{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">keine Jackpots ausgespielt werden und 7.Ziffer 7 das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Als Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung sind zumindest a)Litera a in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 4 bis 8 sowie § 25a vorzusehen;in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 4 bis 8 sowie Paragraph 25 a, vorzusehen; b)Litera b in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 6 bis 8 sowie § 25a vorzusehen.in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 sowie Paragraph 25 a, vorzusehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen 1.Ziffer eins eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3;eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz 3,;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Ziffer 2 dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;</div>\n<p class=\"lf-p\">3.Ziffer 3 eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;</p>\n<p class=\"lf-p\">4.Ziffer 4 eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;</p>\n<p class=\"lf-p\">5.Ziffer 5 eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;</p>\n<p class=\"lf-p\">6.Ziffer 6 eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des § 23;eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23,;</p>\n<p class=\"lf-p\">7.Ziffer 7 eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;</p>\n<p class=\"lf-p\">8.Ziffer 8 dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden darf;dass während der Übergangszeit nach Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Absatz eins, nicht überschritten werden darf;</p>\n<p class=\"lf-p\">9.Ziffer 9 die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1 GSpG;die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 b, 51, sowie 56 Absatz eins, GSpG;</p>\n<p class=\"lf-p\">10.Ziffer 10 eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des § 5.eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des Paragraph 5,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen.“(8) Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach Paragraph 2, Absatz 3, kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des Paragraph 23, durch die Landesbehörde stellen.“ § 1 des Gesetzes vom 01.07.2014 über die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten und Spielapparaten (Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 – StGSG), LGBl. Nr. 100/2014:Paragraph eins, des Gesetzes vom 01.07.2014 über die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten und Spielapparaten (Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 – StGSG), LGBl. Nr. 100/2014: „(1) Dieses Gesetz regelt:</div>\n<p class=\"lf-p\">1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 GSpG im Bundesland Steiermark, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen undAusspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, GSpG im Bundesland Steiermark, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen und 2. die Voraussetzungen für die Aufstellung und den Betrieb von sonstigen Spielapparaten im Bundesland Steiermark.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Ausspielungen, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, 2. das Halten von Spielen nach § 111 Abs. 4 Z. 2 GewO 1994, 2. das Halten von Spielen nach Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 2, GewO 1994, 3.</div>\n<p class=\"lf-p\">Spielapparate, die nicht an einem öffentlich zugänglichen Ort oder in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung aufgestellt und betrieben werden, wobei Vereins- und Clublokale als öffentlich zugängliche Orte gelten, und 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spielapparate, die zu Schulungs- oder Demonstrationszwecken in Geschäften oder sonstigen Verkaufsstellen aufgestellt und betrieben werden, sofern diese Tätigkeit für den rechtmäßig ausgeübten Handelszweig branchenüblich und erforderlich ist.“ § 2 StGSG:Paragraph 2, StGSG: „Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.Ziffer eins Glücksspiel: Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt;</p>\n<p class=\"lf-p\">2.Ziffer 2 Ausspielung: Glücksspiel, a)Litera a das ein Unternehmer/eine Unternehmerin veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht, b)Litera b bei dem Spieler/Spielerinnen oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz), c)Litera c bei denen vom Unternehmer/von der Unternehmerin, von Spielern/Spielerinnen oder von anderen eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird (Gewinn) und d)Litera d bei denen es sich nicht um Warenausspielungen im Sinn des § 4 Abs. 3 GSpG oder um Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform im Sinn des § 4 Abs. 6 GSpG handelt;bei denen es sich nicht um Warenausspielungen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 3, GSpG oder um Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform im Sinn des Paragraph 4, Absatz 6, GSpG handelt;</p>\n<p class=\"lf-p\">3.Ziffer 3 Unternehmer/Unternehmerin: wer nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 GSpG selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein;Unternehmer/Unternehmerin: wer nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein;</p>\n<p class=\"lf-p\">4.Ziffer 4 Glücksspielautomat: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem a)Litera a einem Spieler/eine Spielerin eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und b)Litera b die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt;</p>\n<p class=\"lf-p\">5.Ziffer 5 Ausspielung mit Glücksspielautomaten: Ausspielung, bei der die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt;</p>\n<p class=\"lf-p\">6.Ziffer 6 Bewilligungsinhaberin: Inhaberin einer Ausspielbewilligung;</p>\n<p class=\"lf-p\">7.Ziffer 7 Automatensalon: ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte, die ausschließlich der Aufstellung von Glücksspielautomaten dient;</p>\n<p class=\"lf-p\">8.Ziffer 8 Spielstube: ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte, die ausschließlich der Aufstellung von Spielapparaten dient;</p>\n<p class=\"lf-p\">9.Ziffer 9 Spielapparat: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Durchführung von Spielen, a)Litera a das nur der Unterhaltung und nicht der Erzielung einer vermögenswerten Leistung (Gewinn) dient (Unterhaltungsspielapparat) oder b)Litera b bei dem einem Spieler/einer Spielerin eine vermögenswerte Waren- oder Sachleistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und der Spielerfolg von der Geschicklichkeit des Spielers, somit nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall, abhängt (Geschicklichkeitsspielapparat), wobei Freispiele, die beim Betrieb erzielt werden, nicht als Gewinn gelten.“ § 4 StGSG:Paragraph 4, StGSG: „(1) In der Steiermark dürfen höchstens drei Bewilligungen für die Dauer von höchstens 12 Jahren erteilt werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die erstmalige Erteilung der Bewilligung erfolgt nach vorheriger öffentlicher Interessentensuche, welche den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu erteilenden Bewilligung sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung mit Bescheid zu entscheiden.“ § 5 StGSG:Paragraph 5, StGSG: „Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, 1.Ziffer eins die keine Gesellschafter/Gesellschafterinnen hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;</div>\n<p class=\"lf-p\">2.Ziffer 2 deren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in einem den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat liegt;</p>\n<p class=\"lf-p\">3.Ziffer 3 die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Gesetz und den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes bei der Abwicklung des Betriebs von Glücksspielautomaten erlaubt;</p>\n<p class=\"lf-p\">4.Ziffer 4 die über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und auch eine Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20% des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals nachgewiesen wird;</p>\n<p class=\"lf-p\">5.Ziffer 5 die über zumindest einen/eine zur Vertretung nach außen befugten/befugte Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin verfügt, der/die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet ist, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügt und gegen den/die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;die über zumindest einen/eine zur Vertretung nach außen befugten/befugte Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin verfügt, der/die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet ist, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügt und gegen den/die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;</p>\n<p class=\"lf-p\">6.Ziffer 6 die keine Eigentümer- oder Konzernstruktur aufweist, die eine wirksame Aufsicht behindert;</p>\n<p class=\"lf-p\">7.Ziffer 7 die ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen/der Bundesministerin für Finanzen für einen Staatskommissär/eine Staatskommissärin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin mit Kontrollrechten im Sinn des § 76 Bankwesengesetz vorsieht.“die ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen/der Bundesministerin für Finanzen für einen Staatskommissär/eine Staatskommissärin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin mit Kontrollrechten im Sinn des Paragraph 76, Bankwesengesetz vorsieht.“ § 6 StGSG: Paragraph 6, StGSG: „(1) Für die Erteilung einer Ausspielbewilligung hat die Bewilligungswerberin innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist folgende Konzepte vorzulegen, Nachweise zu erbringen und Erklärungen abzugeben:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.Ziffer eins ein Konzept über: a)Litera a Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung; b)Litera b die Schulung der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen; c)Litera c Systeme und Einrichtungen zum Spielerschutz; d)Litera d die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtungen; e)Litera e die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielsperre abhängig vom Ausmaß der Besuche der Spielteilnehmer/Spielteilnehmerinnen bzw. der Spielzeiten; f)Litera f Systeme und Einrichtungen zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung; g)Litera g Systeme und Einrichtungen zur Betriebssicherheit, Qualitätssicherung und betriebsinternen Aufsicht;</p>\n<p class=\"lf-p\">2.Ziffer 2 einen Nachweis a)Litera a von Maßnahmen, die eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten sicherstellen; b)Litera b von Erfahrungen, Infrastrukturen und Entwicklungsmaßnahmen im Glücksspielbereich; c)Litera c dass die verpflichtende elektronische Anbindung an das Datenrechnungszentrum der Bundesrechenzentrum GmbH sichergestellt ist; d)Litera d dass Glücksspielautomaten über geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang von außen sowie gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische und durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse verfügen; e)Litera e dass eine Teilnahme an der gemäß § 5 Abs. 4 lit. a Z. 8 GSpG vorgesehenen Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern sichergestellt ist;dass eine Teilnahme an der gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, Ziffer 8, GSpG vorgesehenen Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern sichergestellt ist; f)Litera f dass bei Werbeauftritten ein verantwortungsvoller Maßstab gewahrt wird;</p>\n<p class=\"lf-p\">3.Ziffer 3 eine Verpflichtungserklärung a)Litera a dass die im 5. Abschnitt vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen nach Erteilung der Bewilligung eingehalten werden; b)Litera b dass Zuschläge zur Bundesautomaten-Abgabe entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen entrichtet werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bewilligungswerberinnen mit einem Sitz außerhalb von Österreich haben zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterlagen folgende Unterlagen vorzulegen:(2) Bewilligungswerberinnen mit einem Sitz außerhalb von Österreich haben zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Unterlagen folgende Unterlagen vorzulegen:</div>\n<p class=\"lf-p\">1.Ziffer eins eine Erklärung, dass für den Fall der erfolgreichen Bewerbung der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird oder 2.Ziffer 2 einen Nachweis, dass die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Bewilligung verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Aufsicht unterliegt und für den Fall der erfolgreichen Bewerbung für die Ausübung der Bewilligung eine Niederlassung in Österreich errichtet wird.“ § 7 StGSG:Paragraph 7, StGSG: „(1) Eine Ausspielbewilligung kann nur bei vollständiger Erfüllung der ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 und der vollständigen Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 6 erteilt werden.„(1) Eine Ausspielbewilligung kann nur bei vollständiger Erfüllung der ordnungspolitischen Voraussetzungen des Paragraph 5 und der vollständigen Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 6, erteilt werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Im Bewilligungsbescheid ist zumindest Folgendes festzusetzen:</div>\n<p class=\"lf-p\">1.Ziffer eins die Dauer der Bewilligung;</p>\n<p class=\"lf-p\">2.Ziffer 2 die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung;</p>\n<p class=\"lf-p\">3.Ziffer 3 die Bezeichnung, die Art und die Durchführung der Glücksspiele, die in Automatensalons betrieben werden dürfen;</p>\n<p class=\"lf-p\">4.Ziffer 4 die Anzahl der zulässigen Glücksspielautomaten sowie die Frist für ihre Aufstellung;</p>\n<p class=\"lf-p\">5.Ziffer 5 Maßnahmen zum Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung und der Aufsicht;</p>\n<p class=\"lf-p\">6.Ziffer 6 die Verpflichtung, die festgelegte Anzahl an Glücksspielautomaten innerhalb der festgesetzten Frist und entsprechend der erteilten Berechtigung ununterbrochen aufzustellen und in betriebsbereitem Zustand zu halten (Betriebspflicht);</p>\n<p class=\"lf-p\">7.Ziffer 7 die Verpflichtung die in § 5 und § 6 genannten Anforderungen für die Dauer der Ausspielbewilligung zu erfüllen;die Verpflichtung die in Paragraph 5 und Paragraph 6, genannten Anforderungen für die Dauer der Ausspielbewilligung zu erfüllen;</p>\n<p class=\"lf-p\">8.Ziffer 8 die Verpflichtung zur Auflegung von Rahmenspielbedingungen, wobei diese jedenfalls im Internet zu veröffentlichen und auf Nachfrage den Spielern/Spielerinnen am Standort der Glücksspielautomaten kostenlos auszuhändigen sind;</p>\n<p class=\"lf-p\">9.Ziffer 9 die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses gemäß § 23.die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses gemäß Paragraph 23,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Treten mehr als drei Bewilligungswerberinnen gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des § 5 und die sonstigen Voraussetzungen des § 6 erfüllen, so hat die Behörde abzuwägen, wer auf Grund ihrer Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel, sowie ihrer Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen sie oder ihn treffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, die beste Ausübung der Bewilligung erwarten lässt, und unter Beachtung der Vorschriften dieses Landesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer/Spielteilnehmerinnen und über die Geldwäschevorbeugung die Bewilligung am raschesten und besten ausüben kann.“(4) Treten mehr als drei Bewilligungswerberinnen gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Paragraph 5 und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllen, so hat die Behörde abzuwägen, wer auf Grund ihrer Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel, sowie ihrer Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen sie oder ihn treffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, die beste Ausübung der Bewilligung erwarten lässt, und unter Beachtung der Vorschriften dieses Landesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer/Spielteilnehmerinnen und über die Geldwäschevorbeugung die Bewilligung am raschesten und besten ausüben kann.“ Der verfahrenseinleitende Antrag wurde fristgerecht eingebracht.</div>\n<p class=\"lf-p\">Laut Firmenbuchauszug vom 18.06.2015, Firmenbuchnummer x, handelt es sich bei der H A V GesmbH mit Sitz in Bstraße , Top 1, W, um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alleiniger Gesellschafter ist M H, geb. am xx. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der H A V GesmbH ist ebenfalls M H, geb. am xx, der seit 19.05.2004 selbständig vertritt. Die Stammeinlage beträgt ATS 500.000,00, welche zur Gänze als Stammeinlage von M H geleistet wurde. Der Gesellschaftsvertrag laut Firmenbuch datiert vom 27.07.1993.Laut Firmenbuchauszug vom 18.06.2015, Firmenbuchnummer x, handelt es sich bei der H A römisch fünf GesmbH mit Sitz in Bstraße , Top 1, W, um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alleiniger Gesellschafter ist M H, geb. am xx. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der H A römisch fünf GesmbH ist ebenfalls M H, geb. am xx, der seit 19.05.2004 selbständig vertritt. Die Stammeinlage beträgt ATS 500.000,00, welche zur Gänze als Stammeinlage von M H geleistet wurde. Der Gesellschaftsvertrag laut Firmenbuch datiert vom 27.07.1993.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Bundesgesetzgeber mit der Novelle 2010 des (Bundes-)Glücksspielgesetzes durch die Möglichkeit von Landesausspielungen mit Glückspielautomaten den kompetenzrechtlichen Ermächtigungsrahmen überschritten habe, wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2015, G205/2014 ua verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich der Bundesgesetzgeber bei der Erlassung der GSpG-Novelle 2010 auf den Kompetenztatbestand \"Monopolwesen\" des Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG stützte. In Ausübung dieser Kompetenz ist der einfache Bundesgesetzgeber berechtigt, das Glücksspielmonopol des Bundes abzugrenzen. Für die Regelung einer Tätigkeit, die der Bundesgesetzgeber vom Glücksspielmonopol des Bundes ausnimmt, ist gemäß Art 15 B-VG der Landesgesetzgeber zuständig (VfSlg 7985/1976). Dem Bundesgesetzgeber kommt dementsprechend die \"Kompetenz-Kompetenz\" im Bereich des Glücksspielmonopols zu, das heißt, der Bundesgesetzgeber kann den Umfang des Glücksspielmonopols (des Bundes) bestimmen.In diesem Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich der Bundesgesetzgeber bei der Erlassung der GSpG-Novelle 2010 auf den Kompetenztatbestand \"Monopolwesen\" des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG stützte. In Ausübung dieser Kompetenz ist der einfache Bundesgesetzgeber berechtigt, das Glücksspielmonopol des Bundes abzugrenzen. Für die Regelung einer Tätigkeit, die der Bundesgesetzgeber vom Glücksspielmonopol des Bundes ausnimmt, ist gemäß Artikel 15, B-VG der Landesgesetzgeber zuständig (VfSlg 7985 aus 1976,). Dem Bundesgesetzgeber kommt dementsprechend die \"Kompetenz-Kompetenz\" im Bereich des Glücksspielmonopols zu, das heißt, der Bundesgesetzgeber kann den Umfang des Glücksspielmonopols (des Bundes) bestimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der GSpG-Novelle 2010 hat der Bundesgesetzgeber das Glücksspielmonopol neu abgegrenzt. Bis zur GSpG-Novelle 2010 waren gemäß § 4 Abs2 GSpG jene Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, bei denen der Einsatz € 0,50 und der Höchstgewinn € 20,00 nicht überstieg. Auf dieser Kompetenzgrundlage regelte der Steiermärkische Landesgesetzgeber die Bewilligung und den Betrieb von Spielapparaten im StGSG.Mit der GSpG-Novelle 2010 hat der Bundesgesetzgeber das Glücksspielmonopol neu abgegrenzt. Bis zur GSpG-Novelle 2010 waren gemäß Paragraph 4, Abs2 GSpG jene Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, bei denen der Einsatz € 0,50 und der Höchstgewinn € 20,00 nicht überstieg. Auf dieser Kompetenzgrundlage regelte der Steiermärkische Landesgesetzgeber die Bewilligung und den Betrieb von Spielapparaten im StGSG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der GSpG-Novelle 2010 wurde die ausschließliche Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes nach der Einsatz- und Gewinnhöhe in § 4 Abs 2 GSpG aufgegeben. Stattdessen verweist § 4 Abs2 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010 nunmehr zur Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes auf die in § 5 GSpG geschaffenen \"Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten\". Unter Hinweis auf das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergeben sich entgegen dem Beschwerdevorbringen diesbezüglich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die anzuwendenden Regelungen des StGSG. Mit der GSpG-Novelle 2010 wurde die ausschließliche Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes nach der Einsatz- und Gewinnhöhe in , Paragraph 4, Absatz 2, GSpG aufgegeben. Stattdessen verweist Paragraph 4, Abs2 GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010 nunmehr zur Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes auf die in Paragraph 5, GSpG geschaffenen \"Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten\". Unter Hinweis auf das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergeben sich entgegen dem Beschwerdevorbringen diesbezüglich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die anzuwendenden Regelungen des StGSG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der unterschiedlichen Quoten in den einzelnen Bundesländern:</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus § 5 Abs 1 GSpG ergibt sich, dass ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1.200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden darf und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt ist und lediglich im Bundesland Wien beträgt nach dieser Regelung das höchstzulässige Verhältnis pro 600 Einwohner ein Glücksspielautomat. Die Einwohnerzahl eines Bundeslands bestimmt sich nach § 5 GSpG nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist (vergleiche dazu auch § 3 Abs 2 und § 4 Abs 1 StGSG).Aus Paragraph 5, Absatz eins, GSpG ergibt sich, dass ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1.200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden darf und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt ist und lediglich im Bundesland Wien beträgt nach dieser Regelung das höchstzulässige Verhältnis pro 600 Einwohner ein Glücksspielautomat. Die Einwohnerzahl eines Bundeslands bestimmt sich nach Paragraph 5, GSpG nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist (vergleiche dazu auch , Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz eins, StGSG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Beschwerdeführerin konnte es also nicht überraschend sein, dass höchstens drei Ausspielbewilligungen im Bundesland Steiermark erteilt werden dürfen. Die ungefähre Anzahl von Glücksspielautomaten in den jeweiligen Bundesländern war bereits seit Jahren vorherzusehen. Mit den unterschiedlichen Quoten in Wien und den anderen Bundesländern hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 12.03.2015, G205/2014, auseinandergesetzt und festgestellt, dass ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft durch diese Bestimmung nicht in Betracht kommt, da diese sich nicht an den Normunterworfenen richte, sondern die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern konkretisiere.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Verfahren selbst, wonach dem Beschwerdeführer die Nachreichung von Unterlagen verwehrt wurde, ist zunächst festzuhalten, dass die Bestimmungen des StGSG betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Lichte der durch § 4 Abs 2 GspG eingeräumten Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes so auszulegen sind, dass ein Widerspruch mit den bundesgesetzlichen Regeln - insbesondere den in § 5 GspG festgelegten Anforderungen - vermieden wird. Dies wird im Hinblick auf die Anforderungen an Bewilligungswerber nach § 5 und § 6 StGSG zudem durch die Wiedergabe der Erläuterungen zur Regierungsvorlage der GspG-Novelle 2010 in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des StGSG unterstrichen (VwGH 31.07.2014, Zl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ro 2014/02/0026).Zum Verfahren selbst, wonach dem Beschwerdeführer die Nachreichung von Unterlagen verwehrt wurde, ist zunächst festzuhalten, dass die Bestimmungen des StGSG betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Lichte der durch Paragraph 4, Absatz 2, GspG eingeräumten Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes so auszulegen sind, dass ein Widerspruch mit den bundesgesetzlichen Regeln - insbesondere den in Paragraph 5, GspG festgelegten Anforderungen - vermieden wird. Dies wird im Hinblick auf die Anforderungen an Bewilligungswerber nach Paragraph 5 und Paragraph 6, StGSG zudem durch die Wiedergabe der Erläuterungen zur Regierungsvorlage der GspG-Novelle 2010 in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des StGSG unterstrichen (VwGH 31.07.2014, , Zl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ro 2014/02/0026).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof führte jüngst in einer Entscheidung zum diesbezüglich ähnlich geregelten Kärntner Spiel- und Glückspielautomatengesetz (VwGH 31.07.2014, Zl. Ro 2014/02/0026) aus, dass § 5 Abs 2 GSpG zwar umfassende ordnungspolitische Anforderungen an \"Bewilligungswerber bzw. -inhaber\" enthält, die in § 5 StGSG entsprechend umgesetzt wurden, die Ausgestaltung des Verfahrens zur Erteilung einer Bewilligung ist jedoch - mit Ausnahme der zwingend vorzusehenden Parteistellung des Bundesministers für Finanzen (§ 5 Abs 7 Z 10 GspG) - dem Landesgesetzgeber überlassen.Der Verwaltungsgerichtshof führte jüngst in einer Entscheidung zum diesbezüglich ähnlich geregelten Kärntner Spiel- und Glückspielautomatengesetz (VwGH 31.07.2014, Zl. Ro 2014/02/0026) aus, dass Paragraph 5, Absatz 2, GSpG zwar umfassende ordnungspolitische Anforderungen an \"Bewilligungswerber bzw. -inhaber\" enthält, die in Paragraph 5, StGSG entsprechend umgesetzt wurden, die Ausgestaltung des Verfahrens zur Erteilung einer Bewilligung ist jedoch - mit Ausnahme der zwingend vorzusehenden Parteistellung des Bundesministers für Finanzen (Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 10, GspG) - dem Landesgesetzgeber überlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das StGSG geht daher - in diesem Sinne vergleichbar dem Verfahren für die Vergabe von Konzessionen nach § 14 oder § 21 GspG - von einem zweistufigen Verfahren aus, nach dem zunächst eine Prüfung der aufgrund einer Ausschreibung eingelangten Bewerbungen im Hinblick auf die zwingenden Voraussetzungen erfolgt und sodann - wenn die Voraussetzungen von mehr Bewerbern erfüllt werden, als Bewilligungen zu vergeben sind - unter den in diesem Sinne geeigneten Bewerbern jene ausgewählt werden, die die Voraussetzungen am besten erfüllen.Das StGSG geht daher - in diesem Sinne vergleichbar dem Verfahren für die Vergabe von Konzessionen nach Paragraph 14, oder Paragraph 21, GspG - von einem zweistufigen Verfahren aus, nach dem zunächst eine Prüfung der aufgrund einer Ausschreibung eingelangten Bewerbungen im Hinblick auf die zwingenden Voraussetzungen erfolgt und sodann - wenn die Voraussetzungen von mehr Bewerbern erfüllt werden, als Bewilligungen zu vergeben sind - unter den in diesem Sinne geeigneten Bewerbern jene ausgewählt werden, die die Voraussetzungen am besten erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vergabe von Konzessionen nach § 14 GspG ausgesprochen, dass die Konzessionsvergabe an einen Bewerber von Gesetzes wegen die anderen von der Erteilung der Konzession ausschließt und diesem daher grundsätzlich die Möglichkeit gegeben sein muss, die Erteilung der Konzession mit dem Argument zu bekämpfen, aus näher darzulegenden Gründen wäre die Konzession an ihn (und nicht an den im Bescheid genannten Mitbewerber) zu vergeben gewesen; ein Bewerber, der eine gesetzliche Voraussetzung für die Konzessionserteilung nicht erfüllt, kann aber durch die Erteilung der Konzession an einen anderen Bewerber nicht in seinen Rechten verletzt worden sein (VwGH 04.08.2005, Zl. 2004/17/0035).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf das Verfahren zur Vergabe der hier verfahrensgegenständlichen Bewilligungen übertragen: erfüllt ein Bewilligungswerber die gesetzlichen Anforderungen des § 5 StGSG nicht, kann er schon aus diesem Grund nicht in ein Auswahlverfahren nach §§ 5 ff StGSG und die dabei zu bildende Verfahrensgemeinschaft einbezogen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vergabe von Konzessionen nach Paragraph 14, GspG ausgesprochen, dass die Konzessionsvergabe an einen Bewerber von Gesetzes wegen die anderen von der Erteilung der Konzession ausschließt und diesem daher grundsätzlich die Möglichkeit gegeben sein muss, die Erteilung der Konzession mit dem Argument zu bekämpfen, aus näher darzulegenden Gründen wäre die Konzession an ihn (und nicht an den im Bescheid genannten Mitbewerber) zu vergeben gewesen; ein Bewerber, der eine gesetzliche Voraussetzung für die Konzessionserteilung nicht erfüllt, kann aber durch die Erteilung der Konzession an einen anderen Bewerber nicht in seinen Rechten verletzt worden sein (VwGH 04.08.2005, Zl. 2004/17/0035).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf das Verfahren zur Vergabe der hier verfahrensgegenständlichen Bewilligungen übertragen: erfüllt ein Bewilligungswerber die gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 5, StGSG nicht, kann er schon aus diesem Grund nicht in ein Auswahlverfahren nach Paragraphen 5, ff StGSG und die dabei zu bildende Verfahrensgemeinschaft einbezogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das StGSG legt nicht fest, zu welchem Zeitpunkt die Nachweise nach § 5 StGSG zu erbringen sind. Grundsätzlich handelt es bei den in dieser Bestimmung festgelegten Anforderungen um solche, die - mit den vorgesehenen Ausnahmen - jedenfalls vor Erteilung der Bewilligung vorliegen müssen, wobei die Erfüllung der Anforderungen vom Bewilligungswerber nachzuweisen ist. Da es sich um Erteilungsvoraussetzungen handelt, trifft die Behörde auch keine Verpflichtung, bei Fehlen eines ausreichenden Nachweises von einer Mangelhaftigkeit des schriftlichen Anbringens im Sinne des § 13 Abs 3 AVG auszugehen und einen Verbesserungsauftrag nach dieser Bestimmung zu erteilen (vgl zur insoweit vergleichbaren Situation bei Haftungserklärungen nach § 47 Abs 3 NAG das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2012, Zl 2009/22/0238).Das StGSG legt nicht fest, zu welchem Zeitpunkt die Nachweise nach Paragraph 5, StGSG zu erbringen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundsätzlich handelt es bei den in dieser Bestimmung festgelegten Anforderungen um solche, die - mit den vorgesehenen Ausnahmen - jedenfalls vor Erteilung der Bewilligung vorliegen müssen, wobei die Erfüllung der Anforderungen vom Bewilligungswerber nachzuweisen ist. Da es sich um Erteilungsvoraussetzungen handelt, trifft die Behörde auch keine Verpflichtung, bei Fehlen eines ausreichenden Nachweises von einer Mangelhaftigkeit des schriftlichen Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG auszugehen und einen Verbesserungsauftrag nach dieser Bestimmung zu erteilen vergleiche zur insoweit vergleichbaren Situation bei Haftungserklärungen nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2012, Zl 2009/22/0238).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbestritten ist jedenfalls – dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Beschwerdevorbringen selbst -, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht alle Unterlagen vorlegte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die nach dem Gesetz vorgesehene Auswahlentscheidung unter mehreren geeigneten Bewerbern nach § 7 StGSG ist überdies festzuhalten, dass die Nachreichung von ursprünglich nicht fristgerecht vorgelegten Nachweisen oder ein Austausch bzw. eine Änderung von Antragsbestandteilen oder Beilagen nur insoweit zulässig ist, als dadurch nicht eine Änderung des für die Auswahlentscheidung maßgebenden Antragsinhaltes - etwa der Konzepte zu Spielerschutz oder Spielsuchtvorbeugung - erfolgt und damit eine wesentliche Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs 8 AVG vorliegt (zum - insoweit vergleichbaren - Auswahlverfahren nach § 6 PrR-G hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.02.2009, Zl. 2005/04/0293, mwH, ausgesprochen, dass nachträgliche Änderungen von Zulassungsanträgen, die entweder einen Einfluss auf den Zugang zum Auswahlverfahren oder einen Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben können, von der Behörde nicht zu berücksichtigen sind).Im Hinblick auf die nach dem Gesetz vorgesehene Auswahlentscheidung unter mehreren geeigneten Bewerbern nach Paragraph 7, StGSG ist überdies festzuhalten, dass die Nachreichung von ursprünglich nicht fristgerecht vorgelegten Nachweisen oder ein Austausch bzw. eine Änderung von Antragsbestandteilen oder Beilagen nur insoweit zulässig ist, als dadurch nicht eine Änderung des für die Auswahlentscheidung maßgebenden Antragsinhaltes - etwa der Konzepte zu Spielerschutz oder Spielsuchtvorbeugung - erfolgt und damit eine wesentliche Antragsänderung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG vorliegt (zum - insoweit vergleichbaren - Auswahlverfahren nach Paragraph 6, PrR-G hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.02.2009, Zl. 2005/04/0293, mwH, ausgesprochen, dass nachträgliche Änderungen von Zulassungsanträgen, die entweder einen Einfluss auf den Zugang zum Auswahlverfahren oder einen Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben können, von der Behörde nicht zu berücksichtigen sind).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der Überschrift zu § 5 StGSG „Ordnungspolitische Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung“ ergibt sich, dass diese ordnungspolitischen Voraussetzungen Erteilungsvoraussetzungen für eine Ausspielbewilligung sind. Die belangte Behörde hat dargelegt, dass es sich beim Fehlen derartiger Erteilungsvoraussetzungen nicht um dem Antrag anhaftende, und daher im Sinne von § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähige Mängel handelt (VwGH 20.01.2011, Zl. 2008/22/0866, VwGH 24.04.2012, Zl. 2009/22/0238, jüngst VwGH 31.07.2014, Ro 2014/02/0026). Daraus folgt, dass es Sache des Antragstellers ist, die Erteilungsvoraussetzungen in seinem Antrag fristgerecht darzutun. Aus der Überschrift zu Paragraph 5, StGSG „Ordnungspolitische Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung“ ergibt sich, dass diese ordnungspolitischen Voraussetzungen Erteilungsvoraussetzungen für eine Ausspielbewilligung sind. Die belangte Behörde hat dargelegt, dass es sich beim Fehlen derartiger Erteilungsvoraussetzungen nicht um dem Antrag anhaftende, und daher im Sinne von Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähige Mängel handelt (VwGH 20.01.2011, , Zl. 2008/22/0866, VwGH 24.04.2012, Zl. 2009/22/0238, jüngst VwGH 31.07.2014, Ro 2014/02/0026). Daraus folgt, dass es Sache des Antragstellers ist, die Erteilungsvoraussetzungen in seinem Antrag fristgerecht darzutun.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde führte im bekämpften Bescheid aus, dass sich die von 07.10. bis 28.11.2014 im Rahmen der bekanntgemachten Interessentensuche eingeräumte Frist zur Antragstellung an den Fristen anderer Bundesländer orientiert habe. Jedenfalls ist in Bezug auf die zumindest seit Jahresende 2010 bekannten bundesrechtlichen ordnungspolitischen Mindestanforderungen nach § 5 StGSG in Verbindung mit dem 01.07.2014 kundgemachten und am 17.09.2014 in Kraft getretenen Anforderungen nach StGSG nicht von einer in der gegenständlichen Interessentensuche seitens der Steiermärkischen Landesregierung unangemessen kurz festgesetzten Frist auszugehen. Dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen zum StGSG ist zu entnehmen, dass Ziel des Gesetzes ist, aus der Sicht des Spieler- und Jugendlichenschutzes in der Steiermark strenge gerechtfertigte Rahmenbedingungen für die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten zu schaffen, die Anzahl der landesrechtlichen Glücksspielautomaten zu reduzieren, Einzelaufstellungen nicht mehr zu ermöglichen und daraus resultierend die Aufstellung und den Betrieb auf Automatensalons zu begrenzen, darüber hinaus die Regelungen über Spielapparate zu vereinfachen und auf ein notwendiges Maß zu reduzieren.Die belangte Behörde führte im bekämpften Bescheid aus, dass sich die von 07.10. bis 28.11.2014 im Rahmen der bekanntgemachten Interessentensuche eingeräumte Frist zur Antragstellung an den Fristen anderer Bundesländer orientiert habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedenfalls ist in Bezug auf die zumindest seit Jahresende 2010 bekannten bundesrechtlichen ordnungspolitischen Mindestanforderungen nach Paragraph 5, StGSG in Verbindung mit dem 01.07.2014 kundgemachten und am 17.09.2014 in Kraft getretenen Anforderungen nach StGSG nicht von einer in der gegenständlichen Interessentensuche seitens der Steiermärkischen Landesregierung unangemessen kurz festgesetzten Frist auszugehen. Dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen zum StGSG ist zu entnehmen, dass Ziel des Gesetzes ist, aus der Sicht des Spieler- und Jugendlichenschutzes in der Steiermark strenge gerechtfertigte Rahmenbedingungen für die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten zu schaffen, die Anzahl der landesrechtlichen Glücksspielautomaten zu reduzieren, Einzelaufstellungen nicht mehr zu ermöglichen und daraus resultierend die Aufstellung und den Betrieb auf Automatensalons zu begrenzen, darüber hinaus die Regelungen über Spielapparate zu vereinfachen und auf ein notwendiges Maß zu reduzieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst begegnet die von der Beschwerdeführerin monierte Verweigerung der Nachreichung von Unterlagen durch die belangte Behörde in Bezug auf den Nachweis der Erfüllung der ordnungspolitischen Voraussetzungen durch die Beschwerdeführerin keinen Bedenken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Erfüllung der ordnungspolitischen Voraussetzungen selbst:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 5 StGSG ist neben weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausspielbewilligung das Vorliegen einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat Voraussetzung. Eine Bewilligung nach dem StGSG darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, wenn diese unter anderen Voraussetzungen keine Gesellschafter/Gesellschafterinnen hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden (§ 5 Z 1 StGSG) und die über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens EUR 8.000,00 je betriebsberechtigtem Glücksspielgerät verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und die einen Nachweis über eine Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals erbringt (§ 5 Z 4 StGSG).Nach Paragraph 5, StGSG ist neben weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausspielbewilligung das Vorliegen einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat Voraussetzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Bewilligung nach dem StGSG darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, wenn diese unter anderen Voraussetzungen keine Gesellschafter/Gesellschafterinnen hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden , (Paragraph 5, Ziffer eins, StGSG) und die über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens EUR 8.000,00 je betriebsberechtigtem Glücksspielgerät verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und die einen Nachweis über eine Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals erbringt (Paragraph 5, Ziffer 4, StGSG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die beschwerdeführende Gesellschaft verfügte über keinen Aufsichtsrat und auch über kein eingezahltes Stammkapital von mindestens EUR 8.000,00 je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten. Der einzige Gesellschafter der H A V GesmbH ist M H, der auch deren handelsrechtlicher Geschäftsführer ist. Diesem einzigen Gesellschafter kommt daher beherrschender Einfluss (§ 5 Z. 1 StGSG) zu.Die beschwerdeführende Gesellschaft verfügte über keinen Aufsichtsrat und auch über kein eingezahltes Stammkapital von mindestens EUR 8.000,00 je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten. Der einzige Gesellschafter der H A römisch fünf GesmbH ist M H, der auch deren handelsrechtlicher Geschäftsführer ist. Diesem einzigen Gesellschafter kommt daher beherrschender Einfluss (Paragraph 5, Ziffer eins, StGSG) zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Beschwerdeführerin im Antragszeitpunkt bereits die ordnungspolitische Grundvoraussetzung nach dem Einleitungssatz von § 5 StGSG nicht aufwies, da sie eben keine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat war und der einzige Gesellschafter über einen beherrschenden Einfluss verfügte (§ 5 Z. 1 StGSG), erweist sich der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grunde gemäß § 7 Abs 1 StGSG als rechtmäßig. Nach § 7 StGSG kann eine Ausspielbewilligung nämlich nur bei vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 und des § 6 StGSG erteilt werden.Da die Beschwerdeführerin im Antragszeitpunkt bereits die ordnungspolitische Grundvoraussetzung nach dem Einleitungssatz von Paragraph 5, StGSG nicht aufwies, da sie eben keine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat war und der einzige Gesellschafter über einen beherrschenden Einfluss verfügte (Paragraph 5, Ziffer eins, StGSG), erweist sich der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grunde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StGSG als rechtmäßig. Nach Paragraph 7, StGSG kann eine Ausspielbewilligung nämlich nur bei vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 5 und des Paragraph 6, StGSG erteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin weitere ordnungspolitische Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung nach §°5 StGSG oder weitere sonstige Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung nach § 6 StGSG ebenfalls nicht erfüllte, zumal bereits bei Nichterfüllung einer ordnungspolitischen Voraussetzung nach § 5 StGSG, wie im gegenständlichen Fall, eine Ausspielbewilligung nicht erteilt werden kann.Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin weitere ordnungspolitische Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung nach §°5 StGSG oder weitere sonstige Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung nach Paragraph 6, StGSG ebenfalls nicht erfüllte, zumal bereits bei Nichterfüllung einer ordnungspolitischen Voraussetzung nach Paragraph 5, StGSG, wie im gegenständlichen Fall, eine Ausspielbewilligung nicht erteilt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf den dieser Entscheidung zu Grunde liegenden, unstrittigen Sachverhalt und die für die gegenständliche Entscheidung ausschließlich zu klärenden Rechtsfragen war eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung nicht erforderlich und es konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gegenständliche Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zu Punkt römisch zwei.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.43.30.1694.2015</p></div>", "next": 0}