen Finanzen und die Finanzierung des Gesundheitssystems betrifft. Die Frage, wofür die öffentliche Hand wie viel Geld ausgibt, ist ganz grundlegend im öffentlichen Interesse. Dies gilt umso mehr, wenn es sich wie – absehbarer Weise – im konkreten FaII um Millionenbeträge handelt. Verwiesen sei auf Paragraph 2, Absatz 2, IFG, dem zufolge Verträge über einen Wert von mindestens 100.000 Euro „jedenfalls von allgemeinem Interesse“ sind. Darüber hinaus ist die Beantwortung von Frage 6 geeignet, für Transparenz über die Führung von Geschäften der öffentlichen Hand und über eine Angelegenheit zu sorgen, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant ist – dies in Bezug auf den gesellschaftlich besonders relevanten Bereich des Gesundheitssystems.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere gibt die Antwort auf Frage 6 Auskunft aber die konkreten finanziellen Auswirkungen der ***-Beschaffung auf auf die öffentliche Hand. Das Sammeln der von der Frage umfassten Information dient darüber hinaus als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten.</p>\n<p class=\"lf-p\">V.1.6. Bezüglich Frage 7römisch fünf.1.6. Bezüglich Frage 7 Frage 7 lautet:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7)</span>Zu welchen tatsächlichen Preisen (Netto-Preisen nach Rabatten etc.) erwirbt die [Klinik] im Zuge dieses Rahmenvertrags ***? (Bitte um Angabe des Preises für jeweils 100mg) Die InformationspfIichtige verweigert diesbezüglich – soweit erkennbar – mit der Behauptung die Auskunft, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe „der detaillierten Preise“ bzw. der Information „aber die genauen Preise eines einzelnen Medikaments je 100 mg/ml“ geringer wiege, als das Geheimhaltungsinteresse des Arzneimittelherstellers. Die Informationswerber bestreiten das.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst bleibt die InformationspfIichtige jede Begründung schuldig, warum ein solches angebliches Geheimhaltungsinteresse aus ihrer Sicht überhaupt vorliege – und weshalb dieses das öffentliche Interesse überwiege. Die InformationspfIichtige hat aus Sicht der Informationswerber somit – wie in Bezug auf alle anderen nicht beantworteten Fragen – keine (nachvollziehbare und korrekte) Interessensabwägung gemäß § 6 Abs. 1 IFG durchgeführt. Schon alleine deshalb ist die Nicht-Beantwortung zu Unrecht erfolgt.Zunächst bleibt die InformationspfIichtige jede Begründung schuldig, warum ein solches angebliches Geheimhaltungsinteresse aus ihrer Sicht überhaupt vorliege – und weshalb dieses das öffentliche Interesse überwiege. Die InformationspfIichtige hat aus Sicht der Informationswerber somit – wie in Bezug auf alle anderen nicht beantworteten Fragen – keine (nachvollziehbare und korrekte) Interessensabwägung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG durchgeführt. Schon alleine deshalb ist die Nicht-Beantwortung zu Unrecht erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass das öffentliche Informationsinteresse selbst dann noch überwiegen würde, wenn das von der InformationspfIichtigen lediglich pauschal und ohne jegliche Begründung behauptete – und von den Informationswerbern bestrittene – angebliche Geheimhaltungsinteresse Dritter tatsächlich bestehen würde, liegt an der großen Bedeutung der begehrten Informationen mit Blick auf das österreichische (letztlich jedoch auch auf das globale) Gesundheitssystem. Aus Sicht der Informationswerber besteht daher selbst an konkreten Preisinformationen in Bezug auf *** kein (überwiegendes) Geheimhaltungsinteresse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hätte die InformationspfIichtige eine nachvollziehbare und korrekte Interessensabwägung durchgeführt, hätte sie – aus Sicht der Informationswerber - zu dem Schluss kommen müssen, dass (auch) Frage 7 im (überwiegenden) öffentlichen Interesse zu beantworten ist. Zum überwiegenden öffentlichen Interesse verweisen die Informationswerber (erneut) auf ihre Ausführungen unter Punkt III (und bereits im ursprünglichen Informationsbegehren) sowie unter den Punkten V.1.1., V. 1.2. und V.1.3. Insbesondere wird (abermals) auf die Erkenntnisse des Bundesrechnungshofs in seinem Bericht BUND 2019/44 verwiesen. Dort fordert der Rechnungshof größtmögliche Transparenz bei Preisgestaltungen in Bezug auf hochpreisige Arzneimittel in Krankenanstalten ein – dies konkret auch nach Prüfung jener [Apotheke], die für die InformationspfIichtige tätig ist und mit Verweis darauf, dass ausgerechnet in Bezug auf monoklonale Antikörper– zu denen auch *** zählt – Rabatte deutlich geringer waren als jene in Bezug auf Zytostatika insgesamt (Beilage 3, RZ 20.1):Hätte die InformationspfIichtige eine nachvollziehbare und korrekte Interessensabwägung durchgeführt, hätte sie – aus Sicht der Informationswerber - zu dem Schluss kommen müssen, dass (auch) Frage 7 im (überwiegenden) öffentlichen Interesse zu beantworten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum überwiegenden öffentlichen Interesse verweisen die Informationswerber (erneut) auf ihre Ausführungen unter Punkt römisch drei (und bereits im ursprünglichen Informationsbegehren) sowie unter den Punkten römisch fünf.1.1., römisch fünf. 1.2. und römisch fünf.1.3. Insbesondere wird (abermals) auf die Erkenntnisse des Bundesrechnungshofs in seinem Bericht BUND 2019/44 verwiesen. Dort fordert der Rechnungshof größtmögliche Transparenz bei Preisgestaltungen in Bezug auf hochpreisige Arzneimittel in Krankenanstalten ein – dies konkret auch nach Prüfung jener [Apotheke], die für die InformationspfIichtige tätig ist und mit Verweis darauf, dass ausgerechnet in Bezug auf monoklonale Antikörper– zu denen auch *** zählt – Rabatte deutlich geringer waren als jene in Bezug auf Zytostatika insgesamt (Beilage 3, RZ 20.1):</p>\n<p class=\"lf-p\">Der RH hielt fest, dass die von den überprüften Apotheken mit den beliefernden Pharmaunternehmen ausverhandelten Preisnachlässe für ausgabenstarke und hauptsächlich oder nur im stationären Bereich verwendete Arzneimittel im Jahr 2017 sehr unterschiedlich waren. Im Bereich der Zytostatika waren bei „klassischen“ Arzneimitteln teilweise hohe Preisnachlässe von über 90 % gegenüber dem Fabriksabgabepreis möglich. Bei den monoklonalen Antikörpern hingegen, die rd. 75 % des Zytostatikaverbrauchs ausmachten, erzielten die Apotheken durch komplexe Rabatt- und Kostenteilungsmodelle Preisnachlässe von durchschnittlich rd. 8 %. Der RH erachtete diese Modelle – unter Anerkennung der Vorteile (Preisreduktion, Berücksichtigung des Erfolgs einer Therapie, Forschungszwecke bei Studien) – als intransparent und teilweise nur mit hohem Aufwand administrierbar. (Beilage 3, RZ 20.2) Der Rechnungshof schloss an diese Erkenntnis folgende klare Empfehlung an:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der RH empfahl der [Apotheke] und der *** GmbH, bei Rabatt- und Kostenteilungsmodellen von den beliefernden Pharmaunternehmen möglichst transparente und praktikable Lösungen anzustreben. (Beilage 3, RZ 20.2) Nicht nur der Rechnungshof ortet in der mangelnden Transparenz ein zentrales Problem. Die GÖG führt in ihrer Preisvergleichs-Studie aus dem Jahr 2021 ihrerseits folgendes aus:</p>\n<p class=\"lf-p\">Da insbesondere bei ausgabenstarken Arzneispezialitäten Preismodelle („managed entry agreements“) mit vertraulichen Rabatten zwischen den einkaufenden Organisationen (Krankenanstalten, Sozialversicherung) und den Pharmaunternehmen in Österreich wie auch den anderen EU-Ländern zum Tragen kommen, kann diese Studie keine Aussage darüber treffen, wie gut die österreichischen Einkäufer/-innen im Vergleich zu den anderen Ländern hinsichtlich der Rabatte und „Echtpreise“ verhandelt hatten. Internationale Diskussionen und Beschlüsse (z.B. die „Transparenz-Resolution“ der WeItgesundheitsversammlung 2019) fordern mehr Preistransparenz. (Beilage 4, IV)Da insbesondere bei ausgabenstarken Arzneispezialitäten Preismodelle („managed entry agreements“) mit vertraulichen Rabatten zwischen den einkaufenden Organisationen (Krankenanstalten, Sozialversicherung) und den Pharmaunternehmen in Österreich wie auch den anderen EU-Ländern zum Tragen kommen, kann diese Studie keine Aussage darüber treffen, wie gut die österreichischen Einkäufer/-innen im Vergleich zu den anderen Ländern hinsichtlich der Rabatte und „Echtpreise“ verhandelt hatten. Internationale Diskussionen und Beschlüsse (z.B. die „Transparenz-Resolution“ der WeItgesundheitsversammlung 2019) fordern mehr Preistransparenz. (Beilage 4, römisch vier) Selbst die wichtigsten Expert:innen des Gesundheitsministeriums können also mangels Daten keine Aussage darüber treffen, ob Krankenanstaltenträger hochpreisige Medikamente mit dem besten erzielbaren Ergebnis für die öffentliche Hand beschaffen. Dies verunmöglicht aus Sicht der GÖG letztlich eine sachgemäße Steuerung und Administration des Gesundheitssystems im Interesse der öffentlichen Hand:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kenntnis der Medikamentenpreise im eigenen Land im Vergleich zu anderen Ländern bildet eine wichtige Grundlage für Verwaltung und Politik, um evidenzbasiert über die Einführung, Fortsetzung bzw. Adaption von Steuerungsmaßnahmen (z.B. zur Regulierung der Arzneimittelpreise) zu entscheiden. (Beilage 4, 1) Die Expert:innen der GÖG können in der Folge auch keine Aussage über allfällige – und grundsätzlich jedenfalls denkbare – Einsparungspotenziale treffen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Datenlage kann die Studie keine Aussage darüber treffen, wie gut die Behörden und weitere Einkäufer/-innen( z.B. Krankenanstalten oder bei Trägern) in Österreich und den anderen Ländern verhandelt hatten. Dies war auch nicht Gegenstand der Studie. Ebenso wenig sollte eine Einschätzung eines etwaigen Einsparpotenzials vorgenommen werden. (Beilage 4, 39) Aus alldem geht hervor, dass (auch) die Antwort auf Frage 7 von höchstem öffentlichem Interesse ist. Nur durch die Kenntnis der tatsächlichen Preise werden – unter anderem – echte Preisvergleiche möglich, die Basis für dringend notwendige gesundheitspolitische Entscheidungen sein können. Nur dadurch ist es möglich zu erkennen, ob es innerhalb von Österreich Preisdifferenzen gibt – aber auch, ob Österreich im EU-Vergleich tatsächlich besonders hohe Preise bezahlt. All das ist aIs EntscheidungsgrundIage für eine effiziente Planung im öffentlichen Gesundheitssektor unabdingbar. Das öffentliche Interesse an einer derartigen Planungsgrundlage überwiegt – aus Sicht der Informationswerber – jegliches allfällig Geheimhaltungsinteresse bei weitem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist es nur durch echte Preisinformationen möglich zu beurteilen, ob ein Krankenanstaltenträger im Sinne der öffentlichen Hand tatsächlich bestmögliche Konditionen ausverhandelt hat. Dies scheint nicht nur – aber auch – mit Blick auf bekannte Korruptionsrisiken im Gesundheitsbereich von Relevanz. Dazu führt der Rechnungshof im Bericht BUND 2019/44 unter anderem aus:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gesundheitsbereich war mit vielfältigen Korruptionsrisiken konfrontiert, auch im Zusammenhang mit der Beschaffung und Verschreibung von Arzneimitteln. (Beilage 3, TZ 37) Große bzw. überraschende Preisdifferenzen zwischen einzelnen Krankenanstaltenträgern sind sehr wohl geeignet, als Indikatoren für mögliche Korruption oder sonstige Probleme im Beschaffungsvorgang zu dienen. Ohne Transparenz würden diese – sofern sie vorliegen – unentdeckt bleiben. Die Bekämpfung von Korruption und der bestmögliche Ablauf öffentlicher Beschaffungen ist aus Sicht der Informationswerber im höchsten öffentlichen Interesse und überwiegt jedenfalls allfällige Geheimhaltungsinteressen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Stoßrichtung der journalistischen Recherche, in deren Rahmen des Informationsbegehren gestellt wurde, auf ein bestimmtes Arzneimittel fokussiert, hat – wie unter Punkt V.1.1., V.1.2. und V.1.3. ausgeführt – sachliche Gründe im öffentlichen Interesse. Dazu kommt, dass allfällige Preisvergleiche – sinnvoller Weise – am besten auf Einzelmedikamentenbasis angestellt werden können, um tatsächlich Gleiches mit Gleichem in Beziehung zu setzen und zu klaren Aussagen zu gelangen.Dass die Stoßrichtung der journalistischen Recherche, in deren Rahmen des Informationsbegehren gestellt wurde, auf ein bestimmtes Arzneimittel fokussiert, hat – wie unter Punkt römisch fünf.1.1., römisch fünf.1.2. und römisch fünf.1.3. ausgeführt – sachliche Gründe im öffentlichen Interesse. Dazu kommt, dass allfällige Preisvergleiche – sinnvoller Weise – am besten auf Einzelmedikamentenbasis angestellt werden können, um tatsächlich Gleiches mit Gleichem in Beziehung zu setzen und zu klaren Aussagen zu gelangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassung Zusammengefasst, ist die Information, wie hoch der tatsächlich für *** bezahlte Preis ist, aus Sicht der Informationswerber in ihrer Rolle aIs Journalist:innen und „public watchdogs“ in jedem FaII von überwiegendem öffentlichem Interesse. Der Bundesrechnungshof und die GÖG thematisieren die Preisbildung kritisch. Der Bundesrechnungshof ortet Intransparenz. Gleichzeitig sieht sich die GÖG außerstande, mangels entsprechender Daten – für die gesundheitspolitische Planung – essentielle Preisvergleiche anzustellen. Der steiermärkische Landesrechnungshof spricht sich für eine bundesweite Harmonisierung bei der Beschaffung aus. Die WHA fordert ihrerseits die Veröffentlichung der tatsächlichen Preise. Die Antwort auf Frage 7 ist daher – schon für sich allein genommen – von überwiegendem öffentlichem Interesse. Sie ist geeignet, für Transparenz über die Führung von Geschäften der öffentlichen Hand und über eine Angelegenheit zu sorgen, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant ist: insbesondere für die Steuerung des Gesundheitssystem, die Korruptionsprävention und das Sicherstellen von Beschaffungsvorgängen im besten Interesse der öffentlichen Hand. Das Sammeln der von Frage 7 umfassten Information dient darüber hinaus als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass diese journalistischen Aktivitäten nahtlos an die kritischen Betrachtungen und Forderungen des Bundesrechnungshofs, des steiermärkischen Landesrechnungshofs, der GÖG sowie der WHA anschließen, verdeutlicht zusätzlich die bei weitem überwiegende öffentliche Relevanz. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die journalistischen Aktivitäten der Informationswerber auf ein bestimmtes Arzneimittel fokussieren. Der Fokus auf *** erfolgt keinesfalls willkürlich. Es handelt sich dabei um jenes Medikament, für das im Wirkungsbereich der InformationspfIichtigen die höchsten Gesamtausgaben pro Jahr anfallen. Darüber hinaus ist es ein Medikament von besonders hoher medizinischer Bedeutung, wie die österreichweit und im Wirkungsbereich der Informationspflichtigen rasant angewachsenen Zahlen der damit behandelten Patienten zeigen. Auch der konkrete Fokus auf *** ist im öffentlichen Interesse sachlich gerechtfertigt. Öffentlich relevante Preisvergleiche, wie sie die Antwort auf Frage 7 unter anderem ermöglichen soll, sind ohnehin auf EinzeIarzneimittelebene am besten möglich. Sowohl der Hersteller als auch die InformationspfIichtige müssen sich aus Sicht der Informationswerber damit abfinden, dass wesentliche Informationen in Bezug auf den Einsatz und die Beschaffung eines derart bedeutenden und gleichzeitig für die Öffentlichkeit enorm kostenintensiven Medikaments der Öffentlichkeit im Rahmen journalistischer Recherche und Berichterstattung nicht verweigert werden dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">V.1.7. Bezüglich Frage 8römisch fünf.1.7. Bezüglich Frage 8 Frage 8 lautet:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8)</span>Zu welchen tatsächlichen Preisen wurde im Wirkungsbereich der [Klinik] *** seit dem Jahr 2020 gekauft? (Bitte um Angabe des Durchschnittspreises sowie der Preisspanne zwischen niedrigstem und höchstem Preis für jeweils 100 mg, aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren) Die InformationspfIichtige bleibt aus Sicht der Informationswerber jede Begründung dafür schuldig, weshalb Frage 8 nicht beantwortet werden sollte. Zwar behauptet die InformationspfIichtige, dass - aus ihrer Sicht – das öffentliche Interesse an der „Bekanntgabe der detaillierten Preise“ und an der „Information über die genauen Preise eines einzelnen Medikaments je 100mg/ml“ allfällige Geheimhaltungsinteressen nicht überwiegen würde. Die Informationswerber bestreiten das. Frage 8 zielt jedoch ohnehin weder auf „Bekanntgabe der detaillierten Preise“, noch auf eine „Information über die genauen Preise“ ab, sondern auf (jährliche) Durchschnittspreise sowie Preisspannen. Die Auskunft darüber würde aus Sicht der Informationswerber kein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis berühren – unabhängig davon, dass aus Sicht der Informationswerber selbst Informationen über den genauen Preis im überwiegenden öffentlichen Interesse zu erteilen wären.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Informationswerber verweisen vollumfänglich auf ihre bisherigen Ausführungen. Bezüglich Frage 8 führen die Informationswerber zusätzlich an, dass (auch) die Information über die historische Entwicklung der Durchschnittspreise und der Preisspannen über mehrere Jahre hinweg geeignet ist, weitere Erkenntnisse von höchstem öffentlichem Interesse zu ermöglichen. So lässt der historische Preisvergleich eine zusätzliche Einordnung des aktuellen Preises vor dem Hintergrund der bisherigen Entwicklung zu. Doch auch das grundsätzliche Wissen, ob und inwieweit Preise in den vergangenen Jahren im Durchschnitt gestiegen oder gefallen sind bzw. wie stark die Preise schwanken, – und allfällige diesbezügliche Vergleiche zwischen Krankenanstaltenbetreibern und Ländern – sind im Sinne der bisherigen Ausführungen von höchstem öffentlichem Interesse. Die Beantwortung von Frage 8 ist damit auch – für sich allein genommen - von höchstem öffentlichem Interesse.</p>\n<p class=\"lf-p\">V.1.8. Bezüglich Frage 9römisch fünf.1.8. Bezüglich Frage 9 Frage 9 lautet:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9)</span>Wie hoch waren die Gesamtausgaben im Wirkungsbereich der [Klinik] für den Kauf von *** seit dem Jahr 2020? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren) Die InformationspfIichtige verweigert diesbezüglich – soweit erkennbar – einzig und allein mit folgender Behauptung die Auskunft:</div>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Information zu den Gesamtausgaben im angegebenen Zeitraum in Zusammenschau mit der Anzahl der PatientInnen und der Dosierung, könnten Rückschlüsse auf die Einzelpreise gezogen werden. Daher können auch die Gesamtausgaben nicht beauskunftet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Informationswerber bestreiten das. Gemäß den Ausführungen der InformationspfIichtigen zu Frage 14 gibt es zwar eine „Standarddosierung“ von „200 mg alle drei Wochen“, letztlich erfolge die Dosierung jedoch entsprechend der Indikation und der Zulassung/Fachinformation. Solange nicht in jedem einzelnen Fall die genannte Standarddosierung zum Einsatz kommt, scheitert jedoch jeder Versuch eines Rückrechnens auf den Einzelpreis. Zusätzlich scheitert jeder Versuch eines Rückrechnens aber auch ganz grundsätzlich daran, dass völlig unbekannt ist, wie lange der Behandlungszeitraum pro Patient gewesen ist. So kann ein bestimmter Patient zweimal eine Dosis erhalten, ein anderer Patient fünfmal. Aus der – von den Informationswerbern abgefragten und von der InformationspfIichtigen mitgeteilten – Patientenzahl (Beilage 2.1., unten) ist ein Rückrechnen daher nicht möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eher schon könnte ein Rückrechnen möglich sein, falls es sich bei der oberen Tabelle in Beilage 2.1. um die Zahl der Behandlungen mit der Standarddosis von 200 mg – aufgeschlüsselt nach Jahren – handeln sollte. Die Informationswerber haben diese Information bei der InformationspfIichtigen jedoch nicht abgefragt. Frage 11 im Informationsbegehren ist dahingehend eindeutig formuliert, dass es darin ausschließlich um Patientenzahlen geht. Sollte die InformationspfIichtige die Auskunft zu Frage 9 verweigern, weil sie selbst – ohne äußere Veranlassung und ohne dazu verpflichtet zu sein – an anderer Stelle von den Informationswerbern gar nicht angefragte Informationen erteilt hat, wäre dies aus Sicht der Informationswerber rechtswidrig. Es bliebe dem Gericht offen, zu beurteilen, ob es sich bei einem solchen Vorgehen um ein Versehen oder um den Versuch einer missbräuchlichen Umgehung der Informationspflicht handeln würde. Beides könnte jedenfalls nicht zulasten der Informationswerber gehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Informationswerber verweisen jedoch darauf, dass selbst unter den zuvor getroffenen Annahmen bezüglich der oberen Tabelle in Beilage 2.1. nicht zwingend ein Rückrechnen auf den genauen Einzelpreis möglich wäre. Den Informationswerbern ist nicht bekannt, in welchem Rhythmus und zu welchen Stichtagen der Preis angepasst wird. Sollte der Preis unterjährig angepasst werden – was nicht auszuschließen ist –, könnte nur auf einen jährlichen Durchschnittswert rückgerechnet werden und nicht auf die „detaillierten Preise“ bzw. die Information über die genauen Preise (…) je 100 mg/ml“, welche die InformationspfIichtige für schützenswert erklärt hat. Dass es sich bei Durchschnittspreisen keinesfalls um (schützenswerte) Geschäftsgeheimnisse handeln kann, haben die Informationswerber bereits unter V.1.7. ausgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus Sicht der Informationswerber bestünde jedoch auch an den genauen Preisen kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse. Frage 9 wäre daher im (überwiegenden) öffentlichen Interesse zu beantworten. Zum überwiegenden öffentlichen Interesse verweisen die Informationswerber (erneut) auf ihre Ausführungen unter Punkt III (sowie bereits im ursprünglichen Informationsbegehren) und unter den Punkten V.1.1., V.1.2., V.1.3., V.1.6. sowie V.1.7.Die Informationswerber verweisen jedoch darauf, dass selbst unter den zuvor getroffenen Annahmen bezüglich der oberen Tabelle in Beilage 2.1. nicht zwingend ein Rückrechnen auf den genauen Einzelpreis möglich wäre. Den Informationswerbern ist nicht bekannt, in welchem Rhythmus und zu welchen Stichtagen der Preis angepasst wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sollte der Preis unterjährig angepasst werden – was nicht auszuschließen ist –, könnte nur auf einen jährlichen Durchschnittswert rückgerechnet werden und nicht auf die „detaillierten Preise“ bzw. die Information über die genauen Preise (…) je 100 mg/ml“, welche die InformationspfIichtige für schützenswert erklärt hat. Dass es sich bei Durchschnittspreisen keinesfalls um (schützenswerte) Geschäftsgeheimnisse handeln kann, haben die Informationswerber bereits unter römisch fünf.1.7. ausgeführt. Aus Sicht der Informationswerber bestünde jedoch auch an den genauen Preisen kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse. Frage 9 wäre daher im (überwiegenden) öffentlichen Interesse zu beantworten. Zum überwiegenden öffentlichen Interesse verweisen die Informationswerber (erneut) auf ihre Ausführungen unter Punkt römisch drei (sowie bereits im ursprünglichen Informationsbegehren) und unter den Punkten römisch fünf.1.1., römisch fünf.1.2., römisch fünf.1.3., römisch fünf.1.6. sowie römisch fünf.1.7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frage, wofür die öffentliche Hand wie viel Geld ausgibt, ist ganz grundlegend im öffentlichen Interesse. Dies gilt umso mehr wenn es sich wie – absehbarer Weise – im konkreten FaII um Millionenbeträge handelt. Verwiesen sei auf § 2 Abs. 2 IFG, dem zufolge Verträge über einen Wert von mindestens 100.000 Euro „jedenfalls von allgemeinem Interesse\" sind.Die Frage, wofür die öffentliche Hand wie viel Geld ausgibt, ist ganz grundlegend im öffentlichen Interesse. Dies gilt umso mehr wenn es sich wie – absehbarer Weise – im konkreten FaII um Millionenbeträge handelt. Verwiesen sei auf Paragraph 2, Absatz 2, IFG, dem zufolge Verträge über einen Wert von mindestens 100.000 Euro „jedenfalls von allgemeinem Interesse\" sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf das konkrete Informationsbegehren ist die Frage der jährlichen Gesamtausgaben für *** auch deshalb von großem öffentlichem Interesse, weil *** von enormer medizinischer Bedeutung ist und gleichzeitig jenes Arzneimittel ist, für das im Einflussbereich der InformationspfIichtigen die höchsten Gesamtausgaben pro Jahr anfallen. Die konkrete Bezifferung dieser Gesamtausgaben – über mehrere Jahre hinweg – ermöglicht unter anderem vergleichende Einordnungen im öffentlichen Interesse. Etwa, ob die jährliche Entwicklung der Patientenzahl mit der Ausgabenentwicklung übereinstimmt oder ob es diesbezüglich zu aufkIärungswürdigen Diskrepanzen kommt. Oder wie die Entwicklung bei anderen KrankenanstaItenträgern verlaufen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch das Sammeln der von Frage 9 umfassten Informationen dient als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten. Dies gilt für sämtliche vom gegenständlichen Informationsbegehren umfassten Fragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">V.2. Zusammenfassung bezüglich des überwiegenden öffentlichen Interessesrömisch fünf.2. Zusammenfassung bezüglich des überwiegenden öffentlichen Interesses Zusammengefasst, sind sämtliche Informationen, auf die das vorliegende Informationsbegehren abzielt, aus Sicht der Informationswerber in ihrer Rolle als Journalist:innen und „public watchdogs“ in jedem FaII von überwiegendem öffentlichem Interesse. Der Bundesrechnungshof und die GÖG thematisieren die Preisbildung kritisch. Der Bundesrechnungshof ortet Intransparenz. Gleichzeitig sieht sich die GÖG außerstande, mangels entsprechender Daten – für die gesundheitspolitische Planung – essentielle Preisvergleiche anzustellen. Der steiermärkische Landesrechnungshof spricht sich für eine bundesweite Harmonisierung bei der Beschaffung aus. Die WHA fordert ihrerseits die Veröffentlichung der tatschlichen Preise. Die Antworten auf sämtliche Fragen sind daher auch diesen Gründen von überwiegendem öffentlichem Interesse. Die Informationen sind geeignet, für Transparenz über die Führung von Geschäften der öffentlichen Hand und aber eine Angelegenheit zu sorgen, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant ist: insbesondere für die Steuerung des Gesundheitssystems, die Korruptionsprävention und das Sicherstellen von Beschaffungsvorgängen im besten Interesse der öffentlichen Hand. Das Sammeln der Informationen, auf die das Informationsbegehren abzielt, dient darüber hinaus als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass diese journalistischen Aktivitäten nahtlos an die kritischen Betrachtungen und Forderungen des Bundesrechnungshofs, des steiermärkischen Landesrechnungshofs, der GÖG sowie der WHA anschließen, verdeutlicht zusätzlich die bei weitem überwiegende öffentliche Relevanz. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die journalistischen Aktivitäten der Informationswerber auf ein bestimmtes Arzneimittel fokussieren. Der Fokus auf *** erfolgt keinesfalls willkürlich. Es handelt sich dabei um jenes Medikament, für das im Wirkungsbereich der InformationspfIichtigen die höchsten Gesamtausgaben pro Jahr anfallen. Darüber hinaus ist es ein Medikament von besonders hoher medizinischer Bedeutung wie die österreichweit und auch im Wirkungsbereich der InformationspfIichtigen rasant angewachsenen Zahlen der damit behandelten Patienten zeigen. Auch der konkrete Fokus auf *** ist im öffentlichen Interesse sachlich gerechtfertigt. Sowohl der Hersteller als auch die InformationspfIichtige müssen sich aus Sicht der Informationswerber damit abfinden, dass wesentliche Informationen in Bezug auf den Einsatz und die Beschaffung eines derart bedeutenden und gleichzeitig für die Öffentlichkeit enorm kostenintensiven Medikaments der Öffentlichkeit im Rahmen journalistischer Recherche und Berichterstattung nicht verweigert werden dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">VI. Fristenlaufrömisch sechs. Fristenlauf Die Informationswerber haben das gegenständliche Informationsbegehren am 5. Februar 2026 der Informationspflichtigen per E-Mail übermittelt (Beilage 1). Es ist dort am selben Tag eingegangen (Beilage 2). Die vierwöchige Frist zur Informationserteilung endete somit am 5. März 2026. Seit 6. März 2026 läuft die vierwöchige Frist auf Antrag zur Entscheidung der Streitigkeit – und zwar bis zum 3. April 2026. Vorliegender Antrag erfolgt somit nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung und rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Antragsfrist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Antwortschreiben der InformationspfIichtigen ist am 4. März 2026 per E-Mail bei den Informationswerbern eingegangen (Beilage 7). Selbst wenn man – entgegen der ausdrücklichen Rechtsansicht der Informationswerber – der Ansicht wäre, dass die vierwöchige Antragsfrist bereits zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hätte, wäre der Antrag somit ebenfalls rechtzeitig .</p>\n<p class=\"lf-p\">VII. Anträgerömisch sieben. Anträge Die Informationswerber stellen daher den ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht Salzburg wolle im Sinne des obigen Vorbringens</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>feststellen, dass die InformationspfIichtige den Informationswerbern rechtswidrig keinen Zugang zu den oben näher bezeichneten Informationen gewährt hat,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>entscheiden, dass den Informationswerbern vollumfänglich Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren ist,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>in eventu: entscheiden, dass den Informationswerbern teilweise – und zwar in größtmöglichem Ausmaß – Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird beantragt.“ Mit dem Schreiben der [Klinik], [Adresse] vom 04.03.2026, hat diese die von den Informationswerbern zuvor gestellten Fragen wie folgt beantwortet: „Sehr geehrte Frau C, Sehr geehrter Herr A, bezugnehmend auf Ihren Antrag nach § 7 Abs 1 IFG, eingelangt bei der [Klinik] am 5. Februar 2026, können wir Ihnen als privat informationspflichtiges Unternehmen (iSd § 13 IFG) folgende Informationen erteilen:bezugnehmend auf Ihren Antrag nach Paragraph 7, Absatz eins, IFG, eingelangt bei der [Klinik] am 5. Februar 2026, können wir Ihnen als privat informationspflichtiges Unternehmen (iSd Paragraph 13, IFG) folgende Informationen erteilen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Gibt es eine Differenz zwischen dem Listenpreis (Fabrikabgabepreis; FAP) und jenem Preis, zu dem im Wirkungsbereich der [Klinik] *** beschafft wird?</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Ist der tatsächliche Preis, zu dem *** im Wirkungsbereich der [Klinik] beschafft wird, niedriger als der FAP?</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Wie groß ist aktuell die Differenz zwischen dem FAP von *** und dem tatsächlichen Preis (gemeint ist der Netto-Preis nach allfälligen Rabattierungen, Nachlässen etc.), der im Wirkungsbereich der [Klinik] bezahlt wird? (Bitte um Angabe in Prozent und in absoluten Zahlen je 100ml)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>*** kommt im Rahmen onkologischer Therapien zum Einsatz. Diese Therapien werden üblicherweise über das System der Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) abgerechnet. Die Bewertung der LKF-Punkte erfolgt mit dem FAP. Sofern die Netto-Preise für *** im Wirkungsbereich der [Klinik] unter dem FAP liegen: Entsteht aus dieser Differenz ein finanzieller Vorteil in der Abrechnung?</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Mit Verweis auf Frage 4: Wenn ja: Wie hoch war dieser finanzielle Vorteil seit 2020 pro Jahr?</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>Welchen Auftragswert bzw. Wertumfang weist der zuletzt abgeschlossene Rahmenvertrag der [Klinik] mit dem Pharmaunternehmen G GmbH zur Lieferung von *** auf?</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7)</span>Zu welchen tatsächlichen Preisen (Netto-Preisen nach Rabatten etc.) erwirbt die [Klinik] im Zuge dieses Rahmenvertrags ***? (Bitte um Angabe des Preises für jeweils 100mg)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8)</span>Zu welchen tatsächlichen Preisen wurde im Wirkungsbereich der [Klinik] mbH *** seit dem Jahr 2020 gekauft? (Bitte um Angabe des Durchschnittspreises sowie der Preisspanne zwischen niedrigstem und höchstem Preis für jeweils 100mg, aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9)</span>Wie hoch waren die Gesamtausgaben im Wirkungsbereich der [Klinik] für den Kauf von *** seit dem Jahr 2020? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren) Ad 1-9) Aufgrund von berechtigten Geheimhaltungsgründen können die Informationen zu den Fragen 1 bis 9 aus Sicht der [Klinik] iSd § 13 iVm § 6 IFG nicht zugänglich gemacht werden. Die Nichterteilung der Information ist insbesondere zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schadens sowie zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der [Klinik] sowie im überwiegenden berechtigten Interesse des Vertragspartners zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen erforderlich.Aufgrund von berechtigten Geheimhaltungsgründen können die Informationen zu den Fragen 1 bis 9 aus Sicht der [Klinik] iSd Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 6, IFG nicht zugänglich gemacht werden. Die Nichterteilung der Information ist insbesondere zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schadens sowie zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der [Klinik] sowie im überwiegenden berechtigten Interesse des Vertragspartners zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen erforderlich.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die [Klinik] bzw die Krankenhausapotheke verfügt über eine aufrechte Vertragsbeziehung mit dem Pharmaunternehmen G GmbH zur Lieferung des Medikaments „***“. Aufgrund dieser aufrechten Vertragsbeziehung bestehen umfassende Vertraulichkeitsvereinbarungen, welche der Bekanntgabe dieser Informationen entgegenstehen. Bei Verletzung dieser Pflichten sind Schadenersatzansprüche nicht auszuschließen. Darüber hinaus würde bei Bekanntgabe dieser Informationen die künftige Verhandlungsposition gegenüber dem Vertragspartner aufgrund von Vertrauensverlust wesentlich leiden und wäre die Verletzung der Vertraulichkeit damit geeignet, die Entscheidungsvorbereitung künftiger Verhandlungen iSd § 6 Abs 1 lit 5 IFG negativ zu beeinträchtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese geschwächte Verhandlungsposition wäre daher auch geeignet einen erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schaden iSd § 6 Abs1 lit 6 IFG sowie die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit iSd § 13 Abs 2 IFG für die [Klinik] aber auch für das Gesundheitssystem als solches herbeizuführen.Die [Klinik] bzw die Krankenhausapotheke verfügt über eine aufrechte Vertragsbeziehung mit dem Pharmaunternehmen G GmbH zur Lieferung des Medikaments „***“. Aufgrund dieser aufrechten Vertragsbeziehung bestehen umfassende Vertraulichkeitsvereinbarungen, welche der Bekanntgabe dieser Informationen entgegenstehen. Bei Verletzung dieser Pflichten sind Schadenersatzansprüche nicht auszuschließen. Darüber hinaus würde bei Bekanntgabe dieser Informationen die künftige Verhandlungsposition gegenüber dem Vertragspartner aufgrund von Vertrauensverlust wesentlich leiden und wäre die Verletzung der Vertraulichkeit damit geeignet, die Entscheidungsvorbereitung künftiger Verhandlungen iSd Paragraph 6, Absatz eins, lit 5 IFG negativ zu beeinträchtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese geschwächte Verhandlungsposition wäre daher auch geeignet einen erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schaden iSd Paragraph 6, Abs1 lit 6 IFG sowie die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit iSd Paragraph 13, Absatz 2, IFG für die [Klinik] aber auch für das Gesundheitssystem als solches herbeizuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten für die Behandlung übersteigen in den meisten Fällen die Vergütung über die LKF-Finanzierung. Die Verluste werden über die Abgangsdeckung durch das Land Salzburg finanziert. Daher kommt auch eine gegebenenfalls bestehende Einsparung aufgrund einer guten Verhandlungsposition dem öffentlichen Gesundheitswesen zugute.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ersuchten Informationen (Kosten- und Preisstrukturen, Kalkulationen, Rabattarchitektur sowie Zahlungsbedingungen und Einkaufskonditionen) stellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Lieferanten dar. Diese Interessen würden durch die Bekanntgabe der detaillierten Preise beeinträchtigt werden. Durch die Information zu den Gesamtausgaben im angegebenen Zeitraum in Zusammenschau mit der Anzahl der PatientInnen und der Dosierung, könnten Rückschlüsse auf die Einzelpreise gezogen werden. Daher können auch die Gesamtausgaben nicht beauskunftet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn die Interessen der auskunftspflichtigen Einrichtung bzw das Interesse Dritter das Interesse an der Information überwiegen. Das öffentliche Interesse an den Ausgaben des Gesundheitssystems im allgemeinen und mögliches Einsparungspotential wird grundsätzlich als sehr hoch eingestuft, jedoch nicht die Information über die genauen Preise eines einzelnen Medikaments je 100 mg/ml. Insbesondere, wenn durch die Bekanntgabe der Informationen und die daraus folgende Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Vertragspartners die Gefahr der zusätzlichen finanziellen Belastung des Gesundheitssystems besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach eingehender Interessensabwägung kommt die [Klinik] daher zu dem Schluss, dass diese berechtigten Interessen des auskunftspflichtigen Unternehmens sowie des Vertragspartners die Interessen an der Auskunft überwiegen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">10)</span>Handelt es sich bei *** um jenes Medikament, für das im Wirkungsbereich der [Klinik] die höchsten Gesamtausgaben pro Jahr anfallen. Falls nicht: Auf welchem diesbezüglich Rang befindet sich ***?</div>\n<p class=\"lf-p\">Ad 10) Ja, bei *** handelt es sich um jenes Medikament, für das im Wirkungsbereich der [Klinik] die höchsten Gesamtsummen pro Jahr anfallen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">11)</span>Wie viele Patientinnen und Patienten wurden seit dem Jahr 2020 im Wirkungsbereich der [Klinik] mit *** behandelt? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren) Ad 11) In der Anlage finden Sie hierzu zwei Tabellen „Fälle/Patienten“:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Die erste Tabelle repräsentiert die für die jeweiligen Jahre dokumentierten FÄLLE</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Die zweite Tabelle repräsentiert die für die jeweiligen Jahre dokumentierten PATIENTEN (Patienten können mehrere Fallnummern haben)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">12)</span>Für welche Diagnosen (ICF-Codes oder Indikationsgruppen) wird *** im Wirkungsbereich der [Klinik] eingesetzt?</div>\n<p class=\"lf-p\">Ad 12) In der Anlage finden Sie hierzu eine Auswertung. Dabei handelt es sich um alle im Zusammenhang mit den obigen Fällen dokumentierten Diagnosen (Auswertung der codierten ICD10-Hauptdiagnosen), mit der Leistung „***“</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">13)</span>Wie hoch war bisher der Anteil von „Off-Label“-Anwendungen (Einsatz außerhalb bestehender Zulassungen)?</div>\n<p class=\"lf-p\">Ad 13) Eine systematische Auswertung, wie hoch bisher der Anteil an „Off-Label“ Anwendungen im Wirkungsbereich der [Klinik] war, liegt nicht vor.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">14)</span>In welcher Dosierung kommt *** im Wirkungsbereich der [Klinik] zum Einsatz?</div>\n<p class=\"lf-p\">Ad 14) Die Dosierung erfolgt entsprechend der Indikation und der Zulassung/Fachinformation von ***. Die Standarddosierung entspricht 200 mg alle drei Wochen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">15)</span>Gibt bzw. gab es Versuche im Wirkungsbereich der [Klinik], niedrigere – ggf. auch gewichtsbasierte – Dosierungen zur Anwendung zu bringen, sofern die Effektivität der Therapie darunter nicht leidet?</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">16)</span>Mit Verweis auf Frage 15: Inwieweit werden bzw. wurden im Wirkungsbereich der [Klinik] diesbezüglich Studien durchgeführt?</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">17)</span>Mit Verweis auf Fragen 15 und 16: Wie hoch wäre das entsprechende finanzielle Einsparungspotenzial?</div>\n<p class=\"lf-p\">Ad 15 – 17) Im Wirkungsbereich der [Klinik] gibt es keine Versuche oder Studien eine niedrigere als die der Zulassung (Fachinformation) entsprechende Dosierung zur Anwendung zu bringen. Daher liegen hierzu auch keine Informationen zum finanziellen Einsparungspotenzial vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem die [Klinik] ein privates informationspflichtiges Unternehmen iSd § 13 IFG ist, kann kein Bescheid erlassen werden.Nachdem die [Klinik] ein privates informationspflichtiges Unternehmen iSd Paragraph 13, IFG ist, kann kein Bescheid erlassen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die begehrte Information nicht vollumfänglich bereitgestellt werden kann.“ Zum übermittelten Antrag der Informationswerber auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 01.04.2026 hat die [Klinik], [Adresse] mit Eingabe vom 14.04.2026 folgende Stellungnahme abgegeben: „Sehr geehrter Herr XXX,„Sehr geehrter Herr römisch 30 , bezugnehmend auf den übermittelten Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Landesverwaltungsgericht darf die [Klinik] innerhalb offener Frist wie folgt Stellung nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus Sicht der [Klinik] und der [Apotheke] (§ 41 Apothekenbetriebsordnung 2005) bestehen überwiegende berechtigte Interessen an der Geheimhaltung und können die Fragen 1 bis 9 nicht beantwortet werden ohne diese Geheimhaltungsinteressen zu verletzen. Ergänzend zur Anfragebeantwortung vom 4.3.2026 darf hinsichtlich der durchgeführten Interessenabwägung wie folgt näher ausgeführt werden.Aus Sicht der [Klinik] und der [Apotheke] (Paragraph 41, Apothekenbetriebsordnung 2005) bestehen überwiegende berechtigte Interessen an der Geheimhaltung und können die Fragen 1 bis 9 nicht beantwortet werden ohne diese Geheimhaltungsinteressen zu verletzen. Ergänzend zur Anfragebeantwortung vom 4.3.2026 darf hinsichtlich der durchgeführten Interessenabwägung wie folgt näher ausgeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die [Klinik] bezieht die Arzneimittel über die [Apotheke], diese schließt die Verträge mit den Herstellerfirmen ab. Durch Bekanntgabe von Preisen und Preismodellen würde die [Klinik] Informationen über den Vertrag zwischen [Apotheke] und Hersteller offenlegen und damit die VerschwiegenheitspfIicht der [Apotheke] gegenüber dem Vertragspartner verletzen. Die [Klinik] ist jedoch verpflichtet, die Interessen ihrer Krankenhausapotheke entsprechend zu wahren. Eine gute Verhandlungsposition der Krankenhausapotheke liegt auch im Interesse der [Klinik], an welche die Einkaufskonditionen weitergereicht werden, und des Landes Salzburg, welches den Abgang der [Klinik] trägt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in der Beantwortung der IFG-Anfrage erwähnte umfassende VerschwiegenheitsverpfIichtung, welche die [Apotheke] gegenüber der Herstellerfirma trifft, lautet wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3. Vertraulichkeitsverpflichtung:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">G und der Kunde verpflichten sich, über die Inhalte dieser Vereinbarung sowie sämtliche den Parteien in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung anvertrauten Geschäftsinformationen, wie z.B. Einkaufskonditionen des Kunden sowie jene von G, Stillschweigen zu bewahren. Die Parteien versichern, weder diese Vereinbarung noch sonstige Geschäftsinformationen Dritten (z.B. anderen Apothekern, Lieferanten oder anderen Institutionen, auch wenn sie von der öffentlichen Hand gehalten werden, außer in Rahmen einer Überprüfung durch den zuständigen Rechnungshof, sofern dies zutrifft) direkt oder indirekt zur Kenntnis zu bringen, insbesondere sei in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des UWG, nämlich § 26b UWG ff und bei einer Verletzung auf die möglichen Rechtsfolgen verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Vertraulichkeitsverpflichtung hindert den Kunden nicht, diese Information weiterzugeben, wenn dies gegenüber einer Behörde erfolgt, die aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung diese Informationen ihm Rahmen der Vollziehung der Gesetze erhalten darf, wie z.B. die Bundeswettbewerbsbehörde. Sie hindert den Kunden auch nicht, innerhalb der [Apotheke] diese Information an jene Personen weiterzugeben, die mit der Beschaffung selbst oder der finanziellen Gebarung (samt Controlling) beauftragt sind. Ein generelles Weitergaberecht innerhalb der [Apotheke] besteht nicht, sondern nur auf einer Need-to-know-Basis. G und der Kunde verpflichten sich, über die Inhalte dieser Vereinbarung sowie sämtliche den Parteien in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung anvertrauten Geschäftsinformationen, wie z.B.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einkaufskonditionen des Kunden sowie jene von G, Stillschweigen zu bewahren. Die Parteien versichern, weder diese Vereinbarung noch sonstige Geschäftsinformationen Dritten (z.B. anderen Apothekern, Lieferanten oder anderen Institutionen, auch wenn sie von der öffentlichen Hand gehalten werden, außer in Rahmen einer Überprüfung durch den zuständigen Rechnungshof, sofern dies zutrifft) direkt oder indirekt zur Kenntnis zu bringen, insbesondere sei in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des UWG, nämlich Paragraph 26 b, UWG ff und bei einer Verletzung auf die möglichen Rechtsfolgen verwiesen. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung hindert den Kunden nicht, diese Information weiterzugeben, wenn dies gegenüber einer Behörde erfolgt, die aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung diese Informationen ihm Rahmen der Vollziehung der Gesetze erhalten darf, wie z.B. die Bundeswettbewerbsbehörde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie hindert den Kunden auch nicht, innerhalb der [Apotheke] diese Information an jene Personen weiterzugeben, die mit der Beschaffung selbst oder der finanziellen Gebarung (samt Controlling) beauftragt sind. Ein generelles Weitergaberecht innerhalb der [Apotheke] besteht nicht, sondern nur auf einer Need-to-know-Basis.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Pflicht zur Vertraulichkeit gilt über das Ende dieser Vereinbarung für 7 (sieben) Jahre hinaus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vertraulichkeitsvereinbarung bezieht sich damit auf alle Inhalte der Vereinbarung sowie zugänglich gemachte Geschäftsinformationen (wie zB. Einkaufskonditionen). Die Bekanntgabe der mit Antrag an das Landesverwaltungsgericht geforderten Informationen (insb. Einkaufskonditionen) gegenüber der Öffentlichkeit würde diese VerschwiegenheitspfIicht verletzen. In Hinblick auf die bestehenden Vertragsbeziehungen und die jährlichen Neuverhandlungen der Preise mit den Pharmafirmen würde dies einen großen Bruch darstellen. Die aus Sicht der [Klinik] bestehenden überwiegenden Interessen der Geheimhaltung beziehen sich auf alle Informationen rund um die Einkaufskonditionen und nicht, wie von den Antragsstellern aus der Anfragebeantwortung der [Klinik] falsch abgeleitet, nur auf die „detaillierten Preise\". Die konkret zu befürchtenden Auswirkungen der Verletzung dieser Verpflichtungen auf die künftige Verhandlungsposition und die damit einhergehende wirtschaftliche Auswirkung kann nicht beziffert oder abgeschätzt werden – es besteht jedoch, wie noch dargestellt wird, aus unserer Sicht eine konkrete Gefährdung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Offenlegung hätte konkrete wirtschaftliche Auswirkungen: Auch im Bereich hochpreisiger Onkologika bestehen internationale Preisverflechtungen (Referenzpreissysteme). Sobald tatsächliche Nettopreise bekannt werden, hat das erfahrungsgemäß direkte Auswirkungen auf andere Märkte. Die Konsequenz ist in der Praxis regelmäßig, dass Hersteller solche Rabatte künftig nicht mehr oder nur mehr eingeschränkt gewähren, um ihre internationale Preisstruktur zu schützen. Österreich profitiert derzeit vielfach von vergleichsweise niedrigen effektiven Arzneimittelpreisen, die gerade auf solchen vertraulichen Rabattvereinbarungen beruhen. Eine Offenlegung dieser Nettopreise birgt das reale Risiko, dass diese international als Referenz herangezogen werden und Hersteller ihre Preisstrategie entsprechend anpassen. Das würde im Ergebnis dazu führen, dass bestehende Preisvorteile verloren gehen. Für die [Klinik] und die [Apotheke] bedeutet das ganz konkret: Wir würden vergleichbare Medikamente in Zukunft zu schlechteren Konditionen einkaufen. Das ist nach unserer Einschätzung keine theoretische Annahme, sondern ergibt sich aus allgemein anerkannten Marktmechanismen im Arzneimittel-Einkauf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eng damit verbunden ist auch die Verhandlungsposition: Vertrauliche Konditionen sind letztlich die Grundlage dafür, dass überhaupt individuelle Preisnachlässe erzielt werden können. Wenn diese Vertraulichkeit wegfällt, ist davon auszugehen, dass Anbieter künftig nur mehr standardisierte (und tendenziell höhere) Preise anbieten. Das hätte einen klar negativen Effekt auf zukünftige Beschaffungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst Angaben wie Gesamtausgaben oder Durchschnittspreise sind aus unserer Sicht kritisch, da sie sich mit bekannten Dosierungen, Patientenzahlen und dem FAP relativ gut rückrechnen lassen. Damit würde man de facto doch wieder bei den tatsächlichen Einkaufspreisen landen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis gehen wir daher nicht nur von einem abstrakten, sondern von einem sehr konkreten Risiko aus, dass eine Offenlegung zu höheren Arzneimittelkosten führt. Da diese letztlich über öffentliche Mittel getragen werden, würde das nach unserer Einschätzung auch dem Ziel einer wirtschaftlichen Mittelverwendung widersprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen ist aus unserer Sicht auch deshalb anzunehmen, da der erhoffte Erfolg der Antragswerber durch die Bekanntgabe der geforderten Informationen an die Öffentlichkeit zweifelhaft bleibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade bei hochpreisigen und innovativen Arzneimitteln, die nur von einem Unternehmen angeboten werden, kann in den meisten Fällen nicht auf alternative Präparate ausgewichen werden. Die Monopolstellung geht in aller Regel mit einer Preisfestsetzungsmacht dieser Unternehmen einher und ist in der Regel österreichweit einheitlich. Wie der Bundesrechnungshof 2018 jedoch festhielt, blieb in Österreich die Möglichkeit zur Festsetzung von Preisen gemäß Preisgesetz 1992 bisher ungenützt und empfahl dem Ministerium, Möglichkeiten zur effektiven Preisregulierung zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie die Antragswerber ausführlich darlegen, wurde diese Thematik (Beschaffung von Arzneimitteln im Gesundheitswesen) bereits vom Rechnungshof geprüft und wurden entsprechende Empfehlungen abgegeben und umgesetzt. Es besteht die Befürchtung, dass durch die Veröffentlichung von Einzelinformationen zur preislichen Gestaltung eines einzelnen Medikaments das Thema einseitig und nicht zum Wohle des Gesundheitssystems behandelt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesen Gründen kamen wir bei unserer Interessensabwägung zu dem Schluss, dass die Geheimhaltungsinteressen hinsichtlich der Fragen 1-9 das Informationsinteresse wesentlich überwiegen.“ Mit einer Eingabe vom 21.04.2026 hat die mitbeteiligte Partei G GmbH, [Adresse] folgende Eingabe erstattet: “I . ) V O L L M A C H T S B E K A N N T G A B E“I . ) römisch fünf O L L M A C H T S B E K A N N T G A B E I I . ) A N T R A G A U F Z U S T E L L U N G D E Srömisch eins römisch eins . ) A N T R A G A U F Z U S T E L L U N G D E S V E R F A H R E N S E I N L E I T E N D E N S C H R I F T S A T Z E Srömisch fünf E R F A H R E N S E römisch eins N L E römisch eins T E N D E N S C H R römisch eins F T S A T Z E S I. römisch eins.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mitbeteiligte Partei G gibt bekannt, dass sie die Q Rechtsanwälte GesbR, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und ihr gemäß § 10 AVG Vollmacht erteilt hat. Um diesbezügliche Kenntnisnahme sowie Zustellung sämtlicher Schriftstücke an ihre ausgewiesenen Vertreter wird ersucht.Die mitbeteiligte Partei G gibt bekannt, dass sie die Q Rechtsanwälte GesbR, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und ihr gemäß Paragraph 10, AVG Vollmacht erteilt hat. Um diesbezügliche Kenntnisnahme sowie Zustellung sämtlicher Schriftstücke an ihre ausgewiesenen Vertreter wird ersucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.I.römisch zwei.I.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mitbeteiligte Partei beantragt die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes, den Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch die Informationswerber nach der von ihnen behaupteten (teilweise) Nicht-Beantwortung ihres Informationsbegehrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz hinsichtlich der Einkaufskonditionen des Arzneimittels ***.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.II. römisch zwei.II.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mitbeteiligte Partei vertreibt das Produkt *** in Österreich, hat den entsprechenden Vertrag mit der [Klinik] abgeschlossen und die Bekanntgabe der Preise für *** greift unmittelbar in die Geschäftstätigkeit der mitbeteiligten Partei ein, da Preisdaten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse darstellen, insbesondere auch gegenüber den direkten Mitbewerbern. Aufgrund dieser unmittelbaren Betroffenheit ist der mitbeteiligten Partei zumindest das Recht auf Stellungnahme einzuräumen. Die mitbeteiligte Partei beantragt hiermit zumindest die Möglichkeit der Einbringung einer Stellungnahme zum Antrag der Informationswerber nach § 14 Abs. 2 IFG.Die mitbeteiligte Partei vertreibt das Produkt *** in Österreich, hat den entsprechenden Vertrag mit der [Klinik] abgeschlossen und die Bekanntgabe der Preise für *** greift unmittelbar in die Geschäftstätigkeit der mitbeteiligten Partei ein, da Preisdaten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse darstellen, insbesondere auch gegenüber den direkten Mitbewerbern. Aufgrund dieser unmittelbaren Betroffenheit ist der mitbeteiligten Partei zumindest das Recht auf Stellungnahme einzuräumen. Die mitbeteiligte Partei beantragt hiermit zumindest die Möglichkeit der Einbringung einer Stellungnahme zum Antrag der Informationswerber nach Paragraph 14, Absatz 2, IFG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sollte der Antrag nicht direkt von den obig bezeichneten Verlagsgesellschaften, sondern von einzelnen Redakteuren gestellt worden sein wird dies nach Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes von uns berichtigt.”</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 28.04.2026 hat [Klinik], [Adresse] folgende Stellungnahme abgegeben: „Sehr geehrter Herr XXX,„Sehr geehrter Herr römisch 30 , herzlichen Dank für die Information über die Übermittlung des verfahrenseinleitenden Antrags an das betroffene Unternehmen. Aus Sicht der [Klinik] wurden im Rahmen der Anfragebeantwortung und der Stellungnahme an das LVWG bereits alle relevanten Sachverhaltsinformationen zur Verfügung gestellt und wird daher von der Entsendung eines Vertreters der [Klinik] zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.5.2026 Abstand genommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend stützt sich die [Klinik] bei der Anfragebeantwortung nach IFG auf die Geheimhaltungsgründe des § 13 Abs 2 iVm § 6 Abs 1 Z 6 IFG (…zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens des auskunftspflichtigen Unternehmens) und § 13 Abs 2 IFG iVm § 6 Abs 1 Z 7 IFG (…zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des betroffenen Unternehmens). Zentraler Punkt ist die bestehende vertragliche Geheimhaltungsvereinbarung, welche auch in den Vertraulichkeitsbestimmungen des UWG und des BVergG ihre Deckung findet. Das IFG selbst eröffnet die Möglichkeit zur Zurückhaltung von Informationen, wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen iSd § 6 IFG vorliegen und ist das IFG hier wohl vor dem Hintergrund der Vertraulichkeitsbestimmungen des VerG und des UWG auszulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die aus Sicht der [Klinik] bestehenden Geheimhaltungsinteressen und das Überwiegen gegenüber den Interessen der Veröffentlichung wurde in der Anfragebeantwortung und der Stellungnahme an das LVWG ausführlich dargelegt.Zusammenfassend stützt sich die [Klinik] bei der Anfragebeantwortung nach IFG auf die Geheimhaltungsgründe des Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, IFG (…zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens des auskunftspflichtigen Unternehmens) und Paragraph 13, Absatz 2, IFG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG (…zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des betroffenen Unternehmens).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zentraler Punkt ist die bestehende vertragliche Geheimhaltungsvereinbarung, welche auch in den Vertraulichkeitsbestimmungen des UWG und des BVergG ihre Deckung findet. Das IFG selbst eröffnet die Möglichkeit zur Zurückhaltung von Informationen, wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen iSd Paragraph 6, IFG vorliegen und ist das IFG hier wohl vor dem Hintergrund der Vertraulichkeitsbestimmungen des VerG und des UWG auszulegen. Die aus Sicht der [Klinik] bestehenden Geheimhaltungsinteressen und das Überwiegen gegenüber den Interessen der Veröffentlichung wurde in der Anfragebeantwortung und der Stellungnahme an das LVWG ausführlich dargelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mangels Einholung einer Stellungnahme des betroffenen Unternehmens (§ 10 Abs 2 IFG) konnten dessen Geheimhaltungsinteressen im Zuge der Anfragebeantwortung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht aus dessen eigener Sicht erhoben werden. Die Interessensabwägung hatte daher insoweit notwendigerweise stellvertretend anhand objektiver Umstände zu erfolgen. Aufgrund der bereits erfolgten medialen Berichterstattung (zB.: „Kein Medikament kostet Österreich mehr als *** – und niemand kennt den Preis“ (***) wurde jedoch die Information über den Verfahrensgegenstand bereits an die Öffentlichkeit getragen und bestehen diesbezüglich die Voraussetzungen des § 10 Abs 2 IFG wohl nicht mehr. Nachdem das Unternehmen nunmehr über den verfahrenseinleitenden Antrag informiert wurde, hat dies selbst die Gelegenheit, zu ihren eigenen Geheimhaltungsinteressen entsprechend Stellung zu beziehen.Mangels Einholung einer Stellungnahme des betroffenen Unternehmens (Paragraph 10, Absatz 2, IFG) konnten dessen Geheimhaltungsinteressen im Zuge der Anfragebeantwortung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht aus dessen eigener Sicht erhoben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Interessensabwägung hatte daher insoweit notwendigerweise stellvertretend anhand objektiver Umstände zu erfolgen. Aufgrund der bereits erfolgten medialen Berichterstattung (zB.: „Kein Medikament kostet Österreich mehr als *** – und niemand kennt den Preis“ (***) wurde jedoch die Information über den Verfahrensgegenstand bereits an die Öffentlichkeit getragen und bestehen diesbezüglich die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, IFG wohl nicht mehr. Nachdem das Unternehmen nunmehr über den verfahrenseinleitenden Antrag informiert wurde, hat dies selbst die Gelegenheit, zu ihren eigenen Geheimhaltungsinteressen entsprechend Stellung zu beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.“ Mit der weiteren Eingabe vom 28.04.2026 hat die mitbeteiligte Partei G GmbH, [Adresse] vertreten durch die Q Rechtsanwälte GesbR, [Adresse] folgenden Antrag auf Parteistellung und folgende Stellungnahme abgegeben: „Mit Mitteilung des LvWG Salzburg vom 22.4.2026, zugegangen am 28. April 2026, wurde der G Ges.m.b.H eine Stellungnahme hinsichtlich der Beantragung zur Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 Abs 2 IFG betreffend einen Antrag auf Zugang zu Informationen an die [Klinik] eingeräumt. Die Anfrage des Informationswerbers betrafen allesamt das Arzneimittel „***“, insbesondere auch die Offenlegung der Preisgestaltung, welches durch die G Ges.m.b.H (im Folgenden: „Mitbeteiligte Partei“) in Österreich vertrieben wird. Die Anfrage betrifft daher Geschäft- und Betriebsgeheimnisse der Mitbeteiligten Partei.„Mit Mitteilung des LvWG Salzburg vom 22.4.2026, zugegangen am 28. April 2026, wurde der G Ges.m.b.H eine Stellungnahme hinsichtlich der Beantragung zur Entscheidung der Streitigkeit gemäß Paragraph 14, Absatz 2, IFG betreffend einen Antrag auf Zugang zu Informationen an die [Klinik] eingeräumt. Die Anfrage des Informationswerbers betrafen allesamt das Arzneimittel „***“, insbesondere auch die Offenlegung der Preisgestaltung, welches durch die G Ges.m.b.H (im Folgenden: „Mitbeteiligte Partei“) in Österreich vertrieben wird. Die Anfrage betrifft daher Geschäft- und Betriebsgeheimnisse der Mitbeteiligten Partei.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>EMRK-rechtliche, unionsrechtliche und nationale Einordnung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen:</div>\n<p class=\"lf-p\">1.1 Seit der Entscheidung des EuGH aus dem Jahre 1986 in der Rechtssache AKZO Chemie/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Rz 28, wird der Schutz von Geschäftsgeheimnissen als ein allgemeiner Grundsatz der Europäischen Union anerkannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2 Der EUGH fand dazu wiederum klare Worte in der Rechtssache Varec SA (EuGH 14.2.2008, Rs. C-450/06): „Zu den Grundrechten, die so geschützt sein können, gehört das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens, das sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und durch Art. 7 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) bestätigt wird (vgl. u. a. Urteile vom 8. April 1992, Kommission/Deutschland, C-62/90, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 23, und vom 5. Oktober 1994, X/Kommission, C-404/92 P, Slg. 1994, I-4737, Randnr. 17). Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervor, dass der Begriff „Privatleben“ nicht dahin ausgelegt werden darf, dass die beruflichen und geschäftlichen Tätigkeiten natürlicher und juristischer Personen hiervon ausgeschlossen sind (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteile Niemietz/Deutschland vom 16. Dezember 1992, Serie A Nr 251-B, § 29, Société Colas Est u. a./Frankreich vom 16. April 2002, Recueil des arrêts e decisions, 002-III, § 41, und Peck/Vereinigtes Königreich vom 28. Januar 2003, 2003-I, § 57[…]“. „Zu den Grundrechten, die so geschützt sein können, gehört das in Artikel 8, EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens, das sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und durch Artikel 7, der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union Amtsblatt C 364, S. 1) bestätigt wird vergleiche u. a. Urteile vom 8. April 1992, Kommission/Deutschland, C-62/90, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 23, und vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1994, X/Kommission, C-404/92 P, Slg. 1994, I-4737, Randnr. 17). Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervor, dass der Begriff „Privatleben“ nicht dahin ausgelegt werden darf, dass die beruflichen und geschäftlichen Tätigkeiten natürlicher und juristischer Personen hiervon ausgeschlossen sind vergleiche Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteile Niemietz/Deutschland vom 16. Dezember 1992, Serie A Nr 251-B, Paragraph 29,, Société Colas Est u. a./Frankreich vom 16. April 2002, Recueil des arrêts e decisions, 002-III, Paragraph 41,, und Peck/Vereinigtes Königreich vom 28. Januar 2003, 2003-I, Paragraph 57 [, …, ], 1.3 Der VfGH bringt dies pointierter auf den Punkt (E 1025/2018, 21.10. Oktober 2019):1.3 Der VfGH bringt dies pointierter auf den Punkt (E 1025 aus 2018,, 21.10. Oktober 2019): „4.1. Der Schutz von Geheimnissen in der beruflichen Sphäre, insbesondere von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, ist vom Schutzbereich des Rechtes auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK erfasst (VfSlg. 19.996/2015; EGMR 16.12.1992, Fall Niemietz, Appl. 13.710/88 [Z 29 ff.]; 16.4.2002, Fall Société Colas st ua., Appl. 37.971/97 [Z 41]; vgl. EuGH 14.2.2008, Rs. C-450/06, Varec SA, Rz 48; Grabenwarter/Pabel, EMRK6, 2016, § 24 Rz 100)“.„4.1. Der Schutz von Geheimnissen in der beruflichen Sphäre, insbesondere von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, ist vom Schutzbereich des Rechtes auf Achtung des Privatlebens gemäß Artikel 8, EMRK erfasst (VfSlg. 19.996 aus 2015,; EGMR 16.12.1992, Fall Niemietz, Appl. 13.710/88 [Z 29 ff.]; 16.4.2002, Fall Société Colas st ua., Appl. 37.971/97 [Z 41]; vergleiche EuGH 14.2.2008, Rs. C-450/06, Varec SA, Rz 48; Grabenwarter/Pabel, EMRK6, 2016, Paragraph 24, Rz 100)“.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4 Die Veröffentlichung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, die nicht durch die Mitbeteiligte Partei selbst erfolgt oder durch sie genehmigt worden ist, greift daher per se in das Grundrecht auf Achtung der Privatsphären nach Art 8 der EMRK bzw Art 7 der EU-Grundrechtscharta ein.Die Veröffentlichung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, die nicht durch die Mitbeteiligte Partei selbst erfolgt oder durch sie genehmigt worden ist, greift daher per se in das Grundrecht auf Achtung der Privatsphären nach Artikel 8, der EMRK bzw Artikel 7, der EU-Grundrechtscharta ein.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Parteistellung 2.1 Im konkreten Fall stoßen zwei Grundrechte aufeinander, nämlich jenes des Grundrechtes des Inhabers auf Geschäftsgeheimnisse bzw jenes des Art 11 der EU-Grundrechtcharta hinsichtlich der „Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien“. Vorab ist festzuhalten, dass es hinsichtlich der Frage zur Parteistellung nicht um die Frage des Schutzes einer Quelle geht oder dies zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses dient. Es geht im hier anhängigen Verfahren darum, ob derjenigen Partei Parteistellung zukommt, dessen Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht werden sollen und welches hinsichtlich der Preise im direkten Wettbewerb zu anderen Unternehmen steht.Im konkreten Fall stoßen zwei Grundrechte aufeinander, nämlich jenes des Grundrechtes des Inhabers auf Geschäftsgeheimnisse bzw jenes des Artikel 11, der EU-Grundrechtcharta hinsichtlich der „Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien“. Vorab ist festzuhalten, dass es hinsichtlich der Frage zur Parteistellung nicht um die Frage des Schutzes einer Quelle geht oder dies zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses dient. Es geht im hier anhängigen Verfahren darum, ob derjenigen Partei Parteistellung zukommt, dessen Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht werden sollen und welches hinsichtlich der Preise im direkten Wettbewerb zu anderen Unternehmen steht.</div>\n<p class=\"lf-p\">2.2 Nach § 8 AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Unter welchen Voraussetzungen von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, definiert § 8 AVG nicht weiter. Die Frage wem in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, muss dadurch regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts – als dem im konkreten Verfahren anzuwendenden besonderen Verwaltungsrecht – gelöst werden (Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) § 8 Rz 4). Hierbei ist hervorzuheben, dass bei der Auslegung auch alle höherrangigen Normen zu berücksichtigen sind, welche die Verleihung der Parteistellung als prozessuale Konsequenz verlangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu zählen insb. verfassungsrechtliche Vorschriften und auch Normen des Unionsrechts. (Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) § 8 Rz 8)Nach Paragraph 8, AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Unter welchen Voraussetzungen von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, definiert Paragraph 8, AVG nicht weiter. Die Frage wem in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, muss dadurch regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts – als dem im konkreten Verfahren anzuwendenden besonderen Verwaltungsrecht – gelöst werden (Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) Paragraph 8, Rz 4).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierbei ist hervorzuheben, dass bei der Auslegung auch alle höherrangigen Normen zu berücksichtigen sind, welche die Verleihung der Parteistellung als prozessuale Konsequenz verlangen. Dazu zählen insb. verfassungsrechtliche Vorschriften und auch Normen des Unionsrechts. (Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) Paragraph 8, Rz 8) 2.3 Im konkreten Fall muss also anhand der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des IFG geklärt werden, ob durch diese auch einer „anderen“ Person subjektive Rechte zuteilwerden oder nicht. Entscheidend ist dabei der Schutzzweck der Norm, weil ein subjektives Recht im Zweifel dann zu vermuten ist, wenn zumindest auch das Interesse einer – im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren – Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war (vgl. VwGH 11.10.2007, 2007/04/0043). Die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 7 lit b) IFG gesteht Informationen „im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen“ zu, dass sie auf Antrag nicht zugänglich zu machen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus bestimmt § 10 Abs 1 IFG, dass „Andere“ zu hören sind, sofern die Erteilung der Information in „Rechte eines anderen“ gemäß § 6 Abs 1 Z 7 IFG eingreift. Die Parteistellung eines betroffenen Anderen, in diesem Fall die Mitbeteiligte Partei, ist daher bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen abzuleiten. Wenn § 10 Abs 1 IFG darauf abstellt, ob durch die Erteilung der Information in die „Rechte eines anderen“ eingegriffen wird, wird hierdurch nämlich anerkannt, dass der betroffene Andere sehr wohl über Rechte verfügt. (Schneider, IFG Informationsfreiheitsgesetz1, § 10 Rz 16).Im konkreten Fall muss also anhand der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des IFG geklärt werden, ob durch diese auch einer „anderen“ Person subjektive Rechte zuteilwerden oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entscheidend ist dabei der Schutzzweck der Norm, weil ein subjektives Recht im Zweifel dann zu vermuten ist, wenn zumindest auch das Interesse einer – im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren – Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war vergleiche VwGH 11.10.2007, 2007/04/0043). Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b,) IFG gesteht Informationen „im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen“ zu, dass sie auf Antrag nicht zugänglich zu machen sind. Darüber hinaus bestimmt Paragraph 10, Absatz eins, IFG, dass „Andere“ zu hören sind, sofern die Erteilung der Information in „Rechte eines anderen“ gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG eingreift.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Parteistellung eines betroffenen Anderen, in diesem Fall die Mitbeteiligte Partei, ist daher bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen abzuleiten. Wenn Paragraph 10, Absatz eins, IFG darauf abstellt, ob durch die Erteilung der Information in die „Rechte eines anderen“ eingegriffen wird, wird hierdurch nämlich anerkannt, dass der betroffene Andere sehr wohl über Rechte verfügt. (Schneider, IFG Informationsfreiheitsgesetz1, Paragraph 10, Rz 16).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4 Darüber hinaus geht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Parteistellung so weit, dass sich das rechtliche Interesse aus der Gesamtheit der Rechtsordnung einschließlich des Privatrechts ergeben kann. Parteistellung kommt allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird (vgl. VwGH 21.12.2023, Ra 2023/07/0071). Dies liegt aufgrund der expliziten Verankerung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse als Geheimhaltungsgrund im IFG bereits auf der Hand, lässt sich allerdings auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Steiermärkischen Umweltinformationsgesetz (StUIG) untermauern.Darüber hinaus geht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Parteistellung so weit, dass sich das rechtliche Interesse aus der Gesamtheit der Rechtsordnung einschließlich des Privatrechts ergeben kann. Parteistellung kommt allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird vergleiche VwGH 21.12.2023, Ra 2023/07/0071). Dies liegt aufgrund der expliziten Verankerung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse als Geheimhaltungsgrund im IFG bereits auf der Hand, lässt sich allerdings auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Steiermärkischen Umweltinformationsgesetz (StUIG) untermauern.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5 In der Entscheidung Ra 2023/07/0007-9 war der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage befasst, ob einer mitbeteiligten Partei als Inhaberin von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Verfahren zu einem Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen nach dem StUIG Parteistellung zukommt. Das StUIG ist strukturell mit dem IFG vergleichbar. In §7 StUIG wird eine Pflicht zur Verständigung und Anhörung des in seinen Betriebsgeheimnissen betroffenen statuiert, die mit der Pflicht des § 10 Abs 1 IFG vergleichbar ist. Der Verwaltungsgerichthof hat in diesem Verfahren festgestellt, dass das StUIG sowohl einen Ablehnungsgrund bei negativen Auswirkungen hinsichtlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen statuiert als auch ein Stellungsnahmerecht der betroffenen Partei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesen Umständen geht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs hervor, „dass die Interessensposition von Inhabern und Inhaberinnen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen rechtlich geschützt werden soll“ (vgl. Ra 2023/07/007-9, Rz 17 und 18). Im Ergebnis wurde dem Inhaber der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vom Verwaltungsgerichtshof Parteistellung im Verfahren nach dem StUIG zuerkannt. In der Entscheidung Ra 2023/07/0007-9 war der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage befasst, ob einer mitbeteiligten Partei als Inhaberin von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Verfahren zu einem Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen nach dem StUIG Parteistellung zukommt. Das StUIG ist strukturell mit dem IFG vergleichbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">In §7 StUIG wird eine Pflicht zur Verständigung und Anhörung des in seinen Betriebsgeheimnissen betroffenen statuiert, die mit der Pflicht des Paragraph 10, Absatz eins, IFG vergleichbar ist. Der Verwaltungsgerichthof hat in diesem Verfahren festgestellt, dass das StUIG sowohl einen Ablehnungsgrund bei negativen Auswirkungen hinsichtlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen statuiert als auch ein Stellungsnahmerecht der betroffenen Partei. Aus diesen Umständen geht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs hervor, „dass die Interessensposition von Inhabern und Inhaberinnen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen rechtlich geschützt werden soll“ vergleiche Ra 2023/07/007-9, Rz 17 und 18). Im Ergebnis wurde dem Inhaber der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vom Verwaltungsgerichtshof Parteistellung im Verfahren nach dem StUIG zuerkannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.7 Das IFG ist strukturell ähnlich aufgebaut und gesteht eben die gerade dargelegten Stellungsnahmerechte und Ablehnungsgründe zu. Generell handelt es sich in beiden Fällen um gesetzlich zuerkannte Auskunftsbegehren mit ähnlichem Inhalt. Der Mitbeteiligten Partei wird somit auch gerade im Lichte dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Parteistellung in diesem Verfahren zu gewähren sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.8 Erschwerend kommt noch hinzu, dass der Mitbeteiligten Partei auch keine zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gegenüber den Medien zustehen, damit soll hinsichtlich der Medien „eine sanktionierende Geheimnisschutzverletzung verhinder[t]“ werden (Thiele in Wiebe/Kodek (Hrsg), UWG2 (117 LIg), §26 d Rz 9). Die Know-How-Richtline (EU) 2016/94 berührt gerade nicht, die „Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit gemäß der Charta, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien“ (Art 1 (2) der Richtlinie). Des weiteren haben nach Art 5 der Know-How-Richtlinie die Mitgliedsstaaten sicher zu stellen, dass „ein Antrag auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe abgelehnt“ wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit steht der Mitbeteiligten Partei kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. In der Entscheidung des VfGH zu G 166/2023 führte der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Zuerkennung einer Parteistellung des Nachbars in einem Spezialgenehmigungsverfahren aus: „Aus demselben Grund sind auch die Verweise auf die Möglichkeit zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche oder der nachträglichen behördlichen Vorschreibung von Auflagen nicht geeignet, die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zu zerstreuen“. Wenn der Zivilweg über die ordentlichen Gerichte – wie hier – für die Mitbeteiligte Partei überhaupt nicht eröffnet wird, dann muss ihr erst recht die Stellung einer Partei im Sinne des § 8 AVG zukommen (siehe hiezu auch Dworschak in Bußjäger/Dworschak, IFG1, § 10 Rz3, insbesondere FN 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Erschwerend kommt noch hinzu, dass der Mitbeteiligten Partei auch keine zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gegenüber den Medien zustehen, damit soll hinsichtlich der Medien „eine sanktionierende Geheimnisschutzverletzung verhinder[t]“ werden (Thiele in Wiebe/Kodek (Hrsg), UWG2 (117 LIg), §26 d Rz 9). Die Know-How-Richtline (EU) 2016/94 berührt gerade nicht, die „Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit gemäß der Charta, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien“ (Artikel eins, (2) der Richtlinie). Des weiteren haben nach Artikel 5, der Know-How-Richtlinie die Mitgliedsstaaten sicher zu stellen, dass „ein Antrag auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe abgelehnt“ wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit steht der Mitbeteiligten Partei kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. In der Entscheidung des VfGH zu G 166 aus 2023, führte der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Zuerkennung einer Parteistellung des Nachbars in einem Spezialgenehmigungsverfahren aus: „Aus demselben Grund sind auch die Verweise auf die Möglichkeit zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche oder der nachträglichen behördlichen Vorschreibung von Auflagen nicht geeignet, die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zu zerstreuen“. Wenn der Zivilweg über die ordentlichen Gerichte – wie hier – für die Mitbeteiligte Partei überhaupt nicht eröffnet wird, dann muss ihr erst recht die Stellung einer Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG zukommen (siehe hiezu auch Dworschak in Bußjäger/Dworschak, IFG1, Paragraph 10, Rz3, insbesondere FN 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.9 Des weiteren stipuliert Art 47 der Charta, dass bei Verletzungen von subjektiven Rechten, die die Charta bzw „durch das gesamte Unionsrecht“ gewährt werden, und die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen stellen ein solches Recht dar, der betroffenen Person ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt werden muss. Eine Beeinträchtigung liegt schon dann vor, wenn kein ausreichender Zugang zu den Gerichten gewährt wird bzw der Schutz des fraglichen Rechtes nicht wirksam gewährt wird (EuGH, C-628/15 – BT Pension Scheme, Rz 60; Jarass, CRCh4 Art 47, Rz 15). Mit einem reinen Anhörungsrecht wird unter anderem auch der Instanzenzug für die Mitbeteiligte Partei nicht eröffnet, obwohl den anderen Parteien dieser sehr wohl zustände.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit stellt ein reines Anhörungsrecht kein Rechtsbehelf dar, der das Recht auf Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse wirksam nach Art 47 der Charta gewährleistet.2.9 Des weiteren stipuliert Artikel 47, der Charta, dass bei Verletzungen von subjektiven Rechten, die die Charta bzw „durch das gesamte Unionsrecht“ gewährt werden, und die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen stellen ein solches Recht dar, der betroffenen Person ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt werden muss. Eine Beeinträchtigung liegt schon dann vor, wenn kein ausreichender Zugang zu den Gerichten gewährt wird bzw der Schutz des fraglichen Rechtes nicht wirksam gewährt wird (EuGH, C-628/15 – BT Pension Scheme, Rz 60;</p>\n<p class=\"lf-p\">Jarass, CRCh4 Artikel 47,, Rz 15). Mit einem reinen Anhörungsrecht wird unter anderem auch der Instanzenzug für die Mitbeteiligte Partei nicht eröffnet, obwohl den anderen Parteien dieser sehr wohl zustände. Somit stellt ein reines Anhörungsrecht kein Rechtsbehelf dar, der das Recht auf Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse wirksam nach Artikel 47, der Charta gewährleistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.10 Aus all diesen oben Gründen kommt der Mitbeteiligten Partei in diesem Verfahren eine Parteistellung zu.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Stellungnahme zum Antrag 3.1 Die Informationswerber stützen ua ihr überwiegendes Interesse zum Erhalt der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Mitbeteiligten Partei auf eine Entscheidung des EGMR und des OGH. Dabei übersehen die Informationswerberinnen, dass die dort angefragten Informationen per se öffentlich zugänglich waren: ● EGMR in der RS Magyar Helsinki Bizttsag (Gz: Bsw 18030/11):</div>\n<p class=\"lf-p\">Ausgangslage: Die dort anfragende NGO hat sich zur Aufgabe gemacht, die Umsetzung internationaler Menschenrechtsstandards in Ungarn zu überwachen. 2008 führte sie eine Studie durch, die sich der Reform des Systems der amtswegigen Bestellung von Verteidigern widmete. Die NGO bezweifelte, dass das Verfahrenshilfesystem adäquat funktionierte, weil die Untersuchungsbehörden die Möglichkeit hatten, den Pflichtverteidiger aus einer von der Rechtsanwaltskammer erstellten Liste frei auszuwählen. Außerdem griff die Polizei immer wieder auf dieselben Anwälte zurück. Des Weiteren würde dem Auswahlsystem es an Transparenz fehlen. Manche Polizeistellen haben die Herausgabe der Daten der Pflichtverteidiger verweigert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wieso sah der EGMR, die Beschwerdeführerin auf ihr Recht auf Erhalt der Information verletzt? Der EGMR befand, „dass die Offenlegung der Namen bzw. der Zahl der Bestellungen die betreffenden Pflichtverteidiger nicht einem solchen Ausmaß an Unbehagen ausgesetzt hatte, das über das hinausging, das sie möglicherweise zum Zeitpunkt der Eintragung in die Verfahrenshelferliste vorhersehen hätten können. Es besteht auch kein Grund für die Annahme, dass die Namen der Pflichtverteidiger und ihre Bestellungen der Öffentlichkeit nicht auf anderem Wege - wie etwa über Verfahrenshelferlisten oder Aushang der Termine von Gerichtsverhandlungen - bekannt werden könnten.“ Die Daten waren daher öffentlich zugänglich und wohl für die Bejahung des Anspruches wohl ausschlaggebend war: „[Hauptgegenstand] der Umfrage [war] die Effizienz des staatlichen Pflichtverteidigersystems. Das Problem war eng verknüpft mit dem Recht auf ein faires Verfahren - einem Grundrecht nach ungarischem Recht, welches innerhalb der Konvention von umfassender Bedeutung ist. Tatsächlich muss jede Kritik oder Anregung auf Verbesserung einer Dienstleistung, die mit fairen Verfahrensrechten so direkt verknüpft ist wie hier, als Objekt legitimer öffentlicher Betroffenheit angesehen werden. [Hervorhebung hinzugefügt] OGH zu 5 Ob 178/22 w: Die Anfrage bezog sich auf Daten aus dem Personenverzeichnis des Grundbuches. Der OHG vermeinte dazu: „Aufgrund der grundsätzlichen Öffentlichkeit des österreichischen Grundbuchs können dort eingetragene Eigentümer keinen allgemeinen Geheimhaltungsanspruch für sich in Anspruch nehmen.“ [Hervorhebung hinzugefügt] Dem ist nichts hinzuzufügen: Den eine öffentliche Datenbank kann von der Öffentlichkeit jederzeit eingesehen werden. Das ist genau der Zweck einer öffentlichen Datenbank.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur all dies liegt im konkreten Fall nicht vor, da sich die oben angeführten Sachverhalte wesentlich von dem hier verfahrensgegenständlichen unterscheiden: es liegen keine Daten vor, die von der Öffentlichkeit eingesehen werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2 In den weiteren Begründungen für den Erhalt der Preisdaten zu *** verweisen die Informationswerber darauf, dass (i) der Rechnungshof das System der intransparenten Preisgestaltung im intramuralen Bereich angeprangert hat und (ii) durch Offenlegung des Preises eine „öffentliche Debatte zur effizienten Gesamtsteuerung des österreichischen Gesundheitssystems“ angestoßen werden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3 Bericht des Rechnungshofes:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1 Aufgabe des Rechnungshofes ist es, die Gebarung der gesamten Staatswirtschaft zu überprüfen, also ob die Mittel sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig eingesetzt werden. Laut Homepage des Rechnungshofes bleibt es nicht bei der Prüfung alleine, sondern es wird auch die Umsetzung der Empfehlungen überprüft: „Unsere Wirksamkeit zeigt sich insbesondere in der Umsetzung unserer Empfehlungen. Um die Wirkung zu messen, aber auch um sie zu verstärken, führen wir ein zweistufiges Verfahren zur Wirkungskontrolle durch. Im ersten Schritt fragen wir die Umsetzung aller im Vorjahr veröffentlichten Empfehlungen bei den überprüften Stellen nach und bewerten deren Umsetzungsstand (umgesetzt, teilweise umgesetzt, zugesagt oder nicht umgesetzt) auf Basis der Angaben der überprüften Stellen. Aufbauend auf dieses Nachfrageverfahren überzeugen wir uns bei risikoorientiert ausgewählten Follow-up-Überprüfungen direkt bei den überprüften Stellen von der Umsetzung bestimmter Empfehlungen. Wir veröffentlichen diese als eigene Berichte.“ [abrufbar unter: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/wirksam/wirksam/Nachfrageverfahren_und_Follow-up-Ueberpruefungen.html].</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2 Der Rechnungshof ist derjenige, der ● Zugang zu sämtlichen Arzneimittelpreisen in den Krankenanstalten hat; ● die Empfehlungen für die Bundesländer als Träger der Krankenanstalten erarbeitet; ● die Umsetzung der Empfehlungen kontrolliert und ● über die Veröffentlichung der Prüfberichte die Öffentlichkeit über das intransparente System informiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Veröffentlichung der Berichte stößt der Rechnungshof eine entsprechende Diskussion in der breiten Bevölkerung an, da die Berichte über die Medien kolportiert, diskutiert und über die entsprechenden Chatfunktionen kommentiert werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3 Somit wurde der Umstand einer „Intransparenz“ des Systems durch die Veröffentlichung des Rechnungshofes schon in die breite Masse getragen, daher ist dieses Faktum bekannt. Wenn dieses Faktum bekannt ist, dann ist es Aufgabe des Gesetzgebers dies zu ändern. Diese Diskussion wird gerade auch – über die Medien – tagtäglich von allen involvierten Stakeholdern geführt. Wenn aber ein Faktum schon bekannt und von der Politik aufgegriffen worden ist, dann kann diese Diskussion nicht mehr durch die hier begehrte Information angestoßen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3 Veröffentlichung eines Preises eines Arzneimittels sei als Beitrag zu einer effizienten Gesamtsteuerung des österreichischen Gesundheitssystems zu werten:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1 Die effiziente Gesamtsteuerung des gesamten österreichischen Gesundheitssystems hängt an vielen Faktoren, hier sei zB auf den OECD Bericht aus dem Jahre 2025 verwiesen, abrufbar unter: https://www.oecd.org/content/dam/oecd/de/publications/reports/2025/12/country-health-profile-2025-country-notes_7e72146d/austria_07b20186/1dce8334-de.pdf verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2 Darüber gibt es eine Vielzahl von Publikationen: ● Jene der Sozialversicherungsträger: stellvertretend für viele „Qualität und Effizienz im Gesundheitswesen durch die Erhebung der PatientInnensicht, abrufbar unter:https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/load?contentid=10008.737108&amp;version=1593429373 Jene der Sozialversicherungsträger: stellvertretend für viele „Qualität und Effizienz im Gesundheitswesen durch die Erhebung der PatientInnensicht, abrufbar unter:, https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/load?contentid=10008.737108&amp;version=1593429373 ● Artikel in der Tageszeitung Der Standard: Fünf Ansätze, wie man das österreichische Gesundheitssystem verbessern kann (abrufbar unter:https://www.derstandard.de/consent/tcf/story/3000000269764);Artikel in der Tageszeitung Der Standard: Fünf Ansätze, wie man das österreichische Gesundheitssystem verbessern kann (abrufbar unter:, https://www.derstandard.de/consent/tcf/story/3000000269764); ● Zwei Artikel in der Tageszeitung Die Presse:https://www.diepresse.com/20727916/bund-laender-gemeinden-regierung-will-neues-gesundheitssystem-bis-juniZwei Artikel in der Tageszeitung Die Presse:, https://www.diepresse.com/20727916/bund-laender-gemeinden-regierung-will-neues-gesundheitssystem-bis-juni https://www.diepresse.com/20188998/so-koennen-gesundheitsmanager-das-system-verbessern ● Die Effizienz des österreichischen Gesundheitssystems im internationalen Vergleich, Praxis Gesundheitsrecht, Florentina Hager, JMG 2023, 414 Heft 4 v. 30.12.2023; ● Publikation des Fiskalrates: „WIE BLEIBT UNSER GESUNDHEITSSYSTEM FINANZIERBAR? STATUS QUO UND REFORMOPTIONEN“ (September 2025); ● Bericht der Europäischen Kommission über das österreichische Gesundheitssystem und mögliche Verbesserungen: https://health.ec.europa.eu/system/files/2019-11/2019_chp_at_german_0.pdfBericht der Europäischen Kommission über das österreichische Gesundheitssystem und mögliche Verbesserungen: , https://health.ec.europa.eu/system/files/2019-11/2019_chp_at_german_0.pdf ● etc: allein schon durch die Eingabe der Stichworte „Effizienz Gesundheitssystem Österreich“ poppen mehr als 10 Seiten bei Google auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.4. Was zur Effizienzsteigerung zum österreichischen Gesundheitssystem beiträgt, ist allgemein bekannt: Ausbau der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung – ortsnahe Versorgung der Bevölkerung zu Randzeiten und an Wochenenden – Steuerung der Patientenströme – Entflechtung der föderalistischen Strukturen, etc. Diese Themen beschäftigen schon jahrelang die Bevölkerung, Experten und den Gesetzgeber. Grundsätzlich ist auch die Art und Weise wie ein effizienteres Gesundheitssystem verwirklicht werden könnte, bekannt. Dass dies aber am föderalistischen System scheitert, ist auch hinreichlich bekannt. Das „Grundübel“ dieses ineffizienten Systems wird nicht durch die Veröffentlichung des Preises eines einzelnen Arzneimittels beseitigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4 Wenn daher der Informationswerber anprangert, dass die Krankenanstalten ihre Preise „intransparent“ selber verhandeln, dann ist dies auf die Kompetenzverteilung in der Verfassung zurückzuführen. Basierend auf diesem System können die Länder als Träger der Krankenanstalten selbstständig ihre Preise festlegen bzw müssen dies auch tun. Diese Kompetenz können die Länder abgeben und inwieweit dies erfolgen soll, ist gerade Gegenstand der politischen Diskussion.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies kann auch die GÖG noch so sehr anprangern, wie die Informationswerber darlegen und auch in ihren Artikeln dauernd thematisieren (zuletzt erst am 24. April 2026 wieder „Expertin Vogler: \"Staaten verhandeln über Medikamentenpreise mit verbundenen Augen\", abrufbar unter: https://www.derstandard.de/story/3000000318073/expertin-vogler-staaten-verhandeln-ueber-medikamentenpreise-mit-verbundenen-augen).Die Informationswerber bedienen sich sowohl in ihren Artikeln wie auch in diesem Antrag sämtlicher gängigen Klischees von „die öffentliche Infrastruktur wird ausgenützt, um Profite zu machen“ bis „alle Stakeholder sind korrupt“. Dass die pharmazeutische Industrie eine der stärksten reglementierten Industrien ist, wird außer geflissentlich außer Acht gelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ein Hinweis, dass die zitierten Quellen wie die GÖG zu 100% der öffentlichen Hand gehören – sie ist daher die öffentliche Hand – bzw hinter der Institution, die die „unabhängigen“ Preise berechnet, rein die nationalen Sozialversicherungen diverser Mitgliedsstaaten stehen, erfolgt nicht. Dies kann auch die GÖG noch so sehr anprangern, wie die Informationswerber darlegen und auch in ihren Artikeln dauernd thematisieren (zuletzt erst am 24. April 2026 wieder „Expertin Vogler: \"Staaten verhandeln über Medikamentenpreise mit verbundenen Augen\", abrufbar unter: https://www.derstandard.de/story/3000000318073/expertin-vogler-staaten-verhandeln-ueber-medikamentenpreise-mit-verbundenen-augen)., , Die Informationswerber bedienen sich sowohl in ihren Artikeln wie auch in diesem Antrag sämtlicher gängigen Klischees von „die öffentliche Infrastruktur wird ausgenützt, um Profite zu machen“ bis „alle Stakeholder sind korrupt“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die pharmazeutische Industrie eine der stärksten reglementierten Industrien ist, wird außer geflissentlich außer Acht gelassen. Auch ein Hinweis, dass die zitierten Quellen wie die GÖG zu 100% der öffentlichen Hand gehören – sie ist daher die öffentliche Hand – bzw hinter der Institution, die die „unabhängigen“ Preise berechnet, rein die nationalen Sozialversicherungen diverser Mitgliedsstaaten stehen, erfolgt nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5 Mit der dauernden Thematisierung dieses Thema erfüllen die Tageszeitung DD und die Wochenzeitung BB ihre Funktion als „watchdog“, da sie die Pharmaindustrie regelmäßig – man könnte fast sagen wöchentlich – wegen ihrer Preispolitik an den Pranger stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6 All diese einseitig von den Informationswerbern bedienten Klischees ändern aber an einem rechtlichen Umstand nichts: Die angefragten Information über den Preis sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Gemäß der Definition des § 26 Abs 1 UWG liegen Geschäfts und Betriebsgeheimnisse dann vor, wenn3.6 All diese einseitig von den Informationswerbern bedienten Klischees ändern aber an einem rechtlichen Umstand nichts: Die angefragten Information über den Preis sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Gemäß der Definition des Paragraph 26, Absatz eins, UWG liegen Geschäfts und Betriebsgeheimnisse dann vor, wenn ● diese geheim sind, „weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist“: wenn dies nicht der Fall wäre, müssten die Informationswerber nicht diesen Antrag stellen; ● „von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist“: auch dies ist gegeben, da der direkte Mitbewerber diese Information nicht hat und ● „Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt“: dies ist durch die vertragliche Gestaltung gegeben, dass Informationen an außenstehende Dritte, die keine Kontrollfunktionen hinsichtlich der Gebarung haben, nicht zur Verfügung zu stellen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit stellen die angefragten Preisinformationen sensible/geheime Informationen dar. Nach ständiger Judikatur ist anerkannt, dass Kosten- und Preisstrukturen sowie Preisberechnungen, ausgehandelte Rabatte und sonstige Geschäftsbedingungen Geschäftsgeheimnisse darstellen und vertraulich behandelt werden müssen (VwGH, 18.09.2017, Ra 2015/704/0010; OGH, 11.11.2021, 16 Ok 3/21h).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Abwägung zwischen den beiden Interessen „Beitrag zur Steigerung der Effizienz des Gesundheitssystems“ versus „Geheimhaltung der Preise“ insbesondere gegenüber den Mitbewerbern fällt zu Gunsten der Mitbeteiligten Partei aus: Eine Effizienzsteigerung wird damit nicht bewirkt, da die Instrumentarien zur Effizienzsteigerung allen Stakeholdern bekannt sind und die Preise dem Rechnungshof jederzeit zur Einsicht offen stehen. Somit stehen dem Rechnungshof als „watchdog“ der öffentlichen Gebarung diese Preise zur Verfügung, er macht von diesem Einsichtsrecht Gebrauch und veröffentlicht seine Empfehlungen. Somit besteht kein weitergehendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des Preises.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Anträge:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die G Ges.m.b.H stellt daher folgende Anträge:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Das Verwaltungsgericht möge ihre Parteistellung feststellen; wie auch 2. den Antrag der Informationswerber auf Entscheidung der Streitigkeit hinsichtlich des vollumfänglichen Zuganges zu den begehrten Information vollumfänglich abweisen.“ Dazu hat am 04.05.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg stattgefunden. Eine Ablichtung der Verhandlungsschrift wird den Parteien und Beteiligten zusammen mit dieser Entscheidung als Beilage mitübermittelt.</div>\n<p class=\"lf-p\">2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sachverhalt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Landesverwaltungsgericht liegen das im Verfahrensgang wiedergegebene Informationsbegehren der Informationswerber Herrn A, pA B, [Adresse] und Frau C, pA D, [Adresse] nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 05.02.2026, die Beantwortung und die Stellungnahme der [Klinik], [Adresse] vom 04.03.2026 bzw vom 14.04.2026, die beiden Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei G GmbH, [Adresse] vertreten durch die Q Rechtsanwälte GesbR, [Adresse] sowie die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.05.2026 zugrunde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die [Klinik], FN ***, ist im Firmenbuch des *** eingetragen und steht zu hundert Prozent im direkten Eigentum des Landes Salzburg. Sitz der Gesellschaft ist die ***. Die [Apotheke] ist ein Betrieb des Landes Salzburg mit dem Sitz in [Adresse] und wird als Krankenhausapotheke betrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die [Klinik] bezieht die Arzneimittel über die [Apotheke] als Krankenhausapotheke, diese schließt die Verträge mit den Herstellerfirmen ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die [Klinik] hat auf Folgendes hingewiesen: „Durch Bekanntgabe von Preisen und Preismodellen würde die [Klinik] Informationen über den Vertrag zwischen [Apotheke] und Herstellern offenlegen und damit die VerschwiegenheitspfIicht der [Apotheke] gegenüber dem Vertragspartner verletzen. Die [Klinik] ist verpflichtet, die Interessen ihrer Krankenhausapotheke entsprechend zu wahren. Eine gute Verhandlungsposition der Krankenhausapotheke liegt auch im Interesse der [Klinik], an welche die Einkaufskonditionen weitergereicht werden, und des Landes Salzburg, welches den Abgang der [Klinik] trägt“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in der Beantwortung der IFG-Anfrage erwähnte umfassende VerschwiegenheitsverpfIichtung, welche die [Apotheke] gegenüber der Herstellerfirma trifft, lautet wie folgt: „1.3. Vertraulichkeitsverpflichtung:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">G und der Kunde verpflichten sich, über die Inhalte dieser Vereinbarurg sowie sämtliche den Parteien in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung anvertrauten Geschäftsinformationen, wie z.B. Einkaufskonditionen des Kunden sowie jene von G, Stillschweigen zu bewahren. Die Parteien versichern, weder diese Vereinbarung noch sonstige Geschäftsinformationen Dritten (z.B. anderen Apothekern, Lieferanten oder anderen Institutionen, auch wenn sie von der öffentlichen Hand gehalten werden, außer in Rahmen einer Überprüfung durch den zuständigen Rechnungshof, sofern dies zutrifft) direkt oder indirekt zur Kenntnis zu bringen, insbesondere sei in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des UWG, nämlich § 26b UWG ff und bei einer Verletzung auf die möglichen Rechtsfolgen verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Vertraulichkeitsverpflichtung hindert den Kunden nicht, diese Information weiterzugeben, wenn dies gegenüber einer Behörde erfolgt, die aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung diese Informationen ihm Rahmen der Vollziehung der Gesetze erhalten darf, wie z.B. die Bundeswettbewerbsbehörde. Sie hindert den Kunden auch nicht, innerhalb der [Apotheke] diese Information an jene Personen weiterzugeben, die mit der Beschaffung selbst oder der finanziellen Gebarung (samt Controlling) beauftragt sind. Ein generelles Weitergaberecht innerhalb der [Apotheke] besteht nicht, sondern nur auf einer Need-to-know-Basis. G und der Kunde verpflichten sich, über die Inhalte dieser Vereinbarurg sowie sämtliche den Parteien in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung anvertrauten Geschäftsinformationen, wie z.B.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einkaufskonditionen des Kunden sowie jene von G, Stillschweigen zu bewahren. Die Parteien versichern, weder diese Vereinbarung noch sonstige Geschäftsinformationen Dritten (z.B. anderen Apothekern, Lieferanten oder anderen Institutionen, auch wenn sie von der öffentlichen Hand gehalten werden, außer in Rahmen einer Überprüfung durch den zuständigen Rechnungshof, sofern dies zutrifft) direkt oder indirekt zur Kenntnis zu bringen, insbesondere sei in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des UWG, nämlich Paragraph 26 b, UWG ff und bei einer Verletzung auf die möglichen Rechtsfolgen verwiesen. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung hindert den Kunden nicht, diese Information weiterzugeben, wenn dies gegenüber einer Behörde erfolgt, die aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung diese Informationen ihm Rahmen der Vollziehung der Gesetze erhalten darf, wie z.B. die Bundeswettbewerbsbehörde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie hindert den Kunden auch nicht, innerhalb der [Apotheke] diese Information an jene Personen weiterzugeben, die mit der Beschaffung selbst oder der finanziellen Gebarung (samt Controlling) beauftragt sind. Ein generelles Weitergaberecht innerhalb der [Apotheke] besteht nicht, sondern nur auf einer Need-to-know-Basis.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Pflicht zur Vertraulichkeit gilt über das Ende dieser Vereinbarung für 7 (sieben) Jahre hinaus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies Vertraulichkeitsvereinbarung bezieht sich damit auf alle Inhalte der Vereinbarung sowie zugänglich gemachte Geschäftsinformationen (wie zB. Einkaufskonditionen)“.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Antrag der Informationswerber und dem dazu durchgeführten Ermittlungsverfahren samt der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.05.2026. Der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg betrifft das Auskunftsbegehren der Informationswerber vom 05.02.2026 an die [Klinik] sowie deren teilweise Nichtbeantwortung vom 04.03.2026.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtliche Beurteilung:</p>\n<p class=\"lf-p\">4.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtsgrundlagen Die einschlägigen Bestimmungen aus dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl I Nr 5/2024 idgF, lauten auszugsweise:Die einschlägigen Bestimmungen aus dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024, idgF, lauten auszugsweise:</p>\n<p class=\"lf-p\">Begriffsbestimmungen § 2Paragraph 2</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (Paragraphen 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.</div>\n<p class=\"lf-p\">Geheimhaltung § 6Paragraph 6</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies 1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, 2. im Interesse der nationalen Sicherheit, 3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung, 4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, 5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper, b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen, 6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder 7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,), d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oderzur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.</div>\n<p class=\"lf-p\">Informationsbegehren; anzuwendendes Recht § 7Paragraph 7</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.</div>\n<p class=\"lf-p\">Frist§ 8Paragraph 8(1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.(1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (Paragraph 6,), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs 1 mitzuteilen.(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des Paragraph 10, nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, mitzuteilen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Information § 9Paragraph 9</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (Paragraph 6, Absatz 2,), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.</div>\n<p class=\"lf-p\">Betroffene Personen § 10Paragraph 10</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.(1) Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7,) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Geht aus dem Antrag (§ 7) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.(2) Geht aus dem Antrag (Paragraph 7,) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Artikel 10, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 11, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Private Informationspflichtige Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen § 13Paragraph 13</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.(1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (Paragraph eins, Ziffer 5,) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des § 6 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.(2) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ausgenommen von der Informationspflicht nach diesem Bundesgesetz sind börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß diesem Bundesgesetz zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Rechtsschutz § 14 Paragraph 14,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet 1.</div></div>", "next": 239179}